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MirrEILÜNGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTEK MITWIRKUNG VON
ALP. DOPSCH, E. y. OTTENTHAL und PK. WICKHOPP
REDIOIRT VON
OSWALD REDLICH.
XXVII. BAND.
INNSBRUCK.
VIRUS DIR WASNER'SCHEN UNIVRRSITÄT8-BUCHHANULUN6.
1906.
3
/
/
) Ate »^2
DRUCK DER WA GN ERICHEN UNIV.-BUCflDRUCKEREI IN INNSBRUCK.
Inhalt des XXVII. Bandes.
Seite
Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI. Von Karl Hampe . . . . 1
Das Papstwahldekret des Jahres 1 059. Von Julius v. Pflugk-Hart-
tung 11
Des Bartholomaene Anglicus Beschreibung Deutschlands gegen 1240. Von
Anton E. Schönbach 54
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. Eine bibliographische
Übersicht. Von Fr iedrichM. Kircheisen 91
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. Von Karl
Gottfried Hugelraann 209
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. I. und II. Teil.
Von Vinzenz Samanek 237, 5G0
Landleihen, Hofrecht und Immunität. Von Siegfried Rietschel . 385
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. Von Josef
Lampel 422
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. in den Jahren
1523 bis 1525. Von Wilhelm Bauer 436
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens von 1578 und
Mprnays Wirksamkeit in den Niederlanden. Von Albert Elkan 460
Historisch-geographische Probleme. Von OswaldRedlich . . 545
Beitrage zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung im ausgehenden
16. Jahrhundert. Von Alfred H. Loebl 629
Kleine Mitteilungen:
Deutsche Priester in der Diözese Padua. Von A. Luschin v. Eben-
greuth 147
Ein Bericht über die Werke Maximilians I. Von S. Steinherz . 152
Urkundenvereteigerung in Berlin. Von Oskar Frei h. v. Mitis . 155
Eine unbekannte Urkunde des 11. Jahrhunderts für St. Georg in Kastei
bei Mainz. Von Hans Hirsch . . . • . 315
Zum Itinerar Ludwig IV. des Bayern 1311. Von Gustav Sommer-
feldt 318
Zum Stammbaum der Schönhering - Blankenberger. Von Julius
Strnadt 326
IV
Seite
Der Ursprung der Consuetudo Bononiensis. Von M. v. Sufflay . 481
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf bis Karl IV.
IV. Zur Geschichte der deutsch -französischen Beziehungen in den
Jahren 1332, 1337 und 1341. Von H. Schrohe . . . 482
Die letzte Krankheit des Kaisers Sigmund. Von Wilhelm Ebstein 678
Zur Gentz- Bibliographie. Von Friedrich Carl Wittichen . 682
Literatur und Notizen:
Agats, Hansischer Baienhandel (v. Srbik) 380. — Assmann, Geschichte
des Mittelalters. 3. Aufl. von L. Viereck. 3. Abt. 2. Lief.
(Loserth) 695. — Bauch, Einfahrung der Melanchthonischen De-
klamationen und anderer gleichzeitigen Reformen an der Uni-
versität zu Wittenberg (Kretschmayr) 382. — Ders., Die Rezeption
des Humanismus in Wien (Eichler) 511. — Bezold, Briefe des Pfalz-
grafen Johann Casimir mit verwandten Schriftstücken (Bibl) 522.
— Duncker, Fürst Rudolf der Tapfere von Anhalt und der Krieg
gegen Herzog Karl von Geldern 1507-1508 (Bauer) 381. —
Frakndi, Papst Innozenz XI. (Benedikt Odescalchi) und Ungarns
Befreiung von der Türkenherrschaft (Äldäsy) 526. — Fournier,
Napoleon I (Schlitter) 357. Erklärung hiezu von Lenz 733. Ent-
gegnung von Schlitter 736. — Hasenclever, Die Politik Kaiser
Karl V. und Landgraf Philipp von Hessen vor Ausbruch des
schmalkaldischen Krieges (Januar bis Juli 1546) (Kretschmayr)
518. — Ders., Die kurpfalzische Politik in den Zeiten des schmal-
kaldischen Krieges (Januar 1546 bis Januar 1547) (Kretschmayr)
518. — Holtzmann, Kaiser Maximilian II. bis zu seiner Thron-
besteigung 1527—1564 (Steinherz) 513. -— Hüffer, Der Krieg des
Jahres 1799 und die zweite Koalition (Luckwaldt) 534. — Krusch,
Der hl. Florian und sein Stift (ühlirz) 162. — Kubitschek, Ober
den Gedenkstein der vidua Valeria (Uhlirz) 162. — Lindner,
Weltgeschichte seit der Völkerwanderung. Bd. III, IV (Loserth)
695. — Lippert, Die deutschen Lehnbücher (Lechner) 505. —
Loesche, Geschichte des Protestantismus in Österreich in Umrissen
(Kretschmayr) 519. — ' Loewe, Bücherkunde der deutschen Ge- •
schichte (Redlich) 378. — Maurer, Der Übergang der Stadt Kon-
stanz an das Haus Österreich nach dem schmalkald. Kriege
(Kretschmayr) 519. — Mayer, Noch einmal zu den angeblichen
Fälschungen des Dragoni 359. — Erwiderung dagegen von Hart-
mann 376. — Merz, Die Lenz bürg (Steinacker) 381. — Meyer,
Entwerung und Eigentum im deutschen Fahrnisrecht (v. Voltelini)
167. — Michael, Geschichte des deutschen Volkes vom 13. Jahr-
hundert bis zum Ausgang des Mittelalters. III. u. IV. Bd. (Schönbach)
490. — Mittelschulprogramme österreichische für 1905 (Prem)
711. — Mühlbacher, Die literarischen Leistungen des Stiftes
St. Florian bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts (Vancsa) 354. —
Nieder- und Oberösterreich, Die historische Literatur (Vancsa)
7 19. — Obert, Hermann von Salza und die Besiedlung des Burzen-
landes (Zimmermann) 174. — Orsi, L' ltalia moderna (v. Zwiedi-
neck) 542. — Dass. deutsch von F. Goetz (v. Zwiedineck) 542.
Seit«
— Oxenstierna Axel Rikskansleren, Skrifter och Brefvexling I, 3
II, 10, 11 (Schäfer) 523. — Peterka, Das Wasserrecht der Weis-
tümer (Winter) 379. — Rott, Friedrich IL von der Pfalz und
die Reformation (Hirn) 382. — Schillert historische Schriften
herausgeg. von Richard Fester (Prem) 540. — Schütter, Geheime
Corre8pondenz Josefs II. mit seinem Minister in den österreichi-
schen Niederlanden Ferdinand Graf Trauttmansdorff 1787—1789
(Luckwaldt) 528. — Scholz, Die Publizistik zur Zeit Philipps des
Schönen und Bonifaz' VIII. (Krammer) 701. — Schultze, Die Ur-
kunden Lothars III. (Hirsch) 168. — Sepp, Die passio s. Floriani
(Uhlirz) 162. — Ders., Die cellula s. Floriani und die civitas
Lauriacensis (Uhlirz) 162. — Ders., B. Altmanns Privilegien für
St. Florian an der Ipf (Uhlirz) 162. — §mid, Über Entstehung
und Herausgabe der Bibel Dalmatins (ßibl) 383. — Steinherz,
Nuntiaturberichte aus Deutschland nebst ergänzenden Acten-
stücken. III. Bd. (v. Voltelini) 343. — Strnadt, Allgemein ver-
ständliche Vorlesung Aber die Legenden vom hl. Florian und vom
hl. Maximilian, den Heiligen der Diözese Linz, nach dem gegen-
wärtigen Stande der Geschichtsforschung (Uhlirz) 162. — Öusta,
Die römische Curie und das Concil von Trient unter Pius IV.
Bd. I. (v. Voltelini) 343. — Webers Lehr- und Handbuch der
Weltgeschichte von A. Baldamus I. u. IV. Bd. (Loserth) 695. —
Wertheimer, Der Herzog von Reichstidt (v. Zwiedineck) 182. —
Wien, Geschichte der Stadt I u. II (Dopsch) 328. — Wiesner,
Jan Ingen-Housz (Redlich) 383. — Wolf, Aus Kurköln im 16. Jahr-
hundert (Kretschmayr) 519. — Wenck, Noch einmal : War Boni-
faz VIII. ein Ketzer? 185. — Erwiderung dagegen von Holtzmann
195. — Ziekursch, Sachsen und Preussen um die Mitte des 18. Jahr-
hunderts (Schmidt) 178.
Bericht:
Kommission für neuere Geschichte Österreichs für das Jahr 1904—1905 383
Personalien 207
Nekrologe:
Eduard Richter (0. Redlich) 197
Alois Riegl (Fr. Wickhoff) 203
Viktor von Kraus (K. Käser) ........ 204
Hippolyt Tauschinsky (0. Redlich) . 206
Ludwig Edibacher (1. Zibermayr) ....... 207
MITTEILUNGEN DES INSTITUTS
FOB
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTER MITWIRKUNG VON
ALP. D0PSCH,'E. v. OTTEKTHAL und FR. WtCKHOFF
BEDIOJBT VON
OSWALD REDLICH.
XXVJI. BAND. 1. HEFT.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAG N E R'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
1906.
Zusendungen an die Redaktion wolle man gefälligst adressiren : W i e n I.
Universität, Institut für osterr. Geschichtsforschung.
Die Abonnenten der „Mitteilungen des Instituts für
österreichische Geschichtsforschung44 erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften ohne Erhöhung des Abonnements-
Preises die „Kunstgeschichtlichen Anzeigen*4, welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 für den Jahrgang aus-
gegeben werden.
\&
APn 6 1306 jj
^^/DGE,
^--^^^^
Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI.
Von
Karl Hampe.
Bei der Schilderung des grossen Reformplaues Heinrichs VI.,
durch den das Imperium in ein Erbkaiserreich verwandelt werden sollte,
und der daran anschliessenden Verhandlungen des Kaisers mit Papst
Cölestin III. begegnet in den sogenannten Marbacher Annalen1), und
zwar hier allein, zum Jahre 1196 die interessante Nachricht, Heinrich
habe den Papst gebeten, seinen Sohn Friedrich IL zu taufen und zum
König zu salben, was indes Cölestin abgelehnt habe: „Interim missis
legatis suis imperator cepit cum apostolico de concordia agere, volens,
quod filium suum baptizaret — nondum enim baptizatus erat — et
quod in regem ungeret. Quod si fecisset, crucem ab eo aperte, ut
putabatur, accepisset. Itaque imperatore apud urbem Tyburtinam per
tres ebdomadas expectante missis ab utraque parte sepius nunciis et
apostolico ab imperatore preciosis xeniis transmissis et cum res, ut
imperator voluit, effectum habere non potuit, iter cum magna indigna-
tione versus Syciliam movit" (M. G. SS. XVII, 167).
') Die Frage nach der wahren Herkunft und Zusammensetzung dieser An-
nalen berührt mich hier nur verhältnismässig wenig. Nach gütiger Mitteilung
meines Freundes Prof. H. Bloch, der eine neue Ausgabe für die Monumenta
Germaniae vorbereitet, gehört der hier in Betracht kommende Abschnitt von
1191—1200 Strassbnrger Reichsannalen an, die, wenn sie auch im Zusammen-
hange wohl erst um 1199 aufgezeichnet sind und gerade für die Jahre 1195 und
1196 einige Verwirrung zeigen, doch offenbar durchgängig auf gute gleichzeitige
Notizen zurückgehen.
Mittheilungen XXY1I. 1
2 EarlHampe.
Die Frage, was mit diesem ,in regem ungere* gemeint sei, ist
von neueren Forschern so verschieden beantwortet worden, dass von
einer vorherrschenden Ansicht kaum die Bede sein kann, und jeder,
der auf diese Stelle stösst, sich selb3t ein Urteil zu bilden hat. Nach
Lage der Dinge wird man da schwerlich zu einer ganz sicheren Ent-
scheidung kommen, aber schon wenn es gelänge, aus den einander
widersprechenden Annahmen eine als die wahrscheinlichste heraus-
zuheben, würde sich eine erneute Erwägung gelohnt haben.
Völlig aus der Luft gegriffen kann die Nachricht unmöglich sein ;
mag sie immerhin in einen irrigen Zusammenhang gebracht sein, auf
einen tatsächlichen Vorgang muss sie sich doch beziehen, und so
lange als möglich wird man sich betreffs ihrer Einreihung an die
Darstellung der Marbacher Annalen zu halten haben.
Was die richtige Übersetzung der Stelle betrifft, so könnte höch-
stens betreffs des Wortes „ungere* ein Zweifel bestehen. G. Winter
in der Deutschen Geschichte im Zeitalter der Hohenstaufen II, 75 fasst
es ausschliesslich als „salben*. Dieser engere Begriff ist da gewiss am
Platze, wo die einzelnen Akte der gesamten Erönungshandlung unter-
schieden werden, und dem „ungere* etwa ein „coronare* gegenüber-
steht. Wird „ungere in regem* aber für sich allein gebraucht, so
bezeichnet es in der Kegel als pars pro toto die ganze Krönung, und
unser Annalist verwendet in dem hier in Betracht kommenden Ab-
schnitte das Wort ausschliesslich so1). Auch hier also ist von einer
Krönung die Kede, nicht bloss von einer Salbung, aber welche Krone
ist es, die vom Papste verliehen werden soll?
1. Winkelmann2), der selbst zwar eine andere Auffassung bevor-
zugt, hält die Beziehung auf die Krone des Königreichs Sizilien we-
nigstens nicht für ausgeschlossen, und dieser Ansicht scheint auch G.
Winter nahezustehen, wenn er auch an eine eigentliche Krönung
nicht denkt und sich daher unbestimmt ausdrückt.
Kichtig ist, dass eine Anerkennung des stau' -sehen Rechtes auf
Sizilien durch den Papst noch nicht erfolgt war. Sie scheiterte an
der Weigerung Heinrichs VI., der Kurie den Lehenseid zu leisten, an
der Vereinigung Siziliens mit dem Imperium und an den Meinungs-
verschiedenheiten über die kirchlichen Verhältnisse Siziliens, da Cölestin
das Konkordat Tankreds festzuhalten suchte, Heinrich aber auf dem
Wilhelms I. von 1156 bestand. Eine Krönung des jungen Friedrich II.
zum sizilischen Könige hätte daher unzweifelhaft ein Einlenken der
i) So 1195 für den König von Cypern, 1198 für Ottos IV. Krönung in Köln
und für Philipps Krönung in Mainz.
*) Philipp von Schwaben S. 5 Anra. 5.
Zum Erbkai8erplan Heinrichs VI. 3
Kurie bedeutet. In welchem Sinne freilich die genannten Streitpunkte
dann erledigt werden sollten, würde sich aus dieser Aufforderung zur
Krönung allein noch nicht mit Gewissheit ergeben; denn nicht einmal
die Leheusabhängigkeit Siziliens vom Papste wäre in der Krönung zu
klarem Ausdruck gekommen, eine Billigung der Union lag noch we-
niger darin beschlossen1), und ebenso sagt sie nichts über die kirch-
lichen Meinungsverschiedenheiten. Gewiss wäre eine Verständigung
über diese Punkte Voraussetzung der Krönung gewesen, und es ist
kaum anzunehmen, dass Heinrich dabei seine Forderungen fallen ge-
lassen oder auch nur wesentlich herabgemindert hätte. Man muss
stets im Auge behalten, dass die Erbfolge der Staufer in Sizilien der-
jenige unter ihren Ansprüchen war, der ihnen rechtlich am aller-
wenigsten bestritten werden konnte. Es ist daher wenig wahrscheinlich,
dass Heinrich allein für die sizilische Eönigskrönung seines Sohnes
dem Papste so weitgehende Anerbietungen gemacht haben sollte, wie
er sie selbst in einem Schreiben an Cölestin gegen Ende des Jahres
1196 andeutet2).
Aber gegen die damalige Absicht einer sizilischen Königskrönung
Friedrichs IL erheben sich überhaupt Bedenken. Zu Lebzeiten des Vaters
sollte sie vorgenommen werden. Ein solches Nebeneinander zweier
gekrönter Könige Siziliens wäre zwar nicht ganz ohne Beispiel, da
König Boger IL in seiner letzten Zeit seinen Sohn Wilhelm I. zum
Mitregenten neben sich erhoben hatte8). Immerhin handelte es sich
damals um die Übertragung wirklicher Herrscherfunktionen an einen
schon zum Manne herangereiften Thronfolger, der in seinen Beruf ein-
geführt werden sollte, während hier die Krönung eines uumündigen
Kindes gefordert wäre. Der scheinbar ähnliche Fall der Krönung
Heinrichs (VII.) 1212 zu Lebzeiten seines Vaters bietet keine volle
Analogie ; denn abgesehen von den aussergewöhnlichen Umständen der
damaligen Lage und von den Gefahren, denen Friedrich entgegenging,
war diese Krönung eben der sichtbare Ausdruck für das Versprechen
seines künftigen Verzichtes auf Sizilien4), das Friedrich wohl schon in
') Dass die siziliscbe Krönung an sich schon eine Anerkennung der Union
beider Reiche durch den Papst bedeutet haben würde, kann ich Winkelmann
a. a. 0. nicht zugeben, da ja Friedrich II. noch nicht zum römischen König
gewählt war.
') »Talia obtulimus, que nee a patre nostro — nee ab aliquo antecessorum
nostrorum alicui antecessorum vestrorum fuere oblata« ; vgl. Toeche, Kaiser
Heinrich VI. S. 430.
') Vgl. E. Caspar, Roger II. und die Gründung der normannisch-sizili sehen
Monarchie S. 430.
<) Vgl. etwa Winkelmann, Otto IV. S. 316. 317.
1*
4 Karl Hampe.
jenen Tagen der Kurie leistete. Wie könnte man Ähnliches von Hein-
rich VI. voraussetzen! Jedenfalls ist zu sagen, dass eine Übertragung
der Krone schon an den unmündigen Königssohn für das sizilische
Erbreich als ein ungewöhnlicherer, weil unnötigerer Akt erscheinen
muss, als für das deutsche Reich mit seinem vorwiegenden Wahl-
prinzip. — Wichtiger ist ein anderes: Die Krönung sollte vollzogen
werden durch den Papst! Damit wäre ein völlig neues Moment in
die sizilische Monarchie eingeführt worden, das die bisherigen nor-
mannischen Herrscher ihr wohlweislich ferngehalten hatten. Denn es
hiess das, dem Papste ein bedeutsames Recht und einen Einfluss auf
die Thronfolge zugestehen, der, wie die Geschichte des deutschen
Kaisertums genugsam beweist, leicht die Grundlage weitergehender,
verhängnisvoller Ansprüche werden konnte. Weder der politischen
Einsicht, noch dem Machtgefühl Heinrichs VI. wird man ein so be-
denkliches Zugeständnis zutrauen. — Endlich würde die Forderung
einer sizilischen Königskrönung mit dem grossen Erbkaiserplan, den
Heinrich während des Jahres 1196 verfolgte, nur in indirektem Zu-
sammenhange stehen, während nach der Darstellung der Marbacher
Annalen dies Ersuchen offenbar den Mittelpunkt der Verhandlungen
zwischen Kaiser und Papst bildete. So sprechen mancherlei gewich-
tige Gründe gegen die Annahme, dass die fragliche Stelle auf die sizi-
lische Königskrone zu beziehen sei.
2. Eine andere Deutung findet man bei Toeche1) und Hauck*):
es ist die römische oder deutsche Königskrone, die der Papst dem
Sohne Heinrichs aufs Haupt setzen soll. Die Bedeutung einer solchen
Forderung ist ohne weiteres ersichtlich. Der Kaiser, der mit seinem
Reformplane bei einem Teil der Fürsten auf Widerstand stösst, macht
den Versuch, über ihre Köpfe hinweg mit Hülfe des Papstes, wenn auch
nicht prinzipiell, so doch faktisch für die nächste Zukunft seine Ziele
zu erreichen: die Vererbung des deutschen Reiches auf seinen Sohn
und die Fortdauer der Union mit Sizilien; denn die stillschweigende
Anerkennung auch der rechtlich nicht anfechtbaren Thronfolge in
Sizilien wird man voraussetzen dürfen für den Fall, dass Cölestin sich
wirklich herbeiliess, dem noch nicht zum römischen König gewählten
Friedrich II. die deutsche Königskrone zu verleihen. Alsdann musste
auch im Bunde mit dem Papsttum der letzte Widerstand der deut-
schen Fürsten gegen den Erbkaiserplan leicht zu brechen sein. Die
praktischen Ergebnisse der so aufgefassten Forderung also würden
Heinrichs Wünschen durchaus entsprochen haben.
») A. a. 0. S. 436.
*) Kirchengeschichte Deutschlands Bd. IV. S. 678.
Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI. 5
Trotzdem vermag ich auch hier ernste Bedenken nicht zurück-
zudrängen. An dem staatsrechtlichen Novum an sich würde man
vielleicht bei einem Fürsten, der darauf ausging, das deutsche König-
tum auf eine ganz neue Grundlage zu stellen, nicht allzu starken
Anstoss nehmen dürfen.' Ob aber schon in diesem Stadium der Ver-
handlungen, wo Heinrich noch keineswegs alle Hoffnung aufzugeben
brauchte, auch den Rest der deutschen Fürsten für seinen Plan zu
gewinnen, ein so verletzender Eingriff in ihre Rechte, wie die Vor-
nahme der deutschen Königskröuung durch den Papst etwa den wohl-
begründeten Ansprüchen des Kölners und Trierers gegenüber — ganz
abgesehen von dem missachteten Wahlrechte aller — unzweifelhaft
gewesen sein würde, politisch klug war, ob der Kaiser dadurch nicht
die Opposition in Deutschland erst recht zu einer allgemeinen und
nachhaltigen gemacht hätte, ist doch wohl zu erwägen. Und wem
anders musste diese Verschiebung in erster Linie zu gute kommen, als
dem Papsttum? Wenn es schon aus der harmlos scheinenden Wahl-
anzeige Ansprüche herzuleiten verstanden hat, die mehr als einmal das
deutsche Königtum in die völlige Abhängigkeit der Kurie zu bringen
drohten, um wie viel leichter musste ihm das mit dem wichtigen
Krönungsrechte gelingen! Und Heinrich konnte für die Gefahr eines
solchen Präzedenzfalles unmöglich blind sein, hatte er doch die analoge
Entwickelung päpstlicher Rechte aus der Kaiserkrönung deutlich vor
Augen! Auch die etwa noch durchzusetzende Erblichkeit der Krone
konnte diese Gefahr nur mindern, nicht ganz beseitigen, und sie war
eben noch nicht durchgesetzt. Endlich, wie hätte man sich eigentlich
das weitere Emporsteigen Friedrichs II. gedacht? Sollte auf die vom
Papste vollzogene deutsche Königskrönung später noch eine ebenfalls
von ibm zu vollziehende römische Kaiserkrönung folgen, und Hess sich
bei dem im Wesentlichen übereinstimmenden Umfang der durch die
beiden Krönungen verliehenen Rechte1) und der gleichen Person des
Verleihers dann überhaupt noch ein rechter Unterschied zwischen den
beiden Akten festhalten? Man sieht, bei genauerer Prüfung erheben
sich Bedenken, die auch dieser zweiten Annahme nicht eben günstig sind.
3. Nur ganz kurz zu streifen brauche ich eine dritte Möglichkeit.
Auch die italienische Königskrone könnte immerhin in Betracht
kommen, war doch Heinrich VI. selbst 1186 zum König von Italien
gekrönt worden, und man hatte das offenbar als eine Stufe zur vollen
Mitregentschaft, zum Mitkaisertum betrachtet. Aber diese italienische
Königskrönung fand nach altem Herkommen in der Lombardei statt
l) Eine strenge begriffliche Scheidung wurde wenigstens nicht gemacht,
vgl. die Bemerkungen von K. Zeumer, Neues Archiv Bd. XXX, S. 413.
Q Karl Harn pe.
und war Sache des Erzbischofs von Mailand. Nur als eine Art von
Notbehelf hatte man sie 1186 vorgenommen, weil die Kaiserkrönung
von der Kurie damals noch nicht zu erlangen war. Jetzt, wo Hein-
rich seine Forderung an den Papst selbst richtete, kann daher an
diese Lombardenkrone nicht gedacht werden. Wohl aber spricht ge-
rade die Analogie zu den Bestrebungen der letzten Jahre Friedrichs I.
sehr lebhaft zu Gunsten einer Beziehung unserer Stelle auf:
4. die Kaiserkrone. Diese Auflassung ist von Winkelmann1) ver-
treten; ihr hat sich neuerdings auch Isidor Caro2) angeschlossen.
Das Aufsteigen des staufischen Hauses hat sich in denselben Stufen
vollzogen, wie das der Ottonen. Nachdem sich die zweite Generation
vom Herzogtum zum Königtum emporgeschwungen, wird in der dritten
die Kaiserkrone erworben, aber zugleich auch schon der Versuch ge-
macht, durch Erhebung des Sohnes zum Mitkaiser diesen Gipfelpunkt
für die Folge zu behaupten. Otto der Grosse hat das mit Leichtigkeit
erreicht, Friedrich Barbarossa viel mühseliger danach gestrebt, aber
auch er ist schliesslich in seinen Verhandlungen mit Klemens III. zum
Ziele gelangt; nur sein plötzlicher Tod auf dem Kreuzzuge hat die
vom Papste bereits zugesagte Krönung seines Sohnes zum Mitkaiser
vereitelt8). Bei Heinrich VI. nun bemerken wir, wie ja in mancher
Hinsicht auch bei Otto II., auf fast allen Gebieten ein kühnes Hin-
ausstreben über die politischen Ziele des Vaters, wie er denn auch
dem Papste gegenüber offen aussprach, er wünsche das Reich noch
grösser und mächtiger zu machen, als es unter seinen Vorgängern
gewesen sei. Soll man da annehmen, er habe für seinen Sohn nicht
mindestens die gleiche Würde erstrebt, wie sein Vater für ihn selbst?
Dass er sich dessen Vorgehen in dieser Sache zum Muster nahm, liegt
doch überaus nahe, und wie Barbarossa vornehmlich durch den Hin-
weis auf seine Fahrt ins heilige Land seine Forderung beim Papste
durchgesetzt hatte, so deutet unser Annalist an, dass auch Heinrich
sich des Kreuzzuges als Hebel bedienen wollte. Nur insofern ging
er, dem allgemeinen Zuge seiner Politik entsprechend, über seinen
Vater hinaus, als der junge Friedrich II. zur Zeit, als Heinrich sein
Ansinnen ß,n den Papst richtete, noch nicht einmal zum römischeu
König gewählt worden war. Der Verzicht auf diese Wahl aber war
die notwendige Folgerung aus dem Erbkaiserplan, dessen Durchführung
Heinrich eben von dem Zusammengehen mit dem Papste erhoffte. Er
») Philipp von Schwaben S. 5.
*) Die Beziehungen Heinrichs VI. zur römischen Kurie 1190—1197, Rost#
Dias. 1902, S. 42.
8) Vgl. die Ausfuhrungen von Toeche a. a. 0. S. 513 ff.
Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI. 7
mochte die Unterschriften des willigen Teiles der deutschen Fürsten
benutzen, um auf die Kurie einen Druck auszuüben ; deren Zustimmung
zur Mitkaiserschaft seines Sohnes hätte ihm wiederum die Handhabe
geboten, um in Deutschland den letzten Widerstand gegen seinen Plan
mit Sicherheit zu überwältigen. Wohl lohnte es sich, dafür dem Papste
die günstigsten Anerbietungen zu machen. Andererseits mutete er
diesem doch auch nichts schlechterdings Unerhörtes zu, da ja Cölestins
Vorgänger unlängst die ähnliche Forderung seines Vaters zugestanden,
und die gesamte Machtlage sich seitdem eher noch zu Ungunsten der
Kurie verschoben hatte. Die Kaiserkrönung aber war das Kecht des
Papstes; ihre Zusage und selbst ihre Vollziehung konnte von den
deutschen Fürsten nicht als ein so verletzender Eingriff in ihre Rechte
empfunden werden, wie die Vornahme einer deutschen Königskrönung.
Später ist Friedrich IL von der Kurie der Titel eines erwählten rö-
mischen Kaisers früher zuerkannt worden, als der eines römischen
Königs, und bevor noch in Deutschland eine förmliche allgemeine
Wahl und Krönung vollzogen war; seiner Anerkennung durch die
deutschen Fürsten ist das eher fordernd als hinderlich gewesen. Die
wunderliche Notwendigkeit einer wiederholten Krönung durch den
Papst, die sich oben bei der zweiten Annahme ergab, fällt hier na-
türlich fort.
So scheint sich diese letzte Auffassung nach allen Seiten zu em-
pfehlen, ernsthafte sachliche Bedenken gegen sie sind kaum vorhanden.
Aber schon lange schwebt ein Einwand auf den Lippen des Lesers,
der sich vielleicht nicht auf den Inhalt dieser Darlegungen, wohl aber
auf die Form unserer Quelle bezieht. Steht dort nicht ausdrücklich:
„quod in regem ungeret", und ist es nicht höchst bedenklich, an
dem klaren Wortlaut des einzigen Berichtes über einen Vorgang, der
mehrfache Deutungen zulässt, zu rütteln?
Ich gebe das Gewicht dieses Einwandes ohne weiteres zu. Er ist
es wohl auch in erster Linie, der neuere Forscher wie Winter und
Hauck bewogen hat, von der Auffassung eines Winkelmann wieder ab-
zuweichen. Der sonstige Sprachgebrauch der Marbacher Annalen hilft
uns hier nicht viel weiter, denn im allgemeinen ist die Scheidung
zwischen „rex" und „imperator" dort durchgeführt. Man könnte frei-
lich sagen, dass das lateinische „rex", seiner Ableitung entsprechend,
mehr die allgemeine Bedeutung .Herrscher" habe, als die engere des
deutschen „König", wie es etwa in der geläufigen, Königtum wie
Kaisertum in ach begreifenden Gegenüberstellung von „regnum et
sacerdotium* hervortritt. Man kann weiter auf die Vorstellung hin-
weisen, dass die Würde des römischen Imperators eine einzigartige,
g Karl Hampe.
ein Gleiches neben sich anschliessende sei, dass daher etwa in den
Marbacher Annalen dem griechischen Kaiser nur der Titel „rex" zu-
gestanden wird, und für Heinrich VL als Mitregenten seines Vaters
die Bezeichnung „caesar* üblich war.
Indessen alles das bleibt eine lahme Argumentation, solange sich
nicht aus einer anderen zeitgenössischen Quelle ein unzweifelhafter
Beleg dafür beibringen lässt, dass „rex" in der Tat in der Bedeutung
„ Kaiser g auch sonst vorkommt. Eine gewisse Vermischung der beiden
Begriffe zeigt schon der Sprachgebrauch der Urkunden und Briefe
gerade der Stauferzeit, wo ja auch der nicht zum Kaiser gekrönte
König unbeanstandet von seinem „imperium", seinem „imperialis fiscus*
u. s. w. reden kann und in besonderen Fällen, wie in der Korre-
spondenz mit den griechischen Kaisern, sich wohl selbst „imperator*
nennt. Für unseren Zweck freilich ist auch der Hinweis auf diese
Unsicherheit im Sprachgebrauch noch nicht schlagend. Umso zwin-
gender ist der Beweis, den uns eine Stelle der zeitgenössischen Bein-
hardsbrunner Annalen zum Jahre 1192 liefert Schon Toeche (S. 525)
kannte und verwertete sie, aber er war noch in der früheren Vor-
stellung befangen, dass die Beinhardsbrunner Annalen in dem Ab-
schnitt von 1187 — 1215 uns nicht in der ursprünglichen Fassung,
sondern in der Überarbeitung eines späteren schwülstigen Stilkünstlers
vorlägen; er mochte daher auf den Wortlaut nicht viel Gewicht legen.
Nach den völlig überzeugenden Ausfuhrungen Holder-Eggers1) kann
von dieser Annahme inde's keine Bede mehr sein. Es ist der ur-
sprüngliche Text, in dem uns die Annalen vorliegen.
Ich inuss die betreffende Stelle8) ganz hierher setzen: „Post in-
signem, sed miserandum Jerosolimitane profeccionis triumphum Fre-
derico Bomanorum imperatore mortuo, Heinricus illustris, maior natu
filiorum ipsius, Bomani monarchiam apicis longe ante patris mortem
quasi successione hereditaria, eleccione tarnen principum Aquisgrani
optinait, sed unccionem regiam non nisi patre Yconiensis heremi
vastitate circumdato et fami3 acrimonia reliquo exercitu lacerato con-
sequi promeruit, quippe cum Borna altitonans duos imperatores in
eodem tempore et circa idem imperium habere non sweverit. Con-
fectis itaque Serenissimi principis supprema morte carnis manubiis,
prefatus heres eius, imperator augustus, sicud successionis hereditarius,
ita etiam felicitatis paternarum virtutum querens esse proprietarius et
imperatorie celebritatis usufruetuarius, festinos transalpinandi procinctus
iraperat* etc.
») Vgl. Neues Archiv Bd. XX, S. 581 ff.
*) M. ü. SS. XXX, 549.
Zum Erbkaiserplan Heinrichs Vi. 9
Der Auslegung dieser Stelle, wie sie der Herausgeber 0. Holder-
Egger S. 549 Au in. 10 andeutet, kann ich mich ausnahm weise einmal
nicht anschliessen. Er meint, der Verfasser berichte hier, ohne dass
man den Anlass dazu zu erkennen vermöge, völlig irrtümlich und teil-
weise in Widerspruch zu seinen sonstigen Berichten von einer Königs-
krönung Heinrichs, die stattgefunden habe, als sein Vater im Gebiete
von lkonium weilte, also im Mai 1190. Welch' wunderliche Zeit-
bestimmung! Welcher ursächliche Zusammenhang besteht zwischen
dem Aufenthalt Friedrichs I. in lkonium und der angeblichen Königs-
krönung Heinrichs? Konnte diese ganze seltsame Nachricht aus der
Luft gegriffen werden? Ich denke, schon der logische Zusammenhang
erfordert mit Notwendigkeit, dass der Verfasser unter der „unctio
regia" die Kaiserkrönung verstanden hat; Heinrich verdiente nicht, zu
Lebzeiten des Vaters die Kaiaerkrönung zu erlangen, weil Rom niemals
zwei Kaiser zu derselben Zeit und für dasselbe Eeich zu haben pflegte.
So einfach aber: „zu Lebzeiten des Vaters* liebte der Autor nicht,
sich auszudrücken; er sagt statt dessen pomphaft und schwülstig:
„ehe nicht der Vater eingebettet war in die Öde der Ikonischen Wüste1)
und das übrige Heer von nagendem Hunger zerfleischt*2). Gegen
diese Auslegung kann gewiss nicht sprechen, dass Friedrich in Wirk-
lichkeit erst jenseits der Grenze von lkonium starb; auch nicht, dass
seine Leiche dort nicht bestattet wurde. Denn genauere sachliche
Kenntnisse besitzt der Verfasser da offenbar nicht, es ist ihm nur um
die klingende Phrase zu tun. Wozu aber die Trennung Friedrichs
von dem „übrigen Heere*, wenn er ihn noch als lebend bezeichnen
wollte? Wie hätte er in diesem Falle fortfahren können: „Confectis
itaque serenissimi principis supprema morte carnis manubiis*, nach-
dem also der Kaiser gestorben war, brach sein Erbe, der nun als
„iruperator augustus* bezeichnet wird nach Italien auf? Es wird weiter
ausführlich geschildert, wie er nun die Kaiserkrone, die ihm vor dem
Tode seines Vaters nicht hatte zu Teil werden sollen, vom Papste er-
langt. — Nur bei dieser Auslegung gewinnt die Stelle Sinn und Zu-
sammenhang, und wenn uns noch ein Zweifel geblieben sein sollte,
ob wir die „unctio regia" wirklich als Kaiserkrönung fassen dürfen,
so würde er vollends beseitigt werden, wenn wir weiter von Heinrich
lesen: — — „Romane sedis summum poutificem pro regni dyade-
mate et exultacionis oleo adire decrevit*. Also auch da bedeutet
„regnum* die kaiserliche Herrschaft.
*) Der Ausdruck »eremi vastitas« ist biblisch, vgl. 2. Par. 26, 10.
') Vgl. dazu die von Holder- Egger zusammengestellten ähnlichen Wen-
dungen Neues Archiv Bd. XX, S. 591.
10 Karl Hampe.
So haben wir gleich zwei der von uns gesuchten Belege in einer
zeitgenössischen Quelle gefunden. Vielleicht liessen sie sich noch ver-
mehren, aber auch ohne das genügen sie durchaus, um den formellen
Einwand gegen die an letzter Stelle vorgetragene Auffassung zu ent-
kräften. Wir dürfen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit aussprechen,
dass Heinrich VI. im Sommer 1196 den bedeutsamen Versuch gemacht
hat, durch weitgehende Zugeständnisse die Zustimmung des Papstes
zur Mitkaiserschafb seines noch nicht zum deutschen König gewählten
Sohnes zu erlangen und damit auf dem Wege zum Erbkaisertum einen
mächtigen Schritt vorwärts zu tun. Wie weit sich schon damals an
der römischen Kurie der Einfluss des späteren grossen Innozenz III.
geltend gemacht hat, lässt sich nicht mit Sicherheit ermessen. Genug,
an der Hartnäckigkeit Cölestins III. ist dieser Versuch vorderhand und
damit auch endgültig gescheitert, und dies Widerstreben der Kurie
musste wiederum den deutschen Fürsten den Rücken steifen. Heinrich
sah sich gezwungen, seinen Reformplan — vielleicht nicht endgültig
aufzugeben — aber jedenfalls zurückzustellen, und begnügte sich einst-
weilen mit der deutschen Königswahl seines Sohnes. Erst in der
furchtbaren Katastrophe seines frühzeitigen Todes ist dann auch der
grosse Entwurf zur Errichtung der Erbmonarchie für immer zu Grunde
gegangen. Trotzdem wird er ewig denkwürdig bleiben. In diesen
Bestrebungen Heinrichs VI. aber möchte man den Zug nicht missen,
den uns allein die Marbacher Annalen aufbewahrt haben; der Versuch,
seinem Sohne mit Hülfe des Papstes direkt die Kaiserkrone zu ver-
schaffen, darf nicht fehlen in der Reihe jener politischen Massnahmen,
die an die Strebungen der letzten Jahre Friedrichs I. anknüpfen, sie
weiter führen und im Verein mit ihnen ein Zeugnis ablegen, für die
machtvolle Steigerung der imperialen Ansprüche in jenen letzten Jahr-
zehnten des zwölften Jahrhunderts.
Das Papstwahldekret des Jahres 10591).
Von
Julius v. Pflugk-Harttung.
Von dem Papstwahldekrete Nikolaus IL gibt es bekanntlich zwei
Fassungen: eine, die man gemeinhin als die „päpstliche", und eine
andere, die mau als die „kaiserliche0 oder „königliche* zu bezeichnen
pflegt Von jener sagt Scheffer-Boichorst in seiner eingehenden und
gründlichen Schrift: „Die Neuordnung der Papstwahl durch Niko-
laus IL" S. 12, dass alle ihre Texte auf eine und dieselbe, und zwar
schon sehr fehler- und lückenhafte Abschrift zurückgehen. Er weist
dann darauf hin, wie namentlich der Schluss dieser Fassung ganz
ungenügend blieb. Die „kaiserliche" zerfällt in zwei Klassen von Texten,
Formell ist sie vollständiger. Beide Texte flössen nicht direkt aus
dem Originale. Scheffer hält die „päpstliche* Fassung für echt, spricht
der kaiserlichen aber formelle Vorzüge zu, womit die Folgerung nahe
liegt, dass der Fälscher der letzteren ein Exemplar der „päpstlichen"
benutzt haben muss, welches noch nicht mit den Mängeln des uns
vorliegenden Textes behaftet war (34).
Kritisch ist das ein keinesweg günstiger Standpunkt : man besitzt
von der Fassung, die man für echt hält, nur einen schlechteren und
mehr verstümmelten Text, als von der gefälschten und sieht sich des-
halb genötigt, aus dieser wesentliche Dinge zu ergänzen; man ver-
mutet, dass der Fälscher einen anderen als den uns vorliegenden Text
*) Die Redaktion gibt, obwohl in einzelnen Punkten anderer Meinung, dieser
Arbeit Raum als einem bedeutsamen Versuch zur Umwandlung der herrschenden
Anschauung über das Papstwahldekret.
12 Julius v. Pflugk-Harttung.
benutzt habe, d. h. also einen Text von dem wir trotz der grossen
Menge Handschriften nichts wissen.
Lassen wir alle Forschungsergebnisse, die unendlich weit aus-
eiuanderstreben, und alle Meinungen zunächst bei Seite, und fragen
wir: welche Möglichkeiten eröffnen unsere Texte an sich? Es sind
deren drei: 1. von den beiden Texten ist einer echt, beziehungsweise
doch im wesentlichen echt, und einer ist es nicht; 2. beide Fassungen
sind echt, oder doch offiziell bezw. offiziös dafür ausgegeben ; 3. keine
Fassung ist echt. Die erste Möglichkeit ist die zunächstliegende und
hat denn auch vorwiegend die Forscher beschäftigt. Die zweite Mög-
lichkeit ginge dahin, dass auf der Lateransynode die „päpstliche* Fas-
sung durchgegangen wäre, dass man aber fürchtete, beim Kaiserhofe
damit Anstoss zu erregen und deshalb die kaiserlich gefärbte unter-
schob. HiefÜr liesse sich geltend machen, dass der Hof unmöglich
eine Schmälerung seiner Ansprüche, wie die , päpstliche * Fassung sie
enthält, stillschweigend hinnehmen konnte. Gegen solche Unter-
schiebung aber spricht, dass sie nichts genützt haben würde, weil
der Hof sicherlich sehr bald den wahren Sachverhalt von einem
der vielen Teilnehmer der Synode erfahren hätte. Nun zeigt sich das
Verhältnis des Hofes zur Kurie vor der Synode als gut, und nach der-
selben durch nichts getrübt, im Gegenteile, am 6. Januar 1060 wurde
der Erzbischof von Mainz am Hofe mit Ring und Stab belehnt in
Gegenwart des päpstlichen Legaten, des Bischofs Anselm von Lucca1),
des späteren Keformpapstes Alexander II. Erst nach der zweiten Synode
von 1060, erst als Nachrichten von eigenmächtigen Verfügungen des
Papstes zu Gunsten der Normannen eingetroffen waren, verschlechterte
sich das Einvernehmen so sehr, dass der Kardinal Stefan fünf Tage
vor der Tür des Königs Bzur Schmach des apostolischen Stuhles"2)
wartete und dann abreiste, ohne vorgelassen zu sein. Der Legat muss
ein gewaltig schlechtes Gewissen gehabt haben, dass er dies ruhig
hinnahm, und in Rom wird man sich ebensowenig unschuldig gefühlt
haben, weil man sich nicht einmal mit Worten gegen die schlechte
Behandlung verwahrte, sondern sich nur mit dem Gleichmute und der
Geduld des Legaten rechtfertigte: Eigenschaften, die doch sonst nicht
gerade die Reformpartei kennzeichnen. Stefan war der Überbringer
päpstlicher Briefe und erschien mit einem geheimen Vorschlage für
die Reichsregierung. Die Krone scheint den Wunsch gehabt zu haben,
auf einer Kirchenversammlung zu Worms eine allgemeine Erklärung
1 Meyer von Knonau I, 173.
2) Petrus Damiani sagt ausdrücklich: ,ad beati Petri et apoetolice sedis
iniuriain«. Meyer I, 684.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 13
der Bischöfe gegen den Papst herbeizuführen. Als sie nicht zu Stande
kam, traten die Berater des Königs mit mehreren Reichsbischöfen zu
einem „Konzil* zusammen1), verdammten den Papst „wie durch eine
Synodalsentenz11 und kassirten alles, was er festgestellt (statuta) hatte.
Um was es sich handelte, erfahren wir nicht, dass es wichtige
Dinge gewesen sein müssen, liegt auf der Hand, dass unter diesen
das Papstwahldekret mitgespielt haben mag, Hesse sich aus Petrus
Damiani und Deusdedit folgern, welch1 letzterer bei der Ungnade de3
Hofes sagt, er habe sich des Papstwahldekrets unwürdig gemacht3). Wie
dem nun sei, man sieht, dass es der Regierung keineswegs an Schneid
fehlte, dass sie garnicht anstand, rücksichtslos und entschieden
gegen den Papst vorzugehen, als sie Grund dafür zu haben glaubte.
Und diese Männer sollten ein Jahr laug die schwerste Schmälerung
des kaiserlichen Rechtes bei der Papstwahl hingenommen haben und
noch in freundschaftlichen Beziehungen zur Kurie geblieben sein?
Man erkennt hier augenscheinliche und schwer wiegende Bedenken
gegen die päpstliche Fassung. Da wir nichts weiter wissen, so bleiben
allerlei Erklärungen, zu denen die unter Nr. 2 und 3 gegebenen
Möglichkeiten gehören würden.
Bei solcher Sachlage könnte man geneigt sein, die Texte des
Dekrets überhaupt erst bei Seite zu legeu, um unbeeinflusst durch
deren Wortlaut zu prüfen, was sonst über dessen Inhalt, bezw. über
die Beteiligung des Königs bei der Wahl bekannt geworden ist. Ja,
unseres Erachtens müssen wir sogar diesen Weg einschlagen, denn
nachweislich verunechtete Urkunden bieten nicht die Gewähr einer
kritischen Grundlage. Wir vermeiden dabei die Gefahr, das später
Gewordene, die Ereignisse der nachfolgenden Zeit, welche sich zu
Gunsten der Kurie gestalteten, auf unsere Beurteilung einwirken zu
lassen, was leicht geschieht, wenn man aus verunechteten Texten
Dinge herauszufinden sucht, welche mit jüngeren Vorkommnissen
stimmen.
Unter den Mitteilungen über den Inhalt des Wahldekretes finden
wir als erste und älteste: Angaben einer Abhandluug des Kardinals
Petrus Damiani, die dieser sehr bald nach Erlass des Schriftstückes,
schon nach der Wahl Alexanders II. verfasst hat8).
Er wählte die Form eines Zwiegespräches zwischen sich, dem
Kurialen (defensor), und einem Vertreter des Königs (advocatus).
!) »concilium« ist das Wort Damianis (I, 684), folglich war es eine offizielle
Versammlung.
*) Meyer v. Knonau 1, 180, 181, 685, 691. Vergl. weiter hinten S. 21.
») Mon. Germ. Libelli I, 77 sq.
14 Julius v. Pf lugk-Harttung.
Über diese „disceptatio synodalis* ist viel geschrieben und ihr
Wert angemein verschieden eingeschätzt worden. Man hat sie als
durchaus vollwertig, dann wieder als „läppisches anstössiges Geschreibe*
bezeichnet, welches ein späterer spitzfindiger Scholastiker unter dem
Deckmantel des Petrus Damiani verfasste. Zuletzt hat Meyer von
Enonau I, 688 ff. die Angelegenheit eingehend in seiner sach-
lichen Weise behandelt. Er kommt zu dem Ergebnisse: man dürfe
die Recbtserörterungen dieser Schrift nicht so ernsthaft nehmen, wie
es noch in neuester Zeit vorzüglich von Scheffer-Boichorst geschehen
sei. Meyers Gründe für dieses Urteils sind: es handle sich um eine
Beweisfiihruug, welche den Ernst der rechtlichen Fragen garnicht
mehr gelten lasse, sie vielmehr mittels einer keineswegs fromm und
aufrichtig gemeinten Anrufung göttlicher Einwirkung aufhebe, wenn
es ihr dienlich erscheine. Ohne hier auf die Frage ioi Einzelnen ein-
zugehen, können wir diesem Urteile Meyers mit solcher Beweisführung
nur sehr teilweise beistimmen. Zunächst wird dadurch das von Petrus
tatsächlich Berichtete nicht im Geringsten berührt, sondern die von
ihm angegebenen Ereignisse bleiben bestehen; und dann dürfen wir
von einem mitten im Parteigetriebe des 11. Jahrhunderts stehenden
Manne, dessen Sinnen und Denken durch die Ereignisse bald links,
bald rechts gezerrt wurde, nicht im entferntesten unsere Begriffe von
juristischer und logischer Beweisführung verlangen. Gerade das Ver-
worrene, weit Hergeholte, erscheint uns als Beweis für den Ernst, mit
dem Petrus die Dinge anfasste. Er fühlte innerlich ganz genau, dass
seine Partei keineswegs völlig im Rechte sei, suchte sich und anderen
Leuten aber dennoch wenigstens ein Übermass von Recht einzureden,
welches sie besitze. Deshalb gelangte er auch zu dem Schlüsse: die
Verfügungen des Wahldekretes von Nikolaus II. seien durch Aufhebung
aller Amtshandlungen dieses Papstes seitens des Königs hinfällig ge-
worden ; unter Berufung auf die höchste göttliche Instanz könne über
solches Menschen werk überhaupt hinweg gegangen werden. Wenn
irgend etwas, so spricht das zu Gunsten des Dekretes: es bestand eben
und Hess sich schlechterdings nicht fortbringen. Was Damiani über
den Inhalt des Dekretes sagt, erhält gerade durch die Art es zu wider-
legen, es unschädlich zu machen, ein erhöhtes Gewicht. Wäre der
Inhalt nicht äusserst verfänglich für die Kurie gewesen, so hätte der
Kuriale ja eine unverhältnismässig leichtere Stellung ihm gegenüber
und eine viel einfachere und bündigere Widerlegung gehabt. Es ist ge-
radezu ein Widersinn, Petrus zuzumuten, er habe das Dekret gewisser-
massen im kaiserlichen Interesse verunechtet, um dann mit teilweis
recht stumpfen Waffen dagegen zu kämpfen. Uns gilt demnach das-
Das Papstwahl dekret des Jahres 1059. 15
jeuige was Petrus über das Dekret, über seinen Inhalt sagt als zu-
verlässig und durch den Kampfeifer des Widersachers für best be-
glaubigt. Auf die Begleitumstände, Begründungen etc. kommt es nicht
an: sie sind in solch1 einer Streitschrift von vorne herein preis zu
geben oder doch nur geringwertig. Zwischen diesen beiden Dingen
ist eben unseres Erachtens zu scheiden : zwischen dem, was ob'ectiv dem
Wortlaute nach feststand und der subjectiven Beweisführung, also dem,
was Gegenstand des Kampfes war.
Wenn Meyer S. 694 fortfährt: n Petrus Damiani wollte durch
willkürliche Gruppiruog der Dinge auf den Oktober 1062 hin etwas
beweisen", so hat er in der ersten Satzhälfte sicher, in der zweiten
wahrscheinlich recht.
Hinzu für die Frage kommt noch der Umstand, dass Petrus
keineswegs allein steht, wie wir sehen werden, sondern dass seine An-
gaben gerade von anderen Männern des kurialen Lagers verstärkt und
gewissermassen beglaubigt werden.
In der Wiedergabe der einzelnen Stellen folgen wir Scheffer-
Boichorst, der sie bereits sorgfältig gesammelt hat1). Der königliche
Vertreter äussert bei Petrus, es genüge zur Beilegung des Streites zu
sagen: „quoniam inthronizastis papam sine consensu domini nostri
regis*, Scheffer meint: „Also nur für die Inthronisation, nicht schon
für die Wahl verlangt er die Zustimmung2). Der Satz lautet in der
Übersetzung: »weil ihr den Papst ohne Zustimmung des Königs in-
thronisirt habt*. Nun ist die Inthronisation bekanntlich eine der
letzten Zeremonien bei der umständlichen Erhebung eines Papstes;
voran gingen: Vorwahl, Hauptwahl, Namensänderung und Zustimmung
des Volkes. Die Stelle heisst also: ihr vollzogt den späteren Akt (die
Inthronisation), ohne den früheren, die Zustimmung des Königs, ein-
gehalten zu haben, was dann gleich noch näher durch die Worte er-
läutert wird: „nisi Romani regis assensus accesserit, Bomani ponti-
ficis electio perfecta non erit*. Der Text in seiner Gesamtheit be-
deutet demnach: ohne die Zustimmung des Königs ist der spätere Akt
der Inthronisation unzulässig, ist die Gesamtwahlhandlung nicht recht-
lich abgeschlossen, nicht rechtsgültig vollzogen.
Das ist der Faden, an den sich alles weitere reiht. So behauptet
der Vertreter des Königs : die Kaiser hätten immer die Päpste gewählt
(elegisse). Darauf erwidert Peter: du wirst gefunden haben, da9s für
sehr wenige die königliche Beistimmung zur Wahl hinzugetreten sei
J) S. 97 ff. Vergl. namentlich auch die treffliche Zusammenstellung der
Texte von Waitz, in den Forsch. IV, 109.
*) Vergl. auch Grauert, Dekret Nikolaus II. im Hist. Jahrb. I, 571.
1(3 Julius v. Pf lugk-Harttung.
(perpaucis inveneris in electione sua regiam accessisse consensum).
Sehen wir von der altkai9erlichen und byzantinischen Zeit ab, so
wurde tatsachlich eine Menge Päpste ohne kaiserlichen Konsens ge-
wählt; aber die kaiserliche Anteilnahme ist das ältere und sie wurde
durch Otto L wiederhergestellt. Peters Behauptung besagt also nichts
für den besonderen Fall und widerspricht dem Brauche der Zeit. Einmal
bemerkt Peter: »dicis, non debuisse me pontificem sine consensu regis
eligere; und am Schlüsse formulirt er die Streitfrage mit: vutrum
sine regis assensu Romani pontificis fieri posset electio*. Diese For-
derung geht nicht über den als These an die Spitze gestellten Satz
hinaus, sondern bedeutet das Gleiche: ohne königliche Genehmigung
keine Wahl (diese in weiterem Sinne = neuer Papst).
Wir kommen jetzt zur entscheidenden, viel behandelten Stelle,
wo der königliche Anwalt sagt; „Pater domini mei regis, piae me-
moriae Henricus imperator, factus est patricius Romanorum, a quibus
etiam accepit in electione semper ordinandi pontificis principatum. Huc
accedit, quod praestantius est, quia Nicolaus papa hoc domino meo regi
Privilegium, quod ex paterno iam iure susceperat, praebuit et per sy-
nodalis iusuper decreti paginam confirmavit*. Das heisst kurz gefasst:
Heinrich III. besass die Anteilnahme an der Papstwahl. Dieses väter-
liche Vorrecht hat Papst Nikolaus anerkannt und durch eine Synodal-
akte bestätigt.
Gehen wir zu Einzelheiten über, so ist zunächst bezeichnend: die
Gegenüberstellung von Patriziat und Prinzipat. Beides übertrugen die
Römer an Heinrich III. Vom Patriziat wird nicht gesagt, welche Be-
fugnisse es umfasst. Bezüglich des Prinzipats kann man zunächst
zweifeln, ob die Worte bedeuten sollen: der Kaiser erhielt den Vor-
rang bei der Erhebung eines neuen Papstes, er war also unter den
Wählenden der „princeps*, oder ob .principatum* technisch in dem
Sinne als Machtbefugniss gemeint ist, immer den Papst »anzuordnen*
(ordinäre) =- einzusetzen. Letzteres würde das umfassendere sein. Be-
denken wir nun aber, dass Heinrich III. rechtlich den Papst keines-
wegs einfach ernannte, sondern auch die Kardinäle, Klerus und Volk
von Rom dabei beteiligt waren, so wird die Stelle in dem Sinne zu
verstehen sein, dass die Römer dem Kaiser nicht die reine Macbt-
sondern nur die Hauptbefugnis übertrugen. Es würde sich also um
eine blosse Steigerung der kaiserlichen Rechte handeln, denn kraft
des Kaisertums, nicht kraft des Patriziats hatten sich die älteren Herr-
scher bis auf Karl dem Grossen bei der Papsterhebung betätigt ; wenig
oder garnicht, wenn die Kaisermacht gering war, stark bis zur tat-
sächlichen Ernennung, wenn sie auf der Höhe stand. Der Patriziat
Das Papetwahldekret des Jahres 1059. 17
war eine romische Stadt- beziehungsweise Staatswürde, deren Ver-
leihung deshalb auch dem Volke oder richtiger dem römischen Ge-
meinwesen, also allen römischen Machtfaktoren, eingeschlossen den
Papst, zukam. Mit der Papstwahl hatte er nur als höchstes weltliches
Staatsamt zu tun« Bestand die Reichs würde, das Kaisertum, so über-
wog dessen Anspruch, bestand dasselbe aber nicht, wie unter Pippin,
Karl dem Grossen vor der Kaiserkrönung, Alberich l) und Heinrich IV.
vor der Kaiserkrönung, so konnte das Staatsamt sehr wichtig werden
und den Wahlprinzipat ersetzen beziehungsweise in sich aufnehmen8).
Eine weitere Betrachtung unserer Stelle macht auffallend, dass
die Wahl scheinbar zweimal mitgeteilt wird, einmal mit tin electione*,
einmal mit „ordinandi pontificis, ; es wäre viel kürzer gewesen, wenn
Petrus gesagt hätte: „etiam accepit semper eligendi pontificis princi-
patum*. Petrus ist ein sehr geübter Lateiner: er muss mit der Häu-
fung also etwas bezweckt haben. Was mag es gewesen sein? Da
ist zunächst bei dem Worte »electio* festzustellen, dass es ebenso wie
das deutsche Wort „Wahl", in weiterem und engerem Sinue verstan-
den werden kann. Die Wahl im engeren Sinne ist die Wahlhandlung,
die eigentliche Hauptwahl, etwa mit Heranziehung der Vorberatung;
die Wahl im weiteren Sinne dagegen bedeutet den ganzen Wahl-
hergang: die Summe jener Zeremonien, welche die Erhebung eines
Papstes ausmacht. Verglichen mit dem nachfolgenden etwas anders
gearteten „ordinäre* ist in unserer Stelle nun die Wahlhandlung ge-
meint8). Sie bedeutet mithin: der Kuiser erhielt bei der offiziellen
Wahlhandlung den ebenfalls offiziellen Vorrang, die Person des Papstes
zu bestimmen. Das heisst ferner: die Römer (Klerus und Volk) über-
trugen die Hauptbefugnis, welche sie bisher ausgeübt hatten, und wo-
durch das Papsttum so tief gesunken war, auf den Kaiser. Mehr aber
auch nicht Das Recht der Zustimmung und die Ausübung der sonsti-
gen Zeremonien verblieb den bisherigen Besitzern, und ebenso die
Möglichkeit oder das Recht, sich über einen oder einige Personen als
Kandidaten zu einigen, und sie dem Kaiser in Vorschlag zu bringen.
Es handelt sich um einen Zustand, der wesentlich den Tatsachen bei
den Papsterhebungen unter Heinrich III. entsprach. Jene Übertragung,
„hoc Privilegium*, ging rechtlich vom Vater auf den Sohn über; Papst
*) Näheres in meiner Abhandlung: Das Hoheitsrecht über Rom auf Münzen
und Urkunden, im Hetor. Jahrbuch. 1904 S. 468.
*) Vergl. auch Scheffer 107. Auf die vielen Streitfragen bezügl. des Pa-
triziats ist hier nicht der Ort einzugehen.
8) Über die mannigfaltigen Bedeutungen der Worte »eligere« und »ordinäre«,
vergl. Martens, Besetzung des päpstl. Stahls 158.
Mittheüungcu XXVII 2
lg Julius v. Pflugk-Harttung.
Nikolaus gewährte es dem nunmehrigen Könige, d. h. wohl soviel als,
er genehmigte es (praebuit), und bestätigte es überdies durch ein
Synodaldekret.
Wie verhielt sich nun Feter zu der weitgehenden Aufstellung des
königlichen Vertreters? Bezeichnete er sie als falsch? Wies er sie
ab? Im Gegenteile, er antwortete: »Privilegium invictissimo regi
nostro ipsi quoque defendimus, et ut semper plenum illibatumque pos-
sideat vehementer optamus*. Er will das genannte Privilegium dem
Könige verteidigen und wünscht, dass es ihm immer in vollem Um-
fange verbleibe.
Betrachtet man das ganze ohne vorgefasste Ansichten, so kann
gar kein Zweifel obwalten, was Peter meint: das Wahlvorrecht (im
engerem Sinne) ist Heinrich IV. sowohl durch Nikolaus als Papst, wie
auch durch ein Synodaldekret bestätigt. Hieran kann unseres Er-
achtens nicht gezweifelt werden, wenn wir dem, was geschrieben steht,
nicht Gewalt antun. Dazu stimmt, dass ohne königliche Genehmigung
nicht inthronisirt werden soll. Es ist dasselbe, was Peter im laber
gratissimus bezeichnet als: „ut ad eius (Henrici III.) nutum sancta
Bomana ecclesia nunc ordinetur, ac praeter eius auctoritatem apostolicae
sedi nemo prorsus eligat* l).
Diese ganze Auffassung verleugnet Peter selbst nicht bei der Er-
hebung Alexanders II., denn er sagt von ihr: „Tunc enini, quando
pontificem Bomana sibi praefecit ecclesia, tantae simultatis fomes in
seditionem cives accenderat, ut de tarn longinquis terrarum spatiis
nequaquam regiae clementiae praestolari possemus oraculum. Nisi
enim quantocius ordinaretur antistes, perniciosus in populo gladius
multis vulneribus desaeviret etc.*. Ausserdem sei der König unmün-
dig und die Kirche gewissermassen dessen Vormund gewesen. Dem-
nach war der ganze Vorgang nicht ein ordentlicher, , sondern ein
ausserordentlicher; die „Kirche* befand sich in einer Zwangslage ge-
genüber dem „fomes tantae simultatis*, der die Bürger zum Aufruhr
entzündet hat und mit Mord und Totschlag droht2). Darum kann
die Entscheidung des weit entfernten Königs nicht abgewartet werden,
sondern man muss die Zeit benutzen, und schreitet notgedrungen so
schnell wie möglich zur endgültigen Einsetzung des Papstes. Petrus
gibt also zu, die Entscheidung des Königs hätte eigentlich, hätte von
Bechtswegen eingeholt werden müssen, nachdem sich die „Kirche*
auf einen Kandidaten geeinigt hatte. Aber weil es unter den gerade
i) Opp. ed. Cajetani III, 137. Mon. Germ. Libelli. I, p. 71.
*) Vergl. auch Meyer von Knonau I, S. 690.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 19
obwaltenden Verhältnissen nicht möglich, auch bis zu gewissem Grade
unnötig war, so wird ohne Herzuziehuug des Königs gezwungen zur
Einsetzung des Papstes geschritten. Man sieht, es ist immer wieder
•derselbe Grundgedanke.
Bezeichnend sind nun noch einige Ausdrücke in der letzten Stelle:
zunächst das Wort »ecclesia*. Die Kirche setzt sich einen Papst vor,
ihr gegenüber stehen die »cives*, welche Aufruhr machen, und der
»populus*, der mit dem Schwerte wütet Augenscheinlich ist das
"Wort »ecclesia* hier mit Absicht gewählt. In Wirklichkeit handelte
-es sich wesentlich nur um die mit den Normannen verbündete Re-
formpartei, welche mit List und Gewalt den Kandidaten bei Nacht
nach der Kirche St. Peter ad Yincula führte, um hier die nötigen
Zeremonien „mit vom Kampfe blutbefleckten Händen vorzunehmen01).
Noch beachtenswerter als das Wort »ecclesia* ist die Art, wie Petrus
die Teilnahme des Kaisers bei der Erhebung des Papstes zum Ausdrucke
bringt, er nennt sie: regiae clementiae oraculum*. Er sagt nicht
»consensus* sondern »oraculum*, womit er augenscheinlich weit mehr
bezeichnen will, ohne dies genau anzugeben. Das Wort »consensus*
würde dem Bechte des Kaisers, wie Petrus es vorher bezeichnete, nicht
entsprochen haben, »oraculum regiae clementiae* tut es aber voll-
kommen. Wer ein »oraculum* gibt, ist selbsthandelnd, selbstbestimmend.
Schliesslich mag noch auf den Ausdruck »ordinäre* verwiesen werden
{nisi enim quautocius ordinaretur antistes); es ist derselbe, den
Petrus bei der Übertragung der Wahl auf Heinrich III. anwandte. Er
bedeutet den Vollzug der Gesamthandlung der Wahl: ein »pontifex*
oder »antistes ordinatus*, ist ein fertig eingesetzter Papst; »ordinäre
antistitem* heisst gewissermassen : einen Papst fertig machen, es hat
also den Beigeschmack des zeremoniellen Abschlusses, wie wir vorne
sahen, unter bestimmten Umständen im Gegensätze zur blossen Hand-
lung der Hauptwahl2). War der Papst »ordinatus*, so Hess sich
nichts mehr gegen seine Erhebung als solche ausrichten. Hinsichtlich
unserer Stelle stand somit zu erwarten, dass sich das wütende Volk
mit der vollzogenen Tatsache friedlich ohne »multa vulnera* abfinden
würde.
Auf die mitgeteilte Entschuldigungsrede antwortet der Vertreter
des Königs: »Dicitis, quia necessitate constricti et velut angusti tem-
poris brevi spatio coarctati nequaquam potuistis in electione pontificis
expectare consensum regiae maiestatis, quod profecto frivolum esse
perspicuum est*. Es seien drei Monate nach dem Tode des Papstes
i) Näheres Meyer von Knonau I, £20, 221.
*) Vergl. auch Martena, Besetzung 158.
20 Julius t. Pflugk-Harttung.
Nikolaus bis zur neuen Wahl verlaufen. „Videanius ergo, si per tarn
morosam longitudinem, triuiestris videlicet spatii, non potuerit ab aula
regia pragmaticae sanctionis vobis apocha reportari*. Und ähnlich:
tut sibimet (regi) in dando conseusu unius epistolae gloria proveniret*.
Mit Entschiedenheit vertritt der Advokat also auch jetzt noch das
Recht des Herrschers, er nennt es einmal eine ; .pragmaticae sanctionis
apocha* , daneben bloss „consensum*.
Auch später noch kommt Petrus auf die Wahlangelegenheit zu
sprechen. In dem Schreiben an Cadalus sagt er1): „Nimirum cum
electio illa per espiscoporum cardinalium fieri debeat principale iudi-
cium, secundo loco iure praebeat clerus assensum, tertio popularis
favor attollat applausum; sicque suspendenda est causa, usquedam
regiae culsitudinis consulatur auctoritas, nisi, sicut nuper con-
tigit, periculum fortassis immineat, quod rem quautocius accelle-
rare compellat*. Dass heisst: erst Wahl durch die Kardinalbischöfe,,
dann soll der Klerus zustimmen, und schliesslich das Volk applaudiren,
also durch allgemeinen Zuruf anerkennen. Hiermit ist die Wahl-
handlung in Rom zunächst fertig. Aber für den König und die Welt
bedeutet das blosse Vorwahl, denn jetzt tritt als zweiter entscheidender
Faktor der König ein. Die ganze Angelegenheit muss ruhen bleiben,
bis mit der „Auctorität der königlichen Erhabenheit* beraten ist. Das
Weitere fehlt, weil es sich von selbst versteht. Hat der König den
Erwählten anerkannt, so folgen die Schlusszeremonien : Namensänderung,
Weihe und Inthronisation. Erst hiermit ist der Neuling wirklicher,,
fertiger Papst. Wir haben denselben Zustand, den schon der erate
Satz des Petrus ergab: Teilnahme des Königs vor der Inthronisation.
Die Einholung der königlichen Genehmigung dauert gewöhnlich lange,
weil derselbe ferne, jenseits der Alpen weilt. Dadurch kann der Ein-
zelfall eintreten (sicut nuper coütigit), dass die Verzögerung Gefahr
bringt. In diesem Falle, aber auch nur in diesem, darf eine Beschleu-
nigung zulässig vielleicht gar notwendig erscheinen, welche darin be-
steht, dass man die zeitraubende Sendung nach Deutschland wegfallen
lässt, und direkt zu Weihe und Inthronisation schreitet. Mit augen-
scheinlicher Absicht spricht Petrus davon, dass nach der Wsihl die
Sache völlig ruhen bleiben muss, ebensowenig zufällig nennt er die
„regiae celsitudinis auctoritas*, er tut es, um das Gewicht des König-
tums in der Sache zu betonen. Gewiss ist auch das Wort „consulere*
keineswegs ohne Bedeutung. Es handelt sich eben nicht um schema-
tisches Zustimmen, sondern, um gemeinsames Beraten. Darin liegt,
dass der König seine Zustimmung dem in Rom Gewählten auch ver-
' ») Watterich, Vitae I, 241.
Das Papatwahldekret des Jahres 1059. 21
weigern darf. Geschieht dies, so ist der Wahlhergang unterbrochen,
die Wahl ist mithin unvollendet, ist unfertig geblieben. Da die Kirche
aber nur einen in vollständig kanonischer Form erhobenen Papst ge-
brauchen kann, so wird alsdann eine Neuwahl mit anderem Kandidaten
notwendig. Ausgeschlossen bei der Beratung ist natürlich ebenso wenig,
dass der König eine bestimmte, ihm genehme, von ihm gewünschte
Person bezeichnet.
Vergleicht man die letzte Ausführung des Petrus, mit der der
ersten Hauptstelle „Pater domini", so zeigt sich ein* stärkeres Hervor-
treten der Römer. Das darf nicht befremden, denn 1. ist der Brief
später, als das Zwiegespräch, und die geistlichen Ansprüche bewegten
sich in steigender Linie, 2. kam es dem Petrus nicht darauf an, überall
den vollen kanonischen Hergang zu schildern; einmal hob er eine
Handlung, dann eine andere mehr hervor. Sachlich liegt auch im
Briefe die Angelegenheit nicht viel anders als in dem Gespräche. Die
Römer haben das Recht, sich über einen Kandidaten zu einigen, eine
Wahlhandlung vorzunehmen, die aber doch nicht mehr, wie eine Vor-
wahl ist, weil nicht sie, sondern der Spruch des Kaisers die endgültige
Entscheidung gibt. Dem Kaiser gegenüber ist der Erwählte nichts
weiter als ein blosser Kandidat, den er annehmen, aber auch ablehnen
darf; ihm gegenüber besitzen die Römer nur ein Vorschlagsrecht,
freilich, durch die Umständlichkeit und Bündigkeit seines Ergebnisses
mit starkem Gewichte. Für die Römer war ihr Erwählter, ein „electus*,
für den Kaiser aber erst nach seiner Entscheidung; und erst wenn
die übrigen Zeremonien vollzogen worden, war er Papst.
Freilich hat die Reformpartei bereits unter Heinrich III. erstrebt,
dem ersten römischen Hergange, der tatsächlichen Vorwahl, eine mög-
lichste Verbindlichkeit zu geben, ihr Vorschlagsrecht zu einem Ge-
nehmigungs-Anspruche und schliesslich gar zu einer Genehmigungs-
Pflicht zu steigern. Ganz das gleiche Bestreben leuchtet auch aus
Peters Darstellung hervor. Die Krone konnte sich aber natürlich
nicht damit zufrieden geben.
Bezeichnend erscheint schliesslich noch, dass Petrus einmal sagt:
der König hätte das „beneficii pactum* das , Privilegium* des Papstes
selber hinfällig gemacht1). Dies birgt die Schlussfolgerung, dass es
wirklich Greifbares, bestimmte Befugnisse für den König enthalten
hat, denn sonst wäre die Aufhebung gleichgültig. Nun bietet die
päpstliche Fassung aber, wie wir sehen werden, solche nicht.
«) Meyer I, 691 ; vergl. 685 und vorn S. 13.
22 Julius ▼. Pflugk-Harttung.
Betrachten wir noch sonstige Quellen, welche das Dekret des
Papstes Nikolaus erwähnen, so finden wir die Chronik des Petrus
Diakonus. Im 3. Buche Kap. 50 l) gibt sie ein Gespräch zwischen dem
Abte Desiderius und dem Bischof von Ostia: von letzterem heisst es:
Cum ille ei Privilegium Nycolai papae, quod cum Hildebrando archi-
diacono et 125 episcopis fecerat, ostendisset, ut numquam papa in
Romana ecclesia absque consensu imperatoris fieret; quod si fieret,
sciret, se non pro papa habendum esse, atque anathemizandum". Daraus
geht hervor, dass Odo von Ostia ein Wahldekret Nikolaus II. kennt, von
125 Bischöfen und dem Diakonen Hildebrand bezeugt. In dem „Privile-
gium" ist gesagt, dass die Zustimmung des Königs für die Erhebung eines
Papstes unbedingt erforderlich sei. Lässt sich jemand ohne sie auf-
stellen, so verfallt er dem Banne. Diese Angaben sind so klar und
bestimmt, dass daran nicht gerüttelt werden kann. Desiderius ant-
wortet nun darauf: niemand auf der Welt könne solch1 ein Privile-
gium erlassen. »Quod si hoc a Nycolao papa factum est, iniuste
procul dubio et stultissime factum est, nee pro humana stultitia potest
aut debet amittere suam dignitatem ecclesia, nee umquam debet
a nobis hoc aliquatenus consentiri*. Das heisst: Desiderius gibt
das Bestehen des Privilegiums bedingt zu, aber er bestreitet seine
Gültigkeit, weil dasselbe auf Dummheit beruhe, und niemand es er-
lassen dürfe2). Wir haben damit wesentlich denselben Gedankengang,
den schon Petrus entwickelte, dass selbst Gott von seinen Batschlüssen
abweiche, dass dieser über dem Menschen werke stehe3). Die Stelle
der Chronik als Ganzes also besagt: es hat ein Dekret Nikolaus II. in
dem oben dargelegten Sinne bestanden. Dieser wird noch besonders
hervorgehoben in den Schlussworten des Desiderius: „nee Deo voleute
amplius fiet, ut rex Alemannorum papam constituat Romanorum*.
Also: wolle Gott nicht, dass der deutsche König noch länger den Papst
einsetze: mithin hat er ihn bis dahin erhoben. Wir finden hier bei
Petrus Diakonus genau dieselben Angaben, wie bei Petrus Damiani,
was um so schwerer in's Gewicht fällt, weil beides Männer der Reform-
partei sind.
Auch der Kanonist Deusdedit kennt die der Sache: „Sunt item
qui obiieiunt, Nicolaum iuuiorem decreto synodico statuisse, ut obeunte
apostolico pontifice successor eligeretur, et electio regi uotificaretur;
«) SS. VII, 740.
2) Wenn Scheffer 93 fragt: war überhaupt ein Streit über den Inhalt mög-
lich ? so dürfte er die Sachlage kaum richtig erfasst haben, über den Inhalt wird
nicht gestritten, es wird nur die Gültigkeit des Inhalts angefochten.
«) Meyer I, 693.
Das Papstwahldekret de« Jahres 1059. 23
facta, vero electione et, ut praedictum est, regi notificata, ita demum
pontifex consecraretur* *). Demgemäss machen einige Nikolaus den
Vorwurf ein Wahldekret aufgestellt zu haben : er hat es also in Wirk-
lichkeit getan, sie sind nur unzufrieden damit Der Inhalt des Dekretes
ist: wenn der Papst stirbt, soll der Nachfolger erwählt und diese
Wahl dem Könige angezeigt werden. Erst wenn beides geschehen,
darf die Weihe des Erkorenen erfolgen. Genau betrachtet, ist der
äussere Hergang zwar der gleiche, wie bisher, innerlich liegt aber eine
Verschiedenheit vor, weil nur von „Anzeige*, nicht von Zustimmung,
Beratung über die Person oder noch weiterem die Rede ist. Aber
was bedeutet die Anzeige, die so wichtig erachtet wird, dass sie zwei-
mal betont wird? Um blosse Mitteilung, der und der sei gewählt,
kann es sich doch kaum handeln, weil von ihr ausdrücklich (ita demum)
die Weihe abhängig gemacht wird. Es muss mehr damit gemeint
sein, und wenn dies der Fall, so sind wir wieder bei Petrus Damiani
angelangt: Vorwahl mit Aufstellung eines Kandidaten, Einholung der
königlichen Genehmigung, Vollzug der Weihe und der sonstigen
Scblusszeremonien. Auch Deusdedit lässt den Vorwurf gegen Papst
Nikolaus gelten, aber nur, weil er glaubt beweisen zu können, dass
ein solches päpstliches Zugeständnis jeder Rechtskraft entbehre. Deus-
dedit stellt sich subjektiv auf den Standpunkt des Desiderius, der das
objektive Vorhandensein des Dekretes bedingt anerkennt. Die Kampfes-
weise gegen das als bestehend zugegebene ist immer dieselbe8).
Nun weiss ferner Bonitho in seinem „über ad aniicum* : die lan-
gobardischen Bischöfe hätten der Kaiserin erklärt: „eorum dominum
nt heredem regni ita heredem fore patriciatus*, d. b. also König Hein-
rich IV. sei als Erbe seines Vaters wie in der Reichsregierung so im
römischen Patriziate nachgefolgt, mit dem nach Bonitho das Recht
der Papsterhebung eng verbunden war. Er fährt dann fort: „beatum
Nicolaum decreto firmasse, ut nullus in pontificum numero deinceps
haberetur, qui non ex consensu regis eligeretur* 3). Und nachher:
.sunt euim qui dicunt, eum non iure fuisse apostolicum propter que-
dam decreta Nicolai iunioris. Quibus sub anathemate interdictum
ferunt, ut nemo aspirare audeat ad pontificatum Romanum, nisi ex
consensu regis eiusque filii*. Bonitho sagt: Nikolaus II. habe durch
ein Gesetz festgestellt, dass nur derjenige rechter Papst sei, der mit
Genehmigung des Königs erwählt sei. Von der ersten Stelle urteilt
>) Vergl. Vita Anselmi. S8. XII, 7 unten; diese Stelle erläutert jene p. 8.
*) Schwerlich sind die Begründungen unabhängig von einander.
3) Jaffe\ Bibl. II, 645, 680. Mon. üerm. Lib. I, 595, 615.
24 Julius v. Pflugk-Harttung.
er dann : „bis et talibus machinationibus decepta, imperatrix . . . as-
sensum dedit", vorher heisst es von den langobardischen Bischöfen:
.figmenta quaedam componentes quasi veri sirailia". Darauf kann man
erwidern, dass eine grössere Anzahl jener Kirchenfürsten persönlich
auf der Lateransynode Nikolaus II. zugegen gewesen ist, also wissen
musste, was dort festgestellt wurde. Über die zweite Stelle hilft Bo-
nitho sich in ähnlicher Weise weg, wenn er meint: „quod falsissimum
esse omnibus modis, declarabitur; quamvis, etsi verum esset, tarnen
nullius momenti esset", denn die Päpste dürfen die Kanones nicht ver-
nichten u. s. w. Augenscheinlich hält also auch Bonitho das Dekret
für echt, will seine Zulässigkeit aber ebenso fort deuteln, wie Petrus
und Deusdedit. Wir begegnen immer dergleichen Sache, welche den
Glauben an den Erlass erhöhen muss.
Derselbe Bonitho steht nicht au, ein anderes mal zu äusseren1):
„Cum ille decreta papae Nicholai obiecisset; eique citissime per de-
cretum eiusdem papae Nicholai, in quo CXIII episcopi subscripsere,
obviatum fuisset*. Dies ist gesagt mit Rücksicht auf die Erklärung,
dass Laien nicht über Geistliche verfügen dürfen, und auf Hildebrands
Worte: „in electione Romanorum pontificum secundum decreta sanc-
torum patrum nil regibus esse consensum*. Wenn man dem das Dekret
des Papstes Nikolaus entgegen halten kann, so wird es eben anders
gelautet haben.
Die Vita Alexandri hat2): „asserebant, quod Nicolaus papa sta-
tuerat in decretis suis, quod nullus deineeps haberetur episcopus, nisi
prius eligeretur ex consensu regis". Bestimmt steht da wieder:
Papst Nikolaus habe nach der Aussage festgesetzt, dass niemand als
vollgültiger Bischof anzusehen sei, wenn er nicht vorher mit Geneh-
migung des Königs gewählt worden. Das „prius* und „ex (consensu)"
scheinen das königliche Recht noch besonders betonen zu sollen.
Bereits Waitz8) machte darauf aufmerksam, dass kein Grund zu
der Annahme vorliege, eine Änderung des ursprünglichen Dekrets
durch Papst Nikolaus anzunehmen. In den Wechselreden Peters Da-
miani kommt kein Wort davon vor. Und Anselm behauptet: der
Papst habe das Recht gehabt, das Dekret zu ändern, und würde es
wohl getan haben, wenn er die entgegenstehenden Meinungen der
Väter gekannt und erwogen hätte4).
Ziehen wir das Gesamtergebnis so geht es dahin: nach Auffas-
sung der Reformpartei, d. h. also tatsächlich, hat es ein Papstwahl-
») Jaflte, Bibl. 11, 647. Mon. G. Lib. I, 596.
*) Watterich 257. ») Forsch. IV, 116.
4) Vergl. vorn Deusdedit.
Da3 Papstwahldekret des Jahres 1059. 25
dekret Nikolaus II. gegeben, in welchem der Hergang der Erhebung
eines Nachfolgers Petri folgendermassen festgestellt war: Vorwahl,
kaiserliche Entscheidung (Desiguation) und Schlusszeremonien, begin-
nend wohl mit der Anerkennung (nicht Wahl) durch Klerus und
Volk. Dieser Verlauf entspricht wesentlich dem Hergänge unter Hein-
rich HI., wird mithin auf Grund desselben in Dekretform gebracht
sein. Bei der schnell steigenden AnspruchsfQlle der Reformpartei
wurde das Schriftstück ihr sehr unangenehm ; da sich dessen Vorhan-
densein aber nicht leugnen Hess, so bestritt sie die Rechtsverbindlich-
keit i).
Als es sich darum handelte, Gregor VIL seines Amtes zu ent-
setzen, schrieb König Heinrich den Römern: ,alium communi ora-
nium episcoporum et yestro coosilio a nobis electum in apostolicum
sedem recipiatis* a). Die deutschen Bischöfe, welche Gregor den Ge-
horsam kündigten, beriefen sich mit den Worten auf die Wahlordnung:
„Praeterea cum tempore Nicolai papae synodus celebratur, in qua 125
episcopi consederant, sub anathemate id statutum et decretum est, ut
nullus unquam papa fieret, nisi per electionem cardinalium et appro-
bationem populi et per consensum auctoritatemque regia*3). Diese
beiden Briefe stimmen nun nicht genau mit einander überein. Hein-
rich sagt: alle Bischöfe und die Römer hätten das Vorschlagsrecht,
er aber das Wahlrecht. Demnach steht er auf dem Standpunkte seines
Vaters und zwar in der verstärkten Form, dass alle Bischöfe wählen
dürfen, während von den Kardinälen nicht die Rede ist. Das bedeutet,
dass die Wahl allgemeine Kirchen-, bezw. Reichssache sei, und nur
die Römer als solche in ihren verschiedenen Bestandteilen in Betracht
kämen. Heinrich erkennt also die Lateransynode nicht an. Anders
die Bischöfe, sie betonen, es sei auf der Lateransynode festgesetzt
und dekretirt: die Wahl stehe den Kardinälen zu, die Prüfung und
Billigung dem römischen Volk, die Zustimmung und Einsetzung dem
Könige. Hier sind die Ausdrücke „electio* und „approbatio* klar,
weniger bestimmt aber „consensum» und „auetoritas", soviel aber dürfte
doch aus ihnen erhellen, dass dem Könige ein weitergehendes Recht
als den Kardinälen zugesprochen wird. Man hätte damit den Her-
gang: Vorwahl durch die Kardinäle, Beratung mit dem Könige und
«) Vergl. Scheffer 95. Besonders ausführlich wird die Synode behandelt in
der Schrift: »Dicta cuiusdam de discordia. Mon. Germ. Libelli I, 459.
*) Mon. Germ. LL. II, 46. Der Brief ist gerichtet an: »universae sanetae
Homanae ecclesiae clero et populo«, also an die kaiserlicherseits anerkannten
römischen Wablfaktoren.
»> M. G. LL. II, 45. Jaffa, Bibl. V. 105.
26 Julius t. Pflugk-Harttung.
Ernennung des von Kardinälen und König Anerkannten durch den
König, und schliesslich Genehmigung des römische Volk. Dies ent-
spräche den Angaben des Petrus Damiani und geht deshalb sicherlich
auf die ursprünglichen Satzungen zurück, deren Beschlussfasser teilweis
noch lebten. Bedenkt man, dass der Brief von den ersten Bischöfen
des Reiches herrührt mit dem Mainzer und Trierer an der Spitze, und
dass sie ausdrücklich dem Papste sagen: „Atque huius consilii seu
decreti tu ipse auctor, persuasor, subscriptorque fuisti*, zieht mau dies
alles in Erwägung, so ist geradezu ausgeschlossen, dass sie rundweg
lügen, so darf als sicher gelten, dass sie verkürzt wiedergeben, was
auf der Synode beschlossen wurde. Später auf dem Reichstage zu
Brixen (1080) erfolgte dann die Absetzung Gregors und die Erhebung
Wiberts. Die Bischöfe bezeichneten hier als Inhalt des Laterandekretes :
,quod si quis siue assensu Romani principis papari praesumeret, non
papa sed apostata ab omnibus haberetur*. Was heisst hier „ papari"?
Doch wohl nur, als Papst handeln oder Papst werden, was sachlich
auf dasselbe hinauskommt. Es besagt die Stelle demnach : die Würde
eines rechtmässigen Papstes ist nur mit Zustimmung des Königs zu
erlangen1). Wir haben also abermals ein Zurückgehen auf den
ursprünglichen Wortlaut2) und der stimmt wieder mit den Angaben
des Petrus und der Bischöfe; es entsprechen somit die ältesten Angaben
der Reformpartei denen der kaiserlich gesonnenen Bischöfe. Das ist
kein Zufall, sondern ein schwerwiegender Beweis.
Die drei zuletzt behaudelteu, eng zusammenhängenden Stellen
erscheinen auch deshalb beachtenswert, weil sie zeigen, wie verschieden
so kurze Angaben über ein und dieselbe Sache ausfallen können. Jeder
hebt dann heraus, was er für richtig und wichtig hält. Ein Weg-
lassen ist noch lange kein wirkliches Fehlen, sondern nur ein Ver-
schweigen, Übergehen. Es handelt sich dabei nicht um den vollen
objektiven Tatbestand vorhandener Dinge, sondern nur um subjektive
Äusserung über solche, um blosse Teilangaben.
Nun sind jedoch Stellen gegen das Bestätigungsrecht des Königs
und zwar aus Briefen Nikolaus II. geltend gemacht. Diese wären von
grösster, fast entscheidender Wichtigkeit, wenn sie die Befugnis des
Herrschers ausschlössen.
Zu ihrer Beurteilung müssen wir etwas weiter ausholen. Eng
mit der Lateransynode hängen drei Schreiben zusammen, welche in
Jaffes Regesten als die Nummern 4404, 4405 und 4406 eingereiht
l) Vergl. auch Scheffer 110.
*j Dies nimmt auch Meyer III, 655 an, zieht aber nicht die sich daraus
ergebenden Folgerungen, dass unsere Fassungen zu wenig Königsrecht enthalten.
Das Papst wahldekret des Jahres 1059, 27
wurden1). Sie erscheinen als Synodal-Briefe2), gegen deren Kauzlei-
mässigkeit sich nichts Stichhaltiges, einwenden lässt. Doch dies besagt
wenig: 1. weil gerade Synodal-Briefe dieser Zeit eiue freie, wenig
fest geregelte Art päpstlicher Erlasse bilden, es also schwer ist, sie
auf ihre äussere Kanzleimässigkeit zu prüfen, wofern sie nicht
direkt Kanzleiwidriges bringen, was hier nicht der Fall ist. 2. Muss
darauf verwiesen werden, dass eigentlich der zweite Brief fair den
gewünschten Zweck: einer öffentlichen Bekanntgabe der Synodal-
beschlüsse vollauf genügt hätte, denn er gibt sich als wirkliches
Rundschreiben, gerichtet an: „omnibus episcopis catholicis, cunctoque
clero et populo*. Daneben ist das erste Schriftstück völlig über-
flüssig, beziehungsweise es ist in obiger Adressirung einbegriffen, weil
es gesandt wurde an: „ Omnibus archiepiscopis, episcopis, abbatibus,
clericis et laicis fidelibus, tarn maioribus quam minoribus, per omnes
Gallias in Christo commorantibus, iinuio Aquitanicis et Vasconibus*.
Vom dritten gilt dasselbe, denn es lautet auf: „omnibus episcopis
Amalphitanae ecclesiae suffraganeis, cunctoque clero et populo*. Dem-
nach ist das eine ein Spezialbrief für Frankreich, das andere für die
Kirchenprovinz Amalfi. Da zur Zeit Nikolaus II. die Kurie noch nicht
in die Vielschreiberei der Jahre Gregors VII. oder Alexanders III.
verfallen war, so ist solch' eine dreifache Anzeige einer unpersön-
lichen Sache nicht gerade üblich, doch ebensowenig unkanzleimässig.
Sie kann deshalb stattgefunden haben. Am deutlichsten erscheint das
Verhältnis von Eund- und Sonderschreiben in Nr. 2 und 3. Hier
sind die Wendungen zu Anfang und am Schlüsse in Nr. 2 allgemein
gehalten, in Nr. 3 aber auf die Kirchenprovinz Amalfi zugeschnitten.
Auffallend wirkt dann freilich, dass die Kanones zwar im Wesent-
lichen aber doch nicht ganz gleich sind, selbst nicht in den Bestim-
mungen. Noch viel weiter geht das mit Nr. 1. Dieser Brief enthält
kaum die Hälfte der Bestimmungen, und von diesen entspricht bloss
die erste (bezw. nach Teilung derselben: die zwei ersten) dem Ab-
schnitte der folgenden beiden Zuschriften ; sie tritt dort als erste, hier
als dritte und vierte auf. Die übrigen vier Kanones von Nr. 1 be-
treffen völlig abweichende Dinge. Dies ist entschieden befremdlich,
denn man sollte doch annehmeu, dass allen Christen mehr oder we-
niger dasselbe geschrieben wurde, während jetzt die Bewohner Frank-
reichs zwei im weitaus grössten Teile durchaus verschiedene Texte vor
l) Vergl. auch Mon. Germ. Constit. I, 547, 548.
*) Vergl. meine Schrift: Die Urkunden der päpstlichen Kanzlei vom 10. bis
13. Jahrh. S. 62 ff.
28 Julius v. Pflugk-Harttung.
sich hatten. Welcher von den beiden war der richtige? oder waren es
beide? Auffallend ist ferner die umschweifige Adresse in Nr. 1, wie sie
für Schreiben dieser Zeit nicht beliebt war; man pflegte sie vielmehr so
kurz un.d sachlich wie möglich zu halten, was auch in Nr. 2 geschehen
ist. Ferner erscheint das „imoB ungewöhnlich, und auch auf die
genaue Datirung zu Anfang von Nr. 1 ist hinzuweisen, weil sie den
Synodalakteu eigen zu sein pflegt, nicht aber Synodalbriefen. So haben
wir eine Reihe von beachtenswerten Dingen, aber ein Beweis für
die Unechtheit eines oder des anderen Briefes lässt sich nicht er-
bringen. Wir müssen sie vielmehr bis auf Weiteres gelten lassen.
Tun wir das, so ist bei Nr. 2 und Nr. 3 auf die Einleitung hin-
zuweisen, in deresheisst: ,quae in Bomana synodo nuper celebrata*.
Also „nuper* : kürzlich, vor einiger Zeit ist die Synode abgehalten.
Demnach handelt es sich nicht um Schreiben, die unmittelbar, die
aus der Synode selber hervorgegangen, auf ihr und durch sie redigirt
sind, sondern um spätere persönliche Erlasse des Papstes als Kirchen-
oberhaupt, wie ja auch die Nominatio erhärtet, welche den Papst
in der üblichen Weise nennt. Mit dieser Tatsache fällt aber zugleich
die objektive Zuverlässigkeit der Texte weg, um so mehr als die Ka-
nones der drei Briefe, wie wir sahen, allerlei Abweichungen bieten.
Es können besondere Gründe obgewaltet haben, die Nikolaus ver-
anlassten, nachträglich wenigstens zwei der Schreiben zu erlassen, und
ebenso, dass er ihren Inhalt so formen Hess, wie er wünschte, min-
destens, dass er nicht die Kanones in vollem Wortlaute, sondern in
verkürzter Gestalt, als wissenswerte Exzerpte versandte. Anders Nr. 1
dies gibt sich äusserlich mit seinen breiten Zeitmerkmalen als der
Synode, angehörig.
Wenden wir uns mit diesem Ergebnisse den Bestimmungen des
Wahlvorganges zu, so finden wir, dass Nr. 1 solche überhaupt nicht
enthält. Hier beginnt der Text der Einzelkanones gleich: „Inter caetera
de Nicolaitarum haeresi*. Wesentlich anders Nr. 2. Da heisst es:
„Primo namque inspectore deo est statu tum, ut electio Romani ponti-
ficis in potestate cardinalium episcoporum sit; ita ut, si quis aposto-
licae sedi sine praemissa concordi et canonica electione eorum, ac
deinde sequentium ordinum, religiosorum clericorum et laicorum con-
sensu inthronizatur, non papa vel apostolicus, sed apostaticus habeatur.
2. Ut moriente Romano pontifice, vel euiuseunque civitatis, nullus
praesumat, facultates eorum invadere, sed successoribus eorum reser-
veutur integrae*.
Auch der dritte Brief weiss von der Papstwahl, aber in folgender
Form: „ Primo namque inspectore deo est statutum, ut, si quis aposto-
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 29
licae sedi sine concordi et canonica electione ac benedictione cardina-
lium episcoporum, ac deinde sequentium ordiuum, religiosorum cleri-
corum inthronizatur, non papa sed1) apostaticus habeatur". Dann
folgt der zweite Kanon, dem des vorigen Briefes entsprechend.
Vergleicht man nun den Wortlaut von Nr. 2 mit dem von
Nr. 3, so ergibt sich letzteres als ein verkürztes Exzerpt, welches aber
nicht blosse Verkürzung bleibt, sondern bestimmte Abweichungen ent-
hält: 1. erscheint in Nr. 2 die Tätigkeit der Kardinalbischöfe stärker
hervorgehoben, denn, da heisst es, dass die Wahl als solche den Kar-
dinalbischöfen, ihnen allein zustehe, während in Nr. 3 die Wahl auf
mehrere Gruppen verteilt wird. Für diese Gruppen kommt in Betracht,
wie man die Worte versteht. Liest man „ac deinde sequentium ordinuni,
religiosorum clericorum*, so gibt sich letzteres zunächst als erklärender
Zusatz der übrigen Ordines: die Wahl und Weihe hätte also durch
die Kardinalbischöfe und die übrige Geistlichkeit zu geschehen. Fasst
man aber „religiosorum clericorum* als für sich bestehend2), so treten sie
selbständig auf, und die Stelle würde wohl zu erklären sein: 1. Kar-
dinalbischöfe: 2. deren folgende Ordines, also die übrigen Kardinäle,
und 3. die weitere zuständige Geistlichkeit. Mit Bücksicht auf die
entschieden mangelhafte Überlieferung des Textes und auf den Inhalt
des Briefes Nr. 2 möchten wir die letztere Erklärung vorziehen.
Danach darf ein Papst nicht rechtmässig inthronisirt werden ohne
Wahl und Weihe der Kardinalbischöfe, der übrigen Kardinäle und
des römischen Klerus. Hier treten also die Kardinäle uni Kle-
riker unmittelbar neben die Bischöfe. Deren Befugnisse erweisen sich
beschränkter und doch auch wieder weiter, weil in Nr. 3 die Weihe
hinzutritt, die sachgemäss den Bischöfen zustand. Anderseits fehlen
aber die Laien die in Nr. 2 genannt waren. Ihre Mitwirkung fällt
folglich ganz fort: die Wahl bleibt auf die Geistlichkeit beschränkt. Man
sieht, trotz des fast gleichen Wortlautes ergiebt sich ein wesentlich
anderer Hergang. Es ist das eine Tatsache, die nicht gerade zu
Gunsten des einen oder des anderen Textes spricht. Wir begegnen
schon hier demselben Schwanken, das wir später in den beiden Fas-
sungen des eigentlichen Wahldekretes noch näher kennen lernen
werden.
Wenden wir uns jetzt dem Wortlaute von Nr. 2 zu. Er ist: „Die
Wahl eines Papstes soll in den Händen der Kardinalbischöfe liegen.
Wird jemand ohne deren kanonische Wahl und die nachfolgende Zu-
i) Nicht »vel«.
*) Am deutlichsten wäre e8, wenn man davor ,et€ einschöbe.
30 Julius v. Pilugk-Harttung.
Stimmung der übrigen Kardinäle1), der Kleriker und Laien auf dem
apostolischen Stuhle inthronisirt, so ist er kein Apostolicus, sondern
ein Apostaticus*2). Man sieht: hier wird der Anfang und der Schluas
der vielteiligen Papstwahl auseinander gehalten: die „electio* und die
9inthronisatiott. Was hat das aber mit den Rechten des Königs zu
tun ? Nicht das Geringste ; weil sie in der Stelle garnicht in Betracht
kommen. Jemand, der inthronisirt wird, ohne dass die Faktoren Roms
die ihnen zustehende Beteiligung an der Erhebung regelrecht ausge-
führt haben, ist kein richtiger Papst. Also schon danu ist er es nicht,
womit nicht ausgeschlossen wird, dass noch andere Mitwirker für
die Einsetzung hinzukommen. Der Papst beabsichtigt gar nicht,
sämtliche Wahlfaktoren aufzuzählen, sondern nur negativ zu sagen,
wann eine Inthronisation schon unzulässig sei. Bezeichnend dürfte
sein, dass er, genau wie vorher Petrus Damiani, an der entscheidenden
Stelle von der Inthronisation redet: er stellt eben Wahlhandlung und
Inthronisation sich gegenüber. Die „electio*, d. h. Feststellung der
Person ist Sache der Kardinalbischöfe, dann hat sie noch die Filtri-
rung seitens der übrigen Kardinäle, des Klerus und Volkes durchzu-
machen, genau so wie bei Petrus Damiani, nur dass er die Kardinäle
nicht eigens nennt. Auch Nikolaus verzeichnet die übrigen Einzel-
handlungen nicht: nicht die richtige Art der Namensänderung, nicht
die richtige Person für die Weihe, nicht die Zustimmung des Königs,
einfach nicht, weil er sie für das allgemeine Rundschreiben als un-
nötig oder nicht wünschenswert erachtete. Der allgemeinen, der
weiteren Christenheit genügte die Kenntniss der Vorgänge in Rom.
Der Papst schrieb nicht theoretisch, sondern aus dem praktischen
Leben heraus: seinen Gegner vor Augen, den von der Adelspartei
ohne Kardinäle erhobenen Benedikt X. Wie wenig Nikolaus in dem
Briefe an besondere Vorrechte des Papsttums dachte, wie sehr es ihm
bloss auf die Ordnung der Dinge ankam, beweist der nächste Kanon,
wo der Bischof der Stadt Rom neben die aller übrigen Städte gestellt
wird. Wenn der Papst oder irgend ein anderer Bischof stirbt, so soll
niemand sich gegen deren Befugnisse vergehen. Nach alledem war
Nikolaus weit entfernt, in dem Rundschreiben eine genaue Darstel-
lung der gesammten Papstwahl zu geben, und wir dürfen deshalb
nichts herauslesen, was den Zwecken des Briefes nicht entspricht.
i) Vergl. die Zeugenfirmen im Papstwahldekrete : »subdiaconuB et ceteri
Romanae ecclesiae subscripserunt«.
*) Scheffer 55, 60; Mon. .Germ. Const. I, 547. Vergl. Grauert im Hiet
Jahrb. XX, 238.
Den Papstwahldekret des Jahres 1059. 31
Wohl noch jünger als die Briefe Nr. 2 und 3 ist das Dekret des
Papstes Nikolaus gegen die Simonisteil1), vorausgesetzt, dass es in
allen Teilen als ursprünglich gelten muss, was keineswegs feststeht.
In diesem Dekrete wurde verfügt: „Wenn jemand durch Geld oder Gunst
oder Gewaltsamkeit, ohne kanonische Wahl und Benediktion der Kar-
dinalbischöfe und ohne die Zustimmung der Kardinäle, des Klerus und
Yolks inthronisirt worden ist, so erscheint er nicht als Apostolicus
sondern als Apostaticus". Wir haben hier die Zwischenstufe der Briefe
Nr. 2 und 3.
„Darum mag den Kardinalbischöfeu mit deu gottesfürchtigen
Klerikern und Laien erlaubt sein . . . ihn zu vertreiben und einen
würdigeren zu erheben". Wenn also solche Wahl wie bei Benedikt
geschehen, so steht es den Genannten zu, ihn mit allen Mitteln zu
stürzen und einen besseren zu „praeponiren". Augenscheinlich ist
„religiosi et deum timentibus clerici et laici" mit Absicht gesetzt:
es ist die „sanior parsu im Gegensatze zu den unlauteren Elementen.
„Quod si hoc intra Urbem perficere nequiverint, nostra auctori-
tate apostolica extra Urbem congregati in loco, qui eis placuerit, eli-
gant, quem digniorem et utiliorem apostolicae sedi perspexerint, con-
cessa ei auctoritate regendi et disponendi res ad utilitatem sanctae
Bomanae ecclesiae, secundum quod ei melius videbitur, iuxta qualitatem
temporis, quasi iam omnino inthronizatus sit".
Lasst sich die Erhebung in Born nicht bewerkstelligen, so mag
sie ausserhalb der Stadt mit dem geschehen, der als der Würdigere
und Brauchbarere erscheint. Hier ist „nostra auctoritate apostolica"
auffallend, welches heissen kann: kraft unseres Erlasses und kraft
unserer Machtvollkommenheit. Wäre ersteres der Fall, so würde es
auf das Wahldekret verweisen, doch nennen die Päpste dieser Zeit
meines Wissens ein Synodal nie „auctoritas", damit bliebe dann die
zweite Auffassung übrig, dass es sich hier um etwas Neues handelt,
was dann auf die uns überlieferten Fassungen zurückwirken würde,
die wir noch näher kennen lernen werden, in unserem Falle auf die
sogenannt »königliche*.
„Der auswärts Gewählte soll die Regierungsbefugnisse erhalten
und dem Nutzen der Kirche gemäss verfügen, je nachdem es ihm den
Zeitumständen entsprechend besser erscheint, und zwar als ob er be-
reits inthronisirt sei*. Das heisst; der Betreffende ist zwar blosser
„electus*, als solcher darf er aber schon die Obliegenheiten des
Papstes versehen ; wirklicher Papst ist er erst nach der Inthronisation.
») Vergl. Jaffa 4431 a.
32 Julius v. Pflugk-Harttung.
Wie diese, unter welchen Vorbedingungen sie zu erfolgen hat, darüber
verlautet nichts. Mit Rücksicht auf bestimmte Vorkommnisse stattete
Nikolaus den ausserordentlich Gewählten sofort mit päpstlichen Macht-
befugnissen aus, um jede Gegenwahl in Rom zu verhindern, um die
Reformpartei möglichst unverwundbar zu gestalten.
In dem Ganzen handelt es sich um ein Dekret, welches aus den
politischen Verhältnissen erwachsen und in bestimmter Absicht gegen
„die Simonisten* gerichtet ist. Der Papst berichtet hier, wie in den
Briefen Nr. 2 und Nr. 3, auf welche Weise eine nichtsirnonistische
Wahl und Weihe in Rom, und wie eine nichtsimonistische Wahl
ausserhalb Roms zu erfolgen, habe. Die Genehmigung des Kaisers
hatte mit dem Ziele des Dekrets, der Bekämpfung der Simonie nichts
zu schaffen. Deshalb spricht Nikolaus auch nicht davon; er hätte es
tun können, aber er tat es nicht, brauchte es nicht zu tun. Es ist
nur von den Dingen die Rede, welche durch Römer vorzunehmen
sind; war doch selbst die Weihe Benedikts unkanonisch geschehen1).
Ob der Papst die Person des Kaisers absichtlich8) oder unabsicht-
lich weggelassen, ob es geschehen, weil ihr überhaupt keine Rechte
zustanden, darüber kann man Vermutungen hegen ; die Stellen wie sie
sind aber ergeben nichts, weil sie immer zwischen der Wahl und der
späteren Inthronisation ausdrücklich scheiden, und nicht berufen waren,
den ganzen Erhebungahergang eines Papstes zu schildern. Folglich:
für oder gegen die Mitwirkung des Königs bei der Papstwahl lässt
sich nichts aus ihnen schliessen.
Der Erlass ist ohne Datum. Wir wissen deshalb nicht, in welche
Zeit er gehört, frühestens ist er 1060, vielleicht erst 1061 anzusetzen.
Dann aber besagt er für das ursprüngliche Dekret von 1059 wenig,
denn inzwischen war der Bruch mit dem Königshofe erfolgt, der e*
nahe legte, sieh anders zu der Wahlfrage zu stellen, bezw. die Befug-
nisse des Königs mit Stillschweigen zu übergehen. Die andere poli-
tische Lage bewirkte leicht und nicht unabsichtlich auch eine andere
politische Auffassung und Darlegung.
Das Rundschreiben beruht in den betreffenden Stellen guten teils
auf dem Wahldekrete, führt es aber weiter aus oder umschreibt es. In der
Erwähnung der Kardinalbischöfe weist es auf die päpstliche Fassung,
in der Wendung: anon apoatolicus sed apostaticus habeatur* aber, in
der Machtvollkommenheit des ausserhalb Roms Gewählten, auf die
») Vergl. auch Waitz, in Forsch. IV, 110; ibid. 111 die Steile Bonizoa, lib.
VI. Watterich, Vitae I, 211.
*) Etwa wegen des schweren Zerwürfnisses mit dem Hofe in seiner letzten Zeit.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 33
kaiserliche Fassung, welche sie wörtlich ebenso enthält1), wogegen sie
in der päpstlichen fehlt.
Besässen wir nur die bisher genannten, immerhin ziemlich zahl-
reichen Angaben, so würde kaum ein Zweifel über den Inhalt der
kaiserlichen Kechte in dem Laterandekrete aufkommen können. Nun
aber ist dieses selber erhalten, oder richtiger: es sind zwei Fassungen
des Dekretes erhalten, welche beide verunechtet wurden. Man pflegt
die eine als .päpstliche*, die andere als „königliche* bezw. „kaiser-
liche* Fassung zu bezeichnen. Beide bieten keinen einheitlichen Text,
sondern weichen in mancherlei Einzelheiten von einander ab.
Wenden wir uns zunächst der „päpstlichen* Fassung zu2)
Hier entspricht der Königsparagraph nicht den Angaben der Schrift-
steller, denn er verleiht dem Könige nur: „salvo debito honore
et reverentia*. Das Zugeständnis von Ehre und Achtung ist gesell-
schaftlicher aber nicht rechtlicher Natur. Das Recht würde zum we-
nigsten eine Darlegung verlangen, was unter Ehre und Achtung ge-
meint ist. Der König konnte mit dem allgemeinen „honor* und
„reverentia* garnichts machen, weil diese ihm von allen Untertanen
selbstverständlich zustand, und die Stadt Rom rechnete er als zuge-
hörig zum Kaiserreiche. Wenn man annimmt, „damit sei dem Könige
das Recht eingeräumt, den Päpsten, nach in Rom vollendeter Wahl,
die Anerkennung zu gewähren*8), so trägt man aus anderweitiger
Kenntnis etwas in die Stelle hinein, wovon nicht ein Wort darin steht.
Unter „Ehre und Achtung* konnte jeder sich denken was ihm gefiel,
was er gerade durchzusetzen vermochte.
Es ist nun nicht unsere Absicht, die vielen Erörterungen über
den Königsparagraphen zu vermehren4), da für uns wider alles ge-
sagt ist, was sich sagen lässt; wir bemerken nur, dass er tatsächlich
an einem Orte steht, wohin er dem Sinne und dem Stile nach möglichst
schlecht passt. Es nimmt sich aus, als wäre er eingeschoben zwischen
dem vorangehenden und nachfolgenden und hätte die Stelle ursprüng-
0 Scheffer 29.
*) Die letzte Edition derselben findet sinn in Mon. Germ. Constitut. I,
p. 539. Wir folgen aber der handlichen Ausgabe Scheffer-Boichorsts. Bemerken
möchte ich, dass in den Mon. 538, erste Anmerkung auf die Abhandlung Panzers
verwiegen ist, dass dort aber die Nennung meiner Gegenabhandlung in den
Forsch. XXV, 365 fehlt, die das Jahr 1059 richtig stellte.
•) Meyer von Enonau I, 136. Bemerkt mag werden, dass es in der päpst-
lichen Fassung bei dem Königsparagraphen heisst »concessimus*, ebenso wie bei
Petrus Damiani.
4) Die letzten bei Meyer von Knonau III, 653 ff.
MittheUamren XXVII. 3
34 Julius y. Pflugk-Harttung.
lieh gelautet: vEligant autem de ipsius ecclesiae gremio, si reperitar
idoneus, vel si de ipsa non invenitur, ex alia assumatur. Qaodsi pra-
vorum atque iniquorum hominum ita perversitas invaluerit, ut pura
. . . electio fieri in Urbe nou possit". Die Paragraphenzeichen und
Nummern, welche Scbeffer und die Monumenta geben, gehören nicht
in den Text Dem Sinne nach ist auffallend, dass in einem Papstwahl-
dekrete nichts weiter als obige Worte über das lange Zeit massgebende,
ja entscheidende Recht des Königs bei der Wahl gesagt sein sollte,
wogegen eine längere Erörterung über dessen zukünftiges Kaisertum
gegeben wird, die nicht hinein gebort, und dann noch eine ver-
dächtige Wendung, wie vhoc iua* unterläuft1). Uns sieht der Königs-
paragraph aus, als sei er nicht frei auf einer Synode beschlossen, son-
dern stilistisch und künstlich zurechtgemacht.
Betrachten wir nun den Königsparagraphen der „königlichen*
Fassung, so drängt sich die Vermutung auf, dass der „päpstliche*
diesem verkürzt entlehnt wurde und zwar so, dass gerade das tat-
sächliche Recht wegblieb1). Aber hiemit wäre wenig gewonnen, weil
der Text an sich Bedenken erweckt. Ebensowenig wie der vorige
macht er einen originalen Eindruck, sondern sieht aus, als sei er
mühsam verfertigt: der Stil ist schlecht, der Inhalt unklar. Nach
einer kurzen Bestimmung über die Hauptsache, über die Papstwahl,
die als Tractatio erscheint, kommen unter Einleitung durch: „salvo
debito honore et reverentia* des Königs, Erörterungen wegen der
Übertragung des Kaisertums, wofür Wibert als Gesandter genannt
wird. Dann wird wieder gewissermassen auf „die Ehre und Achtung*
vor dem Könige zurückgegriffen und näheres über seine Beteiligung
an der Wahl gesagt, dies geschieht in unscharfer Form, die aber
doch den Schluss zulässt, dass der Kaiser die Bestätigung des Kan-
ditaten, bezw. die Mitbestimmung desselben hat, sein Anteil also vor
den Einsetzungsabschluss fiele. Das würde nun mit dem Ergebnis
der Quellen stimmen, nur mit dem leidigen Unterschiede, dass es in
letzteren viel klarer und deutlicher als im Dekrete gesagt ist.
Ja, es könnten auch noch andere Umstände obwalten. Die erste
Hälfte der Stelle weiss von der Tractatio der Kardinäle, und dem „de-
bitus honor et reverentia* Heinrichs, wozu am Schlüsse noch der
„consensus novae electionis* für den Kaiser kommt. Dies scheint
*) Scheffer 92 erklärt ,hocius< mit »quod sibi iam concessinms«. Dagegen
lässt sich einwenden, dass der Papst ein Recht der Kaiserkrönung garnkht zu
übertragen hatte, von stilistischen Schwierigkeiten abgesehen. — Die Frage nach
der Verwandtschaft unserer Kopien ist vielfach erörtert worden, dass eine solche
vorhanden ist, braucht nach unserem Dafürhalten nicht erst bewiesen zu werden.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 35
heissen zu sollen: die Kardinäle wählen, der Kaiser stimmt der voll-
zogenen Wahl bei. Dazu passt nun nicht recht das Weitere: ,reli-
giosi viri cum serenissimo filio rege Heinrico praeduces sint in pro-
movendi*, denn 1. lassen sich unter „religiosiviri" doch schwerlich ohne
weiteres die Kandinäle verstehen; die „religiös! viri" umfassen einen
viel weiteren Kreis, man würde sie zunächst als: „die Geistlichkeit*
übersetzen1); 2. ist von Heinrich als König die Rede, während vorher
deutlich auf das Kaisertum verwiesen war, 3. arbeiten hier Geistlich-
keit und König zusammen, während dort die Kardinäle erst für sich
beschlossen: der Einfluss des Königs ist also ein viel augenschein-
licherer2). Haben Geistlichkeit und König ihre Promotionsbefugnis
vollzogen, so kommen „reliqui autem sequaces*, die übrigen, d. h.
doch schwerlich anderes als „die Laien* nachher. Dieser Abschnitt
scheint mithin einen ganz anderen Wahlvorgang vorauszusetzen, und
zwar einen der mehr dem Hergebrachten entspricht: Vorberatung
durch den Klerus, Einigung des Klerus mit dem Könige über die
Person, Zustimmung durch das römische Volk, hier mit „reliqui" im
weiten Sinne, auch die Geistlichen umfassend, welche sich nicht unter
den wählenden „religiosi viri* befanden3). Nach alledem wäre nicht
anmöglich, dass zwei Berichte zusammengeflossen sind. Der unglaub-
lich holperige und unklare Stil des Ganzen*) spricht eher dafür als
dagegen.
Jedenfalls erscheint uns der Text der kaiserlichen Fassung eben-
sowenig zuverlässig, wie der der päpstlichen, anderseits aber ein deut-
licher Zusammenhang zwischen beiden obzuwalten. Das Original war
den kirchlich Gesinnten zuwider und da sie in der Kanzlei mächtig
waren, werden sie es bald haben verschwinden lassen5).
Wie es bei einem feierlichen Synodaldekrete als selbstver-
ständlich erscheint, muss die ursprüngliche Fassung desselben be-
*) Vielleicht auch: »alle Frommen«, wofür die beiden Stellen der Briefe
Nikolaus II. zu vergleichen sind: »religiosi clerici et laici«. Bonitho hat bei »re-
ligiosi« nur den Zusatz der , clerici«. (Watterich, Vitae I, 211).
*) Dem entsprechend heisst es weiter unten im Texte, wo von einem Wahl-
orte ausserhalb Roms die Rede ist: ,ubi cum invictissimo rege congruentius
iudieaverint«.
8) Es wäre der »consensus religiosorum clericorum et laicorum«, von dem
Nikolaus II. in einem Rundschreiben spricht. Scheffer 55.
*) Scheffer zerlegt den Paesus in zwei Teile.
ß) Dies scheint sich aus den Tatsachen zu ergeben. Der eifrige Anselm
natürlich schob die Fälschung den Wibertisten zu (SS. Xlli 8). Die hatten aber
gar keinen Grund zur Fälschung, wenigstens nicht zu einer solchen im könig-
lichen Sinne, wie sie vorliegt; wohl aber mögen sie bezüglich der Kardinal-
bischöfe und dergl. geändert haben. VergL auch Waitz IV, 117.
3*
gg Julius v. Pflugk-Harttung.
stimmte Satzungen enthalten haben, und zwar in der Weise, wie Petra»
Damiani angibt, der Kaiser habe: „in electione semper ordinandi
pontificis principatum*, oder wie Petrus Diaconus mitteilt: Äut nun-
quam papa in Romana ecclesia absque consensu imperatoris fieret%
oder wie Deusdedit meint: successor eligeretur, et electio regi noti-
ficaretur . . . ita demum pontifex consecraretur*, oder wie die ian-
gobardischen Bischöfe sagen: „ut nullus in pontificum numero dein-
ceps haberetur, qui non ex consensu regis eligeretur* oder wie der
eine ziemlich gleichzeitige Zusatz zur „königlichen Fassung* hat: ,ut
a nemine consecretur nisi prius a rege investiatur ac laudetur* x). Man
sieht, sachlich überall ziemlich dasselbe.
Dieses Dekret nun ist nach Petrus Diaconus hergestellt mit Hälfe
Hildebrands und der von 125 Bischöfen, d. h. also, diese haben unter-
zeichnet. Bonitho berichtet, es hätten deren 113 unterschrieben. Bei
den uns erhaltenen Texten bringt der päpstliche, ausser der Unter-
schrift des Papstes nur die von 3 Kardinalbischöfen, und fahrt dann
fort: „et caeteri episcopi numero 76 cum presbyteris et diaconibu»
subscripserunt*. Anders der kaiserliche Text, er führt die Namen von
78 Bischöfen auf2), wozu noch die von 8 römischen Kardinälen und
anderen Stadtgeistlichen und „ceteri Romanae ecclesiae* kommen. Hier
könnte man annehmen, der kaiserliche und päpstliche Text seien ur-
sprünglich gleich, bloss, dass ersterer ausführlich ist, letzterer nur die
Zahl gibt und sich dabei um einen verrechnet hat8). Dagegen kann
die genaue Angabe Bonithos schlechterdings nicht diesen Texten ent-
nommen sein, und ebenso wenig, die an sich mehr abgerundete Zahl
des Petrus Diaconus4). Hinzu kommt noch, dass Bonitho sieben Teil-
nehmer der Synode nennt, von denen sich nur vier auf unserer Zeugen-
liste finden, drei aber nicht, nämlich die von Asti, von Lodi und
Brescia. Aus Mabillon, Ann. Ord. S. Bened. IV, 686 (ed II*) lässt
sich schliesslich noch ein weiterer Bischof, der von Pavia ergänzen5).
Somit ist sicher, dass wir auch in der kaiserlichen zum wenigsten
keine vollkommene Fassung besitzen, sondern im besten Falle eine in
der Zeugenliste verkürzte. Ziehen wir aber das Textergebnis heran.
») Mon. Germ. Constitut, I, p. 543, Anm. x.
*) Scheffer 3±. Anm. Vergl. Jaffa Reg. I, 559. Meyer I, 135. Anm.
8) Dies würde ebenfalls auf Abhängigkeit des päpstlichen vom kaiserlichen
Text deuten. Vergl. noch weiter hinten.
*) Dieselbe findet sich auch sonst, so auf der Synode von Worms, 1076:;
auf der von Brixen und in der königsfreundlichen Schrift: Dicta cuiusdam de
disoordia von c. 1084. Mon. Germ. Libelli I, 459.
•) Scheffer 34. Anm.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 37
so erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass es verschiedene Texte gab*
die verschiedene Zeugenlisten führten.
Weil nun Benitho ausdrücklich von 113 spricht, Petrus von 125
Bischöfen und wir deren vier mehr nachweisen können, als die
Zeugenliste der kaiserlichen Fassung bietet, so werden wir folgerichtig
auch annehmen müssen, wahrscheinlich 1J3 Bischöfe nebst anderen
Klerikern haben an der Synode teil genommen, nicht aber: wahr-
scheinlich 113 Väter, darunter 79 Bischöfe samt Priestern und Diako-
nen1). Solche prinzipielle Folgerung ist in diesem Falle wichtig, weil
die uns erhaltene Zeugenliste fast ausschliesslich italienische und nur
zwei französische Bischöfe zeigt, den von Besagen und Autun. Von
diesen steht ersterer in der Reihe der Erzbischöfe, nach einer Lesart
als Patriarch, was sein weites' Vorrücken erklärte, der andere fehlt in
f inem Kodex. Blieben noch 34 Bischöfe übrig, als nicht auf der uns
erhaltenen Liste stehend. Da läge die Annahme nahe, dass sie guten,
wenn nicht grösstenteils ausseritalienische, d. h. also vornehmlich wohl
deutsche, Bischöfe gewesen sind. An sich ist es eigentlich ein Unding,
dass an einer Lateransynode, auf der 113 Bischöfe (oder rechnen wir
79) zugegen waren, und wo über die für das deutsche Reich so wich-
tige Papst wähl verhandelt wurde, nicht ein einziger deutscher Bischof
teilgenommen haben sollte, während Italiener aus allen Gegenden
kamen, nicht zum wenigsten gerade aus dem der Reform feindlichen
Norden. Die Zeugen scheinen im Wesentlichen nach Ländern ein-
getragen zu sein : erst die Kardinäle, dann die Erzbischöfe, schliesslich
die Bischöfe; von letzteren besitzen wir die Liste nur so weit sie Italien
betrifft, und da augenscheinlich auch nicht vollständig. Auf die
Italiener könnten die Deutschen, Franzosen und übrigen Völker ge-
folgt sein.
Vorne ist berührt worden, dass der päpstliche Text 79 Bischöfe
nennt, der kaiserliche aber nur 78 bringt. Es kann dies auf einem
Zählfehler beruhen, unmöglich jedoch erscheint auch nicht, dass in
unserer Liste ein Bischof fehlt. Wer es etwa gewesen, lässt sich leider
nicht feststellen. Zunächst zieht die Variante 8Wido archiepiscopus*
und „Wibertus archiepiscopus" das Auge auf sich2). Man könnte
annehmen, der ungemein ähnliche, vielleicht auf Wid' und Wib' ver-
kürzte Name, sei einmal versehentlich weggelassen, weil der Ab-
schreiber sie für gleich hielt. Dem widerspricht freilich, dass Wibert
1059 bloss erst „cancellarius" war, er die erzbischöfliche Würde erst
1072 erhielt. Als blosser Kanzler kann er aber unmöglich vor den
') So Meyer von Knonau I, 134.
>) Scheffer 32 Anm. a.
38 Julius v. Pflugk-Harttung.
Erzbischöfen eingereicht sein, ausserdem steht ausdrücklich: „archiep.*
und sogar „archiep. Bavennas*. Hiermit also lässt sich nichts machen.
Ob Wibert nicht doch anwesend war, kann man weder verneinen
noch bejahen, die unfertige Zeugenliste steht dem nicht im Wege, das
ausdrückliche Hervorheben Wiberts im königlichen Texte und die
historische Wahrscheinlichkeit lassen sich dafür geltend machen. Da
der Vertreter des Königs bei der Wahl zu Siena, auf der Synode von
Sutri und bei der Inthronisation in Rom zugegen war, so sollte man
es auch auf der Lateransynode erwarten, wo über das Recht des
Königs so entscheidend verhandelt wurde. Die Urkunden ergeben
nichts, scheinbar aber doch soviel, dass er zu der betreffenden Zeit
nicht in Deutschland weilte, also immerhin räumlich nahe genug ge-
wesen sein dürfte, um leicht an den Tiber gelangen zu können1).
Beachtenswert erscheint, dass die Texte des Dekrets offenbar
nur einen kleinen Teil der auf der Synode erlassenen Beschlüsse ent-
halten. Dies lässt sich kaum anders erklären, als: 1. es handelt sich
um einen in bestimmter Richtung, mit bestimmter Absicht, also etwa
zur Übersendung an den deutschen Hof hergestellten Teiltext, oder:
2. dieser Teiltext ist überhaupt nicht ursprünglich. Da auf der Synode
Angehörige des Reiches in weit überwiegender Mehrzahl tagten, und
da die Beschlüsse für das Reich von grösster Wichtigkeit waren, so
sollte man meinen, dass der Reichsregierung auch deren Gesamtheit
mitgeteilt werden musste, nicht bloss ein einzelner Abschnitt derselben.
Nimmt man dies aber an, so hätte nichts näher gelegen, als einfach
die Konzilsakten dem Hofe einzusenden, bezw. die erlassenen Dekrete
in kanzleimässig bearbeiteter Form.
In meiner Schrift: Die Urkunden der päpstlichen Kanzlei vom 10.
bis 13. Jahrhundert behandelte ich von S. 62 bis 74 die Synodal-
erlasse. Es ist dargetan, wie Vorgänge auf einer Synode in dreifacher
Art mitgeteilt werden konnten : in der von Synodal-Bullen, von Synodal-
Briefen und Synodal-Akten. Erstere beiden Urkundenarten enthalten
eine Adresse, letztere nicht. Bei uns fehlt eine solche, man begann
mit der Invokation und den Zeitmerkmalen ; demnach handelt es sich
um eine Synodalakte. Syuodalakten zerfallen in zwei Gruppen: in
eine solche, wo aus der Synode heraus, und in eine andere, wo von
ihr, über sie berichtet wird; oder mit anderen Worten: in solche,
') Seinem niederen geistlichen Range nach würde er das Dekret ziemlich
zuletzt haben unterzeichnen müssen, wodurch sein Name dann mit den übrigen
dort stehenden weggefallen wäre. Ausserdem sorgten die Strengkirchlichen so
wie so schon für dessen Verschwinden. Bemerkt mag werden, dass Hauck,
Kirchengesch. III, 686 Wibert als Mitglied der Versammlung nennt.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 39
die den Gesamtwortlaut der Synodalbeschlüsse bringen und andere, die
sich mit Angabe des Inhaltes oder der Hervorhebung einzelner Teile
jener Beschlüsse begnügen, d. h. also meistens: sie zerfallen in offizielle
Synodalakten und in Synodal-ßeferate.
In unserem Falle liegt eine feierliche Synodalakte mit all ihren
äusseren Merkmalen vor : die besonders deutlich in der Zeugen liste zu
Tage treten, welche in den weniger feierlichen Eeferaten fehlt. Da
sollte aber, wie wir sahen, eine Synodalakte die Einzelbeschlüsse im
Wortlaute bringen; das tut nun die unsrige nicht, sondern sie sagt
bloss: „auctoritate apostolica decernens de electione summi pontificis
inquit*. Demgemäss werden auch nur die Papstwahlsatzungen genannt.
Das ist aber nicht kanzleiüblich, weil man die blosse Heraushebung
einer Einzelheit in Referat- oder Briefform zu geben pflegte, etwa in
der Formel: vinter cetera, quae ibi gesta sunt*. Anders bei uns, da
wurde der Anschein erweckt, als sei auf der Synode nur die Papst-
wahl behandelt.
Eine zweite verdächtige Erscheinung bietet die ausführliche Ver-
fluchung, welche zwischen den Eanones und der Zeugenliste steht.
Eine solche ist der Synodalakte überhaupt nicht eigen, sondern
sie pflegt vielmehr die Beschlüsse schlicht und sachlich mitzuteilen,
um daran die Unterschriften der Beteiligten zu reihen. Stellt man
sich das Wesen einer Synodalakte vor, so erscheint diese Darstellungs-
weise auch durchaus sachgemäss, denn es handelt sich in ihr eben
nur darum, das Beschlossene schriftlich offiziell festzulegen. Anders
die Bulle, auch die . Synodalbulle. Sie pflegt einen textlichen Schluss-
rahmen zu besitzen. Da dies nun auch bei uns der Fall ist, so wurde
von einer Urkundenart in eine zweite übergegangen, was wieder nicht
kanzleiüblich erscheint. Der Schlussteil einer Synodalbulle pflegt zu
bestehen aus; Corroboratio, Comminatio, Benedictio und Apprecatio.
In unserem Falle haben wir bloss Comminatio und Benedictio. Weil
einzelne Teile des Formelwesens wegfallen können, so lässt sich gegen
die Verkürzung kaum etwas einwenden, das Befremdliche bleibt
nur: die Art der Comminatio, ihre räumliche Ausdehnung, ihre ge-
häufte, bombastische Ausdrucks weise. Da heisst es: „fiat habitatio
eins deserta, et in tabernaculis eius non sit qui inhabitet, fiant filii
eins orphani et uxor eius vidua* und so fort. Das entspricht nun
durchaus nicht dem Kanzleistile der Päpste oder dem einer grossen
Synode, der immer vornehm und gewählt bleibt, sondern es handelt
sich um den Leidenschaftsausbruch eines Eiferers. Hinzu kommt noch,
dass wir nicht eine Verfluchung vor uns haben, sondern deren zwei,
ungeschickt neben einander gestellt. Die erste beginnt: „Quodsi quis
40 Juliußv. Pflugk-H arttun g.
contra hoc nostrum decretum synodali sententia promulgatum . . . intro-
nizatus fuerit", der andere: „Quisquis autera huiua nostrae decretalis
sententia temerator extiterit". Ein solches Verfahren in einem offi-
ziellen päpstlichen Aktenstücke muss als völlig kanzleiwidrig bezeichnet
werden. Es wirkt um so befremdlicher, als wir bereits vorne bei der
königlichen Fassung auf das wahrscheinliche Zusammeufliessen zweier
Texte auch in den Kanones verwiesen.
Und noch ein dritter Umstand zieht das Auge auf sich. In der
Einleitung heisst es: „praesidente reverendissimo ac beatissimo Nicoiao V
Dies kann unmöglich ursprünglich sein, denn wie ich in „der Memo-
ration in päpstlichen Urkunden"1) dartat, wird „beatus" von Ver-
storbenen nicht von Lebenden gebraucht: „beatus Urbanus*2) z. B.
heisst: „der verstorbene Pap*t Urbau".
Ziehen wir das Gesamtergebnis der Kanzleifragen, so entspricht
?s den allgemeinen Ausführungen : der ganze Text ist nicht ursprüng-
lich, sondern nachträglich unter Benutzung der wirklichen Konzilsakte
zusammengestellt. Diese hat alle Kanones enthalten, welche uns von
anderer Seite überliefert sind, hier aber fehlen, sie muss auch in der
Datirung ausführlicher gewesen sein, denn ein Brief des Papstes Ni-
kolaus (Jaffe 4404) hat neben anderen Zeitmerkmalen; „anno ponti-
ficatus nostri primo", was bei uns fehlt. Das Pontifikatsjahr wird
aber ursprünglich sein, denn gerade darauf wurde von päpstlicher Seite
Gewicht gelegt. Da nun anderseits sicherlich nicht die bombastische
Androhung in der Originalakte stand, sie sich aber in unseren beiden
Fassungen findet, so ist klar, dass diese von extrem-kirchlicher Seite
ausgearbeitet sind. Gegen die Ursprünglichkeit unserer Texte spricht
auch die Tatsache der ungemein vielen Varianten, die schon Scheffer in
den Anmerkungen mitteilte. Wir verweisen nur auf die der Teil-
nehmervermerke, wo einige Kodizes Zusätze haben und zwar „Summa
episcoporum, qui interfuerunt huic sanctissimae synodo fuit CXX1II*,
und: „de quibus fuerunt episcopi LXXVI, cardinales IV, diaconi III,
subdiaconus Hildebrandus mouachus* u. s. w., wobei zu beachten
bleibt, dass sonst nicht 123 sondern 113 Teilnehmer, nicht 4 sondern
3 Kardinäle aufgeführt werden, und dass Hildebrand nicht Sub-
diakon sondern Archidiakon war. Ja es scheint noch mehr Texte
gegeben zu haben, denn in der „päpstlichen* Fassung und bei Petrus
Damiani findet sich die Form „concessimus*, obwohl die Angaben
über die Mitwirkung des Königs bei der Wahl beiderseits abweichen.
Die Schrift des Papstes Nikolaus gegen die Simonisten entspricht, wie
i) Archival. Zeitechr. VIII, 270.
?) Meine Acta Pontificum Romanorum I, 143.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 41
wir saheu, teil weis der päpstlichen Fassung, und weist doch in den
Worten ,non apostolicus sed apostaticus* wahrscheinlich auf die kaiser-
liche. Nun heisst es in einem Dekrete, welches den Wahl Vorgang in
der Weise des vorne besprochenen Amalfibriefes behandelt: „Decer-
nimus, quod in aliis conventibus nostris decrevimus*. Wie bei der
Mehrzahl hiehergehöriger Erlasse müssen wir auch diesmal voraus
erwähnen, dass die Zuverlässigkeit keineswegs feststeht. Nehmen
wir sie aber an, so muss das Wort „conventus* befremden, weil die
Päpste Eirchenversammlungen im Lateran als Synoden, wenn nicht
gar als Konzilien zu bezeichnen pflegten. Und wer sind denn nun
diese Äalii conventus", auf denen jedesmal die Papstwahl vorgenommen
seiu soll? Höfer II S. 35 und Martens 76 wussten sich nicht anders
zu helfen, als die Zuschrift in das Jahr 1061 zu versetzen, weshalb
9 vorher zum mindesten zwei der betreffenden Materie gewidmeten
Kirchenversammlungen gehalten* waren. Jeder wird zugeben, dass es
höchst sonderbar erscheinen muss: derselbe Gegenstand sei auf drei
Synoden in drei Jahren hinter einander behandelt worden, um so mehr,
weil wir sonst nichts davon wissen1). Der Erlass dient also nur dazu,
-die Gesamtsachlage weiter zu verwirren.
Bereits vorne haben wir dargelegt, wie ungemein unsicher es
überhaupt mit den Kanones der Lateransynode von 1059 steht. Da
fanden wir drei Synodalbriefe, von denen zwei nahe verwandte, aber
durchaus nicht übereinstimmende Teste bieten, wo selbst die Kanones
nicht alle zu einander passen, und einen dritten, der den übrigen
nur anfangs entspricht, dann aber völlig selbständig wird. Wieder
ganz ausserhalb dieser drei Briefe stehen unsere beiden Fassungen,
welche bloss das Wahldekret in weiterer Ausführlichkeit behandeln,
aber nichts von den übrigen Beschlüssen wissen, die auf der Synode
gefasst wurden. Wir sahen, wie auch die Kanonisteu nicht in ihren
Angaben übereinstimmen. Die verschiedenen Texte des Wahldekretes
wurden dann wieder verarbeitet und zusammengezogen, was ich in
einem solchen des Deusdedit nachwies, den ich in meinen Acta Pon-
tificum II. 84 veröffentlichte. Auch sonst gibt es noch Kanones des
Papstes Nikolaus, die sich nicht bestimmt unterbringen lassen, so z. B.
») Die beiden Schreiben, welche Martens 78 für das Jahr 1060 in Anspruch
nimmt, wurden von Jaffe* Reg. 4405, 4406 und von Meyer von Knonau I, 13S auf
1039 verwiegen. Hauck 111, 699 dürfte sich zu bestimmt über das Wahldekret
von 1060 ausdrücken. An sich ist schon unwahrscheinlich, dass man 1059 die
Laien nannte und sie 1060 wegliess. So weit war man 1060 noch nicht und ist
man überhaupt erst nach Ausbildung des Kardinalkollegiumß eigentlich erst
unter Alexander III. gewesen.
42 Juliui y. Pflugk- Harttung.
die „anno primo Philippi regia1). Dies sind deren 15, die zwar andere
wie die Synodalbriefe, aber doch verwandte oder gleiche Gegenstande
behandeln. Wollen wir billig sein, so müssen wir aussprechen, dass
unsere Kenntnis der Kanones der Lateransynode unsicher ist, ja, dass
wir gerade in den Hauptsachen nichts Bestimmtes wissen. Je weiter
man vordringt, desto unzuverlässiger wird der Boden.
Demnach können auch die beiden Fassungen des Papstwahl-
dekretes kaum als etwas anderes, wie als Fälschungen gelten, freilich
Fälschungen mit Zuhülfenahme eines echten Textes. Gibt es solche
doch unzählige im Mittelalter für wesentlich unwichtigere Dinge. Und
waren doch schon auf der Lateransynode die Gedanken des Kardinals
Humbert zur Geltung gekommen; wie viel mehr, wie viel leichter
konnte es später der Fall sein, als der Widerspruch der Lombarden
und der sonstigen Anhänger der Krone fehlte, als man unter sich
und zerfallen mit dem deutschen Hofe war, als an Stelle ruhigerer
Erwägung die Leidenschaftlichkeit und das Ziel des Kampfes traten.
HiefÜr sprechen wieder die beiden Fassungen selber, denn sogar die
sogenannte „kaiserliche* enthält weniger, oder doch weit minder klares
Recht des Königs, als die reformkirchlichen Quellen. Ferner sieht der
Königsparagraph so aus, als wäre er aus der .kaiserlichen" Fassung
verkürzt in die „päpstliche" entlehnt. Da es nun noch andere Fas-
sungen gegeben hat, so entsteht die Frage, ob die „ kaiserliche* bezw.
„ königliche* überhaupt als solche bezeichnet werden darf, ob sie nicht
auch eine „päpstliche* ist. Ein Grund, sie als „königliche* zu be-
zeichnen, liegt nicht vor, ausser, dass sie überhaupt königliche Rechte
enthält, was bei der „päpstlich* genannten, unseres Erachtens nicht
der Fall ist. Nach demjenigen, was wir sonst wissen, muss im Ori-
ginaltexte mehr oder doch Bestimmteres über die Mitwirkung des Herr-
schers gestanden haben. Und diese wirkliche, aber verlorene Urschrift
der Synodalakte würde deshalb die Bezeichnung „königliche* Fassung
verdienen, wenn sich bei einem Originale überhaupt von einer solchen
sprechen liesse. Unseres Erachtens sind also die beiden
erhaltenen Fassungen „päpstliche*.
Auffallen könnte nun, dass jenes Original nirgends erhalten blieb,
zumal wenn man annimmt, dass ein Exemplar des echten Wortlautes
an den Kaiserhof gesandt worden ist. Doch das besagt nichts, weil
fast alle Akten des eigentlichen Mittelalters, welche dem kaiserlichen
Archive angehörten, verloren gingen. Das Dekret teilte also nur das
Schicksal seiner Genossen. Dabei erscheint noch fraglich, ob der Hof
*) Migne, Patr. 143 p. 1559.
J
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 43
es überhaupt in dem einsetzenden Kampfe anerkannte, ob er nicht
lieber auf die Prinzipatsrechte Heinrichs III. znrückgriff.
Prüfen wir die geschichtlichen Vorgänge, zunächst die kaiserlichen
Papstwahlen, so tritt uns zunächst die des Baseler Reichstages Ton
1061 entgegen, welche uns durchaus in die Zeit Heinrichs III. versetzt.
Da zeigte eine römische Gesandtschaft die Sedisvakanz an und erbat
einen neuen Papst Es erfolgte eine Beratung in der Weise, als sei
der Ton der Gegenpartei erhobene Alexander II. nicht vorhanden,
worauf der Eonig, augenscheinlich auf Bat der Gesandtschaft und der
Lombarden, den Bischof Cadalus von Parma zum Papste ernannte.
Die Anwesenden stimmten dieser Handlung bei und der Neuerhobene
wurde mit echten päpstlichen Bekleidungsstücken angetan1).
Das zweite Ereignis, welches das Auge auf sich lenkt, ist die
Synode von Brixen. Nachdem Gregor VII. 1080 von 19 deutschen
Erzbischofen und Bischöfen seines Amtes verlustig erklärt war, ver-
einigten sich auf Befehl Heinrichs IV. zu Brixen an 30 deutsche und
italienische Bischöfe mit vielen weltlichen Grossen, dem Kardinale
Hugo und einigen unzufriedenen Römern. Auf Hugos Anklage wurde
Gregor abgesetzt und der Führer der Kaiserpartei in Italien: Wibert
vonRavenna, zum Papste erhoben, der sich mit Anlehnung an den ersten
deutschen Kirchenfürsten: Clemens III. nannte. Den Hergang werden
wir uns im Hinblicke auf das echte Wahldekret Nikolaus II.2)
folgendermassen zu denken haben : Wibert wurde, auf der Synode von
den anwesenden Bischöfeu, in erster Linie von Hugo, öffentlich in
Vorschlag gebracht, bezw. als Erwählter aufgestellt, worauf Heinrich
als König und Patrizius ihn anerkannte, oder richtiger die Vorwahl
zu einer Voll wähl machte, bis schliesslich der Umstand, in dem sich
einige Römer befanden, seine Zustimmung gab. Tatsächlich also be-
wegte sich auch dieser Hergang stark in den Formen der Zeit Hein-
richs HI.
Verhältnismässig gut sind wir über die Ereignisse des Jahres
1118 unterrichtet. Da wählten und inthronisirten die Kardinäle zu
Rom Gelasius H. Kaum wurde dies ruchbar, als der mächtige und ge-
walttätige Cencius Fraogipani mit Bewaffneten in die Versammlung
einbrach und Gelasius gefangen nahm. Doch dieser kam wieder frei
und erhielt die Huldigung des Volkes. Die Weihe fand noch nicht
statt. Auf Einladung der Konsuln kam Kaiser Heinrich V. nach Rom,
l) Näheres über die historischen Vorgänge in meiner Abhandlung ; Die Papst-
wahlen und das Kaisertum, in der Zeitschr. für Kirchengeschichte 1906.
*) Vergl. oben S. 20.
44 Julius v. Pflugk-Harttung.
offenbar um den Gewählten nicht einfach anzuerkennen, sondern um
mindestens die Entscheidung über ihn zu treffen, und ihn womöglich
in seine Hand zur Erpressung von Investitur- und Wahkugeständ-
nissen zu bekommen. Aber Gelasius entwich in abenteuerlicher Flucht
nach Gaeta. Heinrich versammelte die Römer und forderte mit ihnen
den Erwählten zur Rückkehr auf. Gelasius kam nicht, sondern behielt
alles einer grossen Synode in Norditalien vor. Daraufhin berief der
Kaiser Klerus und Volk nach der Peterskirche, legte die Autwort vor,
und bewirkte den Beschluss, dass sie ungenügend, der Papst unwürdig
sei, also eine Neuwahl nach weltlichem und kanonischem Rechte statt-
finden müsse. Ein berühmter Bologneser Jurist eutwickelte den An-
wesenden die alten Rechte der römischen Kaiser, aus denen erhelle,
dass des Gelasius Wahl wegen mangelnder kaiserlicher Zustimmung
ungültig sei. Ein Lektor verlas die Dekrete der Päpste über Neu-
wahlen Nun erhoben die Römer den Erzbischof von Braga, der sich
im Gefolge des Kaisers befand ; der Kaiser führte ihn zur Kanzel, wo
er sich vorstellte, die Zustimmung des Volkes entgegen nahm, und
die Bekleidung mit dem päpstlichen Mantel samt der Namensänderung
erfolgte. Alsbald bestätigte das weltliche Oberhaupt die Wahl und
geleitete den Erhobenen in den Lateran. — Wir haben hier deutlich
eine Erneuerung der kaiserlichen Teilnahme, erst nach der Wahl im
engeren Sinne, dann bestimmter nach vollzogener Immantation und
Namensänderung, also vor der Weihe. Dies würde ein geringes Zurück-
weichen gegen die Bestimmungen des Wahldekrets Nikolaus EL be-
deuten. Obwohl letzteres wahrscheinlich von den Lektoren verlesen
wurde, so besitzen wir doch keinen Beweis dafür.
Wenden wir uns jetzt den kurialen Wahlen zu: erst der Alexan-
ders IL Sie wurde bestimmt durch die schroffe Gegenstellung der
kaiserlich gesonnenen Adels- zur reformkirchlichen Kardinalspartei.
Nach einer Nachricht entstand der grösste Zwiespalt unter den Römern
wegen der Neuerhebung des Papstes, weshalb Hildebrand mit den
Kardinälen und den römischen Adeligen in Beratung trat. So ver-
strichen zwei Monate, welche die Kardinalspartei benutzte, um die Nor-
mannen herbeizurufen und unter deren Schutz, wohl in überraschender
Weise die Wahl Anselms von Lucca vorzunehmen. Schnell raffte
sich die Adelspartei zusammen und verlegte den Gegnern den Weg
nach St. Peter ad Vincula, wo die Inthronisation erfolgen sollte.
Aber diese hintergingen sie und setzten die feierliche Handlung durch.
So war der nunmehrige Alexander IL unter vollendetem Bruche der
Bestimmungen des Wahldekretes endgültig erhoben. Hierbei ist jedoch
bezeichnend, dass seine Parteigenossen, voran Petrus Damiani, dem
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 45
Hergänge einen rechtlichen Hintergrund durch die Behauptung zu
geben suchten, es sei keine Zeit gewesen, die weite Reise an den deut-
schen Königshof zu machen. Ausserdem sei der Eonig unmündig und
die Kirche gewissermassen sein Vormund. Deutlicher kann das dem
Könige tatsächlich zustehende ßecht kaum ausgesprochen werden.
Alexander hat sich später zu Mantua nicht auf das Dekret, sondern
auf den „antiquus Romanorum usus eligendi et consecrandi pontificis
cura et potestas* berufen1).
Ganz naturgemäss kam von zwei Seiten der Gegenschlag. Auf
Veranlassung des kaiserlichen Kanzlers Wibert traten die lombardi-
schen Bischöfe zusammen und verwarfen die unkanonische Wahl
Alexanders in der Weise, dass sie vereinbarten, es müsse womöglich,
ein Lombarde Papst werdep. Nicht minder entrüstet war man in
Deutschland, wo der schon besprochene Reichstag in Basel stattfand.
Der römische Adel wurde nur durch die Normannen in Schach
gehalten, und er bildete, worauf alles deutet, die Vertretung der
Mehrheit des römischen Volkes. Somit war die Rechtsfrage zur Macht-
frage geworden, und die entschied dank der Zerfahrenheit der Reichs-
regierung für den Papst der Kardinäle.
Bei der Erhebung Gregors VII. ist es ähnlich wie bei der seines.
Vorgängers hergegangen. Sie beruhte auf einer wohl angelegten
Intrigue, wobei die widerstrebenden Elemente überrascht und nieder-
gehalten wurden. Zu diesen gehörten in erster Linie die Kardinäle,,
denen die Eigenart des Gewaltigen wenig zusagte, weil sie eine
aristokratische Handhabung der Geschäfte erstrebten, während Gregor
ein geborener Selbstherrscher war. Auch die Wirkung der Wahl er-
wies sich ähnlich wie vorher. Die Lombarden suchten unter Führung
des Kanzlers von Italien, jetzt des Bischofs Gregor von Vercelli, gegen
das Ergebnis einzuschreiten. Sie bemühten sich beim deutschen Hofe,
dass er die Bestätigung versage. Ein gleiches tat ein Teil der deut-
schen Bischöfe. Sie sollen den König darauf hingewiesen haben, dass
er schwer geschädigt werden könne, wenn er nicht rechtzeitig ein-
schreite. So schickte Heinrich denn alsbald einen Bevollmächtigten,
wie es heisst, den Grafen Eberhard, nach Rom, um Genugtuung zu
fordern. Hildebrand vermochte ihm damit entgegen zu treten, dass
sie bereits durch eine Gesandtschaft an den König und durch die Ver-
zögerung seiner Weihe bis zu deren Rückkehr geleistet sei. In der
Tat war beides der Fall. Für die Krone lagen die Dinge so, dass die
Wahl freilich nicht gesetzmässig vollzogen war ; aber was stand denn
«) Meyer von Knonau I, 221, Anm. 40.
46 Julius y. Pflugk-Harttung.
überhaupt bei dem Wandel aller Dinge als Gesetz fest Nun zeigte
Gregor ein beachtenswertes Entgegenkommen, denn durch königliche
Anerkennung und die Anwesenheit eines königlichen Gesandten bei
der Weihe bewahrte man wenigstens formell eine Mitwirkung. Hiemit
war die Beihenfolge gegeben: Wahl, Zustimmung, Weihe. Das be-
deutete einen wichtigen Fortschritt gegenüber der Einsetzung Alexan-
ders, und lief auf eine Art Anerkennung des Wahldekrets Nikolaus IL
hinaus. Nach all1 den Fehlschlagen machte man bei Hofe aus der
Not eine Tugend: der König bestätigte die Wahl und hob die erste
Gesandtschaft durch eine zweite auf. Es erfolgte die Weihe Gregors
am 30. Juni, der neben dem Kanzler als Vertreter der Krone die
Kaiserin Agnes und die Herzogin Beatrix beiwohnten. Was durch
die Wahl gesündigt, war durch die Weihe gesühnt: Gregor erschien
als einziger und rechtmässiger Nachfolger Petri.
Auf die übrigen Wahlen, welche sich zeitlich immer weiter ent-
fernen und unter der Macht neuer Verhältnisse erfolgten, gehen wir
nicht ein. Als Ergebnis bleibt: das Dekret wurde Ton keiner Seite
eigentlich innegehalten, mag mau eine Fassung zu Grunde legen,
welche man will. Es wurde wohl vom Hofe hingenommen, ohne es
öffentlich anzuerkennen, und im übrigen sorgte schon die Wucht der
Ereignisse für seine Wertlosigkeit. Man lebte in keiner Zeit des
Rechtes, sondern der Tatsachen, der Macht, der Gewalt.
Sehr beachtenswert sind zwei Dinge: 1. Die Mitwirkung des
Kaisers wird von verschiedenen Schriftstellern erwähnt, sie findet
sich in der eiueu Fassung des Dekretes und wird in der zweiten
angedeutet. Wir werden daraus folgern dürfen, dass sie Petrus Da-
miani noch im Urtexte vorgelegen hat, dass dieser aber aus nahe
liegenden Gründen wenig verbreitet, also auch wenig bekannt wurde,
wodurch die Möglichkeit der Umgestaltung nahe lag. Man kannte
den Inhalt aber nicht den Wortlaut, und unter dem Drucke der Ereig-
nisse verschob sich auch jener. Die Sachlage war eigentümlich: der
Hof widersprach dem Dekrete nicht gerade, hielt aber möglichst
an den weitergehenden Rechten fest, die er unter Heinrich III. aus-
geübt hatte. Ihm bot das Dekret nicht genug. Umgekehrt ge-
währte es in den Augen der Strengkichlichen zuviel. So fand es
nirgends eine wirkliche Vertretung1). Auch Scheffer- Boichorst setzt
den Verlust der ursprünglichen Fassung voraus; unsere Ansicht ent-
l) U. a. meint Martens, Gregor VII. I, 44: »Kein Wunder, dass beide
Teile danach trachteten, die Exemplare des echten Dekrets aus der Welt iu
schaffen4.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 47
spricht demnach der seinigeD, nur dass wir über den Inhalt des Ver-
lorenen anderer Meinung sind.
2. Das frühe Verschwinden des Originaltextes bewirkte, dass
man über den Inhalt sehr bald zu streiten begann, so früh und leb-
haft, dass bereits Deosdedit meinen konnte, nach allen Fälschungen,
die an dem Dekrete vorgenommen seien, könne man das Echte vom
Unechten garnicht mehr unterscheiden. Dies sagt ein Anhänger der
Kurie ; trotzdem lässt er, und andere Parteigenossen neben ihm, deut-
lich erkennen, dass dem Kaiser eine Entscheidung über den Kandidaten
zustand, während die Anhänger des Kaisers, so weit wir absehen,
niemals zweifelhaft sind, sondern rundweg jene Befugnis als dekretirt
und bestehend angeben1). Danach sieht es doch sehr aus, als ob die
Hochkirchlichen jene Streitigkeiten hervorgerufen haben, weil sie hier-
durch am besten den wahren Sachverhalt verschleiern und verunklaren
konnten. Überdies ist zu bedenken, dass die meisten Nachrichten,
welche wir über das Dekret besitzen, gerade von strengkirchlicher Seite
herrühren. Die Fapstfreunde und nicht die Kaiserlichen erwiesen sich
literarisch eben weit tätiger und rücksichtsloser als ihre Gegner.
Die Mitteilungen über den Inhalt des von uns vermuteten Ur-
textes sind in denen des Petrus Damiaui so gut wie gleichzeitig, und
auch sonst alt, älter vielfach als der Wortlaut der beiden uns erhal-
tenen Fassungen. Nach Scheffer (6, 18 u. a) gehören deren früheste
Niederschriften in die Zeit von 1100; sie wären mithin fünfzig Jahre
jünger und erwuchsen in Verhältnissen, die sich zu Gunsten der Kurie
vollständig umgestaltet hatten. Meyer von Knonau (III, 653) setzt die
Entstehung der kaiserlichen Fassung um 1080 an, und schreibt sie
vermutungsweise Hugo Candidas zu2). Selbst dies zugegeben, stünden
wir im vollentwickelten Zeitalter Gregors VII. mit seinen Leiden-
schaften, Kämpfen und Ansprüchen, in Ereiguissen, die für Verun-
echtung ungemein günstig waren, ja sie geradeswegs herausforderten.
Noch viel ungünstiger liegen die Dinge, wenn man die erhaltenen
Handschriften betrachtet. Da reicht keine von dem Texte, den man
als besseren, oder gar echten erklärt hat, von der „päpstlichen1 Fas-
*) Besonders deutlich bei Bonitho (M. 6. Lib. I, 595. Die Langobarden
sagten zur Kaiserin: »eorum dominum ut heredein regni ita heredem fore pa-
triciatus, et beatum Nicolaum decreto firmasse, ut nullus in pontificum numero
deinceps haberetur, qui non ex consensu regis eligeretur«. Demgemäss besass
der König einen Doppelanspruch, das Recht des Patricius und das der Lateran-
synode. Vergl. vorn S. 23.
*) Giesebrecht, Kaiserzeit III, 170 meint auf 1076 schliessen zu sollen.
Waitz, in den Forsch. VII, 409 vermutet, das Dekret sei gefälscht, um Wibert9
Wahl zu rechtfertigen.
48 Julius y. Pflugk-Hurttung.
sang über das 12. Jahrhundert hinab1); von der sogenannt .könig-
lichen1 gehört ebenfalls die Mehrzahl* in die gleiche Zeit, während
einzelne 11. — 12. Jahrhundert angesetzt sind*). Demnach wäre ge-
rade der als bchlechter ausgegebene Text, der, an dem die schreibende
Kirche das geringere Interesse besass, in älteren Vorlagen erhalten.
Das erscheint befremdlich und deutet darauf, dass er auch der ältere
war, dass der „päpstliche8 erst später entstanden ist. So viel
steht jedenfalls fest, dass die Überlieferung der „päpstlichen" Fassung
in die Zeit der siegreichen Kirche gehört, und dass man da beson-
deres Gewicht auf sie legte, wie die Anzahl der Texte des 12. und
13. Jahrhundert beweist Wäre der Text wirklich von königlicher
oder wibertistischer Seite verunechtet, so kann man sich nur über die
Schüchternheit und Unklarheit des Versuches wundern. Es hätte doch
weit näher gelegen, hier ein klares Kaiserrecht zu schaffen; besass
man es doch unter den Ottonen und Heinrich III. und lag doch wahrlich
kein Grund zur Bescheidenheit vor. Wir werden deshalb den Satz
aufstellen müssen, dass die den Ereignissen nahe stehenden
darstellenden Quellen von grösserem Werte sind, wie die
jüngeren, nachweislich verunechteten Texte. Dass eine echte
Fassung verloren ging, und dafür eine oder mehrere unzuverlässige er-
halten blieben, ist ein Fall, der für das Mittelalter nicht gerade selten
vorkommt. Petrus Diakonus lässt das Dekret mit dem von ihm gegebenen
Inhalte vorzeigen (ostendisset). Deshalb wird man folgern dürfen, dass
damals noch die echte Grundlage, mit dem stärkeren Rechte des Kaisers
vorlag, sie sich dann aber im Sturmesgange der Reformbewegung immer
mehr verflüchtigte. Jedenfalls dürfte das Fehleu des Urtextes gegenüber
dtn nahezu gleichzeitigen Angaben aus demselben wenig besagen.
Vergleichen wir das Ergebnis der strengkirchlichen Quellenaas-
sagen mit den Ereignissen, so erkennen wir, dass sich beide im Ein-
klänge befinden. Auf der Lateransynode wurde genau das, wurde
jener Iustanzenzug amtlich festgelegt, der in Wirklichkeit bei der Er-
hebung Nikolaus II. obgewaltet hat, und wohl auf Vereinbarung Hil-
debmnds mit dem kaiserlichen Hofe beruhte. Auf dem Tage von Siena
war Wibert, der kaiserliche Kauzler von Italien, zugegen gewesen,
derselbe Wibert befand sich bei der Inthronisation des Papstes in
Rom; es muss damals also ein gutes Verhältnis zwischen ihm und
dem Papste bestanden haben, und dies spricht für Anerkennung der
kaiserlichen Rechte in Rom. Ja, noch kurz vor Erlass des Dekrets
*) Mon. Germ. Constitut. I, p. 538.
») 1. c. 541, 542.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 49
lässt sich Wibert in Sutri zusammen mit dem Papste nachweisen,
und dem würde eine Variante in der Zeugenliste desselben entsprechen,
welche „Wibertus archiepiscopus" lautet1). Nicht weniger wie acht
lombardische Bischöfe, an ihrer Spitze Wido von Mailand, haben nach-
weislich die Synode besucht; wahrscheinlich waren es noch mehr.
Jedenfalls ist von den acht keine vollständige Preisgebung des könig-
lichen Rechtes und deren Bekräftigung durch Unterschrift zu erwarten,
um so weniger als sich der leidenschaftlich-kaiserliche Benzo von Alba
unter ihnen befand.
Auch die Zustände in Rom waren nicht derart, dass sich des
Kaisers weitgehend entraten liess. Seinem Einflüsse verdankte man
gutenteils die Verdrängung der Adelspartei und ihres Papstes. Eine
etwa bloss nachträgliche Zustimmung zur vollzogenen Wahl erschien
wertlos und nach den damals noch den Hof beherrschenden Über-
lieferungen Heinrichs III. so beleidigend, dass nicht darauf eingegangen
werden konnte. Dies fallt desto mehr ins Gewicht, weil wir bereits
vorne nachwiesen, wie die Beziehungen des Hofes zur Kurie noch nach
dem Erlasse des Dekretes durchaus freundlich blieben. Aber, seit den
Erfolgen der Reform partei unter Alexander H. und gar Gregor VII. ge-
stalteten sich die Dinge anders, und da lag es nahe, diese neuen Ver-
hältnisse zurückzuverlegen. Der Zorn der Reformer über das Dekret,
welchen wir deutlich beobachten konnten, selbst die Handschriften,
bieten dafür einen belehrenden Fingerzeig.
Ziehen wir das Schlussergebnis: Die kirchlichen Eiferer
haben ihr Ziel auf der Lateransynode des Jahres 1059
nicht erreicht. In der Zukunft erging es dann dem Dekrete, wie
anderen Dingen aus der Zeit Heinrichs IV. : die Tatsachen wurden ge-
fälscht und in papstfreundlicher Bearbeitung überliefert, die Wahlbestim-
mungen also in päpstlichem Sinne umgestaltet, möglicherweise mit An*
lehnung an die Forderungen des Kardinals Humbert2); der Urtext
hat eine entscheidende staatsrechtliche Anteilnahme des
Königs enthalten. Diese war nicht bloss eingebürgert, sondern selbst
den Römern und den Strengkirchlichen im Jahre 1059 noch bis zu ge-
wissem Grade erwünscht, weil sie gegen die Adelspartei gebraucht oder
gar notwendig werden konnte. Unseres Erachtens hat deshalb auch
der Schwerpunkt der Lateransynode garnicht in dieser Richtung gelegen,
sondern vielmehr in der Ordnung der Vorwahl, welche zu-
nächst den Kardinalbischöfen überwiesen wurde. Unter den Ottonen
und unter Heinrich III. hatte die kaiserliche Macht sich zeitweise
>) Scheffer 106. Vergl. vorn S. 12, 37.
*) VergL auch Hauck III, 686.
Mittheilonren XXVII. 4
50 Juliui v. Pflugk- Harttun g.
derartig drückend gezeigt, dass sie die Päpste auf den Thron und in
Folge dessen deutsche Bischöfe nach Born brachte. Diesen deutschen
Einfluss wollte man brechen, die deutschen Bischöfe wünschte man
los zu sein, und deshalb wurde eine so feierliche und bündige Vor-
wahl in Born eingerichtet, damit der Kaiser moralisch stark durch
sie verpflichtet werde. Wir haben hiemit die rechtliche Gestaltung der
historischen Entwickelung der Papstwahlen in der damals jüngst Ter-
gangenen Zeit. Einer solchen vermochten die lombardischen und selbst
deutsche Kirchenfürsten beizustimmen. Erst als die Normannen ge-
wonnen waren und die Reformpartei mit Alezander II. den Stuhl Petri
bestieg, brauchte man den Kaiser nicht mehr, erschienen seine Rechte
überflüssig und lästig.
Aus den Überarbeitungen des echten Dekretes erklären sich die
vielen formalen und sonstigen Mängel, mit denen die erhaltenen Fas-
sungen behaftet sind, zumal die sogenannt „päpstliche*. Sie steht
eben dem Originaltexte am fernsten1). Wären die Fassungen verloren
gegangen, was wie so vieles andere leicht hätte geschehen könjien,
und wären wir deshalb auf die erzählenden Quellen, d. h. zunächst
auf Petrus Damiani angewiesen, so würde gar kein Streit über eine
weitgehende Anteilnahme des Königs bei der Papstwahl entstan-
den sein.
Auf das Entschiedenste müssen wir uns schliesslich gegen die Art
der Wiedergabe beider Texte in den Monumenta Germaniae2) ver-
wahren. Hier ist die „päpstliche* Fassung einfach, in Steigerung von
Scheffer-Boichorsts Forschungsergebnissen als die echte hingestellt,
und mit der Überschrift „Decretum electionis pontificale* versehen,
wogegen die „königliche* Fassung genannt wird: „Decretum electio-
nis a Wibertinis vitiatum*. Als Beleg hiefür ward Deusdedit angeführt.
Als ob Deusdedit in solcher Frage etwas bewiese. Nun gar, wo er
selber sagt, die Sache sei so verwirrt, dass man Echtes und Unechtes
nicht mehr scheiden könne8). Bereits vorne sahen wir, dass Meyer den
Kardinal Hugo verantwortlich machen wollte ; wir denken an die Re-
former gemässigterer Richtung. Wer hat da Recht? Jedenfalls dürfte
nach alledem eine Wiedergabe in den Monumenten keine derartig
bestimmten Angaben enthalten, wo man sich auf völlig unzuverlässigem
Boden befindet, denn sie verleiten leicht zu einer Sicherheit, die nicht
vorhanden ist
Gewiss hat bei der Umgestaltung des Dekretes der Gegensatz
zwischen Kardinalbischöfen und Kardinalklerikern eine
*) Dies nimmt auch Meyer III, 653 an.
') Constitui I, 538 ff. ») Ibid. 541, Anm. 1.
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 51
Bolle gespielt In der echten Fassang traten die Bischöfe in den
Vordergrund, und zwar wegen der Unsicherheit der romischen Zustande,
welche ein schnelles und tatkräftiges Eingreifen nötig machen konnte.
Dies geschah am besten durch die Bischöfe, welche einen geschlossenen
Kreis bildeten und ausserhalb Borns ihre Sitze hatten, also nicht
so unmittelbar beeinflusst wurden, wie die Bömer der Innenstadt.
Das übrige Kardinalkollegium war zu jener Zeit noch weniger inner-
lich gefestigt und äusserlich abgegrenzt. Erst durch die man-
cherlei Umwälzungen der Beformbewegung erreichten die niederen
Kardinalkleriker, zumal die Kardinalpriester, ihre später so bevorzugte
Stellung als Generalstab des Papsttums1). Diese Wandlung ging dann
in die eine Fassung des Wahldekretes in die sogenannt „königliche*
über8) und bietet dadurch einen Anhalt, sie nicht zu früh anzusetzen.
Für die Zeit 1080, also für die Gregors VII., passt sie nach dieser
Richtung hin nicht annähernd so gut, wie für die Paschalis IL Gerade
unter dem schwachen Paschalis kamen die Kardinäle mächtig empor.
Die vielen Fragen, wann und wo etwa die Fälschungen der beiden,
bezw. einer der Fassungen entstanden, sind unseres Erachtens nicht
genauer zu beantworten, weil dafür unser Material und unsere Kennt-
nisse nicht ausreichen. Hier wie öfters im Leben und in der Wissen*
schaft sollte man sich bescheiden und nicht übertriebenen Scharfsinn
vergeuden.
In seinen Jahrbüchern des deutschen Beiches unter Heinrich IV.
sagt Meyer v. Knonau III. S. 655: .Eine Hauptabweichung der ge-
fälschten Fassung ist, dass die Kardinalbischöfe ihren Vorrang bei der
Wahl gegenüber der Gesamtheit einbüssen, und eine zweite Verände-
rung ist, dass wenn auch nur wenige Kardinäle — wür dürfen bei-
fügen, ein einziger — beteiligt sind, die Wahl an einem andern ge-
eigneteren Orte — ausserhalb Borns — stattfinde. Gerade diese ein-
zelnen Fälschungen passen ganz gut auf Hugos Bolle, die er am Tage
von Brixen durchführte . . . Um in gewissem Augenblicke sich selbst
zu decken, so darf wohl geschlossen werden, hat Hugo, vielleicht
schon gleich oder bald nach der Synode, die Fälschung durchgeführt*.
Es tut uns leid, sagen zu müssen, dass diese Ausführungen doch in
der Luft schweben. Schon dagegen müssen wir Widerspruch erheben,
dass Meyer von „der gefälschten Fassung* spricht, womit er die könig-
liche meint, im Gegensatz zu der „päpstlichen*. Es ist für jeden
') Näheres über diese Dinge in meiner Arbeit: »Die Papstwahlen und das
Kaisertum« in der Zeitschr. für Kirchengesch. 1906.
*) Vergl. auch Meyer v. Knonau III, S. 653 ff.; Scheffer 5fr ff. 81 f. 114.
4*
52 ' Julius y. Pflugk-Harttung.
Kundigen klar und war längst bekannt, dass auch die B päpstliche*
nicht ursprünglich ist, sondern überarbeitet wurde1). Durch die
Ausdrucksweise Meyers wird das ganze Sachverhältnis in eine falsche
Beleuchtung gerückt: als ob „echt* und „unecht* sich gegenüber-
stünde, womit sich dann allerdings leicht wirtschaften lässi Die unter
Umständen notwendige Verlegung der Papstwahl ausserhalb Roms ist
sicher dem ursprünglichen Dekrete eigen gewesen, weil sie einfach der
Wahl Nikolaus IL entlehnt ist, also nur eine rechtliche Festsetzung
des geschehenen Vorganges enthält. Die Beteiligung weniger Kardi-
näle, welche auch Waitz auf die Möglichkeit eines Einzelnen beschran-
ken möchte2), scheint uns ebenfalls zu weit zu gehen. In der „päpst-
lichen* Fassung heisst es: „cardinales episcopi cum religiosis clericis
catholicisque laicis, licet paucis, ius potestatis obtineant eligere
apostolicae sedis pontificem", während die „königliche* hat: „licet
pauci sint, ius tarnen potestatis obtineant, eligere apostolicae sedi
pontificem*. Man sieht, die verschiedene Wahlauffassung beider Formen
in Betracht gezogen, wird hüben und drüben dasselbe gesagt: die
Wahl soll eben im Notfalle auch von wenigen Wahlberechtigten aus-
geführt werden dürfen, damit der Stuhl Petri nicht unbesetzt bleibe
oder in unrichtige Hände gerate. Hier nun auf Hugo Candidus und
auf einen Einzelnen zu folgern, ist Willkür.
Überhaupt möchten wir bemerken, dass das abfallige UrteiL, wel-
ches neuerdings über Hugo Mode wurde, unseres Erachtens zu weit geht.
Hugo war wahrlich kein Engel, sein grosser Gegner Gregor VII. ist ea
aber ebenso wenig gewesen ; und vieles lässt sich durch die Leidenschaft
des Kampfes und das lebhafte Naturell Hugos erklären. Es wäre sehr
erwünscht, dass Hugo einen objektiven Biographen fände, da würde
manches in einem anderen milderen Lichte erscheinen. Ihre Ansicht
änderten schon viele Menschen, ohne darum verwerflich zu sein.
Übrigens lnag noch bemerkt werden: Mit dem Hervortreten der
Kardinalbischöfe wird die Urkunde Benedikts IX. für Silva Candida
zusammen hängen (J. 4110), wenigstens ist sie aus dem gleichen
Geiste geboren. Da heisst es: „inthronizare et incathedrare pontificem
Romanuni in apostolica sede vobis, qui cotidiani estis in servitio S. Petri
Qommittimus, nee non ad benedicendam cum aliis vos (die Bischöfe
von Silva Candida) cum aliis (augenscheinlich die übrigen suburbicari-
schen Bischöfe) convocamus. Similique modo ad ungendum et con-
secrandum imperatorem primum vestram et vestrorum successorum
l) Diese schroffe Auffassung Meyers findet sich auch sonst, b. B. 652: »der
Fälschung gegenüber der echten Forin des Papstwahldekrets«.
») Vergl. 1. c. Anra. 12,
Das Papstwahldekret des Jahres 1059. 53
episcoporuni fraternitatem convocamus, ut quibus regimen totius eccle-
siae S. Petri et civitatis Leoninae commissum est, ab his primum sit
benedictus*. Ferner: 8Non solum te sed omnes tuos successores epi-
scopos, bibliothecarios sedis nostrae esse perpetuo apostolica auctoritate
censemus et merito, qui in apostolica ecclesia desudatis, in apostolicis
scriptis fideles testes semper existatis".
Ohne hier näher auf die Bulle einzugehen, bemerken wir nur,
dass es sich in ihr um eine Verunechtung handelt, welche die Wünsche
von Silva Candida enthält. Die drei mitgeteilten Punkte bieten auch
den Anhalt für die Zeit der Fälschung. Sie ist entstanden, nachdem
die Kaiserkrönuug durch Heinrich abermals so ungemeinen Wert für
Born erlangt hatte. Überdies deutet sie auf den Streit um die Datar-
würde. Die kanzleimässigen Formeln dürfen nicht befremden; gerade
in Silva Candida besass man so vortreffliches Material zum Fälschen
von Papsturkunden, wie nur an wenigen Orten. Eine echte Urkunde
Benedikts wird vorgelegen haben.
Des Bartholomaeus Anglicns Beschreibung
Deutschlands gegen 1240.
Von
Anton E. Sohönbach.
Das Werk, über welches im Folgenden einige Mitteilungen vor-
gelegt werden sollen, ist, soweit ich weiss, wenig bekannt und durchaus
nicht als eine Hauptquelle der Bildung des späteren Mittelalters nach
Gebühr geschätzt. Es stellt eine Realenzyklopädie dar, wird über-
schrieben De proprietatibus rerum und zerfallt in 19 Bücher,
die folgende Überschriften tragen; 1. Prohemium de proprietatibus
rerum. 2. De proprietatibus angelorum. 3. De proprietatibus anime
rationalis. 4. De proprietatibus substancie corporee. 5.* De dispositione
membrorum. 6. De etatibus. 7. De infirmitatibus. 8. De mundo
et corporibus celestibus. 9. De tempore et partibus temporis. 10. De
materia et forma. 11. De aere et passionibus ejus. 12. De avibus in
generali et speciali. 13. De aqua et ejus ornatu. 1.4. De terra et
partibus ejus. 15. De provinciis. 16. De lapidibus pretiosis. 17. De
arboribus. 18. De animalibus in generali et speciali. 19. De coloribua,
odoribus, saporibus et liquoribus.
Als Verfasser dieses Werkes wird in den Handschriften, die aus
der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts schon nicht selten
sind, im vierzehnten und fünfzehnten sich an den meisten grösseren
Bibliotheken häufig finden lassen, sowie in den zahlreichen Wiegen-
drucken Bartholomaeus Anglicus bezeichnet, zuweilen mit dem
Beisatz dominus oder de ordine fratrum minorum. Erst im
16. Jahrhundert beginnt der Gebrauch, den Namen des Autors Bar-
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. 55
tholomäus durch de Glanvilla näher zu bestimmen, und von da
ab hält man ihn für einen gelehrten Minoriten ans England (wie es
heisst, aus dem Geschlechte der Grafen von Norfolk), der nach 1360
lebte und während der zweiten Hälfte des 14 Jahrhunderts als Schrift-
steller sehr bescheiden sich betätigte. Durch gelehrte Autoritäten,
vornehmlich durch Wadding, den Geschichtsschreiber des Minoriten-
ordens, und seinen Fortsetzer Sbaralea, sowie durch viele andere hat
sich diese Meinung so sehr befestigt, dass in den meisten Katalogen
unserer Handschriften und Inkunabeln der Name Bartholomaeus
Anglicus völlig verschwunden ist und durch Bartholomaeus de
Glanvilla ersetzt wird.
Das Verdienst, den richtigen Sachverhalt wieder an den Tag ge-
bracht zu haben, gebührt (in diesem Punkte wie in unzähligen anderen
der Literaturgeschichte des Mittelalters) Leopold Delisle, der an-
lässlich einer verfehlten Arbeit von Narducci in einer Abhandlung der
Histoire Litteraire de la France, 30. Band (1888), S. 334—388, zuerst
nachwies, dass eine mystische Auslegung des Werkes De proprietatibus
rerum nicht als die Vorlage der Enzyklopädie des Bartholomaeus
Anglicus gelten darf, sondern vielmehr selbst diese zugrunde legte,
und dann über die ältere Schrift, deren Inhalt und Bearbeitungen
(das verwandte, aber davon unabhängige Buch des Thomas von Chan-
timpre': De natura rerum) Licht verbreitete.
Aber auch Leopold Delisle gelangte zunächst (a. a. 0. S. 352)
nicht weiter, als dass er das Werk des Bartholomäus Anglicus aus der
zweiten Hälfte des 14. in die Mitte des 13. Jahrhunderts versetzte.
Den wertvollen Untersuchungen des P. Dr. Hilarin Felder 0. Cap.
ist es in seiner „ Geschichte der wissenschaftlichen Studien im Franzis-
kanerorden bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts* (Freiburg i. B.T
Herder 1904, besonders S. 248 — 253) geglückt, noch Genaueres zu er-
mitteln. Und zwar hauptsächlich dadurch, dass er in dem Verfasser
der Enzyklopädie De proprietatibus rerum den Minderbruder Bartholo-
maeus Anglicus erkannte, der in den zwanziger Jahren des 13. Jahr-
an der Minoritenschule der Pariser Universität die Bibel kursorisch er-
klärte und 1230 an das neubegründete Miuoritenstudium zu Magde-
burg als Lektor berufen ward. Weder über Schicksal und Tätigkeit
dieses Gelehrten vor seinem Aufenthalte in Deutschland, noch über
sein Wirken in Sachsen, noch über sein Leben darnach ist uns irgend
eine Nachricht überliefert. Doch reicht die Kombination Felders aus,
um die Entstehung der Enzyklopädie des Bartholomaeus Anglicus noch
vor die Mitte des 13. Jahrhunderts zu verlegen.
56 Anton £. Schönbach.
Mit diesem Werke bin ich schon vor längerer Zeit bekannt ge-
worden, ohne zunächst seinen wirklichen Urheber zu kennen. Die
k. k. Universitätsbibliothek zu Innsbruck besitzt in ihrer Handschrift
Nr. 256 aus dem 13. Jahrhundert die Bücher 8 — 19 von De proprie-
tatibus rerum, jedoch nicht mit dem Namen des Verfassers, sondern
bloss mit der Eintragung Magister Trutwinus, die wohl nur auf den
einstigen Besitzer hinweist Im Jahre 1901 habe ich dann auf der-
selben Bibliothek, die seither einen sauberen Zettelkatalog ihrer Hand-
schritten bekommen hat, einen Kodex mit der vollständigen Enzy-
klopädie aus dem 14. Jahrhundert kennen gelernt, Nr. 272, und war
dadurch in der Lage, den Verfasser des Werkes in der Haudschrift
Nr. 256 zu bestimmen. Seither trage ich mich mit dem Gedanken,
die auf Deutschland bezüglichen Abschnitte des Werkes herauszugeben.
Dieses ist mir nun dadurch besonders wichtig geworden, dass es sich
als die Hauptquelle der naturwissenschaftlichen Kenntnisse Bertholds
von Regensburg erwies, obschon der Prediger niemals den ßartholo-
maeus Anglicus zitirt, sondern nur die Autoritäten, welche die Enzy-
klopädie De proprietatibus rerum für ihre Angaben beibringt. Das
Wunderliche dieses Verhältnisses zwischen Buch und Autor, zumal
wenn dieser Berthold ist, der sonst so gern sein Wissen auf die Ur-
sprünge zurückführt, mindert sich erheblich, wenn man bedenkt, dass
Berthold 1230 und in den folgenden Jahren am Studium zu Magde-
burg der Schüler des Bartholomaeus Anglicus gewesen ist (wie ich
anderwärts zeige) und also sehr wol die Zitate schon aus dem münd-
lichen Vortrage seines Lehrers sich angeeignet haben kanu. Damit
rückt, wenn ich nicht irre, die Abfassung des Werkes De proprietatibus
rerum noch um ungefähr ein Jahrzehnt weiter zurück.
Allerdings muss dabei in die Beschaffenheit der Enzyklopädie
selbst Einsicht genommen werden. Der Verfasser stellt ihm ein P r o -
hemium voraus, dem ich einige wichtigere Steilen entnehme. Er
beginnt:
Cum proprietates rerum sequantur substantias, secundum distinctio-
nem et ordinem substantiarum erit ordo et distinctio proprietatum, de
quibus adjutorio divino est presens opusculum compilatum, utile mihi et
forsitan aliis, qui naturas rerum et proprietates, per sanctorum libros nec-
non et philosophorum dispersas non cognoverunt ad intelligenda enigmata
Script urarum, que sub symbolis et figuris proprietatum rerum naturalium
et artificialium a Spirtu sancto sunt tradite vel velate. quemadmodum ostendit
beatus Dyonisius in Hierarchia angelica circa principium dicens : >non est aliter
nobis pobsibile lucere divinum radium, nisi varietate sacrorum velaminnm
anagogice circumvelatum. quoniam impossibile est animo nostro ad imma-
terialem celestium hierarcharum ascendere contemplationem, nisi ea, que
Des Bartholomaeu8 Anglicus Beschreibung etc. 57
secundum ipsum est, materiali manuductione utatur etc.* quasi diceret:
non potest animus noster ad invisibilium contemplationem ascendere, nisi
per visibilium considerationem dirigatur. invisibilia enim Dei per ea,
que facta sunt, intellecta conspiciuntur, ut dicit Apostolus. et ideo theo-
logia provide sacris et poöticis informationibus usa est, ut et rerum visi-
bilium similitudinibus allegorice locutiones et mistici intellectus transump-
tiones formentur et sie carnalibus et visibilibus spiritualia et invisibilia
coaptentur.
Hujus rei gratia presens eiticio opu9Culum ad edificationem domus
Domini, qui est Deus gloriosus, subliniis et benedictus in secula seculo-
rum. in quo agitur de quibusdam proprietatibus rerum naturalium, qua-
rum aiia est incorporea, alia corporea. et primo — und damit eröffnet
der Verfasser eine analytische Aufzählung des Inhaltes seines Werkes gemäss
der Reihenfolge der Bücher, worauf er die Einleitung mit folgenden Worten
abschliesst: in istis XIX libellulis rerum naturalium proprietates summatim
«t breviter continentur, prout ad manus meas spiee, que effugerunt manus
metentium, pertingere potuerunt. in quibus de meo pauca vel quasi nulla
apposui, sed omnia, que dicentur, de libris autenticis sanetorum et philo-
sophorum excipiens sub brevi hoc compendio pariter compilavi, sicut per
singulos titulos poterit legentium industria experiri.
Schon aus diesen Angaben lässt sich mit voller Sicherheit die Be-
stimmung des Werkes erschliessen : Bartholomaeus Anglicus hat De
proprietatibus rerum im Dienste der Erklärung der heiligen Schrift
abgefasst, er wünscht damit den Laien ein Handbuch darzubieten,
aus dem sie sich über die Realien der Bibel Rats erholen können,
und darum hat er auch in mehreren Büchern seines Werkes den Stoff
alphabetisch disponirt, um das Nachschlagen zu erleichtern. Es lässt
sich aber auch noch eine andere Absicht erkennen. Bartholomaeus
ist der Meinung, und er teilt diese mit der gesaraten Theologie des
Mittelalters, dass die heilige Schrift keineswegs, wie irgend ein pro-
fanes Werk, nur in buchstäblichem Sinne verstanden werden dürfe;
damit aber der tiefere, bildliche Sinn, der bei der Erzählung weltlicher
Dinge in der Bibel leicht verborgen bleibe, richtig zu erfassen sei,
dafür bietet er die Hilfe seines Werkes dar. Bartholomaeus rechnet bei
diesem naturgemäss auf geistliche Leser, doch wird sein Kompendium
des Wissbaren über die irdische Welt unter den studierenden Klerikern
wieder hauptsächlich denen dienstbar sein, welche die Tropologie der
Bibel zur Erklärung des Wortes Gottes verstehen müssen, das sind die
Prediger, deren Sermones Rahmen und Disposition mittelst der historia
vornehmlich aus dem alten Testamente holen, woher auch so viele
exempla im reichsten Sinne geschöpft werden. Und da Bartholomaeus
Anglicus Minorit war, so wird er, wie ich glaube, wohl zuvörderst an
die predigenden Minderbrüder gedacht und gewünscht haben, ihnen
Behelfe für ihre Arbeit darzureichen.
58 Anton E. Schönbach.
Was sich solchermassem dem Vorworte des Werkes abgewinnen
liess, das wird reichlich bestätigt durch die Angaben der kleineren
Proheimen, mit denen Bartholomaeus alle die 19 Bücher seiner En-
zyklopädie ausgestattet hat, nur das elfte entbehrt einer solchen Vor-
rede und beginnt alsbald mit dem Artikel „Luft.* Schon das Vor-
wort zum ersten Buche nimmt genau die Angaben der (wahrscheinlich
später entstandenen) Einleitung zu dem ganzen Werke auf und lautet:
De proprietatibus itaque et naturis rerum, tarn spiritualinm quam cor-
poralium elucidare aliqua cupientes ab illo sumamus exordium, qni est
Alpha et 0, principium et finis omnium bonorum: in principio Patria
luminum, a quo procedit omue datum Optimum et omne donum per-
fectum, implorantes auxilium, ut ille, qui illuminat omnem hominem,
venientem in hunc mundum, et revelat profunda de tenebris et ab-
scondita producit in lucem, huic opusculo (quod ad ipsius laudem et
legentium utilitatem de diversorum sanctorum et philosophorum dictis
non sine labore colligere jam incepi) felicem dignetur impendere con-
summationem. — Bemerkenswert scheint mir bei diesem Satze der
Hinweis darauf, dass der Verfasser eben begonnen habe, die fQr sein
Werk, dessen Plan bereits fesstand, notwendigen Exzerpte zu sammeln.
Das gewährt eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die einzelnen
Bücher des Werkes, wie sie gemäss einer natürlichen Ordnuug des
Stoffes auf einander folgen, in dieser Ordnung auch nach einander
ausgearbeitet wurden.
Es scheint mir durchaus begreiflich und sachgemäss, dass Bartholo-
maeus in den kurzen Vorreden zu den ersten sieben Büchern seines
Werkes, die von Gott, den Engeln, der menschlichen Seele, dem Leibe
des Menschen, seinen Elementen und Gliedern, von Geburt, Leben,
Tod und Krankheiten handeln, nicht ausdrücklich zwischen dem In-
halte seiner Darlegungen und dem der h. Schrift Bezüge herzustellen
sucht. Es handelt sich in dieser Partie des Werkes, die durch dessen
gesamte, später zu erörternde Anlage gefordert war, um Belehrungen
über Gott und Mensch, die beim Lesen der h. Schrift bereits voraus-
gesetzt wurden und ohne die man an solche Lektüre und Erklärung nicht
hätte schreiten dürfen. Man sieht aus den ersten drei Büchern —
wenn man es nicht anders schon wüsste — dass Bartholomaeus Anglicus
ein geübter Lehrer war, denn seine Darstellung, die auf diesem rein
theologischen Gebiete sich freier geberdet, bewegt sich durchaus in
den Definitionen und Disputationen des scholastischen Unterrichtes.
Das ändert sich vom vierten Buch ab, wo dann positive Kenntnisse
mitgeteilt werden müssen, die auf Zitaten aus der Literatur beruhen.
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. 59
Mach dem siebenten Buche weist das Werk einen Einschnitt au£
der wohl schon durch das letzte, 70. Kapitel und dessen Schlussatz
angedeutet wird : sed hec de proprietatibus infirmitatum et medicinarum
conditionibus, prout ad presens opusculum pertinet, sufficiant, et
sie huic negotio finem imponamus. Dem entspricht das Proömium des
achten Buches von der Welt und den Himmelskörpern): Postquam
auxüiante Deo traetatum est de divinis nominibus, de angelorum
proprietatibus neenon de homine et ejus partibus et aeeidentibus et
ipsius conditionibus complevimus (das ist der Inhalt der Bücher 1 — 7),
restat, ut ad poprietates mundi sensibilis, quantum nobis datur, desuper
manus apponamus, ut materiam divine laudis ex proprietatibus opera-
tionum possimus elicere conditoris. invisibilia enim Dei per ea, que facta
sunt, intellecta conspiciuntur, ut dicit Apostolus (vergl. das Vorwort
des ganzen Werkes) et ideo aliquas mundi hujus et contentorum ipsius
proprietates huic opusculo brevi sub compendio interserere proponimus,
ut per 8imilitudinem proprietatum corporalium intel-
lectum spiritualem et mysticum facilius in divinis scrip-
turis aeeipere valeamus. Es wird wohl dieser Einteilung, der
gemäss eine zweite Partie des Werkes mit dem achten Buche anhebt*
entsprechen, wenn auch die alte Innsbrucker Handschrift Nr. 256 die
Bücher 8 — 19 umfasst.
Dos Vorwort des neunten Buches beginnt mit dem Satze: Postquam
autem diximus de proprietatibus celi et ejus partibus, de quibus sacra
pagina facit mentionem, dicendum est sub brevi compendio de ejus
effectu, scilicet de motu et mensura motus, id est, de proprietatibus tem-
poris et partium ejus. Die Einleitung zum zwölften Buch fängt mit fol-
genden Sätzen an: Expedito traetatu de proprietatibus aßris et eorum, que
in aöre generantur, restat dicere aliqua, que pertinent ad ejus decentiam
et ornatum, ut in ipsis sicut in ceteris creaturis Dei magnalia extollantur.
ad ornatum autem aSris pertinent aves et volatilia, ut dicit Beda. et ideo
aliqua pauca adjuvante Christi dementia sunt de his huic opusculo inse-
renda, non quidem de omnibus, sed solum de avibus et volatilibus, de
quibus specialiter fit mentio in textu biblie vel in glosa.
Das vierzehnte Buch handelt von der Erde und ihren Teilen, das Vorwort
dazu scbliesst: de quibus omnibus ponenda sunt aliqua in hoc traetatu,
prout de eis sacra scriptura videtur in superficie facere
mentionem. simplicia autem et omnibus fere nota credimus hec pro
simplieibus sufficere debere, et ideo de illis pauca recitante3 majora ma-
joribus et subtiliora subtilioribus re9ervamus. hoc autem in prineipio hujus
opusculi volumus protestari, quod parum aut nihil de nostro hie appo-
nimus, sed autentica sanetorum et etiam aliquorum philosophorum dieta,
quemadmodum in precedentibus feeimus, interscalariter (vgl. Du Cange
4, 396) per ordinem inseremus. — Die Länder der Erde handelt in al-
phabetischer Beihe das fünfzehnte Buch ab, vorangestellt werden die Sätze:
£0 Anton £. Schönbacn.
De terre autem partibus et diversis provinciia, per quas orbis generaliter
est divisus, pauca huic operi sunt adjuvante Domino breviter inserend*.
non tarnen de singulis dicendum, sed solummodo de bis, de qui-
bus sacra scriptura sepius invenitur facere mentionem. —
Über der Inbalt des siebzehnten Buches heisst et in dessen Proömium:
dicendum est breviter de arboribus et herbis et fructibus ac seminibus,
quo ex eis mediantibus radicibus procreantur, solummodo autem de
iliis arboribus et herbis aliqua sunt hie dicenda, de qua-
rum nominibus fit mentio in sacra pagina in textu vel in
glosa. — Die Vorrede des achtzehnten Buches (De animalibus) beginnt:
Completo traetatu de terre ornatu quoad mineraiium et vegetabilium pro-
prietates, quarum fecit mentionem scriptura divina, ultimo de
proprietatibus rerum sensibilium et preeipue animalium est tract&ndum, et
primo in generali, deinde in speciali de singulis animalibus, bestiis, scilicet
jumentis et reptilibus, quorum nomina in textu et in glosis in-
seruntur. — Das neunzehnte Buch, welches die Wahrnehmung der Sinne,
des Gesichtes, Geruches und Geschmackes behandelt, entbehrt natürlich
eines solchen ausdrücklichen Hinweises auf die h. Schrift und ihre Erklä-
rung. Dagegen trägt Bartholomäus Anglicus in der Conclusio libri nach
dem neunzehnten Buche noch einmal seine Absichten bei der Ausarbeitung
des Werkes deutlichst vor: Ista autem, que breviter de rerum naturalium
aeeidentibus interseruimus, utputa de coloribus, liquoribus, ponderibus,
mensuris, sonis et voeibus, jam dieta sufficiant, quia, ut estimo, rudibus
et parvulis, in Christo mihi similibus, que de proprietatibus rerum natu-
ralium in XIX particula? sunt digesta, sufficere debent ad aliquam inve-
niendi similitudinariam rationem, qua de causa divina scriptura
rerum naturalium et earum proprietatum tarn exquisitis
simbolis utitur et figuris. protestor autem in fine hujus opuseuH
quemadmodum in prineipio, quod in omnibus, que seeundum diversas
materias in hoc traetatu continentur, parum vel nichil de meo apposui,
sed simpliciter sanetorum verba et phiiosophorum dieta pariter et com-
menta veritate previa sum secutus, ut simplices et parvuli, qui propter
librorum infinitatem singularum rerum proprietates, de quibus traetat
scriptura, investigare non possunt, in promptu invenire valeant, saltem
superficialer, quod intendunt. simplicia siquidem sunt et rudia, que ex-
cerpsi, utilia tarnen mihi rudi et mei consimilibus eadem judieavi. et ideo
suadeo simplieibus, ut hec simplicia non contemnant, sed cum hec plenius
intellexerint, ad subtiliora intelligenda et investiganda, ad major um et
doctorum industriam recurrere non differant nee omittant. quorum pru-
dentie et arbitrio hec relinquo, ut minus sufficienter dieta vel excerpta
corrigant, et si aliqua superaddere judieaverint, seeundum gratiam eis
datam desuper addant, ut illud, quod per me pauperem, rudern et sim-
plicem aliqualiter fuit inchoatum, perducatur eorum solertia ad perfectum
ad ipsius honorem et gloriam, qui est alpha et o, prineipium et finis
omnium bonorum, qui est Deus sublim is et gloriosus, vivens et regnans
in secula seculorum Amen.
Dreierlei lässt sich aus diesen, unter sich zuweilen wörtlich über-
einstimmenden Angaben entnehmen. Vorerst erhärten sie die früher
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. 61
(S. 58) mitgeteilte Vermutung, dass Bartholomaeus die einzelnen
Bücher seines Werkes in der Ordnung, die er ihnen gab, auch wirk-
lich verfasst hat. Er verklammert jedes Buch mit dem vorhergehenden
und folgenden durch überleitende Bemerkungen. Sein Verfahren bei
der ganzen Arbeit wird man sich also folgendermassen vorstellen dürfen :
er zog zuvörderst die ihm verfügbare Literatur für das ganze Werk
aus (wenige von ihm benutzte Schriftsteller waren nur für ein einzelnes
Buch brauchbar), dann sonderte er die Massen in Gruppen gemäss den
beabsichtigten Büchern, und endlich schrieb er nach und nach daraus
die neunzehn Bücher, jedes für sich. Dabei bleibt es zweifelhaft, ob
er auf seinen schedulis bereits überall die benötigten Stellen auch
schon voll ausgeschrieben hatte oder ob er nur ganz kurze Notizen
besass und erst bei der Ausarbeitung seines Werkes die Zitate ordent-
lich aasschrieb. Das zweite setzt voraus, dass er über eine sehr an-
sehnliche Bibliothek verfügte, so ansehnlich, wie sie einem Minder-
bruder selten zu geböte stehen mochte. Bei dem ersten scheint eine
solche Annahme minder nötig, weil er dann die Bücher allmählig
sich verschaffen konnte; freilich, zugänglich mussten sie doch irgend
woher sein, und damit gelangen wir zu der Frage, wo Bartholomaeus
Anglicus sein Werk De proprietatibus rerum verfasst haben möchte.
Wir wissen über das Leben dieses Autors beinahe gar nichts, und
besitzen über ihn nur die Notiz Salimbene's (vgl. Felder, S. 218):
magnus clericus fuit et totam Bibliam carsorie Parisiis legit, ferner die
zweite, dass er 12.30 vom Ordensgeneral als Lektor an das Minoriten-
studium nach Magdeburg geschickt ward. Ich vermute nun, dass
Bartholomaeus sein Werk De proprietatibus rerum der Hauptsache
uach, wenn auch vielleicht noch in Exzerpten, aus Paris nach Magde-
burg mitgebracht hat. Salimbene rühmt ihn bereits für seine Pariser
Zeit als grossen Gelehrten, und wenn er damals schon die ganze
Bibel an dem Minoritenstudium erklärte, so wird er dazu die Gelehr-
samkeit und die Kollektaneen angelegt haben, die dann in seinem
Werke verarbeitet wurden. Leider wissen wir nicht, wie lange Bar-
tholomaeus in Magdeburg verweilte und was weiterhin mit ihm ge-
schah. Berthold von Regensburg ist damals, nach 1230, des Bartholo-
maeus Schüler in Magdeburg gewesen, das wird aber noch einige
Jahre vor 1240 gewesen sein, denn um diese Zeit wirkte Berthold
bereits mit Anerkennung als Prediger in Augsburg. Liesse es sich
entscheiden, ob Berthold von Begensburg seine wissenschaftlichen
Kenntnisse — das heisst vielmehr: seine Kenntnis der naturwissen-
schaftlichen Literatur — aus den mündlichen Vorlesungen des Bar-
tholomaeus über die h. Schrift oder aus dem veröffentlichten Werke
£2 Anten £. Schönbach.
De proprietatibus rerum schöpfte, so Hesse sich dessen Abfassungszeh
vielleicht noch genauer abgrenzen. Die Zitate Bertholds sind nach-
weislich aus dem des Bartholomaeos entlehnt, das ergibt sich schon
aus ihrer ganz übereinstimmenden Ausdehnung: sie werden bereits in
den Aufzeichnungen Bcrthold'scher Predigten sich befunden haben,
die zwischen 1240 und 1250 entstanden; sie stehen wirklich auch
in den drei Busticanis, die Berthold im Anfang der fünfziger Jahre
redigirte, aber damit ist noch nichts Bestimmtes über den Zustand
des Werkes De proprietatibis rerum ausgesagt, auf das sie zurückgehen.
Zu ferneren Vermutungen hilft vielleicht die dritte Tatsache, die
uns über Bartholomaeus bekannt ist und die in seinem Beinamen
Anglicus (so heisst er in allen Handschriften und Drucken) steckt:
er war in England geboren. Dieser Umstand ist zwar in Zweifel ge-
zogen worden, und zwar von Niemand geringerem als Leopold Delisle,
allein es hat schon Felder S. 250 f. und Anm. meines Erachtens mit
Erfolg diese Bedenken zu entkräften gesucht Dass der Minoriten-
general 1230 zwei Engländer, Johannes und Bartholomaeus, nach
Sachsen geschickt hat, darf nicht auffallen: der geradezu wunderbare
Aufschwung des Minoritenordens in England, wie der lebhafte und
genaue Bericht Thomas von Eccleston's ihn schildert, hat eben eine
ganz merkwürdig grosse Zahl gelehrter Engländer dem Orden um
diese Zeit zur Verfügung gestellt, die dann sehr passend vorzugsweise
in Deutschland verwendet wurden. Delisle hat a. a. 0. aus des Bar-
tholomaeus fünfzehntem Buch die Beschreibungen der Länder Frank-
reichs übersetzt und ihre Einzelnheiten hervorgehoben, die in dem
Autor einen Franzosen vermuten Hessen, er hat andererseits die Artikel
Anglia und Britannia abgedruckt und ihre Dürftigkeit "betont, die
verbiete, den Verfasser für einen Engländer zu halten. Dabei hat er
jedoch den Artikel über Schottland nicht berücksichtigt lib. 15, cap. 152«
•der mir wichtig scheint und den ich dessbalb hierher setze:
De Scocia,
Scocia a Scotorum gentibus, a quibus incolitur, appellatur et est pro-
munctorium in insula Britannica, unde et fluminibus et maris brachiis ab
Anglia aquilonari separater, ex parte vero opposita undique septa mari
Oceano, quo ab Hybernia Scocia est divisa. eadem gens ab initio, que
quondam in Hybernia, ei super omnia similis in lingua et in moribus et
in natura, nam gens est levis animo, ferox, seviens in hostes, [inyida,
superstitiosa, nullius virtutis vel probitatis aliquem reputans preter semet-
ipsos], tantum fere mortem diligentes, quantum Servituten*, in lecto mori
reputantes segniciemj in campo autem contra hostem interriti, ut inter-
ficiantur gloriantes, arbitrantes esse virtutem. gens parci victus, famem
diutius sustinens et raro ante occasuxn super cibum se diffundens carnibus,
Des Bartholoinaeus Anglicus Beschreibung etc. 63
lacticiniis, piscibus et frugibos magis utens, panis usus Britannicis minus
habens, [minus de frumento, nisi aliunde allato, sed raro de avena], et
cum populus sit satis elegantis fignre et faciei pulcre generaliter a natura,
multum tarnen eos deformat proprius babitus sive Scotica vestitura. dicun-
tur Scoti propria Hngua a picto corpore quasi scissi, eo quod aculeis ferreis
cum atramento figurarum stigmate antiquitus annotabantur, ut dicit Isidorus,
lib. IX, II. ca. de vocabulis gentium (Migne 82, 338, nr. 104: — eo quod
aculeis ferreis cum atramento variaram figurarum stigmate annotentur).
mores autem primeve gentis multi ex eis ex admixtione cum Anglis in
maxima parte his temporibus in melius mutaverunt (vgl. Wilhelm von
Malmesbury bei Migne 179, 627) [atque Anglorum ydiomate informantur.
unde quicquid decens et honestius in Ulis invenitur, ab Anglicis est con-
tractum]. silvestres tarnen Scoti, sicut et Hybernici, in habitu, in lingua
et in victu et in aliis moribus paterna sequi vestigia gloriam arbitrantur,
immo aliorum consuetudines respectu suarum quoddamodo aspernantur.
[unde quilibet superesse laborat etiam omnes detrabunt et vitiis semper
invident, cunctos derident et mores alienos reprehendunt. mentiri non ve-
rentur nee quemquam ex quacumque natione exortum sive progenie alieujus
virtutis reputant vel audacie preter seipsos. in propriis gaudent, pacem non
diligunt]. eorum regio quoad bumi fertilitatem, nemorum amenitatem,
fluviorum et fontium irriguitatem, gregum et jumentorum multiplicitatem,
ubi litus gaudet eultoribus pro sua quantitate, nee etiam ipsi Britannico
solo impar est, ut dicit Herodotus, situs orbis terrarum sagacissimus ex-
plorator, prout recitat Plinius. quere supra de Hybernia in littera I, infra
quere eandem. de Scocia dicit Isidorus, que ibi de Hybernia in pluribus
referuntur.
Es bedarf, wie ich glaube, keiner besonderen Beweisführung, dass
in den Notizen des Kapitels über den Boden und die Bewohner von
Schottland eigenste Kenntnis und Erfahrung spricht (mit Ausnahme
der letzten Sätze, wo, wie mir scheint, die Erwähnung Herodot's nicht
auf eine Erfindung des Autors, sondern darauf zurückgeht, dass dessen
von Plinius aufgenommener Bericht über Scythia fälschlich auf
Scotia bezogen wurde). So genau und treu mochten die Eigentüm-
lichkeiten des altschottiseben Charakters doch nur von einem Eng-
länder beschrieben werden, der aus den Border-counties stammte oder
dort lebte und seine Beobachtungen von dem Standpunkts der Über-
legenheit englischer Kultur anstellte. Die schärfsten Bemerkungen sind
übrigens, wie meine Klammern andeuten, in den alten Handscbr. zu
Wien und Innsbruck fortgeblieben. Auch soll nicht unerwähnt bleiben,
dass ein Kapitelchen (Nr. 35: De Cancia) der Grafschaft Keiit (cujus
metropolis dicitur Cantuaria) mit charakteristischen Worten gewidmet
wird, was wohl auch auf die englische Abstammung des Verfassers
hinweist. Vgl. noch Cup. 101: De Midia. 173: de Vitria.
Vorausgesetzt, dass England die Heimat des Bartholomaeus war,
dann versteht sich auch am besten die auffällige Anführung englischer
64 Anton E. Schönbach.
Schriftsteller seiner eigenen Zeit. (Gilbertus, den er zitirt, ist
allerdings keiner der englischen Autoren dieses Namens, sondern
6. Porretanus). Michael Scotus, dessen naturwissenschaftliche
Schriften Bartholomaeus benutzte, starb 1235; Bupertus Lincoln i-
ensis ist der berühmte Robert Grosseteste, Bischof von Lincoln, ge-
boren 1175, gestorben 1253 (wir besitzen jetzt über ihn die vortreff-
liche Monographie von F. S. Stevenson, 1899), der bekannte Freund
der englischen Minoriten, zeitweilig Lehrer an ihrer Schule und auch
nach seiner Erhebung zum Bischof (1235) ihr väterlicher Freund.
Bartholomaeus benutzt seine älteren Schriften stark, und zwar beson-
ders im neunzehnten Buch. Endlich Alfredus Anglicus, ein Über-
setzer des Aristoteles, beauftragt von Manfred, dem Sohne Kaiser
Friedrich II., der später in der Schlacht von Benevent fiel. Kein Eng-
länder war Symon Corn, wie der Namen geschrieben und gedruckt
wird, denn darunter ist Simon von Tournay zu verstehen = Simon
Tornacensis, der bei Trithemius, De scriptoribus ecclesiasticis zwischen
Albertus Magnus und Thomas von Aquin steht; Bartholomaeus musste
ihn von seiner Wirksamkeit in Paris aus kennen.
Auch in anderem Betrachte werden diese Daten wichtig für die
Beleuchtung des Lebens unseres Autors. Schiebt die Erwähnung der
Schriften Papst Innozenz III. f 1216 und Huguccio's von Pisa f 1210
die Studien des Bartholomaeus in das zweite Dezennium desr 13. Jahr-
hunderte herauf, so wird es nunmehr wahrscheinlich, dass er inner-
halb dieser Jahrzehnts den Unterricht und die Führung Robert Gros-
seteste's zu Oxford genossen hat, wo er auch die anderen, von ihm
erwähnten, englischen Schriftsteller kennen lernen konnte, die noch
kaum ausserhalb ihrer Heimat bekannt geworden waren. Hatte sich
Bartholomaeus um 1220 zu Oxford ausgebildet, so mochte er dann
sehr wohl einen mehrjährigen Bibelkurs in Paris abgehalten haben,
bevor er 1230 nach Magdeburg versetzt ward. Das alles schickt sich
ganz gut zu der bereits gewonnenen ungefähren Abfassungszeit seines
Werkes De proprietatibus rerum und zu den Ergebnissen der Unter-
suchungen, die über den Inhalt einzelner Bücher bisher geführt wurden.
Allerdings setzte Ernst Meyer, der in seiner Geschichte der Botanik
4, 84 — 91 das siebzehnte Buch (über die Pflanzen) prüfte, verleitet
durch die Irrtümer Jourdains die Abfassung dieses Teiles um einige
Jahrzehnte zu spät an. Doch Valentin Rose zeigt in seinen eindring-
lichen und lehrreichen Studien über Aristoteles de lapidibus und
Arnoldus Saxo (Zs. f. d. Altert. 18, 321—455, bes. S. 336—344), dass
Bartholomaeus nach einem wunderlichen, aber nicht unhäufigeu Ge-
brauche des Mittelalters den in seinem sechzehnten, dem Steinbuche stark
Des Bartbolomaeus Anglicu» Beschreibung etc. 65
benutzten Arnoldus Saxo gar nicht zitirt hat. Dieser Arnoldus Saxo
hat nach Rose's Erweis sein Steinbuch zwischen 1220 bis 1230 aus-
gearbeitet, andererseits ist des Bartbolomaeus sechzehntes Buch bereits
von Albertus Magnus benutzt worden, darnach müsste der bezügliche
Abschnitt des Werkes De proprietatibus rerum in der Zeit um 1230,
jedesfalls vor 1250, geschrieben worden sein. Damit ist keineswegs
die schon berührte Frage entschieden, ob nicht Bartholomaeus sein
Werk, das gewiss lange Zeit zur Vorbereitung und Ausarbeitung be-
durfte, vielleicht als Materialiensammlung schon 1230 mit nach
Deutschland gebracht hat; wenn er das Steinbuch Arnold des Sachsen
erst in Magdeburg kennen lernte, dann wird sich der Abschluss seines
Werkes während seines Wirkens dort, in den auf 1230 nächstfolgenden
Jahren vollzogen haben. Die Sammlung des Stoffes aber wird dann
wahrscheinlich noch vor seine Wirksamkeit in Paris fallen, die Bücher
wird er bei den Oxforder Gelehrten gefunden haben, in Paris mag das
Werk fortgesetzt, in Magdeburg abgeschlossen worden sein.
Die zweite Tatsache (vgl. oben S. 60), welche durch die eigenen
Mitteilungen des Bartholomaeus über sein Werk bestätigt wird, ist
dessen Bestimmung: es soll dem Verständnis und Studium der heil.
Schrift dienen und steht daher in genauem Zusammenhang mit dem
Wirken des Autors als Lehrer. Welche Schüler er sich dabei haupt-
sächlich denkt, sagt er selbst wiederholt mit Kachdruck: simplices
und rüdes. Darunter sind natürlich nicht unwissende Laien zu ver-
stehen, für welche die Unmasse von Zitaten dieses lateinischen Real-
lexikons eine schwierige Lektüre gebildet hätte, sondern Geistliche,
und zwar gemäss dem offiziellen Sprachgebrauche des Ordens, Mino-
riten. Für seine eigene Lehrpraxis und aus ihr heraus hat Bartbolo-
maeus sein Werk abgefasst, den Minderbrüdern soll es in erster Linie
dienen, deren Studium wiederum hauptsächlich die Ausbildung zu
Predigern im Auge behält. Dass Berthold von Regensburg seine Lehr-
jahre bei Bartholomaeus Anglicus zugebracht und wie er das dort
Gewonnene dann verwertet hat, ist nur ein Beispiel des Unterrichtes,
den der Verfasser des Werkes De proprietatibus rerum erteilte. Freilich,
wenn dieser sich immer selbst auch als simplex und rudis be-
zeichnet, so halte ich diese Worte nur für den durch die Tradition
der Jahrhunderte festgelegten Ausdruck der Schriftstellerdemut des
Mittelalters (vgl. meine Otfridstudieu, Zschr. f. d. Altert. 39, 375 ff.).
Durch diese Erwägungen wird auch schon der Punkt in der Ent-
wicklung der Enzyklopädien des Mittelalters bezeichnet, wo das Werk
des Bartholomaeus Anglicus einzugliedern ist. Denn ich teile durchaus
nicht die Meinung Felder's, der (a. a. 0. S. 252) diesen Autor „den
Mitthoüunfen XXV1L 5
QQ Anton £. Schönbach.
ersten namhaften Enzyklopädisten des Mittelalters* nennt, als der
früher Yinzenz von Beauvais angesehen worden sei. Die Enzyklopädien
des Mittelalters sind überhaupt keine selbständigen Schöpfungen dieses
Zeitraumes, sondern sie bearbeiten, erweitern, modernisiren in ihrem
Sinne das Erbe von Griechenland und Rom. An die Arbeiten Varro's
kuüpfen die „Prata" des Sueton und auf dieses Werk begründen sich
die „Origenes* des Isidor, die Stoff und Anordnung daraus entlehnen,
ja sogar den Bezug zwischen den Dingen und ihrer geistigen Aus-
legung, ins Christliche gewendet. Isidor, dessen Kenntnisse sich durch
das Studium von Plinius (Solin) sehr ausdehnten, bleibt das Vorbild
des gesamten Mittelalters, Hrabanus Maurus, De Universo, schreibt
ihn aus und erweitert den Text durch unsachliche Anmerkungen. Es
tritt nun, teils befruchtend, teils verengend, der Einfluss des Schul-
wesens hinzu und seiner Hilfsmittel, vornehmlich der Schriften des
Martianus Capeila und des Boethius. Den weist schon der Liber flo-
ridus des Abtes Lambert von St. Bertin (f 1125) auf, dessen Werk
sich analysirt findet durch Jules de Saint- Genois bei Migne, Patrol.
Lat. 163, 1006—1032: sicherlich hat die Unordnung und Buntscheckig-
keit des Inhaltes die Verbreitung dieser Kompilation gehindert. (Vgl.
L. M. Capelli: Primi Studi sulle Enciclopedie Medioevali, Modena, 1897,
eine Schrift, welche eine Reihe von Enzyklopädien auf ihre Quellen
analysirt, aber, soweit ich weiss, nicht fortgesetzt wurde). Sehr wichtig
und einflussreich wurde die Eruditio didascalica des Hugo von St
Victor (f 1142, vgl. Capelli a. a. 0. S. 31 ff), ein Schulbuch. Weithin
wirkten des Wilhelm von Conches (f 1154) vier Bücher De philosophia
mundi, die auch Bartholomaeus benutzte. Die Kompilationen des Ho-
norius Augustodunensis sind ungemein stark gebraucht worden, weniger
wirksam und nach ganz anderen Richtungen die Schriften der heiL
Hildegard von Bingen (f 1179), vornehmlich der Liber subtilitatum
de diversis creaturis (=Physica bei Migne, Patrol. Lat. 197, 1117 ff.).
Endlich De naturis rerum des Alexander Neckam (f 1227, vgl darüber
Capelli, a. a. 0. S. 42 ff.) ; weniger gehören hieher die Otia imperialia
des Gervasius von Tilbury (f 1211), obgleich auch sie die Neigung
der englischen Gelehrten für enzyklopädische Darstellung bezeugen.
An Alexander Neckam's De naturi3 rerum schliesat sich De pro-
prietatibu8 rerum des Bartholomaeus Anglicus. Aber in seinem Werke
gibt sich der bedeutsame und fruchtbare Aufschwung zu erkennen,
der durch den echten Forschergeist des Robertus Grosseteste uud die
Studien vorzüglich der Minoriten Englands in den Betrieb der Wissen-
schaften gekommen war. Bartholomaeus steht in Bezug auf. die Art,
Zitate zu sammeln und aneinander zu reihen, sowie durch die be-
De« Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. g7
ständige Bemühung, sein Wissen an die h. Schrift zu knüpfen, auf dem
Boden der älteren Enzyklopädisten, nur hat ihn die Lehrübung prak-
tischer gemacht. Dagegen prägt sich in der Auswahl der benutzten
Autoren der Charakter einer neuen Zeit aus. Aristoteles und dessen
,neue* Übersetzungen (vgl. darüber V. Rose, a. a. 0. S. 341 ff.) stehen
im Vordergrunde, ihnen zunächst die arabischen. Philosophen und
Naturforscher, mit ihnen die Masse der Überlieferungen des Altertums
bis in seine späten Ausläufer, so dass in diesem Betrachte De pro-
prietatibus rerum sich durchaus als ein Werk der ersten grossen Re-
naissance im Mittelalter ausnimmt.
Noch in einem anderen Punkte (dem dritten, Tgl. S. 60) macht
Bartholomaeus den Strömungen seiner Zeit Zugeständnisse. Er ergänzt,
was er aus der Gelehrsamkeit seiner Vorgänger gesammelt hat, strecken-
weise durch eigene Beobachtungen oder teilt Beobachtungen Anderer
mit. Damit tritt er freilich in Widerspruch mit seinen mehrmaligen
Versicherungen, er habe Alles, was er bringe, aus Autoritäten geschöpft
and Nichts oder Weniges aus Eigenem hinzugefügt. Für die Mehr-
zahl seiner Bücher ist das richtig (was Pflanzen und Steine anlangt,
haben E. Meyer und V. Rose das bereits gesehen), aber für andere
falsch. Glücklicherweise hat Bartholomaeus selbst dafür gesorgt, dass
sich sein Eigentum von den Exzerpten doch einigermassen unter*
scheide, und zwar durch die Form der Darstellung. Schon Ernst
Meyer hat (a. a. 0. S. 89) bemerkt: , Unverkennbar ist auch bei aller
Barbarei der Sprache das Streben nach einer gewissen Eleganz, der
jedoch die kurzen Zwischenreden zwischen den exzerpirten Stellen
wenig Raum gestatten*. Und Valentin Rose nennt (a. a. 0. S. 340)
das Werk des Bartholomaeus „bei weitem selbständiger in der Wort-
führung" als Arnold von Sachsen und Yinzenz von Beauvais „und
freier in den Anführungen gehalten, darum freilich auch unbrauch-
barer*. Beide Observationen beziehen sich auf dieselbe Tatsache : Bar-
tholomaeus Anglicus schreibt nämlich im Kursus, uud zwar in einer
ziemlich streng ausgebildeten Art dieser Kunstprosa. Wo dieser Kursus
ganz unbeengt waltet, da wird man wohl annehmen dürfen, dass Bar-
tholomaeus selber spricht. Allerdings gilt diese Annahme schon von
vorneherein nicht unbeschränkt, weil der Kursus auch bisweilen an
Stellen vorkommt, die unzweifelhaft aus den zitirten Autoren geschöpft
sind, aber doch einigermassen umstilisirt wurden. Es bedürfte einer
besonderen Untersuchung, die hier nicht angestellt werden kann, um
zu prüfen, wie weit die Umbildung der Zitate geht und inwiefern ver-
mittelt der Beobachtung des Kursus das Eigentum des Bartholomaeus
innerhalb der einzelnen Abschnitte des Werkes ausgeschieden werden
5*
68 Anton E. Schönbach.
kann. Vielleicht könnte man die wahrzunehmenden Unterschiede der
Ausdrucksform auch mit den Abstanden der Zeit bei der Abfassung
des Werkes zusammenfallen lassen : wo in grösseren Partien der Kursus
fortlaufend eintritt, da Hesse sich späteres Entstehen annehmen, un-
gebrochene Massen ungeänderter Zitate wiesen auf einen alteren Zu-
stand des Werkes.
Jedesfalls müssten die Kapitel des fünfzehnten Buches, um dessent-
willeu ich mich mit dem Werke des Bartholomaeus Anglicus be-
schäftigt habe, eiuer jüngeren Schicht der Abfassung zugerechnet
werden. Sie handeln von den Ländern deutscher Zunge und können
mit Rücksicht auf die vorgetragenen Urteile über den Charakter der
Bewohner einzelner Landschaften nur nach der persönlichen Bekannt-
schaft des Autors mit diesen abgefasst sein, also wahrscheinlich nach
1230. Die Beschreibungen sind verhältnismässig arm an Zitaten und
verstatten den Künsten des Kursus freiere Gelegenheit. Wenn sie auch
nicht viele neue Tatsachen zu berichten wissen, so gewähren sie doch
ein interessantes Bild davon, wie die Deutschen sich in der Auflassung
eines hochgebildeten Engländers zwischen 1230 und 1240 ausnahmen.
Wir sind sehr arm an Quellenschriften dieser Art aus dem Mittelalter
und haben der Beschreibung des Elsass und Deutschlands gegen 1300
{am bequemsten zugänglich in den Geschichtsschreibern der deutschen
Vorzeit XIII, 7, übers, von H. Pabst, S. 99—117; vgl. über diese
Kolmarer Arbeiten 0. Lorenz, Deutschlands Geschichtsquellen ls, 17
— 24) nur weniges an die Seite zu stellen. Daher mag es gerecht-
fertigt scheinen, wenn ich im Folgenden die Abschnitte des fünfzehnten
Buches aus dem Werke des Bartholomaeus Anglicus abdrucke, welche
sich auf deutsche Länder beziehen. Hoffentlich erfahrt es keine Miss-
billigung, wenn ich aus der alphabetisch geordneten Reibe der Kapitel
dieses Buches noch einige aufnehme, die nicht just Deutschland an-
gehen. Die kulturhistorische Forschung der Gegenwart, die allerdings
mehr darum sich bemüht, das schon bekannte Material anders zu
gruppiren, denn neues herbeizuschaffen, wird diesen kleinen Zuwachs
vielleicht brauchbar finden.
Den Text schöpfe ich zunächst aus der Hs. 2312 der kaiserl. Hof-
bibliothek in Wien, 13. Jahrhundert, aus der Handschrift des Magister
Trutwinus der k. k. Universitätsbibliothek zu Innsbruck Nr. 256 13. Jahr-
hundert, welche nur die Bücher 8 — 19 befasst, und der vollständigen,
aber sehr stark verkürzten Handschrift 272 derselben Bibliothek*
14. Jahrhundert. Dazu vergleiche ich die drei Wiegendrucke, welche
die k. k. Universitätsbibliothek in Graz bewahrt, und zwar unter den
Signaturen II. 9919 = Hain, Bepertorium *2508; II. 9961 = Hain
Des BartholomaeHs Anglicus Beschreibung etc. ß&
*2509; II. 9482 — Hain *2510; diese Drucke gehen auf eine sehr gute
Torlage zurück. Ich teile keine Varianten mit, weil ich keine kritische
Ausgabe beabsichtige, suche jedoch einen ungefähr verlässlichen Text
zu gewinnen, wobei der Kursus hilft, der sich in den Handschriften
des öfteren gestört findet Dem Abdruck lasse ich noch etliche Be-
merkungen zu den einzelnen Kapiteln folgen.
De proprietatibus rerum, über XV: De provinciis.
Capitulum XIII: De'Alemannia.
Alemannia nobilis et generosa est regio in Europa, a Lern anno fiuvio
ultra Danubium, secundum Isidorum sie vocata, ubi illius terre incole
prius habitaverunt, quia fluvio Lemanno Alemanni dicti sunt hec etiam 5
Germania dieta est, ut dicit Isidorus li. XV, ubi dicit: Post Daciam, que
finis est Scythie inferioris, oecurrit Germania, ab Oriente babens Danubium,
a meridie Bhenum fluvium, a septentrione et occasu Oceanum. est et
duplex Germania, scilicet superior, que se extendit usque ad Alpes et mare
Mediterraneum sive Adriaticum, ubi mare magnum sistitur in Aquileje 10
partibus per paludes. alia Germania est circa Bhenum. utraque Germania
dives est terra et inclita et tarn viribus quam divitiis ac bellicosis po-
pulis numerosa. unde a feeunditate gignendorum populorum, a germinando
Germania est vocata, ut dicit Isidorus li. XV. generosos enim et immanes
gignit populos, de quibus dicitur in li. IX. Isidori: Germanie nationes 16
sunt multe, immania corpora habentes, viribus fortes, audaces animo et
feroces, indomiti, raptu, captibus et venationibus oecupati. facie decori et
formosi, comati et coma flavii, liberales animo, hilares et joeundi, et po-
tissime Saxones, qui in predictis sunt precellentes. de quibus dicit Isidorus :
Saxonum, inquit, gens in Oceani finibus et litoribus constituta, virtute et 20
agilitate habilis. unde et sie est appellata eo, quod valentissimum sit genus
hominum, prestantius ceteris piratis. non enim per terram solis suis ho-
stibus sunt infesti, verum etiam per mare illis, qui se molestant, ac si
essent saxei, sunt importabiles atque duri. quorum terra valde fruetifera,
aquis et fluminibus optimis irrigua, in ipsorum etiam montibus effodiuntur 25
omnia fere metalla preter stannum. sunt et alie provincie in utraque Ger-
mania, que non sunt minus laude digne, ut sunt Austria, Bavaria circa
Danubium, Suevia, Alsatia circa Bhenum, (Mysna et Marchia circa Albeam)
et alie multe, quas per singulas enumerare esset tediosum. a Saxonibus
autem Germanicis Anglici processerunt, quorum progenies et successio 30
Britanniam insulam possidet quorum linguam et mores Anglorum gentes
usque hodie iu pluribus imitantur, ut dicit Beda in li. de gestis Angli-
corum. quere infra de littera S de Saxonia.
4 Isidor, Etymol. üb. 9, cap. 2, nr. 94 bei Miene, Patrol. Lat 82, 337 B.
6 Isidor, Etymol. lib. 15, cap. 2, nr. 3. f. bei Migne 82, 504 B.
14 Migne 82, 504 B. 15 Miene 82, 337 C. 19 Migne 82, 338 B.
28 Das Eingeklammerte aus der lnnsbr. Hs. 272. 32 Beda, Hist,
Ecd. Hb. i. cap. 15 bei Migne 95, 42 f.
70 Anton £. Schönbach.
Capitulum XXV: De Brabancia.
Brabancia Germanie finalis est provincia, que Gallie Beigice est con-
tigua, habens Rhenum ab Oriente et Frisiam, Britannicum oceanum et
Flandricam sinum ab aqailone, inferiorem Galliam ab occidente, vero supe-
5 riorem et Franciam a meridie. quam amnis Mosa preterfluit et Sealdia
fluvius, intrans cum fluxu et reflaxu maris. aliis rivulis variis et fontibos
irrigua terra in mnlta parte vinifera, nemorosa, collibus, pratis et hortis
decora, arboribns fruetiferis et silvestribus plena, abundans animalibns
domesticis et silvestribus, cervis, hinnulis, apris, leporibus et coniculis.
10 mnlta habens oppida famosa, terra fertilis frugibus et populosa. gens ele-
gantis stature et yenaste forme,* bellicosa, animosa contra ho&tes, inter se
autem placida et quieta. gens benefica, devota et benigna.
Capitulum XXVI: De Belgica.
Belgica dicitur Gallie provincia in Europa, a Belgis civitate sie dieta,
15 ut dicit Isidorus IL IX. hec ab Oriente, ut dicit Orosius, habet Germaniam
sive flumen Rheni, ab euro habet Alpes Penninas, a meridie provinciam
Narbonensem, in qua civitas Arelatensis sita est, ab occasu provinciam
Lugdunensem, a circio oceanum Britannicum, a septentrione Britannicam
insulam sive Angliam. hec regio in frugibus et fructibus est feeunda et in
20 multis locis vinifera, multum populosa, civitatibus et oppidis munita. gens
ejus ferox naturaliter, ut dicit Isidorus IX., et animosa, amnibus et fluviis
irrigua, arvis et feeundissimis nemoribus et pratis decora, jumentis et pecu-
dibus plena, pauca habens monstruosa preter ranas et colubros, pauca ge-
nerans venencsa. terra siquidem solet esse generaliter paciöca et quieta. in
25 plurimos populos lingua aliquantulum differentes est hec Belgica subdivisa*
Capitulum XXX: De Bohemia.
Bohemia pars est Messie ad pldgam Orientale m juxta Germaniam posita
in Europa, que a montibus maximis et silvis densissimis et altis est un-
dique circumsepta. a Germania et Pannonia et nationibus aliis per montes,
30 silvas et flumina est divisa. est autem regio montium altitudine in plurimis sui
partibus valde firma, camporum et pratorum planicie conspicua. facie celi
saluberrima. gleba fertilissima, in vineis abundans et annona. in auro,
argento, stanno et ceteris metallis ditissima. fontibus et fluviis irrigua,
nam terram irrigat Albia, fluvius nobilissimus in montibus oritur Bohemo-
35 rum, similiter et Multa, que preterfluit Pragam, regiam civitatem. in ejus
montibus abundant pini et abietes, abundant et herbe innumerabiles, non
solummodo pascuales, verum etiam aromatice et medicinales. ibi diversorum
generum abundant fere innumerabiles, scilicet ursi, apri, cervi, capreole,
tragelaphi, bubali seu bisontes. et inter has feras est quedam habens magni-
40 tudinem bovis, hec bestia ferox est et seva et habet magna cornua et ampla,
cum quibus se defendit. sed habens sub mento amplum folliculum, in ipso
aquas recolligit, et currendo aquam miro modo in illo folliculo calefacit,
quam super venatores seu canes sibi nimis appropinquantes projicit et,
quiequid tetigerit, depilat horribiliter et exurit. et hoc animal lingua bo-
15 vielmehr üb. 14, cap. 4 bei Migne 82, 580, Nr. 26. 15 des
Groaius Chorographie, ed. Zangemeister, 63. 21 Migne 82, 338, Nr. 105.
Des Bartholomäus Anglicus Beschreibung etc. 1\
hemica loni nuncupatur. hec terra circuitur ex parte orientis Moravia et
Pannonia, ex parte Euri aquilonaris Polonia, ex parte vero meridiei Au9-
tria, ex parte occidentia Bavaria germanica et Missenensi marcbia circum-
datur et arabitur.
Capitulum XXXI: De Burgundia. 5
Burgundia pars est Gallie Senonensis, que usque ad Alpes Penninos
se extendit, et est Burgundia a burgis dicta, Isidorus 1. IX, eo quod
Ostregoti intraturi Italiam ibi fecerunt burgos plures, id est oppida et
munitiones. terra enim est fortis et montuosa et in locis pluribus nemo-
rosa, aquis et fluminibus ac rivulis irrigua, in multis locis fertilis et 10
fecunda, et in multis sterilis, arida et inaquosa, juxta Alpes maxime
frigida, propter frequentes imbrium et nivium innundationes. plures sunt
incole juxta Alpes, qui ex frequenti usu aquarum nivalium efficiuntur
sub mento turgidi et strumosi. feris abundant, seilicet ursis, apris, cervis
et multis aliis. 15
Capitulum LVI: De Franconia.
Franconia Germanie est provincia in Europa, a Francis, illius regionis
incolis, nominata, cujus metropolis Herbipolis est nominata, sita super
amnem Mogum. ab Oriente habet Thuringiam Saxonum, a meridie Danubium
et Bavariam, ab occasu Sueviam et Alsaciam, a septentrione Bhenensem 20
provinciam, cujus metropolis est Moguntia, sita super Bhenum, quem
Mogus ibi subintrat est autem terra optima, fecunda frugibus et vinifera,
silyis decora, oppidis et castris munita et plurimum populosa.
Capitulum LVIU: De Flandria.
Flandria est provincia Gallie Beigice juxta litus Oceani constituta, 25
habens Germaniam ab Oriente, insulam Britannicam a septentrione, ab
occidente mare Gallicum, a meridie Galliam Senonensem et Burgundiam.
hec provincia, quamvis situ terre sit parvula, multis tarnen bonis singu-
laribus est referta. est enim terra pascuis uberrima et armentis et pecu-
dibus plena, nobilissimis oppidis et portibus maris inclita, amnibus famosis, 30
seilicet Scaldeleia, undique irrigua et profusa, gens ejus elegans corpore
et robusta, multiplex in sobole et in sub&tantia et in omnium mercium
divitii8 locuples, venusta facie generaliter et decora, aflfectu pia, affatu
blanda, gestu matura, habitu honesta, erga domesticos paeifica, erga ex-
traneos valde fida, arte et ingenio in opere lanifico preclara, cujus indu- 35
Stria magne parti orbis in lanificio subvenitur. nam preciosam lanam,
quam sibi Anglia communicat, in pannos nobiles subtili artificio trän s mu-
tans per mare et terram multis regionibus administrat. est autem terra
plana et frugifera in multis locis, multas habens arbores, non tarnen
multas Silvas, gaudet quibusdam locis palustribus, in quibus effodiuntur 40
glebe, que silvarum supplent defectum quo ad ignium incrementum. nam
ex his calidis et siccis solet ignis fieri magis efhcax quam ex lignis, sed
inutilior et vilior quo ad cinerem, gravior quo ad redolentiam et odorem.
7 Mignc 82, 338, Nr. 98.
72 Anton £. Schönbach.
Capitulum LXl: De Frisia.
Frisia est provincia in inferioribus pariibus Germanie super litus
oceani tractu longissimo constituta, que a fine Rheni incipit et man
Danico terminatur. cujus incole Frisones a Germanicis nuncupantur. in
5 habitu autera et in moribus plurimum differont a Germanis, nam viri fere
omnes in coma circulariter sunt attonsi, qui qaanto sunt nobiiiores, tanto
altius circumtonderi gloriosius arbitrantur. est autem gens viribus fortis,
proceri corporis, severi animi et ferocis, corpore agilis, lanceis utens ferreis
pro sagittis. terra plana, pascuosa, palustris et graminosa, lignis carens. pro
10 ignium fomento terre bituminosis cespitibus (qui fodiuntur in palustribns)
aut boum desiccatis stercoribus sepe utens. gens quidem est libera extra
gentem suam, alterius dominio non subjecta. morti se opponunt gratia
libertatis et potius mortem eligunt quam jugo opprimi servitutis. ideo
militares dignitates abjiciunt et aliquos inter se erigi in sublimi non per-
15 mittunt sub militie titulo. subsunt tarnen judicibus, quos annuatim de
seipsis eligunt, qui rempublicam inter ipsos ordinant et disponunt. casti-
tatem multum zelant et omnem impudicitiam severius punientes filios
suos et filias usque ad completum fere adolescentie terminum castos 3er-
vant, ex quo contingit, quod tunc temporis datos nuptui ipsorum soboles
20 prolem completam generant et robustam.
Capitulum LXXI: De Gothia.
Gothia Scithie inferioris est provincia in Europa, que, ut creditur,
a Magog, ßlio Japhet, est vocata, ut dicit Isidorus li. IX. unde dicit, quod
veteres illas nationes magis Gethas quam Gothos nominaverunt. et fuit
25 quondam gens fortissima, mole corporum ingens, armorum genere terri-
bilissima, de quorum sobole maxima pars Europe et Asie creditur popu-
lata. nam eorum soboles sunt Daci et multo alie nationes ex parte occi-
dentali, Gethuli in Affrica, Amazones in Asia ex Gothorum prosapia pro-
cesserunt, ut dicit idem li. IX et XV. est autem usque hodie regio latis-
30 sima, ab Aquilone babens Norwegiam ac Daciam, in aliis ejus lateribus
mari oceano circumdatur. huic regioni adjacet insula quedam, nomine
Gothlandia »Gothorum terra4 dicta, quia a Gothia fuit antiquitus habitata.
et est insula frugifera, pascuosa plurimum et piscosa et muitiplici genere
mercium maxime negotiosa. nam pelles varie et cetarum coria de regio*
85 nibus diversis ad illam insulam navigio deferuntur et inde in Galliam, in
Germaniam, in Britanniam et Hispaniam per oceanum deducuntur.
Capitulum LXXXHII: De Karinthia.
Earinthia provincia est modica Germanie in Europa, habens Panno-
niam ab Oriente, ab occidente Italiam, Danubium a septentrione, Dalma-
40 tiam et Schlavoniam a meridie. montibus in una parte cingitur et in alia
mari Adriatico terminatur, et est terra fertilis in multis locis, abundans
feris, pecudibus et jumentis. gens bellicosa et fortis, munita oppidis et
castris. est autem terra propter Alpium vicinitatem frigida, nivibos et
10 das Eingeklammerte hat die Wiener Hs., der Passus über den getrock-
neten Mist als Feuerungsmaterial fehlt den Hss. 23 Migne 82, 337,
Nr. 89 und 90. 29 lib. 14, cap. 4 bei Migne 82, $04, Nr. 3.
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. 73
plaviis frequens, ubi propter frigiditatem aquarum nivibus solutarum circa
montana plurimum, ut dicitur, sunt strumosi. ibi nrsi murti, bisontes et
alie bestie mirabiles et silvestres. ibi etiam sunt glires comestibilea, qui,
quamvis videantur esse de genere murium, comeduntur tarnen, quia carnes
habent sapidas atque pingues.
Capitulum LXXXVII: De Lettonia.
Lettonia Scithie est provincia, cujus populi Lettuui sunt vocati, ho-
mines robusti et fortes, bellicosi et feroces. est autem Lettonia regio,
cujus gleba est fructifera, palustris in multis locis et valde nemorosa,
fluminibus et aquis irrigaa, feris et pecudibus valde plena. neraoribus et
paludibus est munita, paucas Habens alias munitiones preter fluni ina, ne-
mora et paludes. et ideo in estate vix potest illa regio expugnari, sed
aolum in hieme, quando aque et flumina congelantur.
Capitulum LXXXVIII: De Livonia.
Livonia est ejusdem regionis et idiomatis provincia specialis, que
longo maris oceani interjectu a flnibua Germanie est divisa, cujus incole
Livones antiquitus vocabantur. quorum ritus fnit mirabilis, antequam a
cultura demonum ad unius Dei fidem et cultum per Germanicos cogerentur«
nam deos plures adorabant, propbanis et sacrilegis sacrificiis responsa a
demonibus exquirebant, auguriis et divinationibus serviebant. mortuorum
cadavera tumulo non tradebant, sed populus facto rogo maximo usque ad
cinerea comburebat. post mortem autem suos amicos novis vestimentis
vestiebant et eis pro viatico eorum oves et boves et alia animantia exhi-
bebant, servos etiam et ancillas cum rebus aliis ipsis assignantes, una cum
mortuo et rebus aliis incendebant, credentes sie incensos ad quamdam
vivorum regionem feliciter pertingere et ibidem cum pecorum et servorum,
sie ob gratiam domini combustorum, multitudine felicitatis et vite tem-
poralis patriam invenire. hec provincia, tali errore demonum antiquissimo
tempore fascinata, modo in parte magna cum multis regionibus subditis
vel annexis divina precedente gratia et cooperante Germanorum potentia
jam credit ur a predictis esse erroribus liberata.
Capitulum XC1I: De Lothoringia.
Lothoringia Germanie est quasi ultima et finalia provincia, a rege
Lothario nominal a. hec ab Oriente BUetiam sive Brabanciam, a meridie
Bhenum et Alsaciam,* ab oeeidente Galliam Senonensem, ä septentrione
Gailiam Belgicam habet, hanc Mosa fluvius preterfluit, in hac civitas Metis
consistit. est autem regio in multis locis fructifera, vinifera, fontibus et amnibus
irrigua, montuosa, silvestris, nemorosa, feris, pecudibus et armentis feeunda.
gens est mixta ex Gallicis et Germanis, fontes habet mirabiles et medi-
cinales, ex quorum potu languores varii sanantur.
Capitulum CII: De Missen a.
Missena Germanie est provincia, ab urbe, que Missna dicitur, sie
vocata, cum Bohemia conjuneta et Polonia in solis ortu, cum Bavaria in
meridie, cum Saxonibus et Thuringis in oeeidente, cum Bhetia et terminis
Bheni a septentrione. et est terra ampla et spatiosa, nunc plana, nunc
74 Anton E. Schönbach.
montuosa, ferlilis multum et pascuosa, aquis optimis irrigua, nam aobiü
fluvio Albie pro majori sui parte per ejus longitudinem est perfusa. civi-
tates habet fortes et oppida et castra fortia et munita. cujus gens loeuples
est generaüter in divitiis, frugibus scilicet, pecudibus et metallis. et com
sit populus inagne fortitudinis et pulchritudinis et elegantis proceritatis,
est tarnen gens benigna et paeifica, ex natura minus Germanicis habens
in omnibus feritatis.
Capitulum CV: De Norwegia.
Norwegia latissima est Europe provincia, man fere undique circum-
cincta, sub aquilone distenta, Gothorum regionibus contermina, nam a
parte meridiana et orientali per quemdam fluvium, qui Elbia dicitur, a
Gothia est divisa. est autem regio asperrima et frigidissima, silvestris et
nemorosa, cujus incole plus de piscatura et venatione vivunr, quam de
pane. nam rara est ibi annona propter frigoris multitudinem. ibi fere malte,
ut albi ursi. ibi etiam sunt fibri, qui et castores dicuntur. mira sunt ibi
multa ei monstruosa. fontes enim sunt ibi, quibus omne impositum corium
sive lignum statim in lapidem commutatur. in ejus aquilonari parte non
utitur sol occumbere in estuali solstitio pe» plures dies, nee etiam videtur
sol ibidem per totidem dies in solstitio hiemali. unde tunc temporis oportet
incolas terre operari cum candeiis. frumenti, vini et olei expers e9t, nisi
aliunde deferantur. gens autem ingentis corporis est et stature et pulcre
forme et magne fortitudinis ac robuste, validi sunt pirate et animositatis
magne. ab Oriente habet Galaciam, a septentrione Ysolandiam, ubi mare
perpetuo congelatur, ab oeeidente Hibernicum oceanum et Britannicum, a
meridie Dacie et Gothie finibus terminatur.
Capitulum GX: De Ollandia.
Ollandia est quedam provincia modica, sita juxta hostia Rheni, ubi intrat
mare Brabantie contigua a meridie, vicina Frisie ab Oriente, ab occasu insule
Britannice conjuneta, ab aquilone inferiori Gallie Beigice est contigua atque
Flandrie ab oeeidente. est autem terra palustris et aquosa, fere ad modum
insule undique maris brachiis atque Bheni fluminis circumfnsa, habens
lacus et stagna multa et pascua valde bona, et ideo armentis, pecudibus
et jumentis est referta. ejus gleba in locis pluribus valde frugifera et in
pluribus etiam nemorosa, plures et utiles habens venationes. in pluribus
etiam est biturninosa, ex qua formatur materia apta ad ignium nutrimenta.
et est terra divitiis, que transeunt per mare et per flumina, plurimum
opulenta. cujus civitas capitalis Trajectum inferius nuneupatur in latino,
Utrich vero dicitur in idiomate Germanorum. nam ad Germaniam pertinet
quo ad situm, quo ad mores et quo ad dominium, et etiam quo ad lin-
guara. cujus gens elegans est corpore, robusta viribus, audax animo, ve-
nusta facie, honesta in moribus, devota Deo, fida hominibus et paeifica,
minus predis intendens et raptibus quam alie Germanice nationes.
Capitulum CXVI: De Pannonia, que etiam
Ungaria appellatur.
Pannonia Europe est provincia, que ab Hunis quondam oecupata, ab
eodem populo Ungaria vulgariter est vocata. que duplex est seeundaro
Des Barfholomacu8 Anglicus Beschreibung etc. 75
Orosiam, major scilicet et minor, major quidem est in ulteriori Scythia ultra
Meotides paludes constituta, a qua Huni venationis gratia primitus exeuntes
et per longissima pallidum et terrarum spatie et cervorum et bestiarum vestigia
insequentes tandem solum Pannonie invenerunt. qui reverai ad propria collecto
in Pannoniam redierunt et expulsis incolis a primeva sua origine nomen agmine 5
genti et patrie iudiderunt, ut narrat Herodotus. est autem hec provincia
pars Mesie, quam Danubius preterfluit et perfundit, ut dicit Isidorus
li. XV. et XVI. habet autem Gallaciam ab Oriente, Greciam a meridie,
Dalmaciam et Ytaliam ab occidente et Germaniam a septentrione, ut dicit
idem. est autem terra spatiosa et fertilissima, montibus et silvis munitis- 10
sima, multis fluminibus et aquis irrigua, venis aureis et aliis metallis
ditissima, habens montes maximos, in quibus di versa marmorum genera
inveniuntur; sal etiam Optimum in quibusdam montibus effoditur. feris
et pecudibus propter pascua uberrima adimpletur. frugifera etiam est gleba
ejus valde et vinifera in multis locis. et intra se plures continet gentes, 15
non solum lingua, verum etiam moribus et vita in pluribus difFerentes,
sicut idem dicit Herodotus. dicit autem Isidorus li. XV: Pannonia Penni-
nis Alpibus est vocata, quibus ab Italia sercernitur. regio fortis est et
solo leta. a tribus fluviis, Danubio scilicet et Sava ac Tycia est vallata.
habet autem ab Oriente Mesiam, ab euro Hystriam, ab affrico autem Penninos 20
habet Alpes, ab occasu Galliam Belgicam, a septentrione Danubium limitem,
qui Germaniam preterfluit. hie Hyster dicitur, et Hystriam vocant terram,
quam juxta Pannoniam circumfundit.
Capitulum CXXV: De Becia.
Becia Bhenensis est provincia, regio scilicet, quem Bhenu9 circum- 25
fluit ac perfundit, sie dieta eo, quod sit juxta Bhenum, ut dicit Isidorus
li. XV. et est terra habens multas civitates et oppida valde firma. cujus
gleba est frugifera et vinifera in multis locis. gens fortis et animosa, in
vita et in moribus convenientiam habens cum Germanis, non tarnen ita
inhiat spoliis et rapinis. 30
Capitulum CXXVI: De Bivalia.
Bivalia est provinciola quondam barbara, distans multum a Dacia
cujus pars Vironia est vocata, multam habens audaciam, nunc autem sub
fide Christi regno Dacie est subjeeta. a virore sie dieta, eo quod sit gra-
minosa et paseuosa, in locis pluribus nemorosa. cujus gleba est medioeriter 35
frugifera, aquis et stagnis irrigua, piseibus marinis et lacualibus est fe-
eunda, plures habens greges peeudum et armenta Scithie vero partibus
conjuneta solo fluvio, qui Narva dicitur, a Noricorum et Megardorum re-
gionibus est discreta, ut dicit Herodotus.
Capitulum CXXVII: De Binchovia. 40
Binchovia quedam est terra modica, a civitate Moguntina, sita super
ripam Bheni, inter montes protensa, usque ad oppidum, quod Pinguia
dicitur. unde et a Bheno, qui per ejus medium refluit, Binchovia est vocata.
et est terra, quamvis modica, in utroque Bheni litore usque ad montium
1 Orosius, ed. Zangemeister, Nr. 60. 8. 17. Isidor, Üb. 14, cap. 4,
w. 16 bei Migne 82, 507 B. 27 bei Migne 82, £05 A.
76 Anton £. Schönbach.
cacumina amena mirabiliter et fecunda. tante enim pulchritudinis est et
tarn incredibilis fertilitatis, quod tarn inhabitantes quam etiam per ripam
tran9itum facientes delectat et reficit quasi hortus inestimabilis voluptatis.
tarn dulcem enim habet glebam et tarn pinguem, quod fractus et frages
5 mira fecanditate pariter et celeritate procreat ac producit. in eodem agro
arbores pomiferas diversi generis parturit et nuces gignit, et tarnen propter
tantam fractuum multiformitatem frages parere non omittit. arborum
etiam diversitas vineta non impedit. immo unus et idem agellus pariter
fruges et vina, nuces et poma, sorba et pira et multa alia fructuum ge-
10 nera producere consuevit. fontes calidi et medicine corporum necessarii
ibi de terre visceribus oriuntur. multa alia habet commoda, vite morta-
lium necessaria, que recitare per singula esset longum.
Capitulum CXXXI; De Ruthia.
Ruthia sive Ruthena, que et Mesie est provincia, in minoris Asie
15 confinio constituta, Romanorum terminos est habens ab Oriente, Gothiam
a septentrione, Pannoniam ab occidente, Greciam vero a meridie. terra
quidem est maxime concordans cum Bohemis et Sciavis in ydiomate et
lingua. hec antem quadam parte sui Galacia est vocata, et ejus incole
quondara Galate vocabantur, quibus dicitur Paulas apostolas direxisse epi-
20 stolam. quere supra de Galacia.
Capitulum CXXXIIII: De Sambia.
Sambia Mesie est provincia in Europa, in inferiori Scithia collocata,
quasi media inter Prutenos, Eslenes, Osilianes, Livones et Curones, qui
omnes antiquitus Gothorum erant subditi potestati, ut narrat Varro, simi-
25 Hter et Herodotus. inhabitant litora oceani, facientes promunctoria et sinus
contra latera aquilonis, ut dicit idem. est autem Sambia terra fertilis glebe
et frugum ferax, terra palustris et nemorosa, multis fluminibus et lacubus
circumyallata. gens inter ceteras barbaras gentes corpore eiegans, mente
audax, ingenio, arte et artificio alias nationes in circuitu preexcellens.
30 Capitulum CXXXIX: De Saxonia.
Saxonia provincia in Germania, cujus incole a Grecis dicuntur con-
traxisse originem et ad partes, ubi nunc habitant, navigio advenisse et
expulsis Thuringis, qui tunc usque ad iitus oceani habitabant, multis
preliis sedes obtinuisse et in eadem provincia usque hodie permansisse.
35 gens enim semper fuit bellicosissima, elegantis forme, procere stature,
robusta corpore, audax mente. est autem Saxonia terra quo ad glebam fer-
tilis sima, frugum omnium et fructuum valde ferax, in montuosis, nemorosis
et in campestribus frugifera et paacuosa. fecunda in gregibus et armentis,
opulenta in argento, cupro et aliis mineris ac metallis. montes enim habet
40 insignes, de quibus effodiuntur lapides, qui igne fortissimo resoluti in eri9
substantiam convertuntur. et flumina habet nobilissima et famosa, scilicet
Yeseram, Limiam, Albiam, Salam atque Oderam et multa alia, que terram
preternuunt transalpinam. fontes habet salsos in multis locis, ex quibus
sai albissimum et Optimum decoquitur ac paratur. civitatis plurimas habet
. 20 dort heisst es Kap. 64: — est autem regio latissima et fertilisaima
Europe, continens mag na m partem, que nunc Rutenea a pl viribus nominatur.
Des üartholomaeua Anglicus Beschreibung etc. 77
fortissimas et munitas, fortia oppida et castra fortissima tarn in cam«
pestribus quam montanis. juxta montem autem, ubi cuprum foditur, in-
venitur mons magnus, cujus lapides redolent sicut viole. in aliquibus etiam
montibus invenitur marmor valde pulcrum, et hoc potissime juxta ceno-
bium, quod Lapis aancti Michaelis nuncupatur. in illis montanis maximus 5
est concursus ferarum et bestiarum, aprorum et ursormn, cervorum, da-
mnlarum, et ideo in illis montibus nemorosis multa venationum genera
exercentur. hec et multa alia laude digna in Saxonum regionibus inveni-
untur. quere supra de Germania in littera G et in littera A de Alemannia,
habet etiam Saxonia Bohemiam et Poloniam ab Oriente et Westvaliam ab 10
occidente, Frisonicum latus ad oceanum a septentrione, vero Thuringorum
gentem et Francorum a meridie. cujus gens fortis, inclita et invicta usque
hodie perseverat, ut dicit Herodotus.
Capitulum CXL: De Sclavia.
Sclavia est pars Mesie multas continens regiones. nam Sclavi sunt 15
ßohemi, Poloni, Metani et Vandali, Rutheni, Dalmate et Charinti, qui
omnes mutuo se intelligent et in multis sunt similes quo ad lingoam et
quo ad mores, dispares tarnen quo ad ritum. nam quidam adhuc cultum
paganorum tenent, quidam vero retinent ritum Grecorum, quidam autem
Latinorum. omnes autem iste regiones sunt glebe optime et messifere et 20
vinifere in multis locis. omnes etiam isti pro majori parte in coma sunt
attonsi, exceptis Ruthenis et illis, qui mixti sunt cum Teutonicis et La-
tinis. et est duplex Sclavia. major, que et Sclavonia dicitur, que Dalma-
ciam, Sarviam, Garinthiam continet et multas alias regiones. istius incole
quidam maritima occupant, quidam juga montium et condensa nemorum 25
inhabitant, quidam campestria excoluntetexarant; gens severa et aspera et in-
culta, circa divinum cultum minus pia, piraticam ducens vi tarn, exercens predam
per mare et per terram, maxime illi, qui habitant juxta mare. alia Sclavia
minor, que a finibus Saxonie protenditur ad Prutenos, Wandnlos, lingue
sue plures habens conterminos, et Bobemos. hec Sclavia dicitur Bohemi- 30
tania, que a Prutenia diversis amnibus secluditur et a Gothis atque Danis
quodam maris oceani promunctorio, quod mare Paletum dicunt, dividitur;
ad ejus litus terminatur minor Sclavia et hnitur. est autem hec regio
valde frugifera et fructifera, fluminibus et stagnis irrigua, nemo rosa et
pascuosa, melle abundans atque lacte. gens fortis corpore, agriculture de- 35
dita et piscature, magi? pia ad Deum et pacifica quo ad proxiraum quam
illi, qui habitant in majori Sclavia, et hoc est propter roixtionem et socie-
tatem, quam quotidie contrahunt cum Germanis, ut dicit Herodotus.
Capitulum CXLI11: De Selandia.
Selandia est provincia terra maritima, ad modum insule flumine et 40
maris brachiis circumdata. habet autem Ollandiam ad orientem, Flan-
driam ad meridie m, oceanum ad occidentem, Britanniam ad septentrionem.
sunt autem ibi plures insule parve et magne, brachiis maris separate ab
invicem et distincte. et sunt ille insule fortissimis aggeribus cincte in
circuitn contra maris impetum et munite. quarum gleba est valde ferax 45
quo ad segetes, sed quo ad arbores est quasi nuda. non enim possunt
9 ein Artikel Germania ist nicht vorhanden.
7g Anton E. Schönbach.
arbores propter maris salsuginem profandare suas radioes, et ideo poet
plantationem cito deficiunt et arescunt. est aotem Selandia valde populoaa,
divitiis opulenta variis. gens magne stature, fortis corpore et audax mente,
circa cultum Dei devot*, inter se pacifica et quieta, malus benefica, null»
5 molesta, nisi quando hostium insolentie resistere est coaeta.
Capitalum CXLIIII: De Semigallia.
Semigallia est provincia modica, ultra mare Balticum constituta, juxt»
Osiliam et Livoniam sita in Ä9ia inferiori. sie vocata, qoia a Galatis ipean
oecupantibas, com incolis terre mixtis, est inhabitata; onde »Semigalli*
10 sunt dicti, qui ex Gallis sive Galatis et illis popolis proceaserunt. terra
bona et fertilis in annona, in paseuis et in pratis. sed gens barbara et
inculta, aspera et severa.
Capitulum CLI11: De Suecia.
Suecia regio est inferioris Seit hie in Europa, a qua tota Gothia, que
15 inter Danorum et Noricorum aquilonarium regna maxima est regio, hodte
nominata; habens mare Balticum ab Oriente, oceanum Britannicum ab
oeeidente, Noricorum prerupta et populos a septentrione, a meridie rero
Dacorum confiniis terminatur. est autem Suecia, que et Gothia est vocata,
quo ad solum frugifera, vinearum tarnen expers, sed in paseuis uberrimis
20 alios defectus recuperat et metalli«. nam preter divitias, quas ex mari illa
regio multipliciter contrahit, in feris, peeudibus et jumentis, in argentifo-
dinis et aliis lucris innumeris multas regiones alias preexcellit. gens
valde robusta, cujus militaris potentia quondam totiu* fere Asie et Europe
partem maximam multis temporibus edomuit, quos aggredi tempore Ale-
25 xandri Magni Grecorum audacia extimuit. Julii etiam Cesaris invieta
potentia superatis Gallicis, Alemannicis et Britannis cum Danis et Gothia,
Noricis et aquilonaribus populis aliis congredi formidavit, seeundum qood
tradunt Script ores historie tarn Grecorum quam Bomanorum, quorum dieüs
patet et debet merito fides adhiberi, in quibus nee relig'oni fidei nee
30 etiam rationi poterit in aliquo obviari, ut dicit Hieronymus: illorum, in-
quit, poetarum et scriptorum scriptis et dictis fidem adhibere oonvenit,
quorum relatio fidei, moribus non prejudicat nee veritati agnite contradicit,
ex istorum prosapia Amazones processerunt, ut dicit Orosius et Isidorus
li. X1IU.
35 Capitulum CLI1II: De Suevia.
Suevia Germanie Bhenensis est provincia in Europa, cujus gens ha-
bere dominium maximum in Germania consuevit, ut dicit Isidorus K. IX
dicit autem idem in copitulo de vocabulis gentium li. IX: Suevi, inquit,
sunt pars Germanorum in fine septentrionis. de quibus eliam dicit Lucanus :
40 Fuudit ab extremo flavos Aquilone Suevos.
quorum fuisse centum pagos et populos multi crediderunt. dicti autem
Suevi putantur a Suevo monte, qui ab ortu Germanie ortum habet, et
z4 erschlossen aus Orosius, Hißt üb. 3, cap. 30 bei Migne 31, 840 A.
30 das Zitat ist, wie der Kursus zeifft, jjanz frei ; vgl. dee Hieronymua Brief
an Paulinus, De institutione clericorum, bei Migne 22, 579 ff. 33 nichts
bei Orosius, dagegen Isidor bei Migue 82, 337 f. 504. 37 bei Miffne 82, 338.
39 Lucan 2, 51^ -e -»
Des Bartholomaeua Anglicus Beschreibung etc. 79
illius montis loca et eonfinia primitus coluerunt, ut dicit Isidonis ibidem,
item, ut dicit idem, ab ortu habet Danubium cum Bavaria, ab occasu habet
Bhenum cum Alsacia, a meridie habet juga Alpium com Italia, a septentrione
habet Franconiam cum inferiori Germania, et est duplex Suevia: inferior
protenditur contra Bhenum, superior contra Alpes et Danubium« utraque 5
est terra optima et frugifera et vinifera in multis locis. habens civitates
munitissimas, oppida et castella circa campestria et montana, amnes et
flumina, nemora multa, gramina et pascüa, ovium greges et armenta circa
montana. etiam ferrum habet et argentum procreat ac metalla. gens popu-
losa nimis, fortis, audax et bellicosa, procero corpore et flava crine, ve- jq
nusta facie et decora.
Capitulum CLXVI: De Thuringia.
Thuringia Germanie est provincia, media inter gentem Saxonum et
Franeonum et Westvalorum. habent enim Bohemos et Saxones ab Oriente,
Francones et Bavaros a meridie, Suevos et Alsatos ab occidente, Bhenenses 15
et Westvalos ab aquilone. gens quidem secundum nomen patrie Thuringia,
id est, »dura* contra hostes maxime et severa. est enim populus nume-
rosus, elegantis stature, fortis corpore, durus et constans mente. habens
terram montibus fere undique circumdatam et munitam, interius vero
planam, valde frugiferam et fructiferam, a vineis etiam non expertem, 20
oppida multa, castra fortia, non solum in montanis, verum etiam per
plana, amnibus et stagnis et lacubus irrigua, a6re saluberrima, pabuü
ubertate gratissima, armentis et gregibus valde plena. in ejus montibus
diversa inveniuntur mineralia et metalla, ut dicit Herodotus, qui nullatenus
permisit secreta in Germanie conflnio inscrutata. 25
Capitulum CLXX: De Westvalia,
Westvalia Germanie inferioris est provincia, habens Saxoniam ad ori-
entem, Thuringiam et Hassiam ad meridiem, Bhenum et Coloniam ad
occidentem, oceanum et Frisiam ad aquilonem. nobilissimis fluminibus
duobus in ejus extremitatibus cingitur, sei licet Vesera atque Bheno. nam 39
Bhenum tangit versus occidentem et septentrionem. et Yeseram vero verus
orientem. hec in quibusdam libris dicitur »antiqua Saxonia«. ab omni
specie fornicationis se mundam preservans et stupra districtissime puniens,
ac honesta connubia summe colens, licet pagana super stitione usque ad
septingentesimum annum Domini teneretur implicita, ut scribit Bonifatius 40
in epistolam ad regem Anglie. est enim terra multum nemorosa, paseuosa,
plus alendis gregibus quam ferendis frugibus apta. multis fontibus et
amnibus est irrigua, Emosa scilicet, Lippia atquj Bura et multis alüß.
fontes habet salis et montes fertiles in metallis. abundat fructibus, glan-
dibus, nueibus atque pomis, etiam feris, porcis, peeudibus et jumentis. 45
populus communiter elegantis stature est et procere, venuste forme et
fortis corpore et audax mente. militiam habet copiosam ac mirabiliter
animosam, promptam ad arma continue et paratam. civitates, castra for-
tissima et oppida tarn in montibus quam in planis.
35 Bonifatius an König Ethelbald (im Jahre 745) bei Migne 89, 757 ü.
80 Anton E. Schönbach.
Capitulum CLXXI: De Vironia.
Vironia est provincia parvula ultra Daciam versus orientem, a ,virorec
dicta eo, quod sit graminosa et nemorosa, multis aquis et fontibus profusa,
cujus gleba est frugum ferax. gens quondam barbara, seva, incomposita
ac inculta. nunc vero Danorum regibus pariter et legibus est subjecta.
terra vero tota est a Germanis et Danis pariter inhabitata. quere supra
in litera E de Rivalia. hec terra a Nogardorum gente et Ruthenorum per
fluvium maximum, qui Narva dicitur, est separate.
Capitulum CLXXII: De Winlandia.
Winiandia est patria juxta montana Norwegie versus orientem sita*
super litus oceani protensa, non multum fertilis nisi in graminibus et
silvis. gens ejus est barbara, agrestis et seva, magicis artibu9 occupata.
unde et navigantibus per eorum litora vel apud eos, propter venti defectum
moram contrahentibus, ventum venalem offerunt atque vendunt. globum
enim de filo faciunt et diversos nodos in eo connectentes usque ad tres
nodos vel plures de globo extrahi precipiunt, secundum quod voluerint
ventum habere fortiorem. quibus propter incredulitatem illudentes demo-
nes aörem concitant et ventum majorem vel minorem excitant, secundum
quod plures nodos de filo extrahunt vel pauciores. et quandoque in tantum
commovent ventum, quod miseri talibus fidem adhibentes justo judicio
submerguntur.
Capitulum CLXXIIII: De Yselandia.
Yselandia est regio ultima in Europa, a septentrione ultra Norwegiam
sita, perpetuo glacie in remotioribus ejus finibus condemnata. protenditur
autem super litus oceani maris versus septentrionem, ubi mare pre nimio
frigore congelatur. ab Oriente habens Scithiam superiorem, ab austro Nor-
wegiam, ab occidente oceanum Hibernicum, ab aquilone mare congelatum.
et est dicta Yselandia quasi »terra glaciei« eo, quod ibi dicuntur esse
montes nivei, in glaciei duritiem congelati. ibi cristalli inveniuntur. in illa
etiam regione sunt albi ursi maximi et ferocissimi, qui unguibus glaciem
rumpunt et foramina multa faciunt, per que in mare se inmergunt, et
sub glacie pisces capienies eos extrahunt per foramina predicta et ad litus-
deferentes inde vivunt. terra est sterilis quo ad fruges, exceptis paucis locis,
in quorum vallibus vix crescit avena. gramina tantummodo et arbores in
locis, ubi habitant homines, parturit et producit, et in Ulis partibus feras
gignit et jumenta nutrit. unde de piscibus et venationibus et carnibus
pro majori parte populus terre vivit. oves pre frigore ibi vivere non pos-
sunt, et ideo incole de ferarum et ursorum pellibus, quos venatu capiunt,
contra frigus se muniunt et corpora sua tegunt. alia vestimenta habere
non possunt, nisi aliunde deferantur. gens multum corpulenta, robusta et
valde alba, piscationi dedita et venationi.
Eine grosse Anzahl der hier abgedruckten Kapitel aus dem fünf-
zehnten Buche des Bartholomaeus Anglicus hat bereits Wilhelm Wacker-
De* Bartholomaeut Anglicus Beschreibung etc. gl
nagel in der Zeitschrift für deutsches Altertum 4 (1844), 479—495
veröffentlicht, aber aas einer ganz schlechten Berner Handschrift des
14. Jahrhunderts, entstellt durch gräuliche Lesefehler (z. B. Eap. 25:
Aucupius famosa statt amnis Mosa), die auch des Herausgebers
Scharfsinn und die Hilfe Ton Moriz Haupt nicht zu beseitigen ver-
mochte. Wackernagel selbst hatte nicht erkannt, dass diese „Geogra-
phie des Mittelalters* dem Werke De proprietatibus rerum entstamme,
Jakob Grimm wosste es, wie aus den Nachtragen zur 4. Auflage der
Deutschen Mythologie erhellt, S. 182 f.
Im Folgenden stelle ich einige Bemerkungen zu den einzelnen
Kapiteln zusammen, welche die Angaben des Verfassers prüfen, auf
ihren Ursprung hinweisen und dadurch ihren Wert richtig erkennen
lehren solleu, der ja ohnedies dadurch erheblich gestiegen ist, dass
sich das Werk um 120 Jahre älter erweist, denn man im Allgemeinen
bisher glaubte. Den Abschnitten Ober deutsche Landschaften hatte ich
die Kapitel Aber den baltischen und slaTischen Osten beigegeben, weil
gerade diese an merkwürdigen und für die Abfassungszeit neuen Mittei-
lungen reich sind; ihnen habe ich auch in meinen Notizen besondere
Aufmerksamkeit zugewandt.
Das dreizehnte Kapitel über Alemannien ist zum guten Teile aus
den Angaben des Isidor Ton Sevilla in seinen Etymologien geschöpft,
und zwar aus dem 9. und 14. Buch, doch hat Bartholomäus seine
Zitate frei gestaltet, indem er sie in den Kursus umgesetzt und dabei
auch im Wortlaute Terändert und erweitert hat. Dass Alemannia
hier f&r ganz Deutschland gesetzt wird, ist gerade dem Sprachgebrauche
der Franzosen und Englander gemäss. Es fallt auf, dass bereits hier
auf besondere Aliteilungen über die Sachsen eingegangen wird, erklärt
-ach aber, wenn man bedenkt, dass Bartholomaeus selbst im Sachsen-
ande weilte, dieses genauer kannte und schon seiner eigenen Ab-
stammung halber »ich dafür interessirte. Immerhin scheint er selbst
an dieser Bevorzugung Anstoss genommen zu haben, weil er dann in
einem eigenen Satze andere Länder nachholt.
Kapitel 25 Brabant gehört wohl, wie die ganzen Niederlande und
ein grosser Teil Frankreichs zu den Gegenden, die der Verfasser selbst
gesehen hat, das merkt man an der Beschreibung, welche die Wiesen
und Garten rühmt, Ebbe und Flut bei der Scheide erwähnt und wohl
zum ersten male die Brabanter Kaninchenzucht hervorhebt. Der persön-
liche Eindruck der Bewohner des Landes spiegelt sich in der günstigen
Beurteilung.
An dem 26. Kapitel über die belgischen Lande scheint mir be-
sonders die Notiz über die verschiedenen Sprachen beachtenswert, die
Mfttettmifen XXVII. 6
82 Anton E. Schönbach.
hier nebeneinander geredet werden. Die ranae und colubri spielen
anch in den Geschichten des Thomas von Chantimpre eine grosse
Rolle.
Über Böhmen weiss das 30. Kapitel viel zu berichten. Schon die
allgemeine Lage des Landes ist dem Verfasser gut bekannt, er rühmt
das Klima der Ebene und die Weinberge, weiss von dem Bergwerks-
betrieb und nennt hier das Zinn, welches er von dem sächsischen
Bergsegen ausgenommen hatte. Elbe nnd Moldau, diese bei dem
königlichen Prag, hebt er hervor. Bäume und Kräuter der böhmi-
schen Wälder rühmt er, Ober die Medizinalpflanzen hat er vielleicht
von Brüdern erfahren, wofern er sie nicht selbst gesehen hat. Am
lehrreichsten sind die Angaben über das Tier, dessen böhmischen Namen
loni er anführt, (Ion bat die Innsbrucker Hs. des Magister Trutwinus*
loth der Wiener Kodex). Mein Amtsgenosse Prof. Strekelj belehrt
mich freudlichst, dass lani, lan (mouillirtes 1) im Böhmischen den
weiblichen Hirsch bedeute; obzwar man mit einer Verdampfung von
a zu o in deutschem Munde vor Nasal rechnen könnte, passt doch
die Beschreibung des wundersamen Tieres nicht auf die gewöhnliche
Hinde. Strekelj weist mir aber noch altböhmisch losi nach, was das
Elentier, den Elch, bedeutet (die Innsbrucker Hs. 272 setzt naiv das
deutsche elhent an die Stelle des slavischen Wortes), und das passt
ausgezeichnet zu der Schilderung des Bartholomaeus, vgl. DWtb. 3, 406.
Im Kapitel 31 über Burgund wird der Kropf der Bewohner er-
wähnt und dem Trinken des Schneewassers zugeschrieben (ebenso im
Kapitel 74 über Kärnten). Dabei ist jedoch nicht das alte Herzog-
tum Burgund gemeint, sondern die Franche-Comte oder Oberburgund,
und zwar die Departements des Jura und des Doubs.
Das Kapitel 56, Franconia, wählt die Prädikate für Unterfranken,
wie aus der Erwähnung des Hauptortes Würzburg, als Regierungssitz
des Hochstiftes hervorgeht, sehr sachgemäss und charakterisirt zu-
treffend die anmutige und reiche Landschaft.
Besondere Teilnahme bringt der Verfasser im Kapitel 68 der
Landschaft Flandern entgegen, die er gut beschreibt (Bäume, keine
Wälder, Weiden, Rinder, prächtige Städte und Häfen) und wo er wohl
auch selbst gewesen ist. Was er über die Einfuhr von feiner eng-
lischer Wolle sagt, die in Flandern zu Tüchern verwebt wird, welche
dann nach England zurückverfrachtet werden, ist merkwürdig, auch
insofern, als neben den flandrischen Wollwaren noch die flandrischen
Schafe im Mittelalter besonders gut berufen waren. Die Schlusssätze
beziehen sich auf die heute noch wichtigen Kohlenlager, hauptsächlich
im Hennegau, nicht auf Torf. Die Notiz über den starken Rückstand
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. gg
dieser Kohlen beim Verbrennen ist richtig, zumal bei der Gewinnungs-
weise des Mittelalters.
Über die Friesen bringt Kapitel 61 ausführliche Nachrichten, sie
werden nach Lebensgewohnheiten und Sitten gut von den Deutschen
unterschieden. Die Tonsur ist merkwürdig, vielleicht ist noch eine
besondere Art das Haar zu binden, damit verknüpft; Müllenhoff leitet
DAK. 4, 428 davon den Namen des Volkes ab; vgl Grimm, RA.4
1, 398. 2, 549 und Blök, Friesland im Mittelalter (Leer 1891). Über
friesische Wurfspeere statt der Pfeile ist mir nichts bekannt. Dagegen
ist der Torfstich überall auf friesischem Boden verbreitet, weniger die
Anwendung getrockneten Mistes zur Feuerung. Die Freiheitsliebe der
Friesen war allzeit berühmt, ausdrücklich wird hier die jährliche Wahl
des redgefa hervorgehoben. Über die späten Heiraten und ihre
günstigen Folgen für die Kraft der Nachkommen hat sich Tacitus
im 20. Kapitel der Germania ähnlich geäussert, vgl. Müllenhoff DAK.
4, 316 f£ Der Vindobonensis hat am Schluss noch die Worte: —
habeant. Dens custodiat omnes h(os) in e (ternum), quia
nobilior est (Frisia) inter alias provincias. Doch glaube
ich nicht, dass diese Worte von dem Autor herrühren, weil der Kursus
mit robustam schliesst und der Zusatz arhythmisch geschrieben ist.
Soweit das 71. Kapitel sich im Allgemeinen über die Goten
äussert, setzt es das vierte Buch des Adam von Bremen voraus, be-
sonders vom Kapitel 19 ab (Migne 89, 634 ff.), und auch den Scho-
liasten dazu (nicht aber für die Übersetzung von Gothlandia). Die
Angaben über die Insel Gotland sind zutreffend, sowohl in Bezug auf
deren Fruchtbarkeit als auch auf den Fischreichtum und den noch im
19. Jahrhundert betriebenen Robbenschlag.
Kapitel 84 befasst Karinthia, wie schon die Angabe der
Grenzen lehrt, ganz Innerösterreich im Ausmasse der heutigen hahs-
burgischen Besitzes mit Einschluss Hlyriens und des Küstenlandes.
Die Erwähnung des Kropfes wird wohl hauptsächlich den Steiermärkern
gelten, denen schon die Feindschaft der Bayern im 15. Jahrhundert
diese Eigenheit vorrückte. Die Bären hausen heute noch im Herzog-
tum Gottschee, in Krain auf dem Nanos, waren jedoch im Mittelalter
viel häufiger. Der Schlusspassus über die glires gilt für Krain, denn
da bilden die Siebenschläfer, Pilche oder „grossen Haselmäuse" tat-
sächlich einen Leckerbissen des Volkes. Valvasor hat ihnen in seiner
,Ehre des Herzogtums KrainÄ das 32. Kapitel des 3. Buches gewidmet
{DI, 437 — 443; ich danke diesen Hinweis meinem Kollegen Sirekelj)
und die Grazer Tagespost vom 17. Oktober 1905 berichtet ausführlich
über den in heurigen Jahre reichen Fang der „Pilchmäuse* in Krain,
34 Anton E. Schönbach.
die als Delikatesse gerühmt werden, ßartholomaeus rechnet sie einfach
zu den Mäusen; im 55. Kapitel des 18. Buches behauptet er von den
Ratten, solang sie klein seien, hiessen sie Mäuse, was nicht so töricht
ist, als es klingt, insofern die heute ausgestorbene Hausratte des Mittel-
alters viel kleiner war als die Wanderratte, die sie vertrieben hat
(Kollege Cornu macht mich auf diesen Sachverhalt aufmerksam).
Bei Kapitel 87 Lettonia haben die Handschriften und Drucke
Lectonia, vielleicht mit Recht im Hinblick auf den Volksnamen der
Lechen, vgl Zeuss, Die Deutschen und ihre Nachbarstämme S. 603 ff.
Die Beschreibung passt ganz auf die Wohnsitze der Letten auch nach
den älteren Zeugnissen, z. B. des Heinrich von Lettgallen (Henricus
Lettus) vgl Wattenbach, Oeschqu. 26, 359. Schwerlich ist zu schreiben
Litunnia (Zeuss 679 ff. 682) = Litauen.
Das Kapitel 88 über Livland schreibt mit Nachdruck die Chri-
stianisirung der Bewohner der Macht der Deutschen zu. Das wird
man schwerlich haben vor 1230 sagen können, wo erst der Schwert-
orden in den Deutschen Bitterorden aufgegangen war und damit der
Sieg über das Heidentum entschieden. Zu den Angaben über Orakel,
Vogelflug und Wahrsagung vgl die Ausdrucksweise Helmolt's 1, 36
über die Orakel auf Bügen. Die beachtenswerte Stelle über den
Leichenbrand hat schon Jakob Grimm zur Kenntnis genommen, KL
Sehr. 2, 280 — 286. Vgl dazu die Livländische Reimchronik, ed. Leo
Meyer, V. 3870 ff. 4701 ff, erst um 1290 aufgezeichnet; noch Lorenz^
Geschqu. 28, 325 ff.
Das Kapitel 92 über Lothringen fehlt der Wiener Hs. und der
Innsbrucker 272. Metz wird erwähnt, wo 1228 sich die Minoriten
niedergelassen hatten. Die Heilquellen sind wohl kaum andere als
die jetzt noch berühmten von Bussang.
Vielleicht hat der Verfasser auch die im Kapitel 102 gut be-
schriebene Markgrafschaft Meissen selbst gekannt, wenigstens zeugt
die Erwähnung des „edlen Eibstromes* von persönlicher Wärme, die
der festen Burgen uud Städte von Kenntnis. Merkwürdig ist, dass
hier schon die später berühmte feine Art und Höflichkeit der Meissner
gelobt wird.
Die Nachrichten über Norwegen im Kapitel 105 sind durchaus
sachlich vertrauenswert und klingen in den ersten Sätzen an die Worte
Adams von Bremen, bei Migne 146, 648 ff. Über die Fischnahrung
vgl. Wilhelm von Malmesbury bei Migne 179» 533. Die fibri sind
die Biber, vgl. Plinius, Hist. nat. 8, 30. Zu der Nachricht über die
kalkhaltigen Quellen, in denen eingeworfene Gegenstände versteinern,
weiss ich als nächsten Beleg erst Vinzenz von Beauvais, Spec. Naturale
Des Bartholomäus Anglictu Beschreibung etc. g5
5, 29. 30. Dagegen sind die hellen Nächte längst bekannt, von ihnen
geht MüllenhoflPs Deutsche Altertumskunde aus, ebenso die sonnen-
losen Tage, wo bei Kerzenlicht gearbeitet wird. Norwegen ist die
Heimat der Vikiuger (pirate), die sich durch Grosse, Stärke und leiden-
schaftliche Kampflust auszeichnen« Die Worte des Schlusssatzes ver-
weisen schon auf das letzte Kapitel, das Island betrifft.
Ein genaues Bild von Holland, Provinz Utrecht, gewährt das
Kapitel 110. Die Wasserstrassen auf den Armen des Meeres und des
Rheines, die Kinderzucht auf den fetten Wiesen, der Torfstich, der ein-
trägliche Transithandel, bilden wichtige und treffliche Züge. Bartho-
lomaeus beobachtet noch richtig, dass die Holländer nicht bloss poli-
tisch, sondern auch nach Art und Sprache zum deutschen Beiche ge-
hören. Ihren Charakter beurteilt er sehr günstig.
An dem gelehrten Kapitel 116 über Pannonien = Ungarn sind
die Bemerkungen über die Bergwerke der Karpaten und Siebenbürgen,
Ober Marmor, Salz und Wein und über die Verschiedenheit der dort
lebenden Sprachen beachtenswert. Zweimal beruft sich dabei der Ver-
fasser auf Herodot, was natürlich nicht richtig sein kann, wenngleich
Herodots Angaben über die Skythen noch durch Orosius und Isidor
der mittelalterlichen Gelehrsamkeit zugeführt wurden. Solche älteste
Nachrichten mögen bei etlichen Zitaten des Bartholomäus zu gründe
liegen, die Mehrzahl davon sind jedoch entschieden falsch. Das braucht
nicht als bewusste Lüge ausgelegt zu werden — ich wüsste dem Werke
des Bartholomaeus Anglicus keine solcl e nachzuweisen — , sondern
meines Erachtens wusste der Verfasser nur, dass Herodot die grosse
alte Autorität über den fernsten Osten Europas und die dortigen
Siedelungen war, und so hat er ihn auch dann angeführt und sich
mit ihm gedeckt, wo er den Wortlaut nicht hätte beibringen können.
Vielleicht gehen solche Irrtümer bis auf miss verstandene Vorlesungen
in Oxford zurück. Ganz ebenso verhält es sich, wie ich glaube, mit
der wundersamen Anführung Varro's neben Herodot im 133. Kapitel,
über Samland. Am Schlüsse des Kapitels 166, über Thüringen, gibt
der Verfasser seiner Überzeugung Ausdruck, dass Herodot kein Ge-
heimnis Germanien1* unerforscht gelassen habe, und gerade dort hat
er ihn ganz gewiss nicht benutzen können.
Nach dem zwar nicht unrichtigen, aber wenig charakteristischen
Artikel über die Hheinprovinz (Kapitel 125) folgt das Kapitel 126
über JEteval (Bivalia, russ. Bewelj, Kreis Harrien), der dadurch merk-
würdig ist, dass die Stadt erst 1219 durch König Waldemar II. von
Dänemark begründet wurde. Daher muss die ganz sachgemässe Be-
schreibung des kleinen Landes auf neuen Nachrichten beruhen. Vironia
gg Anton E. Schönbach.
wird Ermland sein, vgl. Zenas, S. 676. Megardorum ist in No-
gardorum zu bessern, was die Bewohner der Gegend von Nowgorod
(mhd. Ndgarten, vgl. Müllenhoff, DAK. 2, 69 f.) bezeichnet. Noriker
sind hier nordische Völker, vielleicht ist die Übertragung durch das
Angleichen des Flussnamens Narwa zu erklären. Dacia ist für Bar-
tholomäus Dänemark, wie für Adam von Bremen.
Sehr hübsch und wahrhaft ist die enthusiastische Schilderung des
Rheingaues im Kapitel 127, besonders zutreffend wird beschrieben, wie
Weinbau, Obstpflanzungen und Gartenkultur in einander greifen. Mainz
war eine der ersten Städte, in denen sich die italienischen Minoriten-
missionen niederliessen, schon 1221 bei der Gründungsfahrt Cäsar's
von Speyer, vgl. Eubel, Geschichte der oberdeutschen Minoritenprovinz,
S. 9. Die warmen Quellen sind die von Wiesbaden, deren Plinios
(Hist. Nat. 31, 20) und Tacitus gedenken, vgl. Müllenhoff, DAK. 4,
401 f.
Zu dem mageren Kapitel über das Land der Buthenen Nr. 131
(nur die Zergliederung der Sprache ist zu beachten) hat bei der Notiz
über den Galaterbrief die Innsbrucker Hs. 272 angemerkt: secundum
Isidorum; das ist falsch, dort steht nichts davon.
Zu dem wichtigen Kapitel 133 über Samland vgl. Zeuss, S. 675 ff
Müllenhoff, DAK. 2, 1 ff. besonders 348 f. Pruteni ist eine alte
Bezeichnung für die Freussen, vgl. Zeuss 670 ff Statt Estenos
wird Estones zu schreiben sein = Aisten, vgl. Zeuss 267 Anm. 689
Müllenhoff, DAK 2. 11 ff. Osiliane's sind die Bewohner der Inse
Ozilia (vgl. Kapitel 144, über Somgallen) bei Heinrich von Lettgalle
Zeuss 689 Anm. und der Bericht des Mönches Albrich zum Jahre 1228,
Zeuss 669 Anm. C uro nes = Kurländer, bei Zeuss, S. 681 f. Die
Beschreibung Samland's, seiner Flüsse und Seen, stimmt mit der
Wirklichkeit.
Besonders ausführlich ist das Kapitel 139 über das Land der
Sachsen geraten, die ja schon bei der Gesamtbeschreibung Deutschlands
(Kapitel Alemannia) stark hervorgetreten waren. Begreiflicherweise,
denn im sächsischen Magdeburg hat Bartholomaeus längere Zeit hin-
durch gewohnt und gelehrt. Die Angaben über die Eroberung des
Thüringerlandes durch die Sachsen im Eingang des Artikels beruhen
wahrscheinlich auf Widukind von Corvey oder dem Pantheon des Got-
frid von Viterbo, vgl. Zeuss, S. 353 ff J. Grimm, Geschichte der
deutschen Sprache8, S. 447 ff. Stark sind die Körper des kriegeri-
schen Volkes, fruchtbar das Land. Von ausgezeichneter Ergiebigkeit
ist der Bergbau, die Verhüttung des Eisens wird hervorgehoben. In
der bunten Reihe von Notizen folgen dann die Flüsse: Weser, Leine,
Des Bartholomaeos Anglicus Beschreibung etc, 87
Elbe, Saale, Oder (von West nach Ost). Bei den Salzquellen braucht
man nicht bloss an Halle an der Saale zu denken, in der Magdeburger
Gegend selbst wird Salz gewonnen in Schönebeck, Gross- und Altsalze,
an die Stassfurther Salzlager braucht man nur zu erinnern. Kupfer
wird im Mannsfeldischen (Regbz. Merseburg) abgebaut, hier mag jedoch
der Kupferbau im Harz gemeint sein, denn in dieselbe Gegend werden die
Veilchensteine verlegt, die sich gleichfalls im Harz (auch in Thüringen)
finden und „wegen ihres Überzuges mit Veilchenmoos einen veilchen-
artigen Geruch von sich geben*. Dazu passt, dass dann Marmorbrüche
genannt werden und das Zisterzienserkloster Michaelstein: dieses liegt
3/4 Stunden von Blankenburg im Harz und daneben das Dorf Bube-
land, wo noch jetzt Marmor gebrochen und geschliffen wird. Der
Wildreichtum der sächsischen Berge bedarf keiner Zeugnisse.
Der Begriff der slaviscben Ländermasse ist im Kapitel 140: De
Sclavia sehr weit gefasst. Die Metani sind vielleicht aus Merhani
verschrieben (Zeuss, S. 609. 640), unter den Vandali werden die
Wenden zu verstehen sein. Ob die Angabe, dass die Slawen in der
Haartracht sich unterscheiden, für die Zeit des Bartholomaeus von
Wert ist, weiss ich nicht zu ermessen. Die Südslaven, zu denen er
auch die illyrischen Seeräuber rechnet, beurteilt der Verfasser viel un-
günstiger als die Slaven des Nordens (Slavia minor), unter denen für
ihn wohl auch die Balten zu begreifen sind. Statt mare Paletum
ist gewiss mare Balticum zu schreiben, vgl. Zeuss S. 270 und hier
das Kapitel 144 über Semgallen.
Selandia, Kapitel 143, ist das niederländische Zeeland, dessen
Beschreibung vortrefflich gelungen ist (die Inseln zwischen den Meeres-
armen, die riesigen Deiche) und wohl aus eigener Anschauung schöpft.
Interessant scheint mir, dass Bartholomaeus nichts von Bäumen in
Seeland weiss, indess heute, und wohl schon seit langem, dort eifriger
Obstbau betrieben wird.
Über Semgallen (im russischen Gouvernement Kurland, Hauptstadt
Mitau) besass Bartholomaeus genaue, unterscheidende Nachrichten, vgl.
Zeuss S. 680 f. Erst 1217 wurde das Bistum Semgallen gegründet
und mit Bernhard, Grafen zur Lippe besetzt, da kann zur Zeit des
Verfassers noch nicht viel christianisirt worden sein. Die Etymologie
Semi-galli geht schon der Schreibung nach auf Heinrich von Lett-
gallen zurück, Isidor hat das Vorbild abgegeben.
Das Kapitel 153 über Schweden schöpft zum Teil aus Adam von
Bremen. Einiges über die Gegenwart ist richtig : Fruchtbarkeit, Reich-
tum an Fischen, Silberbergwerke zu Sala in Westmannland und für
die ältere Zeit vornehmlich in Falun. Die Mitteilungen von der über-
gg Anton £. Schönbacb.
grossen Macht der Schweden erklären sich dadurch, dass die Ganten
Südschwedens und die Insel Gothland es ermöglichten, sie mit den Ootea
überhanpt zusammenzuwerfen.
An dem gelehrten, aber wenig inhaltsvollen Kapitel 154 über
Schwaben scheint mir beachtenswert die Trennung in Ober- und
Niederschwaben (durch die rauhe Alb und den schwäbischen Jura) und
der Umstand, dass dem Verfasser das schwäbische Blondhaar auffiel
oder als auffallig gemeldet wurde. Die Angabe über den Schwaben-
berg findet sich wirklich so bei Isidor.
Was Kapitel 156 an Beobachtungen über Thüringen vorbringt,
trifft durchaus zu: Gestalt des Landes, Weinbau, Luft, Klima. Die
Etymologie ist alt.
Sehr lehrreich ist Kapitel 170 über Westfalen, wo ich gleichfalls
eigene Anschauung des Landes vermute. Die Bezeichnung antiqua
Saxonia ist alt, vgl. Grimm, Geschichte d. d. Sprache* S. 437 ff,
entspricht aber auch der speziell englischeu Auffassung, vgl Zenas
S. 388 Anm. und begegnet gleichfalls in dem angezogenen Brief des
Bonifatius. Dorther rührt vielleicht auch der Preis der Keuschheit.
Eisen wird abgebaut in der Grafschaft Mark (Begbz. Arnsberg) and
besonders im Siegener Lande; Salz, ausser in Salzkotten, vornehmlich
in Sassendorf und Gottesgabe. Dass der Verfasser die Schweinezucht
und Eichelmast erwähnt, zeugt für seinen guten Blick.
Kapitel 171, Vironia, wohl = Wermland, vgl. Zeuss 675, wo auch
über die Narwa.
Die Hauptmitteilung des Kapitel 172, Winlandia, doch wahr-
scheinlich = Finnland, und nicht Winland = Grönland, beschäftigt sich
mit dem Windzauber der Finnen (oder der Lappen?). YgL darüber
J. Grimm, Deutsche Mythologie4 S. 532 f., Nachträge, S. 182 f.
Sehr interessant ist die Beschreibung Islands im Kapitel 173,
obgleich sie in mehreren Punkten, so gleich in der Etymologie, Adam
von Bremen benutzt (4, 35 bei Migne 146, 653 B). Die einzelnen
Angaben lassen sich jetzt mittelst des Buches von Dagobert Schönfeld,
Der isländische Bauernhof und sein Betrieb zur Sagazeit (= Quellen
und Forschungen 91, 1902) gut kontrolliren. Es wurde in der Tat
auf Island nur Gerste gebaut, kaum Hafer, vgl. Schönfeld, S. 22 ff.
Über die Schufzucht hingegen, die Bartholomaeus nicht kennt, vgl
Schöofeld, S. 210 ff. Weidewirtschaft, Schönfeld, S. 126 ff., die Be-
deutung des Pferdes a. a. 0. S. 97 ff, des Eisbären S. 278 ff
Des Bartholomaeus Anglicus Beschreibung etc. g9
Überschaue ich den Inhalt meiner mehr beiläufigen als gründ-
lichen Anmerkungen zu der Beschreibung des Bartholomaeus von
Deutschland und von dem baltisch- slawischen Osten Europas, so scheint
mir, dass der Verfasser den Stoff seiner Schilderungen aus drei ver-
schiedenen Quellen schöpft: einmal aus dem gelehrten Materiale, das
«r. wie bei den anderen Büchern seines Werkes, mittelst seiner Ex-
zerpte gesammelt hat: ferner aus der eigenen Anschauung und Kennt-
nis, diese erstreckt sich (ausser England und Frankreich) über die
Niederlande, die Bheingegenden und des Sachsenland (Westfalen,
preussische Provinz und Königreich Sachsen, Thüringen),; endlich aus
Berichten, die ihm von Leuten zukommen, welche selbst die beschrie-
benen Gegenden aufgesucht hatten, und das ist der Fall für die baltischen
Länder der Ostsee und für Schweden. Einiges steuert die Benutzung
Adams von Bremen bei, den aber Bartholomaeus nicht ausdrücklich
zitirt. Diese Stoffquelle u unterscheiden sich in der Darstellung zu-
meist schon äusserlich, indem Bartholomaeus den gelehrten Zitaten in
der Regel die ursprüngliche Form belässt, seine eigenen Beobach-
tungen jedoch und die von Zeitgenossen überkommenen Nachrichten
im Kursus stilisirt; allerdings hat er diesen auch bisweilen auf seine
Auszüge aus Isidor, Orosius u. a. übergreifen lassen.
Am wertvollsten sind natürlich die Ergebnisse der eigenen An-
schauung des Autors. Er verläugnet dabei nicht den Standpunkt des
Engländers (Interesse für internationalen Handel, Englands Produkte),
und ist eigentlich dem kriegerischen Gesamtcharakter des deutschen
Volkes wenig geneigt, das er doch im Grunde für ein barbarisches
hält. Ausdrücklich nimmt er die Bewohner ~der Rheinprovinz, Hollands
und die Meissner von seinem ungünstigen Urteil aus — dessgleichen
die Belgier, Flandrer und Brabanter, somit die ganzen Niederlande —
und erklärt sie für Menschen von Zivilisation und milderer Gesittung.
Mag da einesteils noch die Überlegenheit der weichen und feinen Art
der Angelsachsen nachklingen, die uns aus den Briefen des Bonifatius
vernehmbar wird, so wird doch andererseits auch jene Überlegenheit
englischen Selbstgefühles zu erkennen sein, deren Zeugnisse aus dem
Mittelalter über Shakespeare hin bis zur Gegenwart ausdauern.
In gewissem Sinne am wichtigsten dünken mich die Nachrichten
über das baltisch-slawische Osteuropa. Schon darum, weil sie um rund
120 Jahre älter sind, denn man bisher glaubte: dieser Umstand ver.
leiht auch den Mitteilungen über den Leichenbrand bei den Livländern
und den Windzauber der Finnen und Lappen grösseren Wert Aber
auch desshalb, weil wir wissen können, dass diese Nachrichten damals
neu waren und als zuverlässig gelten durften. Das ergibt sich aus
90 Antoi E. Schönbach.
den historischen Daten, die dabei schon berücksichtigt wurden (Grün-
dung Revals, Verhältnisse in Samland n. dgl.), aber auch ans dem Ur-
sprung dieser Mitteilungen überhaupt. Denn ich halte es für ganz
zweifellos, dass Bartholomaeus seine Darstellung desf Nordosten Europa's
auf die mündlichen oder schriftlichen Berichte seiner Ordensgenossen
begründet. Im Jahre 1228 sind die Missionen der Minoriten nach
Böhmen, Dänemark, Norwegen, Polen auf Befehl des deutschen Pro-
vinzials Johannes de Piano Carpinis organisirt worden. Jm Anfang
der dreissiger Jahre des 13. Jahrhundert kann Bartholomaeus Anglicus
zu Magdeburg bereits im Besitze der Kundschaft gewesen sein, welche
er in seinen Artikeln verwertet. Vgl dazu Analecta Franciscana 1, 288;
Karl Müller, Die Anfange des Minoritenordens, S. 95 f.; Eubel, Ge-
schichte der oberdeutschen Minoritenprovinz, S. 9. 205 f.
Diese Tatsachen bestätigen meine (oben S. 61) vorgetragene Ver-
mutung: Bartholomaeus hat sein Werk De proprietatibus rerum, das
Reallexikon zur heiligen Schrift, bereits im Grossen fertig gehabt, als
er von der Minoritenschule der Universität Paris 1230 nach Magde-
burg übersiedelte und am dortigen Minoritenstudium das Lektorat
übernahm; er hat dann das 15. Buch weit über seinen ursprünglichen
Zweck hinaus durch eine Reihe von Artikeln erweitert, welche einem
wissenschaftlichen Interesse und zugleich einem praktischen an dem
Leben der Gegenwart entsprachen.
Noch wäre vieles über das Werk des Bartholomaeus zu sagen.
Wie er z. B. in seinen Beschreibungen zwar typische, stehende Aus-
drücke gebraucht, sie aber doch in jedem Falle so zu gruppieren weiss,
dass sie das besondere Bild darbieten, dessen er bedarf. Dann müsste die
Technik seines Arbeitens überhaupt geprüft und die Untersuchung des
ganzen Werkes in Bezug auf die Quellen und ihre Benutzung in An-
griff genommen werden. (Woher z. B. seine Angaben über die Monats-
bilder im neunten Buche stammen, habe ich auch vermittels der Ar-
beiten von Alois Riegl nicht festlegen können.) Wenn meine hier
vorgelegten Studie dazu beiträgt, dass der Enzyklopädie des Bartholo-
maeus Anglicus die Aufmerksamkeit sachkundiger Forscher sich in
höherem Masse zuwendet, als bisher, dann scheint mir ihre Veröffent-
lichung ausreichend gerechtfertigt1).
!) Die Dissertation von Emil Stange (Halle a. d. S. 1885) über die Enzy-
klopädie des Arnoldu8 Saxo legt deren Abfassung für die Zeit um 1225 fest,
bringt aber nichts in Bezug auf Bartholomaeus Anglicus, was über die Mittei-
lungen von Valentin Rose hinausginge.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz.
Eine bibliographische Übersicht.
Von
Friedrich M. Kircheisen.
Friedrieb von Gentz, der in seinem Leben und nach seinem Tode
vielfach geschmäht und unter Verdienst gewürdigt worden ist, wird
jetzt von unparteiischen Geschichtsforschern nicht allein als einer der
bedeutendsten Köpfe seines Zeitalters, sondern als erster Publizist
Deutschlands und Österreichs allgemein annerkannt. Zu diesem Um-
schwung der Meinung haben nicht zum wenigsten seine nachgelassenen
Schriften beigetragen, die seit dem Ende der dreissiger Jahre des ver-
flossenen Jahrhunderts an die Öffentlichkeit gekommen sind.
Die schriftstellerische Tätigkeit Friedrichs von Gentz zerfallt in
zwei Perioden, von denen die erste im Jahre 1806 ihren Abschluss
findet, die zweite aber schon einige Jahre froher einsetzt. Das Unter-
scheidungsmerkmal liegt mehr in der Art seiner Schriften als in der
Zeitfolge, in welcher sie verfasst worden sind. Bis zum Jahre 1806
war Gentz mehr oder weniger unabhängig als Publizist und Geschichts-
schreiber tätig, der das, was er schrieb in Büchern, Broschüren und
Zeitschriften veröffentlichte. Nach seinem Eintritt in österreichische
Dienste, in welcher Zeit er grösstenteils halb oder ganz offizielle Denk-
schriften verfasste, konnten die Schriften naturgemäss nur teilweise der
Öffentlichkeit bekannt werden. Geschah dies aber, wie beispielsweise
mit dem von ihm überarbeiteten, beziehentlich verfassten Manifesten
von 1806) 1809 und 1813, so erschienen dieselben nicht unter seinem
Namen.
92 Friedrich M. Kircheisen.
Zu der zweiten Periode seiner schriftstellerischen Tätigkeit must
fernerhin seine ausgedehnte halboffizielle Korrespondenz geredinet
werden, die er mit zahlreichen* hochgestellten Persönlichkeiten und
Staatsmännern des Napoleon feindlich gegenüberstehenden Europa
unterhielt. Gentz selbst verzeichnet in der Übersicht zu seiner Kor-
respondenz für die Zeit von Ende 1802 bis Ende 1807, 2010 «durch-
aus bedeutendere* Briefe, für die Jahre 1808 bis Juli 1811, 1015, von
welchen gewiss nur der kleinere Teil privaten Inhalts gewesen sein
mag. Von dieser grossen Zahl Briefe ist nur ein sehr kleiner Teil
veröffentlicht worden, die meisten schlummern noch in den verschie-
denen, besonders englischen Archiven.
Eine vollständige und kritische Sammlung der Schriften und Briefe
Gentz s ist noch nicht vorhanden und es wäre eine überaus dankens-
werte Aufgabe für einen Gelehrten, diese Arbeit zu unternehmen, wozu
ihm gewiss staatliche Unterstützung und die Beihilfe derjenigen Fa-
milien, iu deren Privatarchiven noch die kostbaren Schätze seiner
Denkschriften und Briefe liegen, nicht versagt werden würden. Bis
dahin ist der Gentzforscher auf die überall verstreut abgedruckten und
unvollständigen Schriften — besonders der zweiten Periode — des
grossen Diplomaten angewiesen. Um wenigstens einen kleinen Beitrag
zu dieser Arbeit zu liefern, habe ich die bis jetzt gedruckten Schriften
und Korrespondenzen Gentz's und die Werke, die ihn betreffen, soweit
ich ihrer habhaft werden konnte, gesammelt und hoffe damit noch
manchen wenig bekannten Beitrag zu seinen Schriften oder seiner
Charakteristik zu geben.
Die erste bemerkenswerte bibliographische Zusammenstellung der
Schriften von und über Geutz erschien in der 2. Auflage des Gödeke-
schen Grundrisses1). Einen Nachtrag zu dieser Aufstellung gab der
Verfasser der ausgezeichneten Studie über Gentz, Eugen Guglia*).
Wenn ich nun selbst begonnen habe, eine Bibliographie der
Schriften von und über Gentz völlig neu herauszugeben, anstatt eine
weitere Ergänzung beizufügen, so geschah es aus dem hauptsächlichen
Grunde, weil ich der Meinung bin, dass eine Bibliographie nur dann
einen wirklich praktischen Wert hat, wenn sie, betrifft sie nur eine
') Karl Gödeke, Grundriss zur Geschichte der deutschen Dichtung . . .
zweite ganz neu bearbeitete Auflage fortgeführt von Edm. Götze, vol. 6,
p. 189—194. Dresden 1898.
*) Eugen Guglia, Zur G e n t z - Bibliographie. In: Mitteilungen des In-
stituts 22, p. 125—128. Innsbruck 1901.
Die Schriften yon und über Friedrich von Gentz. 93
Persönlichkeit oder ein Ereignis, Vollständigkeit anstrebt, handelt es
sich aber am grosse Epochen, in kritischer Sichtung abgefasst ist.
Unter Vollständigkeit — denn nur die erste Gattung von Bib-
liographien kommt hier in Betracht — verstehe ich auch eine voll-
kommene Reproduktion der Titel mit Angabe aller vorhandenen Aus-
gaben, Übersetzungen und Gegenschriften und vor allem Angabe des
Inhaltes der Werke, wenn sie keine zusammenhängende und fort-
laufende Darstellung enthalten.
Der Grundriss brachte mir nur wenige Angaben, die ich nicht
schon kannte, indes habe ich ans dem Nachtrag zur Gentz-Bibliographie
Guglia's und aus seiner Gentz-Biographie viel entnehmen können,
welche Angaben ich meist in der Lage war noch zu vervollständigen.
Die Anordnung die ich für zweckmässig hielt ist folgende:
I. Werke.
a) Sammlungen seiner Werke.
b) Schriften bis 1806 *).
c) Schriften seit 1806.
d) Zweifelhafte, oder ihm unterschobene Schriften.
e) Übersetzungen.
II. Korrespondenz und Depeschen.
III. Tagebücher.
IV. Biographien.
a) Allgemeine Darstellungon.
b) Einzelheiten aus seinem Leben.
Unter die „ Sammlungen seiner Werke" habe ich die Veröffent-
lichungen Weicks, Schlesiers und Prokesch-Ostens gebracht und den
Inhalt derselben angeführt. Nochmals finden sich die hierin genannten
Schriften und Briefe Gentz's bei den verschiedenen Abteilungen, wohin
sie eigentlich gehören, und zwar wenn notwendig, mit ergänzenden
Bemerkungen versehen.
Die Titel der zitirten Werke wurden mit möglichster Genauigkeit
angegeben. War mir dies nicht möglich — was nur selten eintrat
— so habe ich dieselben in runde Klammern gesetzt, ebenso wenn
z. B. ein Brief ohne Überschrift im Text eines Werkes reproduzirt
wurde. Anderweitig angewandte runde Klammern bedeuten, dass sich
*) Unter diese Rubr;.k habe ich alle die Schriften gebracht, die Gentz
selbst der Öffentlichkeit übergeben hat und habe des schnelleren Auffindens
halber auch die wenigen Denkschriften, die er bis zu diesem Jahre geschrieben,
hinzugefügt, obgleich sie eigentlich schon seiner zweiten schriftstellerischen
Tätigkeit angehören. Sein Tagebuch aus dem preussischen Hauptquartier im
Jahre 1806 gehört indess der 2. Abteilung an.
94 Friedrich M. Kircheisen.
dasjenige, was sie umschlieosen, nicht im Titel selbst befindet, sondern
mein eigener Zusatz ist, den ich oft nicht aus dem Inhalt des zitirten
Werkes entnehmen konnte.
Da eine vollständige Bibliographie über einen Gegenstand von so
vielen Zufälligkeiten beim Auffinden eines Beitrages in einem Werke,
wo man am allerwenigsten etwas darüber zu finden erwartet, abhängig
ist, so werde ich, da ich meine Nachforschungen unausgesetzt fort-
setze, die mir noch zukommenden oder ungenau zitirten Schriften in
einem Nachtrag Veröffentlichen. Ich würde daher für den geringsten
Beitrag oder Berichtigungen sehr dankbar sein.
I. Werke.
a) Sammlungen seiner Werke.
Ausgewählte Schriften von Friedrich von Gentz. Herausgegeben
von Dr. Wilderich Weick. 5 vol. 8°. Stuttgart und Leipzig, 1836 —
1838, L. F. Rieger & Comp. 20 M.
vol. 1. Betrachtungen über die französische Revolution. Nach dem
Englischen des Herrn Burke, mit Einleitung und Anmerkungen. Yon
F. von Gentz. In zwei Abtheilungen. (369 p.) 1836.
vol. 2. Politische Abhandlungen. (390 p.) 1837.
p. 1 — 30. I. Über politische Freiheit und das Verhältnis derselben
zur Regierung; p. 31 — 60, II. Über die Moralität in den Staatsrevolutionen;
p. 61 — 108, III. Über die Deklaration der Rechte; p. 109 — 176, IV. Ver-
such einer Widerlegung der Apologie des Herrn Makintosh; p. 177 — 188,
V. Über die National-Erziehung in Frankreich; p. 189 — 389, VI. Über
den Ursprung und Charakter des Krieges gegen die französische Revolution.
vol. 3. Darstellung des Verhältnisses zwischen England und Spanien
vor und bei dem Ausbruche des Kriegs zwischen beiden Mächten von
F. von Gentz. (370 p.) 1837.
vol. 4. (355 p.) 1838.
p. 1 — 199, I. Fragmente aus der neuesten Geschichte des politischen
Gleichgewichts in Europa; p. 201 — 252, IL Geheime Geschichte des An-
fangs des Krieges von 1806 (Die Schlacht bei Jena. Aus ungedruckten
Papieren des Herrn v. Gentz); p. 253 — 274, III. Preussisches Manifest
gegen Frankreich. (Erfurt 9. Oktober 1806); p. 275 — 300, IV. Oester-
reichs Manifest gegen Frankreich im April 1809; p. 301 — 321, V. Manifest
Sr. Majestät des Kaisers von Österreich, Königs von Ungarn und Böhmen.
1813; p. 323 — 344, VI. Betrachtungen über den Pariser Frieden. (Gegen
Görres im Rheinischen Merkur); p. 345 — 353, VII. Lettre confidentielle
de S. A. le prince de Metternich ä M. le Baron de Berstett, mi-
nistre de S. A. R. le grand-duc de Bade.
vol. 5. Politische Aufsätze. ([III], 314 p.) 1838.
p. 1 — 58, I. Sendschreiben an Seine Königliche Majestät Friedrich
Wilhelm III. bei der Thronbesteigung allerunterthänigst überreicht. Am
16. November 1797; p. 59 — 118, IL Pressfreiheit in England; 119—171,
Die Schriften Ton und Aber Friedrich yon Gents. 95
1IL Über die Briefe von Juniua; p. 173 — 216, IV. Über den Einfluss der
Entdeckung von Amerika auf den Wohlstand und die Kultur des mensch-
lichen Geschlechts; p. 217 — 231» V. Bemerkungen zu der Schrift: »Über
die gegenwärtige Lage von Europa, ein Bericht, dem Prinzen** vorgelegt
von Freiherrn v. X. Herausgegeben von Ko lim anner; p, 233 — 260»
VI. Über politische Gleichheit; p. 261—314, YIL Von Pradt's Gemälde
von Europa.
Schriften von Friedrich von Gentz. Ein Denkmal (Heraus-
gegeben) von Gustav Schlesien 5 tom. 8°. Mannheim, 1838 — 1840,
H. Hoff. 30 M.
tom. I. 1838. — Auch unter dem Titel: Briefe und vertraute Blätter
von F. von Gentz. Herausgegeben von G. Schlesier. (LH, 368 p.)
p. VII— LH Einleitung zu den Schriften von Gentz; p. l — 368
Briefe und vertraute Blätter; p. 3 — 8 Vorwort, p. 9—92 An Elisabeth,
p. 93 — 240 An Bahel, p. 241 — 258 An Pauline Wiesel; p. 259 bis
280 An Varnhagen von Ense, p. 281 — 312 An James Mackintosh;
p. 313 — 356 An B. v. L., p. 357—368 An Chateaubriand.
tom. IL 1838. — Auch unter dem Titel: Kleinere Schriften von
F. von Gentz. Herausgegeben von G. Schlesier. tom. I. ([V], 432 p.)
p. 3 — 32 Sendschreiben an Friedrich Wilhelm HL; p. 33 — 184
Über die Pressfreiheit in England und die Briefe von Junius. (p. 39 — 115
Die Pressfreiheit in England: p. 116 — 184 Über die Briefe von Junius.
flachtrag zu dem vorhergehenden Artikel); p. 185 — 333 Beitrag zur
geheimen Geschichte des Anfangs des Kriegs von 1806. Aus ungedruckten
Papieren des Herrn von Gentz. Die Schlacht bei Jena; p. 334 — 366 Oester-
reichisches Manifest vom Jahre 1809; p. 367 bis 393 Oesterreichisches
Manifest vom Jahre 1813; p. 394 — 398 Über die Deklaration der acht
Mächte gegen Napoleon vom 13. März 1815; p. 399 — 431 Über den zweiten
Pariser Frieden und gegen Görres; p. 432 Nachtrag zu Seite 115 und 116.
tom. HI. 1839. — Auch unter dem Titel: Kleinere Schriften von F.
von Gentz. Herausgegeben von G. Schlesier. tom. H. (LH, 366 p.).
p. VH — XXVHI Schreiben des Bitter (Anton) Prokesch von Osten
an den Herausgeber; p. XXIX — LH Vorrede; p. 1 — 272 Kleinere Schriften.
Zweite Abtheilung: p. 3 — 11 Über die Neutralität der Schweiz. Erklärung
der Aliirten im Jahre 1813 ; p. 12 — 19 Am Schluss des Wiener Kongresses.
Wien, den 12. Juni 1815; p. 20 — 23 Über den Beitritt zum heiligen
Bunde; p. 24 — 44 Über das Wartburgfest; p. 45 — 59 Gegen die Bremer
Zeitung; p. 60 — 69 Über die Gerüchte zum bevorstehenden Kongress zu
Aachen; p. 70 — 74 Deklaration von Aachen, vom 3 5. November 1818;
P- 75 — 87 Gegen die Beurtheilung des Kongresses von Aachen in der
französischen Minerva; p. 88 — 156 Über de Pradt's Gemälde von Europa
nach dem Kongress von Aachen; p. 157 — 177 Eingang zu den Karlsbader
Beschlüssen von 1819; p. 178 — 205 Französische Kritik der deutschen
Bundesbeschlüsse von 1819; p. 20 6 — 2 13 Als Gregoire's Aufnahme in
die Deputiertenkammer verweigert worden; p. 214 — 224 Über den letzten
neapolitanischen Feldzug; p. 225 — 232 Über Benjamin Constant's Schrift:
Du triomphe inevitable et prochain des principes constitutionnels en Prusse ;
96 Friedrich M. Kircheisen.
p. 233 — 237 Lafayette im Jahre 1821 ; p. 238 — 257 Gegen Friedr. Ludw.
Lindner; p. 258 — 259 Beim Tode des Fürsten ?on Hardenberg. Verona,
den 3. Dezember; p. 260 — 272 Über Asyle. Gegen einen Artikel des
Constitutionnel ; p. 273 —366 Anhang zur zweiten Abtheilung: p. 280 — 282
Über eine plötzliche Tilgung des Osterreichischen Papiergeldes; p. 283 bw
299 Über die Osterreichische Bank; p. 300 — 366 Expose* des mesures adop-
tees en Autriche depuis l'ann£e 1816 pour Textinction graduelle du
papier-monnaie, suivi de quelques Observation? gene>ales sur cette matiere.
Ecrit an mois de Fevrier 1821.
tom. IV. 1840. — Auch unter dem Titel: Briefwechsel zwischen
Gentz und Johannes v. Müller. Mit einem Anhang vermischter Briefe.
Herausgegeben von G. Schlesier. (XIV, 370 p,)
p. VII — XIV Vorwort; p. 1 — 299 Briefwechsel zwischen Gentz und
Johannes v. Müller; p. 301 — 370 Anhang vermischter Briefe:
davon p. 303 — 306 Gentz an K. A. Böttiger in Weimar; p. 307 —
317 Nachtrag zu den Briefen von Mackintosh an Gentz; p. 318 —
358 Gustav von Brinckmann an Gentz; p. 359 — 370 Briefe von Gentz
an Adam Müller.
tom. V. 1840. — Auch unter dem Titel : Ungedruckte Denkschriften,
Tagebücher und Briefe von F. v. Gentz. Herausgegeben von G. Schle-
sier. (VIII, 325 p.)
p. VII — VIII Vorwort; p. 1 — 38 Gentz' 8 Abgang von Berlin und
Anstellung in Oest erreich. Nebst einer Übersicht seines Umgangs und
Briefwechsels in diesen und den nächsten Jahren. Biographisches Frag-
ment von dem Herausgeber; p. 39 — 220 Politische Denkschriften und
Briefe: p. 41 — 45 Gentz und Dalberg in der sächsischen Frage;
p. 46 — 47 Lord Aberdeen an Gentz; p. 48 — 51 Clancarty an
Gentz; p. 52 — 72 Papier-Monnaie Autrichien de 1811 ä 1816; p. 73
bis 79 Zwei Briefe an Adam Müller; p. 80 — 89 Konnten die verbündeten
Mächte 1815 Italien in ein Reich verschmelzen?; p. 90 — 101 Nochmals
gegen de Pradt; p. 102 — 112 Colonialfrage ; p. 113 — 123 Biographische
Nachrichten über das Haus Rothschild; p. 124 — 155 Briefe an Lord
Stanhope. Mit Auszügen aus den Briefen von Stanhope an Gentz:
p. 156 — 166 Vertrauliche Bemerkungen über den Stand und die nächste
Zukunft der russisch-türkischen Angelegenheiten. Geschrieben zu Anfang
des Feldzugs von 1829; p. 167 — 171 Beim Friedensschsluss von Adria-
nopel; p. 172 — 180 Argumente für die Wahrscheinlichkeit des Friedens;
p. 181 — 185 Bemerkungen über das Interventions - Recht März 1831:
p. 186 — 192 Cormenin und seine Widersacher; p. 193 — 195 In der
niederländisch-belgischen Frage. Januar 1832; p. 196 — 206 Betrachtungen
über die politische Lage von Europa. Nach dem Fall Warschau's; p. 207
bis ?10 An Herrn von Pilat; p. 211 — 220 An Baron von Cotta in
Stuttgart, die kriegprovocirende Richtung der Allgemeinen Zeitung be-
treffend. Nebst Antwort des Herrn v. Cotta an Gentz; p. 221 — 268
Journal der Arbeiten und Lektüren. Aus den Jahren 1826 und 1827;
p. 269 — 325 Briefe von und an Gentz: p. 271 — 2H4 An und von
Goethe; p. 285 Frau von Staöl an Gentz; p. 286 — 289 An Alezander
von Humboldt; p. 290 — 301 Wilhelm von Humboldt an Gentz;
p. 302—304 Heeren an Gentz; p. 305 — 315 Rahel an Gentz;
Die Schriften von und Ober Friedrich von Gents. 9^
p. 316—325 An Amalie von Helvig, geb. Imhoff. Geschrieben nach
Berlin im Oktober 1827.
M&noires et lettre« in&Hts du Chevalier de Gentz. Publies par
Gustave Schlesier. 8°. Stoutgart, 1841. L. Hallb erger. 10, 50 M.
XXIV, 454 p., davon p. VII — XXIV Avant -propoa de Töditeur;
p. 1 — 28, I. Memoire sur la necessite de ne pas reconnaltre le titre im-
perial de Bonaparte. Adresse au comte de Cobentzl et präsente* le
6 juin 1804; p. 29 — 40, IL Projet d'une deelaration de Louis XVIII
contre le titre imperial usurpö par Bonaparte. 1804; p. 41 — 58, UL
Obaervations sur un article du Moniteur de Paris du 14 aoüt 1804;
p. 59 — 70, IV. Memoire sur la röunion de Gönes. Adresse* ä Msr. le comte
de Cobentzl. Vienne, le 15 juillet 1805; p. 71 — 78, V. Memoire adresse!
ä Mr. le comte de Cobentzl. (ficrit au mois d*aoüt 1805); p. 79 — 104, VI.
Lettre a ea majestä le roi de Suede. Le 25 Juin 1805; p. 105 — 220,
VII. Obaervations sur la negociation entre TAngleterre et la France en
1806. Fondues sur les pieces officielles publiees par la France et la
Grande-Bretagne; p. 221 — 347, VIII. Journal de ce qui m'est arrivö de
plus marquant dans le voyage que j'ai fait au quartier-gänärai de 8. M.
le roi de Prasse. Le 2 d'octobre 1806 et jours suivans ( — 17 octobre);
(p. 341 — 346 Table de matieres); p. 347 — 387, IX. Memoire sur les
droits maritimes. No. I. (Observations sur le rapport du ministre des
affaires etrangeres de France servant d'introduction aux decrets sur une
nouvelle Organisation de la garde nationale, publik par le Moniteur du
16 mars 1812); p. 389 — 454, X Memoire sur les droits maritimes.
No. II. (Observations sur les decrets de Berlin et de Milan, et les ordres
du conseil britannique a l'occasion des notes du Moniteur ajoutees ä la
deciaration du gouvernement anglais du 21 avril 1812. Pour servir de
suite aux observations sur le rapport du ministre des affaires etrangeres
de France du 10 mars. — ßcrites au commencement de juin 1812); p.
453—454 Table.
Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. (Herausgegeben von
Graf Anton Prokesch- Osten, Sohn). 2 vol. 8°. Wien 1867—1868
(1867) C. Geroid's Sohn. 16 M.
vol. I. Briefe, kleinere Aufsätze, Aufzeichnungen. (XII, 303 p.) 1867.
p. 1 — 241, I. Theil. Briefe: p. 3 — 10 Einleitung; p. 11 Louis XVIII
ä Monsieur de Gentz (30 mai 1804); p. 11 — 18 Le duc de Blacas
d'Aulps ä Monsieur Gentz (7 avril 1813); p. 18 — 30 Friedrich v. Gentz
an Heinrich Collin, 7. April 1810, 25. Mai 1810, 14. Juni 1810;
p. 31—96, 40 Briefe an Pilat, 9. Juni 1813 — 24. April 1832; p. 97
his 104 Vermischte Briefe. An***, 5. Oktober 1824, A Monsieur le re-
dacteur du . . , 25. octobre 1824, (beide Chateaubriand betreffend);
P- 105— 108 An Ancillon, 18. Mai 1829; p. 108 — 123 An S.D. den
Fürsten von Wittgenstein, 1830, 19. Januar 1831; p. 124 — 241
Briefe an Baron Salomon Rothschild, October 1828 — 10. Dezember
1831; p. 243 — 301, 2. Theil. Kleinere Aufsätze und Aufzeichnungen:
P- 245 — 254 Einleitung; p. 255 — 258 Essai sur Tetablissement mo-
HitteUmigeD XXYII. 7
98
Friedrich M. Kircheiaen.
I
narchique de Louis XIV. Morceau serrant d'introductipn a Thbl
critique de la France depuis la mort de Louis XIV. (par Lern ob
1826) (in deutscher Sprache) ; p. 258 — 259 (Über Cottu) 1829; p.
bis 263 Charakteristik der heutigen revolutionären Partei in Frankr
Nach Cottu 1829; p. 263 — 265 Sur lee Ordonnances 1830; p.
(Über die Gefahr einer Revolution 1832); p. 265 — 269 Gegen Moni
quieu; p. 269 — 288 Bemerkungen zu einigen Stellen aus C. J.
Geschichte der ersten Begierungsjahre Jak ob's IL Fragment geschr*
zu Ofen im Sommer 1809 ; p. 289 — 301 Kant's Rechtsh
Ofen im Sommer 1809.
vol. 2. Denkschriften. (301 p.) 1868.
p. 1 — 99 Memoire sur les moyens de mettre un terme aux nialh
et aux dangers de l'Europe et sur les principes d1une pacification gene
B6dig6 entre Ie 25 juin et le 15 juillet 1806; p. 101 — 158 Gedaz
über die Frage: Was würde das Haus Oesterreich unter den jetzigen
ständen zu beschliessen haben, um Deutschland auf eine dauerhafte vi
von fremder Gewalt zu befreien. (Niedergeschrieben Ende 1808); p.
bis 232 Essai historique et politique sur les rapports entre la porte C
mane et les principales puissances de l'Europe. Erdige au commencei
de Tann^e 1815. Continus en 1816; p. 233 — 259 Memoire sur
surrection des Grecs consid£r6e dans ses rapports avec les puissa
europeennes. 1™ partie. Examen sommaire des transactions qui om
lieu depuis 1821 entre des puissances alliees ä la Porte. 2e pa
Observation sur les moyens qui restent aux puissances alliees pour m<
un terme ä rinsurrection. Decembre 1823; p. 261 — 268 Sur la cond
du gouvernement autrichien relativeroent au corps de Dwernicky. 2 ja
1831; p. 269 — 282 Observation sur un memoire relatif ä la posi
de 8. M. le roi des Pay-Bas vis-ä-vis de la confärence de Londres <
les transactions des annöes 1830 et 1831; p. 283 — 300 Über das ös
reichische Geld- und Creditwesen. 1813
b) Schriften bis 1806.
Friedrich Gentz, Über den Ursprung und die obersten Prinzi]
des Rechts.
In: Berlinische Monatsschrift. Herausgegeben von Johann E
Biester. Berlin, April, 1791, Stück 4, p. 334 — 396.
Friedrich Gentz, Über politische Freyheit und das Verhalt
derselben zu Regierung.
In: Betrachtungen ücer die französische Revolution ... des Hi
Burke . . . tom. II, p. 107 — 284. Berlin 1793.
Wieder abgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gei
Herausgegeben von W. Weick. vol. 2, p. 1 — 30. Stuttgart & Lei]
1837.
Friedrich Gentz, Über die Moralität in den Staatsrevolutioi
In: Betrachtungen über die französische Revolution ... des H<
Burke . . . tom. 33, p. 136 — 162. Berlin 1793.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 99
Wieder abgedruckt in: Aasgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. voL 2, p. *31 — 60. Stuttgart &
Leipzig, 1837.
Friedrich Gentz, Über die Deklaration der Rechte.
In : Betrachtungen über die französische Revolution .... des Herrn
Burke . . . tom. H, p. 163—207. Berlin 1793.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 2, p. 61 — 108. Stuttgart &
Leipzig, 1837.
Friedrich Gentz, Versuch einer Widerlegung der Apologie des
Herrn Makintosh.
In : Betrachtungen über die französische Revolution .... des Herrn
Burke . . . tom. II, p. 208 — 274. Berlin, 1793.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 2, p. 109 — 176. Stuttgart &
Leipzig, 1837.
Friedrich Gentz, Über die National-Erziehung in Frankreich.
In: Betrachtungen über die französische Bevolution . . . des Herrn
Burke . . . tom. ü, p. 275 — 284.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 2, p. 177 — 188. Stuttgart &
Leipzig 1837.
Friedrich Gentz, Nachtrag zu dem Baisonnement des Herrn
Professors Kant über das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis.
In: Berlinische Monatsschrift. Herausgegeben von Johann Erich
Biester, vol. 22. Berlin, December 1793, Stück 12, p. 518 — 554.
Dieser Nachtrag geschah aus Anlass eines Artikels Immanuel Kants,
der im Septemberheft desselben Jahres unter dem folgenden Titel er-
schienen war: Ȇber den Gemeinspruch: das mag in der Theorie richtig
sein, taugt aber nicht für die Präzis4.
Friedrich Gentz, Über die Grundprincipien der jetzigen fran-
zösischen Verfassung, nach Robespierre's uud St Jüst's Dar-
stellung derselben.
In: Minerva. Ein Journal historischen und politischen Inhalts.
Herausgegeben von Johann Wilhelm von Archenholz. Berlin, April,
May 1794.
Nene teutsche Monatsschrift fur's Jahr 1795. Herausgegeben von
Friedrich Gentz. Berlin 1795.
Es erschienen von Gentz folgende Artikel in dieser Zeitschrift:
Januar, Februar, März, April: Historisch politische Übersicht der
Hauptbegebenheiten des Jahres 1794.
August: Von dem Einfluss der Entdeckung von Amerika auf den
Wohlstand und die Cultur des menschlichen Geschlechts.
100
Friedrich M. Kircheisen.
ibid : Ober einige Vorurteile der Franzosen in Ansehung der englisch
Constitution,
September: Über die Landarmenanstalten in der Churmark.
October: Darstellung und Vergleichung einiger politischer Constit
tiona-Systeme, die von dem Grundsatze der Theilung der Macht ausgehe
November, December: Über die französische Constitution von 172
Deeember: Noch ein Wort über die Landarmenanstalten in d
Chunnark. te-
uer Aufsatz: Über den Einfluss der Entdeckung von Amerika . .
wurde wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gen1
Herausgegeben von W. Weick. vol. 5, p. 173 — 216. Stuttgart u:
LeipdgT 1838.
(Friedrich Gentz), Seiner Königlichen Majestät Friedric
Wilhelm dem III. Bei der Thronbesteigung allerunterthänigst übe
reicht. Berlin, den 16. November 1797 8°. (26 p.) (Berlin) (179^
Wiederabgedruckt unter dem Titel: (Friedrich von Gentz), Sein
Königlichen Majestät Friedrich Wilhelm dem Dritten, bei der Thro:
besteigung allerunterthänigst überreicht. (Am 16. November 1797). Neu
wörtlicher Abdruck nebst einem Vorwort über das Damals und Jetzt v<
einem Dritten, (id est: Friedrich Christian Hasse.) Geschrieben a
16* November 1819. 8°. (XXXXIV, 48 p., davon p. VH— XXXXIV »P
Vorwort , . .*) Brüssel, 1820, C. Frank u. C. und Leipzig in Commissi*
bei (F. A.) Brockhaus. 1,50 M.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gent
Herausgegeben von W. Weick. vol. 5, p. 1 — 58, Stuttgart & Lei
zig 1836-
Wiederabgedruckt mit Vorbemerkungen in : Schriften von F. v. Gent
Von G. Sehlesier. tom. II, p. 3 — 32. Mannheim, 1838.
Wiederabgedruckt unter dem Titel: , Sendschreiben an Friec
rieh Wilhelm III. In: Der Philosoph für die Welt Aufsätze vc
Sohleiermacher, Jean Paul Friedrich Richter .... Eingeleitet vc
Theodor Mutidt Berlin 1846 (1845).
Nach dem Erscheinen im Jahre 1797 wurde das Sendschreiben i
verschiedenen Zeitschriften ganz oder teilweise abgedruckt, unter andere
in dem Hamburger Correspondenten, 1797, Nr. 200 (5 Spalten).
Taschenbuch für 179^ enthaltend: 1. Maria Stuart Historisch«
Gemälde von Friedrich Gentz. 2. Die Bache, von Lafontaiu
Mit einem Kalender und Kupfern von Kohl und Bolt. 12°. Berli
1799, F. Vieweg. 4,50 M.
Die Biographie der Maria Stuart erschien separat unter dem Tite
— , Maria, Königin von Schottland. Historisches Gemälde. M
Kupiern. ] 2°, Braunschweig 1799, F. Vieweg.
id. Neue Ausgabe mit 5 Kupfern. 12°. Braunschweig 1821
Vieweg u, Sobru 1,50 M.
Ins FraufcÖ&iBche übersetzt unter dem Titel: Vie de Marie Stuar
reine d'Ecosae. 18°. Paris 1813 (1812), Rosa. 4, bezw. 6 fr.
Die Schriften yon und über Friedrich von Genta, £01
id. 2. Ausgabe unter dem Titel: FreMenc Gentz, Vie de Marie
Stuart, reine d'ficosse. Traduite de l'allemand par Damaze de Ray-
mond. Seconde Edition, revue et corrigee, ornäe de 5 gravures. 12°.
Paris 1820, Ladvocat.
Gentz hatte die Geschichte der Maria Stuart zunächst für
Schillers Hören verfasst, doch erhielt er dieselbe zur Durcharbeitung
zurück. Schon im Jahre 1797 wurde das Werk als Manuskript gedruckt
und^an seine Freunde und einige literarische Zeitschriften verteilt.
Historisches Journal. Herausgegeben von Friedrieb Gentz 1799.
Erster Band Januar bis April. Berlin, bei F. Yieweg dem älteren.
8°. (498 p.) vollst. 2 Jahrgänge. 24 M.
Zweyter Band. May bis August. Berlin, bei F. Yieweg dem altern,
1799. May— August (472 p.)
Dritter Band. September bis December. ib. ib. 1799. (494 p., VIII p.)
Zweiter Jahrgang. Erster Band. Januar bis April. Berlin 1800.
H. Frölich (p. 1—428).
id. Zweiter Band. Mai bis August, ib. 1800. ib. (p. 1 — 406).
id. Dritter Band. September bis Dezember, ib. 1800, ib. (p. 407
bis 798.)
Ausser zwei Beitragen von Johann Peter Friedrich Ancillon im
April- und Juniheft 1800 wurde das »Historische Journal € von Gentz
allein geschrieben. Im nachstehenden führe ich nur die wichtigsten Artikel
an, die diese Zeitschrift, enthält: vol. 1, 1799. Januar p. 1 — 61; Februar,
p. 195 — 234; März, p. 267—330; vol. 2. März, p. 3—59, Juny, p. 121
bis 175, Juli, p, 233 — 323: Über den Gang der öffentlichen Meinung in
Europa in Bücksicht auf die französische Bevoluzion.
voL 1. 1799. März, p. 347 — 386: Über den Zustand der Finanzen
in Frankreich. — April; — p. 395 — 439: Über das Handels-Monopol der
Engländer, die wahren Ursachen der Entstehung und die Folgen einer ge-
waltsamen Vernichtung derselben; — p. 439 — 486: Plan zu einer engern
Vereinigung zwischen Grossbrittannien und Irrland.
vol. 2. 1799. p. 60 — 91: Resultate der französischen Bevoluzion in
Bücksicht auf den Wohlstand Frankreichs; — Juny, p. 211 — 232; Über
die Ermordung der französischen Congress-Gesandten ; — August, p. 345
bis 400 und voL 3. December; p. 389 — 435: Betrachtungen über die
Entstehung der französischen Bevoluzion; — August, p. 401 — 472: Über
die neuesten Veränderungen in Frankreich.
voL 3. September, p. 1 — 107 und Oktober, p. 143 — 246: Über den
jetzigen Zustand der Finanz- Administrazion und des Nazional-Beichthums
von Grossbrittannien ; — November, p. 277 — 312: Beiträge zur Berich-
tigung einiger Ideen der allgemeinen Staatswissenschaft; — p. 313 —
381: Über den Zustand der Englischen Bank und das Verhältniss der-
selben zur Regierung. (Beschluss des Aufsatzes über die Brittische Finanz-
Admini8trazion) ; — December, p. 436 — 478: Über die Bevoluzion vom 9.
lad 10. November und die Vernichtung der französischen Constituzion
vom Jahr 1795.
2. Jahrgang. voL 1. Januar, p. 3 — 51: Über die politische Gleichheit;
P* 51 — 94: Beiträge zur Geschichte der Constituzionen während der fran-
102
Friedrich M. Kirehei&en.
zwischen Eevolnzion; — Februar, p. 105 — 207, 221 — 299 und Api
p. i 17— 371: Über die neueste französische Consta tuzion.
vol. 2. May, p. 3 — 96, und Juni p. 97 — 140 : Der Ursprung und <
Grundsätze der Amerikanischen Revoluzion, verglichen mit dem Ursprun
und den Grundsätzen der Französischen ; — Julius, p. 193 — 271 und Augi
p* 287— 406; Übersicht der Französischen Finanzen seit dem 1 8**° Brumai
vol. 3. September, p. 407 — 498: Übersicht der Brittischen Finanz
um das Jahr 1800; — Oktober, p. 499 — 602 und November, p. 6
710: Über die Final -Vereinigung zwischen Grossbrittannien und Irrlan
— p. 711 — 790; Über den ewigen Frieden.
Der Artikel Ȇber die politische Gleichheit4 (2. Jahrgang voL
pag. 3 — 51. Berlin, Januar 1800) wurde wieder abgedruckt in: Aus§
wählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von W. Weic
?ol. 5, p. 233 — 360. Stuttgart, 1838.
Friderich Gentz, Über die Ermordung der französischen Congres
Gesandten. 8°. (24 p.) s. 1. 1799.
Dieser Aufsatz erschien vorher in : Historisches Journal. Herausgegeh
von Friedrich Gentz. 1799, vol. 2, p. 211 — 232. Juny.
Vermutlich wurde dieser Artikel ohne Wissen Gentz's veröffentlicl
Über den Sinn für historische Wahrheit und über einen Aufsatz i
dem historischen Journal des Herrn Gentz die Ermordung der Franzi
aiachen Gesandten betreffend. 8°. Gotha 1799. F. A. Perthes. 1,25 1
Frederic Gentz, Essai sur l'ätat de l1 administration des financ<
es de la richesse nationale de la Grande-Bretagne. 8°. (VIII, 247 p
Lomlres, 1800. J. Debrett.
id. (andere Ausgabe) 8°. (Xu, 275 p.) Londres 1800. J. Debret
Hamburg, F. Perthes. R6imprime ä Paris, chez Treuttel et Würtz. 3 i
Dieser Werk erschien vorher in deutscher Sprache in: Historisch«
Journal. Herausgegeben von Friedrich Gentz. 1799, vol. 3, p. 1 — 10
und p. 143 — 246, September und Oktober, unter dem Titel: Über de
jetzigen Zustand der Finanz-Administrazion und des Nazionai-Reichthun
von Grossbrittannien, und p. 313 — 381, November, unter dem Titel
Über den Zustand der Englischen Bank und das Verbal tniss derselben zu
Regierung.
Als Entgegnung auf das Werk erschien: B. F. A. Fonvielle ain<
Situation de la France et de l'Angleterre ä la fin du XVIII siecle, o
eonseils au gouvernement de France et i-efutation de l'Essai sur les finanw
de U Grande*— Bretagne, par Fröderic Gentz . . . 2 tom. 8°. Pari
oetobre 1800. Tons les libraires et marchands de nouveautes. 7 fr.
Das preussische Kabinett und Friedrich Gentz. Eine Denkschrii
i ii *- n tz's) aus dem Jahre 1800. (Herausgegeben von) Paul Wittichei
In: Historische Zeitschrift, vol. 89, p. 239 — 273, München um
«erlin 1902.
Wittichen, Zu Gentz1 Denkschrift über das preussische Kabinett
ibid. völ. 91, p. 58—64. ib. ib. 1903.
Die Schriften von und über Friedrich von Gents. 103
Friedrich (Jen tz, Geschichte der Unruhen in Frankreich wahrend
der Gefangenschaft des Königs Johann von Valois.
In: Taschenbach für 1801 . . • Mit Kupfern von Kohl und Hess,
Petit und Baquois. Berlin 1801, p. 1 — 72.
Friedrich Gentz, Über den Ursprung und Charakter des Krieges
gegen die französische Bevoluzion. 8°. (333 p.) Berlin, 1801, H. Frö-
lich. 4,50 M.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. voJ. 2, pag. 189 — 389. Stuttgart 1837.
Dieses Werk erschien im April des Jahres 1801 und bildete, als
Fortsetzung des historischen Journals, das erste Heft der: Beiträge zur
Geschichte, Politik und politischen Ökonomie unserer Zeit — Die Einleitung
umfasst 12 Seiten und ist unterzeichnet: Berlin, den 15**° März 1801.
Von dem Politischen Zustande von Europa vor und nach der
Französischen Bevoluzion. Eine Prüfung des Baches: De l'ätat de la
France a la fin de l'an VIE. Von Friedrich Gentz. 8°. (XXVIII,
386 p.) Berlin, 1801, H. Frölich. 6,50 M.
. Zunächst erschienen die Seiten I — XXVIII und 1 — 226. Darauf
wurde ein zweites Heft ausgegeben nur mit dem Umschlagstitel: Von dem
Politischen Zustande von Europa vor und nach der Französischen Bevoluzion.
In drei Heften. Von Friedrich Gentz. Zweites Heft. — Dieses 2. Heft
enthielt 8 unbezeichnete Seiten und die Seiten 227 — 386.
Der Verfasser schreibt in der Vorrede zum 2. Heft: »Da das gegen-
wärtige Werk zu einem grossem Umfange gediehen ist, als ich anfänglich
voraussehen konnte, so liefre ich in den beiden hier vorliegenden Heften
zunächst nur die grössere Hälfte desselben. Die noch übrige kleinre
Hälfte wird den Inhalt eines dritten ausmachen . . ,€ — Ein 3. Heft ist
nicht veröffentlicht worden.
Ins Englische übersetzt von J. C. Herris unter dem Titel: ,
On the State ot Europe before and after the French Revolution, being an
ainswer to l'Jätat de la France ä la fin de Tan VIII, translated from the
German. 8°. (CXXI, 391 p.) London, 1802, Hatchard.
id. Second edition. 8°. London, 1803, Hatchard.
id. Fifth edition. (Unter dem Titel): , The State of Europe
before and after the French Revolution, an answer to the work entitled
De l'ötat de la France a la fin de Tan VIII; translated from the German.
8°. (CXXIV, 397 p.) London, 1804, Hatchard.
id. Sizth edition. 8°. London, 1804, Hatchard.
Ins Französische von ihm selbst übersetzt (?) unter dem Titel: ,
De Vetat de TEurope avant et apres la revolution fran^aise, pour servir
de reponse ä l'ecrit intitute: de l^tat de la France ä la fin de l'an VIII.
8«. (XIX, 354 p.) Londres, 1802, Deboffe; Dulau et Co; Gameau et Co.;
Prosper.
id. (Andere Übersetzung?) 8°. Hamburg, 1802, Perthes et Besser. 6 M.
Uli
104
Friedrich M. Kircheisen.
Das Werk, worauf Gentz mit der obigen Schrift antwortete, ersch
unter dem Titel: (Alexandre Maurice Blanc de Lanutte, Comte d'Hauf
rive), De l'etat de la France, & la fin de Fan VIII. 8°. (351
Paris, Brumaire an 9, (Octobre 1800), Henrics.
Eine zweite Ausgabe erschien in demselben Jahre in Paris, e
anonyme deutsche Übersetzung im Jahre 1801 in Leipzig, und eine ea
lische Übersetzung von Lewis Goldsmith im Jahre 1801 in London.
Gentz, Etat de l'Europe. In: The Edinburgh Review, or criti
Journal, vol. II, p. 1 — 30. Edinburgh, April 1803, Nr. 8.
Friedrich Gentz, (Kritik von:) Joseph Mathias Gerard
Rayneval, Institutions au droit de la nature et des gens. 8°- Pai
1803, Leblanc.
In: Allgemeine Literatur-Zeitung, Jena, Mai, 1804.
Fr&töric de Gentz, Memoire sur la n&essitä de ne pas recc
naitre le titre imperial de Bonaparte. Adresse au comte de C
bentzl et präsente le 6 juin 1804.
In: — — , Memoires et lettres in&iits Stoutgart 1841,
1—28.
Fr&l6rich de Gentz, Projet d'une d&laration de Louis XV]
contre le titre imperial usurpä par Bonaparte. 1804.
In: , Memoires et lettres inädits Stoutgart, 1841,
29—40.
Diese Erklärung wurde in englischen Blättern und später in Pelti
wiederabgedruckt.
Fr&leric de Gentz, Observation sur un article du Moniteur <
Paris du 14 aoüt 1804.
In: — — , Memoires et lettres in&lits Stoutgart 1841,
41 — 58.
Gentzens Denkschrift für Erzherzog Johann (4. Sept. 18fr
In: August Fournier, Gentz und Cobenzl . . . Wien, 188
p. 242—292.
Diese Denkschrift ist bei Fournier zum ersten Male vollständ
abgedruckt Von p. 251 ab war sie schon an Johannes von Müll«
mitgeteilt worden und ist abgedruckt in: Schriften von F. von Gentz .
Von G. Schlesier, tom. IV, p. 23 — 34, Mannheim, 1840. — Bei Schl<
sier ist sie als eine Denkschrift vom 6. September bezeichnet, auch v<
Stern in den Mitteilungen des Institutes für österr. Geschichtsforschun
vol. 21, p. 107.
Frederic de Gentz, Lettre ä sa Majestö le roi de Sufede. 1
25 juin 1805.
In: — — , Memoires et lettres inödits .... Stoutgart, 1841,
79—104.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 105
Fr&lenc de Gentz, Memoire sur la reunion de Ganes. Adresse
a Msr. le comte de CobentzL Vienne, le 15 juillet 1805.
In: , Memoires et lettres inädits .... Stoutgart, 1841, p.
59—70.
Frederic de Gentz, Memoire adresse a Mr. le comte de Co-
bentzl. (Ecrit au mois d'aoüt 1805).
In: — — , Memoires et lettres inedits .... Stoutgart, 1841, p.
71—78.
Preußisches Manifest gegen Frankreich. (Frfurt 9. Oktober 1806).
In: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von
W. Weick. voL 4, p. 253 — 274. Stuttgart & Leipzig, 1838.
Ursprünglich in französischer Sprache von Johann Wilhelm Lombard
abgefasst, sollte es von Gentz ins Deutsche übersetzt werden, doch wurde
es von letzterem in den meisten Stücken wesentlich verändert.
Antwort auf das Manifest des Königs von Preussen. 8°. (32 p.)
Dresden, 1806. — Eine andere Entgegnung erschien nach Querard unter
dem Titel: B6ponse au manifeste du roi de Prasse. Par Andre" d'Arbeiles.
Friedrich von Gentz, Authentische Darstellung des Verhältnisses
zwischen England und Spanien vor und bei dem Ausbruche des Krieges
zwischen beiden Mächten. 8°. (XVI, 557 p., davon p, 305—552 Akten-
stücke die Verbältnisse zwischen Spanien und England vor und bei dem
Ausbruch des Krieges betreffend.) St. Petersburg, 1806, J. F. Hart-
knoch. 7,50 M.
id. Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 2. (370 p.) Stuttgart & Leipzig 1837.
Den Druck dieses Werkes, das Anfang Mai des Jahres 1806 erschien,
obgleich es vor fast einem Jahre beendet war, hatte zunächst der Buch-
drucker H. Frölich in Berlin übernommen, doch die Zensur hatte das
Buch für den Druck nicht frei gegeben. Nachdem auch F. Perthes in
Hamburg den Druck nicht übernehmen wollte, erschien das Werk bei
Hartknoch, doch mit Auslassung der von der Berliner Zensur gestrichenen
Stellen.
(Friedrich von Gentz), Fragmente aus der neusten Geschichte
des Politischen Gleichgewichts in Europa. 8°. (LIV, 274 p.) St. Peters-
burg, 1806, (Hartknoch).
id. 2. Auflage (mit Namen des Verfassers?). 8°. (LIV, 274 p.)
St. Petersburg 1806, Hartknoch. 4,50 M.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 4, p. 1 — 199. Stuttgart &
W^g, 1838.
Ins Englische übersetzt unter dem Titel : , Fragments upon the
balance of power in Europe. Translated from the German. 8°. (335 p)
London, 1806, Peltier.
106
Friedrich M. Kircheisen.
fientz on the state of Europe.
In: The Edinburgh Review, or critical Journal, vol. EL p. 253 — 27
Edinburgh 1807, January, 1807. No. 18.
Das Werk schrieb Gentz schon in den Monaten September ui
Oktober des Jahres 1805, die Vorrede dagegen in den ersten Tagen d
Aprils 1806.
August Fournier, Die Koalition und die Schrift: »Vom politisch«
Gleichgewicht . . .€
In: , Gentz und Cobentzl . . . Wien, 1880, Kapitel
p. HO— 188.
Frederic de Gentz, Memoire sur les moyens de mettre un tenx
aus malheurs et aux dangers de V Europe et eur les principes d'm
pacification generale. Redige entre le 25 juin et le 15 juiliet 180
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 2, p. 1 — 9
Wien, 18ti8.
Friedrich Gentz, The dangers and advantages of the presej
state of Europe considered 8°. London 1806.
Dieses Werk befindet sich im Britischen Museum. Es ist mir nid
bekannt, was es enthält, vermutlich ist es aber keine Übersetzung d<
beiden vorletzten Werke.
c) Schriften seit 1806.
Friedrich Gentz, Journal de ce qui m'est arrive de plus mai
quant daus le voyage que j'ai fait au quartier-general de S. M. le n
de Prusse. Le 2 d'octobre 1806 et jours suivans ( — 17 octobre
— (Table de matteres).
In: Mömoires et lettres inedits du Chevalier de Gentz . . . Stou
gart, 184 1 p. 221—340, 341—346-
Dieses Tagebuch wurde zuerst in einer englischen Übersetzung ii
The United Service Journal and naval military Magazine, London, Augus
September, November und Dezember 1836, Nr. XClIIss veröffentlich
Nach Schlesier, Memoires et lettres inedits, p. XVII ist diese Üb«
aetzung Kicken- und fehlerhaft, während obige Ausgabe nach dem Origim
selbst abgedruckt sei, welches Gentz in französischer Sprache niede
^schrieb.
Vorher schon erschien eine deutsche Übertragung in: Minerva. Ei
Journal historischen und politischen Inhalts. Von Dr. Friedrich Brai
Jahrgang 1836 und 1837, Jena, Oktober, November 1836 und Janua
April 1S37. und zwei weitere Übersetzungen von W. Weick und (
Schlesier selbst. Alle diese Übersetzungen sind nach der englische
hergestellt, worden.
Die Ueiden letzteren Übertragungen (oder Abdrücke) erschienen unt*
folgendun Titeln:
Geheime Geschichte des Anfangs des Krieges von 1806* (Die Schlack
bei Jena, Aus ungedruckten Papieren des Herrn von Gents).
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 107
In: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von
W. Weick. vol. 4, p. 201 — 252. Stuttgart £ Leipzig, 1837.
Beitrag zur geheimen Geschichte des Anfangs des Kriegs von 1806.
Aus ungedruckten Papieren des Herrn von Gentz.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. II,
p. 185 — 333. Mannheim 1838.
Im Juliheft der Minerva erschienen »Berichtigungen«, und im
Märzheft 1838 eine „Kritische Beleuchtung4 des Tagebuchs Friedrichs
von Gentz, letztere von dem Feldmarschall Leopold Hermann Ludwig
von Boyen.
Gentz. — On the Fall of Prussia. (Besprechung von: »Journal des
quatorze derniers jours de ]a monarchie prussienne*. — und von: Helden-
taten des G. L. von Blücher. Berlin 1814).
In: The Quarterly Review, vol. XIII, p. 418 — 442. London, July 1815.
Diesem Artikel, den ich noch von keinem der Biographen Friedrichs von
Gentz zitirt gefunden, hat das Tagebuch aus dem Hauptquartier vor
Jena in irgend einer Form zu Grunde gelegen. In dem Artikel heisst es
auf p. 422: TJiis curious paper, though printed at Berlin at the time,
was immediately suppressed, and as we are not aware tbat any reason
now exists for withholding it from the public, we feel assured that our
readers will be obliged to us for making them, for the first time, ac-
quainted with so important and so interesting a document; of which we
do not know that a second copy ever got abroad.
Sir Robert Adair, Remarks on M. Gentz's narrative of what passed
at the Prussian Head-quarters in October, 1806, previously to the battle
of Jena.
In: , Historical memoir of a mission to the Court of Vienna
in 1806 . . . London, 1844, p. 469 — 492.
Frederic de Gentz, Observation sur la negociation entre PAn-
gleterre et la France en 1806. Fondees sur les pieces offioielles pu-
bliees par la France et la Grande-Bretagne.
In: — — , Memoires et lettres inedits . . . Stoutgart 1841,
p. 105—220.
Das Werk enthält Aktenstücke von Fox, Yarmouth, Lau-
derdale etc. im ganzen 56 Stücke, die folgender offiziellen Sammlung
entnommen wurden: Papers relative to the negociations with France
(20 February — 6 October 1806), presented by His Majesty's command,
to both Houses of Parliament, 22d December, 1806. foL (VIII, 159 p.)
(London 1806). — Eine andere Ausgabe erschien unter dem Titel: Papers
relative to the discussion with France, in 1806. 8°. (XVI, 348 p.) London,
1807, A. Straham.
Sir Robert Adair, Remarks on M. Gentz1 s observations on the
negociations of 1806, for peace between England and France. In: ,
Historical memoir of a mission to the court of Vienna. London 1844,
P. 498— 532.
10§ Friedrich M. Kircheisen.
(Friedrich von Gentz, Denkschrift an den russischen Mini
Baron Badberg, vom April 1807, im Auszug).
In: Kecueil de» traites et Conventions conclus par la Bussie avei
puissanceä Strange res, Publie d1 ordre du ministere des affaires etrangi
Par Fred^rie de Martens, tom. VI, p. 419 ss. St. Peterabourg 188:
Friedrich von Gentz, Gedanken über die Frage: Was wQrde
Haus Oesterreich unter den jetzigen Umständen zu beschliessen hal
um Deutschland auf eine dauerhafte Weise von fremder Gewalt
befreien, (Niedergeschrieben Ende 1808).
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 2, p. 101 — :
Wien 1868.
Das berühmte Manifest vom Jahre 1809. 8°. (22 p.) Wien U
K. E, Hof- and Staatsdruckerei.
Dieses Manifest, das von Gentz am 30. März beendet wurde,
schien zuerst in der Wiener Hofzeitung vom 1 5. April und wurde wie
abgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegc
von W. Weick, vol. 4, p. 275 — 300. Stuttgart & Leipzig, 1838,
in: Schriften von F. yon Gentz . . .. Von G. Schlesier, tonou
p. 334—366. Mannheim, 1838.
Friedrich von Gentz, Oesterreichische Manifeste von 1809 und l(
Mit Einleitung und Anmerkungen herausgegeben von Eugen Guglia.
(XV. 44 p.) Wien, 188Ü, Grueser. 0,50 M.
Coli: Graeser' s Schul ausgaben klassischer Werke unter Mitwirk
mehrerer Fachmanner herausgegeben von Professor Johann Neubau
Heft 3VK
(Eine Denkschrift von Friedrich von Gentz, aus dem Jahre 184
In: Mitteilungen des k+ k< oesterre ichischen Kriegsarchivs . . . zwe
Jahrgang 1882. Wien, 1882,
Commentaire de Gentz, (Aoüt 1809) sur la conversation
[Napoleon Ior avec MM. Zinzendorf et Trautm annsdc
Euvoyes pour traiter de la paiz apres la bataille de Wagram.
In: Lettre^ et papiers du chancelier comte de Nesselrode, 176(
lößfi . . - tom. III, p. 199—222. Paris, (1905).
Friedrich von Gentz, Gedanken über die Berichtigung der i
theile des Pubhcuins von den österreichischen Bancozetteln. (Been
am 3, Januar 1810).
In: Adolf Beer, Die Finanzen Oesterreichs im XIX. Jahrhundert .
Prag 1877, p- 245 ss.
(Friedrich von Gentz, Rechtfertigung des oesterreichischen Final
patentes vom Februar 1B10).
In: Augsburger Allgemeine Zeitung, etwa Anfang März 1810.
Die Schriften von and Aber Friedrich von Gents. 109
Steins Beurtheilung von: Opinion sur finances de l'Autriche
1810 Dec. par Pozzo. Observation stur T opinion etc. par Gentz.
11 Febr. 1811.
In: Georg Heinrich Pertz, Das Leben des Ministers Freiherrn vom
Stein, vol. 2, p. 750—754. Berlin 1851.
Fr&le'ric de Gentz, Memoire sur les droits maritimes. (I) (Obser-
vation sur le rapport du ministre des affaires etrangeres de France
servant d'introduction aui decrets sur une nouvelle Organisation de
la garde nationale^ publie par le Moniteur du 16 mars 1812).
In: — — , M&noires et lettres in&lits . . . Stoutgart, 1841,
p. 347—387.
Fr&leric de Gentz, Memoire sur les droits maritimes. Nr. IL
(Observations sur les decrets de Berlin et de Milan, et les ordres du
conseil britannique ä Toccasion des notes du Moniteur ajoutees ä la
declaration du gouvemement anglais du 21 avril 1812. Pour servir
de suite aux observations sur le rapport du ministre des affaires län-
geres de France au 10 mars. — Gentes au commencement de juin 1812.
In: — — , Memoires et lettres inödits . . . Stoutgart 1841,
p. 398—454.
Friedrich von Gentz, Denkschrift vom Juni 1813.
In: Friedrich Luckwaldt, Oesterreich und die Anfange des Be-
freiungskrieges von 1813 . . • (im: Anhang). Berlin, 1898.
Manifest Sr. Majestät des Kaisers von Oesterreich, Königs von Un-
garn und Böhmen. 1813.
In: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von
W. Weick, vol. 4, p. 301 — 321. Stuttgart & Leipzig, 1838.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... Von G.
Schlesier, tom. II, p. 367 — 393. Mannheim, 1838.
Dieses Manifest erschien am 19. August 1813 in der Wiener Hof-
zeitung und war etwa am 10. August von Gentz beendet worden, —
Neu herausgegeben wurde dasselbe von Eugen Guglia, siehe diese Aus-
gabe beim Jahre 1809.
(Fragmente einer Denkschrift von Gentz, datiert den 11. No-
vember 1813).
In: Memoires, documents et ecrits divers laisses par le prince de
Mettern ich . . . tom. I, p. 259 — 261. Vienne, 1880.
(Friedrich von Gentz), Ueber die Neutralität der Schweiz. Er-
klärung der Alliirten im Jahre 1813.
In: Wiener Hofzeitung, 29. Dezember 1813.
110
Friedrich li. Kircheisen.
!•■ i!'-1
m
i
ii
; c
Wiederabgedruckt in: Augsbuxger Allgemeine Zeitung, 4., 5.
7. Januar 1814.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Voi
Schlesier, tom. IE, p. 3 — 11. Mannheim, 1839.
Frederic de Gentz, Observation sur le rapport du ministre
affaires etrangeres de France, servant d'introduction aux decrets
la nouvelle Organisation de la garde nationale, ... 8. Paris, 1814
Ich zitiere dieses Werk nach Querard; es ist in der offizie
Bibliographie de France nicht angegeben. Später wurde diese Denkscl
(vergl. p. 109, oben) bei: Schlesier ... p. 347 — 387 wiederabgedru
Memoire de Frederic de Gentz, (date du) 12 femer 1815.
In: Memoires, documents et ecrits divers laisses par le prince
Metternich . . . tom. II, (Stück:) 192, p. 474 — 503. Vienne, 188C
Diese Denkschrift war vermutlich für den Fürsten Caradja,
spodar der Walachei, bestimmt.
(Friedrich von Gentz), Ueber die Deklaration der acht Mac
gegen Napoleon vom 13. März 1815.
In: Der Oesterreichische Beobachter. Wien, 16. März 1815.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von
Schlesier, tom. II, p. 394 — 398. Mannheim 1838.
Fre'deric de Gentz, Essai historique et politique sur les rapp
entre la Porte ottomane et les principales puissances de l'Eun
Belüge* au commencement de l'annee 1815. Continus en 1816.
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 2, p. 159 — '2
Wien 1868.
Diese Denkschrift war von einem Briefe an den Fürsten Carad
vom 28. April 1816, begleitet.
(Friedrich von Gentz), Am Schlüsse des Wiener Kongres
Wien, den 12. Juni 1815.
In: Der Oesterreichische Beobachter. Wien, 12. Juni 1815.
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 19. Juni 18
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... Von
Schlesier, tom. III, p. 12 — 19. Mannheim 1839.
(Bericht Friedrichs von Gentz, Über eine Denkschrift Wilh<
von Humboldts zur deutschen Verfassungsfrage 1815 [?]).
In: Bruno Gebhardt, Wilhelm von Humboldt als Staatsma
vol. 2, p. 33 ss. Stuttgart 1899.
(Friedrich von Gentz), Ueber den Beitritt zum heiligen Bon
In: Der Oesterreichische Beobachter. Wien 1816.
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 13. Novc
her 1816.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. XI 1
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
Schlesier, tom. III, p. 20 — 23. Mannheim, 1830.
(Friedrich von Gentz), Betrachtungen über den Pariser Frieden
(Gegen Gör res im Rheinischen Merkur).
In: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von
W. Weick, vol. 4, p. 323—344. Stuttgart & Leipzig, 1838.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
Schlesier, tom. II, p. 399 — 431. Mannheim, 1838.
Auf einen von Gentz verfassten Artikel im österreichischen Be-
obachter vom 5. Dezember 1815 hatte Gör res im Rheinischen Merkur
vom 16. mit einem Aufsatze unter dem Titel: »Nach Wien hinüber € ge-
antwortet. Gentz entgegnete mit obiger Schrift, die am 19. und
20. Januar 1816 im österreichischen Beobachter erschien und nochmals
am 8. und 10. Februar in der Augsburger Allgemeinen Zeitung abge-
druckt wurde.
(Friedrich von Gentz), Ueber eine plötzliche Tilgung des öster-
reichischen Papiergeldes. (Bruchstück aus einem Aufsatz gegen Klü-
ber's Staatsarchiv in der Augsburger Allgemeinen Zeitung von 1816)
(3., 5. Dezember 1816. Beilage).
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
Schlesier, tom. EI, p. 280 — 282. Mannheim, 1839.
Friedrich von Gentz, Papier-Monnaie autrichien de 1811 a 1816.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. V,
p. 52 — 72. Mannheim, 1840.
ökonomische Fragmente von Gentz. (Mitgeteilt von Anton,
Graf Prokesch von Osten, Vater). I. Gegen Adam von Müller
in der Frage über die Wirkung des Geldes. IL Über das Steigen der
Preise in den letzten 50 Jahren. Mit Bezug auf einen Aufsatz in
Müllers Staatanzeigen. (Abgefasst etwa in den Jahren 1816 — 1818).
In: Deutsche Vierteljahrsschrift. 3. Heft 1840 (vol. ll) p. 73 — 76
and p. 76 — 82. Stuttgart und Tübingen 1840.
(Friedrich von Gentz), Über die oesterreichische Bank.
In: Beilage zur Augsburger Allgemeinen Zeitung. 26. April 1817.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
Schlesier, tom. IE, p. 283 — 299. Mannheim, 1839.
(Friedrich von Gentz), Über das Wartburgfest.
In: Der Oesterreichische Beobachter, 26. November, 25., 26. Dezember
1817, 14. Januar 1818.
Wiederabgedruckt in : Augsburger Allgemeine Zeitung, Dezember 1817
und Januar 1818.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
Schlesier, tom. EI, p. 24 — 44. Mannheim 1839.
112 Friedrich M. Kircheiten.
(Friedrich von Gentz), Pressfreiheit in England. — (Anlas
folgender Schriften: 1. T. L. Holt, The law of libel . . . Loi
1816. 2. Bergasse, Essai snr la loi, sur la souverainite, et sx
liberte de la pressse. Paris 1817. 3. B. de Constant, Qaestioua
la legislation actuelle de la presse en France. Paris 1817. 4. J
Bailleul, Sor les ecrits de Mr. B. de Gonstant relatifs k la lil
de la presse. Paris 1817. 5* Ricard, Da Jury et du regime d
presse . . . Paris 1817).
In: Wiener Jahrbücher der Literatur, 1. Quartal Wien, 1818.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Qe
Herausgegeben von W. Weick. vol. 5, p. 59 — 118. Stuttgart & 1
zig, 1838.
Wiederabgedruckt mit: »Über die Briefe von Junius«, und vorangehe:
Einleitung in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Seh les
tom. II, p. 33 — 184. Mannheim 1838.
Ins Englische übersetzt unter dem Titel: Refiections on the lifc
of the press in Great Britain, translated from the German of the <
brated F. von Gentz. 8°. London 1819.
Eine andere Au9gabe der englischen Übersetzung erschien in
Sammlung: The Pamphleter, vol. XV. (29 vol. 8.) London (1813 — 18
(Friedrich von Gentz), üeber die Briefe von Junius.
In: Wiener Jahrbücher der Literatur, vol. 1, Wien 1818.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gei
Herausgegeben von W. Weick. vol. 5, p. 119 — 171. Stuttgart
Leipzig, 1838.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... Von
Schlesier, tom. II, p. 116 — 184, Mannheim, 1838.
(Friedrich von Gentz), Gegen die Bremer Zeitung.
In: Der Oesterreichische Beobachter, Wien, 3. Juni 1818.
Wiederabgedruckt in : Augsburger Allgemeine Zeitung, 1 2. Juni 1 8
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von
Schlesier, tom m, p. 45 — 59. Mannheim, 1839.
(Friedrich von Gentz), Über die Gerüchte vom bevorstehend
Kongress zu Aachen.
In: Der Oesterreichische Beobachter, Wien, 19. September, 1818.
Wiederabgedruckt in: Allgemeine Augsburger Zeitung, 25. S<
tember, 1818.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von
Schlesier, tom. III. p. 60 — 69, Mannheim, 1839.
Les r&ultats du congres d'Aix-La-Chapelle. (Nr.) 303. M6moi
de Fr&teric Gentz, Aix-la-Chapelle, novembre 1818.
In: Memoires, documents et ecrits divers laissäs par le prince
Metternich . . . tom IE, p. 170—176, Paris, 1881.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. \\§
Friedrich von Gentz), Ueber das österreichische Geld- und Credit-
wesen. 1818.
In: Ans dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 2, p. 283 — 300,
Wien, 1868.
Ein Teil dieses Aufsatzes, den Gentz auch ins Französische über-
setzte, erschien vorher in der Beilage zur Augsburger Allgemeinen Zeitung
vom 21. Juni 1818.
Friedrich von Gentz), Gegen die Beurtheilung des Kongresses von
Aachen in der französischen Minerva.
In: Der Oesterreichische Beobachter, 30. Januar 1819.
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 5., 6., 7. und
Beilage vom 11. Februar 1819.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G.
iSchlesier, tom III, p. 75 — 87, Mannheim, 1839.
(Friedrich von Gentz), Ueber de Pradt's Gemälde von Europa
nach dem Kongress von Aachen.
In: Wiener Jahrbücher der Literatur, vol. 5, p. 279 — 318, Januar,
Februar und März 1819.
Wiederabgedruckt in: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz.
Herausgegeben von W. Weick. vol. 6. p. 261 — 314. Stuttgart &
Leipzig, 1838.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. v. Gentz . . . Von G. Schle-
sier. tom, III, p. 88 — 156. Mannheim, 1838.
Diese Kritik betraf das Werk: L'Europe apre« le congres de Vienne.
Par (Dominique Dufour) de Pradt, ancien archeveque de Malines. 8°.
Paris, 1819, F. Böchet alne\
Eine Denkschrift von Friedrich von Gentz über die erste Baieri-
sche Ständeversammlung. (Herausgegeben von) Alfred Stern.
In: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft . . . Jahrgang
1893, vol. l,p. 331 — 339. Freiburg i. B. und Leipzig, 1893.
Diese Denkschrift, die im Auftrage des Fürsten Metternich zwischen
dem 20. und 24. Februar 1819 von Gentz bearbeitet wurde, hat zum
Titel: Bemerkungen über die ersten Vorgänge in der Baierischen Stände-
versammlung. Geschrieben am 20. Februar 1819.
Friedrich von Geutz, Ueber den Unterschied zwischen den laud-
staudischen und repräsentativen Verfassungen (1819).
In: Wichtige Urkungen für den Rechtszustand der deutschen Nation,
mit eigenhändigen Anmerkungen von Johann Ludwig Kl üb er. Aus dessen
Papieren mitgetheilt und erläutert von Carl Theodor W e l c k e r. Mannheim,
1844, Beilagen B. C. p. I88ss. und p. 200 ss.
Diese Arbeit wurde nach einer anderen Abschrift wiederabgedruckt
in: Ludwig Karl Aegidi, Aus dem Jahre 1819. Beitrag zur deutschen
Geschichte. 2. vermehrte Auflage, Hamburg 1861, p. 98 ss.
Mitteilungen XXVII. 8
114 Friedrich M. Kircheisen.
(Friedrich von Oentz), Eingang zu den Karlsbader Beschl
von 1819. (20. September).
In: Protokolle der deutschen Bundesversammlung von 1819.
Heft 3.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz .. . \
8chlesier, tom. III, p. 157 — 177. Mannheim, 1839.
(Friedrich von Gentz), Französische Kritik der deutschen B
beschlösse von 1819.
In: Der Oesterreichische Beobachter. Wien 19. und 20. Novembei
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 25. — 2
vomber 1819.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... . 1
Schlesier, tom. III, p. 178 — 205. Mannheim, 1839.
(Friedrich von Gentz), Als Gregoire's Aufnahme in d:
putiertenkammer verweigert worden.
In: Der österreichische Beobachter, Wien, 28. Dezember 1819
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 10. und
nuar, 1820.
Wiederabgedruckt in: Schriften Ton F. von Gentz .. . }
Schlesier, tom. III, p. 206 — 213. Mannheim 1839.
Lettre confidentielle de S. A. le prince de Metternich ä
Baron de Berstett, ministre de S. A. B. le grand-duc de Bac
In: Ausgewählte Schriften von F. von Gentz. Herausgegeb«
W. Weick, vol. 4, p. 345—353. Stuttgart & Leipzig, 1838.
Diese Schrift wurde bald nach dem Karlsbader Kongress verfaa
hat, nach Weick, F. yon Gentz zum Verfasser.
(Eine Denkschrift über Einführung und Bildung von Prov:
ständen in Freussen. Herausgegeben von Paul Bailleu.
Obgleich dieselbe als eine Denkschrift Metternichs bezeichi
trägt ein Manuskript den Vermerk von Bernstorffs Hand: »Nai
Angaben des Fürsten von Metternich von Hofrath Gentz vei
— Die Abfassungszeit fällt in den Sommer oder Herbst 1820.)
In: Historische Zeitschrift . . . vol. 50, p. 190 88. München
Friedrich von Gentz, Expose des mesures adoptees en Ai
depuis Fannie 1816 pour Textinction graduelle du papier-mo
suivi de quelques observations geniales sur cette matiere. Ec
mois de Fevrier 1821. Premiere Partie. Precis des operatioi
Gouvernement autrichien relatives ä l'extinction du papier-mo
(Seconde Partie. Observations g^nerales sur le papier-monuaie).
In: Schriften von F. von Gentz . . Von G. Schlesier, toi
p. 300 — 333 und 334 — 366. Mannheim, 1839.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 115
(Friedrich von Gentz), Ueber den letzten neapolitanischen Feld
ug. — Eingesandt.
In: Augsburger Allgemeine Zeitung, 26. and 27. April 1821.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... . Von G.
Schlesier. tom III, p. 214 — 224. Mannheim 1839.
(Friedrich von Gentz), Über Benjamin Con staut' s Schrift: Du
riomphe inevitable et prochain des principes constitutionnels en Prusse.
In: Der Oesterreichische Beobachter, Wien, 29. April 1821.
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 21. März 1821,
Beilage.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... . Von G.
Schlesier. tom. III, p. 225 — 232. Mannheim 1839.
Es ist die Entgegnung zu den Anmerkungen Constants, die unter
folgendem Titel erschien: D. F. Koreff, Du triomphe inevitable et pro-
chain des principes constitutionnels en Prusse, traduit de l'allemand par
M ***, avec avant-propos et notes, par B. Constant. 8°. Paris, 1821,
Marchands de nouveautes. — Nach Schlesier hat Koreff die Autor-
schaft abgelehnt und ist Johann Friedrich Benzenberg der Verfasser
der zuerst deutsch, in den: Zeitgenossen (im Heft XXII, Leipzig 1821)
erschienenen Schrift.
(Friedrich von Gentz), Lafayette im Jahre 1821.
In: Der Oesterreichische Beobachter. Wien, 19. Juni 1821.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz . . . . Von G.
Schlesier. tom. III, p. 233 — 237. Mannheim, 1839.
Friedrich von Gentz, Konnten die verbündeten Mächte 1815
Italien in ein Beich verschmelzen? Gegen das Journal des Debats 1822.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 80 — 89. Mannheim 1840.
(Friedrich von Gentz), Gegen Friedrich Ludwig Lindner. (Be-
merkungen zu der Schrift , Ueber die gegenwärtige Lage von Europa,
«in Bericht dem Prinzen ** vorgelegt von Freiherrn v. X. Heraus-
gegeben von (K H.) Kollmann er». (Frankfurt und Leipzig, 1822)
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom III,
p. 238—257. Mannheim, 1839.
Das Zirkularschreiben ist datirt vom 16. Februar 1822, der Artikel
erschien zuerst in: Augsburger Allgemeine Zeitung, Beilage, vom 21. März
1822, unter der Rubrik: Deutschland.* Vom Lech. — Wiederabgedruckt
wurde der Artikel in: Stuttgarter Zeitung, 1822, und in: Ausgewählte
Schriften von F. von Gentz. Herausgegeben von W. Weick. voL 5,
P. 217—231. Stuttgart & Leipzig, 1838.
8»
116 Friedrich M. Kircheisen.
(Friedrich von Gentz), üeber die zum Schutze der Ordnung
Buhe in der Bundesversammlung* liegenden Mittel. — Innsbruck,
zember 1822. Heft 4. (Herausgegeben) von Eugen Guglia, u
! Titel: Eine ungedruckte Denkschrift von Gentz aus dem Jahre 1
, In: Historische Vierteljahrschrift .... III. Jahrgang. 1900
[ p. 500 — 519, Leipzig 1900.
Sie war, wie Eugen Guglia in seiner biographischen Studie p.
sich seibat berichtigt — gedruckt, und zwar in : L. F. Ilse, Gesch
der deutschen Bundesversammlung . . . voL 2, p. 276 ss. Marburg, 1
, Friedrich von Gentz, Beim Tode des Fürsten (Karl August)
I Hardenberg. Verona, den 3. Dezember 1822.
! In: Der Oesterreichische Beobachter, Wien, 10. Dezember 1822-
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz.... Vo
Schlesier. tom III, p. 258 — 259. Mannheim, 1839.
Friedrich von Gentz, Nochmals gegen de Pradt (Septei
1823 und März 1824).
In : Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. ton
p. 90 — 101. Mannheim 1840.
Die Artikel waren für den österreichischen Beobachter als Ant
auf zwei Artikel Pradt's im: Courrier francais und im: Consütutio
bestimmt, blieben jedoch ungedruckt.
Frederic de Gentz, Memoire sur V insurrection des Grecs <
sidere dans ses rapports avec les puissances europeennes. Pi
1. Examen sommaire des transactions qui out eu lieu depuis 1
entre les puissances alliees et la Porte. Partie 2. Observation^ sur
moyens qui restent aux puissancee alliees pour mettre un tern
T insurrection. Decembre 1823.
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 2, p. 233 — '
Wien, 1868.
Friedrich von Gentz, Colonialfrage. — Den 13. Januar li
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom
p. 102 — 112. Mannheim, 1840.
(Friedrich von Gentz), Ueber einen Artikel des Constitutioi
vom 10. Dezember vorigen Jahres.
In: Der Österroichische Beobachter. Wien, 5. Februar 1824.
Wiederabgedruckt in: Augsburger Allgemeine Zeitung, 1824.
Wiederabgedruckt unter dem Titel : Ueber Asyle. Gegen einen Art
des Constitutionnel in: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Seh
sier. tom. III, p. 260 — 272. Mannheim, 1839.
Mü
Die Schriften toh und über Friedrich von Gentz. 117
Friedrich von Gentz, Biographische Nachrichten über das Haus
Rothschild. — (Geschrieben 1826 und auszugsweise im Brock-
hausiachen Conversationslexikon mitgetheilt).
In: Schriften Ton F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
(p. 113 — 123. Mannheim, 1840.
Friedrich von Gentz, Beim Friedenschluss von Adrianopel.
1. Oktober 1829).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 167 — 171. Mannheim, 1840.
Der Artikel wurde teilweise im österreichischen Beobachter vom
23. Oktober 1829 abgedruckt.
Friedrich von Gentz, Vertrauliche Bemerkungen über den Stand
und die nächste Zukunft der russisch-türkischen Angelegenheiten. Ge-
schrieben zu Anfang des Feldzugs von 1829.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. V,
p. 156 — 166. Mannheim, 1840.
Friedrich von Gentz, Argumente für die Wahrscheinlichkeit des
Friedens. — Wien, den 5. Dezember 1830.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 172 — 180. Mannheim, 1840.
Frederic de Gentz, Sur la conduite du gouvernement autrichien
relativement au corps de Dwernicky. 2 Juillet 1831.
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. vol. 2, p. 261 — 268.
Wien, 1868.
Friedrich von Gentz, Bemerkungen über das Interventions-
Recht. März 1831.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 181 — 185. Mannheim, 1840.
(Friedrich von Gentz), Betrachtungen über die politische Lage
von Europa, Nach dem Fall Warschau^.
In: Augsburger Allgemeine Zeitung, 27. und 28. September 1831.
Wiederabgedruckt in: Schriften von F. von Gentz ... . Von G.
Schlesier. tom. V, p. 196 — 206. Mannheim, 1840.
Dieser Artikel erschien in der Augsburger Allgemeinen Zeitung mit dem
Zusatz: Von der Donau, — Ein Separatabdruck erschien gleichzeitig unter
dem Titel: (Friedrich von Gentz), Betrachtungen über die politische Lage
Europa's. (Von der Donau.) Mit nöthigen Erläuterungen. 8°. (36 p)
Nürnberg, 1831, Biegel und Wiessner. 0,50 M.
18 Friedrich M. Kircheisen.
Friedrich von Gentz, Cormenin and seine Widersacker,
den Beobachter. Oktober 1831.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. ton
\\ 186 — 192. Mannheim, 1840.
Friedrich von Gentz, In der niederländisch-belgischen Fr
Janaar 1832.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. ton
p. 193 — 195. Mannheim, 1840.
Nach Anton Graf von Prokesch-Osten, Aus dem Nach]
Friedrichs von Gentz, vol II. p. 271 wnrde diese Schrift erst im
Viruar 1832 abgefasst.
Frederic de Gentz, Observation sur an memoire relatif i
position de S. M. le roi des Pays-Bas vis-a-vis de la Conference
Londres dans les transactions des annees 1830 et 1831 (Ecrit,
rier) 1832.
In: Aas dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, voL 2, p. 269 —
Wien, 1868.
Diese Denkschrift ist die Beilage zn dem, in: Schriften von F.
Gentz, tom V, p. 193 — 195 herausgegebenen Aufsatz: In der nie«
udisch-beigischen Frage.
(8) Kleinere Aufsätze und Aufzeichnungen (von Friedrich •
Gentz aus den Jahren 1826, 1829, 1830, 1832 und 1809, si
Abteilung I).
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 1, p. 243 — 3
Wien, 1867.
Concept aus der Feder Gentz' s (In französischer Sprache).
Sine dato.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 18
p. 109—110.
(Friedriech von Gentz), Uebersetzung aus der Augsburger 1
gemeinen Zeitung. — De ßruxelles 20 fövrier.
In) Aus der alten Registratur der Staatskanzlei .... Wien 1 8
p. 108*
d) Zweifelhafte oder Gentz unterschobene Schriften
Friedrich Gentz, Politische Paradoxen. Ein Lesebuch für cU
kende Staatsbürger. 8°. Leipzig, 1799, Linke. 2,50 M.
Die* Schriften von und über Friedrich von Gentz. 119
Friedrich von Gentz, Darstellung der Rechtmässigkeit des Öster-
reichischen Krieges gegen Frankreich. 8°. 1805.
An die deutschen Fürsten und an die Deutschen. Vom Kriegs-
rath Gentz. 8°. (22 p. Leipzig, 1814, W. Bein). 0,50 M.
(Friedrich von Gentz?) Ideen über das politische Gleichgewicht
von Europa, mit besonderer Bücksicht auf die jetzigen Zeitverhältnisse.
8°. Leipzig, 1814, in der Baumgärtnerischen Buchhandlung. 2,25 M.
e) Übersetzungen.
Betrachtungen über die französische Bevolution. Nach dem Eng-
lischen des Herrn (Edmund) Burke neubearbeitet mit einer Einleitung,
Anmerkungen, politischen Abhandlungen, und einem erhaschen Ver-
zeichnis der in England über diese Bevolution erschienenen Schriften
von Friedrich Gentz. In zwei Theilen. 2 tom. 8°. Berlin, 1793,
bei F. Vieweg dem Aelteren.
tom. I. (XL, 242 p., davon p. VII— XL Einleitung. Ueber den Ein-
flus8 politischer Schriften, und den Charakter der Burkischen; p. 1—242
Burke über die französische Bevolution.)
tom. II. (324 p.v davon p. 3 — 98 Burke über die französische Be-
volution. Zweyte Abtheilung; p. 99 — 106 Schema des Inhalts; p. 107
bis 284 Politische Abhandlungen: p. 109 — 135, L Ueber politische Frey-
heit und das Verhältniss derselben zur Regierung; p. 136— 162, II. Ueber
die Moralitfit in den Staatsrevolutionen; p. 163 — 207, III. Ueber die De-
klaration der Bechte; p. 208—274, IV. Versuch einer Widerlegung der
Apologie des Herrn Makintosh; p. 275 — 284, V. Ueber die National-
Erziehung in Frankreich; p. 285 — 324 Critisches Verzeicbniss der bis in
die Mitte des J. 1792 durch die französische Bevolution und das Werk
des Herrn Burke in England veranlassten Schriften),
id. Neue Auflage. 2 tom. 8°. ibid. 1794, ibid.
id. (Neue Auflage) in: Ausgewählte Schriften von Friedrich von
Gentz . , . vol. 1. (369 p.) Stuttgart 1836.
id. 3. Auflage, 2 tom, 8°. (tom I. 370 p.; tom II. 390 p.) Braun-
schweig 1848, F. Vieweg & Sohn. 8 M.
Nach Guglia erschienen noch einige unberechtigte Nachdrucke im
Jahre 1793 oder 1794 in Süddeutschland, die mir nicht zugängig gewesen
sind. Im Katalog von Taussig (Nr. 79) ist noch eine Übersetzung in
2 vol. Hohenzollern (Wien) 1794 verzeichnet.
Die englische Originalausgabe erschien unter dem Titel: Beflections
on the Bevolution in France, and on the procedings in certain societies in
London relative to that event. In a letter intended to have been sent to
a gentleman in Paris. By the Bight Honourable Edmund Burke. 8°. (IV,
364 p.) London, MDCCXC, J. Dodsley.
120
Friedrich M. Kircheisen.
■:;;i!i:
aK'
El. iE!
(Jacques) Mall et Du Pan über das Charakteristische der
zösischen Revolution und die Ursachen ihrer Dauer. Uebersetzt,
einer Vorrede und Anmerkungen versehen von Friedrich Gents
(XL, 206 p.) Berlin, 1794 (1793), bei F. Vieweg dem Aelteren 1/
Das französische Original erschien unter dem Titel: Consider
sur la nature de la Evolution de France, et sur les causes qui ei
longent Ja duree. Par M. Mallet Du Pan. 8°. (VIII, 103 p.> Lo
et se trouve ä Bruzelles, chez E. Flon . . . 1793.
(Jean Joseph) Mo uniers Entwickelung der Ursachen, *
Frankreich gehindert haben, zur Freyheit zu gelangen. Mit Ai
kungen und Zusätzen versehen von Friedrich Gentz. 4 (?) 'toi
Berlin, 1794 (?), 1795. Bei F. Vieweg dem Aelteren. 5 M.
Nach dem Verlagskatalog von Vieweg (jetzt in Braunscb
Mensel und Goedeke sind 4 Teile erschienen, während Kaj
Schmidt-Weissenfels, Beer in der Allgemeinen Deutschen Biogi
und Guglia in seiner Studie nur 2 Teile angeben« Mensel, Ea
und Goedeke geben 1794 und 1795 als Erscheinungsjahr an, der
lagskatalog von Vieweg, Schmidt-Weissenfels und Guglia
gegen nur 1795. Also auch darin keine Übereinstimmung! Leider
ich die deutsche Übersetzung selbst nicht einsehen können ; das franzä
Originalwerk umfasst nur 2 Teile und erschien unter folgendem '
Recherches sur les causes qui ont empeche les Francis d<
venir libres, et sur les moyens qui leur restent pour acquerir 1
berte. Par M. Mounier. 2 tom. 8°. (tom. I. XVI, 304 p.; ton
V1I1, 295 p.) A Geneve; et se trouve ä Paris chez Oattey,
ä Lyon, chez Maire de Mars; ä Bordeaux, chez Bergeret. 1792.
Edmund Burke's Rechtfertigung seines Politischen Lebens. G
einen Angriff des Herzogs von Bedford und des Grafen Landen
bey Gelegenheit einer ihm verliehenen Pension. Uebersetzt mit <
Vorrede und einigen Anmerkungen von Friedrich Gentz. 8°. B
1796, bei F. Vieweg dem älteren. 1,50 M.
XXXIV, 156 p., davon p. 126 — 156 Anmerkungen: p. 126-
I. Anmerkung zu Seite 16; p. 131 — 142. II. Anmerkung zu S
Ueber den Plan einer Parlaments-Reform; p. 143 — 149. HI. Anmer
zu S. 39; p. 150 — 156. IV. Anmerkung zu S. 64. Ueber die Fa
des Herzoges von Bedford.
Das Original erschien unter dem Titel: A letter from the Right
Edmund Burke to a noble Lord, on the attacks made upon him an
pension, in the House of Lords, by the Duke of Bedford, and the
of Lauderdale, early in the present sessions of Parliament. 8°. Lo
(February, 24.) 1796.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 121
Geschichte der französischen Finanz-Administration im Jahre 1796.
Aas dem Französischen des Bitter d'Ivernois übersetzt und bis Ende
des April 1797 fortgeführt von Friedrich Gentz. 8°. Berlin 1797,
bei F. Vieweg dem älteren. 4,50 M. (XXXVIII p., unterzeichnet:
Gentz, Berlin den 10*611 Mai 1797; und 456 p., davon p. 325—446
Zusätze. Ueber die französische Finanz-Administration vom Anfange
des November 1796 bis zürn Ende des April 1797; p. 447 — 456 Re-
gister.
Ein Auszug der Übersetzung erschien im Augustheft 1796 der Neuen
teutschen Monatsschrift.
Das Original erschien unter dem Titel: Histoire de Tadmi nistrat ion
des finances de la r^publique fran^aise, pendant Tannee 1796. Par Sir
Francis d'Ivernois. 8°. (240 p.) Londres 1796, imp. de W. et S. Spils-
bury. Se vend chez P. Elmsley; J. Debrett . . .
Eine Übersetzung des französischen Originals ins Dänische, mit den
Anmerkungen Friedrich Gentz's erschien unter dem Titel: — — , Den
franske Republiks Finanz- Forvaltning i Aaret 1796. Oversatte og forg.
med Krigs-Baad Gentz's og Oversaetterens Anmaerkninger. 8°. Kjben-
havn, 1799.
IL Korrespondenz und Depeschen.
(Briefe von) Friedrich von Gentz.
In: Denkschriften und Briefe zur Charakteristik der Welt und Litte-
ratur. (Herausgegeben von Wilhelm Dorow). vol. 2. p. 117 — 137.
Berlin, 1838.
An Herrn v. G. in Königsberg in Preussen. — Berlin, den 3 Osten
September 1785; An Herrn S* (Bruder der Bernhardine) in Königsberg
in Pr. — Berlin, den 18ten Mai 1787; — Sophismata. (Figurae dictionis)
(unterzeichnet): d. lHten November 1786. — Gentze; — An Adam
von Müller. — Töplitz, Juli 1810.
(Briefe von) Friedrich von Gentz.
In: Denkschriften und Briefe . . . vol. 4, p. 32 — 41. Berlin, 1840.
An Gustav von Brinckmann in Berlin. — Dresden, den 1. März
1806; — An Adam Müller in Berlin. — Teplitz, den 21. Oktober 1810.
Aus der alten Registratur der Staatskanzlei. Briefe politischen
Inhalts von und an Friedrich von Gentz aus den Jahren 1799 — 1827.
Mit geschichtlichen Anmerkungen versehen und herausgegeben von
Clemens von Klinkowström, ... 8°. Wien, 1870, W. Brau-
möller. 4 M.
VIII, 189 p.; davon p. 110 — 150 Correspondenz mit dem Fürsten
Caradja (und anderen hierher gehörigen Briefen) ; p. 151 — 189 Anmerk-
ungen. — Die einzelnen Briefe dieser Sammlung finden sich weiter unten
verzeichnet.
X22 Friedrich M. Kircheiseo.
£ur Geschichte der orientalischen Frage. Briefe aus dem ]
lasse Friedrichs von Gentz 1823 — 1829. Herausgegeben von i
Graf Prokesch- Osten (Sohn). 8°. (X, 197 p.) Wien 1877,
Braumüller.) 5 M.
Depeches inedites du chevalier de Gentz aux Hospodars d
lachie pour servir ä l'histoire de la politique europeenne (1813 a ]
Publikes par le eomte (Anton) Prokesch-Osten 61s. 3 ton
Paris, 1876—1877, E. Plön et Cie.
tom. I., (mit dem Sondertitel): Depäches adressees au prince
Karadja, Fövrier 1813 — Juillet 1818 et du Prince Alexandre So
Mars 1819 — Decembre 1819. — 1876. — XV, 458 p.; davon p. 1-
Premiöre partie. Depöches adressees au prince Janko Karadja. I
1813— Juillet 1818; p. 3—50, X Lettres 1813; j. 51 — 131,
Lettres 1815; p. 133 — 193, XIV Lettres 1815; p. 195—273,
Lettres 1816; p. 275—330, X Lettres 1817; p. 331 — 394, VII I
1818; p. 397 — 453 Deuxteme Partie. D6p6ches adressees an
Alexandre Soutzo. Mars 1819 — Decembre 1819, X Lettres 181
455 — 458 Table des matteres.
tom. II. (mit dem Sondertitel) : Döpgches adressees au prince Alei
Soutzo Janvier 1820 — Janvier 1821 et au prince Gregoire Ghika
cembre 1822 — Juin 1825. — 1877 (1876). — 486 p„ davon p.
135 Deuxiöme partie. (Suite). Depöches adressees au prince Alei
Soutzo, Janvier 1820 — Janvier 1821; p. 3 — 119, XIX Lettres
p. 121 — 135, I Lettre 1821; p. 137 — 481 Troisifcme partie. Dej
adressees au prince Gregoire Ghika, Decembre 1822 — Juin 1825
139 — 164; II Lettres 1822; p. 425—481, IX Lettres 1825; p. 48
486 Table des matteres.
tom. III. (mit dem Sondertitel): Troisiäme Partie. (Suite). Dej
adressees au prince Gregoire Ghika, Juillet 1825 — Mai 1828. 187
472 p.; davon: p. 3 — 59 Lettres X— XXIII, 1825; p. 61—201 3
Lettres 1826; p. 203—468 XXXVI Lettres 1827; p. 469 — 472
des matiöres.
Wellington and Gentz on 4eastern affairs. (Besprechung
1. Despatches, correspondenee, and memoranda of Pield Marshall A
Duke of Wellington, . . . vol. 6. (July 1829 to April 1730
London 1877. — 2.. Döpöches inedites du chevalier de Gentz
Hospodars de Valachie ... 3 tom. 8°. Paris 1876).
In: The Edinburgh Review, or critical Journal, vol. CXLV, p. 53
563. London, and Edinburgh, April 1877, No. 298.
Nicolaus G. Alexandresco, La correspondance du chevalier
deric de Gentz avec le prince de Valachie, Jean Caradja, etla qu<
d' Orient. 8°. (47 p.) Paris 1895, Pedone.
Aus dem Nachlasse des Grafen (Anton) Prokesch-Oi
(Vater), k. k. österreichischen Botschafter und Feldzeugmeister. £
Wechsel mit Herrn von Gentz und Fürsten Metternich. (Hei
Die Schriften von und über Friedrich von Gents. 123
gegeben von seinem Sohn, Graf Anton Prokesch-Osten) 2 vol. 8°.
(vol. 1. X, 423 p.; vol. 2. 415 p.) Wien 1881 (1880), C. Gerold'*
Sohn. 16 M.
Oesterreichs Theilnahme an den Befreiungskriegen. Ein Beitrag
zur Geschichte der Jahre 1813 bis 1815 nach Aufzeichnungen von
Friedrich von Gentz nebst einem Anhang: , Briefwechsel zwischen
den Fürsten Schwarzenberg und Metternich11. — Herausgegeben
von Richard Fürst Metternich- Winneburg. Geordnet und zu-
sammengestellt von Alfons Freiherrn von Elinkowström. Mit einem
Stahlstich-Portrait „Friedrich von Gentz* und einem Facsimile-Briefe
des Feldmarschall Blücher. 8°. (X, 844 p.) Wien 1887 (1886),
C. Gerold's Sohn. 16; geb. 18 M.
Das Werk, das eine Ergänzung zu: Aus Metternichs nachgelassenen
Papieren . . . vol. 1 und 2. Wien 1880 und zu: Depöches inedits du
Chevalier de Gentz aux Hospodars de Valachie ... 3 tom. Paris 1876
bis 1877 darstellt, enthält folgendes:
p. 1 — 8 (86), Wiederausbruch des Krieges unter Beitritt Oesterreichs,
in zwei Abschnitten: p. 9 — 41, L Militärische Operationen (9 Briefe von
F. von Gentz an Fürst Garadja, 14. August — 16. Oktober 1813);
p. 42 — 86, II. Staats- und Presspolizei (31 Briefe von Gentz an Graf
Metternich, 23. August — 17. October 1813); p. 87 — 1 1 4, Die Schlacht
bei Leipzig (8 Briefe von Gentz an Metternich und 1 Denkschrift an
Garadja, 21. October — 11. November 1813); p. 115 — 146, Die ver-
bündeten Monarchen in Frankfurt (12 Briefe von Gentz an Metternich
und Garadja, 13. November — 19. December 1813); p. 147( — 310) Vom
Rhein nach Paris, in zwei Abschnitten: p. 149 — 202, I. Militärische Ope-
rationen (27 Briefe von Gentz an Garadja, 26. December 1813 — 11. April
1 8 1 4, p. 203 — 3 1 0 ; IL Friedensverhandlungen und Friedenswünsche (39 Briefe
von Gentz an Metternich und Garadja (2. Januar — 11. April 1814);
p. 311 — 352 Entthronung Napoleons und Restauration (21 Briefe von
Gentz an Metternich und Garadja und 1 Brief an L u d w i g XVIII.,
14. April — 22. Mai 1814); p. 353 — 368 Der erste Pariser Friede (4 Briefe
von Gentz an Caradja, 31. Mai — 13. Juni 1814); p 369 — 422 Stand
der europäischen Verhältnisse nach dem Pariser Frieden (8 Briefe und 2
Denkschriften von Gentz an Garadja, 21. Juni — 13. September 1814):
p. 423 — 426 ( — 570) Der Wiener Congress, in drei Abschnitten: p. 427
bis 481, I. Beginn des Gongresses (19 Briefe von Gentz an Garadja,
21. Januar — 27. December 1814); p. 482 — 534, Verlauf (6 Briefe und
1 Denkschrift von Gentz an Garadja, 4. Januar — 24. April 1815);
535 — 570, III. Schluss und Ergebnisse (6 Briefe und 1 Denkschrift von
Gentz an Metternich und Garadja, 21. Mai — 14. Juli); p. 571 bis
638, Bückkehr Napoleon 's von Elba (18 Briefe und 1 Denkschrift von
Gentz an Caradja, 7. März — 23. Juni 1815); p. 639—648 Die Schlacht
bei Waterloo (2 Briefe von Gentz an Garadja, 26. Juni und 1. Juli
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Friedrich M. Kircheisen.
1815), p. 649 — 698, Napoleon 's Abdankung and zweite Bestaun
(ll Briefe und 1 Denkschrift von Gen tz an Metternich und Cara
3. Juli — 22. August 1815); p. 699 — 747 Friedens-Präludien und Abec
des zweiten Pariser Friedens (l 1 Briefe and 1 Denkschrift and 1 Aufeata
Gentz anOaradja und Metternich, Ende August — 22. December \t
— p. 749 — 834, Anhang, davon : p. 75 1 — 767 Oesterreichs Kriegsmanifest
Jahre 1813 ; p. 768 — 834 Aas dem Hauptquartier der verbündeten An
Briefwechsel zwischen Feldmarschall Fürst Schwarzenberg and ]
Metternich in den Jahren 1813 — 1815. (59 Stücke, fast durcbgJ
in französischer Sprache); p. 742 — 747 Schlussbetrachtungen. (Sin
satz von Friedrich von Gentz: Über die Resultate der Friedensverl
langen, abgedruckt aas: Der Oesterreichische Beobachter, Nr. 339, ?
1815): p. 835 — 844 Personen-Begister.
Der Briefwechsel von Gentz mit Metternich wurde in deuts
der mit Oaradja in französischer Sprache geführt. Letzterer ist
wenigen Ausnahmen in diesem Werke ins Deutsche übertragen worde
Alfred Stern, (Besprechung von) Oesterreichs Theimahme an
Befreiungskriegen . . . Wien, 1887.
Fn: Bevue historique ... 14e annee, tom. XL, p. 397 — 400. I
Mai-Aoüt 1889.
Briefe von Friedrick von Gentz aas den Jahren 1805 — 1
Mitgetheilt von Alfred Stern.
In: Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung, .
vcl. 21, p. 107 — 154. Innsbruck 1900. — 13 Briefe an Hammc
Vansittart, Hawkesbury(?), Harrowby(?) und Canning aas
Jahren 1805 — 1818. — Sie sind bei den betreffenden Namen beson
angeführt.
(George Hamilton Gordon), Lord Aberdeen an Gentz.
Fulda, Nov. 2d, 1813.
In: Schriften von Gentz . . . . Von G, Schlesier. tom. )/
46 — 47. Mannheim, 1840.
(Ein Brief von Gentz an Sir Robert Adair, in französisf
Sprache, vom Januar 1808).
In: Sir Robert Adair. Historical memoir of a mission to the o
of Vienna in 1806. London 1844, p. 508 — 509.
Gentz an (Sir Robert) Adair in Constantinopel. Bade,
16 septembre 1809; ce 1er novembre 1809.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei .... Wien \t
p. 39—46.
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Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 125
(Friedrich yod Gentz) An (JohaDn Peter Friedrich) Ancillon.
— Vienne, le 18 Mai 1829.
In: Ans dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 1, p. 105 — 108.
Wien, 1867.
Le Duc (Pierre Louis) de Blacas d'Aulps ä Monsieur Gentz.
Hartwell . . . le 7 Avril 1813.
In: Ans dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol 1, p. 11 — 18.
Wien, 1867.
Gentz an Graf (Louis) Bombelles. Prague, ce 30 juillet 1813;
Vienne, ce 5 mars 1820; ce 30 avril 1829; ce 19 mai 1822; 12 de'-
cembre 1822; ce 13 döcembre (1823?); ce 16 mars 1824; ce 26 juil-
let 1824.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei .... Wien, 1870»
p. 78 — 88.
Briefe Friedrichs von Gentz an Karl August Böttiger. (Ver-
öffentlicht von) Moritz Spiess.
In: Zeitschrift für Geschichte und Politik ... 5. Jahrgang, p. 294
bis 304. Stuttgart, 1888. — 3 Briefe, abgedruckt aus einer grösseren
Sammlung aus den Jahren 1795 — 1810, die in der Dresdener Kgl. Biblio-
thek liegen.
Gentz an Karl August Böttiger, in Weimar. (Aus dem
Jahre 1797).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. IV,
p. 303 — 306. Mannheim, 1840.
Friedrich von Gentz an (Karl) Gustav von Brinckmann in
Berlin. — Dresden, den 1. März 1806.
In: Denkschriften und Briefe zur Charakteristik der Welt und Litteratur.
▼ol. 4, p. 32 — 35. Berlin, 1840.
Gustav von Brinckmann an Gentz.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. IV,
p. 318—358. Mannheim, 1840. — 2 Briefe aus den Jahren 1807, 1818
und ein Fragment aus dem Jahre 1824.
Ungedruckte Briefe von Gentz (An Graf Ferdinand von Bub na
und Littiz, Mai und Juni 1809. (Veröffentlicht von :) Eduard Wer t-
heimer.
In: Neue Freie Presse. Wien, 31. August 1887.
(Briefe an Graf Ferdinand von Bubna und Littiz, Juli —
October 1809, veröffentlicht von August Fournier).
In: Deutsche Rundschau, vol. 49, p. 106 — 110 und p. 112 — 114.
Berlin, 1887.
Ijr, Friedrich M. Kircheisen.
Gentz au Graf (Ferdinand) Bubna (von Littiz). Laibac
den 12- Mai 1821.
In: Au>- der alten Registratur der Staatskanzlei .... Wien, 187
p. HO — 91.
Friedrieb Gentz an (George) Canning, Prague, le 3 dm
19 mai; 15 juin 1808.
In: Mittbeilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung. toL 2
p. 145 — 154. Innsbruck, 1900.
Gentz au Janko Caradja, Fürst der Walachei, Vienne, ce 27 d
cembre 1812; Fürst Caradja an Gentz, Bukarest, ce 8 novemb
1817; Fürst Caradja an Gentz, ce 23 mai 1818; Gentz an d<
Fürsten Caradja (Auszug). Ce 16 juin 1818; Fürst Caradja a
Gen tat (in Carlsbad), Bukarest, ce 29 juin (11 juillet) 1818; Püi
Caradja au Gentz, Bukarest, ce 30 juin (12 juillet) 1818 (und
Beilage 1. ad 30 Juni 1818, Beilage 2. ad 30. Juni 1818; Gern
au Fürst Caradja, ce 23 aoüt (4 septembre 1818; Fürst Carad;
an Gentz, ce 23 aoüt (4 septembre) 1818; Fürst Caradja an Geni
(in Aachen), de la quarantaine de Tömös 5/17 octobre 1818; Für
Caradja an Gentz, Gratz, ce 4/16 novembre 1818; Fürst Caradj
au Gentz, Feldkirch, ce 28 novembre 1818.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei , . . Wien, 1871
p. 110—112, 116 — 122, 123—132, 134—138, 139—140, 143 — 14
lind 14G — 148,
(Briefe und Denkschriften von Friedlich Gentz an Fürst Jank
Caradja in den Jahren 1813 — 1815, siehe am Anfange dieser AI
teiluug:)
Oesterreicha Theilnahme an den Befreiungskriegen . . . Wien 188'
(Friedrich von Gentz) Au prince Caradja ä Bukarest 28 Avr
1816.
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. voL 2, p. 162 — 16^
Wien, J868,
Siehe auch: Karadja.
An (Franeois Rene' Vicomte de) Chateaubriand.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien tom. ]
\\ 357 — 36S, Mannheim, 1838. — Enthält: 1 Brief von Chateau
Viriand an Gentz aus dem Jahre 1822 und 2 Briefe von Gentz ai
Chateaubriand aus dem Jahre 1823, in französischer Sprache.
Vermischte Briefe . . . (von Friedrich von Gentz).
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz, vol. 1, p. 96 — 104
Wien, 1*67. - - 2 Briefe: An •** Wien, 5. Oktober 1824, und: A Mon
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 127
sieur le redacteur du , 25. Octobre 1824, beide Chateau-
briand betreffend.
(Richard Le Poer Trench, second Earl of) Glancarty an
Gentz. — Vienna, Dec. 23. 1814.
In: 8chriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien tom. V,
p. 48 — 51. Mannheim, 1840.
Gentz an (Graf Ludwig) Cobenzl, Töplitz, 11 aout 1803;
Cobenzl an Gentz. s. dato 1803; Gentz an Cobenzl, Troppau,
7 decembre 1805.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 3 — 9.
Der Brief vom 7. Dezember 1805 erschien vorher in: Earl Mendels-
sohn- Bartholdy: Friedrich von Gentz . . . Leipzig, 1867.
Friedrich von Gentz an Heinrich Collin . . .
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. vol. l, p. 18 — 30.
Wien, 1867. — 3 Briefe aus dem Jahre 1810.
An Baron (Johann Friedrich) von Cotta in Stuttgart, die krieg-
provocirende Richtung der Allgemeinen Zeitung betreffend. Nebst
Antwort des Herrn von Cotta an Gentz. — Wien, den 21. April
1832. [Antwort des Barons von Cotta. (Stuttgart 8. Mai 1832)].
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 211 — 220. Mannheim, 1840.
Gentz und Dalberg in der sächsischen Frage.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier.. tom. V,
p. 41 — 45. Mannheim, 1840. — 2 Briefe von Gentz an Karl Theodor
Anton Maria Frhrn. von Dalberg, vom 23. und 24. November 1814,
beide in französischer Sprache.
Gentz an H.(errn) (Franz) von Fleischhackl, Vienne, ce
20 decembre 1812; Vienne, ce 2 fevrier 1813.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 113 — 116.
Gentz an Se. Majestät den Kaiser (Franz I.) Dresden 9. Mai 1806.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 9—13.
Dieser Brief erschien vorher in: Karl Mendelssohn- Bartholdy:
Friedrich von Gentz . . . Leipzig 1867.
Briefe von Friedrich von Gentz an Eleonore Fuchs.
In: Neue Freie Presse. Wien, 10. und 11. Juli 1891, Nr. 9651 und 9652.
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Friedrich H. Kircheisen.
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Friedrich von Gentz, Briefe an Christian Garve. (1789 — 11
Herausgegeben von . . . (Karl Gottlob) Schönborn. 8°. (Xlll 10
Breslau, 1857, Max fe Co. 1 M.
Chevalier Frederic de Gentz, Depeohes adressees au prinoe <
goire Ghika Decembre 1822— Juin 1825; Juillet 1825 — Mai 1
In: Depöches in&iites da Chevalier de Gentz am Hospodars de
lachie . . . tom II, pag. 137 — 481, tom. III, p. 3 — 468. Paris 1
(1876); 1877.
(Friedrich von Gentz), An und von (Johann Wolf gang y
Goethe.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien tom
p. 272 — 284. Mannheim, 1840. — 2 Briefe von Gentz an Goe
aus dem Jahre 1811, 1 Brief undatirt uni 2 Briefe von Goethe
Gentz aas dem Jahre 1825.
(Briefe von Friedrich von Gentz an Joseph von Görres).
In: Gesammelte Werke. Herausgegeben von Marie Görres (se
Tochter), vol. 2, p. 470 ss. München, 1854.
(Friedrich) Graf von Götzen an Hofrath von Gentz nach P
Glatz, den 8. Februar 1809.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 15
p. 23—25.
(Friedrich Gentz) An Elisabeth (Graun).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien ton:
p. 9 — 92. Mannheim, 1838. — 12 Briefe an die Gattin des Begierm
rates Graun, spätere Gemahlin Friedrich Augusts von Stägema
aus den Jahren 1785, 1786 und 1792. Der Brief aus dem Jahre 1
erschien vorher in: Denkschriften und Briefe zur Charakteristik der \
und Literatur. vol. 2, p. 118 — 125.
Friedrich Gentz an (George) Hammond, Vienne le 7 4
19 Juin; 29 Aoüt; 23 Octobre 1805; 1er Novembre (1805); 16 ]
vembre 1805; Prague le 14 F<5vrier 1808.
In : Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung, vol.
p. 107 ss. Innsbruck, 1900.
Friedrich Gentz an (Dudley Ryder, first Earl of) H*
rowby(?), Vienne, le 27 Decembre 1805.
In : Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung. voL
p. 137 — 143. Innsbruck, 1900.
Friedrich Gentz an (Robert Banks Jenkinson, cecond Ear
Liverpool, Baron) Hawkesbury (?), Vienne, le 17 Aoüt 1805
In ; Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung, vol.
p. 107 ss. Innsbruck, 1900.
M
Die Schrifteo von uad über Friedrich von Gentz. 129
(Arnold Hermann Ludwig) Heeren an Gentz (Gottingen, den
27. April 1819).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. V,
p. 302 — 304. Mannheim, 1840.
An Amalie von Helwig, geb. Im hoff. Geschrieben nach Berlin
im Oktober 1827.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 316 — 325. Mannheim, 1840.
An Alexander von Humboldt — Laybach, le 3 fe*vrier 1821.
In: Schriften von F. von Gentz . . # Von G. Schlesier, tom. V,
p. 286 — 289. Mannheim 1840.
Wilhelm von Humboldt an Gentz.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. V,
p. 290 — 301. Mannheim, 1840.
4 Briefe aus den Jahren 1827 und 1828.
(Briefe von F. von Gentz an George Jackson, besonders aus
<lem Jahre 1813).
In: The Bath archives. A further selection from the diaries and
letters of Sir George Jackson , . . from 1809 to 1816. Edited by
Lady (Catherine Charlotte) Jackson, (his wife). vol. 2, passim. Lon-
don 1873.
(Briefe von F. von Gentz an den Erzherzog Johann von
Oesterreich aus den Jahren 1804 — 1805.
In: Augsburger Allgemeine Zeitung. 1878. Nr. 262.
(Ein Brief von F. Gentz an den Erzherzog Johann von Oester-
reich, vom 21. April 1809).
In: Hans von Zwiedineck-Südenhorst, Erzherzog Johann
von Oesterreich im Feldzuge von 1809 . . . Graz, 1892, p. 17.
J. M. Johnson an Gentz in Prag. Vienne, ce 9 de'cembre 1809.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien 1870,
p. 47—49.
Chevalier Frederic de Gentz, Depeches adressees au prince Janko
Karadja, fevrier 1813— juillet 1818.
In: Depeches inedites du Chevalier de Gentz auz Hospodars de Va-
lftchie . . , tom. I, p. 1—394. Paris 1876.
Siehe auch: Caradja.
Gentz an Graf (Franz) Kollowrat ( — Liebsteinsky) in
^■g. Ofen, 7„ 8., 13. September; 10. October 1809; Graf Kol-
Mitteihngen XXVII. 9
II? I-
130
Friedrich M. Kircheisen.
lowrat an Gentz . . . Prag, den 23. October 1809; Gentz
Graf Kollowrat in Prag, den 24. October 1809.
In: Ans der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien l
p. 26—39.
Hans Schütter, Aas den letzten Lebensjahren von Genta
In: Mittheilungen des Instituts für oesterr. Geschichtsforschung
vol. 13, p. 320—326. Innsbruck, 1892. — Enthält auf p. 322 — ;
Wörtlicher Inhalt eines Schreibens an Graf Kollowrat über meine ge
wartige Lage, meine Ansprüche auf wesentliche Erleichterung dersc
und die Mittel, mir für den Ueberrest meiner Tage eine anständige Exii
zu sichern. (Geschrieben 1830).
Ein Brief von Gentz. Mitgetheilt von Adam Wolf.
In: Sitzungsberichte der philosophisch-historischen Olasse der k. ,
demie der Wissenschaften, vol. 32, Jahrgang 1859. Heft 1 — IV, p.
— 321. Wien, 1860.
Dieser Brief, datirt: Teplitz, den 22. October 1806, ist an den Für
Joseph Franz Lobkowitz gerichtet und enthält einen Bericht der
eignisse jener Tage, die Gentz in seinem Tagebuche über den An
des Krieges von 1806 ausführlicher schildert.
Louis XVni ä Monsieur de Gentz. A Varsovie ce 30 Mai li
In: Aus dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. vol. 1, p.
Wien, 1867.
Briefe des Prinzen Louis Ferdinand von Preussen an I
line Wiesel. Nebst Briefen an Alexander von Humboldt, Vai
hagen, Gentz und Marie von Meris. Herausgegeben von 1
xander Brückner. 8°, (HI, 167 p.) Leipzig 1865, F. A. Bro
haus, 2.40 M.
An (Sir) James Mackintosh.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien ton
p. 281 — 312. Mannheim 1838. — Einige Briefe und Bruchstücke
solchen von Gentz an Mackintosh und von diesem an Gentz aus
Jahren 1804 — 1806.
Diese Briefe wurden aus dem ersten Bande folgenden Werkes c
nommen : Memoirs of the life of the Bigth Honourable Sir James M a c k
tosh. Edited by his son Robert James Mackintosh .... 2
8°. London 1835, E. Moxon. — 2nd ed. 1836.
Nachtrag zu den Briefen von Mackintosh an Gentz.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien tom.
p. 307 — 317. Mannheim, 1840. — Enthält zwei Briefe von Macki
tosh, in englischer Sprache, aus den Jahren 1803 und 1823, die s
Die Schriften von und Ober Friedrich von Gentz. 181
beide nicht in den: Memoire . . . of . . . Sir J. Mackintosh abgedruckt
finden.
Maurocordato an Gentz (in Carlsbad.), Bukarest, ce 1 (13) juil-
let 1818; id (in Aachen), de la quarantaine de Tömös, ce 5/17 octobre
1818; Hermannstadt ce 19/31 1818, Gratz ce 4/16 novembre 1818.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 132 — 133, 140—143 und 146.
(Ein Fragment eines Briefes von Friedrich Gentz an den Fürsten
Klemens Lothar Wenzel Metternich, vom 7. October 1803).
In: August Fournier: Gentz und Gobenzl . . . Wien, 1880,
p. 139.
Gentz an Graf (später Fürst) Metternich. Wien, den 14. No-
vember 1810; Prag 29. October 1813; Wien, den 15. Februar 1814;
Sine dato ad 22. Februar 1827; Wien, den 22. Februar 1827; Wien,
den 28. Februar 1822.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 49—76 und 148—149.
(Ein Billet von Friedrich von Gentz an den Fürsten von Met-
ternich, datiert vom 24. Juli 1812).
In: Me'moires, documents et ecrits divers laisses par le prince de
Metternich . . . tom. I, p. 242. Vinnne, 1880.
(Brief von Friedrich von Gentz au den Fürsten Metternich
aus dem Jahre 1813).
In : Wilhelm 0 n ck e n , Oesterreich und Preussen im Befreiungskriege . .
vol. 2., p. 372. Berlin, 1879.
(Ein Fragment (?) eines Briefes von Gentz an den Fürsten von
Metternich, vom 4. September 1813).
In: Memoires, documents et ecrits divers laisses par le prince de
Metternich . . . tom I, p. 256 — 257. Vienne, 1880.
(Briefe und Denkschriften von Friedrich von Gentz an den Fürsten
Metternich in den Jahren 1813 — 1815, siehe am Anfange dieser
Abteilung:)
Oesterreichs Theilnahme an den Befreiungskriegen . . . Wien, 1887.
Assassinat deKotzebue et consequence de ce crime. Corres-
pondance de Metternich avec Gentz (Nr.) 335 (—350).
In: Memoires, documents et ecrits divers laisses par le prince de
Metternich . . . tom. III, p. 227—269. Paris, 1881. — Darin 8 Briefe
von Gentz an Metternich, 5 Briefe von Metternich an Gentz
9*
132
Friedrich M. Kircheisen.
und 1 Brief von Adam Müller an Gents, ans den Monaten Apr
Juli 1819.
(Briefe von Gentz an Metternich und von Metternicb
Gentz).
In: Mämoires, documents et Berits divers laisses par le prino
Metternich . . . tom. m, IV. Paris 1881.
tom. Hl. p. 410 — 414 (No.) 479. Gentz ä Metternich (Bapp
Salzburg, le 1« aoüt 1820; p. 414— 416 (No.) 480 Metternich a Gel
Vienne, le 10 aoüt 1820.
tom. IV, p. 128 (No.) 725. Metternich a Gentz, Persent
le 26 aoüt 1824; p. 154 — 155 (No.) 740. (Lettre adressee ä Gei
(2 avrill825); p. 157 (No.) 744 (id.) 1 1 avril (1825), p. 176— 196 (No.)
bis 764. De Milan et d'Ichsl. Extraits de lettres partioulieres ecrites par Met:
nich a Gentz, da 16 juin aa 16 aoüt 1825; p. 198 — 204 (No.) 766 (
770, 771) (Lettres adressäes ä Gentz) Presburg, le 28 septembre, 9, 1]
tobre, 7 novembre 1825); p. 229 — 230 (No.) 781. Metternich a Ge
(Lettre particuliere), Vienne, le 9 septembre 1825; p. 317 — 321 (
833. Brouillon d'une lettre de Metternich, ecrit par lui-me\m<
Johannisberg, le 23 aoüt 1826, sans indication de destinataire (probt
raent Gentz); p. 354 Note (Fragment eines Briefes von Gentz an Mett
nich vom 11. März 1827); p. 599 — 600 (No.) 950. Mettemic
Gentz. (Lettre) Linz, le 21 septembre 1829.
(Briefe von Friedrich von Gentz an den Fürsten Mettern
aus den Jahren 1820 — 1825. Herausgegeben von Hanns Schutt
In: Wiener Abendpost, 14. Januar, 7. März 1893 und 11. Juli M
Briefwechsel zwischen Friedrich Gentz und Adam Müller 1
—1829. 8°. (IV, 411 p.) Stuttgart, 1857, J. G. Cotta. 6,50 IL
Dieser Briefwechsel wurde von Frau Cäcilie von Endlicher, Toc
Adam Müllers, herausgegeben.
Briefe von Gentz an Adam (Heinrich) Müller.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schles^er. 1
IV, p. 359 — 370. Mannheim, 1840. — Enthält: 2 Briefe aus den Jal
1810 und einen undatirten Brief. Die beiden ersteren wurden abgedn
aus : Denkschriften und Briefe zur Charakteristik der Welt und Litten
vol. 2 p. 134—137 und vol. 3 p. 35 — 40. Berlin 1838 und 1840
(Adam Heinrich) Müller ä Gentz, Leipzig, le 3 avril 18 H
In: Memoires, documents et Berits divers laisses par le prince
Metternich . . . tom. HI, p. 242—243. Paris, 1881.
Zwei Briefe an Adam (Heinrich) Müller. Ende Oktober IE
(und: 21. Dezember 1824).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Seh 1 es i er. tom.
p. 73 — 79. Mannheim, 1840.
Die Schriften you und über Friedrich von Gentz. 133
Briefwechsel zwischen Gentz und Johannes von Müller.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier, tom. IV,
p. 1 — 299, Mannheim, 1840. — Enthält; p. 1 — 274, 75 Briefe ans den
Jahren 1799 — 1807; p. 275 — 299 Beilagen, darunter ein Entwurf eines
Briefes von Müller an Gentz aus dem Jahre 1805.^
Der Briefwechsel zwischen Gentz und Müller erschien schon in un-
vollständiger Form unter dem Titel: Briefe an Johann von Müller.
Supplement zu dessen sämmtlichen Werken. Herausgegeben vom Biblio-
thekar Maurer-Constant. Mit einem Vorwort von Dr. Friedrich Hurter.
vol. 1, p. 1 — 222. Schaffhausen 1839.
(L. F. F. von) N agier an Gentz. Sine dato.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 77 — 78.
Lettre de M. de Gentz au comte (Charles Robert) de Nessel-
rode. — Altenbourg, 4 novembre 1808. (?)
In: Lettres et papiers du chancelier comte de Nesselrode, 1760
bis 1850 . . . tom. III, p. 194—196. Paris, (1905).
Dieser Brief behandelt die Friedensverhandlungen in Altenburg, im
Herbst 1809. Er ist in diesem Werke fälschlich für den 4. November
1808 angegeben.
(Briefe an Ludwig Karl Georg Frhrn. von Ompteda aus den
Jahren 1806—1808 und 1813).
In: Politischer Nachlass des hannoverschen Staats- und Kabinets-
Ministers Ludwig von Ompteda aus den Jahren 1804 — 1813. Ver-
öffentlicht durch Friedrich von Ompteda. 2 vol. 8°. Jena 1869. —
A. tu d. T. . Friedrich von Ompteda, Zur deutschen Geschichte in dem
Jahrzehnt vor den Befreiungskriegen. II, 1 — 3 nnd IIL
(Briefe von Friedrich Gentz an den Grafen Ferdinand Palffy
aus dem Jahre 1811. Herausgegeben von Eduard Wertheime r).
In: Pester Lloyd, 11. März 1890.
Briefe von Friedrich von Gentz an (Josef Anton von) Pilat
Ein Beitrag zur Geschichte Deutschlands im XIX. Jahrhundert. Heraus-
gegeben von Karl Mendelssohn-Bartholdy, ... 2 vol. 8°.
Leipzig, 1868, F. G. W. Yogel. 15 M.
voL 1, XV, 480 p., davon p. 1—4, 1811 ; p. 4—5, 1812; p. 5 -98,
1813. Beitritt Oesterreichs zur Koalition. Feldzug in Deutschland; p. 98
Wß 153, 1814: Feldzug in Frankreich; p. 153 — 217, 1816; p. 217 bis
239, 1817; p. 239—272, 1817; p. 272—383, 1818. Kongress von
Aachen; p. 383 — 414, 1819. Karlsbader Konferenzen; p. 414—480,
1820. Kongress von Troppau. — 1868 (1867).
vol. 2. (HI), 459 p. davon p. 1 — 77, 1821. Kongress von Laibach;
P. 77— 143, 1822. Kongress von Verona; p. 143 — 156, 1823; p. 156—174,
184
Friedrich M- Kircheisen.
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1824; p. 174—201, 1825. Mailand; p. 201—221, 1826. Salzburg;
bis 255, 1827; p. 255—258, 1828; p, 258—286, 1829; p. 286—
1830; p. 345 — 434, Billets: p. 345 — 394 Mit Jahresangabe, 1815 — 1
p. 395 — 435, Ohne Jahreeangabe, p. 437 — 458 Begister. — 1868-
Vergleiche darüber: Die Grenzboten. Zeitschrift fär Politik
Literatur ... 27. Jahrgang 1868, vol. 1, p. 449 — 467. Leipzig, ]
Briefe an (Josef Anton von) Pilat . . . (an Friedrich von 6e
In: Ans dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. voL l, pag. 31-
Wien 1867. 40 Briefe ans den Jahren 1813, 1814, 1816 — 1818,
bis 1822, 1825, 1826, 1829, 1830 und 1832, sämtlich in deut
Sprache geschrieben«
(Briefe von Friedrich von Gents an Josef Anton von Pi
vom April 1819. Herausgegeben von Eugen Guglia).
In: Frankfurter Zeitung, 13. August 1898.
An Herrn (Josef Anton) von Pilat. — Den 18. Dezember 1
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. toi
p. 207 — 210. Mannheim, 1840.
Friedrich von Gentz, Neue Briefe (an Josef Anton von Pi]
Mitgetheilt von Eugen Guglia.
In: Deutsche Bundschau . . . vol. 70, p. 103 — 110. Berlin, l
Rahel, siehe: Varnhagen von Ense.
Briefe an Baron Salomon Rothschild. October 1828 bis
zember 1831.
In: Aus dem Kachlasse Friedrichs von Gentz. Vol. 1, p. 124 —
Wien, 1867. — 33 Briefe, davon Brief 1 — 8 und 28 in deutscher,
übrigen in französischer Sprache geschrieben. Brief 19 (1831) ist i
von Gentz, sondern von James Botschild an seinen Bruder.
An B.(ühle) v. L.(ilienstern).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. toi
p. 313 — 356. Mannheim, 1838. — 9 Briefe von Gentz an den Gei
Johann Jakob Otto August Buhle von Lilien stern, aus den Ja
1808, 1809, 1810 und 1811 und 1 Brief vom General von Stutl
heim an Buhle von Lilienstern, aus dem Jahre 1810.
Drei Briefe August Wilhelm Schlegels an Gentz.
geteilt von Ludwig Schmidt.
In: Mittheilungen des Instituts für Österreich. Geschichtsforsch
vol. 24, p. 412 — 423. Innsbruck, 1903. — Enthält: 3 Briefe aus
Jahre 1813, in französischer Sprache.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 135
Gentz an (Friedrich Christian Ludwig) Graf Senfft (von Pil-
sach), Ischl den 4. August 1824, Mailand, den 21. Mai 1825.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870, p.
99 — 103.
Chevalier Frederic de Gentz, Depöches adressees au prince Ale-
xandre Soutzo, Mars 1819— Decembre 1819; Jan vier 1820 —
Jan vier 1821.
In: Depeehes inedites du Chevalier de Gentz aux Hospodars de Va-
lachie . . . tom. I, p. 397 — 453; tom. II., p. 3 — 135. Paris, 1876,
1877 (1876).
Gentz an (Friedrich Lothar Graf von) Stadion, Töplitz,
25. Octobre 1806; Aachen, 12. Oktober, 16. November 1818.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 14 — 23. Nur der erste dieser Briefe ist in französischer Sprache verfasst.
Frau von Stael an Gentz. — 1815.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 285. Mannheim, 1840.
Briefe an (Philip Henry) Lord Stanhope. Mit Auszügen aus
den Briefen von Stanhope an Gentz.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. V,
p. 124 — 155. Mannheim, 1840. — 4 Auszüge oder Briefe von Lord
Stanhope aus den Jahren 1825, 1826 und 1828, und 3 Briefe von
Gentz aus den Jahren 1827 und 1828. — Zwei der Briefe von Gentz
sind in deutscher, einer in französischer Sprache geschrieben.
Briefe von Friedrich von Gentz an den Grafen Louis Starb ein-
her g. Mitgetheilt von Andreas Graf Thürheim.
In : Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung. voL 7,
Heft l, p. 119—155. Innsbruck, 1886. Enthält: 13 Briefe aus den Jahren
1802 — 1806, die in dem Werke: A. Graf Thürheim, Ludwig Fürst
Starhemberg . . . Graz 1889 (1888), p. 321 — 359 wiederabgedruckt
wurden.
(Briefe Friedrichs von Gentz an den Freiherrn Heinrich Friedrich
Karl vom Stein, vom 23. Januar 1809, 17. April 1809, 27. August
1809).
In: Georg Heinrich Pertz, Das Leben des Ministers Freiherrn vom
Stein, vol. 2, p. 331—332, 359 — 363, 380—387. Berlin, 1851.
Gentz an Baron (Bartholomäus) Stürmer. Wien, den 23. Juni
1824; Ischl, den 30. Juli, 1., 9., 18. August 1824.
In: Aus der alten Registratur der Staaskanzlei . . . Wien, 1870,
P. 92—99.
136
Friedrich M. Kircheisen.
Gentz an (Fr. X.) Styx, Prag, den 10. Oktober 1813.
In: Ans der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1
p. 88—90.
Gentz an (Johann Amadeas Franz de Paula, Frhr. von) Thu|
Berlin, 4. März, 2. November 1799.
In: Aus der alten Registratur der Staatskanzlei .... Wien, 1
r. 1—3.
Friedrich Gentz an (Nicholas) Vansittart, Vienne, ce 13
1805.
In : Mittheilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung, vol
1>. 107 88. Innsbruck, 1900.
An Rahel (Varnhagen von Ense).
In: Schriften von F. Gentz Von G. Schlesien toi
V- 93 — 240. Mannheim, 1838.
(24 Briete von Friedrich von Gentz an Rahel Antonie Friede
Varnhagen von Ense, geborene Levin, vom 28. September 1
bis zum 13. November 1831, und 2 Briefe von Gentz an Karl Au
Varnhagen v. Ense).
In : Galerie von Bildnissen aus R a h e 1 's Umgang und Briefwechs
tom. II, p. 196 — 260. Leipzig, 1836.
Sämtliche Briefe finden sich bei Schlesier wiederabgedruckt; s
die folgende Sammlung:
(Friedrich von Gentz) An Rahel (Varnhagen von Ense).
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. toi
}♦. 93 — 240. Mannheim, 1838. — Davon p. 228 — 240 Notizen (Schi e sie
Diese Briefe zerfallen in 3 Abteilungen : I. Aus älterer Zeit. (7 Bi
aus den Jahren 1803 — 1812); IL Im Jahre 1813, (56 Briefe) und
Aus späterer Zeit (22 Briefe aus den Jahren 1814 — 1831.) — Ei
derselben erschienen schon in der: Galerie von Bildnissen (siehe vor
gehende Sammlung), und zwar aus Abt. I, Brief 1 — 6, aus Abt. II, I
!, 6, 12 und aus Abt. III. ^Brief 1, 3 — 5 und 12—22.
(Rahel Varnhagen von Ense) an Gentz ...
In:VBahel. Ein Buch des Andenkens für ihre Freunde, tom. I
:143— 344, tom. II, > 105—108; tom. III, ;p. 351—356, 446 — 4
451—455, 456—463, 463—465, 481—486, 539—544, 548—5
Berlin, 1834. — 10 Briefe, davon der erste vom 18. September IS
der zweite vom 18. Juli 1813 und die übrigen aus den Jahren 1828 — IS
Bahel (Varnhagen) an Gentz
In: Schriften von F. von Gentz . .
p 305 — 315. Mannheim, 1840.
. . den 27. Dez. 1827.
Von G. Schlesier. tom.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. 137
(P. von Gentz) An (Karl August) Varnhagen von Enöe.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien tom. I,
p. 259-r2£0. Mannheim, 1838. — 10 Briefe aus den Jahren 1814, 1815,
1818, 1828, 1830, 1831. — Die beiden Briefe aus den Jahren 1818 und
1828 erschienen schon früher in der: Galerie von Bildnissen aus ßahel's
Umgang und Briefwechsel . . . tom. II, p. 224 und p. 232 — 234. Leip-
zig, 1836.
Auszug eines Briefes des F. M. L. Grafen (Ludwig) von Wal-
moden ( — Gimborn) (an Friedrich von Gentz). (d. d. Breslau»
6. April, 1813).
In: Ans der alten Registratur der Staatskanzlei . . . Wien, 1870,
p. 104 — 108.
(Ein Brief von Friedrich von Gentz an Dr. Wendel. Heraus-
geber des „Nürnberger Correspondenten" , vom 6. August 1808. Mit-
getheilt von Forberg in der Einladungsschrift des Gymnasiums
Casimirianum zu Coburg, 1861).
An Pauline Wiesel in Berlin.
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesier. tom. I,
p. 241 — 258. Mannheim, 1838. — 3 Briefe an Pauline Wiesel, aus
den Jahren 1806, 1807 und 1810.
Briefe von Friedrich von Gentz an Pauline Wiesel (in den
Jahren 1811—1826).
In: Briefe des Prinzen Louis Ferdinand von Preussen an Pau-
line Wiesel . . . Leipzig, 1865, p. 9188.
An den Königlich Württembergischen Herrn Staatsminister Grafen
(Georg Ernst Levin) von Wintzingerode, ausserordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister am E. K. Oesterreichischen
Hofe. — (Unterzeichnet:) Wien, den 10. März 1817. — Gentz.
In: (Josef Frhr. von Hormayr), Lebensbilder aus dem Befreiungs-
kriege. I. E. F. Graf von Münster. Zweite Abtheilung (Urkundenbuch).
— 2. Aufl. Jena, 1844, p. 356.
An den K. Württembergischen Staatsminister Grafen von Wintzin-
gerode, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
am K. K. Hofe. — (Unterzeichnet:) Wien, den 11. Juny 1817. —
Gentz.
In: (Josef Frhr. von Hormayr), Lebensbilder aus dem Befreiungs-
kriegö. L E. F. Graf von Münster. Zweite Abtheilung (Urkundenbuch).
— 2. Aufl. Jena, 1844, p. 357—358.
138
Friedrich M. Kircheisen.
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An S. D. den Fürsten (Ludwig Adolf Peter) von Wittgenai
In: Ans dem Nachlasse Friedrichs von Gentz. voL I, p. 10
123. Wien 1867: 2 Briefe ans den Jahren 1830 — 1831, in deul
Sprache.
III. Tagebücher.
Aus dem Nachlass Varnhagen's von Ense. Tagebüchei
Friedrich von Gentz. Mit einem Vor- und Nachwort von Karl Ai
Varnhagen von Ense. 8°. (XI, 369 p.) Leipzig, 1861, F. A. ß
haus. 8 M.
Ein von Varnhagen von Ense veranstalteter Auszug aas
Tagebüchern, Friedrichs von Gentz, die später unter folgendem
vollständig erschienen:
Aus dem Nachlass Varnhagen's von Ense. — Tagebüchei
Friedrich von Gentz. 4 vol. 8°. Leipzig, 1873—1874, F. A. B\
haus. 24 M.
vol. 1. (14. April 1800 — 1815) (XV, 446 p.) 1873; vol. 2. (
— 1821) (384 p.) 1874; vol. 3. (1822—1824) (384 p.) 1874; vi
(1825 — 1828) (458 p.) 1874. — Das Vorwort ist unterzeichnet: Fl«
im März 1873. Ludmiila Assing (Varnhagens Nichte.) — Der
fang des ersten Bandes ist in französischer Sprache abgefasst, das ü
in deutscher Sprache, untermischt von französisch geschriebenen Tagel
auizeichnungen. Der Anfang des zweiten Bandes wurde ebenfalls frj
sisch geschrieben, alles übrige und der dritte und vierte Band ah
deutscher Sprache.
Joseph Gentz, Über die Tagebücher von Friedrich Gentz,
gegen Varnhagens Nachwort. Ein Nachtrag zu der Schrift, Frie«
von Gentz und die heutige Politik. 8°. (64 p.) Wien, 1861, W;
hausser'sche Auchhandlung. 1 M.
(A. Hayward), Diaries of Frederic von Gentz.
In: The Edinburgh Review, or critical Journal, vol. CXVÜ, p. 42-
London and Edinburgh, January, 1863, No. 339.
(Tagebuch von Friedrich Gentz aus dem Jahre 1301).
In: Die Grenzboten. Zeitschrift für Politik und Literatur, redigirt
J. Euranda. V. Jahrgang. 1846. No. 42. Leipzig 1846,
Friedrich von Gentz, Journal der Arbeiten und Lektüren,
den Jahren 1826 und 1827.
In: Schriften von F. von Gentz , . . Von G. Schlesier, tom
p. 221 — 268. Mannheim, 1840.
Die Schriften von and Ober Friedrich von Gentz. 139
IV. Biographisches.
Friedrich Gentz.
In : Das gelehrte Teutschland oder Lexikon der jetzt lebenden teut-
schen Schriftsteller . . . von Johann Georg Meusel....5, ... Aus-
gabe, Lemgo 1796 88. — vol. 2, p. 525 — 526. 1796; vol. 9. (Nachtrag)
p. 413. 1801; vol. 11. (Nachtrag) p. 264. 1805: voL 13 (Nachtr.) p. 455.
1808; voL 17. (Nachtr.) p. 690. 1820; voL 22. tom. I. p. 328. 1826.
FreMeric Gentz.
In: Biographie nouvelle des contemporains, . . . tom. 8» p. 61 — 64.
Paris, 1822.
Friedrich von Gentz.
In: Neuer Nekrolog der Deutschen. 10. Jahrgang 1832. (Heraus-
gegeben von Bernhard Friedrich Voigt), tom. I. p. 457 ss. Ilmenau, 1834.
Friedrich von Gentz.
In: Oesterreichische National-Encyclopädie, . . . tom. II, p. 306 —
308. Wien, 1835.
Fredenc Gentz.
In : Biographie universelle et portative des contemporains . . . tom. II
p. 1847—1849, Paris, 1836.
Karl August Varnhagen von Ense. Friedrich von Gentz.
In: Galerie von Bildnissen aus Kahel's Umgang und Briefwechsel.
Herausgegeben von K. A. Varnhagen von Ense, tom. H, p. 155 — 260,
Leipzig, 1836.
Davon p. 167 — 195 eine biographische Notiz über Gentz und
p. 196 — 260 26 Briefe von Gentz an Rahel, einschliesslich 2 Briefe
von Gentz an Varnhagen von Ense, aus den Jahren 1803 — 1831,
die sich samtlich bei Schlesier wiederabgedruckt finden. — Die zweite
Auflage dieses Werkes erschien im Jahre 1 840 als vol. 5 der Denkwürdig-
keiten und vermischten Schriften Varnhagen1 s von Ense.
Lfouis) S(pach) Frederic de Gentz.
In: Encyclopedie des gens du monde . . . tom. Xu, p. 303 — 305.
Paris, 1839.
Friedrich von Gentz.
In: Mefistofeles. Bevue der deutschen Gegenwart II, p. 71 — 121.
Hassel, 1843.
Friedrich von Gentz.
In: Das grosse Conversations-Lexicon für die gebildeteu Stände . . .
herausgegeben von J. Meyer. voL 12, p. 428 — 430. Hildburghausen,
• . • 1845.
140 Friedrich M. Kircheisen.
Carl Welcker, Friedrich Gentz.
In: Das Staats-Lexikon. Encyklop&die der s&mmtlichen Staatswissen-
schaften . . . herausgegeben von Carl von Rotte ck und Carl Welcker«
Neue . . Auflage, vol. 5, p. 573 — 602. Altona, 1847.
Rudolf Haym, Friedrich von Gentz.
In: Allgemeine Encyclopftdie der Wissenschaften und Künste . . »
herausgegeben von Johann Samuel E r s c h und Johann Gottfried G r u b e r.
tom. 58, p. 324 — 392. Leipzig, 1854.
Friedrich von Gentz.
In: Robert von Mohl, Die Geschichte und Literatur der Staats-
Wissenschaften. In Monographieen dargestellt, vol. 2, p. 488 — 511. Er-
langen, 1856.
Charles Verge, Frederic de Gentz.
In: — — , Diplomates et publicistes. Maurice d'Hauterive. —
De Gentz. . . . Paris, 1856.
D — G. (id est: Depping). Frederic de Gentz.
In: Biographie universelle (Michaud) ancienne et moderne, . . .
Nouvelle edition . . . tom. 16, p. 199 — 203. Paris, 1856.
Frederic de Gentz.
In : Nouvelle biographie generale . . . Publiee par MM. Firmin D i d o t
freres, sous la directum de M. Je Dr. Hoefer. tom. 19, Spalte 953 — 958-
Paris, 1857.
Constant von Wurzbach, Friedrich von Gentz.
In: , Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich . . .
tom. V, p. 136 — 143. Wien, 1858.
Eduard Schmidt- Weissenfeis, Friedrich Gentz. Eine Bio-
graphie. Mit zwei Portraits und einem autographirten Briefe Gfentzen s.
2 vol. 8°. Prag, 1859, (1858) Kober & Markgraf. 9 M.
vol. l. (1764 — 1809) (VIII, 312 p., mit einem Portrait aus dem
Jahre 1786 und einem autographirten Briefe vom 28. September 1830);
vol. 2. (1810 — 1832) (Vm, 323 p. mit einem Portrait aus dem Jahre 1824).
Johann Caspar Bluntschli, Gentz.
In: Deutsches Staats- Wörterbuch. In Verbindung mit deutschen Ge-
lehrten herausgegeben von Dr. Johann Caspar Bluntschli und Karl
Brater. vol. 4, p. 172 — 182. Stuttgart und Leipzig, 1859.
Joseph Gentz: Friedrich Gentz, und die heutige Politik. 8°.
(V, 34 p.) Wien, 1861, Wallishausser's Buchhandlung. 0,80 M.
id. 2. Auflage. 8°. (V, 34 p.) Wien, 1861^ Wallishausser'sche Buch-
handlung 0,80 M.
Die Schriften von und über Friedrich von Gentz. ]41
Gessner, Friedrich von Gentz. Ein Beitrag zur Kulturge-
schichte der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts.
In: Deutsche Vierteljahre-Schrift, Stuttgart, Jahrgang 1862t Heft 3,
p. 1—47.
Karl Mendelssohn-Bartholdy, Friedrich von Gentz. Ein
Beitrag zur Geschichte Oesterreichs im neunzehnten Jahrhundert mit
Benutzung handschriftlichen Materials. 8°. (Villi 127 p.) Leipzig, 1867,
S. Hirzel. 2,40. M.
Karl Mendelssohn-Bartholdy, Friedrich Gentz. Vornehm-
lich in seinem Verhältnis zu Preussen. (Betrifft: Aus dem Nachlass
Friedrichs von Gentz . . . 1867. 1868. — Die Biographie des Ver-
fassers von Gentz, 1867. — Briefe von Gentz an Pilat... 1868,).
In : Zeitschrift für Preussische Geschichte und Landeskunde, voL . 5,
p. 281—315. Berlin, 1868.
Paul Ghalle'mel-Lacour, Diplomaten et publicistes de l'Alle-
magne. Fre'deric de Gentz. (Besprechungen von:) I. Aus dem Nach-
lass Friedrichs von Gentz . . . II. Briefe von F. von Gentz an
Pilat . . . HL F. von Gentz . . . von E. Mendelssohn-Bar-
tholdy ... IV. Briefwechsel zwischen Gentz und Adam Müller
... V. Tagebücher von Gentz .. . VI. Ueber die Tagebücher von
F. von Gentz, par Joseph Gentz.
In: Bevue des Deux Mondes, XXXV IHe annee. 26 periode, tom. 75,
p. 611 — 648. Paris, 1er juin, 1868.
Friedrich Hebbel: Friedrich Gentz. (1857).
In: Friedrich Hebbels sämmtliche Werke, vol. 12, p. 105 — 122.
Jena, 1868.
Adolf Beer, Friedrich von Gentz.
In: Allgemeine Deutsche Biographie . . . vol. 8, p. 577 — 593. Leip-
zig, 1878.
A(braham) H(ayward), Friedrieb von Gentz.
In: The Encyclopaedia britannica. A dictionary . . . Ninth edition,
▼oL X, p. 161—162. Edinburgh, MDCCCLXX1X.
Eugen Guglia, Friedrich von Gentz. Eine biographische Studie.
8°. (XII, 307 p.) (Wien, 1901), Wiener Verlag. 10 M.
Heinrich Ulmann, Friedrich von Gentz . . . In: Göttingische Ge-
lehrte Anzeigen 1902, Jahrgang 164, p. 619 — 626, Nr. 8. Berlin 1902.
Paul Wittichen, Friedjicht von Gentz und die englische Po-
litik in den Jahren 1800—1814.
In: Preußische Jahrbücher, vol. 110, p. 463 — 501. Berlin, Oktober
bis Dezember 1902.
m
i
W%
142
Friedrich M. Kircheisen.
Max Pflüger, Friedrich von Gentz als Widersacher Na
leons L Ein Beitrag zu der Geschichte des 18. Mai 1804. 8°. (S
Beichenbach, 1904, Haan & Sohn in Komm. 1,15 M.
Acten stücke über die ersten Beziehungen von Gentz zu Oe
reich aus den Jahren 1799 aus dem Wiener Haus-, Hof- und Sto
archiv. Herausgegeben von Zahn.
In: Steiermftrkische Geschichtsblätter, 1. Jahrgang, 1880, 2. '.
p. 105 83. Graz.
Gustav Schlesier, Gentz's Abgang von Berlin und Anstel
in Oesterreich. Nebst einer Uebersicht seines Umgangs und B
wechseis in diesen und den nächsten Jahren. Biographische? F
ment . . .
In: Schriften von F. von Gentz . . . Von G. Schlesien, ton
p. 1 — 38. Mannheim, 1840. — Darin ist auch das Schreiben Friec
Gentz's an den König von Preussen vom 26. September 1802 a
druckt, in welchem er um Entlassung aus dem Staatsdienste nachsn
nebst anderen, seine Ernennung zum Kaiserlichen Bat betreffenden Brii
August Fournier, Gentz undGobenzl. Geschichte der ös
reichischen Diplomatie in den Jahren 1801 — 1805. Nach ne
Quellen. 8°. (XII, 311 p.) Wien, 1880. W. Braumüller, 5 M.
Darin: 43 — 67, 2. Capitel. Friedrich Gentz und sein Eintrit
den österreichischen Staatsdienst; p. 104 — 139, 4. Capitel. Innere
stände. Parteiungen und Gegensätze. Gentz und sein Kreis; p. 14
188. 5. Capitel. Die Coalition und die Schrift: »Vom politischen Gle
gewicht«. . . .: p. 242-292 Gentzens Denkschrift fiir Erzherzog ,
hann (4. Sept. 1804).
Besprechungen dieses Werkes erschienen u. a. von 0. Lorenz
Neue Freie Presse. Wien, Oktober 1879, und vou A. Huber in: 1
theilungen des Instituts für öaterr. Geschichtsforschung . . . vol. 1. p. 31
318. Innsbruck, 1880.
Rt. Hon. Sir Robert Adair, Historical memoir of a mission
the Court of Vienna in 1806. With a selection from his despatcl
published by permission of the proper authorities. 8°. ([VIL] 532
London, 1844, Longman, Brown, Green, and Longmans.
Das Werk enthält auf p. 469 — 492: Remarks on M. Gentz's r
rative of what passed at the Prussian Head-quarters in October, 18
previously to the battle of Jena; p. 493—532 Remarks ön M. Qent
observations an the negociations of 1806 for peace Hetween Engl nd t
France.
Die Schriften Ton und über Friedrich von Gentz. 143
Das Buch wurde ins Deutsche übersetzt unter dem Titel: ,
Geschichtliche Denkschrift einer Sendung an den Wiener Hof im Jahre
1806. Nebst einer Auswahl aus seinen Depeschen und Beleuchtung der
"beiden Gentz' sehen Schriften »Tagebuch über das was 1806 im Preussi-
schen Hauptquartier vor der Schlacht von Jena vorgefallen* und »Be-
merkungen über die Friedensunterhandlungen von 1806 zwischen England
und Frankreich «. Aus dem Englischen vom Uebersetzer der Geschichte
von Mexico von Prescott (id est: Julius Hermann Eberty). 8°. (HI,
475 p.) Leipzig, 1846, Duncker und Humblot. 7,50 M.
Ins Französische übersetzt von Octave Delepierre unter dem Titel :
, Memoires historiques relatifs ä une mission ä la cour de Vienne
en 1806. Avec un choix de ses depdehes. ft°. (552 p.) Bruxelles, 1845,
Wahlen.
Relation über die Verhandlungen Friedrichs Gentz mit dem
preussischen General Götzen im Jänner 1807. (Veröffentlicht von)
August Fournier.
In: Neue Freie Presse. Wien, 15 und 16. März 1882.
Dieser Bericht, der die provisorische Besatzung preussisch-schiesischer
Festangen durch österreichische Truppen betrifft, war an Johann Philipp
Karl Joseph Graf von Stadion gerichtet.
August Fournier, Friedrich von Gentz und der Friede von
Schönbrunn.
In: Deutsche Rundschau, vol. 49, p. 102 — 115. Berlin, 1887.
Friedrich von Hohenhausen, Friedrich von Gentz und Fanny
Elsler.
In: , Berühmte Liebespaare. 3. Folge. Leipzig 1882.
Gentz als das Prinzip der Genussucht.
In: Hallesche Jahrbücher Air deutsche Wissenschaft und Kunst . . .
2. Jahrgang 1839, Nr. 46 (oder 36?) und 3. Jahrgang, Nr. 63.
Wolf, Biographische Parallele zwischen Johannes Müller und
Gentz.
In: Lloyd 1853, p. 309.
Der Kampf gegen den Bonapartismus jetzt und vor fünfzig Jahren.
Mit Rücksicht auf die Warnungen Friedrichs von Gentz beleuchtet
von *** 8°. (32 p.) Leipzig, 1859, Lehmann. 0,60 M.
Eugen Guglia, Aus Bank es Jugendzeit.
In: Frankfurter Zeitung. Frankfurt 5. nnd 6. März 1891. Die
Artikel behandeln das Verhältnis Bank es zu Gentz.
144
Friedrich M. Kircheisen.
August Fournier: (Johann Philipp Karl, Graf von) Sta<
tiher Gentz.
In: Biographische Blätter. Virte^ahresschrift für lebensgeschich
Kunst und Forschung . . . herausgegeben von Anton Bettelh
toL 1, Heft 2. Berlin, 1895.
Ausser den unter IV, a und b genannten Werken gibt es
zahlreiche Einzeldarstellungen und Zeitschriftenbeiträge, in <
Friedrich von Gentz erwähnt wird. Diese Zahl ist bei den we
zweigten Beziehungen und infolge des Anteils, den Gentz an
europäischen Politik während 30 Jahre gehabt hatte, natürlich
gross, und allen Werken dieser Gattung nachzuspüren und sie in <
Schriftensammlung aufzuzeichnen, würde eine unendliche Mühe
fordern, doch der Wert dieser Aufstellung in wissenschaftliche!
ziehung nur ein geringer sein. Ich beschränke mich deshalb d
die wichtigsten Schriften zu geben, wage aber auch hierin niel
behaupten,, dass ich Vollständigkeit erreicht hätte.
Ein vortrefflicher Wegweiser für diese Aufgabe, Gentz auf se
Lebenswege zu begleiten, ist das bei Schlesier, Schriften, ton
p. 1 ss auszugsweise mitgeteilte Journal, worin Gentz notirt hat,
wem und zu welchen Zeiten er mit den verschiedeneu Pereone
Berührung stand, und mit wem er Briefe gewechselt bat Sind
die darin genannten Personen Biographien erschienen, oder sind
ihnen Briefsammlungen oder Erinnerungen vorhanden, so werde]
diese Werke gewiss Aufschluss geben, in welchem Verhältnis si
Gentz standen.
Schon während des Berliner Aufenthaltes hatte der zuküs
Diplomat zahlreiche Beziehungen, die aber zum grössten Teile sc
geistiger Art waren. Über seinen Umgang in Berlin und besoi
sein Verhältnis zu Rahel Levin, der späteren Gattin Varnhagens
Ense orientiren am besten die Biographien von E. Schm
Weissenfeis, Eahel und ihre Zeit. Leipzig 1857; L. Assi
Aus BahePs Herzensleben, Leipzig 1877; 0. Berdrow, ßs
Varnhagen. Stuttgart 1899, 2. Aufl. 1902. Der Galerie von!
nissen aus BahePs Umgang und Briefwechsel, und des Buc
Kachel, zwei Denkmäler, die ihr von ihrem Gatten gesetzt woi
ist schon oben gedacht worden. Es wäre nur noch Jein Ar
nachzuholen: Rahel Levin und ihre Gesellschaft 1801, der im J
1844 in den Grenzboten erschien.
Die Schritten von und Über Friedrich von Gentz. 145
Über seinen Verkehr mit Wilhelm von Humboldt, mit welchem
er in Berlin in engen Beziehungen stand, die aber späterhin durch
ihre verschiedenen politischen Ansichten getrübt wurden, geben am
besten folgende Biographien des preussischen Staatsmannes Aufschluss :
<J. Schlesier, 2 vol. Stuttgart, (1842—) 1845—1847; neue Titel-
Ausg. 1854; B. Haym, Berlin, 1856; B. Gebhardt, 2 voL Stuttgart
1896 — 1899; mit Johannes von Müller, mit dem Gentz früher in
regem Briefwechsel gestanden, aber später völlig gebrochen hat, die
Werke von: K. L. von Woltmann, Berlin, 1810, H. Doering,
Zeitz, 1835 und, von F. X. Wegele in der Allgemeinen Deutschen
Biographie, Leipzig, 1885.
Ein sehr scharfes urteil über Gentz fallt der um diese Zeit bei
der russischen Gesandschaft angestellte Graf Karl Robert von Nessel-
rode in einem Briefe vom 12. November 1801 an seinem Vater, das
in einem späteren Briefe allerdings sehr gemildert wird. (Lettres et
papiers du chancelier O de Nesselrode, tom. III, p. 150 und
p. 153-154. Paris [1904]).
Über seine Tätigkeit in Österreich müssen ausser den allgemeinen
Darstellungen über deutsche und österreichische Geschichte, von L.
Häusser, H. von Treitschke, K. Th. v. Heigel, H. von Zwie-
dineck-Südenhorst, G. Kaufmann; A. Wolf, J. A. Frhr. von
Helfert, F. Ritter von Krones, A. Springer, E. Wertheimer,
noch die speziellen Darstellungen von: A. Beer, Zehn Jahre oester-
reichischer Politik. Leipzig, 1877; Die Finanzen Oesterreichs im
XIX. Jahrhundert Prag, 1877 und Die orientalische Politik Oester-
reichs seit 1774. Prag, 1883, in Betracht gezogen werden.
In seiner Tätigkeit als österreichischer Hofrat hat Gentz mit den
verschiedenen leitenden Ministern in näherer Berührung gestanden,
vor allem mit dem Fürsten Metternich, dessen nachgelassene Pa-
piere ausser seiner Korrespondenz mit Gentz noch vieles enthalten,
was diesen betrifft, so z. B. ein Brief vom 17. Dez. 1822, der nur
von Gentz handelt. Diese Korrespondenz ist unter Abt. II verzeichnet
worden, leider konnte ich aber nur nach der französischen Ausgabe
zitiren, da mir die deutsche nicht zur Verfügung stand. Als weitere
Quelle dienen die Biographien Metternichs von: W. Binder,
Ludwigsburg, 1836; 3. Ausg. Schaffhausen, 1845; A. J. Gross-
Hoffinger, Leipzig, 1846; E. Schmidt- Weissenfeis, Prag
1860; neue Titel- Ausg. 1862; C. de Mazade, Paris, 1889; A. von
Lanna, Triest, 1897; F. von Demelitsch, Stuttgart, 1898 u. a.
Für die Zeit der Befreiungskriege enthalten folgende Schriften
Notizen oder Beiträge zum Leben Friedrichs von Gentz: Eine Cha-
Mitteilongen XXVII. 10
146 Friedrich M. Kirchelten*
rakteristik von r. Weltmann in: Die deutschen ßlutter Tom \
zeraber 1813, (später in der 3. Aul des Konversationslexikon:
Brockhaus aufgenommen}, die Lebensbilder aus dem Befrei
kriege 1. E. F. Graf von Münster (von J. Frbr, v. Horm
3 vol Jena, 1841—1844; besonders L Abt. (2. Aufl.) p. 289-
R. C. E. Frfar von Gagern, Mein Anteil an der Politik, fl
Stuttgart und Leipzig, 1823 — 4846, Palitiscber Nachlast des H
versehen Staats tniu isters L, von Ümpteda, 8 Abt Jena, 1866 —
Über fcden Anteil Gentes in den Verhandlungen des ¥
Kongresses geben folgende Werke Aufschluss : (C*B Qr de B> de Flai
Histoire da congres de Vieune. 3 tom. Paris, 1829; deutsche
setzg- 2 vol. Leipzig 1850; A. M. Cto de Lagard e, Fetes et soo
du congres de Yienne, 2 fco in, Paris 1843 ; deutsche Übersetag*
Leipzig, 1844; B. H, R. Capefigue, Le congres de Vieone.
1847, dentech, Grimma, 1847; Aufl. 1850, O d1 Angeberg, i
Paris, 1863-
Für die Periode der späteren Kongresse und Konferenzen ko
ausser deu darauf bezüglichen Einzeldarstellungen, noch: Ov 6T
vinus, Geschichte des 19- Jahrhunderts. 8 toL Leipzig, 1855^ —
T. Flatbe, Das Zeitalter der Restauration und der Revolution 1
1851, Berlin, 1883; A. Debidour, Histoire diplomatique de l'I
depuis l1 ouverture du congres de Yienne, vol, 1, Paris, 1891, tu
allem A. Stern, Geschichte Buropas seit den Vertragen von 16]
wl 1—3. Berlin, 1894—1901, in Betracht
Kleine Mitteilungen.
Deutsche Priester in der Diözese Padua. In den anregenden
Ausfuhrungen über den „Ursprung der deutschen Sprachreste in den
Alpen*, die Aloys Schulte bei Besprechung von Dr. Sebastian Schin-
dele's: Beste deutschen Volkstums südlich der Alpen (Köln 1904) in
der Zeitschrift „Deutsche Erde" 1905, S. 51 ff. soeben veröffentlichte,
beschäftigt sich der 10. Leitsatz mit den Ansiedlungen im Vizentiner
Gebiet Schulte hebt hier hervor, dass es noch notwendig sei fest-
zustellen, wie weit es sich dort um Rodesiedlungen handelt und was
das Vorkommen deutscher Geistlicher bedeutet. „Hier muss arehivalische
und genaue topographische Forschung einsetzen*.
Als Beitrag zur Lösung dieser aufgeworfenen Vorfragen teile
ich einigen noch unbenutzten Quellenstoff mit, den ich gelegentlich
meiner Nachforschung nach deutschen Scholaren zu Padua im bischöf-
lichen Archive daselbst gefunden habe. Entnommen ist er der s. g.
Serie Diversorum welche ich im 124. Bande der Sitzungsberichte der
Wiener Akademie (Abhandlung XI, S. 21 ff.) beschrieben habe. Diese
Aktenreihe enthält ausser Promotionsakten von Scholaren auch Ordi-
nationsprotokolle und mancherlei andere kirchliche Schriftstücke, die
ich indessen nur soweit beachtete, als es die Gewinnnng einer möglichst
vollzähligen jSamensreihe der deutschen Scholaren zu Padua nötig
machte. Ich kann daher nur eine ganz zufällige Auslese bieten, die
von Andern vervollständigt werden möge, beschränke mich aber an-
dererseits nicht auf das heutige Gebiet der sette comuni, sondern
stelle alles zusammen, was ich habe. Möglich ist es, dass Marco
Pezzo, Novissimi illustrati monumenti de'Cimbri ne'
monti Veronesi, Vicentini e di Trento (Verona 1785) zum
14# Klein« Mitteilungen,
Teile aus gleicher, im 18* Jahrhundert nr»ch vollständiger erhalt
Qnelle geschöpft bat, mir war sein Werk unzugänglich. Ich I
jedoch die wenigen Namen von Geistlichen, die Bergmann dar am
120, Bande der Wiener Jahrbücher der Literatur (1847, An zeige!
S. 14) mitgeteilt bat als Ergänzung der Namensreihen in Klare i
beigesetzt.
Diversorum vol. 1409 — 1415.
1409t 19. Sept. Collatio plebis et ecclesie s. Fetri de Bodc
canti* per acreptal ionem alterins beneficü incompatibilis factum per ]
bitemm Albert. um de Alemania ultimum in ea institutum.
f. in'. 1410, 29, Jänner, Tconotnatua monasterü et abbat
Flur 1 an i de Maroatica in persona doxnini presbiteri Bart hü Ig
de Alumania consueti babitare in dicto monaaterio,
t. 22- 1410, 2*p. Febr. Epiacopua Patavinua commendavit vacaj
ecclesiam s. Jacobi de Laiiana preabitero Petro öuewegj
de öamundia de Alemania*
f. Ifil. 141d9 23. De*: Ordinationea: ad Diaconatum Ft. Nico 1
quondam Johann i a de P r u a c i a , ordinis s. Benedict!, Mendens Prai
(1424: Mathena Teutonicus Priester zu Asiago — Pezxo.)
Diversorum vol. 1429 — 1432-
f* 103. — 1430. Collatio ecclesie de Clupano facta presb
Ylario de Pruaia. (V Peruaia?)
f 105. 1430, Collütio plebis ecclesie s. Justine de fioano :
presbitero Conrado Praun de Calna, Constanciencis diocesis,
f. 115. 1430 Juli, Collatio ecclesie $, Michaelis de Bigol
facta j treahitero J o h a n n i H i 1 n e r.
f. 119, Collatio eedesie s. Stephani de Arzere facta pre*b
Conrado de Alamania.
I 149'. (1430—1431). Collatio ecdeaiarnm s. Odorici de Cai
et s. Michaelis de Fenenu (?) facta preabitero Johanni de Frai
1 a v i a.
f. 187. (1431 )« Collatio eeeleaie a, Burtholomei de Gallo I
presbitero Bernar do Henrici de Nigria. de eivitate W a r m (t) e
f. 10H, (1431), Collatio ecclesie s. Johanni a de Foasa venet
lad u W i 1 1 i e 1 m o f i 1 i o M a t h e i d e Guö, Tvajectensis diocesis.
i\ 239. 1432. — - Miasio in curam animarum s. Jacobi de Luii
facta presbitero Johanni, nato Petri de Wrat isla via,
Diversorum vol. 1433 — 1434.
f. 14, 1433, ;>. März, Collatio ecclesie a, Petri in Astico J
preabitöro Georgio quoudam Joannia, Spirenais dioceaia.
Diversorum 1449 — 1450,
f. 27' 145i), 23- April. Collatio ecclesie s. Justine de Eon
Patavine diocesis in diatrictu Vincent ino presbytero Conrado qnond
Binardi de Alemania,
f, 28. 1 450, 23. April Collatio ecclesie s. Marie de Cauo
preabitero Maitino Lejiorj de Alemania, quondam Nicolai.
Deutsche Priester in der Diözese Padua. 149
£ 40. 1450, 19. Aug. Collatio 8. Martini de Villa Vicci aggeris
dno. presbitero Theoderico de Saxonia.
f. 45. 1450, 5. Nov. Eenunciatio spontanes et libera plebis s. Mar-
tini de Villa Vicci aggeris per dominum Theodoricum de Sa-
xonia, quondam Johannis, archipresbiterom.
Diversorum 1451 — 1452.
f . ? 1451, 27. März. Investitio et confirmatio dn. presbiteri Theo-
dexici, quondam Johannis de Saxonia de mansionaria majoris
ecclesie Paduane loco domini Baptiste de Macerata decretorum doctoris.
f. 141. 1451, 13. Mai. Collatio ecclesie s. Matthei d'Axiglago
Paduane diocesis in districtu Vicentino per discessum presbiteri Matthei
de Alemania facta presbitero Johanni Frech de Bibrach, Con-
stantiensis diocesis.
1451, 13. Mai. Collatio ecclesie s. Jacobi et Christophori de Lu-
siana Paduane diocesis in districtu Vicentino presbitero Johanni The-
thingnerde Norimberga Bambergensis diocesis, (vacantis per assecutionem
altrascripti Johannis Frech alterius beneficii incompatibilis).
1451, 13. Mai. Collatio ecclesie s. Augustini de Roana, Pa-
duane diocesis in districtu Vicentino, vacantis per dicessum presbiteri Con-
radi de Alemania Ultimi rectoris, facta doraino Martino Lepori Bra-
tislaviensis diocesis.
f. 118, 1451, 20. Mai. Collatio ecclesie s. Hengeltrude de
Bocio Paduane diocesis in districtu Vicentino presbitero Conrado
quondam Conradi de Alemania, vacantis per discessum presbiteri Ber-
toldi de Alemania.
1451, 29. Mai. Spontanea et libera renunciatio ecclesiarum s. Lau-
rentii de Planetis et s. Nicolai de Marostica districtus et Paduane
diocesis facta per dominum Henricum Luberti de Saxonia.
f. 119. (1451, Juni). Confirmatio electionis domini presbyteri Bar-
tholomei Mas de Saxonia electi in mansionariam seu curatam custodiam
cathedralis ecclesie, quam prius presbiter Theodericus de Saxonia
tenebat.
f. 120. 1451, 20. Juli. Litera questq concessa Leonardo quondam
Conradi de Alemania priori hospitalis 8. Mari 3 Novq et prope portam
SayonerolQ, vaiet per totum mensem Maii proximum futurum 1452.
Litera similis concessa Johanni de Alemania, priori hospitalis
s. Salvatoris prope portam Caude, longQ.
1451, 4. October. Collatio capellaniq ecclesi§ plebis s. Mari§ de
Valle de Obladinis Paduane, diocesis presbitero Urbano quondam
Conradi de Alemania propter suarum merita virtutum.
1451, 10. Dez. Commissio eure, animarum per Bevm D. Episcopum
Paduanum focta presbitero Nicoiao quondam alterius Nicolai de
Alemania, secundo rectori ecclesie, s. Luci§ de Padaa.
1452, 3. Oktober. Procuratorium Nicolai Maier, Petri de Ale-
mania, diaconi familiaris domini episcopi in personam presbyteri Basilii de
Venetüs, archypresbiteri plebis s. Justine de Pernumia ad accipiendum
corporalem possessionem unius clericatus in dicta sua plebe, de quo in-
vestitus fuit per Bevm episcopum Paduanum.
X5(J Kieme MilteÜUagen<
(1455* Coaradua de BaTaria, Stephanus de Alemania *1U l*ri*tta
§, Giacomo und ,s, Katharina zu Lustinu. — PeizcM
(1458- Thomas de AUmani«, Priester zu s. Annji del ]
— Peac.)
Diversorum vol. 146Q — 14 (iL
t 143. 1461, SO. Hai. Ördinationea ad Subdi&couatum dna
tista de Alemania, Ordinis B. Benedict! congregatiönis a, JurftAo
C 14«', 1 4*> l , 38. Juni Collatio ecclesie s. Justine de K
presbitero August ino Stainprunner uiocesis Salzaburgensis.
f. 170. 1461* 19. Dez. Ordinationen : ad primam toasarmi
B a r t Ix o 1 o m e u s de Alemania ördints s. Benedict! in mon^Mr
Justine et Fr. C r b a n u s de A 1 e m a n i & eiusidem crdinis.
Diversürum 1464 — 1467.
f. 55'. 1465, 9. März. Ordinationes: ad IUI*' minores Das, B
dictum de Alemania et Dns+ Prosdocimns de Alemania
ruonaci s, Justine,.
f. 63- 146 5, 26* März; Lieent.ia celebrandi etc. in eceta
Catherine de Lusiana, eoncessa presbitero P e t r o d e S e p 1 0 m c a
de Alemania usque quo de dicta ecclesia fuerit pro Visum.
f. 143. 1466, 25. Jänner. Licencia celebrandi i'ratri Johant
Alemania Onlinis s, Marie Brutenorum .... visis iiteris tamili*
Kev"1' Cardmalis Pbilippi tituli s. Laurentii in Lucina, episeopi Bononi
1. 23f/. 1466* 23- Dez. Licencia celebrandi et ministrandi ecelesi
sacramenta eoncessa per B. dnum. Loeumtenentem presbitero Christop
Wies. Pataviensis dioeesis.
Diversoruin 1467 — 166 9.
f. 45. — 1467. 21. Mai. Licentia celebrandi et administrandi
siastiea sacramenta in ecclesia s, Bartbolomei de Qallio, Fat
djocesis presbitero Ulrico Bernigner de Phaflenhofen Augustensis di<
f. 54. 1467T 17- Juni. Collolio ecclesie e. Justine de Enego
cesis Paduane facti presbitero J o a n n i de Alemania. — Teste Am
teotonico, factore episcopatus.
r 70. 1467, 15. Sept: Licencia celebrandi et ministrandi eccle^L
sacramenta in ecclesia s. Marie de Bran chafuora Vallis Astici
cessa presbitero Conrad 0 Oonstantiensia diocesis
t TL 146 7, 2K- Sept. Lkenina celebrandi et ministrandi eccletfi
sacramenta Loutessa presbitero tiregorio Yinch, rectori paroc
ecclesie in Dorn he jm, llerbipoleusiä diocesis.
1. 3L)7, 146H* 24. März. Licencia celebrandi et esercendi c
auimarum in eecle&ia s. Zacbarie de Viuo Rovede, Paduane dn
Um&eaaa Breibytero Petro Georgii Scurteu de Prusia, Ploacensis die
i. 124- 14 HS, ijt Juni und ebenso aui einem späteren Blatt f,
mit dem Verweis in Foliis primis Vol. III unterm Datum 1^69, 1 8. I
Ordinationes: ad primam tonsuram et quatuor minores : Das* Auf
tinus dt? Alemania monachu= s. Justine.
ad Sacerdotium : Dns. Philippus de Alemania ctDne. Urbi
de Alemania, memachi 5. Justine.
Deutsche Priester in der Diözese Padua. 151
Diversorum: Vol. 1476—1481.
f. 1. 1476, 15. Aug. Collatio ecclesie s. Matthaei in Villa
Asiagii facta venerabili presbitero Thilomano Keyser, Maguntinensis
diocesis de Germania, nachdem dieser vorher verzichtet hatte auf die ca-
pella s. Bartholomaei de Galici.
f. 3. 1476, !?5. Januar. Collatio capelle parochialis s. Marie de
Ponte Brente Paduane diocesis venerabili D. presbitero Gulielmo
teotonico quondam Anzolini de Bavaria, qui prius erat mansionarius in
plebe 8. Marie Vallis Dobladinis.
f. 14'. 1476, 19. April. Licencia concessa per episcopum Patavinum
fratri Lucq de Alemania rectori seu gubernatori hospitalis s. Mari$,
s. Jacobi et s. Sebaätiani extra portam s. Marig Montis silicis ut posait
se absentare pro elemosinis.
f. 47. 1477, 15. Febr. Licencia celebrandi in diocesi . . concessa . .
presbitero Joanni Gunter de Alemania.
1479, 3. Juni eingelegtes Originalschreiben des Bischofs Ja: Zenus
an seinen Kanzler Daniel Saraceno. — Yenerunt huc (Fossiano) isti de
Lusiana videlicet presbiter Thomas Theotonicus et decanus comunis
de Lusiana. Er Bischof habe dem Thomas das beneficinm s. Catherine
de Lusiana verliehen. — Im Protokoll f. 32 heisst dieser Thomas
curificis de Betinis teotonicus.
Diversorum Vol. 1483 — 1485.
f. 82. Ordinationes generales clericorum 1485, 19. März ad Sub-
diaconatum : D. Johannes de Alemania Ordinis s. Benedicti, monacus
in monasterio s. Marie de Prataiia.
Diversorum Vol. 1487 — 1499.
f. 59'. 1488, 4. März. Licencia celebrandi in'ecclesia s. Catherine
de Lusana concessa venerabili presbitero Joanni Alemano.
Ohne Jahresangabe, aber wohl noch 15. Jahrhundert erwähnt Berg-
mann a. a. 0. aus Pezzo noch folgende deutsche Priester: zu Gallio:
Conradus Teutonicus, zu Boana: — Martdnicus Teotonicus möglicherweise
identisch mit dem oben 1451 erwähnten Martinas Lepus und zu Fozza:
Chrestanus Teutonicus.)
Diversorum 1500 — 1506.
f. 178. 1502, 12. Jänner: P. Andreas Carven de Alemania
erhält licenciam celebrandi et curam animarum exercendi in ecclesia s.
Geltrudis et 8. Nicolai de Bocio, Paduane diocesis.
f. 208'. 1502, 23. August. Licencia celebrandi pro sua devotione
Joannis Buedinger diocesis Pambergensis.
f. 257. 1503, 30. Aug. Promotion des Wolfgangus Anemorinus ex
Mellico aa. Dr. zum Dr. Med. unter den Zeugen presbyter Andreas ex
Vienna Bev1™ dni. episcopi Paduani capellanus.
f. 261, 1503, 22. Okt. verleiht der Bischof von Padua Andrej de
Vienna capellano quem ab annis 30 circiter cognovit virum bonum ex-
pertum, das Beneficinm s. Ambro sii de Frioia.
Von da ab versiegen Nachrichten über deutsche Priester in der
Padnaner Diözese in dieser Quelle, allein die kirchliche Fürsorge für
die Bewohner der Sette Comuni, die bis in den Anfang des 19. Jahr-
152 Kleine Mitteilungen.
hunderte an ihrer Sprache so fest hielten, dass mir wenige itali*
verstanden, veranlasste noch Übersetzungen des kleinen Bellarmin;
Katechismus ins Cimbrische, die im Auftrage der Paduaner Bi
in den Jahren 1602, 1613 und 184^ gedruckt wurden.
Graz. Luschin vT Ebeugre«
Ein Bericht über die Werke Maximilians I. Über di
rarischeu und künstlerischen Bestrebungen Maximilians L habe
Publikationen von Laschitsier, Chmelarfc uf s. w. iiu ,Jahrbue
kunsthistorischeu Sammlungen des a. h+ Kaiserhauses6 1) volles
verbreitet. Es war Maximilian nicht genug, so lang er lebte,
Krieg und Diplomatie, Reformen und Gesetze die Welt in Aten
Spannung erhalten zu haben, er wollte seine Taten und die (
seines Hauses auch der Nachwelt einprägen, und aus diesem Bes<
ging eine Anzahl von Werken hervor, die von vornherein zur
breitung in einem grösseren Kreise, ganz besonders unter dem
bestimmt waren, An diesen Werken, Theuerdank, Webskunig, E
pforte u- s+ w. arbeitete ein Stab von Künstlern, Gelehrten, Hof die
nach Anweisung des Kaisers, der den Plan zu jedem Werke aiigej
hatte und für alle Details das lebhafteste Interesse zeigte. Nn
Teil dieser Werke ist bei Lebzeiten des Kaisers vollendet wc
Wie es mit ihnen beim Tode Maximilians stand, erfahren wir au*
nachfolgenden Aktenstücke, das von der Hand des Johannes Su
des Hofhistoriographen unter Maximilian 1. herrührt*). Es i*i
Bericht über die acht Werke „Ehrenpforte, Triumph, Theuert
Frey dal, Weisskuuig, Genealogie, Heiligenbueh, Kalender*, und
das Grabdenkmal, das der Kaiser selbst entworfen hatte; von j
Werke wird der Stand der Arbeit und der Ort, wo das Manu*
oder die gedruckten Exemplare aufbewahrt sind, mitgeteilt, fc
nicht meine Aufgabe, die einzelnen Angaben des Aktenstückes *
über die Tätigkeit des Sbrulius u. s. w.) zu erörtern; dagegen itii
zwei Lücken dieser Aufzeichnung nach Möglichkeit ergänzt vre
■} Band L IV. V. VIL YIII.
9) Erhalten in Cod. y 17 vol. 1 fol. TtiH im Staatsarchiv Hannover, i
£ainn:el bände mit der Aufschrift .Literat* et acta hitina ab anno 1510 ad st
1569«, der Akten der kaiserlichen Kanzlei iiuh dem 16* Jahrhundert entha
über Stabius vgl- ttie biographische Skizze bei Ascbbach, ijeach. d, Vi
Universität 2. 363—373; dazu kommen jetzt zablreie.be neue Materialien n
Regelten der einzelnen Bände des »Jahrbuches'.
Ein Beriebt Aber die Werke Maximilians I. 153
Sie ist ohne Datum und ohne Adresse. In Betreff der Datirung sei
darauf hingewiesen, dass Maximilian I. bereits als verstorben und
Karl V. („Cath0* M**88) als sein Nachfolger erwähnt wird; damit
kommen wir auf den 28. Juni 1519 (Wahl Karls V. zum deutschen
König). Da weiters der Verfasser, Stabius, am 1. Jänner 1522 starb,
lallt das Aktenstück in die Zeit zwischen 1519 (Juni 28) und 1522
(Jänner 1). Aus den Worten von Stabius geht hervor, dass er von
Karl V. eine Verfügung über die Exemplare der gedruckten Werke
und über die Vollendung der noch unfertigen erwartete. Man wird
daraus schliessen können, dass der Bericht für Karl V. bestimmt war.
Tatsache ist jedoch, dass nicht Karl, sondern sein Bruder Ferdinand 1.
in den Besitz des von Stabius gehüteten literarischen Nachlasses
Maximilians I. gekommen ist1).
Divus Maximilianus ceaar fei. mem. pro memoria illustrissimi nomin is
sni et augustissimae domus Austriae iussit et ordinavit aliqua in historiis
cum picturis cum etiam scriptum fieri, quorum quedam perfecta, quedam
vero perficienda.
Primum quod perfectum est Honoris Porta, quam ita appellari
ipse cesar voluit, quae est instar arcus triumphadis, quam ego preeipue
seeundam S. Mtis Ordinationen! perfeci et absolvi, iamque ante duos annos
impressi septingenta fere exemplaria, quae ego hie Augustae in domo cu-
stodiae, cui me ipse cesar prefecit, ad mandatum Cath0*6 et Ces. li*18 di-
stribuenda conservo. huius quidem honoris portae interpretationem germa-
nicam et rithmos Sbrulius2) eiusdem Ces. M^8 poeta et in prosam et in
Carmen latinum transtulit. quae trauslatio nondum 69t impressa.
Secundum opus, quod plus quam semiperfectum est, Triumphus
cesaris Maximiliani, quod quidem inter cetera placebit, in quo pompa
triuniphalis ad imitationem veterum illorum imperatorum depingitur, ubi
quasi tota eins imperatoris et vita et historia continetur. maior pars huius
triumphi absoluta est, ad cuius perfeetam absolutionem opus est mille et
quingentis florenis, ut ad tinem recte perducatur.
Tertium opus, quod perfectum est, Theurdanch est, quo nomine
ipse cesar Maximilianus personam suam significari voluit, qui liber in
tres partes divisus est. quarum primam Purvitig, alteram Unvalo, tertiam
Neidlart ipse cesar germanica nominare voluit, quas Richardus Sbrulius
eins poeta latine Fervidum, Infeiicem, et Lividum Comitem appellat. quae-
eunque enim fervore iuvenili, quaeeunque casu et infortunio, quaeeunque
invidia ipsi cesari aspera, difficilia, periculosa aeeiderunt, in eo libro de-
clarantur. est sane opus, quod cesar maxime amabat et plurimi faciebat,
quippe quod omnia Mtis 8. pericula et memorabilia facta compiectitur.
>) Instruktion Ferdinands an Marx Treizsauerwein von 1526 März 1 (Jahr-
buch III Keg. Nr. 2868] und Verrechnung Treizsauerweins von 1526 April 26
(ebd. 2878); aus der Urkunde Ferdinands von 1521 September 30 (ebd. 2691)
ersieht man, dass Ferdinand schon damals den von Stabius in Augsburg ver-
wahrten Nachlass Maximilians nach Wien bringen wollte.
*) Nach Jöcher 4, 184 war Sbrulius professor humaniorum zu Wittenberg.
154 Kleine Mit tei langen.
hie hber germ&mco stilo impressus est, cuius exempUm in eadem t
custodiae & me servanttm ifcd ordinavit »pae cea&r, nt predictns Stv
MTl* S. poeta in heroieum Carmen tradueeret. ille iam ad finem u
properat,
Quartum opus, quod perfieiendum est, Fr cid all appellatur gi
mue, in quo oninia hastiludia et accuta hasta et tricuspide et toraiac
et daella et cetera iniütaria, quae ipse exercuit. continentur. pro quo
iiulla forma adhuc facta eat, qua ipsius Hbri picturae imprimendae
M*** S. voluit cum quodam ineiaore formarum nomine Hieronyrao Aod
con venire mille florenis, ut ille *?ui*s expensia formas ipsas perfieeret, I
auteni operis exempW apud prepositum Nurimbergensein*) reperiri <3
Quin tum opu* pernaendum est quidam Über, qui Alba» Rei
pelatur. cuius formae, quibus picturae imprimendae sunt, iam inciaae
et custodiuntur hie Auguatae in eadem domo custodiae. buius autem c
exemplar, quantum inceptum est, ?el apud WeHner3) vel apud Gabr
Fogtl| esse debet, et quia hie über continet veram biatoriam Maxim
cesaris, neque in verum ordinem red&ctus est, deliberandum est«
modo et a qutbus et quihus linguis, germanica ne an latina an gi
an omnibus, perficienduä est.
Sextum opus perfieiendum est über Genealogiae suae, cuius
mae, qmbus picturae eins imprimendae sunt, simüiter incisae et perf
sunt et reperiuntur apud ductorem Peutinger Augußtae, qui similiter
dum perfeetus est. quem tarnen si Cathca et Ces. M**B perficienduni
deüberaverit, dabo modum et ordiuem quoniodo perfieietur.
Septimum opus pertieiendum est L i he r S a n c t o r u m suorutn sei
rumf quos ipse ceaar precipue veneratus est. qui continet picturaa e
gendas sau et omni, cuius libri formte incisae sunt, et retinentur adb
preposito Nurembergensi. legendär autem predictus Eicbardus Stor
poeta a Ces« Mte in Brabantiain, Flandriam, Hannoniam et aüa loca m
summo labore quaesmt.
Oetavum et ultimum opus pertieiendum eat Galen dari um, in
?olennia sanctoniin. quos preeipua venerat ione ipse cesar colebat, per n>
et dies digeruntur. euiua exemplar apud me est in eadem domo ci
diae. pro cuius picturis nulla forma incisa estt
Ista sunt opera-, quae ego ipae certe scio Ces. M*0111 feL tnem. i
nasse, iiaiu proposuit, ut saepe mihi dixit, centum et trigiuta libix
«■ditiirum, e quibua. si quid aliud est perfectum, non habeo compertt
Item i mag in um sive statuarum sepulebralium, qua«
exornandum se|>ulcbrum divi ^esaiis Maximiliani ex aere fundend&e i
numerus, babüusT forma et ordinatioT sicut eas S, Mt4S ordinavit. apa
invemunturi et iam tbrmam eeelesiaeT quam pro eadem sepultura aua \
ricari voluit, sua manu tiguratam mibi contradidit. de quibns, öi aliqti
') Vgl, über ihn Cbmelans im »Jahrbuch* 4, 308— $09,
') Melchior Pfiiitdng Propat zu H. Sebflld in Nürnberg.
} Steian Weatneit Sekretär iM;iximilianü (Jahrbuch I Reg. 43ti), dpJUi
1517 - als Zöllner von Rattenberg erwähnt (ebd. Li, Reg. Nr. 1731).
*) Ohne nähere Bezeichnung erwähnt 1513 und 1518 i Jahrbuch l
Nr. 3c>7. 4M*),
Urkundenver Steigerung in Berlin. ^55
deliberabitur ut perficiantur, sum paratus modum indicare, quo omnia iuxta
8. M**8 voluntatem perficiantur.
Di vi Maximilian i imperatoris quondam historiographus Joannes Stabius.
S. Steinherz.
Urkundenversteigerung in Berlin. Im Oktober 1905 kam
der erste Teil der berühmten Autographensammlung des Berliner
Bankiers Alexander Meyer Cohn unter den Hammer. Das Schwer-
gewicht dieser Abteilung lag in den umfang- und inhaltreicben
Materialien zur Geschichte der klassischen Literatur, einer Sammlung
von solcher Bedeutung, dass kein geringerer als Erich Schmidt dem
Auktion skatu löge ein Vorwort widmete. Die Sammlung mittelalter-
licher Urkunden, welche an den Beginn der Auktion gestellt war,
steht in wissenschaftlicher Hinsicht und namentlich mit Bücksicht auf
den Marktwert weit zurück. Aus diesem Verhältnis erklärt es sich,
dass die Urkunden in dem Kataloge sehr stiefmütterlich bedacht waren
und dass die Beschreibung derselben allzu knapp geriet, um überhaupt
eine Identifizirung der Stücke zu gestatten. Deshalb dürften die hier
folgenden Notizen vielleicht erwünscht erscheinen, wenn sie auch in
der Hast des Auktionsrumniels zusammengerafft wurden und daher
nicht als exakt gearbeitete Regesten angesprochen werden dürfen.
Stammt doch das meiste aus österreichischen Archiven, die ganz oder
teilweise dem Mammon zum Opfer fielen. Vieles und gerade die
ältesten Stücke rühren aus dem steirischen Kloster Neuberg, eine
Archivalienverirrung aus der Zeit vor 1859, über welche schon v. Zahn
in der Einleitung zum 3. Bande des steiermärkischen Urkundenbuchs
und jüngst wieder — in der „Grazer Tagespost* vom 28. Oktober
1905 — gesprochen hat. Glücklicherweise ist ein grosser Teil dieser
Austriaca in öffentliche Archive gelangt und dadurch unserer Wissen-
schaft erhalten geblieben, speziell der eben verstorbene Direktor Boesch
hat noch viele Urkunden für das Germanische Nationalmuseum er-
worben.
Über diese Erwerbungen wird das Museum, wie mir das Direk-
torium desselben gütigst mitteilt, im „Anzeiger" eingehende Mittei-
lungen veröffentlichen.
Wenn hier die Namen der Erwerber die Spur der Urkunden
festhalten sollen, so werden die beigesetzten Zuschlagspreise neuerdings
den Beweis erbringen, dass der Marktwert älterer Stücke von der
historischen Bedeutung meist völlig unabhängig ist.
ISS
Kleine Mitteilungen,
941 Jänner 7. Dahltini, König Otto L bestätigt dem Nonnen!
Neuenheerse das Wahlrecht und die Immunität Mob. Germ, t
121 Nr. 36 aus späten Kopieen, Angebliches Original. — G«rm, Kai
museum, Nürnberg (380 M.)
llfil März 23, Frisach, Eribischof Eberhard L von Sa Ja
bestätigt die Stiftung des Hospitale» (Spital) am Stmmering
den Markgrafen Ottokar von Steiermark, verleiht der neuen Stiftun
Zehen t- und Pfarrecht und bestimmt die Grenzen des geschenkten Vi
Druck: Zahn, Steierm, Urkuodenb. 1 Nr. 458 (aua Kopie s. I
Katalog zu 1162. — Mr. Charavay, Paris, 3 rue de Fürstenberg.
1166 Oktober 15. Augsburg, Kaiser Friedrich L bestätig
Gründung des H o s p i t a l e s (Spital) am Semmeriag durch Maj
Otokar von Steiermark. St. 4070. Druck: Zahn, Steierm, Urku
buch l Nr. 732 aus Bestätigung von 1230 und ebda, 3 Nr. 4 Kol
mit dem eben versteigerten Original. — Karl Ernst Graf von Wah
Prag. (605 M.)
1211 Juli 18- Graz, Herzog Leopold von Österreich
Steiermark für das Hospital am Semmering, Zwei Originale. D
Zahn, Steierm. Urkundenb. 2 Nr, 113 und Kollation mit den eben
steigerten Originalen ebenda 3 Nr. 1 3- Über diese Stücke wird Miti
sonders berichten. — Hausarchiv der regierenden Fürsten von Idee
stein» Wien, (jjfl und 210 M.)
1217 Ende Juni, Wien, Herzog Leopold von Österreich
Steiermark für das Hospital am Sem me ring. Druck: Zahn. 8fel
Urkunden!). 2 Nr. 148 und Kollation mit dem eben versteigerten Ori
ebenda 3 Nr. 1 fi. Ober dieses Stück wird Mitis besonders berichte!
Hausarchiv der regierenden Fürsten von Liechtenstein, Wien, (w 3
1224 Dezember 19. St. Veit. Herzog Bernhard H von Ei
t hen für Spital am Sem nie ring, Jaksch Mon» Car. 4 Nr. 188]
Karl Ernst Graf von Wald*tein, Prag, (yo M.)
1234 März l H, SpitaL Herzog Bernhard 11, von Kämt
Schenkung für Spital am Semmering. Jaksch Mon. Car. 4 Nr. i
— Karl Ernst Gral von Waldstein, Prag, [80 Kj
1237 Feb. Wien, Kaiser Friedrich IL erneuert und bestätigt
Propst und Konvent von Wald hausen die eingerückte Urkunde H
Leopolds von Österreich ddo. Neuburg 22, April 1204. Bühmer-f
2227- — Germanisches National museum Nürnberg. (lfia M.)
1250 Not, Foggia, Kaiser Friedrich II. ermächtigt den ü
grafftn Qbert Pelavicini, denen aus Piacunza und seinem ih»\
die die kaiserliche Gnade suchen, Sicherheit und Strafnachsicht zu gewfe
Letzte bisher bekannte Urkunde Kaiser Friedrichs II. Böhmer- Ficker
J 4,701. Druck: Bibl. de IMoole des chartes 50, 672 aus dem du
(1889) in Paria versteigerten Original, — Alexander Markgraf Pallav
Wien. (90 M.)
1201 August 22. Bei Teiuach. Herzog Ulrich III von Kämt
schenkt dem Spital am Semmering Mausen zu Graten dort* Ja
Mon. Car. 4 Nr. 2 7 55. — Germ, Nationalmuseum Nürnberg. (30 31
Urkundenversteigerung in Berlin . 157
1275 April 21. Graz. König Ottokar von Böhmen bestätigt
dem Spital am Semmering als Lehensherr Zuwendungen und Ankäufe.
— Germ. Nationalmuseum Nürnberg. (21 M.)
1270 Jänner 31. König Ottokar von Böhmen bestätigt die in-
serirte Urkunde de3 Herzogs Ulrich HI. von Kärnthen 1254 Oktober 14.
Kienberg (Jaksch, Mon. Car. 5 Nr. 2848). — Antiquar J. A. Stargardt.
Berlin. (lÖ5 M.)
1301 Oktober 27. Frankfurt. König Albrecht I widerruft, dass
er »bona quondam Conradi dicti Beige et Adelheidis uxoris sue de Wets-
laria de iure Meingots dicto Seczepfant de Gieschen concedere valebamus,'
da die Genannten ihre Güter den Johannitern vermacht hatten. Fehlt
Böhmer. — Germ. Nationalmuseum, Nürnberg. (42 M.)
1306 Febr. 1. Hall. Herzog Heinrich von Kärnthen stellt das
Heiratsgut der Herzogin Euphemia, 3000 Mark Silbers, auf seinen Ein-
künften in dem Gericht in Sarnthein sicher. Aus dem gräfl. Trauttmanns-
dorfTschen Archiv zu Meran. — Germ. Nationalmuseum, Nürnberg. (43 M.)
1312. König Heinrich von Böhmen für Spital am Semmering.
— Antiquar J. A. Stargardt, Berlin. (42 M.)
1318 August 2. Hitzingen. König Heinrich von Böhmen an
den Pfleger zu Taufers, Konrad den Arberger, den Zehnten auf Gaiser-
velde betreffend. Aus dem gräfl. TrauttmansdorfT sehen Archiv zu Meran.
— Germ. Nationalmuseum. (16 M.)
1359 Dezember 21. Wien. Herzog Budolf von Österreich für
das Kloster Neuberg im MürztaL — Germ. Nationalmuseum, Nürnberg.
(16 M.)
1360 Mai 25. Brixen. Herzog Budolf von Österreich bestätigt
eine Messtiftung der Katharina, Peter Berngers Witwe. Hoc est verum.
(Datirung wäre näher zu untersuchen; vgL Lichnowsky 4, Nr. 177). —
Germ. Nationalmuseum, Nürnberg. (26 M.)
1362 Jänner 29. Nürnberg. Kaiser Karl IV. überweist die Steuer-
schuld der Stadt (Schwäbisch-)Gmtind an Graf Eberhard zu Wert-
heim. Fehlt Huber. Betrifft nicht, wie der Katalog irrig angibt, Gmunden.
— Germ. Nationalmuseum, Nürnberg. (106 M.)
1362 April 2. Wien. Herzog Budolf von Österreich erlaubt
dem Markt Feldbach (Steiermark), eine Bingmauer aufzufuhren, und be-
widmet ihn mit Badkersburger Becht. Lichnowsky 4 Nr. 361. »tWir
der vorgenant . . . hant.« — J. A. Stargardt, Berlin. (150 M.)
1362 Juni 25. Hainburg. Herzog Budolf von Österreich, Jahr-
markt für St. Veit in Kärnthen. »tWir der vorgenant . . . hant.€ —
Archiv des Geschichtsvereins für Kärnthen. (52 M.)
1370 September 12. Herlingsfeld. Kaiser Karl IV. unterstellt den
Grafen Wilhelm von Montfort seinem Hofgericht. Fehlt Huber. —
Germ. Nationalmuseum, Nürnberg (90 M.)
1373 Oktober 28. Prag. Kaiser Karl IV. für die Stadt Kolin
»das sie einen vierdung grosser Prager pfenning alle wochenlich von der
«genant yrer stat wegen zu geben und czu beczalen.« Fehlt Huber. —
Historisches Seminar der Universität Berlin, (l 10 M).
1377 September 8. Wien. Herzog Leopold III. von Österreich
bestätigt den Verkauf der Güter des Budolf von Stadegg bei Langenwank
158
Kleine Mitteilungen*
und Krieglacb im Mürztal an da* Klöster Neuberg, — Hislcriicl
tnlnar der Universität Berlin. (12 M,)
1387 August 10- Nürnberg. König Wenzel weist die
(S c h w ä bi a c h - ) G m ü n d an, die Stadtsteuer an Nielas Muffel und
rieh Eisvogel. Bürger zu Nürnberg, abzuführen. Betrifft nicht, w
Katalog irrig angibt, G munden. — German, Natio na Linuse um, Kfli
(IUI M.)
l;iK7 Dez, ti, Bludenz, Herzog Albrecht 111 von Österrei*
Herrschaft Feldkirch für den Grafen Budolf von Montfort bestft
— Germ* Nationalmuseum, Nürnberg. 15 !/B ^)-
13HK März 1, Wien, Herzog Albreeht HI. von Österreie
leiht von neuem dem Niklas dem Dremel von Krieglacb das Hu
selbst »an dem (rät.* — Germ. National museum. Nürnberg. (5l2
1 31» 6 Sept. Ensiabeim. Herzog Leopold IV. von östf-rr
Schuldbrief für Eberhard Ringg« Bürger zu Feldkirch. — German
Nationalmuscum, Nürnberg. (11 M)
1400 Februar 17, Prag, Jost von Mähren sehiieast mit K
von Tonberg einen Vertrag ,um alle die schuld, die wir von tu
lande s wegen von Lutzemburg* (47 5ü rhein. Gnlden) an die Herrea
Tonberg. — Genn. Nationalmuseum, Nürnberg, (51 M.)
140 2 April 2. Wien. Herzog Wilhelm von Österreich, I
brief für Friedrich von F 1 e d n i t z über ein Gut gelegen in dem Do
Krieglach, — Historische:* Seminar der Universität Berlin, (ß M#)
1403 Februar 23. Nürnberg. König Ruprecht weist die £
Gmünd und B o p fi n ge n an, die nächste Jahresstener an Her*
Falczner, Bürger von Nürnberg, abzuführen, — Es bandelt siefc
Schwäbisch- Gm und in Württemberg, nicht (wie der Katalog irrtümlic
gab) um Gniunden. — Auch in der Reichsregistratur des Wiener Sl
archivs, Bd. C. Chmel, Begesta Rnperti 143CK — Antiquar Baert F;
iurt a. M. ( l s ti &L)
1404 Jänner 18. Wiyn, Herzog Wilhem von Österreich
das Kloster Neuberg, Lienbart Haydenn, Bürger zu Neustadt* un4 <
im Mür/.tal bei reffend. — Antiquar L. Liepm ans söhn, Berlin. (7 M.
14 Dt) Mai ]i>. Karlstein, König Wenzel för die Stadt K o
Zahlung von Subsidien betreffend, — Antiquar J. A, Stargardt, B<
(70 M.)
140H Juli m. Graa. Herzog Ernst von Österreich vei
Niklas dem Dremel von Krieglach ein Holz daselbst Vgl. 1388 Ml
Wien, — Antiquar J, A. Stargardt, Berlin. (7 M).
1410 April 12. Prag. Künig Wenzel bestätigt allgemein die
vilegien d^r Stadt Melnik, ms besonders die durch Kaiser Karl IV
teilten. — - Germ, National umseum. Nürnberg, (i\] M.)
1415 Juli J3< Konstanz. König Sigmund für Ulrich von Eos
Do na bim und Knewen betreffend. Regest nach dem eben versteig«
Original* Alf mann Reg. imp. XI 1SJ7- Auch in der ßeichsregistf
des Wiener Staatsarchiv* Bd. E Pol. IS 9', — Historisches Seminar
Universität Bejiin. (55 M.l
Urkunden Versteigerung in Berlin. 159
1417 April 29. Meran. Herzog Friedrich IV. von Tirol belehnt
Georg von Botsch mit Salurn. — Germanisches Nationalmuseum, Nürnberg.
(6'/8 M.)
1422 März 30. Wien. Herzog Albrecht V von Osterreich
quittirt die Pachtrechnung, welche ihm Andre der Kellner über Stadt-
gericht, Maut und Ungeld zu Enns gelegt hat. d. d. p. Berch. de Mang
mag. hub. Angebliche Unterschrift des Herzogs. — Germanisches National-
museam, Nürnberg. (43 M.)
1431 Febr. 25. Innsbruck. Herzog Friedrich IV. von Tirol,
Lehensbrief für Pentelein von Pfirt. — Germanisches Nationalmuseum,
Nürnberg. (7 lj2 M.)
1437 November 29. Znaim. Kaiser Sigmund gewährt dem Nico-
laus Nor alias Thoscha freies Geleite. Fehlt Altmann. — Germanisches
Nationalmuaeam^ Nürnberg. (23 M.)
1439 Februar 16. Breslau. König Albrecht II. an Papst Eugen IV:
er habe den Magister Johannes de Fabriano bei sich behalten, damit dieser
den Abschluss des tractatus Polonorum mitmache. — Historisches Seminar
der Universität Berlin. (70 M.)
1453 Juni 25. Graz. Kaiser Friedrich IV. bessert seinem und
des Reichs lieben getreuen Jost Prueschink sein angestammtes Wappen
> einen swartzen Schilde und in der mitte des schuldes von gründe auf
ein blawe ban und an yedem teile der ban ein auffgetan weisz flugel und
auf dem Schilde einen belme geziret mit einer weyssen und swartzen helm-
decken darauf auch zwen weisz auffgetan flugel steende darzwuschen ein
swartzer rab« durch Hinzufügung einer goldenen Krone. Wappenminiatur
in der Mitte des Textes. Ad mandatum pioprium domini imperatoris
Ulricus Weltzli. Bta. Stephanus Kolbeck. An Pressel Siegel Sava 110
-}-117. — Gräfl. Hardegg'sches Archiv zu Stetteldorf. (100 M.) — Durch
diese Urkunde, weiche in der heraldischen Literatur bisher völlig unbe-
achtet blieb, ist die in allen Wappenbüchern aufgeworfene Frage, als
welches Tier der »Vogel der Prüschinke« anzusprechen sei, gelöst; vgl.
Starkenfels, Oberösterr. Adel (Nürnberg 1885 — 94) S. 93 — 94.
1438 Dezember 19. Ensisheim. Herzog Sigismund von Tirol,
Lehensbrief für den von Pfirt (im Katalog irrig zu 1455). — Antiquar
J. A, Stargardt, Berlin. (15 M.)
1461 Februar 24. Leoben. Kaiser Friedrich IV., Lehensbrief für
Ulrich Schaller. — Germanisches Museum, Nürnberg. (15 M.)
1461 Mai 30. Innsbruck. Herzog Sigismund von Tirol bevoll-
mächtigt Cristof Botsch und Benedikt Wegmacher, Pfarrer zu Tirol, für
ihn Geld aufzunehmen. — Germ. Nationalmuseum, Nürnberg. (8^2 M.)
1466 Juni 26. Innsbruck. Herzog Sigismund von Tirol. —
Antiquar J. A. Stargardt, Berlin. (10 M.)
1470 Jänner 4. Wien. Kaiser Friedrich IV quittirt die Rech-
nungslegung der Stadt Enns über die von ihr gepachteten Ämter. Prae-
scripta recognoscimus. — Historisches Seminar der Universität Berlin.
(30 M.)
1484 März 10. Graz. Kaiser Friedrich IV. verleiht den Brüdern
Sigmund, oberster Truchsess in Steiermark, Hofmarschall und Kämmerer,
und Heinrich den Prüschinckhen von röm.-kais. Macht den Blutbann
jho Kleine Mitteilungen,
in ihren ncbou erworbenen lind noch zu erwerbenden. Herrschaften. (
Tbmnsiegel (nicht identisch mit Sava 98 — 98) mit Sekret Sava 1
violetter Seide. — Grafl. Hardegg'tsches Archiv zu Stetteldorf. ((J|
1523 November 16. Neustadt. König Ferdinand I. Privi]
beslätigung für die Landschaft Krain. Wichtig wegen der Mar !
tru'ht kommenden staatsrechtlichen Fragen. Vgl. A, Di nutz. Gesi
Kruinw, Laibach (1875) 2 S. ll>5. Ein Bericht des Hofrats der n,-ö- \
vom 9. Juni 1523, über die Frage, in welchen Ausdrücken die Prtvi
der Lands taude von Kram zu bestätigen waren, ist im Archiv des
Min, d, Innern in Wien erhalten. — v. Feldheim, Berlin (32 IL).
Endlich sei auf eine Reihe von OriginaladeLnd tp I u me t
gewiesen, welche hier zum Verkauf gelaugten. Sie betreffen die Fan
ßurebtorff, Reichsadel für Anton Ulrich, 2«. Sept. 1730 ("G
niaches Nationalmuseuni; auch in der Reichsregistratur de? V
Staatsarchivs. Karl VI. 15, F. 431. Ezechiel Eschelheck, Rez.
in den ungarischen Adel durch König Ferdinand 1646 (Antiqua)
in Frankfurt; nicht in den kön, Büchern des ung. Reic-lisar* hiv
getrageu). Brüder Fritschko, Wappen brief Kaiser Rudoli
Prag 1587 (Germ. Natmus. ; im Adelsarchiv des k. k. Minist*
des Innern in Wien das Konzept eines erhländischen Adelsd iplon
Fritsehko von Fürstemnühl ddo. 4. Dezember 1 587). Brüder 6 e
Wappeubrief Kaiser Rudolfs IL. Prag 13. Juli 1591 (Germ, Na!
Konzept im Wiener Adelsarchiv). Brüder Grass wein, Reiel
herrenstaud, Brüssel 1. März 1522 (Germ. Natmus*; auch in der R
registratur Karls V. Bd. 16 F. 52). Johann Greimolt von
hausen, Reichsadel, Regensburg 4. März 1654 (Germ. Natmus,; Eo
hu Adelsarchiv), Johann Heinrich Jahoke, Reichsadel, 27. Ji
1749 (v. Feldheim, Berlin; auch in det Reichsregistratur Fr*
Bd. 11 F. 221). Brüder Kirchpaur, Wappenbrief Kaiser Rudol
1590, Vidinius (Germ. Natmus.; nicht im Adelsarehiv), Elricb ]
zu Ingolstadt, Reichsadel, Wien 23. Aug, 1780 (Germ, Natmus. ;
in der Keicbsreg. Josefs IL Bd. 13, 79). Mathias Lach nie
Adelataud vom IN. April 1798 (Germ. Natmus,; nicht im Adebar
Job anu Caspar von Lohenstein, schlesische Familie, Adelsd:
Leopolds LT Wien 17- Juli IG 70 (Major Frieders, Berliu). A
Friedrich Paris zu Gailenbach, Reichsalei Karls VII., Frankfurt
6. Juli 1744 (Germ. Natmus.). Kaspar Pekker, Rezeption in
ungarischen Adel durch König Ferdinand 1626 (Antiquar Baer, F]
fürt; nicht in den köu. Büchern des ung. Reichsarcbiva). Jo
Anton Romerio de Spacio, Adelsdiplom Ferdinands IL, Wien
(v, Feldheim, Berlin; nicht im Adelsarchiv). Jakob Sehn]
Wappenbrief, Regensburg 15. Juni 1594 (Germ. Natmus,; Koj
Urkunden Versteigerung in Berlin. Ißl
im Adelsarchiy). Johann Jakob Strobl ron Stein und Wiesenegg,
Tiroler Familie, erbland. Adel, 26. Juli 1743 (Major Frieders, Berlin).
Brüder Szolosj, Rezeption in den ungarischen Adel durch Eonig
Xj^opold, Wien 1792 (Antiquar Baer, Frankfurt; nicht in den könig
Bö ehern). Brüder Wildt, Reichswappenbrief Prag 3. Oktober 1586
(Germ. Natmus.: Konzept im Adelsarchiy). Brüder Wöhrlinger,
W appenbrief Maximilians IL, Wien 1563 (?) ; nicht im Adelsarchiv.
Wien. Oskar Freih. v. Mitis.
Mitthefliin*en XXVll- 11
Literatur,
Neue Literatur über die P&ssio s, Floriani.
Gegen den von mir schon früher (MitteiL XXV, 381, Vgl* XXI
122) besprochenen ersten Teil der Abhandlung von Kruse h über d
hL Florian und sein Stift (Neues Archiv XXVIII» 340 — 392) wed
sich Dr. Bernhard Sepp in einer besonderen Schrift Die paaitu
Floriani (Kegensburg 19014). Er erklärt die von Krusch seiner i
handlung beigegebene neue Ausgabe der längeren Fassung der Passio f
»gründlich verfehlt* und legt den Lesarten der Grazer Handschrift n
geringen Wert bei. Dass er damit im Unrecht igt, hat Kruse h naeßg
wiesen (Neues Archiv XXIX, 520 — 522). Sepp bietet nun seiner
Verwertung des von dem so abfallig beurteilten Gegner gesichteten ki
tischen Apparates einen Text der Passio, für dessen Gestaltung er folge»
Grundsätze aufstellt (S. 8): Dem Archetyp ist unbedenklich alles zuzuwei«
was A und B (nach der von Krusch gewählten Bezeichnung) gemeine
haben. Wo A und B in den Lesarten sich unterscheiden, ist das tili
Handschriften der Klasse A gemeinsame zu wählen. Wo die einseift
Handschriften der Klasse A von einander abweichen, verdienen die 0
dices A 2 — G, insbesondere aber A 2 in der ßegel den Vorzug vor A
Hinsichtlich der Orthographie folgt S. »der üblichen Praxis, da die aal»
reichen Varianten ohne Zweifel nur durch die 8chukl unwissender AI
Schreiber entstanden sind, welche auch den besten Text durch Felali
verunstalten konnten.* Irgendwie begründet hat S. dieses allerdings r*sl
ein!aenet den Herausgeber vieler Sorgen enthebende Verfahren nicht, «1j
Ergebnis selbst bietet auch keine Rechtfertigung* denn der Text, den i
zustande gebracht hat, und den er als * recht annehmbar* rühmt, ist ii
Vergleiche mit den Hds. einfach unannehmbar. Höchst merkwürdig ii
auch der an den Abdruck der Passio sich anschliessende Versuch, in Ifaefc
ahmung Duchesnes die Wunder der Faasio rationalistisch auszudn.te
(S. 12). Tunc fluviua suseipieus martyrem Christi expavit et elevatts üb
dis suis in quodam locum eminent iori in suxo corpus eius exposuit Dieaei
von nicht geringer poetischer Kraft Zeugnis ablegenden und animiatische
Auflassung entsprungenen Bericht betrachtet S. als Auslegung der einfach^
Literatur. 1(J3
Tatsache, dass der Ennsfluss vom Regen angeschwollen (elevatis undis suis)
»den Leichnam an einem erhöhten Felsen anschwemmte €. Der Legenden-
schreiber will aber das Aufschäumen der Wellen nicht als eine Folge des
Regens sondern der Scheu und des Schreckens, den der personifizirte FJuss
über die Untat empfand, ansehen, Tunc annnente favore divino adveniens
aquila, expansis alis suis in modum crucis, eum protegebat. »Die Beob-
achtung, dass ein Geier (!) mit ausgebreiteten Flügeln sich an der Leiche
niederliess, um zu äsen (!), wurde so gedeutet, als habe ein Adler mit
in Kreuzesform ausgespannten Flügeln die Leiche beschützen wollen.4 Auf
gleiche Weise sucht Sepp in den anderen Fällen festzustellen, dass den
»Ausschmückungen etwas tatsächliches zu gründe liege. € Damit versündigt
sich Sepp nicht allein gegen die dichterische Gestaltungskraft des Legen-
disten, sondern auch gegen die Kritik, die uns gebietet, die fraglichen
Stellen so hinzunehmen, wie sie abgefasst wurden. Folgen wir dem, dann
werden wir allerdings mit Krnsch in ihnen wohl beabsichtigte Mittel, um die
Auffindung des seinerzeit in der Enns versenkten, zur Zeit der Abfassung der
Legende aber in S. Florian verehrten Leichnams zu erklären, erblicken dürfen.
Gegen die Versuche, den Floriankult in eine möglichst frühe Zeit
zurückzuversetzen, ja wo möglich eine ununterbrochene Überlieferung von
der Zeit des Martyriums an herzustellen, hat Krnsch in dem zweiten
Teile seiner Abhandlung (Neues Archiv XXVIII, 567 — 61 0) Stellung ge-
nommen, zu welchem Zwecke er die Anfange des Stiftes S. Florian ein-
gehender untersuchte. Er spricht sich gegen den Fortbestand von Lau-
reacum und gegen die Fortdauer einer christlich-römischen Überlieferung
aus, worauf ich noch zurückkomme. Von grösster Wichtigkeit ist der im
Anschluss an eine schon von Strnadt ausgesprochene Ansicht erbrachte
Nachweis, dass die Urkunden, in denen die vocati episcopi Erchanfrid und
Otkar genannt werden, in das erste Viertel des neunten Jahrhunderts ge-
hören, die beiden demnach als Ghorbischöfe zu betrachten seien. (Vergl.
dazu jetzt auch Zibermayer in Mitt. d. Inst. XXVI, 391 ff.). Es bleiben
somit als die ältesten urkundlichen Zeugnisse für den h. Florian die Ver-
gabungen der Liutswind und Prunnihil übrig (Mon. Boica XXVIIlb 47 n°
55, 4 h n° 57), die schon Sepp dem letzten Jahrzehnt des achten Jahr-
hunderts zugewiesen hat. Um diese frühe Zeit hat jedenfalls ein Kloster
im eigentlichen Sinne an der Kultstätte nicht bestanden, sondern höchstens
eine kleinere geistliche Niederlassung; als die frühesten sicheren Zeugnisse
für den Kult das hl. Florian haben wir die Eintragungen im Martyrol.
Hieron., die vor dem J. 770 erfolgt sein müssen, zu betrachten.
Auch diese Abhandlung hat Herrn Dr. Sepp Anlass zu einer Er-
widerung gegeben Die cellula s. Floriani und die civitas Lau-
riacensis (Regensburg 1904), die folgendes Motto trägt: »Ein Glück,
dass die Pyramiden noch heute bestehen, sonst wäre es der modernen
Kritik ein Leichtes, zu beweisen, dass sie niemals existiert haben«. Diese
Worte bedürfen keiner besonderen Widerlegung, niemals ist es ernsthafter
wissenschaftlicher Kritik eingefallen, offenkundige Tatsachen zu bestreiten,
jedem Versuche, die wissenschaftliche Forschung zu einem leeren Spiele
dialektischen Witzes zu erniedrigen, wird wenigstens auf geschichtlichem
Gebiete berechtigter Widerstand geleistet. Gerade in dem vorliegenden Falle
aber ist die Kritik durchaus nicht überflüssig, denn selbst Herr Dr. Sepp
11*
1 1 ; 4 JJtttTiLtur.
wird nicht behaupten, dass die Existenz des hl. Florian so «eher m
die der Pyramiden, Dass die kritische Forschung trotz mancher Y«
und Irrtümer, die hei der Schwierigkeit der Frage kanm m ftrw
waren, doch auch verdienstliche Aufklärung geschahen hat» mti^ & i
zugestehen« denn er sieht eich genötigt, das von Kruse h gewonnene Hj
ergebnis, die Datirung der Erchanfrid-Otkar- Urkunden anzunehmen,
lieh nicht ohne selbstgefällig und mit seltsamer Ignorirung der Oeecl
der Urkunden lehre hervorzuheben, dass Krusch »seine Methode mit l
nachgeahmt habe,* Wenn S, an der Annahme, dass die Eintragün
Hart. Hier, auf (*rund der Legende entstanden sei, festhält, als an
einzigen Auskunft mittel, das ihm gestattet, die Abfassung der F&tfu
liebig weit zurückzuschieben, so macht das vorläutig wenig aus, Wid
ist» dass er sich gegen die von Krusi-h vertretene Ansicht, es habe
auch westlich der Enns eine Überlieferung aus christlich -römischer
nicht erhalten kennen, ausspricht ('S. ?). Diese Möglichkeit ist
gewonnen ist mit ihr allerdings nicht viel mehr als ein dialektisch hn
barer Anknüpfungspunkt für allerlei unbewiesene und unbeweisbar*
mu tun gen. Denn erstens kann aus den allgemeinen Verhältnissen
Landschaft nicht ohneweifcers auf die Lage in einem bestimmten Ort
schlössen werden, umsoweniger da Latireacum als Grenzpia tg jedei
der Verheerung stärker ausgesetzt war als die mehr landeinwärts geteg
Orte, in denen sich Reste romanischer Bevölkerung erhalten haben,
anderseits gerade die Lage an der Grenze ihm bei der Herstellung g
neter Verhältnisse rascher zu neuer Bedeutung verbal/» zweitens Elftl
die Frage nicht umgehen: Hat es einen Leib des hl, Floriaa nach m
Martyrium gegeben oder hat sich nur eine literarische ÜberliefeniAJ!
halten, durch die zuerst eine Stätte der Verehrung entstand, worauf
die nötigen Reliquien, endlich auch eine Legende beschaffte? Krusch *
spricht sich in dieser Hauptfrage nicht klar und deutlich aus, Ei
nachgewiesen, dass der in der Enns ertränkte Florian ursprüngHd
Mart* Hier, nicht vorkam, und dieser Nachweis ist von Achelis
MartjrölogLen, Abb. der k, Gesellsch. der WUs, in Gottingeu N. I.
Nr, 3, 140 Nr. 2$ u. 197) in selbständiger Forschung bestätigt wrci
Damit vertrügt sieh die Ansicht, dass für den auf den Enn=er FWiai
bezüglichen Nachtrag in den Handschriften B und Wdes Mart, Hier, eine
christlich-römischer Zeit herrührende Aufzeichnung benutzt wurde, w
Krusch die Tatsache des' Martyriums zugegeben bat (N. A, XXVDI, 1
Er nimmt ferner au, dass der Leichnam des hl, Florian nieht mehr
gefunden werden konnte (S. 347, 349, 567, 609), spricht aber rai
, küstlichen Schatze, den der Ort (an der Ipf) besass, dem Leib des
tyrers« (S, 602), Auf diesen Widerspruch hat Sepp aufmerksam gm
die Seh l us sfol gerungen, die er aber nun seinerseits zieht (S, 14), *iöd
Ausnahme der ersten, in der er an dem Martyrium des nori sehen Fk
festhält, abzulehnen. Die vierte, dass die Passio des hl Florian uocl
Christ! ich- römischer Zeit verfasst wurde, kann in dieser Fassung ra I
Verständnissen Anlass geben, da man unter der Passin die erhaltene Legi
versieben könnte, während nur die Möglichkeit einer Aufseiohnung
das Martyrium, die in dem Nachtrag zum Mart. Hier, benützt wurde,
zugeben wäre» Übrigens bedarf auch diese Frage erneuter Untersuch
Literatur. 165
-da Achelia nachgewiesen hat, dass von den im Mart. Hier, benützten fünf-
nndzwanzig Passionen, deren Feststellung noch gelang, nur vier als gute
gleichzeitige Quellen zu betrachten sind. Die erhaltene Legende kann auf
solche Bewertung nicht Anspruch erheben, sie ist nach der von Delehaye
(Les legendes hagiographiques p. 1 29) vorgenommenen Einteilung der hagiogra-
phischen Dokumente in die Gruppe der historischen Romane zu verweisen,
in denen eine oder die andere wirkliche Tatsache mit einer Menge phan-
tasievoller Kombinationen ausgestattet wird, und deren geschichtlicher Wert
sehr gering ist.
Suchen wir das Ergebnis der bisherigen Erörterung zusammenzufassen,
so ist der Haupterfolg wohl darin zu erblicken, dass eine festere Anord-
nung der schriftlichen Zeugnisse für den Bestand des Floriankultes an der Ipf
.gewonnen, den Versuchen, durch beliebigen Ansatz dieser Zeugnisse Brücken
für ganz haltlose Rückschlüsse zu gewinnen, der Weg verlegt wurde. Da-
mit ist aber auch die Behandlung der Frage wesentlich vereinfacht worden,
da wir als früheste Zeugnisse für den Kult des norischen Florian nur die
Eintragungen im Mart. Hier, zu betrachten haben. Es wird sich nunmenr
darum handeln, den Quellenwert dieser Eintragungen festzustellen. Wie
ich gleich hiev bemerken will, kann diese Eintragung doch nicht durch
den Vorsteher der damals gewiss recht unbedeutenden Florianzelle, sondern
■am wahrscheinlichsten durch den Bischof von Passau veranlasst worden
sein, wobei immerhin iro-schottische oder angelsächsische Mönche die Ver-
mittlung besorgt haben können (Krusch S. 846). Diese von Krusch aus-
gesprochene Vermutung (S. 568) ist also keineswegs, wie Sepp (S. 9)
meint, a limine abzuweisen, sondern in den Verhältnissen wohl begründet,
wenn es auch nicht notwendig ist, an einen Zusammenhang mit den
späteren Passau-Lorcher Fälschungen zu denken. Wäre das der Fall ge-
wesen, warum hat man nicht die Verbindung des Kultes mit der Stätte
des Martyriums festgehalten?
Über den Gedenkstein der vidua Valeria, eben jener Frau, die den
Leichnam des Heiligen nach Puoche-S. Florian gebracht haben soll, äussert
sich Kubitschek in den Mitt. der k. k. Zentralkomm, für Kunst- und
hist. Denkmale 3. F. II, 270. Er weist die Schrift dem XIII. Jahrh. zu,
wagt aber nicht zu entscheiden, ob der Stein ein altes Original nach-
bildet. Wäre dies der Fall, so könnte dieses seiner Meinung nach nicht,
wie Kenner (Archiv, f. Ost. Gesch. XXXVIII, 175) annahm, dem vierten
Jahrhundert sondern nur einer spätem Zeit angehört haben, wogegen nach
einer freundlichen Mitteilung des hochw. Herrn Stiftsbibliothekars von
St. Florian, P. Franz Asenstorfer, Bulic die Bedenken Kubitscheks nicht
teilt. Mir scheint die Annahme der Nachbildung eines alten Grabsteines
oder Sargdeckels überhaupt verfehlt zu sein, es handelt sich wahrschein-
lich doch um nachträgliche Anfertigung auf Grund der Legende. Die
Formel der Inschrift konnte man jedem Nekrolog entnehmen. Der Name
4er Valeria fehlt in der kürzeren Fassung der Legende, deren älteste Hand-
schrift dem 9. Jahrhundert angehört, sowie in A 1 a aus dem Anfange
des 10- Jahrh., findet sich zuerst in A 3 an der Wende des 10. und
11. Jahrhunderts, ist also im Laufe des 10. Jahrh. eingefugt worden.
Um das Jahr 1250 wurden der Sarg mit den Gebeinen der Valeria und
166 Literatur.
der Stein mit der Inschrift in Zügen des 13. Jahrb. aufgefunden (Mühl-
bacher, Die literarischen Leistungen des Stiftes St. Florian S. 3). Unter
solchen Umständen wird man davon absehen müssen, den Stein für die
Glaubwürdigkeit der Legende zu verwerten.
Die Behandlang der Florianfrage hat auch Anlass zur Besprechimf
zweier Karolingerdiplome gegeben, der Urkunde Ludwigs des Fr. vtm
28. Juni 823 (Mühlbacher, Eeg. der Karol. Nr. 753, 2. Aufl. Kr. 778)
und Ludwigs des Kindes vom 19. Jänner 901 (Mühlbacher Nr. 1942,
2. Aufl. Nr. 1994). Hinsichtlich der ersteren hat Krusch (S. 597) im
Anschlüsse an Strnadt angenommen, dass der Satz, in dem Ludwig der Fr.
dem Bistum Passau die von Karl dem Gr. geschenkte cella s. Floriaai
mit Linz bestätigt, ein späteres Einschiebsel sei, wogegen Sepp (S. 6) ein-
fach Verderbnis der betreffenden Stelle in der späten Abschrift annimmr.
Wenn Sepp aber die fragliche Stelle aus der längern Fassung ergänzt und
auf diese Weise einen annehmbaren Text (S. 15) zu liefern geglaubt hat
so ist er fehl gegangen, da der in Diensten Piligrims arbeitende Notar
WC. an dieser Stelle sich nicht an seine Vorlage gehalten, sondern den
Text nach eigenem Gutdünken hergestellt hat (Mitt. III, 213). Hinsicht-
lich der zweiten Urkunde, die dann auch von Mühlbacher (Mitt XXIV,
425 ff.) behandelt wurde, hat Krusch (S. 605) zutreffende Bemerkungen
gemacht, die den Inhalt berühren. Der Bau der Ennsburg findet sein
Seitenstück in dem der Arneburg (Thietmari Chron. IV, c. 38) und «lern
der Hainburg (Ann. Altah. 1050). Gegen Mühlbachers Ausführungen
hat sich Sepp (S. ] i) ausgesprochen. Eine endgiltige Beantwortung
dieser Fragen wird man von der Ausgabe der Karolinger-Urkunden zu er-
warten haben.
In einer Reihe von Zeitungsartikeln (Linzer Volksblatt 1904, Nr. 8ö
— 94) hat P. Franz Asenstorfer massvoll und gewandt die Überliefe-
rung zu retten versucht, ohne aber in der Hauptsache die kritischen Be-
denken zu entkräften.
Wenig erfreulich ist es, dass Strnadt die Florianfrage in einem
volkstümlichen Vortrage behandelt hat, der in den Hauptpunkten ent-
schieden über das Ziel hinausschiesst (5. Flugschrift des Fadinger-Bund.
Allgemein verständliche Vorlesung f\ber die Legenden vom hl. Florian und
vom hl. Maximilian, den Heiligen der Diözese Linz, nach dem gegen«
wärtigen Stande der Geschichtsforschung, Linz 1905).
Ungemein dürftig ist die Festgabe, die Dr. Sepp den »Stiftsherren von
St. Florian zum lfiOO jährigen Jubiläum des hl. Florian« überreicht hat
(B. Altmanns Privilegien für St. Florian an der Ipf. Regensburg 1*104).
Er liefert einen Abdruck der Stiftungsurkunde vom 25. Juni 1071 und
des Privilegs vom 27. Juli 1073 nach den angeblichen Originalen im
Stiftsarchive. In der Einleitung begnügt er sich damit, die irrigen Zeit-
angaben der Datirung richtig zu stellen, und »durch diese einfache Lösung
der chronologischen Schwierigkeiten eine günstige Präsumtion für die Echt-
heit beider Urkunden« zu schaffen. Im Anhange bietet er eine Berich-
tigung der Daten etlicher im zweiten Bande des OÖ. Urkundenbuches ge-
druckten Urkunden, wobei leider nicht zu ersehen ist, ob es sich um Be-
richtigung auf Grund der handschriftlichen Vorlage oder um Richtigstellung
_
Literatur. 167
nach Art der eben erwähnten bandelt. (Vgl. Krusch in NA. XXX, 244
-und Sepp in der Lit.-Beil. zur Augsburger Postzeitnng 1905, 24. Jänner).
Graz. K. Uhlirz.
Meyer Herbert, Entwerung und Eigentum im deut-
schen Fahrnisrecht. Jena, Gustav Fischer 1902. XVII. und 314 S.
Das vorliegende Buch ist eine tücbtige, gründliche, klar gedachte und
geschriebene Monographie über den schon öfter behandelten Gegenstand.
Wenn der Verfasser sich auch öfter an ältere Ansichten anschliesst und
der Natur der Sache nach anschliessen musste, ist es ihm doch gelungen,
das Problem in manchem zu fördern, anerkennenswerte neue Resultate zu
gewinnen. Auch Anordnung und Darstellung verdienen vollen Beifall
Sehr zahlreiche Quellen hat er verwertet. Die Quellenstellen, auf die er
sich beruft, schaltet er in der Regel in wörtlicher Anführung dem Texte
ein. So sehr dem Leser dadurch die Überprüfung erleichtert wird, so
nahe liegt doch bei solchem Vorgehen die Gefahr, in allzugrosse Breite zu
verfallen und den Faden der Darstellung in wenig geschmackvoller Weise
zu unterbrechen. Man wird jedoch anerkennen müssen, dass der Verfasser
im grossen und ganzen des Guten nicht zu viel getan hat.
Seinen Ausgang nimmt der Verfasser von der Begriffsbestimmung der
Gewere. Den Rechtsprrund für den Schutz der Gewere findet er im An-
schluss an Eugen Huber in der Publizität. Dass die sogenannte Publizitäts-
theorie für die Ausgestaltung des Entwerungsprozesses massgebend war,
dass die Gewere geschützt wird, weil und insofern sie offenkundig ausgeübt
wird, sucht er hin und hin durchzuführen. Schade, dass der Verfasser
nicht auch die tiefdringenden Ausführungen Zallingers in seinem Vortrage:
"Ober Wesen und Ursprung des Formalismus im altdeutschen Privatrecht
beachtet hat. Aus der Publizitätstheorie sucht der Verfasser dann auch jene
Fälle zu erklären, in denen wegen fehlerhafter Gewere der ältere Inhaber
gegen den jüngeren durchdringt. Dies ist der Fall, wenn der Verlust
der Gewere kundbar ist. Die Eundbarkeit ist durch das Gerüfte gegeben,
das gegen den Dieb erhoben werden soll. Es folgt nun die Anefangklage,
in deren Theorie sich der Verfasser im wesentlichen an Brunner anlehnt.
Mit Recht weist er auf die Bedeutung der Marken hin, für die er aus
dem isländischen Rechte neue Beweise beibringt. Auch in den deutschen
Rechten haben die Marken eine bedeutende Rolle gespielt, die noch nicht
ganz aufgeklärt ist. Mit Brunner fasst er den Anefang nicht als Eigentums-
klage, Beweisthema war nur die Identität der gestohlenen Sache, nicht das
Eigentum. Auch dem westgotischen und bayrischen Recht spricht er gegen
Brunner die Eigentumsklage ab. Nur die Einrede des originären Erwerbes
des Gewähren ist diesen Rechten eigen und wird bei den Bayern durch die
Firmatio erhärtet. Im folgenden zeigt er die Ausdehnung der Anefangsklage,
die anfangs nur gegen den Dieb ging, auf andere Fälle des Verlustes wider
Willen, bei verlorenen, abgetragenen, durch Knechte oder Hausgenossen
und Handwerker, welche den Gegenstand behufs Verarbeitung inne haben,
verkauften 8achen. Mit Unrecht wird dieser letzte Fall, worauf bereits
168 Literatur.
Beyerle in der Ztschr. der Savigny-Stiftung. germ. Abi 23 hingewiesei
bat, von einer ursprünglichen Unfreiheit der Handwerker abgeleitet Es
folgt dann die Darstellung der schlichten Klage, die in späterer Zeit nebet
den Anefang getreten ist. Der zweite Abschnitt ist dem Beklagten uad
seinen Einreden, vor allem dem Zug auf den Gewahren, und dem Rei-
nigungseid gewidmet.
Den Hauptwert des Buches möchte Bef. im dritten Abschnitte suchet.
Man hat schon längst gewusst, dass das jüdische Recht auf die deutsche
Fahmisklage Einfluss genommen hat. Aber die Bestimmungen der jüdisch«
Bechtsquellen über das Mobiliarsachenrecht waren im einzelnen doch nur
unvollständig bekannt. Der Verfasser bietet nun eine ausführliche Über-
sieht der Gestaltung, welche dieses Institut in talmudischen und nach-
talmudischen Bechtsquellen angenommen hat Es zeigt sich, dasa in der
Tat die Entwerungsklage bei Fahrhabe im jüdischen Rechte weit be-
schränkter ist, als in dem germanischen, und zwar infolge einer eigentüm-
lichen und weitgebenden Vermutung des Verzichtes, die das Judenrecht
anwendet. Im wesentlichen verpflichtet das Judenrecht den Käufer rar
Herausgabe der Sache nur dann, wenn er ganz bestimmt weiss, dass die
Sache gestohlen ist ; blosse Vermutung ja auch Überzeugung genügen noch
nicht. Im übrigen ist der Käufer gestohlener Sachen zur Herausgabe nur
bei Ersatz der Kaufsumme, der Pfandleiher bei Zahlung der Pfandschuld
verpflichtet. Das ist der wesentliche Inhalt der Rechtssätze, welche der
Verfasser als das jüdische Hehlerrecht bezeichnet. Denn dem Dieb und
jüdischen Diebshehler sind sie zugute gekommen. Diese Rechtssätze des
jüdischen Rechts sind nun in deutschen Bechtsquellen rezipirt worden. In
den Privilegien wird den Juden diese für sie so wertvolle Beschränkung
der Entwerungsklage zugesichert, also in diesem einen Punkte daß persön-
liche Recht der Juden anerkannt. Freilich schränken viele Bechtsquellen
das Hehlerrecht ein, verlangen offenkundigen Erwerb der Sache, dehnen es
auch auf andere Geschäftsleute aus, bis es endlich beseitigt wird. Ver-
wandte Privilegien wie die Juden gemessen auch die Eawerschen und
Lombarden, doch möchte sie Referent, wie er an anderem Orte ausgeführt
hat, nicht ohne weiters aus den Judenrechten ableiten.
Nur ganz kurz wird der Einfluss der Bezeption auf die Entwerungs-
klage, ihre Umänderung zur Eigentumsklage und der Schutz, der nun dem
gutgläubigen Erwerber gewährt wird, geschildert.
Innsbruck. H. v. Voltelini.
Johannes Schultze, Die Urkunden Lothars IIL Inns-
bruck, Wagner 1905. VI und 139 S.
Die diplomatische Forschung hat das Entstehen einer Urkunde auf-
zuklären. In Erfüllung ihrer Aufgabe scheidet sie das Echte von dem
Falschen und sucht die für die Ausstellung echter Urkunden geltenden
Grundsätze zu ermitteln. Diese zweite Arbeit ist für die frühe Zeit des
Mittelalters nach einheitlicheren Gesichtspunkten durchführbar als für die
folgenden Jahrhunderte. Die überwältigende Zahl der Diplome aus der
Literatur. J69
Frühzeit des Mittelalters ist aus der Kanzlei des Aasstellers hervorgegangen.
Der Nachweis der Echtheit ist zugleich der Nachweis der Kanzleimässigkeit
eines Stückes. Das wird später anders. Im Laufe des 1 0. and ] ] . Jahr-
hunderts mehren sich die Fälle, dass Diplome ganz oder teilweise ausser-
halb der Kanzlei entstanden sind. Im 1 2. Jahrhundert ist der Prozentsatz
clieser Urkunden ein sehr hoher. Nach Schnitzes Angaben (S. 108) hält
sich die Zahl der Diplome Lothars III., »welche bestimmt in der Kanzlei
und welche bestimmt ausserhalb derselben entstanden, fast die Wage*.
Bisher sind Arbeiten über die Diplome eines Herr&chers nur für die
frühere Zeit durchgeführt worden. Die Hauptrichtungen der Untersuchung
Ovaren da unmittelbar gegeben. Mit der Darstellung der Kanzleiorganisation
und der aus der Betrachtung der einzelnen Urkunden gewonnenen Resultate
über die Kanzleigebräuche war das Thema in seinen wichtigsten Punkten
erschöpft. Im 12. Jahrhundert ist mit Beantwortung dieser Fragen nur
etwa die Hälfte gemacht. Die schwierigere Arbeit gilt der Mannigfaltig-
keit der Verhältnisse, aus denen das Entstehen eines Diploms ausserhalb
der Kanzlei erklärt werden kann.
Schultze hat in seinem Buch über die Urkunden Lothars III. den an-
erkennenswerten Versuch gemacht, nach beiden Seiten Klarheit zu schaffen;
nach der einen ist ihm das bis zu einem gewissen Grad auch gelungen.
Den grösseren Teil der Originale hat er selbst gesehen. Wir verdanken
ihm in den Kapiteln über die Ingrossisten und Konzipisten l) wertvolle
Zusammenstellungen über die Tätigkeit der einzelnen Kanzleischreiber.
"Weniger gut geraten ist der erste Abschnitt über die Erzkanzler. Hier
-wird man mit grösserem Vorteil die konzisen, an Hinweisen reichen Be-
merkungen Bresslau? (UL. 354 ft\) einsehen. Die Darlegungen Schultzes
bekräftigen aufs neue, wie mangelhaft die Organisation der Kanzlei Lothars
war. Ist die Zahl der uns überlieferten Namen von Kanzleibeamten über-
haupt eine sehr geringe, so erscheint mit der Besorgung der Schreib-
geschäfte fast immer nur eine einzige Person betraut.
Aus diesem Tatbestande ist zu erklären, dass die folgenden zwei Ka-
pitel über die äusseren und inneren Merkmale2) zunächst eine Zusammen-
stellung der bunten Formen geben, die wir in den Diplomen Lothars an-
treffen. Es ist eben alles möglich, was vom Standpunkt eines Urkunden-
schreibers des 12. Jahrhunderts denkbar ist. Von den Schwankungen wird
auch die Datirung betroffen, nur dass sich hier im Laufe der Jahre gegen-
über den Einflüssen von aussen doch ein bestimmter Kanzleibrauch ausge-
bildet hat. An den Fehlern in den Jahresmerkmalen sind zum Teil die Kanzlei-
schreiber selbst schuld. Im vierten Kapitel führt Seh. unter dem Titel
actum und data aus, dass bei den Orts- und Zeitangaben eine Datirung
nach der Handlung allein in keinem Falle mit Bestimmtheit nachweisbar
sei und dass die Datirungen der Diplome für das Itinerar des Herrschers
gut verwertbar seien3). Die Zeugen, die uns unter Lothar bereits als
») Das von Scheffer-Boichorst edirte Diplom (N. A. 24, 126 f.) für 8. Thomas
zu Acqoanegra iet nicht herangezogen. Es ist als die letzte von Lotbar aus-
gestellte, uns bekannte Urkunde von besonderer Wichtigkeit.
*) Beachtenswert ist der Abschnitt über Siegelung (S. 50 f.).
8) Nicht einheitliche Datirung scheint Seh. in einem einzigen Fall (St. 3348)
vorzuliegen. Die Frage nach jder Authentizität dieses Stückes ist auch nach
den Bemerkungen Schultzes S. 129 ff. noch nicht abgeschlossen.
170 Literatur.
ständige Institution entgegengetreten, sind teils Handlangszengen, zun
grösseren Teil aber Beurkundungszeugen. Meist ist darüber nichts S cheres
auszusagen.
Alle darauf bezüglichen Untersuchungen hat Seh., wenn auch riete
gleich bei der ersten Lektüre zu Ausstellungen Anlass bietet1), mit gutem
Gelingen durchgeführt. Nun kommen wir aber zum zweiten Teil unserer
eingangs erhobenen Forderungen. Wie steht es mit den Aufklärungen, die
uns über die Herstellung von Urkunden ausserhalb der Kanzlei gebot»
werden? Man liest in dem Buch häufig, dass dies oder jenes Diplom vom
Empfanger gefertigt sei. Wenn wir aber nach Beweisen fragen, nach EV
sultaten, wie sie sich dem Diplomatiker aus dem Schriftvergleich and der
Diktatuntersuebung ergeben, dann bleiben nur wenige Fälle eigens zu er-
wähnen übrig. Bereits Schum hatte dargetan8), dass St. 3263 und 3264
von einem Brauweiler Schreiber hergestellt sind. Der Nachweis der Km-
pfängerherstellung von Si. 3246 (Beichenberg) ist auch nicht neu, über-
dies hat sich mit diesen Urkunden, was Seh. übersah, auch Klinkenborg
befasst8). Aus den graphischen Beziehungen von St. 3240 und 3266 för
St. Pantaleon schliesst Seh. (S. 23) nicht mit Unrecht, dass St. 3240 vom
Empfänger geschrieben ist. Das sind in der Arbeit Schnitzes die wich-
tigsten positiven Feststellungen über Fertigung ausserhalb der Kanzlei
Bevor wir uns die Frage vorlegen, wie diese Unvollständigkeit in einem
der wichtigsten Punkte der Arbeit zu erklären ist, müssen wir, um nicht
unbillig zu erscheinen, einen Vorbehalt machen. Nicht alle derartigen
Fälle werden sich wirklich aufklären lassen. Das Material ist oft dürftig,
die Eventualitäten, die zur Erklärung angeführt werden können, wechseln
häufig. Neben der Fertigung durch den Empfanger ist abgesehen von
anderen Möglichkeiten die Herstellung durch einen Schreiber eines
befreundeten Klosters oder durch einen im Ausstellort ansässigen Geist-
lichen denkbar. Vielfach wird uns da die Kenntnis der näheren Um-
stände verborgen bleiben, vielfach wird bei der Aufdeckung der Zufall
eine Rolle spielen. Wenn Seh. in solchen komplizirten Fällen mehr-
mals den richtigen Sachverhalt nicht erkannt hat, so werden wir ihm
das nicht verargen. Daneben gibt es aber hier Probleme, deren Auf-
hellung bei exakter Anwendung der diplomatischen Forschungsmethode mit
unbedingter Sicherheit zu gewärtigen ist. Wenn in der Arbeit Schnittes
auch hier der Erfolg ausgeblieben ist, so rührt das lediglich davon her,
weil er die wichtigste Vorbedingung nicht erfüllt hat, weil er es unter-
liess, die Diplome Lothars 1IT. auch wirklich gruppenmässig vorzunehmen
und auf Grund historischer Nachrichten den möglichen Beziehungen einer
Urkundengruppe zu einer anderen nachzuspüren. Nur so ist ein voller
l) Auf Details, in denen ich anderer Ansicht bin als Seh., gehe ich hier
nicht ein.
*) KU. i. A. Text S. 124.
*) Zeitschr. d. hist. Vereins för Niedersachsen Jahrg. 1899, 102 ff. Klinken-
borg zeigt, dass die Art der Herstellung des Diploms auch aus dem Diktat zu
erkennen sei und weist DH. V. St. 3025 tür Hildesheim als Vorlage de« DLtlL
nach. Ebendort finden sich auch Ausführungen über die angeblichen drei
Ausfertigungen von St. 3256 und über ihr Verhältnis zu DF. 1. St. 3772, die
Seh. (S. 123 ff.) gleichfalls hätte heranziehen sollen.
Literatur. 171
Erfolg zu erhoffen, und sind diese Arbeiten nicht ausführbar, dann
sind höchstens Beiträge zu erwarten, die die Forschung nicht abschliessen.
Die meisten Diplome sind ja nur das Glied einer ganzen Reihe, und wer
den Einfluss des Empfangers auf die Ausstellung seiner Urkunden klar
legen will, der muss die Gruppe zuerst inhaltlich durcharbeiten1) und
dann an den vorhandenen Originalen den Schriftvergleich durchführen.
Zur näheren Begründung meiner Ausstellung greife ich zwei für
Lothar besonders wichtige Gruppen heraus: Bamberg und St. Blasien2).
An Diplomen Lothars III. für Bamberg kommen St. 3234, 3249, 3299
und 3324 in Betracht. Auf St. 3324 lasse ich mich hier nicht näher ein.
Ich erwähne nur, dass Seh. den sachlich berechtigten Hinweis von Schum3)
auf die Ähnlichkeit der Schrift mit St. 3424 hätte beachten sollen. Das
Urteil über die Herstellung von St. 3249 (S. 24) wäre viel besser zu be-
gründen gewesen. Diesem für die Kanoniker von Bamberg ausgestellten
Diplom ist vom ersten Wort der Arenga bis zum letzten der Corroboration
der Text eines DH. IV. St. 2545 für das Bistum zu Grunde gelegt. Bei
St. 3234 und 3299 kann man ja behaupten, iJass Seh. unsere Kenntnis
gefördert hat. Indem er auf die nahen Schriftbeziehungen der beiden
Urkunden zu einander und zu den Lothar-Diplomen des unter bam-
bergischen Einfluss stehenden Klosters Mallersdorf (St. 3244 und 3304)
hinwies, war er berechtigt, an die Herstellung dieser vier Stücke durch
Bamberger Schreiber zu denken. Aber gerade vor der entscheidenden
Feststellung ist er stehen geblieben. St. 3234 hat den ersten Satz der
Arenga4) mit dem DH. II. 366 für Michelsberg gleich. Das ist Grund
genug, sich mit den Urkunden dieses Bamberger Klosters näher zu befassen,
und hätte sich Seh. dieses Richtweisers bedient, würde er in den Michels-
berger Urkunden die von ihm (S. 21 N. 4) aufgezählten Charaeteristica
der Schrift aller vier Diplome wiedergefunden haben5).
Und noch viel einfacher liegt der Fall bei St. Blasien auf. Von den
beiden Diplomen Lothars III. für dieses Kloster ist St. 3231 von Konrad HI.
bestätigt worden (St. 3598), St. 3232 ist Bestätigung von Vorurkunden
Heinrichs V. (St 3185 und 3204). Wie wichtig hier die Betrachtung
der ganzen Gruppe ist, hätte Seh. aus dem ermessen können, was Schum
über die Beziehungen der Schriften* von St. 3204 und St. 3232 heraus-
gebracht hat. Aber nein, er riss die beiden Diplome aus dem Zusammen-
hang heraus und übersah natürlich so, dass St. 3231 von der nämlichen
Hand geschrieben ist wie der Kontext (ausschliesslich der Zeugenreihe) von
») Für das 12. Jahrhundert kommt dieser Vorarbeit, deren Wichtigkeit
Sickel ausdrücklich betont bat, eine besondere Bedeutung zu. Man darf für
diese Zeit unter Gruppe nicht etwa die Serie der Kaiserurkunden allein ver-
stehen, sondern die Gesamtheit der in Bezug auf einen Empfänger über-
lieferten Stücke.
9) Ich benutze hier und im folgenden mit gütiger Erlaubnis des Herrn
Professors von Ottenthai zum Teil Resultate, zu denen ich als Mitarbeiter der neu
geschaffenen Diplomata Abteilung der Monumenta Gerruaniae in Wien, die sich
jetzt vor allem mit den DDL. 111. zu befassen hat, gelangt bin.
») KU. i. A. Text S. 367 f.
4) Vgl. über die Provenienzfrage Bloch, N. 4. 19, 617 ff.
*) Die näheren Belege werde ich in meiner Arbeit über die Bamberger und
Würzburger Urkundenschreiber des 12. Jahrhunderts beibringen.
172 Literatur.
St. 3598, dass diese Schrift weiters in engen Beziehungen steht zur Schrift
eines Diplomentwurfes, dessen Kenntnis wir A. Schulte verdanken1). Die
Herstellung durch den Empfanger ist nach all' dem für St. 3231, sofern
dieses Diplom überhaupt echt ist, eine bewiesene Tatsache.
In beiden Fällen hätte Seh. bei umsichtiger Handhabung der Methode
zu sicheren Resultaten kommen müssen. Wenn er nicht in der Lage war, '
das Reichsarchiv in München zu benutzen, so hätte er bei eingehender
Durchsicht der Bamberger Urkunden, ohne auch erst ein Michelsberger
Original gesehen zu haben, der weiteren Forschung wertvolle Hinweise
bieten können. Und was St. Blasien betrifft, so zweifle ich nicht, dass die
stets entgegenkommende Archivverwaltung in Karlsruhe die Stauferdiplome
ebenso wie die zwei Diplome Lothars III. nach Berlin geschickt haben würde.
Die Diplome Lothars III. sind innerhalb der Reihe der uns erhaltenen
deutschen Königsurkunden wieder nur eine Gruppe, und wer ihre Stellung
innerhalb dieser Reihe richtig einschätzen will, der muss nach vorne und
nach rückwärts blicken. Es ist oft ausgesprochen worden und Seh. brauchte
es nur zu wiederholen, dass die Kanzlei Lothars in keiner Beziehung zu
der Heinrichs V. stand und dass auch Konrad Iü. keinen Kanzleibeamten
seines Vorgängers übernahm. Damit hat man eine Reihe von Besonder-
heiten in der Kanzlei Lothars erklärt. Man wird aber andererseits zu be-
achten haben, dass die deutsche Königsurkunde eine Tradition besass, der
sich die Kanzleischreiber Lothars auf die Dauer unmöglich ganz entziehen
konnten, und dass der Einfluss des Empfängers in den Urkunden dieses
Kaisers sich kaum in anderen Formen geäussert haben wird als in den
Diplomen anderer Herrscher. Von diesem Standpunkt aus behaupte ich,
dass das Urkundenwesen unter Lothar III. nur dann richtig beurteilt
werden kann, wenn auch die unter Heinrich V. und Konrad IH. bestehenden
Verhältnisse vergleichsweise herangezogen werden. Die Herstellung durch
den Empfanger ist nach meiner Kenntnis der Originale Heinrichs V. hier
kaum viel weniger häufig anzutreffen als unter Lothar. Der Einfluss der
Papsturkunde aber ist unter Heinrich V. schon ein so nachhaltiger, dass
man diese in den Diplomen des 12. Jahrhunderts und der folgenden Zeit
so bedeutsam hervortretende Erscheinung als keine Neuheit der Diplome
des sächsischen Herrschers bezeichnen darf. Darauf ist Seh. nicht ein-
gegangen, obwohl Mühlbacher in seiner geistvollen Skizze über Kaiser-
urkunde und Papsturkunde den Anteil, den die Kanzlei Lothars *n dieser
Neuerung hatte, scharf, eben zu scharf formulirt hat8).
Man kann über das Ausmass streiten, in dem Seh. die Urkunden
Heinrichs V. und Konrads III. für seine Zwecke durchzuarbeiten verpflichtet
war8). Jedenfalls wird man die Benutzung der für die Diplome beider
Herrscher vorhandenen literarischen Hilfsmittel verlangen dürfen. Eines
der wichtigsten Diplome, das den Einfluss der Papsturkunde unter Hein-
rich V. deutlich erkennen lässt, ist Monumenta graphica III, 6 reproduzirt.
Dieses Stück wird, seitdem Bresslau seine Echtheit erwies, für die wichtige
») Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrheins N. F. 3, 120 ff.
*) In dieser Zeitschr. Erg.-B. 4, 508 ff. Schnitze S. 45, 65, 73.
8) An Beziehungen der Schrift von DH. V. St. 3031 zu Tietmar C (vgl.
Schnitze S. 25) kann ich nicht glauben.
Literatur. 173
Frage verwertbar1). Dort findet sich bereits die Formel »in perpetuum € *).
Dort treffen wir auch eine Rota, die allerdings gegenüber der legalen
Form, in der sie in den Diplomen Lothars III. zur Verwendung gelangt,
als Ausnahmsfall deutlich zu erkennen ist, die uns aber den Beweis er-
bringt, dass der Gedanke, die Rota auch in Diplomen anzuwenden, schon
Tor Lothar HL auftauchte8).
Eonrad III. hat allerdings keinen Schreiber Lothars in seiner Kanzlei
beschäftigt, aber von eben derselben Wichtigkeit wäre doch, wenn in beiden
Kanzleien Schreiber aus derselben Schule gewirkt haben sollten. Das
wäre nämlich wirklich der Fall, wenn Schnitzes Annahme, dass Thietmar C
ein Schüler der Stabloer Schule war, zutrifft. Schum hat von einem
Kanzleischreiber Eonrads HL behauptet, dass er aus Stablo stamme4).
Warum ist darauf nicht hingewiesen worden?
Bei der Beurteilung von Fälschungen gewinnt die gruppenmassige
Behandlung der Urkunde erhöhte Bedeutung. Hier war Seh. zu dieser
Arbeit genötigt; er hat sie in unzureichender Weise ausgeführt. So
kommt es, dass wir in dem letzten Kapitel neben wertvollen Resultaten
und beachtenswerten Hinweisen nur allzu häufig Bemerkungen finden, durch
die eine Frage angeschnitten aber nicht erledigt wird. Das zeigt sich am
deutlichsten bei der wichtigsten in Betracht kommenden Gruppe, bei Prü-
fening. Hier hat Seh. (S. 110 ff.) in dankenswerter Weise den überzeu-
genden Nachweis der Echtheit von St. 3358 erbracht5) und ebenso sicher
erwiesen, dass St. 3247 eine Fälschung ist. Die Durcharbeitung der
Prüfeninger Urkunden ist über den Versuch DK. III. St. 3415 heranzu-
ziehen, nicht hinausgekommen. Denn sonst hätte Seh. erkennen müssen,
dass St. 3247 nur ein Glied einer umfassenden Fälschungsaktion ist, der
noch andere Urkunden verschiedener Aussteller ihr Entstehen verdanken,
und die sich zeitlich mit hinlänglicher Genauigkeit fixiren lässt6). Bei der
Urkunde für Drübeck (St. 3254) kamen Beziehungen der Arenga zu
einer Fälschung auf den Namen Heinrichs II. in Frage. Von einer
Arbeit über die Diplome Lothars III. muss man wohl fordern, dass
die Diplomat a Ausgabe der Monuments Germaniae, wo sie in Betracht
kommt, auch benutzt wird. Seh. zitirt 8. 122 DH. II. 510 nach Stumpf
und übersieht so, dass die von ihm aufgeworfene, unerledigt gelassene
Frage nach der Provenienz der Arenga längst beantwortet ist. Das
Ergebnis, dass für das unechte Siegel auf St. 3268 (für Walkenried)
derselbe Stempel wie für das Spurium St. 3256 (Beichenberg) verwendet
wurde, ist — die Richtigkeit vorausgesetzt — gewiss sehr interessant.
>) In dieser Zeitschr. 6, 114 N. 4.
*) Vgl. auch St. 3065 und 3066.
s) Für die Frajje nach dem Aufkommen der Rota ist übrigens auch eine
nähere Kenntnis der deutschen Bischofsurkunde des 12. Jahrhunderts notwendig.
4) KU. L A. Text S. 377. Ich zweifle ja nicht, dass Seh. diese Bemerkungen
Schoms kennt. Aber sie wären in diesem Zusammenhange zu erwähnen gewesen.
4) Aber woher weiss Seh. (S. 32), dass der Schreiber ein Prüfeninger Mönch
war? Er kann ebensogut ein Bamberger oder ein Regensburger gewesen Bein.
Was man nicht unmittelbar durch Ergebnisse des Schriftvergleichs stützen kann,
darf man nicht sicher behaupten.
*) Ich behalte mir vor, dafür in einer eigenen Untersuchung, der ersten
Torarbeit zur Ausgabe der DDL. III., den Beweis zu erbringen.
. . . ob spem et premium vitg
eterne, et ob cottidianam me-
moriam nostri omnium imperato-
rum regumepi3Coporum prin-
cipum et omnium Cristi fide-
lium ....
174 Literatur.
Der Fall würde zeigen, dass sich befreundete Klöster nicht allein mit
Formularen, sondern auch mit anderen zur Herstellung einer Fälschung
notwendigen Mitteln gegenseitig aushalfen. Die inhaltliche Überprüfung
lässt wieder zu wünschen übrig.
Lothar HI. für Walkenried | Eonrad III. für Ichtershausen
St. 3268. I St 3547.
... ob 8p em et premium vite
eterne et ob cottidianam me-
in oriam sui ipsorum et omnium
parentum .... ob memori&m qaoque
imperatorumregumepiscopo-
rum principum et cunctorum pre-
dicti cenobii statum et honorem diu-
gentium ac defendentium etomnium
Cristi fidelium....
Die angeführten Stellen gehen auf das Hirsauer Formular zurück, das
Seh. schon in Ansehung von St 3358 und 3319 geläufig sein sollte1).
Das scheint nicht der Fall zu sein und doch war wenigstens für St. 3319
der richtige Sachverhalt aus dem neuesten Druck dieses Diploms zu ent-
nehmen2).
In seiner Vorrede betont Seh., dass er nicht in der Lage gewesen sei.
ausgedehntere Studien für seine Arbeit zu machen. Ich habe deshalb
komplizirtere Fälle gar nicht zur Sprache gebracht, sondern nur Beispiele
geboten, aus denen zu erkennen ist, wie weit Seh. auch unter gewissen
Beschränkungen, die ihm äussere Verhältnisse auferlegen mochten, hätte
kommen können. Unsere Einwendungen scheinen zum Teil mit Gedanken
zusammenzutreffen, die sich Schum gemacht haben muss, als er davon
abstand, eine Spezial-Diplomatik für Lothar 111. zu liefern. Er meinte,
man müsse das Urkundenwesen des 12. Jahrhunderts im Zusammenhange
betrachten. Das ist wohl etwas zu viel behauptet. Aber richtig ist, dass
eine noch lange nicht abschliessende, aber nach allen Richtungen hin be-
friedigende Arbeit über die Urkunden Lothars die Stellung der einzelnen
Urkunde innerhalb der Gruppe in sorgsame Erwägung zu ziehen hat und
gleichartige Erscheinungen in den Diplomen der vorausgehenden und nach-
folgenden Herrscher in den Kreis der Betrachtung einbeziehen muss.
Wien. Hans Hirsch.
Franz Obert, Hermann von Salza und die Besiedlung
des Burzenlandes. Wien 1905. 24 S. gr. 8°.
Etwas ganz Neues, nach Veranlassung und Zweck, Methode und
Kritik. Der Verfasser will eine alte Schuld der undankbaren Nachwelt
*) So sind auch die Übereinstimmungen zwischen St. 3026 und St 3041
(Schultze S. 115 N. 1) zu erklären. Vorderhand will ich nicht sicher behaupten,
aass St 3268 aus St. 3547 geschöpft hat Es kämen auch andere Hirsaner
Kaiserurkunden, vor allen St. 3116 in Betracht Vgl. im Übrigen Naude\ Die
Fälschung der ältesten Reinhardsbrunner Urkunden S. 102 f.
*) Mitzschke, IB. v. Bürgel 1, 12 ff.
Literatur. 175
gegenüber dem Deutseben Orden einlösen, weil »dem Deutschen Bitter-
orden für seine Leistungen im Burzenlande sein Recht noch nicht geworden
ist*, allein der letzte unter den Bittern und ihren Leuten wurde kräftigst
Einsprache erheben, wenn er Kenntnis davon erlangen würde, wie hier den
Kolonisatoren des Burzenlandes gedankt wird. Gelegentlich eines Ausfluges
auf die Wartburg durchschreitet der Verfasser träumend deren Bäume, ver-
verliert sich in ein Gespräch mit den Geistern Elingsors und Hermanns
von Salza und empfangt die unaustilgbare Eingebung, er müsse die Wirk-
samkeit des Deutschen Ordens im Burzenlande darstellen und damit eine
wesentliche Lücke in der Literatur ausfüllen. Von einigen Seiten lässt
-der Verfasser Literaturbehelfe sich nennen und flugs ist die Arbeit fertig,
bevor seine Beziehungen zu seinen Quellen inniger geworden sind, was
zunächst Widersprüche zeitigt, so über die Absichten des Ordens, eine
feste Niederlassung im Abendlande zu gründen, was S. 8 erzählt, S. 24
dagegen verneint wird. Was alles S. 11, 15 und 17 über die Herkunft
4er deutschen Kolonisten gesagt wird, stimmt miteinander nicht überein.
An historischen Neuigkeiten fehlt es wohl nicht, und so hätte der
Verfasser Manches vor älteren Darstellern voraus, aber das Neue, was er
uns vorträgt, erweist sich als unverbürgt.
Unter der Rubrik: »Benützte Literatur € werden die bedeutsamen Ar-
beiten von Perlbach, die Abhandlungen von Lorck (1880) und Gross-
Kühlbrandt (1896) vermisst
Aus der vaterländischen Geschichtsschreibung erzählt der Verfasser
auf S. 9: »Eine Geschichte der Deutschen Bitter im Burzenland stellte
zuerst Schlözer 1795 zusammen. Bis dahin ist die Ansiedlung der
Deutschen Bitter im Burzenlande von keinem Geschichtsschreiber
beachtet worden*. Wie ist das möglich,, da Schlözer selbst auf ältere
Geschichtsschreiber als seine Vorgänger sich stützt? In Baynald Annales XIII.
(1691), Pray Annales I. (1764), Schmitth Episcopi Agrienses I. (1768), Pray
Specimen hierarchiae II. (1779), Benkö Milkovia I. (1781) begegnen wir
den Deutschen Bittern, und die Abhandlungen von Johann Seivert (t 1785)
und Georg Draudt gehen näher auf den Gegenstand ein (Vom Ursprünge
der Burzenländischen Sachsen oder Deutschen in Siebenbürgen. Ungrisches
Magazin IV. 1787. — Unter gleichem Titel in Siebenbürg. Quartalschrift III.
17 93), indem sie ihren Ausführungen die Urkunden Königs Andreas IL
von 1211 und 1212, beziehentlich von 1222 (nach Dreger Codex Po-
meraniae I. 1768) zu Grunde legen.
Urkundenforscher wird die Botschaft lebhaft interessiren : »Die Schen-
kungsurkunde von 1211 ist von König Andreas II. und 18 Zeugen, unter an-
deren auch vom Bischof Wilhelm von Siebenbürgen unterschrieben* (S. 9).
Nicht weniger dürfte die Zumutung überraschen, ein im 19. Jahr-
hundert verfasste8 Gedicht als Quelle der Geschichte für die Zeit Hermanns
von Salza anerkennen zu sollen, wenn es heisst: »Bleib treu schildert den
Zug der Sachsen nach Siebenbürgen auf Geisa II. Buf mit folgenden
Worten, die auch für die Zeit Hermann von Salza's volle Geltung
haben«. (Folgt der Text der Verse S. 11.)
Nach S. 12 ist die Törzburg im Jahre 1377 »von den Kron-
städtern wieder aufgebaut worden,« während urkundlich feststeht, dass
alle Deutschen des Burzenlandes, auch die der Landgemeinden, an der Er-
176 Literatur.
bairang der Törzburg Anteil gehabt hnben, was König Ludwig I. in einer
an den Kronstädter Distrikt gerichteten Urkunde vom 19. November 1377
ausdrücklich bezeugt (Urkundenbuch II, 479).
Unter den Mauern der von den Deutschen Bittern in Rumänien er-
bauten Burg erfochten diese über die Rumänen einen Sieg, »und damit
lagen die Länder am linken Ufer der Donau bis an das Schwarze Meer in
den Händen des Ordens« (S. 14). Nein, soweit kamen die Bitter nicht.
Nachweisbar ist nur ihr Vordringen gegen — in der Richtung auf — die
Donau, aber nirgends findet sich eine Andeutung,, welche zu dem Schlnss
berechtigen würde, der Orden hätte »die Länder am linken Ufer der Donau
bis an das Schwarze Meer in den Händen* gehabt.
Über die Art, wie die Vorfahren Landkultur, Acker-, Obst- und
Weinbau betrieben haben, fehlen uns alle Nachrichten. 8. 17 zufolge
sollen dagegen urkundliche Nachrichten über den Weinbau im
Burzenlande sich erhalten haben, indem es dort heisst: »Heute erinnern
nur noch urkundliche Nachrichten und Überlieferungen des Volksmundes
an den misslungenen Versuch, Moselwein im Burzenlande zu ziehen4. Bei
einer so ganz neuen Mitteilung hätte die Quelle genau bezeichnet, die be-
treffenden Urkunden nach Jahr und Fundort genannt werden müssen.
Hermanns von Salza Teilnahme an dem vom König Andreas II. im Jahre
1217 unternommenen Kreuzzug ist bis jetzt noch nicht nachgewiesen, dessen-
ungeachtet liest man auf S. 1 8 : » Hermann von Salza hat zwar an diesem
Kreuzzuge teilgenommen €.
Dass die Ursache auch zeitlich älter als die Folge sein kann, lehrt
S. 19. »Im darauffolgenden Jahre 1222 wiederholte sich die Beeinflussung
des Königs in der angedeuteten Richtung, als das junge Ehepaar in Be-
gleitung zahlreicher Bitter Ende Septembers eine Beise nach Ungarn unter-
nahm. Der König suchte sich seinen Grasten durch tägliche Veranstaltung
von Festen und Tournieren angenehm zu machen. Bei den festlichen Zu-
sammenkünften dürfte nicht bloss einmal die Ungunst des Königs gegen
den Orden zur Sprache gekommen sein. Die geliebte Tochter war dem
Orden gut gesinnt, der Schwiegersohn war selbst Mitglied des Ordens.
Die Fürsprache beider mag den König zur Aussöhnung mit dem Orden
bewogen haben. Und so gründlich war die Aussöhnung des Königs mit
dem Orden, dass in einer Schenkungsurkunde aus dem Jahre 1222 dem
Orden das Becht zugestanden wurde, statt der hölzernen steinerne Burgen
zu bauen, sechs Schiffe auf dem Alt- und sechs auf dem Maroschflusse zu
halten, um Salz zu verfrachten und auf der Bückfahrt freien Warenhandel
zu treiben*. Die Ausstellung der Urkunde von 1222, welche hier als ein
Ergebnis der von Landgrat Ludwig und Elisabeth nach Ende Sep-
tember 1222 durchgeführten Aussöhnungsaktion hingestellt wird, gehört
aber sicher in die Zeit vor 7. Mai J222, womit die von dem Verfasser
gebotene chronologische Folge, erst Beise des Landgrafen Ludwig und
seiner Gemahlin nach Ungarn, dann Verleihung der Urkunde von 1222
als Besultat der zwischen dem König und dem Deutschen Orden erfolgten
Aussöhnung hinfällig wird.
S. 1 9 wird , der Königsboden * in Gegensatz gestellt mit dem Ordens-
gebiet, was der anerkannten Bedeutung des erst für spätere Zeit beglau-
bigten »Königsboden« zuwiderläuft. Sieh Comp. P. III T. 13 A. 2 und 3.
Literatur. 177
— Comp. P. IV. T. XVI. A. 2; — wonach der Königsboden = regius
fundus das ganze Siebenbürger Sachsenland, also sämtliche sächsische Kreise :
die Stahle Hermannstadt, Schassburg, Mühlbach, Schenk, Reussmarkt,
Repa, Leschkiroh, Broos, Mediasch (and Schelken) and die Distrikte Kron-
stadt (Barzenland) and Bistritz amfasst.
Auf S. 20 wird mitgeteilt: »Die Schenkungsurkunde vom Jahre 1222
ist im Original im Königsberger Archiv vorhanden €, obgleich weder
in diesem Archiv noch sonstwo ein Original der Urkunde vorhanden ist.
»Der Grossmeister (Hermann von Salza) unternahm nun selbst eine,
urkundlich allerdings nicht nachweisbare, Reise an den (angarischen)
Königshof, erreichte jedoch nichts zugunsten des Ordens € — liest man
S. 21 im Widerstreit mit den bisherigen Untersuchungen, welchen der
Verfasser zwei Seiten später sich selbst widersprechend beipflichtet mit
den Worten: »Hermann von Salza scheint nicht alle Mittel, auf den Ent-
schloss des Königs einzuwirken, ausgenützt zu haben. Es ist nicht einmal
nachgewiesen, dass er an den Königshof gekommen sei, was wohl wieder-
holt hätte geschehen können, da er während dieser Zeit nachweisbar in
Wien gewesen ist« (S. 23).
Als der König im Jahre 1225 gegen die Deutschen Ordensritter zu
Felde zog, vertrieb er sie aus der Burg, quod ultra montes nivium con-
tftroxerant, aas der in Rumänien gelegenen Burg, welche nicht einmal
»wahrscheinlich« mit der Marienburg identihzirt werden darf, wie das
S. 21 geschieht, weil die unverdächtige urkundliche Überlieferung das ver-
bietet.
Die Kritik fallt somit durchaus zu Ungunsten des Verfassers aus,
sie fördert Irrungen zu Tage, welche das Bild des Ganzen trüben. Der
Verfasser kommt denn auch über das, was Johann Karl Schuller, Krones,
Haber, deren Werke allgemein zugänglich sind, in kürzerer oder ausführ-
licherer Darstellung enthalten, nicht hinaus, fuhrt aber unhaltbare Auf-
stellungen in die Literatur ein, welche unverzüglich abzuweisen ein Gebot
der Pflicht ist. Mit solcher Arbeit ist niemand gedient. Es geht eben
nicht an, so leicht nebenher Geschichte machen zu wollen, ohne Sichtung
und gründliche Prüfung der Quellen, ohne Vertiefen in die einschlägige
Literatur und ohne Konzentration auf den Stoff. Wer die Grundsätze
historischer Forschung nicht kennt, sollte Versuchen auf ihrem Gebiete fern-
bleiben, denn ein Misserfolg kann von keiner Seite gewünscht werden.
Leider sehen wir aber mitunter Eingreifen unberufener Leute in die Werk-
stätten der Geschichtsschreibung, deren Tatendurst allein mit der guten
Absicht nicht entschuldigt werden darf, am wenigsten innerhalb eines
Völkchens, dessen Geschichte innigst verbunden bleibt mit der in der
Heimat vertragsroässig errungenen Rechtsstellung.
Zu all dem ist dem Verfasser das Böseste widerfahren, was einem
Literaten überhaupt begegnen kann. Seine Arbeit war schon zur Zeit
ihres Erscheinens im Frühjahr 1905 veraltet, da ihr Verfasser, angeblich
den deutschen Rittern ihr Recht bringend, von dem schweren Angriff
nichts weiss und ihn daher nicht abwehrt, welcher den Orden unter die
Urkundenffcischer einreiht, von Wojöiech v. Ketrzynski besorgt, zuerst 1903
in den histor.-phiio3. Abhandlungen der Krakauer Akademie XLV. Band,
dann im Frühjahr 1904 in »Der Deutsche Orden und Konrad von Masovien
Mitteilungen XXVII. 12
178 Literatur.
1225—1235*, in welcher Schrift auch dem Deutschen Orden im Bauen-
lande ein Abschnitt gewidmet ist.
Ketrzynskis Angriff ist unterdessen von Max Perlbach (Mitth. XXVL
415 ff) endgiltig abgetan und unabhängig davon von Georg Ed. Müller
besprochen und gleichfalls widerlegt worden (Sektionssitzung des Vereins
f. siebenb. Landeskunde vom 25. August 1905).
Franz Zimmermann.
Johannes Ziekursch, Sachsen und Preussen um die
Mitte des achtzehnten Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Ge-
scl.'ehte des österreichischen Erbfolgekrieges. VII und 228 S. 8*
Biesiuu, M. und H. Marcus 1904.
Die sächsische Geschichte der ersten Hälfte des 1 8. Jahrhunderts ist
für die allgemeine Geschichte von grosser Bedeutung, weil Sachsen unter
August dem Starken und August III. durch die Verbindung mit Pokn
eine europäische Rolle spielte und die Fäden der verwickelten Politik
dieser Zeit vielfach in Dresden in den Händen des sächsischen Ministers
Grafen Brühl (1738 — 1763) zusammenliefen.
Trotzdem ist von den Schätzen des Dresdner Archivs bis jetet nur
wenig für die Geschichtschreibung des 1 8. Jahrhunderts verwendet worden.
Erst etwa seit anderthalb Jahrzehnten wird dieses interessante Gebiet
durch Leipziger Doktordissertationen (namentlich aus dem historischen
Seminar des Professors Buchholz) angebaut, neuerdings wendet auch die
K. Sachs. Kommission für Geschichte dieser Epoche ihre vielversprechende
Arbeit zu. Die jüngste Publikation über sächsische Geschichte des Zeit-
alters der beiden August ist die Habilitationsschrift des Breslauer Privat-
dozenten Johannes Ziekursch: »Sachsen und Preussen um die Mitte
des achtzehnten Jahrhunderts €. Sie ergänzt und berichtigt die bisherigen
Darstellungen der ersten Jahre des österreichischen Erbfolgekriegs in viel»
wichtigen Punkten und behandelt ihr Thema in einer wohldisponirten
und gewandt stilisirten sprachlichen Form. Ziekursch greift aber in Bück-
blicken und Ausblicken auch weit über den unmittelbaren Umfang seiner
Aufgabe, einer Schilderung der sächsisch-preussischen Beziehungen zwischen
1740 — 1743, hinaus und zeigt dabei das besonnene Urteil eines gereiften
Historikers. Besonders erfreulich ist sein wirklich objektiver Standpunkt
zwischen den streitenden Parteien. Er ist Preusse, aber ohne jene prin-
zipielle Geringschätzung Sachsens, die in preussischen Geschichtswerken
oft verletzt, er bewundert seinen grossen König Friedrich IL, aber er
enthüllt auch dessen schlimmere Charakterzüge. Alles in allem gehört
das Buch von Ziekursch zu den historischen Publikationen über das
18. Jahrhundert, an denen kein künftiger Geschichtschreiber dieser Epoche
vorübergehen kann.
Das Buch enthält 5 Kapitel: 1. Sachsens Lage beim Tode Kaiser
Karls VI. (S. 1 — 38). 2. Der Frankfurter Partagetraktat (S. 38—82).
3. Der Herbstfeldzug (1741) an der Donau und in Böhmen (S. 82 — 123).
4. Der mährische Feldzug (1742; S. 123 — 161). 5. Der Friedensschluß
und das Wiener Bündnis vom 20. Dezember 1743.
Literatur. 179
Aus den von Ziekursch benutzten Dresdner Aktenstücken hebe ich
•einige für Österreich besonders wichtige hervor: Locat 2881 > Der mit der
Königin von Ungarn unter Garantie der Russ. Kaiser- und Kgl. Engl. Höfe
vorgewesenen Vergleichs- und Hilfstraktat anno 1740/1 €. — Loa 2907
„Des Geh. Eaths von Bünau zu Püchen Negociation an dem Wiener Hof
"betr. 1741 *. — Loa 2908 >Des Hofrats von Lautensac und Legationsraths
von Saul gemeinschaftlich geführte Negociation am Wiener Hof wegen
eines Waffenstillstandes und Friedens anno 1742€. — Loa 2908 »Des Geh.
Raths von Bünau etc. anderweite Abschickung an den Wiener Hof, Oktober
1 742 — 1744«. — Loa 2883 >Der mit der Königin von Ungarn i. J. 1743
geschlossene Defensivtraktat" . — Loa 3336 > Akten des Gesandten zu Wien,
Grafen von Bünau etc. Loa 3366 >Privatakta der Herrn Legationsraths
von Saul die Wienerische Negociation betr. 1742*.
Ziekursch beginnt mit einem sehr gut orientirenden Bückblick auf die
süchsische Politik vom westfälischen Frieden bis zum Jahre 1740. Dabei
tritt zunächst die Gestalt Augusts des Starken gebürend hervor. Seine
Pläne, aus Sachsen, Thüringen, Teilen Polen und Teilen der habsburgischen
Landermasse eine wettinische Grossmacht zusammenzuschweissen, scheiterten
aas Gründen, die teils in ihm, teils ausser ihm lagen. Zuletzt versuchte
er im Bunde mit Frankreich und Bayern die Länder Schlesien, Böhmen
und Mähren bei dem zu erwartenden Aussterben des Mannesstammes der
Habsburger zu erwerben. »Er glaubte am Ziele zu stehen, er holte zu
dem vernichtenden Schlage gegen die polnische Adelsanarchie aus; sein
natürlicher Sohn, Graf Moritz von Sachsen, entwarf ihm den Operations-
plan: da starb in der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 1733
August in Warschau €. Der Erbe seiner Pläne wurde sein Sohn Friedrich
August II., seit dem Wiener Frieden von 1735 als Polenkönig gewöhnlich
August III. genannt. Das Bild, das Ziekursch von seiner Persönlichkeit
entwirft, weicht nur in einigen kleinen Zügen von dem bisherigen ab.
Wenn Ziekursch sagt, die Maitressenwirtschaft des Vaters lebte unter dem
Sohne nicht wieder auf, so ist dies im allgemeinen richtig, indes ist dabei
die Bolle übersehen, die die Gräfin Mniszech, Brühls Tochter, nach dem
Tode der Königin Maria Josepha (1757) am Hofe spielte1). Günstiger
als es gewöhnlich geschieht, beurteilt Ziekursch den in Sachsen allmächtigen
Minister Grafen Brühl. Er rühmt mit Becht seinen Tätigkeitsdrang und
sieht in ihm das Musterbild eines Diplomaten des 18. Jahrhunderts, den
Friedrich der Grosse gehasst habe, weil er ihn fürchtete. Die politischen
Pläne Brühls gingen vorzugsweise darauf hinaus, durch Erwerbung Schle-
siens oder wichtiger Teile dieses Landes eine gerade Land Verbindung
zwischen Sachsen und Polen herzustellen. Diesen Plänen lag nicht nur
Grossmannssucht, sondern ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis zu
Grunde. Sachsen als ein industriell hochentwickeltes Land mit verhältnis-
mässig dichter Bevölkerung bedurfte einer möglichst ungehinderten Ausfuhr
seiner Manufakturen und ungehinderter Einfuhr zahlreicher Rohprodukte.
Aber seit dem Ende des 17. Jahrhunderts sah sich der sächsische Handel
durch den steigenden Merkantilismus Preussens und teilweise auch Öster-
reichs gehemmt. Unter diesen Umständen bot der uralte Handelsverkehr
*) C. Stryienski, La mere des trois derniers Bourbons (Paris 1903) p. 142.
12*
180 Literatur.
auf der »hohen Strasse« nach Schlesien und Polen noch das beste Absatz-
gebiet nnd die leichteste Einfuhr von Schlachtvieh, Flachs, Garn u. dcrgL
Durch Polen konnten die sachsischen Waren auch ohne Zölle das Heer
erreichen, wenn ein direkter Übergang der Waren von Sachsen nach Poki
d. h. wenn eine direkte Landverbindung zwischen den beiden Lindas
hergestellt war. Es handelte sich dabei nicht um Kleinigkeiten: denn de
Jahresumsatz der Leipzer Messen betrug etwa 18 Millionen Taler und
noch 1744 bezeichnete Brühl diese Messen als principale source d'on hoös
tirons nos revenus (S. 30). Trotzdem hat Brühl, als Kaiser Karl YL aa
20. Oktober 1740 gestorben war, seine vor allem auf Niederschlesien and
Böhmen gerichteten Absichten zunächst lediglich durch Verhandlungen zu
erreichen gesucht, während Friedrich II. handelte und Schlesien wirkikk
besetzte. Er manöverirte nun so lange zwischen Preussen nnd Öster-
reich, Bayern und Frankreich, Bussland und England hin und her, bis er
schliesslich sich am 19. September 1741 zu dem Frankfurter Partage-
traktat verstehen musste, der Sachsen zwar das Herzogtum Oberschlesiea,
Mähren und eine zollfreie Etappenstrasse durch Böhmen in Aassicht stellte,
aber das gerade nicht, was es für Sachsens Volkswirtschaft am dringendstes
brauchte: die Landbrücke nach Polen.
Die Darstellung dieser und der folgenden Verhandlungen bei Ziekursek
enthält viele interessante neue Züge. So wird z. B. nachgewiesen, dass
der Leiter des böhmischen Herbstfeldzugs von 1741 nicht eigentlich der
französische Marschali Belleisle gewesen sei, der meist entweder in Frank-
furt a. M. war oder in Dresden krank lag, sondern der bayrische Kurfürst
Karl Albert, der spätere Kaiser Karl VII. Freilich war seine Kriegführung
eine sehr erbärmliche. Besonders wichtig sind die neuen Striche, die dem
Portrait Friedrichs II. von Ziekursch hinzugefügt werden. Er erscheint
schon damals nicht nur als ein Riese an Geistesschärfe, politischer Einsicht
und rücksichtsloser Tatkraft, sondern auch bereits als ein Meister der
Verstellungskunst und der Treulosigkeit Geradezu empörend ist sein Ver-
halten gegen August III. und das sächsische Heer zur Zeit des mährischen
Frühjahrsfeldzuges von 1742. Friedrich durchkreuzte damals den vom
Grafen Moritz von Sachsen inspirirten Plan Broglies, des französischen Ober-
befehlshabers, die Österreicher aus den Stellungen bei Budweis und Tabor
durch einen konzentrischen Angriff der Sachsen, Franzosen und Preussen
zu werfen durch den, militärisch betrachtet, schlechten Plan, Iglau und
die nach Wien führende Kaiserstrasse zu besetzen und durch einen Vorstoss
über die südmährische Thaya Wien zu bedrohen. Seine Motive waren
dabei vorzugsweise politische. Er wollte bei den Friedensverhandlungen
allein das Heft in der Hand halten, ausserdem aber bei dem voraussicht-
lich sehr verlustreichen mährischen Frühjahrsfeldzug die ihm unterzustel-
lende sächsische Armee derart ruiniren, dass Sachsen bei den Friedens-
verhandlungen wehrlos dastände und den Frieden unter den Bedingungen,
die er für gut finden würde, annehmen müsse. Ja er wünschte, auch
Mähren bei diesem Feldzug so auszusaugen, dass es, falls es doch den Sachsen
zugesprochen werden sollte, für diese keinen Kräftezuwachs bedeute. In
Dresden zögerte man begreiflicherweise, dem gefahrlichen Verbündeten das
Kleinod des Landes, das Heer, anzuvertrauen. Da erschien Friedrich am
19. Januar persönlich in Dresden und nötigte den schwachen Kurfürsten
Literatur. 181
August, indem er alle Lichter seines Geistes spielen Hess, das Versprechen
ab, das 8 er (Friedrich), zunächst zum Zug enach Iglau, den Oberbefehl über
das sächsische Heer erhalte. Die Darstellung dieser Verhandlungen in
der Histoire de Mon Temps ist anekdotenhaft; die darauf beruhende Dar-
stellung von Theodor Flatbe im IL B. der Geschichte Sachsen S. 423 f.
ist durchaus falsch und nach Ziekursch zu berichtigen. Alle Warnungen
des Grafen Moritz und des Chevalier de Saxe, der damals das sächsische
Heer befehligte, waren vergebens. Später wurde dem preussischen Könige
der Oberbefehl über die Sachsen sogar zu dem verhängnisvollen Vormarsch
und der verlustreichen Belagerung von Brunn (März 1742) bewilligt. Die
sächsischen Soldaten und Offiziere erduldeten bei den winterlichen Mär-
schen durch ausgesogene Gegenden die furchtbarsten Strapazen: trotzdem
regte sich im Herzen ihres obersten Heerführeis kein Funke von kame-
radschaftlicher Empfindung: im Gegenteil er tat vieles, diese Leiden noch
zu vermehren. Wenn preussische Truppen eine Ortschaft verlieasen, so
wurden sie angewiesen, alle Lebensmittel, alle Bauernpferde und Wagen
mitzunehmen oder zu vernichten, ohne Büeksicht auf die etwa hinterher
kommenden Sachsen. Jakobi, der Leiter der Sachs. Feldpost schreibt am
5. März 1742 aus Budweis: »Auf dem Anheromarsche von Pirnitz haben
wir more consueto die Preussen zu Vorgängern gehabt, folglich allerwegen
leere Nester gefunden, als welche an vielen Orten so wirtschaftlich ver-
fahren, dass sie Wein und Bier, so nicht consumiert werden können, in
den Keller laufen lassen, um nur das leere Gefass zur Fortschaffung des
mitzunehmenden Getreides zu bekommen, und indem sie Vieh und Flügel-
werk mitnehmen, stehen die Ställe leer und die Scheunen ausfouragiert €.
Als schliesslich die Belagerung Brunns aufgehoben war und am 7. April
1742 der Bückmarsch begonnen hatte, hielt Friedrich wieder die säch-
sischen Truppen, die vor dem mährischen Feldzug noch gegen 15000 Mann
stark gewesen waren, jetzt aber nur noch 3000 Waffenfähige, dagegen
mehr als 5000 Kranke zählten, an, in den ausgesogensten Gegenden zu
marschiren und wehrte ihnen sogar den Übergang auf das rechte Eibufer
bei Pardubitz, bis endlich der gemessene Befehl aus Dresden eintraf, die
Resle des sächsischen Heeres sollten sich an die böhmisch-sächsische Grenze
bei Leitmeritz zurückziehen. Hier übernahm der Herzog von Weissenfeis
»die undankbare Aufgabe, aus einem Haufen verwilderter und kranker
Menschen mit verwahrloster Ausrüstung eine neue Armee zu bilden €. Und
was war der Lohn Sachsens für die so opfervolle Bundesgenossenschaft
mit Friedrich IL? Dass er seine Friedensverhandlungen mit Österreich
unter Ausschluss Sachsens ganz insgeheim betrieb, sodass schliesslich am
11. Juni 1742 Preussen zwar Ober- und Niederschlesien nebst der Graf-
schaft Glatz, das wehrlos gemachte Sachsen aber auch nicht einen Fuss-
breit von den versprochenen Ländern erhielt. Friedrich IL hat später aus
seiner gegen Sachsen bewiesenen Heimtücke auch gar kein Hehl gemacht,
sondern sich ihrer noch gerühmt.
Die späteren Machinationen Brühls und seines Kurfürsten-Königs
gegen den preussischen König, die zu dem österreichisch-sächsischen De-
fensivbündnis vom 20. Dezember 1743 führten und namentlich im 2. und
3. schlesischen Kriege hervortreten, sind nicht, wie es vielfach dargestellt
wird, das Erzeugnis einer böswilligen Verstocktheit gewesen, sondern ent-
182 Literatur.
sprangen einem natürlichen Rachebedürfnis und der Notwehr gegen ein
Nachbar, der systematisch am Rain Sachsens arbeitete. Es mag Friedrich IL
einigermassen zur Entschuldigung dienen, dass auch Brühls Politik gegen
ihn nicht ehrlich war, aber sicherlich hat Friedrich in den Jahren 1741
und 1742 seinen Gegner an Verstellungskunst und Untreue noch über-
troffen. Man wird sich trotzdem der Erkenntnis nicht verschliessen, dass
Friedrichs Staatskunst die weitblickendere, für die Zukunft der deutsche*
Nation heilsamere war, weil durch sie eine Grossmacht geschaffen wurde,
die berufen war, dereinst die Lösung der deutschen Frage in die Hand
zu nehmen, aber man soll andrerseits auch nicht behaupten, dass diese
fridericianische Staatskunst nur mit sittlichen Mitteln gearbeitet habe.
Würzen in Sachsen. Otto Eduard Schmidt.
Eduard Wertheimer. Der Herzog von Reichstadt. En
Lebensbild nach den Quellen. Mit sechs Lichtdruckbildern und einer
Briefbeilage in Faksimiledruck. Stuttgart und Berlin 1902 J. G.
Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger XIV. 487 S.
Ein erwünschtes, ja notwendiges Buch! Angesichts der unter dem
Einflüsse eines gesteigerten Napoleon-Kultus in Frankreich sich häufenden
legendären Literatur über den unglücklichen Sohn des grossen Imperators,
war es eine gerechte Forderung an die österreichische Geschichtsschrei-
bung, die volle Wahrheit über die Schicksale des Herzogs von Reich-
stadt, wie sie sich aus den vorhandenen historischen Dokumenten ergibt,
der Öffentlichkeit vorzulegen. Eduard Wertheimer, der ausgezeichnete
Kenner der ersten Jahrzehnte des verflossenen Jahrhunderts, wohl ver-
traut mit allen Archivbeständen, die dabei inbetracht kommen konnten.
hat diese Forderung in befriedigendster Weise erfüllt und eine in jedem
Punkte beglaubigte Darstellung gegeben, von der man, ohne unvorsichtig
zu sein, behaupten darf, dass sie ein in den wesentlichen Zügen nicht
mehr verrückbares Bild gibt und auch in Zukunft nur wenig Verbesse-
rungen wird erfahren können. Dies gilt namentlich von der Persönlichkeit
Beichstadts selbst, nicht so sehr von dessen Mutter, denn für die intime
Geschichte Maria Louisens können noch manche Quellen fliessen, die bis
heute noch nicht eröffnet werden konnten oder durften.
Wertheimer hat sehr richtig erkannt, dass es für die Beurteilung des
Verhältnisses von Mutter und Sohn von grosser Bedeutung ist, den Zeit-
punkt kennen zu lernen, in dem das Herz der Mutter sich von ihrem
Manne abzuwenden begann. Er stellt aus zahlreichen Zeugnissen fest
dass sie im April 1814, als sie in Rambouillet nach der Niederlage Napo-
leons zum erstenmal wieder mit ihrem Vater zusammentraf, noch immer
zum Gatten gehalten habe, dass sie noch bei der Ankunft in Wien nach
Hudelist's Ausspruch »zu viel Anhänglichkeit an Napoleon gezeigt habe*,
um bei den Wienern populär werden zu können. In der Bestimmung
des Zeitpunktes, in dem der Feldmarschalleutnant Graf Adam von Neipperg
ihre Neigung gewann, möchte ich den Mutmassungen Wertheimers nicht
folgen und ihn ohne Bedenken mit der Badekur in Aix in Verbindung
Literatur. Ig3
bringen, in der die Exkaiserin, wie wir wissen, auf einen ununterbrochenen
Verkehr mit ihrem Ehrenkavalier angewiesen war. Von dem Ernste ihres
Strebens, Napoleon in Elba zu besuchen, können uns die vorgebrachten
Briefstellen kaum überzeugen. Die Annahme Wertheimers, Neipperg habe
in der Zeit vor dem Wiener Kongresse bei Marie Louise nur die »Gattin
in ihr durch die Appellation an die Mutter bekämpft*, scheint mir etwas
erzwungen und um so unnotwendiger, da wir aus einem Polizeiberichte
vom 12. März 1815 erfahren, dass »das Verhältnis zwischen ihm (Neipperg)
und der Prinzessin (Marie Louise)* bereits von den k. k. Behörden zur
Kenntnis genommen worden war.
Das > vernichtende Urteil*, das Wertheimer über die Gattin Napoleons
fallen zu müssen glaubt, erfahrt weder eine Verschärfung noch eine Mil-
derung durch eine zeitliche Verschiebung der Einwirkung »des Zaubers*,
dem sie sich willig ergab. »Ohne jede Regung von Ehrgeiz* behauptet
W. selbst »hescheidete sie sich gerne, ihre Tage an der Seite eines zwar
nicht verdienstlosen, aber doch nicht ruhmvollen Generals zu fristen, der
mehr als Napoleon ihrem ganzen Naturell entsprach. Nur eine den eroti-
schen Empfindungen so nachgebende Frau konnte sich in diese wenig
würdevolle Bolle finden. Und seit Neipperg sie für sich erobert hatte,
war Napoleon der Weg zu ihrem Herzen für immer verschlossen*. Dass
diese Tatsache aber vor dem Februar 1815 eingetreten ist, bedarf der
Sicherstellung, denn damit hängt die Politik des Kaisers Franz und Met-
ternichs doch auch einigermassen zusammen. Man wusste in der Zeit der
> Hundert Tage* am Wiener Hofe, dass Maria Louise nicht mehr in die
Arme ihres Gatten zurückkehren konnte, — und damit war allen Kom-
binationen ausser der nochmaligen Besiegung des Gewaltigen der Boden
entzogen. Napoleon freilich war nicht so gut unterrichtet, wie die Wiener
Polizei; er glaubte an die Treue seiner Frau, sowie er an den Ausbruch
des Krieges zwischen Österreich und Preussen geglaubt hat, als er Elba
verliess.
Indem Wertheimer in einer Reihe folgender Kapitel wahrheitsgemäss
darstellt, wie Maria Louise Schritt für Schritt in der Verteidigung der
Rechte ihres Kindes vor Gewalten zurückwich, die sich wohl gescheut
hätten es zu tapferen Protesten, die an ganz Europa appelliren konnten,
kommen zu lassen, liefert er leibst die Beweise dafür, dass diese Frau
einer starken Mutterliebe niemals fähig gewesen war. Gerecht und gross-
mütig erscheint uns dagegen die Sorge des Kaisers Franz für seinen Enkel,
die den unversöhnlichen, landsmännischen Feind Napoleons, Pozzo di Borgo
während der Verhandlung über Titel und Vermögen des > Prinzen Franz
Karl* (1817) zu dem widerwillig ehrenvollen Ausspruche veranlasst hat,
der Kaiser nähme sich allzu eifrig des Prinzen an. Nur bei der Titelwahl
zeigte sich die Herzogin von Parma interessirt; sie verwirft den »Herzog
von Mödling*, weil „diese Herrschaft in Besitz des Fürsten Liechtenstein
und dieses so merkwürdige alte Ritterschloss gerade einen Teil seines
englischen Gartens ausmacht*, sie weist auch den »Herzog von Busch ti-
ehrad* entschieden zurück, »was ausser in Böhmen kein Mensch auf der
Erde auszusprechen vermöchte* ; sie ist aber mit dem »Herzog von Reich-
stadt* und mit den »pfalzbayerischen Gütern*, die der Sohn statt des
Herzogtums Parma erben sollte, völlig zufrieden, denn » ihr war nie darum
184 Literatur.
zu tun, dass ihr Sohn regieren solle*. Dass die Lebensstellung
reichen Privatmannes, der in der kaiserlichen Familie geduldet wurde, dem
Kinde des grossen Napoleon einmal unerträglich werden könnte, hat sie
nicht bedacht.
Aus der Geschichte der Erziehung des Herzogs und seines Verhaltens
nach der Juli-Revolution müssen wir besonders dankenswert den Nach-
weis der Irrtümer hervorheben, die Prokesch in seinem Buche über seinen
Schüler und Freund verbreitet hat. Die geheime Instruktion vom 9. Juni
1831 für General Graf Hartmann, den militärischen Mentor des Herzogs;
schlie8st die Möglichkeit aus, dass der Kaiser seinem Enkel, wie Prokeseh
behauptet, Hoffnungen auf den Thron von Frankreich gemacht habe.
»Gesetzlich von dem angeborenen Vaterland getrennt4, erklärt darin der
Kaiser »hat der Herzog aufgehört Franzose zu sein. Zur Entschädigung
für den Velust ist er zum ersten Urtertan Österreichs unmittelbar nach
den Erzherzogen erhoben worden. Hiedurch ist dessen Verhältnis *u den
Gliedern des regierenden Hauses, sowie jenes zu meinen Untertanen genau
bezeichnet . . .€ Wenn es nicht ausgeschlossen sei, dass der Prinz trotzdem
ein »dankbares Objekt für ehrgeizige Abenteuer« sein werde, stehe es auf
der obersten Stufe der Pflichten des Erziehers und Begleiters, ähnliche
Gedanken fernzuhalten.
Höchst wertvolle Bereicherungen der Charakteristik des Prinzen sind
die Briefe und Gutachten des Grafen Moriz Dietrichstein, der von 1815
bis Juni 1831 die Erziehuug des Prinzin geleitet hatte. Sie sind Wert-
heimer zum erstenmal aus dem Fürstlich Öttingen-Wallerstein'scben Ar-
chive zur Verfügung gestellt worden und legen einerseits Zeugnis von dem
Eifer, ja nicht selten Übereifer des Grafen für die Sicherung der Zukunft
des Prinzen in physischer und moralischer, sondern auch für die schweres
Kämpfe ab, die der gewissenhafte Erzieher gegen die auf völlig Selbständig-
keit gerichteten Bestrebungen Reichstadts zu besteben hatte.
Was für die kurze Spanne Zeit, in der sich der ehrgeizige, nach Taten
begierige aber zu ihrer Ausführung ungeeignete, schwächliche Sohn des
Willens-Biesen des Lebens freuen durfte, aus den Nachrichten der ihm
Nahestehenden aufgesammelt werden konnte, hat Wertheimer sorgsam an-
einander gefügt und dazu verwendet, um in dem Leser seines Buches das
tiefste und aufrichtigste Mitleid mit dessen Helden zu erwecken, aber auch
die Überzeugung zu begründen, dass eine weitere Fortsetzung seines Daseins,
als seine körperliche Anlage gestattete, ihn von Enttäuschung zu Ent-
täuschung, von Schmerz zu Schmerz geführt und immer unglücklicher ge-
macht hätte, bis ihn vielleicht der Konflikt zwischen seinem stürmischen
Verlangen nach Grösse und Buhm und seinem Pflichtgefühl in tragische
Schuld gestürzt haben würde.
Die beigegebenen Lichtdruckbilder sind mit Geschmack und Feinfuh-
ligkeit ausgewählt; die Wiedergabe von Daffingers Porträt des Heizogs als
österreichischer Offizier, des Aquarells von Isabey von 1815 und des
Aquarells von Ender »Der H. v. R. auf dem Totenbett4 ist wohlgelnngen.
Graz. Hans v. Zwiedineck.
Literatur. l$5
Noch einmal: War Bonifaz VT1I. ein Ketzer?
Es ist mir nicht erwünscht, daas ich in dieser Frage, in deren Beant-
wortung konfessionelle Voreingenommenheit nur allzuleicht sich einschleicht,
^in zweites Mal das Wort ergreifen soll. Ich werde streng kirchliche Ka-
tholiken, welche den Schild des Papsttums rein erhalten möchten, nicht
überzeugen, aber auch linksstehende Evangelische werden geneigt sein,
jeder Verketzerung zu widersprechen.
Indessen zur Steuer der Wahrheit darf ich mich der Pflicht nicht
entziehen, Einspruch zu erheben gegen die Ausführungen Bobert Holtz-
manns in dieser Zeitschrift (Bd. 26, 488 f.), in denen er die Ergebnisse
meiner Abhandlung (Histor. Ztschr. Bd. 94, 1 f.) umzuwerfen suchte. An
sich habe ich ja die Aufnahme der Erörterung durch ihn dankbar begrüsst,
«denn schon wegen der Seltenheit des Dupuy'schen Quellenwerkes lag es
nicht allzufern, dass meine Untersuchung ohne Nachprüfung blieb, aber
ich hätte gewünscht, dass Holtzmann, wenn er sich bewogen fühlte, wich-
tige Ergebnisse Ton mir aufzunehmen, nicht ohne Beweisführung den meinen
entgegengesetzte Schlussfolgerungen daraus gezogen hätte, und ferner, da3s
er Erwägungen, die er früher im Sinne gänzlicher Verwerfung des Akten-
materials aufgestellt hatte, nicht einfach wiederholt hätte, ohne der geg-
nerischen Argumentation zu gedenken.
Durch diese Unterlassungen hat er Vegreiflicher Weise bei Referenten
aus dem andern Lager, die sich nur allzugern auf sein abweisendes Urteil
berufen, die Meinung erweckt, dass ich mich im Grunde einer willkürlichen
Aufstellung schuldig gemacht habe1). 80 schrieb vor kurzem Jos. Sauer
(Freiburg i. B.) 8) in der »Theologischen Revue« (Münster 1905) Sp. 533:
»Kurz, aber gründlich hat Holtzmann (Mitteilungen aus dem Gebiet der
Geschichtswiss. 1 y 05, 488 ff. — er meint natürlich vielmehr die MIÖG !) Wencks
abenteuerliche Aufstellung zurückgewiesen«, und Heinrich Schäfer erwähnt bei-
läufig in der Römischen Quartalschrift 1905, Heft 4, S. 207, dass Wenck , durch
seine manchmal gesuchte Auslegung uns nicht zu überzeugen vermochte«.
Die hinzugefugte Berufung auf Holtzmann lässt erkennen, welche Auslegung
von Schäfer gemeint ist. Er dürfte aus den unten folgenden bezüglichen
Ausführungen die Überzeugung gewinnen, dass meine und Finkes Deutung
trotz Holtzmann die richtige ist. Die grosse Sicherheit, mit der mein
Strassburger Kollege auftritt, während er einmal meine > Vorsicht« rühmt,
konnte anderen wohl den Glauben erwecken, dass er da3 letzte Wort ge-
sprochen habe.
') Mit kurzer Begründung zustimmend zu meiner Bejahung der Schuldfrage
äusserten eich bis jetzt B. Bess in der Ztschr. f. Kirchengesch. 26, 274 und
E. Fried berg in der Ztschr. f. Kirchenrecht 15 Heft 2, 325. Vergleiche auch
Huyskens in Histor. Vierteljahrsschr. 9, 101.
*) Ich will Jos. Sauer nicht absprechen, dass er meine Abhandlung gelesen
hat, ihres Inhalts aber hat er sich nicht viel mehr bemächtigt, als ihm das in
einem andern Falle glücken konnte: er führt in demselben Aufsatze, aus den
Tagen Bonifaz VIII. S. 529 unter neueren ergebnisreichen Werken zur Geschichte
des grossen Schismas neben Valois, Salembier, Bliemetzrieder auch , Erler, Das
Sr. abendländ. Schisma 1898 an. Nun hat zwar schon 1889 ein Schüler Erlers
ötzschke die Druckbogen eines Urkundenanhangs von Erler benützen können,
aber erschienen ist sein Buch bis heute nicht.
186 Literatur.
Indem ich nun Holtzmanns Einwendungen soweit nötig meiner Kritik
unterziehe, habe ich zunächst seiner Stellung zu den Zeugenverhören zu
gedenken. Gegen die meinige erweckt er (S. 489) von vornherein Vorein-
genommenheit durch die Formulirung, da*s den Boden für meine Anschau-
ung , natürlich zunächst eine neue Bewertung der . . . gegen den Papst erho-
benen Anklagen« bilde, ich nähme, sagt er, > eine vollkommene Umwertung
der Werte« vor. Während man bisher dem Avignoneser Verhör vom April
1311 eine gewisse Bedeutung zugesprochen habe, schöpfe Wenck sein
vorzüglichstes Material aus dem ausführlichen Protokoll des Verhörs von
Groseau vom August-September 1310. — Jedermann wird denken, das*
diese Umwertung willkürlich, um Aufsehen zu machen, von mir vorgenommen
sei, aber — S. 469 erkennt Holtzmann ausdrücklich mein Ergebnis be-
züglich des Avignoneser Verhörs, »dass die Zeugen das Andenken des
Papstes nicht zu schwer belasten durften, um die in Aussicht genommene
Niederschlagung des Prozesses nicht zu stören * als neu und >ganz richtig*
an. Warum bekundet Holtzmann diese Zustimmung nicht in jenem Zu-
sammenhang? Dort hätte sie die nachfolgende Ausführung, dass ich be-
einflusst von Finkes subjektivem Eklektizismus gegenüber dem Zeugen-
verhöre noch mehr vom rechten Pfade abgekommen und in das Extrem
einer viel weiter gehenden Anerkennung der Zeugenverhöre verfallen sei,
entschieden gestört. Dagegen war die Zustimmung zu jenem Ergebnis an
der späteren Stelle gut zu verwerten. Dort gefallt es meinem Kritiker,
mein Urteil über das Avignoneser Verhör sehr gesteigert auf die beiden
anderen Verhöre anzuwenden, um über alle als nichtig das gleiche Verdikt zu
sprechen. Dabei übergeht er völlig den bedeutenden Unterschied, welchen
ich zwischen diesen Verhören feststellte: dass allein in Avignon wiJer
allen Gebrauch schriftliche Einreichung der Zeugenaussagen beliebt wurde.
Die Zeugen sollten in vorsichtiger Fassung nur ja nicht zu viel belastendes
vorbringen, damit die Niederschlagung des Prozesses möglich wurde. Er
übergeht aber auch, dass, was sie trotzdem belastendes aussagen, keines-
wegs wertlos ist für die Schuldfrage. Holtzmann sagt S. 495, dass ich
von diesem Verhör nichts wissen wollte, ich habe S. 1 3 bezw. 1 7 gesagt,
dass es, obwohl »es schlechterdings nur einen Teil der Wahrheit bieten
konnte, trotz alledem sachliche Mitteilungen von grossem Wert« enthalt
Dienen die Avignoneser Aussagen in erster Linie zur Bezeugung des guten
Eifers des Königs in Aufnahme der Klage, so können sie diesen Zweck
natürlich nicht erfüllen, ohne zu bekunden, wie lange schon und wie
schwer der Name des Papstes belastet war.
Wenn sich dann die Frage erhebt, worauf sich die bezüglichen seit
1295, noch mehr seit 1297, dem französischen Könige hinterbrachten An-
klagen des Papstes stützten, so liegt es überaus nahe als eine Grundlage
der Diffamation des Papstes einzelne Tatsachen anzusehen, die uns mit Tag
und Jahr in den Aussagen der Ohrenzeugen, welche in den anderen Ver-
hören zu Wort kommen, wiedergegeben sind. Zur Würdigung dieser Ver-
höre haben Hefele, dessen von Knöpfler übernommene Stellungnahme zu
den Prozessakten Holtzmann mit Unrecht ganz übergeht, Finke und ich
hingewiesen auf die Vereidigung der Zeugen, ich habe in mühsamer Einzel-
kritik gezeigt, dass so manche der von Finke erhobenen Bemängelungen
Literatur. 187
dieser Aussagen nicht begründet sind1), ich wies hin auf die Selbstver-
ständlichkeit gewisser auch heute unentbehrlicher Massregeln zur Herbei-
holung von Zeugen, auf die Beglaubigung mancher Aussagen durch die
Wiedergabe kleiner anderweitig gesicherter Nebenumstände (Aufs. S. 46
Anm.), ich betonte vor allem (S. 4 f.) den gewaltigen Unterschied, der
zwischen dem Templerprozess und dem bonifazianischen bestand: in jenem
wurden die Angeklagten mit der Folterschraube befragt, in diesem wurde
der Beschuldigte selbst überhaupt nicht verhört, weil er längst im Grabe
lag, bei den Zeugen war eine natürliche Scheu gegen das Oberhaupt der
Kirche auszusagen, zu überwinden. Diese Ausführungen hat Holtzmann
sämtlich übergangen. Er ruft aus (S. 490): »Wer mittelalterliche Prozesse
kennt, z. B. die zur gleichen Zeit in Frankreich gegen die Templer und
den Bischof Guichard von Troyes geführten oder den gegen die Jungfrau
von Orleans oder andere Hezenprozesse . . . , der wird vorsichtig und
weiss, dass solche einseitigen Aussagen befangener oder verlogener Zeugen
allein zu einem Verdikt nicht genügen c. Ich weiss nicht, an wessen Adresse
diese Worte gerichtet sind. Von ihrer Wahrheit brauchte Holtzmann weder
Finke noch mich zu überzeugen. Zur Beurteilung des so wesentlich anders
gearteten bonifazianischen Prozesses sind sie überflüssig, seit Finke und
ich für Freisprechung oder Verdikt ausserhalb der Akten liegende Mass-
stäbe nutzbar zu machen suchten. Holtzmann aber wirft den bonifaziani-
schen Prozess kurzer Hand in denselben Topf mit den genannten Inqui-
sitionsprozessen, und, nachdem er hastig das zur Bestätigung der Anklage
angezogene Material abgetan hat, genügt ihm die Annahme »hier spricht
nicht die Justiz, sondern die Politik«, allein zu einem Verdikte — der
Zeugen! Es ist ein Verfahren, mit dem er wohl in jedem politischen
Prozess der Vergangenheit die Zeugen der Anklage ohne weiteres als Lügner
ausgeben kann, als Leute, die noch dem Wunsche ihrer Hintermänner ihre
Farben dick auftragen mussten?
') Zar Vorgeschichte des italienischen Verhörs vom April — Mai 1311 (Dupuy
E. 526 se.) mit »seiner auffallenden Knappheit jler Protokolle« (so Holtzmann
. 496) ist hinzuweisen auf ein geheimes Schreiben vom 4. Juli 1310, das neuer-
dings durch Goeller (Quellen und Forschungen aus ital. Archiven VI, 311 und
Mitteilungen und Untersuchungen über das päpatl. Register- uud Kanzleiwesen
im 14. Jahrhundert Rom 1904 S. 41) bekannt geworden ist. (Die offizielle Bulle
an dieselben zur Abnahme des Verhörs beauftragten Bischöfe u. s. w. steht bei
Raynald 1310 § 37). Sorgfältige Geheimhaltung der Artikel, auf welche die
Zeugen befragt werden sollten, wie zuverlässige Identifizirung der Zeugen wird
eingeschärft. Die zwei päpstlichen Notare, welche in Italien protokolliren sollten,
waren Ende Juli und Ende Dezember 1310 in Avignon, Dupuy p. 468 und 522.
Wahrscheinlich war die Veranstaltung des Verhörs immer y erschoben worden.
Wenn es dann im April 1311 obwohl die Niederschlagung des Prozesses be-
vorstand, doch noch veranstaltet wurde, so geschah dies vermutlich, damit nicht
der Verdacht erweckt würde, es sei verschleppt worden, um es ganz zu ver-
meiden. Für oder gegen die Wahrhaftigkeit der darin gegebenen Aussagen ist
aus diesen äussern Umständen, von denen die Zeugen sicher nicht unterrichtet
waren, kaum etwas zu entnehmen. Eine gründliche Durchsicht alles im Vatikan.
Archiv auf den Prozess bezüglichen Materials wäre doch sehr erwünscht. Ich
verweise auf eine Anmerkung zu Nr. 6318 des Regestum Clementis V.: Plnres
contra Bonifacinm VIII. id temporis processus confecti servantur in archivo va-
ticano. VergL auch Finke, aus den Tagen Bonifaz VIII. S. 228 Anm. Über
eine »ziemlich unbedeutende* jetzt in Berlin befindliche Handschrift der Ha-
miltonsammlung : E. Müller in der Ztschr. f. Kirchengesch. 6, 249.
188 Literatur.
Mit dieser Taktik lässt sich schnelle Arbeit verrichten, aber diejenige*,
welche nach wissenschaftlicher Begründung mit allen Mitteln unserer For-
schung verlangen, wird sie nicht befriedigen. Und um so leichter wird
diese Arbeit sein, wenn Holtzmann an dem Grundsatz (S. 49 1) festhält
»es geht nicht an, das eine (im Zusammenhange: ersteres, bezw. letzteres)
zu verwerfen, das andere zu glauben4. Laufen denn, wenden wir ein, die
richterlichen Urteile immer auf eine Verurteilung auf der ganzen Linie
hinaus oder begnügen sie sich nicht häufig genug, einen oder den anderen
Punkt als durch das Verfahren erwiesen anzusehen, während sie in anderem
ein non liquet feststellen? — Ich halte es für methodisch verwerflieh, weil
uns Menschen von heute mit den Anschauungen des Nordländers die dem
Papste schuldgegebenen Unzuchtsvergehen ungeheuerlich erscheinen, sie
einfach in den Bereich der Fabel zu verweisen und daraufhin, wie Holtz-
mann tut, das »ganze Material« als nichtig zu bezeichnen. Ich suche
vielmehr zu scheiden zwischen dem, was in der Anklage möglich aber an-
fechtbar erscheint, und dem, was anderweitig gestützt wird und eine be-
friedigende Erklärung nur dann findet, wenn der Beschuldigung wirkliche
Tatsachen zu Grunde liegen.
Dies führt mich zu dem zweiten wichtigen Zugeständnis, das mir
Holtzmann gemacht hat, indem er den Nachweis anerkennt, die dem Papste
schuldgegebenen Anschauungen seien die des Averroismus. Er findet
diesen Nachweis > interessant €, aber unglaublich schnell ist er damit fertig,
ihn als gänzlich belanglos hinzustellen. Wer nur seinen Aufsatz gelesen
hat, wird annehmen, ich hätte den Gedanken, dass die averroistiaehen
Irrlehren dem Papste nur untergeschoben woHen seien, nie in meiner
ahnungslosen Seele erwogen. Diese natürlich sehr naheliegende Einwendung
ist von mir (Aufs. S. 44 f.) im Gegensatz zu der gleichen Annahme Be~
nans eingehend bekämpft worden, ich habe im Anschluss daran weiter
gegenüber Finke die Frage erörtert, ob die Zeugenaussagen durch Gleich-
heit der Bekundungen verdächtig seien, und meine Verneinung begründet
Diese Ausführungen existiren für Holtzmann nicht, für ihn sind, weil er s
so will, die Zeugen schlechthin Puppen, die dem Papste aus dem Gedanken-
kreise des Averroismus eine beliebige Zahl von Vorstellungen nachsagen.
Man wird mir zugestehen : bei allem Streben nach Kürze hätte uns Holtz-
mann sagen sollen, wie er sich diese lügenhafte Hineintragung averroisti-
scher Ideen in den Prozess vorstellt. An sich ist ja bei dieser Auffassung
ein doppeltes denkbar: entweder hatten die averroistischen Lehren eine
ausserordentliche Verbreitung und konnten so von den angeblichen Hand-
langern Nogarets aufs leichteste aufgegriffen werden, oder die Abrichtung
durch Nogaret und seine Helfershelfer hat eine überaus grosse Bolle ge-
spielt. In Ergänzung meiner früheren Darlegungen betone ich hier, dass
die letztere Annahme Nogaret zum vollendeten Heuchler machen würde,
während ihn Holtzmann früher (Nogaret S. 136) als einen überzeugten
Ankläger der Templer geschildert hat und (ebend S. 54) bei der Anklage
gegen Bonifaz »nicht annehmen wollte, dass er ganz gegen Wissen und
Gewissen gesprochen habe«. Wenn Holtzmann an die Inszenirung einer
gemachten Anklage glauben will, wie er es offenbar tut (s. S. 496 f.), so
hätte er doch vor allem Stellung dazu nehmen müssen, wie sich im Lichte
dieser Annahme, nachdem ich den Unglauben des Papstes als averroistisoh
Literatur. 189
erwiesen, die Bolle Nogarets darstellt. Er würde es nicht gekonnt haben,
obne sich mit seinen eigenen Anschauungen in Widerspruch zu setzen.
Ich will hier nicht darauf zurückkommen, dass, wenn es sich in den
Aussagen der Zeugen um eingelernte von Nogaret und seinen Genossen
zubereitete Sätze averroistischer Philosophie handelte, unzweifelhaft die künst-
liche Mache sich in Widersprüchen und Ausgleitungen der Zeugen offen-
baren würde, ich weise, um gegenüber den wegwerfenden Äusserungen
Holtzmanns über die Zeugenaussagen dem Leser einen Anhalt zu bieten,
darauf hin, wie es durchaus nicht unglaublich ist, dass in Unteritalien, in
Neapel, wo die Bekenntnisse des Christentums, des Judentums und des
Islams sich so vielfältig berührt hatten, ein uns unbekannter Kleriker dem
Kardinal Benedikt Gaötani in seinem Wohnzimmer die Frage stellte1),
welche der drei Religionen die bessere sei, dass der Kardinal da antwor-
tete, sie seien alle von Menschen erfunden, sie enthielten Wahres und
Falsches u.s.w. Möchte jemand an dieser Stelle von dem Kardinal, wie
wir ihn heute kennen, hochfahrend, herrisch, brutal2), ein aufrichtiges Be-
kenntnis zu Christo für wahrscheinlicher halten? Keiner der dreissig in
den Aussagen uns genannten Geistlichen verschiedener Grade, unter denen
auch einige Bischöfe waren, hat sich an der Erörterung beteiligt, ein
Zeuge (Nr. 2, Dupuy p. 549) berichtet, dass diejenigen, welche die Aus-
lassungen des Kardinals gehört hatten, ihn unter sich tadelten, ein anderer
(Nr. 6, Dupuy p. 557 unten), dass alle sich über ihn wunderten (quilibet
eorum, qui ibi erant, mirabantur contra eum). Den Tag der Unterredung,
den 3. November 1294, haben sie gut im Gedächtnis behalten, auch die
Gruppirung der Gesellschaft, über Einzelheiten berichtet der eine dies, der
andere jenes. Ebenso anschaulich, ebenso in allem einzelnen zusammen-
hängend und natürlich vollziehen sich, wenn wir uns entschliessen, die
Gesinnung, welche Bonifaz ausspricht, für möglich zu halten, die Unter-
redungen mit den toskanischen Gesandten im November oder Dezember
des Jahres 1300 und mit dem Admiral Boger de Loria im Juni 1297
(vergl. Aufs. S. 8f). Was Bonifaz da gegen die Göttlichkeit Christi und
gegen ein jenseitiges Leben äussert, vor lauter Laien, kann er gesagt haben,
um sie zu verblüffen. Diese Wirkung wird uns gemeldet (omnes qui ibi
erant mirabantur de dictis verbis et stupebant et restringebant se respi-
ciendo unus alium, Dupuy p. 567 Zeuge ll). Als Erfindung zum Zwecke
der Anschwärzung im Verhör sind diese Szenen, die sich bei Weglassung
der Fragen wie gute italienische Novellen lesen, gar nicht zu denken,
um so weniger als die andere Voraussetzung, die averroistischen Ideen
seien in so weiten Kreisen verbreitet gewesen, dass die Zeugen von sich
aus leicht diese Ideenwelt dem Papste angehängt haben konnten, von vorn-
•) So berichtet Zeuge 2, 5 und 6 in Groseau, Dupuy p. 549, 555 und 557.
Zeuge I (bei Dupuy p. 544) kam dazu, aU das Gespräch in Gang war. Im
Übrigen vergl. Aufsatz S. 7 f.
*) R. Davidsohn in einer lesenswerten Anzeige von Finke's Buch (Bulletino
della Societa Dantesca ltal. XI p. 144) erinnert daran, dass 1299 in Florenz eine
Äbtissin angeklagt wurde, weil sie gesagt haben sollte, dass Bonifaz non erat
papa, sed potius diabolus, qui erat in terra pro dando tribulatiohem Christianis,
Gott möge den Colonnas den Sieg über ihn geben. Sie wurde von dem Vikar
des Bischofs freigesprochen, weil die Beschuldigung nicht als erwiesen betrachtet
wurde. Davidsohn, Forschungen z. Gesch. von Florenz III, 276.
190 Literatur.
herein dem Charakter des Averroismus widerspricht: nach Ansicht seiner
eigenen Vertreter war er nur für die oberen Tausend, die philosophisch
Denkenden bestimmt, während für die grosse Menge der Luxus zweier
Wahrheiten nicht bestand, und tatsächlich ist der Averroismus, so haben
neuere Forschungen1) ergeben, auf die Kreise der Gelehrten beschrankt
geblieben.
Der populären Ideenwelt entsprechen in den Zeugenaussagen die aber-
gläubischen Wunderlichkeiten, welche der aufgeklärten Welt von heute so
leicht Misstrauen gegen die ganzen Zeugenaussagen einflössen and doch
der Zeit so gut anstehen, ohne dass wir im einzelnen zu scheiden ver-
mögen, welchen Anhalt der Papst zu den bezüglichen Anschuldigungen ge-
geben hat. Abschliessend dürfen wir sagen: wenn die Zeugen dem An-
geklagten Lehrsätze des Averroismus nachsagen, so war, da sie dergleichen
von sich aus nur zusammenhangslos und widerspruchsvoll gesammelt haben
würden und ihre Abrichtung durch Nogaret ebenfalls ganz unglaubhaft
erscheinen muss, zugrunde liegend der starke Eindruck, den sie vor Jahr
und Tag durch die verblüffenden Äusserungen des Angeklagten empfangen
hatten.
Natürlich war es für die Forschung anregend und überaus erwünscht
ausserhalb des Prozessmaterials Äusserungen des Papstes überliefert zu er-
halten, welche uns über seine religiös-sittlichen Anschauungen Aufschlüsse
gewähren können. Nur darf man von den aragonischen Berichterstattern,
die ich mit Finke heranzog, nicht erwarten, dass sie in ihren Schreiben
an ihren König den Papst klipp und klar der Ketzerei beschuldigt hätten.
Aus dem Avignoneser Verhör erfahren wir (Aufs. S. 22), welche Vorsichts-
massregeln die Freunde Philipps in ihren Berichten über den Papst an-
wendeten, »um ihre Namen zu verbergen und die Gefahr für sich und die
Boten zu verringern« — demnach begreift sich umsomehr, dass für den
aragonischen König, der unzweifelhaft solchen Anschuldigungen ein minder
geneigtes Ohr entgegengebracht hatte, als König Philipp, nicht das gröbste
Geschütz aufgefahren wurde.
Eine briefliche Äusserung Geralds von Albalato (Finke II, 34) an
seinen König vom Jahre 1301 ist, übereinstimmend von Finke (I, 245)
und mir (S. 59) zur Würdigung der Anklage auf Irreligiositäten heran-
gezogen worden. Dagegen lehnt sich nun Holtzmann nachdrücklich auf
Er hat den Sinn der betreffenden Auslassung richtiger zu erfassen gesucht
indem er sie dem Leser im Zusammenhang der Erzählung vorführt Das
hätte ich auch tun sollen. Dann hätte ich wohl dem Erklärungsversuche
Holtzmanns vorgebeugt. Ich erinnere kurz: der Gesandte berichtet über
den passiven Widerstand des Papstes gegen die Wünsche König Jakobs
von Äragonien, dem Bonifaz wegen seines Bruders Friedrich von Sizilien
grollt. Er erzählt von den gelegentlichen Schimpfereien des Papstes über
den König gegenüber dessen Fürsprecher, dem Kardinal Matteo Bosso degli
Orsini, von den Tröstungen, die ihm eben dieser und in einer bezüglichen
•) Alphand^ry, Y a-t-il eu un averroisme populaire au 13. et au 14. siede?
Revue de 1'histoire des religio ns t. 44 (1901) p. 395 — 406. Vergl. auch M. de
Wulf, histoire de la philos. m£die>ale 2. 6d. 1905 p. 410 und Langlois, questions
d'histoire et d' enseignement 1902 p. 90 8. Danach ist auch R. Scholz, Publi-
zistik S. 438 Note 2 zu berichtigen.
Literatur. \Q\
Unterredung auch Kardinal Landulf aussprachen. Sie bestehen nur darin,
es wird nicht mehr lange so fort gehen, diese Zeit wird schnell vorüber-
gehen. Daran anschliessend folgen unmittelbar die Worte des Briefschreibers
»kurz alle ersehnen seinen Tod4, Worte, welche zusammenfassen, was vorher
von jedem der Kardinäle Matteo und Landulf einzeln, etwas verschleiert,
gesagt wurde, welche im Einklang stehen mit mehreren anderen Berichten,
die von demselben sehnsüchtigen Verlangen nach dem Tode dieses Papstes
melden (vgl. m. Aufs. S. 58). Dass der Satz >breviter omnes desiderant
mortem suam€ das über die Gesinnung der beiden Kardinäle gesagte ver-
allgemeinernd und ohne Verhüllung zusammenfassen will, kommt bei Holtz-
mann nicht zum Ausdruck, da er auch in den folgenden Worten »et do-
lent de dyaboliis, quas facit et dicit, et verecundantur, quas vobis scribere
non sufßcerem nee auderem« den früher verfolgten Gedankengang bei-
behalten glaubt, nur »die feindlichen Handlungen und Worte des Papstes
gegen König Jakob, oder, wenn man will, die skrupellose Übertragung der
weltlichen Politik des Papstes auf seine geistlichen Obliegenheiten« ge-
meint wissen will. Der aufmerksame Leser wird staunen. Die ,omnes'
sind doch offenbar Subjekt, wie zu » desiderant €, so zu »dolent et verecun-
dantur «. Soll man nun wirklich glauben, dass alle, die den Tod des Papstes
ersehnen, auch Leid tragen über Kraftausdrücke, die der Papst gegen den
König von Aragonien schleudert — oder liegt es nicht vielmehr sehr viel
näher zu verharren in dem allgemeineren Zusammenhang, der mit »breviter«
eingeleitet ist, und die Teufeleien, welche der Papst tut und sagt, als eine
Last anzusehen, von der alle in gleicher Weise betroffen werden. Die Auf-
fassung Holtzmanns ist inzwischen auch von H(ans) K(aiser) in einer
Notiz über seinen Aufsatz (Hist. Ztschr. 96, 163) bestritten worden. Kaiser
sagt sehr richtig : » Durch das den betr. Satz einleitende ,Breviter< soll und
kann irgendwelcher Zusammenhang der »Teufeleien« mit dem Vorigen nicht
hergestellt werden; es dient zusammenfassend nur dazu, um den grenzen-
losen Hass deutlich zu machen, den man dem Papste allenthalben ent-
gegenbrachte.« — Zur Erklärung, was unter den »Teufeleien« des Papstes
zu verstehen sei, vergl. auch A. Hauck gegenüber Finke in Gott. gel. Anz.
1904 S. 869, bezog ich mich (S. 60) auf eine Auslassung Peter Co-
lonna's »dass der Papst häufig zuchtlose Worte hinauswarf«, im Kon-
sistorium oder draussen, in engerem oder weiterem Kreise, »Worte, die
nichts von Glauben und katholischer Wahrheit an sich hatten, sondern
vielmehr nach Unglauben und Irrlehre klangen c. Sowohl bei der Äusserung
von G. de Albalato wie bei der Peter Colonna's wird man an Ausbrüche
des Jähzorns zu denken haben, die zunächst den Ärger und Groll des
tyrannischen Papstes, wie gegen andere, auch gegen Jakob von Aragonien
zum Ausdruck brachten, darüber hinaus aber Fluchformeln enthielten, die
auch im Munde eines Laien Gleichgiltigkeit gegenüber den christlichen
Grundwahrheiten wiedergespiegelt hätten. Schon früher hatte ich auch
verweisen können auf noch andere Auslassungen Peter Colonna's im Avig-
noneser Verhör (herausg. 1843 v. Höfler in den Abhandlungen der Münchener
Akad. Kl. III Bd. 3 Abt. 3 S. 63) über ,alia verba inordinata et non
bene sapientia timorem Dei et fidei cattolicae integritatem4, die er teils als
Ohrenzeuge, teils nach dem Gerede anderer wiedergibt. Er erzählt da u. a.,
dass der spätere Papst bei dem Tode seines Neffen Benedikt (t 14. De-
192 Literatur.
zeraber 1290) schwer geschlagen ausgerufen habe: »Gott möge es mit ihm
künftig so übel machen, als er könne, da er ihm Schlimmeres doch nicht
antun könne«1). Vielleicht möchte jemand ausgehend von diesem Worte
geltend machen wollen, es seien solche und andere irreligiöse Auslassung«
nur aufzufassen als Ausbrüche augenblicklicher Gemütswall uiigen, man
könnte ferner hinweisen wollen auf die körperlichen Reizungen des Stein-
leidens, die dem Papst wohl zeitweilig die Herrschaft über sich nahmen,
endlich auf seine Neigung, die Menschen durch seine Worte ausser Fassung
zu bringen (cujus gloria fuit hominem verbis confundere ut dicitur, Contia.
chronici Martini anglica, Mon. Germ. SS. 30 a, 715), ich will solche Er-
wägungen als wohl geeignet gelten lassen, uns das psychologische Rätsel
dieser Papstgestalt verständlicher zu machen, aber ich halte dafür. dass
es nicht angängig ist, einen Kardinal oder Papst, dem sein Christentum
gestattet, in der Erregung oder aus Streitlust oder Bosheit durch irreligiöse
Auslassungen Ärgernis zu bereiten, ferner noch als einen gläubigen Christen
anzusehen. Ich meine vielmehr, dass in diesen Auslassungen seine eigene
Herzensmeinung sich besser offenbart, hat als in den offiziellen Äusserungen,
welche die päpstliche Kanzlei unter seinem Namen in die Welt schickte.
Ich ersuche diejenigen, welche nicht glauben möchten, dass ein Papst
»selbst den Ast, auf dem er sass, abgesägt hätte c sich die Handlungen
und Gesinnungen Bonifaz' VIII. auch ohne das Prozessmaterial im einzelnen
vor Augen zu stellen mit der Frage, ob wir nicht berechtigt sind, du
Wort vom Zäsaren Wahnsinn2) auf ihn anzuwenden?
Ich habe noch Einspruch zu erheben gegen die Verstümmelung, welche
Holtzmann (S. 494) an einer anderen Äusserung Geralds von Albalato,
die ich zur Bestätigung der Zeugenaussagen angezogen hatte, verübt
Der aragonische Berichterstatter begründet die allgemeine Yerhasstheit des
Papstes mit den Worten (Finke II, 318): »Der Papst nämlich kümmert
sich nur um dreierlei, und darauf ist sein ganzes Absehen gerichtet, dass
er lange lebe und Geld gewinne, zum dritten, dass er die Seinigen be-
reichere, sie gross und herrlich mache. Um geistliche Güter aber kümmert
er sich nicht«. Was wird bei Holt&mann daraus? Diese Auslassung be-
deutet ihm noch viel weniger, als die früher besprochene in seiner Aus-
») Zur VergleichuDg und Kritik verweise ich auf ähnliche Äusserungen in
beiden Verhören, siehe m. Aufsatz S. 31.
*) Ich sehe natürlich ab von Übertreibungen, wie sie so manche Chronisten
überliefern, z. B. von den Einzelheiten der theatralischen Scene, die Bonifaz den
Gesandten Albrechts I. (1298), mit Kaiserdiadem und Schwert geschmückt mit
den Worten ,ego sum Caesar, ego sum imperator« aufgespielt haben soll (Kraus,
Dante S. 723 hat diese Erzählung F. Pipins noch angenommen, zn ihrer Kritik
s. A. Niemeier, Untersuchungen über die Beziehungen Albrechts 1. zu Bonifaz VIIL
(1900) S. 45 f. aber auch S. 50. Um un9 den Kindrucke von Bonifaz* Persön-
lichkeit zu vergegenwärtigen, sind auch solche Übertreibungen von Wert, —
Als ich (Aufs. S. 51) aussprach, dass die Anschauung Bonifaz' VIII. über sein
Verhältnis zur Kirche am besten in die Worte gekleidet werde, die Kirche bin
ich, hatte ich nicht beachtet, dass Aegidius Colonna am Schlüsse des 1301 ver-
fassten Traktats über die kirchliche Gewalt ausspricht, jeder Mensch sei dazu
bestimmt, die Kirche oder den Papst, der Kirche genannt werden
kann, zu fürchten und seine Gebote zu beachten. R. Scholz, Publizistik S. 55.
8) Papa enim non curat, nisi de tribus et circa hoc totalis sua vereatur
intentio, ut diu vivat et ut aiquirat pecuniam, tercium ut suos ditet, magnificet
et exaltet. De aliqua autem Spiritualität e non curat.
Literatur. 193
legung, »denn, wenn Albalato vom Papste schreibe, dass er sich nur um
weltliche Güter kümmere, so könne man daraus doch nicht schliessen, dass
Bonifaz Gott und die Unsterblichkeit geleugnet habe«. Mit solcher Wieder-
gabe einer angezogenen Quelle ist freilich alles zu behaupten, bezw. zu
verneinen. Holtzmanns Auszug steht der brieflichen Äusserung ferner, als
die Zeugenaussagen, die ich zum Vergleich herangezogen hatte: »wer ge-
sund und reich sei und die Erfüllung seiner Wünsche erlebe, der habe
das Paralies auf dieser Welt, ein anderes Leben als das diesseitige gebe
es nicht«.
Holtzmann hatte, nachdem er jene neue Deutung der »Teufeleien4
des Papstes gegeben, das starke Wort gesprochen, > damit fallt der
ganze Bau Wencks zusammen4. Die vorstehenden Ausführungen dürften
gezeigt haben, dass die vorsichtige Beantwortung, welche ich auf die Frage
»War Bonifaz VIII. ein Ketzer?* zu geben versuchte, nicht auf eine
Äusserung gegründet war, die den Umständen nach halb verschleiert
wurde, aber von Holtzmann ganz irrig ausgelegt worden ist. Was mich
zur Veröffentlichung meiner Untersuchung bewog, war, wie ich S. 4 meines
Aufsatzes aussprach, dass ich die Zeugenverhöre anders würdigen musste
und durch die Heranziehung des Averroismus glaubte eine wesentliche
Lücke in der Untersuchung Finke's ausfüllen zu können.
Holtzmann hat die andere Würdigung des Avignoneser Verhörs und
die Übereinstimmung mit den Lehren des Averroismus anerkannt, aber er
ist in der Aburteilung jenes Verhörs viel zu weit gegangen, er ist aus
vorgefa3ster Meinung, die nicht zwischen den verschiedenen Verfahren im
bonifazianischen, im Templerprozess bezw. den Hexenprozessen zu scheiden
vermochte, zurückgebogen trotz Hefele's, Finke's und meiner Forschungen
zu der älteren Praxis, das ganze Material zu verwerfen, er hat kurzerhand
ein ihm gefalliges Verhältnis zwischen den Prozessakten und den averro-
istischen Lehren hergestellt, ohne irgend auszuführen, wie die Zeugen in
den Stand gesetzt waren »sich der heterodoxen Ideen ihrer Zeit zu be-
dienenc. Er hat endlich einen Hauptschlag gegen meine Darlegungen zu
führen geglaubt, indem er ausserprozessualische gleichzeitige Bekundungen
eines wohlunterrichteten Zeitgenossen, die zur Erhärtung der Anklage von
mir herangezogen waren, in anderer harmloser Weise zu deuten suchte,
aber diese Auslegung erwies sich in dem einen Falle als verfehlt, im an-
deren war sie nur möglich geworden, indem Holtzmann mit der Wieder-
gabe der Quelle überaus frei geschaltet hatte.
Holtzmann ist ganz daran vorübergegangen, wie fadenscheinig und
dürftig ist, was die Verteidiger des Papstes vorzubringen wussten (siehe
m. Aufs. S. 40 f.) So wenig er seiner Gesinnung nach mit diesen Ver-
teidigern gemein hat, so wenig erfolgreich dürfte auch sein Versuch aus-
gefallen sein, die Anklage als vollkommen müssig zu erweisen. Ich habe
am Schluss meiner Abhandlung durch eine Betrachtung der Persönlichkeit
des Papstes darzulegen gesucht, dass die Beschuldigung auch innerlich
wahrscheinlich sei, ich habe an anderer Stelle1) den Charakter Philipps
i) In dem Marburger Universitätsprogramm vom Oktober 1905, das auch
im Buchhandel erschienen ist unter dem Titel »Philipp der Schöne, seine Persön-
lichkeit und das Urteil der Zeitgenossen« Marburg, El wert 1905. Zum Folgenden
vcrgl. bes. S. 53 und 62.
Mitthoilungcn XXVII 13
194 Literatur.
als eines Staatsmannes von fanatischer Rechtgläubigkeit gezeichnet, ich
stimme mit Finte darin überein, dass der König von der Schuld des
Papstes, seiner Ketzerei überzeugt war — gewiss war Philipp, der dureä
des Papstes Ansprach auf Überordnang in weltlichen Dingen gereizt war,
kein unbefangener Beurteiler, aber die Verantwortung, die der König mit
der Erhebung der Anklage vor der ganzen Christenheit und angesichts der
kirchlichen Tradition der Kapetinger vor seinem Volke auf sich lad, die
Gefahr, die er über Frankreich heraufbeschwor gegenüber dem offensicht-
lichen Willen des Papstes, ihn durch König Albrecht und die Streitkräfte
Deutschlands bis aufs Messer zu bekämpfen, müssen in Anschlag gebracht
werden, damit man nicht König Philipp leichtfertiger Vergrösserung feind-
seliger Ausstreuungen wider den Papst beschuldige. Es musste eine po-
litische Konstellation eintreten, die Philipp zwang, jede Rücksicht auf die
Person des Papstes bei Seite zu schieben, aber auch dann durfte er die
seit manchem Jahr vom Sitz der Kurie an ihn gelangten Anschuldigungen
des Papstes nur in dem Falle zur Anklage verdichten, wenn er glaubte,
als Wächter der Rechtgläubigkeit auftreten zu können. Holtzmann hat
sich von der strengen Frömmigkeit Philipps keine Vorstellung gemacht
Sie kommt für diese Frage insofern nicht in Betracht, als sie ja auch der
Täuschung unterliegen konnte. Aber unzweifelhaft wird man sein Ver-
antwortlichkeitsgefübl höher einschätzen, wenn wir Philipp als einen Ab-
solutisten von massiver Rechtgläubigkeit ansehen, als wenn wir in ihm
einen Politiker erblicken, dem die kirchlichen Fragen nur Deckmantel und
Aushängeschild sind.
Heute, wo die Freiheit der Kritik kirchlicher Institutionen und Per-
sonen viel geringer ist, als im Mittelalter1), werden sich gute Katholiken
schwer entschliessen, an die Ketzerei Bonifaz VIII. zu glauben, Anders-
gesinnten ist durch den absolutistischen Zug von Philipps Regiment, dessen
Cäsaropapismus sie nicht berücksichtigen, der Gedanke nahegelegt, dass
alles nur Mache sei, noch andere mögen nicht glauben, dass Bonifaz durch
Bestreitung christlicher Grundwahrheiten das Fundament seiner Macht
unterhöhlt habe — sie bedenken zu wenig, welchen Terrorismus Bonifaz
gegen die Waghalsigen bereit hielt, die ihm die Willkür seiner eigenen
Meinung verkümmern wollten. Der Papst soll ja auch nicht, wie Holtz-
mann am Schluss (S. 498) sagt »durch öffentliche Äusserungen als Ketzer*
Unheil über sich heraufbeschworen haben — war auch die Zahl der Ohren-
zeugen bisweilen nicht gering, so handelte es sich doch immer nur um
die vertraulichen Auslassungen des Kardinals und Papstes als Privatmanns,
die er rücksichtslos genug war, zum Ärgernis und zur Verblüffung anderer
laut werden zu lassen8). Wer das für unmöglich erklärt, der erwartet
im Gegenzuge von den Neapolitanern und anderen Italienern jener Zeit
eine furchtbare tatkräftige Frömmigkeit, deren Wahrscheinlichkeit zu be-
weisen ihm nicht gelingen möchte.
!) Vergl. mein Programm S. 62 Anm. 2, auch beispielsweise das scharfe
Urteil des hierokratisch gesinnten Alvaro Pelayo über die Kirche seiner Zeit bei
Riezler, literar. Wiedersaher (S. 284).
s) Ein Zeuge (Dupuy p. 532) lässt Bonifaz aussprechen: »Debemus autem
dicere in publico sicut vulgus, sed sentire et credere, ut credo et sentio. VergL
m. Aufsatz S. 38 und 10.
Literatur. 195
Allen Bedenken gegenüber glaube ich nochmals (vergl. S. 4 meines
Aufsatzes) bekunden zu dürfen, dass ich meine, die Frage der Berechtigung
-der Anklage in ihrem wichtigsten Punkte, dass nämlich der Papst nicht
mehr befugt war, den Namen eines Christen zu tragen, in ein für den
Angeklagten wesentlich ungünstigeres Licht gerückt zu haben, und auch
-dies Ergebnis ist, wenn eine völlig befriedigende Lösung der Frage ver-
mi38t wird und vielleicht niemals erzielt werden kann, zur Beurteilung
des Papsttums um das Jahr 1300 von nicht geringer Bedeutung.
Karl Wenck.
Erwiderung.
Den vorstehenden Äusserungen Wencks gegenüber möchte ich mich
nur auf eine kurze Erwiderung beschränken, da sie mir meinen Auf-
satz in keinem Punkt zu widerlegen scheinen. Es handelt sich bei dem
Gegensatz zwischen Wenck und mir denn doch nicht um eine »vorgefasste
Meinung« meinerseits, die ich unter »hastigem« Abtun der Gründe Wencks
und mit dialektischen Künsten zu verfechten mich angeschickt hätte, son-
dern um einen allerdings anderen, aber, wie ich sagen zu dürfen glaube,
nicht minder wohl und gewissenhaft erwogenen Standpunkt, den ich gegen-
über dem Anklagematerial, das in dem Bonifazianischen Prozess vorliegt,
für richtig halte. Wenn ich dieses Material in der Hauptsache, nämlich
überall da, wo wir es nicht anderweit kontrolliren können, zu einer ob-
jektiven Geschichtschreibung für unbrauchbar halte, so geschieht das, eben
weil ich es genau zu kennen glaube, und ich kann nur jedermann einladen,
es sich einmal durchzulesen und sich zu fragen, ob das wirklich Zeugen
sind, bei denen »eine natürliche Scheu, gegen das Oberhaupt der Kirche
auszusagen, zu überwinden war«, und ob es wirklich angeht, aus diesem
Wust, auch wenn er sich >wie gute italienische Novellen* liest, nach
subjektivem Ermessen einiges als glaublich herauszuschälen. Denn gerade
das ist meine Ansicht über die Untersuchungen von Finke und Wenck,
dass auch sie keinen wirklich objektiven Massstab für die Beurteilung und
Sichtung des Materials zu finden vermocht haben. Daraus erklärt es sich
übrigens auch, dass die beiden zu so verschiedenen Resultaten gekommen
sind : denn angesichts der mehrmaligen Berufung Wencks auf Finke möchte
ich hier doch ausdrücklich feststellen, dass dieser in der vorliegenden
Frage auf meiner Seite steht und die Zeugenaussagen, welche die Ketzerei
Bonifaz' VIII. beweisen sollen, für ganz unglaublich hält. Auch die An-
spielung auf alte und neue Prozesse kann mich in meiner Meinung nur
bestärken. Es ist unrichtig, dass in allen Phasen des Templerprozesses
gefoltert worden sei; und doch haben wir es da mit verhältnismässig
glaubwürdigen Zeugen zu tun, während der Richter auch heute Aussagen
von Gesindel, das in zahlreichen Fällen unmögliches behauptet, in cumulo
abzulehnen pflegt. Zweifellos sind meines Erachtens im Bonifazianischen
Prozess die Zeugenaussagen in vielen Punkten durch die Colonna und die
Diener der französischen Krone becinflusst — eine Mache, die durch das
hochfahrende Wesen und die leidenschaftlichen, oft unüberlegten Worte dos
Papstes erleichtert wurde; und gerade die Obereinstimmung, das Fehlen
13*
196 Literatur.
von Widersprüchen scheint mir auf ein abgekartetes Spiel zu deuten, wah-
rend ein wirklicher Prozess an seltsamen Widersprüchen der Zeugen im
allgemeinen nicht arm zu sein pflegt. Meine frühere Auffassung' von No-
garet glaube ich dabei im wesentlichen durchaus aufrecht erhalten zu
können, würde freilich auch kein Bedenken tragen, eine Ansicht, die ich
vor Jahren vorgetragen habe, zu modifiziren, und darf Wenck wohl an
seine eigenen Wandlungen in diesen Dingen erinnern. — Den Vorwurf,
dass ich durch die Art des Aufbaus in meinem Aufsatz »von vornherein
Voreingenommenheit* gegen meinen Gegner erwecke, halte ich für gaoi
ungerechtfertigt. Ich musste zunächst darauf hinweisen, dass Wencks Auf-
fassung auf einer neuen Bewertung des Anklagematerials beruht. Und
wenn ich mich dieser Neubewertung in einem negativen Teil an-
schliessen konnte — er betrifft die Unglaubwürdigkeit des Avignoneser
Verhörs, das Wenck selbst übrigens direkt ein > Gaukelspiel € genannt hat
— , so habe ich doch dem positiven Hauptergebnis (Glaubwürdigkeit
des Verhörs von Groseau) von vornherein meine Zustimmung versagen
wollen. Derartige ungerechte Vorwürfe sind bei einer Polemik leicht
konstruirt — was würde Wenck sagen, wenn ich den Eingang seiner Er-
widerung, wo er von »konfessioneller Voreingenommenheit « spricht, als
auf unkundige Leser berechnet bezeichnen wollte?
Von meinem Standpunkt aus muss ich also den entscheidenden Wert
in der Tat auf die von Wenck ausserhalb des Prozessmaterials vorge-
brachten Zeugnisse vom Eetzertum Bonifaz' VIII. legen. Denn nur wenn
es solche gäbe, könnte ich den Zeugenaussagen in dieser Hinsicht Beach-
tung zuerkennen. Und da weiss Wenck auch jetzt nur die beiden Äusse-
rungen Albalatos vorzubringen, die ich als Stützen für seine Ansicht in
keiner Weise gelten lassen kann. Was die erste (Finke S. XXXIV f.)
anlangt, so gestehe ich, dass ich das Baisonnement von Hans Kaiser und
Wenck trotz eifrigen Nachdenkens einfach nicht verstehe, und vermute,
dass es dem angezogenen »aufmerksamen Leser* ebenso gehen wird; bei
dem klaren Wortlaut des Textes bleibe ich vielmehr dabei, dass das, was
der Gesandte mit den » Teufeleien « meint, vorher von ihm berührt sein
muss, dass sich da aber von einer Ketzerei des Papstes gar nichts findet
Hinsichtlich der zweiten Stelle (Finke S. XXXI) wirft mir Wenck mit
einiger Emphase »Verstümmelung« und überaus freies Schalten bei der
Widergabe dieser Quelle vor. Da er sie aber selbst nunmehr ganz mit-
teilt, kann ich mich trösten: ich habe die Aussage Albalatos, dass der
Papst sich nur um langes Leben, Geld und Erhöhung der Seinen, aber
nicht um geistliche Güter kümmere, dahin zusammengezogen, dass Albalato
dem Papst vorwerfe, sich nur um weltliche Güter zu kümmern. Das ist
denn doch wohl in der Tat des Pudels Kern, und ich muss meinerseits
bemerken, dass wenn aus diesen Worten Albalatos ein Beweis für dog-
matische Irrlehren des Papstes gezogen werden soll, ich das zu den Mitteln
rechne, mit denen » freilich alles zu behaupten bezw. zu verneinen* ist.
Robert Holtzmann.
Nekrologe. 1 97
Eduard Richter1).
In Eduard Richters (geb. 3. Oktober 1847 zu Mannersdorf am Leitha-
gebirge in Niederösterreich) glänzend veranlagtem Wesen lag von je der
Drang nach universeller Bildung, nach vielseitig gewandtem^Lernen und
Arbeiten. Er wurde genährt und befriedigt durch die sorgsame Fürsorge
«iner trefflichen Mutter. Am Gymnasium schon, das er in Wiener- Neu-
stadt absolvirte, erwarb der junge Mann durch zahlreiche Reisen einen
^weiteren Blick, durch Bergfahrten in die Alpen Kenntnis des Hochgebirges
und seiner Schönheit, den offenen Sinn für Natur und Kunst. Geschichte
und Naturwissenschaft standen « schon damals im Vordergründe seines In-
teresses. An der Universität Wien widmete sich Richter seit 1866 dem
historischen Studium, hörte bei Albert Jäger, der ihn zur akademischen
Laufbahn ermuntern wollte, bei Ottokar Lorenz, dem er ein dankbares
Andenken wahrte, und vor allem bei Theodor Sickel. Er war von 1869
— 1^71 ordentliches Mitglied des Instituts für österr. Geschichtforschung.
Hier unter Sickels mächtigem Impuls ging Richters natürlich klarer und
scharfer Verstand in die strenge Schule mühevoller, beim Kleinen begin-
nender, peinliche Akribie verlangender Arbeit, einer Schulung, die gerade
bei selbständigen Naturen reiche Frucht getragen hat. Denn diese haben,
wie es Richter dann tat, die Grundsätze strenger, gewissenhafter Beobach-
tung und Kritik übertragen auf verwandte Gebiete, sie fruchtbar machend
für die verschiedensten Probleme.
Richter fühlte sich bei Vollendung seiner Studien (l 87 1) durchaus
als Historiker. Die nahe und warme Beziehung, in die er seit 1869 zu
Friedrich Simony getreten, ruhte zunächst mehr auf der gemeinsamen Be-
geisterung für die Alpen und dennoch bedeutete sie für Richters Zukunft
unendlich mehr. Die Geographie wurde für ihn nach und nach weit mehr
als das von der Studienordnung mit der Geschichte verbundene Fach.
Die Geographie gerade in der Auffassung Simony's konnte Richter dann
als die Verknüpfung der beiden grossen Gebiete erscheinen, die sein In-
teresse stets gelockt hatten. Simony war Naturforscher, aber er wollte
wie Richter ihn selber charakterisirte8), » durch bildliche Darstellung und
wissenschaftliche Erklärung den Bau der Erdoberfläche verständlich machen
und damit die Grundlage aller geographischen Erkenntnis^schaffen«, »er
war der geborene physikalische Geograph«. Die physische Geographie
sieht ab vom Menschen, Inhalt der Geschichte aber ist die Entwicklung
der Menschen. Der Mensch lebt und wirkt auf dem Räume der Erde, ist
abhängig von ihm und beeinflusst von ihm. Diese Abhängigkeit, diesen
Einfluss zu bestimmen ist die andere Aufgabe der Geographie, der An-
thropogeographie, und wenn sie den Zusammenhang zwischen Erdenräumen
und Menschen auch in der Vergangenheit erforschen will, dann ist sie die
eigentliche historische Geographie. Richter selbst hat in den letzten Jahren
>) Nach einem Vortrage »Eduard Richter und der Historische Atlas der
-Österreichischen Alpenländer«, gehalten in der »Historischen Gesellschaft in
Wien« am 12. Dezember 1905. — Genaue Daten und wertvolle Mitteilungen auf
Grund autobiographischer Aufzeichnungen Richters und ein vollständiges Ver-
zeichnis seiner Schriften gibt Prof. Georg A. Lukas: Eduard Richter. Sein Leben
und seine Arbeit. Graz 1905.
*) Mittheil, des deutschen und österr. Alpen Vereins 18°6 August 31.
198 Nekrologe.
seines Lebens als einer der seltenen Männer, welche zwei Wissensgebiete
and ihre Methoden beherrschen lernten, in zwei bedeutsamen Reden ȟber
die Grenzen der Geographie4 (Rektoratsrede 1899) und namentlich Ȇber
die Vergleichbarkeit naturwissenschaftlicher und geschichtlicher Forschungs-
ergebnisse« (Akademierede 1(J03) die Summe seiner reichen und reifen
Erfahrung über diese Dinge gezogen. Die beiden Vorträge sind in ihrer
Schlichtheit und Sachlichkeit, die allerdings den Prunk geschichts- oder
naturphilosophischen Aurputzes verschmäht, höchst bemerkenswerte Zeug-
nisse eines klaren Denkers.
Simony wurde bestimmend dafür, dys Richter sich der Mittelschule
zuwandte und im Herbst 1871 als Gymnasialprofessor nach Salzburg kam.
Von 1871 bis 1886 blieb Richter in dieser Stellung. Es wurde ihm
nicht eine todte, sondern eine fruchtbare und schöne Zeit, die allseitige
Vorbereitung für die grösseren Aufgaben seines letzten Lebensabschnittes.
Sein Wirken als Lehrer der Geschichte und Geographie am Gymnasium
hat einer seiner Schüler in warmer Erinnerung geschildert1). Und jeder,
der Richters edle Persönlichkeit, sein geistig so freies, selbständiges, har-
monisches Wesen, sein schönes Antlitz, seine klare, aus dem lebendigen
Born umfassenden, lebendigen Wissens strömende Rede gekannt hat, wird
sich vorstellen können, wie unter seiner Lehre Geschichte und Geographie
Leben und Anschaulichkeit, Zusammenhang und verständnisvolle Ver-
knüpfung fanden.
Das auf Schritt und Tritt an eine reiche Vergangenheit gemahnende
Salzburg reizte Richter zur Beschäftigung mit der Geschichte des Erzsliftes,
die herrliche, nahe Alpennatur zur Verfolgung geographischer Fragen auf
jenen Pfaden, die Simony schon betreten. Und so beginnt sich jene Doppel-
tätigkeit Richters auf historischem und geographischem Gebiete zu ent-
falten, die seinem ganzen Wirken den eigenartigen Zug verlieh. Einerseits
hat Richter in diesen siebziger und ersten achtziger Jahren eine Reihe von
Aufsätzen veröffentlicht über prähistorische Funde und vorrömische Kultur-
reste, über Ortsnamen, über die salzburgischen Traditionsbücher des 10.
und 11. Jahrhunderts, über die ältesten Siegel der Erzbischöfe von Salz-
burg, über den Salzburger Historiker Kleinmayrn, über Sarazenen in den
Alpen, über den Krieg in Tirol im Jahre 1809. Andrerseits durchstreift
er mit der Karte in der Hand das Hochgebirge, schreibt schon 1ST3 ein
Programm über das Gletschei-phänomen, lernt die Feldmesskunst, beginnt
feeit 18S0 Vermessungen und kartographische Aufnahmen des Obersulzbach-
und Karlinger-Gletschers und die Vorarbeiten zu einem umfassenden Werke
über die Gletscher der Ostalpen, das 1888 erschien.
Allein nicht bloss in dem Nebeneinander historischer und geographi-
scher Arbeiten Legt das Bedeutsame, sondern noch mehr in dem gegen-
seitigen Durchdringen, gegenseitigen Nutzbarmachen der beiden Wissen-
schaftsgebiete und der beiden Forschungsmethoden in Richters Wirksam-
keit, der mit bewusster Absicht und Vorliebe eben derartigen Problemen
sich zuwandte. Schon jener Aufsatz über die Tiroler Kämpfe von 1809
will den Einfluss der Bodengestaltung auf Volk und Ereignisse aufseigen,
Im 5. Bande des Sammelwerkes von Umlauft »Die Länder österreieb-
') Prof. Wilhelm Erben, Erinnerungen an Eduard Richten (Salzburg 1905*.
Nekrologe. 199
Ungarns in Wort und Bild« hat Bichter (1881, 2. Aufl. 1889) das Her-
zogtum Salzburg behandelt, und mit Glück darnach gestrebt, Geschichte
und Gestaltung des Erzstiftes mit seiner geographisch-physischen Beschaffen-
heit in Beziehung zu setzen. Ähnlich in der mit Penck unternommenen
Monographie über Berchtesgaden (1885). In einer kleinen, prächtigen
Studie »Zur Geschichte des Waldes in den Ostalpen« (1882) zeigte er auf
Grund der Urkunden und Ortsnamen, wie um das Jahr 1000 noch eine
ausgedehnte und zusammenhängende Walddecke die Ostalpen überzog.
Das Studium des Gletscherphänomens, speziell der Gletscherbewegung
legten dem historisch geschulten Geographen es nahe, die Schwankungen
der Gletscher auch historisch quellenmässig zu verfolgen. Schon 1377
veröffentlichte er einen Bericht von 1601 über den Vorstoss des Vernagt-
gletschers, und er hat dann später 1892 die »Urkunden über die Aus-
brüche des Vernagt- und Gurglergletschers im 17. und 18. Jahrhundert«
herausgegeben und kritisch beleuchtet, und hat in einer umfassenden Studie
im Jahre 1891 die »Geschichte der Schwankungen der Alpengletscher«
behandelt. Gerade diese Arbeit zeigt so recht die fruchtbare Verwertung
historischer Forschungsmethode für geographische Probleme. Bis dahin
waren die Nachrichten über Gletscherschwankungen in den Alpen vielfach nur
entstellt, ungenau und unvollständig bekannt gemacht, die Fehler wurden
stets wieder nachgeschrieben und hatten Geographen und Geologen zu
falschen Schlüssen verleitet. Richter hat sie vollständig gesammelt, zum
erstenmal kritisch gesichtet, ihre Überlieferung und deren Verderbnisse
festgestellt, ihren relativen Wert beurteilt, kurz hat hier eminent historisch-
kritische Arbeit geleistet. Und auf Grund dieser gereinigten Quellen ist
dann Bichter an ihre Verwertung für Erscheinungen des Gletscherphäno-
mens und für die wichtige Frage der Klimaschwankungen herangetreten
und konnte zu dem bedeutsamen Ergebnis gelangen, dass die Gletscher-
schwankungen der drei letzten Jahrhunderte mit den von Brückner ge-
fundenen Jahreszahlen der Klimaschwankungen übereinstimmen, dass jene
wie diese sich in Perioden von durchschnittlich 35 Jahren vollziehen.
Es wäre beinahe zu verwundern, wenn dieser Mann, wie er hier
historische Kritik geographischen Aufgaben dienstbar machte, nicht auch
umgekehrt Methode und Hilfsmittel der Geographie für historische Pro-
bleme fruchtbar verwertet hätte. Das spezifische Hilfsmittel des Geogra-
phen ist die Karte. Wenn die moderne Karte den heutigen Zustand des
Terrains und der Wasserläufe, der Siedlungen und Strassen und der Grenzen
alier Art in einer Weise veranschaulicht, wie dies keine Beschreibung
vermag, so kann sie verwendet werden, um dies auch im Zustande der
Vergangenheit darzustellen. Dies ist die historische Karte. Aber wie die
moderne Karte abhängig ist von dem Stande der Durchforschung des dar-
gestellten Erdraumes, so ist die historische Karte abhängig von dem Stande
und der Kritik der Überlieferung. Wenn auf der Gaukarte bei Spruner-
Menke die Umgegend von Salzburg oder Freising mit zahlreichen Orten
bedeckt ist, während weiter draussen im Lande sich nur ganz spärliche
finden, so hängt dies einfach damit zusammen, dass uns die Salzburger
und Freisinger Traditionsbücher eine Fülle von Ortsnamen überlieferten.
Es besagt aber keineswegs, dass dort wo die Karte weisse Flecken zeigt,
im 8., 9. und 10. Jahrhundert keine Siedelungen bestanden. So kann
200 Nekrologe.
gerade die anscheinend genaueste und treueste Karte dennoch ein falsches
oder wenigstens leicht irreleitendes Bild geben.
Dies hat Bichter nachdrücklich betont. Aber er vermochte dank
seiner historischen Studien noch tiefer greifende Schwierigkeiten für die
historische Karte des Mittelalters zu erkennen. Das, so zeigte er, worin
die Karte einzig ist, ist die Veranschaulichung der Raumverhältnisse, Die
Verteilung der dargestellten Landfläche, das vermag sie am deutlichsten
und wirksamsten wiederzugeben, also Grenzen aller Art. Heute dehnen
sich die Staaten und ihre Teile in scharf abgegrenzten Gebieten neben
einander aus ; dies zeigt die Karte. Allein im Mittelalter war dies anders.
Die Gewalt eines politischen Machtfaktors setzte sich aus zahllosen zer-
streuten Einzelbesitzungen und Einzelberechtigungen zusammen und diese
Masse von räumlich oft gar nicht fassbaren Befugnissen an Gerichtsbar-
keiten, Vogteien, Einkünften u. s. w. ist wieder durchsetzt von ebensolchen
Eechten anderer Gewalten. Im selben Gebiete, am selben Orte bestanden
daher oft gleichzeitig eine Anzahl politischer Mächte. So komplizirte Ver-
hältnisse lassen sich auf den gewöhnlichen Karten kleinen Massstabes gar
nicht darstellen. Hier helfen nur Karten sehr grossen Massstabes, also
historische Spezialkarten.
Allein reichen denn die gewöhnlichen Quellen aus, um z. B. die alten
Gaue und Grafschaften, die Machtgrundlagen irgend eines grossen Ge-
schlechtes kartographisch darstellen zu können? Wir müssen gestehen,
dass dies bis ins spätere Mittelalter nicht der Fall ist. Erst von da an
und in den neueren Zeiten mehren und häufen sich die Quellen ver-
schiedenster Art und gestatten im 17. und 18. Jahrhundert eine meist
bis ins Einzelne dringende Kenntnis, die Möglichkeit kartographischer
Fixirung, die Möglichkeit historischer Spezialkarten. Und wenn es ein
erster Grundsatz wissenschaftlicher Methode ist, vom Bekannten und genau
Feststellbaren auszugehen, so ist damit auch »der methodische Hauptsatz *
historischer Kartographie ausgesprochen: »Der geschichtliche Atlas des
Mittelalters muss rückläufig gemacht werden4. Man muss mit dem End-
stadium der mittelalterlichen Zustände beginnen. Dieses Endstadium setzt
für uns in Österreich ein mit den grossen inneren Beformen Maria The-
resias und endet mit dem Epochenjahre 1848. Hier also mit dieser Spät-
zeit hat der historische Atlas zu beginnen und muss rückwärts schreiten
in Zeiten, wo die Quellen immer spärlicher werden und wo nun der Atlas
selber gewissermassen zur Quelle werden kann.
Denn, und hier setzt nun der zweite Grundgedanke Richters ein,
manche dieser politisch-rechtlichen Gestaltungen, wie sie an der Wende
des 18. und 19. Jahrhunderts noch bestanden, sind uralten Ursprungs
und durch lange Zeiten konstant geblieben. Sind sie für das 18. Jahr-
hundert darstellbar, so haben wir damit eine Basis gewonnen, um rück-
schliessend auch weit frühere Zustände zu erkennen. Indem für einzelne
bestimmte Gebiete wie für Salzburg nachgewiesen worden ist, dass die
Grenzen der Landgerichte, d. h. der Sprengel hoher Gerichtsbarkeit durch
Jahrhunderte gleich geblieben sind und dass die Landgerichte der späteren
Zeiten aus Teilungen alter Grafschaften und Gaue entstanden, ist für
solche Fälle mit der kartographischen Darstellung der neueren Land-
gerichtsgrenzen zugleich die Möglichkeit gegeben rückschliessend auch die
Nekrologe. 201
alten Grafschafts- und Gaugrenzen mit einer Genauigkeit und Sicherheit
zu gewinnen, wie sie aus anderen Quellen nicht zu gewinnen wäre. Die
Karte der Landgerichte in ihrer letzten Ausgestaltung kann also für solche
Gebiete der Schlüssel werden, um die territorialen Gestaltungen durch das
ganze • Mittelalter zurück bis in die karolingische Zeit zu erforschen. Und
da die Gerichtsbarkeit das wichtigste Attribut mittelalterlicher territorialer
Gewalten gewesen ist, so ist von den Aufgaben eines historischen Spezial-
atlas für Süd- und Süd Ostdeutschland die erste und wichtigste die Schaf-
fung einer Landgerichtskarte.
Zu dieser klaren und fruchtbaren Fragestellung ist Richter gelangt
durch seine intensiven Forschungen über die Entstehung des erzbischöf-
lichen Territoriums von Salzburg. Ihr Ergebnis ist niedergelegt in der
hochbedeutsamen Abhandlung „ Untersuchungen zur Historischen Geographie
des ehemaligen Hochstiftes Salzburg« (Mitt. d. Instituts 1. Ergbd. 1885).
Diese Arbeit ist mit dem vollen Rüstzeug des Historikers, Diplom atikers
und Rechtshistorikers gearbeitet. Sie erbringt den Nachweis, dass der
grösste Teil des Territoriums aus dem Erwerb früherer Grafschaften durch
die Erzbischöfe entstand und sie sucht nun die Grenzen dieser Grafschaften
und der Gaue mit Hilfe der Erforschung der späteren Gerichtsgrenzen
festzustellen. Die beigegebene Karte veranschaulicht aufs deutlichste diesen
Gang der Dinge und die Kontinuität der Gerichtsgrenzen.
Mit dieser Abhandlung erwarb Richter noch als 38-jähriger Mann
den Doktorgrad — die grosse Wendung seines Geschickes stand bevor,
seine Berufung als ordentl. Professor der Geographie an die Universität
Graz, weiche im Februar 18S6 erfolgte. Hier nahmen ihn die Pflichten
der neuen Stellung, die Schaffung eines geographischen Institutes stark in
Anspruch, seine wissenschaftliche Tätigkeit ward zunächst wieder mehr der
Geographie zugewandt, der Gletscher- und der Seenforschung, der Mor-
phologie der Erdoberfläche und der Länderkunde, die er als spezielle An-
thropogeographie als das dankbarste Feld geographischer Wissenschaft
ansah. Auch den Alpen, zu deren Erschliessung als Hochtourist, als
einflussreiches und hervorragendes Mitglied des deutschen und österreichi-
schen Alpenvereines Richter so viel beigetragen, widmete er noch seine
eminente Kraft bei der Herstellung des Werkes »Die Erschliessung der
Ostalpen« (1892 — 1894). Aber der historischen Forschung wurde er nie
ganz entfremdet und die Verbindung historischer und geographischer Fragen
behielt er stets im Auge. Er schrieb ausser den früher schon angeführten
Arbeiten 1889 die Geschichte Salzburgs in der > österr.-ungar. Monarchie-
in Wort und Bild«, er gab 1902 Mathias Burgklehners tirolische Land-
tafeln von 1608, 1611 und 1620 heraus und seit 1895 lebten jene älteren
Salzburger Arbeiten zu fruchtbarster Wirkung auf in dem Gedanken und
bald Leben gewinnenden Plane eines Historischen Atlas der österreichischen
Alpenländer.
Richters Anschauungen hatten inzwischen eine willkommene Bestäti-
gung gefunden; bei dem Historischen Atlas der Rheinlande war man zur
Überzeugung gelangt, dass »eine methodische Bearbeitung von der neuen
Zeit ausgehen und von Jahrhundert zu Jahrhundert hinaufsteigen müsse«.
So hat denn Richter, äusserlich veranlasst durch den Versuch eines histo-
rischen Schulatlas von anderer Seite, in den Jahren 1895 und 1896 haupt-
202 Nekrologe.
sächlich in zwei kleinen, aber ausgereiften, wohldurchdachten Aufsätzen
(Festschrift für Krones und Mitt. d. Instituts 5. Ergbd.) die Idee eines
historischen Atlas der österreichischen Alpenländer entwickelt, der tot
allem mit der Landgerichtskarte zu beginnen habe. Das Überzeugende
dieser Ausführungen besass werbende Kraft Es interessirten sich Alibas
Huber und E. Mühlbacher nachdrücklich für diesen Gedanken und durch
ihre Bemühungen wurde die k. Akademie der Wissenschaften dafür ge-
wonnen, die Sache in die Hand zu nehmen und vor allem die nötigen
Mittel zu gewähren. Es war selbstverständlich, dass Richter mit der Lei-
tung des Unternehmens von der Akademie betraut wurde. Seit 1899
begannen die Vorarbeiten. Mit seinem Organisationstalente und seiner
gewinnenden Persönlichkeit vermochte Richter bald geeignete und hinge-
bungsvolle Mitarbeiter für das grosse Unternehmen in allen österreichischen
Alpenländern zu gewinnen. Er entwarf die Instruktionen, bestimmte
die Arbeitsmethode, reiste überallhin zur Einführung der Mitarbeiter,
hielt zahlreiche Besprechungen und Sitzungen und arbeitete selbst die
Landgerichtskarte von Salzburg aus. Eine rege Tätigkeit erhob sich allent-
halben, die von Grund aus neu aufbauende Arbeit ergab selbst wieder
neue Probleme. Richter selber nahm Stellung zu den vielgepriesenen
Grundkarten und gegen ihre prinzipielle Voraussetzung, dass die heutigen
Gemeindegrenzeu die immer gleich gebliebenen uralten Gemarkungen seien,
er selbst hat für Salzburg, wie Giannoni für Niederösterreich und Wutte
für Kärnten die wichtige und ganz neue Frage des Ursprungs der Steuer-
oder Katastralgemeinden untersucht, er hat noch bis in seine letztes
Tage die neuen Erörterungen über Immunität und Territorialbildung verfolgt
und seine eigenen älteren Forschungen revidirt.
Wenn Richter in den letzten Jahren an einer Landeskunde von Bos-
nien arbeitete, so wurde ihm doch der Historische Atlas mehr und mehr
zu jenem Unternehmen, welches ihm ganz besonders am Herzen lag und
in welchem er mit dem Gefühle innerer Befriedigung ein Hauptwerk seines
Lebens zu schaffen und vollenden hoffte. Und als ihm das verhängnis-
volle Leiden nahte, und sein starker Geist die Gefahr eines frühen Endes
furchtlos ins Auge fasste, da suchte er mit aller Kraft wenigstens die
erste Lieferung des Atlas zu vollenden. Ihm, dem so vieles im Leben
gelungen, blieb dieses versagt. Am 31. Jänner 1905 hat er noch die
letzten Zeilen zu einer Abhandlung für den Atlas hinzugefügt, am 6. Februar
ist er entschlafen.
Aber so lange hatte Richter doch gelebt und gewirkt, dass sein Werk
der Historische Atlas gesichert ist. Die k. Akademie der Wissenschaften
betrachtet seine Vollendung als eine Pflicht gegen ihres hervorragenden
Mitgliedes Andenken und gegen die Wissenschaft. In allernächster Zeit
wird die erste Reihe von Abhandlungen zum Historischen Atlas, in wenigen
Monaten die erste Lieferung des Atlas selbst erscheinen. Richters Namen
aber wird wie mit der geschichtlichen und geographischen Erforschung der
Alpen überhaupt, so ganz besonders mit dem Werke des Historischen Atlas
der österreichischen Alpenländer für immer verbunden bleiben.
Oswald Redlich.
Nekrologe. 203
Alois Riegl.
Alois Riegl wurde am 14. Jänner 1858 in Linz in Oberösterreich
geboren. Er hatte sich zuerst zuerst den juridischen Studien zugewendet,
trat aber bald an die philosophische Fakultät über, wo er angezogen von
der gewaltigen Persönlichkeit Theodor von Sickels sich den historischen
Hilfswissenschaften zuwendete. Er wurde 1881 in das Institut für öster-
reichische Geschichtsforschung als wirkliebes Mitglied aufgenommen, legte
1883 die Institutsprüfung ab und promovirte am 7. Dezember desselben
Jahres in Wien als Doktor der Philosophie. Schon während der Instituts-
jahre hatte er sich unter Thausing der Kunstgeschichte zugewendet und
gleich mit einer seinen ersten Arbeiten einen wichtigen Beitrag zu seiner
Fachwissenschaft geliefert. Nachdem eine kleine Arbeit über ein angiovi-
nisches Gebetbuch der Wiener Hofbibliothek vorangegangen (im 8* Bande
dieser Zeitschrift), veröffentlichte er im 10. Bande seine Untersuchungen
über mittelalterliche Kalenderillustrationen. Er wies an diesem Materiale
zum erstenmale die wichtige Tatsache nach, dass im 1 0. Jahrhundert neue
Kompositionen ersonnen wurden, nachdem bis zu dieser Zeit noch immer
die antiken Kompositionen vorgehalten hatten, die regelmässig nachgebildet
wurden. Er setzte aber dadurch den wichtigen Einschnittspunkt zwischen
antiker und moderner Kunst fest, was bis dabin mit gleicher Präzision
noch nicht geschehen war. Im Jahre 1886 trat Riegl in das österreichische
Museum für Kunst und Industrie ein und übernahm die Leitung der
Textilsammlung. Es war das kurz nach dem Tode Rudolfs v. Eitel-
berger, wo das Museum unter der Leitung Jacobs von Falke, noch ein
Mittelpunkt geistiger Bestrebungen und wissenschaftlicher Kultur geblieben
war. Nun wandte er sich der Erforschung der Geschichte des Ornamentes
zu. Man war bisher der Meinung gewesen, das sogenannte orientalische
Ornament, wie es uns besonders in der Musterung der persischen Teppiche
entgegentritt, stamme aus der alten vorhellenischen Ornamentik Mittelasiens
ab, ohne dass man je den Zusammenhang des Nähern nachgewiesen hätte.
Riegl entdeckte nun, dass diese Ornamentik sich ebenso wie die romanische
im Westen und die byzantinische im Osten aus der hellenistischen ent-
wickelt habe1). Das ist eine der grössten Bereicherungen der allgemeinen
Kunstgeschichte, ihre Bedeutung ist selbst heute noch nicht aligemein er-
fasst worden. In weiterer Verfolgung dieser Beobachtung kam Riegl auch
darauf, dass sich selbst ein Teil der ostasiatischen Ornamentik auf helle-
nistische Anregung zurückfuhren lasse. Das Jahr 1893 brachte seine
Stil fragen, eine Untersuchung über Entstehung und Geschichte der
wichtigsten griechischen Ornamente der Ranke und Palmette. Er verfolgte
die Motive bis in ihre ägyptische und mykenische Stufe zurück und zeigte
ihre ständige Ausbildung und Umbildung, wobei er kein gelegentliches
Neueingreifen von Naturvorbildern zugeben wollte. An der Universität
habilitirte sich Riegl 1889, er wurde im Jahre 1895 ausserordentlicher
Professor, 1897 ordentlicher. Das Museum für Kunst und Industrie hatte
er nach elfjähriger Dienstzeit verlassen, nachdem sich dort alle Verhältnisse
so geändert hatten, dass sie ihm ein gedeihliches Wirken nicht weiter möglich
gemacht hätten. Er hatte dort mit seinem damaligen Kollegen Ma9ner zu-
') A. Riegl, Orientalische Teppiche 1891.
204 Nekrologe.
sammen, der gegenwärtig Direktor des Museums in Breslau ist, eine Arbeit
begonnen, die eine Publikation aller spätrömischen Werke der Kunstindustrie
werden sollte. Davon kam bisher nur der erste von Biegt gearbeitet?
Band zu Stande (l90l)> wo Riegl wieder die Probleme ganz neuartig an-
fasste und löste. Hatte man bisher geglaubt, dass die nordischen Völker-
schaften Kunstmotive aus ihrer Urheimat mitbrachten, die all malig in dk
klassische Kunst eindrangen und deren Formen ablösten, wollte er zeigen,
dass diese vermeintlichen Motive nichts anderes seien als eben die Motive
der hellenistisch-römischen Kunst in ihrer derzeitigen Entwicklung. In
dem ersten Bande zeigt er nun, wie sich vom zweiten Jahrhundert der
Kaiserzeit an der Stil zu wechseln begann, dass das subjektive Element
dass die Darstellung des Gegenstandes vor dem Auge des Beschauers, dit
Licht- und Schattenwirkung immer mehr die objektive Nachbildung de?
Gegenstandes überwand, wie überhaupt in einer Zeit, die man für eine
Zeit des Verfalles hielt, neue Kunstprobleme auftauchen, die die folgenden
Jahrhunderte weiter zu bilden hätten.
Als Lehrer wirkte Riegl sehr anregend und besonders seine Geschichte
der Barocken gehört zu haben, wird von allen seinen Schülern, die ihn
aufzufassen im Stande waren, als ein wichtiges Ereignis ihres Lebens em-
pfunden. Ich kann mir das wohl vorstellen. Ich hatte ihn einmal zu-
fällig in der Nähe von Piazza Venezia in Born getroffen und wie wir den
Corso hinunter wandelten, erleuterte er mir Facade für Facade von Kirchen
und Palästen. Es war eine Fülle von neuen Einblicken, die ich in die
Geschichte der Barockarchitektur gewann.
Die letzten Jahre seines Lebens hat er hauptsächlich der Zentral-
kommission für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen
Denkmale gewidmet. Er hat dieses schon etwas alt gewordene Institut in
kurzer Zeit verjüngt, hat neues Leben in sie gebracht, ihr Jahrbuch und ihre
Mitteilungen auf neue Basis gestellt, für die Regierung hat er ein Denk-
malschutzgesetz entworfen, das, wenn es einmal durchgeführt sein wird,
ein Muster bilden wird, die Reorganisation der Zentralkommission ange-
bahnt, in der scharfsinnigen Erledigung vieler Akten musterhafte Ent-
scheidungen in den dieser Körperschaft zufallenden Agenden aufgestellt
Und das Alles, obwohl ihn eine schwere unheilbare Krankheit erfasst hatte,
die aber seinen Eifer, sein scharfsinniges Urteil nicht erlahmen machten.
Bis in die letzten Momente seines Lebens, kann man sagen, zeigte er sich
umsichtig und tätig. Er wirkte noch fort für die Universität, für die
Zentralkommission, für die Akademie der Wissenschaften, die ihn 1902 zu
ihren korrespondirenden Mitgliede gewählt hatte. Am 17. Juni 1905
ist er gestorben. Einige Tage vor seinen Tode wurde ihm Titel und
Charakter eines Hofrates verliehen. Eine ausführliche Biographie Riegls hat
Max Dvofak in den Mitteilungen der Zentralkommission (3. Folge 4. Bd.
S. ?55 ff.) veröffentlicht. Franz Wickboff.
Viktor Ton Kraus.
Nach längerem Leiden ist uns am 3. November 1905 Viktor v. Kraus
entrissen worden. Mit ihm ist ein Mann von vielseitiger, fruchtbarer
Wirksamkeit dahingegangen. V. v. Kraus war am 2. November 1845 in
Nekrologe. 205
Prag geboren. Seine Studien absolvirte er an den Universitäten Wien und
Berlin. Von 1865 — 1867 gehörte er dem Institut für österreichische Ge-
schichtsforschung als ordentliches Mitglied an. Im Jahre 1870 wurde er
Professor der Geschichte und Geographie am Leopoldstädter Gymnasiuni in
Wien. Seine Teilnahme am deutsch-französischen Krieg, während dessen
er in einem deutschen Kriegslazaret diente, kostete ihn ein Auge.
Sein wissenschaftliches Arbeitsfeld fand Kraus in der deutschen Ge-
schichte des 1 5. und des beginnenden 1 6. Jahrhunderts. Er hat zunächst
über die Geschichte des Kaisers Max I. eine Anzahl Monographien ver-
öffentlicht, von denen hier nur die wichtigsten verzeichnet seien. Der
Vorgeschichte der Regierung Maximilians ist die verdienstliche Arbeit über
»Die Beziehungen Max I. zu Siegmund von Tirol4 (1879) gewidmet. Die
Monographie über »Das Nürnberger Reichsregiment 1500 — 1501* (1883)
liefert auf Grund eines reichen, neuen Materials und mit sicherem, tref-
fenden Urteil einen unentbehrlichen Beitrag zur Geschichte der Verfassungs-
kämpfe jener Zeit. Weiter beschenkte uns Kraus mit der Ausgabe der
vertraulichen Briefe, die Maximilian mit Siegmund Prüschenk wechselte,
und die auf die Persönlichkeit des Kaisers, wie auf die politischen Ver-
hältnisse so charakteristische Lichter werfen (1885), und mit der wertvollen
Edition und Erläuterung des Itinerarium Maximiliani (1899). Über den
Rahmen der Maximilianischen Periode griff Kraus hinüber durch die Ab-
handlung »Zur Geschichte Österreichs unter Ferdinand I. 1519 — 1522*,
die für die SchilJerung der damaligen Konflikte zwischen Ständen und
Regierung eine brauchbare Vorstudie bietet.
Das Hauptwerk von Kraus ist die »Deutsche Geschichte im Ausgang
des Mittelalters« (in Zwiedinecks »Bibliothek deutscher Geschichte«), deren
ersten Band er noch im abgelaufenen Jahre vollenden durfte. Das Werk
umfasst die Regierungszeit Albrechts IL und Friedrichs 111. (1438 — 1486)*
Krau9 sah sich hier vor eine äusserst schwierige, wenig lohnende Aufgabe
gestellt. Der politischen Geschichte Deutschlands im 15. Jahrhundert fehlt
der rechte Mittelpunkt. Im Gegensatz zu seinem impulsiven, unter*
nehmungslustigen Sohne befolgte Friedlich IIL seiner passiven Natur ge-
mäss eine mehr defensive, zuwartende, Unbequemes starrsinnig ablehnende
Politik. Aber auch innerhalb dieser bescheidenen Grenzen war ihm dank
der Indolenz oder Opposition der Stände der Erfolg meist versagt. D..s
Kaisertum war in der Regel unfähig, die von Innen und Aussen andrän-
genden Nöten und Gefahren zu bannen, das Reich vor schweren Verlusten
zu bewahren. Die Reichspolitik erschöpft sich in meist unfruchtbaren An-
läufen zur Reform von Kirche und Reich und zur Abwehr der auswärtigen
Feinde. Ungebändigt durch eine höhere Gewalt stossen die feindlichen
Kräfte auf einander, indes gefährliche Gegner an den Grenzen lauern. So
bildet die deutsche Geschichte jener Zeit ein für den Darsteller schwer
bezwingbares Chaos. Es ist nicht leicht, für die Gruppierung de3 Stoffs
passende Gesichtspunkte zu finden.
Das Buch von Kraus ist wohl das treueste Abbild seiner schrift-
stellerischen Persönlichkeit: es zeigt sein Streben nach möglichst voll-
ständiger Verwertung des Materials, die liebevolle Versenkung ins Detail,
die Gabe treffender Auffassung, sachliche, wenngleich etwas nüchtere Diktion.
Freilich ganz hat er die im Stoff liegenden Schwierigkeiten nicht zu
206 Nekrologe.
mei&tern vermocht, manchmal entgleiten ihm in der verwirrenden Fülle
der Einzelheiten die leitenden Fäden. Aber wenn man auch dem Werke
von Kraus grössere Übersichtlichkeit der Anordnung, etwas straffere Zu-
sammenfassung des Gleichartigen, stärkere Betonung des Wesentlichen
wünschen möchte, wird es doch auf längere Zeit neben Bachnanna Reichs-
geschichte ein unentbehrliches Hausmittel bleiben für jeden Forscher, der
sich mit dem 15. Jahrhundert beschäftigt.
Die Lebensarbeit Viktors v. Kraus ging nicht auf in wissenschaft-
licher Produktion. Als Mitbegründer des Deutschen Schulvereins, als
liberaler Abgeordneter, als Vorkämpfer der freien Schule entfaltete er eine
hocherspriessliche, aufopfernde Tätigkeit. Sein pädagogisches Wirken —
er war zuletzt Direktor des Mädchengymnasiums in Wien — entzog ihn
in den letzten Jahren mehr und mehr der wissenschaftlichen Arbeit, so
dass er darauf verzichten musste, auch das Zeitalter Maximilians I. im
Rahmen der »Bibliothek deutscher Geschichte« zu behandeln. Freunde
und Fachgenossen werden dem vortrefflichen Manne ein sympathisches
Andenken bewahren. Kurt Käser.
Hippolyt Tauschinsky wurde am 9. September 1839 zu Wien
geboren, wandte sich an der Universität Wien zuerst juristischen, dann
historischen Studien zu und war von 1859 — 1861 ordentl. Mitglied des
Instituts f. österr. Geschichtsforschung. Auf seine Anregung hin erbaten
die damaligen Institutsmitglieder die Einfuhrung der Staatsprüfung des
Instituts. Aus seinen Institutastudien erwuchsen Tauschinsky's historische
Arbeiten über »Faviana und Wien« (1861, Sitzungsberichte der Wiener
Akademie 38. Band), die verdienstliche zusammen mit M. Pangerl be-
arbeitete Ausgabe der Historia de expeditione Friderici L imperatoris
und der Chroniken Vinzenz von Prag und Gerlachs von Mühlhauseo
(Fontes rer. Austr. I 5. 1862), sowie seine Mitwirkung an der Edition
des Urkundenbuches lies Klosters Altenburg (Fontes II 21, 18651
Tauschinsky war indessen Professor an der Privat-Oberrealschule in der
Innern Stadt in Wien, 1865 Bibliotheksassistent und Dozent für Kultur-
geschichte an der Akademie der bild. Künste in Wien geworden und
hatte die Venia legendi für österr. Geschichte an der Universität Grax
erlangt. Aber seine wissenschaftliche und Lehrtätigkeit wurden unter-
brochen durch seine Hingabe an die Bestrebungen der sozialdemokratischen
Arbeiterpartei, zu deren erstem Präsidenten er 1868 gewählt wurde, und
durch seine Agitation für sein philosophisch-religiöses System ,Die Bot-
schaft der Wahrheit, der Freiheit und der Liebe*. Er geriet mit den
Verwaltungs- und Justizbehörden in vielfache Konflikte, die ihm auch
1875 die 1870 erworbene Privatdozentur für Literatur- und Kunst-
geschichte an der Technik in Graz kosteten. Um seine Existenz zu finden,
wandte sich Tauschinsky der Journalistik zu und lebte 1879 — 1885 ab
Redakteur in Prag und Leipa. Durch kaiserliche Gnade wurden ihm 1879
die Rechtsfolgen seiner Verurteilungen nachgesehen und er wirkte seit
1885 als Berichterstatter aus dem Reichsrat für das k. k. Telegrapben-
Korrespondenzbureau. Ein Schlagfluss führte im Jahre 1900 seine Pensio-
nirung herbei, er erholte sich zwar zeitweilig wieder, aber am 28. Februar
l'JOJ ist der eigenartige Mann in Wien gestorben. 0. R.
Nekrologe. 207
Am 17. Oktober 1905 starb in Linz Gymnasialprofessor i. P. Ludwig
Edlbacher. Zu Sierning in Oberösterreich am 3. September 1843 ge-
boren, widmete er sich nach Ablauf seiner Gymnasialstudien in Linz
(1854 — 1862) an der Wiener Universität den historischen und geographi-
schen Disziplinen und gehörte von 1865 bis 1867 unserem Institute als
ordentliches Mitglied an, an dessen Studien er sich, wie das am 23. Juni
1 867 ausgestellte Abgangszeugnis besagt, »mit ausgezeichnetem Fleisse und
Erfolge* beteiligte. Nach kurzer Lehrtätigkeit am akademischen Gymna-
sium in Wien und gleichzeitiger Anstellung als Amanuensis an der Uni-
versitätsbibliothek übersiedelte Edlbacher 1868 als Professor an das Staats-
gymnasium in Linz, an dem er als Lehrer der Geschichte und Geographie
mit voller Hingabe eine einunddrei ssigjähr ige, erfolgreiche Wirksamkeit
entfaltete. Mit Ausnahme seiner Abhandlung über »Die politische Lage
von Hellas während der macedonischen Oberherrschaft« und seiner Pro-
grammarbeit über »Die Politik der Herzoge von Bayern gegen Kaiser
Karl V. und Ferdinand I.« (Linz 1869) betreffen die nachfolgenden lite-
rarischen Leistungen durchwegs die Geschichte seines engeren Heimatlandes
Oberösterreich. Von diesen sind die verdienstlicLe Arbeit über »Die Ent-
wicklung des Besitzstandes der bischöflichen Kirche zu Passau in Öster-
reich ob unl unter der Enns vom 8. bis zum 11. Jahrhundert« und die
Edition der für die Landesgeschichte überaus wichtigen und sich unmit-
telbar an Preuenhubers »Annales Styrenses« anschliessenden »Chronik der
Stadt Steyer von Jakob Zetl 1612 — 1635« im 29. (1870) und 36. (1878)
Berichte des Museums Francisco-Carolinum in Linz erschienen. Dem be-
deutendsten Adelsgeschlechtu des Landes galt sein Aufsatz über »Das
Verhältniss der Grafen von Schaunberg zu Eudolf IV. und Albrecht III.
von Österreich mit besonderer Berücksichtigung der österr. Freiheitsbriefe«
(Zeit sehr. f. d. österr. Gymn. 1872). Den wertvollsten Dienst erwies er seinem
Heimatlande durch seine vortreffliche »Landeskunde von Oberösterreich«
(l. Aufl. Linz 1873, 298 S.; 2. Aufl. Wien 1883, 628 S.), die durchwegs
günstige Aufnahme und die verdiente Verbreitung gefunden hat. Eine dritte
Auflage, der Edlbacher seine letzten Kräfte gewidmet hat, ist nicht mehr
zum Abschlüsse gekommen, da der Tod den edeldenkenden Mann vorzeitig
dahinraffte. I. Zibermayr.
Personalien.
E. v. Ottenthai und M. Dvofak wurden zu Mitgliedern, P. A.
Fuchs zum Konservator, I. Zibermayr zum Korrespondenten der Zentral-
kommission für Kunst- und histor. Denkmale ernannt. B. Bretholz
wurde zum Mitglied der Kommission für neuere Geschichte Österreichs
ernannt.
Ernannt wurden ferner: St. Krzyzanowski zum ordentl. Professor
der histor. Hilfswissenschaften an der Universität Krakau, W. Milkowicz
zum ordentl. Professor der Geschichte Osteuropas an der Universität
Czernowitz, J. v. Schlosser zum ausserordentl. Professor der Kunst-
geschichte mit Titel und Charakter eines ordentl. Professor und M. Dvorak
zum ausserordentl. Prof. der Kunstgeschichte an der Universität Wien, J.
208 Personalien.
Lechner zum ausserord. Prof. der histor. Hilfswissenschaften u. d. Ge^ch.
d. Mittelalters an der Universität Innsbruck, J. Susta zum ausserord.
Prof. d. allgemeinen Geschichte a. d. böhm. Universität Prag; femer wur-
den ernannt J. Paukert zum Vizedirektor, 0. Freih. v. Mitis zum Kon-
zipisten I. El. und K. Hönel zum Eonzipisten II. El. am Haus-, Hof-
und Staatsarchive, A. Schachermayr zum Eonzipisten an Archiv und
Bibliothek des Finanzministeriums, J. Eallbrunner und V. Melzer zu
Praktikanten am Archiv und am Adelsarchive im Ministerium des Innern
in Wien, V. Thiel zum Leiter des Statthaltereiarchivs in Graz, E. Chr.
Moser zum Eonzipisten und Th. Mayer zum Volontär am Statthalterei-
archive in Innsbruck, F. Martin zum Praktikanten am Regierungsarchive
in Salzburg und M. Doblinger zum Aspiranten am Steiermark. Landes-
archive und weiters F. v. Pap6e zum Direktor der Universitätsbibliothek
in Erakau und 0. Reich zum Praktikanten an der Bibliothek der Aka-
demie der bildenden Eünste in Wien, J. Rychlik zum Direktor d a
Staatsgymnasiums in Jaroslau (Galizien). 0. Stolz wurde Mitarbeiter an
dem Historischen Atlas der österr. Alpenländer.
Es habilitirten sich: H. Steinacker für Geschichte des Mittelalters
und histor. Hilfswissenschaften und V. Bibl für allgemeine Geschichte der
Neuzeit an der Universität Wien, E. Erofta für österr. Geschichte an
der böhm. Universität in Prag.
Den XXV. E'urs des Instituts (1903 — 1905)4 absolvirten als
ordentliche Mitglieder:
Eisler Robert Dr. phil., Eraent Rudolf Dr. jur., Loehr August v. Dr.
phil, Martin Franz Dr. phil., Samanek Vinzenz Dr. phil., Stolz Otto Dr. phil.
Als ausserordentliche Mitglieder:
Ebenstein Ernst, Eger Paul Dr. phil., Eallbrunner Josef, Mayer
Theodor, Melzer Viktor, Sedläk Johann Dr. theol. (WS. 1904/5 und SS.
1905), frbert Johann Dr. phil. (WS. 1903/4).
Als Thema der Hausarbeiten wählten:
Eisler: Beschreibendes Verzeichnis der illuminirten mittelalterl. Hand-
schriften des Eronlandes Eärnten.
Ement: Das Eigentum in den urchristlichen Gemeinden.
Loehr: Die Donauzölle.
Martin: Beiträge z. Geschichte der Eanzlei d. Erzbiscböfe von Salz-
burg im späteren Mittelalter.
Samanek: Die verfassungsrechtliche Stellung Genua' s 1311 — 1313,
auf Grund unbekannter Quellen aus den Turiner Eanzleiresten Heinrichs VJI.
Stolz: Das mittelalterliche Zollwesen Tirols bis in die zweite Hälfte
des 14. Jahrhunderts.
Eallbrunner: Eine Eremser Fälschung.
Mayer: Zur Geschichte der Burgenverfassung Österreichs.
Melzer : Die Urkunden und Urkundenfälschungen von Garsten und Gleink.
Nachtrag zu S. 52: Ich will nicht unterlassen zu bemerken, dass die
Arbeit von Holzkotte, Hugo Candidus, ein Freund und Gegner Gregors VII.,
dem Gegenstände nicht genügend gerecht wird.
Pflugk-Harttung.
^
Inhalt.
Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI. Von Karl Hampe . . . •
Das Pnpstwahldekret des Jahres 1039. Von Julius v. Pflugk-Hjr*-
tung
Des Bartholoniaeus Anglicus Beschreibung Deutschlands gegen 1240. Von
Anton E. Schönbach
Die Schriften von und über Friedrich ron Gentz. Eine bibliographisch«
Übereicht. Von Friedrich M. Kircheisen . -
Kleine Mitteilungen:
Deutsche Friester in der Diözese Padua. Von A, Luschin v. Eben-
greuth . . . •. .
Ein Bericht über die Werke Maximilians I. Von S. Steinherz .
Urkundenversteigerung in Berlin. Von Oskar Freih. v. Mitii .
Literatur:
Neue Literatur über die Passio s. Floriani. (K. ühlirz)
Mo vor Herbert, Entwerung und Eigentum im deutschen Fahraisreeht
(IL v. Voltcliui) .
Schultz Joh., Die Urkunden Lothars IIL (H. Hirsch)
Obert Fr., Hermann von Salza und die Besiedlung des BurzenUodei
(P. Zimmermann) . , ;
Ziekursch Joh., Sachsen und Preussen um die Mitte des achtzehnten
Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte des österreichisch«
• Erbfolgekrieges. (0. E. Schmidt) . . . , .
Wertheimer Eduard, Der Herzog von Reichstadt. (H. y. Zwiedioeck)
Noch einmal: War Bonifaz VIII. ein Ketzer? (K. Wenclc) . .
Erwiderung. (R. Holtzmann)
N ekrologe:
Eduard Richter (0. Redlich)
Alois Riegl (Fr. Wickhoff) .
Viktor von Kraus (K. Käser)
Hippolyt Tauschinsky (0. Redlich)
Ludwig Edlbacher (1. Zibermayr)
H
Personalien
Pruck der WAGNKR'scheu Unircrsitäts-Buchdruckeroi in Innsbruck,
MITTEILUNGEN DES INSTITUTS
.«* " FÜR "'• x
^ JUL 11 1906 ,
f/'ÄOGf,
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTER MITWIRKUNG VON
ALF. DOPSCD, R. v. OTTENTHAL ukj> PK. WICKHOPF
REDIQIRT YON
OSWALD REDLICH.
XXVII, BAND. 2. HEFT.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAG N E R'SCHEN UN1VERS1TÄTS-BUCHHANM,UNG.
1Ö06
Zusendungen an die Redaktion volle man gefälligst adressiren : W i c n I.
Uniyersität, Institut für osterr. Geschichtsforschung.
Die Abonnenten der „Mittheilungen des Instituts für
Osterreichische Geschichtsforschung* erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften ohne Erhöhung des Abonnements-
Preises die „Kuustgescliichtlieheti Anzeigen", welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 für den Jahrgang aus*
gegeben werden.
^ JUL 11 1906 2)
Der Einfluss
Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV.
Ein Beitrag rar Geschichte des päpstlichen Approbationsrechts bei der deutschen Königswahl.
Von
Karl Gottfried Hugelmann.
Als Papst Gregor VII. im Jahre 1076 das Bestätigungsrecht bei
der deutschen Königswahl in Anspruch nahm und damit einen Kampf
begann, der für das deutsche Beich zum Verhängnis werden sollte,
berief er sich auf altes Gewohnheitsrecht. Ut autem vestram electionem,
heisst es in einem päpstlichen Schreiben an das deutsche Volk vom
3. Sept. 1076 l) — si valde oportet ut fiat — apostolica auctoritate
firmemus, et novam ordinationem nostris temporibus corroboremus,
sicut a sanctis nostris patribus factum esse cognoscimus:
negocium personam et mores eius quantocius potestis nobis indicate8).
«) Jaffe\ Bibl. rer. Germ., 11 8. 245.
') Seit Gregor VII. datiren den Anspruch auf ein päpstliches Approbations-
recht bei der deutschen Königswahl Engelmann, Der Anspruch der Päpste auf
Konfirmation und Approbation bei den deutschen Königswahlen, Breslau 1886
(Abschn. I); Weizsäcker, Die Urkunden der Approbation König Ruprechts (Phi-
los. u. hißt. Abh. d. Berl. Ak. d. Wissensch. 1888); Domeier, Die Päpste
alB Richter über deutsche Könige, Breslau 1897 (Gierke's Untersuchungen 53).
— Deussen, Päpstliche Approbation der deutschen Königswahl, Münster Diss.
1879 beginnt seine Untersuchungen erst mit Lothar III. ; Schröder, Lehrbuch der
deutschen Rechtsgeschichte, 4. Aufl. S. 480 stellt trotz der im Text mitgeteilten
Äusserung Gregors VII. die Behauptung auf: »erst Bonifazius VIII. wagte den
Anspruch zu erheben, dass der Kurie auch bei einfachen (nicht zwiespältigen)
Wahlen die Prüfung nicht bloss des Wahlvorganges, sondern selbst der persön-
lichen Würdigkeit des Erwählten zustehe«. — Über Dönitz, welcher in seiner
Hittheilwuren XXYII. 14
210 Karl Gottfried Hugelmann,
So wenig wir Grund haben, an der bona fides dieser Behauptang m
zweifeln, ebenso entschieden musff des Rechtshistoriker ihre sachliche
Richtigkeit verneinen. Wir finden vor dem Jahre 1076 eine ein-
zige deutsche Königswahl x), bei welcher von dem massgebenden
Einfluss eines Papstes die Rede sein kann: eben die Wahl Hein-
richs IV., mit welchem Gregor VII. im Streite lag, im Jahre 1056.
Da in diesem Zusammenhang der genannten Wahl für die Geschichte
des päpstlichen Approbationsrechts bei der deutschen Königswahl einer-
seits eine hervorragende Bedeutung zukommt und anderseits die —
bisher nur incidenter geäusserten — Ansichten über dieselbe im all-
gemeinen und über den päpstlichen Einfluss insbesondere weit aus-
einandergehen8), dürfte eine nähere Untersuchung gerechtfertigt er-
scheinen.
I.
Vergegenwärtigen wir uns zunächst, was die Quellen über den
Tod Heinrichs 111. und über den Regierungsantritt seines Sohnes be-
richten8). Am 8. Sept. 1056 feierte Kaiser Heinrich EL, welcher
vom Rhein herbeigeeilt war, um dem Kriegsschauplatz an der Elbe,
wo sich die heidnischen Liutizen nicht ohne Erfolg gegen ihre sach-
sischen Herren erhoben hatten, näher zu sein, das Fest Mariae Geburt
in Goslar. Hier4) traf er mit Papst Viktor II., dem Bischof von Eich-
Untersuchung Ober Ursprung und Bedeutung des Anspruchs der Päpste auf
Approbation der deutschen Königswahlen, Hall.-Diss. 1891 auf die fränkischen
Könige zurückgreift, vgl. die folgende Anm.
») Es scheint, dass Gregor VII. auch das Vorgehen des Papstes Zacharias
bei der Erhebung Pipins auf den fränkischen Thron vor Augen schwebte, aller-
dings mehr zur Begründung eines päpstlichen Absetzungsrechts als eines Appro-
bationsrechts gegenüber dem Königtum (Greg. VII. Registri IV 2 und VIII 21;
Jaff§, Bibl. rer. Germ., II SS. 242 und 458). Doch ist die Heranziehung dieses
gegenüber dem fränkischen Königtum geübten Vorgehens, um daraus ohne-
weiteres Rechte gegenüber dem deutschen abzuleiten, m. £. nur von dem durch
Gregor VIL vertretenen Standpunkt aus erklärlich und konsequent, von dem ans
er überhaupt Rechte gegenüber den verschiedenen Monarchen in erster Linie
als AusAubs seines allgemeinen kirchlichen Leitungsrechtes aufrasst und daher
sogar auf Konstantin den Grossen und Theodosius (1. c.) sich beruft. Vgl. dies-
bezüglich auch unten S. 221 Anm. 5.
*) Vgl. die Ausführungen unten SS. 214 ff.
8) Bezüglich der Quellenbelege für die im folgenden berührten Ereignisse,
insoweit sie eich nicht unmittelbar auf die hier erörterte Frage beziehen and
nur des Zusammenhanges wegen angeführt sind, Tgl. Steindorff, Heinrich ÜL,
IL Band, SS. 349 ff.
4) Die ganz vereinzelte Nachricht der Annal. Altah. mai. ad a. 1056 (MG.
SS. XX 808), dass die Zusammenkunft in Worms stattgefunden habe, ist offen-
bar falsch.
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. 211
städt1), zusammen; ob dieser auf Berufung des Kaisers erschienen war,
•wie der Anonymus Haserensis (De episcop. Eichstet. cap. 39) 2) und
Berthold (Annal. ad a. 1056) 8) berichten, oder aus freiem Autrieb,
wie aus Annal. Romani*), aus Leonis Chron. mouasterii Casinensis
(1. II cap. 91) 6), aus Badulphi Vita S. Lietberti episc. Cameracensis6)
und aus der Historia Norraannorum des Amatus (1. III. cap. 45) 7)
hervorzugehen scheint, soll nicht näher erörtert werden. Sicher ist,
dass der Papst zur Zeit des Thronwechsels am Hofe
weilte; das bezeugen einmütig die überlieferten Berichte, von denen
ausser den bereits genannten besonders Annal. Altah. mai. (ad a. 1056
et 1057) 8), Lamberti Hersf. Annal. (ad a. 1056 et 1057) 9) und Chron.
Wirziburg. (cap. 17) 10) hervorgehoben seien11), und eine Urkunde
Heinrichs III., am 21. Sept. 1056 zu Bodfeld ausgestellt12), in welcher
der Kaiser eine Schenkung macht ob interventum papae Victoris II.
Von Goslar hatte sich nämlich der kaiserliche Hof nach der Pfalz
Bodfeld begeben, wo der Kaiser dem Jagdvergnügen huldigte. Die
folgenden Ereignisse: die Krankheit und den Tod des Kaisers erzählt
mit naiver Anschaulichkeit der Anonymus Haserensis. Am 3. Oktober
■) Vgl. darüber unten SS. 222—223.
*) MG. SS. VII 255.
*) Ibidem V 270.
«) Ibidem V 470.
*) Ibidem VII 690.
6) Bouquet, Recueil des historiens des Gaules et de 1a France, XI 481.
7) Ystoire de li Normant, par Aimö eveque et moine au Mont-Cassin;
publice avec une Introduction et des Notes par V Abbe O. Delarc Rouen 1892,
pag. 139.
•) MG. SS. XX 808.
») SS. rer. Germ., Lamperti Monachi Hersf. opera, pag. 69 ss.
">) MG. SS. VI 31.
") Der Vollständigkeit balber sei noch auf folgende Quellenstellen kurz
verwiesen: Annal. Augustani ad a. 1056 et 1057 (MG. SS. III 127), Annal.
Weissenburg. ad a. 1056 (ibidem III 70), Hngonis Cbron. 1. II (ibidem VIII 408
— hier ist übrigens irrtümlicherweise statt von Viktor II. von Stephan IX. die
Rede), Sigeberti Chron. ad a. 1056 (ibidem VI 360), Vita S. Annonis archiep
aap. 7 (ibidem XI 469), Pauli Bernriedensis Vita Gregorii VII. cap. 16 (Watte-
rich, Vitae Pontif. Roman., I. 560). — Ober jene Quellen, welche die Nachricht
aus Chron. Wirziburg. übernommen haben, vgl. unten SS. 212 u. 216 Anm. 5.
Die Nachricht aus Sigeberti Chron. ist in Chron. Albrici monachi Tri um fontium
(MG. SS. XXIII 791) übergegangen. — Hauptsächlich aus Gobelinus Persona
(ca. 1358—1421) schliesst Scheffer- Boichor 8t, Die Annales Patherbrunenses, Inns-
bruck 1870, S. 94 Anm. 4, dass auch die von ihm teilweise wiederhergestellten
Paderborner Annalen eine Nachricht darüber enthalten haben.
«*) Monumenta Boica, Vol. II Pars I, CCCXCU pag. 131.
14«
212 Karl Gottfried Hagelmann.
starb der Kaiser, und ihm folgte in der Regierung sein fünfjähriger
Sohn Heinrich IV., über den die Vormundschaft der Kaiserin- Witwe
Agnes übertragen wurde.
Während der Krankheit Heinrichs III. soll nun sein Sohn, der schon
einmal zum König gewählt und gekrönt worden war (1053 und 1054)
— ßegnum pro patre optinuit filius eins Heinricus V annorum in-
fantibus, anno postquam in regem unctus fuerat, tercio, betont Lam-
bert y. Hersfeld (Annal. ad a. 1056) l) — nochmals zum König
gewählt worden sein. Mit der grössten Bestimmtheit erzählt dies
Chron. Wirziburg. (cap. 17)2), welches ausdrücklich den Papst unter
den Wählern nennt: (Heinricus III.) filium suum Heinricum Bomani
pontificis ceterorumque pontificum et principum electione regem con-
stituit; und damit stimmen wörtlich überein die hievon abhängigen
Quellen3) Annal. Hildesheim, (ad a. 1056) 4), Annal. Wirziburg. (ad
a. 1056) 5), Annalista Saxo (ad a. 1056) 6) und Ekkehardi Chron. unir.
(ad a. 1056) 7). Ob die Gesta archiep. Magdeburg, (cap. 21) 8) und
Bruno (De bello Saxonico)9) an diesen Vorgang beim Tode Hein-
richs III. denken, wenn sie von einer communis electio Heinrichs IV.
sprechen, bleibe vorläufig10) dahingestellt; auch auf eine Stelle aas
einem Briefe Gregors VII., welche für unsere Frage von Bedeutung
ist, werden wir später11) zu sprechen kommen. Dagegen sei schon
hier hervorgehoben, dass auch andere Quellen erkennen lassen, welche
bedeutsame Bolle Viktor H. bei dem Thronwechsel spielte. So be-
richten die Annal. Bomani12) und Leonis Chron. monasterii Casinensis
(1. II cap. 91) 13) — abgesehen von dem schon erwähnten Brief
Gregors VII. — , dass der sterbende Kaiser seinen Sohn speziell der
Fürsorge des Papstes anvertraut habe. Dass der Papst den Kaiser in
Speyer „begraben" (d. h. wohl; eingesegnet) hat, wissen wir z. B. aus
den Annal. Augustani (ad a. 1056) u) und aus Berthold (Annal ad
i) SS. rer. Germ., Lamperti Monachi Hersf. opera. pag. 69.
») MG. SS. VI 31.
«) Vgl. unten S. 216 Anm. 5.
*) MG. SS. III 104.
*) Ibidem II 244.
«) Ibidem VI 691.
') Ibidem VI 197.
8) Ibidem XIV 400.
•) Ibidem V 330.
">) Vgl. unten S. 217.
") Vgl. unten S. 224.
»*) MG. SS. V 470.
") Ibidem VII 690.
") Ibidem III 127.
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. Ö13
a. 1056) l); der Anonymus Haserensis (De episcop. Eichatet. cap. 40) 2)
erzählt sogar, dass die Beisetzung in Speyer erfolgte disponente hoc
et egregio papa et Agneti imperatrice. Nach den Annal. Komani8)
pontifex tradidit regnum per investimentum . . puero Heinrico. Leonis
Chron. monasterii Casinensis (1. c.)4) zeigt uns den Papst: (Hein-
rico IV.) regni totius optimates iurare faciens eumque in regno con-
firmans. Eine genauere Nachricht verdanken wir den Annal. Altah.
mai. (ad a. 1056)5): Bex vero Heinricus per dominum papam ad
Aquisgrani deducitur et in sede regali collocatur; ferner Sigeberti
Chron. (ad a. 1057) 6): Colonie generali conventu habito Balduinus et
Godefridus mediante Victore papa ad gratiam regis reducuntur. Einen
etwas abweichenden Bericht über den Kölner Reichstag finden wir in
der Vita S. Lietberti episc. Camerac.7): cum filio eins (Heinrici III.)
Heinrico et Regina, domno Papa arbitro, sed et iudicibus Episcopis
et principibus regni . . . reconciliati sunt uterque Comes Balduinus,
pater scilicet et filius. Cui placito interfuit . . .8). So sehen wir den
Papst eine förmliche Reichsverweserschaft führen und begreifen es,
wenn der Anonymus Haserensis (1. c. cap. 44)9) seinen Bericht über
den Aufenthalt des Papstes in Deutschland mit den Worten schliesst:
His ita transactis, dispositisque laudabiliter regni regotiis, Romam . . .
rediit; und ganz ähnlich äussern sich Annal. Hildesheim, (ad a.
1057)10), Lamberti Hersf. Annal. (ad a. 1057)11)i Annal. Wirziburg.
*) Ibidem V 270.
*) Ibidem VII 265.
*) Ibidem V 470.
<) Ibidem VII 690.
*) Ibidem XX 808.
«) Ibidem VI 360.
») Bouquet, Rec, XI 481 (vgl. S. 211 Anm. 6).
8) Aus Sigeberti Chron. ist der Bericht in Chron. Trium Fontiam des
Albricus monachus übergegangen. Vgl. Scheffer-Boichorst in MG. SS.XXIII, 791. —
Die Annal. Altah. mai. (ad a. 1056) erzählen über den Kölner Reichstag im un-
mittelbaren AnschluBs an die eben zitirte Stelle (vgl. Anm. 5): Post haec (rex)
Coloniam venit, nbi Baldriunum comitem, qni diu patri suo rebellaverat, in de*
ditionem snscepit et sibi post haec firmum et fidelem fore iurare fecit. Doch
scheint mir dies mit der Angabe in Sigeberti Chron. und Vita S. Lietberti nicht
im Widerspruch zu stehen: die Intervention des Papstes ergibt sich aus dem
Zusammenhang auch nach dem Bericht der Annal. Altah. mai. ganz unge-
zwungen, zumal einer wörtlichen Auffassung der Stelle schon durch das Alter
Heinrichs IV. der Boden entzogen ist.
») MG. SS. VII 266.
»o) Ibidem III 104.
,«) SS. rer. Germ., Lamperti Monachi Hersf. opera, pag. 70. Gfrörer misst
den Worten Lamberts eine tadelnde Bedeutung bei; die Worte »mediocriter,
214 Karl Gottfried Hugelmann.
(ad a. 1057) *), Chron. Wirziburg. (cap. 17) 2) u. a. Der Vollständigkeit
wegen sei zum Schlass noch auf Vers 1066 von Donizonis Vita Ma-
thildis3) hingewiesen: Hunc regem Victor laudavit papa recentem.
An der Hand dieses Quellenmaterials haben die Historiker recht
verschiedene Ansichten über die Vorgänge anlässlich des Thronwechsels
entwickelt. Schon bezüglich der Frage, ob überhaupt der bereits im
Jahre 1053 gewählte und im Jahre 1054 gekrönte Heinrich IV. im
Jahre 1056 nochmals gewählt wurde, besteht keine Einstimmigkeit
Ausdrücklich bejaht wird die Frage von Steindorff (Heinrich III., H. Band
S. 355), auf den sich auch Engelmann (Der Anspruch der Päpste auf
Konfirmation und Approbation bei den deutschen Königswahlen, Bres-
lau 1886, S. 5 Anm. 5) beruft, von Meyer von Knonau (Jahrbücher
des deutschen Reiches unter Heinrich IV. und Heinrich V., I. Band
Leipzig 1890, SS. 11 und 13), Manitius (Deutsche Geschichte unter
denjächsischen und salischen Kaisern, Stuttgart 1889, S. 491), Roden-
berg (Über wiederholte deutsche Königswahlen im 12. und 13. Jahr-
hundert S. 4)4) und Will (Theologische Quartalschrift Tübingen 1862,
Viktor II. als Papst und deutscher Reichsverweser, S. 230 ; Die Anfange
der Restauration der Kirche im 11. Jahrhundert, II. Abteilung Marburg
1864, S. 73) ; ausdrücklich verneint von Waitz (Deutsche Verfassungs-
geschichte, VI. Band 2. Aufl., S. 176—177 Anm. 4), Lindner (Die deut-
schen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürstentums, Leipzig
1893, S. 43), Seipoldy (Die Regentschaft der Kaiserin Agnes von Poitiers,
Berliner Progr. 1887, SS. 4 — 5) nnd Müllner (Untersuchungen zur
Jugendgesch. Heinrichs IV. von Deutschi., Qrazer Progr. 1896, S. 7).
Giesebrecht (Geschichte der deutschen Kaiserzeit, IL Band 4. Aufl., S. 529) 5).
prout tunc copia erat* übersetzt er (Papst Gregorius VII. und sein Zeitalter,
VI. Band Schaffhausen 1860, S. 783) »nicht so wie das öffentliche Wohl erfor-
dert hätte, sondern (!) so wie . . .«
*) MG. SS. II 244.
*) Ibidem VI 31.
') Ibidem XII 375.
«) Gierke's Untersuchungen, 28.
*) Insbesondere besteht diese Unklarheit bei Giesebrecht. Man vergleiche
a. a. O. S. 529: >fir liess dann vom Papste und allen anwesenden Bischöfen
und Fürsten noch einmal den kleinen Heinrich als seinen Nachfolger aner-
kennen« mit Anm. zu SS. 531—533 (S. 673): »er (Gregor VII.) scheint seibat
zugegen gewesen zu sein, da seine Worte: ipsum in regem elegimus wohl nur
auf die electio bei des Vaters Tode bezogen werden können, welche
... — Eckerlin (Das deutsche Reich während der Minderjährigkeit Heinrichs IV.
bis zum Tage von Kaiserswerth, Hall.-Diss. 1888) spricht sogar auf derselben ( !)
Seite (6) von einer »förmlichen Bestätigung der Nachfolge« und von einer
»förmlichen Wahlhandlung«.
Der Einfluss Papst Viktors IL auf die Wabl Heinrichs IV. 215
Bänke (Weltgeschichte, VH. Teil Leipzig 1886, S. 205) und Maurenbrecher
(Geschichte der deutschen Königswahlen vom 10. bis 13. Jahrhundert,
Leipzig 1889, S. 101) sprechen etwas unklar von einer Anerkennung.
Sehr viele berichten über die Vorgänge beim Tode Heinrichs III., ohne
zu unserer Frage ausdrücklich Stellung zu nehmen, in einer Weise,
welche zeigt, da9s sie an die Vornahme einer Wabl zu dieser Zeit
nicht glauben: so — um nur einige wenige zu nennen — Stenzel
(Geschichte Deutschlands unter den frankischen Kaisern, I. Band Leip-
zig 1827, SS. 168 und 187), Hefele (Konziliengeschichte, IV. Band
2. Aufl., S. 786), Gfrorer (Papst Gregorius VII. und sein Zeitalter,
VL Band Schaffhausen 1860, SS. 776 ff.)1)-
Die Schriftsteller, welche der Nachricht der oben (S. 212) mit-
geteilten Quellenstellen überhaupt Glauben schenken, tun es auch be-
züglich des Umstandes, dass der Papst als Wähler erscheint8). Ja,
auch diejenigen, welche eine formelle Wiederholung der Wahl nicht
annehmen, heben meist die herrorragende Tätigkeit Viktors IL aus
Anlass des Thronwechsels hervor, was nur natürlich ist, da in dieser
Beziehung, wie wir oben (SS. 212 ff) gesehen haben, auch Quellen,
welche von einer wiederholten Wahl nichts wissen, übereinstimmen.
So insbesondere Waitz (a. a. 0. S. 176): „sterbend nahm er (Hein-
rich III.) noch die Vermittlung des am Hofe anwesenden Pupstes in
Anspruch, durch den dann, wie es scheint, Heinrich IV. in feierlicher
Weise in die Herrschaft eingeführt ist* ; und (ebenda S. 176 — 177
Anm. 4): „Es scheint mir nicht zu bezweifeln, dass der Papst we-
nigstens durch einen bestimmten Akt Heinrich als König anerkannte* ;
ferner u. a. Giesebrecht, Maurenbrecher, Stenzel, Hefele, Müllner und,
soweit es sich um die Tätigkeit des Papstes nach dem Tode Hein-
richs III. handelt, auch Martens (Gregor VH., I. Band Leipzig 1894).
Das ganze Pontifikat Viktors II. und insbesondere seine Tätigkeit in
*) Auch Voigt (Hildebrand als Papst Gregorius VII., 2. Aufl. Weimar 1846,
S. 33) und Höfler (Die deutschen Päpste, IL Abt. Regensburg 1839, SS. 244 ff.)
geboren hierher. — Manche Werke gehen über die Ereignisse in Bodfeld mit
Überraschender Flüchtigkeit, bzw. mit Schweigen hinweg. So von Neueren
Lamprecht (Deutsche Geschichte, II. Band Berlin 1892), Martens (Gregor VII.,
I. Band Leipzig 1894), Solmi (Stato e chiesa secondo gli scritti politici da Car-
lomagn:> fino al Concordato di Worms, Modena 1901). Von Älteren erzählt
rloto (Kaiser Heinrich IV. und sein Zeitalter, 1. Band Stuttgart und Hamburg
1855) die hierher gehörigen Ereignisse sehr wenig ausführlich. Franziss (Der
deutsche Episkopat in seinem Verhältnis zu Kaiser und Reich) verweist (IL Teil,
Regensburger Programm 1880, S. 62) auf einen »späteren Abschnitt«, der jedoch
nicht erschienen ist.
*) Kodenberg erwähnt dem Gegenstand seiner oben (S. 214) zitirten Unter-
suchung entsprechend hie von nichts.
216 Karl Gottfried Hugelmann.
Deutschland () hat eine sorgfältige Behandlung in der schon oben (S. 214)
genannten Abhandlung von Will erfahren, welche später in da9 eben-
falls schon genannte Werk desselben Verfassers (vgl. oben S. 214) über-
gegangen ist.
Über die rechtliche Grundlage für das Auftreten Viktors D.
sprechen die genannten Schriftsteller auffallenderweise fast gar nicht
Die Ansicht Lindners, welcher in Ermanglung einer solchen Grundlage
die Nachricht von der Beteiligung des Papstes an der Wahl verwirft,
wird uns noch ausführlicher beschäftigen2). Die meisten genannten
Werke indes nehmen den Einfluss des Papstes als gegebene Tatsache
hin ; nur bei Steindorff, Meyer von Knonau, Maurenbrecher und Müllner
(a. a. 0.)8) findet sich ein kurzer Hinweis darauf, dass Viktor nicht
als Papät, sondern als Bischof von Eichstädt die Vorgänge im Jahre
1056* welche uns hier beschäftigen, beeinflusst habe.
II.
Was nun vor allem die Vorfrage betrifft, ob Heinrich IV. tat-
sächlich in Bodfeld noch einmal gewählt wurde, so muss man m. £.
davon ausgehen, dass klar und bestimmt lautende4) Quellen-
zeugnisse für diese . Wahl vorliegen (vgl. oben S. 212). Es ist
zwar zu beachten, dass Annal. Hildesheim, und Wirziburg., Annalista
Saxo und Ekkehardi Chron. univ. eben das Chron. Wirziburg. als
Quelle benutzt haben5); aber sie kommen doch insofern e in Betracht
als sie uns zeigen, dass das unmittelbar folgende Jahrhundert die in
Bede stehende Nachricht wenigstens nicht als eine so unglaubliche
angesehen hat, wie ein moderner Historiker6). Umso schwerer fallt
ins Gewicht, dass wir die Würzburger Chronik gerade für unsere
l) Merkwürdig ist es, wie gering Gfrörer (a. a. 0.) diese Tätigkeit des
Papstes bewertet. Nicht Viktor IL, sondern der Erzbischof Anno von Köln
wurde nach ihm (a. a. 0. VI. Band S. 779) von Heinrich III. auf dem Todtenbett
als Reichsverweser bestellt Vgl. auch S. 213 Anm. 11 und unten S. 235 Anm. 2.
*) Vgl. unten SS. 220 ff.
») Vgl. oben S. 214. Auf Steindorff beruft sich auch Eckerlin (a. a. 0.,
vgl. oben S. 214 Anm. 5).
*) Wie Lindner (a. a. 0., vgl. oben S. 214) die oben (S. 212) wörtlich
wiedergegebene Stelle der Würzburger Chronik eine »verworrene Nachricht« su
nennen vermag, ist mir unbegreiflich.
6) Vgl. die literarischen Belege für Annal. Hildesheim, bei Wattenbach
(Deutschlands Geschichtsquellen, IL Band 6. Aufl.) S. 27, für AnnaL Wirziburg.
ebenda S. 116—117; für Annalista Saxo vgl. die Ausgabe von Waitz MG. SS.
VI 542 ff. (691) und Wattenbach (a. a. 0.) S. 256, für Ekkehardi Chron. univ.
die Ausgabe von Waitz MG. SS. VI 33 ff. (197) und Wattenbach (a. a. 0.) S. 192.
e) Lindner a. a. 0. (vgl. oben Anm. 4).
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. 217
Jahre als wertvolle, verlässliche, zeitgenössische1)
Quelle betrachten müssen. Vergleichen wir hiemit die Bemerkung
Brunos (De bello Saxouico)2) und in den Gesta archiep. Magdeburg,
(cap. 21) 8), dass Heinrich IV., postquam Heinricus imperator ab hoc
seculo felici morte migravit, bzw. Heinrico imperatore ... in silva
Hartz apud Botveit subita nea morte prevento electione communi auf
den Thron berufen wurde, so werden wir hierin wohl kaum einen
ungenauen Hinweis auf die bereits 1053 erfolgte Wahl erblicken ; wir
werden hierin vielmehr — die Nachricht in der Magdeburger Bistums-
chronik ist offenbar aus Bruno übernommen4) — ein weiteres nicht ge-
ring zu achtendes6) Zeugnis für eine Wahl Heinrichs IV. unmittelbar
vor seiner Thronbesteigung erkennen, welches sich von der Würzburger
Chronik nur dadurch unterscheidet, dass es diese Wahl erat nach dem
Tode Heinrichs III. ansetzt. Diese Differenz aber kann meines Er-
achtens die Glaubwürdigkeit der Nachricht umso weniger erschüttern,
da sie in der einfachen Tatsache ihre Erklärung findet, dass im 11. Jahr-
hundert die unitas actus6) bei der deutschen Königs wähl noch nicht
-durchgedrungen war. Es ist gar nicht unwahrscheinlich, dass am
Sterbebett Heinrichs III. diejenigen Fürsten, welche eben anwesend
waren, im Oktober 1056 eine Wahl vornahmen, während diejenigen,
welche nicht anwesend waren, auf dem Kölner Reichstag im Dezember,
von dem uns die Annal. Altah. mai. (ad a. 1056) 7), Sigeberti Chron.
(ad a. 1057) 8) und Vita S. Lietberti episc. Camerac.9) erzählen, ihre
Zustimmung aussprachen und dem jungen König den Eid leisteten10).
Darauf lassen sich auch ganz ungezwungen die Worte Leos im Chron.
») Vgl. die literarischen Belege bei Wattenbach (a, a. 0.) SS. 191 ff.
*) MG. SS. V 330.
*) Ibidem XIV 400.
4) Vgl. die Ausgabe der Magdeburger Bisturaschronik von Schum in MG.
SS. XIV 361 ff., ferner Wattenbach (a. a. 0.) S. 349 und die bei Potthast
(Wegweiser durch die Geschichtswerke des europäischen Mittelalters, 2. Aufl.
I. Band) S. 511 verzeichnete Literatur.
a) Was Wattenbach (a. a. 0.) S. 86—87 gegen Brunos Glaubwürdigkeit
anführt, fällt hier nicht ins Gewicht, weil der erbitterte Gegner Heinrichs IV.
gewiss kein Interesse daran hatte, dessen communis electio hervorzuheben.
*) Bezüglich alles dessen, was hier über den Wahlakt gesagt wird, ver-
weise ich auf die Ausführungen im Abschnitt III dieser Untersuchung.
') MG. SS. XX 808.
•) Ibidem VI 360.
•) Bouquet, Rec., XI 481 (vgl. S. 211 Anm. 6). Aus Sigeberti Chron. ist
die Nachricht in Chron. Triam Fontium des Albericus monachus übergegangen
(vgl. S. 211 Anm. 11).
,0) Vgl. oben Anm. 6.
218 Karl Gottfried Hugelmann.
monasterii Casinensis (1. II. cap. 91) l) beziehen: (Victor II. Heinrico IV.)
regni totius optimates iurare faciens eumque in regno confirmans re-
versus tandem in Tusciam est, wie ja auch die eben genannten Quellen
für den Kölner Reichstag den massgebenden Einfiuss des Papstes
betonen.
Es lässt sich also sehr wohl begreifen, dass manche Quellen zwar
die Wahl erwähnen, aber nur den zweiten, in der grossen Öffentlich-
keit sich abspielenden Teil derselben ausdrücklich hervorheben, wah-
rend andere — wohl in richtiger Erkenntnis der Sachlage — gerade
den auf der kaiserlichen Pfalz Bodfeld in aller Stille geführten Ver-
handlungen die entscheidende Bedeutung beimessen, da mit der Wahl
der dort anwesenden Fürsten die Nachfolge Heinrichs IV. faktisch2)
gesichert war. Befremdlich ist allerdings das Fehlen jeder Nachricht
von einer Wahl überhaupt bei einer Reihe meist (aber nicht aus-
schliesslich: auch der Anonymus Haserensis gehört hierher) päpstlich
gesinnter Schriftsteller8) und die schon berührte4) Äusserung Lamberts
v. Hersfeld, dass Heinrich IV. anno postquam in regem unctus fuerat,
tercio zur Regierung kam. Allein ganz abgesehen davon, dass der
weitere Verlauf dieser Untersuchung noch Gelegenheit bieten wird5),
auf die psychologischen Motive dieser Gruppe von Schriftstellern ein-
zugehen, haben die oben (SS. 216 f.) besprochenen Quellenstellen in
ihrem Zusammenhang, vor allem die ausdrücklichen, einwandfreien
Zeugnisse für eine Wiederholung der Wahl, nach meiner Ansicht schon
an sich mehr Gewicht als das blosse Schweigen anderer Schriftsteller
und die gelegentliche Bemerkung Lamberts von Hersfeld. Und zu
allem Überfluss sprechen die schwerwiegendsten inneren Gründe für
die Wiederholung der Wahl. Wenn schon in andern Fällen, in
welchen vor Heinrich IV. ein bereits gewählter (bezw. auch gekrönter)
König zur Nachfolge berufen war, in aller Regel die Wahl wiederholt
wurde6), wie viel mehr war dies in unserem Falle nötig! Ein fluch-
i
0 MG. SS. VII 690.
*) Vgl. S. 217 Anra. 6.
8) Vgl. unten SS. 225 f.
*) Vgl. oben S. 212.
») Vgl. unten SS. 224 f.
6) Eine Wiederholung der Wahl finden wir bei Ludwig dem Kind (897 und
900), bei Otto I. (936) und Otto II. (961 und 973); Otto II. war bereits gekrönt
Vgl. Maurenbrecher (a. a. 0., oben S. 214 f.) SS. 29, 51, 54, 65, 66 und 67;
seine Auffassung bezüglich der Thronbesteigung Ottos II., derzufolge in der
neuerlichen »Huldigung« keine eigentliche Wahl, überhaupt kein Akt von
»staatsrechtlicher Bedeutung« zu erblicken sei, wird wohl widerlegt durch die
von ihm (a. a. 0., S. 67 Anm. 2) zitirte Stelle aus Widukindi res gestae Saxo-
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. 219
tiger Blick auf die Lage des Reiches1) beweist dies; in einem Augen-
blick, in dem die sächsische Grenze dem siegreichen Heer der Liutizen
offenstand — eben in Bodfeld hatte der Kaiser Nachricht von der
vernichtenden Niederlage der Sachsen erhalten — , in dem ein Krieg
mit Polen, Ungarn und Frankreich auszubrechen drohte, in einem so
kritischen Augenblick war das innere Gefüge des Reichs bedenklich
gelockert: mit knapper Not war der Kaiser vor kurzem bei seiner
Rückkehr aus Italien, wo er hur durch eiserne Strenge die Ordnung
hatte herstellen können, einem schmählichen Anschlag der Fürsten
auf sein Leben entgangen, an welchem sein eigener Oheim Bischof
Gebhard von Regensburg, der in Ungarn im Exil lebende Bayern-
herzog Konrad, Weif von Kärnten, Gottfried von Lotringen und Bal-
doin von Flandern beteiligt waren; und von einer allgemeinen Hun-
gersnot gefordert, verbreitete sich der Geist der Unordnung in alle
Schichten des Volkes. Wohl war die Verschwörung unterdrückt, von
den Verschworenen zwei todt, andere ihrer Würden entsetzt und
schwer bestraft; unermüdlich hatte der Kaiser in den letzten Monaten
seines Lebens die Gaue des Reichs durchzogen und durch Strenge so-
wohl als durch Milde vieles zu bessern gesucht. Aber klar ist unter
solchen Umständen, dass die Nachfolge Heinrichs IV., der — ein
fünfjähriges Kind — die Regierung über die von seinem Vater ge-
waltsam niedergehaltenen Fürsten antreten sollte, einer Sicherung
dringend bedürftig war. Diese bestand eben in der erneuerten Wahl
nicae (1. III cap. 76; MG. SS. III 466): Igitur ab integro ab omni populo electus
in principem ... — Beim Regierungsantritt Kails III. in den Jahren 876,
bezw. 880 und 882 walteten so eigentümliche Verhältnisse ob und stand ins-
besondere das Erbrecht des neuen Königs sosehr im Vordergrund, dass eine
Parallele nicht möglich ist; vgl. Maurenbrecher a. a. 0., S. 23. Bei Otto III.
im Jahre 983 war eine Wiederholung der Wahl nicht nötig, da die Krönung,
welche im Anschluss an die erste Wahl vollzogen wurde, zufälliger Weise ohne-
dies dem Tode des Vaters, Ottos II., zeitlich nachfolgte; vgl. Maurenbrecher
a. a. 0., S. 68. — Die einzige wirkliche Ausnahme besteht bei Heinrich III.
(1039). Allein eben bei dessen Regierungsantritt war die politische Situation der
bei seinem Tode gerade entgegengesetzt: im Reiche herrschte eine seltene Ord-
nung, und das Thronfolgerecht des bereits gewählten und gekrönten, voll-
ständig regierungsfähigen Königs wurde von niemandem bestritten;
vgl. Maurenbrecher a. a. 0., S. 98. Eine andere Absicht, als ich, vermutet bei
der Wiederholung der Wahl Heinrichs IV. Rodenberg in der (oben S. 214) an-
gefahrten Abhandlung, S. 4. Wie Müllner a. a. 0. (vgl. oben S. 214) behaupten
kann, dass »eine Wiederholung der Wahl . . . nichts anderes als die Ungiltigkeit
der des Jahres 1053 und auch der Krönung bedeutet hätte«, ist angesichts der
hier berührten Tatsachen unbegreiflich.
l) Vgl. bezüglich des Folgenden die angeführten Werke von Steindorff,
Giesebrecht und Manitius (oben S. 214).
220 Karl Gottfried Hugelmann.
in Bodfeld und Köln; und es ist sehr charakteristisch, dass gerade die
gefährlichsten Widersacher des Kaisertums in den Quellen ausdrücklieh
bei dieser Gelegenheit hervorgehoben werden: in Bodfeld durch Lam-
bert von Hersfeld (Annal. ad a. 1056) l) Bischof Gebhard von Regens-
burg; in Köln, wie wir schon gesehen haben2), Gottfried von Lot-
ringen und Balduin von Flandern8).
Es ist schwer begreiflich, dass trotz alledem Lindner (a. a. 0.,
S. 43. vgl. oben S. 214) an eine Wiederholung der Wahl Hein-
richs IV. nicht glauben will, ja die Nachricht als eine geradezu un-
mögliche kurz abtut. Er scheint dazu dadurch veranlasst zu werden,
dass ihm ein Detail, welches unsere Hauptquelle für die Wahl, die
Würzburger Chronik, berichtet, als gänzlich unglaubwürdig, keiner
Widerlegung bedürftig erscheint. .Ganz undenkbar ist* nach Lind-
ners Meinung, „dass der Papst wirklich wählte* ; und von Gregor VIL,
den man auf Grund eines im Verlauf dieser Untersuchung schon be-
rührten Briefes4) ebenfalls unter den Wählern vermutete, sagt er:
„ebensowenig wie der Papst war er in seiner damaligen Stellang zur
Wahl befugt ". Demgegenüber behaupte ich: 1. wenn man über-
haupt ein päpstliches Mitwirkungsrecht bei der Be-
setzung eines Thrones annimmt, so ist es keineswegs
„undenkbar*, dass dasselbe sich in der Form eines Mit-
wahlrechts darstellt, dass der Papst „wirklich wählt*;
2. obwohl ein solches päpstliches Mitwirkungsrecht (in
irgend einer Form) für unsern Fall nicht anzunehmen
ist und deshalb Viktor IL ein Wahlrecht als Papst aller-
dings nicht ausgeübt haben kann, so muss er doch aas
anderen Gründen auf die Wahl in Bodfeld — seine Anwe-
senheit daselbst vorausgesetzt — einen geradezu ent-
scheidenden Einfluss, und zwar als Wähler, geltend ge-
macht haben.
Bezüglich der ersten Behauptung genügt es wohl, auf das —
eben von Lindner (Der Hergang bei den deutschen Königswahlen,
Weimar 1*09, Beilage I SS. 63 ff.) aus Bouquet5) mitgeteilte — Pro-
tokoll über die französische Königswahl von 1059 zu verweisen. Hier
heisst es : (Gervasius) elegit eum in regem. Post eum, Legati Romanae
sedis, cum id sine jmpae nutu fieri licitum esse dissertum ibi sit, ho-
J 3& reiv Germ>T Lamperti Monachi Hersf. opera, pag. 69.
-) Vgl, oben Si 213.
) Btftfiglich des Erzbischof 8 Anno von Köln, vgl. unten S. 235 Anm. 2.
* Vgl oben S. 212, unten S. 224.
>i Bouquet, Rec+ (vgl. S. Sil Anm. 6) XI 31.
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. 221
noris tarnen et amoris gratia tum eius ibi affuerunt Legati. Post hos,
archiepiscopi ... Es ist sonnenklar, dass die Legaten am Wahl-
akt teilnahmen; „die Legaten aber vertreten den Papst und haben
dieselben Befugnisse, wie er sie haben würde* (Lindner a. a. 0. S. 64)1).
— Es liegt auch in der Natur der Sache, dass sich in älterer Zeit
ein eventuelles Mitwirkungsrecht des Papstes bei Königswahlen gegen-
über einem Wahlrecht unmöglich scharf abgrenzen Hess. Denn für
die juristische Ausprägung eines Approbationsrechtes, bei welchem der
Approbirende dem Wahlkollegium streng geschieden gegenübersteht,
fehlen die Voraussetzungen, solange die Wahlen nach dem Prinzip der
Einstimmigkeit und ohne nnitas actus vorgenommen werden2). Musste
nicht das Mitwirkungsrecht des Papstes ganz ähnlich, wie ein Wahl-
recht, in die Erscheinung treten, wenn jeder Wähler durch sein
,Nein* die Wirkung des Wahlaktes, insoweit es sich um sein Ver-
hältnis zum Gewählten handelt, aufheben und seine Erklärung auch
viele Monate nach den andern Wählern abgeben kann? — Würden
wir also annehmen, dass das Papsttum im Jahre 1056 bereits ein
Mitwirkungsrecht bei der deutschen Eönigswahl durchzusetzen ver-
mochte, so ist es gar nicht „undenkbar*, dass der Papst als Wähler
erscheint3). Ich halte es nun allerdings für ganz ausgeschlossen, dass
') Auch ein Brief des Papstes Johann VIII. an den Erzbischof Ansbert von
Mailand aus dem Jahre 877 (Mansi, Sacrorum Conciliorum nova et ainplissima
collectio, Tom. XVII, 108) scheint mir nicht ohne Bedeutung zu sein. Die be-
treffende Stelle lautet : ut de novi electione regia pariter consideremus, vos prae*
dicto ad est e tempore valde oportet; ideo antea nulluni absque nostro con sensu
regem debetis recipere; nam ipse qui a nobia ordinandus est in imperium, a
nobis primum atque potissimum debet esse vocatus et electus«
Hiezu bemerkt Dönitz (Über Ursprung and Bedeutung des Anspruchs der Päpste
auf Approbation der deutschen Königswahlen, Hall.-Diss. 1891, SS. 17—18):
»Diese Stelle besagt klar und deutlich, dass der Papst, weil er die Kaiserkrone
vergibt, deswegen auch den Kandidaten derselben berufen und wählen muss
u. zw. zum König von Italien, denn dieser kann allein Kaiser werden«.
*) Vgl. S. 217 Anm. 6.
8) In dem eingangs dieser Abhandlung zitirten Briefe fasst Gregor VII. das
von ihm in Anspruch genommene Mitwirkungsrecht bei der deutschen Königswahl
allerdings als ein Approbationsrecht im strengen Sinn. Dies findet m. E. eine
befriedigende Erklärung in folgender Erwägung. Wie schon S. 210 Anm. 1 be-
merkt wurde, begründet Gregor sein Mitwirkungsrecht in erster Linie nicht
durch deutsches Reichsrecht, wenngleich er auch auf dieses sich beruft, son-
dern durch seiner »hierokratischen« Auffassung nach (vgl. unten S. 236) all-
gemein giltige Sätze ; am charakteristischesten in den Briefen vom 31. Mai 1077
(Jaffa, Bibl. rer. Genn., II SS. 275 und 277) : ans seinem allgemeinen kirch-
lichen Leitungsrecht leitet der Papst ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung
des deutschen Thrones ab. Im kanonischen Recht aber hatte schon sehr früh
222 Karl Gottfried Hugelmann.
Papst Viktor II. ein solches Mitwirkungsrecht (in irgendeiner
Form) für das Papsttum beanspruchte. Nicht etwa wegen seiner
persönlichen Beziehungen zum Kaiserhaus *) ; sondern deshalb, weil ein
solcher Anspruch, wenn er in einer Zeit erhoben werden wäre, die
die höchste Machtentfaltung des Königtums gegenüber der Kirchen-
gewalt gesehen hatte, unmöglich so kampflos hätte durchgeführt
werden können; dies beweist zur Genüge die Geschichte des Kampfe
zwischen Kaisertum und Papsttum seit Gregor VII.
Wenn also Lindner aus diesem Grunde recht hat, ein Mit-
wirkungsrecht Viktors IL (in irgendeiner Form) vermöge
seiner Stellung als Papst abzulehnen, so übersieht er anderseits
gänzlich, dass Viktor II. als Papst sein Bistum Eichstädt beibehalten
hatte und daher auch im Jahre 1056 Bischof von Eichstädt
und als solcher deutscher Reichsfürst war. Diese — übri-
gens von niemandem bestrittene — Tatsache ergibt sich nicht nur ans
Gundechars — dieser war der Nachfolger Viktors II. auf dem Bischofe-
•das Prinzip der unitas actus und der Majorit&tswahl sieb durchzusetzen begonnen.
Vgl. Phillips- Vering, Kirchenrecht, VIII. Band 1. Abt. Regensburg 1889, bes.
SS. 14 — 15: Hinschius, Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten, IL Band
Berlin 1878, § 1 17 Anm. 7. Aus c. 36 Dist. 63 geht hervor, dass schon zur Zeh
Leos I. (440—461) von dem Prinzip der Einstimmigkeit keine Bede war; scfeoi
damals bereitete sich jener Zustand vor, der sich durch die Kombination tob
Majoritätswahl und Approbation charakterisirt. Die Entwicklung war auch unter
Gregor VII. keineswegs abgeschlossen, aber jedenfalls in vollstem Gang, während
sie im deutschen Recht noch nicht einmal begonnen hatte. Wenn nun Gregor VH.
«in Mitwirkungsrecht bei der deutschen Königswahl beanspruchte, so lag es
nahe, diesem jene Gestalt zu geben, in der es damals bei kirchlichen Wahlen,
wenn auch noch nicht allgemein, geübt wurde : die Form eines formellen Appro-
bationsrechts. Und eben mit diesem Anspruch Gregors VII. beginnt jene Ent-
wicklung, welche unter kanonistischem Einfluss auch bei der deutschen Königs-
wahl das päpstliche Approbationsrecht einerseits, die unitas actus und das Ma-
joritfttsprinzip anderseits durchzusetzen versucht. Zur dauernden Rechtsnorm,
wurden bekanntlich nur die beiden letztgenannten Prinzipien, deren Durchsetzung
auch abgesehen vom kirchlichen Einfluss in der Natur der Dinge liegt, wahrend
die abschliessende Entwicklung des Approbationsrechts durch die Opposition der
deutschen Fürsten und des Königtums im Kurverein von Rense und durch die
constitutio de iure et excellentia imperii (1338) unterbunden wurde.
*) Dass Viktor II. trotz seiner Ergebenheit gegen Kaiser und Reich durch-
aus nicht nachgiebig war in der Vertretung kirchlicher Ansprüche, ist durch die
Quellen bezeugt. Vgl. z. B. Steindorff (a. a. 0., oben S. 214) S. 293, bes.
Anm. 2 und G frörer (a. a. 0., oben S. 215) S. 738; im einzelnen sind, wie eben
die angeführten Beispiele zeigen, die Meinungen der Schriftsteller allerding0
benso verschieden, wie die Berichte der Quellen.
Der Einfluss Papst Viktors IL auf die Wahl Heinrichs IV. 223
stuhl von Eichstädt — Liber Pontificalis Eichstetensis1), sondern wird
auch von Lambert v. Hersfeld (Annal. ad a. 1057) 2) ausdrücklich be-
zeugt8)4). Und dass er ein angesehener ßeichsfurst war, darüber lese
man den Anonymus Haserensis (De episcop. Eichstet. cap. 35) 5) nach;
sein Ansehen war schon vor seiner Wahl zum Papst so gross, dass
er secundus a rege esset, rexque eum solo regni solio praecederet.
Und nun frage ich: wenn überhaupt eine Königswahl in Bodfeld
stattfand, ist es nicht ganz „undenkbar", dass dieser ßeichsfurst, dessen
Ansehen unterdessen noch durch die Erhebung auf den päpstlichen
Stuhl gestiegen war, von derselben ausgeschlossen wurde? Ist es
nicht im Gegenteil zweifellos, dass diese Wahl gar nicht anders als
unter seinem entscheidenden Einfluss vorgenommen werden konnte?
Gerade dieses Detail im Bericht der Würzburger Chronik, welches den
Stempel der Wahrheit an sich trägt, ist m. E. ein schwerwiegender
Grund für die Glaubwürdigkeit des ganzen Berichtes.
Erst wenn wir uns diese Stellung Viktors IL als deutscher Reichs-
fürst vergegenwärtigen, begreifen wir auch seine Stellung als deutscher
Keichsverweser, welche schon wiederholt in den Kreis unserer Be-
trachtung trat und uns auch fernerhin noch beschäftigen wird6). Ob
diese Stellung des Papstes lediglich auf der letztwilligen Verfügung
des sterbenden Kaisers, durch welche er seinen Sohn der besonderen
Fürsorge des Papstes anvertraut hatte, beruhte, bleibe vorläufig dahin-
gestellt Aber sei dem wie immer: so unwahrscheinlich es bei dem
damaligen Verhältnis zwischen Staat und Kirche erscheint, dass einem
Papst ohne nähere Beziehungen zum Reich durch den sterbenden
Kaiser eine solche Vertrauensstellung eingeräumt worden wäre, und
noch mehr, dass ein solcher Papst die Reichsverweserschaft ohne jeden
Widerstand, wie eine „legitime Erbschaft*7) hätte führen können;
i) MG. SS. VII 245—246. Gundechar wurde erst nach dem Tod, aber auch
unmittelbar nach dem Tod Viktors IL als Bischof bestellt.
*) SS. rer. Germ., Lamperti Monachi Hersf. opera, pag. 70.
*) Vgl. Garns, Series episcoporum, pag. 274.
*) Es ist übrigens nach der kirchlichen Übung gar nichts Auffälliges, dass
ein Papst sein bisheriges Bistum — wenigstens durch einige Zeit — beibehält.
Nur einige Beispiele seien genannt: Leo IX. (1048—1054), Urban III. (1185 —
1187), Benedikt XIV. (1746—1758), Leo XIII. (1878—1903).
*) MG. SS. VII 264.
«) Vgl. oben SS. 212—214, 215 f., 217 f.; unten SS. 234 f.
7) Will in der oben (S. 214) zitirten Abhandlung in der theologischen
Quartalschrift, S. 231; Will, Die Anfange der Restauration der Kirche im
11. Jahrhundert (vgl. oben S. 214), S. 74.
224 Karl Gottfried Hugelmann.
ebenso begreiflich fiuden wir dies alles bei Viktor IL1), der schon tot
seiner Erhöhung auf den päpstlichen Stuhl die erste Bolle am Hofe
gespielt2), insbesondere nach der Verbannung Konrads von Bayern
desseu erledigtes Herzogtum — ebenfalls als Vertreter des damals
dreijährigen Sohnes Heinrichs IIL — erfolgreich verwaltet hatte3) und
nach Erlangung der päpstlichen Würde aus dem Kreise der Reiehs-
fürsten nicht geschieden war.
Auch eine ebenfalls schon wiederholt4) angezogene Stelle aus
einem Brief Gregors VII. (vom 1. Sept. 1073) 5) werden wir jetzt in
diesem Zusammenhang ohne Schwierigkeit verstehen. Gregor VIL
sagt in Bezug auf Heinrich IV.: cui debitores existimus ex eo, quod
ipsum in regem elegimus, et pater eius laudandae memoriae Heinricos
imperator inter omnes Italicos in curia speciali honore me traetavhX
quodque etiam ipse moriens Romanae ecclesiae per venerandae memo-
riae papain Victorem praedictum filium suum commendavit. Das ele-
gimus beziehe ich nicht auf die Person Gregors VIL, von dem aller-
dings nicht abzusehen wäre, wieso er im Jahre 1053 oder 1056 zur
Teilnahme an der deutschen Königswahl befugt gewesen wäre, son-
dern auf das Papsttum, auf die „Romana ecclesia", welche nach der,
dem bisher dargelegten Tatbestand allerdings missverstehenden6), Auf-
fassung Gregors VII. „per venerandae memoriae papam Victorem8 ihr
Mitwirkungsrecht bei der deutschen Eönigswahl ausgeübt hatte, wie
sie immer durch den jeweiligen Papst vertreten wird. Bei dieser Auf-
fassung wird auch die sonst immerhin auffallige Nebeneinanderstellung
von elegimus und me in koordinirten Sätzen erklärlich.
Dieser Brief Gregors VU. beleuchtet die Auffassung, welche von
der Wahl in Bodfeld und Köln die kämpfenden Parteien während des
') Bezüglich der Ansicht, das 8 ßrzbischof Anno von Köln von Heinrich IIL
als Kcichaverweser bestellt wurde, vgl. die Ausführungen unten S. 235 Anm. 2.
») Vgl. oben S. 223.
») Anonymus Hasereneis (De episcop. Eichstet cap. 35; MG. SS. VII 264);
vgl. z. Ü. Steindorff a. a. 0. (oben S. 214) und Gfröer a. a. U. (oben S. 215).
Der letztere kann allerdings auch diese Gelegenheit nicht vorübergehen lasten,
ohne «eine Voreingenommenheit gegen Heinrich III. und Viktor II. an den Tag
tu legen.
«) V«l. oben SS. 212, 220.
*) Jafle\ Bibl. rer. Germ., II S. 30.
•) Müllner, a. a. 0. (vgl. oben S. 214) S. 8, akzeptirt nicht nur die Auf-
fassung Gregors VII., sondern geht noch weiter; nach ihm hat Heinrich IIL
»gleichsam seinen Sohn in ein Vasallen Verhältnis zur Kirche, nicht aber zum
Papste gestellt4. Damit lässt es sich allerdings nicht in Einklang bringen, daas
a, a. 0. S. 12 die Nachricht der Annales Romani (vgl. unten SS. 225—226) al»
»abgeschmackte Anmassung* bezeichnet wird.
Der Einfluss Papst Viktore IL auf die Wahl Heinrichs IV. 225
Investiturstreits sich gebildet haben. Er zeigt, wie eben ausgeführt wurde,
dass die Kurie in der Wahlbeteiligung Viktors IL die Ausübung eines
päpstlichen Hechtes erblickte. Es geht aus dem Zusammenhang aber
weiter hervor, dass diese Auffassung auch wenigstens ein Teil der kaiser-
lichen Partei geteilt, jedoch für die letztere günstige Eonsequenzen daraus
gezogen hat. Denn Gregor VII. anerkennt, dass sich das Papsttum gegen-
über Heinrich IV. infolge der Zustimmung zu seiner Wahl in einem ge-
wissen Verpflichtungsverhältnis befinde. So mag dasjenige, was gewiss
geeignet war, den Anspruch des Papstes auf die Approbation des
neuen Königs zu stützen und worauf Gregor offenbar in dem eingangs
dieser Abhandlung ziürten Briefe1) besonders hinzielt, anderseits bei
Absetzung des alten Königs von der Kurie als unliebsames
Hindernis empfunden worden sein. Für die Folgezeit ist das erstere
von grösserer Bedeutung, da nur diese Forderung des Papstes sich
soweit durchzusetzen vermochte, dass sie unter den späteren Päpsten
als Basis für den Ausbau des „hierokra tischen* Systems diente8);
während des Investiturstreits trat aber die Frage nach dem päpst-
lichen Approbationsrecht hinter der uach dem päpstlichen Ab-
setzungsrecht weit zurück3). Dieser Sachverhalt lässt es begreiflich
erscheinen, sowohl, dass das Werk des Anonymus Haserensis (De
episcop. Eichstet.) 4), welches in jeder Zeile die Freude an dem har-
monischen Verhältnis zwischen Papsttum und Kaisertum unter Hein-
rich HI. atmet, über die unerquickliche Streitfrage mit Schweigen hin-
weggeht, als auch, dass die hier behandelte Wahl in der uns erhal-
tenen Streitschriften-Literatur aus der Zeit Gregors VII. keine Bolle
spielt (vgl. z. B. Bouithonis libri ad amicum5) und Pauli Bernriedensis
Vita Gregorii VII.)6), ja dass kirchliche Kreise mitunter geradezu ge-
neigt waren, die Wahl in Bodfeld gering zu schätzen oder zu leugnen
(vgl. z. B. die oben S. 218 mitgeteilte Äusserung Lamberts v. Hers-
feld und Vita Heinrici imperatoris cap. 3)7). Das äusserste Extrem
der kurialistischen Auffassung prägt sich in den Annal. Romaui8) aus,
«) Vgl. oben S. 209.
*) Domeier a. a. 0. (vgl. oben S. 209 Anm. 2) SS. 2—3.
') Mirbt, Die Publizistik im Zeitalter Gregors VII., Leipzig 1894, SS. 549
—550.
*) MG. SS. VII 254 ff. Bezüglich der politischen Stellung des Werkes
vgl. Wattenbaeh a, a. O. (oben S. 216 Anm. 5) SS. 181—182.
*) Jaffa, BibL rer. Germ., II 88. 517 ff., bes. I. V. S. 637. Vgl. bezüglich
dieses Werkes Wattenbaeh a. a. 0., 8S. 223—224.
*) Watterich, Vitae Pontif. Roman., I 474 ff. ; bes. cap. 6, 8. 506.
0 MG. 88. XIL 272.
•) Vgl oben S. 213.
Mitthftttangen XXVII. 15
226 Karl Gottfried Hagelmann.
welche die Tätigkeit Viktors II. als ein regnum tradere per inreeH-
mentom konstruiren; nach dieser Auffassung ist allerdings das Ap-
probation*- und das Absetzungsrecht des Papstes in gleicher Weise
gewahrt1).
Kehren wir zum Schluss von den Auffassungen der streitende*
Parteien zu den Tatsachen selbst zurück, so können wir als sicheres
Ergebnis der bisherigen Untersuchung folgendes zusammenfassen: in
ßodfeld (und Köln) wurde im Jahre 1056 Heinrieh IT.
nochmals zum König gewählt; unter den Wählern be-
fand sich auch Papst Viktor IL, dem das Wahlrecht ah
Bischof von Eichstädt zustand; in derselben Eigenschaft
führte dieser nach Heinrichs III. Tode die Reichsver-
weserschaft, nachdem der sterbende Kaiser seiner be-
sonderen Fürsorge den Erben des Reiches anvertraut
hatte.
III.
Es erübrigt, zu untersuchen, welche Stellung Viktor IL im
Jahre 1056 unter den Wählern eingenommen hat. Von vor-
neherein sei darauf hingewiesen, dass die Quellen kein ausreichendes
Material bieten, um zu einem so sicheren Ergebnis zu gelangen, wie
im vorigen Abschnitt unserer Untersuchung; wir werden uns mit
Wahrscheinlichkeitsschlüssen begnügen müssen. Um für diese eine
sichere Basis zu gewinnen, wird es nötig sein, weiter auszuholen und
zunächst darzulegen, in welcher Form die deutsche Königswahl vor
sich ging.
Ich stehe in dieser vielumstrittenen8) Frage auf dem nener-
l) Ich betone, daas es mir bei dieser kritischen Wertung der Quellen ganz
ferne liegt, etwas anderes als ein Missverstehen der Tatsachen infolge des poli-
tischen Staudpunktes der betreffenden Schriftsteller anzunehmen ; möchte dock
allgemein das schöne Wort Lindners, a. a. 0. (oben S. 214) S. 56, bebenigt
werden: »der Historiker zu allererst muss sich hüten, ohne wirklichen Beweis
jemanden zum bewussten Lügen zu stempeln«.
s) Ausser der Entstehung der Städte gibt es wohl in der ganzen deutsehen
Recht «geschiente keine so vielfach behandelte Streitfrage, wie die rechtliche
Gestaltung der deutschen Königswahl und die Entstehung des Kurfürsten tumi :
es ist nahezu unmöglich, die einschlägige Literatur zu übersehen. — Schon
Olenschlager (Neue Erläuterungen der Güldenen Bulle, Frankfurt und Leipzig
1766, § 26 Anm. 8) und Qemeiner (Berichtigungen im teutschen Staatsrecht und
in der Reichsgeschichte, Bayreuth 1793, I. Auflösung der bisherigen Zweifel
Über den Ursprung der kurfürstlichen Würde, SS. 3—10) verweisen auf eine
Reihe von Vorgängern. Über die folgende Literatur bis zur Lindnerischen
Theorie (1893) vgl. die t)bersichten von Edmund Meyer (Mitteilungen aus der
historischen Literatur, III. Jahrg. 1875 SS. 129 ff, Die neuesten Forschungen
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinriche IV, 227
«iings1) yon Erst Mayer in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für
Rechtagesch. (XXIII Germ. Abt. SS. 1 ff., Zu den germanischen Königs-
über die Entstehung des Kurfürstenkollegiums), Lindner (Die deutschen Königs-
wahlen und die Entstehung des Kurfürstentums, Leipzig 1893, Vorwort) und
Seeliger (in der Einleitung zu seiner weiter unten zitirten Abhandlung in der
Deutschen Zeitschr. f. Geschichtsw. Monatsbl,, Neue Folge II). — Eine heftige
literarische Fehde knüpfte sich an das im Text gewürdigte Buch von Lindner
(1893). Die neue Theorie wurde angegriffen yon Seeliger in den Mitt. d. Instil
f. österr. Qeschf. XVI (SS. 44 ff., Neue Forschungen über die Entstehung des Kur-
kolleg*) ; Lindner antwortete im XVII. Bande derselben Zeitschrift (SS. 537 ff., Über
die Entstehung des Kurfürstentums. Eine Entgegnung). Eine Entgegnung hierauf
unternahm wieder Seeliger in der früher zitirten Abhandlung (in der Deutschen
Zeitschr. £ Geschichtsir.) ; Lindner legte neue Beweise vor im XIX. Band der Mitt.
d. Inst. 1 österr. Geschf. (SS. 401 ff., Der Elector und die Laudatio bei den Königs«
wählen in Frankreich im Vergleich mit den deutschen Verhältnissen), worauf
wieder Seeliger in der Histor. Vierteljahrsschrift I. (SS. 511 ff, Königswahl und
Huldigung) antwortete. — Noch einmal ergriff Lindner in unserer Frage das Wort
mit der Abhandlung Der Hergang bei den deutschen Königswahlen (Weimar 1899).
Er zieht hier gegen die wohl von Seeliger (Deutsche Zeitschr. £ Geschichtsw. Monats-
bL, Neue Folge IL, S. 24) neuerdings angeregte, von Bresslau (Deutsche Zeitschr. f.
Geschichtsw. Vierteljahresh., Neue Folge IL, SS. 122 ff, Zur Geschichte der
deutschen Königswahlen von der Mitte des 13. bis zur Mitte des 14. Jahrhun-
derts), v. Wretschko (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgesch., XX. Germ.
Abt. 88. 164 ff., Der Einfluss der fremden Rechte auf die deutschen Königs-
wahlen bis zur goldenen Bulle; Deutsche Zeitschrift für Kirchenr., XI. SS. 321 ff.,
Die electio communis bei den kirchlichen Wahlen im Mittelalter) und Ernst
Mayer (im IL Bande seiner Deutschen und französ. Verfassungsgesch«, Leipzig
1899) (vor und nach Lindners Widerspruch) vertretene Theorie zu Felde, der-
zufolge die Normen der Wahl durch das Kurfürstenkollegium in dieser oder jener
Richtung auf eine förmliche Rezeption kanonischen Rechts zurückgehen. Vgl.
über diese jetzt herrschende (z. B. von Mario Krammer, Rechtsgeschichte des
Kurfürstenkollegs bis zum Ausgang Karls IV., I. Kap. Berliner Dias. 1903, im
wetentlechen als richtig vorausgesetzte), von Mayer in der im Text erwähnten
Abhandlung modi6zirte, aber nicht aufgegebene Theorie, durch welche die Ge-
staltung der Königswahl im 11. Jahrhundert nicht unmittelbar berührt wird,
S. 232 Anm. 1. — Eine ziemlich vollständige Literatur-Übersicht bietet Schröder,
Lehrbuch der deutschen Recbtsgeschichte, 4. Auflage, S. 471 Anm. 9. Meine
Auffassung deckt sich im wesentlichen mit der kurzen Darlegung in Brunner,
Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., § 33.
*) Die von Ernst Mayer vertretene Auffassung dürfte kaum von irgendeiner
Seite bestritten werden; sie liegt den älteren Theorien, welche eine organische
Entwicklung des Königswahlenrechts seit den ältesten Zeiten bis zur goldenen
Bulle annehmen, sehr nahe; sie steht nicht in Widerspruch mit der neuesten,
welche eine Unterbrechung der Entwicklung durch eine Rezeption kanonischen
Rechts im 12. und 13. Jahrhundert behauptet. Von grösster Wichtigkeit ist
natürlich die Untersuchung der ausserdeutschen germanischen Rechte; bezüglich
des französischen verweise ich auf die in der vorigen Anm. genannten Unter-
wichungen von Lindner (Der Elector und die Laudatio bei den Königswahlen in
15»
228 Karl Gottfried Hngelmann.
wählen) vertretenen Standpunkt, dass das deutsche Königswahlenrecht
ans einer gemeingermanischen Wurzel .herausgewachsen* ist (a. a. 0*
S. 48). Man vergegenwärtige sich nur die berühmte Schilderung,
welche Tacitus (Germania cap. 11) von den germanischen Dingen, in
denen nach seiner ausdrücklichen Bemerkung (cap. 12) auch die
Wahlen vorgenommen wurden, entwirft. Die Teilnehmer kommen
allmälig zusammen; die principes besprechen die Angelegenheiten, be-
vor sie vor die Vollversammlung gebracht werden. In dieser selbst
erstatten mox rex vel princeps, prout aetas cuique, prout nobilitas*
prout decus bellorum, prout facundia est, die Vorschlage ; die übrigen
bilden nur den .Umstand*, sie beschranken sich darauf, den Vor-
schlag fremitu aspernari oder armis laudare. Hier haben wir m. E.
die Grundform germanischer Beschlussfassung vor uns; von hier aus
hat sich ebensowohl die spätere Form der Urteilsfindung, wie der
deutschen Königswahl entwickelt1). Dass bei jener die Ausbildung
fester juristischer Formen früher und stetiger erfolgte, als bei dieser*
Frankreich) und Ernst Mayer (in der Deutschen und fiansös Veriassungsgesch.) ;
in der im Text bezeichneten Abhandlung untersucht der letztere das nordische
Recht. Inhaltlich kann ich allerdings in sehr vielen Beziehungen mit Mayer
nicht übereinstimmen; vor allem muss ich der auch auf das deutsche Recht
ausgedehnten Auffassung, dass der »Optimaten «Versammlung in erster Linie die
Neubegründung des Verhältnisses zwischen »dem König und seinen Kriegern«
oblag und eine politische Bedeutung zukam, während der »staatsrechtliche«
Schwerpunkt in die »Königsannahmen« durch das Volk (nach deutschem Recht
in Aachen, sehr häufig auch in Sachsen) verlegt wird — von der Wahl in Frank»
fürt gibt Mayer nur zu, dass sie »irgendwie (!) staatsrechtlich relevant war«
(a. 9. 0., S. 36) — , für das deutsche Recht auf das entschiedenste widersprechen;
und auch für das nordische Recht vermögen mich die von Mayer vorgefahrten.
Gründe nicht zu überzeugen. Für unsere Frage wäre es m. E. am interessan-
testen, nähere« über die Form zu erfahren, in welcher die »Königsannahme«
durch die Thinge in Dänemark und Norwegen, durch die Eriksgata in Schweden
erfolgte; Mayer sagt uns, dass das Prinzip der Einstimmigkeit (vgl. übrigens
S. 229 Anm. 1) galt und dass ein Kurspruch gesprochen wurde. Hier wird m. E»
die weitere Forschung einsetzen müssen.
*) Es liegt mir daran, meine Auffassung von derjenigen scharf abzugrenzen,,
welche die ,Kur« nur als ein Wahlurteil betrachtet (Werunsky, Geschichte
Kaiser Karls IV. und seiner Zeit, L Band Innsbruck 1880, 8. 436 Anm. 2 —
vgL dagegen allerdings II. Band 3. 153 — und Ernst Mayers Ausführungen in
der im Text genannten Abhandlung, S. 27). Nach meiner Auffassung hat die
»Kur« nicht deklarative, sondern konstitutive Wirkung. Nur
die Form, in welcher dieser konstitutiv wirkende Beachtass gefasst wird,
ist im Wesen dieselbe, in welcher auch das deklarativ wirkende Urteil geschöpft
wird. Ahnlieh (für die Wahlen durch das KurfürstenkoUegium) Weizsäcker*
Rense alt Wahlort (Philos. u. hist Abb. d. BerL Ak. <L Wissenscb. 1890»
SS. 31 ff.).
Der Einfluss Papst Viktors IL auf die Wahl Heinrichs IV. 229
liegt in der Natur der Sache, da hier der Bildung eines Gewohnheit»*
rechts die langen Zwischenräume zwischen den Königswahlen und die
Verknüpfung mit den politischen Interessen der Wähler in gleichem
Mass im Wege stehen. Insbesondere hat sich das Prinzip der Ein-
stimmigkeit, demzufolge nach altgermanischem Recht1) eine Pflicht der
Minorität, sich der Majorität zu unterwerfen, nicht bestand, bei der
deutschen Köoigswahl durch Jahrhunderte erhalten8). Jeder einzelne
musste den Kandidaten zu seinem König küren, ihn als solchen an-
erkennen* aber die Anerkennung musste nicht von allen uno actu1)
ausgesprochen werden, was bei der grossen Zahl der Wähler wohl ein
Ding der Unmöglichkeit gewesen wäre.
Für uns ist hier am wichtigsten die Form, in welcher die eigent-
liche Wahlhandlung vorgenommen wurde, — natürlich, nach dem
soeben Angeführten, ohne der Anerkenung durch die etwa abwesenden
Wahlberechtigten zu präjudiziren. Und diesbezüglich erkennen wir
mit einer einzigen Ausnahme in allen uns vorliegenden genaueren
Berichten4) über Königswahlen bis zur Doppelwahl des Jahres 1198
') Eine ganz andere Auffassung des Prinzips des Einstimmigkeit bekundet
u. a. Ernst Mayer in Ab sehn. I des schon wiederholt angezogenen Aufsatzes.
Nach ihm liegt nur ein formales Prinzip vor: die Minorität sei verpflichtet,
der Majorität ausdrücklich zuzustimmen. Die von Mayer mitgeteilten Beleg-
stellen aus dem nordischen Recht erscheinen mir nicht beweisend. Bezuglich des
deutschen Königswahlenrechts vgl. die folgende Anm.
*) Dass sich im deutschen Reich ein Reichsfürst durch einen ohne oder
gegen seinen Willen zustandegekommenen Wahlakt niemals gebunden gefühlt hat,
beweist ein flüchtiger Blick auf die mittelalterliche Geschichte. »Es wurden
Mehrheitsbeschlüsse nicht gefasst«; vielmehr »musste jeder Beschluss der Wahl»
Versammlung notwendig den Charakter einer Einigung tragen, indem die Gegner,
sobald sie ihre Niederlage erkannten, sich von der Wahl fernhielten oder zurück-
zogen (unter Umstanden freilich nur, um dann ihrerseits in einer gesonderten
Wahl einen Gegenk&nig aufzustellen)4. Schröder, Lehrbuch der deutschen Recht b-
geschichte, 4. Aufl., S. 473. Zwischen den Parteien entschieden die Waffen;
-daher ist es klar, dass eine Wahl faktisch gesichert war, wenn der Kandidat
soviele Stimmen mächtiger Wahler auf sich vereinigte, dass bewaffneter Wider-
stand aussichtslos erschien. Vgl. oben S. 218.
») Man denke nur an die Wahl Heinrichs I. (919), Heinrichs II. (1002—1003)
•und Eonrads III. (1138).
<) Vgl. den Bericht über die Wahl Heinrichs I. in Fritzlar (919) in Widu-
Vindi res gestae Sazonicae, 1. I cap. 26 (MO. SS. UI 429); über die Wahl Ottos L
(936) ibidem 1. II cap. 1 (ibidem III 437) und im Zusammenhange damit auch
Thietmari Chron., 1. II cap. 1 (ibidem UI 743); über die Wahl Konrads IL (1025)
Wiponis Vita Chuonradi, cap. 2 (ibidem XI 257); über die Wahl Rudolfs von
Schwaben (1077) Bertkoldi Annal., ad a. 1077 (ibidem V 292), womit allerdings
■nicht ganz übereinstimmt Bruno, de bello Saxonico, cap. 91 (ibidem V 365); über
•die Designation Heinrichs V. (1098) Vita Heinrici IV. imperatoris, cap. 7 (ibidem
230 Karl Gottfried Hugelmann.
eine Gliederung des Wahlakte, welche mit der Schilderung des Tacite
übereinstimmt: ein engerer Kreis befonders einflussreicher Wähler,
vielleicht mitunter nur die in Betracht kommenden Kandidaten *) einigen
sich auf eine Person; einer2) oder einige1) aus diesem Kreise sprechen
nun in der eigentlichen Wahlversammlung den Kursprach ; die übrigen
Wähler erteilen in formloser Weise, sei es durch Zuruf4), sei es durch
Handerheben5), das .Voll wort •. Keine einzige glaubwürdige6) Quelfeo-
stelle — abgesehen von der schon erwähnten Ausnahme — steht euer
solchen Gestaltung der deutschen Königswahl entgegen; sie wird in
überraschender Weise bestätigt durch den gleichen Vorgang bei des
ebenfalls auf germanische Wurzeln zurückgehenden französischen Kö-
nigswahlen, wie er besonders schön im Wahlprotokoll von 1059 ^
bezeugt ist.
Es ist und bleibt das grosse Verdienst Lindners, diese Zwei- bexw.
Dreiteilung in seinem Buche Die deutschen Königswahlen und dk
Entstehung des Kurfürstentums (Leipzig 1893) klar durchgeführt xa
haben8). Ich trage auch kein Bedenken, für die Phasen des Wahl-
XII 276); über die erste Wahl Konrad 8 III. (1138) (Monis epiac. Friaing. Cbroa*.
1. VII cap. 22 (ibidem XX 260) im Zusammenhang mit Oesta Alberonis archiep.
(Auetore Balderico), cap. 15 (ibidem VIII 252). Die einzige Ausnahme bildet die
Wahl Lothars (1125), über welche die sog. Narratio de electione Lotharii (ibidem
XII 410 ff.) eingehend berichtet Hier scheint allerdings ein Versuch vorxuliegea,
die electio per compromissum des kanonischen Rechts zu rezipiren; doch ist
dieser Versuch schon beim ersten Anlauf misslungen. Vgl. auch unten Anm. 6.
*) So scheint es z. B. bei der Wahl Heinrichs L gewesen zu sein, WidukiBd
a. a. 0. (ygl. die vorige Anm.) ; auch bei der Wahl Konrads IL spielte die Eini-
gung der Kandidaten eine grosse Rolle, Wipo a. a. 0. (vgl. die vorige Anm.).
*) So z. B. bei der Wahl Heinrichs L, Widnkind a. a. 0. (v^l. & *»
Anm. 4); Ottos L, Widnkind a. a. 0. (vgl. S. 229 Anm. 4); Konrade III. (Tgl. die
Quellenstellen in S. 229 Anm. 4).
8) So z. B. bei der Wahl Konrads li.t Wipo a. a. 0. (vgl. S. 229 Anm. 4):
Rudolfs von Schwaben, Berthold a. a. 0. (vgl. S. 229 Anm. 4).
«) Vgl. z. B. das französische Wahlprotokoll von 1059; Bouquet, Recuefl
des historiens des Gaules et de la France, XI 31.
») Vgl. z. B. die S. 229 Anm. 4 zitirten Stellen aus Widukindi res gesta*
Saxonicae.
«) Was Gisleberti Chron. Hanoniense (MG. SS. XXI 516) über die Wahl
Friedrichs I. (1152) erzählt, ist ganz unglaubwürdig. Vgl. darüber Lindner (Die
deutschen Königswahlen und die Entstehung des Kurfürstentums, S. 50 bes.
Anm. 5).
7) Vgl. oben Anm. 4.
8) Eine vollständig neue Erkenntnis ist diese Zwei- bzw. Dreiteilung aller-
dings nicht. Für die Zeit der Kurfürstenwahl unterscheidet z. B. Weizsäcker
(Rense als Wahlort, Philos. u. imt. Abh. d. BerL Ak. d. Wissenseh. 1890.
SS. 31 ff.): nominare in regem eligendum, eligere, approbare.
Der £influss Papst Viktors IL auf die Wahl Heinriebe IV. 231
akts die von Lindner vorgeschlagenen Namen „Wahl* uud „Kur*,
bzw. „electio* und „laudatio* beizubehalten, wenngleich sie in den
Quellen m. E. nicht als termini technici gebraucht werden1). Für
unrichtig halte ich Lindners Ansicht allerdings in zwei wesentlichen
Punkten: 1. die 9Kur* scheidet sich nicht in die immer nur von
einem Wähler an erster Stelle ausgesprochene electio
und die in verschiedener Form (teils ausdrücklicher
und individueller, teils summarischer und formloser Zu-
stimmung) hinzutretende laudatio, massgebend ist vielmehr
der Unterschied zwischen der von einem oder mehreren der
Reihe nach gesprochenen Kurformel (electio) einerseits und
dem .Vollwort* (laudatio) des „Umstands* anderseits; damit
ist auch schon gesagt, dass 2. die laudatio gewiss nicht nach
Lindners Ansicht lediglich die Bedeutung eines „Treugelöb-
nisses* oder, wie er jetzt (in der Schrift Der Hergang bei den deut-
schen Königs wählen, Weimar 1899) sagt, einer „Huldigung*, einer „Ge-
lobung* gegenüber dem bereits gewählten König hatte, sondern eine
Phase des konstitutiven Aktes war. Damit steht keineswegs im
Widerspruch, dass unmittelbar im Anschluss an die Wahl dem neuen
König der Eid geleistet wurde2), ja dass manchmal, wenn einzelne
beim Wahlakt nicht anwesende Fürsten nachträglich einen König
anerkannten, der Eid vielleicht die einzige Form dieser Anerkennung
war8). Denn auch in diesem letzteren Fall wurde erst durch den
Eb sei bei dieser Gelegenheit erwähnt, dass die kanonische Literatur —
und zwar schon seit geraumer Zeit — eine ähnliche Teilung des Wahlaktes bei
den Bischofswahlen — wenigstens in Deutschland — kennt. Die Ansichten darüber
gehen allerdings weit auseinander. Vgl. Ger des, Die Bischofswahlen in Deutsch-
land unter Otto dem Grossen, Göttingen 1878; Bernheim in der Zeitsqhr. für
Kirchengeach., VII (1885) SS. 303 ff., Investitur und Bischofswahl ; Pbillips-Vering,
Kirchenrecht, VIII. Band 1. Abt. Regensburg 1889, SS. 471—472 ; Friedberg,
Lehrbuch des Kirchenrechts, 5. Aufl. Leipzig 1903, S. 337 Anm. 7.
') Lindner selbst muse zugeben : , Oft steht (laudare) infolge der Ausdrucks-
weise der Quellen nur für die Gesammthandlung4. (Der Hergang bei den deut-
schen Königswahlen — vgl. oben S. 226 Anm. 2 — S. 37) und »eligere kann . . .
die Wahlverkündigung durch einen elector bedeuten . . . Das elegit neutral
zu fassen, ist ebenfalls zulässig4 (a. a. O., S. 52).
*) Vgl. z. B. über die Wahl Friedriche I. (1152) Ottonis episc. Frising.
Gesta Friderici imperatoris, 1. II cap. 1 und 3 (MG. SS. XX 391). Unklar ist,
was Widukind a- a. 0. (vgl. S. 229 Anm. 4) über den Eid bei der »universalis
electio« Ottos I. in Aachen erzählt; darauf näher einzugehen, würde hier zu
weit führen.
*) Sogar dies scheint mir zweifelhaft zu sein. Allenfalls könnte man gerade
die oben SS. 213 und 217 mitgeteilten Quellenstellen über den Kölner Reichstag
im Dezember 1056 so deuten.
232 Karl Gottfried Hugelraann.
Eid, welcher die Anerkennung in sich schloes, das öffentlich-rechtliche
Verhältnis zwischen dem Gewählten und dem Anerkennenden ge-
schaffen, der erstere zum König des letzteren gemacht1).
Was nun speziell die Wahlen vor und nach 1056 anlangt, 96
war Heinrich III. schon zu Lebzeiten seines Vaters (1026 und 1028;
gewählt und gekrönt worden, beim Tode Eonrads II. (1039) fand eiie
Wiederholung der Wahl nicht statt2). Heinrich III. selbst hatte, wie
wir wissen8), bereits 1053 seinen Sohn zum König wählen nnd krönet
lassen. Über beide Wahlen haben wir nur ungenaue Berichte4): soviel
scheint fest zu stehen, dass bei der Wahl der regierende Kaiser selbst
den entscheidenden Einfiuss ausübte; die Krönung vollzog beidemak
der Erzbischof von Köln, dessen Recht auf die Vornahme dieses feier-
lichen Aktes sich seit dieser Zeit durchzusetzen begann. Von Otto L
bis Heinrich II. hatte bei den Wahlen der Mainzer Erzbischof eine
hervorragende Bolle gespielt: die Krönungen hatte er entweder allein
') Dass es für jede Königswahlen-Theorie von wesentlichster Bedetztang
ist, die Entstehung des Kurfurstenkollegiums und der nach seiner Ausbildung
geltenden Wahlnormen zu erklären, dessen bin ich mir wohl bewnsst, dock
würde es den dieser Abhandlang gesteckten Rahmen überschreiten, auf diese
Frage näher einzugehen. Nur soviel möge hier bemerkt werden, dass ich eine
organische Entwicklung des Kurkolleginms aus dem alten Königswahlenrecht,
nicht eine Unterbrechung dieser Entwicklung durch Rezeption kanonischen Rechts,
annehme: die berühmte Stelle Sachsensp. Landr. III 57 § 2 knüpfte an dem
vorhandenen Zustand an, indem sie bestimmten Fürsten — und zwar im allge-
meinen entsprechend den politischen Kräfteverhältnissen — ein Recht auf die
Vornahme der electio zusprach ; aus diesem Recht wurde später ein ausschliess-
liches Wahlrecht. Dass diese organische Entwicklung durch Parallel-Er-
scheinungen des kanonischen Rechts gefördert wurde (vgl. über solche aucb
S. 221 Anm. 3 und S. 230 Anm. 8), erkennt diese Auffassung vollständig an —
siehe t. Below, Die Entstehung des ausschliesslichen Wahlrechts der Domkapitel,
Leipzig 1883 (Hist. Studien, 11. Heft), wo für die kirchlichen Wahlen die Ent-
stehung eines ausschliesslichen Wahlrechts- aus einem Vorrecht bei
der Wahl nachgewiesen wird ; auch dass die Kanonisten von ihrem Stand-
punkt ans das kanonische Recht in weiterem Umfang auf deutsche Königswahlen
anwenden wollten (ein signifikantes Beispiel bietet die Glosse »regis« n
cap. 2 in Vlto 1 8), soll natürlich nicht geleugnet werden.
*) Wiponis Vita Chuonradi cap. 11, 23 (MG. SS. XI 264, 268); Herimaii
Angiensis Chron. ad a. 1039 (ibidem V 123).
Vgl. übrigens hiezu, wie zum folgenden Maurenbreoher a. a. 0. (oben SS. 214
— 215); diese und die folgenden Anmerkungen beschränken sich auf die Haupt-
quellen.
>) Vgl. oben SS. 212, 214, 218 ff.
4) Bezüglich der Wahl Heinrichs III. ist Hauptquelle Wipo (TgL oben
Anm. 2), Heinrichs IV. Lamberti Hersf. Annal. ad a. 1054 (SS. rer. Genn., Loa-
perti Monachi Hersf. opera, pag. 66) und Herimani Angiensis Chron. ad a. 1053
(MG. SS. V 133).
Der Einfluss Papst Viktors IL auf die Wahl Heinrichs IV. 233
oder in Gemeinschaft mit <len Erzbischöfen von Köln und Trier (bei
Otto IIL, welcher in Bavenna gewählt worden war, mit dem dortigen
Erzbischof) vorgenommen; bei der Wahl Ottos I. (936) hatte er und
zwar er allein — nach meiner Auffassung des Widukind1) — die Kur-
formel gesprochen. Dass das letztere auch bei der Wahl Ottos IL im
Jahre 961 2) und Ottos III. im Jahre 983 8) der Fall war, scheint mir
an wahrscheinlich, da wohl in beiden Fällen der Vater des zu wählen-
den Knaben das entscheidende Wort sprach4); bei der wiederholten
Wahl Ottos IL im Jahre 97 3 5) ist es wenigstens nicht bezeugt; bei
der Wahl Heinrichs II. (1002) sprechen die Quellen dagegen6). Sicher
ist der hervorragende Eiufluss des Erzbischofs von Mainz bei der
letzten eigentlichen (ohne Eiufluss eines noch regierenden Königs vor-
genommenen) Wahl vor 1056 und bei der ersten nachher : sowohl bei
der Wahl Konrads II. (1024) 7), als bei der Rudolfs von Schwaben
(1077)8) sprach er als erster die Kurformel und vollzog er die Krö-
nung. Letztere Funktion übte er das letztemal bei der Wahl Her-
manns von Salm (1081)9). Fassen wir also den usus, soweit sich ein
solcher bis 1056 herausgebildet hatte, zusammen, so können wir sagen :
der Mainzer Erzbischof genoss gewisse, allerdings noch nicht
fest umschriebene, Vorrechte10); er sprach, soferne nicht
>) Widukindi res gestae Saxonicae 1. II cap. 1 (ibidem III 437).
*) Vgl. vor allem Ruotgeri Vita Brunonis (ibidem IV 270) und Continuator
Reginonis Trevir. (ibidem I 624).
*) Thietmari Chron., 1. III cap. 14, 15 (ibidem III 766—767).
«) Bezüglich der Wahl Ottos III. könnte man allerdings zweifeln wegen
AnnaL Magdeburg, ad a. 983, 984 (ibidem XVI 156-157), bzw. Ekkehardi
Chron. univ. ad a. 982 (ibidem VI 101).
*) VgL z. B. Thietmari Chron., 1. II cap. 28 (ibidem III 757) und Widukindi
res gestae Saxonicae, 1. III cap. 76 (ibidem III 476).
A) Massgebend Thietmari Chron., 1. V cap. 2 (ibidem III 791).
7) Wiponis Vita Chuonradi, cap. 2, 3 (ibidem XI 257 ff.), der durch Unland
berfihmt gewordene Bericht über diese Wahl.
8) Bertholdi Annal. ad a. 1077 (ibidem V 292) und Bruno, De hello Saxonico
cap. 91 (ibidem V 365).
9) Bruno, De hello Saxonico cap. 131 (ibidem V 384).
i°) Lamberti Hersf. Annal. ad a. 1054 (Tgl. oben S. 232 Anm. 4) erzählen
von der (ersten) Krönung Heinrichs IV. (1053) : Imperatoris filius Heinricus con-
•ecratos est in regem Aquisgrani ab Herimano Coloniensi archiepiscopo, vix et
*egre super hoc impetrato contensu Liupoldi archiepiscopi, ad quem
propter primatum Mogontinae sedis consecratio regis et caetera
ntgociorum regni ditpositio potissiuium pertinebat. Sed im-
Potator pocius Herimano archiepiscopo hoc Privilegium ven-
-dicabat propter claritatem generis eius, et quia intra dioce-
«im ipsius consecratio haec celebranda contigisset.
234 Karl Gottfried Hugelmann.
der Vater des zu wählenden Königs noch lebte, allein
oder wenigstens an erster Stelle den Enrsprnch; in dem
Recht, den Eonig zu krönen, wurde er eben damals durch
den Erzbischof von Köln verdrängt.
Und nun vergegenwärtigen wir uns die Situation in Bodfeld im
Jahre 1056: ein sterbenskranker Kaiser, der an einer formellen Wahl-
versammlung teilzunehmen gewiss ausserstande war; unter den am
Hofe versammelten Fürsten fehlten gerade die Erzbischöfe von Mainz
und von Köln1), wobei noch besonders zu bemerken ist, dass der
letztere mit dem Kaiser in der letzten Zeit nichts weniger als immer
auf gutem Fusse gestanden*); die politische Situation erheischt rasches
und energisches Handeln. In diesem kritischen Augenblick befindet
sich am Hofe ein Mann, welcher schon oft sein politisches Geschick
im Dienste des Reichs und des Kaisertums bewährt hatte, wohlvertraut
mit allen Verhältnissen des Reiches; ein deutscher Reichsfürst, ein
deutscher Bischof, dem die päpstliche Wurde ein überragendes Ansehen,
vor allem bei den ihre Rechte eifersüchtig wahrenden KirchenfÖrsten,
verlieh. Wir wissen aus den Quellen8), dass der sterbende Kaiser ihm
seinen Sohn anvertraut hat; wir wissen, dass er in jenen Tagea diesen
Sohn Heinrich IV. pontificis Romani ceterorumque pontificum et prin-
cipum electione regem constituit. Ich halte es für keine allzu kühne
Kombination, im Gegenteil für eine dem Geiste der Zeit, in welcher
alle Rechte ein/einer Fürsten in Bezug auf die Königswahl erst im
Werden waren, entsprechende, wenn ich annehme, dass dieser
Mann, Papst Viktor IL, im Einvernehmen mit dem Kaiser
in Bodfeld mit den anwesenden Fürsten verhandelte,
ihnen die Wahl Heinrichs IV. vorschlug und, nachdem
er ihrer Zustimmung sich versichert, die förmliche
electio vornahm.
Mit dieser Auffassung stimmt auch alles weitere überein*). Papst
Viktor inthronisirte das Königskind in Aachen : Heinricus per dominum
papam ad Aquisgrani deducitur et in sede regali collocatur erzählen
uns die Annal. Altah. mai. (ad a. 1056); das ist es, was die AnnaL
') Vgl. Steindorff a. a. 0. (oben S. 214) 8. 254, bes. Anm. 5 und 6.
-) Was diesbezüglich Vita Annonis archiep. cap. 7 (MG. SS. XI 469) enfthlt
(wohl zu unterscheiden von der phantastischen Obersetzung bei Gfrörer, Papst
Gregorius VII. und sein Zeitalter, VI. Band Schaff hausen 1860, S. 777), scheint
mir nicht unglaubwürdig, so wenig Wert dieser Quelle im allgemeinen bei-
zumessen sein mag (Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter,
II. Band 6. Aufl., S. 108).
«) Vgl. oben SS. 212, 216.
*) Vgl. oben SS. 213 f., 217 f.
Der Einfluss Papst Viktors II. auf die Wahl Heinrichs IV. 23&
Bomaoi als ein regnum tradere per investimentum auffassen. Und
daran schloss sich der Reichstag von Köln, wo der König nach. den
Annal. Altah. mai. die Unterwerfung und den Eid Balduins von Flandern
entgegennahm; Sigebert (ad a. 1057) (und nach ihm Alberich von
Trofe-Fontaines) fügt auch den Herzog von Lothringen hinzu und be-
merkt ausdrücklich, dass die Unterwerfung erfolgte median te Victore
papa, wie auch Vita S. Lietberti episc. Camerac. den grossen Einflusa
des Papstes hervorhebt. Schon oben (S. 217) habe ich mit diesen
Vorgängen die Worte Leos im Chron. monasterii Casinensis (1. 1. cap, 2)
in Verbindung gebracht: apostolicus . . . regni totius optimates (Hein-
rico IV.) iurare faciens eumque in regno confirmans reversus tandem
in Tusciam est. In die richtige Beleuchtung wird die Reichsverweser-
schaft des Papstes gerückt, wenn wir uns schliesslich die Worte Lam-
berts v. Hersfeld (Annal. ad a. 1054) l) vor Augen halten, dass ad
(Mogontinam sedem) consecratio regis et caetera negociorum regni
dispositio poti8simum pertiüebat, dass aber Heinrich 111. (Coloniensi)
archiepiscopo hoc Privilegium vendicabat, so wenig anderseits die Be-
deutung der letztwilligen kaiserlichen Verfügung geleugnet werden soll2)»
Trotz alledem bin ich mir jedoch bewusst, dass es sich bei meiner
Ansicht nur um eine allerdings sehr wahrscheinliche Vermutung
handelt im Gegensatz zu dem sichern Resultat im zweiten Abschnitt
dieser Untersuchung.
>) Vgl. oben S. 232 Anm. 4.
*) Auffallend ist es, dass trotz der Quellenzeugnisae, die übereinstimmend
dartun, dass Viktor IL die Reichsverweserschaft nach Heinrichs 111. Tode tat-
sächlich geführt hat, und trotz der kaum bestreitbaren Tatsache, dass Hein*
rieh III. auf dem Sterbebett seinen Sohn Heinrich IV. ausdrücklich der Fürsorge
des Papstes anvertraut hat, die Meinung vertreten wird, der sterbende Kaiser
habe Anno von Köln zum Reichs verweser bestellt. Diese Ansicht verficht z. B.
Gfrörer (vgl. oben S. 216 Anm. 1), dem sich auch Weiss (Weltgeschichte, IV. Band
3. Aufl., SS. 505—506) anschliesst. Ihr widerspricht jedoch nicht nur das Fehlen
fast jeder Nachricht in den Quellen, sondern auch der Umstand, dass der Erz-
bischof beim Tode des Kaisers gar nicht anwesend gewesen zu sein scheint
(vgl. oben S. 234), sein gespanntes Verhältnis zum Kaiser und die tatsächliche
Übung der Reichsverweserschaft durch den Papst. Auch die von Will (Die An-
fänge der Restauration der Kirche im 11. Jahrh., IL Abteilung Marburg 1864,
SS. 79 ff.) geäusserte Ansicht, dass der Papst die Reichsverweserschaft vor seiner
Abreise nach Italien auf dem Kölner Reichstag gewissermaßen auf Anno Über-
tragen habe, entbehrt jedes genügenden Anhaltspunktes, um die Nachrichten»
welche wir über die spätere Arrogirung der Reichsverweserschaft durch Anno
haben, zu entkräften. Vgl. darüber die Abhandlung von Lindner, Anno IL der
Heilige, Leipzig 1869; Eckerlin a. a. 0. (vgl. oben S. 214 Anm. 5), SS. 35 ff.
-236 Karl Gottfried Hugelmann.
Die höchste Machtentfaltung des deutschen Kaisertums hatte unter
Heinrich III. zur Besetzung des päpstlichen Stuhles mit deutschen Bi-
schöfen geführt Nur infolge des Umstandes, dass Papst Viktor II.
deutscher Reichsfürst war, ist zum erstenmal ein Papst in die Lage
gekommen, bei der Besetzung des deutschen Thrones entscheidend
mitzuwirken. Kein Vierteljahrhundert war seitdem verflossen, ab
Gregor VII. mit schier übermenschlicher Kraft und trotz aller Schwan-
kungen immerhin staunenswertem Erfolge den Kampf für die „hiero-
kraüsche" Ordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche auf-
nahm, den Kampf für eine Idee, die erst im Kopf ihres gewaltigen
Vorkämpfers feste Gestalt gewonnen hatte1). Und so fremd war den
Menschen der Kampfeszeit binnen kurzem der Gedankenkreis jüngst-
vergangener Jahre geworden, dass sie die Ereignisse in Bodfeld nur
an den Gedanken ihrer eigenen Gegenwart zu messen vermochten und
so die Wahl Heinrichs IV. durch Viktor IL, nach ihren Voraus-
setzungen eine Frucht höchster kaiserlicher Machtentfaltung, in ihrer
letzten Wirkung zum Baustein wurde für die „hierokratische* Staats-
ordnung2). Ja! so gewaltig ist die Nachwirkung der letzteren selbst
auf unsere ihr scheinbar sosehr entfremdete Gegenwart, dass sie den
Blick des modernen Historikers trübt und ihn die Wahl in Bodfeld
lieber ganz verwerfen lässt8), weil uns wirklich entfremdet jene Zeit
ist, in welcher ein Papst deutscher Bischof war und sich als princeps
inter pares im Kreise deutscher Beichsfürsten bewegte. So finden wir
in der Wahl zu Bodfeld ein glänzendes Beispiel für die Macht der
Ideen in der Geschichte, besonders im Werden des Rechts: selbst die
Ereignisse der Vergangenheit werden durch sie in der Richtung ihrer
Wirksamkeit bestimmt4).
») Vgl. Martens, Gregor VII., II. Band Leipzig 1894, S. 1.
*) Vgl. oben SS. 224 ff.; ferner auch Manitius a. a. 0. (oben S. 214) S. 495.
>) Vgl. oben SS. 220 ff.
<) Bezüglich der einschlagigen Literatur möchte ich am Schlüsse dieser
Abhandlung bemerken, dass mir eine Schrift in Wien nicht zugänglich ge-
wesen ist: Salis-M arschlins, Agnes von Poitou, Kaiserin von Deutschland, Zt-
rich.-Diss. 1887. — Krammer, Wahl und Einsetzung des deutschen Königs im
Verhältnis zu einander, Weimar 1905 (Quellen und Studien zur Verfassungs-
geachichte des deutschen Reiches in Mittelalter und Neuzeit, herauggegebea
von Zeumer, Band I Heft 2) konnte ich erst während der Drucklegung dieser
Abhandlung einsehen. Von den Ereignissen, welche das eigentliche Thema
der letzteren bilden, erwähnt Krammer nur die Inthronisation Heinrichs IV.
durch den Papst Viktor II. in Aachen. Mit seiner Auffassung der deutschen
Königswahl, werde ich noch Gelegenheit haben, mich in dieser Zeitschrift ans-
•einanderzusetsen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas
1311—1313.
Von
Vinzenz Samanek.
Erster Teil.
Kritische Bewertung der Quellen und Stand der Forschung.
Grundlage der nachstehenden Untersuchung bildet vorwiegend eine
bisher unbekannte Reihe von Aufzeichnungen, die zum archivalischen
Nachlass des Bernardus von Mercato, Kammernotars Kaiser Heinrichs VII.
gehören, aber durch ein begreifliches Missverständnis nicht diesem
Bestände, sondern andern Materialien des Turiner Staatsarchivs, der
Abteilung „ Republica di Genova* l) einverleibt und so dem ihnen we-
sentlichen Zusammenhang entfremdet worden. Es sind das Stücke,
deren Überlieferungsart eine gewisse Analogie mit einem allerdings
groben Irrtum gewahr werden lasst, dem zufolge einiges vom Turiner
Aktennachlass Heinrichs VII. in das Departementalarchiv von Grenoble
kam8); in unserm Fall steht die Sache wenigstens insofern anders, als
es sich wirklich um Vorgänge handelt, die durchwegs auf Genua Bezug
haben8). Das Konzeptheft, das uns hauptsächlich beschäftigen wird,
l) Turin, Archivio di ttato, Republica di Genova Mazeo 1.
*) Inventaire-sommaire säria B III, 96. Neuerdings hat Schwalm, Neues
Archiv SO, 439 auf einige derartige Stücke hingewiesen; das ganze Unheil ent-
stand durch eine Verwechslung der Stadt Pisa mit Pisancon im Departement
Dröme !
*) Diesem Verhältnis würde besser entsprechen, wenn einige nach den Pro-
venienzen aufbewahrte ünterwerfungsinstrumente aus dem Gebiete von lvrea
238 Vinzenz Samanek.
besteht aus drei Teilen, die mit einander chronologisch and inhaltlich
nicht unmittelbar zusammenhängen, und auch äusserlich, wie Schrift
und Format zeigt, von einander zu trennen sind: während der erste
Tom Kammernotar Bernard geschrieben ist, rührt der zweite Ton dessen
Kollegen Paulus von Poggibonsi her, das dritte Stück dagegen tob
einer Hand, die sich nicht sicher indentifiziren lässt; die Vereinigung
mag wohl erst im 15. Jahrhundert bei Gelegenheit einer Ordnung des
ganzen Materials erfolgt sein1). — Der durchaus eigentümliche Charakter
dieser Dokumente erfordert ein kritisches Werturteil, das in kausaler
Beziehung zu einem solchen über den archivalischen Nachlass des
Kaisers im allgemeinen, eine kurze Besprechung des letztern notwen-
dig macht, um zu unserm Hauptthema hinüberzuleiten8).
Ficker, der über den Gegenstand zuerst zusammenhängend ge-
handelt, spricht von einem deutschen Teil des Reichsarchivs Hein-
richs VII. im Gegensatz zum italienischen, welch letzterer die Haupt-
masse der in Turin und Pisa aufbewahrten Kanzleibestande des Kaisers
umfasse3). Dagegen scheidet Seeliger aufs schärfste zwischen dem
Nachlass der Kammernotare und einem solchen der Kanzlei und des
Archivs4): ersterem gehörten alle rein notariellen Aufzeichnungen an,
letzterer dagegen habe als das Reichsarchiv alle eigentlichen Urkunden
-aus der Kanzlei und den überkommenen Beständen enthalten, von
denen ein Teil in Pisa beim Abzug des Kaisers 1313 zurückgelassen,
ein weit geringerer, später gänzlich verschollenes Best aber auf dem
Marsch gegen Süden mitgenommen worden sei. — Der Kernpunkt
dieser Aufstellungen muss jedoch insofern als unzutreffend bezeichnet
werden, als die Voraussetzung einer prinzipiellen Sonderung5) zwischen
1
und Aoeta [Turin, Archivio di stato, Duchi d'Aoste, Paquet 12 Nr. 1 (S. Blaii
de Passsignan), Nr. 5 (S. Christine), Nr. 7 (S. Jacob de Mutian), Nr. 9 (8. Martin
de Corbian), Nr. 10 (8. Martin de la Palme) Nr. 12 (S. Remy) : Provincia d' Ivret
Mazzo 1 Nr. 4, Mazzo 11 Nr. 41 (Campagnolo)] ursprünglich, wie mir allerdings
wahrscheinlich, dem Nachlass Bcmards angehörten.
') Die Vermerke aus dem 15. Jahrhundert rühren von derselben Hand her,
die auch die übrigen Stücke des Nachlasses geordnet.
') Ich bemerke gleich, dass mir eine eingehende Erörterung des Nachlas»«
hier ganz fernliegt, umsomehr, da J. Schwalm demnächst darüber eine selb-
ständige Untersuchung veröffentlichen wird; der Rahmen einer Einleitung ver-
bietet mir auch eine detaillirtere Auseinandersetzung mit den bisherigen An-
sichten, die sich ja ohnedies leicht überblicken lassen.
8) Sitzungsber. der Wiener Akademie 14, 143; 145; 153; 155 ete,
«) Mitteil, des Instit. f. österr. Gesohf. XI, 427—442.
6) Seeliger spricht aufs bestimmteste aus, dass die Kammernotare mit dem
»Beurkundungsgesch&ft nicht das geringste zu tun« hatten (vgl. 1. c 425 XL 483t.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 239
^Kanzlei* and .Kammernotariat* nicht haltbar ist. Durch den pa-
läographischen Befand des Nachlasses ergeben sich hiefür untrügliche
Belege: mit Sicherheit kann wenigstens bei zwei Kammernotaren der
Nachweis erbracht werden, das* sie neben den Instramenten auch
wirkliche Urkunden verfasst und geschrieben haben; Paulus v. Poggi-
bonsi fertigte ein Privileg für den Delfin Hugo v. Vienne1) und unter
-anderem die 37 im Gefolge der feierlichen Verleihungsurkunde von
Asti für Amadeus von Savoyen') an verschiedene Gemeinden gerich-
teten Mandate8), wobei auch der grossen, von ihm mit den Erledi-
jgoiigsvennerken kopirten Petition Genuas als Grundlage für eine Pri-
TÜegienausfertigung gedacht sein will4). Die Gesandtschaft, welche
1313 vornehmlich zur Beschaffung von Kriegsmitteln in den Sprengel
«Lombardia inferior* abgeschickt wurde, führte eine ganze Beihe von
Briefen und Mandaten des Kaisers mit sich, die in ihrem Berichte
registrirt sind und z. T. von Bernard selbst geschrieben waren6). Ist
der letztere in dieser Richtung auch sonst tätig6) und schliesst als
Folge dieser Verhältnisse der Aktenbestand eines Kammernotars Ur-
kunden keineswegs aus7), so lässt der eben angeführte Beleg ganz
besonders deutlich durchblicken, dass an Stelle eines rein formalen
»Die Kanzlei war und blieb die Behörde för die Ausfertigung von Urkunden,
und niemals haben die Kammernotare dies Gebiet zu betreten versucht, um
deutsche oder italienische Angelegenheiten zu erledigen*.
') Turin; Arch. d. stato, Province de Faucigny, Paqu. 2, 1 (1312. Febr. 16).
*) Turin ; Arch, di st. Dipl. imp. 4, 18 (= Dönniges 2, 209 Nr. 58).
8) Turin; Arch. d. st. D. imp. 5, 1 (= Dönniges 2, 202 ff.).
*) Ib. Republica di Genova 1, 4, vgl. dazu auch Dönniges 2, 109 Nr. 6.
5) Wir können dies daraus ersehen, dass uns zufallig das Originalmandat
von der Hand Bernards neben einem registrirten Stück erhalten ist (Dönniges 1,
128). Ein ähnlicher Fall dürfte die Privilegienbestätigung für Genua sein, mit
der vielleicht Bernard selbst die betreffende Gesandtschaft ausrüstete. (Dönni-
«es 1, 99 f.).
6) So ist die Urkunde des Bischofs Theobald von Lüttich (Ficker, Sitzber.
14, 226 Nr. 69) ganz von Bernard geschrieben; auch die Urkunde Ficker Nr. 18
möchte ich als Kopie von seiner Hand betrachten.
') Dönn. 2, 29 (Nr. 16); 51 (Nr. 23) 52 (Nr. 24); 96 (Nr. 3); 164 (Nr. 32):
190 (Nr. 51) (2 Mandate); 220. Dann die erwähnten Konzepte und die Stücke
des Paulus v. Poggibonsi für Savoyen. Es ist gar kein Grund vorhanden, diese
letztern für Savoyen ergangenen Urkunden als mit Bernards Nachlass in keiner
Beziehung stehend zu bezeichnen. Denn einerseits sind sie zum grossen Teil
mit Überschriften von der Hand des Bernard, Amadeus* Notar, versehn, ander-
seits lassen sich auch sonst Urkunden von Räten des Kaisers, ja selbst von Hof-
familiären überhaupt unter den kaiserlichen Archivalien nachweisen (Ficker 1. c
Nr. 34, Nr, 41, Nr. 48, Nr. 67, Nr, 69; Pisa, Arch. capitol. 1331 u. 1353) wo-
durch die bezügliche Bemerkung Seeligers, 1. c 11, 428 A. 1, hinfällig wird.
240 Vinzenz Samanek.
Unterscheidungsgrundes vielmehr eiue bedeutsamere materielle Sonde-
ruog uns als Richtschnur zu dienen hat1).
Im Wesen des Notariats liegt zunächst keine irgendwie geartete
sachliche Beschränkung. 9In den Notariatsakten finden sich Berichte
über die verschiedenartigsten Geschäfte vereinigt, da Aufnahme des
Aktes durch ein und dieselbe ' Person hier allein das verbindende Mo-
ment bildet*. Nun scheidet Ficker, dessen Worte wir hier wieder-
gebena), davon jene engere Qruppe ab, für die überdies die Beziehung
auf ein und dieselbe Behörde ausschlaggebend ist: er bezeichnet sie
als Amtsakten. Ich glaube, wir können diesen Gesichtspunkt noch
verallgemeiuern und aus der Masse der gewöhnlichen Notariatsimbre-
viaturen diejenigen aussondern, in denen überhaupt die inhaltliche
Zusammengehörigkeit entscheidend ist, welche eine bestimmte Matern
be treffen8). Festzuhalten ist also, das» jeder Notar seinen eigenes
Imbreviaturbestand hatte4); letzterer war entweder reinlich gebucht
oder bestand noch aus losen, zur Registrirung bestimmten .acta* und
„scedae"6). Auch für das Kammernotariat Kaiser Heinrichs VTL galten
natürlich diese dem italienischen Notariatsinstitut eigentümlichen Tat-
sachen. Gerade hier aber ist besonders wesentlich eine das inhaltliche
Moment hervorkehrende Beziehung.
Von den eiuzelnen Kammernotaren waren „Acta imperial» aule**)
zu führen, die der Kaiser selbst als „Acta nostra"7) kennzeichnet. So
hören wir denn von „Acta et gestatf des Kaisers, die dem Bestände
des Kammernotars Leopardus Frenetti (aus Pisa) angehörten8), Ber-
') S unten S. 6 zu Anm. 3.
») Beiträge z. Urkundenl. 1, 143 f. § 175.
*) Einzelnes anzuführen ist nicht nötig ; ich nenne nnr als gutes Beispiel Bo-
naini, Acta Henrici I, 352—371 Nr. 193 und eine Stelle bei Bonaini, Statuti di Pwa,
3, 857 Nr. 8, wo die Rede ist von Acta, libri und scedae ser Udobrandi notaiii
de factis tantum dicti monasterii sanctorum Marie etGorgonii.
4) Besonders instruktiv ist es, wenn wir derartiges bei den Buchungen der
Anzianenbeschlüsse von Pisa bemerken können: In den »Provisiones et consilia
anthianorum« aus dem Jahre 1311 (Pisa, Archivio di stato A. 84) ist auf dem
Umschlag zu lesen: »Becti notarii de Spira predictorum ancianorum scribe pro
mense Augnsti Über hie est«, was einem Wechsel der Hände an der entspre-
chenden Stelle des Buches tatsächlich entspricht.
6) Nach der Pisaner Notariatsordnung hatte jeder Notar seine eigenen losen
Aufzeichnungen (»scedae [non redaetae in quaternis]; folia) wöchentlich in Im-
breyiaturbüchern einzutragen, worüber er Toni Capitaneus des Notarszunft be-
aufsichtigt wurde (Bonaini, Statuti di Pisa 3, 768).
*) Der Ausdruck im Instrument bei Dönniges 2, 90.
') Dönniges 1, 123—140 paasim.
*) Histor. patr. mon. 19, 1205 f. (Liber Potheris Brixiae) ist ron der Sentens
Heinrichs VII. gegen Brescia gesagt, sie sei geschrieben »in actis et geetis sere-
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 241
nardus v. Mercaio hat solche Aufzeichnungen geführt, von Johann
v. Dysts Nachlass sind uns wenigstens noch Fragmente erhalten1),
während von dem anderer kaum noch erkennbare Spuren sich vor-
finden. Der Erklärungsgrund für den jetzigen Aufenthaltsort von
Bernards Bestände8), die Tatsache der faktischen Vererbung von Leo-
pardus Nachlass' an dessen Nachkommen8) beleuchtet auch in dieser
Richtung den Zusammenhang mit den allgemeinen notariellen Ge-
bräuchen, der uns ja in keiner Weise auffallen kann4). Darüber
hinaus aber haben wir noch mit besondern Verhältnissen zu rechnen,
welche uns die etwas komplizirtere Beurteilung des Turiner Materials
ermöglichen dürften.
nissimi principis domini üenrici dei gratia Romanorum regis . . per Leopard um
Freneti de Pisis notarium camere dicti domini regis«. Vgl. Schwalm, Neues
Archiv 30, 432 f.
>) Schon Seeliger 1. c. XI, 434 weist darauf hin. Die Erhaltung dieses
Restes ist wohl der Sammeltätigkeit eines Mitgliedes der Familie Roncioni in
Pisa (Raffaelle Roncioni 17. Jahrh.) zu verdanken, in deren Archiv diese Stücke
»ich jetzt befinden (Ficker 1. c. 1 1 Abs. 2).
*) Für die Turiner Provenienz hat Dönniges I, praef. XV. zuerst den dann
von Ficker (vgl. auch Schwalm, Neues Archiv 29, 588 A. 1) übernommenen Ge-
danken ausgesprochen, dass Amadeus von Savoyen als Reichsvikar in Italien nach
dem Tode Heinrichs von Amtswegen dazu befugt gewesen sei, das archivalische
Material des Kaisers zu sammeln, und dass er dies tatsächlich u. zw. zur Ver-
teidigung des toten Kaisers gegen die Bannsprüche Clemens V. getan habe.
Aber abgesehen von aller Unwahrscheinlichkeit und Zwecklosigkeit eines solchen
Vorgehens, begreift man nicht, warum gerade der überwiegende Teil des Mate-
rials andere Dinge betrifft, warum das Aktenmaterial erst später gesammelt sein
sollte (was auch unmöglich gewesen wäre), das doch ein einheitliches Gepräge
an sich trägt. Dass Bernards Nachlass nach Turin kam, hat einfach seinen
Grund darin, dass dieser Notar nach des Kaisers Tode, wie früher, (vgl. Turin,
Aren, di stato, Tratte* anciens, paquet 3 öfters ; auch einer seiner Vorfahren läset
Bich hier nachweisen: Province de Savoye 20, 7 [Yenne 3j: Petrus de Mercato)
wieder allein im Dienste des Savoyers stand. (Die Vermutung Seeligers wird
durch die Urkunde Turin, Archivio di stato, Traite* anciens, paquet 3, 30 vom
Jahre 1314, wo Bernard unterschreibt und signirt, als gerechtfertigt erwiesen.)
Vgl. dazu die Bestimmungen der Pisaner Notariatsstatuten über die »Acta nota-
riorum mortuorum« Bonaini, Stat. di Pisa 3, 794 f.
») Von der S. 240 Anm. 8 erwähnten Sentenz wurden Abschriften 1339 und
1347 veranlasst, das eine mal von Hubaldus filius condam Freneti notarii, das
anderem al von Franciscus filius ser Hubaldi Freneti notarii (Schwalm Neues
Aich. 30, 433 f.).
*) Leopard us gehörte überdies dem Pisaner Notarskolleg an, musste also
mit dessen Statuten, über die wir genau unterrichtet sind, wohl vertraut sein.
Er war wohl noch als Kammernotar in Fühlung mit demselben, da dieses auch
seine auswärtigen Notare in Evidenz führte.
Mittheflungen XXVII. 16
242 Vinzcnz Samanek.
Die ganz bestimmt und überwiegend sachliche Beziehung musste
nämlich sowohl das einlaufende Material fQr die Bestände der Kammer-
notare von gleicher Wichtigkeit erscheinen lassen, als auch ein viel
engeres gegenseitiges Verhältnis dieser Hofsekretäre bewirken, als das
sonst etwa bei Notaren üblich war. Es sind das Gesichtspunkte, die
das dem Notariatswesen eigene Prinzip der rein subjektiven Abhängig-
keit des Materials von der ausfertigenden Urkundsperson einiger-
massen durchbrechen. Im allgemeinen kann man wohl behaupten,
dass die Aufzeichnungen und Konzepte von den Kammernotaren gegen-
seitig korrigirt und ergänzt werden konnten, was überall dort zu er-
sehen ist, wo uns zwei oder mehrere der letzteren bei der Ausfertigung
entgegentreten1). Lässt sich daraus irgend ein Bangsunterschied zwi-
schen diesen Männern höchstens quantitativ begründen8), so wird ein
solcher doch wesentlicher, wenn man dazu noch einen verschiedenen
Grad der Beteiligung je nach der Wichtigkeit der Materie in Anschlag
bringen könnte. Beides zusammengenommen scheint Bernard v. Mer-
cato eine überwiegende Stellung eingenommen, das besondere Vertrauen
des Kaisers und seines Hofrats genossen zu haben8), ohne dass wir
geradezu von einem Verhältnis der Überordnung zu den anderen Se-
kretären zu sprechen berechtigt wären. Die Beobachtung genügt, uns
eine dem entsprechende Verschiedenheit in der Gestaltung des Nach-
lasses der einzelnen Kammernotare annehmen zu lassen, welche sich
auch in der Behandlung des Einlaufs äussern muss. Bei vorwiegend
inhaltlicher Beziehung seines Materials, war auch sonst einem Notar
die Übernahme einer Urkunde von einem anderen ermöglicht, wenn
dies etwa bestimmte amtliche Zwecke erforderten*). Umsomehr wird
natürlich eine solche Praxis bei den Kammernotaren in Übung ge-
') Ich nenne nur die Annullirung der Verträge zwischen Genua und König
Karl IL Der Entwurf ist von Leopardus geschrieben, von Bernard korrigirt
(Dönniges 2, 110), die Ausfertigung ebenfalls von Leopard as geschrieben, wobei
Bernard unterschreibt und sein Signum beifügt (ganz analog ist der Fall beim
Pisaner Instrument von 1312 Dez. 26; Konzept: Schwalm, Neues Archiv 30,
441—444 Nr. III; Ausfertigung: Dönniges 2, 191), wogegen etwa das Instrument
Dönniges 2, 134—136 Nr. 14 und Bonaini l, 174—176 Nr. 110 zu halten ist.
') Etwa dass der öfter als Korrektor fungirende Kammernotar einen höhern
Rang einnahm.
•) Es hängt das z. T. mit Verhältnissen zusammea, die ich andernorts, ge-
legentlich einer Arbeit über den königlichen Rat besprechen werde.
*) So hat z. B. der Notar Martinus Loge, der die Berichte der kais. Ge-
sandtschaft aus dem Jahre 1310 schrieb (s. 8. 243 Anm. 1), zwei dazugehörige
Instrumente von einem andern Notar in Empfang genommen (Bonaini 1, 11 N. 6:
hec instrumenta tradidi Martino Loge notario). Doch kennte derartiges nur
Ausnahme sein; vgl. die Pisaner Statuten.
Die verfassungsrechtliche Stellang Genuas 1311—1313. 243
wesen sein, wo in dieser Richtung ganze Aktenreihen in Rechnung
zu ziehen sind1). Im übrigen suchen wir freilich vergebens nach
einem Prinzip, nach welchem die Behandlung des Einlaufs für das
Material der einzelnen Karamemotare zu erklären wäre. Wie letztere
oft gemeinsam Auftrag zu Fertigung von Instrumenten erhielten, so
werden mitunter auch mehreren gemeinsam besonders wichtige poli-
tische Urkunden, die an den Hof gelangten, überwiesen worden sein,
worüber uns wenigsteus ein Fall Aufschluss gewährt8). Vielleicht
hängt die Empfangnahme von Stücken auch mit speziellen Amtsauf-
trägen zusammen, mit deren schriftlicher Behandlung der eine oder
andere Kammernotar im besonderen betraut war8) ; jedenfalls scheinen
dem Bestände derselben Urkunden dann einverleibt worden zu sein,
wenn auf Grund dieser königliche Handlungen vorgenommen wurden,
deren Aufzeichnung dann wohl ab Registrirung bezeichnet werden
konnte4).
All dies vermag uns freilich nicht darüber hinwegzutäuscheu, dass
sich trotz des hier überall anzunehmenden grösseren Wirkungskreises
Beruards das Turiner Material nicht restlos daraus begründen lässt.
Das scheint mir zunächst bei bestimmten Stücken der Fall zu sein,
welche sichtlich dem Bestand eines anderen Eammernotars angehören
sollten: abzusehen ist dabei natürlich von der bereits erwähnten Kor-
rektorentätigkeit; auch wenn der von einem Kammernotar geschriebene6)
grosse 6esandt8chftbbericht des Jahres 1313 in Bernards Nachläse sich
findet, ist das schliesslich noch mit jenen Gesichtspunkten zu ver-
*) 8o sind die vom Notar Martina* Loge (aus Ivrea) geschriebenen Berichte
der kaiserlichen Gesandtschaft von 1310 in die Acta Ueinrici eingereiht Ich
nenne ferner den Bericht der Ratakommissäre von 1313 in Bernards Nachlass;
er hat ganz den Charakter einer zusammenhangenden Imbreviaturaufaeichnung.
Ferner ißt auf die Notiz einer zum Bestände des Johann v. Dy&t gehörigen Ur-
kunde hinzuweisen (Bonaini 1, 102 Nr. 72): Procuratorium . . . eihibitum mihi;
Petrus M. notarins debet mihi daie sind ica tum etc.
*) Dönniges 2, 68 Nr. 27. (Johann v. Dyst und Bernard).
*) So scheint der Kammernotar Johann v. Dyst namentlich mit der Auf-
zeichnung von königlichen Handlungen Über Fidelitätsakte von Städten beschäf-
tigt gewesen zu sein, vgl. die folgende Anm. Bernard hatte das Ratsbuch zu
führen; zu nennen ist ferner vor allem die Tatsache, dass sieh die Reihe der
savovischen Stücke bei Bernard finden.
*) Die uns erhaltenen Fragmente des Nachlasses Johannes v. Dyst, die
durchaus dies Gepräge tragen, lassen die Tatsache wenigstens für diesen Kam-
mernotar deutlich erkennen. S. Bonaini 1 passim.
*) Ob sie von einem solchen, der dann Lapus wäre, geschrieben, oder bloss
kopirt ist, bleibt zweifelhaft; jedenfalls ist die Schrift Dönniges 2, praef. XVII
Z. 12 von unten ff. und ib. 1, 124—165 identisch.
16*
244 Vinzeni Samanek.
einen l) ; dagegen sind zu beachten Materialien, die von vornherein nor
archivalisches Interesse haben konnten; so zwei genuesische Akten-
stücke und sonst mehrere Instrumente und Konzepte, die, von anderen
Kammernotaren geschrieben, bei Bernard anzutreffen sind8). Des wei-
teren verweise ich auf Konzeptcharakter tragende Archivalien, &
Bernard nicht als solche überwiesen werden konnten und auf andere
Instrumente, welche schon deshalb, weil sie sich als auf fremde Ver-
anlassung erfolgte Transsumpte darstellen, kaum als Einlauf gelten
können8). Drangt sich nun bei ein oder dem anderen dieser Stöcke
') Der Bericht steht im Zusammenhang mit dem von Bernard gefahrtea
Ratsbuch II (Dönniges 1, 99 f.) und bildete die Grandlage zu Eintragung tos
Notizen in die Instruktion ib. Dönniges 1, 110 — 111.
') Die beiden unten Kap. II und III besprochenen Stücke; was das eine
genuesische Stück betrifft (s. Kap. 2), so kann der von Bernard beigefügte Anbog
einer Aufzeichnung über die Anzianen Genuas nicht auf speziellen Auftrag zu-
rückzuführen sein (wobei Bernard dann etwa ein für seine Sammlung dienlich*
und mit dem Auftrag zusammenhängendes Stück ausgewählt hätte); denn da
eine derartige Aufzeichnung überhaupt erst nach der Vikarsernennung erfolgen
konnte, hätte, wenn es sich um besondere Information der Regierung handeln
würde, nur dieser Vikar eine Liste geben müssen, nicht aber beliebige Bürger:
wir haben es daher wohl mehr mit einer persönlichen Notiz Bernards zu tun,
Vgl. über das nähere Kap. 2. Ferner Dönniges 2, 171—177 Nr. 39: Sentenz gegen
Lucca, Sienaetc. (Paulus); 187 (Nr. 48) Zitation K. Roberts (Paulus); 193 Nr. 53,
198 Nr. 56 Interlocut und definitive Sentenz gegen K. Robert (beide von Paulo«);
202 ff. Nr. 57 Sentenz gegen Padua (Paulus in Gegenwart des Leopardoi);
(vgl. 182 Nr. 44 und 187 Nr. 48*>. Dorsualnotiz von Paulus bei Nr. 56 and 58\
dann etwa ein von Johannes Petri de Urbino auf Papier geschriebenes Instru-
ment von 1313 Juli 4 (eine Schadloserklärung gegenüber der Kirche bezgl. der
Sentenz gegen K. Robert): Turin, Aren, di stato, Dipl. imp. Mazzo 4. (Donnal-
notiz von demselben Notar).
•) Dönniges 2, Acta registrata passim (mit Ausnahme einiger Stücke, die
wie Nr. 32 sich leicht ausscheiden lassen); dann 139 Nr. 18 (Constitntio de re mi-
litari); 148 Nr. 22 (Sentenz gegen Cremona), 161 Nr. 31 (Edictum de monetis).
164 Nr. 32 (Notarielle Abschrift eines besiegelten kgl. Mandats: Edictum de
monetarum custodibusj. Neben diesem sind besonders auffallend die folgenden:
182 Nr. 44 (Fürst Johann von Tarent wird von den Gesandten des Papstes auf-
gefordert die Kaiserkrönung nicht zu hindern: Mandat, Abschrift eines Notar*
in Gegenwart mehrerer anderer, darunter des Paulus, veranlasst durch den
vicarius generalis alme urbis sacri senatus; trotztem blieb die Urkunde niefct
bei Paulus); 190 Nr. 51 (Instrument über Bekanntmachung zweier kaiserlicher
Mandate durch den Vikar von Pisa), 189 Nr. 48t>: Transumpt der Zitation K.
Roberts (Nr. 48 ») auf Veranlassung des Vikars des Bischofs v. Arezzo ; 237— 24fr
Nr. 9 Sentenz des Papstes gegen den toten Kaiser. Ferner die Stücke 2, 185,
186 (Nr. 46 und 47), welche Abschriften von Instrumenten des Johann v. Djst
von Bernard8 Hand darstellen, deren Originale bei letzterm verblieben ; vgl. ib.
177, 178 (Nr. 40, 41). ......
Die verfassungsrechtliche Stellang Genua« 1311—1313. 245
'die Vermutung nach eigenartiger Gestaltung des behördlichen Ge-
schäftsverkehrs (etwa zwischen Hofrat und Vikaren) auf *), und nehmen
wir in dieser Hinsicht die Tätigkeit Bernards als eine sehr weit-
gehende an, so wird eben letzterer als derjenige erscheinen, der zur
Evidenzhaltung aller auf die italienische fieichsherrschaft und das
kaiserliche Regierungsprogramm bezüglichen Akten befugt war. Und
diese Beobachtung, die hauptsächlich für die letzte Zeit von Heinrichs
Regierung in Betracht kommt, steht in der Tat in engstem Zusam-
menhang mit einem Faktum, aus dem sich auch die nicht befriedigend
erklärbaren Elemente des Nachlasses trefflich ableiten lassen.
Im Turiner Bestände tritt uns Bernards Tätigkeit keineswegs
vollständig entgegen : ist da an schon erwähntes anzuknüpfen, so fällt
vor allem ins Gewicht, dass sich auf rein deutschen Archivalien des
Kaisers Notizen von Bernards Hand finden2) und in seinen Buchungen
Beste von Aufzeichnungen über kaiserliche Geschäfte privater Natur8) an-
zutreffen sind. Wir brauchen überhaupt dem Nachlasse Bernards nur
das entgegen zu halten, was für die Zusammensetzung der „Acta
Henri ci* sonst zu erschliessen ist. Es scheint mir da ein verfehlter
Gedanke Seeligers zu sein, Archiv und Kanzlei in dieser Richtung dem
Kammernotariat gegenüberstellen zu wollen; denn gerade die ver-
trauten Hofsekretäre mussten mit den für den Kaiser persönlich wich-
tigern Archivalien am meisten zu tun haben, so dass nicht einzusehen
wäre, warum deutsche Sachen nicht ebensogut wie. andere bei ihnen
Aufnahme finden konnten4). Dem entspricht auch, wenn „acta nostra'
und „registra curie nostre* wesentlich gleichbedeutend gebraucht
sind5). Scheidet Seeliger das „Archiv* als für das „tote Material* in
Betracht kommend von dem der Kanzlei noch als „tätiges Hilfsmittel*
unmittelbar dienenden Stücken ab6), und müssten demnach zu letz-
*) Die nähere Besprechung dieser Dinge behalte ich mir für meine Arbeit
Aber den kgl. Rat vor.
*) Im Kapitelsarchiv von Pisa z. B. Ficker 1. c. 15 (undecima) 30 (quinta-
decima) 27 (vicesima prima) 13 (vicesima tercia).
*) Fidelitätsimbreviatur und Ratsbuch paesim.
<) Somit würden also nur ausserhalb dieses Gerichtskreises stehende Archi-
ven von den kammernotariellen Bestanden zu trennen sein, welch letztere ja
in eigenen Privilegienregistern registrirt werden konnten; darüber wissen wir
jedoch nichts bestimmteres, es gehört auch nicht in den Rahmen unserer Aus-
führungen.
*) Dönniges 1, 140, 154, 156, 164. Die Kammernotare können übrigens
immerhin unter dem Kanzler gestanden haben, vgl. Dönniges 2, 114 Z. 21—22
(debet requiri per cancellarium).
«) 1. c XI, 434 f.
246 Vinzenz Samanek.
teren ihrem Wesen Dach auch die Bestände der Kammernotare ge-
zählt werden1), so ist eben der Charakter dieser notariellen Bestände
mit ausschliesslich inhaltlicher Betonung übersehen8), welche für die
Empfangnahme von Stücken als idealen Endzweck Eopirnng oder
Begistrirung annehmen lassen, und für die „archivalisches* Material
überdies sicher bezeugt ist8). Einiges Licht verbreitet über die uns
interessirenden Verhältnisse auch das sogenannte „Begistrum infor-
mationum* Bernards4), das vielleicht eine Evidenzliste bisher zerstreut
aufbewahrter Akten darstellt, oder überhaupt ein Verzeichnis derjenigen
Archivalien enthält, die für eventuelle Mitnahme auf den Zog des
Kaisers gegen K. Bobert (1313) in Aussicht genommen wurden,
während für das Übrige vorläufige Hinterlegung beim Domkapitel in
Pisa erfolgte ; ist die Deutung auch unsicher5), so bietet sich da den-
i) Vgl. 1. c. XI, 439 letzten Absatz.
*) Vgl. die Bemerkungen l. c. X[, 424 letzter Absatz.
») Vgl. Dönniges 2, 177, 178 (Nr. 40, 41) 185, 186 (46, 47) und 2, 68 Nr. 27.
Bernhards Nachläse und die Fragmeute des Nachlasses Johanns t. Dyst.
•) Dönniges 2, 112—116.
6) Die rätselhaften Randsiglen bereiten der Lösung unüberwindliche Schwie-
rigkeiten. Es handelt sich vor allem darum, ob R registratur, reeipitur, oder
das von Seeliger vorgeschlagene »remanet« bedeutet; »cur« dürfte wohl cum
bedeuten, dagegen ist p von Dönniges verlesen und kann etwa mit »ponitnr«
aufgelöst werden, was dem Inhalt der betreffenden Stücke entsprechen würde.
Dann Hesse sich unsere erstgenannte Ansicht aus der Notiz für die letzten eh
Stücke (littere, que fuerunt inventae) aus der Requirirung einer Urkunde an den
Hof, sowie damit erklären, dass Bernard auf der Rückseite seiner Urkunde iPisa,
Archivio capitol. Nr. 1337 Bonaini Nr. 34) noch für zwei weitere mit ihr zu-
sammenhängende Stücke den Standort angibt ([Antiochenns] habet III bullas*
unam Alezandrinorum, unam [ . . . ] et unam universis) und, was eben dieselbe
Nr. 1337 ersichtlich macht, die Vermerke auf einigen Stücken gleichzeitig mit
der Aufnahme ins Verzeichnis schrieb. Bei diesem Sachverhalt, wo das Gewicht
auf den Fundort zu fallen scheint, sind die Siglen vielleicht nur zur Kenn-
zeichnung der Provenienz der Akten gewählt. (R wäre dann »registratur«, »reei-
pitur« d. i. die Stücke sind einem Kammernotar überwiesen; »ponitur« bezöge
sich auf besondere Aufbewahrung, »curia4 würde ganz allgomein bedeuten, das«
sich die Urkunde am Hofe befindet, was ja, wie wir sahen, nicht immer der Fall
war; »Remanent« = »sunt«, denn nicht alle von den elf Stücken blieben wirklich
in PiBa zurück, die »commissio facta per marchionem Brandenb.« wurde sichtlich
mitgenommen und kam später nach Florenz: Bonaini 1, 373 Nr. 194) Bedeutet
zweitens das Verzeichnis geradezu eine Auswahl (für eventuelle Mitnahme), dann
musste Bernard vermerken, wo sich die Urkunden vorfinden Hessen (R -= reei-
pitur (registratur) oder remanet). Möglich wäre auch, dass Bernard die relative
Brauchbarkeit für eigene Zwecke bei den zur Mitnahme bestimmten Akten be-
zeichnen und sich eine Übersicht der Provenienz sichern wollte. — Wie dem
auch ist, bei der einen wie anderen Auflösungsmöglichkeit des R gewinnen wir
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 247
noch eine erwünschte Illustration für die Tätigkeit Beroards mit
„archivalischem* Material, wird uns namentlich vor Augen geführt,
dass die Materialien der Kammernotare mannigfaltigen Inhalt in sich
begriffen und nur durch die allgemeine Beziehung auf den Kaiser
determinirt waren.
Der letzteren Tatsache gegenüber ist besonders auffallend, eine
bemerkenswerte Beschränkung in dem uns erhaltenen Nachlasse Ber-
nards, welche ganz ausschliesslich die Beziehung auf das Reich unter
bestimmten Gesichtspunkten berücksichtigt und dieselben als ebenso
massgebend für die Beifügung der dem Grafen von Savoyen bestimmten
Urkunden erscheinen lässt1). Ist nun auch durch das vorläufige Zu-
rückbleiben einer Reihe von Stücken der Inhalt nicht als vollständig
abgeschlossen zu betrachten, und muss man noch eventuelle Verluste
in Rechuung ziehen, so fallt das doch für eine Beurteilung des qua-
litativen Verhältnisses nicht so sehr ins Gewicht. Über die all dem
zugrundeliegenden Momente erhalten wir nun einen unerwarteten Aus-
schluss: was als Endzweck jedes geordneten Notariatsbestandes erschien,
die Registrirung von Akten, sollte Bernard in eigentümlicher Weise
ausführen.
Die „Acta Henrici* der Kammernotare mussten mit. den übrigen
Notariatsbeständen auch das gemein haben, dass sie zu eventuellen
rechtskräftigen Ausfertigungen auch späterhin benutzt werden konnten2).
Einblick in das, was etwa die Bestände der Kammernotare an Einlauf enthalten
haben mögen.
f) Der Einwand, dass etwa nur Urkunden aus Bernards Bestände in Pisa
Zurückbleiben sollten, weil eie vielleicht hier im Domkapitel sicherer lagen, und
dass sich nur daraus der Charakter seines späteren Nachlasses erkläre, ist schon
deshalb hinfallig, weil einerseits im »Registrum informationum« nicht lauter
Urkunden erscheinen (vgl. »privata scriptura«, »papirus*, Rechnungsberichte, In-
strumente z. B. die wohl dem Jokann v. Dyst zugehörigen Ober Asti), anderseits
Bernard gerade die wichtigern savoyischen Stücke mit sich führte, während
andere Urkunden, so die der Bischöfe v. Lüttich und Tiient in Pisa verblieben.
Dass ein Teil von kammernotariellen Beständen bei des Kaisers Abzug in Pisa
turückblieb, ist ja sicher (darauf deuten vor allem die Fragmente des Bestandes
Johanns v. Dyst vgl. oben S. 241 Anw. 1); vielleicht sind es zum Teil Dinge
gewesen, die (für die Registrirung) noch nicht bestimmte Kammemotare zuge-
wiesen erhalten.
*) Solche werden sonst zahlreich erwähnt etwa mit der Formel: Ego N.
notarius predicta omnia, ut in actis N. N. notarii inveni, ex commissione inde
mihi facta . . . scripsi et firmavi. Vgl. Turin, Arch. di stato, Priricipato d* Oneglia
(Maro e Prelä) 1311, wo sich zu einem Privileg Heinrichs findet: suprascriptum
Privilegium imperatoris inventum fuit scriptum in pergamina in actis et pro-
tocoDis qnondam domini Pauli G. notarii ... et sie ipsura extraxi ut supra et
in ödem etc. . . . Paulus Emericus not.
248 V in Benz Samanek.
Sehen wir nun dementsprechend wie ans dem Nachlass des Leopardas
Frenetti noch 1339 und später Ausfertigungen der in Form eines
wirklichen Instruments hier vorliegenden Sentenz Heinrichs VII. gegen
Brescia seitens Gremona vorgenommen wurden1), so hatte ein solches
Material überhaupt die Disposition, für alle die Person des Kaisers
betreffenden Angelegenheiten und') in künftigen Zeiten vielleicht nicht
immer im Sinne des kaiserlichen Interesses verwendet zu werden. Das
konnte nun bei den Materialien Bernards kaum je der Fall sein, was
erklärlich ist, wenn diese nur ganz bestimmtem Zwecke dienten. Der
Auftrag zur Führung eines Ratsbuches war nicht der erste, den Ber-
nard vom Kaiser erhielt: schon früher hatte ihm dieser anbefohlen,
alle wichtigeren auf seine Regierung bezüglichen Dokumente und
Akten zusammenzustellen. Bernard begann sich der Aufgabe zu ent-
ledigen und unterrichtet uns zunächst über Plan und Anlage seiner
Arbeit8): er gehe daran, Instrumente und ,acta publica*, welche König
und Reich beträfen, in einem Buche zu sammeln. Nur die Beziehung
also auf die Regierungstätigkeit Heinrichs, das Reichsinteresse und
somit besonders auf die italienische Herrschaft kommt in Betracht, in
dieser fassen sich „respublica* und „subjeeti", „iura fiscaüa* und
„iura privata* ganz ebenso zusammen, wie das etwa für den Ge-
schäftskreis des Hofrats galt4). Unberücksichtigt sollten demnach die
jene Geschäfte bleiben, die ausserhalb dieses Zusammenhanges standen,
darunter natürlich die reinen Privatangelegenheiten5). Das Material
für seine Kompilation wollte Bernard sowohl den in eigenem Besitz
befindlichen Aufzeichnungen als auch denen der übrigen Kammer-
notare entnehmen6), bei denen er formal nach drei Richtungen unter-
scheidet: wirkliche Ausfertigungen, Einlaufe und Konzepte bezw. Akt-
notizen7). Indem es Bernard nun zunächst bemerkenswerter Weise
f) Schwalm, Neues Archiv 30, 432 ff. Natürlich ergibt sich so die Form von
eigentlichen Transsurapten.
') Man denke an den Einlauf!
*) Der erhaltene Torso wird durch J. Schwalm publizirt werden.
*) Darüber wird in meiner Arbeit über den Reichshofrat im 14. Jahrhundert
des nähern gehandelt werden.
b) Die Aufnahme von »jura privata* kann also nur insofern vor sich gehen,
als diese eine Beziehung auf die ,jura fiscaüa« haben, durch sie eingeschränkt
werden; vgl. z. B. Dönniges 2, 90.
fl) Er spricht von in dieser Beziehung von variae, sparsae et inordin&tae
scripturae.
') Omnia instrumenta et acta publica, que perpetua memoria indigent
ipsum dominum regem et sacrum Rom an um imperium tangentia, facta, reeepta
et notata et que fient, reeipientur et notabuntur, tarn per me quam per oeteroi
notarios . . camere.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 249
unternahm, die Fidelitätsurkunden, welche vorwiegend der zweiten
Gruppe angehorten, zusammenzustellen, begann er mit den eigenen
Aufzeichnungen, den Imbreviaturen von 1310 — 13 ll1)« Nicht ein-
mal dieser Teil ist vollendet. Doch sollte wohl die Weiterfuhrung
später erfolgen8): was ihm am wichtigsten erschien, dürfte Bernard
im allgemeinen gesammelt haben; für einzelnes und zur Vervollstän-
digung wird ihm das Material der übrigen Kammernotare nicht immer
zur Hand gewesen sein8), musste nach dem Aufbruch von Pisa die
Bückkehr abgewartet werden. Jedenfalls war die Kompilation gross
angelegt, was ja ganz der Bedeutung entspricht, welche diesem Werke
zugedacht war4). Es war bestimmt, wie aus dem Eingang zu ent-
nehmen, ein Dokument der Reichsrechte und der Herrschaft des
Kaisers in Italien, ein förmlicher ,Liber jurium* des letzteren zu wer-
den: heisst es doch, es solle demjenigen, der sein Recht darin suche,
dem Kaiser, die erwünschte Grundlage bieten, es habe von den , Un-
tertanen" anerkannt zu werden und sei gegebenenfalls in dieser Rich-
tung stets der Erweiterung fähig6). Das Werk will sich geradezu als
literarische Arbeit geben, dazu berufen, die Taten des Kaisers der
') Er registrirt den vollen Wortlaut der Instrumente mit Ausnahme der
Subskription. Die bereits eingetragenen Stücke veranlassten Bevnard zu den
betreffenden Imbreviaturen den Vermerk R = registratum zu setzen, nur wenige
Stücke bat in dieser Weise unser Kammernotar tatsächlich registrirt, für die
Übrigen sind grosse Zwischenräume und ganze Seiten leergelassen.
*) Dies beleuchtet der Umstand, dass Bernard nach dem Tode des Kaisers
die Bannsentenz Clemens V. gegen Heinrich (1314 März) Dönniges 2, 237—249
Nr. 9 in konzeptförmiger Abschritt dem Nachlasse beifugte (Bernard ist, wie
gesagt noch im Oktober bei Amadeus nachzuweisen). Übrigens hat ja B. das
Registerbuch mit sich genommen und nicht in Pisa gelassen, weshalb es sich
jetzt im Turiner Nachläse findet (Turin, Archivio di stato, Dipl. imperiali).
•) Fol. 12' (de fidelitate Novariensium) ist leer gelassen ; das Stück gehörte
zum Bestände des Johann v. Dyst : auf der Urkunde (Bonaini 1, 102 Nr. 72) ist
nun der Vermerk: Procuratorium extrinsecorum de Novaria . . . Petrus Madius
debet mihi dare procuratorium intrinsecorum ; findet sich die Urkunde über die
Handlung der intrinseci dann wenige Tage darauf dadirt, so ist möglich, dass
Johann sie erst später erhalten, Bernard die Begistrirung aufschob.
4) Das Ganze umfasst in mächtigem Formate 36 paginirte Folien auf ita-
lienischen Pergament, von denen die vier ersten den Anfang einer Evangelien-
harmonie in prachtvollen gotischen Buchstaben enthalten, während im fünften
Blatte Begründung und Plan des Werkes auseinandergesetzt ist, eine Anordnung,
die sich ganz ähnlich im spätem Ratsbuche wiederfindet.
*) Vgl. : hie autem tute ponetur ; et quod semper equaliter audietur a sub-
ditis. Man vergleiche daneben die Bestimmungen des genuesischen »Liber jurium«
Hisi patr. mon. 1, 871 Nr. 681 und 1182 Nr. 854.
250 Vinienz Samanek.
Vergessenheit zu entziehen *). Eine ganz einzigartige Quelle ist hier
ein Torso geblieben, die wenn vollendet, selbst ein Denkmal kaiser-
licher Machtstellung und MachtansprQche, von unschätzbarem Werte
wäre. Wenigstens lassen sich aber durch unsere Feststellungen die
Konsequenzen zur Beurteilung von Bernards Nachlass gewinnen.
Werden wir den Inhalt desselben unter dem Gesichtspunkt be-
werten müssen, dass uns hier das Material zu einem .Liber
jurium" der kaiserlichen Herrschaft, einem in gewissem
Sinne literarischen Werke vorliegt, so muss der Quellen-
wert dieses Materials dadurch sein Gepräge erhalten:
indem das Ganze zunächst als eine Einheit ins Auge gefassfc
sein will, erscheint es uns notwendigerweise als sehr einseitig, par-
teiisch, was denn aus dem Erhaltenen noch mit ziemlicher Deut-
lichkeit zu erschliessen ist8). Das wird vor allem auch dort im Auge
zu behalten sein, wo uns sichtlich über einen ganzen Gegenstand, wie
über das Verhältnis des Kaisers zu Genua ein mehr historisches Bild
im künftigen Registerbuche gegeben werden sollte8). Nicht sosehr
das einzelne Stück freilich wird durch diesen Gesichtspunkt
in seiner kritischen Bewertung für das Tatsächliche tangirt4):
man kann nicht bezweifeln, dass diejenigen Konzepte von Urkunden des
Nachlasses, bei denen die Annahme der erfolgten Ausfertigung auf kein
Bedenken stösst, auch wirklich ausgefertigt wurden6) ; dann ist bedeut-
samer liei einem Bestände der für die Kritik nicht als rein organisches
Produkt von historischen Vorgängen betrachtet werden kann die Frage,
ob nicht Unwichtiges, Vorübergehendes, Nebensächliches allzusehr iuden
Vordergrund tritt, anderes dagegen geradezu verschwiegen wird. Scheint
doch Bernard selbst, wie aus seinem Programm ersichtlich, derartiges
zum Bewusstsein gekommen zu sein, wenn er unter anderen Eigen-
') Das ist aus dem ganzen Eingang ersichtlich vgl. besonders: erat enim
indecorum doctos sermones et gesta provida tanti principis, variis sparsis et
inordinatis scripturis comtnittere ... et quod ibidem scriptum fuerit, erit qua-
dam perpetuitate servatum et inter mortales deffectum memorie ignorabit.
2) Es mag genügen, hier nur auf die Akten zu verweisen, welche da« Ver-
hältnis zum Papsttum behandelnd die eingelaufenen päpstlichen Urkunden
grösstenteils unberücksichtigt lassen, und sofern sie den Rechtsstandpunkt fest-
stellen, ein Gegenstück zu den Prozessakten des Papetes gegen den Kaiser (vgl.
Gachon, MSraoires de la soctetö arch£ol. de Montpellier 1894) bilden können.
s) S. vor allem die ganze Reihe der genuesischen Stücke im Anhang.
4) Wo derartiges etwa in Betracht kommt, lässt es sich übrigens unschwer
erkennen.
6) Ist sie irgendwo wirklich bedenklich, so lässt sich bei Aktenmaterial
schon aus der blossen Erklärung des Nachlasses als reines Produkt der Amts-
tätigkeit ein gewisse Zufälligkeit erklären.
Die ▼erfassungsrech* liehe Stellung Genuas 1311—1313. 251
schaften seines künftigen Werkes hervorhebt, es solle „ad celanda
cantissimus' sein, wenn er betont, die Stücke zu sammeln, welche
einer dauernden Überlieferung wert seien.
Was wir aus den vorstehenden Erörterungen noch speziell für
die neuen Genneser Stücke gewinnen, wird sich aus der Darstellung
ergeben, und nicht ohne Wert sein, besonders zur richtigen Behandlung
dessen, was im zweiten Kapitel u userer Untersuchung auseinanderzu-
setzen ist. Im übrigen kann uns aber auch nichts mehr erwünscht
sein als Material aus einem kaiserlichen „Über jurium* für Verhältnisse*
deren Erkenntnis sonst nur auf den „Liber jurium Genuensium" ge-
gründet werden könnte. Gerade dadurch erhalten wir noch weiter-
gehenden Einblick: das Archiv von Genua schweigt vollständig über
so eingreifende Vorgänge, wie es die Begründung und Entwicklung
der kaiserlichen Herrschaft über die Republik sein mussten. Das ist
umso auffallender, als wir hier über die kurze Zeit vorher erfolgten
ungleich weniger wichtigen Friedensverhandlungen mit den Spiuola
de Luculo die ausführlichsten Protokolle besitzen1). Man hat eben
gar keinen Wert darauf gelegt, jene Votgänge überhaupt der Nach-
welt zu erhalten. Wurden in den „Liber jurium* der Republik freilich
solche Protokolle überhaupt nicht aufgenommen2), so ist zu bemerken,
dass, als 1331 der Kapitän und Vikar K. Roberts die Transumirung
der Urkunden Heinrichs in das Rechtsbuch vornehmen Hess, nur die
der Stadt günstigen Stücke, daruuter die beiden kaiserlichen Privi-
legien8), Aufnahme fanden, obwohl, wie ersichtlich, auch noch andere
Ausfertigungen erfolgt waren.
Rechtfertigt mithin die Parallele eine gleichartige Beurteilung des
beiderseitigen Materialienkreises, so wird sich unschwer feststellen
lassen, bis zu welchem Grade noch innerhalb des Rahmens dieser
quellenkritischen Erwägungen jene Aufzeichnungen aus Bernards Nach-
lass zu stehen haben, die inhaltlich und formell zunächst einer anderen,
engeren Einheit zugehören: die auffallende Tatsache, dass die beiden
Protokollhefte des kaiserlichen Hofrats zum grossen Teil genuesische
Agenden berücksichtigen, muss daher jedenfalls in anderem Zusammen-
hange beurteilt werden.
*) Genua, Archivio di stato, Materie politiche, Mazzo 8.
*) Daraus ist wohl zu erklären, dass der Friedensvertrag mit den ISpinola
im Liber jurium übersehen wurde, da nämlich das Konzept des Vertrags mitten
in den Protokollen erscheint.
8) Nur das eine derselben (Lib. jur. 2, 438 Nr. 1G7) ist jetzt noch im Ori-
ginal erhalten.
252 Vinzenz Saroanek.
Diese Andeutungen mögen hier genügen« Neben dem urkund-
lichen Material im weiteren Sinne tritt das, was die eigentlich histo-
riographischen Quellen bieten, an Bedeutung bei weitem zurück: wah-
rend uns bis zum Ausgaug des 13. Jahrhunderts in Caffaro and seinen
Kontinuatoren eine, wie bekannt, einzigartige Quelle auch für die
Verfassungsentwicklung des genuesischen Staatswesens vorliegt, ist der
Mangel einer solchen offiziell geführten Aufzeichnung für die Folgezeit
umso lebhafter zu bedauern, als gerade zu Beginn des 14. Jahrhun-
derts mannigfache Übergangsformen in den 'staatlichen Verhaltnissen
Genuas einander ablösen. An Quellenschriftstellern kommt im all-
gemeinen fast nur Georgius Stella1) in Betracht, an den sich für die
Zeit Heinrichs VE. noch dessen bekannte Historiker reihen, so das
wir allerdings hier (man denke an Nikolaus v. Butrinto*)) eine
schwache Analogie zu dem erhalten, was sich aus einer Bewertung
des Urkundenmaterials ergab. Die Nachrichten dieser Manner sind
von den Späteren, von Giustiniani8), Folieta4), Bizarro6), mit mehr
oder minder Geschick kompilirt worden und erfreuen sich in dieser
Gestalt besonderer Wertschätzung neuerer Geschichtsschreiber, unter
denen als die wichtigsten Serra6) und Ganale7) zu nennen sind. Für
die Förderung unseres Problems ist daher von den letzteren nichts
zu erwarten. Hiefür ist vielmehr ein anderes massgebend gewesen.
Die durch die Streitigkeiten über die Markgrafschaft Finale her-
vorgerufenen Verwicklungen Genuas mit dem Reiche im 18. Jahr-
hundert hatten eine rege publizistische Tätigkeit über das Staats- und
lehnrechtliche Abhängigkeitsverhältnis Genuas vom Reiche im Gefolge,
welche beim Versuch einer historischen Begründung des kaiserlichen
Anrechtes auf die Republik die Zeit Heinrichs VIL nicht unberührt
lassen konnte. Dennoch kam man kaum wesentlich über das hinaus,
was jene Nachrichten boten, wenn wir etwa von Senckenberg8) ab-
sehen, der hier gründlicher als die übrigen Publizisten des 18. Jahr-
>) Muratori, Scr. rer. it. XVII.
*) Vgl. neuerdings Bi esslau Neues Archiv 31, 155.
*) Castigatissimi annali con la loro copiosa tavola della eccelsa ed illu-
strissima republica di Genova etc. (Genoa 1537).
4) Übertue Folieta: Genuensium historiae libri (bei Graefiua, Thesaurus
antiquii et histor. Italiae tom. 1).
5) Senatus populusque Genuensis (Antwerpiae 1579).
a) Storia della antica Liguria e di Genova Bd. 2 (Capolago 1835).
7) Nuova istoria della republica die Genova vol. 2 und 3 (Firense 1860)
Neuestens: Ferretto, Atti della societa Ligure 31, fasc 2, Einleitung zum Codice
diplomatico delle relazioni fra la Ligura e la Toscana etc.
8) Imperii Gmnanici ius ac possessio in Genua Ligustica eiusque ditionibui
etc. (Hannover 1751).
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 25&
hunderte1) zu Werke geht. Und da in neuerer Zeit niemand mehr
diese Materie behandelt hat, so wird bei der Klarlegung der ganzen
Frage zunächst von der Ansicht dieses Gelehrten auszugehen sein, die
an den Bericht des Nikolaus von Butrinto2) anknüpfend, ungefähr in
folgenden Sätzen gipfelt8): Auf zwanzig Jahre opferte Genua dem König
Heinrich VII. seine Freiheit Somit hatte dieser nicht nur das, was
ihm an und für sich zukam, sondern auch das, was der Stadt sonst
infolge ihrer Selbstverwaltung belassen ward4). Daher sollte denn
auch die darauf erfolgte Privilegienbestätigung erst nach der Vertrags-
zeit von zwanzig Jahren in Kraft treten ; denn für diese Zeit war sie
gegenstandslos, ja konnte rechtlich gar nicht nachgesucht werden, wie
denn die zwanzig Jahre ausdrücklich in ihr ausgenommen seien. So aber
sei sie wenigstens ein Hechts titel für künftige Zeiten gewesen. Mit
der Frage der früheren Kaiserprivilegien hänge aufs engste zusammen
die der Stadtfreiheit überhaupt „totam litem fuisse de privilegiis con-
firmandis et de übertäte civitatis . . quam imperator pati nolebat.
Hanc autem libertatem, adeoque omnia ac singula que eis privilegia
sua dabant, tum regi ad XX annos permisere Genuates" : Also: wenn
die Verhältnisse so sich darstellen, dann ist eine Verweigerung der
vollen Bestätigung eine Verweigerung der vollen Stadtfreiheit. Hätte
Heinrich die ganzen Privilegien bestätigt, so hätten die Genuesen
ihm auch die Begierungsgewalt für immer übertragen. Denn dann
hätten ja doch diese Privilegien die letztere abgeschwächt; so aber,
da Heinrich auf seinem Standpunkt beharrte6), übertrug die Stadt dem
König die Balia nur für eine beschränkte Reihe von Jahren. In d e m
Sinn etwa wären die Worte des Nikolaus auszulegen.
]) Unter diesen verdienen genannt zu werden: Reinhardt »Genuensium
tibertatis non supremae iuris gentium, sed caesari atque imperio subordinatae
brevis adumbratio (Jena 1746) und besonders das anonyme Werk: M6moires
touchant la superiorite* imperiale sur les villes de G6nes et de S. R6mo (2 Bde.
Ratisponae 1768).
*) Böhmer, Fontes 1, 95 — 96: audivi etiam quod magnam pecnniam sibi
dederant et dominium simpliciter ad viginti annos. Quod in veritate erat suum ;
sed propter quedam privilegia . . . visum fuit regi pro meliori, qnod ad
presena sie dominium reeiperet . . . Interim ipse cod firmabat eis privilegia sua
prout rite et iuste erant eis concessa etc.
«) 1. c. p. 94.
*) Ähnlich gegen Serra, Liguria II, 255 dessen Herausgeber, annotazioni
p. 486.
*) Senckenberg, 1. c. p. 89 : Exscribamus verba Ferreti . . nee ab his
verbis ablndunt omnes alii, hoc tantum addentes, cum de antiqnis Genuatium
privilegiis litdgaretur et ab Ulis deflecti Genuates pati nollent, imperator contra
non in omnibus eis consentire etc.
254 Vinzenz Samanek:
Aas dieser Auffassung würde man unausweichlich folgern mikaen,
dass die Genuesen eben nur für diese Zeit sich die Verkürzung ihrer
Privilegien gefallen lassen wollten, keineswegs aber für immer. Über
eine die volle Stadtfreiheit gewährleistende Bestätigung m aaste im
Gegenteil erst später verhandelt werden, die gegenwärtige konnte 10
für die Vertragszeit gelten. Läuft demnach alles darauf hinans, da»
es auch während des Douriniums eine wenn auch verkürzte Bestäti-
gung gab, so ist sich freilich Senckenberg des ganzen Widerspruchs.
zu dem seine etwas spitzfindige Argumentation in ihren Konsequenz«
führt, keineswegs bewusst Er hält vielmehr an der vollen Preisgabe
der Freiheit und der Privilegien während des Dominiums fest
Gehen wir nun zur Klärung dieser Verhältnisse an die Darstel-
lung der zunächst festzustellenden Tatsachen.
I. Die Übernahme der Regierungsgewalt in Genua
durch Heinrich VII.
Noch in der ersten Zeit des Aufenthalts Heinrichs in Mailand1)
schickte Genua Gesandte an das königliche Hoflager. Der Zweck musa,
nach dem Akte vom 28. Januar 1311 zu schliessen8), eiue allgemeine
Huldigung gewesen sein. Nun berichtet aber Nikolaus v. Butrinto
über dasselbe Ereignis entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des In-
struments8): Januenses, tunc licet miserin t non iuraverunt et multa
dixerunt, que male retinui quare non iurabant et tarnen dominum
suum regem Romanorum recognoscebaut4). Da Albertino Mossato von
der Leistung des Fidelitätseides ebenfalls berichtet, werden wir jedock
dieser Äusserung nicht viel Gewicht beimessen können5). Viel schwer-
*) 1310 Des. 23—1311 Apr. 19, vgl. Ludwig, Untersuchungen z. Reise und
Marschgeschwindigkeit im 12. und 13. Jahrhdt. p. 76.
*) Dönniges 1, 37 Nr. 70.
*) Die Gesandten schwören, publice et solemniter, ipsum dominum regem
esse suum, civitatis, comunis, populi ac totius districtus Januenais verum, na-
turalem legitimum ac preeipuum dominum absque medio.
«) Böhmer, Fontes 1, 80.
*) Man ist so auch nicht zu dem merkwürdigen Ausweg Senekenbergs ge-
nötigt, der die Stelle des Nikolaus in der Weise interpretirt, daas Heinrich die
Frage wieder aufrollte, an der einst Friedrich IL gescheitert war, ob der König
bloss von Bevollmächtigten der Stadt den Treueid entgegen nehmen, oder nicht
vielmehr selbst Kommissäre nach Genua schicken solle, die von den ein-
zelnen Bewohnern den Huldigungaeid entgegenzunehmen hatten. (1. c p. 89.)
Derartiges ging doch ganz gegen die Gewohnheit, die Heinrich sonst in (üeasr
Beziehung übte ; wir sehen vielmehr durchaus ganz ausschliesslich die Huldigung
durch Machtboten der Städte vor sich gehen (zahlreiche Belege bei Döunigei und
Die verfassungsrechtliche Stellang Genuas 1311 — 1313. 255
wiegender ist» wenn Albertino zu melden weiss: »Interea legati ad
-Caesarem ex Janaa magnifice profecti juravere mandata, navigia spon-
dentes impensis propriis ad coronationis couductum" l). Man wird
annehmen müssen: die Gesandtschaft sollte gleich denen der übrigen
Städte zunächst als Vertretung bei der Königskrönung dienen, womit
auch der Huldigungseid gegeben war. Letzterer führte nun in der
Begel die Privilegienbestätigung mit sich. Mitunter war eine solche
direkt in den Vollmachtsbriefen der städtischen Gesandten verlangt,
so auch in den Prokuratorien Savonas2) und Albengas8). Dass auch
die genuesischen Gesandten einen solchen Auftrag hatten, möchte man
für diese Stadt ebenso selbstverständlich finden4), als ein Entgegen-
kommen des Königs opportun sein musste6). Wenn Genua sich ent-
Bonaini, Acta H. VII.) wie denn auch der König an den Bischof v. Strassburg
aus Mailand schreibt, es hätten neben Mailand auch die übrigen lombardischen
Städte sich unterworfen, Como und Bergamo durch Bevollmächtigte Huldeid
geleistet (Böhmer, Reg. Henr. Nr. 848). Vgl. Albertino Muse. I, 11 (Muratori X,
337). Die Stelle des Nikolaus wird nur im Zusammenhang verständlich: ,Ad
dictum diem omnes civitates fuerunt yocate per sindicos et omnes miserunt
et omnes fidelitatem iuraverunt« mit Ausnahme der Genuesen und Vene-
tianer. Schon Ilgen (Nicolau« v. Butrinto p. 32) spricht von einem Irrtum un-
seres Gewährsmanns, und in der Tat passt die Stelle nur auf Venedig, nicht
auf Genua. Vgl. schon den Gesandtschaftsbericht von 1310 Bonaini 1, 35—36.
Von Venedig wissen wir überdies, dass den Gesandten des Dogen, die nur Ehren-
geschenke brachten, ausdrücklich verboten wurde ein Trenyerhältnis einzugehen,
wie man denn auch bei der Gesandtschaft des Königs an die Republik nicht an
ein solches dachte (Albertino Muse. 111, 8). Da nun neben Venedig am meisten
noch Genua seit jeher in loserem Verhältnis zum Reiche stand, (wie auch Nico-
laus anzunehmen scheint) so dürfte die Anführung Genuas in dem Zusammen-
hang ganz gut zu erklären sein. Jene oben erwähnte Huldigungsart war durch
spezielle Verhältnisse unter Friedrich IL gegeben; B. F. W. 2354 und 13256.
Die Entgegennahme der Huldigung von den Einzelnen erfolgte offenbar, wie in
B.W. F. 2354 angedeutet ist, weil »vestra devotio ex humane fragilitate nature
. . visa fuerit diebus istis aliquorum rebellium nostrorum malivolis seductionibus
alterata (HuilL-Bröh. V, 206).
l) Hist. aug. III, 6; Muratori X, 350. (Mit wörtlicher Anlehnung auch Vita
Clementis V. [Baluze, Vitae Paparum p. 89] vgl, Senckenberg p. 896). Vgl. die
Überschrift: Januensium oboedientia! — Wir wissen, dass unser Gewährsmann
bei der am 6. Jänner erfolgten Krönung sich am Hofe befand (Cortusius, Hist.
lib. 1, cap. 13), ebenso wie er noch später in einer Gesandtschaft in Mailand
erscheint.
*) Dönniges 2, 165 Nr. 33».
') Bonaini ], 143 Nr. 97.
4) Genua ist ja auch von Anfang an nicht, soviel wir wissen, auf den Ge-
danken gekommen, in ähnlicher Weise vorzugehen wie etwa Venedig ; vgl. unten
Kap. IIL
*) Dieser konnte doch nicht ohne Gegenleistung gegenüber der mächtigen
1
256 Vinzenz Samanek.
schloss den Fideütätseid zu leisten, nach so langer Zeit vom Beiehe
nnbeeinflasster Entwicklung, so wird, mochte man meinen, das gewiss
nicht ohne weiteres geschehen sein, zumal auch die Kaiserprivilegien die
Leistung von Kriegsfahrzeugen nur dann verlangten, wenn das Beidi
eine Ortschaft der „maritima" einbüsse1). Scheint sich für diese Er-
wägungen geradezu ein direkter Beweis zu ergeben8), so ist jedenfalls
Stadt bleiben, die ihm ja seine Pläne, zur See die Romfahrt fortzusetzen, tct-
wirklichen wollte.
') Freilich haben auch die Venetianer schon den Gesandten Heinrichs 1310
gegenüber sich bereit erklärt Schiffe zur Verfügung zu stellen. (Bon&ini 1, 36.)
Doch haben ihre Gesandten in Mailand den Auftrag erhalten, keinen Treueid
zu leisten (Alb. Muss. 3, 8); den kgl. Gesandten gab der Doge deutlich in er-
kennen, nur zu Freundschaffcidienstleistungen für die Kaiser krönung verpflichtet
zu sein.
*) Dass zuvor Einsicht in die früheren Kaiserprivilegien genommen wurde,
jetzt, wo alles wieder aktuell wurde, wird man doch annehmen müssen, auch
wenn dies nicht so auf der Hand lag, wie gerade in Genua. Denn wir wissen,
welch peinliche Sorgfalt Genua auf seine zahlreichen Rechtstitel legte, die früh-
zeitig in eigenen Bänden gesammelt wurden zum ausdrücklich angegebenen
Zwecke der'raschern und leichtern Auffindung im Bedarfsfalle (ad tractandum et
honorem et commodum civitatis; Liber jurium 1, 871; La. 1229] Nr. 691. potestas
. . . qualiter privilegia per commune Janue ab antiquis et modernis temponbnt
ab apostolica sede, ab imperatoria maiestate et a multis regibus et aliis vir»
magnatibus acquisita nee non Convention es dispersi forent adeo, quod quando
expediebat comuni sine difficultate maxima non poterant inveniri etc, vgL üb.
jur. 1, 1182 Nr. 854 [a. 1253]). Gerade 1301 war der Codex B des Liber jurium
abgeschlossen, der, nach Materien geordnet, die Auffindung der Kaiserprivilegien
noch leichter ermöglichte vgl. Hist. patr. mon. VII. praef.). Da musste man denn
im Anschluss an das Privileg Friedrichs I. (Liber jur. I, 207) auch einen Vertrag
mit dem Kaiser finden, in dem es heisst: »Januenses et eorum consules semper
facient et observabunt (fidelitatem) omnibus successoribus eius regibus et imperatori-
bus Romanis per se aut certos nuncios suos, ita, quod ipsi concedant eis et confir-
ment quemadmodum dominus imperator nobis concessit et confirmavit« : Treueid
also unter der Bedingung der Privilegienbestätigiing 1 (Der Vertrag, der noch des
weiteren Hilfeleistung gegen die Sarazenen behandelt, zeigt, dass solches doch nur
wenigstens auf Grund der Privilegienbestätigung geschah [Liber jurium 1, 212]l
In der Tat findet sich nun in Bernards Nachlass eine Kopie des Fidelitätseides
an Friedrich I. mit jener fraglichen Stelle vor. (Re publica di Genova Mazao 1
Nr. 2 = Liber jur. 1, 212—213 vermehrt um die Formel ib. 210—211 [2l0d
Z. 3: in nomine domini amen' — 211 d: quam plures]). Vorangeheftet ist eine
auf Befehl des Podesta 1276 gefertigte Abschrift des friderizianischen PriTilegt
(Lib. jur. 1, 207—210 Nr. 236); die Kopie der Eidesformel entspricht dem Schrift-
charakter nach ganz dem Beginn des 14. Jahrhundert, ist somit eigens zn dem
bestimmten Zwecke hergestellt worden, wohl um mit der Abschrift des Privilegs
zusammen am Hofe eingeliefert zu werden : als Zeitpunkt dieses Vorgehens muss
allerdings die Alternative zwischen dem besprochenen und dem späteren Huldi-
gungseid offen bleiben. Vgl. Kap. III.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 257
sehr auffallend, dass die Privilegien nicht sogleich nach der Huldigung
bestätigt wurden. Kurz nach Genua leisteten ja auch Gesandte ihrer
alten Bivalin Albenga in Mailand die Fidelität1), was schon zwei Mo-
nate darauf eine Privilegienbestatigung im Gefolge hatte8). Allerdings
war im Prokuratorium Albengas diese ausdrücklich verlangt, was aber
doch nicht so sehr ins Gewicht fallen kann. Entstanden also Schwie-
rigkeiten ? Die Inaussichtstellung des Geleites zur Romfahrt wird aber
wohl eine Verschiebung jenes Aktes auf eine persönliche Anwesenheit
Heinrichs in Genua am wahrscheinlichsten erscheinen lassen.
Am 21. Oktober 1311 traf Heinrich von Pavia aus, wo er den
bekannten Hoftag hielt, in Genua ein. Dies nahmen die Genuesen
zum Anlass dem König nochmals den Huldigungseid zu leisten. Aber
erst am 13. November8) bevollmächtigten, Podest», Volksabt, Guber-
natören und Generalkonsil den Markgrafen von Gavi zur Fidelitäts-
leistung „ad omnes articulos qui in dicta forma fidelitatis continen-
tur**). Am folgenden Tage wurde „per campanani" das ganze Volk
versammelt um dem Akte vor dem König und seinen Käten beizu-
wohnen. Nochmals ist in dem betreffenden Instrument davon die
Rede, der Markgraf von Gavi habe im Namen Aller die Fidelität zu
leisten, was er auch tat. Über die erfolgte Handlung mit der aus-
fuhrlichen Schwurformel wurden einige Instrumente ausgefertigt, von
denen ein Konzept uns in Bernards Heft vorliegt. Das versammelte
Volk akklamirte den Schwur des Bevollmächtigten und Hess seiner-
seits für den König ein Instrument herstellen5); wir sehen, wie die
Fidelitätsleistung als Akt von wechselseitiger Rechtskraft aufgefasst
wurde. All dies erfolgte in öffentlicher Versammlung, die, wie wir
ans dem folgenden Instrument erfahren, auf Befehl des Königs durch
dessen Herold einberufen worden. Unmittelbar nach dem feierlichen
Akte wurde offenbar die Lage der Dinge in der Versammlung be-
sprochen. Nach unserem Berichte erhob sich Wilhelm Fiesco und tat
jetzt öffentlich seinen Vorschlag kund, dem Könige möge die Gewalt
übertragen werden, Frieden und Ruhe im ganzen Gebiete von Genua
i) Bonaini 1, 143 Nr. 97. (2. Februar 1311).
*) Meinoires touchant la superiorite* etc.; pieces justicatives II, 37 Nr. 15.
(9. Apr. 1311).
•) Bereits am 8. November hatte Savona gehuldigt: Dönn. II, 165, 33».
«) Das Instrument: Dönn. II, 166, 33 b; die Kopie in Bernards Konzept-
heft s. Beilagen. Auf diese sei auch immer im folgenden, wo nicht ausdrück-
lich vermerkt, stillschweigend verwiesen.
5) Die Tatsache hat Bernard im Konzepte nachgetragen.
Mittheihmten XXVII. 17 *
258 Vinzenz Samanek.
wieder herzustellen. Noch weiter ging Obizo Spinola de Luculo;
er war es, der aussprach, der König solle Herrschaft und Regierungs-
gewalt in der Stadt übernehmen1), infolge davon auch alle befestigten
Orte in- und ausserhalb der Stadt erhalten. Heinrich Hess nun durch
seinen Rats- und Hofrichter Petrus v. Tuderto die Versandung um
ihre Meinung befragen, die einstimmig ihre Billigung gab, worauf für
den König über den Akt ein Notariatsinstrument ausgestellt wurde2).
Die beiden genuesischen Edlen, vor allem den einen werden wir
als diejenigen zu betrachten haben, deren Einfluss die Über-
tragung der Regierungsgewalt an König Heinrich wird
zuzuschreiben sein. War doch Wilhelm Fiesco in Mailand unter den
Männern, die damals zum erstenmal den Treueid leisteten. Es werden
also schon damals diese Dinge besprochen worden sein3). Denn Obizo
Spinola war als vertriebener Kapitän zu Heinrich nach Asti geflohen,
um mit dessen Hilfe in seine Vaterstadt zurückzukehren4). Zwar kam
im Vorjahre (Juli 1310) ein Vertrag zwischen den Gubernatoren und
dem Hause Spinola de Luculo zustande, welcher letzteren wegen der
Verwüstung ihrer Besitzungen eine Entschädigung sicherte; doch sollte
Obizo selbst noch zwei Jahre in der Verbannung (auf seinen castra)
bleiben. Er war des Königs ständiger Begleiter und gehörte sn
dessen Bäten. Da ist von Bedeutung, dass dieser Obizo auch im
Namen seines ganzen Hauses und des Volkes jenen Antrag stellte,
was im Hinblick darauf, dass er früher, gestützt auf die Popo-
laren gegen Bernabo Doria und seinen Anhang aufgetreten, die ganze
Sache als von den Spinola de Luculo und speziell ihrem Haupte
inszenirt im hohen Grade verständlich macht, umsomehr, als der Vor-
schlag darauf abzielte, Obizo wieder in den Besitz der stadtischen
Kastelle zu bringen. Die Handhabe bot der Friede von 1310, nach
welchem die auszuliefernden Castra zunächst von den Spinola zu
wählenden Mittlern als Vertragsgarantie anvertraut werden sollten5).
*) iurisdictionem, potestatem, dominium et totum posse civitatis Janue intns j
et extra civitatem et omnimodam potestatem et balliam ordinandi et disponendi
de statu civitatis et districtus prout dominacioni eius placuerit.
*) Ein Reinkonzept davon ist in dem Heft eingetragen, während der ur-
sprüngliche Entwurf mit zahlreichen Eorrektuien beigelegt ist
s) G. Ventura (Mur. 11, 234) hat hier aus besserer Quelle geschöpft als die
übrigen (vgl. den Bericht über den Volksabt). — Branca Doria war in Mailand
bei der Königskrönung, doch nicht unter den genues. Gesandten, er schickt«
einen Boten zur Mutung seiner Lehen an Heinrich. (Ferreto, Cod. dipl. p. LXXHT.
«) Albertino Muss. V, 1; Stella, Annales col. 1025; Nicol. Botr.
*) S. unten 260 Anm. 1. Obizo war offenbar durch des Königs Einfluss
in die Zahl der Gubernatoren gewählt worden. Als solcher erscheint er unter
J
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311 — 1313. 259
— Wenn tatsächlich auch die Doria und ihr Anhang von Anfang an
einverstanden gewesen, wäre der Antrag gewiss durch eine Abord-
nung des ganzen Staatswesens, nicht aber von demjenigen ausgegangen,
dessen Worte der mühsam gedämpften Parteiwut neue Nahrung geben
konnten1).
Der Friede zwischen den Spinola und Doria war zwar, wie gesagt,
formell wieder hergestellt, allein die Tatsache, dass Obbizo vorzeitig
wieder, jetzt unter dem Schutze des Königs in die Stadt einrückte,
musste entschieden neuen Zwist hervorrufen, wie denn die beiden
Parteien sich gegenseitig beim König zu verschwärzen suchten8). Es
lag in der Natur der Sache, dass Heinrich den Frieden zwischen ihnen
herzustellen trachtete8) und so wird es wenigstens seinem Einfluss zu
zuschreiben sein, wenn jetzt unter den Gubernatoren ein Doria und
Grimaldi sich neben Obizo Spinola findet. Dass nun beide Parteien
den fremden König angingen, die Verhältnisse zu ordnen, erfahren
wir aus dem Vertragsinstrument vom 22. November: seit dem
ersten Tag seines Eintreffens sei der König von allen Volksschichten
mit Bitten bestürmt worden, vor seiner Abreise den Frieden herzu-
stellen. Damit stimmt der Bericht des Albertino, der durch mehr
als dreimonatlichen Aufenthalt in Genua während Heinrichs An-
wesenheit vorzüglich unterrichtet ist4). Bezieht sich dieser Gewährs-
mann dabei auf die Schilderung, wie die Parteien das Ohr des Königs
bestürmten, so wird deutlich, dass diese es waren, die den Frieden,
oder sagen wir ein schiedsrichterliches Machtwort von Heinrich ver-
langten. Es kann kaum zweifelhaft sein, dass jede derselben unter
den Zeugen des Instruments: receptio dominii Janue. — Deutlich sagt übrigens
G. Stella, Annales coL 1023: nullus enim huius regiminis expers erat nee sibi
ullus aemulns putabatur nisi Spinulae de Lucnlo et eorum sequaces, qui ad
exilium sunt proecripti. Und soll Obizo nicht schon früher die Absicht gehabt
haben, Genua in seinem Interesse Karl II. in die Hände zu spielen? (Ventura,
Mur. XI, 225 und Caro 2, 393).
!) Einen ganz irrigen, gerade umgekehrten Tatbestand nehmen Serra, Lig.
1, 254 und Canale 3, 111 an. Das Missverständnis ist vielleicht durch eine Stelle
bei Ferreto (1. c. col. 1088) verschuldet, wo 63 mit Bezug auf den gesonderten
festlichen Empfang des Königs durch die Doria und ihren Anhang heißet:
»fuerunt hi nempe e stirpe Auria suisque complieibus . . . qui partem Spino-
lorum exoßi, his mixtira inseri dedignantes, plebique vilissimae, regi poten-
tiam suara sie ostendere ausi sunt*.
*) S. den anschaulichen Bericht des Alb. Mussato V, 1.
*) Villani IX, 24 berichtet, der König habe Obizo mit seinen Anhängern
zurückgeführt und sie mit den Doria vertragen.
«) Mur. X, 401.
17»
2$0 Vinzenz Samanek.
dem Schutz der königlichen Autorität sich auf Kosten der anderen
behaupten wollte. Die Lage war Obizo's Handstreich günstig1).
Auch was im Konzept vom 21. November berichtet ist, wider-
streitet unserem Ergebnis nicht. Jedoch ist zu beachten (und das
kann sich dem, der schärfer zusieht, kaum entziehen), dass dieses
„receptio dominii Janue* überschriebene Instrument, welches dann
der endgiltigen Fassung, wie sie im „Liber jurium" erscheint, zugrunde
liegt, die Tendenz verfolgt, ja alles ängstlich zu vermeiden, was nur
irgend den Gedauken an eine von Heinrich selbst angemasste Be-
gierungsgewalt hervorrufen könnte, vielmehr den Sachverhalt so hinzu-
stellen, als wäre dem König letztere von der Stadt geradezu aufgezwungen
worden9). Behalten wir das im Auge, so weicht der Bericht im
wesentlichen vom früheren nicht ab: als „materia dissensionum* seien
dem König zwei Punkte angegeben worden: das „regimen civitatis*
und die .custodia castrorum* ; um den Frieden herzustellen, rieten
ihm «Viele41 beides auf sich zu nehmen. Nach , wiederholten • dies-
bezüglichen Ratschlägen habe der König sich entschlossen, von .allen*
sozialen Schichten des Staates (domorum, arcium) ein Gutachten in
obigem Sinne einzuholen, . welches ihm auch die Bewilligung jener
Satschläge einbrachte. Derartiges sei toft*, gerade in .öffentlicher*
Versammlung ausgesprochen worden, am eindringlichsten am Tage der
Fidelitatsleistung, dem 14. November; damals habe man es im Namen
des Adels und des Volkes wiederholt und schriftlich niedergelegt3).
Während nun bei der Fidelitatsleistung vom 14. November ge-
radezu die Form eines wechselseitigen Vertrages eingehalten wird, ist
die volle Übertragung der Regierungsgewalt als ein einseitiger Akt
zu Gunsten des Königs gefasst: in dem perfizirenden Instrument vom
14. November heisst es, dass das Generalkonsil die Kammernotare
') Obizo stand augenblicklich als Sieger da. — Die Spinola hatten eine
Menge castra Genuas in ihren Besitz gebracht, welche sie 1310 herausgeben
mussten (Stella col. 1024) vorausgesetzt, dass die Stadt den Frieden einhalte
(Caro 2, 392 Anm. 5) ; schon damals strebten sie nach ihren Wiedergewinn (Gen.
St. Arch. ; Mat. pol. 8 fol. Vlll.). Jetzt brach Obizo den Vertrag. Denn selbst
wenn Genua ihn gebrochen, wäre der Erfolg für die Spinola fraglich gewesen,
anderseits konnten diese, nach Obizos rechtmässiger Rückkehr, auch für den
Fall einer gemeinsamer Regierung mit den Doria ohne königliche Hilfe doch
kaum zur Verwaltung von Castra gelangen.
») Vgl. den starken Ausdruck: »alioquin sciret (rex) prefate civitatis
homines post suum discessum ad invicem bellaturos4 bis zum Untergang der
Stadt. Davon in der ersten Urkunde nichts! Vgl. Ferreto, Hur. IX, 1089.
*) Tatsächlich ist dies ähnlich im Instrument vom 14. Nov. ausgedrückt
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 261
Bernard und Leopardns Instrumente anfertigen liess; noch deutlicher
in der Urkunde vom 21. November, wo die Sache nochmals berichtet
wird: „Demum vero vocatis ad presentiam regiam multis de maioribus
civitatis hoc idem fuit consultum et libere et sponte oblatum/ War
so die Handlung vom 14. November entgegen der entsprechenden
vom 21. noch kein Vertrag, macht erst letztere denselben perfekt1),
so kann dies unsere Beobachtungen über die Tendenz der Urkunde
vom 21. November nur noch erhärten.
Aber auch das Folgende muss unter diesem Gesichtspunkt betrachtet
werden. Der König schränkt freiwillig die ihm übertragene
Gewalt ein, um zu zeigen, dass es ihm nicht um seinen eigenen Vor-
teil, sondern um den Frieden der Stadt zu tun sei. 1. Der Freiheit
und den Privilegien soll kein Eintrag geschehen; auch für künftige
Eonige und Kaiser kein Präjudiz geschaffen sein. 2. Um ganz be-
sonders seine Aufrichtigkeit gegen die Stadt zu zeigen, übernimmt der
König die ihm uneingeschränkt (simpliciter) übertragene Herrschaft nur
für den Zeitraum von zwanzig Jahren. — Die Castra wolle er mit
genuesischen Bürgern besetzen ganz unparteiisch, damit hiedurch den
Parteistreitigkeiten ein Ende gemacht werde. — Diese Kundgebung
liess der König in Beisein der genuesischen Regierung vom Bischof
von Ostia und Veletri verkünden, worauf er sie noch mit eigenem
Munde bekräftigte. Abt und Gubernatoren gaben ihre Zustimmung.
Der ganze Akt wurde für beide Parteien im erzbischöflichen Palaste,
dem Wohnort des Königs, in Gegenwart seiner Bäte beurkundet.
Am folgenden Tage, dem 22. November, liess der König in feier-
licher Versammlung, die zu diesem Zwecke zusammen berufen wurde,
auf dem Platz vor der Kirche des hl. Laurentius durch seinen Bats-
und Hofrichter Sanctus de Biparolo den Vertrag verkünden2). Denn
inzwischen hatte die . Stadt in rechtsformlicher Weise durch ihren
Abgesandten Roland von Castellione die Zustimmung zur Übernahme
der Herrschaft in jenem Umfang gegeben und auch den Eid auf das
!) Zur Perfizirung des Vertrags musste die Einwilligung seitens des Königs
hinzutreten, welche ehen erst im Instrument vom 21. November erfolgte: ,Ac
idem rex utilitatibus tarn inclite civitatis nolens omnino deesse, nihilque in
ea querens nisi pacem, iusticiam et statum laudabilem equitatis statu* t annuere
precibus et consiliis et oblationibus civium predictorum«, worauf die ausdrück-
liche Erklärung der königlichen Einwilligung in die Übertragung des Dominiums
und der Verwaltung aller Castra erfolgt. (Et sie dictus dominus rex reeipit in
ee dominum et regimen civitatis et districtus predictorum castrorum sive muni-
tionum).
*) »Ex parte ipsius«. Das darüber ausgestellte Instrument wird von Ber-
nard als »seeunda reeeptio dominii Janue« bezeichnet.
2ß2 Vinzenz Samanek.
Übereinkommen geleistet i). Damit war der Endvertrag rechtskräftig
abgeschlossen, den Heinrich für sich, der Siudicus für seine SUdc
von den genannten Kammernotaren beurkunden liess2).
Mit einer ofk die Klarheit beeinträchtigenden Peinlichkeit des
Ausdruckes ist so in diesen Konzeptblattern die Sache überaus dipte-
matisch dargestellt: dem König sei die Herrschaft von der Stedt
förmlich aufgedrängt worden, trotzdem habe er sie nicht in TOÜea
Masse übernommen, sondern ganz aus freien Stücken nur auf be-
schränkte Zeitdauer, um damit zur Evidenz darzutun, wie wenig es
ihm nach der Herrschaft gelüste, wie wenig es ihm in den Sinn komme,
die Freiheit zu beeinträchtigen. Eines werden wir nach dem Torao*
gehenden als gesichert annehmen können, dass nämlich dem König
bei Gelegenheit des Fidelitätseides vom 14. November auf Antrag der
in seinem Gefolge befindlichen Genuesen, vor allem des Obizo Spinal»
und seines Hauses die Gewalt ganz uneingeschränkt übertragen worden.
Dass aber diese eine Woche später von Heinrich nachdrücklichst be-
schränkt wurde, wird auf noch folgende Verhandlungen zurückzuführefl
sein, deren Ergebnis dann urkundlich und rechtlich als freier Entschluss
des Königs hingestellt wurde8). Wir haben es zweifellos mit Konzessionen
Heinrichs zu tun. Daraus erklärt sich auch treffend ein offensicht-
licher Widerspruch nicht etwa in ßernards Instrumenten, der solches
vermieden hätte, wohl aber im Prokuratorium des Machtboten Roland
von Castellione, das sich ausdrücklich als Zustimmungserklärung zum
einseitigen Willensspruch des Königs gibt, aber an der entscheidenden
Stelle, dort, wo es sich sichtlich um die Konzessionen des letzteren
handelt, aus der Bolle fällt: Roland ist beauftragt, „ad recipiendum
consensum domini priucipis, per quem consensurn fiat, quod per
ea, que promittantur per ipsum sindicum, non derogetar vel preindi-
cetur in aliquo beneficiis seu privilegiis communi Janue coneessis et
*) Im procuratorium heisst es: constituunt eorum sindicum Rolandmn de
Castellione . . ad consentiendum quod Henricus Romanorum rex . . habeat ei
teneat usque ad annos viginti . . tantum dominationem et regimen ciritatis . ■
quantum etc. Der Gesandte stimmte ausdrücklich dem vom König einseitig ▼**-
kündeten Willensakte zu: »Insuper dictus Rolandus pro eis (Januensibus) ioxö
baliam sibi datam . . . voluit et approbavit et ipsis omnibus et singulia expresse
consensit . . et promisit dicto domino regi« und schwor in die Seele der Stadt:
omnia . . rata et grata et firma tenere ... et inviolabiliter observare . . et in
nullo contra facere . . 8ub ypotheca . . bonorum dicti communis (!)
») Ganz willkürlich sind die Aufstellungen bei Serra, Storia della antk»
Iiguria II, 256 und Canale, Nuova istoria della Republica di Genova III, 11t
welche kritiklos den späteren Annalisten folgen.
3) Die Darstellung Caro's, Genua 2, 402 f. verliert so ihre Unterlage. D*s
Gesuchte, Verhüllende der Vertragsurkunde fällt übrigens an und für sich auf.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 263
quod ius, quod ipsi domino principi quereretur ex predictis, non transeat
ad suecessores1).
Zusammenfassend erkennen wir demnach ganz allgemein, dass
uns als Resultat der beiden einseitigen, die Form von Verträgen
wahrenden Rechtsakte ein wesentlich zu Gunsten der Stadt
lautendes Abkommen vorliegt, in dem die Elemente
einer anderen Gestaltung verhüllt sind; des weiteren, dass
von einer eigentlichen Überweisung der Regierungs-
gewalt auf zwanzig Jahre nicht die Rede sein kann2),
somit die Annahme, als habe die Stadt durch einen solchen Akt
in aller Form ihre Unabhängigkeit bewiesen8), gegenstandslos ist.
Bedenken wir: mit der Herrschaft ward zugleich ein ganz be-
stimmter Inhalt gegeben; diesen von vornherein ausserhalb der In-
teressen- und Machtsphäre des damaligen Königtums liegend, konnte
der König nur auf besondere Veranlassung Übernehmen; verstand er
sich aber einmal dazu, dann war derartiges natürlich nicht anders
denkbar, als in notwendiger Beziehung zu dem latenten, ihm aus der
Reichsherrschaft eo ipso zustehenden Rechte4), wodurch sich von selbst
die Auffassung der zeitlichen und materiellen Beschränkung als eines
ausschliesslich königlichen Willensaktes ergab. Indem sich das unbe-
stimmte Reichsrecht im Einzelfall unter Einwirkung verschiedener
Faktoren konkretisirt, muss es sich zum Dominium gestalten. Der
Vergleich mit dem von Heinrich VII. sonst wahrgenommenen Formen
beleuchtet vorstehende Erwägungen sowie die für Genua zutreffenden
Besonderheiten.
*) Beilagen u. Lib. iur. 2, 456. Durch diesen Widerspruch ist un-
zweifelhaft klargestellt, was wir hier noch ausdrücklich bemerken wollen, weil
es im Vertragsinstrument nicht so deutlich zutage tritt: Freiheit und Privilegien
durften schon während dieser zwanzig Jahre keinen Abbruch erleiden : denn das,
was vom sindicus vorgebracht wird, d. i. eben die Zustimmung zur Übernahme
der Herrschaft auf 20 Jahre, soll die Privilegien nicht beeinträchtigen.
*) Wenn der Kaiser selbst von einem »dominium ad vicennium« (s. die Er-
ledigungsvermerke der Petition in den Beilagen), von einer »dominacio vicennii
nobi8 concessa« (über iurium 2, 260) redet, so entspricht das doch nur dem
eigentlichen Veitrage, der ja, wie wir sahen, etwas Sekundäres darstellt.
3) Scrra's, Lig. 2, 255 Begründung dieser seiner gewiss folgerichtigen An-
nahme (essendo evidente, che chi accetta il governo di una repubblica con patti
a tempo determinato, confessa che ella e libera e independente) vermag
der vom Hrg. (annot. 486) erhobene Einwand keineswegs zu entkräften; ein
strenges Auseinanderhalten von Signorie und Imperium ist ja doch in diesem
Zusammenhang (vgl. das Folgende im Text) gar nicht recht zutreffend.
4) So sä gt denn auch Nikolaus v. Butrinto, dass die dem König übertragene
Herrschaft, diesem eigentlich an und für sich zukam.
264 Vinzenz Samanek.
Die Huldigungsinstrumente der italienischen Communen von 1310 11
enthalten zumeist auch die Vollmacht an den Herrscher ,paxE zwischen
den Parteien herzustellen1). Diese wird in den über das Zustande-
kommen derselben ausgestellten Urkunden vom Könige statuirt ,tam
ex auctoritate regia quam ex potestate seu ballia sibi super hoc per
cives conceesa". Dann heisst es in stereotyper Wendung: ,Hec aatem
pronunciavit reservata sibi omnimoda potestate ea omnia interpretanda
declarandi, supplendi et corrigendi prout viderit expedire* *), mit-
unter3) tita tarnen, quod super ipsa pace et super hiis que dictum
et ordinaturus est super eisdem, possit iterum dicere, ordinäre.
iubere, precipere, addendo, diminuendo, mutando et corrigendo
ipsius domini regis liberam et plenariam voluntatein". Zeigt sich durch-
wegs als ßegel, dass die Friedenstiftung rechtlich durch den könig-
lichen Willen uud durch die dem König übertragene volle Balis
vorsiebging, dass der letztere aber daun seine Entschliessung nach
Belieben ändern, sogar abschwächen könne, so ist die für Genua zu
beobachtende Form im wesentlichen dieselbe, nur dass sie sich hier
in der für die Stadt denkbar günstigsten Weise gestaltet
Natürlich ergaben nun die Vorgänge dieser Kategorie4) im all-
gemeinen die Notwendigkeit, in Verbindung mit der Übertragung der
Gewalt den Frieden zwischen den Parteien herzustellen (oder auch
ohne diese) dem König die vollständige Begierungsgewalt in der Stadt
aufzutragen. Viel mochte dabei auf spezielle Verhältnisse ankommen,
so dass etwa mitunter schon diese konstituirenden Festsetzungen für
die königliche Herrschaft besonders günstige Grundlagen schaffen
konnten. Di^ strengste Form tritt uns vielleicht in Asti entgegen,
wo Heinrich „balliam largam et largissimam et generalem quantum
plus potest* verlangt6), darin neben anderm inbegriffen ist fquod
omnia statuta, capitula et ordinamenta, decreta, provisiones et refor-
mationes facta et facte ab octo annis citra sint cassa et irrita et nullius
valoris*. Wenn auch sonst nirgends so schroff wie hier der Inhalt
der „Balia* bestimmt wird, sondern etwa nur gesagt ist, trex habeat
dominium, regimen et totalem administrationem et Ordinationen! civi-
tatis6)0 oder „plenam et liberam balliviam potestatem et auctoritatem
*) Etwa: quod possit de Omnibus litibus et controversiie disponere et or-
dinäre, conponere et arbitrari.
*) Dönniges I, 16.
») Dönn. I, 12 Nr. 10 (pax Astensis).
4) Ich beschränke mich darauf unter den leicht aufzufindenden Belegen die
charakteristischesten herauszugreifen.
*) Bonaini I, 72 Nr. 55 (1310 Nov. 23).
ß) Dönniges I, 25 Nr. 30.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 265
ordinandi, disponendi de tota civitate et eius districtu u. dgl.1) und
wenn das Hervortreten des einen oder anderen Gesichtspunktes, von
dem grosseren Gewicht abhängen mochte, das man demselben im Ein-
zelfalle beimass, so steht eine Formulirung, welche unter diesen Um-
ständen ausdrücklich von Wahrung der .Liberias* spricht und die
Befugnisse des Königs aus der Balia verklausulirt2), völlig vereinzelt
da, ist eben nur aus einer Machtentäusserung zu erklären.
Auch die Art der schriftlichen Fixirung kann in den übrigen
Fällen ihre, freilich soweit sich feststellen lässt, keineswegs aus-
reichende Analogie finden. Die zahlreichen Fidelitätsurkunden sind
in eigenen Registerheften notirt worden: die meisten dieser Akt-
aufzeichnungen zeigen uns die Huldigung der Stadt zugleich mit
der Übertragung der schiedsrichterlichen und Begierungsgewalt an
den König oder einen bezüglichen Bericht von Seiten des letzteren.
Das Formular weist in Bezug auf diesen Punkt am häufigsten die
Wendung auf: „Rex invigilans remediis subditorum cupiens fideles
suos cives . . . dissidentes ad concordiam revocare, tarn ex auctori-
tate regia quam ex potestate per ipsas partes in eum collata pro-
nunciat etc.*, worauf die schiedsrichterlichen Satzungen folgen3).
Sind auch in Verbindung damit zuweilen für die Verfassung und
Verwaltung Bestimmungen getroffen4), so ist ersichtlich, dass die uns
bekannten Fälle überwiegend auch die nähere Ausführung der Balia
berücksichtigen. Nur hie und da aber findet sich eine auf mehrere
Tage ausgedehnte Handlung, welche dann gleichwohl kurz zusammen-
gefasst ist3). — Dagegen bat nun Bernard hauptsächlich schon für die
i) Dönniges 1, 34, 58 dominium et iurisdictionem omnimodam. Bonaini 1,
205 : et etiam ad transferendum in ipsum imperatorem omne, quidquid transfenre
possunt (Brescia) dando sibi in omnibus liberam administrationem ; ib. 220 ad
recogno8cendum Henricum regem esse immediatum dominum eorum terre
. . cum omnibus iuribus et pertinentiis terre . . ac ipsum regem habere in
terra merum et mixtum imperium dominium et iurisdictionem; ib. 248; 256;
259 etc. etc.
*) Selbst im Prokuratorium vom 22. November ist nicht von unumschränkter
Regierungsgewalt die Rede, sondern nur insoweit , qua n tum ad iurisdictionem,
merum et mixtum imperium et custodiam castrorum«.
») Vgl. z. B. Dönn. 1, 13 Nr. 10 (pax Astenis), 13» (Vercelli), 17 (Novara),
24 (Mailand), 79 (Cremona) etc. Die einzelnen Punkte scheinen meist stereotyp
gewesen zu sein, so dass der Notar sie einfach andeutet (in primis etc. ut supra).
*) So Dönn. 2, 70 Nr. 29 (Piacenza) ib. Nr. 30 (Bobbio) Nr. 31 (Lodi) ; Bo-
naini 1, 72 : Festlegung der Balia, Dönn. I, 12 : der spätere Friedensvertrag (Asti).
8) Hist. patr. mon. XVI, 1491—1500 (Leg. munic IL) Acta pacis Vercelli
(1310, 15., 16„ 18. Dez.), Dönn. I, 15 Nr. 13» der Akt. Bezgl. Asti Dönn. 1, 6
Nr. 4b; 11 Nr. 9 (redditio castrorum com. Astensis !), Nr. 10 (der Friedensvertrag).
266 Vimenz Sanianek.
prinzipiellen verfassungsrechtlichen Festsetzungen in dem
Verhältnis zwischen dem Konig und der Stadt Genua ein eigenes
Konzeptheft angelegt, was von der Bedeutung Zeugnis gibt, welche man
einer befriedigenden Formulirung dieser Dinge beimass; die Durch-
führung der übernommenen Gewalt ist nur in ganz wenigen urkund-
lichen Äusserungen vertreten. Als erster Akt wird hier die Fidelitlts-
leistung vom 14. November eingetragen jedenfalls nicht als Kopie
eines ausgefertigten Instruments, sondern als Konzept, wie die zahl-
reichen Korrekturen und die Nachtragung des von der Stadt gegebenen
Beurkundungsbefehls beweisen. Hierauf folgt das Prokuratorium, dann
die Übertragung der Balia vom 14. November in zwei Stücken1). Mil
zwei leeren Blättern schliesst die erste Lage. Die zweite beginnt' mit
den Handlungen vom 21. und 22. November*) und bringt den Anfang
der auf den Vertrag folgenden Rechtshandlungen des Königs, nämlich:
1. Die Aufhebung des Übereinkommens Genuas mit Karl IL 2. Die
Befreiung der Carcerati. Die dritte Lage8) gibt das flüchtige Konzept
des in den Liber jurium aufgenommenen Vertrages4). Es folgt die
Aufhebung der Verträge mit Karl II. (nach einem Zwischenraum) und
(nach eben einer solchen Lücke) eine zweite Eintragung, wobei der
Best des Quaternio, mehr als zwei Folien, leer gelassen ist
Durch den Vertrag vom 22. November nahm der König mit der be-
schränkten Regierung über Stadt und Gebiet auch noch ausdrücklich die
Verwaltung aller Kastelle des genuesischen Machtgebietes
auf sich. Demgemäss hatte der städtische Abgesandte Roland von Castel-
lione den Auftrag erhalten: vad deliberandum et deliberari faciendum
domino regi seu constituendis per eum . . castra et fortalicia predicta
custodienda*. Es ist die Frage, ob wirklich eine symbolische Über-
gabe erfolgte5). Es lässt sich kaum annehmen, dass sowohl im ge-
nauen Bericht des Vertrages als auch im Prokuratorium jeder Hinweis
auf einen so ungewöhnlichen Vorgang unterlassen worden wäre6).
') Von denen das eine als ursprüngliches Konzept nur lose beigelegt ist
8) Von denen letztere jedoch unvollendet aufgezeichnet ist.
•) Welche nach dem jetzigen Zustand dem ganzen vorangeheftet ist.
4) Dass dieses tatsächlich zuletzt angefertigt wurde, zeigt der Umstand, dass
in der »reeeptio dominii seeunda« für den Namen des städtischen Sindicus noch
eine Lücke frei gelassen ist.
*) Aus dem Wortlaut braucht das wenigstens keineswegs gefolgert zn
werden.
6) Überdies müsste man dann auch eine symbolische Übergabe der Regie-
rungsgewalt annehmen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 267
Aber jedenfalls legt obige Stelle die Vermutung nahe, dass man dem
König ein Inventar des Besitzstandes an Kastellen zu übergeben be-
absichtigte. Und dafür ergeben sich in der Tat sichere Anhalts-
punkte.
Im Turiner Staatsarchiv befindet sich nämlich eine fragmentarische
Papierhandschrift, ohne jede Datirung oder Hinweise auf die Ent-
stehung, 42 Seiten umfassend1), die unvermittelt mit ihren Notizen
einsetzt und durchwegs nur kurze Aufzeichnungen über Erwerbungen
der Stadt bis zu Beginn des 14. Jahrhunderts enthält; der bestimmte
Zweck, den man mit der Zusammenstellung verband, erhellt aus der
fast ausschliesslichen Beschränkung der Notizen auf solche, welche
Besitztitel über Castra des genuesischen Machtgebietes betreffen, wobei
meist gerade nur der darauf bezügliche Passus in Regest wiederge-
geben ist. Die Schlussbemerkung8), die nur beiläufig von den übrigen
Besitzungen und Rechtstiteln ausserhalb Liguriens spricht, steht mit
dieser Auffassung in Einklang8). Dass das Ganze4) in Zusammenhang
mit der Übertragung an Heinrich VII. steht, ergibt aufs bestimmteste
der Vergleich mit einem anderen Konzeptheft, das ebenfalls als ein
Torso bezeichnet werden muss und von einer Hand des 15. Jahr-
hunderts, derselben die den Nachlass Bernards ordnete, die Überschrift
„officia Januensia" erhielt5). Vorausgeschickt, dass auch abgesehen von
letzterem Umstand die Zuweisung des Heftes in die Begierungszeit
Heinrichs VII. sowohl aus der Art der hier angeführten officia wie aus
dem gelegentlichen Passus ,si placuerit domino imperatori* zu be-
') Archiv, di stato, Republica di Genora Mazzo 1 Nr. 1. S. die Beilagen.
*) »Item multe sunt aquisitiones, immunitates et jura, quas et que commune
et nomine 8 Janue haben t in multis partibus sei licet in regnis regum tarn Chri-
stianorum quam Sarracenorum et Grecorum et Tartarorum et in insulis et tarn
ex conventionibus quam ex privilegiis et conventionibus regum et quam etiam
ex captacionibus terraram et etiam in partibus ultra maris et in Armenia«.
8chon diese letzte Notiz deutet mit Bestimmtheit darauf hin, dass wir es nicht
mit einer Vorbereitung zu einer , Liber jurium '-Handschrift zu tun haben
(nach Art etwa des Codex B, der nach Materien gegliedert ist ; denn dann müssten
die Urkunden im einzelnen angeführt sein), sondern mit einer Anlage, die zu
speziellen Informationszwecken erfolgte.
8) Über alles Nähere und die aus den späteren Ausführungen eich erge-
benden Einwände s. die Vorbemerkungen zum Abdruck in den Beilagen.
4) Eine urkundliche Zusammenstellung, die sich annähernd mit der vor-
liegenden ihrem Charakter nach vergleichen Hesse, in sofern sie nämlich nur
den territorialen Besitzstand Genuas in Ligurien nach einer bestimmten Richtung
veranschaulichen will, ist erst wieder im 17. Jahrhundert, so viel man bis jetzt
ßehen kann, nachweisbar (Garoni, Codice della Liguria diplomatico 1, 62 Nr. 60 :
Liber feudorum orae occidentalis reipublicae Genuensis cum eorum finibus 1650).
8) Turin, Arch. di stato, Republica di Genova Mazzo 1 Nr. 17, p. die Beilagen.
268 Vinzenz Samanek.
gründen ist, zeigen nämlich die beiden Aufzeichnungen über die Casta
und über die Behörden bezüglich der Schrift vollste Identität, wahrend
anderseits ihre Zugehörigkeit zu Bernards Bestände durch ein von te
Hand des letzteren geschriebenes Einlageblatt ganz ausser Zweifel ge-
stellt wird 1). Trotzdem diese Tatsachen den Gedanken an einen sym-
bolischen Formalakt nahe legen würden, ist man doch nicht berechtigt
einen solchen anzunehmen8). Dagegen ist klar, dass es einer der
ersten Regierungsakte des Königs in Genua sein musste, sich eise
Übersicht über die seiner Herrschaft anvertrauten Castra sowie über
die gegenwärtige Verwaltung der Stadt auch nach ihrer finanziellen
Seite hin zu verschaffen8).
Zur richtigen Beurteilung der beiden Konzepthefte, namentbeb
der Zusammenstellung über die Castra können wir einen anderen M
heranziehen, die Aufzeichnungen der Einkünfte des Bistums Luna und
der daselbst belegenen Castra4). Von diesem Entwurf heisst es zum
Schluss: „Hec omnia seriatim novit Johannes Boutalenti de Seretjana
notarius qui omnia habet in scriptis*. Dönniges scheint daraus ge-
schlossen zu haben, das uns vorliegende Stück sei seiner Schrift nach
diesem letzterem zuzuweisen5). Es ist aber ganz unzweifelhaft tob
königl. Kammernotar Paulus von Poggibonsi geschrieben. Von der
kaiserlichen Regierung wird eben der Auftrag ergangen sein, eine
Evidenzliste der Einkünfte des Gebiets herzustellen. Deshalb wandte
man sich offenbar nach Sarzana, wo im Kloster Sta. Croce ein um-
') Das der Behördenliste beigefügte Einlageblatt trägt die Überschrift-'
notarii ad scribanias infrascriptas. Für die Zuweisung der Schrift an Bernarf
genügt hier auf die merkwürdige Form des g hinzuweisen, die von diesem
durchwegs angewendet wird. — Die Auffindung des Hefts, das mitten unter
Akten des 16. Jahrhunderts eingereiht ist, habe ich nur dem Zufall zu verdank»-
*) Es müsste dann doch eine ausgearbeitete Form gewählt worden sein
(mit Motivirung u. dgl.) auf Pergament, (während die ror liegenden Hefte Papier-
konzepte sind), ganz abgesehen davon, dass die Aufzeichnung über die ofSö*
ihrem Charakter nach jene Annahme verbietet.
8) Die genauen Angaben, welche sich in unserer Aufzeichnung über Ver-
waltungsapparat und Besoldung der Ämter finden, müssen wir natürlich über-
gehen. Aber wertvoll für die Beurteilung der Finanzwirtschaft des Staatswesen*
dürften sie sein, zusammengehalten mit einer Verordnung von 1303, welche eine
Verminderung des AusgabeStats mit einer sehr bedeutenden GehaltsredoWon
sämtlicher Ämter festsetzt. (Reg. comp. cap. H. P. M. 18, 167 ff. mit Angabe
der abgezogenen Summen.) So lfisst der Vergleich schliessen, dass das Geh*)*
des Podesta 1303 fast zur Hälfte vermindert worden sein muss.
*) Dönniges II, 109.
6) Er fahrt in der Inhaltsübersicht keinen Namen bei der Bestimmung der
Schreiber an, was er sonst tiberall dort tut, wo der Schreiber im Stücke sdbtt
genannt ist.
Die verfassungsrechtliche SteUaog Genuas 1311 — 1313. 269
fangreicher ,Liber jurium* aufbewahrt lag1), von dem es heisst, dass
er jährlich durch den Bischof und die massgebenden Beamten revidirt
wurde8). Aus diesen urbarialen Aufzeichnungen wurde durch den
Notar Jobannes Bontalenti von Sarzana ein kurzer Auszug hergestellt,
den der Kammernotar Paulus kopirte. Ähnlich verhält es sich mit
den »redditus et introitus civitatis Pisane*8).
Diese Aufzeichnungen, die Konzeptcharakter tragen, sind nicht
als offizielle Memoranda an den Konig zu fassen sondern nur Schrift-
stücke, welche der Verwaltung zur Übersicht dienen sollen. Ebenso
haben wir die beiden genuesischen Elaborate zu beurteilen, die wohl
von der Kommune an die Regierung eingeliefert worden, deren Ko-
pirung man aber aus nicht bekannten Gründen unterlassen hatte4).
Scheint sich so zu ergeben, dass wir es mit auf Veranlassung
des Königs eingereichten Entwürfen zu tan haben, so lässt sich des
i) G. Sforza, Archivio ttor. ital. V. Serie XIII, 81. Er enthält auch alle
Kaiserprivilegien. Neben ihm bestand ein zweiter »libellus«, der 1275 angelegt
wurde.
*) Arch. stör. it. 5, XIII, 83: libellus in quo sunt omnes redditus et pro-
ventus episcopatus Lunensis prout in entiquis libris, ßcripturis et instrumentis
et privilegiis et precipne in libro qui vocatur niagister, qui fuit editus ... et
postmodum . . . precipuo per vicarios et consiliarios provincie Lunisane annis
singulis approbatas et vocatas magistrum. Vgl. über den ursprünglichen ,ma-
gister possessionum, reddituum, proventuum iurium episcopatus Lunensis« den
gen. Aufsatz.
s) Von der Hand des Kammernotars Leopard us Freneti geschrieben, ^der
Verfasser ist Johannes* Zenus Lanfranchi (Dönn. II, 95 vgl. ib. praef. II, XXIX).
Sind wir hier allerdings nicht in der Lage die Quelle des Elaborats festzustellen,
so erfahren wir dafür, dass der Hofrat des Kaisers am 6. April 1313 die Stadt
mit einem Referat ihrer jährlichen Einkünfte beauftragte, welches am 25. ds. an
die Regierung abgeschickt wurde.
*) Es braucht nicht besonders betont zu werden, dass die Aufzeichnung
»officia Janue« keine offizielle Petition ist, trotzdem Ausdrücke wie »opportebit«
oder »8i placuerit domino imperatori* den Gedanken daran nahe legen. Dass
die Schriftstücke wie sie uns vorliegen eine Abschrift der Kanzlei seien, ist nicht
anzunehmen, da sachliche Nachtragungen vorkommen; [vgl. bes. Z. 10 — 11, Z. 22,
wo gerade nur an dieser Stelle die Tinte verwischt ist] ; gegen die Abfassung in
der kgl. Kanzlei hingegen spricht der Charakter des einen Stückes, das sich ge-
wiesermassen auch als Gutachten gibt, nicht rein informatorisch ist. In dieser
Beziehung wäre allerdings noch die Möglichkeit offen, dass wir es mit einem
Memorandum der Regierung des Königs zu tun haben (si placuerit domino im-
peratori!), welche Erklärung jedoch abgesehen von ihrer Unwahrscheinlichkeit
für jene frühere Zeit des Römerzuges, nichts an unserer Annahme ändert, weil
dann doch ein Referat als Grundlage anzunehmen wäre. — Die Vermutung
wird übrigens nach dem Ausgeführten sich aufdrängen, dass zunächst Obizo
Spinola z. T. in eigenem Interesse dem König wenigstens die Anregung zu der
Burgenaufzeichnung gab.
270 Vinzenz Samanek.
weitern als eigentlicher Zweck derselben annehmen, ein Hilfsmittel für
die dringendsten Begierungsaufgaben Heinrichs zu bieten, als welche
sie uns neben einer geeigneten Besetzung der Ämter und
Kastelle Einflussnahme auf die Ordnung des Staats-
haushalts und der Schuldenverwaltung zu erkennen geben1).
Dies ist es daher, was mit dem „regimen civitatis* und der »custodia
castrorum* in erster Linie gemeint war. — Das, was der König be-
züglich der Castra in Aussicht stellt8), wird auch für die „städtischen
Ämter" gegolten haben, so dass beide Schriftstücke hier sichtlich einem
entsprechenden Bedürfnis entgegenkamen. Deutlich können wir übrigens
an dem aus Bernards Feder stammenden Einlageblatt ersehen : es ist
eine Informationsliste über die Parteizugehörigkeit der bei den ein-
zelnen Ämtern angestellten Kotare; die beigefügten Notizen beweisen
das9). Damit zusammengenommen, gewinnt jedenfalls die Nachricht
des Alber tino Mussato4) sehr an Bedeutung, der König habe nach
laugen Verhandlungen die städtischen Ämter, hohe und niedere, gleich-
massig unter den Parteien verteilt, eine Sache, die Heinrich auch
bezgl. der Kastelle noch später anscheinend viel zu schaffen machte5).
Waren dies weniger Gegenstände augenblicklicher Begelung, so
hat Bernard, welcher zur Aufnahme der im Gefolge des Ver-
trages sich ergebenden Begierungshandlungen das Kon-
t) Dass die Aufzeichnung »officia communis Janue et expense que in ipsis
fiebant per commune« nicht eigentlich zum Überblick über die Verfassung der
Stadt dienen sollte, ist klar; ist doch hier über die Kompetenz der Behörden
kein Wort verloren!
') Beilagen: Intendit idem dominus rez memorata castra sive fortalida
custodiri facere per homines civitatis predicte fideles ac bonos ac divitep, qui
et eorum patres nati sunt in Janua vel districtu et in civitate Janue habitent,
de quibus domiuo regi videbitur . . et de quibus habetur fama et cxedulitat
quod dieta castra prudenter fortiter ac fideliter conservabunt ad ipsiue domini
regis honorem et civitatis statum paeificum.
8) Alle Parteien sind hier vertreten : G = Grimaldi ; op = Opicinus Spinula ;
aur = Aurie ; spin = Spinula ; guelf ', womit die nicht unter die bekannten guel-
fischen Geschlechter einreihbaren übrigen Guelfen zusammengefaßt sind, sp (spi) j,
deutet vielleicht die andere Partei der Spinola an. Man halte dazu die Be-
stimmung im Friedensvertrag der Stadt mit den Spinula (Genua, Arcb. di stato,
Mat. polit. 8): omnes amici et sequaces dominorum de Luculo quorum nomina
cassata et abolita erant ... de collegio et matriculo notariorum civitatis Janue
integre restituantur ad ipsam collegium et matriculam etc.
<) Muratori SS. X, 401 (V, 1): Horum (der Räte) demum assiduis collo*
cutionibus ad conventiones, certaque pacis foedera partes induetae sunt, reg«
reipublicae honores ceteraque munera communis inter ipsas partes compartiente,
*) Dönn. l, 113 Nr. 8 115 (a. 1313!); ib. 73 Nr. 77 Abs. 3 f. (Bernabo);
Nr. 78 (Obbizo).
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. . 271
zeptheft über das Abkommen vom 22. November1) und das über die
vorhergehenden Akte bestimmte, ihre fallweise Notirung natürlich in
Auraicht nehmen müssen. In der Tat fand denn nicht nur (in letzterm
Heft) die »subsequenter* erfolgte Aufhebung aller Verträge
Genuas mit Karl II. Eingang8), sowie das nachgetragene Konzept8)
über eine allgemeine Amnestie und Befreiung der wegen poli-
tischer Vergehen in Genuas Kerkern schmachtenden Bürger4): die
vnotulae de facto Janue* zeigen als letzte Eintragung bereits eine
königliche Verfügung6), die mit jener Frage der Ämterbesetzung
zusammenhangen dürfte.
Haben wir nun, wie der Inhalt und die leergelassenen Zwischen-
räume und Blatter in dieser Aufzeichnung beweisen6), wohl den An-
fang einer durch sachliche Momente (hier die Ereignisse in Genua)
bestimmten Buchung vor uns7), sind jedoch die Notizen nicht mehr
fortgesetzt worden, so ist anzunehmen, dass Bernard bei den folgenden,
die Verfassung Genuas betreffenden Regierungsmassregeln des Königs
gar nicht mehr oder nur wenig beteiligt war. Solche hatte Heinrich VII.
bereits in der Vertragsurkunde angekündigt: er habe die Absicht,
in der Stadt Vikare einzusetzen, welche jedem sein Recht
geben. vEt de modo ipsius regiminis taliter ordinabit
quod deus laudem et ipse verum honorem et civitas ipsa habe-
bit quietem atque salutem*. Gerade diese Willenserklärung
veranschaulicht so recht, wie die Vertragsakte bloss eine prinzipielle
Normirung des Verhältnisses zwischen König und Stadt darstellen
sollten, ohne auch schon zugleich eine konkrete Verfassungsreform
zu involviren. Derartiges mag aus dem längeren Aufenthalt, den
J) Von Bernard mit der Überschrift »notulae de facto Janue € versehen.
*) Allerdings nur der Anfang hie von.
*) Die spätere, nicht mit der Handlung zugleich erfolgte Eintragung ergibt
sich ans der Datirnng: die vigesima secunda nuper preteriti.
*) Ausdrücklich werden befreit: ,qui non erant in casu iudicii ultimi sup-
plicii sive qni ultimum supplicium non meruerunt et qui pro debitis singularium
personarum non erant carcerati« ; sie werden losgesprochen ,ab aliis criminibus et
maleficiis«, worunter also die politischen Vergehen zu verstehen sind. — Ander-
wärts wird, soweit sich aus dem Erhaltenen feststellen lässtf die »cassatio om-
nium bannorum * unter den Friedensbestimmungen angeführt ; oder es heisst, wie
bei Asti (Bonaini 1, 73 Nr. 55) »primo statuit dominus rex, quod carcerati re-
laxentur«, worauf die übrigen Regelungen folgen.
») Zwei städtische Konsuln betreffend.
•) S. die Beschreibung S. 266 oben.
7) Zu deren Entstehung durch Nachtragung in die freigelassenen Stellen
kann besonders das vollständig ausgefüllte Imbreviaturbuch der Fidelitätsakte
von 1310—1311 als Vergleich herangezogen werden.
272 ' Vinzenz Samanek.
Heinrieb in Genua nahm, erklärt werden, musa aber yor alLm
einen andern Schluss gestatten. Ergeben nämlich unsere Feststellungen
dass eine tiefergreifende und sogleich notwendige Änderung der Ver-
fassung im Geiste des für Genua so günstigen Übereinkommens det
dann begründet sein konnte, wenn die Sanirung der städtischen
Verhältnisse dabei in Frage kam, so drängt sieh da doch wohl &
Erwägung auf, ob der eigentliche Zweck des Endrertrage»
sich nicht wesentlich in den ton uns namhaft gemachtes
Begierungshandlungen erschöpfen musste, wie sie etwa
schon der Inhalt von Bernards Buchung charakterisirl
und wirklich geht eine Äusserung des Königs noch unmittelbar unter dem
Eindruck des Abkommens1) dahin, dass eine Regelung der genuesischen
Verfassung und Verwaltung in diesem Sinne, d. I .status et reformatio
civitatis et conservatio iurium eiusdem* von ihm selbst und seinem
Rate zum Gegenstand eifriger Fürsorge gemacht werde.
II. Die Verfassungsinstruktion für den kaiserlichen Vikar.
Wie gestaltete bich hienach die Durchführung der in Aassicht ge-
stellten Massnahme ? Bernard hat uns in seinen Materialien eine Ver-
fassungsurkunde des Königs für Genua überliefert, u. zw. als Konzept,
das nicht von seiner Hand, sondern der eines anderen Kammernotars
herrührt. Das Stück bietet bchon insofern Schwierigkeiten, als es
vollständig undatirt ist und von urkundlichen Formeln nur die kurzen
Worte enthält: „In nomine domini Amen. Nos Henricus dei grata
Romauorum rex semper augustus, volentes regimini civitatis Janoe
salubriter providere". Nur dass es noch in die Königszeit Heinrichs
fällt, können wir, aus dem Titel, entnehmen. Als Kriterium erfolgter
Ausfertigung fiele schon ins Gewicht, dass auch sonst Auslassung da
Datums im Konzept in Bernards Nachlass mehrfach belegt ist-), ent-
scheidend aber dürfte die Tatsache einer Besiegelung mit vier Sekret-
siegeln auf der Rückseite des Stückes sein, welche nur die genehmigende
Erledigung andeuten kann8).
*) Bezeichnenderweise steht die Äusserung mit besonderem Nachdruck ab
Motivirung in der Urkunde über die Kassation der Verträge Genuas mit Karl IL
') Ich verweise vor allem auf die »Cassatio omnium bannorum« (Ddnniges
2, 93), welche Titel (mit Invobation) und Areoga aufweist, ferner auf die con-
stitutio für den magister monetarum (ib. 96), auf die Kassation der Vertrüge
Genuas mit Karl IL ^ib. 110), besonders auf die beiden im Wesen gleichen Ent-
würfe der Sentenz gegen Brescia, von der sich später die Originalausfertignng
aufgefunden (Dönn. 2, 16—23). Ebenso ist die reinliche Ausarbeitung, in der
das Konzept vorliegt, mit der Gliederung, den Rasuren, in Anschlag zu bringen.
8) Die vier Abdrücke in grünem Wachs sind zum Schutz mit Papierhüllen
bedeckt, aber ziemlich zerstört, Sekret- und Ringsiegel des Kaisers wurde naen
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 273
Bevor wir jedoch an den Inhalt herantreten, ist es nötig, kurz
über die bisherige Verfassungsentwicklung Genuas seit der 2. Hälfte"
des 13. Jahrhunderts, so weit sie für uns in Betracht kommt, zu
orientiren1).
Seit dem Sturz Buccanigras (1262), des ersten Volkskapitans,
der den Populus regierungsfähig gemacht und mit ihm unter wenigstens
grundsatzlichem Ausschluss der Nobilität das Regiment g.führt hatte,
bekam letztere wieder für einige Zeit unumschränkte Macht. Sie
suchte sich gegen eine Wiederkehr bisher unvorhergesehener Ver-
hältnisse zu schützen. Das Podestat, einst in bewusstem Gegensatz
zur unerträglichen Parteiherrschaft der Konsuln geschaffen, wurde
jetzt, dadurch eben seinem innern Charakter entfremdet, zum Werk-
zeug der neu erstandenen Adelsherrschaft. Der aus der Aufstellung
des „populus* unter Buccanigra erwachsene Anzianenrat lässt sich
nicht mehr mit Sicherheit belegen8), die Mitglieder des Eonsils wurden
vom Adelsführer, dem Podesta ernanut, dem acht Nobili als engere
Ratgeber zur Seite stehen. Es war eine Reaktion. Aber nicht lange
währte sie. Das Jahr 1270 brachte die Wiedererrichtung des „ populus*
mit sich — aus welchen Gründen braucht hier nicht erörtert zu werden.
Der überwiegende Einfluss zweier Geschlechter führte zum Doppel-
kapitaneat des Obertus Aurie (Doria) und Obertus Spinola, denen die
Verfassung grosse Machtvollkommenheit gewährleistete. Es war doch
etwas neues, da die Willkürakte Buccanigras rechtlich nirgends fundirt
werden konnten. Gegenüber letzterem griff aber noch ein bedeutsamer
Unterschied Platz: die Purteiherrschaft des Doppelkapitaneats war
eigentlich keine soziale mehr, nicht mehr nur auf den fpopulu6*
sondern auf alle Compagnamitglieder begründet3), sie wurde zu einer
politischen und der Anschluss an den Ghibellinenbund führte einen
gewissen Höhepunkt in der Entwicklung des Staatswesens mit sich.
Eine Organisirung des Populus hatte auch jetzt noch nicht statt4).
dessen Tode dem Heeresmarschall übergeben. (Dönniges 2, 91 Zeile 3 und 4 v. u.)
Vgl. auch das »registrum informationem« passim und Lindner, Urkundenwesen
Karls IV. p. 51.
i) Vgl. im allgem. Caro, Genua und die Mächte am Mittelmeer 1257 — 1311
(2 Bde.); Poggi, Series (rectorum reipublicae Genuensis: »Hist. patr. mon. 18)
985—1100.
*) Eine förmliche Abschaffung, wie Caro annimmt, lässt sich nicht erweisen.
*) Nicht mehr ausschliesslich Popolaren, sondern auch nobiles schwören
den Kapitänen Gehorsam.
*) Obwohl 1270 mit Errichtung der »societas beatorum apostolorum Simonis
et Jude« ein abbas populi eingesetzt wird, zur Wahrung der Interessen des Volks,
und auch die Anzianen wieder hervortreten, was das endgiltige Verschwinden
Mitteilungen XXVII. 18
274 Vinzenz Samanek.
Als die Amtsfrist der beiden Capitane abgelaufen, wurde 1292 l) ein
auswärtiger zum alleinigen Kapitän erwählt, der Anzianenrat und alle
übrigen Ämter aber zur Hälfte mit Nobili, zur Hälfte mit Popolaren
besetzt8). Die 1295 von neuem ausgebrochenen Parteikämpfe8) führten
nach Besiegung der Guelfen zur Beseitigung des auswärtigen Kapi-
taneats uud zur neuerlichen Einsetzung des Doppelkapitaneats, in <Li
sich zunächst Conrado Spiuola und Conrado Aurie, dann (bia 1299)
Conrad Spinola und Lamba Aurie teilten. Für die Jahre 1300 — 1306
sind wir nicht ausreichend unterrichtet, doch verschwindet das Kapi-
taneat, und Podesta und Abbas treten in den Vordergrund4). Im
Jahre 1300 erscheint zum erstenmal ein tconsilium gubernatonun**),
was einen Wandel im Anzianeurate andeutet, auf den wir noch später-
hin zu sprechen kommen werden6). Jeder Podesta, und abbas popoli
der acht Nobili zur Folge hatte. Der 1274 wieder eingesetzte Podesta hat jetzt
ausschliesslich die Gerichtsbarkeit, ist aber im übrigen ganz abhängig von de*
Kapitänen, was natürlich, seitdem er nicht mehr die Exekutive der KonsU*-
beschlüs8e innehaben konnte (vgl. Poggi, Series rectorum reipublicae Gen. 1039;
Ann. MG. SS. 18, 271).
i) Gemäss einem Beschluss von 1290*
*) Die Person des Kapitäns sollte jährlich wechseln (Caro 2, 156 Anm. 4>.
8) Der Versuch der guelfischen extrinseci (Grimaldi, Fieschi) die Macht der
Aurie und Spinola zu brechen.
*) Schon Stella, Ann. Gen. (Murotori XVII, 1015) spricht ganz offen aas:
»per sex annos sequentes qui fuerint precipai rectores urbis dominii an inira-
ßcripti potestates an alii non inveni. Credo magis quod fuerint ipsi potest&tes
quam vis super ipsis potuerint esse alii capitanei« (!) Im Vertrag Karl IL mit
Genua hei est es auch nur: observare mandata et precepta potestatis comnnis.
abbatis populi et cuiuslibet alterius rectoris seu rectorum qui pro tempore
fuerint in civitate Janue. (Liber jurium II, 413 a. 1301). Das Fehlen der «-
pitanei und eine gewisse Unfertigkeit zeigt auch (ib. 424) der Eid der sindki.
der geleistet wird »in animam dominorum potestatis abbatis et predictonnn an-
cianorum et consiliariorum et ceterorum officialium et totius comunis Janue«.
») Regulae comperarum capituli 262 (Hist. patr. mon. 18, 191) 1300 Od 22.
Es findet sich auch als 1306 wieder ein Doppelkapitaneat entstand (Poggi, Series
1075 ist ein »consilium gubernatorum und consilium generale* erwähnt). Der
Zusammenhang mit dem Anzianenrat wird ersichtlich durch die analogen Stellen:
Hist. patr. mon. 18, 228 (a. 1274) »exposito prius ad consilium anciano-
rum et subsequenter ad consilium generale, ordinatum et stabilitum fuit per
utrumque consilium« und ib. 156 (a. 1303) exposita fuerunt in consilio gu-
bernii et subsequenter ad consilium generale, et per utrumque consilium or-
dinatum et firraatum et stabilitum etc.
e) Gleichfalls hier schon mag erwähnt sein, dass sich bereits früher ver-
einzelt, jetzt häufig, statt des Ausdrucks »consilium generale« »consilium maius*
findet: Liber jur IL, 110 si due partis consiliariorum maioris consilii hoc con-
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 275
ist an die Statuten der Stadt gebunden, bat dieselben zu beschwören1).
1306 wird nun wieder ein Doppelkapitaneat mit Obizo Spinola und
Bernabo Doria auf 5 Jahre eingesetzt, dessen Wesen zwar wie früher
mit grosser Machtbefugnis verbunden war, deren Regierung aber doch,
gleich wie vordem ganz in verfassungsmässigen Formen sich hielt8).
Kur die Justiz sollte den Kapitänen nicht zustehen8). Sie führten
die Regierung mit Beihilfe von vornehmlich acht Raten, unter denen
wir wohl die Gubernatoren zu sehen haben4). 1309 wurde Obbizo
Spinola nach Absetzung seines Amtskollegen alleiniger und lebens-
länglicher Kapitän. Jedoch dauerte seine Herrschaft nur kurze Zeit:
von seinen mit dem guelfischen Adel verbündeten Feinden besiegt,
musste er und das ganze Geschlecht der Spinola de Luculo „für ewige
Zeiten* in die Verbannung gehen (1310 Juni). Die Sieger konsti-
tuirten ohne verfassungsmässige Zustimmung des Konsils eine nur
bis 1. Juli giltige Regierung von 16 Prudentes mit dem abbas populi,
worauf 12 Gubernatoren, zur Hälfte Nobili, zur Hälfte Popolaren
eingesetzt wurden6).
Dies war der Stand der Verfassung, die Heinrich VIL vorfand,
und die uns in der Aufzeichnung über die »officia Janue* entgegen-
tritt. An der Spitze wird hier der Podesta genannt, der ja noch
immer nominell das Staatsganze nach aussen zu vertreten hatte6) ; der
zweite Abschnitt spricht von den 12 Gubernatoren, au dritter Stelle ist
senserint (schon 1227); ib. 316 actum in presentia dominorum potestatis, ancia-
norum et consilii maioris Janue; ib. 321 in presenti consilio generali sive maiori;
ib. 405 antianorum et consiliariorum consilii maioris. Vgl. Caro 2, 209 Anm. 4.
i) Reg. comp. cap. Nr. 258 (Hist. Patr. Mon. 18, 157) a. 1303. teneatur
quilibet potestas civitatis Janue prima die qua venerit ad regimen civitatis
prestito prius iuramento de observandis capitalis civitatis Janue etc.
*) Auszug bei Poggi, Series 1074, vgl. ib. »salvo . . quod dominis capi-
taneis non liceat sc intromittero de hiis que spectant ad iasticiam vel vindictam
videlicet de cognicione vel definitione causarum civiliura vel criminalium*. Sehr
bezeichnend ist, wenn es dann weiter heisst: »nee de aliquibus impediatur offi-
eium deputatorum officio comperarum salis seu assignacionis mutuorum nee de
aliquibus per que impediatur traetatns nee ea que continentur in traetatu facto
aaper ipso assignacionis officio 1303 die 3 apr.« (Heg. comp. cap. 258). Dieser
Vertrag band auch den Podesta von 1303, der daneben aber noch and vor allem
an die Statuten gebunden war. (Vgl. Caro 2, 323).
3) Schon für 1292 heisst es bezüglich des Podesta: omnimodum bailiam
habuit in iusticia facienda seeundum capitula civitatis Janue. (Caffaro p. 340).
*) Atti della societa Ligure XIII, 110—115 (a. 1308).
») G. Stella, Mur. XVII col. 1023 (Poggi 1077).
*) Derzeit Simon de Grumella (Dönniges II, 166, vgl. Poggi 1078); auch
Albertino Muesato sagt: »Potestas qui ei (civitati) de more praeerat« (V, 1, Mu-
ratori X col. 401).
18*
276 Vinzenz Samanek,
die Kommune selbst angeführt, endlich der Volksabt, An Stelle der
Gabernatoren sollten nun wieder „Anzianen* treten1), doch wohl ab
verfassungsmässiges Kolleg neben den königlichen Vikar.
Die Einsetzung eines solchen Vikars ist in Bernards Konzeptheft
nicht mehr aufgezeichnet Dieses erstreckt sich überhaupt nur über
die Zeit des Aufenthalts Heinrichs in Genua, Die .liberatio omnium
carceratorum* vom 1. Jänner und die Verfügung vom 31. Jänner 1312')
bilden die letzten und fast einzigen Regierungsakte die nach jenen
Ereignissen im November des Vorjahres hier berücksichtigt sind. Man
wird schon daraus schliessen können, dass die Ernennung eines Vikars
nicht vor Februar stattfand, also kurz vor Abzug des Königs, welcher
am 15. oder 16. d. Monats Genua verliess8). Daraus würde sich dann
leicht erklären, dass eine Beurkundung über diesen wichtigen Akt
verloren gegangen. Der Bericht der Quellenschriftsteller kann infolge
der gedrängten Darstellung keinen Anhaltspunkt geben, dass die Vikars-
bestellung sogleich mit der Übernahme des Regiments vor sich ging4) ;
ganz im Gegenteil hat es sogar den Anschein, als habe sie in jedem
Fall auf Schwierigkeiten gestossen5). Im allgemeinen hat Heinrich
>) Beilagen : De dictis cancellariis duo stabant eine alio salario cum guber-
natoribus et opportebit quod duo vel tres adminus stent cum ancianis,
*) Dass genannte Konsuln in ihrem Amt zu verbleiben haben«
•) Über die Daten des Itinerars verweise ich der Kürze halber auf Ludwig,
Reise- und Marschgeschwindigkeit. (Bonaini 1, 828; 15. Febr.)
*) Albertino Mossato V, 1 (Muratori X, 401); G. Stella (Muratori XVII
col. 1025) zu 1311 (!) »constituit autem Janue imperator suum imperialem, vica*
rium Ugucionem de la Faxola de Aretio«. Ferreto (Muratori Scr. IX coL 1089)
Praefectum de inore veterum rudibus institutis amovit sibique auctoritatem Ten-
dicans omnia pro libito factiscendi, mulctandi ignoscendi vicarium pro se de-
crevit Gilbertum de Aspramonte. — Nennen Albertino Musaato, Stella und Vfl-
lani als Vikar bereits den Uguccione della Faggiuola, so hören wir ton Ferreto
den Namen des Gobert von Aspromonte. Poggi, Series 1079 scheint zu 1311
beide als Vikare anzunehmen. Das wäre insofern nicht unmöglich, als der König
im Vertrag ganz allgemein die Einsetzung von Vikaren verspricht (vicarium sive
vicarios). Gobert de Aspromonte findet sich übrigens tatsächlich, urkundlich ak
Vikar (Predelli, I libri commemoriali di Venezia 1, 124 Nr. 553 allerdings sn
1313, was korrumpirt sein kann; s. Dönniges 1, 79 Nr. 100; Gobert jadis vicaire
de Genes), vgl. Poggi 1079. Nebenbei sei bemerkt, dass der Anonymus PataTinus
zu 1311 auch von einem episcopus Janue vicarius imperatoris spricht, was aber
nur ein erblicher Titel gewesen zu sein scheint (vgl. Memoires touchant la
superiorite* 1, 68).
») Vgl. was oben S. 270 zu Anm. 5 über die Ämterbesetzung im allgem.
gesagt wurde. Ferreto berichtet geradezu, Heinrich hätte, über die Streitigkeiten
indignirt, dem Grafen Amadeus, der nach Albertino neben dem Kardinal v. Ostia
dem König bei der Beilegung des Parteizwistes behilflich gewesen, die ganze
Angelegenheit (vor allem also wohl die Verteilung der Ämter) übertragen, Ist
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 277
auch, solange er in einer Stadt weilte, eines Stellvertreters für dieselbe
nicht bedurft. Anders lagen ja die Verhältnisse in Pisa, als der Kaiser
dort dauernden Aufenthalt nahm.
Was Genua betrifft, so lässt sich nun allerdings die Suspendirung
der stadtischen Behörden urkundlich nicht direkt nachweisen. Prin-
zipiell wird aber derartiges gewiss in der Übertragung und Übernahme
der Regierungsgewalt mit inbegriffen gewesen sein1). Die Aufzeichnung
über die Officia, welche von allen Ämtern als gewesen spricht, lässt dies
genügend erkennen. Dass sie deshalb dauernd aufgehoben werden sollten,
ist ebenso unwahrscheinlich, als sich solches schon durch den Charakter
dieser Aufzeichnung wiederlegt8). Berührten doch, von allem anderen
abgesehen, viele den Handel und Verkehr betreffende Einrichtungen
gar nicht weiter das Interesse des Königs8), so dass höchstens nur
die Art der Besetzung dieser Ämter im Frage kam. Wohl aber hatte
Heinrich so Gelegenheit, einzelne Ämter nicht mehr zu besetzen4) ohne
sie ausdrücklich aufheben zu müssen. Das geschah vor allem mit der
Podestarie, die seit dem Aufkommen des Eapitaneats ausschliesslich
die Jurisdiktionellen Befugnisse hatte5), ja zu Zeiten gerade, wie
auch die Erzählung mit Vorsicht aufzunehmen (Ferreto lehnt sich sonst ganz an
Albertino an), so wird doch ersichtlich, dass die Sache sich in die Länge gezogen.
Letzteres gilt aus entsprechenden Gründen sicherlich auch für die Vikariats-
besetzung, wie der, trotz mancher äusserer Bedenken wohl hieher gehörige Bericht
des Stella (Muratori XVII coL 1025) annehmen lässt, wonach der König bei Ein-
setzung des Uguccione della Faggiuola (!) erat den Widerstand der Stadt zu
überwinden gehabt hatte, welche auf die Bestellung eines Vikars Einfluss nehmen
wollte.
') Vgl. Dönn. 2, 35 Nr. 17 bezgL Pisa.
») Sehr anschaulich treten [uns ähnliche Vorgänge in Piacenza 1313 ent-
gegen. Hier ist ausdrücklich bestimmt: quod omnia officia et omnee honores
et potestarie cassentur et ex nunc pro cassis habeantur (das entspricht also
der Art wie in Genua von den officia die Rede ist) quam cito vicarius civi-
tatem intraverit. Et quod postea statim facto consilio generali de novo officiales
et honores potestariarum et honorum et alia officia que eolita sunt dari ad brevia
in ipso consilio more solito dentur ad brevia per sortes et electiones per consi-
liarios electos . . et quod interim post cassationem predictorum idem vicarius
habeat plenam bayliam eligendi officiales quoe voluerit in officiis donec novi
officiales fuerint creati«. Von einer Aufhebung ist hier so wenig die Rede, dass
sogar zu einer provisorischen Besetzung gegriffen wird (Dönniges II, 72).
«) Vgl. was Barthold, Römerzug Heinrich VII. Bd. II, 107 mit etwas
Pathos sagt*
4) Nur das Amt der »rectores nobilium', das auch in den » officia «-Konzept
angeführt ist, wurde kassirt (Dönniges 1, 114 officium rectorum nobilium quod
dominus cassaverat).
6) Vgl. die Ausführungen oben.
278 Vinzcnz Samanek.
es scheint, in den wichtigsten Staatsangelegenheiten1), nun aber da
der König selbst alle Gewalt „iurisdicendi, mulctandi, damnandi, ab-
solvendi* sich reservirt*), gegenstandslos wurde. Tatsachlich ist auch
kein Podesta mehr lür die Zeit der Herrschaft Heinrichs VII. nach-
zuweisen8). Dass aber für diese Funktionen allein ein eigener Vikar
bestellt würde, ist nicht anzunehmen. Eine Stelle bei Albertino Mussato*)
liesse zwar, vielleicht eben wegen ihrer nicht ganz klaren Stilisirang
and noch mehr der bezügliche Bericht Ferretos5) letzteres vermuten.
Doch da Mussato sich auch über den Volksabt picht genau unter-
richtet zeigt6), mochte überhaupt kein besonderes Gewicht darauf
gelegt sein7). Die Jurisdiktionellen Befugnisse hat vielmehr, wie dies
jetzt aus der später zu behandelnden Petition der Stadt ersichtlich ist,
der König durch seine Hofrichter sowie der königliche Marschall
Heinrich v. Flandern und dessen iudex ausgeübt und gehandhabt. Und
gerade während Heinrichs Aufenthalt sind durch diese viele Kontu-
mazial- und sonstige Urteile gegen Bürger von Genua und Gebiet
ergangen8). Dabei ist eines Vikars mit keinem Worte gedacht. Dies
wäre nicht zu erklären, wie sich namentlich aus dem Folgeuden ergibt,
') Liber jurium II, 384 (a. 1299) : Waffenstillstand zwischen Genua und Pisa.
Die sindici von Pisa versprechen: ex pacto solenni habito super hoc daxe et
solvere dicto nomine et quod dictum commune pro emenda et satisfactione dan-
norum datorum per Pisanos seu per commune Pisarum tempore pacis facte in navi
boccarorum ... et in quibusdam navibus et lignis quorundam aliorum Januenaiuo,
qui petitiones suas tunc fecerint coram domino potestate Janue quorum oznnium
. . danna tunc extimata fuerunt in B . . ., dabit et restituet communi Janue etc.
nomine predictorum danna passorum 8* . . . (Vgl. auch Lastig, Quellen und Ent-
wicklungswege d. Handelsrechts 146 A. 1).
*) Alb. Muss. (Muratori X, 401) V, 1.; vgl. Ferreto, Muratori IX, 1089. Eine
eigene Absetzung, wie Mussato will (potestate amoto), wird nicht anzunehmen sein.
*) Poggi, Series 1080 nennt zu 1313 Guadagnescus de Guadagnis als Po-
desta, was jedoch jedenfalls auf einem chronologischen Irrtum beruht, da die be-
treffende Stelle der »impositio officii Gazarie« ganz sichtlich zu 1314 gehört
Den hier auch genannten Volksabt setzt übrigens Poggi richtig zu 1314.
*) Muratori X, 401: gubernationem civitatis (Henricus) potestate qui ei
more preerat amoto suscepit; abbati dimisso tantum vocabulo satellites abstaut;
vicarium constituit.
6) Muratori IX, 1089 s. oben S. 276 Anm. 4.
•) Volksabt und connestabuli (dies sind die , satellites«) werden ausdrücklich
in der Verfassungsurkunde besprochen. Auch später lassen sie sich noch belegen.
(Vgl. auch Poggi 1079—1080).
*) Unsere Gewährsmänner weisen dem Podesta eine viel zu weit gehende
Befugnis zu. Der Gubernatoren, welche in Wirklichkeit die Regierung führten,
tut keiner Erwähnung.
8) Beilagen: Petition» Art. VII. »rex cassat omnes laude* et sententias
latas per iudicea sive auditores aule sue . . . postquam dominus rex intravit
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 279
wenn ein eigentlicher Statthalter des Königs, der ja selbst nach den
Eonzessionen von 1311 dessen ganze, alterdings beschränkte, Ausübung
der Balia zu vertreten haben musste, bereits im Amte war1).
Können wir so mit Grund annehmen, dass ein solcher in der
ersten Hälfte des Februar ernannt wurde, (wohl Gobert de Aspro«
montea), dann haben wir auch einen terminus a quo gewonnen für
die Verfassungsurkunde, die bereits einen Vikar voraussetzt8) und auch
nicht lange nach seiner Einsetzung entstanden sein dürfte, da doch
Vikarsbestellung und Verfassung in engstem Zusammenhang stehen4).
Dieser Terminus erscheint uns aber von grösster Wichtigkeit, wenn
wir nun an die Charakterisirong der Verfassungsordnung herantreten,
welche in unserem Dokumente mit klarer Gliederung gegeben wird6).
Vierundzwanzig Räte, genannt Anzianen6), zur Hälfte Nobili, zur
Hälfte Popolaren, treten dem Vikar zur Seite, deren Mithilfe aber dieser
nur in solchen Geschäften in Anspruch zu nehmen hat, die speziell städti-
sche Angelegenheiten betreffen, ohne dass er auch hier an das Kollegium
gebunden zu sein scheint7). Die Jurisdiktionellen Befugnisse8) aber
führt er völlig unbeschränkt, sicherlich weit die Kompetenz des ehe-
maligen Podesta überschreitend, der doch niemals die Macht gehabt
hätte einen Spruch zum Schaden des Staatswesens zu fällen. Ganz freie
Januam usque ad presenten diem<; vgl. darüber die Ausführungen im III. Ab-
schnitt; ib.1» Art. XVI. »Item quod cum tempore quo ipse . . rex erat in Janua
multe condemnationes, banna et forestaciones facte fuerint per marescaloum seu
iudicem ipsius«. Vgl. ib.» Art. III.
') Dass der Vikar an Stelle jener Hofrichter trat, zeigt unzweifelhaft die
Stelle Dönniges 1, 78, Nr. 95 (1313) ,. . condampnez . . par le mareschauz dou
segnour quan li sires estoit a Genes; e . . par le vicaire qui ores est a Genes'*
*) Sein Nachfolger war anscheinend schon der bekannte Uguccione della
Faggiuola.
8) Dieser Terminus steht ganz fest Denn jedenfalls wäre nach dem Aus-
geführten sicher, dass bei Heinrichs Anwesenheit in Genua ein Vikar nur ganz
untergeordnete Befugnisse haben konnte (wenn aders das Letztere sich mit dem
Wesen des Vikariats vereinen Hesse). Als Stellvertreter des Königs, als welcher
er in der Verfassungsurkunde erscheint, kann er erst bei Heinrichs Abzug fun-
girt haben.
*) Im Vertrag von 1311 verspricht der König beides zugleich: Et intendit
dominus rex ponere vicarium sive vicarios in civitate . . qui iusticiam unicuique
reddant et civitatem in pace custodiant. Et de modo ipsius regiminw taliter
ordinabit, quod deus laudem etc. Vgl. S. 271.
6) För das Folgende s. den Abdrück in den Beilagen.
«) Offenbar drei aus jedem Stadtviertel, da es acht solcher gab. Vgl.
Ann. Gen. MG. 18, 236 und 249.
7) Heisst es doch : Vicarius . . . possit et debeat habere consilium quand*-
cumque sibi videbitur et expedierit.
*) Die niedere und Blutgerichtsbarkeit.
280 VinzenzSainanek.
Hand erhält der Vikar überhaupt in Bezug auf alle in seine Kom-
petenz fallenden Angelegenheiten, die das Interesse des Reichs be-
rühren, ausdrücklich wird ihm die schrankenlose Verfügung über
jedweden Rechts- und Besitztitel des genuesischen Staatswesen anheim-
gestellt, den Anzianen Einsprache in diese Dinge durchaus unter-
sagt; kein Kapitaneat hatte diese Rechtsstellung1). Damit waren die
wichtigsten Reichsangelegenheiten seiner ausschliesslichen Verfügung
überlassen, es war ihm namentlich in der späteren Regierungszeit
Heinrichs eine Handhabe gegeben, gerade die vornehmlichsten „negotii
iinperii", die Verfolgung der Rebellen und die finanzielle Gebarung,
besonders die so einträgliche Einziehung von Rebellengütern ganz nach
eigenem Gutdünken durchzuführen. — Die Wahl der ersten Anzianen
erfolgte, wie wir aus der Urkunde erfahren, durch den König, was
sich auch anderwärts belegen lässt2). Das Kollegium selbst soll alle
drei Monate seine Mitglieder wechseln, die von nun an nur durch den
Vikar und die scheidenden Anzianen aus den einzelnen Kompagnon
der Stadt zu wählen sind. Durch die Bestimmung, dass jeder Anziane
nach Ablauf seiner Amtszeit ein Jahr wieder von der Wahl ausge-
schlossen ist, ja sein ganzes Geschlecht wenigstens dem nächstfolgen-
den Kolleg verschlossen bleibt, konnte man wohl den Anschein er-
wecken, als sei die Institution auf die breiteste Grundlage gestellt
hatte dadurch aber auch aufs sicherste Vorsorge getroffen, einzelne
Personen nicht in unbequemer Weise in den Vordergrund treten zu
lassen. Nur bezüglich der ersten, vom Konig selbst bestellten Anzianen
wurde dem Vikar eine Wiederernennung für die nächsten drei Monate
anheimgestellt. Dass dieser Anzianenrat ein gefügiges Werkzeug in
der Hand des Vikars sein musste, zeigt schon die Art seiner WahL
oder besser gesagt Ernennung. Aber man ging noch weiter.
Zwar wurde festgesetzt, dass erst Sechzehn des Gesamtkollegs (auch
hier zur Hälfte Nobili, zur Hälfte Popolaren) in dem ihm übertragenen
Wirkungskreis, den rein städtischen Agenden beschlussfähig seien, und
der Vikar zum Exekutivorgan des Rates bei dessen Beschlüssen8) be-
stimmt. Allein um selbst der Form eines solchen rechtlich bindenden
Konsilsbeschlusses für den Fall des Widerspruchs gegen den Vikar
vorzubeugen, ward für diese Angelegenheiten das Amt der ,Septi-
») Obizos Handlungen (Caro 2, 369 f.) konnten so nur die der Tyranni» sein.
*) So in Pisa: Dönniges II, 33 Nr. 17, wo die Namen der Anzianen an-
geführt sind, oder in Asti (Bonaini 1, 75) wo die noch grössere Reihe der nea
ernannten consiliarii namentlich verzeichnet wird. Vgl. Felsberg, Beiträge mm
Romzug Heinrichs VII. p. 25. Bernard wollte am Schluss der Verfassungsurkunde
eine Liste der Anzianen geben, s. oben S. 244 Anm. 2.
8) Die in reinen Privatangelegenheiten mit */, Maioritat zu erfolgen hatten.
Die verfasauDgdrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 281
maniarii* geschaffen. Sie sollen von den Anzianen aus deren Mitte durch
das Los gewählt werden und zwar je ein Nobile und ein Popolare für
je eine der 12 — 13 Wochen, so dass jeder Anziane während seiner
Amtsdauer dieses so ungemein rasch die Persönlichkeiten wechselnde
Amt einmal versehen musste. Die zwei Septimaniarii haben nun gemein-
sam mit dem Vikar die Exekutive der Eonsiisbeschlüsse. Diese Wochen-
rate haben aber auch mit ihm, was wichtiger ist, die Befugnis über
jedes eingelaufene Petit1) zu entscheiden, ob es dem Plenum des An-
zianenrates vorzulegen sei oder nicht. Daher sind sie es, welche
im Grunde solche Bittgesuche approbiren oder reprobiren, wie denn
dies auch in der Urkunde ausdrücklich betont i*t. Wird aber ein-
mal eine Petition zurückgewiesen, dann durfte sie während der ganzen
Amtsdauer des fungierenden Anzianenkolleges diesem nicht vorgelegt
werden. Wiederholt sich der Vorgang zu einem späteren Zeitpunkt,
so ist, falls es sich noch im Wesen um dieselbe Sache handelt, eine
Vorlage an den Anzianenrat überhaupt ausgeschlossen. — Man sieht
deutlich: auf diese Weise konnte jegliche Angelegenheit, welche dem
Vikar aus irgend einem Grunde missliebig war, unterdrückt werden.
Denn,, war einmal ein gegen ihn gerichteter Beschluss da, so legte
dieser dem Vikar wenigstens rechtlich einen Zwang auf, und
musste gegebenenfalls bei einer Vertretung der Sache vor dem Kaiser
einen gewissen Bückhalt haben. Dagegen hatten die Anzianen als
Wochenräte selbst verwaltungsrechtlich kein Mittel den Vikar irgend-
wie zu beeinflussen, ja es war sogar nicht mehr als Zweien vom je-
weiligen Kolleg überhaupt die Möglichkeit gegeben, ihrer Ansicht
J) »peticio requisitio etc. alieuius singularis persone seu singularum perso-
narum« heisst es in der Urkunde; es braucht nicht hervorgehoben zu werden,
dass derartige Petitionen nicht nur reine Privatangelegenheiten sein mussten,
sondern auch das Interesse der Stadt als solcher berühren konnten. Ähnlich
heisst es z. B. Hißt. patr. mon. 18, 281 Nr. 25 in der Überschrift »petitio . .
singularis persone«, im Text »petitio singularis persone vel universitatis« ; ,pos-
aint audire aliquem venientem pro parte alieuius communitatis«. Vgl. Statuti di
Pera: Mi 8 cell, di stör. patr. XI, 771: omnia negotia comunis et ad comune spec-
tantia). Übrigens war ja der Stadt als solcher überhaupt kein Rechtsmittel
gegeben sich dem Vikar gegenüber zu äussern. (Daher die Beschwerde: Dön-
niges I, 92 letzter Absatz!). Kam das Generalkonsil nicht in Betracht, so
wohl nur einzelne officia der Stadt; ahnlich wie auch der nicht organisirte
Populus noch zur Zeit des Doppelkapitaneats seine Forderungen nur durch seine
besondern Organe der Regierung übermitteln konnte (vgl. Caro I, 273 Anm 2);
wobei es eben deshalb nicht möglich war, solche Wünsche nachhaltig zu betonen
(Caro, 1, 269); in letzter Zeit scheinen übrigens die Popolaren eine derartige
Möglichkeit erhalten zu haben (vgl. Dönniges 1, 92). Vgl. unten S. 302 Anm. 5 :
negotia comunis Janue ad comune pertinentia vel ad privatas persona*.
282 Vinzenz Samanek.
mehr oder minder Geltung zu verschaffen. Dieses Amt der Septin
niarii enthüllt sich uns so als ein lediglich verwaltungstechnisches
Mittel, dem fremden Beamten bei der ihm mangelnden Geschäftskenntnis
in rein genuesischen Angelegenheiten behilflich zu sein. Daraus wird
sich auch ergeben, dass falls bei Behandlung einer Petition das Keichs-
interesse in Frage kam, auf ihre Hithilfe nur in sekundärer Webe
und nur insofern Gewicht gelegt zu werden brauchte, als etwa erst
ein auf einiger Vertrautheit mit den stadtischen Agenden beruhen-
des Gutachten die dabei berührten Interessensphären erkennen Hess.
Dem Vikar aber gibt die Verfassungsurkunde überdies immer die
Möglichkeit zu erklären, dass eine Sache als nicht zu den städtisch«
Angelegenheiten gehörig von ihm allein entschieden werden müsse;
und damit wird ihm tatsächlich eine schrankenlose Machtvollkommen-
heit zuerkannt Kamen derart zur Beschlussfassung an die Anzianen
nur solche Geschäfte, deren Erledigung dem Vikar an und för sich
gleichgiltig war, so sollte auch hier, wo dieser den Vorsitz f&hrt1),
dessen Autorität gewahrt bleiben, indem zur Vermeidung öfterer In-
anspruchnahme des Konsils eine Sache, die keinen rechtskraftigen
Beschluss erzielte, auf ein Jahr von jeder weiteren Behandlung aus-
geschlossen war. So wurden die Anzianen infolge des Instituts der
Septimaniarii geradezu zu königlichen Beamten, was denn auch in der
Tatsache zum Ausdruck kommt, dass sie nach ihrer Ernennung vor
dem Vikar einen Amtseid schwören, der sie zur Wahrung des Keiehs-
iuteresses verpflichtet8).
Wir sind Dank dem reichen Urkundenmateriale in der Lage
wenigstens in zwei Fällen den Inhalt dieser interessanten Verfassungs-
urkunde mit ähnlichen Bestimmungen für andere Städte zu vergleichen,
in denen der König die Regierungsgewalt erhielt: Piacenza8) und
Bobbio4) erhalten von dem als Arbiter fungirenden Erzbischof Balduin
von Trier 1313 eine Verfassung. In Piacenza5) sollten zwei Rats«
korporationen bestehen : ein Bconsilium sapientum* und ein ,con&ilinm
generale*. Der Vikar hat hier die „balia" die „sapientes* in be-
liebiger Zahl zur Erledigung von Angelegenheiten zusammenzuberufen,
0 Vgl. die Stelle: si vero petitio exposita fuerit corum ipso vicario et
consilio ancianorum.
*) Auch in Pisa leisten die Anzianen dem König einen ähnlichen Schwur
(Dönn. II, 33 Nr. 17).
•) Dönniges I, 23 Nr. 25 Fidelitätsleistung : ohtulit domino regi ipsam
civitatem, posse et districtum eius (vgl. ib. 38 Nr. 73).
*) Dönniges II, 121 (a. 1310) der Sindicus wird bestellt >ad obligandum
ipsi regie maiestati civitatem et personas uni versauter«.
ft) Dönniges Tf, 71-
Dio verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311 — 1313. 283
welche den Kaiser und das Reichsinteresse betreffen l) ; in diesen haben
dann wiedei tikar und Sapientes gemeinsam die volle Balia anzu-
ordnen, was ihnen gut scheint. Ihre Beschlösse sollen denen des
grossen Bats an Rechtskraft gleichkommen. Die Entscheidung freilich,
welche Geschäfte das Reichsinteresse berühren, welche nicht, hat nur
der Vikar, hier verliert das vconsilium sapientum* seine Balia, es
kann darüber keinen rechtskräftigen Beschluss fassen, sondern nur
ein unverbindliches Gutachten abgeben, dass die betreffende Sache
vor das „consilium generale* gehöre, also rein städtische Angelegen*
heiten betreffe8). Denn für letztere war das Generalkonsil allein
kompetent, es hatte hiefür ebenso die volle Balia8), wie der Vikar
mit den Sapientes für die das Reichsinteresse berührenden Agenden.
Demgemäss war auch die Wahl des grossen Rates nicht wie die der
Sapientes dem Vikar überlassen, sondern geschah durch die Partei-
haupter, wobei selbstverständlich diesem das Bestätigungsrecht blieb.
Die Vergleichung ergibt eine auffallende Ähnlichkeit in der
Grundidee der beiden Verfassungen für Genua und Piacenza, lässt
l) pro hiis que occurrerinl tractanda et ordinanda pro honore et statu
domini imperatoris et eius fidelium.
*) »Que autem sint • . negotia domini imperatoris vel eius fidelium in ar-
bitrio domini vicarii relinquatur et pennaneat; super Ulis vel negociis que non
tangunt negotia predicti domini imperatoris et eius fidelium non habeat dictum
consilium sapientum baliam [arbitrnndi] nisi ezaminandi et providendi quod ad
generale consilium reducatur illud quod fuerit et' expediet faciendnm«. — Der
Satz ist etwas ungeschickt etilisirt und deshalb schwer verständlich. Der Ton
liegt auf »que«; nach »permaneat« gehört eine Interpunktion. (Felsberg, Bei-
träge zum Romzug H. VII. p. 31 hat diese Stelle, wie die ganzen Bestimmungen
über die Verfassung von Piacenza missverstanden.) Nur noch eine Übersetzung
wäre möglich: »Die Entscheidung darüber, was Reichsangelegenheiten sind, hat
allein der Vikar. Deshalb kann bezüglich jeglicher Geschäfte, seien sie Reichs-
angelegenheiten oder nicht, dem engern Rat keine balia zukommen rechts-
kräftig darüber zu entscheiden, dass sie vor das Generalkonsil zu kommen haben,
sondern nur ein dahin gehendes Gutachten abzugeben«. Dann wäre wenigstens
auch bei Reichs^achen die prinzipielle Möglichkeit dieselben an das Generalkonsil
zu bringen, falls der Vikar beistimmt. Aber es wäre dann doch der logische
Znsammenhang mit dem Satz, dass dem Vikar allein die Entscheidung darüber,
was Reichsangelegenheiten sind, vorbehalten, nicht verständlich, dieser vielmehr
hinfällig; da es bei dieser Auslegung nicht auf Unterscheidung der Geschäfte
ankommt, sondern nur darauf, dass der Vikar allein entscheidet, ob etwas dem
Generalkonsil vorzulegen. — Jede andere Interpretation der Stelle aber führt zu
offenkundigen Ungereimtheiten. Es ist das einzig logisch Richtige, nach , baliam«
aus dem mit »nisi« eingeleiteten Satz etwa ein »arbitrandi« zu ergänzen, in dem
Sinne wie dies vom Vikar geineint ist.
•) plena balia omnia ea et singula dicendi, ßtatuendi reformandi et ordi-
nandi que eis pro utilitate dicti communis videbitur expedire.
284 Vinzenz Samanek.
aber doch deutlich den bei weitem schroffem Ton erkennen, der auch
in formeller Hinsicht Genua gegenüber angeschlagen wird. Was dort
in Piacenza einer die Stadt selbst reprasentirenden Versammlung zu-
gehört, wird hier in Genua einem engeren Bäte königlicher Beamtem
vorgelegt. Was dort Aufgabe eben eines solchen consilium Bapientom
und des Vikars ist, darüber hat hier der Vikar allein uneingeschränkte
Amtsgewalt. Hat dort dieser engere Bat die Möglichkeit, ein Gut-
achten über Vorlage an das Generalkonsil abzugeben, so ist es hier
das durchaus eigentümliche Institut der Wochenrate, dem eine Be-
fürwortung in analogem Sinne für das ungleich weniger ins Gewicht
fallende Plenum der Rafcjversammlung1) obliegt Ja man bemerkt sogir
dass die Verfassungsurkunde für Piacenza dem Vikar nicht jene Ent-
behrlichkeit jeglichen Beirats gewährleistete, obwohl auch ihm natür-
lich die unbedingte Banngewalt über die Bebellen im ganzen Gebiet
zugestanden ward2). Dazu kommt, dass hier das rechtliche Schwer-
gewicht entschieden auf das Generalkonsil fallt: an ihm bewertet die
Urkunde die Befugnisse des engeren Rats, in ihm werden alle Beamten-
ernennungen vorgenommen, während dem Vikar nur eine provisorische
Besetzung der Ämter zusteht8) — ganz im Gegensatz zu Genua, wo
die kaiserliche Begierung die Ernennung von Beamten ganz dem
Belieben des Statthalter Heinrichs überliess4), diesem geradezu die
Macht des Adels unterzuordnen sucht5), ja unsere Verfassungs-
urkunde die Bestellung des Volksabts und der connestabuli (der ein-
zigen in Betracht kommenden Vertreter des Populus) dem Gutdünken
des Vikars anheimstellt, ohne ihn an einen früher üblichen Wahl-
raodus zu binden. In Piacenza aber sollte sogar die dem Vikar über-
tragene schrankenlose Gewalt über Bebellen vom Generalkonsil be-
stätigt werden6). Noch mehr scheinen derartige Verhältnisse in Bobbio
massgebend gewesen zu sein, wo wir auf ähnliche Bestimmungen
treffen7). Die Verfassuogsurkuude für Genua indess (und das ist nur
') Daher denn auf die Formulirung dieses Punktes bei Piacenza grösserer
Nachdruck gelegen ist.
*) Dönniges II, 71.
3) Dönniges II, 72; s. oben S. 277 Anm. 2.
4) Dönniges I, 113 (Instruktion von 1313).
*) Bei der Wiedererrichtung des officium der »rectcres nobüium* wird die
Entscheidung über die Balia der letzteren dem Vikar überlassen (mit Vorbehalt
natürlich der Genehmigung durch den Kaiser). Die Dönn. I, 59 Nr. 33 erwähnten
»gouvernours Doria e de Spinulac sind solche »rectores nobilium«.
fl) Dönniges II, 71 : Et istud capitulum preeipit et preeepit . . 8 tat im debere
approbari, ratißcari et confirmari per consilium generale Placentie.
') Dönn. II, 77 Nr. 30.
Die verfassungsrechtliche Stellang Genuas 1311—1313. 285
ganz folgerichtig) gibt der Stadt keine Möglichkeit ihre Wünsche in
irgend einer rechtlich giltigen Weise zu formuliren und vor den
Vikar zu bringen, geschweige denn Beschlüsse (in einer sie repräsen-
tirenden Versammlung) zu fassen. Einst hatte die Uneinigkeit bei
den Konsiisberatungen dem Podesta die Ausübung der Regierungs-
tätigkeit unmöglich gemacht1), die weitgehenden Befugnisse des Dop-
pelkapitaneats halfen dem ab. Jetzt war umgekehrt das Generalkonsil
geradezu von der Begierung ausgeschlossen. Falls nun etwa letztere
Tatsache in einer Wandlung der Verfassung Genuas zu dieser Zeit be-
gründet gewesen sein könnte, würde man da nicht geneigt sein anzu-
nehmen, die skizzirten Gestaltungen seien überhaupt schliesslich darauf
zurückzuführen, dass ein Kaiser die Herrschaft übte, dass die gerade
für Heinrichs VII. Begierung so charakteristische Abscheidung der Reichs-
geschäfte von allen übrigen es gewesen, welche den Statthalter des doch
immerhin fremden Machthabers den Interessen einer Stadt rechtlich
ungleich ferner rücken musste, als (wenn wir von Genua sprechen)
einem früheren Kapitaneat8) auch nur sonstwie möglich war3)?
Denn weit mehr noch als durch die Betrachtung der Verhaltnisse
in anderen Städten befremdet unsere Verfassungsurkunde, wenn wir
an sie den Massstab jener Bestimmungen anlegen, die durch den
Vertrag vom 22. November 1311 festgelegt wurden. Man kann nicht
anders sagen, als dass die hier gemachten Einschränkungen
nach einer Richtung völlig illusorisch geworden: die
«) Vgl. Caro, Genua I, 260—261.
*) Bei der Gegenüberstellung von Vikariat und Kapitaneat mag man ganz
davon absehen, dass z. B. den Kapitänen von 1306 die Ausübung der Justiz gera-
dezu abgesprochen wird (e. oben S. 275). Generalkonsil und Anzianenrat konnten
Übrigens den Kapitänen sogar Vollmachten erteilen (Caro, Genua I, 275, 402 Anm.).
*) Dem im Texte Vorgebrachten wird es auch wohl entsprechen können,
wenn jetzt Informationen an den Hof rat des Kaisers über die Lage in Genua
and darauf bezügliche Vorschläge nicht von der Stadt ergehen, sondern
vom Vikar (Dönn. I, 54 Nr. 17 Li vicarie de Genua mande . . e conseillie
aus les besognes de Genes e pour le •meillour dou segnour e dou comunz),
während anderwärts Petitionen auch in Reichsangelegenheiten von den Städten
als solchen durch ihre Gesandten vorgetragen oder eingereicht wurden (besonders
möchte in dieser Hinsicht auf die Petition von Mailand: Dönniges I, 63 Nr. 43
verwiesen sein). Dem näher nachzugehen vertagt jedoch der Mangel an Nach-
richten Über die übrigen Städte. Sonst richten nur einzelne hervorragende
Parteihäupter aus Genua, besonders Obizo Spinola, Bernabo Aurie, Conrado
Aurie ihre Bitten an den Kaiser (Dönn., Ratsbuch Nr. 28, 42, 45, 46, 71, 77,
78, 79, 97, 98, 122, 123), die auch meist Reichsangelegenheiten betreffen. In
einer solchen wendet sich einmal ein Bürger mit einer Petition, die zu gewähren
der Vikar Bedenken getragen an den Hofrat, welcher aber dennoch die Sache dem
Gutdünken des Vikars überlässt. (Dönniges I, 53 Nr. 7).
286 Vinzenz Samanek.
Gewährleistung der Freiheit hatte eines der wesentlichfiten Zo-
gestäudnisse gebildet, was aber in der Verfassnngaurknnde geboten
wird, läuft all dem so völlig zuwider, zieht so unerbittlich die
einseitigen Konsequenzen aas der übernommenen Begierungsgewih
des Königs, dass die dem Konzept in späterer Zeit beigegeben
Überschrift1) wie eine Ironie anmutet. Angesichts dessen, da»
die Urkunde nur im Konzept erhalten ist, muss sich demnach
zunächst, trotzdem formal hiezu kein Grund besteht2), die Vermutung
aufdrängen, sie sei Oberhaupt nicht ausgestellt worden. Allein damit
wäre doch offenbar wenig erklärt. Zwar dass sie auch nicht in den
„Liber jurium" der Stadt aufgenommen, wäre natürlich schon an und
für sich kein triftiges Argument; aber dass nur Bernards Nachlas
Kunde von der Existenz unserer Urkunde gibt, braucht in keiner
Weise aufzufallen, wenn unsere Erörterungen ergeben, dass die eigen-
artigen Festsetzungen für die Stadt als solche gar nicht in Betracht
kommen konnten, sondern ausschliesslich für den Vikar bestimmt
waren3).
Haben wir somit wenigstens gar keine Gewähr dafür,
dass die Urkunde wirklich die Eignung hatte, das so
bedeuten als was sie sich tatsächlich darstellt4), so ist
nach den vorangehenden Erwägungen vor allem entscheidend,
was eine Vergleichung des Inhaltes mit der Verfassungs-
entwicklung der Stadt Genua überhaupt ergibt
Fassen wir da zunächst das rein Äusserliche ins Auge, so erhalten
wir hier ein negatives Resultat: die Zahl von gerade vierundzwanzig
») Quedam Hb er tat es Janue.
») Oben S. 272.
s) Übrigens lassen sich positive Hinweise aus den Ratsakten des Kaisers
anführen. Dönnigei I, 113 (in den Instruktionen an Ugnccione 1313): .Item de
aliis offieiis communis Janue, exceptis illis, de quibus jam ordinavit,
mit dominus, quod dominus vicarius . . . cum magna providencia ipsa com mittat
per unnm annum talibua personis, nee vult dominus quod una persona nnum
officium teneat plus quam per unum annum et distribuantur officia de anno in
annum*. Da Über die Neubesetzung der Kastelle schon im vorhergehenden Ab*
schnitt berichtet ist, und eine Besetzung geringer stadtischer Ämter durch den
Kaiser nicht anzunehmen ist, so werden wir die Worte »exceptis illis« etc. wohl
auf Anzianen, Abt und connestabuli beliehen können. (Vgl. Dönn. 79 Nr. 97:
m ander ou vicaire es anciains al abbe).
*) Vgl. oben Einleitung S. 251 ; es ist daher zu erwägen, ob wir wirklich
mehr vor uns haben, als etwa bloss verfehlte Instruktionen, die ja in Bernards
Nachlass (unseren Ausführungen gemäss: Erklärung durch Sammeltätigkeit!) al«
solche gar nicht erkennbar, schon zum Zwecke des kaiserl. Rechtsanspruchs
Aufnahme finden konnten.
J
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 287
Anzianen findet sich nirgends belegt. Wir erfahren allerdings nur
selten etwas über die numerische Zusammensetzung des Kollegs. Aber
es hat den Anschein, als ob diese mannigfachen Schwankungen aus-
gesetzt war1). Wie immer dem sei, mögen immerhin auch 24 Rate vorge-
kommen sein, sicher ist, dass, wenn man sich bei Abfassung der Urkunde
an ein Vorbild hielt, dieses nicht zufällig gewählt wurde, solches kaum
möglich gewesen wäre. Es müssen also wohl allgemeinere Bestimmungen
statutarischer Natur massgebend gewesen sein ; und darauf weisen deut-
liche Spuren hin. Gerade die wenigen Stellen, die auch im Interesse der
Stadt selbst gedacht sind, finden sich in den „Regulae communis Januett
vom Jahr 13632) ihrem wesentlichen Inhalt nach wieder, wenn auch
freilich die Form eine andere ist. Es sind die Bestimmungen über
die Beprobation einer Bittschrift3) und über die Unzulässigkeit von
Beratungen in Angelegenheiten von Blutsverwandten der fungierenden
Anzianen4). Da an eine Beeinflussung dieser Statuten durch die Ur-
kunde Heinrichs gar nicht zu denken ist5), so wird derartiges in
früherem Gewohnheitsrecht und früheren Statuten wurzeln. Eier ist
nun freilich verloren gegangen, was mau zur Vergleichung heran-
*) Dem ersten Volkskapitän Buccanigra waren 32 Anzianen beigegeben
(Ann. MG. 18, 236; die Angabe bei Poggi [22!] beruht auf Versehen), die ur-
kundlichen Belege aus den Jahren seiner Regierung (1257 — 1262) lassen jedoch
diese Zahl nicht als konstant erscheinen. Das gleiche wird auch für spätere Zeit
zutreffen, aus der nur eine einzige Liste von 26 Anzianen erhalten ist (Caro,
Genua I, 275 Anm. 4); später wird übrigens nur mehr auf die Ratsbücher, wo
die Namen der jährlichen Anzianen und Consiliarii aufgezeichnet seien, ver-
wiesen. — Eine Stelle der Petition Genuas an Heinrich VII. (*>cap. 11) könnte
vielleicht auch herangezogen werden (s. Beilagen).
*) Hist patr. mon. 18, 243 ff.
3) Reg. comunis Jan. cap. 25 »Quod peticio seu negocium singularis persone
reprobata vel reprobatum non possit poni de cetero ad consilium per aliquem«.
Über diese reprobirten Petitionen soll deshalb ein eigenes Register angelegt
werden. Vgl. die Bestimmungen in unserer Urkunde Abs. 3. Analog der Be-
stimmung über die Amtsdauer der Anzianen in der Urkunde Heinrichs ist es,
wenn für die Kolonie Gazaria 1316 bestimmt wird, dass keiner von den 24 Räten
im folgenden Jahre dem Kolleg angehören könne, keiner von den sechs Räten
für die folgenden zwei Jahre. (Officium Gazarie Hist. patr. mon. II, 369). Das
wurzelt sichtlich in den Statuten der Mutterstadt.
4) ib. cap. 26. Non possit aliqua petitio vel negocium aliquod in ipso con-
silio duodecim sapientum exponi ad consulendum que vel quod pertineat vel
sit alicuius ex ipsie consiliariis duodecim vel alterius persona, cuius sit pater
frater vel filius in ipso consilio etc. Ähnlich in den Statuten von Albenga
(Rossi, Atti della soc. Ligure XIV, £11 Nr. 53) de non permittendo aliquem in
consilio pro quo aliqua res proponatur.
6) Von allen anderen abgesehen, weichen ja doch die Bestimmungen cap. 25,
26 in formeller Hinsicht beträchtlich von denen der Urkunde Heinrichs ab.
288 Vinzenz Samanek.
ziehen könnte1). — Dagegen dürften sich in anderer Richtung Haltpunkte
ergeben. Aas Ankes des Krieges mit Pisa ward 1282 eine militärische
Behörde zur Beschaffung und Verwaltung der Kriegsmittel eingesetzt
nach den Angaben der Annalen aus 16 Mitgliedern bestehend1);
1290 wurde diese ausserordentliche „Credencia* von neuem mit den-
selben Befugnissen bestellt, jetzt nur mehr 14 Bäte umfassend, die
von 3 zu 3 Monaten wechseln sollten8); vielleicht hat man spater
die Zahl wieder geändert, denn 1292 findet sich urkundlich ein 24-
gliedriges Kolleg belegt4); noch 1299 und 1300 ist die Credeneu
nachzuweisen5), dann verschwindet sie, offenbar infolge des anf 25 Jahre
mit Pisa abgeschlossenen Waffenstillstandes6); eben deshalb und des
ganz siugulären Vorkommens wegen kann jene Übereinstimmung nieht
sonderlich ins Gewicht fallen7). Wichtig aber ist, dass sich besser Ent-
sprechendes als für weite Kreise statutarisch normirt aufs bestimmteste
nachweisen lässi 1304 wird ein von den »sapientes mercantie* aus-
gearbeiteter und für alle ausserhalb des genuesischen Distrikts belegenen
Gebietsteile und Kolonien bestimmter Verfassungsentwurf im Anzianen-
rate genehmigt8). Es ist hier unter anderem festgesetzt, dass jedem
Podesta, Consul, Rektor eines solchen Gemeinwesens ein mit Hilfe von
6 angesehenen Kaufleuten gewählter Bat von 24 consiliarii, zur Hälfte
„Nobili* zur Hälfte „Po polaren" bei der Ausübung seines Amtes an
die Seite treten solle, der wiederum (in gleichem Verhältnis) einen
6-gliederigen Ausschuss aus seiner Mitte zur Führung der eigentlichen
») Vgl. weiter unten.
») MG. SS. 18, 296; (Poggi 1059).
8) ib. 331 (wo aus Versehen 32 gedruckt ist!), Poggi 1065, (Tgl. 332).
«) Liber jurium II, 294 (Sept. 16).
») Lib. jur. II, 370 erscheint als Bevollmächtigter der Stadt ein »Prior
consilii sapientum credentiae civitatis Janue«. (Vgl. Poggi 1070), ib. II, 372;
ib. 363: caoiera ubi regnntur consilia credencie.
«) Liber jur. II, 372, ib. 392, 401 ff. — Reg. comp. cap. Nr. 262 (Hist
patr. mon. 18, 191).
7) Bezüglich Zahl und Amtsdauer der Mitglieder. Ist die Übereinstimmung
bei erstem nur in einem Fall zu konstatiren, so treten dagegen bei anderen
Behörden andere Zahlen durchwegs ständig hervor, vgl. z. B. Liber jurium IL
423 (a. 1301) [Poggi 1072]; neben den Anzianen und consiliarii sind hier noch
erwähnt: 18 reformatores populi, 12 sapientes super expendenda common»
pecunia, 8 sapientes mercantie, sapientes constituti super negociis civitatis,
8 constituti super raubariis (in gleichem Verhältnis alle aus der Nobilität und
dem Populus).
•) Miscellan. di stör. ital. XI, 765—780: primo quid placet fieri saper
tractatu facto per sapientes mercantie super officio potestatum et rectorum Janoe
in diversi8 mundi partibus constitutis et constituendis.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 289
Geschäfte als engeren Hat des Ortsvorstehers zu bestellen habe. Dieser
für ans besonders wichtige Punkt der Anordnung, die sich nur in
einer speziell für die Kolonie Pera bestimmten, den Statuten derselben
beigefügten Abschrift erhalten hat1), findet sich dann auch in einem
Konsilsbeschluss von 1317 für Pera in wesentlich gleicher Form wieder2),
war aber sicherlich nicht nur für die Kolonien am schwarzen Meere
bestimmt8), obwohl sichtlich in erster Linie diese Gegenden ins Auge
gefasst wurden4). Aber selbst über den von den Ordinamenta des
Jahres 1304 gefassten Gesichtskreis hinaus6), da wo Genua „exercitüm
et expeditionem" besass, weisen deutlich Spuren auf ganz dieselben
Verhältnisse hin. In den Statuten des entlegenen und unscheinbaren
Diano (bei Portomaurizio) aus dem Jahr 1363, die uns zufallig erhalten
sind6), findet sich genau derselbe hier von der „ Justicia* mit zwei ange-
sehenen Einwohnern jeder compagna gewählte Rat der Vierundzwanzig,
derselbe von diesem zur laufenden Geschäftsführung bestellte 6 gliede-
rige Ausschuss7); und dabei wird zu beachten sein, dass die sicher
beträchtlich ältere Rezeption genuesischer Satzungen in Diano8) keinen
anderen Rechtstitel als einen einseitig zu Gunsten Genuas geschlossenen
l) Zum Schluss der Anordnung heisst es: »Preaentata faerant in Peyra
1304 tempore doraini R. Aurie«.
*) Atti della soc, Ligure XIII, 116 f., wo diese Einrichtungen schon als
hergebracht bezeichnet werden.
*) Eine Wiederholung der Statuten für die Krim (Gazaria) 1317 (Hist.
patr. mon. II).
*) So heisst es im Kapitel Verzeichnis, das der Statut ensammlnng voran-
gestellt ist (aber allerdings erst 1336 angefertigt wurde ; vgl. Caro, Verf. Genuas
p. 27 gegen Lastig und Promis): »rubrice traetatorum factorum in Janua super
facto maris maioris et consulam et rectorum«. Ib. p. 775 wird gesprochen von
»comercium ... in aliqua parte Romanie, Turchie vel maris maioris sive Gazarie
vel in Caffa«. (777 auch Cypern) 777 allgem.: aliqua curia Januensium. 767: po-
testates . . Januensium in imperio Romanie ... et in omnibus partibus. 772:
in partibus ultra maris. Sonst aber sind überall ganz allgemeine Ausdrücke : per
divexsas mundi partes; locus ubi esset pötestas, consul etc.; p. 779: quod aliquis
poteatas . . Januensium in aliqua parte mundi non possit constituere . . nisi
cum consilio XXIII I suorum consiliariorum.
5) Die Begrenzung p. 766 c. 253: potestates . . . Januensium per diversas
mundi partes extra Januam et districtum.
•) G. Roesi, La valle di Diano e i suoi statuti antichi (Miscell. di stör. it.
Serie III tom. 7, 1—138).
7) ib. cap. XXXIL p. 56 f.
8) Der ältere Ursprnng derselben geht aus dem Umstand hervor, dass ein
Rat der 24 vom Dogen und seinem Rate nicht eingesetzt worden wäre. Vgl.
die späteren Ausführungen.
Mitthwlungon XXVII. 19
290 Vinzenz Samanek.
Vertrag zur Grundlage hatte1). Freilich sind wir bezüglich anderer
Ortschaften von Genuas Machtsphäre nicht in der Lage Belege xn
häufen8). Aber dass die Republik diese mit gleichartigen Einrichtungen
zu umspannen bestrebt war, die Tatsache lässt das entlegene Dimno
und das ferne Pera oder Caffa zur Genüge erkennen.
Bescheiden wir uns vorläufig mit diesen Andeutungen und gehen
wir nun in das Wesen der in unserem Zusammenhang zu betrachten-
den Verhältnisse selbst ein. Auch zur Zeit des Eapitaneats geschieht
bei allen irgend wichtigeren Rechtshandlungen der Mitwirkung des
Generalkonsiis Erwähnung. Die typische Formel am Eingang der
diesbezüglichen Urkunden lautet etwa8) : „Potestas, capitanei de volun-
tate, consensu et beneplacito ancianorum et consiliariorum (consiln
generalis)4) communis Janue quorum nomina scripta sunt per ordinem
in cartulario consiliorum anni presentis communis Janue more solito
per cornu et campanam congregatorum (in ecclesia etc.)5) nee non
et ipsi anciani et consiliarii decreto potestatis capitaneoram etc. con-
stituerunt etc.*. Da fast jede Seite des „Liber jurium8 von ihrer
Anwendung Zeugnis gibt, t potestas, capitanei, anciani et consiliarii4
im Namen der Stadt überwiegend die Rechtshandlungen vornehmen6).
») Lib. jur. 1, 442—444 (1199). Wichtig ist der auch in den Übrigen Ter«
tragsurkunden Genuas vorkommende Passus: »litteras, nuncios preeepta potestatu
vel consulum communis Janue, qui pro tempore fuerint . . suseipiemus, audiemus
. . et executioni mandabimus« ; s. unten Kap. III. Von den Statuten heisst es nur
<p. 37) »hec sunt capitula comunis Diani scripta et approbata . . tempore G. JL
Janue ducis populi anno MCCCLXIII«. Die Bemerkung Rossi's (p. 27) »Non r.
fa menzione (d. i. in den Statuten) di aleun signore temporale, perche Diano era
commune libero« geht natürlich zu weit.
*) Vielleicht dürfte sich aus den Übrigen Statuten Liguriens, die allerdingt
meist jüngeren Datums, und nicht publizirt sind, noch einiges ergeben. (YgL
G. Rossi >Gli statu ti della Liguria« in Atti della soc. Lig. XIV, der eine Über-
sicht gibt).
3) Ich gebe im Folgenden die Formeln mit Auslassung alles Neben-
sächlichen.
*) Die consiliarii beziehen sich immer nur auf das consilium generale,
vgl. z. 6. Lib. jur. II, 86 »promiserunt illi de Auria dominis potestati capita-
neis ancianis et consiliariis* dass sie keine Erwerbung machen sollen »sine Toltm-
tate et consensu communis Janue que voluntas intelligatur tunc demum, si due
partes consiliariorum maioris consilii Janue consenserint«; vgl. auch z. B. ib. 308
und 309 b. Mitunter ist beigefügt >et aliorum sapientum ad consilium vocato-
rum« ib. 252, 258.
5) Oder : ad dictum consilium per vocem preconis et sonum campane more
solito Tocatorum et congregatorum (Liber jur. II, 285).
*) Vgl. Ausdrücke wie: potestate, capitaneis, ancianis consiliariis reeipien-
tibus nomine comunis ; oder etwa (L. j. II, 243) delegatus ex parte dominorom
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 291
auch geradezu gelegentlich vom consilium schlechthin gesprochen
wird1), die Anzianen aber ohne die Bäte des grossen Konsils nur sehr
selten genannt sind8), wird man nicht sagen können, das General-
konsil stehe in seiner verfassungsmässigen Bedeutung den Anzianen
gegenüber zurück8). Wie die Namen der „consiliarii* gleich denen
der Anzianen mit ihrem jährlichen Wechsel im Ratsbuche eingetragen
wurden, so waren auch die jeweiligen Mitglieder des „consilium gene-
rale* genau bestimmt, man schied hier streng von den hinzugerufenen
„sapientes" 4). Und dass gerade das Konsil zu den wichtigsten ße-
gierungsfaktoren gehörte, beweist eben diese Eintragung seiner Mit-
glieder in das Ratsbuch, besonders mit Rücksicht auf einen Fall von
1301, wonach auch die eigentlichen Verwaltungsbehörden im ,cartu-
larium consiliorum* aufgezeichnet waren6).
Seit 1299 wird nun auch der Mitwirkung geschäftsführender
Bäte6) in den Formeln der Urkunden wenigstens eine Zeitlang gedacht7) ;
ja mitunter begegnen geradezu 8 solcher consiliarii, ohne dass dadurch
der Erwähnung des „consilium generale8 irgendwie Eintrag geschähe.
Die Formel lautet dann etwa: .Potestas, capitanei in presentia et
capitaneorum, communis et populi Janne, senium antianorum et consilii civitatis
. . firmavit.
i) L. jnr. II, 120 voluntas capitaneorum et consilii, 156 • . quos domini
capitanei et consilium Janue elegerint, 157, 259, 346 u. 8, w..
*) Nur Lib. jur. II, 44, 46, 47; 176 Nr. 61; 218 (Nr. 85); 200—203, 212—
216; 218—223, 301*t>. Mit unter wird auch am Schlüge der Urkunde gesagt:
actum Janue ubi regitur consilium ancianorum oder curia (capitaneorum).
*) Ich kann mich dieser Ansicht von Caro 1, 278 nicht anschliessen, da
sie den Urkunden des Liber jurinm wider«pricht.
4) Liber jur. II, 312 (a. 1294): quod omnes consiliarii et anciani debeant
interesse ad consilium ea die qua debebit dictum consilium celebrari pro elec-
tione potestatis Sassari facienda, ita quod aliquis qui non eit consiliarius vel an«
cianus dicto non possit interesse consilio.
*) Liber jur. II, 423: nomina antianorum consiliariorum et ceterorum offi-
cialium scripta sunt per ordinem in cartulario consiliorum dicti comunis.
6) Dass die Kapitäne in rein politischen Angelegenheiten R&te beizogen, ge-
hört nicht in unseren Zusammenhang. Vgl. Ann. Jan. MG. SS. 18, 320—321:
capitanei Janue ad eorum consilium circa 12 secretarios suos convenire fecerunt.
7) Zunächst Liber jur. II, 353 sindici potestatis capitaneorum, abbatis po-
puli et consiliariorum ipsorum do minor um potestatis, capitaneorum, abbatis;
ancianorum et consiliariorum consilii generalis. Ib. 356, 359 (405). Die unklare
Stilisirung wird verständlich, wenn man nach »abbatis« interpungirt ; deutlicher
ist der Wortlaut in L. j. II, 362 potestatis, capitaneorum, abbatis populi et con-
siliariorum suorum et ancianorum et consiliariorum consilii generalis; ib. 363
pot. cap. abbatis et consiliatorum eorum et ancianorum et consiliariorum con-
silii generalis; ib. 366, 369.
19*
292 Vinzenz Sainanek.
voluntate abbatis et octo consitiariorum dictorum capitaneorum ac etiam
ancianorum et consiliariorum consilii generalis ad consilium more
solito cornu et campana vocatorum et cougregatorum, nee non et ipa
abbas, octo consiliarii et anciani et consiliarii consilii generalis aueto-
ritate et consensu potestatis et capitaneorum*1). Das Wesen dieser
Institution lässt sich bereits bestimmt erfassen2), noch scharfer aber
in der Folgezeit. Zunächst ist zu bemerken, dass sich mit dem
Aufhören des Kapitaneats im allgemeinen nichts geändert3). Man
wird eher annehmen können, dass das Konsil jetzt zu erhöhter Be-
deutung gelaugte. Der gegen Ende des 13. Jahrhundert aufkommende
Ausdruck „consilium maius et ancianorum* wird häufiger, zeigt zu-
gleich wie eng verknüpft man sich Anzianen und Konsil dachte4).
1303 und 1304 ist nun wieder ein Kolleg von jetzt 6 geschäftsföhren-
den Baten nachzuweisen, deren Wirkungskreis in den uns verlorenen
Statuten geregelt war5) und die jede Petition, ganz ebenso wie vordem
die 8 consiliarii, zuerst zu prüfen und zu begutachten hatten, bevor
sie ihre verfassungsmässige Erledigung erfuhr. Diese erfolgte zun
Teil im Anzianenrate6), zum Teil wird hierauf noch eine Vorlage an
das Generalkonsil für nötig befunden7), charakteristisch aber ist,
») Zuerst Liber jur. II, 388 (a. 1299), dann ib. 393, 397, 400. Diese acht
Räte erinnern an die acht nobile« früherer Zeiten. Über letztere: Caro, Genua
1, 255; vgl. Verf. 47. — Die Octo consiliarii wurden neben den Anzianen and
Consiliarii im Ratsbuch eingetragen. (Liber jur. II, 389).
*) 1299: Potestas et capitanei in presentia abbatis rexerunt consilium miios
et antianorum, cornu et camp. etc. congr., quid placet fieri super postis inirascr.
prius axaminatis per capitaneot, abbatem et octo conti liarios capitaneorum
(Caro 2, 222 Anm. 2).
*) Vgl. L. jur. II, 308 Bindicus potestatis, abbatis populi, ancian. consilii
et communis; ib. 309 f., 405 (a. 1300) pot., abb. et anc. et consiliar. coosilii
maioris communis. H. P. M. 18, 29 Nr. 7 a. 1305; ib. 155, 157, 176.
4) Hist. patr. mon. 18, 30 »in s aper tenebor (ego potestas) dare auxilium . . .
-dampnum passo, . . si videbitur . . consilio maiori et ancianorum«; rgl. später.
*) Miscell. di stör. it. XI, 772 erwähnt, Tgl. dazu die späteren Ausführungen.
•) Miscell. di stör. it. XI, 765 (Statuti di Pera) Ordinam. facta in Januar
potestas, in presentia abbatis populi rexit consilium ancianorum per campaaam
more solito congregatorum quid placet fieii super postis infrascriptis prius exa-
minatis per dominum abbatem et sex antianos examinatores postarum; ebenso
Bist. patr. mon. 18, 186 worauf es zum Schluss heisst: »Die XL marcii: exami-
nata et appvobata per dominum abbatem et sex ancianos examinatores poste-
rum, servata forma capituli. £a die : exposita consilio ancianorum per dominum
potestatem Janue«. Die Auffassung, als ob die Proposition des Podesta ror dex
Beratung einer besondern Prüfung unterlag (Caro 2, 325, 326 A, 4 ; 327) verkennt
somit den Sachverhalt.
7) Hut. patr. mon. 18, 156 wird ein von ad hoc gewählten sapientes be-
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—131$. 293
dass diese Reihenfolge nicht eingehalten zu werden brauchte, nichts im
Wege stand, eine von den 6 Anzianen begutachtete Angelegenheit
sofort au das Plenum des „consilium maius et ancianorum* zu bringen1).
Sind wir über das Detail nicht unterrichtet, so würden wir doch kaum
deutlicher als für unsere Zwecke dienlich, erkennen, dass in diesem
„consilium maius et ancianorum* zwischen Anzianen und „consiliarii*
schlechterdings kein Unterschied bestehen sollte0). Ferner bemerken wir,
dass diese letzteren den 6 als examinatores postarum fungirenden Anzianen
als etwas Gleichartiges gegenüberstehen. Die geschäftsführenden Bäte
lungiren unter Vorsitz des Volksabts und mit ihm als Verwaltungs-
organ ; dies tritt umso bestimmter hervor, als der Abbas schon früher
einmal an der Spitze eines ausserordentlichen Verwaltungskollegs er-
scheint8), die „octo consiliarii* einmal geradezu ab die Volksabts be-
zeichnet werden*). Anzianen und Qeneralkonsil dagegen werden „per
arbeit et er Traktat erst in zweiter Linie dem Generalkonsil vorgelegt (exposita
fuernnt in consilio gubernii — firm fit um et stabilitum etc. s. oben S. 274 A. 5.
*) Hist. patr. mon. 18, 158: Potestas in presentia abbatis rexit consilium
maius et ancianorum ad consilium more solito yocatorum et 20 sapientum pro
qualibet compagna . . quid placet fieri super poetis infrascriptis prius examinatis
8ecundum formam capituli, quarum tenor talis est etc.; ebenso 167; ib. 176:
Potestas rexit consilium predictum (ancianorum, consiliariorum, sapientum) quid
placet etc. prius examinatis per dominum abbatem et sex ancianoe examina-
tores postarum; 184: in primis tractant et eis yidetur quod omnia infrascripta
prius examinata per examinatores postarum exponantur ad consilium maius et
ancianorum, quam citius poterunt; in quo consilio exponentur omnia . • et
prout dicto consilio placuerit etc.; 186: am 11. März 1303 waren im consilium
ancianorum 4 sapientes gewählt worden, mit bestimmtem Auftrag, zum 13. März
heisst es dann: potestas in preß, abbatis populi rexit consilium maius et an-
cianorum per cornu et camp. etc. . ., quid placet fieri super infr., examinatis per
abbatem et sex ancianos examinatores postarum see. form. cap. ; item quid placet
fieri super tractatu facto per infr. sapientes et ad hoc electos die XI. martii per
consilium ancianorum, lecto in dicto consilio.
*) B. p. m. 18, 156 ; 167 ; 183 : et datis lapillis albis et nigris per ancianos
et consiliarios et rocatis ancianis et consiliariis sigillatim sec. form. cap. utrum
eis placeret . . ., et numeratis ipsis lapillis inventi fuerunt albi 185 et nigri 5.
») Lib. jur. II, 58 Nr. 306 Obertus Aurie tradidit abbati comestabulomm
et infr. sapientibns decem et octo electis et constitutis pro comuni Janue super
reform, et bono statu civ. Janue, riperie et districtus recip. nomine comunis.
*) Liber jurium II, 393 (a, 1299) potestap, capitanei in presentia et yolun-
ta*e abbatis populi et octo consiliariorum suorum ac etiam ancianorum et
consiliariorum consilii generalis et ipsi abbas, octo consiliarii etc. (ebenso 397,
400). Vgl. in den Statuten von Albenga (Rossi, Atti della soc. Ligure XIV, 211
Nr. 50): de non faciendo consilium nisi abbas et duo per quarterium sciverint
prius causam. — Eine schlagende Übereinstimmung findet sich in jeder Hinsicht
bezgL der connestabuli 1307: Capitanei et abbas populi rexerunt consilium
connestabulorum quid placet fieri super postis infr. prius examinatis per abbatem
294 Vinzenz Samanek.
cornu et campanam* zusammenberufen, der Podesta ist es, welcher
nicht nur in beiden den Vorsitz fahrt, sondern das alleinige Recht
der Einberufung dieser Kollegien hat1), er ist es, der für eine solche
gelegentlich bei Anwendung von Disziplinarstrafen die Verantwortung
tragt2). Diese Verhaltnisse sind für uns von entscheidender Bedeutung.
Können die beiden Ratskörper nur fallweise zur Funktion ange-
regt werden, besteht diese gerade in einer verfassungsmässigen Zu-
stimmung, so lassen sich bei den Anzianen wenigstens seit 1300 An-
sätze eines Übergangs zu einer förmlichen Behörde nachweisen. Der
neue Name .consilium gubernatorum (gubernii)*, der allerdings spärlich
genüg vorkommt, weist darauf hin8), wobei man vermuten kann, das»
diese Gubernatoren nur einen Teil des Anzianenrats darstellen, oder
der Ausdruck sich irgendwie von dem regelmässig aus den Anzianen
zusammengesetzten Ausschuss herleitet4). Können wir aber da nichts
Sicheres aussagen, sind wir gerade für den Beginn des 14. Jahrhunderts
et 8U0 8 connestabulos. (Giorn. stör. let. deila Lig. VI, 272 Anm. 1; vgL Caro
2, 344 A. 5: suos decem connestabulos).
i) Belege S. 292 A. 6 und 7; 293 A. 1. VgL die Erzählung der Annalen
zum Jahr 1292 (MG. SS. 18, 344 ff.[: bezügl. auBserord. Petitionen von Ge-
sandten des franz. Königs, die verlangten »consilium maiua eis.dari«, dem auch
entsprochen wurde; hierauf heisst es: eorum petitiones et oblationes ponantar
in duobus scriptis, . . unum quorum sigilletur in maiori consilio (soll beim
Erzbischof aufbewahrt werden) et aliud eiusdem tenoris remaneat apertum penes
abbatem populi, damit jeder darin Einsicht nehmen könne ; ,et potestas teneatur
congregare maius consilium et ancianorum et 50 pro qualibet compagna«; re-
ducatur ad consilium maius per potestatem etc. Serras Ansicht (Stör. delTan-
tica Liguria 11, 248) der Volksabt habe den Vorsitz im grossen Rate (oder im
»Parlament«) und im Anzlanenrate geführt, der Podesta habe nur die Ausführung
gehabt, widerspricht ganz und gar den tatsächlichen Verhältnissen. Der Vorsite
des Podesta las st sich übrigens noch mehrfach belegen (z. B. Liber jur. II, 28SL
*) Hist. patr. mon. 18, 156: Nee possit consilium aliquod regi . . maius
yel ancianorum; et nichilominus potestas ille qui contra predieta aliquod con-
silium fecerit seu rezerit . . ., condennetur in U 1000; ib. 157: et ai rectum
fuerit ipso iure nulluni sit quidquid ordinatum fuerit ; et in eadem poena ineidat
ille potestas qui snpra predictis consilium rezerit. Eine Propositio durch den
Podesta: Lib. jur. II, 288—289.
*) VgL oben S. 274 Anm. 5 ; dazu Reg. comp. cap. Nr. 258 (H. P. M.
18, 157) et legatur presens instrumentum cuilibet potestati, abbati, et guber-
natori. Später heisat es einmal (ib. Nr. 261 H. P. M. 18, 190) potestas, abbaa,
gubernator et consilium* ohne dass sich die Zeit näher bestimmen lässt. — In-
wieweit an einen Zusammenhang mit den vier gubernatores bei der Salzmonopol-
Verwaltung (vgl. Caro 2, 335) zu denken, ist nicht ersichtlich.
4) VgL oben S. 274 A. 5, wo eine Sache an das Gubernatorenkoneil kommt,
dann an das Generalkonsil, indem Anzianen und consiliarii sich an der Ab-
stimmung beteiligen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 295
infolge des Verlustes der Statuten hierüber ganz im Dunklen, zeigt
auch ein gewisses Schwanken der Ausdrücke einen Übergang an1),
so muss doch jedenfalls das bei Wiedererrichtung des Eapitaneats 1306
noch zu belegende „Consiliuni gubernatorum" mit den 1308 wieder-
um nachweisbaren 8 geschäftsführenden Räten in Beziehung gebracht
werden. Da nun diese uns urkundlich ganz unverkennbar als Konsil
entgegentreten, so ist gerade hier an ein eigenes Anzianenkolleg ausser
etwa in Verbindung mit dem Generalkonsil kaum zu denken8). — Das
Achterkolleg lässt sich als nur unter dem Kapitaneat vorkommend
nachweisen3), während in den Jahren 1300 — 1306 die „sex anciani
examinatores postarum* wohl dieselben Funktionen versahen; konnte
für letzteren Zeitraum die Stellung dieser zu den Ratskollegien be-
sonders deutlich illustrirt werden, so war in anderer Richtung der
Wegfall des Kapitaneats geeignet die Bedeutung der Konsilien zu er-
höhen. Mit dem neuen Kapitaneat dagegen vermochte bei dessen grosser
Machtfälle*) eine eigentliche Verwaltungsbehörde wieder in den Vorder-
grand zu treten, welche als Konsil jedes andere entbehrlich machte.
Dem Wesen dieses engsten Rates entspricht es, wenn das Formular
geändert, die Erwähnung einer Zusammenberufung „per cornu et cam-
panam* als ungehörig beiseite gelassen wird und, was besondes cha-
rakteristisch ist, und hier deutlich sich belegen lässt — der Beschlusa
gemeinsam durch die Kapitäne und ihre Räte ergeht5), ganz so wie
das früher bei Abt und examinatores der Fall war.
Durch all diese Tatsachen sind die Elemente gekennzeichnet, die
den Übergang zu dem das Staatswesen regierenden Gubernatorenkonsil
des Jahres 1309 keineswegs als unvermittelt erscheinen lassen. Ein
Kolleg von 16 Sapientes unter dem Abbas setzt sichtlich die voran-
') Vgl. neben dem Ausdruck »gubernator« für 1300—1301 die Wendung
(Lib. jur. I(, 413 und 433) »precepta potestatis abbatis et cuiuslibet alterius
rectori8 et rectorum«.
*j Atti della soc. Lig. XIII, 110 (Nr. 12) Domini capitanei in presentia
otto consiliariorum suorum ordinatornm ad ipsorum consilium, sive septem
ex eis fecerunt consilium supra infrascriptis petitionibus . . . ; exponitur ooram
vobis dominis capitaneis abbate et octo consiliariis ipsorum capitaneoruro et
abbatid. — Dem entspricht am Schluss: signum infrascriptum »capitanei et octo
— populus«; vgl. damit die spätere Signirung »dux — populus«!
«) S. oben S. 291 Anm. 6, 7; 292 A. 1, 2 für die frühere Zeit.
«) Ein solches Moment mag (nebenbei bemerkt) auch die bezgl. Formeln
unter dem ersten Volkskapitan beeinflusst haben (Belege L. jur. I).
5) Atti XIII, 113: super primo capitulo fuit summa dicti consilii domi-
norum capitaneorum et consiliariorum ipsorum quo ipsi capitanei et consiliarii
parati sunt facere iusticie complementum etc.
296 VinzcnzSaroanek.
gebende Begierungsform fort. Der Bat der 12 Gabernatoren war nun
freilich der Form und Zusammensetzung nach nichts anderes ab ein
früheres Anzianenkolleg1). Aber der wesentliche Unterschied besteht
doch in der geänderten Stellung gegenüber dem früher gleich-
gearteten „consilium malus*, dem es jetzt als etwas prinzipiell Ver-
schiedenes entgegensteht Dieses wird geradezu vom Gnbernatorenrate
einberufen, und hat jedenfalls nur informatorischen Charakter gehabt2!.
So sehen wir diese Gubernatoren als spontan wirkende Behörde, d*
hier massgebenden Befugnisse des Podesta hinfallig8).
Übergehen wir nun vorerst die unter Heinrich Tu, and nach
seinem Tode herrschende Verfassung, so zeigt sich die besprochene
Wandlung noch deutlicher in der Folgezeit auch in einer Umänderung
des früher standig gebrauchten Formulars. So heisst es etwa beim
Gubernatorenkonsil von 1317: vpotestas in presentia abbatis populi
et consilii gubernatorum civitatis et communis Janue existente in ipso
consilio legitimo et sufficienti numero gubernatorum nee non et ipsi
dominus abbas et consilium gubernatorum auetoritate, cousensu et
decreto potestatis\ wobei am Schluss die Namen der anwesenden Gu-
bernatoren genannt sind4), während das „consilium generale* als ver-
fassungsmässig einzuberufender Begierungsfaktor gar nicht mehr er-
wähnt wird5), der Abt an der Spitze eines Verwaltungskollegs er-
scheint. Als 1318 das Dominium an Papst Johann XXII. und den
l) Lib. jur. II, 449 Odoardus Spinola in presentia consilii gubernatorum
cessit etc.; ib. II, 450 ubi reguntur consilia gubernatorum. Auch ist der Aus-
druck: »ancianus« noch üblich (Germain, Commerce de Montp. 1, 429).
*) Beilagen (Officia- Aufzeichnung) : »gubernatores habebant decem nuneios
qui ibant per civitatem et extra pro requirendis hominibus civitatis ad consiliuniv
Es scheint also dieses »consilium generale« nicht einmal mehr ein verfassungs-
mässiges Kolleg mit begrenzter Anzahl von Mitgliedern gewesen sein. In der
Continuatio des Jacopo da Varagine (1297—1332) (Promis, Atti della soc, Lig. X,
501), heisst es geradezu : »dicti de Auria cum aliquibus de Spinulis, Grimaldiset
aliis multos populäres destruentes intraverunt Januam et ordinaverunt statum
gubernatorum quod statum comune appellaverunt«.
8) Die Übertragung der Regierungsgewalt an Heinrich VII. erfolgt aller-
dings in der alten Form, mit potestas, abbas, Gubernatoren und consilium
generale. Das kann aber für uns durchaus nicht ins Gewicht fallen. Denn
auch später, unter dem Dogate, finden eich noch, gerade dort, wo das staat-
rechtliche Verhältnis zum Kaiser oder eine Verfassungsänderung in Frage
kam, in ganz ähnlicher Weise die alten Wendungen in Gebrauch — aus nahe-
liegenden Gründen natürlich. Vgl. die späteren Ausführungen.
«) Lib. jur. II, 470 ff.
ö) Lib. jur. II, 472 : sindicus deputatus per commune sive per potestatem
communis, abbatem populi et consilium gubernatorum civitatis et communis
Janue.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 297
König von Neapel übertragen wurde, war das nun eingesetzte Vikariat1)
doch anders geartet als als das Heinrich VIT. statuirte. Der „vicarius
regius" und „capitaneus generalis* war an die Statuten gebunden8), diese
selbst sind im Auftrage der Stadt ausgearbeitet und betrachten den
Vikar durchaus als städtischen Beamten, der gleich den übrigen Geld-
strafen unterworfen ist und dem seine Amtsbefugnisse vorgeschrieben
sind8). Dieser Beschränkung der Vikariatsgewalt durch die Stadtver-
fassung entspricht es vollständig, wenn neben einem engeren Kolleg,
das leicht ein gefügiges Werkzeug in der Hand des Vikars werden
konnte, auch das Generalkonsul besonders in das Stadtinteresse be-
rührenden Angelegenheiten wieder stark in den Vordergrund tritt4).
Und sehen wir das gerade bei Veräusserungen von Einkünften der
Stadt, so werden wir hier des bestimmtesten Gegensatzes gegenüber dem
Vikariate der Verfassungsurkunde Heinrichs VH. gewahr, das gerade in
diesen Dingen die uneingeschränkteste Verfügungsgewalt hatte. Finden
sich die der früheren Zeit eigenen Formen von Regierungshandlungen
mit dem kleinen und grösseren5) Rate oder mit ersterem allein6), so
hat dieser aber wesentlich den Charakter des Gubernatorenkonsils von
1309. Von einer Berufung „per cornu et campanam" ist nicht die
0 Poggi, Series 1083.
*) Reg. comp. cap. 240: iuret dominus capitaneus et vicarius manutenere
iura communis seu introituum etc.
») Reg. comp. cap. zahlreiche Belege. Nr. 52 capitaneus et vicarius seu
alius magi8tratu8 regius vel comunis Janue : Nr. 130 vicarius teneatur et quilibet
magistratuB qui pro tempore venerit ad regimen civitatis Janue compellere;
145 iuro ego vicarius et quis rector Janue; 224: alioquin dominus vicarius et
quilibet alius magistratus comunis Janue . . sindicetur.
4) Reg. comp. cap. 120 t?i per consilium ordinatum fuerit; 121 per consilium
seu comune Janue concessa; 132: 144: teneatur vicarius infradies XV introitus
sui regimini8 celebrare consilium, ad quod habere procuret consiliatores quos
habere poterit ex his qui presentes erunt in Janua. 212 omne3 introytus Janue
vendi debeant et incaligari in consilio generali sive ibi fuerit Bufficiens nu-
merus consiliariornm dicti consilii sive non, dum tarnen voce preconis et sono
campane ut moris est vocentur. etc.
*) Reg. comp. cap. Nr. 121 : officium illud sit eis commissum per consilium
maiua vel duodeeim sapientum seu per commune Janue. 148 (p. 87) statuimus
quod per vicarium et abbatem et duodeeim sapientes seu consiliarios seu ali-
quem rectorem civitatis etc.; et abbates populi et duodeeim sapientes et con-
»iliarii non possint et debeant absolvere dictum vicarium a dicto sindicamento.
172: et vicarius, abbas et duodeeim et consilium sive illi de consilio Janue qui
de cetero erunt teneantur promittere etc. etc., die Belege Hessen sich mehren.
•) z. B. ib. 85 per vicarium et duodeeim sapientes non petam licentiam
etc. 127 teneatur vicarius et duodeeim sapientes facere etc. 245 et hoc iurare
teneantur vicarius, abbas et duodeeim.
298 Vinzenz Samanek.
Rede1). Das „consilium duodecim", das halbjährig wechselt2), ist eine
ständig und spotan fungirende Behörde, was sich hier zum erstenmal
ganz klar in dem Verhältnis zum Vorsitzenden des Rates erkennen
lässt. Denn eine Stelle der „regulae coinperaram capituli* spricht
ausdrücklich davon, dass Kapitän und Vikar den Beratungen dieses
Kollegs beizuwohnen haben, im Verhinderungsfalle aber ein eigens
hiezu bestellter Vikar8). Durch den kgl. Vikar und mit ihm hat
sichtlich dieser Rat die Exekutive4). Es ist nur eine Konsequenz davon,
wenn die zwölf als „consilium — % ja geradezu als „officium duodecim
sapientum constitutorum (oder ordinatorum) super negotiis communis
Janue* bezeichnet werden5). Dass der Abt wieder in engster Be-
ziehung zu diesem Kolleg erscheint, wird nach den vorangehenden
Ausführungen ebenfalls nicht auffallen können6). Diese Behörde hat
demnach auch die Möglichkeit sich selbst im Bedarfsfalle spontan zu
einem erweiterten Rate zu gestalten7); die Mitwirkung des General-
konsils bringt es natürlich mit sich, dass die Behörde der zwölf ebenso
auch mit diesem in gemeinsamer Beratung erscheint8), wobei festzu-
*) Dagegen heisst ea etwa: Reg. Nr. 178 (p. 107) nisi . . reperiatur scriptum
in ipso cartulario f diese, preeente et seien te duodecim, vgl. Nr. 121, 234 in pre-
sentia consilii duodecim. Nr. 212 una cum duodecim sapientibus constitutü etc.
vel cum Ulis qui ad hoc interesse voluerint. Ib. p. 219.
») Reg. comp. cap. Nr. 2.
*) Reg. comp. cap. Nr. 213 (p. 131) »capitaneus vel eius vicarius Tel
etiam vicarius ordinatus ad supere säend um consiliis duodecim, si supradicti
capitaneus vel eius vicarius abessent«; auch dieser Vikar wird p. 240 als >con-
stitutus ad interessendum consiliis eorum (sc. duodecim sapientum) bezeichnet.
Auch 4er Vikar ,ad interessendum negotiis communis « (Poggi 1093) ist natürlich
nur für das »consilium duodecim« bestimmt. Vgl. die folgende Anmerkung 5.
4) Vgl. bes. R. c. c. Nr. 127 (p. 75). Que omnia et singula teneantur vica-
rius Janue et duodecim sapientes facere et observare non obstante aliquo capi-
tulo generali.
*) Reg. comp. cap. 212 (p. 128), 221 (134) officium; 234 (139) iurare in
presentia officii duodecim sapientum ordinatorum super negotiis comunia Janue;
245 (143); (248 das Amt des einzelnen). Andere Beispiele: Genua, Aren, di
stato, Materie politiche 8.
°) Vgl. bes. Reg. comp. cap. 159 (p. 116) qui. (sc. der Vorsteher der
Stadtbücher) in dicto officio stet quousque per dominum abbatem et consilium
duodecim sapientum esset a dicto officio remotus.
7) ib. Nr. 168 (p. 97): statuimus quod omni anno de mense Januarii vel
Februarii consilium 12 sapientum debeat convocare et convocari facere quattuor
visitatores communis confortatores et consules officii assignationis mutuorum;
ita quod in dicto consilio non possint esse pauciores decem et octo computatis
illis qui ibidem fuerint ex dicto consilio duodecim sapientum.
8) Hist. patr. mon. 18, 236 vicarius in presentia et voluntate abbatis po-
puli et consilii duodecim sapientum constitutorum super negotiis communis,
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 299
halten ist, daai der Zwölferrat, wie sich unzweifelhaft ergibt, die Funk-
tionen der „Examinatores postbrum" direkt fortsetzt1).
Verfolgen wir die Entwicklung noch weiter, so ist es doch ein
Zeugnis für die sinngemässe Anwendung der Formeln, wenn man, als
1336 wieder ein Doppelkapitaneat mit Raffael Aurie und Galleotus
Spinola eingesetzt wurde, in bewusster Weise auf die alten Formen
zurückgrüF: „Potestas voluntate et consensu capitaneorum communis
et populi et abbatis populi et ancianorum et consiliariorum consilii
generalis nee non ipsi capitanei anciani et consiliarii etc.2), ja An-
zianen3) und consiliarii wieder in Evidenz geflihrt werden1). — Mit
quorum nomina inferius denotantur (von einem »consilium regere« kein Wort!)
et consiliariorum consilii generalis in quo consilio erant ultra CL consiliarii, nee
non et ipsi abbas duodeeim et consiliarii auctorjtate et decreto capitanei . . con-
gregati in palacio . . cornu et campane more solito (bezieht sich natürlich nur
auf die consiliarii) et qui XII et consiliarii servata solemnitate capituli de hoc
loquentis se absolveront ad lapillos albos et nigros«. Ib. 120 (Nr. 201): reduca-
tur ad con8iüum 12 . . et aeeundum placuerit . . observetur; . . iterum fiat
consilium, in quo exponat vicarius . . .; et si placuerit consilio XII, teneatur
yicarius ipsos introitus in consilio generali incalegare et deliberari facere pre-
sentibus duodeeim (vgl. Über ähnliches selbst noch im Dogenrat unten).
*) Hist. patr. mon. 18, 240: »Que omnia supradieta facta et firmata sunt
prius exposita forma presentis instrumenti et approbata in consilio per duodeeim
predictorum sapientum de assensu vicarii constituti ad interessendum consilii s
eorum et etiam exposita forma presentis instrumenti per octo bonos tiros etc.«
Das kann nicht im alten Sinne gefasst werden, dass eine Kontrole über die
Fassung der nach Eonsilsbeschluss ausgestellten Urkunden (durch 8 Laien und
2 judioes) wie früher und damit über die Exekutive des Podesta zu handhaben
war (VgL Caro Genua I, 250 f.). Denn diese Bestimmung war nur eine Folge
der Willkürherrschaft Buccanigras gewesen. Die Wendung findet sich nun auch
unter einem späteren Eapitaneat (HPM. 18, 227 Nr. 269): »examinata prius forma
presentis instrumenti seeundum formam capituli Janue«, so dass darüber eine
neue Bestimmung wird getroffen worden sein. Heisst es 1303 (Reg. comp. cap.
Nr. 258) examinata prius forma presentis instrumenti seeundum formam capituli
Janue et per infrascriptos sapientes (es sind die 8 sapientes und 2 judices s.
p. 165) und sieht man wie sich das mit der Formel: super postis infrascriptis
examinatis seeundum formam capituli (p. 158) berührt, so wird man, glaube ich,
annehmen dürfen, dass dieses capitulum Abt und examinatores postarum meint
und somit von einer Tätigkeit dieser Behörde auch in rein formellen Ent-
scheidungen spricht. — Nicht in allem zutreffend ist, was Caro 2, 326 Anm. 4
auseinandersetzt. Ygl. oben S. 292 Anm. 6.
*) Liber jurium II, 503.
*) Deren Zahl 12 betrug !
*) Liber jur. II, 512 in quo consilio fuerunt due partes et ultra conailiario-
rum dicti consilii generalis prout apparuit ex collatione et numeratione super
hoc factis de numero dictorum ancianorum et consiliariorum et quorum anciano-
rum nomina sunt infra et nomina dictorum consiliariorum generalis consilii
300 Vinzena Samanek. *
der Einführung dea Volksdogate 1339, welches bis zu gewissem Gndt
an Stelle des „abbas populi* trat1), findet die Entwicklung des engeren
Rats zu einer spontan wirkenden Behörde ihre Vollendung. Die Ge-
walt des Dogen, die dieser mit seinem Bäte teilt und ausübt, erhält
einen fast monarchischen Charakter. Es heisst jetzt einfach: „illustris
et magnificus vir dominus Symon Baccanigra dei gratia JanuensioB
dux et populi defensor in presentia et de consilio et decreto consüi-
ariorum ipsius quorum consiliariorum ibi interfuit sufficiens et legi-
timus numerus ipsorum et ipsi consiliarii in presentia auetoritate et
consensu dicti domini ducis visa presentatione facta coram ipso doee
et dicto consilio etc.2)". Regelmässig sind die Zahl des Kollegs und
die Namen der anwesenden consiliarii genannt, wodurch wieder eine
neue typische Formel in den zahlreichen Urkunden des Dogen er-
scheint3). Das Generalkonsil wird jetzt nie mehr erwähnt, der Doge
und sein Bat handeln im Namen der Stadt „domino duce et eins
consilio reeipientibus nomine communis Janue*, nehmen in dieser Eigen-
schaft Rechtshandlungen vor*). Und dass tich in den Ausdruckes
scripta sunt in cartulario dicti communis. Ungenau ist Stella, Ann. (Mar. coL
1069): »decretum extitit quod regeretur Jamra per potestatem, capitaneum, ab-
batem, et ancianos« wobei aber wohl sichtlich nur der Unterschied gegen früher
hervorgehoben werden sollte.
') S. ausführliche Erzählung des Herganges der Wahl des Dogen bei Stella.
Ann. (Muratori col. 1072 ff.) Vgl. Lastig, Quellen und Entwicklungswege d«
Handelsrechts p. 123 ff.
*) Lib. jur. II, 516 (a. 1339) ganz ahnlich wie in Venedig.
3) Simon Bucanigra dei gratia dux Januensinm . . in presentia etc. connlii
eilisdem domini ducia (oder ,sni consilii quindeeim sapientum«) in quo consibo
interfuit legitimus et sufficiens numerus dictomm consiliariorum presentium . . •
quorum nomina sunt hec . . ., (nee non dicti consiliarii et consilium) audita
requisitione facta ab ipso domino duce et suo consilio. Seit 1351 tritt urkund-
lich der zwölfgliedrige Rat in dieser Formel auf.
4) Vgl. z. B. Lib. jur. II, 597 Nr. 202: tradidit domino duci et eh»
consilio duodeeim sapientum, quorum consiliariorum qui interfuerunt, nomin*
sunt hec . Hist. patr. mon. 18, 242 dux consensu et voluntate ipsius consilii
eiusdem et pro comuni Janue et consilium auetoritate ducis et comunk
(Ib. 242 u heisst es allgemein: per comune et tunc presidentes ipsi comuni)
Lib. jur. II, 74 8d dux et anciani consiliarii et consilium (Dogenrat!) qui suat
et erunt pro tempora nomine dicti comunis Janue. — > Nur zweimal im
Ganzen wird der Mitwirkung des Generalkon sils gedacht u. zw. bezeichnen-
derweise in Stücken, wo die Verfassung der Republik in Frage kam, das eine-
mal als 1367 ein Abkommen des Dogen und der Republik mit den Visconti,
den früheren Signoren der Stadt abgeschlossen wurde (Lib. jur. II, 760 ff.— 771),
das anderemal, als die Genuesen Karl IV. als ihren Herrn anerkennen, der Doge
zum kais. Vikar bestellt wird (Lib. jur. IT, 775). Aber in jenem Fall ist ta
beachten der Ausdruck p. 747: oranes anciani et consiliarii (= Dogenrat) dich'
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 30 1
noch auffallende Auklänge an die eines königlichen Rates, speziell des
Hofrats Kaiser Heinrichs VH. finden, verdient jedenfalls Beachtung1).
Als seit 1353 der Erzbischof v. Mailand and dann dessen Neffen
öaleaz und Bernabo Visconti das Dominium erhalten, treten Anzianeu
wieder hervor, im übrigen bleiben sich die Formeln aber bezeichnen-
derweise ganz gleich2). Seither werhen auch die Bäte des Dogen-
konsils häufig als Anzianen bezeichnet8), die Ausdrücke, wie sie bei
diesem vom Anfang an gebraucht, sind so konstant4), dass sie auch
1396, als das Dominium an König Karl V1L von Frankreich über-
tragen ward, von dessen Oubernator und seinen 18 Bäten beibehalten
werden5). Auch dieser Dogenrat kann sich zu reinen Informations-
zwecken erweitern6), was 1363 statutarisch geregelt wird7); ja in den
domini ducis et civitatis . . et qui representant totutn consilium et comune
Janue.
') Lib. jur. II, 576 wird ein sindicus genannt ,ad se presentandum coram
domino duoe et eins oonsilio seu coram qoibuscumque eins consiliariis et offi-
cialibu8€; ib. 578, 579.
*) Lib. jur. H, 6 16 : Domini capitaneus et locumtenem pro dominis vicecomitibus
etc. presentia et voluntate infrascriptorum ancianorum communis Janue et quo*
nun nomina sunt hec . . et ipsi anciani etc.; oder: in presentia etc. sui con-
eilii dominorum ancianorum civitatis Janue, quorum ancianorum qui interfuerunt
nomina sunt hec ... et ipsa consilia sive officia ( !) sapientum ancianorum sive
guerre etc., convocatis universia civibue Janue per cornu et campanam ut moris
est (hier ausnahmsweise); ib. 629 heißet es: capitaneus, consiliarii consilii ancia-
norum . . et nomine« cives Januae congregatL
*) Etwa: in presentia sui consilii ancianorum. (Zuerst a. 1357 üb. jur. II,
638 sodann häufig in den Statuten von 1363).
*) Belege sahireich im Liber jurium IL
*) Lib. jur. II, 1252 t (Nr. 336).
•) Lib. jur. II, 558 (au 1347) : cum per . . ducem et . . per eius con-
silium prehabito scrutinio et oonsilio quam plurium et multorum civium Janu-
easium et omnium officialium ofnciorum civitatis etc. Eine gemeinsame Tätig-
keit mit anderen Behörden ist auch sonst belegt b. Hist. patr. mon. 18, 241—
242 »— *•: Quia dux et consilia dominorum quindecim et octo provisionis nomine
dictorum officiorum et totius comunis Janue solemniter promiserunt; ib. 242 b:
dux et consilium euum dominorum quindecim et consilium profisionis in
quibus interfuit legitimus et sufficiens numerus cuiusque dictorum consiliorum
ex autoritate ducis et ex officiis eorum . . nomina sunt hec . . .; ib. 242 10 tarn
consilii dominorum XV et consilii provisionis et quorumcumque consiliariorum
comunis.
7) Hist. patr. mon. 18, 287 Stat. c. 37: »Quia civitati Janue de cetero in-
cumbet seu casualiter possit incumbere maioris consilii deliberationem habere
quam dictorum sapientum duodecim et expediat duci et consilio negotia ardua
et alia cum civibus multis communicare prout et quando v.debitur oppor-
tunum«, wird zur Vermeidung der Unzukömmlichkeiten, welche eine jedesmalige
302 VinzenzSamanek.
zwei Fällen, wo das Generalkonsil ausserordentlicherweise herangezogei
wird, zeigt sich, dass analog den früher betrachteten Verhältnisse»
auch hier die Einberufung durch das Regierungskolleg „per dominum
ducem et eius consilium* erfolgte1). Über den Geschäftsgang des
Dogenrats erfahren wir schon 1347 einiges2), genaue Bestimmungen
sind in den Statuten von 1363 getroffen, die mit wünschenswerter
Deutlichkeit alles wesentliche erkennen lassen8). Es ist hier von der
„balia ducis et consilii" die Bede, von ihren Nuntien, von der Kanzlei
des Dogenrates, der Anlage von Protokollbüchern über Petitionen und
dg].4). Für uns kommt vor allem folgendes in Betracht: die Bali»
des Dogen und seines Rates besteht in gemeinsamen Beratungen und
Beschlüssen über die Angelegenheiten der Bepublik; gemeinsam haben
sie die Exekutive, sind sie zum „consilium regere' befugt6), die An-
Heratmehung von Sapientes, wie das bisher üblich gewesen, mit sich bringe, fest-
gesetzt, dass durch den Dogen und seinen Rat 40 Männer zu wählen sind, (dk
einen Ratseid schwören bezüglich der ihnen vorgelegten Geschäfte) mit deoei
der Dogenrat beliebige Dinge beraten kann. Nachdem ihre Gutachten eingeholt
— und das ist das entscheidende — werden -sie wieder entlassen. Der Doge und
«ein Rat kann darüber nach Outdünken entscheiden, auch eventuell eine ,ter-
minatio in presentia illorum sapientum XL« zulassen, mit denen dann eine ge-
meinsame Abstimmung erfolgen konnte (besonders geregelt in einem spezielle
Fall Stat. Nr. 142). Es braucht nicht erst gesagt zu werden, welches Licht
angesichts dessen auf die älteren Ausdrücke fällt, wenn ein solcher grösserer
Rat in den Formeln nur zweimal ausserordentlicher Weise erwähnt wird. In
früherer Zeit hat Übrigens der grössere Rat mindestens 200 Mitglieder uxnfasr.
i) Liber jurium II, 760 consilium generale more solito sono campane et
voce preconia congregatum de mandato domin orum ducis, ancianoram et pote-
statis (!) Vgl. Stat. von 1363 Nr. 36, wo die zum erweiterten Rate zu Infor-
mationszwecken berufenen Nobili und Popolaren bei Massregelung zu kommen
verpflichtet sind; ferner cap. 48 (HPM. 18, 293) si quis comuni moverit con-
troveraiam, tunc dux et eius consilium possint ipsam questionem exaniinare
. . . vel eam examinandam et diffiniendam committere cuicumque seu quibns-
cumque sibi videbitur et voluerint faciendo eam exponi in consilio generali se-
<mndum formam antiqui capituli de hoc loquentis, si eis videbitur, vel oom-
mittendo ipsam consulendam seu terminandam collegio advocatorum . . vel aüter
prout eis videbitur.
») Lib. jur. II, 558 f.
8) Hist. patr. mon. 18, 259 f. (namentlich Nr. 1, 3, 15—41).
4) Vgl. auch das Kapitel: de modo legendi litteras missas duci et consilio;
und Nr. 29; 30.
*) Hist. patr. mon. 18, 262 Nr. 3: Ducis et suorum consiliariorum con-
eilii duodecim balia consistat una cum ipso duce in eius presentia . . in
ordinando universa negotia comunis Janue ad comune pertinentia vel ad pri-
vatas persona8; ib. 277 Nr. 18 statuimus quod consiliarii in presentia do-
mini ducis, vel in absentia ad regenda comunis consilia examinanda, terminandt,
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 303
Wesenheit des Dogen bei den Sitzungen ist nicht unbedingt, sondern
nur prinzipiell; er hat Sitz und Stimme im Bäte; die Bäte haben,
so oft sie sich versammeln, den Dogen zur Teilnahme einzuladen,
können aber, falls dieser auch den hiefür bestimmten Vikar nicht
schickt, selbständig die Geschäfte behandeln; die propositio erfolgte
demgemäss durch den Prior des Bates, der zuletzt erst die Stimme
des Dogen einholt1). — Sehen wir hier die bereits für frühere Zeiten
beobachteten Erscheinungen völlig ausgebildet8), so ist es nur den
ganzen Ausführungen entsprechend, wenn der Charakter als spontan
fungirende Behörde wie schon beim Gubernatorenkonsil von 1309, so
jetzt im Dogenrate darin zum Ausdruck kommt, dass jeweils zwei Bäte
pronuncianda, tractanda et exequenda possint con venire et congregari in ducali
palacio vel etiam alibi prout eis melius videbitur; ib. 241 15: actum Janue in
terracia palacii ducalis populi Janue in quo loco idem dominus dux et eius
consilium eorum consilia r egunt et comunis negotia exercent; ib. Nr. 22
'(p. 279) consilium possit regere ipsum consilium.
Der Dogenrat übt demgemäss wesentlich die Funktionen der früheren
, examinatores postarum*. Stat. cap. 21 : omnis requisicio, expositio vel negotium
primum verbauter exponatur, utrum placeat dicto consilio quod ponatur
ad postam vel non; et postea permodum examinis exponatur per
priorem et consulatnr per consiliarios ; et facto scrutinio verbauter de ipsa posta
vel ipso negotio permodum examinis tunc ad finalem terminationem pro-
«edetur. ad lapillos albos et nigros.
*) Vgl die vorige Anmerkung. HPM. 18, 262 Nr. 3: Ein Beschluss hat
nur Giltigkeit, wenn mindestens acht Räte anwesend sind »cum domino duce
presente«, also 9, computata voce domini ducis. >Si vero fuerint in absentia do-
mini ducis tunc debeant esse presentes adminus novem«. Ib. 279 Nr. 22: si vero
venire nollet (sc. duz) vel non posset personaliter interesse vel suum vicarium
non mitteret, possit tunc consilium . . . regere consilium et consulere et regere
que occurrerint facienda et consulenda non obstante absentia domini ducis
seu vicarii sui; ib. 279 Nr. 20; omnes poste . . exponantur per priorem dicti
ofßcii; qui prior et locumtenens ultimo requirat dominum ducem ad vocem
fluam dandum que computetur pro unica voce tantum, qui dominus dux . . dicat
vocem suam, quando omnes dederint voces suas et non aliter. Es kann nach
dem Gesagten nicht befremden, wenn wir einmal die Stelle finden : quod imponi
posset per ipsum dominum ducem seu eius consilium, et per ipsum dominum
ducem sine ipso consilio vel ipsum consilium sine ipso domino duce (Hist. patr.
mon. 18, 241 * Reg. comp. cap. 269).
*) Zweimal konnte ich noch Reste der alten Formeln finden : Liber jur. II,
746 (a. 1367) hat sich zur Kennzeichnung der feierlichen Versammlung ein »more
«olito« eingeschlichen, ebenso HPM. 18, 241 K Nur um einen Festakt handelt
es sich, wenn das neu gewählte Eonsil auf den Klang der »campana existens
in ducali palacio4 sich in der Kirche des hl. Lauren tius versammeln sollte, um
eine Messe zu hören, worauf die Leistung des Ratseides in Gegenwart de3 schei-
denden Rats zu erfolgen hatte (Nr. 17).
304 Vinzenz Samanek.
des 8cheideuden Eonsils einige Zeit hindurch das neue Kolleg mit des
Agenden des Rata vertraut za machen verpflichtet werden1).
Völlig losgelöst von dem parallel nebenher gehenden Prozese,
der wie bekannt über das z. T. noch mit dem Adel regierende Doppel-
kapitaneat zu dem allein auf dem Populus gegründeten und wenigstem
zunächst mit ihm ausschliesslich regierenden Dogat führte, ergibt ßidb
uns die hier gekennzeichnete Entwicklung1). Aber sie wird noch mehr
beleuchtet, wenn wir nun wieder die Verhältnisse des genuesisches
Machtgebiets, speziell der Kolonien betrachten. Die Statuten derjenigen
Orte, die noch den weiteren Bat der 24 besitzen, entsprechen in der
Richtung nicht mehr den neuen Zuständen8). Deshalb finden wir ifl
Gebieten, denen erst das neue Regime eine Verfassung gab, eine diesem
entsprechende Änderung. So erhalten die Insel Chios nach ihrer Er-
oberung und die Kolonie „ Folia nova* (Phocäa) einen genuesischen
Podesta (1347), dessen Einsetzung ganz nach dem verwickelten Wahl-
modus des Dogen von Genua vollzogen werden sollte. Dem Podesta
zur Seite tritt ein Rat von 6 Mitgliedern, der den Charakter de»
Dogenrates hat Von dem weiteren Rat der 24 ist keine Spur mehr
vorhanden4). Ganz in gleicher Weise werden die Verhältnisse in
Alexandria bezüglich des Rates geregelt, den wir hier noch deutlicher
als die treue Kopie des Dogenkonsiis zu erkennen vermögen5). Ja
') Beilagen (Officia-Aufzeichnung) : Item duo ex gubernatoribus veteritas
stabant per dies XV cum novis et habebant pro cibo et potu etc. ; Statuten tob
1363 (HPM. 18, 275): Remaneant autem de veteribus consiliariis duo qui elecu
fuerint per dominum ducem et concilium . . cum dictis novis pro informatione
eorum in agendis usque ad octo dies continuos de die videlioet et non de nocta»
*) Unter dem Doppelkap. 1306 wurden die früheren Statuten aufgehoben, mit
Ausnahme des über Abt und Eonstabier »nee etiam derogatum sit aliis capitoli*
de noli me tangere« ! (s. Caro 2, 340 A. 2); die sechs anc ex. post erscheinen
so auch noch unter der neuen Regierung (die zwei Stellen bei Caro 2, 343 A 1
und 4). Bezeichnend ist, dass die spätere stärkere Heranziehung der Volks»
genossenschaft doch nur in den üblichen Formen geschah (Oben 29) A. 4
[connestabulij).
3) So die von Diano (oben S. 289 Anm. 6).
*) Lib. jur. II, 565 dictus potestas Syi teneatur et debeat habere sex
consiliarios de consilio quorum coasiliariorum . . teneatur dietam insulam regere
et gubernaie (ebenso bei Folia vetus). 567: salaria deliberabuntur per dictum
potestatem et consilium ordinatum et ordinandum pro utilitate et defensione etc. —
Zuletzt findet sich eine der von 1304 ziemlich gleichlautende Verfassungsbeatim-
mung für die Krim (Gazaria) in der ,impoeitio officii Gazarie« (Hist. patr. mon. Il>
388-406).
•) Hist. patr. mon. 18, 352 Nr. 109 ff. Der Konsul und das scheidende
Sechserkolleg schwören, sechs Räte (drei Popolaren, drei Nobili) zu wählen. Et
quilibet consul Januensis qui ibi erit, toto tempore sui regiminis habere et tenere
j
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 305
selbst in Pera, das doch bereits früher eine Verfassung hatte, erscheint
jetzt der Konsul mit einer ganz ebenso gearteten Begierungsbehörde
von 12 consiliarii, ohne das frühere verfassungsmässig zusammenbe-
rufene Eonsil1). Diese Tatsachen sind von ausschlaggebender Wich-
tigkeit. Denn einerseits zeigen sie, dass der Dogenrat und das ihm
Entsprechende doch im Grunde genommen nichts anderes ist als die
Ausbildung dessen, was in den „sex anciani examinatores postarum*
bereits vorgebildet war8), demnach der Bat der 24 mit den Anzianen
und dem „Consilium generale* in Genua im Wesen auf eine Linie zu
stellen ist Anderseits aber erkennen wir, dass man dort, wo bereits
eine Verfassung bestand, bei der Modernisirung derselben8) nicht in
so radikaler Weise vorging, vielmehr die Umbildung des ganzen An-
zianenrats zu einer Behörde wie in Genua selbst so auch hier den
entscheidenden Gesichtspunkt bildet Und da zeigt sich nun, dass
derartiges nur auf Kosten der Mitgliederzahl des Kollegs geschah : die
doppelte Anzahl der früheren Examinatores, die Hälfte des verfassungs-
mässig berufenen Anzianenkonsils mochte das geeignete Mittel sein.
debeat sex consiliarios ; et in dicto consilio consul habeat vocem unam et
quilibet eonsil iariu* unam, et sie esse debeant voces septem. Mit deren Rat soll
der Konsul alle Angelegenheiten, welche Genua und die genues. Eaufleute be-
treffen erledigen, »dum tarnen omnes septem scilicet consul et sex simul
si nt ad cou8ulendura et deliberandum « ; das soll der Konsul »observare et exe-
cutioni mandare« ; wenn er zuwiderhandelt, verfällt er in eine Disziplinarstrafe.
Dann heisst es charakteristischer Weise : qui consul dictos sex consiliarios continue
teneatur habere. Cap. 111: consul in presentia suorum sex consiliariorum inrare
faciat 8uos sex consiliarios et officiales omnes. 114: statuimus quod consul de
Alexandria et sex sui consiliarii novi teneantur eligere etc. 115: den »sex con-
siliarii« ist es sogar ermöglicht gegebenenfalls (in einer Versammlung der
übrigen Genuesen) den Konsul abzusetzen; 119: consul una cum suis sex consi-
liariis. YgL Liber jur. II, 441 (a. 1353) ganz nach den Formeln des Dogenrates :
potestaa in presentia abbatis comnnis et populi Peyre et in presentia infira-
scriptorum sex consiliariorum ipsius domini potestatis, nomina quorum etc.
') Hist. patr. mon. 18, 360 (Stat. Gen. Nr. 122): Potestas cum consilio
duodeeim consiliariorum suorum . . . seeundum quod deliberatum fiierit per
ipsum et dictum consilium ; ib. 361 : ordinatum per consulem et suum consilium.
*) Sehr instruktiv ist ein Vergleich der Bestimmungen für Alexandria mit
den alten flftr Pera (1304) und die übrigen Kolonien. Heisst es in erstem: Si
aotem in dicto loco non essent Januenses numero sex inter omnes, tunc ipse
consul consulet cum quinque si tot erunt, vel cum tot quot erunt in dicto
loco«, so in letztern nicht von den sechs, sondern von den 24 Käten: (Miscell.
di stör. it. XI, 774 Nr. 268) ganz ebenso : eligantur de . . hominibus Januensibus
. . XX IUI consiliarii si tot erunt in dieta terra, de quibus possit compleri nu-
merus, et si tot non erunt eligantur consiliarii Uli qui erunt.
») Vielleicht ist die Kodifizirung der Statuten in Diano nur deshalb erfolgt,
um einer Neuordnung der Verhältnisse durch die neue Regierung vorzubeugen?
Uittheilimgen XX VII. 20
306 Vinzenz Samanek.
Welche Stellung nimmt nun aber (wir kommen so aaf ansäe
Hauptfrage zurück) die Verfassungsurkunde Heinrichs V1L in dem
Gang der von uns gekennzeichneten Entwicklung ein ? Da wird eben
ersichtlicht, dass sie in dem Zusammenhang betrachtet doch nicht
in solcher Weise auffallt, wie etwa zunächst im Vergleich mit
den Bestimmungen für andere Städte. Das Institut der geschafc-
führenden Bäte wurzelt direkt in statutarisch normirten Verfassungs-
verhältnissen Genuas. Und auch die Zahl von 24 Anzianen dürfte m
den Statuten der Jahre 1300 — 1306 begründet gewesen sein, wo aber
natürlich auch das „consilium maius* die ihm zukommende Berück-
sichtigung fand1). Haben Statuten Genuas selbst als Vorbild fir
die Urkunde Heinrichs gedient, immerhin können wir von einer
bewussten Umgehung des grösseren Rats sprechen. Es geht auf die
Verhältnisse von 1300 — 1306 zurück, wenn der kaiserliche Vikar der
Urkunde entsprechend den Anzianenrat als solchen nur fallweise einbe-
rufen konnte, wenn sich dies auch wirklich als in den strengsten
Formen geübt belegen lässt8). Aber es zeigt sieb, dass Uguccione dort,
wo es sich um ausserordentliche Massnahmen handelte, nur die An-
zianen und 50 sapientes pro qualibet compagna zusammenberuft,
während bei ähnlichem Brauche in früherer Zeit regelmässig auch die
„consiliarii" erschienen, die es eben jetzt nicht gab8).
Bemerkenswert ist jedenfalls, dass der Verfassungsurkunde Hein-
richs ganz entsprechende Verhältnisse vor allem im auswärtigen Macht-
gebiete Genuas, in den Kolonien zu suchen sind. Denn auch hier ist
>) Auffallend bleibt allerdings immer, dass z. B. 1316, wo in Genua selbst
kein 24er Kolleg vorkommt, ein solches für die Kolonie Gazaria festgesetzt wird.
8) Dönniges 1, 102: dominus Hugucio de Fagiola vicarius civitatis Janoe
pro serenissima maiestate in presentia domini abbatie populi rexit consilium
ancianorum quid placet fieri super infrascriptis ; ebenso ib. 1, 103 zum 14. Mai
1313. Vgl. die folgende Anmerkung.
s) Der einzige Fall, der uns hierüber Aufschluss gibt, betrifft die Bewilligung
der von der kais. Regierung geforderten Kriegskontribution für den Feldrug
gegen König Robert. Dönniges 1, 100 Hugucio de la Fagiola vicarius etc. in
presentia Rolandi de Castellione iu risper iti, abbatis populi rexit consilium, ad
quod consilium per cornu et campanam more solito congregatum
in palacio communis Janue vocati fuerunt anciani et sapientes quinquaginta
pro qualibet compagna etc. . . . quid placet fieri supra infrascriptis (u. passim);
ib. 102 seeundum formam consilii ancianorum et multorum aapientum vocatonun
et congregatorum in consilio celebrato die IV madii. — Diese »relacio ambaxia-
torum « zur Beurteilung der Verfassung Genuas unter Heinrich V1L heranzuziehen
wie dies Felsberg tut, halte ich für ganz verfehlt, da uns hier durchaus nur ausser-
ordentliche Verhältnisse vorgeführt werden.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 307
von einem Generalkonsil nicht die Rede1) wobei man Gewicht darauf
legen kann, dass für die Ausschaltung eines solchen offenbar analoge
Motive massgebend waren, wie in Genua unter Heinrich VTL, nämlich
die Exklusivität der Regierung gegenüber den Regierten, die sich schon
darin äussert, dass der Leiter des Gemeinwesens geradezu „Potestas,
consul vel rector Januensium" heisst2) und in die Ratsstellen nur
Genuesen wählbar sind. Ein grösserer Rat wäre da sicherlich häufig
nicht leicht möglich gewesen, umso mehr als man sich genötigt sah
Bestimmungen selbst für den Fall zu treffen, dass der Rat der 24
nicht vollzählig besetzt werden konnte8). Diesen beschränkteren Ver-
hältnissen entspricht es dann auch, wenn der geschäftsführende Rat
der Sechs besonders stark in den Vordergrund tritt, der der 24 geradezu
als ein „consiüum maius* bezeichnet wird4), wenn auch in Diano
nicht von Anzianen, sondern nur von „Consiliarii • die Rede ist. Und
ea ist doch bezeichnend, dass in dieser Commune Diano, und somit
wie man annehmen kann, auch in anderen Orten des genuesischen
Machtgebietes, ein Parlament hervortritt5), welches alle „homines ab
anno XVI. usque LXX.4* umfasst und bei bestimmten Anlässen, be-
sonders als Gerichts- und Eontrollversammlung zusammenberufen
wird6); dass dieses „Parlamentum* überhaupt von dem gewöhn-
lichen „consilium* (genau wie in Genua die beiden Ratskörper) nicht
ganz scharf unterschieden wird, die Ausdrücke es sogar zuweilen
in Zweifel lassen, welches von beiden gemeint ist7); demnach ver-
>) Nur beim Amtsantritt soll der Podesta »in publico parlamento ad hoc
specialiter adunato« schwören, was aber nur eine feierliche Versammlung be-
deutet (Miscell. di storia it. XI, 767 cap. 254).
*) »Statuti di Pera< passim besonders cap. 258: Die 24 sollen gewählt
werden vom Podeeta mit Hilfe von sechs »ex melioribus mercatoribus et homi-
nibus Janue*.
») Statuti di Pera cap. 268 (Miscell, XI, 774); vgl. ib. cap. 258: qui XXIIII
eint nobileB et populäres per medium si fuerint in terra.
«) ib. cap. 260 (ib. p. 772).
5) Konsil und Parlament finden sich auch in dem bedeutenderen Albenga
(Rossi, Atti XIV, 211) und Portovenere (Pandiani, Stat. di P. 81 Nr. 24).
•) Rossi, Statuti di Diano (Mise. III. Serie, 7) Cap. 114 (p. 110); vgl. die
Erläuterung dazu cap. 40 (p. 45).
7) Z. B. cap. 3: iusticia habeat salarium eidem ordinandum per consiüum
et parlamentum; cap. 14 (p. 47), cap. 15: ad audientiam consilii reducatur;
cap. 17 (49) absqne scientia justicie et consiliariorum Diani qui pro tempore
roerint. — reducatur ad consilium hominum Diani (ebenso p. 100 cap. 93) cap. 31
(p. 56); cap. 40 (p. 63) presens capitulum eit precisum ita quod aliqua iustitia
non poesit predieta ad consilium ponere. Vgl. dazu cap. 3, wo es hejsst:
jasticia non petat licentiam de aliquo capitulo et si forte concessa fuerit
20*
3Qg Vinzenz Samanek.
lautet hier nichts davon, dass die „justicia" mit diesem 24er Kolleg
allein Überhaupt jegliche Geschäfte des Gemeindewesens erledigen
könne. Letzteres wird dagegen in den Bestimmungen für die
Kolonien ausdrücklich gesagt1), und ebenso ausdrücklich finden
wir es in der Verfassungsurkunde Heinrichs VTL für Genua hervor-
gehoben. Trotzdem erscheint der Bat in beiden Fällen noch durch-
aus als verfassungsmässig zu berufendes Kolleg2). Dies ist bei der
durch Heinrich VII. statuirten Verfassung u.nso mehr zu betonen,
als analogerweise in den Statuten von 1363 festgesetzt wird, dass der
Doge und sein Rat alle die Stadt, Distrikt und Riviera berührenden
Geschäfte selbständig zu erledigen befugt sei8). Aber es lässt sich
eben das Wesentliche des Unterschieds gegenüber letzteren unschwer
erklären, vielleicht am anschaulichsten in einem Fall, wo deutlich er-
sichtlich ist, dass nicht dem Anzianenrat als solchem, sondern vielmehr
den Septimaniarii der Dogenrat seinem Wesen nach entspricht4).
per consilium vel parlamentum etc.; cap. 72 (p. 81): Comune Diani in ali-
quo consilio seu parlamento vel alio quocumque modo non possit peeuniam
mutuari ; et quod consiliarii comunis, quando iurabunt (von diesem Ratseid der
24 ist die Rede cap. 32) teneantur iuramento epeciali non concedere licenüam
de predicto capitulo . . nisi hoc esset de voluntate totius consilii et maiorb
partis parlamenti. Häufig findet sich »justicia debeat consilium (parlamentum)
congregare«; cap. 143 (p. 123) . . condemnationis sue quo fuerit determinata per
consilium generale (= parlamentum).
') Statuti di Pera cap. 260 (Mise. XI, 771 f.). De facto cum consilio XXlüi.
potestas teneatur omnia negotia comunis et ad comune speetantia sive ad co*
munitatem mercatorum et Januensium existencium, veniencium et utencium in
loco vel terra ordinäre cum consilio dictorum XXUIL
*) Vgl. oben S. 306 Anm. 2 und Statuti di Pera cap. 257 (p. 769) teneatar
potestas congregare consilium suorum XX11II; cap. 260 (771) si aliquo tempore
potestas voluerit regere consilium et aliquis vel aliqui ex consiliariis qui erunt
in terra vel locis circumstantibus (!) non poterint interesse consilio tunc eligantur
alii« zu deren Stellvertretung. Damit wird in Verbindung zu bringen sein, da»
nur die vollständige Zahl beschlussfähig ist (p. 772) [in Diano konnte nur in
besonderen Fällen beschlossen werden »quod cum minori numero possit regi
consilium «J; cap. 261 (773) in fine dicti mensis dictus potestas teneatur congregare
consilium et in dicto consilio exponere, si placet quod observetur etc.
») Histor. patr. mon. 18, 261— 262 — Statuta Gen. .Nr. 3.
4) Histor. patr. mon. 18, 369 (Stat. 142), wo jede Veräußerung von castra
seitens der derzeitigen Besitzer strengstens untersagt wird; derartiges soll nicht
möglieb sein »sine licentia petita et obtenta a domino duce et edus consilio duo-
deeim, et consilio maiori in forma infrascripta : videlicet quia prius exponatnr
coram dicto domino duce et eius consilio«, welche darüber »ad lapillos albos et
nigros« abstimmen; »et si tres partes lapillorum non erunt albe, intelligatur dieta
licentia denegata. Si vero tres partes lapidum fuerint albe, iterum poatea debeat
exponi dieta petitio in consilio maiori in quo consiliarii ae abaolvant ad lapillos
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 309
Das führt uns auf einen letzten Punkt. Kommen auch in der Einrich-
tung der geschäftsführenden Bäte die Jahre 1300—1306, in denen
die Sechszahl belegt ist, ftlr unsere Urkunde in Betracht1), so lässt sich
über ihre Funktionen, abgesehen von dem bereits gesagten, noch aus den
auswärtigen Statuten ein Rückschluss ziehen. In Diano sollte die
„Justicia* kein Consilium über eine Sache einberufen, die nicht vorher
von diesem Ausschuss durchberaten und beschlossen worden, ausser wenn
in den Kapiteln Besonderes vorgesehen wäre2). Hat es jedoch hier
den Anschein, als ob diese 6 Bäte nicht ständig bei der Justicia die
Agenden führten3), so ist das gewiss auf die beschränkten Verhält-
nisse dieses kleinen Ortes zurückzuführen, wo zur Bewältigung des
geringen Geschäftskreises im allgemeinen die Tätigkeit der „ Justicia*
(d. i. Podesta und Judex) hinreichen mochte*). Anders natürlich in
albos et nigros«. Die Lizenz soll nur dann gewährt sein, ,si tres partes lapidum
fnerint albe«. — Nun wissen wir, dass ein grösserer Rat nur zu Informations-
zwecken durch den Dogen und seinen Rat einberufen wurde, dass er als rein
verwaltungstechnische Massregel galt, ohne jegliche verfassungsmässige Bedeutung.
Überdies haben wir es hier mit einem ganz exzeptionellen Fall zu tun, der des-
halb eigens normirt wurde. Die Veräusserung von Kastellen im genues. Macht-
gebiete musste dem Interesse des Staates ganz zuwider laufen. Daher war die
Weigerung einer Lizenz zur Veräusserung ausschliesslich der Regierung anheim-
gegeben. Waren aber im Dogenrate selbst keine Bedenken gegen die Erteilung
der Lizenz, dann erfolgte eine Vorlage an den grösseren Rat nur deshalb, um
sich ja gewiss zu überzeugen, dass das zu gewährende Veräusserungsrecht die
Interessen des Staates nicht schädige. Es war also nur eine Vorsichtsmassregel
der Regierung, die ja gar kein Interesse daran hatte, dass die Sache überhaupt
bewilligt wurde, so dass von einer verfassungsmässig eingeholten Zustimmung
nicht die Rede sein kann. — Vergleichbar sind die Verhältnisse unter Hein-
rich VII., da hier nur von Vikar und Septimaniarii beratene, für Reichsinteresse
gleichgiltige Agenden an den Anzianenrat kamen, allerdings in verfassungs-
mässiger Form (insofern sie das Interesse der Stadt berührten!)
») Die Jahre des Eapitanents 1306—1309 und des Gubernatorenkonsils
1309 — 1311 haben keinen erkennbaren Einfluss auf die Urkunde geübt (höchstens
bezügl. der Ausschliessung des grösseren Rats die letzteren).
*) Statuti di Diano cap. 32 (p. 57) iusticia non possit celebrare seu ordinäre
consilium de aliquo facto seu causa ... de quo in aliquo capitulo non sit ex-
pressum, nisi primo deliberatum fuerit et obtentum per sex sapientes ad hoc
per consilium deputatos vel per majorem partem ipsorum si predicti sex tunc
fuerunt in Castro et si non fuerint in dicto Castro et burgo per illos de dictis
sex, qui essent ibi presentes.
9) Vgl.: et si predicti sex seu aliquis ipsorum fuissent absentes.
4) Vgl. Atti della soc. Lig. XIII, 117; hier ist von einem aus sechs Mit-
gliedern (von den 24) bestehenden officium die Rede, dem die Untersuchung in
Angelegenheiten des genuesischen Bürgerrechts für die Kolonie oblag. Es wurde
nur vom Podesta zur Tätigkeit berufen, weil es sich um doch verhältnismässig
seltene Fälle handelt. — Vgl. jedoch Statuti di Albenga 240 (a. 1288) ed. Accame,
310 Vinzenz Samanek.
Genua. In den Bestimmungen für die Kolonien wird zum Wirkungs-
kreis des Konsils bemerkt: „salvo quod possit dominus potestas vd
consul facere cum consilio dictorum sex consiliariorum ea omnia, qoe
per ipsos sex fieri possunt ex forma capituli rel etiam ex ordina-
tione predicti consilii maioris". Aber nicht nur die Übereinstimmung
mit dem diesbezüglichen Geschäftsgang unter Heinrich VII., wo eben-
falls ein Ausschuss zur vorherigen Behandlung der Agenden vom Bäte
bestellt war1), sondern, was wichtiger ist, auch das Unterscheidende
lässt sich als ebenso für Genua giltig erkennen. Denn war der Ge-
schäftsgang in den Statuten niedergelegt, und ist auf sie in jenen
„Ordinamenta* für die Kolonien einfach verwiesen, so wird man schon
deshalb, abgesehen von unseren früheren Beobachtungen annehmen
können, dass wir auch in den Festsetzungen über diese 6 consiliarii
eine treue Kopie genuesischer Verhältnisse vor uns haben; zumal dk
Ständigkeit ihrer Geschäftsführung in der Umgebung des Podesta1!
den uns in dieser Hinsicht bekannten Fuuktionen der „examinatores
postarum" Genuas entspricht. Nun waren die 24 Bäte gleich dem
Podesta, weil von ihm ernannt, auf 1 Jahr bestellt8), auf ebensolaoge
die 6 consiliarii4); ein vorzeitiger Wechsel war hier nur unter den-
selben Voraussetzungen möglich wie bei den übrigen Bäten, nämlich
im Falle wirklicher Erledigung5). Geschäftskundigkeit, deren Erwer-
bung ja für Mitglieder von Verwaltungskollegien als notwendig be-
trachtet wurde6), konnten daher nur die „sex anciani examinatores
postarum* erlangen, nicht auch die übrigen Anzianen, die nur gele-
wo es bezgl. der Räte des Volksabts heisst: ,qui X debeant interesse consilns
abbatis et abbas teneatur stare consiliis eorum vel maioris partis, quorum offi-
cium duret sex menses«.
') Statuti di Pera cap. 259 (Mise. XI, 771) ,de consiliarii 8 eligantur per
ipsos consiliarios sex ex se ipsis sive tres nobiles et tres populäres«, wobei zu be-
achten ist, dass auch bei Heinrich VII. das gleiche Verhältnis bei der Wahl der
geschäftsführenden Räte beobachtet wurde.
*) Statuti di Pera cap. 255 (p. 768) wird bestimmt, dass wenn Parteien
Ober einen in Zivilstreitigkeiten zu wählenden Schiedsrichter nicht einig werden,
dieser »mercator« gewählt werde >per consul em et suos sex«, vgl. p. 771 per
potestatem et suos sex : 275 (778), 276 (779) etc. Dass auch in Genua die einmal
gewählten sechs Anzianen ständig fungirten, ergibt schon ihr Titel, in dem
Übrigens sonst noch ein »nunc« oder >1unc< wie (in der Urkunde Heinrichs!)
eingeschaltet sein müsste. (Vgl. auch: Impositio officii Gazarie: Hist. patr.
mon. II, 391).
s) Ganz entsprechend den Anzianen. und consiliarii der Mntterstadt.
«) Statuti di Pera cap. 258 (Mise. XI, 771) und cap. 259.
. 6) Statuti di Pera cap. 259: et non possit mutari vel cambiari aliqois
eorum nisi in modum et form am prout superius dictum est ex aliis consiliarüs.
•) Vgl. was oben über Gubernatorenkonsil und Dogenrat gesagt wurde.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 3H
gentlich, zur verfassungsmässigen Zustimmung, berufen wurden. Und
wollen wir hier noch die Bestimmung in Diano heranziehen, das offi-
cium dieser Sechs habe nur x/8 Jahr zu dauern, das der Justicia, so-
mit auch das Mandat des ganzen Eonsils ein volles Jahr1), so könnte
man sogar versucht sein, wenn ähnliches für Genua galt, daraus die
12-Zahl des späteren Gubernatorenkonsils zu begründen. Die geringe
Anzahl der Mitglieder der wirklich die Stadt regierenden Verwaltungs-
kollegien, welche uns ein Blick auf die genuesischen Verfassungsge-
schichte des beginnenden 14. Jahrhunderts zeigt, gegenüber der doch
im allgemeinen beträchtlich grösseren Zahl der Anzianen, wird sich
jedenfalls aus diesen Tatsachen erklären lassen.
Nach Heinrich VII. Tode bemerken wir aber plötzlich ein Kolleg
von 24 Gubernatoren an der Spitze der Bepublik, gleichgeartet jenem,
das seine Gewalt an den König resignirte2). Es nennt sich: „con-
silium vigintiquattuor sapientum constitutorum per commune Janue
super regimine quocumque ordine et gubernatione civitatis Janue et
super omnibus que pertinent ad bonum statum civitatis et districtus".
Der Volksabt erscheint wieder in Verbindung mit demselben, bezeich-
nenderweise mit beratender Stimme, und auch der Podesta ist nicht
der Leiter der Versammlung, die vielmehr aus sich selbst zum »con-
silium regfendum* befugt, auch als , officium vigintiquattuor* bezeichnet
wird8). Von einem Anzianenkonsil im alten Sinne ist hier keine
Spur mehr vorhanden und doch muss ein solches als Vorbild gedient
haben4). Wäre es an und für sich nahe gelegen, die Begierungsform
*) Statuti di Diano: cap. 32: qui sex ßint ex numero dictorum viginti
quattuor consiliariorum et stent in dicto officio sex menses. Vgl. S. 309 A. 4.
*) Impo8icio officii Gazarie (Hist. patr. mon. tom. 11 = Lege* municipales 1)
p. 305—310. (1313 Nov. 26).
*) Iraposicio officii Gazarie p. 305, presentata fuit scriptura domino abbati
populi et sapientibus viginti quattuor sive consilio eorum ; electi . . ordinati
declarant vobis dominis abbati et sapientibus viginti quattuor ; p. 307 : consilium
viginti quattuor sapientum constitutorum etc. in quo interfuerunt dominus abbas
populi et viginti ex dictis XXIIII (also 6chon ganz die Form, die später beim
Dogenrat üblich wird!!) considerans ipsum consilium; statuens, decernens et
ordinans dictum consilium quod dominus potestas et eius judices etc. ; qui do-
minus abbas et predicti viginti ex dictis XXIIII concordes fuerunt. ; p. 308 — 309
in actis publicis scriptis in officio dictorum viginti quattuor. Durch den Podesta
übt die Behörde die Exekutive bei Disziplinargewalt über ihn (ad que omnia
et singula exequenda teneatur potestas . . ad denunciationem predictorum sa-
pientum . ., alioquin sindicetur in U 500).
4) Man könnte allerdings zunächst an die schon früher vorkommende Be-
hörde der 18 sapientes denken. Aber diese war keineswegs zur Leitung des
Staatswesens eingesetzt, sondern nur mit der Balia ausgestattet, ordinandi in
312 Vinzenz Samanek.
der 12 Gubernatoren wieder aufzunehmen, so müsste ein Zurückgreif«
auf Zustände vor 1306 geradezu als befremdlich, als undenkbar er-
scheinen, da ja wie gesagt, nur ein Bruchteil des Anzianenrats n
regelmässiger Verwaltungstatigkeit bestimmt war. Überdies ist in Er-
wägung zu ziehen, dass die Funktionen der Gubernatoren mit dem
Beginn des folgenden Jahres einer neuen Begierang Platz machen
mussten, also kaum mehr als 4 Monate dauerten. Mit diesem neu«
Jahre 1314 finden wir gänzlich veränderte Zustande, keinen 24-ghed-
rigen Bat mehr, erst jetzt eine Reaktion, in dem wieder nach altem
Brauche der Podesta unter Beisein des Volksabts das „consilium maius
et anciauorum* einberuft1).
Es war vielmehr, wie sich klar erkennen lasst, die Verfassung
unter Heinrich VII., aus der dieses Gubernatorenkonsil direkt hervor-
ging. Durch das Institut der „Septimaniarii", dadurch, dass jeder
Anziane bei dem obendrein so rasch wechselnden Kolleg wenigstens
einmal an der Geschäftsführung beteiligt war, ist jetzt, zum Unter-
schied von früher, der ganze Batskörper gleichmässig in die Verwal-
tung einbezogen worden. So begreifen wir, wie, als nach dem Tode
des Kaisers sein Vikar Ugguccione della Faggiuola seine Gewalt na-
turgemäss einbüsste, dessen Anzianenrat, offenbar der letzte, der ihm
zur Seite gestanden, einfach selbst, als von der Stadt bestellte Ke-
omnibue que spectarent ad bonum statum civitatis Janue et totiua districtas. Sie
war zu einem ganz bestimmten Zwecke auf sehr beschränkte Zeit bestellt
(vom Consilium generale); vgl, die Stelle: dicti vero 18 electi processer unt ad
id in quo fuerint ordinati, et quam plura de bonis communis per aliquos occn-
pata fecerunt reducere in communi prout plenarie continetur in actis scripti*
manu Lanfranci de Vallario notarii 1294, mense januarii et februarii (MG. 8&
18, 355); ein solches Instrument vom 2. Feb. 1294, ausdrücklich als aus den Aktes
dieses Notars gezogen bezeichnet, ist ans im Lib. jur. erhalten (II, 56 u. 305:
das erster« trägt irrtümlich die Jahreszahl 1284!). 1301 (Liber jur. II, 423) er-
pcheinen unter den vielen Behörden auch »sapientes constituti super negotns
civitatis«. Dass man im Ausdrucke sich an Bezeichnungen, welche bei frühem
Verwaltungsbehörden üblich waren, anschloss, ist fax den geschilderten Charakter
des Gubernatorenkonsils sehr bezeichnend, ebenso, dass auch dort der Volksabt
erscheint.
•) Impos. off. Gaz. p. 310: vicarius potestatis in presentia abbat iß populi
. . . rexit consilium maius et ancianorum, sexdecim sapientum ad consilinm
more solito vocatorum ... ad quod . . vocati sunt . . . connestabuli . . in
quo fucrunt multi nobiles etc.: p. 310 (1314 Jan. 20) confirmantes que ordinaia
fuerunt . . per consilium sapientum viginti quattuor, qui tunc erant . . (anni
proximi preteriti) etc.: p. 311 quousque aliud per consilium maius et ancianorum
extiterit ordinatura (im Druck steht beidemal »ante« statt »ancianorum', was
naturlich auf einem Lesefehler beruht: [äno]).
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 313
gierungsbehörde die Geschicke Genuas bis zum Ende des Jahres
lenkte»).
Wenn wir nun aber im Grunde überall auf vorgefundene Zu-
stande der Verfassung Genuas und seines Machtgebiets gegriffen sehen,
dort, wo sich eine Eigentümlichkeit bemerken lässt, diese in die all-
gemeine Entwicklung passt, oder zum Teil geradezu sonst als beobachtet
nachweisbar ist8), so hat man keinen begründeten Anlass zu bezweifeln,
dass die Urkunde tatsächlich in Kraft getreten. Denn konnte früher schon
andeutungsweise bemerkt werden, dass die befremdende Schärfe der
Verfassungsänderung Genuas gegenüber der anderer Städte nur einer
gleichiuässigen Anwendung eines Begierungsprinzips zuzuschreiben ist3),
so lässt sich jetzt erst so recht deutlich erkennen, dass all diese Be-
stimmungen ihre der Stadtfreiheit zuwiderlaufende Tendenz nur in
der Hand eines königlichen Statthalters erhalten, dem sie vor allem
durch die Scheidung des Reichsinteresses von demjenigen der Stadt
unter dem Schein der Verfassungsmässigkeit die Entfaltung unum-
schränktester Machtvollkommenheit gestatten.
Und nun kommen wir auf unsern Ausgangspunkt zurück : in der
Erkenntnis nämlich, wie sehr man zur Verbesserung der Verhältnisse
Genuas der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Verfassungsänderung
überhoben sein musste, wie die Regelung vielmehr, der Verheissung
J) G. Stella, Ann. Gen. Muratori Scr. XVII, col. 1026. Uguccione verliess
nach diesem Berichte erst im J&nner Genua, um sich nach Pisa als Ghibellinen-
führer zu begeben. Dann heisst es: Kam Spinolae et Uli de Auria cum aliis
urbis maioribu8 et eis qni dicebantur de Populo partis Mascaratae, seu (übel-
linae, absque nuncupatis Rampinis seu Guelfis, post discessum dicti Ugucionis,
aibi civitatis assumserunt regiraen, de ipsis vigintiquattuor eligentes, duodecim
nobiies, duodecim ex populo dictia, qui regerent Urbem. Im wesentlichen stimmt
das mit unsern obigen Ausführungen. Doch berichtet Stella den Abzug des
Uguccione zu 1313, wofür natürlich der erste Jänner unmöglich ist. Chronolo-
gisch ist überhaupt dieser Gewährsmann höchst unverlässlich.
') Dönniges I, 101 heisst es, dass zum Konsilium nicht nur die Anzianen
and 50 sapientes berufen werden, sondern auch »anziani et connestabuli novi«,
was, da die Urkunde in den Mai fällt, wohl mit dem dreimonatlichen Wechsel
des Anzianenkollegs in Zusammenhang zu bringen ist (sonst werden höchstens
die connestabuli novi et veteres erwähnt!). In einer Supplik des Obertus Spinula
(Dönn. I, 90) wird verlangt: vicarius curet cum ancianis (bzgl einer finanziellen
Angelegenheit); ib. I, 114, ist besonders beachtenswert, dass die rectores nobilium
durch den Vikar zu wählen sind sicut eliguntur ancziani. (Vgl. ib. 92,
wo ein officium concessum per Uguccionem vicarium et abbatem populi Januensis
erwähnt wird).
*) Vgl. oben S. 284 — 285. Berichte des Vikars an den Kaiser, Instruktionen
an den Vikar betreffen daher nur Reichssachen.
314 Vinzenz Samanek.
des Königs1) konform, unter möglichster Wahrung des Bestehenden
vor sich gehen konnte, erscheint es uns eine merkwürdige Tatsache,
das gerade auf dieser Grundlage noch die Möglichkeit bestand den
Geist des die übernommenen Rechte verhüllenden Vertrages zu durch-
brechen. Dass der Vikar tatsächlich die strengsten Konsequenzen m
den Befugnissen gezogen, die ihm seine Instruktion an die Hand gab,
ist zwar quellenmassig nicht direkt zu belegen. Aber falls sich ent-
sprechende Gegenbestrebungen der Stadt erweisen lassen, dann mag
als unser Ergebnis festgehalten werden, dass solche auf der Ausübung
von kaum wesentlich andern Bestimmungen basiren konnten, als sie
in der besprochenen Instruktion zutage treten. Und musste nicht
Verletzung des Vertrags in einem wesentlichen Punkte überhaupt rück-
wirkenden Strömungen Vorschub leisten ? Das zu erörtern hängt aufs
engste mit einer Frage zusammen, die zu derselben Zeit etwa, da das
Verfassungsreskript erlassen, in ein entscheidendes Stadium trat mit
jener der Privilegien ; denn erst durch sie wird uns ein abschliessendes
Bild von der Gestaltung des kaiserlichen Begimes gegeben, traten die
Gegensätze scharf in Erscheinung.
») S. oben S. 272 zu Anm. 1.
Nachtrag zu S. 253. Auf einem Versehen beruht hier Z. 1 die Seteua?
des Wortes »mehr« statt »anders*, sowie Z. 26 (Ende) der Ausfall von Awn. fr
, Denselben Grundgedanken, wenn auch nicht so ausgeprägt, entwickelt neuerding*
Caro, Genua 2, 404—405*.
Kleine Mitteilungen.
Eine unbekannte Urkunde des 11. Jahrhunderts für St.
Georg in Kastei bei Mainz. In einer Handschrift der fürstl.
Lobkowitz'schen Bibliothek zu Raudnitz in Böhmen1) fand Herr Prof.
Dr. Max Dvofak auf einem leeren Blatte zwischen den Canonestafeln
und einem Evangeliar die im folgenden veröffentlichte Urkunde2).
Die freie Witterat ergibt sich und ihre Nachkommen dem Altar
des hl. Georg zu Kastei bei Mainz als Wachszinsige.
In nomine sanctae et individue trinitatis. Notum sit omnibus Christi
fidelibus, qualiter ego Uuillerat ex proavis libera de Fresorum partibus in
prefecturam apud Castellam yeniens post obitum mariti mei Alderati liberi
hominis, quem in predicto loco genitum et habitantem in coniugium accepi,
propter vim, quam propinqui sui michi inferebant, qui omnia bona a
marito meo relictaB), quia advena fui, michi auferre volebant, cum filia
mea Imma ad altare sancti Georii in Castella situm tradidi eo pacto, ut
ipseb) cum prole postera, postquam diem unum et totum pleniter annum
domum cum familia possideamus, quotannis in purificatione sanctae Marie,
censum duos denarios valentem in cera ad predictum altare persolvamus.
Et si aliqui in eadem cognatione profutura uno anno vel alio predictum
censum persolvere nequeant, in tercioc) triplicatum adducant, vel etiam
si aut paupertate coacti aut ab inimicis inpeditid) in VIII annis persol-
vere non possint, in Villi, a singulis annis, qui remanserat, censum debi-
») Signatar: VI. F. b. 10. Die Urkunde findet sich auf pag. 12.
*) Er hatte die Güte, unserem Institut eine Abschrift zu übergeben.
*) a korr. ans o.
t>) so in der fls.
«) scheint auf Rasur von gleicher Hand nachgetragen.
d) d korr. aus t.
316 Kleine Mitteilungen.
tarn ad prenominatum altare aut ipsi afferant aut mittant. Ae ite-
rum ipsius aecclesi§ advocatum defensorem habeant et sine omni servitmis
iugo, ubicumque velint, liberi permaneant ac in condicione et iure ilk-
rom, qui fisgelini vocant, semper maneant et in testimoniam illorua,
quando libitum fuerit, accedant Et quando diem universe carnis ia-
grediantur, si vir capud preciosissimum, quod vivens possedit excepti*
mancipiis, si iemina vestem, quam ipsa sciebat contexere, preciosissimam
persolvat. Si qnis autem, quod fieri non credo, contra hanc cartukm
ingenuitatis venire temptaverit aot eam infringere voluerit, iram dei om-
nipotentis atque sancti Georii et omnium sanctorum incurrat et hec pre-
dicta ingenuitas omni tempore firma permaneat. Isti sunt testes, qui hoc
audierunt et viderunt: Waltarius, Laurent ins, Sigibaldus &), Vodo, Batgaira,
Egilolfus, Duodo, Altuuinus, Thegano.
Der Kodex gehört nach Angabe des Herrn Prof. Dvofak dem
10. Jahrhundert an, die Eintragung der Urkunde kann aber nach der
Schrift zu urteilen erst in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderte1),
vielleicht noch etwas später8), geschehen sein. Es ist das der einzige
Zeitansatz, den ich als Datirung zu bieten vermag und er gewährt
keine befriedigende Sicherheit. Er schliesst die Möglichkeit nicht aus,
dass der Rechtsinhalt der Urkunde in frühere Zeit zurückgeht
Die wichtigste Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Stückes
liegt in der topographischen Bestimmung des Ortsnamens. Für diese
Frage bietet die Provenienz der Handschrift aus der Baudnitzer
Bibliothek keinen Anhaltspunkt. Dorthin ist sie nur durch den Sammel-
eifer des Humanisten Boguslav von Lobkowitz zu Hassenstein gekommen2).
So galt es, unter den Orten des Namens Castella jenen zu finden,
der der weiteren Angabe der Urkunde (altare S. Georii) entspricht
Musste man zunächst in den Rheinlanden Umschau halten, da die
Ausstellerin sagt, sie stamme „de Fresorum partibus", so kam der Ort
Kastei gegenüber von Mainz umso eher in Betracht, als dort seit
alter Zeit eine Kirche nachweisbar ist4). Dass sie dem hL Georg ge-
weiht war, wissen wir aus einer Nachricht des 15. Jahrhunderts5).
R) d korr. aus t.
*) Für die Beschaffung einer Photographie bin ich Herrn Archivar Dvorak
in Raudnitz zu lebhaften Dank verpflichtet.
*) Als wichtigstes paläographisches Merkmal sei hervorgehoben, dass da*
runde s noch nicht zur Anwendung gelangt.
8) Freundliche Mitteilung von Herrn Prof. Dvofak, vgl. auch Allg. deutseke
Biogr. 19, 48.
*) MG. SS. 15, 149.
*) In den »statuta nivalis capituli sedis Castellensis infra limites prepotftore
sancti Petri extra muras Maguntinenses site«, die in der vorliegenden Fassung
(vgl. Würdtwein, Dioecesis Moguntina 2, 148 ff.) 1490 vom Erzbischof Berthold
Eine unbekannte Urkunde des 11. Jahrhunderts etc. 317
Die Georgskirche lag ausserhalb des Ortes, noch im 16. Jahrhundert
war sie die Pfarrkirche und heute wird der Platz, auf dem sie sich
erhob, und seine Umgebung zu St. Georg genannt1). Damit ist
sicher festgestellt, dass die vorliegende Urkunde rhein-
fränkischen Ursprunges ist
Auf ein leer gelassenes Blatt des Kodex ist die Urkunde, wie
das schon Brauch war2), eingetragen worden, in zwei Kolumnen,
also nach der Art, wie sonst Büchertexte geschrieben wurden. Diese
letzte Beobachtung spricht dafür, dass wir es mit keiner Original-
eintragung sondern mit einer Abschrift des Originals zu tun haben.
Aus der Zeit des Verfalles des Urkundenwesens, in die das vor-
liegende Stück fällt, sind uns Urkunden ähnlichen Inhaltes aus der-
selben Gegend nicht zahlreich erhalten. Mit einigen derselben8) hat
die Verfügung der Willerat die dem Wesen der carta entsprechende
vollere Form — man achte auf die Invokation und die Poenformel
— vor allem aber die subjektive Fassung gemein. Wenn aber bei
diesen Stücken4) hie und da die Form der carta durch den Hinzutritt
der Schreiber und Zeugenunterschriften sowie der Datirung noch ver-
vollständigt wird, so fehlen diese Bestandteile dem vorliegenden Do-
kument, es schliesst mit der blossen Nennung der Zeugen, „qui hoc
audierunt et viderunt*. Das Original wird eines jener charakteristischen
Stücke des 11. u. 12. Jahrhunderts gewesen sein, welche durch ihre
Fassung den Anspruch erheben als Urkunden betrachtet zu werden,
bei dem Mangel einer wirklichen Beglaubigung aber den wesentlichen
Forderungen einer Urkunde nicht entsprechen.
Die Bestimmungen des Stückes werden dem Bechtshistoriker das
ehie oder andere beachtenswerte Detail bieten. Wir wollen hier, ohne
anderes zu berühren, nur folgendes bemerken. Diese Willerat wird
mit ihrer ganzen Nachkommenschaft wachszinsig. Der Preis des jähr-
lich zu liefernden Wachses wird auf 2 Denare bestimmt. Das ist der
gewöhnliche Ansatz. Waitz hat bemerkt6), dass durch diese Abgabe
die Freiheit des dazu Verpflichteten nicht tangirt werde. So hebt
von Mains bestätigt wurden, ist (1. c. 151) eine Prozession ,ad ecclesiani sancti
Georii martiris extra villam sitam« vorgeschrieben.
') Scbaab, Geschichte der Stadt Mainz 3, 145 und G. W. J. Wagner, Die
Wüstungen im Grossherzogtum Hessen, Provinz Rheinhessen 83 f.
*) Vgl. Redlich in dieser Zeitschrift 5, 35.
s) Beispiele siehe Lacorablet, Niederrh. ÜB. 1, 46 und 98, 4, 762. Beyer,
Mittelrh. ÜB. 1, 314. Von diesen Stücken gehören zwei noch dem 10. Jahr-
hundert an.
*) Vgl Beyer, L c. 215 aus dem Jahre 905.
*) Deutsche Verfasnungsgeschichte V« 255 f.
318 Kleine Mitteilungen.
denn auch die Ausstellerin hervor, dass durch das neu eingegangene
Verhältnis ihre ehemalige Freiheit nicht beeinträchtigt werde, sie wahrt
sich ausdrücklich das Recht der Freizügigkeit1) und setzt ihre recht-
liche Stellung der der Fiscalinen gleich. Die Urkunde wird in deut-
licher Absichtlichkeit als „ingenuitas* vcartula ingenuitatis* bezeichnet
Aber im Genuss der Tollen Freiheit wie ehedem befand sich Willen*
nach der Neuordnung doch nicht mehr. Die Normirung des Best-
hauptes und des Gewandfalles8) lassen keinen Zweifel darüber. Und
so mag diese Urkunde als Beleg für die Mannigfaltigkeit der Abstu-
fungen von voller Knechtschaft bis zu voller Freiheit angesehen und
benutzt werden.
Wien. Hans Hirsch.
Zum Itinerar Ludwig IV, des Bayern 1311. Die Teilnahme
Bayerns an dem Romzugsunternehmen des Luxemburgers Heinrich VE
ist recht bekannt geworden durch das Auftreten des Herzogs Rudolf
(f 13. August 1319), der mit ansehnlicher Truppenmacht Ende Januar
1312 sich in Genua einstellte und bis nach der Kaiserkrönung, die
am 29. Juni 1312 im Lateran zu Born stattfand, im Gefolge Hein-
richs VII. sich aufhielt8). Dass sich Rudolf auch mit dem Gedanken
der Nachfolge im Reich für den Fall des Absterbens des Kaisers ge-
tragen habe, ist aus einigen Versen gefolgert worden, die im Gedichte
„Les voeuz de Vepervier' enthalten sind, das nach einem Metzer
Manuskript des 15. Jahrhunderts G. Wolfram und F. Bonnardot
1895 im Jahrbuch der Gesellschaft für Lothringische Geschichte 6,
S. 177—280 edirt haben.
!) Es heisst : sine omni servitutis iugo, ubicumque v e 1 i n t , liberi per
maneant.
*) Für die Bestimmung, dass das zu liefernde Gewand von der Frau selbst
verfertigt sein müsse, führt Waitz (1. c. 5* 270 Nr. 5) Belege aus der nieder-
rheinischen und fränkischen Gegend an.
*) Johannes de Cermenate, Historia de situ Ambrosianae urbis, ed. L. A
Ferrai. Roma 1889. S. 91 und Ferreto von Vicenza (Muratori, SS. IX, 1095V
Zum 3. Februar 1312 schon tritt Herzog Rudolf unter den Zeugen einer in
Genua unter diesem Datum zugunsten des Rambaldo di Collalto ausgestellten
Urkunde Heinrichs VII. auf, Böhmer, Acta imperii selecta. S. 449. — BildXVlIb
des Trierer Codex ßalduini zeigt Rudolf bei König Heinrich VII. auf der Über-
fahrt von Genua über Porto Venere nach Pisa: G. Inner, Die Romfahrt König
Heinrichs VII. im Biidercyklus des Codex Balduini Treverensis. Berlin 1881.
Zum Itinerar Ludwig IV. des Bayern 1311. 319
Wie es damit steht, werden wir sehen, wenn wir uns zunächst
das Verständnis einer anderen Stelle dieses wichtigen, von einem Zeit-
genossen des Rom zuges verfassten Epos verschafft haben werden. Vers
360—362 (Seite 214 der Ausgabe) heisst es mit Bezug auf die Be-
lagerung Brescias, das sich am 19. September 1311 nach mehrmonat-
licher Belagerung an Heinrich VII. ergab:
»Et li Vallerant1) s' airme et menus et souvent;
Avecques lui assaillent Bawier et Allement;
Et si ont pris Thiebault8) le signour de Brixant«.
Der Herausgeber Wolfram bemerkt hierzu S. 187: „Kudolf von
Bayern nimmt nach ihm an der Tafelrunde teil, während dieser Fürst
erst später in Italien eingetroffen ist. Auch das Auftreten der Bayern
vor Brescia wird durch keine andere Quelle beglaubigt *. In der Tat
findet sich aber in Urkunde d. d. In castris ante Brixiam, 10. Juli
1311, wo den Grafen von Biandrate im Zusammenhang mit anderen
ähnlichen Privilegbestätigungen ein Ort in der Grafschaft Masino ver-
liehen wird8), (E. Winkel mann, Acta imperii inedita 2, 254 — 256),
unter den Zeugen genannt „Ludowicus dux Bawariae*. Da die Ur-
kunde echt ist, die Zeugenreihe zu Bedenken keinen Anlass gibt, und
eine Verwechslung mit Ludwigs älterem Bruder Rudolf ausgeschlossen
ist, indem dieser, wie erwähnt, zu Genua erst bei Heinrich eintraf,
muss anerkannt werden, dass Ludwig von Bayern während der Be-
lagerung Brescias eben für einige Zeit über die Alpen gekommen ist
und mit seiner Streitschaar zum Gelingen der Einnahme der Stadt
beigetragen hat Die kurze Entfernung von München nach Brescia
kann Ludwig mit Benützung des Brennerpasses in wenigen Tagen zu-
!) Daaa die tötliche Verwundung Walrams, des jüngsten Bruders Hein-
richs VII., vor Brescia nicht, wie man bisher auf Grund des Chronicon Muti-
nense (Muratori SS. XV, 571) annahm, am 27. Juli 1311 erfolgte, sondern am
18. Juli, hat neuerdings F. Güterbock (Neues Archiv 25, S. 72) nach von
ihm neu entdeckten Veroneser Annalen nachgewiesen.
*) Tebaldo de* Brusati, Führer der Guelfenpartei in Brescia. Über Tebaldos
Gefangennahme am 14. Juni und seine Hinrichtung, vgl. G. So mm er fei dt in
Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 2, S. 126 und Th. Lindner,
Deutsche Geschichte unter den Habsburgern und Luxemburgern 1, 233.
8) Die Zusicherungen, die für diesen Ort der Stadt Asti erteilt waren,
werden in der Urkunde gleichzeitig widerrufen. — A. Koch und J. Wille,
Regelten der Pfalzgrafen am Rhein, 1214—1508. Bd. 1. S. 111 erkennen ebenfalls
die Echtheit des Privilegs an, obwohl sie die Anwesenheit Ludwigs im Lager
vor Brescia auffallend finden.
320 ' kleine Mitteilungen.
rückgelegt haben, sodass auch nicht weiter zu befremden braucht das
Ludwig am 24. Juli 1311 wiederum in Passau urkundet1).
Die Nachricht des Heldengedichtes findet auch anderweitig Be-
stätigung. Am 12. Juli 1311, also fast gleichzeitig, begabte Heinrich VII
im Lager vor Brescia wegen der Verdienste, die sich Xonrad ?on
Gundelfingen, Landkomtur des Deutschritterordeus für die Bailei Franken,
durch persönliche Heeresfolge samt anderen Brüdern jenes Ritterorden*
in Italien erworben hat2), den Deutschritterorden mit dem Recht alle
obrigkeitliche Gewalt in den von dem Orden erworbenen Teilen Pom-
merellens auszuüben: iL Perlbach, Pommerellisches Urkundenbnch
Band I, S. 614 8). Hier tritt im königlichen Gefolge unter den Zeugen
der Urkunde der Eichstätter Bischof Philipp von Rathsamhausen au£
der 1306 — 1322 diesen Bischofssitz inne hatte4) und vorher Abt von
Paris in der Diözese Basel gewesen war, also in gleicher Weise ein
Vertrauensmann der bayerischen Herzöge wie auch des Grafen Amedens
von Savoyen, der die eigentliche Triebfeder des Römerzuges war. Dem
entspricht es, dass Philipp seit Beginn der Regierung Heinrichs \TL
eine wichtige Tätigkeit in dessen Dienst schon entfaltete und nicht nur
in einem bestimmten Fall die Legation an den Hof Elemens V. nach Avignos
ausgeübt hat6), sondern auch 1310 im Verein mit gewissen Bevoll-
mächtigten die Gesandtschaft nach Piemont und Tuszien zwecks An-
!) £. M. v. Lichnowsky, Geschichte des Hauses Habsburg. Bd. III
Regesten S. $38, vgl. Koch und Wille a. a. 0. I, S. 111. Ohne Bezugnahme
auf eine Quelle lässt Irmer, Bildercyklus S. 57 den Herzog Rudolf mit Barg-
graf Friedrich von Nürnberg und andern Grossen gegen Schluss der Belagerung
sich vor Brescia einstellen.
') Dn 88 sie schon zu Mailand im Heereszug sich befanden und bei Gelegen-
heit des Aufruhrs der della Torre (12. Februar 1311) durch mannhafte Abwehr
der Feinde sich auszeichneten, berichtet Johann von Viktrings Chronik (Böhmer.
Fontes I, S. 368). Nach J. Voigt, Geschichte des Deutschritterordens in seinen
12 Balleien in Deutschland. Bd. I. Berlin 1857. S. 664 hatte Konrad von Gon-
del fingen 1303—1323 die Landkomturei Franken; zu 1323—1329 wird er ab
Deutschmeister des Ordens genannt. Seine frühzeitige Anwesenheit bei Hein-
rich VII. bezeugt auch Bild VII a — b des Codex Baidumi (ed. Irmer).
s) Im Abdruck der Urkunde bei Rousset, Supplement 1, 2 8.81 bei den
Zeugen u. a. verdruckt Merdich statt Niddowe. — Perlbach im Register I, S. 671
erklärt Niddowe unrichtig als »von Nidda«. In bisher Übersehener alter Kopie
dieser Urkunde in München, Hof- und Staatebibl. Kod. Lat. 229, Blatt 20 b— 21a
ist der Name in richtiger Weise wiedergegeben.
4) Seinem Verwandten Eglof von Kathsamhausen wurde d. d. Kolmir,
21. September 1310 die durch König Rudolf seinerzeit erfolgte Verpfandung des
Dorfes Kuningheim bestätigt. Winkelmann, Acta II, S. 242.
») J. Loserth, Die Konigsaaler Geschichtsquellen. S. 231.
Zum Itinerar Ludwig IV. des Bayern 1311. / 321
kündigung des Römerzuges selbst vollführen durfte1). Wenn hiernach
zweifellos ist, dass bayerische Streitmannschaften unter Herzog Ludwig
und unter dem Eichstätter Bischof zum Erfolg in Brescia, wie es auch
der lothringische Dichter mit Recht angibt, wesentlich mitgewirkt
haben, so werden wir weiter ohne Bedenken den Schritt zur Er-
klärung der zuerst genannten Verse des Gedichts tun können und in
diesen eine Anspielung nicht auf Rudolf, dessen Name übrigens in dem
Gedicht selbst nie genaunt wird, sondern auf den jüngeren Bruder
Ludwig sehen.
Die vom Bayernherzog zum Lütticher Bischof Theobald Grafen
von Bar gesprochenen Verse 303 — 307 (Seite 210):
»Et se li roy morist et presist finement,
Et je aprez sa mort demouresse vivant,
Aprez lui serais roy d* Allemaigne la grant
En Ais a la chapelle, ou je ou my parent,
Ou je i prendrai mort et destruirai ma gent«,
gehen deshalb auf Ludwigs späteres Königtum und zeigen zugleich,
dass das Gedicht geschrieben ist, nachdem der Witteisbacher die Krone
in Aachen längst empfangen hatte, und die Parteikämpfe in Deutsch-
land einen weiteren Fortgang genommen hatten.
Im übrigen treffen wir Anfang 1311 Bischof Philipp zu Eich-
stätt an seinem Bischofssitz an. Er gewährt hier am 25. Mai 1311
dem Domdekan Konrad in Eichstatt den Zehnten zu Rabenreut, den
froher Heinrich Kirne, Bürger der Neuen Stadt bei Heydegge, von der
Eichstätter Kirche zu Lehen gehabt, ihr aber freiwillig zurückgegeben
hatte2). Im Juni wird Philipp wieder nach Italien sich begeben haben, da
ihm Herzog Ludwig am 16. Juni für den Dienst, den er ihm in Italien
bei Heinrich VIL leistet, den Markt Gaimersheim bei Ingolstadt ver-
') h\ W. B a r t h o 1 d , Der Römerzug König Heinrichs von Lfltzelburg.
Bd. L Königsberg 1830. S. 381; F. Prowe, Die Finanzverwaltung am Hofe
Heinrichs VII. während des Römerzages. Berlin 1888. S. 9. Der hier von Prowe
genannte Simon Filippi de' Reali aus Pistoja — nachmals Kämmerer König
Heinrichs VII. — kann aber mit der Gesandtschaft nur in losem Znsammenhang
gestanden haben, da in der aus Ivrea datirten Urkunde vom 28. Mai 1310 über
das Eintreffen der Gesandtschaft in Italien (F. Bonaini, Acta Heinrici VIL
Bd. I, S. 1 1 —12) Simons Name nicht genannt wird, ebensowenig in einem andern
amtlichen Aktenstack jener Zeit. Als rechtskundiger Beirat tritt vielmehr sowohl
in jener Urkunde, als auch in einer späteren, die zu Bibbiena bei Arezzo am
12. Juli 1310 ausgestellt ist (Bonaini 1, S. 27—28), der Savoyer Bassiano
de'Guaschi, profeseor legum, auf, der bei Prowe gar nicht genannt wird.
*) Originalurkunde (Perg., Siegel defekt) vom 25. Mai 1311 im k. Allg.
Reichsarchiv zu München. — Zum 6. Mai 1311 bezeugt bei Koch und Wille
a. a. 0. I, S. 111, vgL auch Königsaaler Geschichtsquellen, ed. Loserth S. 318.
Mittheilungen XX VII. 21
322 Kleine Mitteilungen.
pfändet1), und dehnte, während Herzog Ludwig frühzeitig wieder nach
Deutschland zurückkehrte, sein Wirken beim Könige mindestens bis
Ende August aus, indem Heinrich VII. ihm vor Brescia am 22. August
1311 die Ortschafben Celle (bei Dietfurth), Altenburg und einigen
anderen Besitz verlieh2).
Zu den Zeugen der Urkunde vom 12. Juli gehört ferner Graf
Budolf von Nidau, ein Schweizer von Geburt aus dem Neuenburgischen
und späterer Burggraf zu Bheinfelden und kaiserlicher Vogt3). Nach
Bild XI a des Codex Balduini, wo er im Gefolge Heinrichs VH. auf-
tritt, wird er wenig später als Konrad von Gundelfingen zum Heere
gestossen sein. Auf der Beise von Genua nach Pisa begegnen wir
ihm am 24 Februar 1312 in Porto Venere4), und seine Bückkehr nach
Deutschland zusammen mit Herzog Budolf von Bayern erfolgte laut
der Belatio des Nikolaus von Butrinto nicht lange nach Heinrichs VII.
Kaiserkrönung von Tibur aus6).
Dass hier S. 62 comes de Nydowe statt comes de Aydone zu lesen
ist, hat neuestens H. Bresslau nach der Pariser Handschrift der
Belatio festgestellt: Neues Archiv 31, S. 156, vgl auch oben S. 320,
Anm. 3. Die Florentiner erwähnen in einem Schreiben vom 6. Augast
1312, dass es im ganzen etwa 600 Reiter waren, die damals das Heer
verliesseu und sich nach Pisa begaben6); der Fürstenfelder Mönch
(Böhmer, Fontes I, S. 43) nennt 500.
Zu dem Ergebnis unserer Untersuchung stimmen aufs beste die
Angaben der sonstigen Quellen und das im allgemeinen nachweisbare
Itinerar der beiden Herzöge. Im April 1311 weilte Ludwig ?on
Bayern zu Passau, wo er am 21. April unter Vermittlung des Herzogs
Friedrich von Österreich in den seit Jahren bestehenden Streitigkeiten
mit seinem Bruder Budolf einen Waffenstillstand bis 6. Juni 1311
t) Regesta Boica, Bd. Y. S. 198. S. R iezler, Geschichte Bayerns. Bd. 1
S. 290 hat aus der Urkunde zu Unrecht geschlossen, dass sich Herzog Ludwig durch
Philipp in Italien habe vertreten lassen ; es heisst vielmehr dort > um den dienst,
den er dem herzog Ludwig nach Welschland thut«, vgl. Böhmer, Witteis-
bacher Regesten S. 71, wo die Frage, wie der Dienst zu verstehen sei, offen
gelassen wird.
9) Regesta Boica V, S. 202. Bild XII a des Cod. Balduini, ed. Irmer zeigt
auch Bischof Friedrich von Augsburg vor Brescia. Der Eichstätter Thesaurar
Nikolaus ist sogar noch am 3. Februar 1312 bei Heinrich VIL Böhmer, Reg.
imp. selecta S. 449.
») J. E. Kopp, Geschichte der eidgenössischen Bünde. Bd. IV, 1. S. 231
4) Böhmer, Acta imperii selecta S. 451.
*) Nicolai Botrontinensis relatio, ed. E. Heyck. S. 62.
•) Bonaini, Acta II, S. 134—135, vgl. auch Böhmer, Regesta Henrici
S. 303 und J. Grell et im Musäe Neuchätelois Jg. 1888.
Zum ltinerar Ludwig IV, des Bayern 1311. 323
vereinbart (Böhmer, Reg. imp., Reichssachen Nr. 302, vgl. Riezler
a. a. 0. II, S. 288).
Rudolf selbst wirkte Ende 1310 und Anfang 1311 in Böhmen.
Er befand sich hier mit Graf Ludwig von öttingen dem Jüngeren,
Burggraf Friedrich von Nürnberg1), Albrecht von Hohenlohe und
anderen Grossen des Reichs, denen eigentlich die Verpflichtung zur
Teilnahme an der Romfahrt oblag, im Heere von Heinrichs VII. Sohn
Johann, der zum Reichsverweser ernannt war und gerade die böhmische
Thronerbin Elisabeth geheiratet hatte. Rudolf wird zu Eger noch am
1. — 3. April. 1311 anwesend genannt2). Der genaue Zeitpunkt seines
Wiedereintreffens in Oberbayern ist nicht zu ermitteln, da das urkund-
liche ltinerar und das tatsächliche ltinerar Rudolfs sich hier, wie
auch sonst öfter, nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Soviel
steht fest, dass Rudolf am 5. April, unter welchem Datum er dem
Urkundeubestand zufolge in München drei Privilegien zugunsten des
Zisterzienserklosters Fürstenfeld bei Brück in Oberbayern ausgestellt
hätte (Monumenta Boica Bd. 9, S. 122, 123 und 125), in dieser Stadt
mit Rücksicht auf die Weite der Entfernung noch nicht wiederange-
langt sein kann. Riezler hat in „Forschungen zur deutschen Geschichte*
20, S. 238, Anm. 1. für die erste der drei Urkunden mit Recht schon
darauf aufmerksam gemacht, dass „der Schreiber dieser Urkunden
einen Irrtum in der Datirung begangen oder Rudolfs Ausfertigung
absichtlich zurückdatirt haben* müsse. Nur kommt derjenige Grund,
den Riezler als den wichtigsten für die Ungenauigkeit des Datums
geltend gemacht hat, nämlich dass Rudolfs ältester Sohn Ludwig im
Kontext dieser Urkunde als bereits verstorben erwähnt ist, im Grunde
wenig in Frage. Der Fürstenfelder Mönch, bei Böhmer, Fontes I,
S. 43, dem zufolge der Tod von Rudolfs ältestem Sohn Ludwig etwa
am Mai 1312 erst eingetreten wäre (vgl. Riezler a. a. 0.), ist zweifellos
im Unrecht, wie sich abgesehen von der Urkunde Monumenta Boica 9,
S. 122 und vom Verschweigen von Ludwigs Namen in dem von
*) Ludwig v. ö. und Friedrich v. N. sind 1311 und 1312 ebenfalls an dem
Romzug beteiligt: Regesta Boica. Bd. V, S. 202 zum 22. August 1311 vor Brescia,
Mon. Germ. LL. II S. 524, wo Ludwig von öttingen in der Bannsentenz gegen
die Florentiner vom 24. Dezember 1311 zu Genua unter den Zeugen; Jobann
▼onViktring 8.363; Königsaaler Geschichtsquellen, ed. Losertb S. 305; Erater
Bayerischer Fortsetzer der Sächsischen Weltchronik (Mon. Germ. Deutsche Chro-
niken Bd. II, S. 333). Über die Anwesenheit bei der KaiseTkrönung Barthold,
Römerzug II, S. 188.
«) Winkelmann, Acta imp. II, S. 768— 769; S. Riezler in Forschungen
zur deutschen Geschichte 20, 8. 238—241; Böhmer, Reg. imp.t s. v. Johann
von Böhmen Nr. 480 und Reichssachen Nr. 299.
21*
324 Kleine Mitteilungen.
Eiezler a. a. 0. publizirten Vertrag des Thüringer Landgrafen Fried-
rich mit dem Bayernherzog Rudolf aus Eger Tom 2. April 1311 durch
folgende nähere Erwägung noch sicherer ergibt.
Genannter Sohn Rudolfs war am 28. November 1308 zu Frankfurt
mit Heinrichs VII. jugendlicher, nach Annahme der Genealogen um 1304
geborener Tochter Maria verlobt worden1), die später als Konigin tob
Frankreich (Gemahlin Karls IV.), am 25. März 1324 gestorben ist. Ihr
wurden nun von ihrer Mutter, Königin Margarete, die ihren Gemahl
bekanntlich auf dem Romzuge begleitete, zu Gremona am 15. Mai 1311
in zwei von einander gesonderten Urkunden (Bonaini, Acta I, S.
347 — 348) unter Zustimmung Heinrichs VII. zweihundert Pfund kleine
Turnosen, jährlich aus den Brabanter Gütern der Konigin zu beziehen,
ausgesetzt8), da sie, wie es im Wortlaut an der einen Stelle heist,
bestimmt ist im Luxemburgischen Dominikanerinnenkloster Marieothal
vperpetuo domino famulari*, in der anderen Urkunde sie entsprechend
bezeichnet wird als vrecipienda in monasterio vallis sancte Marie
ordinis predicatorum ". Es unterliegt keinem Zweifel, dass die gefühl-
volle Königin diese Bewilligung gemacht hat im aufwallenden Schmerz
über den Verlust, der ihre Tochter in so zartem Alter schon durch
den Tod ihres Verlobten betroffen hatte, da anderenfalls Heinrich VIL,
und noch mehr Herzog. Rudolf selbst, wenn Ludwig der Jüngere noch
am Leben war, ihre Zustimmung zu dieser Art Alimentirung der Jugend-
lichen versagt haben würden.
Da einige Monate später Herzog Ludwig d. iL unterm 18. Juni
1311 zu Fürritenfeld persönlich urkundet (Monumenta Boica 9, Seite
125 — 126), und ferner die Anwesenheit Ludwigs in dem dicht bei
München befindlichen Dachau sogar für den 18. Februar desselben
Jahres schon bezeugt ist8), könnte man geneigt sein, in jenen drei
Urkunden vom 5. April, deren Originale im Reichsarchiv zu München
autbewahrt werden4), eine Substituirung des Namens Rudolf an Stelle
von Ludwig anzunehmen, indessen steht dem das Bedenken entgegen,
dass das ebenfalls im Reichsarchiv in München befindliche alte, zu
Anfang des 15. Jahrhunderts geschriebene Kopiar des Fürstenfelder
Klosters, dessen Mönche doch den wahren Tatbestand der Verleihungen
auch abgesehen von jenen drei Ausfertigungen kannten6), keinerlei
>) Böhmer, Wittelsb. Regesten S. 60.
») Vgl. auch Böhmer, Acta imp. selecta S. 439 — 440.
») Vgl. Böhmer, Reg. imp. S. 298; Koch und Wille I, S. 111.
«) Fürstenselekt XV 16./3. f. 152.
A) Über die Fürstenfelder Archivalien im allgemeinen M. Mayr, Zar
Kritik der älteren Fürstenfelder Geschieht squellen (Oberbayerieche* Archiv 36,
1877 S. 79-80).
Zum Itinerar Ludwig IV. des Bayern J311. 325
Einspruch erhoben hat, sondern die zwei letzteren jener Privilegien
Tom 5. April in genauer Übereinstimmung des Textes wiedergegeben
hat*).
Es wäre gewagt, wenn wir daraus, dass jene für uns wichtigste,
Ton Riezler so speziell herangezogene Urkunde in dem Kopiar fehlt,
etwa den Schluss auf deren Unechtheit ziehen wollten. Die mit dem
wohlerhaltenen anhangenden Reitersiegel Rudolfs versehene Original-
urkunde entbehrt ganz der Indizien für eine Fälschung, vielmehr kann
ab Grund für das Fehlen im Eopialbuch unbedenklich der ange-
nommen werden, dass die Fürstenfelder Mönche, die das Kopiar her-
stellten, die Urkunde al* zu speziell übergingen, indem sie wesentlich
die Bestätigung über den Verkauf von Ackerflächen und einigen be-
bauten Grundstücken in den Ämtern Niedernaurdorf, Aibling und
Schwaben durch Rudolf an Abt Volkmar und die Mönche des Klosters
Fürstenfeld enthielt
Die einzige Entscheidung, die unter diesen Umständen offen bleibt,
wird daher sein, dass in der Witteisbacher Kanzlei eine absichtliche
Rückdatirung aller drei genannten Privilegien auf den 5. April schon
bei der Ausfertigung der Originale erfolgte, nnd die Ausstellung als
solche in Wahrheit vielmehr in Passau vor sich ging, wo Rudolf für
den 17. und 21. April nachweisbar ist, oder sie in die Zeit eines
Münchener Aufenthalts gehören, den Rudolf um den 9. August des-
selben Jahres hatte (Koch und Wille I, S. 99). Schon am 3. und
4. August 1311 ist Rudolf auch mit seinem inzwischen aus Italien
heimgekehrten Bruder Ludwig in Freising, also in unmittelbarer Nähe
Münchens, zusammengekommen und glich sich hier mit Ludwig über
die in alter und neuerer Zeit vorgefallenen Streitigkeiten unter
Vermittlung mehrerer befreundeter Fürsten aus (Böhmer, Reg. imp.,
Reichssachen Nr. 305 und 306; F. M. Wittmann, Monumenta
Wittelsbacensia Bd. II, S. 194 — 199 2). Die Regierungsgeschäfte seiner
J) Literale Fürstenfeld Nr. l*/t: Fürstenfeldische Privilegia fundationis et
ejusmodi confirmationes (alte Nummer A 79), Blatt 2 b— 3 b. — Vom sonstigen
Inhalt des Kopiars verdienen an dieser Stelle Hervorhebung Rudolfs Brief für
Fürstenfeld vom 24. April 1293 (Blatt 13 a) und zwei Bewilligungen König
Ludwigs für Fürstenfeld in lateinischer Sprache d. d. München 13. November
1315 (Blatt 13 b -14 b).
2) Die Wahrnehmung, dass u. a. der Erzbischof Peter von Mainz im Som-
mer 1311 dem Herzog Rudolf Mannschaften gegen seinen Bruder gestellt hatte
und dafür am 6. September 1311 Weinheim verpfändet erhielt (Riezler, Ge-
schichte Bayerns II, S. 288) berechtigt noch nicht zu der Folgerung, dass Ludwig
persönlich die Mannschaften des Mainzers abgewehrt habe. Die Ansicht C.
Mühling's in seiner Leipziger Dissertation >Die Geschichte der Doppelwahl
326 Kleine Mitteilungen.
Landeshälfte führte Rudolf noch längere Zeit auch mit Energie
weiter, und erst am 26. Februar 1317 hat er mit Beistimmung seiner
Gemahlin Mechthild und seiner drei jugendlichen Söhne den Verzicht
auf die Begierung ausgesprochen. Dass Rudolf nicht mehr die Zeit
gefunden hatte sich in Brescia bei Heinrich VII. einzustellen, sondern
sich dessen Heere erst später hinzugesellt hat, ergibt sich auch daraus,
dass, als Heinrich VII. d. d. Genua 22. Januar 1312 dem Herzoge
Rudolf für Dienste, die von diesem 1308 bei der Königswahl und bei
der Aachener Krönung geleistet worden waren, den Rheinzoll zu Kaub auf
3 Jahre Terleiht (Regesta Boica V, S.216, vgl. Riezler II, S. 291—292),
in der Urkunde ausdrücklich bemerkt wird, dass Rudolf in Italien, jedoch
erst seit kurzem, für Heinrich VII. tätig sei. Da Matthias von Neuenburg
(Böhmer, Fontes IV, S. 182) Rudolfs Eintritt in Italien mit dem
königlichen Heer für Oktober 1310 anmerkt, könnte man auf den
Gedanken einer vor dem April 1311 zurückliegenden erstmaligen —
im ganzen also doppelten — Beteiligung Rudolfs an dem Römerzug
kommen, indessen steht die Nachricht ganz vereinzelt da und wird
durch die Angaben anderer Quellen1) als unzutreffend erwiesen.
Königsberg i. Pr. Gustav Sommerfeld!
Zum Stammbaum der SchSnherlng-Blankenberger. In der
Abhandlung „Das Land im Norden der Donau (Archiv für österr.
Gesch. Bd. 94, 153, 160) ist unter den Urkunden, in welchen Mit-
glieder dieses Geschlechtes auftreten, die in „Peuerbach* (Liuzer
Museumsbericht 1868) S. 182 Nr. II aufgeführte ausgeblieben. Sie
folgt demnach hier.
Um das Jahr 1130 (1122—1137) übergibt Engilbertus de Schone-
ringen zum Seelenheile seines Bruders Pernhard in Gegenwart des
Bischofs Reginmar zum Kloster S. Nikola bei Passau „hubam I in
duobus locis sitam Chunizam et Windiberc* mit zehn Hörigeu. [o. ö.
ü. B. I. 543.]
Die Hüben befanden sich in Künzing Amtsgericht Vilshofen
und in Wimberg bei Unter-Jglbach Pfarre Holzkirchen Amtsgericht
Osterhofen.
des Jahres 1314« (München 1882) S. 9 Anm. 2, der gegen Riezler überhaupt in
Abrede stellt, dass der Mainzer Kriegshülfe gegen Ludwig wirklich gestellt habe,
scheint zu weit zu gehen. Im allgemeinen über den Bruderkrieg der beiden
bayerischen Herzöge ebenda S. 11 und L i n d n e r , Deutsche Geschichte I, 8. 282.
») Z. B. Johann von Viktring (Böhmer, Fontes I, S. 363).
Zum Stammbaum der Schönhering- Blankenberger. 327
Bernhard der Jüngere kommt anderweitig nicht vor.
Die ergänzte Stammreihe ist folgende:
Bernhard I. von SchOnhering 1095—1120, iuxta Muhele 1108.
Engelbert L von Schönhering c 1130; Bernhard 11. t c. 1130.
ux. Benedikta, Witwe c 1145.
Engelbert 11. von Schönhering 1145—1175, von Blanken- Chunigunde
berg 1155— 1186, t 1187; ux. 1. Sofia, Schwester Dietmars c. 1145.
wn Aist c 1172, 2. Chunigunde c 1185, Witwe c. 1188.
1. 1.
Dietmar t jung. Udalrich von Blankenberg c. 1188, t 1190—1192?
Graz. Julius Strnadt.
Literatur.
Geschichte der Stadt Wien, herausgeg. vom Altertums-
vereine zu Wien I (1897) XXIV und 632 S. und II. 1 (1900) XVII
und 498 S. redigirt von Heinrich Zimmermann; II, 2 (1905) XV und
570 S. redigirt von Albert Starzer. Wien, A. Holzhausen.
Der Abschluss des 2. Bandes dieses Werkes gibt erwünschten Anlass,
hier ein Versäumnis nachzuholen und zusammenfassend auch über die
früher bereits ausgegebenen Bände zu berichten. Der Wiener Altertums-
vereio, der sich durch die Veröffentlichung der »Quellen zur Geschichte
der Stadt Wien«1) bereits ein grosses Verdienst um die Aufhellung von
Wiens Geschichte erworben hat, unternahm ziemlich gleichzeitig damit auch
eine neue Darstellung dieser selbst. Er hat sich die Durchführung dieser
neuen Geschichte Wiens im Sinne eines monumentalen Prachtwerkes ge-
dacht, das aber streng wissenschaftlichen Charakter haben soll. Die Publi-
kation ist in Folio-Format gehalten und ausser zahlreichen Urproduktionen
im Texte mit einer stattlichen Beine prächtig ausgeführter Lichtdrucktafeln
ausgestattet. Sie wird nur in 300 Exemplaren gedruckt und ist auf 6
Bände berechnet. Ob man freilich damit ein Auslangen finden wird,
scheint mir heute schon mehr als fraglich. Denn ihrem Inhalte nach soll
sich diese Darstellung in der umfassendsten Weise ausdehnen. Das Werk
soll »nicht allein die politische Geschichte der Stadt und ihre topographische
Entwickelung, ihre alte Befestigung und militärische Bedeutung, sondern
auch alle Zweige ihrer geistigen und materiellen Kultur zur Darstellung
bringen, wie sie sich einerseits im Rechtsleben, Verfassung und Verwal-
tung, Hnmanitäts- und Sanitätsanstalten, kirchlicher Organisation, Erziehung
und Unterricht, Pflege von Kunst und Wissenschaft, andererseits im Handel
Verkehr und Gewerbe, Finanz-, Markt- und Münzwesen, Zunft- und In-
nungsordnungen, endlich im höfischen und bürgerlichen Leben, Tracht und
Sitten, alten Gebräuchen und Volksfesten, Theater- und Konzertwesen
äussert, kurz all' dasjenige von seinen Anfängen bis zur Gegenwart be-
») Vgl. diese Zeitachr. 19, 210 ff. und 22, 319 ff.
Literatur. 329
rücksichtigen, was auf die Geschichte Wiens im weitesten Sinnn and auf
seine Entwicklung irgendwie massgebend eingewirkt hat«. (Vorwort p. VIII)
Jedenfalls tritt uns damit ein Unternehmen von hervorragender und
weitreichendster Bedeutung entgegen. Nicht eine Stadtgeschichte, wie sie
die letzten Jahre so zahreich haben entstehen sehen, liegt hier vor, son-
dern eine städtische Kulturgeschichte grossen Stiles. Erwägt man, welch'
grosse Bedeutung Wien bereits im Mittelalter gehabt, wie sehr dünn die
Kaiserstadt sich in verschiedenen Beziehungen über alle anderen erhoben
hat, so wird an sich begreiflich, dass dieser Stadtgeschichte ein ganz be-
sonderer Wert zukomme. Überdies konnte bei einem solchen Programme
eine strenge Beschränkung auf die Stadt selbst nicht immer eingehalten
werden, bei ihrer Bedeutung für die Rechts- und Kulturentwicklung
Österreichs muss eine Darstellung dieser Materien naturgemäss zu aus-
ladender Geltung sich erweitern.
Der weite Plan fährte, zumal auch über den „Boden der Stadt und
sein Belief«, sowie die (prähistorische) »Urzeit* gehandelt werden sollte,
von vornherein dazu, eine sachliche Gliederung vorzunehmen und eine
grosse Anzahl von Mitarbeitern aus verschiedenen Wissenschaftsgebieten
für die Darstellung der einzelnen Partien zu vereinigen. Das schliesst frei-
lich eine Menge Schwierigkeiten und Hemmnisse in sich. Einmal die
gegenseitige Abgrenzung des Stoffes. Wo hört z. B. die politische Ge-
schichte auf? Ist es überhaupt möglich, heute politische Geschichte zu
schreiben ohne Berücksichtigung der materiellen und geistigen Kultur?
Wie von selbst ergeben sich dann Wiederholungen, ja es lässt sich kaum
vermeiden, dass dieselbe Sache von verschiedenen Autoren ganz verschieden
gefasst wird. Dass ist denn auch hier nicht selten passirt. Überhaupt
scheint mir die Disposition des bisher Veröffentlichten nicht ganz einwand-
frei. Man wollte ursprünglich die ältere Zeit bis zum Anfang des 1 6. Jahr-
hunderts in zwei Bänden bewältigen. Da der ungeheure Stoff anscheinend
die zuerst in Aussicht genommenen Grenzen durchbrach, schritt man zur
Unterteilung des 2. Bandes. Aber diese Halbbände wuchsen wiederum zu
ganz dickleibigen Grossbänden aus, ohne dass auch damit das Ziel hätte
erreicht werden können. So wird noch ein 3., d. h. tatsächlich 4. Bd.,
nötig werden, um die Zeiten des Mittelalters zum Abschluss zu bringen.
Warum man nun bei einzelnen wichtigen Kapiteln, wie politische Geschichte
Befestigungswesen, Handels-, sowie Rechtsgeschichte, das kirchliche Leben
und die Schule, da noch eine Scheidung in die Zeit vor und nach 1282
vorgenommen hat, ist schlechterdings nicht einzusehen. Bei den ersten
beiden Gruppen mag der Tod des ersten Verfassers wohl schliesslich mit
bestimmend gewirkt haben, aber in den anderen Fällen?
Bei solchem Inhalt des in diesen 3 Bänden von zusammen nahezu
2000 Folioseiten Gebotenen, wird es nun umgekehrt wohl auch kaum
möglich sein, dass ein Ref. die Masse des Verschiedenen fachmännisch be-
werte. Es sollen also an dieser Stelle nur die Partien besprochen werden,
die den Historiker näher berühren; auf das andere kann nur ein Verweis
geboten werden. Die Namen der Verfasser auch jener Abhandlungen
zeigen übrigens, wie trefflich die Redaktion es verstanden hat, die besten
Kenner dieser Materien für das Werk zu gewinnen.
330 Literatur.
Den ersten Band leiten folgende Abschnitte ein: Der Boden der Stadt
und sein Relief von Eduard Sues? (S. 1 — 25); die Urzeit von Matthäus
Much (26 — 36); Wien zur Zeit der Römer von A. v. Domaszewski
(37 — 4l); die archäologischen Funde aus römischer Zeit von Friedrkä
Kenner (42-159). Sodann folgt eine Abhandlung ,der Name Wienc
von Dr. Richard Müller (160—184), aus der hier nur die bemerkens-
werte Stellungnahme des Verfassers gegen die von Th. v. Grienberger zu-
letzt vertretene Auffassung einer slavischen Etymologie hervorgehoben
werden mag.
Am meisten Interesse dürfte bei dem Historiker die Darstellung der
politischen Geschichte erwecken. Sie ist von Richard Schuster
bis 1282 geführt worden (185 — 205). Das war kein leichtes Stück Arbeit:
denn die Quellen für diese älteste Zeit sind spärlich und lassen uns gerade
dort meist im Stich, wo eine nähere Aufklärung am interessantesten wäre.
Schuster hat es m. E. recht glücklich zu Stande gebracht, uns aus diesen
Bruchstücken der Überlieferung ein Bild der Entwicklung von damals zu-
sammenzusetzen. Vor allem berührt die Selbständigkeit der Forschung an-
genehm, da sie den frischen Eindruck wiedergibt, den die Quellen selbst
auf den Autor unmittelbar gemacht haben. Sehr treffend, scheint mir,
wird hier einmal darauf hingewiesen, dass wir das bedeutsamste politische
Ereignis dieses Zeitraumes, — den Konflikt Herzog Friedrich's IL, mit der
Reichgsewalt 1236, — trotz umfangreicher Quellen und noch reicherer
Literatur darüber — eigentlich doch nicht klar und ganz zu ergründen
vermögen.
Der Verfasser war durch die Veranlagung des ganzen Werkes ge-
zwungen, die Verfassungs- und Wirtschaftsgeschichte bei Seite zu lassen.
Aber er hat es doch verstanden, daraus jene Momente heranzuziehen, die
zum Verständnis der politischen Entwicklung unbedingt notwendig sind.
So hat er auch am Schlüsse die wichtigen Vorgänge der Jahre 127? und
1278 berührt und kurz über die Erteilung der Stadtrechtsprivilegien IL
Rudolfs gehandelt. Diese alte Streitfrage ist eben in diesem Werke durch
Heinrich M. Schuster bei der Darstellung der Rechts- und Verfassungs-
geschichte von neuem aufgerollt und anders als man zuletzt allgemein
angenommen hatte, erklärt worden. Da über den Abschnitt, welchen H
M. Schuster bearbeitet hat, in dieser Zeitschrift schon früher besonders
Bericht erstattet worden ist1), kann ich diese bedeutsame Frage vielleicht
gleich hier besprechen. Heinrich M. Schuster vertritt die Anschauung,
dass die Privilegien von 1278 tatsächlich nicht ausgestellt, sondern von
der Bürgerschaft als unzureichend zurückgewiesen worden seien. Erst
später (1281) seien sie wirklich erteilt worden und zw. in einer neuen,
erweiterten Fassung, die zwar nicht selbst auf uns gekommen, aber aus
den von Herzog Albrecht 1296 an Wien und 1305 von Herzog Rudolf
an die Städte Krems und Stein verliehenen (Wiener) Rechten zu er-
schliessen sei. Diese Erklärung dürfte sich m. E. wohl kaum halten lassen.
Denn ihre einzige Stütze, dass in jenen beiden Stadtrechtsurkunden (von
1296 und 1305) ein über den Umfang der Rudolfinischen Privilegien
hinausgehendes Plus enthalten sei, begründet an sich kaum eine so weit-
') 21, 370 ff. (v. Voltelini).
Literatur. 331
gehende and der ganzen Sachlage nach unwahrscheinliche Fypothese. Dass
eine Reihe von Bestimmungen nach dem Jahre 1278, und w. in der Zeit
K. Rudolfs, noch hinzugekommen sein müsse, hatte übn ms schon F.
Eulenburg () erkannt, ohne eine so gewagte Schlussfolgerung laraus abzu-
leiten. Die Hypothese H. Schusters ist denn auch schon von «llen mass-
gebenden Forschern, die Gelegenheit hatten dazu Stellung au nehmen
— 0. Redlich2), v. Voltelini3) und Uhürz4) — einmütig abgelehrt worden.
Allein damit ist die Sache noch keineswegs erledigt. Dmn eine
andere Fragestellung erhebt sich nun eben durch die Auffassung, welche
Richard Schuster hier der Sachlage gegeben hat. Sie ist, soviel k\ sehe,
bis jetzt leider ganz übersehen worden, oder mindestens unbeachtt^ ge-
blieben. Indem auch Richard Schuster die von Rieger erkannten \pwei
Stadien der Privilegirung (1277 und 1278) festhält, meint er, dass K.
Rudolf erst durch die Verschwörung Paltrams zur Gewährung der uns
erhaltenen Rechte (von 1278) veranlasst worden sei: »dass Rudolf, der
bisher höchstens bereit gewesen sein mag, der Stadt ihre alten landes-
fürstlichen Rechte zu gewähren, der Bürgerschaft und ganz besonders der
Ratspartei, in der Stunde der Gefahr alles gewährt hat, was die Ver-
schwörung des Paltram für die unabhängige Stellung der Stadt und ihres
Rates nur immer zu gewinnen hoffen mochte« (205). R. Schuster hat
wohl aus Rücksicht auf den Gesamtcharakter seiner Darstellung darauf
verzichtet, für seine Auffassung die entsprechenden Belege beizubringen.
Aber es scheint mir, als ob sein unbefangener Blick in dieser viel ven-
tilirten Streitfrage tatsächlich die treffende Lösung gefunden hätte. Be-
sitzen wir denn überhaupt einen triftigen Anhaltspunkt dafür, dass bereits
1277 wesentlich dieselben Rechte wie 1278 an die Bürgerschaft erteilt
wurden, und die Neuausfertigung durch die Verschwörung des Kuenringers
und Paltrams veranlasst worden sei, nur um den einen Artikel (29) über
die Acht desselben und eventuelle Kassirung dieser Privilegien im Falle
der Wiederaufnahme Paltrams durch die Bürgerschaft hinzuzufügen? Wir
wissen aus Erwähnungen in anderen Stadtrechtsprivilegien, dass Wien bereits
im Jahre 1277 von K. Rudolf Rechte erhalten hatte. Aber gerade der
Umstand, dass eine Reihe von Orten, die nach wie vor Landstädte ge-
wesen sind, mit eben diesen Wiener Rechten durch K. Rudolf noch 1277
bewidmet wurden, macht nicht sehr wahrscheinlich, diese mit dem Inhalt
der noch erhaltenen Fassung von 1278 übereinstimmend zu denken. Ge-
rade die Hauptsache, die Reichsunmittelbarkeit mit allen daraus sich er-
gebenden weiteren Rechtsfolgen, kann sonach nicht wohl damals bereits er-
teilt worden sein6). R. Schuster hat darin also eine sehr wichtige Unter-
scheidung gemacht. Seine Erklärung hat aber auch sonst noch sehr viel
für sich. Ist es denn wahrscheinlich, dass K. Rudolf unmittelbar vor dem
Entscheidungskampf mit einem so gefahrlichen Gegner als es Ottokar war,
Wien gegenüber, wo die Unzufriedenheit der Bürgerschaft und die Aspi-
») Das Wiener Zunftwesen (Zeitschr. f. Sozial- und Wirt schaff sgesch. 1 , 276).
*) Rudolf v. Habsburg S. 751 f.
») In dieser Zeitschr. 21, 372.
*) Gesch. Wiens IL 2 (Das Gewerbe) 606 N. 5.
*) Das hat doch Redlich auch zuletzt noch in seiner Entgegnung auf die
Ausführungen H. Schusters ausdrücklich angenommen. A. a. 0. 752.
332 Literatur.
rationen der Ratspartei sicher noch nicht beseitigt waren, eine drohend*
Haltung wird eingenommen haben in dem Sinne, dass er die seit einee
Jahre schon erworbenen Rechte der Stadt nun mit der Kassirung bedrohte?
Seiner ganzen Politik nach wird Rudolf eher jetzt »in der Stunde de
Gefahr« nachgegeben haben. Erfüllte er jetzt die wesentlichsten Wünscht
der Unzufriedenen unter der Bedingung, dass die Stadt Treue wahre, dann
konnte er beim Auszug wider den Todfeind im Rücken unbedingt sicher
sein. So wird auch das Lob, welches Rudolf der Treue Wiens in schwerer
Kot durch die Arenga des einen Privilegs zu Teil werden lässt, verständlich1]»
Auch das, was wir über die Lage und Haltung Rudolfs in der Zeit tot
der Schlacht an positiven Nachrichten besitzen, zeigt, wie sehr Rudolf
kurz vor der Entscheidung bestrebt war, den Bürgern gegenüber eine möglichst
entgegenkommende Haltung zu beobachten8).
An R. Schusters gehaltvolle Ausführungen schliesst eine Abhandlung
von R. Müller an: »Topographische Benennungen und raum-
liche Entwicklung (206 — 26 1). Sie ist sehr wertvoll für dk
Besiedlungsgeschichte Niederösterreichs und bringt eine Fülle auch für
den Historiker interessanter Beobachtungen, die sich vorwiegend auf die
dem Verfasser besonders vertraute Ortsnamenforschung stützen. Ick
verweise hier bloss auf die Ausführungen über die Slovenen im Wiener
Becken und die Unterscheidung der zwei (älteren und jüngeren) Schichten
in der bayrischen Besiedlung, was sehr gut zu Meitzens Ergebnissen auf
Grund des Studiums der Flurverfassung stimmen würde.
Besonders fühlbar wird der Mangel an entsprechenden Quellen in
der Darstelllung des »Befestigungs- und Kriegswesen« (262 — 291)
von W. Bö he im (t). Was hier über den Fortbestand Wiens und
seiner Befestigungen vom Ausgang der Römerzeit bis ins 12. Jahrhundert
ausgeführt und angenommen wird, besagt eigentlich doch, wenn auch
wider den Willen des Verfassers, nur die gänzliche Unsicherheit unseres
Wissens davon. Die Annahme, dass Wien, die römische Militärstadr, durch
die Jahrhunderte fortbestanden und sich auch von den Magyaren vielleicht
gegen Zahlung eines Tributes und andere Verpflichtungen, eine Schonung
ihres Gebietes erkauft habe8), steht ganz in der Luft. Als einzig annehm-
barer Beleg für den Fortbestand der alten Befestigungen könnte noch die
Tatsache betrachtet werden, dass die Neubefestigungen des 1 2. Jahrhundert«
»in Lage und Richtung an vielen Stellen genau mit jenen zusammentreffen,
welche, den Funden und Spuren nach zu schliessen, noch zur spätes
Römerzeit bestanden hatten«4). Ob aber dieser Schluss zwingend ist? Auch
für das Weitere müssen doch meist Rückschlüsse aus jüngerer Zeit her-
halten, oder Vergleiche mit anderen Städten, um Näherungswerte zustande
zu bringen, für die Belege selbst fehlen.
Es folgt sodann nach dem wichtigen Kapitel von Heinrich Schuster
(»Die Entwicklung des Rechtslebens, Verfassung und Verwal-
tung (293 — 396)*), über das hier schon ausfuhrlich gehandelt worden
ist, die Darstellung von »Handel, Verkehr und Münzwesen4 durch
») Vgl. darüber Redlich, Rudolf v. Habsburg S. 310.
*) Vgl. dazu die Ausfuhrungen W. Böheims in dieser Gesch. Wiens 1,2dl.
*) Ebenda 265.
<) 268 und 271.
Literatur. 333
A. v. Luschin-Ebengreuth«. Die umfangreichen Darlegungen (S. 397
— 444) erstrecken sich auf Handelswege und Handelspolitik, Münz-, Maut-
und Zollwesen, die Mass- und Geldverhältnisse, sowie zum Teile auch
auf das ältere Gewerbewesen der Stadt (im 13. Jahrh.). Ausfuhrlich kommen
dabei die aus jener Zeit erhaltenen Münzgepräge zur Behandlung, die auf
beigegebenen Tafeln auch reproduzirt werden.
Diese Ausführungen des ausgezeichneten Kenners jener Materien
dürfen als besonders wertvoll angesehen werden. L. konnte sich dabei
ohnehin hauptsächlich nur auf seine eigenen Arbeiten stützen, die er
früher über die Wiener Pfennige und dann über die Handelspolitik der
österreichischen Herzoge im Mittelalter veröffentlicht hatte. Hier also ist
Baum für weitere Forschung, für die eine treffliche Zusammenfassung des
bisher Erkennbaren nun vorliegt.
Im Einzelnen scheint mir die Beurteilung Herzog Friedrichs IL
(413 tu 416) etwas zu sehr durch die doch einseitig gefärbte Überlieferung
bestimmt zu sein. Hier hätte auch die interessante Nachricht der Salz-
burger Annalen über eine 1236 vom Herzog verhängte Handelssperre gegen
Bayern und Salzburg verwertet werden können. Sie zeigt, wie bedeutend
der Getreidehandel mit Ungarn damals schon gewesen ist, wie sehr man
ein solche Massregel auch in weiteren Kreisen empfindlich verspürte. Für
den Handel nach Polen, den L. doch wohl zu gering einschätzt, bieten
die Nachrichten über die Translation der Gebeine des hl. Florian aus
Krakau (durch Kaufleute von Enns !) wertvolle Hinweise für das 1 2. Jahr-
hundert. Ausserdem möchte ich noch auf eine andere, wohl gleichfalls
übersehene Tatsache aufmerksam machen, die Abraham aufgedeckt hat.
Es bestand nämlich — ein Zeichen für die Handelsbeziehungen des gerade
für Österreich so massgebenden Regensburg — schon im 12. Jahrhundert
eine Kolonie deutscher Kaufleute in Kiew, für welche in einer dort er-
bauten Kirche das Wiener Schottenstift durch eine Filiale die Seelsorge
versah1).
Auch die Bedeutung des Wiener Gewerbes im 13. Jahrhundert ver-
anschlage ich wesentlich höher als L. es tut. Ich weiss nicht, wesshalb
er die bestimmten Nachrichten Enenkels und der steierischen Beimchronik
so ganz misstrauisch behandelt. L. gerät hier mit sich selbst in Wider-
spruch. Denn während seiner Auffassung nach das Gewerbe Wiens im
13. Jahrhundert wenig Bedeutung gehabt habe, pflichtet er anderseits doch
wieder der Annahme Eulenburgs bei, dass es sich bei dem Verbot der
Uniones, welchem wir seit der Zeit K. Rudolfs bereits begegnen, um Kar-
telle gehandelt habe, die auf eigenmächtige Regelung des Wettbewerbes
durch Abhalten Fremder und auf Verabredungen über Preise und Löhne
gerichtet gewesen seien (438). War eine Cartellbildung damals bereits
in Wien möglich, dann setzt dies bei der richtig betonten Abhängigkeit
der Zünfte vom Stadtregiment jedenfalls eine grosse Bedeutung des Ge-
werbes voraus2).
Eine recht fleissige Zusammenstellung über „Das kirchliche Leben
und die christliche Caritas (Wohltätigkeitsanstalten)11 bietet Anton
') Vgl. Abraham in d. Anzeiger d. Krakauer Akad. 1901 Nr. 7 (die ir-
ländischen Mönche in Kiew).
») Vgl. dazu auch Uhlirz Art. »Gewerbe« unten S. 338 f.
334 Literatur.
Mayer (445 — 480). Der Wert dieser antiquarischen Kompilation ruht
scheint mir, mehr in den Nachweisen für das Aufkommen der einzelnen Kirch«
und Stiftungen, als in der sachlich durchdringenden Erfassung des mit-
geteilten Tatsachenmateriales. Über die Patronatsverhältnisse, die Bistums-
frage und der Passauer Offizialat, sowie die Synode von 1267 hätte ich eine
weniger descriptive, aber etwas tiefer greifende Darstellung gewünscht
Der schon zitirte Nachweis Abrahams über die Filiale des Wiener Schotten-
klosters in Kiew ist leider übersehen worden. Für das folgende kurze Kapitel
»die Schulen* (481 — 487) schien derselbe Verfasser nach seinen früherem
Arbeiten besonders berufen. Neues ergibt auch diese Darstellung, soviel kh
sehe, allerdings nicht. Den Beschluss des 1. Bandes machen die 3 Abschnitte:
»Mittelalterliche Baudenkmale Wiens aus der Zeit vor des
Habs burgern«, eine Arbeit K. Lind's, die durch zahlreiche interessante
Abbildungen wirksam wird, ferner »Dichtungen und Sänger, das Hof-
und Minneleben bis 127 0 von A. E. Schönbach (524 — 555). end-
lich „Das Volksleben, Gebräuche und Sitten* von Anton Mayer
(557 — 586). Ich hebe hier davon die Darstellung Schönbachs herror, da
sie, in trefflicher und anregender Form geschrieben, auch dem Historiker
eine ganze Reihe wertvoller Zusammenhänge erschliesst.
Der 2. Band bietet in seinem 1. Teile eine »Geschichte des
Wappens der Stadt Wien« von G. Grafen v. Pettenegg, die mit
34 Folioseiten (l — 34) doch wohl etwas zu lang geraten ist, dann einen
Abschnitt über die »Quellen und Geschichtsschreibung von K.
Uhlirz, (35 — 107), ferner die Fortsetzung der schon im 1. Band ent-
haltenen Kapitel über »die räumliche Entwicklung und topogra-
phische Benennungen« von Bichard Müller (108 — 283), das >Be-
festigungs- und Kriegswesen« von Hauptmann A. Kutzlnigg
(284 — 351), sowie »Rechtsleben, Verfassung und Verwaltung*
von Heinrich M. Schuster (352 — 498). Sie alle fuhren die Dar-
stellung bis zum Ausgang des Mittelalters. Nur Kutzlnigg greift. —
hier etwas überbreit — bis zum Jahre 1529 hinaus. Man merkt diesen
Ausführungen an, dass dem Verfasser die historische Schulung fehle und
muss bedauern, dass man nicht W. Erben' s sachkundige Kraft dafür ge-
wonnen hat. Ich beschränke mich hier darauf, über die Arbeiten von
Uhlirz und Schuster des näheren zu berichten, da eine fachmännisch wert-
volle Kritik der anderen Kapitel wohl an anderer Stelle eher zu gewärtigen
ist. Die Ausführungen von Uhlirz verbreiten sich über das Gesamtgebiet
der Wiener Geschichtsquellen, indem sie sich nicht auf die erzählenden
Quellen beschränken, sondern darüber hinaus auch auf Stadt- und Grund-
bücher, Kauf- und Satzbücher, sowie die Rechnungen und das Gültenbuch
der Stadt kurze Hinweise bieten. War U. hiebei genötigt, durchaus selb-
ständig vorzugehen und von Grund aufzubauen, so hat er aber auch dort«
wo eine reiche Literatur über die darstellenden Quellen schon bestand,
diese mit wertvoller Forschung selbständig ergänzt und gefördert. Sehr
wichtig sind einmal die Ausführungen über das Amt des Stadt^chreibers,
dann jene über Jans Enenkel, dessen literarische Produktion U. entgegen
der herrschenden Meinung in die vorhabsburgische Zeit setzt (62), über
die Chronik des sog. Matthäus oder Gregor Hagen, bei der er mit Recht
die Anteilnahme ihres angeblichen Autors, Joh. Seffher, erheblich ein-
Literatur. 335
schränkt (f>9); über Helene Kottaner, die fortab als »eine echte Wienerin«
zu gelten haben wird (76), und den Schottenabt Martin, Verfasser des
Senatoriums (87 siehe Nr. 6!). — Wir begegnen dabei überall sorgfaltiger
und umsichtiger Forschung, die unabhängig von den bisherigen Annahmen
stets auf das Wahrscheinliche gerichtet bleibt. Über die hier im Vorder-
grunde des Interesses stehende sogen. Continuatio Vindobonensis wird in
dieser Zeitschrift demnächst besonders gehandelt werden. Aber wenn
auch Heiligenkreuz als Entstehungsort sich als zutreffender erweisen sollte,
denn Klosterneuburg, wie U. meint, so gebürt U. das grosse Verdienst,
einmal die Annahme einer Entstehung in Wien, anderseits aber auch die
Fabel von einer bürgerlichen Annalistik hier in Wien wiederlegt zu haben
— das ist ein grosser Gewinn für die Forschung, zumal er durchaus ge-
sichert erscheinen darf.
Die Darstellung H. Schusters umfasst die Rechtsgeschichte
der Stadt im weitesten Umfange und bietet neben Ausführungen über
die Verfassung und einer eingehenden Besprechung der Bechtsquellen
(Stadtbücher) insbesondere auch eine ebenso ausführliche Geschichte der
städtischen Verwaltung in allen ihren Zweigen. Da, wie bekannt, die
Stadt Wien für die meisten anderen Städte des Herzogtums Österreich und
darüber hinaus massgebend, wenn auch nicht ein förmlicher Oberhof wurde,
erhellt, wech' grosse Bedeutung dieser stattlichen Arbeit zukommt.
Mit Becht betont Schuster die »epochale Veränderung der Verfassung
und demzufolge der Rechtsbildung für Wien«, welche im Privileg Herzog
Albrechts I. vom Jahre 1296 zum Ausdruck gelangt, die »nunmehr
überwiegend und grundsätzlich von der landesherrlichen Gewalt bestimmt
wird« (S. 356). Das scheint heute nicht mehr überflüssig hervorzuheben,
da ühlirz, seitdem ich darauf nachdrücklich hingewiesen hatte1), geradezu
eine dem entgegengesetzte Auffassung aussprach2). Nahm ühlirz an, dass
Albrecht, indem er die Wiener 1288 zum Verzichte auf die Privilegien
K. Rudolfs nötigte, »dadurch ihrer städtischen Selbständigkeit nicht nabe-
treten wollte und diese auch später nicht verkürzt hat«, so zeigt Seh. im
einzelnen, wie sehr nun die städtische Autonomie tatsächlich beeinträchtigt
wurde. Nicht nur die auf das Reich bezüglichen Absätze erscheinen im
Alorechtinum ausgeschieden, es sind Veränderungen hier eingetreten, die
sowohl hinsichtlich der Organisation des Rates wie des städtischen Gesetz-
gebungsrechtes, der Steuerhoheit des Landesherrn, der militärischen Ver-
pflichtung der Bürgerschaft u. a. m. offensichtlich werden.
Gegenüber Tomaschek, der annahm, das Albrecht I. beide Privilegien
K. Rudolfs bestätigt habe, uns aber nur das eine erhalten sei, sucht Seh.
dies als irrig zu erweisen. Albrecht habe vielmehr ein zweites (verschol-
lenes) Privileg den Wienern nicht verliehen (358).
Zu wenig, scheint mir, hat Seh. die wichtige Frage nach der Stellung
Albrechts zu den Altbürgern (1296) ausgeführt. Wie wohl er richtig
darauf hinweist (399), dass die Ergänzungswahlen in den Stadtrat nicht
mehr (wie im Rudolf. Art. 14) durch maior et sanior pars consilii er-
folgten, sondern ein reines Majoritätsprinzip nunmehr aufgestellt erscheint,
M Die Bedeutung- Herzog Albrechts für die Ausbildung der Landeshoheit
in Osterreich Bl. d. Vereins f. Lk. v. N.-ö. 1893 S. 255 N. 1.
s) Die Treubriefe der Wiener Bürger. Mitt. d. Instit. Erg.-Bd. 5 S. 107 N. 1.
336 Literatur.
so bat er doch eine Erklärung der an sich nicht ganz klaren Fassung
(swen diu meist menige mit rechter chur zu dem rat erweit) nicht gegeben
Nach Seh. hätten die Handwerker erst 1396 sowohl das aktive als passif«
Wahlrecht zum Stadtrat erhalten (404). Er lehnt ausdrücklich die altere
Ansicht von E. Weiss ab (403), dass schon vor 1396 die weiteren Bürger-
ausschüsse (> Genannte« und »Gemein*) auch aus Handwerkern bestandea
haben. Ob das wirklich gesichert ist? Spricht dagegen nicht die andere
Annahme Sch.'s selbst, dass eine indirekte Wahl anzunehmen sei, indem
er die Genannten gewissermassen als Vertrauensmänner der Gesamtbürger-
schaft auffasst (40 1). Liegt es da nicht nahe, die deutliche Abänderung
des Albrechtinums (1296) in dem Sinne zu interpretiren, dass damals
bereits ein aktives Wahlrecht der Gesamtbürgerschaft zukam? Denn dass
nicht darauf des Interesse der Handwerker im Jahre 1396 mehr gerichtet
scheint, hat Seh. doch selbst richtig hervorgehoben (404).
Beachtenswert ist der Nachweis Sch.'s, dass die Genannten dieser
jüngeren Zeit nicht, wie man bisher annahm, mit den schon 1221 unter
derselben Bezeichnung auftretenden Beweiszeugen identisch seien (402).
Richtig wird auch der Wegfall des Selbstergänzungsrechtes (seit 1396)
betont (404).
Nicht zu übersehen sind endlich noch die Bemerkungen über die
Zünfte. Unter den 1278 verbotenen Unionee sei nicht, wie Eulenburg
meinte, ein Kartell zu verstehen, die Zünfte seien damals durch K. Rudolf
nicht bleibend aufgehoben worden, sondern »es wurde ihnen nur jede
eigenmächtige Satzung und Vereinsbildung untersagt (434 siehe auch
unten S. 339 f.).
Man sieht schon aus diesen, den reichen Inhalt der Ausfuhrungen
Sch.'s auch nicht annähernd erschöpfenden Auszügen, wie wichtig dieselben
für alle weitere Stadtrechtsforschung in Österreich sind.
Den 2. Teil des 2. Bandes eröffnet M. Vancsa mit einer Darstellung
der politischen Geschichte Wiens 1283 — 1522 (S. 499 — 591).
Eingehend wird zunächst die für W. so bedeutsame Regierung Albrechts L
behandelt und eine scharfsinnige Erklärung der berühmten Kämpfe Wiens
mit dem Landesherrn geboten. Sehr richtig, scheint mir, hat Vancsa
gegenüber Uhlirz ausgeführt, dass man den Bericht des steirischen Reim-
chronisten doch nicht ganz und gar verwerfen könne1). Das3 dem Ver-
zicht Wiens auf die Privilegien K. Rudolfe im Jahre 1288 begleitet von
29 Treubriefen der hervorragendsten Wiener Bürger ein Aufstand voran-
gegangen sei, wird man sehr wohl annehmen dürfen. Ebenso dass Herzog
Albrecht dann 1296 den Bürgern das bekannte Privileg erteilt habe im
Hinblick auf die Treue, welche die Stadt ihm bei so ernsten Komplikationen
bewahrte, wie sie 1292 und 1295 statt hatten. Ja, ich wäre sogar ge-
neigt noch weiter zu gehen. Es kann wohl als selbstverständlich geltem
dass der förmlichen Ausstellung des Privilegs, zumal darin wesentliche
Abänderungen gegenüber dem Rudolhnum vorgenommen wurden, längere
Verhandlungen mit der Bürgerschaft vorausgegangen sein müssen. Der
') Das vielfach als Haupthindernis für Beine Verwertung betrachtete Schweigen
der anderen Quellen besagt heute nur mehr sehr wenig, da wir wissen, dass die
sogen. Cootin. Vindobon. ausserhalb Wiens entstanden ist. Vermutlich sogar
nicht im nahen Klosterneuburg, sondern in Hl. Kreuz.
Literatur. 337
Aufstand des österreichischen Adels brach Mitte November 1295 los; das
Privileg für Wien aber dadirt vom 12. Februar 1296, ans einer Zeit, da
jene Empörung noch nicht niedergeworfen war. Ob da die Gewährung
seitens Albrechts wirklich so ganz »aus freien Stücken« erfolgte? Er musste
mindestens eine Gährung in der Bürgerschaft jetzt befürchten. Um sie
nicht zu gefährlicher Grösse anwachsen zu lassen, hat er offenbar Ver-
handlungen mit der Bürgerschaft eingeleitet, als deren Ergebnis des Al-
brechtinum zu betrachten ist. Es bedeutete gegenüber dem bisherigen
Zustand (seit 1288) doch eine beträchtliche Eonzession seitens des Landes-
herren. Damit tritt zugleich die Entwicklung Wiens in ein neues Stadium.
Der nun folgenden Zeit wesentlich innerer Entwicklung ist m. E. Vancsa
weniger gerecht geworden als der vorausgehenden und nachfolgenden
Periode. Der Gegensatz in dem Verhalten Wiens zu jenem west- und süd-
deutscher Reichsstädte ist keineswegs verwunderlich, wie V. (510) meint,
er war naturgemäss durch die gänzlich anderen Verfassungsverhältnisse
hier und dort bedingt. Aus dem gleichen Grunde kann man hier auch
wohl kaum »jene schweren inneren Kämpfe« erwarten, welche in dieser
Zeit das Aufstreben der Zünfte gegen die alten Patriziergeschlechter in
den Reichsstädten hervorrief (51 1). Sicherlich aber haben auch in
Wien nicht zu unterschätzende soziale Bewegungen gerade im 14. Jahr-
hundert stattgefunden, wie ein Vergleich der beiden Privilegien von 1296
und 1396 andeutet. Die Auffassung Vs., die Herzoge hätten »ohne den
geringsten Widerspruch der Bürgerschaft, das was an anderen Orten das
Ergebnis dieser inneren Kämpfe war, einfach dekretirt, ... um dem
Zeitgeiste Rechnung zu tragen € (511), wird wohl kaum zu halten sein.
Hier, bei der Darstellung des 14. Jahrhunderts, hat sich V., wie mir
scheint, überhaupt zuviel von dem schwer durchführbaren Programm der
Scheidung politischer von der Kulturgeschichte beeinflussen lassen. Die
Behandlung dieses Zeitraumes wird so nicht nur uneben — 9 Seiten von
93 handeln über dieses ganze Jahrhundert — sie sinkt auch zur dürren
Annalistik rein äusserer Vorgänge herab. Es werden zwar so ziemlich
alle jene Tatsachen aufgezählt (512), die von einer grossartigen inneren
Entwicklung zeugen, allein der darin ruhende Stoff ist nicht durch-
dringend genug verarbeitet, um daraus ein plastisches Zeitbild zu ent-
werfen. Abgesehen davon dass einzelne Auffassungen geradezu unrichtig
sind — V. spricht (518) z. B. von einem Verbot der Ausübung jeder
Grandherrlichkeit auf dem Boden der Stadt — ist insbesondere seine
ganze Anschauung von der Stellung der Herzoge zur städtischen Wirt-
schaftspolitik jedenfalls verfehlt. Während nach V. die Bürgerschaft
sich an ihre unselbständige Stellung gewöhnt hatte und damit zufrieden
war, sind es stets die Herzoge, die »immer rechtzeitig helfend eingreifen«,
um dem wirtschaftlichen Notstand abzuwenden und Schäden auszubessern.
Ja, von der bekannten Urkunde Herzog Rudolfs von 1361 sagt V. ge-
radezu (523), dieser »Erlass« habe „ eine gänzliche soziale Umwälzung de-
kretirt, wie sie anderwärts ohne Beispiel ist, oder sich doch nur sehr
langsam vollzog«. Die Reformen Rudolfs IV. wollten nach V. »so plötz-
lich neue Zustände schaffen, dass bei aller Gefügigkeit, welche wir im
allgemeinen finden, doch die Auflehnung der betroffenen Interessenkreise
nicht ausbleiben konnte«. V. erscheint hier von dem Standpunkt der
Mttteilnneen XXVII. 22
338 Literatur.
älteren Forschung zu sehr abhängig, die ohne nähere Vertrautheit mit
der inneren und speziell Wirtschaftsgeschichte solche besonders auffallende
Erscheinungen derselben, an welchen sie nicht ganz vorübergehen kontte,
überraschend und neu fand. Je mehr nun die Forschung sieb auf dieses
Gebiete ausgestaltet und vertieft, desto klarer tritt das Allmähliche aach
dieser Entwicklung zu Tage. Gerade der Tätigkeit Rudolfs IV. wird
immer weniger originelle Bedeutung zuerkannt1). Keinesfalls aber ist,
wie V. nach der schwachen Arbeit von Bruder annimmt, bei diesen Be-
formen das Vorbild der Luxemburger »unverkennbar« (513 n. l).
Im Ganzen wird man wohl heute schon sagen dürfen, dass die Wirtschafts-
politik der Habsburger seit dem 1 4. Jahrhundert sehr stark durch die St&he
selbst beeinflusst wurde, da jene mit dem Niedergang der Landwirtschaft und
ob der zahlreichen Domänen Verpfandungen überdies finanziell immer mehr
auf die Städte angewiesen waren und an diesen, besonders seit Ausbildung
der indirekten Steuern (Ungelt), wirtschaftlich ihren Hauptrückhalt fanden.
Daher auch die bereits mehrfach bemerkte Parteinahme zu Grünsten der
ratsfahigen Geschlechter (will sagen Kaufleute) und das Niederhalten der
Zünfte (Handwerker)2).
Bei einer durchdringenderen Erfassung dieser grossen und wichtigen
Vorgänge des 14. Jahrhundertes hätten dann auch die schon ausser lieh her-
vortretenden Ereignisse von 1396 ab nach grösseren Gesichtspunkten zu-
sammen gefasst werden können. Die mächtigen Bewegungen des 1 4. Jahr-
hundertes sprengten die alte Fessel, als auch den bürgerlichen Parteiungen
der Zwiespalt im Herrscherhause zu Hilfe kam; in demselben Momente,
als die alte geschlossene Einigkeit der Herzoge zersplitterte, ward den
unteren sozialen Klassen der lang erstrebte Erfolg zu TeiL Sehr ausführ-
lich hat V. nun dann die bekannten Vorgänge des 15* Jahrhunderts ge-
schildert. Das macht so ziemlich seine Darstellung selbst aus (5 1 7 — 59ll
Seine Ausführungen sind wertvoll, weil sie, sorgfältig und gründlich ge-
arbeitet, im einzelnen nicht unwichtige Berichtigungen und Ergänzungen
gegenüber den bisherigen Darstellungen (besonders auch jener Bachmanns)
vorbringen. Allerdings hätten auch da aus oft unansehnlichen Details
grössere Zusammenhänge schärfer herausgearbeitet werden können.
An die Darstellung Vancsa's schliesst sich ein überaus wichtiger
Abschnitt »Das Gewerbe« (1208 — 1527) von Karl Uhlirz (o92—
740). Gerade auf diesem Gebiete war es bis in die jüngste Zeit mit der
Forschung in Österreich recht schlecht bestellt. Nicht nur dass die Ver-
öffentlichung der Quellen sehr lücken- und mangelhaft war, es fehlte an
einer durchgreifenden und umfassenden Bearbeitung nahezu gänzlich. Die
Leistung von Uhlirz, der selbst zuerst durch seine Regesten aus dem Ar-
chive der Residenz- und Reichshauptstadt Wien (Jb. d. Kunst- Sammlung,
d. A. H. Kaiserhauses XVI — XVIII) dafür eine breite Basis geschaffen bat
ist umso höher zu veranschlagen, als hier zum erstenmal e auf Grund eines
sehr umfänglichen Quellenmateriales eine zusammenfassende Darstellung
geboten wird. Durch sie erfahrt denn auch die einzige Arbeit, welche in
i) Vgl. v. Srbik, Die Beziehungen von Staat und Kirche in Österreich
S. 163. 179 ff. 189 ff.
2) v. Luacliin, Österr. Reichsgescb. S. 244.
Literatur. 339
neuerer Zeit über das Wiener Gewerbe erschienen ist — Ealenburgs Auf-
satz über das Wiener Zunftwesen (Zeitschrift f. Sozial- und Wirtschafts-
geschichte 1. und 2. Band) — mehrfache Berichtigungen. Allerdings für
die älteste Zeit fliessen die Quellen recht spärlich, so dass gerade die
wichtigsten Fragen über die Entstehung und älteste Organisation der
Handwerkerverbände nur schwer aufzuhellen sind. Sehr ansprechend
scheint mir die Vermutung U.s (598), dass »die oftmalige Auflösung der
gewerblichen Verbände es hauptsächlich verschuldet habe, dass uns die
ältesten und wertvollsten Urkunden nicht mehr erhalten sind** U. gliedert
seine Darstellung, der eine übersichtliche Besprechung der Quellen und
Literatur vorangeht (l), in vier Kapitel: 2. die geschichtliche Entwicklung,
will sagen die äussere Geschichte der Gewerbeverfassung — 3. die ein-
zelnen Bestimmungen der Gewerbeordnungen, d. h. die innere Verfassung
der Gewerbe, 4. die Bruderschaft (Zeche) und 5. die einzelnen Gewerbe.
Mit eindringender Sachkenntnis werden so die verschiedenen Fragen der
Wiener Gewerbegeschichte unter sorgfältiger Heranziehung eines grossen
Quellenmateriales behandelt, so dass damit für alle weitere Spezialforschung
eine gesicherte Grundlage und reiche Anregung geboten erscheint. Wie
viel Neues dabei sich ergibt, braucht nach dem oben Gesagten nicht be-
tont zu werden, U. erschliesst uns eben eih grösstenteils jungfräuliches
Gebiet.
Für die in neuerer Zeit vielfach ventilirte Frage nach der Entstehung
der Zünfte bietet das Wiener Material, wie bereits bemerkt, nur wenig
Anhaltspunkte. Immerhin scheint mir soviel sicher, dass sich daraus nichts
für die alte Annahme von einem hofrechtlichen Charakter der älteren Ge-
werbe und ihrer Verbände ableiten lässt. In dieser Beziehung sind die
Ausführungen von U. nicht ganz präzis genug. Da er einmal von der
bekannten Urkunde Herzog Leopolds VI. für die Flandrenses (1208) sagt,
sie veranschauliche die Entstehung eines anscheinend hofrechtlichen
Gewerbes durch Privilegirung (601) und bald darauf (604) bei Be-
sprechung der neben den privilegirten Zünften selbständig sich bildenden
Genossenschaften — > Einungen € — betont, dass d i e s e jedenfalls ausser-
halb des Hofrechtes entstanden seien, könnte man meinen, erstere seien
auf dem Boden des Hofrechtes erwachsen. Ich glaube aber doch nicht,
dass U. sich noch zu der alten, hauptsächlich durch v. Below zum Falle
gebrachten hofrechtlichen Theorie, wird bekennen wollen1).
Nicht ganz . zutreffend dürfte ferner sein, was U. über das Verhält-
nis von Zeche und Handwerk (641) ausführt. Dass die Zeche in der Zeit
vor Herzog Budolfs IV. Beformen eine »rein autonome Bildung« gewesen
sei und erst seit dieser Zeit (l36l)€ die Genehmigung ihrer Statuten durch
den Bat oder Landesfürsten nachgesucht wurde«, ist doch nur unter der
Voraussetzung richtig, dass die jüngere Zeche sich mit den älteren Einungen
vollkommen decke. Eben dies erscheint mir aber noch sehr fraglich.
Jedenfalls aber ist der Nachweis U. sehr wertvoll, dass in Wien Zeche
^d Bruderschaft nicht, wie Eulenburg annahm, zwei verschiedene Ver-
bände gewesen sind (610). Auch auf einen positiven Beleg für die Rich-
') Vgl. dazu die früheren Bemerkungen Uhlirz' in dieser Zeitschr. 19,
184 f. und neuestens F. Keutgen, Ämter und Zünfte S. 94 und 153.
34() Literatur.
tigkeit dieser Gleichsetzung sei hier noch hingewiesen, nämlich das Wiener
Neustädter Stadtrecht von 1276 — 1277, wo es im Art. 56 heisst: zeck
vel fraternitas1). Innungen (Einungen) waren nach wie vor freie, selbsfc-
ständige Bildungen, die der Landesfurst und Stadtherr nur dann gestattete,
wenn sie gegen das Wohl der Stadt oder des Landes nicht verstiessea.
Besonders möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass U. auch
die gewerblichen Industrien einer eingehenden Darstellung unterzogen h*;.
Da kommt vor allen die Textilindustrie (667 — 78) in Betracht, die
sich wegen des bedeutenden Tuchhandels von alters her entwickelte. Für
die Lederindustrie (678 — 686) ist der Nachweis interessant, dass feinere
Lederwaren während des M. A. in Wien nicht Gegenstand eines besondere!
Gewerbes gewesen sind. Die Kurbaner sind nicht, wie man früher annahm,
als Corduaner zu fassen (680). Auch die Bekleidungsindustrie (712 — 721)
gelangte relativ frühe hier zu einer grösseren Bedeutung.
Nicht übersehen möge das Kapitel »Handel und Verkehr« (730 — 739)
werden, das dem Handelsgewerbe gewidmet ist und zu dem besonderen
Abschnittt der Handelsgeschichte manche Ergänzung bietet. In ü.s Aas-
führungen über das Verhältnis von Kaufleuten und Krämern kommt mir
allerdings die Schlussfolgerung etwas gewagt vor (732), dass der Mangel
jedweder landesfürstlichen oder städtischen Ordnung für erstere, auf eine
»weitgehende Autonomie« der Kaufleute hinweise und nur ihr Verhältnis
zu den Krämern besonderer Begelung bedurfte, so dass uns darüber ge-
rade mehrere Urkunden erhalten seien. Ja, waren solche Kaufleute auch
wirklich in der Anzahl vorhanden mit derartigen Sonderinteressen, dass
für deren Begelung eine weitgehende Autonomie supponirt werden müsste?
oder ist vielmehr das Auftreten von Ordnungen über das Verhältnis von
Kaufleuten und Krämern in relativ später Zeit (15. Jahrhundert) gegen-
über einem absoluten Mangel an solchen früher nicht gerade bezeichnend
für das Neuartige dieser Entwicklung!2)
Einen näheren Zusammenhang mit diesen Ausführungen weist die
darauf folgende Darstellung v. Luschin 's auf: Wiens Münzwesen.
Handel und Verkehr im späteren Mittelalter (741 — 866). Dieser
2. Teil seiner Arbeit reiht sich würdig der oben besprochenen älteren
Partie an, der erste grössere Beitrag zur Aufhellung der seit Fr. Kuix
arg vernachlässigen Handels- und Verkehrsgeschichte. Diese treffliche Za-
sammenfussung unseres gegenwärtigen Wissens auf diesem Gebiete wird
sicherlich für alle weitere Forschung vielfache Anregung und eine wert-
volle Grundlage bieten. Besonders beachtenswert erscheint mir aus dem
reichen Inhalte die treffende Erklärung der von der gesamten Forschung
bisher falsch aufgefassten Begriffe veteres et novi denarii in den Urkunden
(790). Man kann daraus nicht, wie dies vielfach geschehen ist, auf zeit-
lich fiiirbare Neuprägungen schliessen, es bedeuten novi denarii jeweils
nur die Pfennige der letzten Emission, die als alleiniges gesetzliches
Zahlungsmittel Zwangskurs hatten, und zw. im Gegensatze zu allen früheren
Pfennigen, die insgesamt unter »veteres denarii c zu verstehen sind. Die»
') Vgl. G. Winter im Arch. f. österr. Gesch. 60, 161.
') Vgl. darüber v. Below, Grosshändler und Kleinhändler im deutschar
Ma. Jb. f. Nat.-Ökon. und Statistik 75, 20 ff. und 33 ff. Dazu auch Luschin,
in eben diesem Werk II 2, 843 ff.
Literatur. 341
Beobachtung ist u. a. auch deshalb wichtig, weil man aas der missver-
ständlichen Auffassung jener Bezeichnungen Schlüsse auf Veränderungen
im Münzfuss gezogen hat, die tatsächlich unbegründet sind. Zugleich ge-
langt L. nun auch gegenüber der bis jetzt herrschenden Meinung zu dem
Ergebnis, dass nach dem Regierungsantritte Albrechts L der frühere
Münzfuss nicht durch einen leichteren ersetzt worden sei, dass der Verfall
des Wiener Münzwesens vielmehr erst unter Friedrich dem Schönen beginne
(790 ff.). Bei diesen Ausfuhrungen hätten auch die interessanten Stücke
der Wiener Briefsamralung (Mtinzverruf 1283 Nr. 212 vgl. Nr. 217, 246,
293) mit verwertet werden können, aus denen sich auch eine Richtig-
stellung für die irrige Annahme Ls. ergibt, dass Münzverrufe aus älterer
Zeit (vor Mitte d. 15. Jahrhundert) nicht bekannt seien.
Mit Hilfe einer seit Ausgabe des 1. Bandes dieser Geschichte Wiens
L. gelungenen Entdeckung — dass nämlich auf einer Reihe stummer
Münzen die auf der Rückseite angebrachten Wappenschilde den mit der
Zentralverwaltung der Finanzen betrauten Landschreibern zugehören —
vermag L. jetzt auch wichtige Daten lür die Chronologie der Münzen am
Ausgang des 13. und im 14. Jahrhundert zu bieten. Lässt sich die Amts-
zeit der einzelnen Landschreiber mit Hilfe der Urkunden genau fixiren, so
erscheinen damit auch die unter seiner Haftung geprägten Münzen zeitlich
bestimmt. Später — sicher im 1 5. Jahrhundert — kam den Münzmeistern
diese Rolle zu. Ob schon seit Beginn des 14. Jahrhunderts, wie L. meint,
scheint mir noch nicht sicher, da in den Nachweisen Ls. noch empfind-
liche Lücken klaffen. Einmal lassen sich rectores officiorum, was schon
im 13. Jahrhundert ganz gleichwertig mit Landschreiber auftritt, noch
über die von L. angenommene Zeit (131 1) nachweisen1) und anderseits
wird noch zu untersuchen sein, ob nicht auch bei den schon erkannten
Wappenschilden für deren Anbringung auf der Münze die Eigenschaft ihrer
Träger als Amtmann oder Hubmeister entscheidend war und nicht jene als
Münzmeister. Denn sowohl Jans v. Tirna (1358) als Haime v. Regens-
burg (1330) waren beides zugleich. Es wäre also möglich, dass im
14. Jahrhundert ein Übergangsstadium, eine Nachwirkung der am Beginne
desselben sicher zu belegenden Verhältnisse statt hatte.
Zur Geschichte der Münzerhausgenossen hätten die Ausführungen,
welche seinerzeit A. v. Meiller in seiner Abhandlung über die Herren v. Hind-
berg (Kämmerer) geboten hat (Denkschr. d. W. Akad. 8, bes. 78 ff.) noch
Berücksichtigung finden mögen. Es ergibt sich daraus, dass die Gerichts-
barkeit über die Hausgenossen 1373 von Herzog Albrecht HI. kaufweise
abgelöst und dem Kämmerer erst 1442 wieder zuerkannt wurde. Hier
findet sich auch eine spätere Bestätigung des alten Hausgenossenprivilegs
vom Jahre 1375, so dass nicht jene von 1316 »die letzte Bestätigung«
gewesen ist, wie L. annimmt (776). Kaum weniger gehaltvoll als der
münzgeschichtliche ist auch der handelsgeschichtliche Teil der Arbeit
?on L. Die Reihe der ohnedies wenig zahlreichen Handeisverträge (747)
kann noch durch den 1412 zwischen den Leopoldinern und der Republik
Venedig abgeschlossenen Vertrag (Steinwenter, Arch. f. österr. Gesch. 58)
ergänzt werden, der immerhin auch für Wien von Bedeutung werden musste.
') So 1314 (Arch. f. österr. Geßch. 2, 551 Nr. 103), 1316 (Mitteil. d. Wiener
Altert. Ver. 13, 70 n.) 1330 (Chmel, Gesch. Forscher 1, 42).
342 Literatur.
Für die Beurteilung der Streitigkeiten zwischen Wien und Wienei-
neustadt wegen Ausübung des Handels, bezw. ihrer Handelsvorrechte (765>
die noch weiter, schon ins 13. Jahrhundert, zurückgeben, wären die iea
Lichnowsky registrirten Urkunden von 1299 (Nr. 235 — 237) noch hem-
zuziehen. Über den Handel der Prager nach Venedig (764) hätte auch &
im Notizbl. 3, 310 veröffentlichte Urkunde Herzog Albrecht V. von 1412
Ergänzungen geboten.
In den wichtigen Massnahmen Max I. gegenüber den alten Handels-
privilegien der Wiener möchte ich nicht so sehr eine .grosszügige Handels-
politik des Kaisers erblicken, der das »Freihandelsprincip* der mittelalter-
lichen Handelspolitik der Habsburger gegenübergestellt habe, als vielmehr
den Druck der Not. In sehr schwankender Haltung (vgL L. 771) hat ücr
Max I. endlich zur Öffnung auch des Wiener Platzes für die Oberländer
entschlossen, da der so gewinnreiche Zuzug dieser auszubleiben unl sk
Wien mit Aufsuchung neuer Handelswege (Mähren, Schlesien, Polen) einliefe
zu umgehen drohten.
Zum Schlüsse sei auf die lehrreichen Ausführungen über Handelsbe-
hörden (828 — 840), die Stellung des Wiener Kaufmanns im MA. (840—
847), sowie die kaufmännische Geschäftsführung (847 — 866) besonder-
aufmerksam gemacht.
Weitere Abschnitte folgen endlich noch über »Das kirchliche
Leben und die christliche Caritas« (Wohltätigkeitsanstalten) (867
— 945), sowie »die Schulen« (946 — 960), beide von Anton Mayer,
sodann die Universität (961 — 1008) von K Schrauf (t) und »die öffent-
liche Gesundheitspflege und Heilkunde4 von Leopold Sen-
f eider (1018 — 1068). Die erste dieser Abhandlungen gibt leider über
vieles, was man hier erwarten könnte, gar keinen oder nur ganz unzu-
länglichen Aufschluss, wie z. £. über das noch immer sehr dunkle Bruder-
schaftswesen (922 — 924); die zweite betrifft die Bürgerschule zu S. Stefan
und die theologischen Hausanstalten. Aus der wichtigen Arbeit des ver-
storbenen Universitätsarchivars hebe ich besonders die Zusammenstellungen
über die einzelnen Bursen (996 — 1008), sowie die seit 1377 ziemlich
gesicherte Universitätsstatistik (1009 — 1013) hervor. Das letzte Kapitel
verbreitet sich in zwei Abteilungen a) über die Geschichte der Kranken-
anstalten, die Seuchen, Todtenbestattung, Heilpersonen (Ärzte) und Apotheker-
wesen, b) die medizinische Schule im ersten Jahrhundert ihres Bestandes.
Dieselbe trat nämlich tatsächlich erst Ende des 14. Jahrhundertes ins Leben.
Überblickt man die Summe des bisher Gebotenen, so wird man an-
gesichts so vieler trefflicher Leistungen das Werk als ein im Ganzen wohl
gelungenes bezeichnen dürfen. Nur besteht die ernste Gefahr, dass bei
der an sich kleinen Auflage und dem enormen Kostenpreis dieses Pracht-
werk nicht die Verbreitung finden wird, die es seiner hohen Bedeutung
nach jedenfalls verdient. Eine dringend notwendige Abhilfe dagegen
könnten die Herausgeber leicht damit finden, dass man neben der Ge-
samtausgabe noch eine, ja auch sachlich begründete Sonderausgabe der
einzelnen Abhandlungen veranstaltete, die — eventuell ohne die teueren
Tafeln — möglichst billig gehalten werden sollte.
Wien. A. Dopscn.
Literatur. 343
1. Die römische Curie und das Concil von Trient unter
Pius IV. Actenstücke zur Geschichte des Concils von Trient. Im
Auftrage der histor. Kommission der kais. Akademie der Wissenschaften
bearbeitet von Josef Susta. I. Band. Wien, Alfred Holder. 1904.
8°. XCH und 370 S.
2. Nuntiaturberichte aus Deutschland nebst ergän-
zenden Actenstücken. Zweite Abtheilung. 1560 — 1572. III. Band
Nuntius Delfino 1562 — 1563. Im Auftrage der histor. Kommission
der kais. Akademie der Wissenschaften bearbeitet von S. Steinherz.
Wien, Carl Gerold. 1903. 8°. LVIII und 552 S.
1. Es mag gestattet sein, die beiden grossen Publikationen, welche von
ehemaligen Stipendisten des österreichischen Institutes in Rom knapp nach
einander zur Ausgabe gebracht worden sind, unter einem anzuzeigen. Beide
berühren sich inhaltlich auf das engste. Der Gedanke, die Korrespondenz
der römischen Kurie mit den Legaten des Konzils von Trient zu veröffent-
lichen, ist dem genialen Sinne Theodors von Sickel entsprungen. Der
grosse Diplomatiker hat auch für die allgemeine Geschichte stets ein
waches Auge gehabt. Und wie er Episoden der italienischen und fran-
zösischen Geschichte des 15. Jahrhunderts in wahrhaft klassischer Weise
dargestellt hat, so hat er namentlich dem Konzil von Trient, dessen Be-
deutung er vollauf würdigte, stets ein reges Interesse entgegengebracht.
Er hat es für eine seiner Aufgaben gehalten, die urkundlichen Quellen
namentlich für die dritte Session des Konzils zu erschliessen. Hatte er
seiner Zeit die Korrespondenz der kaiserlichen Gesandten am Konzil nach
den Akten des Wiener Staatsarchivs veröffentlicht, so hat er als Leiter
des österreichischen Institutes in Born die Veröffentlichung der Korrespon-
denz der Konzilslegaten mit der Kurie veranlasst, die nun durch einen
der römischen Stipendisten in mustergiltiger Weise mit Benützung der kri-
tischen Forschungen Sickels durchgeführt worden ist.
Daher wird man verstehen, dass Sickel dieser Ausgabe ein ausführ-
liches Vorwort vorangestellt hat. Naturgemäss kommt er auf die Eröff-
nung des vatikanischen Archivs durch Leo XIII. und seine Verwaltung zu
sprechen, Geschehnisse, über die er als kompetentester Zeuge berichten
kann. Leo dachte und hoffte bei dieser Eröffnung nicht anders, als dass
die Erforschung des Archivs zur Verteidigung des Papsttums und der ka-
tholischen Lehranschauung beitragen werde und solle. Nach seiner Meinung
mnssten selbstverständlich die katholische Lehre und die Wahrheit zu-
sammenfallen, mussten aus der Erforschung der Aktenstücke sich die Heilig-
keit der Kirche, die göttliche Vorsehung, die in der Geschichte der Kirche
walte, erkennen lassen. Es gereicht Sickel zur hohen Ehre, dass er seinem
Standpunkte, dem des voraussetzungslosen Gelehrten, der ohne apologetische
Nebenzwecke nur die Wahrheit sucht, auch dem Papste gegenüber offenen
Ausdruck gab; es gereicht aber auch dem Papste zu nicht geringerer
Ehre, dass er praktisch der freien Forschung kein Hemmnis entgegenstellte,
dass er von den Gelehrten, die das päpstliche Archiv benützen wollten,
kein religiöses oder politisches Glaubensbekenntnis verlangte, dass er dem
344 Literatur.
Protestanten Sickel die freieste Hand bei seinen Forschungen gelassen
hat. Interessant sind die Mitteilungen, die Sickel über die historische
Schule bringt, die Leo gründen wollte. Sind diese Bestrebungen des
Papstes auch nicht sehr fruchtbar gewesen, so bleiben sie doch immer
ein merkwürdiges Zeugnis seines aussergewöhnlichen Geistes.
Die Publikation der Legatenkorrespondenz berührt sich allerdings mit
dem Plane, den die Görresge Seilschaft aufgestellt hat. Aber der Umfang
dieses Unternehmens hätte die Publikationen gerade dieser Papiere noch
sehr hinausgeschoben, und immer wird es verdienstvoll bleiben, diese ent-
scheidenden Akten aus dem Wüste der Korrespondenzen und Aufzeich-
nungen herausgehoben zu haben. Grosse Schwierigkeiten bot die Beschaffung
des Materials. Das vatikanische Archiv ist nicht in dem Masse reich an
Originalkorrespondenzen des 1 6. Jahrhunderts, als dass hier aus dem Vollen
geschöpft werden konnte. Auch in Eom blieben die Akten vielfach in
den Händen der Staatsmänner, welche die politischen Aktionen durch-
geführt hatten, nach deren Abgang zurück. Manches ist ins Archiv zurück-
gekommen, vieles verloren und zerstreut; manches auch in späteren Ab-
schriftensammlungen erhalten. Gerade die Konzilsakten sind partienweise
wiederholt kopirt worden. Es galt diese Kopien zu prüfen, dem Nach-
lasse der einzelnen Legaten, sowie dem des Kardin alnepoten Carlo Borromeo
nachzugehen, um die kritischen Grundlagen und das Material für die Edition
zu gewinnen. Zum grossen Teile hat diese Arbeit Sickel in seinen in den
Sitzungsberichten der Akademie der Wissenschaften hist. phil. Klasse Bd. 133,
136, 141, 143, 144 erschienenen römischen Berichten durchgeführt (vgl.
Mitt. des Instituts 17, 679; 25, 365). Kaum sind je für eine Publikation
moderner Akten eindringlichere Studien gemacht worden. Über die Ge-
schichte des päpstlichen Archivs, den Geschäftsgang der Kurie, die einzelnen
Sammlungen der Korrespondenzen u.s.w. liegen hier die interessantesten
Ergebnisse vor. Susta hat in seiner Einleitung diese Ergebnisse zusammen-
gestellt und die Forschung ergänzt. Rom, die Ambrosiana, die Staats-
archive von Mantua, Modena und Neapel haben das Material der Edition
beigesteuert.
Zum Abdrucke gelangen in der Ausgabe vor allem die Korrespondenz
des Papstes und des Kardinalnepoten Carlo Borromeo mit den Konzils-
legaten, daneben aber als Beilagen ausgewählte Stücke aus anderen Korre-
spondenzen, besonders mit den Nunzien in Frankreich und Spanien, welche
sich auf das Konzil beziehen. Da sehr wertvolle Stücke, deren Veröffent-
lichung in Bälde nicht zu erwarten war, unter den Beilagen Platz ge-
funden haben, wird man diese Erweiterung des Planes nur billigen können.
Auch die Anordnung der mitgeteilten Stücke ist hier eigentümlich. Wäh-
rend sonst solche Veröffentlichungen chronologisch geordnet zu sein pflegen,
hat man nach Sickels originellem Gedanken versucht, in der Edition die
Registratur der Konzilslegaten wieder herzustellen, die Stücke nach dem
Datum ihres Einlaufs und Abgangs von Trient zusammengelegt. Diese
Anordnung gewährt den Vorteil, dass hier Brief und Antwort einander
folgen, wodurch sich der Leser der Akten um so lebhafter in die Lage der
Konzilslegaten versetzt fühlt, und so ein weit eindringlicheres Bild von
den Vorgängen gewinnt als bei chronologischer Anlage, wo seine Aufmerk-
samkeit durch dazwischengeschobene Aktenstücke abgelenkt wird. Die Art
Literatur, 345
der Veröffentlichung ist die gleiche wie beim ersten Band der II. Serie
der Nunziaturberichte. Nur die wichtigeren Stücke nnd die interessanteren
Stellen aus ihnen werden abgedruckt, der Rest und zahlreiches andere
archivalische Material, das unter anderm namentlich auch dem Staatsarchiv
in Wien entnommen ist, wird in den oft sehr umfangreichen Bemerkungen
verarbeitet, die wie ein Kommentar die Stücke begleiten.
Die Korrespondenz der Legaten reicht in diesem Bande bis zum
19. Jänner 1562, also bis zur Eröffnung des Konzils, die am 18. stattfand.
Es sind die vorbereitenden Verhandlungen, die uns hier geboten werden.
Fast ausnahmslos wird bisher ungedrucktes und unbenutztes Material ge-
bracht, dessen Inhalt ein hochbedeutender ist. Bekanntlich hat Pius IV.
schon im Konklave sich zum Konzil verpflichtet. Wenn man in Rom nun
in der Tat sich für den Zusammentritt des Konzils bemüht, und diesen
zu beschleunigen sucht, schon um das Nationalkonzil, mit dem die Fran-
zosen drohen und von dem man das übelste befürchtet, zu durchkreuzen,
so betrachtet man das Konzil doch wie ein notwendiges Übel, dem man
nur mit Bangen entgegensieht. Wird es die Bahnen der Reformkonzilien
des 15. Jahrhunderts, besonders die des > giftigen« von Basel beschreiten
und eine Reform auch der Kurie, eine Beschränkung der päpstlichen Rechte
verlangen? Diese beiden entg3gengesetzten Stimmungen l'eeinflussen die
päpstliche Politik und finden in unseren Akten lebhaften Ausdruck. Der
Papst ernennt die Legaten, welche dem Konzil Vorsitzen sollen. Noch
sucht man nicht nur die deutschen Reichsstände, sondern auch die nordi-
schen Mäcirte, selbst den Zaren für das Konzil zu gewinnen. Noch hofft
man, Peter Paul Vergerio und andere italienische Emigranten und hervor-
ragende protestantische Theologen Deutschlands zum Besuch des Konzils
bewegen zu können. Schon erhalten die Legaten Vollmacht, die reuig zur
katholischen Kirche Zurückkehrenden zu absolviren. Auch deutsche ka-
tholische Theologen sucht man für Trient zu werben. Man tritt in Ver-
handlung mit Lindanus und Staphylus. Vor allem gilt es Bischöfe in ge-
nügender Zahl in Trient zu versammeln. Die italienischen gehorchen,
wenn auch vielfach widerwillig dem Befehl der Kurie, einige Portugiesen
erscheinen. Schwierigkeiten findet man in Spanien und Frankreich. Endlich
gelingt e3, das Widerstreben Philipps IL zu bannen. Welche Freude über
diesen Entschluss des »buon re€ an der Kurie und in Trient. Unter all
den Prälaten sind es nur die Italiener, auf welche die Kurie rechnen kann.
Daher werden sie möglichst zahlreich nach Trient entboten. Die meisten
unter ihnen hängen von der Kurie ab, sie beziehen für die Dauer des
Konzils Provisionen von der Kurie, worüber unsere Akten reichen und vollen
Aufschlu88 geben. Freilich eine gefährliche Sache, denn nichts hätte den
Anschein der Freiheit des Konzils mehr kompromittiren können, als wenn
die Liste dieser »benedette provisioni« den Protestanten, ja selbst nur dem
Kaiser oder den Spaniern bekannt geworden wäre. Um den Schein der
Freiheit zu wahren, wünschen die Legaten schon im voraus weitgehende
und erschöpfende Instruktionen, um das jedesmalige Anfragen bei der
Kurie zu vermeiden, das bei den früheren Sessionen Anlass zum bekannten
Witzworte geboten hatte, dass der heilige Geist allwöchentlich im Felleisen
von Rom nach Trient reise. Das war kaum möglich, und so musste man
sich zur alten Methode bequemen. Wie sich die Kurie zum Konzil stellen
34(5 Literatur.
wollte, ergibt am besten die Instruktion des Legaten Simone tta, der im
November, als es mit der Eröffnung des Konzils Ernst zu werden schien,
nach Trient abging. Der Papst betrachtete das Konzil nur als Fortsetzung
der früheren Sessionen und damit deren Dekrete als heilig und bindend.
Vor allem soll vom Konzil an der päpstlichen Autorität nicht gerüttelt
werden. Wird der Versuch dazu gemacht und die Verhandlungen darüber
auf die Tagesordnung gestellt, so sollen die Legaten das Konzil sofort
suspendiren; der Papst wird es dann verlegen oder auflösen. Um das
Übergewicht der Italiener auszunützen, soll nach Köpfen abgestimmt werden.
Den nationalen Zusammenhalt der Prälaten sucht man zu erschweren, indem
sie nicht nach Nationen beisammen wohnen sollen. Die Geschäftsordnung
sorgte bekanntlich dafür, dass die Leitung der Versammlung den Legaten
nicht entschlüpfe. Nur ihnen kam das Recht der Proposition, die Ini-
tiative zu; die Debatten sind in enge Grenzen gebannt.
Noch immer sind es nur italienische, spanische und einige portu-
giesische Bischöfe, mit denen man zur Eröffnung des Konzils schreitet;
die Deutschen fehlen, die Polen senden nur Vertreter. Noch wartet man
auf die kaiserlichen Gesandten und nimmt endlich, da sie zögern, in ihier
Abwesenheit die Eröffnung vor. Schon warf der Gegensatz zwischen den
Spaniern und Italienern seinen Schatten voran. Noch ist es nur die Mo-
zetta, eine Art von Kapuze, um die sich der Streit erhebt. Die Spanier
bestehen auf dem Rechte, die Mozetta in Trient zu tragen, die Italiener
eifern dagegen. Die Klugheit gebietet den Spaniern zu Wunsch zu sein.
Ernster gestalten sich die Verhandlungen über das Eröffnungsdekret Die
Spanier verlangen, dass man in unzweideutigen Worten das Konzil als
Fortsetzung bezeichne. Zu viele seien schon wegen der Dekrete der frü-
heren Sessionen verbrannt worden, als dass man diese in Zweifel ziehen
dürfe. Die Kurie steht auf demselben Standpunkt, will aber um Frank-
reich und des Kaisers willen eine zweideutige Formel verwenden. Auch
gegen das alleinige Vorschlagsrecht der Legaten wenden sich die Spanier.
Es kommt zu erregten Debatten, in denen sich die Parieien scheiden. Die
Italiener erzeigen sich als die festesten Stützen der Kurie, aber sie müssen
es sich gefallen lassen, dass ihnen die Spanier ihre Abhängigkeit von
Rom zum Vorwurfe machen. Mit Mühe wird die Mehrzahl der Spanier
dahin gebracht, das von Seripando entworfene Eröffhungsdekret anzunehmen,
aber vier von ihnen, darunter der Erzbischof von Granada, protestiren
gegen das ausschliessliche Vorschlagsrecht der Legaten. So kündigen sich
bereits die Stürme an, welche die Beratung der Residenzpflicht der Bischöfe
bringen sollte.
In den Beilagen werden Aktenstücke veröffentlicht, welche die Ver-
handlungen der Kurie mit Spanien und Frankreich in Sachen des Konzils
betreffen. Man sieht, wie Pius IV. anfangs in gespanntem Verhältnis zu
Philipp II. sich in der Folge Spanien nähert. Noch interessanter sind die
Berichte, die hier aus dem von Parteien zerrissenen Frankreich vorliegen.
Man fürchtet in Rom ein nationales Konzil, Zugeständnisse an die Kalviner,
die Abschaffung der Annaten. Schon droht man in Rom bei weiteren Ver-
letzungen des Konkordats diesen Veitrag fallen zu lassen und das Nomi-
nationsrecht des französischen Königs zurückzunehmen. Schon fasst der
päpstliche Nuntius in Paris den Gedanken, Philipp IL von Spanien an
Literatur. 347
die Spitze einer katholischen Liga gegen Frankreich zu stellen. Der Legat,
den die Kurie an den französischen Hof sendet, der Kardinal Ippolito von
Ferrara huldigt anderen Anschauungen. Er lässt sich herbei einer hu-
genottischen Predigt am Hofe der Königin von Navarra beizuwohnen zu
nicht geringem Entsetzen des Nuntius und der Kurie. Den König von
Navarra sucht man zu ködern, indem man ihm Vermittelung in seinem
Streite mit König Philipp II. verspricht, ohne dass die Kurie, welche den
Bourbon durch seinen eigenen Gesandten täuschen lässt, ernstliche Schritte
unternommen hätte.
Mit Spannung kann man den folgenden Bänden dieser Korrespondenz
entgegensehen. So viel auch über das Konzil von Trient schon geschrieben
und veröffentlicht worden ist, die Frage, wie weit der Einflass der Kurie
in jedem einzelnen Falle gereicht hat und welche Mittel angewendet wurden,
um die Versammlung im kurialen Sinne zu leiten, ist noch immer im we-
sentlichen eine offene, ihre Beantwortung aber durch diese Publikation zu
erhoffen.
2. Auch der dritte Band der von Steinherz herausgegebenen Nuntiatur-
berichte dreht sich hauptsächlich um das Konzil, umfasst er doch die beiden
Konzilsjahre 1562 und 1563. Nach dem ersten folgt nun der dritte Band,
denn das Material für den zweiten, die Korrespondenz Commendones, ist
noch immer nicht zugänglich geworden. Ausser dem Briefwechsel des
Nuntius mit Carlo Borromeo und den Konzilslegaten bietet der Band
noch einige andere in diesen Zusammenhang gehörige Stücke, Briefe
Pias IV., Kaiser Ferdinands I., König Maximilians II., Berichte Morones
über seine Verhandlungen in Innsbruck u.s.w. Auch hier bot die Samm-
lung des Materials grosse Schwierigkeiten, denn das vatikanische Archiv
enthält nur Trümmer dieser Korrespondenzen. Besonders die an Borromeo
gesandten Berichte sind nur äusserst spärlich erhalten. Einen Ersatz bot
die Korrespondenz der Konzilslegaten. Delfino war angewiesen, ihnen von
allem, was für sie Interesse haben konnte, Mitteilung zu machen. Er hat
von dieser Erlaubnis eifrigen Gebrauch gemacht und ihnen nur weniges
vorenthalten. Anderes fand sich in der regen Korrespondenz Delfinos mit
Herzog Cosimo I. von Florenz, die sich wenigstens zum Teile noch im
Staatsarchiv in Florenz findet. Dem Herzog von Florenz hat Delfino sehr
viele, wie Steinherz mit guten Gründen vermutet, seine sämtlichen Berichte,
die an den Kardinal Borromeo und die Legaten gerichtet waren, in Ab-
schrift mitgeteilt. Der Herausgeber hat dort für die Jahre 1562 und
1563 vierundzwanzig Berichte gewonnen.
Die Art der Ausgabe entspricht dem ersten Bande. Auch hier wird
nur das wichtigere vollständig im Text gegeben; das wenig bedeutende
und unendlich reiches Material aus italienischen und Wiener Archiven ist
als Kommentar in den Noten mitgeteilt. Diese Methode spart an Raum,
indem sie doch alles wesentliche bringt. Gewiss, sie erfordert unendlich
mehr Arbeit and natürlich auch weit mehr Zeit als der Druck in extenso,
den die gleichartigen deutschen Publikationen bieten. Zu den Noten haben
namentlich die reichen Bestände des Wiener Staatsarchives : die Trienter
Konzilsakten, die Geheimratsprotokolle, der Briefwechsel Ferdinands L,
Maximilians II, des Vizekanzlers Seid u.s.w. beigetragen.
348 Literatur.
Die Korrespondenz Delfinos ist nicht nur inhaltlich überaus interessant,
sie lässt uns tiefe Blicke in das Innere der handelnden Personen, des Kaisers
und seines Hofes, des Kardinal Guise, vor allem der Korrespondenten
selber, Borromeos, Morones und nicht zuletzt des Nuntius Delfino tum
Steinherz hat es versucht, in der Einleitung die Charakteristik Delfinos zu
zeichnen, er hat die Briefe Delfinos einer scharfen Kritik unterzogen und
bietet in den Noten das Material zum Vergleiche. Nicht immer sind wir
in der glücklichen Lage, einen Blick in die Seele eines Diplomaten zu
werfen, wie uns dies hier gestattet ist. Es ist kein günstiges Bild, das
uns der Herausgeber von Delfino entwirft. Wir sehen einen gewiss talent-
vollen, aber auch vollendeten Streber, den sein brennender Ehrgeiz zu
Schritten verleitet, die als Verrat an seinem Herrn und seinem Vaterlande
bezeichnet werden müssen. Dies Urteil blieb nicht unwidersprochen.
P. Ehses hat die Ehre Delfinos in einer Besprechung der Ausgabe von
Steinherz zu retten gesucht (Römische Quartalsschrift 18, 299). Er kommt
zum Schlüsse, dass der Herausgeber »sich in einer für einen Historiker
nicht ganz rühmlichen Weise geirrt hat*. Ein schwerer Vorwurf! Die
Frage ist zugleich sachlich für jeden, der sich mit diesen Dingen beschäftigt,
von grösstem Interesse ; denn von ihrer Beantwortung wird die Schätzung
und Kritik der Berichte abhängen. War Delfino der Ehrenmann, für den
ihn Ehses hält, so wird man ihm unbedingten Glauben schenken müssen,
war er ein gewissenloser Streber, wie Steinherz annimmt, dann wird man
an seiner absoluten Wahrheitsliebe zweifeln, wird man Tendenzen, absicht-
liche Trübungen der Wahrheit gewärtigen müssen. Es verlohnt sich daher,
die Gründe, die für und wider vorgebracht wurden, zu prüfen. Zunächst
die Korrespondenz mit Herzog Cosimo, deren Existenz sich für den Herans-
geber so günstig erwies. Steinherz sieht in der Mitteilung von geheimen
Berichten an einen andern Fürsten einen unerhörten Vertrauensbruch, Ehses
findet darin nichts verfängliches ; er erinnert daran, dass das Eigentum des
Staates an diplomatischen Papieren damals nicht sehr respektirt wurde.
Sehen wir, wie Delfino selber die Sache aufgefasst hat. Er beschwört Co-
simo, ja geheim zu halten, dass er die betreffenden Nachrichten vom Nun-
tius habe. Offenbar muss er gefürchtet haben, dass diese Entdeckung für
ihn gefahrlich sein könnte. Ehses hat nebenbei Steinherz, dessen Wendung
freilich hier nicht ganz glücklich ist, gründlich missverstanden ; denn keines-
wegs behauptet er, dass die betreffenden Nachrichten von Delfino dem Kar-
dinal Borromeo verheimlicht wurden, sondern wie der Zusammenhang ergibt,
dass Borromeo nicht erfahren sollte, dass die Mitteilungen von Delfino
herrührten. Das Eigentum des Staates an diplomatischen Papieren wurde
freilich nicht immer beachtet, die Papiere blieben im Besitze der Diplomaten
und gingen an ihre Erben über. Aber kein Fürst der Welt hätte es ge-
duldet, dass sein Botschafter die für ihn bestimmten Berichte, wenn sie
vertraulich waren, einem Dritten mitgeteilt hätte. Und das geschah hier.
Es wurden Berichte mitgeteilt, die selbst den Konzilslegaten gegenüber
als vertraulich bezeichnet wurden. Wie die Venezianer die Korrespondent
eines ihrer Beamten mit einer fremden Macht auffassten, wird sich gleich
zeigen. Allerdings hat Borromeo selber manchmal dem Nuntius den Auf-
trag gegeben, Berichte dem Herzog Cosimo mitzuteilen. Aber was der
Herr in Ausnahmsfällen anordnete, durfte der Diener sich nicht für ge-
Literatur. ;)49
wohnlich erlauben. Delfinos Vorgehen war ein Bruch des Amtsgeheim-
nisses, ein schweres Vergehen, das, wenn es in Rom bekannt geworden
wäre, dem Nuntius sicherlich teuer zu stehen gekommen sein würde.
Die zweite Tatsache, die in Frage kommt, betrifft einen Abenteurer,
wie so viele am Hofe des Sultans ihr Glück suchten, Michele Cernovich,
der zuletzt als Dragoman bei der venezianischen Gesandtschaft in Kon-
stantinopel angestellt war. Dieser Cernovich trieb für den Kaiser Spionage,
indem er geheime Berichte nach Wien sandte. Hehlerdienste leisteten
dabei die Delfinos, insbesondere der Nuntius, dessen Agent die Berichte
Cernovichs von Venedig nach Wien beförderte. Als die Bepublik dieser
Korrespondenz auf die Spur kam, schritt sie mit den schärfsten Strafmitteln
ein. Der Nuntius, dessen man freilich nicht habhaft war und der als Ge-
sandter des Papstes überdies unverletzlich war, wurde zu ewigem Kerker
verurteilt, was unter den obwaltenden Umständen ewiger Verbannung gleich-
kam. Empfindlicher noch war für ihn, dass die Einkünfte seines Bistums
Lesina und seines Vermögens mit Beschlag belegt wurden. Ehses findet
im Vorgehen des Nuntius allerdings einen Missgriff oder übel angebrachte
Gefälligkeit, aber er tadelt es, wenn Steinherz es als unsaubere Geschichte
bezeichnet, er meint, dass man allgemein die Bestrafung des Nuntius als
übertrieben betrachtet habe. Sehen wir auf die Motive, die den Rat der
Zehn bewogen, Delfino als Vaterlandsverräter zu behandeln. Kein Boden
war für die Republik Venedig heisser, als der Konstantinopels. Die Macht,
der Reichtum, deren sich die Republik noch immer erfreute, hingen von
ihren Besitzungen im ägäischen Meere zum grossen Teile ab. Sie dienten
als Stützpunkte für die Reste des Levantehandels, die sich Venedig bei
dem Umschwung der Handelswege gerettet hatte. Ein Schlag, der die
Republik unvorbereitet traf, und alles war verloren. In Konstantinopel
aber wurde die Politik nicht nur durch vernünftige Erwägung, sondern mehr
noch durch Sultanslaunen bestimmt. Begreiflich, dass man darum die Be-
ziehungen zur Türkei mit besonderer Sorgfalt pflegte. Erfuhr der Sultan
von dieser Spionagegeschichte, wie leicht konnte sich dann sein Unwille
verderbenbringend gegen die Republik wenden. Begreiflich, dass der Rat
der Zehn das Verhalten Cernovijßhs und des Delfino als Landesverrat be-
trachtet, denn Delfino hat in der Tat durch seine Handlungsweise sein
Vaterland den ernstesten Gefahren ausgesetzt. Begreiflich aber auch, dass
der Kaiser und König Maximilian sich des Nuntius, der um eines ihnen
erzeugten Dienstes willen bestraft worden war, wärmstens annahmen, natür-
lich nicht direkt bei der Republik — Spionageangelegenheiten pflegt man
unter befreundeten Mächten zu ignoriren — sondern durch Vermittelung
des Papstes, bei dem sie zu diesem Zwecke natürlich den Nuntius möglichst
entlasteten.
Die dritte Angelegenheit, die streitig ist, betrifft eine ausgedehnte
Staatsschrift, die Delfino unter dem Datum des 14. August 1563 an Bor-
romeo sandte. In dieser Schrift werden die Verhandlungen zusammen-
gefasst, die Delfino am kaiserlichen Hofe über Eid und Obödienzleistung
fahrte, welche man in Rom von Maximilian als Voraussetzung seiner
Konfirmation als römischer König forderte. Diese Schrift (Nr. 122) ist
nun so abgefasst, dass die Gründe, welche der Kaiser und seine Räte
gegen diese Forderungen vorbrachten, ins hellste Licht treten. Steinherz
1
350 Literatur.
neiiDt die Aufzeichnung mit Recht eine Parteischrift und zwar eine zu-
gunsten der kaiserlichen Sache. Nun behauptet Steinherz, dass der Nuntius
diesen Bericht an Borromeo den kaiserlichen Räten zur Verfugung gestellt
habe und dass darüber im geheimen Rate beraten worden sei. Ehses
läugnet dies. Wir wissen, dass in der Sitzung des geheimen Rates vom
5. August eine copia per nuncium oblata vorgelegt wurde. Es wurde be-
schlossen, dem kaiserlichen Gesandten in Rom den Auftrag zu geben, Er-
kundigungen einzuziehen, ob dort wirklich die Sache so vorgebracht wurde,
wie sie den kaiserlichen Räten gezeigt wurde ; er selber wurde angewiesen,
sich daran zu halten mit Geheimhaltung der ihm übersandten Kopie (dissi-
mulata copia). Maximilian II. trägt am ] 5. August demselben Gesandten and
darüber zu wachen : an eae literae, quas cardinali Borromeo scripturam se
esse idem nuncius hie nobis ostendit, per totum integrae .... cardinali
asecretario (des Delfino) porrigantur. Ehses meint nun unter der copia sei
lediglich eine der Formeln des von Maximilian geforderten Eides oder der
OböMienzleistung zu verstehen. Aber wenn schon copia kaum für eine
Formel verwendet worden wäre, Maximilian II. spricht ausdrücklich von
einem Brief des Nuntius an Borrromeo. Darunter kann eine Formel nie
und nimmer verstanden werden. Und warum hätte die Formel in Rom
verheimlicht werden sollen? Man hatte doch über diese Formeln des
Breiten und Langen verhandelt. Sie waren gerade der Gegenstand der
Verhandlungen, ihre Geheimhaltung wäre nicht nur wertlos, sondern zweck-
widrig gewesen. Aber, sagt Ebses, der Bericht Delfinos vom 14. August
kann unmöglich schon am 5. dieses Monats dem geheimen Rate vorgelegen
haben. Sicher nicht im Originale, warum aber nicht im Konzepte? Maxi-
milian spricht ausführlich von einem Konzept (scripturum se esse). Der
Bericht, der im Drucke zehn Seiten umfasst, ist sicherlich nicht sogleich
in Reinschrift entstanden. Eine so sorgfältig gearbeitete Staatsschrift ist
zweifelsohne nicht ohne Konzept, ohne Glättungen und Verbesserungen zu-
wege gekommen. Die Anfertigung des Konzepts wird Tage gekostet haben.
Das Schriftstück steht dazu im innigsten Zusammenhange mit einem zweiten
Berichte vom 14., Berichten vom 16. und 18. August (Nr. 123, 124, 125).
Alle diese Schriftstücke hat Delfinos Sekreiär Fata zugleich nach Rom ge-
bracht. Sie sind nacheinander entworfen worden, nacheinander kopirt und
im Momente der Fertigstellung der Reinschrift datirt worden, daher kann
sehr wohl das Konzept des Berichtes vom 14. schon am 5. dem geheimen
Rate vorgelegen sein. Das Vorgehen Delfinos ist freilich eigentümlich.
War er der treue Diener des Papstes, bemüht dessen Befehle und Inte-
ressen zu befördern, ja dann »würde er allerdings in diplomatischem Ge-
schick von manchem Schulknaben übertroffen werden«, wie Ehses meint
Aber ein Schwachkopf war Delfino mit nichten. Wenn er sich »der gröb-
lichsten Pflichtvergessenheit«, wie Ehses den Vorgang beurteilt, schon
schuldig machte, so musste er Gründe dafür haben, und diese Gründe
müssen ausserhalb des Bannkreises der päpstlichen Politik gelegen gewesen
sein. Er muss mit einem Worte neben der päpstlichen Politik noch eine
andere getrieben haben, der er sich nicht scheute, die Interessen seines
Herrn unterzuordnen. Und welche die Ziele waren, die Delfino verfolgte,
W iw ^ £6hr *laublicher Weis* gezeigt, das Bistum Verona, der
Kardinalshut, die Wiederherstellung in Venedig, und warum nicht auch in
Literatur. 35 1
der Ferne noch die Tiara? Es wird bezeugt, dass Delfino schon 153G
nach dem Kardinalat brannte; bei jeder passenden und auch unpassenden
Gelegenheit liess er durch den Herzog Cosimo, durch den Kaiser und den
römischen König die Kurie bearbeiten. Er selber hat zum teil die Konzepte
der Weisungen geschrieben, welche in diesem Sinne an den kaiserlichen
Gesandten in Rom, der. Schreiben, die an den Papst abgingen. Bedenkt
man, dass jedem Nuntius nach zur Befriedigung absolvirter Nuntiatur der
rote Hut winkt, so erscheint dieses ungeduldige Drängen Delfinos aller-
dings als sehr streberisch und so muss man es auch in Rom aufgefasst
haben, denn vorläufig Hess die Beförderung auf sich warten. Wir begreifen
nun, dass der Nuntius sich durch ehrenhafte und unehrenhafte Handlungen
das Wohlwollen des in Rom so einflussreichen Cosimo, des Kaisers und
des * kommenden Mannes* Maximilian zu erkaufen suchte. Daher die Be-
richte an Cosimo, daher die Vermittlung in der Spionageaffare Cernovichs,
daher endlich das Verfahren mit dem Berichte vom 14. August 1563.
Das letztere war geradezu ein Meisterstück. Die Forderungen, welche der
Pap3t für die Konfirmation Maximilians aufstellte, trafen zusammen mit
dem brennenden Wunsche der Kurie, die Zustimmung des Kaisers zur
baldigen Schliessung des Konzils zu erlangen. Dass beides zugleich erreicht
werden könne, mochte die Kurie selbst kaum hoffen. Die Forderungen
betreff der Konfirmation waren zudem schlecht begründet. Man verlangte
neues, weit über das bisher übliche hinausgehendes. Kaum war zu erwarten,
dass der Kaiser darauf eingehen werde, ja mit Rücksicht auf die protes-
tantischen Reichsstände auch nur eingehen könne. Was lag näher, als die
einen zu opfern, um das andere zu erreichen. Sofort hat Delfinos fin-
diger Geist die Situation erkannt. Triumphirend verkündet er den nahen
Schluss des Konzils, ehevor die Verhandlungen auch nur begonnen hatten.
Mit allen Mitteln sollte die Kurie für seinen Standpunkt gewonnen werden.
Daher auch der Bericht vom 14. August. Das war die beste Gelegenheit,
sich den Kaiser und namentlich den König zu Dank zn verpflichten. Um
in seiner Gesinnung ja keinen Zweifel zu lassen, unterbreitet er die Staats-
schrift, die bestimmt ist, in Rom entscheidend zu wirken, der Einsicht
der kaiserlichen Räte. So war dem Nuntius allerdings, wie der Heraus-
geber bemerkt, das grosse Kunststück gelungen, zweien Herren zu dienen,
Hamit werden wir aber auch die Schätzung des Mannes durch den Heraus-
geber als richtig, den Rettungsversuch durch Ehses als verunglückt an-
sehen.
Ein Mann, der zu solchen Schritten entschlossen ist, wird es auch
mit der Wahrheit nicht allzu genau nehmen, wenn dies seinen Zielen ent-
spricht. Und nun kommen wir zur Wertung des Charakters für die Kritik
der Berichte. In der Tat hat Steinherz wiederholt Unrichtigkeiten in diesen
nachgewiesen. Delfinos Eitelkeit liess ihn manchmal die Dinge anders
sehen, als sie in Wirklichkeit waren. So im Bericht über seine Unter-
redung mit dem Kardinal Guise Nr. 74, so in Nr. 76 über die Äusse-
rungen des Canisius, wenn er nicht auch in diesen Fällen absichtlich die
Wahrheit schminkt, um sich Pose zu geben, um seine Erfolge in Rom
recht herauszustreichen. Aber auch zugunsten Maximilians werden die
Berichte gefärbt. Er wird als durchaus und eifrig katholisch hingestellt,
352 Literatur.
obwohl von einem inneren Anschlüsse an Jas katholische Dogma kein*
Rede sein konnte, der Eifer ein kühler war (Nr. 54, 55, 74 u-s.w.).
Im übrigen ergeben diese Schriftstücke, dass die Bäte des Kaisers aa
Gewandtheit und Schlauheit es mit den Diplomaten der Kurie in keiner
Weise aufnehmen konnten. Diese verstanden es trefflich, auf das Gewissen
des gut katholischen Kaisers und seiner nicht minder katholischen Räte
einzuwirken. Wie leicht ist Morone der Sieg über die kaiserlichen Pline
geworden, und die Verknüpfung der Konfirmation Maximilians mit den Ver-
handlungen über den Schluss des Konzils war ein geniales Meisterstück
und ist in genialer Weise durchgeführt worden. Als in Innsbruck dk
entscheidenden Beratungen der kaiserlichen Theologen in Angelegenheit
des Konzils und der Beformen stattfinden, versteht es Delfino, sich allen
Einfluss darauf zu wahren. Er bringt es dazu, dass der Kaiser des Nun-
tius Haustheologen Fra Daniele Barboli, der über Empfehlung König Ma-
ximilians zum Bischof von Pedena nominirt worden war, zu den Beratungen
beizieht. Der Bischof von Fünf kirchen Drascovich durchschaut das Manöver,
nicht der Kaiser, der sich damit beruhigt, dass Barboli, wenn er ein guter
Mann sei, >dabit liberum consiiium et non revelabit secreta mea*. Aber
Barboli und auch Canisius beraten über ihre Gutachten mit dem Nuntim
und dem Jesuiten Hieronymus Natale, Barboli teilt dem Nunzius seinen
Batschlag mit, durch ihn erfahrt der Nuntius und durch diesen die Kon-
zilslegaten und die Kurie, worüber die Theologen zu beraten haben. Cani-
sius weigert sich freilich sein Gutachten dem Nuntius zu übergeben. Aber
er ist verpflichtet kraft de3 Gehorsams seinem General Lainez Mitteilung
zu machen, und dieser wird den Konzilslegaten die nötigen Aufschlüsse
erteilen. Den dritten der Theologen Staphylus bearbeitet der Nuntius.
bis er ebenfalls für die Interessen der Kurie gewonnen wird. Ja die
Kurie sucht diese Theologen geradezu zu bestechen. Auch Draskovich und
die kaiserlichen Bäte sollen durch Geld und Versprechungen gewonnen
werden. Und sie nehmen alle; selbst der Vizekanzler Seid, der sonst als
unnahbar gilt, kann ein kostbares Beliquiar nicht zurückweisen. Nur einer
iässt sich durch »den goldenen Latz*' nicht fangen, und dieser eine ist
— ein Spanier, der sittenstrenge, reformfreundliche Franziskaner und
Beichtvater der Gemahlin Maximilians IL, Franz von Cordova. Ein silbernes
Weih Wasserbecken, dann kostbare Uhren sollen ihn ködern. Aber ihm
sind seine Überzeugungen nicht feil. Bis zuletzt ermahnt er den Kaiser
am Konzile festzuhalten, durch dasselbe die Beform am Haupte, an den
Kardinälen, am Konklave u. s. w. durchzuführen.
Unmöglich kann hier eine Übersicht über den Beichtum und Wert
des gebotenen Materials gegeben werden. Zwei Angelegenheiten treten
vor allem hervor, das Konzil und die Bestätigung Maximilians als römi-
scher König durch den Papst. Die Verhandlungen über diese zweite An-
gelegenheit hat der Herausgeber in der Einleitung zusammengefasst. Kaum
ist das Konzil eröffnet, so möchte man es in Born schon wieder schliessen.
Schon im April 1562 werden dem Kaiser für die Zustimmung zum Schlüsse
reiche Subsidien für den Türkenkrieg angeboten. Immer und immer wieder
kommt man darauf zurück. Über das Verhalten des Kaisers und sein©
Beformpläne sind wir schon früher namentlich durch die Publikationen von
Sickel unterrichtet gewesen. Diese Berichte bieten mannigfaltige Erga>
Literatur. 353
zungen und lassen nunmehr das ganze Getriebe der Verhandlungen über-
sehen. In ihnen spiegelt sich der tiefe Eindruck, den das kaiserliche Re-
formationslibell in Eom und bei den Legaten in Trient hervorruft, wir
sehen die Bemühungen, den Kaiser von der Forderung abzubringen, dass
den Gesandten der katholischen Mächte oder gar allen Bischöfen das
Propositionsrecht eingeräumt werde, dass um das Übergewicht der Italiener
zu brechen, nach Nationen und nicht nach Köpfen abgestimmt werde, dass
vor allem die Reform des Papstes, der Kurie, des Konklaves auf dem
Konzil behandelt werde. Wir lernen das Streben der Kurie kennen, den
Kaiser in der Frage der bischöflichen Residenzpflicht, und des von den
Franzosen dem Papste geweigerten Titels: universalis ecclesiae pastor zu
gewinnen. Als der Kaiser im Jahre 1563 von den Franzosen gedrängt,
einen Teil seiner Forderungen wieder aufnimmt, wird Morone nach Inns-
bruck gesendet, der einen vollen Erfolg davonträgt. Die entscheidende
Wirkung dieser Sendung auf die kaiserliche Politik, die von Ranke be-
hauptet, von Ritter geläugnet worden ist, geht aus den mitgeteilten Be-
richten klar hervor. Neben der Konfirmation Maximilians wird auch die
sogenannte Reform der weltlichen Fürsten von der Kurie benützt, um den
Kaiser gefügig zu machen. Schon sehr früh muss man daran gedacht
haben, schon im Mai 1562 ist davon die Rede. Prälaten, wie der Bischof
von Passau, welche ihre Untätigkeit durch angebliche Übergriffe der welt-
lichen Gewalt zu bemänteln suchen, geben diesen Plänen neue Nahrung.
Als der Kaiser in der Hauptsache nachgegeben hat, nahm auch die Kurie
dieser Reform die gefährliche Spitze. Man war am kaiserlichen Hofe zur
Einsicht gekommen* dass von diesem Konzil nichts zu erwarten sei für
die Reform der Kirche, dass es, wie der Kaiser meinte, eher schädlich als
nützlich wirke und am besten nie zusammen getreten wäre. Daher ver-
hielt sich Ferdinand gegenüber allen Bestrebungen der Spanier, das Konzil
in die Länge zu ziehen oder zu sprengen taub. Noch kam dazu, dass
die Zusagen welche Bischof Dudith von Csanad dem Kaiser im Namen
Morones gemacht hatte, jetzt von Rom aufs bestimmteste bestätigt wurden
und der Kaiser somit hoffen konnte, die für seine Länder nötigen Reformen
vom Papste zu erlangen.
Neben diesen grossen Angelegenheiten spielen kleinere Verhandlungen
über böhmische Angelegenheiten, Dispens für die Inhaber von Kirchen-
gütern, die Weihe utraquistischer Geistlicher, Judenverfolgungen u. s. w.
Wir hören von den Vorgängen in Bayern und auf dem niederösterreichi-
schen Landtag, von Angelegenheiten des Reiches, der nordischen Mächte.
Interessant ist es, mit welcher Energie der Kaiser dem Versuche ent-
gegen tritt, die Absetzung der Königin Elisabeth von England auf dem
Konzil auszusprechen. Wir schliessen mit dem Wunsche, dass der Abschluss
der Nuntiatur Delfinos dem Herausgeber bald gelingen möge1).
Innsbruck. H. v. Voltelini.
0 Zur weitern Aufklärung der Nr. 76 besprochenen Sendung Ludwig
Madruzzoe, der zum Landtage nach Innsbruck reiste, möge die Instruktion des
Papstes für Madruzzo (Orig. Innsbruck Statthaltereiarchiv Abt. Trient Capsa 38
**r. 100) hier anpifügt werden.
Prot papa IUI.
Dilecte fili salutem et apostolicam benedictionem. Se ben sapemo, che con
la presente andata vostra a P imperatore non mancherete di dar tal conto a quelle
Mitteilungen XXVII. '23
354 Literatur.
Engelbert Mühlbacher, Die literarischen Leistungen
des Stiftes St. Florian bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts.
Innsbruck, Kommissionsverlag der Wagnerschen Universitätsbuchhand-
lung, 1905. VIII 409 S.
Engelbert Mühlbachers Nachruhm gründet sich auf seine Durch-
forschung und Darstellung der Karolingerzeit, auf seine Begesten, seine
Ausgabe der Urkunden und seine deutsche Geschichte unter den Karolingera.
Wer ihn aber näher kannte, der weis, dass er zeit seines Lebens für dk
Geschichte Österreichs und im besondern für die Geschichte Nieder- und Ober-
österreichs — das eine war sein Heimatland, das andere das Land, in welchem
er aufwuchs und seinen Studien oblag — das wärmste Interesse bewahrt hak
Es ist wenig bekannt, dass er im Zeichen der österreichischen Geschichte,
ja der speziellen Heimatkunde in das wissenschaftliche Leben eintrat. Im
Jahre 1868 erschien von ihm, dem damals Fünfundzwanzigjährigen, in der
Linzer »Theologisch-praktischen Quartalschrift * eine Arbeit über die älteste
Kirchengeschichte des Landes ob der Enns, die sich namentlich mit einer
Kritik der Legende des hl. Florian beschäftigte. Und jetzt zwei Jahre
nach seinem Tode wird uns aus seinem Nachlasse dies Buch über dk
literarischen Leistungen des Stiftes St, Florian beschert. So schliesst sich
denn, obwohl die Arbeit gleichfalls aus seiner Jugendzeit stammt, docfc
wenigstens scheinbar für das Auge des Betrachters der Kreislauf dieses
Gelehrtenlebens.
Auch das empfindet man an dem Buche so eigenartig, fast rührend,
dass es ein Zoll der Dankbarkeit ist, den einst der junge Gelehrte dem
Stifte, in welchen er seine Ausbildung genoss und welches durch eine
glänzende Tradition auf historiographischem Gebiete den Grund zu Mühl-
bachers wissenschaftlicher Neigung legte, abstatten wollte, den er aber
dann, als sein Lebensschicksal eine andere Wendung nahm, in dem Schrein
verschluss und der jetzt gleichwohl, da alle Irrungen und Wirrungen
schweigen, an den Tag kommt. In den Jahren 1871 — 1877 entstanden,
lagen bereits 23 Bogen gedruckt vor, ohne dass sie zur Ausgabe gelangt
wären. Es war ein Werk echter Pietät, dass Oswald Redlich jetzt den
Torso einer Revision unterzogen und, mit einem Register versehen, zur
Veröffentlichung gebracht hat.
maiestä de le cose del concilio et de la buona mente nostra et dei legati, che
e8*e doveranno restar beii satisiatte, nondimeno oltre quello che vi havemo fatto
Bcrivere dal cardinale Borromeo havemo voluto dirvi con queste, che nieeuno ba
havuto sinora miglior occasione di quella che voi havete di presente di poter
far servitio a quella causa publica, tacendo con le dette maiestä quell i orificii,
che da la prudenza et bontä vostra vi saranno mostrati, acciö le maiesta loro
senza attendere a le altrui cavillationi aiutino il buon progrejso et presta espe-
ditione del concilio, et a questo tine voi potrete assicurar le maiestä loro. che
noi non manch er emo di far da la banda nostra tutto quel che sara conveniente
per dar perfettione a quella exatta riforma, che come ognun sa noi havemo giä
non 8ola mente cominciata ma timta a buon porto, onde ognuno potra cono&ere.
che noi procedemo con quella sinceritä che conviene a la persona che sostenemo
benche indegnamente di vicario di dio, facendo in somma in questo senso tutti
quei buoni officii che secondo 1* occasione giudicarete espedienti per servitio di
dio et per la quiete publica et ben publice Et Christo nostro signore vi
conservi. Datum Romae die 25. februarii MDLXIII. Adresse : Dilecto fiho nostro
Ludovico 8. R. e. cardinali Madrutio nuneupato.
Literatur. 355
Das Stift St. Florian kann auf uralte literarische Tradition zurück-
blicken. Die älteren und jüngeren Akten des hl. Märtyrers, der dem
Stifte den Namen gegeben hat, — mag man über ihre Echtheit denken,
wie man will, — bildeten den Ausgangspunkt und jedenfalls auch die
lebendige Anregung. Der erste dichterische Versuch, welcher aus dem
Stifte zu Ende des 12. Jahrhunderts hervorging, war eine Paraphrase der
jüngeren Akten in Hexametern von Propst Altmann, dem bald ein gleich-
namiger Dichter mit metrischen Kommentaren des hohen Liedes und des
kanonischen Rechtes folgte, und im 14. und 15. Jahrhundert erfuhr die
Florianslegende weitere Umformungen. Wieder einer Lokalmärtyrerin, der
Inclusa Willigis, ist dann eine Lebensbeschreibung gewidmet, welche Propst
Einwick gegen Ende des 13. Jahrhunderts nach eigenen gleichzeitigen Auf-
zeichnungen verfasste. Der österreichischen Annalistik gehört das Chro-
nicon Florianense 1276 — 1309 an, das wie die anderen österreichischen
Anualen gleichfalls an die Melker anknüpft. Einzelheiten in diesem ersten
Abschnitt des Buches wie die Kritik der Florianslegende, des Verhältnisses
der beiden Altmanne l) u. a. sind in den dreissig Jahren seit seiner Nieder-
schrift von neueren Forschungen überholt worden. Das tut aber der zu-
sammenfassenden Darstellung keinen Abbruch.
Seit dem 16. Jahrhundert stockt das literarische Leben in St. Florian
nahezu vollständig, erst im 18. Jahrhundert nahm es wieder einen neuen
Aufschwung. Es kann eine Eeihe tüchtiger theologischer Leistungen, Pre-
digten und asketischer Schriften im Geiste der Zeit verzeichnet werden.
Aber schon damals begann die Historiographie in den Vordergrund zu
treten, namentlich unter Propst Johann Georg Wismayr (1732 — 1755),
der nicht nur umfangreiche Materialiensammlungen, sondern auch Auf-
zeichnungen über die verschiedenartigsten gleichzeitigen Geschehnisse, dar-
unter z. 6. eine Darstellung des bayerisch- französischen Einfalles im Jahre
1741, anlegen Hess oder selbst ausarbeitete. Als dann in der Josefinischen
Zeit auf a. h. Befehl jedem Stifte je nach dem vorhandenen Apparate ein
besonderer Zweig der Wissenschaften zur Pflege zugewiesen wurde, konnte
St. Florian Kirchengeschichte, Diplomatik und Numismatik übertragen
werden und obwohl Hormayr das Stift einmal mit einer Akademie ver-
gleicht, weil es für jeden Zweig der Wissenschaft seinen Mann aufzuweisen
habe, so ist es doch vor Allem eine Pflanz- und Pflegestätte der Geschichts-
wissenschaft geworden, so wie in Kremsmünster die Naturwissenschaften
blühten.
Diese wissenschaftliche Glanzzeit des Klosters im 19. Jahrhundert, die
zugleich ein rühmliches Kapitel der Geschichtswissenschaft im Lande ob
der Enns, ja ganz Österreichs bildet, hat wohl Mühlbacher in erster Linie
verlockt, sein Werk zu beginnen, ihr ist der Hauptteil des Buches ge-
widmet. Freilich, die jüngere Periode, wie sie sich in Pritz, Gaisberger
und Czerny verkörpert und deren letzter glänzender Ausläufer ja Mühl-
bacher selbst war, hat er bedauerlicher Weise nicht mehr geschildert, da-
für besitzen wir jetzt durch ihn eine meisterhafte, auf reichem Material
l) Diese Frage ist jetzt gelöst durch die Abhandlung von Dr. Adalbero
Huemer, Altmann von St. Florian, Zeitschr. f. a. österr. Gymnasien
1905 S. 1057 ff".
23*
356 Literatur.
aufgebaute, tiefgründige Darstellung des Wirkens der beiden Altmeister
Franz Kurz und Josef CbmeL
Wir lernen hier nicht nur ihren Lebenslauf und ihre Werke kennen,
sondern ihre Anschauungen und Bestrebungen erscheinen uns im Lichte
ihrer Briefe und der Briefe hervorragender Zeitgenossen an und über sie
klar und deutlich, und M. versteht es all dies zu scharf umrissenen Cha-
rakteristiken zusammenzufassen. Besonders Franz Kurz wächst durch Ms.
Darstellung in unserer Wertschätzung. Er ist der Begründer der St.
Florianer historischen Schule. Von heimatkundlichen Studien ist er zur
partienweisen Bearbeitung der österreichischen Geschichte des Mittelalters
emporgestiegen. Er ist auch der Erste, der die Bedeutung der Kultur-
geschichte im weiteren Sinne, der Geschichte von »Recht und Sitte, Leben
und Streben, Handel und Wandel, Land und Leuten« klar erkannt hat
und dem wir auch in dieser Beziehung schätzbare AnDinge verdanken. Ein
durch und durch lauterer Charakter, von rücksichtloser Wahrheitsliebe
stützt er seine Werke stets auf archivalisches Material und gleichzeitige
Quellen, weshalb sie noch heute von Wert siud. Er ist immer konsequent
und konzentrirt in der Verfolgung seines Zieles, der geborene Geschichts-
forscher. — Eine anders geartete Persönlichkeit tritt uns in Jo^ef Chmel
entgegen, einem Manne von seltener Regsamkeit und im Rahmen seines
Fachstudiums, der österreichischen Geschichte, von seltener Vielseitigkeit.
Wenn wir die Zusammenstellungen bei M. überblicken, so können wir ohne
Übertreibung sagen, dass nahezu alle grossen Unternehmungen auf dem
genannten Gebiete, welche in den letzten fünfzig Jahren, ja zum Teile so-
gar erst in allerneuester Zeit in Angriff genommen wurden, von ihm ent-
weder bereits begonnen oder vorbereitet oder doch wenigstens geplant
worden sind: Austria Romann, Corpus inscriptionum, Austria sacra, Acta
conciliorum, Historischer Atlas, niederösterreichisches Urkundenbuch, Aus-
gabe von Landtagsakten, Topographie, österreichische Literaturgeschichte,
österreichisches Dialektwörterbuch u. a. m. Überdies sind die Publikationen
der philosophisch-historischen Klasse der kais. Akademie der Wissenschaften:
die Fontes rerum Austriacarum, das »Archiv für Kunde österreichischer
Geschichtsquellen4 und das allerdings mit seinem Tode eingegangene No-
tizenblatt im Wesentlichen seine Schöpfungen. Leider fehlte diesem viel-
seitigen Forscher von bewunderungswürdigem Fleisse und erstaunlicher
Produktivität »der kritische Blick für das Wesentliche und die richtende
Beherrschung des massenhaften Stoffes4, zum Geschichtschreiber auch die
Gabe der Darstellung, weshalb man ihn oft als blossen » Materialiensammler4
unterschätzt hat.
Den eigentlichen Historiographen des Stiftes St. Florian, Jodok Stülz,
bat M. nicht mehr gleich eingehend behandelt, es ist nur noch eine präch-
tige Charakteristik desselben vorbanden, mit welcher das Werk schliesst.
Es fehlen auch, wie erwähnt, die beiden Historiker Pritz und Gaisberger,
denen sich vielleicht noch Czerny angeschlossen hätte ; es fehlt insbesondere
die Darstellung der naturwissenschaftlichen Forschung, sowie der Dichtung
und Journalistik im Stifte, welche nach dem ursprünglichen Plane noch
zur Vollendung des Werkes gehört hätte. Aber gerade dieser Mangel,
welche das Werk als einen Torso erscheinen lässt, wirkt jetzt beinahe wie
ein Vorzog. Die Lücke in der Durchführung des Stoffes konnte leicht aus-
Littratur. 357
gefüllt werden1), dafür tritt nunmehr die Historiographie klar in den Vor-
grand und so hat uns Engelbert Mühlbacher einen glänzenden Baustein
zu einer Darstellung der österreichischen Geschichtsforschung und Geschicht-
schreibung zurückgelassen, für welchen ihm die österreichischen Historiker
stets dankbar werden bleiben müssen. Wir wollen hoffen, dass Ms. Buch
wie jedes bedeutende Werk befruchtend wirken und den Grund legen wird
zu einer Gesamtbearbeitung dieser Art. Sie wird den vielleicht für
manche überraschenden Beweis liefern, dass Österreich in der deutschen
Geschichtschreibung und Geschichtsforschung einen Platz in den vordersten
Reihen beanspruchen darf.
Wien. M. Vancsa.
August Fournier, Napoleon I. Eine Biographie. Erster
Band.: Von Napoleons Geburt bis zur Begründung seiner Alleinherr-
schaft über Frankreich. Zweiter Band: Napoleons Kampf um die
Weltherrschaft. Zweite, umgearbeitete Auflage. Wien — Leipzig, Tempsky-
Freytag, 1904—1905.
Die Neuauflage des ersten Bandes unterscheidet sich von der früheren
dadurch, dass vor allem den Jugendschriften Napoleons grössere Beachtung
gewidmet ist; wir sind daher im Stande, die geistige Entwicklung des
seltsamen Mannes genau zu verfolgen. Weiter ist die Haltung Napoleons
vor dem ägyptischen Feldzuge schärfer gekennzeichnet: schon damals be-
schäftigte ihn der Gedanke, eine leitende Stellung einzunehmen. Auch
was das Verhältnis zu Josephinen betrifft, sind Fournier die neueren Pu-
blikationen zustatten gekommen und wir erfahren, dass sich Napoleon bereit»
in Ägypten mit Scheidungsgedanken getragen habe. Ebenso tritt der
Plan hinsichtlich Indiens, den Napoleon in Ägypten gefasst hat, deutlicher
hervor; es ist nun gewiss, dass Napoleon über Konstantinopel heimkehren
wollte. Die gründlichste Revision haben die italienischen Feldzüge er-
fahren.
Der Umfang des zweiten Bandes ist um das doppelte angewachsen.
Die Gründe dieser beträchtlichen Vermehrung des Lesestoffes liegen vor-
nehmlich in sachlicher Vertiefung, in starker Vermehrung des bibliogra-
phischen Apparates und endlich in einem Anhange wichtiger Dokumente,
darunter neunzig bisher unbekannte Briefe Napoleons an seine Minister
des Äussern Talleyrand und Champagny. Grösserer Ausführung begegnen
wir in der Erörterung innerer, wirtschaftlicher Fragen und in der Schil-
derung persönlicher Lebensumstände Napoleons. Gegenüber der Richtung,
die Napoleons Vordringen in Europa als ihm von den Mächten aufge-
drungen verstehen will (vgl. L6vy: »Napoleon et la paix€), bleibt Four-
nier bei seiner bekannten Ansicht: ihm ist Napoleon der Eroberer. Diese
Grundauffassung hat er durch viele neue Argumente wie durch die ganze
*) Das bibliographische Material bietet jetzt übersichtlich Cernik, Die
Schriftsteller der noch bestehenden Augustiner-Chorherrenstifte Österreichs von
1600 bis auf den heutigen Tag (Wien 1905), das einer gesonderten Besprechung
vorbehalten bleibt.
358 Literatur.
Erzählung überhaupt noch mehr gefestigt und zwar derart überzeugend, das*
ein gelehrter Kritiker sagen durfte, es werde derjenige »nie zum Ver-
ständnisse durchdringen, der sich weigere, an die Eroberungstendenz zu
glauben €.
In einzelnen Fragen ist Fournier mitunter an der Hand neuer Quellen
zu modifizirten Anschauungen gekommen. So legt er den Ursprung des
Krieges gegen England (1803) nicht mehr Bonaparte allein, sondern auch
den Briten zur Last. Ferner nimmt er für das Jahr 1805 doch noch,
vorübergehend, Napoleons Absicht an, in England zu landen, aber er
lässt ihn sehr sorgfaltig die Chance eines Krieges gegen Österreich vor-
bereiten. Viel eingehender als die erste Auflage schildert die zweite die
Entwicklung in der Friedens- und Allianzgeschichte zu Tilsit ; dort nament-
lich, wo es sich um Phasen und Wandlungen des französich — russischen
Bundes handelte, 1807 — 1809, bietet sie eine äusserst sorgfältige, genaue
Darstellung, die häufig von der in Vandals grossem Werk abweicht, so
auch, was die Frage der Brautwerbung Napoleons am Zarenhofe 1809 be-
trifft. Dass es Napoleon mit der Absicht, eine russische Prinzessin zu
freien, nicht besonders ernst gewesen sei, und dass er schon während des
Krieges die Möglichkeit erwogen haben dürfte, um Marie Luisen zu wer-
ben, hat uns schon die erste Auflage erzählt; die zweite jedoch liefert
uns neue Belege dafür.
Genau, wenn auch ohne den Lesestoff wesentlich zu vermehren, sind
die Kriegsereignisse revidirt worden, insbesondere die Vorbereitungen zur
Schlacht bei Austerlitz, das Bingen bei Jena und Auerstedt, vor allem
aber die Kämpfe in Bayern und Österreich anno neun. Die wichtigsten
Kontroversen haben in der zweiten Auflage in kurzen Anmerkungen eine
Erörterung gefunden, die zwar die Ansicht des Verfassers feststellt, zu-
gleich aber auch den heutigen Stand der einzelnen Fragen so objektiv
in den wiederstreitenden Argumenten zur Darstellung bringt, dass sich
der Leser immerhin seine eigene Meinung bilden kann.
Fourniers glänzender Stil ist bekannt; der Darsteller hat sich neuer-
dings als Meister erwiesen, indes hat der Forscher, der in der ersten Auf-
lage hinter den Erzähler zurücktrat, in der zweiten Auflage auch seine
Geltung gesucht.
Max Lenz (l) — wir wollen dies nicht unerwähnt lassen — hätte
daher besser getan, sich die Ideen Fourniers anzueignen, als, ohne jedes
Hinweis, ganze Sätze aus dem Werke dieses Historikers abzuschreiben. Es
mutet in der Tat sonderbar an, dass ein sprachgewandter Forscher,
wie Max Lenz es ist, sich der Feder eines Autors bedient, dessen Auf-
fassung er so wenig teilt. Fournier selbst gab davon in der österr. Rund-
schau 1906 einige Proben, die sich noch vermehren Hessen. Immerhin
ein Triumph des Stilisten Fournier.
Wien. Hans Schütter.
f) »Napoleon« (Monographien zur Weltgeschichte. 24. Band, Bielefeld
und Leipzig, Velhaser und Klasing 1905).
Literatur. 359
Noch einmal zu den angeblichen Fälschungen des
Dragoni.
Es gellt den Urkunden ähnlich wie den Menschen: den Ruf der einen
und der anderen anzutasten ist sehr viel leichter, als ihn widerherzustellen,
da wo er mit Unrecht bezweifelt worden ist. Die leichtfertigste Verdäch-
tigung bewirkt tatsächlich immer etwas, wie eine Verschiebung der Be-
weislast. Das gilt nun auch von den langobardi sehen und frühkarolingi-
schen Urkunden, welche der Cremoneser Kanoniker Dragoni in seinen
handschriftlichen Codex diplomaticus capituli Cremonensis sammelte und
von denen ein Teil auf verschiedenen Wegen, besonders durch Troya, in die
Öffentlichkeit drang. Zuerst als echt und überaus wertvoll gepriesen,
wurden sie zunächst sehr flüchtig von Waitz1), dann eingehender von Wüsten-
feld angefochten2); der Cremoneser Arzt Robolotti hat versucht Wüsten-
felds Einwendungen aus den Nachlass des Dragoni weiter zu begründen8)
und seitdem wurde das ganze Material als gefälscht betrachtet und zwar als
gefälscht von Dragoni selber. Die Tatsache, dass von einer grossen Menge
von Urkunden, welche Dragoni sammelte, später die Originale gefunden
worden, hat daran nichts geändert; einfach weil niemand ausser dem sehr
oberflächlichen Robolotti den Kodex des Dragoni selber geprüft hatte. Ich
habe nun in einer eigenen Untersuchung versucht4) nicht nur den alten
Mann selber von dem Verdacht freizumachen, sondern auch die von ihm
gesammelten Materialien als echt zu vertreten. Diese Untersuchung hat
Freund Ludo Hartmann besprochen5) mit dem Ergebniss, das er zwar den
Reinigung8bewei3 nach der persönlichen Seite für erbracht zugibt; allein
noch jetzt hält Hartmann die Urkunden der longobardischen und früheren
karolingischen Zeit für eine Fälschung, welche die Antiquitäten des Mu-
ratori voraussetzt. Da niemand die Autorität Hartmanns höher anschlägt,
als ich selber, so sei es erlaubt, hier noch einmal auf die ganze Frage
zurückzukommen; ihre geschichtliche Bedeutung kann nicht überschätzt
werden. Ist Dragonis Material echt, so wird die herrschende Lehre nach
mannigfacher Richtung umgebaut werden müssen.
I. ]. Hartmann hält für erwiesen, dass Dragoni nicht der Fälscher war.
In der Tat hat Wüstenfeld mit einer heillosen Bequemlichkeit der Kombi-
nation — im gewöhnlichen Leben nennt man sie kurzweg Verleumdung
— behauptet, Dragoni habe seine ausfuhrlichen Angaben über cremoneser
Geschichtsquellen erfunden, während dieselben tatsächlich ganz unabhängig
von Dragoni bezeugt sind6). Nach dem Zuge9tändniss Hartmanns ist eine
Verteidigung Dragonis selber nicht mehr nötig. Damit ist aber in der
Sache viel mehr gewonnen, als anscheinend Hartmann zugibt. Denn die
gesammten Urkunden vom 9. Jahrhundert ab und die anderen Materialien
») Göttingen G. A. 1856 S. 1563 f. Waitz nimmt z. B Anstoss an den
notarius ecclesie, der bich in italienische Urkunden der gleichen Zeit häufig
findet (z. B. Cod. dipl. Longob. 2).
*) Archivio storico s. II t. 10 p. 1. S. 68 f.
3) Mise, di storia Ital. I S. 505 f.
*) Ernst Mayer, Die angeblichen Fälschungen des Dragoni 1905 (zitirt. Abh.).
*) Diese Zeitschrift Bd. 26 S. 659 f. (zit. Rez.).
*) Abh. S. 16 f.
360 Literatiir.
wurden bisher nur verworfen, weil sie eben Dragoni gesammelt hat. Fallt
auf Dragoni kein Verdacht, so ist kein Grund an der Echtheit zu zweifeln.
Das gilt z. B. für die höchst wichtige Urkunde von 864 (852 1 1\
Hartmann betrachtet diese Urkunde als falsch2) und meint, dass der Freund
des Dragoni Ponzoni dieser Urkunde nahestehen könne, weil in derselben
unter vielen anderen Namen ein Priester Ponzius vorkommt. Tatsächlich
lässt sich aber die Echtheit der Urkunde zwingend erweisen. Sie redet
von einem scabinus de isto palatio Cremonensi. Es soll auf d^
charakteristische isto, das ein früher Fälscher schwerlich getroffen hätte,
kein entscheidendes Gewicht gelegt werden. Durchschlagend jedoch ist dV>
scabinus de — palatio Cremonensi. Schon Muratori hat in den anti-
quitates mit seinem ausserordentlichen Wissen erkannt, dass ein Gegensati
zwischen den iudices sacri palatii und den iudkes domini imperatohi
besteht und nimmt — der Wahrheit sehr nahe kommend, von der dann
die späteren mit Einschluss Fickers wieder abgewichen sind — an, das*
die iudices s. p. von den Grafen, besonders den comites palatii ernannt
worden seien. Er sagt8): itaque in eam potius opinionem feror, alios
creatos fuisse iudices a comitibus et praecipue a comite palatii, qui iudices
palatini sive sacri palati appellat sunt. Alii vero a rege aut imperatore
iudices creabantur, qui propterea iudices domni regis aut domni impera-
toris vocari consueverunt Vorher über unterscheidet er die scabini, welche
die Beamten der civitas gewesen seien von den iudices sacri palatii: qui
contra iudices sacri palatii appellabantur, ii electionem atque auctoritatem
suam uni regi sive imperatori acceptam referebant. Propterea se parlter
inscribere consueverunt iudices domni regis aut domni imperatoris4\.
Muratori's Meinung ist offenbar, dass die beiden Klassen, die judices
s. p. im engeren Sinn und die judices domni regis ihre Amtsgewalt vom
König haben — im Gegensatzt zu den scabini — und desshalb judices
s. p. im weiteren Sinn heissen; dann aber werden sie doch nach der ihrer
Ernennung, die entweder seitens des Königs selber oder seitens der comites,
insbesondere der comes palatii erfolgt sei, unterschieden. Die Richtigkeit
der Ausführungen ist hier weiter nicht zu prüfen. Für uns genügt es,
dass Muratori's Lehre im schärfsten Widerspruch* mit der Urkunde 864
(852) steht Hier wird geredet von einen scabinus de palatio, wie ja re
der Tat diese Beziehung auch sonst in etwa der gleichen Zeit allerdings
nicht häufig vorkommt6). Muratori aber bezieht die Bezeichnung scabinu*
r.uf die civitas und nicht auf das palatium. Dann wird als palatium. zu
dem der scabinus gehört, nicht abstrakt das palatium genommen, in dem
sich gerade der König aufhält, der königliche Hof — eine Bedeutung.
welche dem Wort sacrum palatium im römischen Kaiserrecht wirklich zn-
kommt — , sondern es wird an das palatium gedacht, das von der Römer-
zeit her sich in jeder civitas findet. Das entspricht vollkommen späteren
Belegen0), steht aber wiederum im Gegensatz zu Muratori, der unter dar
i) Abb. Anh. 8. ■) Rez. S. 662, 666.
») Ant. 1 toi. 501. cf. nnt. V coL 932. •} Ant. 1 col. 499 f.
ö) Für hier genügt der Verweis auf Ficker. Forschungen III S. 8.
"j H. P. Mon. chart. I Nr. 138 col. 235. 1175 Leo de turre imperiali aacto-
ritate et nunc sacri palat.i placentae notarius. Bussi cita di Viterbo. S. 399.
1172 Johannis sacri palatii Viterbersium judicis. Auf eine Reihe etwas älterer
Literatur. 361
sacrum palatium offenbar den Hof versteht. — Dass ein Fälscher vor
Muratori auf den scabinus de palatio Cremonensi hätte kommen sollen,
zu dem lediglich eine so geringe und verstreute Zahl von Vorlagen zu
Gebot gestanden hätte, seheint mir undenkbar. — Unzulässig ist es, den
Namen Poncius, der an sich ganz unverdächtig ist und in der Urkunde
unter vielen andern an keiner irgendwie markanten Stelle steht, mit dem
Bekannten des Dragoni, dem Ponzoni zusammenzubringen; Ponzoni hat,
soweit man sehen kann, dem Dragoni keine Urkunden geliefert1) und
spielt in dem ganzen Kreis cremonesischer Geschichtsfreunde offenbar keine
irgendwie hervortretende Rolle. Ich meine fast, mit diesen Argument
könnte man sehr viele italienische Urkunden anzweifeln.
Ebensowenig kann man die übrigen Urkunden des 9. Jahrhunderts
nur desshalb verwerfen, weil sie tei Dragoni stehen2). Ganz unanfechtbar
sind aber die liturgischen Überlieferungen und der Bibliothekskatalog;
denn von den ersteren begegnen sie zwei von einander unabhängige
Textformen, von denen die eine bei Dragoni, die andere bei Aporti sich
findet und auf des letzteren Gewährsmann Pagani zurückgeht. Der prime-
rius Aldo von 725, 730 ist als Autor allerdings nur in der Fassung des
Dragoni genannt; die Existenz von Menologia, welche die Bischöfe von
Baraabas3) bis hinein in das 8. Jahrhundert aufzählen, erwähnt aber auch
Aporti und dieselbe ist bereits schon in einem Verzeichnis von 1630 be-
zeugt. Die Fälschung müsste also vor 1630 liegen; wer hat aber damals
die Fähigkeit und Interesse für solche Fälschung liturgischer Stücke gehabt.
2. Unter den Argumenten Wüstenfelds spielte die entscheidende Rolle
die Behauptung, dass die kremonesi sehen Urkunden ein Domkapitel schon im
7. und 8. Jahrhundert veraussetzen, während dasselbe erst im 9. Jahrhundert
entstanden sei. Hartmann lehnt es zwar ab, jedes Argument Wüsten-
felds zu vertreten, aber wenn er dann gegen die Urkunde von 862 als
Einwand anfuhrt, dass hier das Kapitel als solches unter königlichen Schutz
Bäditalischer Belege gehe ich nicht ein, weil hier eine abweichende Deutung
möglich ist. ») Abb. S. 6.
*) Hartmann hat die Urkunde Anh. 4 Nr. 5 als Fälschung bezeichnet ohne
genauere Gründe anzugeben: ich vermute, daes ihn der Mezzolouibardus in
Nr. 4, der vidamus in Nr. 5 bestimmt; denn das iudex et comes in Nr. 5 ist
ganz unverfänglich : es wird ja von einem Verstorbenen geredet, und sind hier
die Titel aufgezählt, die er nacheinander führte. Die andern Verdachtsgründe
aber sollen nachher erledigt werden. — Weiter kommt die Urkunde von 862
(Anh. 7) in Betracht: Havtmann datirt dieselbe auf 861, während doch Regierungs-
jahr und Indiktion, wenn man die Epoche Ludwig II. zwischen 17. — 24. April
netzt, auf 862 führt. Beide zeitliche Ansätze vertragen sich aber mit einer Ent-
stehung in Oberitalien; denn 861 sind alle bekannten Urkunden in Oberitalien
ausgestellt und ebenso weisen die ganz dürftige Nachrichten zu 862 nur auf einen
Aufenthalt Ludwigs IL in Oberitalien (Mühlbacher, Kg. Nr. 1184— 1188 a). Sach-
lich gibt Hartmann zu, dass die Form der Urkunde kein Bedenken erwerkt und
ich akzeptire das Zugeständnis sehr gern, weil von anderer Seite gerade hier
ohne jeden Grund eingesetzt worden ist. Was aber Hartmann als Verdachts-
grund erscheint, dass ein sonst nicht genannter Pfalz#raf Gerult* in der Urkunde
vorkommt, ist doch ohne jede Bedeutung in einer Zeit, aus der uns last alle
geschichtlichen Nachrichten für Oberitalien fehlen und eigentlich nur die Be-
ziehungen Ludwig IL zu Rom und Süditalien deutlicher hervortreten ; ein kaiser-
licher ministerialis Gerulfus komt übrigens vor (Cod. Long. Nr. 230).
3) Das Wirken des Barnabas in der Lombardei tritt schon in Quellen des
5. und 6. Jahrhunderts auf (Fenai in Bulletino deiristituto storico XL S. 153).
362 Literatur.
genommen wird, so sieht es fast aas, ah ob er an eine Selbständigkeit der
Kapitel noch im 9. Jahrhundert nicht glaube. Zunächst ist nun hier zu
bemerken, dass die Bezeichung canonica, die in unserem Urkunden für
Kapitel wiederholt gebraucht wird, nicht zu der Annahme Hartmanns passt
dass diese Urkunden auf Grund der Antiquitäten Muratoris gefälscht siad.
Denn gerade Muratori und die übrige gleichzeitige Literatur hat die
Schulmeinung begründet, dass die Canonici erst durch Karl den Grossen
und Ludwig den Frommen eingeführt worden seien1). Weiter ist jene
Schulmeinung, wie schon in der Abhandlung betont wurde, durch die
treffliche Untersuchung von Schäfer Pfarrkirche und Stift. (1903) wohl
endgiltig zerstört. Für Italien korat aber ausserdem eine, soviel ich
sehe, noch nicht verwendete Reihe von Nachrichten in Betracht, welche
über die vorliegende Frage hinaus für die Geschichte der Kirchenver-
fassung von grosser Bedeutung ist. Man kann nämlich den Streit über
Entstehung der Domkapitel auf folgendes Dilemma zurückfuhren : entweder
sind die Kapitel das Ergebnis des gesteigerten kirchlichen Lebens, das
in der karolingischer Zeit begann und zn einer Übertragung einzelner
klösterlichen Lebensformen auf den Weltklerus führte2) oder es ist die vita
communis lediglich die Folge der frühchristlichen Gesamtwirtschaft der
Kleriker an der bischöflichen Kirche. Nun ergibt zunächst der bekannte
Streit des Rat her von Verona mit seinen Klerikern für die erste Hälfte
des 10. Jahrhundert folgendes. In Verona wird noch ganz und gzr Hie
altchristliche8) Verteilung festgehalten: lediglich das Armen viertel ist
praktisch mit dem Fabrikviertel für Kirchenbauzwecke vereinigt*). Di-
gegen ist die portio clericorum und die portio des Bischofs beibehalten.
Den Klerikern und zwar, wie sich sofort zeigen wird, den höheren
Klerikern ist ein Viertel reserviert und zwar so, dass ihnen ein be-
stimmter Güterkomplex ausgeschieden ist. aus dem sie auf Grund ge-
meinsamer Verwaltung den Unterhalt zu beziehen haben: sie versuchen
dabei allerdings diese Verwaltungsgemeinschaft zu sprengen, so dass jedem
einzelnen Kleriker einzelne massariciae zugewiesen werden; «ber der Bischof
verbietet das als unzulässig5). Nun befasst aber dieser EinnahmsYerben'l
lediglich die Priester und Diakone der Kirche6). Neben ihnen stehen
Kleriker, für welche diese Quellen nicht fliesst: es sind die presbyteri
capellani, dann die subdiaconi, die acolyti, die ostiiari und cantores; die
beiden letzten Klassen spielen offenbar keine wesentliche Rolle; denn sie
werden in einer anderen Aufzälung weggelassen7), dagegen sind entscheidend
die presbyteri capellani, die subdiaconi und acolyti. Die subdiaconi od«}
•) Thomassin I. 3. 9. 1 aevo certe Caroli magni haec origo, hie usus, baec
Hgnificatio nominis canonicorum. Superiore enim etate, id potiu3 nominiß tri-
buebatur iis qui canoni »eu matriculae ecclesiae adscripti erant, tarn quam be-
neticiarii, quibus canon seu dimensum dispensabatur. Murat. ant. V col. 188 t
widerholt das mit besonderer Betonung für Italien.
«) ±o für alle Hinschius II S. 5 1 f.
3) Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens S. 24 f.
«) Rath. üb. apol. c. 5 (Migne patrol. 1. 136 col. 636V
6) Rath. iSynodica ad presb, c. 14 (a. a. 0. col. 564): Über apol. c. 4 (a. a. 0.
c. U35): discordia c. 2 {u. a. 0. col. 620).
fl) Rath. judicatum c. 5 (a. a. 0. col. 612).
7) Rath. jnd. c. 2 (a. a. 0. col. 608) c. 4 (a. a. 0. col. 611).
Literatur. 36^
acolyti gehören zum Secretarium, also zur unmittelbarer Umgebung des
Bischofes und haben jedenfalls desshalb von Haus aus kein selbständiges
Einkommen ; dnss die presbyteri capellani nicht in den Einnahmeverband der
Priester und Diakone aufgenommen sind, erkläre ich mir daran?, dass es
sich um Geistliche der Gutskirchen handelt. Rather sucht jetzt auch für diese
unversorgten Geistlichen ein selbständiges Einkommen zu schaffen; d. h.
er sucht wenigstens teilweis die Unterhaltungspflicht von sich auf andere
abzuwälzen, wie denn der geistreiche, eigenwillige Mann sehr oft ge-
gründeten Anlass zum Widerspruch gegeben hat. Die Art der Versor-
gung aber besteht darin, dass er in Nachahmung des Einnabmeverbands
der Priester und Diakone einen zweiten Einnahmeverband schafft1) und
mit einer Anzahl von Gütern dotirt. An der Spitze des Verbandes soll
ein von den Mitgliedern gewählter prepositus stehen, der zusammen mit
einem junior die Gefälle der überwiesenen Gütern erhebt und per mensuram
et numerum verteilt2); es ist ausdrücklich verboten, dass Realteilung der
Güter stattfinde8). Von einer vita comunis ist, soviel ich sehe, keine
Rede mehr. Dies die veronesischen Nachrichten, welche hier in Betracht
kommen; das höchst wervolle Material, das sie für Geschichte der Pfründe
bieten, muss bei Seite gelegt werden. — Die Formen, wie sie das
veronesische Recht des 10. Jahrhunderts bietet, lassen sich 'aber bis in
das 6. Jahrhundert zurückverfolgen. Zunächst ist in den alten Quellen
der Gegensatz des bischöflichen secretarium zu den übrigen Klerikern bei
Gregor deutlich zu erkonnen: bei Gregor befasst das secretarium die. filii
ecclesie4) ; diese filii ecclesie wurde einmal auch als filii nobiles bezeichnet,
welche neben den sacerdotes den Bischof kontroliren5). Fast gleichzeitig
geschieht die Papstwahl adunato ciero et filiis ecclesie6). Wenn dann bei
Gregor7) von einem nobilis die Rede ist, der Jahre lange an der mensa
ecclesie mitisst und (natürlich bischöfliche Anordnungen) mitunterschreibt,
so muss das ein solcher filius ecclesie sein, unter dem man sich also nicht
gerade einen Jüngling zu denken hat. Mir scheint damit jetzt auch voll-
kommen die Bedeutung der Conversi erklärt, welche in den cremonesischen
Urkunden vorkommen und die nach dem Messritual wirklich zum secre-
tarium gehören8). Die filii ecclesie stehen andererseits zu den diaconi
in Gegensatz9): so wird man schliessen müssen, dass unter den filii ecclesie
nicht nur Laien, sondern auch Kleriker der untern ordines stecken. In
der Tat verlangt Gregor in einer bekannten Bestimmung, dass neben den
pueri laici auch Kleriker in der unmittelbaren Umgebung des Bischofs
seien10). Bei Agnellus aber stehen, wie sich sofort zeigen wird, die fami-
liäres des Bischofs den übrigen Klerikern gegenüber. — Ist so die Schich-
tung in selbstständige Kleriker und secretarium (familia) des Bischofs im
ß. und 7. Jahrhundert dieselbe, wie im 10. Jahrhundert, so begegnet dann
auch in dieser alten Zeit der Einnahmeverband der selbstständigen Kleriker.
Am deutlichsten sprechen die ravennati sehen Nachrichten aus dem Ende
«) Rath. jud. c. 2, c. 4 (col. 607, 610).
*) Rath. jnd. c. 3 (col. 609). 3) Rath. jud. c. 2 (col. 608).
4) Registr. III. 54. S. 211 Z. 12, S. 213 Z. 14; 111. 6Q. S. 229 Z. 9; V.
57. a. II. ») Heg. 111. 29. «) Lib. pont. ßonif. III.
7) Reg. IV. 37. 8) Abh. S. 66. *) Registr. III. 66 S. 229. Z. 9.
,0) Registr. V. 57. a. II; dazu auch Joh. diac. v. Gregorii IL 12, 13.
364 Literatur.
des 7. Jahrhunderts1). Hier verzichtet archipresbiter und archidiaconus
für alle Priester und Diakonen zusammen auf die quarta*). Schon desaaill
müssen die Kleriker einen einheitlichen Bezugsverband gebildet haben,
sonst wäre diese Vertretung aller durch die zwei juristisch unmöglich.
Der Verzicht geht darauf, dass die Kleriker an Stelle der bisherigen quam
nur ein jährliches donum haben sollen9). Infolge des Ausstanden den Kleriker
wird dann aber das ursprüngliche Verhältniss widerhergestellt4); da zeigt
sich dann, dass für die quarta den Klerikern partes ecclesiae zugewiesen
sind; die Kleriker bekommen auch die actores d. h, die Guts Verwaltungen
und die prastia (rcpodateta) d. h. die Landgüter zuiück, welche ihnen die
familiäres ecclesie entzogen hatten. Der Bischof muss sich vor der Kon-
sekration verpflichten, den Unterhalt der familiäres zu übernehmen5). Dem,
dass die Kleriker für ihre quarta auf bestimmte Güter angewiesen wurden,
entspricht es, dass die quarta in dem Güterverzeichnis der Kirche für die
einzelnen officia der matricula eingetragen war und über die Berechtigung
eine Menge Einzelurkunden existhen6). Der Konflikt zwischen Bischof
und Kleriker in Ravenna ist sehr einfach zu verstehen; zunächst sacht
der Bischof, genau so wie später Bather den Unterhalt der familiäre?
ecclesie von sich und von seinem Teil auf die Kleriker abzuwälzen. Dann
aber sucht er nach Vorbild des römischen und frühbyzantinischen Kirchen-
rechtes wiederum die jährliche Besoldung der Kleriker, die ßOfoi, wieder
einzufühlen, während unter der fortschreitenden Naturalwirtschaft, die eine
Zenfralisirung der Einnahmen unmöglich macht, die Kleriker im ganzen
für ihre quarta bereits auf die einzelnen Güter angewiesen sind, also die
Gefälle der einzelnen Güter beziehen. — Ansätze zu all dem haben aber
schon die italienischen Nachrichten des 6. Jahrhunderts. So findet sich bei
Gregor7), dass die quarta sich nur auf das alte Vermögen bezieht, also inner-
halb des Kirchen Vermögens schon zwischen dem Vermögen geschieden wird,
auf dem die quarta liegt oder nicht liegt. Eine andere Nachricht der gleichen
Quelle8) spricht, wie schon erwähnt, für Oberitalien — nach m. M. rar
Mailand — von einer mensa ecclesie, an der auch die filii ecclesie uiitessen,
gerade so wie auch in den Cremoneser Urkunden ein gemeinsamer Tisch
vorkomt9). Jedenfalls führt das auf einen gemeinsamen Speisesaal und
somit weithin auf ein vita communis. An sich könnte man denken, das*
nur die familiäres des Bischofs in diesem Speisesaal essen. Dagegen sprechen
aber die Bezeichnungen mensa ecclesie und nicht mensa episcopi ; man wird
sich unter ersterer wohl eine menaa für alle zur Kirche gehörigen, also für die
Kleriker insgesammt vorzustellen haben. — Fasse ich zusammen, so ergibt
der besondere Klerikerverband der cremoneser Urkunde keinen Verdachts
grund, entspricht vielmehr den allgemeinen Rechtsverhältnissen in Italien
vom 7. Jahrhundert ab. Da aber in der kirchenrechtlichen Literatur diese
Erscheinung bisher niemals erkannt worden ist, so wäre ein Fälscher, gai
einer der nach Muratori arbeitet, nie auf einen solchen Verband gekommen.
So ist die Erwähnung des Verbands — im unmittelbaren Gegensatz w
Wüstenfeld — ein zwingender Beweis für die Echtheit.
») Dazu Stutz a. a. 0. S. 36. ») Agnellus 118.
s) Agnellus 118. «) Agnellus 123. 6) Agnellus 123.
«) Agnellus 118, 121. ') Reg. IV. 11, VI. 22; vgl. Agnellus 60.
») Reg. IV. 37. •) Abh. S. 67.
Literatur. 365
Es ist desshalb auch die Notiz in der Urkunde von 754 *), welche
die Beziehung der Urkunde mit dem Signum canonice anordnet nichts
weniger als bedenklich und man braucht sich nicht durch eine Interpol-
lation2) zu salviren. Freilich wenn man, wie so oft für italienische Dinge,
von dem fränkischen oder gar dem deutschen Urkundenwesen ausgeht,
scheint das eine unerhörte Behauptung. In Italien aber liegt die Sache
ganz anders; denn dieses, soweit es unter römischen Einfluss steht, also
jedenfalls in den byzanischen Gebieten und denen der Kirche hat fort-
dauernd an dem römischen und byzanischen Gebrauch des Siegels teil-
genommen. Da ist es dann von grosser Bedeutung, dass gerade in
Italien neben den Bullen, welche den Name eines Bischofs tragen, im 8.
und 9. Jahrhunderte auch Siegel vorkommen einfach auf den Namen des
Kirchenheiligen3). Damit trifft es genau zusammen, wenn die Urkunde
von 754 ein Signum ecclesie erwähnt. Wird daneben noch von einem
eigenen Signum der Canonica gesprochen, so findet sich dafür zwar kein
unmittelbarer Beleg: aber wenn gleichzeitig bereits schon damals einzelne
Xenodochien ein Siegel fuhren4), so mu>s das erst recht für den ver-
mögensrechtlich selbständig gewordenen Klerikervcrband gelten. — Im
longobardischen Recht fehlt nun aber, wie im naheverwandten skandi-
navischen Recht und wie im germanischen Recht überhaupt der Bogriff einer
juristischen Person und ein Rechtsverband wird bis herein in das 1 1! Jahr-
hunderts häufig durch die Mitglieder derselben bezeichnet. Desshalb
besteht aus langobardischen Recht heraus auch für den Klerikerverband
der Anlass die einzelnen Mitglieder zu nennen5). Sind dann eine Anzahl
von einander zeitlich naheliegenden Urkunden erhalten, so muss sich durch
die verschiedenen Urkunden hier eine Verknüpfung von Namen ergeben,
die man an sich freilich nicht als Beweis der Echtheit ansehen darf, die
aber ebensowenig ein Argument für die Unechtheit ist6).
3. Da jetzt gerade Bedenken erledigt wurden, welche von der Kirchen-
verfassung hergenommen worden sind, so mag sofort auch noch auf einen
anderen Einwand Bartmanns eingegangen werden. Wenn mein Gegner
annimmt, dass die Siebenzahl der cremonesischen Diakone lediglich eine will-
kürliche Copie römischer Verhältniss ist, die ein Fälscher ersonnen hat,
so übersieht er, dass die Siebenzahl der Diakone auf ein allgemeines, altes
Recht (i er Kirche zurückgeht, das allerdings oft verletzt wurde7); dass in
Verona das ] 0. Jahrhundert die Zahl der subdiaconi von Rechtswegen auf
sieben beschränkt ist8), ist jedenfalls ein Beleg für das Vorkommen der
Siebenzahi in Oberitalien; in Mailand ist die Siebenzahl der Diakone direkt
bezeugt9). — In diesem Zusammenhang mag schliesslich auch noch auf
eine andere kirchenrechtliche Besonderheit eingegangen werden. In einer
Dragoniurkunde wird von einem Treueid gesprochen, den die versammelten
Kleriker dem Bischof leisten10). Für diesen Vorgang, für den mir sonst
») Troya 683. *) Rez. S. 063.
*i Schlumberger sigillographie S. 233. sigill. S. Nicolai.
*) Schlumberger S. 154.
*) Eine halbe Analogie Lucca IV. 1. 39. 737.
") fco vielleicht Rez. S. 662. 7) Thomasein I. 2. 29. 14, 15.
8) Rath. jud. c. 2 (a. a. 0. col. 608). ») Landulfus senior I. 5.
,0) Abh. Anh. 12.
366 Literatur.
kein Zeugnis bekannt ist, findet sich ein fast gleichzeitiger Beleg hei
Bather1) — ein zwingender Beweis für die Echtheit der Urkunde.
IL Andere Einwendungen nimmt Hartmann von den Namen2). Sek
ich recht, so hat er dreierlei auszusetzen, 1. dass die Urkunden langobar-
dische Königsnamen bevorzugen, f.berhaupt ihren Bedarf ans den land-
läufigen Namen decken, 2. die sonderbaren Namen wie Beilaboca, Bella-
vitu, Belladonna, 3. die Namen Mezzolombardus, Uspinellus, Ofirit, Sztm-
minus und ähnliche, welche in den cremonesischen Geschlechter des 11
und 13. Jahrhunderts geführt wurden.
Keines der Bedenken besteht eine genauere Probe.
1. Zählt man die etwa 180 Namen der Dragoniur künden durch, so
kommen unter ihnen vor: die Königsnamen Adoald, Agilulf, AnspruuL
Hildeprand, Chunipert, Desiderius, Liutpert, Liutprand, Perterith, Rächte,
Bothar, Redoald, dagegen fehlen Alboin, Arioald, Authari, Clef, GrimoaM,
Adelgis, also gerade mit die bekanntesten Namen, auf die ein Fälscher
zunächst geraten wäre; dass aber etwa 7 Prozent der gewählten Xamea
Königsnamen sind, ist kein Wunder, zumal die Aussteller teilweis mit
den Königsfamilien verwandt sind. In den 150 luchesischen Urkunden
aus der langobardischer Zeit fehlen von Könignamen nur Alboin, Agüoli
Grimoaid, Aistulf und Desiderius. Nimmt man die übrigen gar nicht sehr
zahlreichen langobarJischen Urkunden hinzu, so fehlt lediglich der Kamt
Alboin. Das zahlenmässige Verhältnis wird etwa das gleiche wie bei den
cremonesischen Urkunden sein8).
Auch sonst kann ich nicht finden, dass die Urkunden irgendwie gerade
mit dem anderswoher bekannten Namensmaterial in auffalliger Weise ar-
beiten, namentlich, wenn man die Namen aus den luchesischen und fr-
iesischen Urkunden nicht heranzieht, welch letztere ja im 18. Jahrhundert
nur vereinzelt publizirt waren. Es ist schon früher gesagt worden, dass
der sprachlich gu nz korekte Name Lundisveus kein Gegenstück hat4);
sollte man wirklich einem italienischen Fälscher des 18. oder des begin-
nenden 19. Jahrhunderts so viel Kenntnis des Germanischen zutrauen,
dass er ohne Vorlage eine solche philologisch vollständig zutreffende Form
gebildet hätte. Schon das einzige Lundisveus entscheidet in der Namen-
frage. — Der Name Grisilda hat gar nichts auffalliges. Hartmann meint
offenbar, dass er in die Erinnerung an die Griseldislegende eingesetzt ist;
aber hat diese Erwägung auch nur einiges Gewicht? Nicht nur kommt in
Betracht, dass im 17. und 18- Jahrhundert diese Geschichte in Italien keine
') Rather. discordia c. 7 (a. a. 0. c. 626).
*) Rez. S. 663.
*) Man kann da« leicht durch den Indice des codice diplomatico von Troja
kontroiiren.
') Ich finde ihn weder in den Urkunden der longobardischen Zeit (vgl. des
Index bei Troya) noch in den späteren cremonesischen Urkunden (vgL den Index
zu Cod. dipl. Cremonae), auch nicht in dem Verzeichnis langobardischer Namen
bei W. Brückner, Die Sprache der Langobarden S. 215 f.; dann Förstemana,
Altdeutsches iS amenbuch 2. Aufl. col. 1065 mit col. 1011. Das Wort Lundisveo*
ist aber gebildet aus der Bezeichnung Weho (Kämpfer), die auch im Langobar-
dischen vorkommt (Brückner S. 320) und dem Hauptwort lundi (gen. lundül
Temperament, das im nordischen lyndi bezeugt und im schwedischen lynne noch
jetzt erhalten ist : ein Kämpfer von Temperament (cf. das nordische lyndishkr,
lyndisgodr).
Literatur. 3ß7
grosse Bolle gespielt zu haben scheint; nicht nur, dass in Urkunde 683 der
Name an einem wenig auffalligen Platz vorkommt ; nicht nur, dass die Namens-
form der italienischen Legende Griselda und nicht Grisilda ist. Sondern
vor allem ist entscheidend, dass der Name Grisaldus, von dem Griselda
oder Grisilda nur die Frauenform ist, 953 bei Asti gebraucht wird1).
2. Ernsthafter sehen Namen wie Belladonna, Bellaboca, Bellavita aus
und sie haben mich selber zu Anfang unsicher gemacht. Allein hier kommt
folgende allgemeine Erscheinung in Betracht. Von dem römischen Christen-
tum her zieht sich in das Mittelalter eine Anzahl von sentimentalen,
unhistorischen Phantasienamen, vortrefflich passend zu einer Gesellschaft
welche von der herrschenden historischen Klasse entweder abgelöst ist
oder sich doch moralisch ablösen möchte. Es zählen hierher Namen
wie Quoddeusvult, Prudentia, Kefrigerius, Bonifacius, Stercorius, Renatus,
Proiiectus ; Rossi hat die Erscheinung bereits ganz deutlich herausgestellt a).
Aus der iangobardi&chen Zeit gehören nun dazu Namen wie Aurulus,
Bussulus, Candidus, Bonus8), Bonusulus, Dulciaris, Botunda, Iustulus,
Serenula, Gemmulus, Proba, Probatus, Decorata, Rosa, Lampula, Gratiosa,
Palumba, Digna, Donatulus, Proda u. s. w.4). Diese Namen kommen an den
Fundstellen viel häufiger vor, als die Phantasienamen in den cremonesischen
Urkunden; hierwie dort aber sind es — nach einem allgemeinen völker-
psychologischen Gesetz — besonders die Unfreien oder Abhängigen, welche diese
Namen tragen. Da und dort treten diese nesterweise ; d. h. mit Vorliebe in ein-
zelnen Familien hervor. Eine Pudica habe ich zwar nicht gefunden : aber es
ist klar, dass eine Gesellschaft, welche Frauen mit Digna, Decorata, Iusta,
Proba, Proda, Bona und ähnlich bezeichnet, auch einmal die Kardinaltugend
des mittelalterlichen Frauenideals gewählt haben wird. Nicht anders steht
es mit Belladonna, Bellaboca. Denn gleichzeitig kommt unter den romani-
schen Mannsnamen nicht nur der bekannte Bonushomo, sondern auch ein
Magnusvir vor. Einem magnusvir gegenüber aber ist die natürliche
Frauenbezeichnung die belladona. Bei Bellaboca ist auf die häufigen rö-
mischen Zusammensetzungen mit — boca (Bucabella) im 10. und n. Jahr-
hundert zu verweisen5). Bellavita aber ist im Gedanken dasselbe wie
Fiducia, was fast gleichzeitig als Mannsnamen bezeugt ist6), in der Technik
der Komposition dasselbe wie Bonushomo, Magnusvir. — Zu diesen Phantasie-
namen rechne ich auch den Namen Summinus7).
3. Die Namen Ospinellus und Mezzolombardus selber sind, wie bereits
in der Abhandlung ausgeführt wurde, sprachlich in der langobardischen
Zeit sehr gut möglich. Ein mit ospes gebildeter Name passt gerade in
') Die Griseldislegende stammt aus Bocaccio decam. X. 10. Im 17. und
18. Jahrhundert finde ich nur eine dürftige Erinnerung (nouveau theatre italien
1718) Beidemal lautet der Name Griselda. — Grisaldus in M. p. chart. I. 103
col. 170.
*) Rossi inscr. Christ. IL 1 S. 447; I. S. CXIII
*) Memorie de Lncca IV., 54. 761.
4) So das ausserordentlich lehrreiche Verzeichnis der Hörigen von Farfa
(regesto di Farfa n. 1280).
5) Für ersteres Lucca IV. 1. 54; V. 2. 58; für letzteres Gregorovius Ge-
schichte der Stadt Rom IV« S. 12 Nr. 1; hier kommt direkt Bucabella vor.
*) Muratori, Antiquitates III. col. 1015. 796.
') Troya 683; dass dieser mit dem späteren Ort und Geschlecht Sommi
zusammenhängt, daher bietet sich kein Anhalt.
308 Literatur.
die Frühzeit sehr gut und das Deminutiv ellus lasst sich in den iaebe-
sischen Urkunden noch viel häufiger belegen als geschehen ist1). Das
aber die Namen ebenso wie einige andere (Malimbertus, AnzoJerius. Oflritk
Ribaldus) in den grossen cremonesischen Geschlechtern des 12. und \x
Jahrhunderts vorkommen, würde, wie ich glaube, zunächst nicht gerade für
eine Fälschung im 18. Jahrhundert sprechen. Vor allem xnuss man aber
doch geradezu vermuten, dass von den Namen, welche die grossen Ge-
schlechter des 12. und 13. Jahrhundert gebrauchten, einzelne bereits 3—"
Jahrhunderte früher vorkommen. Man braucht nur an die Analogie der
Venezianischen Namen zu denken oder an die Fortdauer der altlangobtr-
dischen Namen in den süditalienischen Urkunden8).
Zum Schluss sei noch darauf hingewiesen, wie sehr die Namenscbrs-
bung überhaupt, besonders das ch für g, dem entspricht, was breit aofh
in den Urkunden von Lucca hervortritt. Dass aber Spitznamen wie Tinelks.
Tosabarba schon in der langobavdi sehen Zeit erschienen können, ergib*
bereits die Untersuchung Muratoris8); zu Tosabarba ist noch zu bemerken,
dass Spitznamen mit barba gebildet, wie sie schon in der römischen Ge-
sellschaft vorkamen, so auch in der langobardischen Periode gebräuchlich
sind4).
III. 1. Andere Bedenken Hartmanns kann man als rein diplomatische
zusammenfassen. Einer, von der Besiegelung einer Urkunde hergenommen,
ist schon vorher erledigt. Im übrigen aber sei vor der Einzelnerur-
terung eine allgemeine Bemerkung erlaubt. Es ist ja im allgemeinen
richtig, — wenn auch oft in der Isolirung der diplomatischen Argument?
über das erlaubte Mass hinausgegangen wird — da9s sich viele zwingende
Regeln für das Urkunden wesen grosser bleibender Gewalten aufstellen lassen.
Anders verhält es sich mit der Privaturkunde überhaupt und vor allem
mit der italienischen Privaturkunde. Was steht denn in Italien überhaupt
für ein Material zu Gebot? Ausser den luchesischen und farfesischen Ur-
kunden besitzt Ober- und Mittelitalien für die langobardische Zeit nur
wenige oberitalienische Materialien. Die meisten grossen Städte haben »rst
Urkunden aus der Karolingerzeit und auch dann in recht bescheidener
Anzahl. Hält man dann dem gegenüber wie ausserordentliche verschieden-
artig das spätere italienische Urkundenwesen ist, so wird man mit Gene-
ralisirungen sehr vorsichtig sein.
2. Zu den Punkten, in denen sich keine einheitliche Praxis für Italien
gebildet bat, gehört die Datirung. Später tritt das ja so deutlich in -ter
Partikularisirung des Jahresanfangs auf. Nun bemängelt Hart mann die
Indiktion von drei Urkunden: Troya 351, 864. 896, denen dann auch noch
Troya 447 beigezählt werden müsste. Bei der ersten Urkunde braucht
das bei Troya gegebene Datum nicht zu zutreffen, weil tatsächlich die Chro-
') Nach Rez. S. 663 könnte es scheinen als wenn ich die Namen Uspinelln^
Mezzolombardus als eine Fälschung ansehe: das ist ein Missverst&ndnis: Abk.
S. 51 mit S. 32.
2) Hartraann (S. 663 Nr. 1) bemängelt auch den Namen Magnifredus (Troji
379) weil ein solcher auch im Anfang des 11. Jahrhunderts vorkommt, aber»
hat allen Anschein, als ob dieser Magnifredus vor dem Kodex des Dragoni über-
haupt nie bekannt gewesen wäre.
s) Ant. III col. 758 f.
*) Barbula : Lucca V. 2. 34.
Literatur. 369
nologie des Pertariht schwankt1). So könnte diese Urkunde ausscheiden;
bei den drei anderen muss man in der Tat anerkennen, dass nicht mit der
griechischen Indiktion gerechnet ist. Nun verbindet aber Troya 896 mit
sein Indiktion die Datirung Intrante2). Nach der Theorie, welche für das
18. und den Beginn des 19. Jahrhunderts und so auch für den von Hart-
mann vermuteten Fälscher in Betracht kam, war die Existenz der Intrante
Datirung in so früher Zeit noch unbekannt8) und wäre von dem Fälscher,
der sich sehr raffinirt mit chronologischen Fragen abgegeben haben müsste,
nicht angewendet worden. Das spricht mit Sicherheit gegen eine Fäl-
schung. — Wie steht es nun aber mit der Indiktion selber? Hartmann be-
hauptet, dass in den betreffenden Urkunden die bedaische Indiktion an-
gewendet sei, von der wir übrigens auch nicht wissen, woher sie stammt
und wo sie ursprünglich in Gebrauch war. Allein es ist gerade so gut
möglich, dass die cremonesischen Urkunden bis herein in das 9. Jahrhundert
die sogenannte römische Indiktion verwenden ; die Urkunden liegen mit einer
Ausnahme vor dem Ende September; die eine Ausnahme aber, mit der nicht
viel anzufangen ist, spricht eher für römische Indiktion4). Nun ist die
sogenannte römische Indiktion bereits in 7. Jahrhundert in Italien in Ge-
brauch5) und muss dort auch im 8. Jahrhundert verwendet worden sein,
wenn sie dann zu Anfang des 9. Jahrhunderts in die kaiserliche Kanzlei
übergehen kann6). Da sie im byzantinischen Italien nicht angewendet
wurde, muss sie gerade aus Norditalien stammen. Dazu kommt dann aber,
dass im 6. Jahrhundert in Como noch eine vierte Art der Indiktion be-
zeugt ist, die mit dem März zu laufen beginnt7). Es ist eben zunächst
— was ja die ursprüngliche Bedeutung von Indictio als Steuerperiode
auch ganz wohl erklärt — nicht in allen Teilen Italiens, das steuerrecht-
lich dem ganzen andern Reich gegenüber eine Sonderstellung einnahm und
erst allmählich und stückweise in die allgemeine Besteuerung einbezogen
wurde, der gleiche Termin verwendet worden. So hindert nichts anzu-
nehmen, dass in Gremona nach der sogenannten römischen Indiktion ge-
rechnet wurde. — Dabei sei auch bemerkt, dass eine der verdächtigten
Urkunden (Troya 447) aus Torresini genommen ist ; da kein Grund besteht
in die Angaben des Dragoni selber Zweifel zu setzen, so müssten dann
diese und auch die anderen Urkunden schon im 16. Jahrhundert fabrizirt
sein. Sind aber so raffinirte Fälschungen wirklich in jener Zeit denkbar?
') Paulus V. 35, 37.
*) Ich habe Abh. S. 51 N. 2 diesen Beleg übersehen.
3) Abh. S. 51 Nr. 2. Entscheidend ist auch, dass noch Fumagalli delle
instituzioni diplomatiche 1802 IL S. 77 eine Intrante Rechnung erst seit dem
10. (11.) Jahrhundert kennt.
4) Es ist Abh. Anh. 5, die vorn Oktober datirt und die erste Indiktion hat.
Da die Regentenjahre Karls und Pipins differiren, so kann man nicht viel mit
den Urkunden beweisen: die Indiktion passt zu den Regierungsjahren Pipins
überhaupt nicht, zu denen Karls dann, wenn man die römische Indiktion zu
Grund legt
6) Rossi inscr. I S. C f.; auch, wenn man mit Sickel acta I S. 227 Nr. 9)
einige der Belege verwirft, so bleiben doch genug Beweise.
6) Sickel acta I. S. 227.
') Rossi I. S. CI. Über die neuentdekte, erst viel später bezeugte besondere
Indiktion in Siena (diese Zeitschr. Erg.- Bd. VI. S. 336 f.) sei hier hinweggesehen.
Hittheilunyen XXVII. 24
370 Literatur.
3. Hartmann betrachtet es weiter geradezu als ein Zeichen der Fäl-
schung, dass — nicht immer, aber häufig — die (heidnische) Woehentag*-
angabe verwendet ist, »die sonst in dieser Zeit niemals vorkommt c; aowth
greift er also ein Argument Wüstenfelds auf. Hier muss man sich neck
einmal das in Erinnerung rufen, was kurz vorher über die Schwierigkeit
gesagt ist, über die früheren italienischen Privaturkunden irgend welche
Regeln aufzustellen. Ist es denn wirklich möglich aus den lucchessiscbot
und den farfesischen Urkunden, dann dem geringen sonstigen Materiil
Gesetze zu entwickeln? In den lucchessischen Urkunden wechselt selb«'
die Datirungsform. Weitaus das gewöhnlichere ist die Beziehung nur nach
dem Monat, wie sie gelegentlich auch in den cremonesischen Urkunden
vorkommt, und wie sie durchgängig in den älteren farfesischen Urkunden
gebraucht wird. Die Tagesdatirung als solche i3t etwas seltenes. Kommt
sie aber vor, so wird bald die römische Tagesbezeichnung, bald die intrute
Rechnung1) verwendet. In den langobardischen Königsurkunden dagegen
werden bekanntlich die Tage durchlaufend gezählt8). Vergleicht man mit
alledem das spätrömische Urkundenwesen, welches natürlich die Grundlage
gewesen ist, so erweist sich die Weglassung der Tagesdatirung als ein?
Barbarisirung ; denn das römische Recht verlangt die Tagesangabe3). Es
ist desshalb zunächst sehr leicht möglich, dass überall da, wo engere Be-
ziehungen zum römischen Beurkundungsbrauch erkennbar sind — und das
hat in Cremona die Verwendung des Siegels ergeben — man die Tages-
bezeichnung beibehalten hat. Die Tagesbezeichnung als solche, so wenig
häufig sie ist, bietet also gar kein Bedenken. Ist aber die (heidnische i
Wochentagsangabe bedenklich? Es ist schon in der Abhandlung angeführt
worden, dass jene später für die italienische Notariatspraxis bezeichnend
war, also doch wohl in Italien bodenständig gewesen sein muss. Dass
aber in den wenigen Fällen, in denen in longobardischer Zeit Tages-
datirung verwendet wird, nicht die Wochentagsangabe sich nachweisen
lasst, sondern in grosser Regellosigkeit drei andere Datirungsformen neben-
einander vorkommen, schadet doch wirklich gar nicht. Sind schon alle
tagdatirten Urkunden zu rar, um irgend eine Regel ableiten zu können,
so fehlen vor allen die tagdatirten oberitalienischen Privaturkunden. Nun
wird aber positiv fast gleichzeitig in den Norditalien westlich und nördlich
anliegenden Gebiete die Wochentagsdatiruug gebraucht. Nicht sehr viel
später ist aber auch in Oberitalien selber die heidnische Wochentagsangabe
bezeugt4). Dem gegenüber ist dann die gleiche Sitte in Cremona durchaus
nicht auffällig.
Ähnlich ist ein anderer angeblicher Mangel der Datirung zu beur-
teilen. Hartmann5) sagt in Beziehung auf Troya 683: »die Anfuhrung
des Bischofs im Datum ist natürlich unmöglich«. Mir scheint das gar
nichts unmögliches. Das registrum Farfense nämlich charakterisirt sich
in seinen alten Partien dadurch, dass sehr häufig im Datum neben dem
i
») Lucca V. 2. 24. 739; eine Emendation (Chroust, Untersuchungen S. 60)
ist hier nicht nötig. *) Chroust S. 58 f. ») Nov. Inst 47 2. ) pr.
<) Abh. S. 50 Nr. 6; vgl. auch Breslau U.-B. S. 826. In Oberitalien i*t
diese Datirung 856 (C. dipl. Long. Nr. 996) bezeugt: ut veniseet die jovi quod
est seeundo die mense julio. Das entspricht genau der Datirung der cremoneu-
sehen Urkunden. ß) S. 663.
Literatur. 371
Herzog oder König der judex (gastaldio), manchmal auch andere Personen
genannt sind. Ist man aber einmal von dem — besonders in Unter-
italien — juristisch sehr bedeutsamsten Gebrauch abgegangen, nur den
Oberherrn im Datum zu nennen, so kann ein kirchlicher Notar natürlich
genau so nach dem Bischof, wie nach dem Gastald datiren. In der Tat
geschieht in einer veronesischen Inschrift aus der Zeit des Königs Liut-
prand die Datirung nach dem Bischof und Gastalden1).
Von einer anderen Seite ist gesprächsweise die Urkunde von 890 an-
gezweifelt worden8), weil hier nach dem Heiligen datirt wird. Schon
vorher hat sich aus anderen Gründen die Echtheit dieser Urkunde er-
geben; aber zum Überfluss sei bemerkt, dass die Heiligendatirung schon
in italienischen Urkunden des 8. Jahrhunderts vorkommt8).
4. Als etwas ungeheuerliches erscheint es Hartmann, dass Troya 683
eine Freilassungsurkunde in Form einer Gerichtsurkunde sei Allein er hat
— wie ich selber — übersehen, dass Troya 683 über demselben Formular
aufgebaut ist, wie die mailändische Urkunde von 8224). Beidemal handelt
es sich um gerichtliche Feststellung; beidemal bekennt nach allgemeinem
longobardischen Brauch der Beklagte, dass er nicht frei ist, sondern in
Fall von Troya 683 zwar nicht pflichtig zu täglicher Knechtsarbeit, aber
in der tutela des Herrn verblieben ist und dass ihm desshalb die Frei-
zügigkeit (die quatuor viae) fehlt. Von einer Freilassung vor Gericht ist
keine Bede, der Nachlass der Knechtsdienste ist bereits vollzogen und
wird vom Kläger nur verlesen — vielleicht blos zum Beweis, dass eben
keine volle Freilassung stattfand. Ob das ganze ein wirklicher Prozess
ist oder schon einer der später häufigen Scheinprozesse6), steht dahin.
5. Dass bei allem in die Sammlungen des Dragoni die eine oder andere
Fälschung hineingekommen ist, wie schliesslich in jede Urkundensammlung,
spricht natürlich nur gegen die einzelne Urkunde selber. — Gänzlich ge-
fälscht sind, wie in der Abhandlung angenommen wurde, drei Königs-
urkunden, welche keiner anderen Urkunde zur Voraussetzung dienen. —
Grosse Schwierigkeit macht die Urkunde Troya 864. Absolut kein
Zeichen der Unechtheit ist allerdings das jus patronatus et libertinitatis, das
Hartmann beanstandet (S. 665): patronus ist schon im Edikt, wie in der
Römerzeit die Bezeichnung für den Herrn eines halbfreien6) ; patronatus ist,
wie ein Blick in den Index der fränkischen Formeln zeigt, im Westen recht
gebräuchlich und das gleiche gilt in noch höherem Mass für das Wort
libertinitas. Man sieht, wie gefährlich eine Beanstandung von Wortformen
lediglich auf das Gefühl hin ist. Aber das ist richtig und von mir7)
breit ausgeführt, dass einzelne Partien der Urkunde unecht sein müssen;
so einmal die ganz unmögliche Unterschrift: nepos Ribaldi; dann die Stelle
excepto — confirmo. An sich sind nun zwei Deutungen denkbar: man kann
an Interpolation denken und das tue ich hier ; ausser für Odorici 3, wo die
Sache ähnlich liegt, ist es das einzige Mal, wo ich von diesem Auskunfts-
mittel Gebrauch mache, so dass hier, von einem Übermass gewiss nicht
l) Murat. ant. II. col. 1039. 2) Abh. Anh. 12.
*) Lucca V. 2. 172, 776 kal. sept. in natale sancti Kegnli.
4) Cod. Lang. 98. *) Ficker, Forschungen I. S. 37 f.
•) Lintpr. 143, Ast. 15. T) Abh. S. 30 f.
24*
372 Literatur.
geredet werden kann; mir scheint, dass man sonst nicht so ängstlich ist1!
Oder man kann die ganze Urkunde verwerfen. Nun wissen wir, dass im iL
oder 13. Jahrhundert wirklich für das damals blühende Geschlecht der
Eibaldi gefälscht wurde, von dem später keine Rede ist8). Auf der an-
deren Seite ist der Zusatz nepos Bibaldi so ungeschickt und naiv, wie
ein neuer und überaus raffinirter Fälscher das nicht gemacht hatte.
Gerade diese Form zwingt dazu die paar Worte als einen späteren ZusaJi
anzusehen. Nimmt man beides zusammen, so muss man zum Schrat
kommen, dass die Verunechtung im 12. und 13. Jahrh. geschehen ist'l
Dann aber fehlt natürlich jede Möglichkeit, die Verunechtung als Beweis
für eine moderne Fälschung nachzusehen. Man braucht nur umzukehren:
was ist wahrscheinlicher : eine sichere Fälschung zu Gunsten der Bibaldi im
1 3. Jahrhundert und eine weitere Verunechtung einer an sich echten Ur-
kunde im 1 3. Jahrhundert wieder zu gunsten der Ribaldi, oder eine Fälschung
zu gunsten der Ribaldi im 13. Jahrhundert und eine weitere höchst un-
geschickte Fälschung eines sehr geschickten Fälschers wieder zu gunsten
der jetzt vollkommen untergegangenen Bibaldi im 18. Jahrhundert ? Übrigem
scheint mir, dass sich die beiden Interpolationen auch stilistisch sehr deut-
lich abheben4).
Schliesslich noch ein Wort über den vidamus. In der Polemik Wüsten-
felds gegen Dragoni musste er dazu dienen, die mala fides des Dragoni
zu erweisen. Jetzt kommt das nicht mehr in Betracht. Wenn dann aber
Hartmann den > vidamus € doch noch gegen die Echtheit der Urkunde an-
führt5) und meint ich habe die Urkunde durch einen Fehler des Ab-
schreibers — vidamus statt vidomus — retten wollen, so hat er mieh
missverstanden. Ich habe darauf hingewiesen, dass die Urkunde angeblich
nur durch eine Abschrift aus dem 10. Jahrhunderts überliefert ist und
dass damals und später in Cremona öfters in Namen a statt o geschrieben
wird. Möglich ist es dann natürlich, dass, wie auch sonst so oft, der
Abschreiber diese dialektische Form hereingebracht hat; ein Abschreiber-
fehler ist das dann nicht. Die Form kann aber auch gerade so gut schon
zur Zeit gebraucht worden sein, in welcher das Original geschrieben
wurde.
IV. Eine andere Gruppe von Bedenken entnimmt Hartmann dem staat-
lichen Verfassungsrecht.
1. Zunächst hält er dafür, dass der advocatus in der Urkunde von 754
(Troya 683) etwas unmögliches sei Warum? Natürlich ist nicht an den
Advokatus im Sinn des fränkichen Rechtes zu denken. Aber diese Bedeutung
hat advocatus in Italien auch nur selten gehabt; sondern hier ist der advo-
catus der — oft berufsmässige — Parteivertreter — sei es des Staates, wenn
dieser klagt (de parte publica), sei es eines privaten (de parte privata). Di*
findet sich in den Formeln des über Papiensis — also im 1 0. Jahrhundert
— derart oft und breit, dass eine besondere Aufzeichnung nicht nötig ist
In den Urkunden kommt die Sache früher vor, wenn auch zufällig nicht
') Anders Hartmann S. 662. *) Abh. S. 30. *) Abh. S. 30.
4) Ich habe den Eindruck aus dem, was S. 663 über Offrith diaconus can-
cellanus bemerkt wird, dass Hartmann nicht immer ganz bestimmt die Fälschung
im 13. und 18. Jahrhundert auseinanderhält. *) S 363.
Literatur. 373
"bis hinein in die langobardische Zeit1). Noch etwas weiter zurück fuhrt
die 1. Udinensis, welche wiederholt, einmal in selbständiger Fassung2), den
advocatus als berufsmässigen Parteivertreter auffasst Der ganze Sprach-
gebrauch aber ist selber nichts anders als die Fortsetzung der römischen
Terminologie, wie sie bis in das letzte Kaiserzeit in sehr zahlreichen An-
wendungen vorkommt. Das zwingt dann zum Schluss, dass auch in der
quellenarmen Zeit des 6., 7. und 8. Jahrhunderts advocatus möglich war.
In der Tat redet eine römische Quelle des 7. und 8. Jahrhunderts von
advocatores ecclesie8). Ob dann der Summinus diaconus advocatus als der
Parteivertreter der Kirche oder des Kapitels oder als berufsmässiger Partei-
vertreter privater anzusehen ist, wie ja später so massenhaft Kleriker als
notarii, scabini oder causidici auftreten, steht dahin.
2. Noch weniger hoch vermag ich den Einwand anzuschlagen, dass die
Bezeichnung > miles« nicht past. Um die Wende des 6. und 7. Jahrhun-
derts wird der Ausdruck als Titel bei Gregor verwendet und zwar gerade
auch mit Beziehung auf die Langobarden4); 715 werden in einer gerade
wesentlich für Cremona berechneten Urkunde die Schiffsführer aus Comachio
milites genannt6). Im römischen Gebiet ist im 8. Jahrhundert miles ein
Titel für die Krieger unter dem tribunus6). In der ersten Hälfte des 9. Jahr-
hunderts redet die 1. Udinensis breit von milites. Hartmann entgegnet dem,
damit seien nur die milites des römisch-byzantinischen Milizsystems gemeint.
Für die 1. Udinensis trifft das gewiss nicht zu ; aber auch wenn man sie ausser
Spiel lässt, ist denn anzunehmen, dass in einer Urkunde Liutprands, welche
dazu in seinem Gebiet zu wirken bestimmt ist, der Ausdruck miles in einem
fremden Sinn verwendet wäre? Und selbst, wenn man dem Ausdruck miles
noch im 8. Jahrhundert eine militärtechnische Bedeutung im Sinn des angeb-
lichen römischen Rechtes unterlegt, entsteht die Frage : woher weiss Hartmann,
dass in dem später erworbenen Cremona nicht die römische Bezeichnung
miles für die herrschende Klasse üblich geblieben ist; man wird das nicht
unwahrscheinlich finden, wenn man bedenkt, wie die römische Bezeichnung
centurio in der Form cintracus nicht nur in Neapel, Gaeta und Istrien,
sondern gerade so auch in Genua sich erhalten hat. Mit miles ist also
gar nichts zu machen und ich bin überzeugt, dass Waitz, der zuerst das
Bedenken erhob, wie so oft, die italienische Entwicklung nach der ganz
andersartigen fränkischen beurteilt hat7). — Dass gloria, gloriosus schon bei
Gregor eine Ehrenbezeichnung für sehr hohe Würdenträger gerade so wie
fiir milites, ist, wurde bereits in der Abhandlung berührt8). Die Bezeich-
nung nobilis aber wird von dem gleichen Schriftsteller für die filii ecclesie
verwendet, unter denen gerade auch milites stehen9).
») Murat. SS. IL 2. 943. 874; C. LoDg. 396. 901.
8) II. 10. 3. •) Ordo Romanus I. 4.
4) Abb. S. 56. Dazu reg. Gregor. X. 5 ad Langobardos milites.
5) Troya 480. (Hartmann, Zur Wirtschaftsgeschichte Italiens S. 123).
«) Deusdedit III. 252, 255.
7) Ob die als milites Bezeichneten Longobarden oder Römer sind, kann
man (anders Hartmann S. 664) nach m. M. aus der Urkunde nicht sehen; denn
das ist eine verfassungsgeschichtliche sehr wichtige Tatsache, dass später auch
die Masse der Romani longobardische Namen trägt.
8) Abh. S. 56 N. 9; dazu reg. Greg. IX. 41 mit IX. 42; IV. 56; IX. 93, 94.
*) Oben S. 363.
374 Literatur.
Was von verfassungsrechtlichen Bedenken noch verbleibt, ist dann die
Erwähnung der Romani neben Longobardi in der Urkunde von 754 (Iroji
683) und die Nennung katholischer Bischöfe in den ältesten Urkunden tot
Grimoald. Allein hier bewegt sich Hartmann — er möge mir den Ausdrad
verzeihen — in einem circulus vitiosus. Gewiss widersprechen diese Ur-
kunden der herrschenden Lehre2), die Hartmann in seiner Geschieh*
Italiens so ausgezeichnet aufgebaut hat. Allein weder ist diese unwider-
sprochen noch — und das ist wichtiger — ist sie sachlich richtig. Id
habe gleichzeitig in der Anzeige des Hartmannschen Buchs für die G. 6. A.
(1906 S. 428) nachgewiesen, wie sehr die ganze Lehre auf einem seit Hegel
fortgeschleppten Missverständnis der Stellung des Bischofs von Mailand -be-
ruht. Ich verweise auf die dortigen Ausführungen.
V. Das einzige, was noch übrig bleibt ist die Verwandtschaft von Troya
683 mit Cod. Long. 98, die sich vorher ergeben hat und dann der tga
Hartmann zuerst gesehene Zusammenhang von Troya 351 mit der laccbe-
sischen Urkunde von 729, welche bei Muratori itaL I. coL 129 gedruckt
ist. Es ist kein Zweifel, dass die einen und die anderen Urkunden mit
einander zusammenhängen. Das ist an sich ohne jedes Bedenken : denn nkhi
nur Cod. Long. 98 gehört Mailand, also einem Nachbarort Cremonas öl
sondern auch die für die Kirche in Lucca bestimmte Urkunde ist nicht ii
Lucca geschrieben, was dann freilich grosse Schwierigkeiten machen würdt
sondern in Pavia und zwar vom Notar der Kirche von Pavia; Hartman
hat diesen entscheidenden Punkt übersehen. Nun wissen wir nicht nur m
einer Grammatikerschule in Pavia seit Anfang des 8. Jahrhunderts1), also
von einer Schule, die sich auch mit juristischen Dingen befasst haben muss;
wir wissen weiter, dass sich im Anfang des 9. Jahrhunderts diese pwe-
sische Schule auf die Masse von Oberitalien (auch Mailand) erstreckt8) nnd
dass etwas später die pavesische Rechtsschule die ganze Lombardei in sieh
befasst8). Da ist es doch sehr naheliegend, dass diese pavesische und die
benachbarte cremonesische Schule, die ebenfalls zu Anfang des 9. J*fr'
hunderts hervortritt4), gleiches Material benutzt hat: entweder so, dass die
Urkunden selber gewandert sind oder noch wahrscheinlicher so, dass die
gleichen Formeln gebraucht wurden, die natürlich in Italien noch reichlicher
als in Gallien existirt haben müssen. Dass dann in Mailand 822 dasselbe
Formular für einen Statusprozess benutzt wurde, welches früher schon in
Cremona Anwendung fand, ist ebensowenig verwunderlich, als dass für dk
Vergabung eines Gasindius in Pavia die Vergabung (unmittelbar oder mittelbar
durch Formel) gebraucht wurde, welche kurz vorher in Cremona für &&
Verfügung zweier ähnlich oder vielleicht gleichgestellter Deliciosi verwendet
wurde: bei beiden kommen ja möglicherweis dieselben hofrechtlicben
Schranken der Verfügungsmacht in Betracht5). Man braucht nur die
') Hartmann II. 1. S. 27, S. 59. *) Cap. 163. c. 6.
*) Ficker III. Forschungen S. 45 f.; Schupfer, Fonti * S. 243 f.
*j ^ap. Jos. c. t>.
ß) Wegen der sparsamen Erwähnung des deliciosus lässt sieb nicht mek
deutlich erkennen, als dass der deliciosus zum Hofgesinde gehört. Aber dm
trifft er jedenfalls sehr nahe mit dem zusammen, der im Gesinde steht D*
Herr hat aber ein Heimfallrecht in Bezug: auf die Schenkungen, die er dem
Gasmdio aperphpr» m^he** oo*^ °
Literatur. 375
Wirkung der Formulae Marculfi oder imperiales zu vergleichen, um zu er-
kennen, wie die Gleichheit des Formulars Ähnlichkeit der Urkunden ganz
fern liegender Gebiete hervorderufen hat1). Auch die Verwendung der
Formulae Turonenses für Odorici gehört ganz in den gleichen Zusammen-
hang2); auch hier handelt es sich um pavesisches Material.
Nun kommt allerdings in Betracht, dass dem Abdruck der pavesischen
Urkunde für Lucca bei Muratori Ant. I. coL 125 eine Ausführung Muratom
über deliciosi folgt und mein scharfsinniger Gegner betrachtet das als sicheres
Zeichen der Fälschung : er meint der Fälscher von Troya 3ß 1 sei eben zu dem
seltenen deliciosus durch die der pavesischen Urkunde nachstehende Erwähnung
bei Muratori gekommen. Gewiss ist das ein gewichtiger Einwand, gewichtiger
als alle anderen. Es müsste dann angenommen werden, dass trotz aller
Merkmale, die für Echtheit sprechen, z. B. trotz der Kirchenverfassung in
den Urkunden, trotz aller Anzeichen, die jedenfalls eine Fälschung nach
dem 16. oder beginnenden 17. Jahrhundert ausschliessen, der ganze Kom-
plex der Urkunden erst im 18. Jahrhundert geschrieben wäre: eine Summe
von Widersprüchen, die mir dann unlösbar schiene. Ist nun Hartmanns
Argument wirklich im Stand so viel zu tragen? Nehmen wir einmal
hypothetisch an — und dieser Möglichkeit steht, wie wir sehen, nichts
entgegen — dass Troya 35 1 das Vorbild der pavesischen Urkunde für Lucca
war. Muss sich dann nicht ganz von selber die von Muratori gewählte
Einordnung der lucchesischen Urkunde und damit die eigentümliche Be-
ziehung, auf die Hartmann aufmerksam machte, ergeben? Es wäre etwas
anderes, wenn Muratori den Gasindius und den deliciosus rein zufällig
nebeneinander erwähnte. Die Stellung des Passus über deliciosi ist aber
der Ausfluss einer zwingenden Systematik: Muratori will in der vierten
Dissertation die Hofamter schildern, spricht zuerst von den klar hervor-
tretenden Ämter; dann geht er auf die unbestimmten Klassen der könig-
lichen Vertrauten über und bringt hier notwendig zusammen die gasindi
einerseits und die deliciosi andererseits ; endlich spricht er von den geringen
Dienern. Dass er dabei aus den lucchesischen Urkunden, die er überall
benutzt, eines der wenigen Zeugnisse, vielleicht das einzige ihm bekannte
über Veräusserung seitens des gasindio bringt, ist nur natürlich. Ich will
zusammenfassen: gibt man es als möglich zu, dass Troya 351 und die
pavesische Urkunde für Lucca — anders wenn es keine pavesische Urkunde
wäre — ohne Fälschung zusammenhängen und hält man es für kein Wunder,
dass Muratori die pavesische Urkunde kannte, so muss sich der Sach-
verhalt ergeben, den Hartmann als wesentlichstes Argument gegen die Echt-
heit verwandte. Von einem >komplizirten und irreführenden Spiel des Zu-
falls«3) kann man, wie mir scheint, da nicht reden und ich vermute,
dass, wenn man Muratoris antiquitates oder das einzige Sammelwerk, das
ihm nahe kommt, Waitz Verfassungsgeschichte prüfen würde, man gar nicht
selten auf ähnliche Kombinationen stiesse. Es liegt das in der Natur des
systematischen Sammelwerkes mit Urkundenabdrücken.
Damit sind die Einwendungen Hartmanns durchgesprochen. — Seit
meiner Abhandlung hat sich die ganze Frage erheblich verschoben. Früher
l) Sickel acta I. S. 115, 119.
*) Abhandlung S. 72.
3) Hartmann 8. 664.
376 Literatur.
war alles auf die Frage abgestellt, ob Dragoni der Fälscher war; gern
gebe ich zu, dass ich in erklärlicher Abhängigkeit von der bisherige!
Fragestellung nicht immer genau darauf eingegangen bin, ob die Urkundes
nicht auch dann Fälschungen sein können, wenn Dragoni schuldlos ist
Aber ich kann nicht finden, dass Hartmann für diese Möglichkeit irgesd
welchen Beweis erbracht hat; denn jedes einzelne Argument für sich be-
trachtet zerfliesst vollständig und unmöglich kann eine Sammlung solcher
Beweisgründe die Sache ändern. Man wird sich eben doch mit den Dragoni-
quellen abfinden müssen und manche bisherige Theorie wird ihnen imn
Opfer fallen. Gerade die Kritik Hartmanns wird dazu wesentlich mit-
helfen; denn viel sachlicher als das, was Wüstenfeld brachte umfasst sie
alle denkbaren Einwände und keiner von diesen hält Stand.
Würzburg. Ernst Maj er.
Erwiderung.
Es ist vielleicht wenigstens subjektiv verständlich, wenn ich im
Gegensatze zu Freund Mayer finde, dass durch die vorstehenden Aus-
führungen kein einziges meiner Argumente gegen die Echtheit der Dragoni-
Urkunden erschüttert worden ist. Auf die meri torischen Fragen kann und
will ich mich hier nicht einlassen. Es steht Anschauung gegen An-
schauung; z. B. meine Ansicht über die Stellung der Römer im Lango-
bardenreiche steht mir bis auf Weiteres fest, und ich glaube insbesondere
nicht, dass M. die auf Mailand bezüglichen Gregorbriefe zu Gunsten seiner
These wird umdeuten können. Richtig aber ist, dass, wenn die Dragoni-
Urkunden echt wären, nicht nur meine, sondern auch so ziemlich alk
anderen bisher aus den Quellen der Zeit geschöpften Ansichten wesent-
lich geändert werden müssten. Das kann aber M. natürlich nicht über-
zeugen, und desshalb ziehe ich es vor, nochmals auf einige meiner for-
malen Bedenken zurückzukommen.
Zu V. Ich habe darauf hingewiesen, dass die ürk. Troya 351 (an-
geblich vom Jahre 686) in wesentlichen Teilen identisch ist mit der bei
Muratori Ant. I, 129 gedruckten ürk. (von 729) und dass ferner in jener
Urkunde an Stelle der gasindi: deliciosi eingesetzt sind, was sich, da die
deliciosi sonst nur an einer Stelle des langobardischen Quellenkreises vor-
kommen, eben dadurch erklärt, dass Muratori unmittelbar im Anschlüsse
an den Abdruck seiner Urkunde von den deliciosi handelt und diese als
den gasindi nahe verwandt bezeichnet. Der Fälscher habe eben nach
Fälscherart seine Vorlage aus dem ihm sich unmittelbar darbietendes
Materiale geändert Mayer antwortet, dass die Muratorische Urkunde ii
Pavia ausgestellt ist und dass, da Pavia und Cremona nicht weit entfernt
sind, die Cremoneser Urkunde von einer Formel der Paveser Rechtsschule
beeinflusst sein könne. Aber abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit
dieser Hypothese und den übrigen Verdachtsmomenten, welche der Urkunde
mit den übrigen Dragoni'sehen Urkunden gemeinsam sind — ist M. nicht
auch die Ähnlichkeit des Tatbestandes, die nicht formelhaft sein kann, auf-
gefallen? Die Aussteller sind in beiden Fällen ein Geistlicher — in der
echten Urkunde ein archipresbyter, in der gefälschten gemäss ihrem
Literatur. 377
Zwecke ein »primerius« — und weltliche Brüder; ein Name ist in beiden
Urkunden identisch; in beiden Fällen handelt es sich ferner um die
Gründung einer Diakonie. Gerade dadurch aber, dass es sich in beiden
Fällen um gasindi oder ähnlich gestellte deliciosi handelt, soll, da >ja
möglicherweise dieselben hofrechtlichen Schranken der Verfügungsmacht in
Betracht4 kommen, die Gleichheit der Formel plausibel gemacht werden;
warum ist aber dann von diesen > hofrechtlichen Schranken«, welche doch
den Tatbestand von anderen unterscheiden müssten, in der Formel mit
keinem Worte die Rede? — Nur wenn wirklich 1. Pavia auf Cremona
einen Einfluss genommen hat; 2. eine eigene, uns sonst als solche nicht
bekannte Formel für die Vergabungen von gasindi einschliesslich der de-
liciosi existirt hat, die aber keine für die gasindi spezifischen Eigentümlich-
keiten aufweist — ist die Übereinstimmung der beiden Urkunden ohne
Annahme einer Fälschung überhaupt denkbar. Dabei müsste man die
auffallenden Zufalle hinnehmen, dass ]. auch ein Teil des mit der Formel
in keiner Weise zusammenhängenden Tatbestandes übereinstimmt; dass
2. deliciosi — obwohl man nicht einmal weiss, ob diese Bezeichnung jemals
von den Langobarden im Titel geführt worden ist — die sonst nur an einer
Gesetzesstelle vorkommen, gerade in jener Urkunde und hinter der anderen
bei Muratori vorkommen ; natürlich ist es nicht an sich merkwürdig, dass
Muratori gerade dort von ihnen spricht, wohl aber, wäre es merkwürdig,
wenn sie gerade in der einen Urkunde vorkämen, die mit der Muratori'schen
übereinstimmt. Es wird wohl ausser Mayer, den seine Lieblingsidee
blendet, niemand geben, der geneigt ist, alle zur Verteidigung dieser
Lieblingsidee notwendigen unwahrscheinlichen Hilfshypothesen anzunehmen.
Zu III, 4. Ein anderes ähnliches Argument gegen seine Thesen scheint
mir M. selbst in seinen obigen Ausführungen zu liefern, da er auf die Ana-
logie der Dragoni'schen Urkunde Troya 863 mit Cod. Long. 98 von 822
hinweist. Cod. Long. 98 aber ist, wie schon Porro bemerkt, ein Schein-
prozess, was für Troya 863 nicht zutrifft. Aber in die Form der echten
Urkunde ist der ganze sonderbare Vorgang hineingepresst, den Troya 863
erzählt, unter Hinzufugung aller jener Dinge, welche an sich als verdächtig
erscheinen. Ich zweifle auch sehr, ob irgendwo anders in dem Sinne, wie
in Troya 863, von inquisitio gesprochen wird.
Zu I, 1. Befremdend ist es auch, wie M. die Echtheit der Urkunde
von 864 (852), abgedruckt im Anhange seiner Schrift S. 87 ff., »zwingend
zu erweisen* sucht. Sein Argument ist, dass in ihr ein »scabinus de
isto palatio Cremonensi« vorkommt, während Mnratoris Ausführungen
scabini palatii nicht kennen und in einer Urkunde von Valva (und viel-
leicht auch sonst) tatsächlich solche vorkommen. Wenn nun der Fälscher
auch Urkunden aus Mnratoris Antiquitates benützt hat, so braucht er doch
natürlich dessen Lehren im Einzelnen nicht gefolgt zu sein; dass er aber
«inen scabinus de isto palatio ebenso gut erfinden konnte, wie etwa einen
iudex s. palatii, braucht wahrlich nicht Wunder zu nehmen; ihm waren
gewiss die verschiedenen Arten von Richtern ziemlich gleichgiltig. Man
vgl. übrigens seine »iudices civitatis« in Troya 295 (vom J. 624!) und
379 (vom J. 707!).
Zu IL Dass in diesen Urkunden und nur in diesen und den übrigen
Dragonischen die Namen, welche auf bestimmte Geschlechter hinweisen,
378 Literatur.
immer wiederkehren, bleibt natürlich trotz M. zum mindesten ein starkes
Verdachtsmoment, ebenso wie die übrigen Namen. Es ist natürlich zuzu-
geben, dass das Vorkommen eines einzelnen Namens wie Pndica, Bella-
donna und vielleicht sogar Griseldis gar nichts für die Frage bedentes
würde, aber M. müsste eine ähnliche Häufung von auffalligen und be-
zeichnenden Namen in einer unbezweifelten Urkunde nachweisen, bevsr
man zugeben könnte, dass derlei nicht verdächtig ist
Zu III, 1 — 3. Ähnliches gilt von der Datirung; eine einzelne Ab-
weichung vom allgemeinen Gebrauche Hesse sich vielleicht individuell er-
klären. Aber M/s ganzer Scharfsinn reicht nicht aus, um uns glaub»
zu machen, dass die durchaus auffallenden Datirungsformen gerechtfertigt
werden können, obwohl sie gleichzeitig nirgends in ganz Italien überliefert
und in den unbezweifelten späteren Cremoneser Urkunden durch die all-
gemein gebräuchlichen ersetzt sind.
Zu IV. 2. Vollends un widerlegt ist das Bedenken wegen der Ver-
wendung des Wortes »miles«; dass der Römer Gregor von langobardischeD
»milites« spricht, ist natürlich in keiner Weise verwunderlich; aber in
welcher langobardischen Urkunde nennt sich ein Langobarde miles? Miles
ist gerade auf langobardischem Gebiete, nicht nur in der in Cremona er-
haltenen Urkunde Liutprands von 715» der technische Ausdruck für dk
Bewohner von Comacchio (als Teil der römischen Miliz) im Gegensatze xo
den Langobarden.
Ich habe M. auf Grund seiner Angabe, dass Abschriften einiger Dra-
konischer Urkunden vorhanden sind, welche aus dem 18. Jahrhundert
stammen, zugeben müssen, dass Dragoni nicht der Fälscher sein kann.
Ich muss wiederholen, dass dies für die Echtheitsfrage ganz irrelevant ist
Die Gründe, die gegen die Echtheit sprechen, sind m. E. so gut, wie
irgendwelche, die gegen die Echtheit von Urkunden vorgebracht worden
sind. Wer die Urkunden zu historischen Feststellungen verwenden wollte,
würde wertlose Arbeit liefern und seine Zeit vergeuden.
Wien. L. M. Hartmann.
Notizen.
Die »Bücherkunde der deutschen Geschichte. Kritischer
Wegweiser durch die neuere deutsche historische Literatur« von Dr. Victor
Loewe ist in zweiter Auflage erschienen (Berlin, Johannes Raede 1905,
131 S. 8°). Der Verf. will »eine von kurzen Erläuterungen begleitete
Auswahl der wichtigeren Arbeiten zur deutschen Geschichte und aus dem
Gebiete der Hilfswissenschaften geben«. Eine Übersicht der mittelalter-
lichen Quellen ist nicht aufgenommen, dagegen sind die wichtigeren mo-
dernen Aktenveröffentlichungen verzeichnet. Diese Absichten sind löblich
und praktisch, die Ausführung im allgemeinen gelungen. Das BüchleiH
kommt zweifellos dem Bedürfnisse rascher Orientirung entgegen. Im ein-
zelnen bleibt freilich noch manches zu wünschen. Die »kurzen Erläute-
rungen« könnten ab und zu noch kürzer und präziser sein. Die Ab-
schnitte »Bearbeitungen der Gesammtgeschichte einzelner Verhältnisse« und
»Geschichte einzelner Verhältnisse nach der Reihenfolge der Ereignisse*
Notizen. 379
wären doch besser zu vereinigen. Die Anordnung der Bücher im Ab-
schnitte »Politische Geschichte bis zur Reformation* S. 27 ff. ist in den
ersten Partien entschieden mangelhaft, auch ist es doch sonderbar, wenn
S. 30 die ganzen Regesta imperii (die Reg. Ruperts und Friedrichs III.
von Chmel fehlen übrigens) in kleinerem Druck als Intermezzo zwischen
die Jahrbücher von Bonnell und Th. Breysig eingeschoben werden. An
einzelnen Büchern vermisse ich u. a. folgende: S. 3 Acton Die neuere
deutsche Geschichtswissenschaft; 5 neben der Revue histor. ist doch we-
nigstens noch das Archivio stör. Italiano anzuführen; 7 die Beilage zur
Münchener AUgem. Zeitung; 8 Paoli-Lohmeyer Grundriss der Paläographie
und Urkundenlehre ; 9 Sickel Beiträge zur Urkundenlehre, Mühlbacher Ur-
kunden Karls III.; 13 Garns Series episcopovum; 20 Huber österr. Reichs-
geschichte 2. Aufl. hg. von Dopsch, Werunsky österr. Reichs- und Rechts-
geschichte; 21 Dudik Gesch. Mährens und andere Österreich. Provinzial-
geschichten; 31 Ficker Deutsches Königtum und Kaisertum; 34 Lindner
Gesch. des deutschen Reiches unter K. Wenzel; 40 Venetianische Depe-
schen 3. Bd. (1554 — 1576) von Turba; 77 Ficker Vom Heerschilde und
Forschungen zur Reichs- und Bechtgesch. Italiens; 81 Bidermann Gesch.
der österr. Gesammtstaatsidee ; 90 Mensi Die Finanzen Österreichs von 1701
— 1740; 93 Wrede Gesch. der österr. Wehrmacht, 96 Specht Gesch. des
UnterrichtsweseD8. — Für die Übersicht über die Staatengeschichte von
Heeren-Ukert-Giesebrecht- Lamprecht hätte doch kleiner Druck genügt;
ebenso für das Register, das nicht weniger als 25 Seiten (!) einnimmt;
dadurch könnte schöner Raum gewonnen werden, ohne den Umfang des
Büchleins zu vergrössern. 0. R.
Dr. Otto Peterka, Das Wasserrecht der Weistümer. Prag,
Calve (J. Koch), 1905. (VI und 83 SS.). Zur Geschichte des deutschen
Wasserrechts sind in den letzten Jahren durch Geffcken (Zeitschrift der
Savigny-Stiffcung Bd. 21, Germ. Abt.), Jul. Gierke (Gesch. d. d. Deich-
rechts) und Koehne (Recht der Mühlen bis z. Ende der Karolingerzeit)
recht wertvolle Beiträge geliefert worden. Ihnen reiht sich jetzt die Ar-
beit Peterkas verdienstlich an. Definirt dieser seine Aufgabe dahin, >den
Anteil deutschrechtlicher Anschauung an den Bestrebungen der modernen
Wassergesetzgebung zu ermitteln und das gegenwärtige Recht als ein ge-
wordenes zu erkennen*, so darf gesagt werden, dass er diese Aufgabe mit
Erfolg gelöst hat; und beschränkt er sich, was sein Quellengebiet betrifft,
auf die Weistümer, so rechtfertigt er dies nicht nur mit ihrem Reichtum
an wasserrechtlichem Material, sondern auch mit der grossen Gleichartig-
keit der Grundsätze, die in ihnen zutage tritt, und mit der doktrinär nicht
beeinflussten Ursprünglichkeit dieser Grundsätze. Es ergibt sich, dass die
Anschauung nicht mehr haltbar ist, dem deutschen Recht hätte »ein er-
hebliches Interesse an den rechtlichen Schicksalen der Wasserläufe ge-
mangelt« (Ossig).
Zunächst handelt der Verf. von der rechtlichen Zugehörigkeit der
Gewässer. Sie hat öffentlich-rechtlichen Charakter, sie statuirt ein Hoheits-,
nicht ein Privatrecht des Grundherrn! ; die finanzielle Nutzung tritt neben
dem Zwecke gemeiner Wohlfahrtsförderung zurück. Vier Arten von Ge-
wässern werden unterschieden: die Reichsstrassen (schiff- und flossbare
380 Notizen.
Gewässer, die dem Verkehr der Länder oder des ganzen Reiches dienen),
die »gemeinen« Wässer (die den Wasserbedarf der Gemeinde decken sollen:
Gemeindebäche, Gemeindebrunnen), die > wilden Wasserläufe« (die dem
Grundbesitzer zur vorzugsweisen Nutzung überwiesen sind, insoweit da-
durch nicht das Interesse anderer berührt wird : Giessbäche, Gebirgs- und
Regenwässer, Abflüsse einer auf einem Grundstück entspringenden Quelle),
endlich die der ausschliesslichen Nutzung des einzelnen Grundbesitzers
vorbehaltenen Gewässer (Brunnen, Lachen, Teiche).
Was die Weistümer an Grundsätzen über die Benutzung der Gewässer
darbieten, ist im zweiten und dritten Abschnitt dargestellt. Der oberste
dieser Grundsätze, der überall galt, ist der : der natürliche Wasserlauf wie
er seit jeher gegangen, soll nicht geändert werden. Die allgemeinen
Wassernutzungen (Viehtränke, Trinkwassernutzung, Baden, Waschen,
Schöpfen) werden von den besondern geschieden. Diese wieder scheiden
sich in eigentliche (Nutzung der Triebkraft : Mühlen ; der Tragkraft : Fähr-
gerechtigkeit, Schiffahrt, Flossfahrt, Holtztrift; der Dungkraft: Bewässerung)
und in Nebennutzungen (die Fälle des Eigentumserwerbs: Anschütt, An-
eignungsrecht bezüglich der im Wasser beßndlichen Fahrhabe, Fischerei).
Der dritte Abschnitt handelt von der Wasserarbeit (Räumung von
Bach und Graben, Uferschutz) als einer allgemeinen öffentlich-rechtlichen
Pflicht; der vierte von der Wassergesellschaft (die Aufgaben der heutigen
Wassergenossenschaften bilden auch einen Teil der Funktionen, die die
Dorfschaften und Markgenossenschaften der Weistümer zu erfüllen hatten) ;
der letzte endlich von den Wasserbehörden (den seltenen Wassergerichten,
der behördlichen Wasseraufsicht), vom Verfahren in Wasserrechtsangelegen-
heiten und von den Strafen für Wasserfrevel.
Dies das Skelett des Inhalts von P.s Buch. Verständige Ausbeutung
eines wichtigen Kreises deutschrechtlicher Quellen und gute Disponirung
des Gewinns, juristischer Blick, Selbständigkeit das Urteils gegenüber den
Vorgängern, klare und gefällige Darstellung können ihm nachgerühmt
werden. Es erweckt den Wunsch, dass der Verfasser oder ein juristisch
gleichgeschulter Nachfolger auch noch einen andern Quellenkreis für die
Geschichte des deutschen Wasserrechts nutzbar mache: die reiche Fülle
des Urkundenstoffs. Was für die Weistümer, wird auch für diesen noch
bis weit ins Mittelalter hinein gelten, vielleicht auch für die altern Zeiten,
in die die Weistümer nicht zurückreichen. W.
Im 3. Hefte der Heidelberger Abhandl. zur mittleren und neueren
Geschichte behandelt Arthur Agats den »Hansischen Baien-
handel«, (Heidelberg, Winter 1903) ein bisher in der reichen Hanse-
literatur kaum gestreiftes Thema. Die »Baie€ ist der Hafen von Bourg-
neuf mit den Hauptorten Bourgneuf, Bouin, Beauvoir und La Barre de
Monts; die Engländer, Holländer und Hansen holten sich hier, sowie
namentlich in Brouage und Rochelle das Baiensalz, Poitouwein, Kanevas
und Fische, ausserdem diente die Baie als Stapel- und Umsatzplatz der
Produkte Portugals und Südfrankreichs einerseits, der Rohprodukte des
Nordens andererseits. A. verbreitet 6ich im 2. Kap. > der Handel* in ein-
gehender Weise über die Privilegien der einzelnen Nationen, die ihre Baien-
flotten hinsandten, über die Seerechte, beginnend mit den bekannten Röles
Notizen. 381
<T Oteron, die Preise der Ausfahrartikel, die Beförderungsmittel und die Haupt-
absatzgebiete der ersteren, und gibt im 3. Kap. eine detail lirte Darstellung
der geschichtlichen Entwicklung dieses Handels, dessen Hauptträger vom
13. — 16. Jahrhunderte die Hansestädte waren, bis ihnen dann die Hollän-
der den Bang abgewannen. Die fast ununterbrochenen Streitigkeiten mit
Frankreich und namentlich England, der Konkurrenzneid der Rivalen
vermochten in dieser Zeit die bedeutende Intensität der hansischen Baien-
fahrten doch nie ganz zu unterbinden, bis durch das Aufkommen der
direkten Hansefahrten nach Spanien und Portugal mit dem Beginne des
16. Jahrhunderts das alte Fabrtziel in zweite Linie trat. A. baut zumeist
auf dem erstmalig hiefür benützten Materiale des hansischen Urkunden-
buches und der Hanserezesse auf, ungedruckte Archivalien wurden nicht
benützt. H. v. S.
Dr. jur. W. Merz, Die Lenzburg. Mit 42 Tafeln, 27 Abbil-
dungen und 3 Stammtafeln. Arau, Sauerländer und Comp. 1904. Der um
die Bechtsgeschichte des Argaus, wie um die genealogische Forschung in
der Schweiz hochverdiente Verfasser, dem wir u. a. bereits eine vortreff-
liche Monographie über die Habsburg danken, liefert in diesem neuen
Buch über die Lenzburg wieder einen wertvollen Beitrag nicht allein zur
argauischen Burgenkunde, sondern auch zur Geschichte des Argaus und
seiner Nachbargebiete überhaupt. Ein 1. Abschnitt, glücklich ergänzt
durch zwei Exkurse, behandelt die Burg und das Geschlecht Lenzburg bis
zu dessen Aussterben (l 1 73), wobei neue3 Licht auf die Geschichte der
Grafschaft des Argaus fällt und die vom Verf. im Genealogischen Hand-
buch zur Schweiz. Geschichte gegebene Stammfolge der Lenzburger näher
begründet wird. Wohlgelungen ist namentlich Exkurs II, der die Ver-
derbnis der Lenzburger Stammreihe in der »Genealogia« der Acta Murensia
als Korruptel der Abschrift nachweist und berichtigt. Der 2. — 4. Abschnitt
behandelt die Geschicke, welche die Lenzburg unter Kiburgern und Habs-
burgern (hier hätte Bedlichs kurz vorher erschienenes Werk über Rudolf
v. Habsburg benützt werden können), dann unter der Herrschaft Berns,
schliesslich im argauischen und im Privatbesitz durchgemacht hat. Spiegelt
die Darstellung so im engen Bahmen einer Burggeschichte die Schicksale
des Argaus wieder, so bringen die Anmerkungen wertvolle kritische Be-
merkungen zu den benützten urkundlichen Quellen. Diese Bemerkungen
und die auf 1 1 o Seiten abgedruckten Beilagen (darunter mehrere Habs-
burgerurkunden), sowie die wohlgelungenen Tafeln, die u. a. zahlreiche
üabäburgische Siegel enthalten, verleihen dieser Studie eine Reichhaltig-
keit, die weit über das im anspruchslosen Titel Versprochene hinausgeht.
Die vornehme Ausstattung ist dem Verleger und dem jetzigen Besitzer den
Schlosses Herrn Jessup zu danken. So zeugt das Buch nicht nur für das
hohe Niveau der landeskundlichen Forschung, sondern auch für die opfer-
wühge Heimatsliebe des historisch interessirten Publikums der Schweiz.
H. St.
Fürst Rudolf der Tapfere von Anhalt und der Krieg
|egea Herzog Karl von Geldern (1507 — 150S). Ein Beitrag zur
^•kkBBgsgeschiehte der Liga von Cambray, dargestellt vorwiegend nach
382 Notizen.
angedrucktem handschriftlichem Material aus dem herzoglich anhaltisebei
Haus und Staatsarchiv zu Zerbst. Inauguraldissertation von Ludwig
Duncker, Dessau (1900). — Die nachgelassenen Papiere First Rudolfe
des Tapferen von Anhalt, die im Zerbster Haus- und Staatsarchiv rohen,
boten dem Verf. vorliegenden Schriftchens Material zur Geschichte diese
Fürsten, so weit sich dessen Tätigkeit auf den Krieg in Geldern erstreikte.
Es ergaben sich daraus besonders in zwei Punkten Ergänzungen zu unseres
bisherigen Wissen. Fürs erste erfahren wir, dass Max einen Augenblick
daran dachte, seinen getreuen Feldherrn zum General Statthalter der Nieder-
lande zu machen, dann aber, dass die staatsmännisch hochbegabte Margaret«
auf ein Bündnis Maxens mit Frankreich und Spanien zu einer Zeit (1508)
hinarbeitete, als ihr Vater an alles eher dachte als an ein Zusammengehe
mit seinen späterhin Alliierten von Cambray. Dies klar und deutikk
dargestellt zu haben, ist das Verdienst Dunckers, eines Schülers Max Leb-
manns. Es wäre vielleicht lohnend, dieses Thema in einem grösseres
Rahmen zu behandeln, dann aber auch ausserhalb Anhalts nicht zuletzt in
Österreich (besonders Innsbruck und Wien) archivalische Studien zu dieses
Zwecke anzustellen. W. Bauer.
Zur »Einführung der Melanchthonischen Deklamationen
und anderer gleichzeitigen Beformen an der UniversitSt
zu Wittenberg« erbringt G. Bauch (Breslau, M. u. H. Marcus 1900
24 S.) aus den Akten des Weimarer Gesammtarchivs einige bemerkens-
werte neue Dokumente und bemerkt dazu in einem kurzen Vorworte, dass
diese von Melanchthon an der Universität Wittenberg eingeführten Dekla-
mationen (Übungen im Vortrage so gut wie in der Disputation) für die
Vertiefung der philosophischen Disziplinen, die am besten Wege waren,
wieder zu »blossen Dienerinnen der allgewaltigen Theologie« herabzusinken,
bedeutsam geworden sind, indem sie der ungenügenden philosophischen
Vorbildung der Theologen steuerten; auch das bisher zweifelhafte Jahr der
Einführung — 1525 — ergibt sich aus den mitgeteilten Stücken. H. K.
Hans Rott, Friedrich IL von der Pfalz und die Befor-
mation. (Heidelberger Abhandlungen, Heidelberg, Winter 1904, X und
156 S.). — Die Pfalz, seit Friedrich d. Frommen mit einer kurzen Unter-
brechung (unter Ludwig) an der Spitze der evangelischen Bewegungs-
partei in Deutschland, nimmt noch in der Mitte des 1 6. Jahrhunderts eine
schwankende, unsichere Haltung ein. Dieses Gepräge verleiht ihr der di-
malige Kurfürst Friedrich. Er glaubt zunächst seine Rechnung (namentlich
in Absicht auf Dänemark) zu finden im Anschluss an die kaiserliche Po-
litik und das Hess ihn trotz der protestanti sirenden Anwandlungen jene
Schritte vermeiden, die andere Fürsten längst gewagt hatten. Als er sieh
von Karl V. hingehalten sah und die Schmalkaldener Ernst zu machen
schienen, wagte er einen Schritt nach links, bald gab auch er eine nene
Kirchenordnung heraus. Auch für Hermann von Wied war er eingetreten.
Aber des Kaisers überlegenes diplomatisches Geschick und die im Ver-
hältnis zu Karl mattherzige Kriegführung der schmalkaldischen Häupter
Hess den Pfälzer alsbald wieder zusammenknicken, er fand sich mit dem
zürnenden Reichsoberhaupt ab, die Pfalz war dem kaiserlichen Interim ge-
Notizen. 383
öflhet. Karls Überrumpelung durch Moritz gab auch Friedrich wieder den
Mut, die Beformationsversuche aufzunehmen, die aber erst unter seinem
Nachfolger aus der Pfalz eine evangelische Domäne gemacht haben. J. H.
Einen dankenswerten Beitrag zur Beformaüonsgeschichte Krains bringt
unter dem Titel >tiber Entstehung und Herausgabe der Bibel
Dalmatins« P. Walter Smid in den Mitteilungen des Musealvereines
iur Kram 1904 Heft III und IV (Sonderabdruck 76 S. 8°), indem er
hauptsächlich mit Benutzung von Akten und Protokollen des krainischen
Landesarchivs in eingehender Weise Zustandekommen der slovenischen Bibel-
übersetzung des Laibacher Predigers Georg Dalmatin behandelt. Dalmatin
(gest. 31. August 1589) war es, der in rastloser Arbeit das Lebenswerk
seines grösseren Landmanns Primus Trüber, des »slovenischen Luther«,
ergänzte. Allein zu der erhofften Verbreitung der Bibel, welche nach den
einleitenden Worden > sowohl zur Aufnehmung der Sprachen selber, als
zur Beförderung reiner Lehre« dienen sollte, kam. es nicht mehr; denn
als sie nach vielen Verzögerungen die Presse in Wittenberg verliess (1583),
hatte schon die Gegenreformation unter Erzherzog Karl kräftig eingesetzt
and das von den Ständen der drei innerösterreichischen Länder mit grossen
Kosten hergestellte Werk fiel rasch der Vernichtung anheim. B.
Auf das für die Geschichte der Medizin und der Naturwissenschaften
hochwichtige Werk Julius Wiesner's, Jan Ingen-Housz. Sein
Leben und sein Wirken als Naturforscher und Arzt (Wien Karl Konegen
1905) darf auch hier hingewiesen werden. Denn Ingen-Housz (1730 —
1799) stellt sich, wie erst Wiesners gründliche, auf dem umfassendsten
handschriftlichen und archivalischen Material beruhende Biographie nach-
weist, würdig neben seine berühmten holländischen Heimatsgenossen van
Swieten und Jacquin — alle drei haben im Österreich Maria Theresia's
ihre wissenschaftlich und praktisch fruchtbringende Tätigkeit entfaltet.
Ingen-Housz hat trotz mannigfacher Schwierigkeiten, gestützt auf seine
glücklichen Erfolge bei der kaiserlichen Familie und von Maria Theresia
energisch gefördert, der Blatternimpfung in Österreich Eingang verschafft1).
Von 1768 bis 1788 lebte und wirkte Ingen-Housz in Wien und das
Buch Wiesners bringt, ganz abgesehen von der Würdigung Ingen-Housz
als bahnbrechenden Forschers namentlich auf dem Gebiete der Pflanzen-
physiologie, zahlreiche Züge zur Geschichte des geistigen Lebens von Wien
und Österreich. 0. B.
Bericht der Kommission für neuere Geschichte
Österreichs für das Jahr 1904—1905.
Die diesjährige Vollversammlung der Kommission fand am 31. Oktober
1905 im Institute für österr. Geschichtsforschung in Wien unter dem Vor-
sitze Sr. Durchl. des Prinzen Franz Liechtenstein statt.
l) Dankenswerte Hinweise auf Korrespondenzen Friedrichs von Preussen
und KatharinaB von Russland, Maria Theresias und Maria Antonias von Sachsen
aus den Jahren 1768 und 1769 über die Impfversuche jener Zeit gibt Alfred
Löbl im Archiv f. österr. Gesch. 92, 453 Anm. 4.
384 Beriebt.
Im Berichtsjahre wurde der 1. Band des im Auftrage Sr. Darenl.
des Prinzen Liechtenstein von Hans Übersberger bearbeiteten Werkes
»Österreich und Bussland seit dem Ende des 15. Jahrhun-
derte s€, der die politischen Beziehungen beider Staaten von 1488 bis
1605 schildert, ausgegeben (Wien und Leipzig, Braumüller. 1906). Ii
Kürze wird auch das 1. Heft der »Materialien zur neueren Ge-
schichte Österreichs*, in denen die Berichte über die wichtigste
österreichischen Privatarchive publizirt werden sollen, in Druck gelegt
werden können ; es wird vornehmlich Material zur Geschichte des 1 7. Jahr-
hunderts aus böhmischen und mährischen Archiven bringen.
In der Abteilung Staats vertrage wurde mit dem Drucke <fe
1. Bandes der österreichisch- englischen Verträge, die Prof. A. F. Pribram
bearbeitet, im Oktober begonnen; er wird die Verträge bis 1748 enthalten;
für die Ausgabe der österr.-französischen Staatsverträge hat Staatsarchive
Schütter die Arbeiten fortgesetzt und einen Teil der Einleitungen vol-
lendet; Mitarbeiter Dr. Heinrich R. v. Srbik hat die » Holland«» « de*
Staatsarchivs bis 1701 durchgearbeitet und die Haupteinleitung für dk
österr.-niederländischen Verträge zum grössten Teile fertiggestellt; Mit-
arbeiter Dr. Roderich Gooss hat anstatt der Verträge mit den kleineren
deutschen Staaten, deren Bearbeitung ihm früher zugewiesen war, die mit
Siebenbürgen geschlossenen Konventionen übernommen und hofft, binnec
Jahresfrist die Arbeit dem Abschlüsse nahe zu bringen. Für den zweite:
Teil des >Chronolog. Verzeichnisses der österr. Staatsverträge« (1763 hii
zur Gegenwart) hat Dr. Ludwig Bittner die Durchsicht der Druckwerk
fortgesetzt und gedenkt, im folgenden Berichtsjahre die gesamte Literatur
erledigen und mit der Durchforschung des archivalischen Materials beginn«
zu können.
Für die Herausgabe der Korrespondenz K. Ferdinands L fast
Mitarbeiter Dr. Wilhelm Bauer die Archive von Neapel, Brüssel nn4
Lille durchforscht und hofft, im Laufe des nächsten Jahres die noch nötiges
Materialergänzungen vornehmen, die Texte druckfertig herstellen und
an die Ausarbeitung der Einleitung und der Erläuterungen schreiten a
können; in der Kopirung und Bearbeitung der Akten des Haus-, Hof-
und Staatsarchives wurde er auch heuer von Dr. Karl Goll unterstützt
Es wurde beschlossen, die Abteilung der Korrespondenzen durch Ausgabe
der Korrespondenz K. Maximilians II. zu erweitern; mit der Vor-
nahme von Vorarbeiten wurde Dr. Viktor Bibl betraut.
Leider konnte mit der Drucklegung der »Geschichte der Orga-
nisation der österr. Zentralvorwaltung«, deren Ausarbeitung
weil. Reglerungsrat Dr. Thomas Fellner schon weit gefördert und deren
Vollendung und Herausgabe Dr. Heinrich Kretschmayr übernommes
hat, infolge verschiedener Abhaltungen des letzteren noch nicht begonnen
werden; doch ist die Arbeit soweit vorgeschritten, dass Dr. Kretscham
hofft, den Druck sowohl der beiden Aktenbände als jenen des darstellenden
Teiles im Jahre 1906 beginnen zu können.
7^
Inhalt.
*~~ 5ef-
Der Einflusa Papst Viktors IL auf die Wahl Heinrichs IV. Von Karl
Gottfried Hngel mann ^
Die verfassungsrechtliche Stellung Genua* 1311—1313. Von Vinzeni
Samanek 2T
Kleine Mitteilungen:
Eine unbekannte Urkunde des 11» Jahrhunderts für St. Georg ia Kastei
bei Mainz. Von Hans Hirsch. . . . . . W
Zum Itinerar Ludwig IV. des Bajern 1311. Von Gustav Sommer-
feldt 31*
Zum Stammbaum der Schönbering • tflankenberger. Von Julius
Stmadt . . . «•*
Literatur:
Geschichte der Stadt Wien, herausgcg. vom Altertunisvereine zu Wien
I, IL (A. Dopsch) . ... . ^
J. Öusta, Die römische Curie und das Concil von Trient unter Pias IV.
1. (H. v. Voltelini) 3n
S. Steinherz, Nuntiat urberichte aus Deutschland nebst ergänzenden
Actenstücken. HL Bd. (H. v. Voltelini) #
E. Mühlbacher, Die literarischen Leistungen des Stiftes St. Florian
bis zur Mitte des 19. Jahrhunderte (M. Vancsa) . . &■
A. Fournier, Napoleon I. (H. Schütter) 3*
E. Mayer, Noch einmal zu den angeblichen Fälschungen des Drogoni &
Erwiderung. (L. M. Hartmann) . . . . . . . • ^
Notizen über:
Loewe, Bücherkuude der deutschen Gesohichto S. 378. — Peterko,
Das Wasserrecht der Weistümer S. 379. — Agats, Hansiscfaer
Baimhandel S. 380. — Merz, Die Lenzburg S. 381. — Dnncker,
Fürst Rudolf der Tapfere von Anhalt und der Krieg gegen Herzog
Karl von Geldern (1507-1508) S. 381. — Bauch, Einführung der
Melanchthonischen Deklamationen und anderer gleichzeitigen
Reformen an der Universität zu Wittenberg S. 382. — Rott,
Friedrich IL von der Pfalz und die Reformation S. 382. — Snrid,
Cber Entstehung und Herausgabe der Bibel Dalmatins & 383.
— Wiesner, Jan ingen-llousz S. 383.
Bericht:
Kommission für neuere Geschichte Österreichs für das Jahr 1904— 1903 *'
Druck de.- WAiJNER'sclien Lniversitäts-Buchdruckerei in Innsbreck.
0C1 *! r;- .,
MITTEILMGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTER MITWIRKUNG VON
ALF. DOPSCH, B. y. OTTEKTHAL und FE. WICKHOFF
REDiaiBT VOR
OSWALD REDLICH.
XXVII. BAND. 3. HEFT.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAGNER'SCHEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
1906
Zusendungen an die Redaktion wolle man gefalligst adressiren: Wien I.
Universität, Institut für österr. Geschichtsforschung.
Die Abonnenten der „Mittheilungen des Instituts für
österreichische Geschichtsforschung* erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften ohne Erhöhung des Abonnements'
Preises die „Kunstgeschichflichen Anzeigen", welche auch
gesondert zum Preise von K £.40 für den Jahrgang aus-
gegeben werden.
%
OCT 4 19P6 i
Landleihen, Hofrecht nnd Immunität
Von
Siegfried Rietschel.
§ 1.
Der Titel, den ich den nachfolgenden Untersuchungen gegeben
habe, wird dem Historiker sofort sagen, was sie bezwecken. Sie sollen
einer Auseinandersetzung mit den Ansichten dienen, die vor nunmehr
drei Jahren (1903) Gerhard Seeliger über „Die soziale und po-
litische Bedeutung der Grundberrschaft im früheren Mittelalter* ver-
öffentlichte, und denen er den (,wie mir scheint, richtigeren) Untertitel
„ Untersuchungen über Hofrecht, Immunität und Landleihen* gab.
Seeligers Buch ist für die Leser dieser Zeitschrift kein Fremdling mehr,
nachdem in ihr schon Georg von Below sich über manche Ergeb-
nisse des Buches geäussert (Bd. XXV S. 462 f. Anm. 2, S. 464 ff.
Anm. 2) und Alfons Dop seh eine gründliche und gediegene Be-
sprechung über das Werk veröffentlich hat (Bd. XXVI S. 344 ff). Ja,
man kann sagen : Jeder, der für rechts-, sozial- und wirtschaftsgeschicht-
liche Fragen des früheren Mittelalters Interesse besitzt, hat sich mit
dieser zweifellos bedeutsamen Erscheinung befassen müssen. Waren
auch die darin erörterten einzelnen Fragen in neuerer Zeit vielfach
durch Einzeluntersuchungen gefördert worden, versäumte es auch keine
Gesamtdarstellung der deutschen Rechts- oder Wirtschaftsgeschichte,
zu ihnen Stellung zu nehmen, so hatte es doch an einem grösser an-
gelegten Werke, das in zusammenfassender Weise und doch selbst-
ständig fortarbeitend diese ungemein wichtigen Probleme behandelte,
wenigstens in der neueren Literatur gefehlt. Hier lag ein solches
Mitteilungen XXVII. 25
386 Siegfried Rietachel.
Werk vor, and zwar ein Werk, das, wie man schon beim Durch-
blättern sehen musste, eine Fülle von Anregungen enthielt, vor alkm
ein Werk, das sich schon auf seinen ersten Seiten als ein Sturman-
griff gegen die herrschende Lehre kennzeichnete. Das Bach hat all-
gemein Aufsehen erregt und eine ganze Anzahl von Besprechungen
gefunden, darunter auch solche, die an dem Werke eine eingehendere
Kritik übten1). Nur von einer Seite hat man sich, wenn wir von
einigen gelegentlichen Bemerkungen2) absehen, so gut wie garoicht
zu Seeligers Buch geäussert, von der der juristisch gebildeten Recht*-
historiker im engeren Sinne. Und doch sind die von Seeliger be-
handelten Probleme gerade solche, die bisher vorwiegend, ja in noch
früherer Zeit ausschliesslich, Rechtshistoriker beschäftigt haben ; schou
ein Blick auf Seeligers Anmerkungen und die dort zitirten Autoren
beweist das. Die starke Belastung, welche das neue bürgerliche Recht
und die Neuordnung des juristischen Studienplans gebracht haben,
mögen an diesem Schweigen die Schuld tragen. Aber dies Schweigen
darf nicht länger andauern. Immer mehr hat sich mir im Laufe der
Zeit die Überzeugung aufgedrängt, dass die bisherige Kritik des See-
liger'schen Buches, so viel Gutes sie geleistet hat, doch gerade die
eigentlich rechtsgeschichtliche Seite der Frage nicht genügend gewürdigt
hat. Ein Eingreifen des Rechtshistoriker erschien geboten, und da die
von Seeliger behandelten Fragen mit meinem eigenen wissenschaft-
lichen Arbeitsgebiet in enger Beziehung stehen und mich wiederholt
beschäftigt haben, da vor allem Seeliger sich häufig gerade mit
meinen früheren Arbeiten auseinandersetzt, glaube ich eine besondere
Veranlassung zu haben, das Wort in diesen Fragen zu ergreifen.
l) Dazu rechne ich ausser den oben genannten Bemerkungen G. v. Belowg
und der Besprechung Dopsch's in erster Linie den tüchtigen Aufsatz Edmund
Stengels über Grundherrschaft und Immunität in der Zeitschrift der Savigny-
Stiftung für Rechtsgeschichte, German. Abt. XXV S. 286 ff. (im folgenden zdtirt:
Stengel, Grundherrschart) und die auf eine Spezialfrage bezüglichen Aufsätze tos
Hermann Wopfner über freie und unfreie Leihen in der Vierteljahrschrift
für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte III S. 1 ff., IV S. ISO ff. (im folgenden
zitirt: Wopfner, Leihen I und II). Seeliger hat seinen Kritikern, insbesondere
Stengel, eine vorläufige Antwort in der Histor. Vierteljahrsschrift 1905 S. 129 £
erteilt und dann ebenda S. 305 ff. unter dem Titel »Forschungen zur Geschichte
der Grundherrscharit im früheren Mittelalter« den ersten Teil einer längerei
Auseinandersetzung veröffentlicht. Im folgenden werde ich diese letztgenannte
Auseinandersetzung als »Seeliger, Forschungen«, Seeligers Buch selbst als
»Seeliger, Grundherrschaft« zitiren. Auf Seeligers Buch beziehen sich auch die
in Klammern gesetzten Seitenzahlen.
3) Vgl. vor allem Ulrich Stutz in der Zeitschrift der Savigny -Stiftung
für Rechtsgeschichte, Germ, Abt. XXV S. 224 f. Anm. 1 und passimu
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 387
Mein Aufsatz soll keine Rezension des Seeliger'schen Baches sein ;
für eine solche besteht in dieser Zeitschrift nach der eingehenden und
klaren Besprechung, die Dopsch geliefert hat, kein Bedürfnis mehr.
Allerdings war er zunächst als Besprechung des Buches gedacht. Aber
im Laufe der Arbeit wurde mir immer klarer, dass meine Erörterungen
den Rahmen einer Besprechung sprengen mussten. Eine ausführliche
gehaltene Rezenion soll vor allem den Gedankengang des besprochenen
Werkes mitteilen. Immer mehr aber gestalteten sich einzelne Teile
meiner Untersuchungen zu selbständigen Erörterungen, die die Schil-
derung dieses Gedankenganges unterbrachen und von manchen als
Abschweifungen empfunden werden mussten. Mir war es desshalb
nicht gerade unlieb, als ich durch einen Zufall von meiner Rezensions- .
Verpflichtung entbunden wurde und nun die Gelegenheit hatte, in einem
selbständigen Aufsatz mich mit den von Seeliger aufgestellten Thesen
zu beschäftigen, ohne an die einer Rezension gezogenen Schranken
gebunden zu sein. Ich beschränke mich auf die Sätze, die Seeliger selbst
als seine Hauptergebnisse ansieht; nur soweit es die Kritik dieser
Hauptergebnisse erfordert, soll auf Einzelheiten eingegangen werden.
I. Landleihen und Hofrecht.
§2.
Beneficium und precarium hat S. seinen ersten Abschnitt
überschrieben. Damit hat er erklärt, Stellung zu jener Kontroverse
nehmen zu wollen, die seit der berühmten Polemik zwischen Waitz
und Roth nie ganz zur Ruhe gekommen war, und der S. selbst schon
in seiner Neubearbeitung des 6* Bandes der Waitz'schen Verfassungs-
geschichte näher getreten ist. Was er damals mehr andeutungsweise
über das Wesen der fränkischen precaria gesagt hatte, hat er heute
in überzeugender Weise genauer ausgeführt, und die volle Zustimmung,
die ich in meinem Aufsatze über die Entstehung der freien Erbleihe l)
S. 204 ff. seinen Resultaten gegenüber aussprechen konnte, ist auch
heute dieselbe geblieben. Precaria ist zunächst die Leihe, die durch
eine Bitturkunde des Leihemannes bewirkt wird (S. 21), gleichviel ob
erblich oder nicht, ob zinsfrei oder gegen einen Zins. Im 8. und
9. Jahrhundert verengert sich der Begriff: Precaria ist von nun an
die Leihe, die durch Hingabe von Gut des Precaristen bewirkt wird
(S. 27), die also im Zusammenhange mit einer Toraufgegangenen Land-
') S. Rietschel, Die Entstehung der freien Erbleihe in: Zeitschrift der
Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, German. Abt. XXII (1901) S. 181 ff. (im
Folgenden kurzweg als »Erbleihe« zitirt).
25*
388 Siegfried RietecheL
Übertragung des Leihemannes steht. Das sind Ergebnisse, an denen
m. E. nicht zu rütteln ist; das Verdienst, sie gesichert zu haben, ge-
bührt Seeliger, mag auch manches davon schon Waitz vorbereitet
haben.
Nicht mit derselben Bückhaltslosigkeit kann ich dem beistimmen.
was S. über den Begriff des beueficium ausführt. Zwar in der
Polemik gegen Roth, der im Einziehungsrecht des Herrn und im
Thronfall, im Heimfall beim Tode des Leiheherren, das Charakteristische
des beneficium sieht, hat S. vollkommen Recht. Dabei ist ihm übrigens
entgangen, dass schon 1899 U. Stutz in absolut durchschlagender
Weise den Nachweis erbracht hatte, dass der Thronfall des Lehnrechtes
nicht im Beneficialwesen, sondern in der Vassallität seinen Ursprung
hat, da er bei den nichtlehorechtlichen Beneficien, insbesondere beim
kirchlichen Beneficium, fehlt1). Aber S.'s eigene positive Erklärung
befriedigt nicht recht. „Beneficien werden im 9. Jahrhundert offen-
bar solche Leihegüter genannt, deren Besitz zu Zins und Dienst oder
wenigstens zur Dienstbereitschaft verpflichtete. Durchaus zins- und
dienstfreie Leihegüter scheiden aus dem Kreise der Beneficien aus.
Beneficialleihen stehen im Gegensatz zu jenen, die keine Verpflichtung
zu Dienst und Zins kennen (S. 32)Ä. »Das ist ein Gegensatz, der schon
vor Mitte des 9. Jahrhunderts in voller Schärfe hervortrat und der
dann Jahrhunderte lang fortbestand (S. 33)*. S. stützt sich dabei auf eine
Reihe von Quellenstellen, in denen dem Beneficium das sogenannte
Eigen auf Lebenszeit gegenübergestellt wird. Aber er hat dabei über-
sehen, dass es auch Quellenstellen gibt, die unzweifelhaft ein völlig
zins- und dienstfreies Leiheverhältuiss als Beneficium bezeichnen1).
Entweder also hat man unter dem Eigen auf Lebenszeit etwas von
der zins- und dienstfreien Leihe Verschiedenes zu erblicken3), oder
in jenen Stellen, in denen man das Eigen auf Lebenszeit dem Bene-
ficium gegenüberstellte, verwendete man das Wort Beneficium in einem
engeren Sinne, da ein anderes Wort, mit dem man die Zinsleihe
im Gegensatz zur Gratisleihe hätte bezeichnen können, nicht zu Ge-
bote stand. Mag die eiue, mag die andere Vermutung das Richtige
treffen, so viel steht fest, dass die Behauptung, Beneficium bezeichne
l) U. Stutz in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte,
üerman. Abt. XX (1899) S. 245.
-) Unter den Leiheurkunden von St. Stephan in Würzburg befinden sich
allein vier, Nr. 35, 42, 61, 77 der Ausgabe von Schannat, Vindemiae I
p. 53 ff. Vgl. meine Erbleihe S. 216 Anm. 2.
*) So wäre z. ß. möglich, dass das Recht, das Grundstück umsugestilteo,
bei dem einen Rechtsinstitut vorhanden war, beim anderen nicht.
Landleihen, Hofrecht and Immunität. 3gg
allein solche Leihen, die zu Dienst oder Zins verpflichteten, sich nicht
aufrecht erhalten lässt.
Aber S. gibt seiner Definition des Beneficium noch eine andere
Einschränkung: die Beneficiaileihe ist höhere Leihe, sie unterscheidet
sich von den niederen Leihen dadurch, dass sie nicht dem engeren
Gutsverband angehört, dass sie nicht in das Verhältnis des herrschaft-
lichen Hufenbauern führt (S. 43, vgl auch S. 54). Damit kommen
wir auf ein Unterscheidungsmerkmal, das eher auf unsere Zustimmung
rechnen kann.
§ 3.
Seit den Untersuchungen Paul Roths ü.teht es fest, dass wir
innerhalb der Besitzungen eines Grundherrn zwei Bestandteile zu unter-
scheiden haben. Auf der einen Seite steht die Grundherrschaft im
engeren Sinne, „der engere Guts verband8, wie Seeliger sagt,
das in unmittelbarer Nutzung der Herrschaft befindliche Salland und
die an die Hintersassen ausgethanen mansi tributales, um Seeligers
Ausdruck zu gebrauchen, „das herrschaftliche Bauernland, die mansi,
und jene kleineren Teile herrschaftlichen Gutes, die nicht Bauerngüter
waren, die hospitia und accolae* (S. 41). Auf der anderen Seite
stehen nach der gewöhnlichen Anschauung die precariae und be-
neficia, zur Leihe ausgethanes Land, dessen Besitzer durch die Leihe
nicht Glieder des engeren Gutsverbandes, nicht zu persönlichen Fron-
diensten verpflichtete Hufenbauern werden. Mag diese Unterscheidung
auch häufig nicht genügend hervorgehoben worden sein, bezweifelt
hat sie m. W. bisher noch Niemand. Und keiner, der sich mit den
ländlichen Leiheverhältnissen speziell beschäftigt hat, ist ganz an ihr
vorübergegangen ; auch bei ausgesprochenen Anhängern der Hofrechts-
theorie, wie Lamprecht und von Schwind, wird die Unterscheidung,
wenn auch unbestimmt, angedeutet, während sie in meiner „Erbleihe*
geradezu die Grundlage der Untersuchung bildet.
Auch S. hält, wie schon angedeutet ist, streng an dieser Unter-
scheidung fest, aber doch mit einer bemerkenswerten Abweichung.
Nur die Beneficialleihe stellt er den Leihen des engeren Gutsverbandes
gegenüber. Dagegen ist die precaria für ihn nicht notwendig höhere
Leihe. Nicht „das persönliche Verhältnis des Precaristen zum Leihe-
herren44 ist das Charakteristische der precaria (S. 21). Neben precariae
mit ausgesprochenem Beneficialcharakter gibt es nach S. sowohl in
karolingischer Zeit wie später solche, bei denen der Precarist „ganz
in den Schutz- und Herrschaftskreis des Leiheherren tritt*, bei denen
er wirtschaftliche Dienste übernimmt, „die von den Hufenbauern ge-
390 Siegfried Rietachel.
leistet zu werden pflegen" (S. 20), bei denen er „mehr oder wenig»
in den Wirtschaftsverband der Grundherrschaft* eintritt, ja bei denen
„die Hingabe der Freiheit der Preis für das im PrecarienTertrage em-
pfangene Leihegut" ist (S. 49). „Precarienvertrage können dienende
Güter und loseres Leihelaud betreffen, in den engeren Gutsverband
führen oder nicht» (S. 56).
Nach eingehender Prüfung der von S. gebrachten Beweismittel
bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Theorie nicht haltbar
ist, dass vielmehr die bisherige Ansicht Recht behält, wonach die pre-
cariae ebenso wie die beneficia ausserhalb des engeren Gutsverbandes
stehen. Auszuscheiden sind zunächst einmal einige von ihm (S. 20
Anm. 1) erwähnte Quellenstellen, die für die Frage, ob die Immunität
auch das ausserhalb des engeren Gutsverbandes stehende Land ergriff,
von Bedeutung sind, aber mit dem hier in Frage stehenden Problem
nicht das Geringste zu tun haben. Ebenso wenig beweiskräftig
sind die St. Gallener Precarien vertragen entnommenen Beispiele, in
denen dem Precaristen ausser einem census auch einzelne geringfügige
fest begrenzte Arbeitsleistungen auferlegt werden. Die Einordnung
in den engeren Betrieb der Gutswirtschaft, die die Persönlichkeit des
Leihemannes zu einem dienenden Gliede des Fronhofes macht ist
grundverschieden von dieser vertragsmäßigen Übernahme der Pflicht
gewisse engbegrenzte Dienste zu verrichten oder durch andere verrichten
zu lassen *). Sind doch derartige Dienstleistungen auch bei der von S.
als höhere Leihe angesehenen Beneficialleihe bezeugt2). Geradezu
überraschen muss es aber, wenn S. für den Eintritt in den engeren Wirt-
schaftverband ein Argument aus der Tatsache entnimmt, dass manche
Precaristen ihre Freiheit hingeben. Ist es doch gerade sonst S.,
der mit besonderer Energie den Satz vertreten hat, dass Eintritt in
einen Hof verband und Unfreiheit nichts mit einander zu tun haben.
Wie die von Seeliger auf S. 49 Anm. 2 angeführten Urkunden über
Precarie gegen Freiheitshingabe zu verstehen sind, lehrt uns die ein-
zige, die etwas genaueren Einblick in die Verhältnisse gestattet die
Gröninger Urkunde von U06 (ÜB. Höchst. Halberstadt I, 123 S. 85):
*) Am ehesten könnte man noch aus der Seeliger S. 17 Anm. 2 zitirten
Stelle aus Marculf auf Einordnung in den engeren Wirtschaftsverband schliessen,
wenn es überhaupt sicher wäre, dass sie von Fronden, nicht von anderen
Leistungen spräche. Sie lautet: Quicquid relique accolani veatri faciunt, nos
reddere spondimus (M. G. Formulae I p. 100). Jedenfalls handelt es sich in der
Urkunde um westfränkische Verhältnisse.
*) Vgl. Seeliger, Grundherrschaft S. 39 f., 48 Anm. 4. In manchen der
erwähnten St. Gallener Precarieverträgen heisst das Leiheverhältnis sogar
beneficium.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 39 X
die homines liberi Heidenreich und Eonrad geben 11 (!) mansos
in villa que vocatur Eilinstidi et se ipsos ecclesie, ut mererentur ac-
cipere beneßcinm et aedificia patris sni, excepta villicatione in Gronigge
Croppenstidi, Hammenthorp. Ich glaube, kein Kenner mittelalterlicher
Urkunden zweifelt daran, dass es sich um Edelfreie, die in die Mini -
sterialität, und nicht um Bauern, die in einen Fronhofsverband
eintreten. Demnach kann ich nicht finden, dass S. die Ansicht, die
in den Precarien ebenso wie in den Beneficien Leihen ausserhalb des
engeren Wirtschaftsverbandes erblickt, irgendwie erschüttert hat; das
vorhandene Quellenmaterial spricht durchaus gegen ihn. Wo Precarien
zusammen mit gewöhnlichem Zinshafenland genannt werden, werden
*ie davon unterschieden ; gerade die Quellen, die ans in den engeren
Wirtschaftsverband Einblicke gestatten, wissen nichts von Precarien.
So muss es auch nach Seeligers Ausfährangen bei der bisherigen
Ansicht bleiben, die auch die Precarien dem engeren Gatsverband
gegenüberstellt.
M-
Der engere Gutsverband Seeligers ist nun dasselbe, was man ge-
wöhnlich als Fronhofsverband zu bezeichnen pflegt. Während
die Precaristen und Beneficieninhaber zwar ihre Zinse an einen herr-
schaftlichen Hof zahlen und dort auch eventuell die ihnen obliegenden
Arbeitsleistungen verrichten oder verrichten lassen, im übrigen aber
in keinerlei näheren Beziehungen und vor allem in keinerlei Abhängig-
keitsverhältnisse zu diesem Fronhofe und seinen Beamten stehen, ist
die Stellung der in den engeren Wirtschaftsverband gehörigen Hufen-
bauern eine ganz andere, mögen sie nun frei, halbfrei oder unfrei
seiu. Für sie ist der herrschaftliche Fronhof der Mittelpunkt ihres
wirtschaftlichen und sozialen Lebens, der gutsherrliche Fronhofsbeamte
ist ihr Vorgesetzter, der ihnen ihre Arbeit anweist, ihnen seine Be-
fehle erteilt und von ihnen Gehorsam verlangt. Sie befinden sich,
mögen bie auch freien Standes sein, in einer Abhängigkeit, die in der
ältesten Zeit ziemlich stark gewesen sein muss und erst allmählich
sich gemildert hat Die einzelnen Fronhofsangehörigen aber bilden
zusammen eine Genossenschaft1), die unter dem Vorsitz des herrschaft-
l) Innerhalb dieser Genossenschaft bestanden vielfach noch engere Verbände,
för deren Abgrenzung die Standesverschiedenheit massgebend war. Vgl. dar-
über Wopfher, Leihen I S. 3t der sich wieder auf Maurer und Gierke beruft.
Doch geht Wopfher entschieden zu weit, wenn er meint, jede Genossenschaft
set;^ Rechtsgleichheit ihrer Mitglieder voraus. Dann hätte es in Höfen mit
Hintersassen verschiedenen Standes ja nur diese Sonderverbände, gar keine all-
gemeine Hofgenossenschaft geben können, was schwerlich zutrifft.
392 Siegfried Rietschel.
liehen Beamten in gewissen Grenzen Selbstverwaltung, SelbstgerkhU-
barkeit und Selbstgesetzgebung ausübt; ihr Organ, die Hof Versamm-
lung (budinc, hofsprake etc.), trifft als Verwaltungsorgan Bestimmungen
über Feldbestellung und ähnliches, entscheidet als Gerichtsveraammlnng
über die aus dem Leiheverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten
und bildet, soweit diese Gerichtsbarkeit reicht, teils gewohnheits-
rechtlich teils durch Vereinbarungen mit der Herrschaft ein Recht
aus, das man in Übereinstimmung mit dem Sprachgebrauche des
späteren Mittelalters1) als Hof recht zu bezeichnen pflegt und das
uns in zahlreichen Weistümen überliefert ist Dagegen stehen die
Leiheverhältnisse der Precaristen und Beneficiaten unter dem Landrecht
und über sie wird in den ordentlichen Landgerichten entschieden.
Weil das Hofrecht es regelt, pflegt man das Leiheverhältn»
der dem engeren Wirtschaftsverband angehörigen Hintersassen ab
Leihe nach Hofrecht zu bezeichnen; ihm stellt man die Beue-
ficial- und Precarialleihe als freie Leihen gegenüber. Ferner aber
ist ^s üblich, im Gegensatz zu den von einen grundherrschafUicheo
Hofe abhängigen Hofgemeinden die Dorf-, Markt- oder Stadtgemeinden.
bei denen eine derartige Abhängigkeit nicht vorhanden ist, als freie
Gemeinden zu bezeichnen.
Nicht immer allerdings hat man diese Ansicht vertreten. Viel-
mehr war es früher allgemein üblich, in die Begriffe „freie Leihe und Leihe
nach Hofrecht*, „freie Gemeinden und Hofgemeinden' einen anderen
Gegensatz hineinzutragen, den von „frei* und „unfrei* im Sinne eines
Standesrechts. Man nahm an, dass Eintritt in den Hofverband per-
sönliche Unfreiheit im Gefolge gehabt habe, dass das Hofrecht ein
Standesrecht der Unfreien gewesen sei.
Der erste, der gegen diese ältere Auflassung des Hofrechtes in
der klarsten Weise Protest erhoben und das, was ich eben als die
richtige Ansicht skizzirt habe, in allem Wesentlichen vertreten hat
war Andreas Heusler. In trefflicher Weise hat er zum Ausdruck
gebracht, dass der Eintritt in einen Hofverband nicht unfrei macht
dass das Hofrecht kein Standesrecht ist, sondern das auch für die
freien Hintersassen geltende Recht der durch eine Grundherrschaft
*) In der ältesten bekannten Stelle (Sächa. Lehnr. 6 § 1) bedeutet , Hof-
recht« das für die Ministerialen geltende Recht. Von seinem Dienstlehen toll
der Ministeriale hoverechtes af plegen unde nicht lenrechtes. Dagegen kommt
in den späteren bäuerlichen Weistümern , Hofrecht« regelmässig als Reckt der
Fronhofegemeinschaft vor; vgl. die zahlreichen Beispiele bei Grimm, Reguter-
band VII S. 294.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 393
ausgebildeten Abhängigkeitsverhältnisse1). Diese klare Erkenntnis hat
ihn aber durchaus nicht gehindert, grundherrliche und freie Dorf-
und Markgenossenschaften einander gegenüber zustellen2); er dachte
bei dem Gebrauch des Wortes ,frei* in diesem Zusammenhang sicher
an keinen Standesgegensatz. Auf demselben Boden stehe auch ich
in meinen Arbeiten „Markt und Stadt 1897* und in meiner 1901
erschienenen Erbleihe. In der letzgenannten Abhandlung habe ich
auf S. 201 ihr eine m. E. unzweideutige Formulirung gegeben3). Auf
demselben Boden aber standen die beiden rechtsgeschichtlichen Gesamt-
darstellungen, die man damals wie heute als die Träger der herrschen-
den Ansicht ansah, Schröders Rechtsgeschichte und Brunners Quellen
und Geschichte des deutschen Rechts in Holtzendorffs Encyklopädie.
Brunn er schrieb über die Bevölkerung der Höfe der grösseren Grund-
herren im 10. Jahrhundert: „Sie setzt sich aus freien Vogteileuteu und
Hintersassen, aus Ministerialen, aus Hörigen und Eigenleuten zusam-
men**). Schröder5) aber schliesst sich ausdrücklich der Heusler1schen
Anschauung an, dass Hofrecht kein Standesrecbt sei6).
Auf demselben Boden steht wohl auch (wenn wir von der An-
wendung der Ausdrücken „freie Leihe* und „freie Gemeinden* ab-
behen) Seeliger7). Zwar darüber, wie er sich im einzelnen das Leben
und Treiben eines solchen Hofverbandes denkt, bietet er bloss An-
deutungen; aber gerade über den wichtigsten Punkt, in dem sich
») Heusler, Institutionen I S. 35 ff.; vgl. Seeliger S. 173 f.
*) Heusler, Institutionen I S. 262, 282.
3) Auf den Gegensatz von freien und Hofgemeinden einzugehen, hatte ich
in der Erbleihe keinen Anlass; um so ausgiebiger ist das in »Markt und Stadt4
geschehen.
*) Holtzendorff, Encyklopädie der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. (1890)
S. 247.
5) Schröder, Rechtsgeschichte, 4. Aufl. S. 650. Seeligers Behauptung
(Forschungen S. 349), Schröder sehe im übrigen Hofrecht als das Recht der Un-
freien an, kann ich nicht als begründet ansehen. Aus den von ihm namhaft
gemachten Stellen ist sie nicht zu entnehmen.
8) Dagegen ist es nicht richtig, wenn Dopsch als den Hauptvertreter der
Ansicht, dass Hofrecht nicht unfrei mache, v. Below anführt. Im Jahre 1888
hat v. Below noch das Hofrecht das Recht der Unfreien genannt; aus seinen
späteren Werken kenne ich keine Stelle, in der er zu dem ihm ferner liegenden
Problem Stellung genommen hätte. Das hebt Seeliger, Forschungen S. 355
Anm. 4 richtig hervor.
7) Allerdings meint Seeliger S. 157 im Gegensatz zu Heusler, dass zwar
nicht bei allen, wohl aber bei manchen Precarien das herrschaftliche Gericht
des Grundherrn zuständig war. Ich kenne keinen Beleg dafür, nehme vielmehr
an, dass hier S.'s oben S. 390 f. als unrichtig gekennzeichnete Ansicht über die
Precarie mit im Spiele ist.
394 Siegfried Rietschel.
Heusler und die jüngeren von der älteren Theorie scheiden, in <fer
Frage der Standesverhältnisse, huldigt er ausgesprochenermassen da
Heusler'schen Ansicht. Mit voller Zustimmung habe ich das auf 8.
173 ff. über das Hofrecht vorgetragene gelesen und es mit Freude be-
grüsst, dass das erste Buch, das seit langer Zeit wieder einmal die
Rechtsverhältnisse innerhalb der Grundherrschaften eingehender eharak-
terisirt, so entschieden den richtigen Standpunkt vertritt.
Demnach wäre kaum etwas gegen S. einzuwenden, wenn er dieser
seiner Ansicht nicht eine Eigenschaft beigelegt hätte, die sie nicht be-
sitzt, nämlich Originalität. Nur Heusler, meint er, habe etwas
Ähnliches gedacht, aber nicht die richtigen Folgerungen daraus ge-
zogen. Dagegen seinen alle anderen Forscher Anhänger der alten Hof-
rechtstheorie ; für sie sei Hofrecht das Recht der Unfreien, der Em-
pfang hofrechtlicher Leihen mache unfrei Nun kann man sicher da-
rüber im Zweifel sein, welche von den beiden Theorien im Jahre 1903
die „herrschende* war. Jedenfalls aber war es schwer begreiflich,
wie S. die Stimmen völlig überhören konnte, die schon vor ihm sich
gegen diese angeblich herrschende Ansicht erhoben oder wenigstens
sie vollkommen verlassen hatten. Geradezu ein Bätsei aber scheint
es, wenn er noch heute in seinen w Forschungen" an dieser Vorstellung
festhält, wenn er auch nach der Lektüre meiner Erbleihe, wo es klipp
und klar ausgesprochen ist, dass das Hofrecht mit dem Stand des
Leihemannes nichts zu tun hat, doch mir die Vorstellung .Hofrectit
ist Hörigenrecht" beilegt.
Die Lösung des Rätsels liegt m. E. darin, dass S. einige in der
Literatur gebrauchte Ausdrücke missverstanden hat.
Das Hauptmissverständniss betrifft die Ausdrücke „freie Leihen*
„freie Gemeinden". S. meint, dass diese Bezeichnungen gebraucht
seien, um den Stand der daran Teilnehmenden zu bezeichnen; folglieh
sei, wie sich aus der Gegenüberstellung ergebe, die Leihe nach Hofrecht
die Leihe der Unfreien, die Hofgemeinden seien die Gemeinden der
Unfreien. Dieser Sprachgebrauch S.'s allein kann es erklären, wenn
er (Forschungen S. 350 f. Anm. 3) deshalb, weil ich in Markt und
Stadt mehrfach freie Gemeinde und Hofgemeinde und Immunitätsge-
meinde gegenüberstelle, mir die Grundanschauung beilegt, dass freies
Bauerntum innerhalb Hofrecht und Immunitätsrecht keinen Baum hat
Ob andere diesen Sprachgebrauch S.'s teilen, ist eine Sache für
sich1). Jedenfalls ist es nicht der meine, es ist nicht der Spracbge-
*) Er findet sich bei Wopfner, tritt aber in Beiner Erbleihe lange nicht so
störend hervor, wie in den von Seeliger beeinflußten späteren Aufsätzen (vgl.
Leihen I S. 1 ff., II S. 190 ff.)-
Landlerhen, Hofrecht und Immunität. 395
brauch Heuslers, es ist überhaupt ein Sprachgebrauch, der mit unserer
juristischen Terminologie im Widerspruch steht. Wenn wir einen
Verband oder ein Rechtsinstitut als frei bezeichnen, so denken wir
nicht an die Standesbezeichnung »frei", sondern wollen sagen, dass es
nicht mit Unterordnung unter eine fremde Gewalt verbunden ist. In
diesem Sinne sprechen wir von Freikirchen, von freien Vereinigungen
oder Verbänden etc. und ebenso von freien Gemeinden und freier
Leihe1). So selbstverständlich aber dieser Sprachgebrauch dem Juristen
erscheint, so habe ich doch in Markt und Stadt S. 131 den Begriff
.freie Gemeinden*, in Erbleihe S. 201 den Begriff „freie Leihen* aus-
drücklich definirt, und zwar legte ich in beiden Fällen das Schwerge-
wicht darauf, dass kein Eintritt in einen Hofverband, in eine Grundr
herrschaft stattfindet. Dass Standesunterschiede der Teilnehmer für
die Unterscheidung von Bedeutung seien, habe ich nirgends angedeutet,
für die freien Leihen sogar ausdrücklich geleugnet; hätte ich aller-
dings ahnen können, welchen seltsamen Missverständnissen die von
mir gebrauchte Bezeichnung „ freie Gemeinden* ausgesetzt sein könnte,
so hätte ich wohl auch in Markt und Stadt ausdrücklich gesagt, dass
das Wort „frei* nicht im ständischen Sinne zu verstehen sei2).
Ausserdem scheint mir noch ein anderer eigentümlicher Sprach-
gebrauch S.'s hier mit im Spiel zu sein, nämlich der des Wortes
, persönliche Abhängigkeit" und „persönliche Gewalt*.
Man pflegt dabei gewöhnlich an einen Zustand zu denken, der eine
Person in die Lage setzt, einer anderen Person ihren Willen
aufzunötigen, ihr Tun und Lassen in gewissen Grenzen direkt zu be-
stimmen. Dass nun der in einen Fronhofsverband eintretende unbe-
schadet seines Standes in eine persönliche Abhängigkeit in diesem
Sinne gegenüber dem Grundherrn gelangt, ist unbestreitbar, und es
war deshalb durchaus richtig, venn ich Erbleihe S. 201 von der per-
söulichen Abhängigkeit sprach, welche die Leihe nach Hofrecht nach
sich zog. Seeliger dagegen* stellt, wenn er von persönlicher und ding-
licher Gewalt bezw. Abhängigkeit spricht, nicht auf die Wirkung,
sondern auf den Grund der Gewalt ab. Persönlich abhängig ist nur
') In genau demselben Sinn stellt auch Keutgen, Ämter und Zünfte
S. 169 den von der Obrigkeit organisirten Ämtern die Zünfte als das Produkt
freier Einung gegenüber.
') Übrigens hätte es Seeliger auffallen müssen, dass ich an den vielen
Stellen, an denen ich auf den Gegensatz zu sprechen komme, nie von unfreien
Gemeinden oder Leihen rede. Das w&re auch inkorrekt gewesen; kein Mensch
nennt die Landeskirchen unfreie Kirchen oder die Ortskrankenkassen unfreie
Kassen, obwohl sie im Gegensatz zu den Freikirchen und den freien Kassen
stehen.
396 Siegfried Rietscheh
der Unfreie oder Halbfreie; wer dagegen, ohne unfrei zu werden, in
einen Hofverband eintritt, wird bloss dinglich abhängig, wenn auch
seine Person, sein Tun und Lassen ganz erheblich von diesem Sehnt;
in Mitleidenschaft gezogen wird. Aus dieser eigenartigen Terminologie
erklärt es sich, dass S. in der Hist. Vjschr. 1905 S. 130 die von dem
gewöhnlichen Begriff der dinglichen Gewalt ausgehenden Bemerkungen
Stengels (Grundherrschaft S. 289 ff.) falsch verstanden hat Nur so
erklärt sich auch, wenn er Forschungen S. 333 als besonders charak-
teristisch in meinen Ausführungen die Ansicht bezeichnet, dass die
hofrechtliche Leihe die Persönlichkeit des Beliehenen unter das private
Hofrecht des Herrn führe. Offenbar meinte er damit meine eben
zitirte Äusserung (Erbleihe S. 201), deutet sie aber fälschlich im Sinne
einer Standesminderung.
So zutreffend also auch die von Seeliger vorgetragene Unterschei-
dung von Leihen innerhalb und ausserhalb des engeren Hofverbandes
ist, sie kommt doch sachlich genau auf das heraus, was ich und an-
dere bisher als den Unterschied der Leihen nach Hof recht und der
freien Leihen bezeichneten. Die ganze gegen diese herrschende Un-
terscheidung geführte Polemik Seeligers gründet sich auf Missver-
ständnisse ; was von Differenzen übrig bleibt, beschränkt sich auf eines
Wortstreit. Diese Missverständnisse hätte aber S. sich und anderen
ersparen können, wenn er die Schriften seiner Vorgänger etwas gründ-
licher gelesen hätte.
§ 5.
Sind demnach in einer Hofgenossenschaft neben unfreien und
halbfreien Elementen auch freie Personen ohne Minderung ihre Standes
vereinigt, so kommt man doch nicht um die Frage herum, ob das
immer und überall so geblieben ist. Früher war man geneigt anzu-
nehmen, dass allmählich die verschiedenen Ständen angehörigen Hin-
tersassen zu einem einzigen Stande, dem der Hörigen zusammenge-
schmolzen seien. Diese Ansicht vertraten auch Männer wie Heosfer
und Brunner, die sehr wohl das ursprüngliche Vorhandensein ?on
Freien in den Grundherrschaften berücksichtigten. Heute wissen wir,
besonders dank den ausgezeichneten Untersuchungen Th. Knapps und
Th. Ludwigs, dass diese Entwicklung keine allgemeine war, dass auch
später noch in Hofverbänden freie und unfreie Elemente häufig neben
einander vorkamen, und dass Leibherrschaft und Grundherrschaft viel-
fach auseinander gingen. Aber andererseits hat neben vielen anderen
auch Th. Knapp (Beiträge zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte
S. 27, 365 ff., 416) darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Hofrer-
Landleihen, Hofrecht \md Immunität. 397.
bände gab, in denen „die Luft unfrei machte", für die also die ältere
Ansicht durchaus zutrifft. Wie verbreitet dieser Zustand in Deutschland
im späteren Mittelalter und im Beginn der Neuzeit war, lässt sich
nach dem heutigen Stand der Forschungen nicht mit Sicherheit ent-
scheiden. Auch über den Beginn dieser Unifizirungsentwicklung kann
man verschiedener Ansicht sein, je nachdem man jiie Ursachen zu-
rückverfolgt. So lässt Wopfner diese Entwicklung am Ende des 9. Jahr-
hunderts beginnen1), Brunner setzt sie offenbar erst nach dem 10. Jahr-
hundert an8), die meisten nennen überhaupt keinen bestimmten An-
fangstermin. Mir scheint der von Wopfner gewählte Anfangstermin
reichlich früh gegriffen zu sein; ich möchte sie erheblich später an-
setzen und glaube, dass diese Entwicklung dort, wo sie sich vollzog,
zu sehr verschiedenen Zeiten ihren Anfang genommen hat. Seeliger
jedenfalls hat für den von ihm behandelten, bis in die Anfange des
12. Jahrhunderts reichenden Zeitraum wenig Spuren dieser Vorgänge
gefunden8), er hatte deshalb keinen Anlass, auf das einer späteren
Periode angehörige Problem näher einzugehen. Nur hätte er sich
doch wohl die Möglichkeit vor Augen halten sollen, dass manche
Äusserungen, die das Hofrecht als Recht der Hörigen ansprechen, gar-
nicht die ältere Zeit, sondern diese spätere Entwicklung im Auge
haben.
Auch noch eine andere Frage kann befriedigend erst mit dem
Quellenmaterial der späteren Zeit gelöst werden, die nämlich nach der
sachlichen Ausdehnung des Hofgerich tsbarkeit. Während
der Precarist und Beneficiat auch in Bezug auf sein Leiheverhältnis
1) Wopfner (Geschichte der freien bäuerlichen Erbleihe Deutschtirols S. 3)
spricht davon, dass seit dem Ausgang des 9. Jahrhunderts die Mitglieder der
Hofgenossenschaft zu der einen Klasse der Hörigen verschmolzen, nicht
davon, dass sie seit dieser Zeit verschmolzen waren, wie SM Forschungen 353
Anm. 4 a. E. sagt. Weil ich in meiner Besprechung Wopfners diese Stelle nicht
gerügt habe, erklärt mich S., Forschungen S. 351 Anm. 3 für einen Anhänger der
Ansicht, dass Hofrecht = Hörigenrecht sei ; als ob jeder Rezensent für alle Sätze
eines Buches, gegen die er nicht Widerspruch erhebt, verantwortlich wäre. Im
vorliegenden Falle hatte ich keine Veranlassung, zu dem betreffenden Satze
Wopfners Stellung zu nehmen, da er für den weiteren Gang der Untersuchung
belanglos ist. Wenn S. (Forschungen S. 354) den Satz Wopfners »Ausgangs-
punkt« nennt, so ist das nicht zutreffend. Wopfner erörtert in seinem Buche die
Entstehung der freien Erbleihe, deren Wurzeln er nicht im Hofrecht, sondern in
der Precarie und in den locationes perpetuae, also ausserhalb des Hofverbandes
findet.
2) Vgl. das Zitat aus Branner auf S. 393 dieses Aufsatzes.
3) Ob nicht doch schon solche Anlange vor dem 12. Jahrhundert häufiger
nachweisbar sind, ist zum mindesten zweifelhaft Vgl. Wopfner, Leihen II S. 192.
.398 Siegfried Rietschel.
dem öffentlichen Gericht und dem Landrecht untersteht, tritt der naei
Hofrecht Land empfangende unter die grundherrliche Gerichtsbarkeit1)
und unter das Hofrecht. Zunächst nur in allen Fragen, die sein Leik-
verhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten be-
treffen ; darüber hat auch S. nicht den geringsten Zweifel. Aber S.
gibt auch weiter zu, dass zu der Kompetenz dieser Hofgerichte später
vielfach auch alle möglichen anderen Bechtsfalle des Hintersassen ge-
körten (S. 176), nur will er nach seinen neuesten Ausführungen
(Forschungen S. 359 ff)* wenn ich ihn recht verstehe, hier nicht mehr
von Hofrecht reden, weil diese erweiterte Kompetenz der Hofgerichte
über die freien Hintersassen über die Sphäre des rein Privatherrschaft-
lichen hinausgewachsen sei, auf öffentlichem Recht, insbesondere aaf
der Immunität beruhe. Ob diese von S. geforderte Einschränkung
des Sprachgebrauches angesichts der Tatsache, dass die späteren Weis-
tümer auch hier von Hofrecht sprechen, empfehlenswert ist, ist m. E.
eine ziemlich nebensächliche Frage. Wichtig dagegen ist, dass S.Ts
Ansicht überhaupt auf einem Irrtum beruht. Dass die Immunität bez.
die Errichtung besonderer Bannbezirke auf Recht und Rechtsprechung
innerhalb der Hofverbände grossen Einfiuss gehabt hat, bestreite
ich natürlich nicht. Aber auch ganz ohne Rücksicht auf eine vor-
handene Immunität ist es zu einer solchen Erweiterung des Hofreehts
und der Hofgerichtsbarkeit gekommen und musste es kommen. &
verkennt hier das Eigentümliche der mittelalterlichen Genossen-
schaft. Während der moderne Staat sich ein Gesetzgebungs- und
Gerichtsmonopol beilegt und nur als besondere Vergünstigung gewissen
Verbänden eine engbegrenzte Autonomie und Selbstgerichtsbarkeit ge-
währt, ist das im Mittelalter völlig anders. Neben den öffentlichen
Gerichten und dem in ihnen geltenden Recht und völlig unabhängig
von ihnen bildet sich überall dort, wo sich Menschen zu Genossen-
schaften vereinigt haben, eine zunächst der obrigkeitlichen Anteilnahme
durchaus ermangelnde, aber ihrer auch nicht bedürftige Selbstgerichts-
barkeit und Selbstgesetzgebung in Bezug auf solche Angelegenheiten ans,
die in die gemeinsame Interessensphäre der Beteiligten fidlen. Der
öffentlichen Gewalt fällt es nicht ein, diese selbständige Verbands-
*) Nur von einem Treten unter die grundherrliche Gerichtsbarkeit habe
ich Erbleihe S. 201 gesprochen; wie weit diese grundherrliche Gerichtsbarkeit
reichte, ob sie sich auf das Leiheverhältnis beschränkte oder darüber hinaus
ging, lag ausserhalb des Rahmens meiner damaligen Arbeit. Auch hätte sieb
keine generelle Antwort geben lassen. Wenn Seeliger (Forschungen S. 350 Acm. 3j
mir die Meinung zuschreibt, dass das Hofrecht den Beliehenen aus dem öffent-
lichen Gerichtsverbande löse, so ist das natürlich ein Missveretändnis.
Landleihen, Hofrecht und Immunität 399
tätigkeit zu hindern; höchstens gibt sie später durch Privileg dem
durch Autonomie geschaffenen Hecht eine besondere Sanktion. So hat
sich in den freien Vereinigungen der Zünfte ein auf alle Handwerks-
sachen bezügliches Recht und eine ebenso weit reichende Gerichtsbar-
keit ausgebildet. So hat in den Städten die Gemeinde neben dem
stadtherrlichen Vogt- und Schultheissengerichte ein besonderes Gericht
des Rates ausgebildet. So sind die Dorfgerichte entstanden, die schon
im 13. Jahrhundert über alle möglichen Sachen und zwar nach dem
besonderen Recht des betreffenden Dorfes richten. Gerade dies Bei-
spiel der Dorfgerichte ist besonders lehrreich, weil der Kreis der dort
zur Verhandlung kommenden Angelegenheiten (Feldfrevel, Mass und
Gewicht, kleine Schlägereien, Retraktrecht etc.) mit den gleichzeitig
in den Hofgerichten behandelten Rechtsfragen sich im wesentlichen
deckt, von einem Einfluss der Immunität oder der Schöpfung beson-
derer Bannbezirke auf diese Dorfgerichte aber meist nicht die Rede
sein kann. Auch die Hofgerichtsbarkeit hat schon früh über blosse
Leihefragen hinaus eine Ausdehnung erfahren, natürlich ohne dass
ein Ausscheiden der Hofangehörigen aus ' den öffentlichen Gerichten
damit verbunden war1). >
§6.
Aus den freien Leihen der fränkischen Zeit sind die freien Leihen
des späteren Mittelalters entstanden, insbesondere die freie Erbleihe.
Lange war das bezweifelt worden. Wohl wusste man, dass auch
schon in der Karolingerzeit manche Precarien zur Erblichkeit geführt
hatten. Aber die beiden einzigen, welche bisher die Frage eingehend
geprüft hatten, ob zwischen den alten Precarien und der späteren
freien Erbleihe ein Zusammenhang bestehe, Lamprecht und von
Schwind, waren, fast ohne eigentlichen Widerspruch zu finden, zu
einem negativen Ergebnis gelangt; in der Leihe nach Hofrecht er-
bückten sie den Ursprung der letzteren.
Gegen diese Lehre richtete sich mein anderthalb Jahre vor Seeligers
Buch erschienenen Aufsatz über „Die Entstehung der freien Erbleihe"
in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Germ. Abt. XXII S. 181 ff.
Ich führte dort im einzelnen den Nachweis, dass die private freie Erb-
leihe des Mittelalters ihren Ursprung nicht in der hofrechtlichen Leihe
hat, sondern eine Weiterbildung der älteren freien Vitalleihe, insbe-
') Übrigens mag bemerkt werden, dass dieser Gesichtspunkt sehr bei der
Entwicklung mitspielt, die Seeliger S. 158 Differenzirung der Immunitatsgerichte
nennt. Seine dort gegebenen Ausführungen, so vieles Richtige sie enthalten,
bedürfen entschieden mancher Korrektur.
400 Siegfried Rietschel.
sondere der Precarie ist. Die Frage aber, in welche Zeit man die
Anfänge der freien Erbleihe zu setzen, beantwortete ich S. 230 am
Schluss der Arbeit mit dem Hinweis darauf, dass sich ja schon in
karolingischer Zeit Beispiele von erblichen Precarien fanden;
„es fehlt aber an einem triftigen Grund, diese älteren
erblichen Leiheformen von den späteren freien Erbleihen
zu unterscheiden". Ich glaube, dieser Satz zeigt deutlich, in welche
Zeit ich die freie Erbleihe zurückführte.
In Seeliger habe ich nun einen Anhänger gefunden. Mit Ent-
schiedenheit bekämpft er die Theorie vom hofrechtlichen Ursprung
der freien Erbleihe und stellt diese in Zusammenhang mit den auch
mehrfach zur Erbleihe entwickelten freien Leihen des 9. und 10. Jahr-
hunderts. Und als letzte Antwort auf die Frage nach der Entstehung
und Ausbildung der freien Erbleihen bietet er den Satz; „auf dem
Leiheland, das nicht in engstem Gutsverband, das in loseren Beziehun-
gen zur Herrschaft stand, haben sich frühzeitig freie Erbleiheverhält-
nisse entwickelt" *). Ich könnte nun mit dieser Stellungnahme Seeligers
durchaus zufrieden sein, wenn nicht ein Umstand mich hinderte : See-
liger trägt diese Ansicht im wesentlichen als eigene Entdeckung vor.
Mir gesteht er zwar auf S. 190 das Verdienst zu, den hofrechtlichen
Ursprung der freien Erbleihe entschieden bekämpft zu haben. Aber
im übrigen nennt er mich S. 5 Anm. 1 als Anhänger der Ansicht,
dass erst im 12. Jahrhundert freie Leihearten aufgekommen seien, und
hebt in ausgesprochener Polemik gegen diese meine angebliche Ansicht
die Erblichkeit der St. Gallener Precarien des 8., 9. und 10. Jahr-
hunderts hervor (S. 188), als ob ich nicht gerade an diese St. Gallener
Precarien gedacht hätte, als ich von dem Vorkommen erblichen Leihen
in der Karolingerzeit und von ihrem Zusammenhang mit der späteren
Erbleihe sprach (vgl. Erbleihe S. 208 Anm. 3)2). Ich hätte gern auf
') Dopsch S. 353 nennt diese Erklärung Seeligers .sehr glücklich«. Es ist
ihm aber dabei entgangen, dass diese sehr glückliche Erklärung von mir schon
gegeben ist, da ich gerade die älteren freien Vitalleihen, auf die ich die freie
Erbleihe zurückführe, ausdrücklich als die Leihen ausserhalb des engeren Wirt-
schaftsverbandes charakterisire (vgl. Erbleihe S. 205 f.).
2) Allerdings druckte ich mich etwas vorsichtiger aus, indem ich von ver-
einzelten Fällen von Erblichkeit sprach, während Seeliger S. 50 f. an ein häufiges
Vorkommen solcher Erbleiheverhältnisse in älterer Zeit denkt. Aber die von
ihm angeführten Beispiele sind doch gegenüber den Vitalleiheurkunden jener
Periode sehr in der Minderzahl; auch darf man nicht vergessen, dass das Be-
dürfnis, sie aufzuheben, für Erbleiheurkunden entschieden grösser war als für
Zeitleiheurkunden. Auch Wopfner, Leihen II S. 192 f. ist der Meinung, dass
Seeliger das Vorkommen freier Erbleiheverhältnisse in der älteren Zeit überschätzt.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 401
die Erörterung dieses unerquicklichen Prioritätsstreites verzichtet und
habe desshalb wiederholt Seeliger auf seinen Irrtum mündlich und
brieflich aufmerksam gemacht. Aber da Seeliger, trotz dieser Anregung
und trotzdem auch Wopfner, Leihen I S. 14 Anm. 2 und Dopsch
S. 352 diesen Irrtum ausdrücklich gerügt haben, in seinen Forschungen
S. 354 f. einfach bei seinem alten Urteil stehen bleibt uud nur eine
scheinbare Berichtigung bietet1), sehe ich mich genötigt, an dieser
Stelle unseren beiderseitigen Anteil an der Erforschung der freien
Erbleihe festzustellen. Und das Resultat dieser Feststellung ist, dass
Seeliger in keinem wesentlichen Punkte über meine anderthalb Jahre
früher ausgesprochene Ansicht hinauskommt.
Nur in einem Punkte weicht er von mir ab. Auch er läset wie
ich die Erbleihe ausserhalb des engeren Hofverbandes entstehen. Aber
er meint: „In der Precarienleihe als solcher kann nicht der Ursprung
der freien Erbleihe gefunden werden, die freie Erbleihe darf nicht als
die in bestimmter Richtung fortentwickelte Precaria gelten". Als
Beweis führt er S. 190 zweierlei an: die Precaria führe durchaus nicht
immer zur freien, bisweilen auch zur hofrechtlichen Leihe. „Und dazu
kommt vor allem, dass Erblichkeit auch bei solchem Leiheland statt-
fand, das nicht im Precarien vertrag gegeben wurde-. Von diesen
beiden Behauptungen ist die erste, wie oben S. 5 f. ausgeführt wurde,
unrichtig3), die zweite aber beweist, dass Seeliger das Problem nicht
richtig erfasst hat8). Nicht um die Entstehung der einzelnenErb-
leiheverhältnisse handelt es sich, sondern um die des Rechts-
instituts der freien Erbleihe. Dass dieses Rechtsinstitut, nachdem
es einmal ausgebildet war, für das verschiedenartigste Land, auch
för solches, das nicht im Precarienvertrag übergeben wurde, Verwendung
!) Seeliger erklart zwar Forschungen S. 355 Anm. 1 seine Bemerkung
Grundherrschaft S. 5 Nr. 1 für irrig, aber — wie der Zusammenhang ergibt —
nur deshalb, weil ich auch innerhalb der Hofverbände Freie kenne. Im übrigen
rechnet er mich (Forschungen S. 354 f.) neben Lamprecht und von Schwind zu
denen, die erst im 12. oder ausgehenden 11. Jahrhundert freie bäuerliche Leihe-
verhältuisse entstehen und eine Zeit persönlicher Gebundenheit vorausgehen
lassen. Nur das bescheidene Zugeständnis macht er mir, dass ich auch »bäuer-
liches Leiheland ausserhalb des Hofrechts, precarische Leihen« kenne; aber
gerade die Hauptsache, nämlich dass das, was er selbst als sein Haupt-
ergebnis ansah, der Zusammenhang zwischen den älteren erblichen Precarien
und der späteren freien Erbleihe, schon von mir vertreten ist, lässt er unerwähnt.
*) Selbst wenn sie richtig wäre, wäre sie völlig belanglos ; man hätte dann
einfach die Precarien ausserhalb des engeren Hofverbandes als Ursprung der
freien Erbleihe anzunehmen.
3) Auch Dopsch S. 353 hat sich durch Seeliger irreführen lassen; dagegen
kommt Wopfner, Leihen I S. 13 f., 19 zu dem richtigen Ergebnis.
Mittheilonsen XXVII 26
402 Siegfried Rietschel.
fand, ist selbstverständlich; ja sogar Land, das bisher im Hofrechts-
verband stand, ist ausgeschieden und zu freier Erbleihe vergeb«
worden. Darüber aber, bei was für Leiheverhältnissen sich die* ßeck-
institut ausgebildet hat, kann wohl niemand im Zweifel sein, der wek
dass die ältesten Erbleihebeispiele sämtlich Precarien betreffen1). Äa«
bis zum Ende des 12. Jahrhunderts die Fälle von Erbleihe, in dene-
kein Precarienvertrag vorhergeht, nur vereinzelte Ausnahmen hiitü
Ist es doch auch aus inneren Gründen wahrscheinlich, dass die Leibe-
herren eine derartige Vergünstiguug wie die Vererb lichkeit des Leihe-
gutes zuerst in solchen Fällen gewährten, in denen, wie bei der Precark
der eigenen Leistung eine grössere Gegenleistung gegenüberstand. Im
aber jeden Zweifel auszuschliessen, habe ich in meiner Erbleihe & 224,
225 f., 228 gerade die Fälle, in denen der Precarienvertrag fehlte,
untersucht; da stellte sich heraus, dass in allen hierher gehörig«
Fällen, in denen wir etwas über die der Leihe vorangegangenen Vor-
gänge erfahren (und das ist bei der Mehrzahl der von mir unter-
suchten Urkunden der Fall) dies Lund schon früher in freier Erbteil*
ausgetan und jetzt heimgefallen war oder dass es erst kürzlich de^
Leiheherrn geschenkt worden war oder dass ganz singulare Umstand*
dazu geführt haben, die betreffenden Grundstücke in freier ErbfciK
auszutun. Auf alle diese entscheidenden Gründe ist Seeliger mit keinem
Worte eingegangen, offenbar weil er das Problem verkannte und mit
der Entdeckung, dass auch nichtprecarische freie Erbleiheii vorkomme,
alles erledigt glaubte.
Dieselbe mangelhafte Durchdringung des Problems zeigt sich auel
in dem, was Seeliger über die Leiheurkunden des Klosters St
Stephan in Würzburg bemerkt. In meinem Aufsatz über &
freie Erbleihe spielte dieser bisher so gut wie nie beachtete, hochin-
teressante Komplex von mehr als 100 Leiheurkunden aus der Zeit
von 1057 — 1168 eine entscheidende Rolle und zwar mit vollem Bechi
Das Interessante an diesen Leiheurkunden ist, dass sie einer Zeit an-
gehören, aus der wir sonst nur sehr vereinzelt Leihebriefe, aber
keinen weiteren derartigen Komplex haben, und die zwischen der Zeit
liegt, in der die Precarien häufig sind, und der Zeit, in der die späteren
insbesondere städtischen Erbleiheurkunden auftauchen. Das Interessant*
ist ferner, dass diese Urkunden durchaus in die Kategorie derjenigen
Leihebriefu gehören, die man früher als die ersten Beispiele ireier
•) Das hat gerade Seeliger betont : vgl. seine Bemerkungen bei Waitt
Verfassungsgeschichte VI, 2. Aufl. S. 81 Anm. 2: »Früh kommt das (nämlich ä*
Ausbedingung der Erblichkeit) bei jenen Beneficien vor, die in einem Piecariffl-
vertrage erteilt wurden*.
Landleihen, Hof recht und Immunität. 403
Leiheverbältnisse ansah ; wie diese betreffen sie vorwiegend städtischen
Grundbesitz und Weinbergsland, und das Interessante ist endlich,
dass diese Urkunden andererseits durchaus Precarien sind, wie sie in
der älteren Zeit häufig waren, aber nach der bisherigen Meinung im
ausgehenden 11. und 12. Jahrhundert nur noch ganz vereinzelt vor-
kamen. Gerade sie stellen das in der früheren Forschung vermisste
Bindeglied zwischen älteren und jüngeren freien Leihen dar und liefern
dadurch für den Zusammenhang beider den vollen Beweis, einen Be-
weis, der durch die paar vereinzelten und wenig charakteristischen
Beispiele, die Seeliger S. 51 Anm. 1, 2 nennt, schlechterdings nicht
zu erbringen ist.
S. dagegen vermag d*n Urkunden von St. Stephan keine beson-
dere Bedeutung beizulegen. Und zwar warum? Weil sie „nichts we-
sentlich Neues bieten, sondern alte seit Jahrhunderten bestehende In-
stitutionen betreffen* (S. 50). ,Sie sagen nichts anderes und nicht
mehr als Precarienbriefe anderer Gebiete und älterer Perioden*4 (S. 188).
„Es kann leicht für jeden Typus der Würzburger Precarien ein ent-
sprechender in den St. Gallener Urkunden des 9. und 10. Jahrhundert
gefunden werden* (!) (S. 188 Anm. 2). Wunderbar! Gerade aus dem
Grunde, ans dem S. den Würzburger Precarien eine besondere Be-
deutuug abspricht, lege ich sie ihnen bei. Wer von uns beiden hat
Recht i)?
Von geringerer Bedeutung ist es, ob man innerhalb der freien
Leihen als besondere Klasse die sogenannte „Gründerleihe* unter-
scheidet. Ich hatte in meiner Erbleihe S. 188 ff. diesen Namen für
jene Leiheformen gebraucht, die bei der Gründung einer neuen Stadt
oder eines neuen Kolonistendorfes in Anwendung kommen. Und in
der Tat muss sich jedem, der sich näher mit der Frage beschäftigt,
ohne weiters aufdrängen, dass diese bei Neugründung von Absiedlungen
in Anwendung kommenden Leiheformen mit ihrer schematischen Gleich-
förmigkeit in Bezug auf Grundstücksgrösse, Zinshöhe und Zinstermin,
mit ihrer Ersetzung der einzelnen Leihebriefe durch ein generelles Grün-
dungsprivileg, mit ihrer von vornherein gewährten unbedingten Ver-
äusserungsfreiheit, mit ihrer Bildung eines alle Leihegüter und nur
die Leihegüter umfassenden besonderen Gerichtsbezirkes und mit ihren
sonstigen Privilegien eiue entschiedene Sonderstellung eionehmen. Der
Widerspruch, den Seeliger S. 186 f. gegen diese Unterscheidung erhebt,
geht auf meine Gründe kaum ein ; auch ist er offenbar nicht besonders
') Voll gewürdigt wird die Bedeutung der Würzburger Urkunden von
Wopfner, Erbleihe S. 6, Leihen I S. 14 f. Dagegen hat Dopsch S. 353 sich Ton
S. beirren lassen.
26*
404 Siegfried Rietschel.
ernst gemeint, da Seeliger schon auf der nächsten Seite (S. 188) da-
gegen polemisirt, dass die sogenannte Gründerleihe erst im 12. Jahr-
hundert entstanden sei, also den Begriff der Gründerleihe selbst als
gegeben hinnimmt.
Übrigens hatte ich nicht, wie Seeliger annimmt, Entstehung der
Gründerleihe im 12. Jahrhundert behauptet, sondern nur (Erbleiht
S. 191) gesagt, dass sie uns am Anfang des 12. Jahrhunderts (IM'
als ein völlig ausgebildetes Institut entgegentrete, ohne dass es
möglich gewesen sei, das Batsei ihres Ursprungs zu lösen. Seeliger
S. 189 hat in dankenswerter Weise auf eine Urkunde des Erzbischof
Bardo von Mainz (1031 — 1051) aufmerksam gemacht, die die Ausgabe
von Weinbergsland an die Einwohner zweier benachbarter Dörfer be-
trifft. Nur irrt er, wenn er diese Urkunde auf eine Kolonisation be-
zieht; von der Anlegung einer neuen Ansiedlung ist nicht die Bede,
und auch sonst weicht die Urkunde in manchem von deu spateren
. Eolonisationsurkunden ab, so dass man höchstens eine Vorstufe der
Gründerleihe in ihr erblicken kann. Wenn aber Seeliger ohne weiteres
voraussetzt, dass auch die grossen Grundherren in früheren Jahrhnn-
derten, wenu sie wilde oder wüste Landstrecken kultiviren uud be-
siedeln Hessen, sich dabei der Gründerleihe als Leiheform bedientem
so kann ich diese Sicherheit nicht teilen. Mir scheint, nicht nur die
schriftlichen Quellen, sondern auch die Ergebnisse der Ortsnamen- ond
Flurkartenforschung sprechen entschieden dafür, dass in diesen früheres
Jahrhunderten, also etwa vom 8. bis 11. Jahrhundert, die Neube-
Siedlung bisher unbewohnten Landes im Wege der Einzelrodung oder
der Gründung von herrschaftlichen Fronhofsansiedlungen und Vor-
werken, aber nicht durch Anlegung von Kolonistendörfern im spateren
Sinne erfolgt ist.
II. Immunität.
§ 7-
Die Frage, wie weit unabhängig von der Immunität eine grund-
herrliche oder leibherrliche Gerichtsbarkeit in derMero-
winger- und Karolingerzeit bestanden hat, ist in der neueren For-
schung wiederholt erörtert worden. Vor allem sind es Georg Meyer
und Brunn er gewesen, die in diese Frage im wesentlichen Lieh
gebracht habeu. Seeliger hat zwar ziemlich ausfuhrlich darüber ge-
handelt, aber dein von diesen beiden Vorgängern gezeichneten Bäte
keine wesentlichen neuen Ergänzungen hinzufügen können1). Gerade
') Darauf hat schon Stengel, Grundherrschaft S. 290 Anm. 1 aufmerkst
gemacht. Seeliger meint allerdings, die von ihm bekämpfte Ansicht, der^»J
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 407)
die einzige wirklich bedeutsame Frage, die noch nicht erklärt ist, die
nach der Stellung der Liten, lässt er nnerörtert, allerdings aus einem
Grunde, dem man schwerlich zustimmen wird1).
Sobald dagegen Seeliger auf die Frage eingeht, wie weit durch
die Immunität die grundherrliche Gerichtsbarkeit gesteigert bezie-
hungsweise neu geschaffen worden ist, ändert sich das Bild. In zwei
Puukten nimmt er entschieden gegen die herrschende Lehre Stellung.
Zunächst verwirft er mit voller Entschiedenheit die Ansicht, die in der
Verleihung der Friedensgelder und Bannbussen an den Immunitäts-
herrn den Ursprung der Immunitätsgerichtsbarkeit erblickt2); diese
Ansicht führe sich selbst ad absurdum (S. 78). Sodann aber bestreitet
er ganz entschieden die herrschende Vorstellung, die diese Immunitäts-
gerichtsbarkeit der der Vikarien oder Centenarien völlig gleichstellt
Gewiss sei es die niedere Gerichtsbarkeit „Einheitliche sichere Grenz-
linien zwischen hoher und niederer Gerichtsbarkeit sind indessen nicht
zu bemerken. Unbestimmtheit und Verschiedenheit sind diesen im
Werden begriffenen Verhältnissen des 9. Jahrhunderts charakteristisch*
(S. 91 f.).
Beide Auffassungen Seeligers erweisen sich bei näherer Prüfung
als unhaltbar, und zwar, weil beiden ein rechtsgeschichtlicher Irrtum
zu Grunde liegt. Seeliger weiss nicht, was die fränkische Zeit unter
causae criminales versteht; er stellt den Begriff in Gegensatz zu Civil-
Sachen, deutet ihn also schlechthin als Strafsachen, während darunter
nur ganz bestimmte Strafsachen, nämlich die Acht- und Fehdesachen
sowie die mit Leibes- oder Lebensstrafe belegten, die causae maiores,
fallen, denen die bloss mit Geldbussen belegten Vergehen als causae
habe im 9. Jahrhundert die Kriminaljustiz über Unfreie schlechthin an sich ge-
rissen, sei sehr verbreitet, fast allgemein herrschend und finde sich auch bei
6. Meyer; ich habe diese Ansicht aber weder an der angegebenen Stelle der
Me} ersehen Abhandlung noch bei Brunner, Schröder oder Amira finden können.
1 Seeliger erklärt auf S. 73 Anm. 1 : , Für die hier zu behandelnden Fragen,
die vornehmlich dem 9., 10. und 11. Jahrhundert gelten, sind die besonderen
Liten Verhältnisse nicht massgebend €. Glaubt S„ dass in diesen Jahrhunderten
die Liten keine Rolle gespielt haben? Ist ihm nicht bekannt, dass manche,
darunter kein geringerer als Brunner (Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte
2. Aufl. S. 91), in ihnen den Kern der Fronhofsgemeinden sehen? Hat er nie
von den sächsischen Laten, den bayerischen Barschalken gehört oder die Mög-
lichkeit erwogen, ob nicht die censuales, wo sie als einheitlicher Stand auf-
treten, vielleicht Nachfolger der alten Liten sind?
*) Gegen Dopßch S. 347 Anm. 1 möchte ich hervorheben, dass Brunner,
Exemtionsrecht der Babenberger S. 375 zwar das Verbot des intioitus iudicum
als Ausgangspunkt der Immunität selbst ansieht, die Übertragung der Gerichts-
barkeit aber aus der Schenkung der Gerichtsgefälle ableitet
406 Siegfried Rietechel.
minores gegenüberstehen. Infolgedessen ist ihm auch der auf dieser
Unterscheidung aufgebaute Gegensatz von hoher und niederer Gerichts-
barkeit, von Grafen- und Centenarjurisdiktion unverständlich ge-
blieben *), und er erblickt dort Widersprüche und Unklarheit, wo aUes
in bester Ordnung ist.
Zunächst hält er es für widerspruchsvoll, wenn die herrschende
Ansicht die Immunitätsgerichtsbarkeit als niedere Gerichtsbarkeit
anspreche und sie doch aus der Schenkung der GerichtsgefaUe er-
kläre ; Schenkung der Friedensgelder und Bannbussen hätte Übergang
der gesamten Gerichtsbarkeit im Gefolge haben müssen (S. 76)*).
Deutlich ist hier der Fehler in Seeligers Argumentation erkennbar;
dass ei eine Reihe von Strafsachen gibt, in denen derartige Gefalle
gerade nicht erhoben werden, und da&s diese gerade die catuae crimi-
nales oder maiores, die hohe Gerichtsbarkeit ausmachen, ist ihm ver-
borgen geblieben. Da dieser angebliche Widerspruch aber der einzige
Grund ist, den S. gegen die herrschende Lehre über den Ursprung
der Immunitätsgerichtsbarkeit anführt, kann man über seine Al sieht
ohne weiteres zur Tagesordnung übergehen.
Nicht anders steht es mit der anderen von S. behaupteten These.
dass von einer festen Abgrenzung zwischen hoher und niederer Ge-
richtsbarkeit bei den Immunitäten nichts zu bemerken sei Ich habe
die von ihm selbst angeführten Beispiele noch einmal durchgeprüft
und S.'s Ansicht als unhaltbar erkannt. Gewiss, manche sprechen
schlechthin von der Gerichtsbarkeit des Iinmunitätsherrn, ohne eine
Abgrenzung vorzunehmen. Aber gerade dies Schweigen lässt darauf
schliessen, dass feste Grundsätze über die Abgrenzung bestanden; sonst
wären ja fortwährende Konflikte unvermeidlich gewesen. Wo aber
eine solche Abgrenzung erwähnt wird, da ist von Verschiedenheit
nichts zu spüren; es heisst einfach, dass die causae criminales o&t
maiores ausgenommen sind3). Das gilt für das Edikt Chlotars II.
ebenso wie für die drei von Seeliger S. 90 erwähnten Urkunden
Ludwigs des Frommen beziehungsweise Lothars für die Forster in den
Vogesen, die Spanier in Südfrankreich und das Kloster Noralese,
während die Urkunde Karls des Kahlen für die Spanier schon die
später erfolgende Steigerung der Immunität aufweist Hält man mit
diesem Ergebnis die in den Immunitätsurkunden immer wieder be-
i) Vgl. auch Stengel, Grundherrschaft S. 296 f.
*) Dabei mag es nicht ohne Einflusa auf Seeliger gewesen sein, dass jc1h>d
Hegel dem gleichen Irrtum verfallen ist.
3) Über das von Seeliger S. 89 angeführte Mantuaner Kapitulare »gl«
Stengel, Grundherrschaft S. 298 f.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 407
zeugte Schenkung der Friedensgelder und Bannbussen zusammen, so
bieten die Quellen für den, der den Ausdruck causae criminales zu
deuten vermag, eine geradezu überraschende Bestätigung der herr-
schenden Lehre; denn gerade die causae criminales (maiores) waren
dem Centenar entzogen und dem Grafen vorbehalten. Das ist Seeliger
verborgen geblieben, weil ihm der Ausdruck causae criminales nichts
zu sagen hatte1).
§8.
Im 9. Jahrhundert, vielleicht auch schon am Ende des 8- Jahr-
hunderts hat die Immunitätsgerichtsbarkeit einen weiteren Fortschritt
gemacht; während es bisher den Nichtimmunitätsangehörigen freistand,
sich mit Klagen gegen Immunitätseingesessene an das Grafen- oder
Centeüargericht zu wenden, wurde von jetzt an ftir diese Klagen das
Immunitätsgericht ausschliesslich zuständig. Diese Tatsache ist in ihrer
Bedeutung auch schon früher gewürdigt worden; besonders v. Wicke de
hat sie entschieden betont, auch Brunn er ist, wie Seeliger S. 93
Aum. 2 hervorhebt, „sich der Wichtigkeit dieses Moments bewusst*
gewesen2). Aber das Verdienst, sie in ihrer ganzen fundamentalen
Bedeutung erkannt zu haben, nimmt Seeliger für sich in Anspruch:
durch dieses Ereignis habe die Immunität den privatrechtlichen
Charakter abgestreift und einen öffentlich rechtlichen ange-
nommen (Forschungen S. 357), und deshalb seien alle die in einem
schweren Irrtum befangen, die trotzdem die Immunitätsgerichtsbarkeit
als etwas privatrechtliches den öffentlichen Gerichten des Staates ge-
genüberstellen (S. 171). S. sieht dies Kesultat offenbar als eins seiner
Hauptergebnisse an; in seinen Forschungen wird er nicht müde, alle
möglichen Schriftsteller daraufhin zu untersuchen, ob sie die Immu-
l) Auch sonst macht sich dieser rechtsgeschichtliche Irrtum Seeligers störend
geltend: vor allem beruht auf ihm das unrichtig gezeichnete Bild der Straxs-
burger Gerichtsverfassung auf S. 162 f. Unter diesen Umständen wirkt eigun-
tümlich die Behauptung S. 92 Anm. 1: »Ein Fehler wurde und wird dadurch
gemacht, dass der Gegensatz von Hoch- und Niedergericht als etwas Festes und
sicher Abgegrenztes im fränkischen Zeitalter gilt, und dass dem Grafen-(Hoch-)
gericht das Centenar-(Nieder-)gericht gegenübergestellt ward«.
9) Seltsam allerdings ist Seeligers Behauptung, Brunner gebe widerspruchs-
volle Auskunft, weil er an einer Stelle erst in der nachfränkischen Zeit, an einer
anderen schon im 8. Jahrhundert die Tatsache eintreten lasse. »Allerdings
spricht B. an erster Stelle vom grundherrlichen, an zweiter vom Iminunitiits-
gmcht Aber dass die Entwickelung dieser beiden durchaus zusammengeht,
will er gewiss nicht leugnen*. Daran, dass es Grundherren ohne Immunität
gibt, scheint S. nicht gedacht zu haben. S.'s Irrtum ist bereits Stutz aufgefallen,
Tgl. Zeitschrift der SaTigny-Stiftung ffir Rechtsgeschichte XXV S. 224 Anm. 1.
408 Siegfried Rietschel.
nität als etwas öffentliches ansehen, und strenges Gericht wird Ober
jeden gehalten, der es wagt, irgendwo Immunitatsgerichtsbarkeit und
öffentliche Gerichtsbarkeit als Gegensätze zu behandeln1).
So sehr ich nun auch die praktische Bedeutung der in der Karo-
lingerzeit vollzogenen Änderung anerkenne, so wenig vermag ich in
der Entdeckung, dass dadurch die Immunitätsgerichtsbarkeit zu einer
öffentlichen geworden sei, ein besonderes Verdienst zu erkennen*).
Ob man sagt, die private Gerichtsbarkeit de* Immunitätsherrn habe
dadurch eine erhebliche Steigerung erfahren, sie sei dadurch eine eben-
bürtige Konkurrentin der öffentlichen Gerichtsbarkeit geworden, oder
ob man die durch dies Ereignis zur öffentlichen Gerichsbarkeit werden
lässr. ist ein reiner Wortstreit. Sehen wir uns in der Literatur um,
so finden wir, dass gerade in Bezug auf die Immunität die Ausdrücke
öffentlich und privat in der verschiedenartigsten Weise gebraucht
werden. Der eine lässt mit dieser Verweisung der extranei an die
Immunitätsgerichte die Immunitätsgerichte öffentlichrechtlich werden,
der andere nennt sie öffentlich erst, seitdem sie die Kompetenz der
Grafengerichte erlangt haben, ein dritter pflegt erst von dem Augen-
blicke an von öffentlicher Gerichtsbarkeit zu reden, wo sich die Ge-
richtsbarkeit völlig von der Grundherrschaft gelösst hat und auch
nicht im Eigentum des Gerichtsherrn stehendes Land ergreift8). Und
dabei bestehen zwischen diesen drei möglicherweise nicht die geringsten
sachlichen Gegensätze. Wer von ihnen hat nun eigentlich Becht?
Mir scheint, sie haben alle gleich viel oder gleich wenig Becht; ja
selbst dagegen habe ich nichts einzuwenden, dass jemand sich über-
haupt an keinen festen Sprachgebrauch bindet und die Worte .öffent-
lich" und „privat* an verschiedenen Stellen in einem verschiedenen
Sinne verwendet, wenn nur an den betreffenden Stellen klar ist,
welcher Gegensatz gemeint ist.
Unsere Begriffe „öffentliches und privates Becht* haben zur Vor-
aussetzung die Idee des Staates als eines mit juristischer Persönlichkeit
ausgestatteten organisirten Gemeinwesens, in dem auch der Herrscher
Organ des Ganzen ist. Diese Vorstellung fehlt dem Mittelalter, das
l) Dabei ist es übrigens 8. offenbar entgangen, dass auch Brunner, Rechfe-
geschichte II 8. 302 ruhig Immunitätsgerichte und öffentliche Gerichte einander
gegenüberstellt.
*) Übrigens würde dies Verdienst nicht Seeliger, sondern t. Wickede
zukommen, der in seiner Schrift über die Vogtei (1886) S. 43 ebenfalls nach-
drücklich hervorhebt, dass die Immunität im 9. Jahrhundert öffentlichrechtlichen
Charakter angenommen hat.
9) Das ist der gewöhnlich von mir befolgte Sprachgebrauch.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 409
allein den einzelnen oder mehrere einzelne als Rechtsträger kennt
and erat in verhältnismässig später Zeit (zuerst in der Stadtgemeinde)
die Idee des eigene Rechtspersönlichkeit tragenden Geweinwesens aus-
bildet Die Anwendung der Begriffe „öffentlich* und „privat* auf
mittelalterliche Verhältnisse kann immer nur unvollkommen sein ; nur
dadurch, dass wir ein mittelalterliches Rechtsinstitut in unser Staats-
wesen hinein versetzt denken, gewinnen wir einen Anhaltspunkt dafür,
ob wir es als öffentlich oder privat bezeichnen sollen. So pflegen wir
von den mittelalterlichen Regalien manche z. B. das Bergregal oder
Jagdregal als privatrechtlich, andere z. B. das Zollregal oder Münz-
regal als öffentlichrechtlich zu bezeichnen, aber doch aus keinem
anderen Grunde, als weil heute Bergrecht und Jagdrecht dem Privat-
recht, Zollrecht und Münzrecht dem öffentlichen Recht angehören.
Und wenn wir auch diese Unterscheidung unter den Regalien machen,
so wissen wir doch nur zu gut, dass ihr nicht die geringste rechtliche
Bedeutung innewohnt, und dass der König und die deutschen Landes-
herren ihre öffentlichen Regalien genau eben so behandelt haben wie
ihre privaten. Wo es sich um Rechtsinstitute handelt, die in der Neuzeit
kein Gegenstück mehr haben und sich in unser Staatsleben überhaupt
nicht unverändert übertragen lassen, da wird der Gebrauch der beiden
Bezeichnungen naturgemäss sehr schwankend sein. Das ist nun gerade
bei der Immunität der Fall.
Aber wäre es unter diesen Umständen nicht überhaupt besser,
wenn wir bei der Darstellung mittelalterlicher Verhältnisse die Aus-
drücke „öffentlich* und „privat* vermieden? Warum bedient man
sich dieser ungenauen Bezeichnungen, obwohl man weiss, dass sie
doch nur eine annähernde Vorstellung von der Sache geben können?
Ans dem einfachen Grunde, weil wir besonders bei Antithesen das
Bedürfnis haben, einen Gegensatz möglichst in zwei Worten aus-
zudrücken statt uns schwerfälliger Umschreibungen zu bedienen; darum
stellen wir dem Immunitätsgericht das öffentliche Gericht gegenüber
und scheuen uns anch nicht, vielleicht an einer anderen Stelle von
der rein grundherrlichen die übrige, auch die Immunitätsjurisdiktion
einschliessende Gerichtsbarkeit als öffentliche Gerich tbarkeit zu unter-
scheiden. Ist an der betreffenden Stelle unzweifelhaft, was gemeint
ist1), so ist dem Bedürfnis nach Klarheit, das gerade wir Juristen
l) Dabei darf man allerdings nicht, wie es Seeliger wiederholt in seinen
»Forschungen« tut, vergessen, dass jeder Schriftsteller seinen Sprachgebrauch
nach den Problemen zuschneidet, auf die es ihm gerade an der betreffenden
Stelle ankommt, und dass man von ihm nicht Stellungnahme zu Problemen ver-
langen darf, die er an der betreffenden Stelle nicht behandeln wollte. Das gilt
410 Siegfried Rietschel.
stark zu betonen pflegen, zweifellos genügt. Einen Streit darüber, ob
dies oder jenes Rechtsinstitut , öffentlichrechtlich* sei, lehnen wir al)er
ab, da er nur in einem mangelhaften Verständnis des mittelalterlichen
Rechtslebens seinen Grund haben kann.
§9.
Eine andere Frage ist, ob Immunität sich mit Grundherr-
schaft deckt
Während ursprünglich Grundherrschaft und Immunität sich voll-
ständig deckten, wird dies in Prankreich seit der zweiten Hälfte des 9-,
in Deutschland im 10. Jahrhundert anders. Seitdem kommt es wieder-
holt vor, dass ein Grundherr durch königliche Verleihung die Gerichts-
barkeit in einem geschlossenen Bezirke erhielt, in dem er nicht der
alleinige Grundbesitzer war. Es sind die sogenannten „ Ottonischen
Privilegien", die diese neue Wendung in die Sache brachten. Berühmt
sind darunter besonders die, welche den Bischöfen von Speier, Strass-
burg und Worms die volle Gerichtsbarkeit in ihrer Bischofsstadt gabeu,
aber daneben gibt es genügend andere Beispiele. Diese Schöpfung
besonderer „ Bannbezirke", wie Seeliger sie nennt, ist von der For-
schung in ihrer grossen Bedeutung längst erkannt und gewürdigt
worden; ich erinnere an die Untersuchungen von Heusler, Waitz,
Keutgen. Und so zutreffend auch S.'s Schilderung (S. 109 — 120) im
ganzen ist, so feine Einzelbeobachtungen auch darin zu finden sind,
dass sie wirklich ganz neue Gesichtspunkte brächten, wird man nicht
sagen können.
Aber soll man diese Bannbezirke noch als Teile der Immunität
ansehen? Geht eiue solche Verleihung einer völlig von der Grund-
herrschaft losgelösten Gerichtsbarkeit nicht über den Begriff der Im-
munität hinaus? Der bisherige Sprachgebrauch war schwankend:
Während die älteren, vor allem Heusler, hier von Immunität sprachen,
stellte Eeutgen diese Bannbezirke dem Immunitätsgebiete gegenüber.
Dass zwischen der Immunitätsverleihung und der Schöpfung uines
Bannbezirkes starke Berührungspunkte bestehen, hat natürlich auch
übrigens auch für das, was Seeliger, Forschungen S. 343 ff. über die Art sagt,
wie ich in meinem Buche »Markt und Stadt« das Wort Immunität verwende.
Mir hat es damals wirklich ferngelegen, eine Untersuchung über die verschie-
denen Arten und Formen der Immunität anzustellen, eine solche lag ausserhalb
der Ziele, die mein Buch verfolgte. Seeliger hat aber selbst in allen einzelnen
Fällen, wo ich das Wort »Immunität« verwandte, sofort gesehen, was ich meinte,
und dasselbe glaube ich von jedem anderen sachverständigen Leser erwarten
zu dürfen.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 411
er nicht verkannt Aber starke Berührungspunkte finden sich auch
zwischen der Verleihung eines Bannbezirkes nnd der Verleihung einer
ganzen Grafschaft an einen Bischof; den letztgenannten Vorgang aber
wird kein Mensch als Immunität bezeichnen. Auch wird man zugeben,
dass die eigentliche Bedeutung des Wortes 9 Immunität* völlig ver-
loren geht, wenn man die Bannbezirke als Immunitäten bezeich uet.
Seeliger S. 118 ff. tritt nun mit voller Entschiedenheit dafür ein, sie
der Immunität zuzurechnen; er weist auf den Gebrauch derselben
Formeln in Immunitätsprivilegien und Bannverleihungen hin (trägt
doch eine der letzteren, die Urkunde Ottos IL für Strassburg, sogar
die Formel sub nostrae ioimunitatis defensione)1), er hebt die Gleich-
artigkeit der durch beide geschaffenen Gewalt hervor etc. Seine Gründe
haben mich davon überzeugt, dass es sich empfiehlt, hier von einer
„erweiterten Immunität* zu sprechen. Sachlich macht das natürlich
keinen Unterschied.
Dagegen bestehen allerdings erhebliche sachliche Unterschiede
zwischen S. und der herrschenden Lehre in Bezug auf die Frage, ob
die in der Immunität liegenden gerichtlichen Befugnisse eine Steige-
rung erfahren habeu. Was in dieser Beziehung herrschende Lehre
ist, hat z. B. Richard Schröder in seiner Rechtsgeschichte, 4. Aufl.
S. 566 folgendermassen formulirt: „ Schon im 9. Jahrhundert kam es
vor, dass einzelnen lleichskirchen für ihre Besitzungen auch die hohe
Gerichtsbarkeit bewilligt wurde, was seit den Ottonen durchaus die
Regel bildete. Später haben auch Propsteien und viele weltliche Grund-
herrn die hohe Vogtei erlangt*2). Diese Steigerung der Immunitäts-
gericht^barkeit zur hohen Gerichtsbarkeit und das damit ver-
bundene völlige Ausscheiden des Immunitätsgebietes aus dem Graf-'
schaftsverband wird nun von S. als eine seltene Ausnahme be-
zeichnet. „Meist verbleibt das Immunitätsgut im Grafschaftsverband
(S. 100)*. »Nur ausnahmsweise8) ist Exemtion von der Grafen-
gewalt .... verbrieft worden Aber das Normale4) ist:
Stiftsgüter, die nur gewöhnliche allgemeine Immunität haben, ver-
bleiben im Grafschaftsverband (S. 106 f.)*. „Die allgemeine Immu-
nität — als Vorrecht, das allen Besitzungen und allen Untergebenen
des einen Privilegirten zukam — hat im 9. und 10. Jahrhundert
*) Nicht beweisend ißt die Urkunde Ottos I. für Speier (S. 118 f.), in der
Schöpfung des Bannbezirkes und Immunitätsbestätigung genau getrennt werden.
*) Dagegen hat m. W. niemand, wie S. Forschungen S. 357 behauptet, eine
allgemeine Steigerung der Immunitätsgewalt zur hohen Gerichtsbarkeit be-
hauptet.
8) und *) Von mir gesperrt.
412 Siegfried RietscheL
keinen solchen und keinen ähnlichen Fortschritt gemacht, hat weder
über Grundeigentum noch über persönliche Abhängige Niedergerichts-
barkeit zur Hochgerichtsbarkeit gesteigert, sie ist vielmehr in dies«
Hinsicht da stehen geblieben, wo sie im 9. Jahrhundert angelangt war8.
„Eine bedeutsame Erhöhung herrschaftlicher Gewalt ist mitunter in
den einzelnen Bannbezirken erfolgt, nicht aber schlechthin auf allen
Besitzungen (S. 171)*. »Das (nämlich der Fortbau der Rechte der
allgemeinen Immunität zu einer vom Staat übertragenen, hohen, der
gräflichen ebenbürtigen Gewalt) war Terhältnismässig selten1)
der Fall (S. 200) *. Immer und immer wieder findet sich in S/s Schrift
dieser Gedanke. Auch für die Bannbezirke ist die Hochgerichtsbarkeit
des Immunitätsherrn nicht das Gewöhnliche. „Zahlreich sind die
Bannrechte, deren Besitzer unter dem Grafen verblieb, ja die meisten
Gerichtsbänne haben nicht Auflösung des Grafschaftsprengeis, sondern
nur bestimmte Verteilung der gerichtlichen Hoheitsrechte innerhalb
der Grakchaften bewirkt« (S. 112).
Kaum eine andere Ansicht S.'s hat so allgemeinen Protest er-
fahren wie gerade diese2). Und in der Tat zeigt die nähere Unter-
suchung, dass kein Grund vorliegt, die herrschende Ansicht zu rew-
diren. Zunächst gibt S. selbst zu, dass in Urkunden des 10. Jahr-
hunderts wiederholt die Immunität die hohe Gerichtsbarkeit und die
Exemtion von der Grafengewalt in sich schliesst. Aber diese Urkunden
will er als Ausnahmen ansehen. Mit welchem Recht? fragt man natür-
lich. Sind wirklich die Belege für das Gegenteil so häufig? Die
gründliche und durchaus sachliche Prüfung, die Stengel8) den Ar-
gumenten S/s hat angedeihen lassen, zeigt, dass noch weitere Ur-
kunden, die S. nicht als beweiskräftig gelten lassen will, die har-
schende Lehre stützen, und dass von allen Beispielen S.'s nur eins
übrig bleibt, das er für sich verwenden kann, ein Diplom Ottos III. ßr
das Passauer Immunitätsgebiet in der Ostmark. Hier spielen aber die
besonderen Verhältnisse der Marken mit4). Endlich beweist natürlich
garnichts der Brauch, in Schenkungsurkunden für Kirchen die Graf-
schaft, zu welcher der geschenkte Ort gehört, anzugeben (S. 100);
denu als der Ort geschenkt wurde, lag er uoch in der Grafschaft,
durch rlie Schenkung erst schied er aus ihr aus.
') Von mir gesperrt.
*) Vgl. Stengel, Grundherrschaft S. 301 ff., 313; Dopsch S. 350 f.
8) S. hat weder in der direkt gegen Stengel gerichteten ausführlichen »Er-
widerung« noch in seinen Forschungen einen Versuch der Widerlegung unter-
nommen.
4) Vgl. Stengel a. a. O. S. 318. Über ein bescheidenes Zugeständnis an &
Grafen in der Wormaer Urkunde von 1014 vgl. Stengel a. a. O. S. 316.
Landleiben, Hofrecht und Immunität. 413
Übrigens scheint mir, dass S. zu seiner neuen Auffassung der
Immunität der Üttonenzeit weniger durch die Interpretation des gleich-
zeitigen Urkundenmaterials als durch Rückschlüsse aus späterer Zeit
geführt worden ist. Als Beweis nennt er S. 100 an erster Stelle die
»spätere territoriale Bildung". „Auf welches deutsche Gebiet
wir auch unsere Blicke richten, überall finden wir in späterer Zeit:
herrschaftliches Land, obschon von Alters her mit Immunität bewidmet,
untersteht meist der Landeshoheit". Auch ich bin der Ansicht, das»
volle Klarheit nur eine Untersuchung der späteren Verhältnisse schaffen
kanu, meine aber, dass für die Erkenntnis viel wichtiger als die Ver-
hältnisse in den Zeiten nach Ausbildung einer festen Landeshoheit die
jener Jahrhunderte sind, die der Ausbildung der Landeshoheit voraus-
gehen, des 12. und 13. Jahrhunderts. Wir haben aus diesen Jahr-
hunderten ein sehr reiches Material, aus dem sich allerdings manche
Rückschlüsse für die Immunität der Ottonenzeit tun lassen. Ins-
besondere fallen in jene Zeit die meist mit Erfolg gekrönten Bestre-
bungen der Bischöfe und Klöster, die auf der Immunität beruhende
Gerichtsgewalt der Vögte einzuschränken oder zu beseitigen ; die ausser-
ordentlich zahlreichen Urkunden, welche diese Verhältnisse schildern,
lassen uns oft deutlich die in der Immunität liegenden gerichtlichen
Kompetenzen erkennen *). Soweit ich dies reichhaltige Material in der
Erinnerung habe, spricht es durchaus gegen S.'s Ansicht. Völlige
Sicherheit lässt sich allerdings nur durch eine eingehende Untersuchung
erreichen.
Ein Teil dieser Untersuchung ist in meinem Buch „Das Burg-
grafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Bischofs-
städten 1905" gemacht worden, nämlich der, welcher die deutschen
Bischofs städte betrifft. Das Kesultat fasste ich in den Worten
zusammen: „Wenn Seeliger neuerdings, trotzdem er den Immunitäts-
begriff in sehr weitem Sinne verwendet, die Erweiterung der Hechte
der Immunität zu einer der gräflichen ebenbürtigen Gewalt und die
völlige Exemtion des Immunitätsgebietes aus der Grafschaftsverfassung
nur als eine verhältnismässig seltene Ausuahme, dagegen die Unter-
ordnung unter die Grafengewalt als die Regel ansehen will, so trifft
•) S. ist selbst S. 159 ff. auf diese Dinge eingegangen; da er aber (vom
StraBsburger Bischofsrecbt abgesehen) nur das vorstaufische Material benutzt, der
Höhepunkt dieser Entwickelung in die Stauferzeit fällt, vermag er nur wenig
zur Sache beizubringen. Merkwürdigerweise scheint er aber gar nicht auf den
Gedanken gekommen zu seiH, dass schon das von ihm auf S. 161 gebrachte Ma-
terial über Rochgerichtebarkeit des Vogtes seine früher vorgetragene Theorie
aufg bündigste widerlegt.
414 Siegfried Rietschel.
er für die deutscheu Bischofsstädte zweifellos nicht das Richtige*.
Seeliger (Erwiderung S. 136 f.) stimmt mir nun in der Sache durch-
aus zu, protestirt aber entschieden, dass ich seine Ansicht richtig
wiedergebe, da er ja selbst S. 118 — 120 von den Ottonischen Privi-
legien gesprochen habe, welche den Bischöfen in ihren Bischofsstäbe
die hohe Gerichtsbarkeit gegeben hätten. S. hat den Tatbestand m
seltsamer Weise verkannt. Ich will nicht darauf besonderes Gewieft
legen, dass er S. 118 ff. nicht von den Ottonischen Privilegien
schlechthin, sondern nur von denen für Speier und Strassburg spricht
Jedenfalls hat er sich nicht klar gemacht, dass Ottonische Privilegien
nur für den kleineren Teil der deutschen Bischofsstädte erteilt aini
dass dagegen in den meisten die hohe Gerichtsbarkeit des
Vogtes in der Bischofsstadt sich auf die allgemeine
Immunität das Kirchengutes gründet. Dass iu allen dieses
Fällen tatsächlich ein Widerspruch zwischen meinen Resultaten not
Seeligers Theorie vorliegt, wird kein Unbefangener läugnen können.
Das bereitwillige Zugeständnis, das mir heute S. in der Sache selbrt
macht, bedeutet den ersten Schritt zur Preisgabe der eigenen Theorie.
§ 10.
Noch eine grosse Frage zieht S. in den Kreis seiuer ÜBter-
suchuugen hinein, die nach dem umfang des Immunitäts-
gebietes.
Auch der herrschenden Lehre, die in verhältuismässig häufigen
Fällen die völlige Exemtion des Immuuitätsgebietes aus dem Graf-
schaftsverbande annimmt, konnte es nicht entgehen, dass die späteren
geistlichen Territorien, in denen ein Bischof oder Abt auf Grand
seiner hohen Gerichtsgewalt Landeshoheit erwarb1), durchaus nicht
mit dem alten Immunitätsgebiet übereinstimmen. Während das alte
Imnmmuitätsgebiet trotz aller dazugeschlagenen Bannbezirke im we-
sentlichen Streubesitz war. zeigen die späteren geistlichen Territorien
eine viel stärkere Geschlossenheit2). Auch Seeliger, wenn er auch
offenbar in viel geringerem Masse die Immunität als Grundlage iß
späteren Landeshoheit annimmt, geht an diesem Problem nicbt
vorüber; ja er hat der Frage, wie weit die Gewalt des Immunitäts-
*) Dabei sehe ich natürlich ab von den Gebieten, in denen sich die Und«-
hoheit der Bischöfe auf den Erwerb ganzer Grafschaften gründet.
-) Andererseits darf man diese Geschlossenheit der Territorien nicht über
schätzen. Dass in ein Dorf sich mehrere Landesherren in der Weise teilen, das
jedem einzelne Grundstücke unterstehen, ist durchaus keine vereinxelte Er-
scheinung.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 4X5
htrrn in manchen Teilen des Immunitätsgebietes eine völlige Ab-
schwächimg erfahren hat oder zu Grunde gegangen ist, eine be-
sondere Aufmerksamkeit geschenkt. Nur leider ist er dabei auf einen
geradezu unglückseligen Gedanken geraten ; er hat diese Absch wächung
in engsten Zusammenhang gebracht mit der sogenannten engeren
Immunität.
Diese engere Immunität ist ein bekanntes Rechtsinstitut der
mittelalterlichen Verfassungsgeschichte. Schon in karolingischer Zeit
finden wir einen Sonderfrieden, den die Kirche mit ihrer allernächsten
Umgebung besitzt; in späteren Jahrhunderten, vor allem im 10. bis
12. Jahrhundert, führt die Entwicklung dazu, dass die Domkirche mit
dem Kirchhof, dem Bischofshof und den Domherrnkurien oder das
Kloster mit seinem Hof und den nächsten Wirtschaftsgebäuden eine
völlige Exemtion von jeder weltlichen Gewalt geniesst. Diese meist
ummauerten1) Dom- und Klosterfreiheiten (Muntaten) haben sich Jahr-
hunderte lang, ja in katholischen Gebieten bisweilen bis zu den Säku-
larisationen des beginnenden 19. Jahrhunderts als völlig selbständige
Enklaven erhalten, in denen jede weltliche Gewalt, auch das weltliche
Beamtentum des bischöflichen oder abteilichen Landesherrn, nichts zu
sagen hatte, und die allein der geistlichen Gewalt, der geistlichen
Gerichtsbarkeit unterstanden2). In den alten Römerstädten und in den
zu Dörfern erwachsenen grundherrlichen Hofansiedlungen liegen sie
räumlich mitten in der Stadt oder im Dorfe*), während bei den aus
Marktansiedelungen hervorgegangenen Bischofs- oder Klosterstädten die
Stadt einerseits und die Dom- und Klosterfreiheit andererseits räum-
lich regelmässig getrennt sind.
Auch Seeliger sind diese engeren Immunitäten in den Quellen
des 9. bis 12. Jahrhunderts aufgestossen ; die von ihm S. 132 ff. auf-
geführten Quellenbelege sind geradezu Hauptbelegstellen für diese
Immunitäten. Aber er hat nicht das Wesentliche, um das es sich
dabei handelt, erkannt, wie schon die wiederholte Zusammenstellung
dieser engeren Immunität mit den Bannbezirken im Gegensatz zur
*) Häufig heisst die Domimmunität deshalb uvbs, z. B. in Halberstadt,
Quedlinburg, Hildesheim. Vgl. Rietschel, Markt und Stadt S. 65, 74, 85 f.
2) Häufig ist es allerdings dem Vogt gestattet, dreimal im Jahre auf der
Immunität sein Bing abzuhalten ; aber die, über welche er richtet, sind die
ausserhalb der engeren Immunität Angesessenen.
3) Ein Bild von dem räumlichen Verhältnis zwischen Dorf und ummauerter
Klosterfreiheit erhält noch heute jeder, der von Tübingen über Waldhausen
wandernd von der Höhe aus das ehemalige Kloster Bebenhausen erblickt.
416 Siegfried Rietechel.
weiteren Immunität beweist 1). Das Wesentliche dieser engeren Immu-
nität ist die Befreiung von jeder weltlichen Gewalt, nicht nur der da
Grafen und des Vogtes, sondern auch von der, die nachmals der Bi-
schof beziehungsweise Abt in seiner Eigenschaft als Landesherr duck
seine weltlichen Beamten über sein Gebiet ausübt. Diese Muntatai
haben ihre Sonderstellung behauptet, auch als längst dos umliegende
Territorium, mochte es nun aus einen Baunbezirk oder aus der wei-
teren Immunität hervorgegangen sein, unter der Herrschaft des Bischöfe
oder Abtes stand, und zwar, weil in ihnen nur geistliche Gerichfc-
barkeit, geistliche Gewalt galt Es waren keine Sondergebilde des
weltlichen Immunitätsrecbts, sondern des Eirchenrechts beziehungs-
weise kanonischen Rechts; ebenso wie der einzelne Kleriker für
seine Person sich des Privilegium fori und des Privilegium immuniküs
erfreute, ebenso waren die kirchlichen Gebäudekomplexe und dk
Wohnungen dieser Kleriker jeder landesherrlichen Gewalt entzogen
Dass mit der ganzen Frage der Territorialbildung, mit den rein waf
die weltliche Gerichtsbarkeit bezüglichen späteren Auseinandersetzung«
zwischen Immunitätsherrn und Vogt diese Ausscheidung rein geistlicher
Gerichtsbezirke von minimalem Umfang nicht das Geringste zu tun hat
unterliegt keinem Zweifel8). Diese Entstehung der engeren Immunitäten
bedeutet nicht eine Beschränkung der durch die allgemeine Im-
munität gewährleisteten Befugnisse auf ein engeres Gebiet, sondern
die Entstehung eines völlig neuen Rechtsinstitutes, das mit der alten
Immunität nur den Namen und einzelne Ähnlichkeiten gemeinsam
hat. Die Weiterentwicklung der in der alten Immunität vorhandenen
*) Vgl. S. 155, 156. Besonders bezeichnend ist der Satz S. 164: »Nicht selten''?
ist das Gebiet der Herrschaft, das zur Immunität i. e. S. gerechnet wurde, ga»
oder teilweise vom Vogt befreit«. Die Befreiung von jeder weltlichen Gewalt,
also auch von der des Vogtes, ist ja gerade das Wesentliche der engeren Im-
munität.
2) Eine ganz andere Frage ist es, ob sich nicht, wie S. anzunehmen scheut,
auf der weiteren Immunität engere Bezirke gebildet haben, in denen allein der
Immunitäteherr seine gerichtlichen und obrigk ritlichen Befugnisse behielt
während er sie auf dem ausserhalb dieser engeren Bezirke gelegenen, meist »xa
Streubesitz bestehenden Land verlor. Offenbar denken Stutz (Zschr. d. Safigoj-
Stiftung, Germ. Abt XXV S. 224) und Rehme (Jahrb. f. Nationalökcm. mi
Statistik, 3. Folge XXXI S. 393) mit ihren zustimmenden Erklärungen an eine
engere Immunität in diesem Sinne. Auch ich erkenne an, dass eine derartige
Annahme manche Schwierigkeit lösen würde, vermisse vorläufig aber noch jd&
Beweis für diese angebliche Entwicklung. Denn die von S. angeführten Quell«-
stellen beziehen sich samt und sonders auf etwas ganz Anderes, nämlich ent-
weder auf die Schöpfung von Bannbezirken oder auf die oben erwähnte geist-
liche engere Immunität.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 417
gerichtlichen Befugnisse ausserhalb der Dom- und Klosterfreiheiten ist
durch die Entstehung dieser engeren Immunitat in keiner Weise be-
einflusst worden, mochte auch der Name Immunität für sie in der
Folgezeit nicht mehr üblich sein.
Es ist für die Erörterungen, die Seeliger S. 154 — 166 unter der
Überschrift „Immunitätsgericht* bringt, kein Segen gewesen, dass er
immer und immer wieder den garnicht hergehörigen Gegensatz von
engerer und weiterer Immunitat hineintragt. Aber auch ganz ab*
gesehen davon kranken diese Erörterungen daran, dass sie Fragen zu
lösen versuchen, die mit dem von Seeliger benutzten vorstaufischen
Quellenmaterial absolut nicht gelöst werden können. So vermögen
sie wohl in vielem anzuregen, aber nicht sichere Ergebnisse zu bieten,
III. Schlussergebnisse.
§ 11.
Mein Aufsatz sollte keine Rezension des Seeliger'schen Buches
sein. Nur mit den Hauptergebnissen des Buches, die neu sind oder
die der Verfasser für neu hält, hat er sich beschäftigt und für diese
allerdings kam er im wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sie entweder
nicht neu oder nicht richtig sind, und dass sie zum Teil auf Wort-
differenzen hinauslaufen. Um so mehr aber fühle ich ein Bedürfnis,
au dieser Stelle auch das Tüchtige und Treffliche des Buches hervorzu-
heben, auf das einzugehen bei der ganzen Gestaltung meines Aufsatzes
unmöglich war. Eröffnet das Werk auch nicht, wie Seeliger glaubte,
neue Bahnen, so fasst es doch in lebensvoller, anschaulicher Dar-
stellung wiederholt das zu einem einheitlichen Bilde zusammen,
was die Einzelforschang der letzten Zeit zu Tage gefordert hat, und
vervollständigt dies Bild durch Hinzufügung zahlreicher feiner Einzel-
züge und durch manchen anregenden und fruchtbringenden Gedanken1).
') Dagegen habe ich entschiedene Bedenken gegen S.'s Plan, eine Anzahl
der in »einem Buche vertretenen Ansichten in neuen Forschungen ausführlich zu
begründen und weiter auszugestalten. Derartige monographische Bearbeitungen
einzelner Fragen hätten vor, nicht nach dem zusammenfassenden Buche ge-
schrieben werden müssen; hat man sich einmal in der Weise, wie es S. getan
hat, mit bestimmten Ansichten festgelegt, so ist es erfahrungsgemäss sehr schwer,
hei der nachfolgenden Einzelprüfung die volle Objektivität zu wahren. Ich kann
auch nicht finden, dass die in Ausführung dieses Planes erschienenen »For-
schungen« mit ihren fast durchweg um längst veraltete Ansichten oder blosse
Wortstreitereien sich drehenden Auseinandersetzungen und vor allem mit ihren
vielfachen Missverständnissen eine erhebliche Bereicherung der Wissenschaft sind.
Geradezu bedauert habe ich die Entgegnung, mit der S. (Histor. Vierteljahr-
schrift 1905 S. 129 ff.) sich gegen die, von einem offensichtlichen lapsus calami
MitteUnncen XXVII. 27
418 Siegfried Rietschel.
Ihm verdanken wir es, wenn heute die alte grundherrliche Theorie
völlig überwunden ist Und ihm verdanken wir es ferner, wenn das
Interesse für die von S. behandelten Fragen in viel weitere Kreise
gedrungen ist. Gerade diese Fernwirkung, die das Buch entfaltet bat
nötigte dazu, offen und klar auf seine Schwächen und Fehler hinzu-
weisen. Ich glaube aber auch, dass gerade aus den Fehlern des Boches
sich Manches für die künftige Behandlung des Gegenstandes lernen
lässt
Das Quellenmaterial, das Seeliger benutzt hat, reicht bisrar
Mitte des 12. Jahrhunderts; es ist genau dasselbe, auf das Waitz
sich in seiner Verfassungsgeschichte beschränkt hat Gerade der Ver-
gleich mit Waitz ist besonders lehrreich. Wie oft hat man Waitz den
Vorwurf der übergrossen Zurückhaltung in der Verarbeitung des Ma-
terials gemacht! Jetzt sehen wir deutlich, wie recht er damit hatte:
er wusste eben genau, dass eine Arbeit, die sich absichtlich auf das
Quellenmaterial einer ganz bestimmten Zeit beschränkt und spätere
Quellenzeugnisse grundsätzlich nicht heranzieht, die Grenzen der Er-
kenntnismöglichkeit eng ziehen muss. Seeliger hat sich nicht diese
Reserve auferlegt; wiederholt hat er diese Grenzen überschritten und
sich an Fragen herangemacht, die mit seinem Quellenmaterial absolet
nicht zu lösen sind. Er hat dadurch manche Anregung geboten, aber
im ganzen nur den Beweis geliefert, dass auf dem Wege, den er ein-
geschlagen hat, zwar manche schätzenswerte Einzelresultate abfallen
können, aber völlig neue und zugleich wichtige Ergebnisse sich nicht
gewinnen lassen. Dazu bedarf es entweder einer neuen Fragestellung
oder einer Erweiterung des Quellenkreises durch Heranziehung des
späteren Materials, vor allem aber einer gründlichen auf einzelne
Fragen oder einzelne Gebiete beschränkten Einzelarbeit
und einem Druckfehler abgesehen, durchaus tüchtigen und sachlichen Unter-
suchungen Stengels gewandt hat. Seeligers ausschliesslich belanglose Ein-
zelheiten bekrittelnde, das Wesentliche aber übergehende Detailpoleznik wir*1
deshalb besonders peinlich, weil sie wiederholt den streitigen Tatbestand nicht
richtig wiedergibt. Die in der Form vielleicht etwas zu scharfe Entgegne
Stengels in der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Genn. A^.
XXVI S. 418 ff. ist sachlich nicht unberechtigt. Es erscheint mir wenig glört-
lich, dass S. in seiner neuesten Erwiderung (Histor. Vjschr. 1906 S. 262 ff.) die
die Punkte, in denen er St. Unrecht getan hat, mit Stillschweigen übergebt
angeblich weil ein Eingehen auf alle Einzelheiten zu weit führe und gani oQ-
erspriesslich sei, dass er dann aber Seiten lang über die beiden erwähnten
ziemlich belanglosen und von St. freimütig eingestandenen Versehen handelt,
obwohl nach Stengels Klarstellung kein Anlass mehr vorlag, auf diese Diu?*
zurückzukommen.
Landleihen, Hofrecht und Immunität. 419
Aber noch etwas anderes ist mir bei dem Studium von S.'s Bach
immer klarer geworden, dass nämlich nur der mit Tollem Erfolg auf
diesem Gebiete arbeiten kann, der mit historischer Bildung auch eine
auf breiter Grundlage aufgebaute juristische Schulung vereinigt.
Es handelt sich um Fragen, die lange Zeit als ausschliessliche Domäne
der Juristen galten; zählt man die Namen derer auf, die Seeliger selbst
als seine Vorgänger ansieht und auf deren Forschungen er weiterbaut,
60 findet man fast nur Namen von Juristen1). Gewiss ist es mit
Freude zu begrössen, dass auch Historiker neuerdings sich diesen
Problemen mehr zuwenden; aber das muss unbedingt verlangt werden,
dass sie sich diese juristische Bildung aneignen, ebenso wie man vom
Rechtshistoriker historische Schulung verlangt.
In der Theorie gesteht man in Historikerkreisen diese Notwendig-
keit heute bereitwillig zu; man kann wohl als herrschende Ansicht
den Grundsatz ansprechen, den Seeliger einmal in der Histor. Viertel-
jahrschrift 1904 S. 169 formulirt hat: „Verfassungsgeschichtliche
Probleme sind ohne sorgfältige Beachtung der Rechtszusammenhänge
nicht zu lösen*. Aber die praktische Verwirklichung dieses Grund-
satzes lässt noch sehr zu wünschen übrig. Wie wenige unserer Hi-
storiker kennen dass mittelalterliche Prozessrecht und Strafrecht? Und
doch ist ohne dasselbe ein volles Verständnis der Gerichtsverfassung,
also eines der wichtigsten Teile des Verfassungsrechts, unmöglich.
Wie wenige sind mit dem Recht der mittelalterlichen Kirche vertraut?
Und doch wird nur der das eigenartige Verfassungsleben des Mittel-
alters begreifen, der in der überreichen Fülle der rechtlichen Er-
scheinungen, die uns in den Quellen entgegentreten, die Einflüsse des
kanonischen Rechts als solche zu erkennen vermag. Und endlich —
und das scheint mir das Wichtigste — wie wenige besitzen eine pri-
vatrechtliche Bildung? Und doch ist für das ganze Rechts- und Ver-
fassungsleben des Mittelalters kaum eine Tatsache bezeichnender als
die völlige Vermischung des öffentlichen und privaten Rechts und die
unserem Gefühl nach rein von privatrechtlichen Gesichtspunkten ge-
tragene rechtliche Behandlung aller Verfassungseinrichtungen. Wie
wenige kennen z. B. Gierkes deutsches Genossenschaftsrecht? Und
doch ist dies geistvolle Werk für jeden, der das Rechtsleben des deutschen
Mittelalters in seiner Eigenart voll verstehen will, ein unentbehrlicher
Führer. Statt einer wirklichen juristischen Schulung herrscht in
l) Der erste Historiker, der in grösserem Umfange sich diesen Problemen
anwandte, war Nitzscb. Ich glaube, gerade sein Name ist ein Beispiel dafür,
wie einer unserer ersten Historiker daran scheiterte, das ihm die nötige juristi-
sche Bildung abging.
27*
42Q Siegfried BietscheL
Historikerkreisen vielfach eine Art wissenschaftlichen Naturburschen-
toms; man tritt im Vertrauen auf das eigene juristische Gefühl
an die Arbeit heran, sucht auch dort, wo man speziell rechte-
geschichtliche Schwierigkeiten ahnt, sich im einzelnen zu orieatiren
und merkt nicht, dass man über eine Eeihe anderer unentdeckter
juristischer Schwierigkeiten strauchelt oder dass man bei Kenntnii des
mittelalterlichen Rechtslebens seine Fragen ganz anders hatte Stella
müssen.
Seeliger ist nun unbedingt vielen anderen Historikern an juri-
stischem Verständnis überlegen1). Aber zum Rechtshistoriker fehlt ihm
doch Manches. Immer und immer wieder stört in seiner Darstellung
der Mangel an Beherrschung der juristischen Fragen8). Ich habe im
vorhergehenden nur solche Fälle hervorgehoben, in denen diese min-
gelnde juristische Bildung seine Hauptergebnisse unheilvoll beeinflust
hat; ich erinnere an das über den Begriff der freien Leihe herr-
schende Missverständnis, an den schweren Irrtum über die cauae
criminale8 und die Unterscheidung der hohen und niederen Gerichte-
barkeit, an die Ignorirung der genossenschaftlichen Autonomie and
Selbstgerichtsbarkeit des Mittelalters, an die laienhafte Auffassung der
Begriffe „öffentliches und privates Recht*, an die Verkennung des
eigentlichen Wesens der engeren Immunität. Aber auch in einer
Reihe von nebensächlichen Punkten wird der juristisch geschulte Leser
durch offenbare Versehen unangenehm beröhrt8).
Der Gegensatz von juristischer und historischer Methode ist ja
in der letzten Zeit mehrfach erörtert worden. Dabei ist, scheint es
») Was andere in dieser Beziehung gesündigt haben, dafür könnte ich mit
geradezu anglaublichen Beispielen aus der letzten Zeit aufwarten.
') Auch Rehme, dessen inzwischen erschienene Besprechung (Jahrb. f.
Nationalökon. u. Statistik, 3. Folge XXXI S. 389 ff.) ich oben S. 386 noch nicht
erwähnen konnte, betont, dass S. »die Literatur, zumal die rechtshistoriidie,
nicht nach Gebühr gewürdigt hat« (S. 390).
8) Nur ein Beispiel möchte ich anfuhren. Seeliger schliesst aus dem Becbte
des Zinsherrn, den Zinsmann wegen des rückständigen Zinses selbst zu pfänden,
auf eine grundherrliche Gerichtsbarkeit in Leihesachen und beruft sich dabei auf
Sachsenspiegel, Landrecht III, 20 § 2. An der angeführten Stelle aber ist die
Rede von einem ganz anderen Pfandungsrecht, dem des Inhabers eines land-
wirtschaftlichen Grundstücks gegenüber dem unberechtigten Bebauer. Es hätte
auf Sachsenspiegel, Landrecht I, 54 § 4 verwiesen werden müssen, Zar Sache
selbst aber ist zu bemerken, dass das ursprünglich allgemein verbreitete, später
nur in gewissen Einzelfällen zugelassene Privatpfandungsrecht mit einer Gerichte-
barkeit nicht das Geringste zu tun hat. Wer wird z. B. aus dem Recht da
Gastwirts, den Gast wegen der Zeche zu pfänden, auf eine Gastwirtsgerichte-
barkeit schliessen!
Landleihen, Hof recht und Immunität 421
mir, eine gewisse Neigung hervorgetreten, die Schuld für das Aus-
einandergehen der Resultate im wesentlichen dem Konstruktions-
bedürfnis der Juristen aufzubürden. Gewiss ist auf unserer Seite ge-
sündigt worden, aber man ist sich doch im ganzen der begangenen
Fehler bewusst Dagegen scheint mir auf der anderen Seite der Vorzug,
den eine juristische Durchbildung bietet, immer noch etwas zu gering
-angeschlagen zu werden. Darin aber sind wir einig, dass das Ziel,
«dem wir beide zustreben, dasselbe ist, dass es nur eine Wahrheit gibt.
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 u.1283.
Von
Josef Lampe I.
Das Staatsarchiv zu Wien verwahrt unten Urkunden der vormals
salzburgischen Abteilung (Domkapitelarchiv) zwei unvollständig datirte
Schreiben an den bayerischen Metropoliten, Erzbischof Friedrich, das
eine von Herzog Ludwig „dem Strengen* , das andere von dessen
Bruder Heinrich. Beiden kommt eine gewisse Bedeutung zu ; besonders
das letztgenannte aber enthält nebst mancher wichtigen Andeutung
zur Geschichte jener Zeit auch eine Nachricht, die sich auf die Ge-
burt Ludwig des Bayern zu beziehen scheint Deshalb mögen
sie hier eine Stelle finden.
1. Herzog Ludwig IL von Bayern an Erzbischof Friedrick w*
Salzburg (1282) Jänner 12, Freising.
Reverendo in Christo patri et domino predilecto venerabili archi-
episcopo Salzburgensi a(postolice) s(edis) l(egato) L. dei gratia comes pa-
latinus Reni duz Bawarie promptam et sinceram ad omnia sua benepbeiu
voluntatem. Licet ea precipue, que ad deum pertinent et anime saluti
expediunt, in tabulis cordis nostri exarare quanto impressius posset fien
debeamus et in agendis quibuslibet exarata revolvere, volentea tarnen com
heu maxime statu nostri temporis inducente quelibet etas pronior sit d
malum, si quando nos vel nostri excederemus in aliquo, quod, sicut vest»
novit benignitas, vix aut nunquam potest eflPagi salubribus vestris monite
aurem benivolam adhibere, a vobis magis eligentes corrigi quam ab *&*
expectare, paternitatem vestram ex affectu duximus requirendam, quatenn*
viam illam, quam in commonicione nostra salubriter incepistis, erga n&
et nostros dignemini in posterum observare, illis pocins quam benignit»«*
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 423
vestre clemencie, qui ea in salutis sue dispendium aliter quam debuerint
interpretati fuerint aut etiam receperunt, procul dubio condolentes, certi
preterea existentes, quod, sicut ante promisimus, nichil de cetero permit-
temus in hiis vel aliis contra libertatem ecclesiasticam attemptari, yolentes
eis plene de attemptatis satisneri et ab inferendis ammodo precaveri, in
presumptores huiusmodi animadvertere taliter cupientes, ut vindicte pocios
quam excessus memoria habeatur. Ad ea vero que nobis per yirom pro-
vidum et discretum magistram Heinricum cappelanum vestrum exhibitorem
presencium proponi fecistis, nos pronos per omnia exhibemus parati in
ea parte facere quicquid benignitati vestre videbitar expedire, ad quod
exequendum, promovendum et firmandum sollempnes nostros nuncios ad
presenciam domini nostri regis cum vestris nunciis, quandocunque placuerit,
transmittemus vel nobiscum ipsos vestros nuncios habentes ad hoc pla-
num mandatum conducemus, si forte nos personaliter contigerit accedere
ipsnm dominum nostrum regem; super quo voluntatem vestram nobis dig-
nemini remandare. Datum Frising. IL idus Jan.
In dorso von der Hand des Textes: Reverendo in Christo patri et
domiüo predilecto venerabili archiepiscopo Salz. a. s. 1.
Demnach hatte Erzbischof Friedrich seinen Kaplan, Magister
Heinrich von Trofajach (bei Leoben)1) zu Ende des Vorjahres mit
einem Schreiben an Herzog Ludwig von Bayern abgefertigt und dem-
selben Heinrich gibt nun der Herzog auch wieder die Antwort an den
Metropoliten mit. 'Da Magister Heinrich frühestens 1284 Domdechant
von Brizen wird8), so muss das Schreiben in die Zeit bis 1283 fallen.
Das Salzburger Schreiben hatt offenbar Klagen enthalten, derentwegen
Herzog Ludwig im ersten Teile seines Briefes um Entschuldigung und
Nachsicht bittet. Aber während es nicht leicht wäre aus den An-
deutungen dieses ersten Teiles einen näheren Schluss auf die Abfas-
sungszeit des Briefes zu ziehen oder, was gleichbedeutend wäre, den
dort angedeuteten Vorgängen ihren Platz anzuweisen, so enthält der
zweite Teil (Ad ea vero) gewisse Momente, die für die Jahre 1282 oder
1283 zu sprechen scheinen. In diesem zweiten Teile ist nämlich von
einem Vorschlage die Kede, den der Erzbischof vielleicht im Anschlüsse
an jene Beschwerden dem Herzoge hatte machen lassen. Dieser ver-
sichert nun dem Metropoliten seine Geneigtheit in ea parte darauf
einzugehen, schlägt seinerseits Absendung feierlicher Botschaften von
f) Vgl. Redlich und Starzer, Eine Wiener Briefsammlung (Mitt. a. d. va-
tikanischen Archiv II) S. 221, Nr. 218, bes. Anm. 1.
*) Den Notar späteren Kapellan Heinrich finden wir in Originalen des
Wiener Staatsarchivs von 1278 Juli 9 (notarius) bis 1283 April 5: hier als magr.
Heinricus de Triueiach unter den canonici Salzburgenses. Als magr. Heim*, de
Triueiach decanus Brixinensis begegnete er zum erstenmale in Lichnovsky II
813 b (v. 1284, Febr. 9, Orig. Staatsarchiv), nicht erst seit 1285, wie Kaltenbrunner,
Mitt. a. d. vatik. Aren. I 378 Nr. 370, angibt.
424 Josef Lampel.
Bayern und Salzburg an den den König vor oder, im Falle als er
sich selbst zu Hofe begeben sollte, die Führung der Salzburger Ge-
sandten durch ihn.
Das Itinerar des Herzogs Ludwig von Bayern1) lässt sowohl für
den 12. Jänner des Jahres 1282 als für die gleiche Zeit 1283 einet
Aufenthalt Ludwigs zu Freising zu. Das gilt besonders von 12&
während es schon fraglich scheinen könnte, ob der Herzog, der am
10. Jänner 1283 noch zu Ingolstadt ist, zwei Tage später aus Frei-
sing schreiben lassen kann. Von hier bis Ingolstadt kann man
50 Kilometer Luftlinie annehmen. Für das Jahr 1282 würden über-
dies folgende Erwägungen sprechen.
Am 1. September 1281 hatte sich Ludwig mit Erzbischof Friedrich
wegen des Zillertales verglichen8). Schon damals dürfte das Verhalten
Herzog Heinrichs von Niederbayern gegen seinen Bruder und gegen
den Metropoliten zur Sprache gekommen sein. Vielleicht hatte man
sich bereits damals zu einverständlichem Vorgehen vereinigt Zu einem
Bündnisse kam es erst, als die Schwiegertochter Heinrichs, Katharina
von Habsburg gestorben war (1282, April 4) und die oberösterreichi-
sche Pfandschaft in Frage kam. Dadurch und durch die fast ununter-
brochene Kette der folgenden Ereignisse würden wir mit unserem
Schreiben allerdings in den Beginn des Jahres 1283 abgedrängt
Allen wir trennen uns nicht so leicht von unserer ursprünglichen
Annahme und achten auf Alles was dafür sprechen könnte.
Lassen wir zunächst dahin gestellt, ob nicht der Vorschlag einer
Gesandtschaft nach Hof schon von Salzburg ausgegangen. Herzog
Ludwig aber, der sich als Führer dieser Gesandtschaft in Aussicht ge-
stellt hatte, finden wir tatsächlich schon zu Ostern in Oppenheim und
später in Hagenau und Ulm beim Könige8). Was übrigens die von
Ludwig angebotene Führerschaft der salzburgischen Gesandtschaft nach
Hof anlangt, so scheint es fast, als habe Erzbischof Friedrich seine
Sache denn doch lieber durch eine besondere Botschaft beim Könige
vertreten lassen. Wir finden in der .Wiener Briefsammlung'' öd
Eredenzial von ihm an den König für den vorgenannten Kaplan Ma-
gister Heinrich, ausgestellt unterm 17. August und von Redlich in die
Jahre 1275—1283 gesetzt. Magister Heinrich von Trofajach, der Über-
») Vgl. Böhmer, Witteisbacher Regesten S. 40 f.; Koch und Wille, Regestea
der Pfalzgrafen am Rhein 1060—1062, 1092.
») Witteisbacher Regesten 40; Koch und Wille 1059.
») Koch und Wille 1064—1070; Böhmer-Redlich Reg. Imp. VI 1640, 1647 t
1654, 1656 f. 1662.
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 425
bringer des Beglaubigungsschreibens1) soll den Eonig „de processu
nostro plenius informare*. Das Schriftstück gehört wohl in diese
Zeit und käme so der zweiten Hofreise Herzog Ludwigs, die in den
August und September 1282 fallt2), ziemlich nahe. Eine dritte solche
Hoffahrt hat Herzog Ludwig im Oktober und November unternommen 8),
aber diese und die letzte des Jahres, die Weihnachtsreise zum Augs-
burger Reichstage stehen so sehr im Zusammenhange mit der salz-
burgisch-bayerischen Politik, dass sie nicht ohne Hinblick auf dieselbe
betrachtet werden können. Ausgehen mass man dabei immer wieder
von dem starken Einschnitt in die bayerisch-österreichischen Beziehun-
gen, der durch den vorerwähnten Tod Katharinas bewirkt worden ist.
Denn nun eröffnet sich für Herzog Ludwig und Erzbischof Friedrich
Aussicht auf einen dritten Bundesgenossen, auf den Sohn des Königs,
der jetzt Heinrich gegenüber freie Hand hatte. Zwischen jene zweite
und dritte Hofreise Herzog Ludwigs fallt das Bündnis, das Ludwig
und der Metropolit am 8. Oktober 1282 geschlossen hatte4); und nun
galt es auch den Regenten von Österreich, Graf Albrecht von Habs-
burg zu gewinnen. Allein erst auf jenem für Österreichs Geschichte
so denkwürdigen Reichstage zu Augsburg5) brachte Ludwig das Er-
wünschte zustande. Der König beurkundet, d. h. genehmigt das Bünd-
nis des Herzogs mit Salzburg und Österreich gegen Heinrich am
27. Dezember 12826). Von Herzog Heinrich seinem Bruder spricht
Ludwig in seinem Briefe mit keinem Worte; ein sehr beredtes
Schweigen.
Wer diesen Brief in den Jänner des Jahres 1283 setzen will, der
könnte einen Aufenthalt Herzog Ludwigs in Freising zu dieser Zeit
mit der Bischofswahl in Zusammenbang bringen, von der wir bei Er-
örterung des zweiten Schreibens mehr hören werden. Lange schwankte
sie zwischen dem endlich erwählten Emicho von Witteisbach und dem
königlichen Kanzler Rudolf von Hoheneck, späteren Erzbischof von
Salzburg. Doch eben darum ist weit eher anzunehmen, dass sich
Ludwig von diesem Handel und von Freising wird fern gehalten haben,
weil hier sein Blutsverwandter, dort sein königlicher Schwiegervater
') »exhibitorem preeentium« genau so, wie er in unserem Brief bezeichnet
*ird, a. a. 0. 221 Nr. 218.
*) Böhmer-Redlich, Reg. Imp. VI 1699 und S. 276 1705 und 1707 ff. Auf
dem Hoftage zu Boppard war Ludwig gewiss. Koch und Wille 1072, 1074—1078.
8) Koch und Wille 1081—1084.
4) Koch und Wille, 1079, Riezler, Gesch. Bayerns II, 155.
6) Redlich, Rudolf von Habsburg, 380 f.
•) Koch und Wille 1094; Böhmer-Redlich, Reg. Imp. VI 1744 und dessen
Radolf von Habsburg 383.
jon et' Lampel.
^5 aber geradezu gegen 1283 zu sprechen Behaut
in Frage -^ ^9 LU(jwjg^ <ja er von einer bevorstehenden aller-
l8t der möglich bezeichneten Hofreise spricht, nicht seiner kün-
vh erfolgten Heimkehr vom königlichen Hoflager gedenkt Xock
m 29. Dezember 1282 hatte er sich mit König Sudolf zu Augsburg
behufs Aufrechterhaltung des Landfriedens in Bayern und Schwab«
verbündet1). Die zwei Tage früher erfolgte königliche Sanktion des
Bundes gegen Heinrich an Bayern ist aber so wichtig für den En-
bischof wie für Herzog Ludwig, dass man sich in einem nur um m-
zehn Tage jüngeren Schreiben wohl darauf bezogen haben würde.
Dass aber, falls gemeinsame Feindschaft gegen Heinrich an Bayern,
gemeinsame Bedrohung durch ihn dem verschollenen Briefe des En-
bischofes und dem erhaltenen Schreiben Herzog Ludwigs zum Anlaa
dienten — dass es, sage ich, fast ein Jahr gedauert bat, bis die dabei
angeregten Schritte von Erfolg gekrönt sind, muss durchaus nicht
befremden.
Weit weniger Schwierigkeiten bereitet die Zeitbestimmung, des
anderen Briefes, der äusserlich grosse Ähnlichkeit mit dem eben be-
sprochenen an den Tag legt. So zum Beispiele war er ganz in der-
selben Weise geschlossen, wie jener. Man hatte zuerst das obere
Drittel des Pergamentes und dann die beiden Seiten eingebogen, diese
nahe den Rändern, die nun eine Mittellinie bilden, in einander ge-
schoben, den so gefalteten Brief an zwei Stellen in jener Mittellinie,
oben und unten mit Querschnitten versehen, den Pergamentstreifen
durchgezogen und auf der Seite, wo die Bänder des Pergaments zn-
sammenstossen, das in beiden Fällen ziemlich grosse, den grössten Teil
des gefalteten Schreibens bedeckende Siegel aufgedrückt; davon and
aber hier wie dort nur die Bandabdrücke zu sehen. Auf die andere
Seite wurde dann die Adresse geschrieben. Dies vorausgeschickt machen
wir uns mit dem Texte des zweiten Briefes bekannt
2. Herzog Heinrich von Niederbayern an Erzbischof Friedrick
(1283) Jänner 25, Landshut
Reverendo in Christo patri ac domino suo dilecto F. venerabili archi-
episcopo Saltzburgensi a(postelice) s(edis) legato, H. dei gracia palatinns
comes Reni, dux Bawarie debitam et paratam ad beneplacita voluntatem,
Vestra noverit paternitas, quod post reditum ad propria karissimi fratiis
nostri secum non placitavimus, quamquam eo absente ad resarcionem
dampnorum illatorum nostris intendere noluerimus sue absencie deferentes.
Et etiam homines nostri moverunt hominibus suis aliquam materiam
questionis. Unde cum pöne semper post recessum suum a domino nostro
') Koch und Wille 1091 ; Reg. Imp. VI 1748.
Zur bayerischen Geschichte der Jahro 1282 und 1283. 427
f&omanorum rege cum uxore sua extiterit, que proxima est partui,
ut refertur, pari deliberatione ambo in hoc resedimus, quod circa festum
purificacionis beate virginis debeamas colloqaiam observare, quod quando
finem sortiatur scire vel advertere non valemus. Sed hoc faciemus omni
impedimento cessante et relegatis aliis occupationibus, quod nos in dudum
transfixo nobis die, scilicet in crasüna Mathie apostoli, inter Maldorf et
Oting vestre presentie offeremus in bono conscientie facturi omnia, que
ad concordiam et pacem esse poterunt et vobis et vestris videri possunt
rationabilia et discreta. Putamu9 etiam, quod predictu9 ter minus vestris
negociis sedeat propter eipeditionem legati, collectoris decimaruni infesti
utique1), ut audivimus, et confirmationes episcoporum, qui medio tempore
creabuntur, Electus est siquidem concorditer dilectus consanguineus noster
comes Emicho in crastina Vinceniii in episcopum Frinsingensem. Electio
Patatiensis suspensa est usque in octavam purificationis, qui(a)2) canonici
vota sua in plures personas, ut dicitur, diviserunt. Dominus eciam noster
ßatisponensis episcopus in tempore dicte electionis üna cum preposito
Frisingensi et purgravio de Nurnberch debet Patavie comparere, oblaturus
pro magistro Gotfrido imperialis aule prothonotario preces et instancias
regie maiestatis. De securitate vestre comitive facienda dominacionem
vestram hesitare non oportet, quia quando convenire debemus longe nos
offendi vellemus in nostris quam in vestris offensa levi vel gravi; unde
nullum omnino ex vestris oportebit periculum formidare. Datum Lantshut,
in conversione Pauli.
In dorso: Reverendo in Christo patri ac domino suo dilecto F. vene-
rabili archiepiscopo Salzburgensi, a. 8. 1.
Die Angaben über die Bischofs wählen zu Freising und Passau
verweisen den Brief zum 26. Jänner 1283, und es wäre nur auf-
merksam zu machen, dass der Herzog entgegen den bisher bekannten
Quellen den 23. statt des 24. Jänner als Wahltag Emichos namhaft
macht, während die Wahl des königlichen Protonotars Gotfried zum
Bischof von Passau auch nach anderen Nachrichten am 10. Februar
erfolgte. Die Anspielung auf die letzte HoflFahrt Herzog Ludwigs kann
nur der Reise zum Augsburger Reichstage gelten, der auch bei Er-
örterung des ersten Schreibens zur Sprache gekommen ist. Seit seiner
Rückkehr am Hof — sie dürfte Mitte Jänner fallen, da Ludwig noch
am 10. d. M. in Ingolstadt mit dem Landgrafen von Leuchtenberg dingt8)
— seit seiner Rückkehr nach Freising habe er noch keine Begegnung
mit seinem Bruder gehabt, so meldet Heinrich in fast vorwurfsvollem
Tone. Aber mit dem allen erschöpft sich der Wert dieses herzog-
lichen Schreibens nicht. Hatten wir beim Briefe Ludwigs grosse Mühe
*) Aliron, Domherr von Venedig; über ihn und die Eintreibung des be-
sonders in Salzburg perhorreszirten Lyoner Zehnten siehe Steinherz in Mitt. d»
Instituts XIV, 10 ff. und Redlich, Rudolf von Habsburg, 700.
*) Das a ist dem Schreiber in der Feder geblieben.
s) Koch und Wüle 1092.
428 Josef Lampe 1.
-das Jahr annähernd zu bestimmen und ein geringeres Ergebnis, mehr
von Andeutungen als von Nachrichten, so findet diesmal das Gegen-
teil statt, und man könnte sagen, dass Arbeit und Lohn jetzt in um-
gekehrtem Verhältnisse stehen.
Vor allem fallt uns der Nachdruck auf, den der König entfaltet
um wenigstens auf den für das Herzogtum seiner Söhne wichtigsten
Bischofssitz einen ergebenen Anhänger zu bringen1), wenn schon der
von Freising, das so reich an Besitzungen in Österreich war, Tor-
läufig als verloren bezeichnet werden musste. Die Niederlage die der
Beichsbaupt und die österreichische Partei in Freising erleiden, ist
schuld an der Vertagung der Passauer Wahl. Wenn aber Herzog
Heinrich sich so sehr beeilt, dem Salzburger Metropolitan die ein-
stimmige Wahl seines lieben Gefreundten schon zwei Tage später und
nicht ohne Genugtuung zu melden, so drängt sich uns die Vermutung
auf, als habe er die Hand mit im Spiele gehabt. Galt es ja doch
den oberösterreichischen Pfandbesitz dadurch zu sichern und wenn
möglich dauernd zu machen, dass man auch die angrenzenden Bezirke
des Markherzogtums, d. h. die Gegend um Waidhofen, Göstling, Höllen-
stein in die Gewalt eines verlässlichen Verwandten brachte. Eben
diese Gebiete waren ja Eigen der Freisinger Kirche. Die Politik
Bayerns war auch damals unzweifelhaft auf Wiedergewinnung der 1156
entfremdeten Ostlande gerichtet2).
Mehr noch als dies muss uns jedoch die vertrauliche Mitteilung
beschäftigen, die Herzog Heinrich dem Erzbischofe über die Gründe
von Ludwigs Fernbleiben von den Geschäften gibt: weil er sich eben
fortwährend bei seiner Gemahlin aufhalte, die ihier Entbindung ent-
gegensieht Das war also Ende Jänner 1283 und etwa zu Anfang
oder in der ersten Hälfte Februar mag das Erwartete eingetreten sein.
sonst hätte nicht wohl schon Maria Reinigung für die Zusammenkunft
-der bayerischen Brüder bestimmt und doch wieder als unsicherer Termin
bezeichnet werden können.
Zunächst scheint sich freilich aus dieser Kunde nichts Besondere
zu ergeben. Das Kind, das damals dem Herzoge Ludwig geboren
wurde, könnte eines von denen gewesen sein, die nach den Note
Fürstenfeldenses8) schon „in puerili . . . aetate* gestorben sind. Abs
doch erlangt unsere Nachricht einige Bedeutung, wenn wir uns erin-
nern, dass, nach dem sogenannten Heinrich von Rebdorf, Ludwig «r
*) Über Gottfried Tgl. Kaltenbrunner, Aktenstücke, Mitt. a. d. Tat Archiv l
156, Nr. 140 und Wiener Briefaammlung (dieselben II) Einl. XXII.
») VgL Jahrb. d. Ver. f. Landeskunde von Niederösterreich 1905/6 S.4Öö£
*) MG. SS. XXIV 75.
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 429»
Bayer zur Zeit seiner Königswahl (1314 Oktober 20) »aetatis triginta
annorum Tel circa* gewesen sei1). Freilich ist nach Aloys Schulte
der erste bis 1343 reichende Teil jener Chronik erst knapp nach dem
Tode Ludwigs des Bayern niedergeschrieben worden2), darum kann
aber diese Nachricht doch glaubwürdig sein. Nehmen wir nun ant
das Kind, das Mathilde von Habsburg im Februar 1283 geboren hatr
sei jener Ludwig der Bayer gewesen, so war er als er zum deutschen
Konige gewählt wurde 31 Jahre und etwa neun Monate alt. Schon
Martin Mayr hat in seiner Abhandlung „Zur Kritik der älteren Fürsten-
felder Geschichtsquellen11 5) für die Angabe Heinrichs von Bebdorf den
Spielraum von 28 bis 32 Jahren angenommen, sich diese Erwägung
aber mehr zugunsten der jüngeren Jahre, streng genommen nur des
28. Lebensjahres beziehungsweise der Fürstenfelder Nachricht zunutze
gemacht, woraus sich 1286 als Geburtsjahr des nachmaligen deutschen
Königs ergeben soll.
Allein warum ist Mayr und warum siud vor ihm die Mannert*)r
Zirngibl6), Böhmer6), Häutle7) nicht knapp bei der Nachricht der Notae
Fürstenfeldenses geblieben, wonach also Ludwig der Bayer beim Tode
seines Vaters (Februar 1294) — welchen freilich die Notae in das
Jahr 1293 setzen — „tantum septennis* gewesen sei? Er wäre dann,
bei seiner Königswahl 27 Jahre alt gewesen und 1287 geboren. Die
Fürstenfelder Nachricht ist im Grunde die einzige, die uns zu geböte
steht, abgesehen von der in der Chronik von Kebdorf. Dann waa
Aventin an verschiedenen Stellen8) bringt, ist nur mehr minder ver-
deckte Wiederholung der Kunde aus Fürstenfeld. Die einzige Mög-
lichkeit, dieselbe zugunsten meiner Vermutung zu verwerten, würde
über die Annahme einer Verwechslung führen. Die ofterwähnte Nach-
richt der Notae Fürstenfeldenses über das Alter Ludwigs des Bayern
beim Tode seines Vaters steht nämlich gar nicht bei der Nachricht
über diesen Todesfall, sondern ganz ausser Zusammenhang nach dem.
») Böhmer, Fontes IV, 513.
*) Die sog. Chronik des Heinrich von Rebdorf, ein Beitrag zur Quellen-
kunde des 14. Jahrhunderts S.
«) Oberbayrisches Archiv XXXVI, S. 108.
4) König Ludwig IV. oder der Bayer, Landshut 1812.
*) Ludwigs des Bayers Lebensgeschichte, in Hist. Abhandlungen der kgl.
bayer. Akademie 1814, S. 3.
«) Witteisbacher Regesten S. 69.
7) Genealogie des erlauchten Stammhauses Witteisbach (1870) S. 7 Nr. 8.
8) Mayr, a. a. 0. 108; Koch und Wille, RegeBten der Pfalzgr. am Rhein
109, 1806.
430 Josef Lampe 1.
Bericht über die Eamilienverhältdisse Herzogs Rudolf1). Durfte man
nun Verwechslung mit dem älteren Sohne Ludwigs des Strengen an-
nehmen, der auch Ludwig hiess, so liesse sich, wie gesagt, ein Ein-
klang finden. Bei dem Tode dieses Ludwig (1290) wäre sein Bruder,
der nachmalige Kaiser, wenn 1283 geboren, tatsächlich sieben Jahre
alt gewesen. Es sollte mithin in diesem Falle heissen: qui in fratriä
(nicht patris) obitu tantum septennis erat. An einen Lesefehler denke
ich hiebei nicht, sondern nur an Vertauschung des Vaters Ludwig
(t 1294) mit desseu älterem oder ältestem Sohne Ludwig (f 1290:
Die häufige Wiederkehr des Namens in der Familie konnte selbst
einen Schreiber irre geführt haben, der noch nicht soweit hinter den
Ereignissen stand. Immerhin aber muss jene Fürsteilfelder Notiz
mindestens ein Vierteljahrhundert nach 1314, vielleicht sogar ziem-
lich lange nachher geschrieben sein, auch ist die Fürstenfelder Quelle
nicht frei von Fehlern*). Und noch manch anderer Umstand könnte
in Berücksichtigung kommen. So stand der ältere, oder wenn wir
Eiezlern folgen8), der älteste von Ludwig II. gleichnamigen Söhnen
bei seinem Tode im vierundzwanzigsten Lebensjahre, konnte mitunter
Vaterstelle bei seinem gleichnamigen Bruder vertreten und war seit
dem 7. Jänner 1288 mit der bei ihrer Verwitwung jedenfalls zwanzig-
jährigen Elisabeth von Lothringen vermählt4). So könnte selbst ein
■dabeistehender Mönch von Fürstenfeld den der Beerdigung seines
Bruders (1290) anwohnenden jungen oder jüngsten Ludwig vielmehr
für einen Sohn des eben verstorbenen Ludwig gehalten haben, als
für einen solchen Ludwigs des Strengen, der beider Vater war und
erst vier Jahre später das Zeitliche segnete. Dieser war im Jahre
1283 vierundfünfzig Jahre alt, beim Begräbnisse seines älteren Sohnes
Ludwig stand er im einundsechzigsten Lebensjahre, könnt sonach ganz
gut für den Grossvater des jungen Ludwig gelten. Selbst seine Gattin
Mechtild, die älteste Tochter König Rudolfs, muss damals den Vierzig
ziemlich nahe gestanden sein; im Jahre 1283 ist sie ungefähr dreissig
Jahre alt gewesen5). Die anderen plures liberos, die Ludwig II. ausser
den bekannten Söhnen und Töchtern hatte, und die früh gestorben
sind, müssen auch nach den Notae nicht alle der Mechtild zuge-
schrieben sein, wie allerdings Rudolf und Ludwig der Bayer. Denn
„genuit" muss im ersten wie im zweiten Falle auf den Vater bezogen
i) MG. SS. a. a. 0. 75, Z. 36 ff. bes. 43.
*) A. a. 0. S. 74.
») Gesch. Bayerns II, 278, Anra. 1. Vgl. unten S. 433.
*) Hantle, a. a. 0. S. 6, Nr. 3.
6) Redlich, Rudolf von Habsburg 87 und 747 f.
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 431
-werden1). Ganz sicher hatte Ludwig IL auch von seiner zweiten
<3attin, Anna von Glogau, der Vorgängerin Mechtilds, Kinder, von
•denen aber mindestens zwei, nämlich Agnes und der ältere Ludwig,
ganz sicher nicht die Aufschreibung der jetzt vorliegenden Notae
Fürstenfeldenses erlebt haben.
Doch, das sind Einwände, die man, bevor nicht greifbare Argu-
mente gegen die Fürstenfelder Auskunft geltend gemacht werden
können, nicht annehmen muss. Was aber bestimmt dann die älteren
Forscher bis herauf zu Böhmer die Fürstenfelder Angaben zu ver-
werfen und auf das Jahr 1282 zurückzugreifen, wodurch Ludwig der
Bayer um vier bis fünf Jahre älter wird? Schien er ihnen bei seiner
Königswahl zu jung? Oder gab es sonst Welche Nachrichten, die
glaublicher erscheinen als die aus Fürstenfeld stammenden?
Ein genaueres Augenmerk als bisher geschehen, wird eine neuer-
liche Untersuchung dieses Gegenstandes den beiden Schönauer Ur-
kunden zuzuwenden haben, auf welche Mannert und seine Nachfolger2)
ihre Behauptung stützen, dass Ludwig der Bayer 1282 geboren sei.
-Gegen den 1. April dieses Jahres, den Böhmer in den Witteisbacher
Begesten3) als beiläufigen Geburtstag ansetzt, scheint der Brief Herzog
Heinrichs noch ganz besonders zu sprechen. Denn von diesem Tage
an bis zur Zeit, da Mechtild schon wieder proxima . . partui war, also
etwa bis zum 1. Februar 1283, wären im ganzen nur zehn Monate
verstrichen. Das ist nicht sehr wahrscheinlich; aber man könnte
doch geltend machen, dass ja der Tag der Erwartung nur beiläufig
angegeben war, auch nur annähernd angegeben werden konnte und
dass Ludwig vielleicht aus Abneigung gegen seinen Bruder Heinrich
die so nahe bevorstehende Entbindung nur vorschützte, um einen
Vorwand zu haben, mit Heinrich jetzt nicht zusammenzukommen.
Allein auch die beiden von Gudenus4) veröffentlichten Schönauer Ur-
kunden, auf die man das Jahr 1282 stützt, erregen Bedenken. Es
fallt auf, dass gerade nur diese beiden zu den Jahren 1282 und 1286
die Herzogin Mechtild und die Brüder Ludwig, Kudolf und Ludwig
als Fürsprecher anführen, was sonst in keiner der veröffentlichten Ur-
') A. a. 0. 75, Z. 22 ff. ... Mechtildim . . . uxorem; ex qua genuit
Rudolfuro, qui fuit primogenitus eius et Ludovicum ducem iuniorem, qui postea
in regem Romanomra est electus. Alios autem plures liberos genuit, qui omnes
in puerili mortui sunt etate . . .
*) Siehe oben S. 428 Anm. 4.
») 8. 69.
*) Sylloge S. 275 f. und 283 f. Nach den Regesten bei Koch und Wille
acheinen die beiden Stücke im Karlsruher Kopialbuche nahe beieinander, wo
nicht unmittelbar hintereinander zu stehen.
432 Josef Lampel.
künden der Fall ist. Genauer zugesehen, merkt man, dass die Über-
einstimmung nicht auf Nennung derselben Interrenienten beschränkt
ist, sondern sich auf grosse Teile des Textes erstreckt; man wäre ge-
neigt, die eine Urkunde als Nachbildung der anderen zu erklären.
Diese Entdeckung wird vor allem der Urkunde von 1282 gefährlich,
da bei ihr auch das Datum den Verhältnissen nicht entspricht. Her-
zogin Mechtild, die hier sogar als Mitbesieglerin nicht nur als Für-
sprecherin erscheint, kann sich am 7. Dezember nicht wohl zu Heidel-
berg aufgehalten haben, weil ihre Entbindung Ende Jänner, Anfangs
Februar offenbar zu München erfolgt ist, wo Herzog Ludwig, der nach
seines Bruders Zeugnis nicht von ihr wich, noch am 10. März zwei
Töchter des Siboto von Ebs dem Erzbischofe von Salzburg schenkt1),
wohl in Ausführung des Grünthaler Vertrags, der wie schon oben be-
merkt durch Schiedspruch des Bischofs von ßegensburg Frieden in
der Zillerthaler Angelegenheit gebracht hatte.
Auch die Datirung der Urkunde von 1286 scheint bedenklich.
Es muss auffallen, dass nach den Witteisbacher wie nach den ßheüi-
pfalzischen Begesten Ludwig II. in drei unmittelbar aufeinander fol-
genden Jahren 12852), 1286s) und 1287*) gerade immer um den
19. April herum in Burglengenfeld bei ßegensburg sich aufgehalten
haben soll. Während aber solch ein Aufenthalt für das letztgenannte
Jahr ausgiebig, nicht nur für April sondern auch für Mai belegt ist»
werden die Jahre 1285 uud 1286 nur durch je eine Urkunde gehalten,
und zwar 1286 durch die für Kloster Schönau. Nun scheint mir aber
gerade die Intervention durch die Herzogin und die drei Söhne des
Herzogs mehr auf 1287 zu weisen, in welchem Jahre am 19. Aprü
die (erste?) Verlobung der ältesten Tochter Ludwigs, der Mechtild mit
Otto von Braunschweig zu Lengenfeld stattfand5). Das war eine Ge-
legenheit, die ganze herzogliche Familie zu versammeln, und damals
mochte denn auch der junge Ludwig mit genommen worden sein. Ein
ganz ähnlicher Grund könnte dann aber das Haus Ludwigs noch im
Dezember desselben Jahres in Heidelberg vereinigt haben, nämlich die
Verbindung des erstgebornen, also des älteren Ludwig mit der Tochter
des Herzogs Friedrich III. von Lothringen, Elisabeth. Die Eheberedung
fand zu ,Lutreek d. i. Kaiserslautern statt«). Diese Gelegenheit mochten
lüg, im Wiener Staatsarchive, fehlt bei Koch und Wille.
} Ktwh üd4 WiHe 1123, Wit Reg. S. 41.
*) Ebenda U42, beziehungsweise S. 43.
Ebe&tk Uffi}, beziehungsweise S. 131.
Hiatto, a. a, U, S. 6 Nr. 5.
) Ko«h Qtnl Wille, 1175; Hantle, 6, Nr. 3.
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 453
die ganz nahe gesessenen Zisterzienser von Schönau benutzt haben,
um neuerdings eine Urkunde zu erlangen, för welche wegen der
ähnlichen Verhältnisse die vom 18. April zu Lengenfeld gegebene
wahrscheinlich zur Vorlage gewählt worden ist. Was dann die Bück-
datirung gleich um fünf Jahre betrifft, ob sie ayf Berechnung oder
nur auf leicht erklärlichem Irrtum des Abschreibers beruht, die bei
dem anderen Stücke (1286 statt 1287) sehr nahe liegt1), muss dahin
gestellt bleiben. Man könnte ja sogar die Echtheit der Urkunde von
1282 bezweifeln, da wenigstens ein Teil dessen, was darin als neues
Geschenk erscheint, schon längst Eigentum des Klosters war. Den
Scharrhof und den Zehnten zu Scharrau besass es schon 1268, das
Fatronat über die Kirche aber bereits 1252, was auch durch die Bulle
Alexanders IV. von 1255 12. September bestätigt wird2).
Die Echtheit dieser Urkunde und die Zugehörigkeit beider Stücke,
in denen Herzogin Mechtild und ihre drei Söhne als Fürsprecher er-
schienen, zum Jahre 1287 angenommen, Hesse sich leicht der Schluss
ziehen, Ludwig der Bayer, der im April zu Burglängenfeld, im De-
zember dagegen zu Heidelberg erscheint, sei damals kein Säugling
mehr gewesen, was nach der neueren Annahme über seine Geburtszeit
(Herbst 1286) wenigstens das erstemal der Fall gewesen sein müsste.
Hält man vollends an der Angabe des Chron. Fürstenfeldense fest,
wonach Ludwig der Bayer am 1. Februar 1294 im siebenten, folglich
den 1. Februar 1288 noch im ersten Lebensjahre gestanden, so müsse
er unbedingt zwischen dem 1. Februar und 19. April 1287 geboren
sein, was doch die Anwesenheit seiner Mutter bei der Verlobung ihrer
ältesten Tochter Mechtild mit Otto von Braunschweig geradezu aus-
schliessen würde. Gibt man aber sowohl 1286 als 1287 preis, so
entfällt überdies die von Biezler8) einbekannte Notwendigkeit, drei
Söhne Ludwigs mit gleichem Namen aufzustellen, von denen doch der
angeblich 1286 verstorbene bis dahin nicht wohl nachweisbar ist.
Gegen diese Annahme, d. h. gegen 1286 und 1287 als Geburts-
jahr Ludwigs des Bayern spricht aber noch ein anderes Dokument,
eine weitere Originalurkunde des Staatsarchivs zu Wien, die uns den
jungen Herzog schon am 4. Juli 1292 in ein verantwortliches Ver-
hältnis tretend zeigt. Durch diese Urkunde bezeugt Friedrich von
Velben, dass er „dem hohen fursten hern Ludwigen dem phalzgraven
von Bein und herzogen von Baiern» die Burg Sulzau im Pongau
') Koch und Wille 1142.
s) Potthast 16117. Mone, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrheins XVIII, 410, 6.
•) Gesch. Bayerns II, 278, Anm. 1.
Mitteilungen XXVII. 28
434 JoaefLampeL
überantwortet habe. Als Handlungszeugen erscheinen „der hohe herr
herzog Ludweig der iunge, der (!) Gebhart von Weilhaim1), der (!)
Winhart von Rorbach8), der (!) Otte von Payerbrunn3), her Chnnrat
von Frivntsperch4) und her Gebhart von Tyerberch5) und der vitztum
und ander biderber leut genüch, die des alle wol gesten mugen dem
Gotshaus von Saltzburch, dem Friedrich von Velben, di soelben purch
nu ledichlich han auf gegeben, ob sin dürft wirt; wand mir vor (!)
in allen auch sunderlichen wart gelobt von dem vor genantem
herren herzog Ludwigen und wart wir auch gelobt
vor in allen* dass nämlich, wenn er die Huld des Erzbischofes
Konrad von Salzburg gewänne, ihm die Burg wieder zugestellt werden
sollte*).
Es kann als ganz sicher gelten, dass der an der Spitze des Zeugen-
und Bürgenkatalogs begegnende „hohe her herzog Ludwig der junge"
kein anderer sei als Ludwig der Bayer. Denn an Luwigen gab es
ausser diesem und dem anderen in der Urkunde genannten, nämlich
Herzog Ludwig IT., nur noch einen, den man als jungen Herzog von
Bayern hätte bezeichnen können, das war Herzog Ludwig III. von
Niederbayern, geboren 1269, Oktober 9 mithin damals im 23. Lebens-
jahre stehend. Aber dieser war zu Ludwig dem Strengen ein Neffe,
ein Verwandtschaftsverhältnis, das man schwerlich zu bemerken ver-
säumt haben würde. Ferner geht schon aus den Anmerkungen hervor,
dass ausser Ludwig des Jungen nur oberbayerische Leute als Zeugen
und Bürgen begegnen. Endlich war ja Ludwig dem Bayern die Nach-
folge in Oberbayern zugedacht, Budolf dagegen die in der Pfalz.
*) Weil heim bei Tittmonning, Oberbayern.
1 ) Castrum Rorbach findet sich unter den Besitzungen, die Herzog Heinrich
im Jahre 1262 in erster Reihe seinem Bruder zugestanden hatte, Quellen und
Erörterungen V, 182. Ebenda wird auch unser Weinhart als Schiedsricher, den
Ludwig nominirt hatte, genannt.
•) Baierbrunn bei Wolfratshausen, Oberbayern.
4) Die Urkunde teilt ab : Frivnt = sperch, bekanntes Schloss bei Schwaz
in Tirol. Auch die Froundsberg gehören seit der zweiten Teilung zum Anteil
Ludwig IL
ö) Tierberg bei Kuf stein, Tirol.
6) Durch Orig.. Urkunde vom gleichen Tage, ebenfalls im Statsarchiv zu
Wien, wird von Friedrich von Velwen bezeugt, dass zwischen ihm und dem
Erzbischof hinfort Frieden sei, dass dieser ihm seinen Anteil an Kaprun zurück-
gestellt, wogegen Friedrich dem Metropoliten »ledich lazen Sultzowe dev purch«
u. 8. w. Dieses Stück war mit zehn Siegeln ausgestattet, wovon nur mehr acht
grösstenteils beschädigt vorhanden sind. Die andere Urkunde, deren Zeugen
obiger Text bringt, trägt nur ein beschädigtes Siegel.
Zar bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. 435
Wenn nun der junge Herr von Bayern 1286 im Herbste oder
gar 1287 geboren war, sa müsste er zur Zeit der Sulzauer Angelegen-
heit und ihrer Schlichtung im sechsten oder gar erst im fünften
Lebensjahre gestanden sein, kaum ein Alter um derartige Verpflich-
tungen zu übernehmen, wie sie in der oben auszugsweise mitgeteilten
Urkunde bekannt gegeben werden. Freilich haben wir vorhin den
erst vierjährigen Ludwig als Intervenienten für Kloster Schönau in
der Pfalz gesehen; aber das ist denn doch ein ganz anderes, wenn
überhaupt ein juristisch definirbares Verhältnis. Im vorliegenden Falle,
wo Ludwig der Bayer als Bürge genannt wird, muss man wenigstens
das eine annehmen, dass er schon dem eigentlichen Kindesalter und
der Zeit weiblicher Obhut entwachsen war, der er zu Burglängenfeld
und Heidelberg offenkundig noch untersteht — dass für ihn schon
die Zeit kriegerischer Übungen und des Verkehres mit Männern und
tüchtigen Kampfgenossen gekommen war. Nach Böhmers Annahme
dürfte er jedoch schon im elften, nach meiner im zehnten Lebensjahre
gestanden sein und würde daher jenen Anforderungen bereits ent-
sprechen. Hatte er im letztgenannten Falle auch noch nicht den
zehnten Winter hinter sich, so mochte der damals dreiundsechzig-
jährige Herzog doch gerne den jungen Sohn für einen möglichen Fall
herangezogen sehen, den er selbst wohl nicht mehr erleben konnte,
den aber vielleicht der Nachkomme zu schlichten berufen war.
Es genüge jedoch auf zwei wertvolle Schreiben und auf Mög-
lichkeiten aufmerksam gemacht zu haben, die entweder durch seit-
her unbeachtet gebliebene oder solche Nachrichten, die noch ihrer
Bekanntgebung harren, zur Wahrscheinlichkeit erhoben oder auf immer
beseitigt werden sollen.
28*
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe
Karls V. in den Jahren 1523 bis 1525.
Von
Wilhelm Bauer.
Die Regierung Karls V. brachte seinen Landen mancherlei Neu«
und Überraschendes. Schon Maximilian hatte vieles in die Wege ge-
leitet, doch drangen diese Beformen meist erst unter seinen Nach-
folgern völlig durch. Die Unbeständigkeit seines Geistes hatte den
jungen Keimen, die sich auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens
zeigten, die ihnen so nötige Buhe nicht zu geben vermocht. Zu den
treibenden Ideen einer neuen Zeit kam unter Karl noch dazu, das
sich die realen Grundlagen seiner Herrschaft gegenüber denen seines
Vorgängers gründlich umgestaltet hatten. War es bereits Maximilian,
der die Verbindung mit den Niederlanden angebahnt hatte, so traten
jetzt auch das ferne Spanien und grosse Teile Italiens durch die Ge-
meinsamkeit des Herrschers in einen engeren Zusammenhang mit-
einander. Die räumliche Ausdehnung dieses Biesenreiches eröffnete
nun seinen Angehörigen unerwartete Perspektiven, stellte aber gleich-
zeitig den Monarchen vor gänzlich neue Aufgaban, galt es doch einen
Staat zu regieren, der, die amerikanischen Besitzungen nicht mitein-
gerechnet, in drei, ja vier völlig unverbundene Teile zerfiel. Zwischen
Spanien und die Niederlande drängte sich das feindliche Frankreich
und ganz abgetrennt von den übrigen Gebieten lag unten im Süden
das Königreich Neapel Im Osten aber breiteten sich die österreichi-
schen Erblande aus ; diese selbst kein in sich abgeschlossener Komplex.
Und zu alldem gesellte sich noch der Umstand, dass diese einzelnen
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 437
Staatswesen, die sich jetzt in einer Hand vereinigt sahen, nur wider-
strebend dem Zwange der Ereignisse sich fügten und ungern ihr
Sonderleben aufgaben, um dem jungen Karl Treue zu halten, den die
Deutschen für einen Spanier, die Spanier für einen Flanderer hielten.
Da war es denn kein blosser Verwaltungsakt, sondern eine Tat hoch-
politischer Natur, als man sich dazu entschloss, diese kulturell und
geographisch so verschiedenen Gebiete durch eine einheitlich organi-
sirte Verkehrsanlage mit einander zu verbinden. Ein glücklicher Zufall
wollte es, dass sich aus dem Geschlechte der Taxis1) eine Reihe
geldkräftiger und wagemutiger Männer fand, die es unternahmen,
diesem zur Staatsnotwendigkeit gewordenen Bedürfnisse entgegenzu-
kommen und kühn genug waren, mitten durch Europa eine ununter-
brochene Postlinie zu legen.
Hüllt sich auch noch die Urgeschichte8) der Taxis in ein gewisses
Dunkel, so steht jedenfalls fest, dass in den neunziger Jahren des
15. Jahrhunders dieses Geschlecht bereits im Postbetriebe tätig war.
Im Jahre 1491 erscheint der aus Cornello bei Bergamo stammende
v Johannes Dax1 (Taxis) als „obrister postmeister* Maximilians ur-
kundlich erwähnt. Da, unter dem für alle Neuerungen schnell ent-
flammten Herrscher, mochten die Taxis bald Gelegenheit gehabt haben,
die Rentabilität ihres Unternehmens zu erkennen und den Grund für
ihre spätere weitumfassende organisatorische Tätigkeit zu legen, An-
fangs war ihre Post ebenso wie die französische bloss für die Dienste
des Hofes und Staates berechnet und es wäre erst naher zu unter-
suchen, ob nicht die von Ludwig XI. 1464 für Frankreich bestellte
') Über die Geschichte der Taxis vgl. besonders J. J. Rübsam, Johann
Baptist Taxis (als Anhang: Aus der Urzeit der Taxis' sehen Posten) Freiburg i. ßr.
1889, ferner die betreffenden Artikel in der Allg. Deutschen Biogr. 37 vom selben
Verfasser. Ich bin diesem verdienstvollen Forscher auf dem Gebiete der Po6t-
geschichte noch zu ganz besonderem Danke verpflichtet, da er mir durch Zu-
sendung einer Reihe von Büchern aus der fürstl. Thurn- und Taxis'schen Hof-
bibliothek die einschlägige in Wien leider nur spärlich vertretene Fachliteratur
zugänglich machte.
') Vgl. J. J. Rübsam, Postgeschichtliches aus der Zeit Maximilians I. (Ar-
chiv für Post und Telegraphie 23, 46 ff.), die oben erwähnte Literatur, jferner
Osw. Redlich, Vier Poststundenpässe aus den Jahre 1496 bis 1500 (Mitt. des
Instit 12, 494 ff.) und AI. Schulte, Zu dem Poststundenpass von 1500, ebenda
20, 284 ff. Ausserdem Schulte, Gesch. des mittelalterlichen Handels und Ver-
kehrs zwischen Westdeutschland und Italien (Leipzig 1900) Bd. 1, 503. Schulte
ist hier geneigt, den Angaben einer Memminger Chronik zu folgen, wonach auf
Veranlassung Maximilians bereits 1490 die Post in die Niederlande, nach Frank-
reich und Rom zum ersten Mal gelegt worden sei. Ob diese ersten Anfänge
von Bestand waren und für die spätere Entwicklung Bedeutung erlangten, ist
jedenfalls eine noch ungelöste Frage.
438 Wilhelm Bauer,
Kuriereinrichtung auch Maximilian zum Vorbild diente1). Noch hatte
das Taxis'sche Institut nur einen eng begrenzten Wirkungskreis. Es
trat aber aus dem Bahmen einer einfachen österreichischen Landespost
in dem Augenblicke heraus, als Philipp der Schöne, in den Nieder-
landen zur Regierung gekommen, den rührigen und tatkräftigen Franz
von Taxis zu seinem Postmeister ernannte2). Der Bestallungsbrief
rührt aus dem Jahre 1500 her. Es ist wohl kein Zufall, wenn es
sich auch anderweits nachweisen lässt, dass bereits in eben diesem
Jahre ein regelmässiger Postenzug zwischen Mecheln und Innsbruck
bestand3).
Als nach dem Tode Isabellas Philipp die Herrschaft in Kastilien
antrat, gewann natürlich eine regelmässige Kurierverbindung mit
seinen neuen Königreichen für ihn sehr hohe Bedeutung. Diesem
Umstände verdankt der Vertrag des Königs mit seinem Postmeister
vom 18. Jänner 1505 sein Entstehen*). Von da an umspannte das
Taxis'sche Postnetz bereits Spanien, Frankreich, die Niederlande, Gel-
dern und Deutschland. Dieses Netz ist nun freilich noch recht grob-
maschig und wir ersehen aus verschiedenen Mandaten Maximilians,
welche Anstrengungen es diesem kostete, z. B. den Verkehr mit den
Niederlanden zu erhalten5). Selbstverständlich spielte die leidige Geld-
frage wie bei allen Unternehmungen des Kaisers auch hier eine un-
heilvolle Rolle und es mussten die verschiedensten Mittel und Wege
*) Da mir Belloc, Les Postes Franpaises nicht zugänglich war, benutzte ich
J. P. Reis, Hißtoire des Postes, des T616graphes et des Telephones (Statistique
Historique du Grand Duche* de Luxembourg) Luxembourg 1897 S. 606 ff., wo
sich der betreffende Erlass Ludwigs XI. von 1464 Juni 19 ebenfalls gedruckt
vorfindet.
*) Rübsam, Joh. Bapt. Taxis, 188.
8) Schulte, Mitt. des Instit. 20, 287. Wenn Schulte daselbst gegenüber
Redlich nachweist, dass die Post über Rheinhausen ging, so ist zu bemerken,
dass hiefür bereits Rübsam, Zur Gesch. des Verkehrs im Elsass und in Lothrin-
gen, Archiv für Post und Telegraphie 1893 Bd. 21, 539 den Beweis erbrachte.
<) Gedruckt bei Rübsam, Joh. Bapt. Taxis, 188 ff.
5) Mandat Maximilians an Veit Hofer 1515 Februar 25, Innsbruck. Wien,
H.-,H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Bd. Y. Bl. 98' : Wir haben verordent, das unser post-
maisters Baptista de Tassis verweser, den er zu Ynsprugg zu underhaltung
unserer possterei daselbs haben wirt, auf die posstereien in daz Niderlant
und gen Österreich zwai pherdt halten soll. Darauf haben wir ime jeden monat
von dem gelt, so in unserm hofordinaris statt auf unser postereien verordent ist,
sechzehen gülden reinisch zu geben bestimpt und emphelhen dir demnach ernst-
lich, das du des genanten unsers postmaisters verweser zu Ynsprugg hinfur alle
monat auf die bestimbten zwai posstenpherd von dem vorgedachten ordinaris-
gelt XVI gulten raichest und gebest und damit auf den ersten tag raarcy nechst-
kunftig anfahest
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 439
versucht werden, um für diesen wichtigen Zweck das nötige Geld zu
beschaffen1). Anderseits scheint sich auch bereits in seinen Anfangen
das Postunternehmen für die Taxis recht erträgnisreich gestaltet zu
haben, denn es dauert nicht lange, so treffen wir sie bereits als Geld-
geber Maximilians2). Doch der Kaiser war sich der Verdienste seines
getreuen Baptista. de Taxis wohl bewusst und wir entnehmen einer
Urkunde von 1518 Jänner 9, Wels, dass er auch in die persönlichen
Verhältnisse seines Postmeisters fördernd eingriff, indem dort von
2000 fl. die Eede ist, die Maximilian, ihm zur „furdrung seiner heiratt*
versprochen habe. Diese Summe sowie die 910 fl., die er ihm „von
der posterei wegen1 schulde, sollen Baptista aus der jährlichen Pro-
vision der Niederlande bezahlt werden3).
Das Geheimnis des Erfolges lag, was die Taxis'schen Posten be-
trifft, nicht zuletzt in der geschickten Arbeitsteilung, indem man zwar
verschiedene Postzentren schuf, schliesslich aber ein einheitliches Zu-
sammenarbeiten herzustellen verstand. Dies ermöglichte denn auch
eine beliebige Erweiterung des Postbereiches. Bald sollte eine solche
nötig werden, denn als 1516 König Ferdinand von Aragonien starb,
kam nun Karl nicht nur in den Besitz ganz Spaniens, sondern auch
Neapels und Siziliens. Es wurde noch im selben Jahre zwischen dem
König einerseits und Franz und Baptista von Taxis anderseits ein
Vertrag4) aufgerichtet, der den bereits bestehenden internationalen
Postbereich noch erweiterte, den Taxis umfassende Privilegien zusprach,
ihnen aber auch höhere Aufgaben zuwies, indem nun durch ganz
*) So findet sich in Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Bd. PP. ß). 23'
ein Mandat Maximilians an den Bischof von Trient als Statthalter Veronas von
1510 Juli 8. Augsburg, in dem es heisst: ,0b diutuma et fidelia serritia fidelis
nobis dilecti Baptiste de Tassis magistri postarnm et totius familie de
Tassis concessimus aibi loco provisionis usu fractum ad beneplacitum no-
stram et possessionem et bonorum, que alias fuerunt heredum Lauren tii Capelli
Veneti in Bonoleno in illo territorio nostro Veronensi . . .« Ebenda Reichsreg.
Bd. Y. Bl. 103 und nochmals Bl. 285 ein Schuldbrief Maximilians von 1515
Februar 9 Innsbruck (auf Bl. 103 wohl irrtümlich mit Februar 11 datirt), über
2910 Gulden 22 Kreuzer. Der Kaiser verspricht darin, die genannte Summe
ans dem Erträgnisse der Steuer, die ihm die Reichsstände auf dem künftigen
Reichstage zu Freiburg bewilligen werden, oder wenn diese nicht zustande käme,
innerhalb des künftigen Halbjahres >in annder wege« bezahlen zu wollen.
*) Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Bd. QQ. Bl. 230^ 1514 Mai 22
Graz. Maximilian bittet Baptista de Taxis, er Bolle ihm 100 fl. leihen für seinen
Sekretär Hans Acker.
») Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Bd. BB. Bl. 22'.
4) Rübsam, Joh. Bapt. Taxis 215 ff. vgl. auch Collection des Inventaires
aommaires des Archives däpartementales : Nord. Tome 7, 373.
440 Wilhelm Bauer.
Italien ihre Postlinie laufen und der Verkehr bedeutend beschleunigt
werden sollte. Von nicht geringer Bedeutung war es, dass Karl ver-
sprach, für seine Postmeister vom Papste, dem König Ton Frank-
reich und, wenn es not sein sollte, auch von anderen Forsten and
Herren, deren Gebiet von ihrer Post berührt würde, Patente zu ver-
schaffen, damit sie ungehindert geschlossene Städte, Flussübergänge
etc. passiren konnten1). Damit wurde zum ersten Male dem inter-
nationalen Charakter des Taxis'schen Postverkehrs eine breitere Grund-
lage gegeben. Zwar war z. B. die Errichtung flandrischer Posten io
Frankreich schon kurz nach Abschluss der Liga von Cambray Gegen-
stand diplomatischer Verhandlungen und scheint bereits zu Anfang
Dezembers 1509 in günstigem Sinne erledigt worden zu sein1), aber
gerade dieser Postlinie standen vielerlei Schwierigkeiten gegenüber, von
denen nicht die geringsten die finanziellen waren8). Der Verkehr der
niederländischen Post durch Frankreich war eben damals noch nicht
zu jener Naturnotwendigkeit gediehen, wie später unter Karl V., der
ja auch die Krone Spaniens inne hatte.
Mit staunenswerter Geschmeidigkeit fanden sich die Taxis in die
neuen Verhältnisse unter dem neuen Herrscher. Wie früher teilten
sich auch jetzt die Glieder des Hauses Taxis in die Aufgaben, die sie
nun zu lösen hatten,. So leitete in Abwesenheit Baptistas Maffeo fon
Taxis als Correo mayor die Post in Spanien4), ein Gabriel von Taxis
verwaltete das Innsbracker Amt, Anton war um jene Zeit Postmeister
in Augsburg6), David treffen wir in Italien tätig6). Und so liessen
sich in ähnlicher Weise an den verschiedenen Hauptpostorten Ange-
>) Rübsam, a. a. 0. 219. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in dem
übrigens fast gleichlautenden Vertrage Karls mit Baptista und Maffeo von Taxis
von 1517 Dezember 20 Valladolid. Gedruckt in den Anales de las Ordonenzsa
de Correos de Espafia. Madrid 1870. S. 1 ff.
*) E. Münch, Margarethe von Österreich, Leipzig und Stuttgart 1833. S.3U
Vgl. Le Glay, Correspondance de V empereur Maximilien I<*r et de Margnerite
d'Autriche Paris 1839 1, 312, 381 und 471 f.
») Rübsam, Arch. f. Post und Telegr. 23, 49.
4) Anales, 4.
•) A. D. B. 37, 482. Vgl. Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Bd. BB-
Bl. 290'. 1518 Janner 27, Augsburg. Als zeither auf unnsern bevelh zwifchen
Margkhdorff und Augsburg etlich seitenposten bis auf die Niderlenndisch post
gelegt und gehalten sein, darauff bisher geloffen ist 11c gülden reiniscb, empfelben
wir dir ... . das du Anthonien von Tassis, Verwalter der postzo
Augsburg und Margkdorff, solch zwaihundert gülden reiniscb, die er
verlegt hat, von unnsern wegen widerumben aufrichtest und betzalest, damit die
post furter, so es not sein, gehalten werde . . .
«) A. D. B. 37. 484.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung dar Briefe Karls V. etc. 441
hörige dieser Familie nachweisen, die dort den Verkehr leiteten. Aber
sie alle standen unter dem beherrschenden Einflüsse des energischen
Baptista, der mit seltener Tatkraft und grossem Verständnisse das Werk
seines Oheims Franz erweiterte und den neuen Anforderungen gemäss
ausbildete. Diesen beiden Männern ist es zu verdanken, dass das aus
kleinen Anfangen emporgekommene Unternehmen gleichen Schritt
halten konnte mit dem Ausbau des spanisch-österreichischen Welt-
reiches. Die Marksteine in der Geschichte der Taxis'schen Post, die
Jahre 1500, 1505, 1516, bezeichnen ja auch den Weg, den die habs-
burgische Grossmachtspolitik in einer so kurzen Spanne Zeit zurück-
gelegt hat.
Aber wie sehr auch die Taxis'schen Riesenorganisationen bereits
damals die verschiedenen kleineren Postunternehmungen absorbirten, die
mit der reichen Kapitalsanlage und ihren umfassenden Privilegien zu
konkurriren nicht imstande waren, so bestanden trotzdem noch ver-
schiedene Privatposten. Ganz besonders scheinen die Kaufleute an
solchen festgehalten zu haben. Das hing wohl, abgesehen von man-
chem anderen, mit dem Hof- und Staatscharakter der Taxis'schen Post
zusammen, der die Beförderung von Privatbriefen und Privatpersonen
höchstens duldete, im übrigen auf sie keine besondere Bücksicht
nahm1). Auch richteten sich die Posten laut der Verträge von 1505
und 1516 je nach dem Aufenthalt des Kaisers, der unstät im Beiche
herumzog. Noch viel hinderlicher konnten ungünstige politische Kon-
stellationen oder gar Kriege einem regelmässigen und ständigen Post-
verkehr werden; so musste in der Zeit, da Maximilian mit Venedig
im Kampfe lag, die Post nach Born über Triest gelegt und auf dem
unsichern Seewege befördert werden8). Im übrigen stand die Ver-
bindung mit dem Hofe und den kaiserlichen Behörden in dem Vorder-
grunde3). Mit Bücksicht auf diesen Hauptzweck wurden neue Posten
gelegt, alte aufgehoben. Freilich war es bisweilen auch Geldmangel,
der zur Aufhebung von Postkursen zwang. So hatte man die im
September 1521 eingeleitete Linie über Bheinhausen nach Ensisheim
bereits im Juni 1522 wieder „abgelegt*, weil man die Kosten offenbar
nicht tragen konnte4).
!) So beschränken die Bestimmungen de9 Vertrages von 1517 Dezember 20
für Spanien (Anales S. 2) ausdrücklich die Postbeförderung für die Zwecke des
Königs: >Yten que los dichos comysarios no bar an correr las dichas postas sino
por cartas e negocios del Rey««
*) Rübsam, A. D. B. 37, 493. Vgl. auch Ulmann Kaiser Maximilian I.
1, 454.
3) Vgl. Schulte, Gesch. des mittelalterl. Handels 1, 505.
<) Archiv für Post und Telegraphie 1893. S. 539 f.
442 Wilhelm Bauer.
Ist es da verwunderlich, dass Kaufleute noch immer ihre eigenen
Boten unterhielten oder die alten Einrichtungen benutzten, wie sie die
Klöster und Städte seit altersher gebrauchten besonders auch, für den
Gütertransport? Freilich im Geschäftverkehr tat ihnen rasche Erledi-
gung vor allem not, denn je mehr die wirtschaftliche Entwicklung
jener Zeit im Zeichen des Kapitalismus stand, desto nachdrücklicher
nahm gerade die kaufmännische Welt an dem öffentlichen Leben teil.
Die Bedeutung des Geldes trat ja bereits froher namentlich auch unter
Maximilian deutlich hervor, niemals aber vielleicht so krass und in
einer die Öffentlichkeit erregenden Weise als bei der Wahlkampagne
von 1519 *). Gab es auch noch genug Vertreter der konservativen
Anschauung, so tat doch bei der Mehrzahl die magische Gewalt der
Fugger'schen Wechsel ihre Schuldigkeit Aber selbst ein so gewaltiges
Bankhaus wie das der Fugger genügte den Ansprüchen des Kaisers
nicht, eine ganze Reihe angesehener Kaufleute musste herangezogen
werden, um ihm die nötigen Kapitalien zur Verfugung zu stellen.
Dadurch entstand nun zwischen Karl und seinen verschiedenen Geld-
gebern eine gegenseitige Abhängigkeit. Der Kaiser, der sich mit weit-
sehenden Zukunftsplänen trug, musste, wo immer es anging, auf die
Vertreter des Geldmarktes Bücksicht nehmen, denn nur mit ihrer Hilfe
konnte er an die Verwirklichung seiner grossangelegten Absichten
schreiten. Die Bankiers hingegen, die im ihre Kapitalien zur Verfu-
gung gestellt hatten, waren an dem Gelingen der kaiserlichen Politik
in ganz hervorragendem Masse interessirt, waren es doch sie, die seine
Erfolge in baares Geld ausmünzten. Deshalb ihre fieberhafte Anteil-
nahme an allem, was in der Welt vorging2). Dazu bedurften sie aber
1) Wie bezeichnend sind nicht die Worte, die Franz I. von Frankreich in
seinem Schreiben an Guillart (1519 Februar 7) richtet: En temps qui court de
present, qui en yeult avoir, soit papaute\ ou empire, ou aultre chose, il y fool
venir par les moyens de don et force, et ceulx ausquels F on a a besogner ne
fönt la petite bouche de demander, et ja F argent de la marchandise menee par
1* empereur, s1 il estoit encores en vie, eatoit prest aux bancques d* AUemagne
pour estre delivre\ Mignet, Rivalite* l, 159 f. Wie man im Volke darüber
dachte, beweist eine Stelle in dem Briefe des etwas schreibseligen Hartmud tob
Cronberg an Ferdinand von 1522 Dezember 3. (Wien, H.-, H.- u. St-Arck:
Hausarchiv): Crede mihi, Ferdinande illme, non ingens i Ha auri profaaio,
non item aureorum teloneorum concessio sola unquam tuum fratrem provexis*at
ad imperiale fastigium . . .
2) So berichtet Planitz 1523 März 13, dass die Kauf leute damals auf Grund
verschiedener Nachrichten wetteten, ob Franz von Frankreich tot sei oder nicht
WülckerVirck, Des kurs. Rates Hans von der Planitz Berichte. . . . Leipzig 1S#
S. 397. Für die wachsende Bedeutung des Handelsstandes überhaupt ist die
Tatsache bezeichnend, dass unter den ersten ständigen Gesandten mehrfach Kauf-
Die TaxiB'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 443
einer raschen Verbindung untereinander und tatsächlich trafen ihre
Berichte manchmal früher ein als die offiziellen Nachrichten. So waren
es neben der „gemeineu sage* Kaufmanusbriefe, die zuerst den Fall
von Shodus nach Nürnberg dem Reichsregimente meldeten1). Nebenbei
sei übrigens daran erinnert, dass unserö Zeitungen auf diese ursprüng-
lich nur für den engsten Kreis bestimmte Art von Korrespondenz der
Kaufleute zurückgehen 2). Wie weit nun in dieser ersten Zeit die
Taxis'sche Post an der Vermittlung des kaufmännischen Nachrichten-
dienstes beteiligt war, wäre natürlich eine Untersuchung für sich3).
Später, wissen wir, wurde die Post zu einem mächtigen Faktor im
öffentlichen Leben und Postmeister wurde fast gleichbedeutend mit
Journalist, „Post* mit Zeitung4).
Mit der Wahl Karls war die Rivalität zwischen Frankreich und
dem habsburgischen Hause natürlich noch lange nicht aufgehoben, die
welthistorische Rechnung noch keineswegs beglichen. Es war nur eine
Frage der Zeit, wann der Kampf zwischen den beiden Gegnern aus-
brechen sollte. Die Hinrichtung Padilla's und die Unterwerfung der
Comuneros gab für Franz den Ausschlag. Er durfte nicht warten,
bis der Kaiser den Sieg über die Aufständischen in Spanien ausnützte,
er musste sofort losschlagen und er tat es, indem er im Mai 1521
seine Truppen bei St. Jean Pied de Port die Pyrenäen überschreiten
liess. Freilich zu dem entscheidenden Waffengange kam es dort noch
nicht. Karl selbst begab sich von Worms aus nach den Niederlanden
und von dort nach Spanien, wo er zur Ordnung der zerrütteten Ver-
hältnisse und Wiederherstellung des inneren Friedens dringend not-
wendig war. Inzwischen eroberten seine Truppen Mailand, es folgte
im Frühling 1522 der Sieg Frundsbergs bei Bicocca, wodurch Genua
wieder in die Hände der Kaiserlichen kam. Nicht lange danach, noch
im selben Jahre fiel Karl von Bourbon von Frankreich ab und schlug
sich auf die Seite des Kaisers.
leute vorkommen. Sägmüller, Die Anfänge der diplomatischen Korrespondenz.
Histor. Jahrb. 15, 297.
») Planitz, 408..
*) Stieve, Über die ältesten halbjährigen Zeitungen und Messrelationen etc.
Abh. der bayer. Akademie 16, Abt. 1 (1881) S. 180.
8) Einen Fingerzeig in dieser Hinsicht bietet freilich die Tatsache, dass
2. B. der Postmeister Gabriel von Taxis zu Innsbruck jedesmal zu Neujahr 8 fl.
von den Fuggern erhielt »damit er desto fleissiger sei mit den Briefen hin und
wieder zn schicken*. AI. Geiger, Jakob Fugger, Regensburg 1895. S. 60.
4) Vgl. Stieve. Davon übrigens noch heute die Namen mancher Zeitungen
als Post, engl. Mail.
444 Wilhelm Bauer.
Fern vom kaiserlichen Hofe spielten sich diese Ereignisse ab auf
weit entlegenen Kriegsschauplätzen. Kam in diesen kritischen Zeiten
nicht alles oder doch vieles darauf an, dass Karl alle Faden seiner
Politik in Händen halte, rasch seine Befehle erteilen und von allen
Vorfallen zeitig genug benachrichtigt werden könne? Dies konnte
aber nur erreicht werden durch eine verlässliche Postverbindung mit
dein jeweiligen Aufenthalt seiner Feldherren, mit den Standorten seiner
Verbündeten und den Zentren seiner Reiche. Nun stelle man sich
aber vor Augen, dass er selbst in Spanien weilte von den Niederlanden
und Deutschland durch das drohende Frankreich, von Italien durch
das Meer getrennt. Konnte er sich da auf den gewöhnlichen Tau-
schen Postkurs verlassen, der Südfrankreich durchquerte? Wir wissen
doch, dass noch vor Ausbruch des Krieges Karl traurige Erfahrungen
machte, als Franz die Kuriere und Briefe, die dem Kaiser den Sieg
von Villalar berichten sollten, einfach abfasste1).
Welchen Weg schlug nun in normalen Zeitläuften der Post- und
Handelsverkehr zwischen Spanien und Flandern beziehungsweise
Deutschland ein? Wir wissen, dass Lyon ein Gutteil seiner Grosse
und seines Reichtums, dem Umstände verdankt, dass es auf jener
Strasse lag, die als der bequemste Landweg zwischen der iberischen
Halbinsel und Mitteleuropa galt. Über Lyon wurden denn auch nicht
nur die Waren der flandrischen und spanischen Kaufleute transportirt,
auch die Beisenden zwischen den beiden Ländern mussten jene Stadt
berühren8). Man begreift, von welcher Wichtigkeit es für Karl sein
musste, eben diese Strasse für seine Post auf irgend eine Weise so
gewinnen. Und es gelang ihm dies tatsächlich. Ob er freilich da-
durch viel an Sicherheit und Schnelligkeit der Beförderung erreicht
hat, darüber werden die folgenden Untersuchungen einigen Aufschlags
geben. Seine Briefe gingen nun in jener Zeit zwar nicht genau jene
Boute, wie sie wohl damals ebenso wie auch späterhin gewöhnlich
genommen wurde, nämlich über Burgos, Vitoria, Iran, Bayonne und
Lyon8) sondern über Saragossa. Aber auch sie berührten Lyon. Die
eigentümliche Tatsache, dass mit Hilfe einer List mitten in Kriegs-
zeiten, die Depeschen durch das feindliche Gebiet befördert wurden,
») ßaumgarten, Geschichte Karls V. 1, 488.
*) Auch Scheurl und Volkamer schlugen 1523, als sie des Reichssteuer-
gesetzes und der Monopolien wegen den kaiserlichen Hof in Spanien anfeuchten,
den Weg Über Lyon ein. Soden, Beiträge zur Geschichte der Reformation, 165.
8) Vgl. Rübsam, Zur Geschichte des internationalen Postwesens im 16. und
17. Jahrhundert. Histor. Jahrb. 13, 67.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 445
wird uns aus dem im Anhang mitgeteilten Schriftstück einigermassen
verständlich.
Das k. und k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien bewahrt in
seiner Abteilung Belgica (P. A. 15) einen Akt, der sich als das Kon-
zept einer vertraulichen Mitteilung darstellt, die über die Beförderungs-
modalitäten kaiserlicher Briefe während der Zeit des Krieges mit
Frankreich nähere Weisungen angibt. Die darin gegebenen Anord-
nungen beziehen sich hauptsächlich auf die Korrespondenz nach Ita-
lien. Ursprünglich gedachte man auch Weisungen für den Briefver-
kehr nach Flandern und Deutschland festzulegen, doch sah man
schliesslich aus irgend einem Grunde davon ab und tilgte die darauf
bezüglichen Stellen. Doch entbehren auch diese durchstrichenen Teile
unseres Konzeptes nicht eines gewissen Interesses.
Der geheime Brieftransport sollte dadurch ermöglicht werden, dass
man sich zu diesem Zwecke der Hilfe befreundeter Kaufleute bediente.
Die List war nicht ganz neu. Wir wissen, dass Maximilian und Mar-
garete bereits ähnliches planten1), aber so konsequent ausgedacht
und so bis ins Detail durchgearbeitet, scheint sie doch hier zum ersten
Male geworden zu sein.
Man ging in der Weise vor, dass man die Briefe in Pakete ein-
hüllte, die, wenn sie vom Adressaten geöffnet wurden, wieder ein Paket
enthielten, das die Adresse8) des nächsten Vertrauensmannes trug u. s. w.
Um die Täuschung zu vervollständigen, verpackte man Briefe „en
maniere de marchans", wobei wohl hauptsächlich an die Besiegelung
mit der „marque de marchant", wie es an anderer Stelle heisst, ge-
dacht worden sein dürfte. Im allgemeinen werden wir wohl annehmen
können, dass die Empfänger nicht darüber im Zweifel waren, welche
Art tWare* sie da erhielten; freilich nicht alle. So heisst es in einem
Falle, der Postmeister solle an Centurione schreiben, „que Taffaire
est pour sa marchandise de Portugal*. Es ist nicht ohne
Interesse zu erfahren, welche Handelshäuser in den verschiedenen
Städten vom kaiserlichen Hofe zum Postdienste herangezogen werden
sollten.
In Lyon war es jedenfalls am schwierigsten, aber auch von der
grössten Wichtigkeit Agenten für das geheime Unternehmen zu finden.
Dass dies doch gelang, daran waren die im Nachfolgenden zu erör-
ternden handelspolitischen Verhältnisse daselbst schuld. Zwei hervor-
ragende Firmen die Gondi und Nasi waren es, denen die besagten
l) Rübsam, Arch. f. Post und Tel. 23, 49.
*) Die Adressen werden, wie man unserem Geheimerlass entnehmen kann,,
ia lateinischer Sprache abgefasst.
446 Wilhelm Bauer.
Briefpakete gesandt werden sollten. Die Begründer dieser beiden
Häuser waren aus Florenz eingewandert und gehörten der in Lyoe
stark vertretenen florentinischen Kolonie an, welche letztere einen
eigenen Konsul und vier Prokuratoren zur Vertretung ihrer Interesses
erwählte1) und neben den Lucchesen, Mailändern, Genuesen uad
Deutschen die angesehenste der fremden „Nationen* bildete'). Die
Nasi, die neben den Dei übrigens bereits früher für Florenz Postdienste
versahen8), hatten später das Bedürfnis ihre italienische Abstammung
einigermassen zu verwischen4) und die Gondi fühlten sich ebenfalls in
der Folge immer, mehr als Franzosen. Der hier genannte Antonio
Gondi ward 1537 conseiller-echevin der Stadt Lyon, sein Sohn Alben
wurde Herzog von Retz und erhielt die französische PairswürdeH
Damals aber hielten sie treu zu Karl, wie dies die florentinischen
Kauf leute bereits bei der Königswahl 1519 taten. Die Konfiskationen,
mit denen Franz wider die Florentiner in Frankreich vorging, schei-
nen diese nur noch mehr in das Lager seines Gegners getrieben zu
haben6). Der König seinerseits ging unter Missachtung aller ihrer
Privilegien gegen die feindlich gesinnten Kauf leute vor7). Doch
standen keineswegs alle italienischen Handelshäuser Lyons auf Seite
des Kaisers, vielmehr halfen die Strozzi, Bartolini etc. und nicht zu-
letzt der deutsche Hans Kleberg Franz mit ihrem Kredit und leisteten
ihm auch politische Dienste8).
Dass übrigens Lyon bereits früher für die Handelspost und da-
durch auch für die Beförderung politischer Briefschaften von Bedeu-
tung war, geht aus den Berichten der florentinischen Gesandten hervor,
die aus Ersparungsrücksichten sich ihrer Landsleute in Lyon bedienten,
anstatt die königlich-französische Post für ihre Korrespondenz zu be-
nützen9).
») Monfalcon, Histoire monumentale de la ville de Lyon 1, 330.
*) Ebenda 1, 303.
8) Reumont, Dalla. Diplomatia Italiana dal secolo XIII al XVI. Firenie
1857. S. 218.
4) Desjardins, Nögocations diplomatiques de la France avec la Toscane 1
£. 254 f.
*) Monfaleon, 1, 350 und 5, 31.
c) Ehrenberg, Das Zeitalter der Fugger 1, 291 f.
») Monfaleon, 2, 7.
8) Catalogue des Actes de Francois Ic>" Nr. 1529.
9) Reumont, 216 f. Wie wichtig Lyon gerade für den Postverkehr war.
ersieht man auch daraus, das9 die französische Regierung daselbst wahrend d«
Wahlkampfes im Jahre 1519 die Gewährung eines Postpasses verweigerte. Bre-
uer, Letters and Papers of Henry VIII. 3, 36.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etb. 447
In Genua hatte Karl unter den Kaufleuten namentlich die
Adorni und Centurioni zu seinen Verbündeten. Letztere hatten durch
Ankäufe weiter Ländereien im Königreiche Neapel 1521 dem Kaiser
aus einer argen Finanznot geholfen und jedenfalls selber dabei glän-
zende Geschäfte gemacht1). Die Adorni hingegen hatten im Vereine
mit den Fieschi ihre Hand im Spiele, als sich Genua den Kaiserlichen
ergab. Wahrend Hieronimo Adorno auf der Seeseite mit einer Flotte
seine Vaterstadt aus den Händen der Franzosen zu befreien suchte2),
warb sein Bruder Antoniotto, Söldner, die zu Lande die Sache des
Kaisers verfochten8). Hieronimo blieb auch fernerhin in den Diensten
Karls tätig. Im Jahre 1523 treffen wir ihn an der Seite Alonso
Sanchez als Unterhändler des Kaisers in Venedig4). Welches Ver-
* trauen er genoss, davon legt auch unser Schriftstück Zeugnis ab, denn
er erscheint darin geradezu als Berichterstatter der politischen Vor-
gänge in Born, Neapel und Mailand. Ihm oblag es auch, die Briefe
mit der endgütigen Adresse an den spanischen Postmeister beziehungs-
weise den Kaiser zu versehen. Inwiefern nun der plötzliche Tod dieses
Mannes — es starb am 20. März 1523 zu Venedig5) — auf die Weiter-
führung dieses Unternehmens wirkte, lässt sich bei der Dürftigkeit des
Quellenmaterials nicht genau verfolgen.
In der ursprünglichen Fassung der im Nachfolgenden mitgeteilten
Instruktion wird auch des öfteren Florenz als eine jene Städte er-
wähnt, die von der geheimen kaiserlichen Briefpost berührt werden
sollte. Man gedachte hiebei, die Sendungen an das Handelshaus
Antonio Gualterotti's, den Erben jenes Filippo Gualterotti gelangen zu
lassen, der im Jahre 1519 bekanntlich einer der italienischen Geld-
geber Karls V. war6). Er leistete wie soviele andere Kaufleute da-
neben auch politische Dienste, indem er die leitenden Kreise der habs-
burgischen Partei über die Umtriebe der Franzosen in Rom infor-
mirte7). Sein oben genannter Erbe, Antonio, erfreute sich auch spä-
terhin der Gunst Karls8).
>) Ehrenberg 1, 326 und 328. Vgl. Bergenroth 2. S. 496.
*) Mignet 1, 292 und Lanz 1, 67.
8) Varese, Storia della Republica di Genova 4, 357.
4) Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Karl an Ferdinand, 1523 März 25. Valla-
dolid. Bei dieser Gelegenheit musste Hieronimo Adurno auf Wunsch des Kaisers
auch zu Gunsten des Taxis Terhandeln. Rübsam, Hist. Jahrb. 21, 31 f.
b) Bergenroth 2. S. 536.
a) Deutsche Reichsakten, jüngere Reihe 1, 220.
') Ebenda 341.
8) Wien, H.-, H.- u. St.-Arch. Reichsreg. Karl. V. Bd. 10. Bl. 16'. Geleits-
brief Karls für Antonio Gualterotti von 1529 November 30. Bologna.
448 Wilhelm Bauen
Hier mag auch Bafaels de1 Medici gedacht werden, dessen Name
bei der Korrektor des erwähnten Geheimerlasses zwar überall getilgt
wurde, ursprünglich aber mehrmals Erwähnung fand. Seiner Ab-
stammung nach Florentiner übte er sein Kaufmannsgewerbe in Flan-
dern aus und war als Glied der Familie Medici besonders am römi-
schen Hofe unter Leo X. als politischer Agent Karls tätig. Wir finden
ihn denn auch in den Zeiten des Wahlkampfes an der Kurie mit
diplomatischen Aufbrägen betraut. Er war es ferner, der nach Born
eilen rausste, um dem Papste über das erste Verhör Luthers zu Worms
Bericht zu erstatten1). Bafaei wurde für seine Verdienste Bitter des
hl. Jakobordens. Warum man in der vorliegenden Angelegenheit von
seiner Person im letzten Augenblicke absah, lässt sich mit Bestimmt-
heit nicht beantworten, doch dürfte der Grund aller Wahrscheinlich-
keit nach darin liegen, dass man seiner damals gerade anderweits
notwendig bedurfte. Am 9. März 1522 teilt nämlich Karl seiner Tante
Margarete mit, dass er Bafaei de' Medici und Doktor Prantaer in die
Schweiz sende, um die Eidgenossen zu bewegen, von einer Hilfeleistung
für Frankreich abzusehen2).
Nach dem ursprünglichen Plane kam auch Deutschland in
Betracht und dort die Welser und tFelingher"8). Es wäre eigentlich
doch naher liegend gewesen, wenn man am Kaiserhofe zunächst den
Fuggern dies Amt übertragen hätte, die gewiss noch reicher an Ver-
bindungen waren. Nun wissen wir aber, dass eben in den Jahren
1522 und 1523 eine Verstimmung zwischen Karl und Fugger ein-
getreten war. Hingegen hatten gerade die Welser in dieser Zeit
während des Krieges, dadurch dass sie sich an den Verkäufen kaiser-
licher Domänen in den Niederlanden und im Neapolitanischen betei-
ligten, Karl Geldmittel zur Verfügung gestellt4).
Warum der Passus, der die Postroute durch die Niederlande
beschreibt, gestrichen wurde, ist nicht recht ersichtlich. Nur so yiel
erkennt man, dass auch hier Kauf leute und zwar aus Antwerpen als
Vermittler für die weitere Beförderung nach Lyon dienen sollten.
Trotz der Heranziehung zahlreicher Handlungshäuser tritt doch
auch an verschiedenen Stellen die Mitwirkung der Taxis zu tage. Für
sie wurden ebenso falsche Namen als Deckadressen gewählt wie für
«) Vgl. D. R. A. 1, 178 und Baumgarten 1, 500.
2) Lanz 1, 77, ferner Bergenroth 2. 510.
3) Darunter ist wohl der kaiserliche Schatzmeister Jakob Villinger gemeint
Vgl. die Schreibweise seines Namens in den englischen Publikationen, x. B*
Brewer 3, Nr. 84 u. a.
«) Ehrenberg 1, 110 ff.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 449
alle jene Personen, deren Zugehörigkeit zur kaiserlichen Partei allge-
mein bekannt war. Ja es hat alle Wahrscheinlichkeit für sich, dass
in den vom Kriege nicht unmittelbar bedrohten Gebieten die Post von
den Taxis in der gewohnten Weise unterhalten wurde. Nur im Feindes-
land und zum Schmuggel in dieses sollten wohl die Kaufleute ver-
wendet werden. Unter den letzteren scheinen übrigens die Nasi und
Gondi in engerer Beziehung besonders zu dem spanischen Oberpost-
meister Mapheo de Taxis gestanden zu haben, da sie als „facteurs et
amis" desselben bezeichnet werden.
Fasst man diese einzelnen Daten zusammen, so ergibt sich kurz,
dass eine Reihe angesehener Firmen gegen entsprechendes Entgelt den
Kaiser in der Beförderung seiner Korrespondenzen in den durch den
Krieg bedrohten Ländern unterstützen sollte. Da* wäre also eine An-
gelegenheit, die vor allem der Postgeschichte angehörte. Aber hat
dieses Vorhaben nicht Tatsachen zur Voraussetzung, die den be-
schränkten Kreis postalischer Interessen weit übersch reiten? Man
denke nur, welchen Gefahren ein Handelshaus in Feindesland sich
aussetzen musste, wenn es in geradezu hochverräterischer Weise die
Sache des Kaisers derart forderte. Das lässt zunächst wenigstens auf
eine sehr fest gegründete Interessengemeinschaft mit der Sache Karls V.
schliessen. Dass man aber so sicher auf einträchtige Zusammen-
arbeit so verschiedener Handelsleute rechnen konnte, seheint darauf
hinzuweisen, dass sich sozusagen eine kaiser freundliche Gruppe
von Bankiers bildete, die sich keineswegs auf finanzielle Unter-
stützung beschränkte, sondern auch auf anderen Gebieten fördernd
für den Kaiser eintrat. Ihr gegenüber stand, wie wir wissen, auch
eine solche, die aus Parteigängern Frankreichs gebildet war. Und
damit glaube ich, tritt die Bedeutung unseres Aktenstückes aus den
Rahmen der einfachen Verkehrsgeschichte heraus, indem sie uns die
gegenseitige Abhängigkeit der Geldmächte und der hohen Politik von
einander klar vor Augen führt — eine Tatsache, die zum ersten Male
im sechzehnten Jahrhundert so deutlich zum Ausdruck gelangt.
Der Plan, eine Anzahl hervorragender Kaufleute zum Brief-
schmuggel für den Kaiser heranzuziehen, ist an und für sich sehr
originell, doch — könnte man einwenden — unser Schriftstück verrät
nirgends, ob diese fein ausgeheckte List auch zur Ausführung gelangte,
oder ob dieser Vorschlag, in dem Bureau eines kaiserlichen Sekretärs
entworfen, ad acta gelegt wurde. Das Dokument ist ein Konzept mit
allen Eigentümlichkeiten eines solchen, an dem, wie wir gehört haben,
nachträglich verschiedene Veränderungen angebracht wurden, nament-
lich vieles gestrichen wurde. All diese Umstände können natürlich bei
Mittheilungen XXVH. 29
j450 Wilhelm Bauen
der Beurteilung des Stückes nur zur Vorsicht mahnen. Doch die Er-
scheinung, dass der französische König sich in den Jahren 1523 und
1524 rerschiedene Male bestimmt sieht, die Durchsuchung aller Briefe
und Pakete anzuordnen, die das Königreich verlassen, deutet wohl
daraufhin, dass die französischen Behörden von einem geheim«
Kurierdienst de9 Kaisers durch Frankreich Wind bekamen. So ergeht
1523 nicht nur das übliche Verbot, Gold und Silber, gemünzt
oder ungemünzt oder in Form von Wechselbriefen ans Frankreiek
auszuführen sondern auch keinen Kurier ausser Landes zu lassen,
der nicht mit lettres revetues de la signature royale versehen sei
Auch wird befohlen, alle von auswärts kommenden Briefe and Pakete
zu visitiren1). Im folgenden Jahre erfolgte ein Mandat an den maitre
des ports von Lyon, alle Kisten durchzusehen, ob sie nicht verbotene
Waren enthielten2). Alle diese Vorkehrungen sollten wohl auch dazu
bestimmt sein, Briefschaften der feindlichen Macht auf die Spur zu
kommen.
Diese Vorsichtsmassregeln der französischen Regierung beweisen
nun freilich noch nicht, dass auch wirklich die kaiserliche Korre-
spondenz das Feindesland passirte. Deutlicher geht dies bereits aus
einer Meldung hervor, die besagt, dass Hans Kleberg 1524 beschul-
digt wurde, zwei Leute, die Briefe an die kaiserlichen Befehlshaber w
Italien bei sich hatten, in Lyon der Behörde denunzirt zu haben, so
dass diese gefangen genommen wurden8). Doch erfahren wir nicht
ob diese zwei Kuriere Kaufleute waren, beziehungsweise in Diensten
solcher standen. Die Mitwirkung kaufmännischer Kuriere an der Be-
förderung von Staatsdepeschen lässt sich aber unzweifelhaft aus einem
Briefe Margaretes von Österreich an Karl V. ddo. 1523 September 15.
Brüssel erweisen4). Der beginnt nämlich folgendermassen: ,Puis deox
jours j' avoie envoye en Anvers aultres mes lectres vers ung cour-
rier de marchans qui estoit parti. Je les vous envoye par cestni*.
Diese Stelle zeigt zugleich, dass — wie man auch nachtraglich den
Weg nach Flandern bestimmt haben mag — an Antwerpen als letztem
Bestimmungsort dieser eigentumlichen Kaufmannspost festgehalten
wurde.
*) Catalogue des Actes de Francois 1er Nr. 1831.
*) Ebenda Nr. 2053.
») Ehrenberg 1, 259. Vgl. Bergenroth 2. 705.
4) Wien, H.-, H.- u. St.-Archiv. Alle hier zitirten Briefe und Korrespon-
denzen, bei denen nichts anderes angegeben ist, stammen aus dem Wiener
Staatsarchiv u. zw. Abteilung: Belgica.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karin V. etc. 45 1
Auch in einem Briefe Karls an Margarete (1523 Dezember 15,
Pamplona) wird ein courrier des marchans erwähnt. Der Kaiser drückt
hiebei seine Verwunderung darüber aus, dass er durch diesen Boten
nur einen Brief seines Gesandten in England, nicht auch einen Mar-
garetes erhalten habe. Überdies sei dieses Schreiben mit dem Datum
vom 6. Oktober erst am 23. November bei ihm angelangt Diese
Depesche war also ungefähr 48 Tage auf dem Wege. Leider lässt sich
aus dem mir zu Gebote stehendem Materiale nur in ganz wenigen
Fällen die Dauer der Beförderung in jenen Tagen mit Sicherheit be-
stimmen. Wenn Karl aus Yalladolid 1523 Juni 20 an seine Tante
schreibt, dass er am letzten Mai ihre Briefe vom 22. und 23 April
erhalten habe, so brauchte es aus den Niederlanden nicht weniger als
38 bis 39 Tage, bis die Briefschaft in Spanien ankam. Im selben
Jahre berichtet der Kaiser aus Logrono, am 21. September, er habe
heute Margaretes Briefe vom 19. und 20. August empfangen. Diesmal
bedurfte es also 32 bis 33 Tage zu einem Wege, der in Friedenszeiten
in 6 bis 7 Tagen zurückgelegt wurde. Derlei Verzögerungen scheinen
in jenen Kriegsjahren geradezu zur Regel geworden zu sein. Ein
kaiserlicher Diplomat teilt am 16. Jänner 1524 ans Burgos Margarete
mit, er habe am 10-i 16. und 23. Dezember ihre Depeschen vom 29.
und 30. September beziehungsweise 8. November erhalten. Hier be-
durfte es also 72, ja 77 dann aber 35 Tage bis die Briefe an Ort
und Stelle anlangten. Wenn Karl am 16. April 1524 aus Burgos
schreibt, er habe an diesem Tage Margaretes Brief vom 26. Februar
erhalten, so sehen wir, dass diesmal die Boten 60 Tage brauchten.
In den Monaten Mai bis Juli dieses Jahres trat, wie es scheint, eine
Beschleunigung ein, denn am 22. Juni überbrachte man dem Kaiser
Depeschen seiner Tante vom 24. und 28. Mai, ferner vom 4. und
5. Juni Sie waren also 17 bis 29 Tage auf dem Wege. Dem ent-
spricht auch, wenn Karl am 2. Juli Briefe aus den Niederlanden vom
6. Juni, also nach Verlauf von 26 Tagen, erhielt Jedenfalls scheint man
damals bereits Mittel und Wege zu einer schnelleren Postbeforderung
geiunden zu haben. Im Anfang, gerade an der Wende von 1523 und
1524 hatte die Post nämlich noch mit ungeheuren Verspätungen ge-
arbeitet. Aus dem Jahre 1524 findet sich im Wiener Staatsarchiv ein
kleines Heftchen mit Auszögen aus Briefen Karls V., die er an seine
Statthalterin in den Niederlanden gerichtet hatte. Es trägt die Über-
schrift : Le poste d' Espagne est arrive a Malines vers madame le jeudi
absolut XXHIme de mars avant pasques et lui apporte lectres de 1' em-
pereur qui s' ensuivent : une de XIIe de novembre donnee ä Pampelone
(folgt die Inhaltsangabe), dann heisst es: par Taddicion ä ladicte
452 Wilhelm Bauer.
lectre du XV0 de decenibre , . . par autre lectre du XVI8 de janrie
donn^e ä Victoria . . . par autre lectre du XXVe de janvier ... par
autre lectre du XVIII6 de janvier . . . Jedesmal schliesst sich an <ks
Datum eine kurze Inhaltsangabe des betreffenden Schreibens an.
Danach schwankt also in jener kritischen Zeit die Beförderungsdaoer
der Briefe von Spanien nach Mecheln zwischen 98 l) und 58 Tagen.
Aus den Briefen selbst geht hervor, dass sie vielfach von eigen«!
Boten gesandt wurden, ja es werden einzelne Kuriere mit ihren Najnen
erwähnt wie Bichart Boullengier und Jacome de Pistoya. Daneben
können freilich die Depeschen gleichzeitig auch den Kaufmannsposten
übergeben worden sein, denn es wurde ausdrücklich angeordnet, dass
die Briefe in 2 bis 3 Exemplaren ausgefertigt und versandt werden
sollen. Einmal heisst es sogar depuis ce que dessus escript le conrrier
Jacome de Pistoya est arrive par lequel j'ai receu le duplicate de
voz lectres . . .2).
Von nicht geringerer Wichtigkeit wird die Frage sein, wie sich
der Kurierdienst des Kaisers mit seinem Bruder Ferdinand gestaltet
habe. Wir wissen zwar, dass politische Verhältnisse eine Trübung
zwischen beiden eintreten Hessen und der Briefwechsel gerade in diesem
Jahre wohl kein sehr reger war, nichtsdestoweniger hatte Karl jeden-
falls ein grosses Interesse, mit seinem Bruder in Fühlung zu bleiben.
Solange dieser am Beichstage zu Nürnberg weilte, mochte ja der
Staffetendienst aus Brüssel dahin genügen8), später aber, als sich die
Beförderung nach Flandern selbst als langwierig und unsicher genug
herausstellte, musste man auf andere Auswege sinnen. Als solcher er-
schien der Kurierverkehr über Italien am geeignetsten.
Für Österreich w;ir ja voq altersher die Verbindung mit Italien
von grösster Wichtigkeit. Als dann die Taxis'sche Postorganisation
ins Leben gerufen wurde, ward allsogleich auf eine Kommunikation
l) Wenn man den ersten Brief vom 12. November in Betracht zöge, könnte
man auf eine Beförderungsdauer von 133 Tagen ech Hessen, doch deutet die
Tatsache, dass an diesen Brief ein Zusatz (addicion) vom 15. Dezember ange-
fügt wurde, darauf hin, dass, vielleicht mangels geeigueter Postgelegenheit, da»
erstgenannte Schreiben bis Mitte Dezember am Hofe liegen blieb.
*) Karl an Margarete 1524 Oktober 12—24 Tordesillas. — Wenn ein an-
dermal gleich zu Beginn des Briefes vermerkt wird: Par Richart Bonlangkr
present pourteur, so tat man dies vielleicht zur Unterscheidung von anderes
Exemplaren desselben Schreibens die auf anderen Wegen befördert worden sind.
*) Fedinand bedankt sich am 27. Jänner 1522 bei Karl, dass er Margarete
Aultrag gegeben habe, Posten nach Nürnberg zu legen ,car au moyen de ce
pourrez plus souvent estre adverti les affaires de pardeca«. Vgl. Planitz S. 64.
»Kai. Mt. hatt auch dem regement zugeschriben, das ir Mt. die bost hinfort
mehr auf Nurnbergk zu legen wolt, ferner Rübsam, Histor. Jahrb. 15, 827.
Die Taxis'sche Poet und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 453
mit Italien das grösste Gewicht gelegt. Karl V. scheute hiefür keine
Kosten1). Mit richtigem Blicke erkannte er die Notwendigkeit, auch
eine selbständige Post nach Rom zu legen. Die ersten Nachrichten
von einer solchen deuten freilich mehr auf einen Staffetendienst als
auf eine eigentliche Post8).
Als ihm dann sein Bruder in der Verwaltung der österreichischen
Erblander folgte, liess auch dieser den Plan, eine sichere Verbindung
mit dem Sitz der Kurie herzustellen, keineswegs fallen, er ging viel-
mehr noch einen Schritt weiter und verhandelte durch seinen Ge-
sandten direkt mit dem Papste, um diesen zu bewegen, Posten zwi-
schen Born und Trient zu unterhalten. Da nun Klemens VII. Schwie-
rigkeiten machte, kam Ferdinand mit folgendem Vorschlag : Der Kaiser,
der Konig von Ungarn und er sollten sich zusammentun, um dieses
Postprojekt zu verwirklichen8). In der Folge hören wir von dieser
Idee nichts weiter, vielleicht auch deshalb, weil gerade im Jahre 1523
1) Wien, H.-, H.- u. St-Archiv Handschr. W. 719. Bl. 8^. (Die Hs. ist
eigentlich ein Registerbuch Karls V.) 1521 April 19, Worms. Dem regiment und
raitcamer zu lnspmeg ist bevolhen worden, das siDavidt de Taxis, post-
maißter, lxxxiv ducaten, so er in Ytalia auf et lieh posten und s t äf-
fe ten dargelihen sol haben, darumb ime der cardmal von Saltzburg
kundt achaft geben hat, aassrichten und betzalen sollen*. Dort findet sich noch
ein anderes Mandat betreffs einer Schuldforderung desselben David von Taxis.
Über letzteren vgl. A. D. B. 37. 484.
*) In oben genannter Hs. Bl. 150 findet sich noch folgende Eintragung
vom 17. Juni 1521 : Dem regiment zu Ynsbrug etc. ist bevolhen worden, das si
Baptista de Taxis, obristen postraaister, oder Seraphin de Taxis,
geinen vettern, den kai. Mt. der Romischen post halben eilenndts abgefer-
tigt hat, darumb er dann gelts notturftig ist, von stund an 1M gülden rh. auf-
bringen und uberantwurten, wo si aber die gantz summa nit so eilends auf-
bringen möchten, doch Vc gülden zum beldisten erlegen sollen, so sollen inen
solh 1M gülden in ainen etat, so man jetzo aufrichtet, gestelt werden. Datum
Brussl in Brabannt am XVIlten tag Juni anno etc. im XXIlen. — Dass der
Kaiser damals nach Rom meist einzelne Kuriere sandte, ersieht man aus dem
Briefe Juan Manuels an Earl (1520 Oktober 2), wo er Karl rät, wenn er kein
Geld habe, an ihn (nach Rom) Boten zu senden, solle er die Depeschen der Post
übergeben. Bergenroth 2. S. 321.
8) Margarete an Karl. 1524 Februar 21. Mecheln: Monsr. Y archiduc m' a
eacript que, considärant que les postes d* entre Romme et lui et de lui ne soient
bien requises, qu' il eust ordonne* ä son ambassadeur vers notre saint pere lui
parier ä ce qu' il pleust ä Sa S1« les entretenir de Romme ä Trente et qu' il y
ait trouve* de la difficulte, et si notred. saint pere n' y voulsist entendre m' a
mond. 8' mis en avant 1* eniretenement desd. postes k votre Charge et du roi
d' Hongrie et lui. Je lui ai requiz fere aincores assentir de notre saint pere
dud. entretenement et s'il le refluse m'envoyer son intencion par escript au
fait desd. postes ä. la Charge que dessus et que je m' en rengerai ä la raison.
454 Wilhelm Bauer.
der Papst dem Postmeister der Republik Venedig, Maffeo von Bergamo
eine Konzession erteilte1).
Das Fehlschagen dieses Planes hatte naturgemäß seine Bück-
wirkung auf die Beförderung der kaiserlichen Korrespondenzen nach
Österreich. Da iu dem vielzitirten Geheimerlass über die Post nach
dem Hofe Ferdinands nichts besonderes gesagt wird, so wären wir
eigentlich ohne sichere Nachricht darüber, wenn uns nicht ein Schrei-
ben Karls an den einflussreichen Bat seines Bruders, Gabriel Sala-
manca einigen Ausschluss gäbe2). Darin heisst es wörtlich: Hayme-
ricourt es llegado aqui y a lo que de parte de nuestro muy caro y
amado hermano traxo, le responderemos con un correo que en brere
despacharemos por mar y porque ai presente avemos hallado ma-
nera de os escrivir por tierra que es mas corto Camino
y nuestros negocios requieren brevedad y mucha diligencia, embia-
mos esta a Hieronimo Adurno. Die etwas geheimnisvolle Er-
klärung, eine Modalität (manera) gefunden zu haben, auf einem kür-
zeren Weg als es der überseeische ist, Briefe über Land zu senden,
ferner die Tatsache, dass das Schreiben zunächst an Hieronimo Adurno
abging, lässt wohl darauf schliessen, dass wir es hier mit der Be-
förderung durch Kaufleute zu tun haben. Auch die Bemerkung am
Schlüsse des Schreibens, Salamanca solle die Antwort in derselben
Chiffre wie Karl niederschreiben und sie an Maffeo von Taxis adres-
siren, stimmt völlig mit den getroffenen Verfügungen überein. Man
darf wohl annehmen, dass auch die Briefe des Kaisers an Ferdinand
wenigstens in einem Exemplar durch die Boten der Kaufleute an
Adurno gerichtet wurden, der sie dann weiter an den Erzherzog sandte.
Auch die Briefe Ferdinands au Karl gingen über Italien, so schreibt
der Kaiser aus Burgos am 15. April 1524 seinem Bruder: Tai par
la voie d'Italie receu voz lectres. Wie wir schon mehrfach bemer-
ken konnten, begnügte man sich keineswegs, die Depeschen nur eine
Route gehen zu lassen. Im Juli 1524 berichtet Karl an Ferdinand:
Par la voie d'Italie et de Flandre vouz avons fait responce.
l) F. C. Huber, Die geschichtliche Entwicklung des modernen Verkehrs, Tü-
bingen 1893 S. 192 f. Vgl. hiezu noch Rübsam, Histor. Jahrb. 21.48 ff, Übrigeos
unterhielten Päpste auch schon früher bei besonderen Anlässen durch Tirol nach
Deutschland Posten, wenigstens scheint dies während des Wahlkampfes ron 1519
der Fall gewesen zu sein. Am 31. März jenes Jahres autorisirt Karl seine
Kommissäre zu Augsburg, ,ä empecher le passage des postes du pap«
par le Tyrol, et a saisir ses lettres, pour devoiler ensuite ses illicites pour-
suites et pretentiuns «. Uachard, Rapport sur difterentea säries de documents . . .
ä Lille. 179. Über die Post Rom — Trient während der Konzilszeit, vgL Sickel,
Römische Berichte 3. S.-B. W. Akad. 141 (1899).
*) Der Brief trägt das Datum 1523 März 15.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karl* V. etc. 455
Übrigens waren auch späterhin die Postverbindungen zwischen
den beiden Brüdern keine sehr günstigen besonders in so kritischen
Jahren wie z. B. 1526 und 15271).
Die Korrespondenzen zwischen Ferdinand und Margarete gingen
damals gewiss dieselben Strassen wie sonst zu Friedensseiten. Leider
liegt uns aus jener Zeit nur wenig Material über den brieflichen Ver-
kehr zwischen den beiden vor. Dass es aber auch da zu Unregel-
mässigkeiten kam, erfahrt man aus einem nicht näher datirten Briefe.
Ferdinands an Margarete vom Jahre 1523, in dem er mitteilt, er habe
ihr Schreiben nach einiger Verzögerung erhalten, da es in einem Paket
eingeschlossen war, das nach Born an den Propst von Kassel gerichtet
wurde.
Wenn ich im nachfolgenden auch noch die Frage der Chiffren-
schrift berühre, so sollen nur die in Betracht kommenden haupt-
sächlichsten Gesichtspunkte gegeben werden, da sie in unserem Geheim-
erlass auch nicht ausführlicher behandelt wurden. Dort heisst es, dass
alle Briefe, die vom Kaiser nach Flandern oder anderswohin gesandt
werden, in Geheimschrift niedergelegt werden sollen. In Bezug auf
die äussere Form dieser Depeschen wird bestimmt, dass sie in keiner
Weise vom Kaiser unterzeichnet werden dürfen, nur das Konzept wird
yon ihm und seinen Bäten geprüft und signirt. Eventuell soll das
ganze Stück chiflrirt werden.
Von den Chiffren selbst wird gesagt, sie sollen so stark als mög-
lich sein und nur wenige Worte enthalten, das soll wohl soviel be-
deuten, als dass sie der Entzifferung durch Uneingeweihte die grössten
Schwierigkeiten entgegensetzen und nur geringe Bestandteile nicht-
chiffrirt bleiben sollen. Es genügt, wird ferner erklärt, wenn der
Adressat die Chiffre kenne; das weist darauf hin, dass mehrere Ge-
heimschriften in Gebrauch waren. Eigens erwähnt wird aber nur von
Hieronimo Adorno, dass er eine bestimmte Chriffre hatte2).
Das Material, das mir vorliegt, weist zu viel Lücken auf, um als
Grundlage für eine eingehendere Erörterung zu dienen, so verlockend
») Vgl. Rübsam, Histor. Jahrb. 21, 55 f. Ferner Sanuto 41, 374, wo man
ersieht, dass Briefe des Kaisers aus Spanien vonm 9. April 1526 erst am 15. Mai
in Stuttgart, also nach 35 Tagen anlangten. — Für die Postgeschichte Österreichs
unter Ferdinand und seinen .Nachfolgern liegt noch reiches vielfach unbenutztes
Material im Archiv des k. und k. Reichsfinanzministeriums.
*) Es scheint, dass die Chiffren unter den kaiserlichen Diplomaten manch-
mal gewechselt wurden, so schreibt 1527 Mai 30 Karl an Margarete: A cause
que la chiffre que j'ai avec vous, est trop simple pour eßcripre au temps que
court maintenant, j' ai mandö i\ don Ynigo de Mendoca, mon ainbassadeur en
Angleterre, lequel a trfes bonne et forte chiffre avec moi.
456 Wilhelm Bauer.
es auch wäre, dem Forschungswege neuerer Historiker zu folgen und
den systematischen Aufbau des Chiffrenwesens in der kaiserlichen
Kanzlei zu betrachten1). Aus den Jahren 1523 bis 1526 konnte ich
nnr drei Geheimschriften nachweisen, sie alle in dem Verkehre Eark
mit Margarete. Von ihnen sollen im folgenden nur die zwei wichti-
geren des näheren behandelt werdeu. Die eine davon scheint beson-
ders beliebt gewesen zu sein, da sie von 1523 bis 1525 nicht selten
angewendet worden ist. Für die meisten Buchstaben wählte man
zwei Zeichen. Diese sind nun entweder gewöhnliche Buchstaben oder,
was meist der Fall ist, willkürlich veränderte Formen von solchen.
Daneben kommen römische Ziffern und vielfach blosse Fantasiegebilde
vor. Ferner wird für et met, für de buc eingesetzt, 11 fignrirt als B,
für ss wieder ein rein erfundenes Zeichen. An Non-Valeurs fehlt es
nicht; ich konnte ihrer 8 nachweisen. Zu ihnen gesellen sich noeh
einige irreführende Wörter.
Von der zweiten Chiffre, die nur im Jahre 1523 angewendet
worden sein dürfte, sind inmitten eines gewöhnlichen Briefes bloss
einige Wörter damit geschrieben, so dass es nach dem wenigen, das
vorliegt, unmöglich ist, ein System zu erkennen oder einen vollstän-
digen Schlüssel zu bilden. Die Zeichen sind meist bloss erfundene,
nähern sich aber hie und da den Formen bekannter Buchstaben.
Interessanter ist es, dass man ausser durch einige Silben, die geheimen
Sinn hatten (wie ben = lansquenetz, don = Bourbon, ga -=■ Genes, dem
= Angleterre) den Leser auch dadurch noch irrezuführen suchte, dass
man für ]' empereur Anthoine Perrenin, für Beaurain Humbert Grillet
für mariage Charge, für Palliance marchandise, für Paffaire Taigen*
einsetzte. Das leitet unser System hinüber zu der Beförderungsweise
durch Kaufleute2). Man wollte offenbar bei dem oberflächlichen Leser
den Eindruck hervorrufen, als sei es ein .Handelsbrief3). Freilieh
fiel man dabei genug oft aus der Bolle. Es ist ja überhaupt fraglich.
•) Vgl. Aloys Meister, Die Anfänge der modernen diplomatischen Ge-
heimschrift. Paderborn 1902. Derselbe, Die Geheimschrift im Dienste der pfipstL
Kurie. Paderborn 1906 (Quellen und Forschungen der Görres-Ges. 11) ferner
J. Susta, Eine päpstliche Geheimschrift aus dem 16. Jahrhundert, Mitt. des
Inst. 18., 367 ff.
') Übrigens kommt das Wort marchandise auch in dem erstgenannten
Chiffrensystem mit unterlegtem Sinn vor.
8) Die Sache war nicht völlig neu. Schon 1495 bediente sich der spanische
Diplomat Alvarez de Puebla dieser List, Sagmüller 298. — Ähnlich verhält es
sich ja auch mit dem Schreiben Margaretes von Österreich an Charles de Poupet
rom 18. Jänner 1519, das die Bemerkungen über die Kosten der Wahl Karls Y.
in die Form eines Pferdehandels (!) kleidet. Gachard, Rapport 155 f.
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 457
inwieweit man die Vorschrift bis ins einzelne verfolgte. So konnte
ich nur sehr wenige Briefe finden, die wirklich vollständig in Chiffren
niedergeschrieben worden sind, ja ich fand nicht einen, der mit den
angeführten Deckadressen versehen worden wäre. Das kann nun
freilich nicht als vollgültiger Gegengrund für die Nichteinhaltung der
angegebenen Regeln gelten, zumal wir es nur selten nachweisen können,
ob wir es beim einzelnen Stücke nicht mit einem Duplikat zu tun
haben, bei dem man vielleicht die eine oder andere Vorsichtsmassregel
ausser acht zu -lassen für gut hielt
Für den Verkehr Karls mit Ferdinand häufen sich von 1526 an
die Chiffrensysteme von dem einfachsten bis zum höchst komplizirten.
Im allgemeinen darf gesagt werden, dass grosse Fantasie nicht zu den
stärksten Eigenschaften der kaiserlichen Chiffreure gehört zu haben
scheint, denn die einzelnen Zeichen wiederholen sich oft sechs Jahre
hindurch, wechseln natürlich bei den verschiedenen Korrespondenzen
ihre Bedeutung, sonst aber kehren sie immer wieder.
Die vorliegende Skizze erwuchs aus den Vorarbeiten zur Heraus-
gabe der Korrespondenz Ferdinands I. Man wird vielleicht daraus
wieder einmal ersehen können, dass sich einem Quellenstoffe, der
scheinbar völlig der politischen Geschichte angehört, auch andere
Seiten abgewinnen lassen. Je tiefer man schürft, desto wertvolleres
Material wird der Posthistoriker ans Tageslicht fördern. Es ist nicht
allzulange her, dass auf diesem Gebiete fast ausschliesslich der Post-
fachmann das Wort hatte. Wenn nicht alle Anzeichen trügen, schei-
nen sich nun auch Vertreter der Geschichtswissenschaft in erhöhtem
Masse hiefür zu interessiren.
Anhang.
Intelligence pour durant ceste guerre adresser les
lectres vers Italie, Flandres et Allemaigne 1523.
Pour ce que V affaire de 1' estat de l1 empereur est tout le fondement
des ses affaires, et la diligence et advertissement pour la conduicte d' iceulx
est le poinct que plus emponrte, afin de selon le temps s'advancer ou
refltoidir. A ces causes sa m*® a fait dresser durant ceste presente guerre
V iatelligence que s1 ensuit. Laquelle est secrete et soubz siurement so-
lennel. Et pour le moyen d* icelle sa*!. mu pourra souvent avoir nouvelles
de aead. affaires.
Premiers, quant aux lectres que sa m^ vouldra escripre pour Flandres,
elles so feront en chiffre, aussi feront toutes les autres, et ne seront point
signäes de T empereur, mais souffira que la chiffre soit congneue ä celui
& cui eile s' adresse, et que le secrätaire qui la fait, ait entendement et
458 Wilhelm Bauer.
credit pour le faire en son nom, et sa minute sera veue par F emperenr
et son conseil et signee de sad. mtö , s' il est besoing. Et se fera la lectre
tonte en chiffre, la plus forte qne Ton poarra et en peu de parolles, et
ce pour evicter les dangiers, et pour seurte s' envoyera tousiours la dupli-
cata et triplicata par les chemins ordinaires de la mer, et afin qne ceuli
ä cui T on escripra, congnoissent plus certannement V intencion de Y em-
perenr et adioussent tant plus grant foi et credit a lad. chiffre.
Le chemin pour Ytalie sera de ceste maniere, assaroir quo lad.
chiffre sera close en maniere de marchansa). Et Tadresse de lad. lectre
sera que led. maistre des postes fera ung pacquet dez la court ä Sarragoee
ä Dyonis de la Cavalleria et Thomas Cornel. Dedans lequel pacquet aora
autre pacquet adressant ä Lyon ä Roberto et Guillelmo Nasy et com-
pagnia b), ausquelz des led. Serragoce leur sera envoye. Dedans le pacquet
desd. Nasi aura autre pacquet adressant aud. Lyon a Anthonio Gondy et
compagnia re3idens ä Lyon, de sorte que led. Nasy baillera led. pacquet
aud. Gondy. Dedens led. pacquet de Gondy aura autre pacquet adressant c)
domino Martino Centurion in Genoa. Dedens lequel pacquet de Centurion
aora ung autre pacquet qui s' adressera domino Juliano de Eibas in Genoa,
et escripra led. maistre des postes aud. Centurion, que pour ce que Y aüaire
est pour sa marchandise de Portugal, qu'il lui prie de en absence dud.
Juliano qu'il baille la lectre ä Jeromino Adurno. Et ceci se fera aiiui,
jusques led. Adurno ait prins ung nom qu* il choisira en faisant responee.
Maintenant pour Y intelligence d5 escripre pardeca pour la responee,
ce sera que led. Jeronimo Adurno d) escripra en sa chiffre et adressera sa
lectre de chiffre en superscription : domino Mapheo de Rogerii in corte
d'Espagna que sera prins pour le nom du maistre des postes, et le nom
dud. maistre des postes sera pour cellui de Y empereur ou de son seere-
taire. Lu quelle lectre de chiffre sera mise en ung pacquet assavoir pour
led. Adurno adressant par la main dud. Centurion ou d* autre son amie)
es mains de Nasy ou Gondy qui sont facteurs et amis dud. Boger et
1' envoyeront aud. Roquer par le mesme chemin que ä Y aller. Aussi led.
Adurno f) adressera sa lectre aud. Rogner que sera enclose en ung pacquet
adressant a Francisco Antmory et Bernardo Hugociony et 9a paquettera?)
in corte d'Espagna.
a) Ursprünglich folgte: Et mettra le maistre des postes la superscription
de sa main adressant domino Johanni Bency in Florenca et cestui nom est
entendu et se prendra pour messire Raphael de Medicis.
t>) Von anderer Hand hinzugefügt: ä Lyon.
c) Folgt durchstrichen : ä Florence ä Anthonio herede de Philippo Gatheroti
et compagnia in Florenca. Dedens led. pacquet de Galterotty aura autre pacquet
adressant ä Octaviano de Medicis in Florenca. Dedens led. pacquet aura cellui
de Johan Bency cn Florenca qu1 est le nom dud. messire RaphaeL Et seront
tous les pacquetz scell^z de la marque de marchant dud. maistre dea postes*
Pour escripre ä Jeronimo Adurno se fera le train que dessus jusques au pacquet
de Anthonio Galteroty, dedens lequel se fera autre pacquet adressant.
d) Folgt durchstrichen: et messire Raphael. Dementsprechend wurde bei
den folgenden Verben und Pronomen der ursprüngliche Plural sinngemäss in
den Singular umgeändert, statt escripra hiess es escriprent chaeun.
e) Ursprünglich folgte: aud. Galteroty a Florenca et dez led. Galteroty
▼iendra ä Lyon. f) Statt Adurno stand früher: messire Raphael.
e) Die Lesung dieses Wortes unsicher, eigentlich steht pag\
Die Taxis'sche Post und die Beförderung der Briefe Karls V. etc. 459
Lequel pacquet d' Antmory led. Adurno a) baillera par son intelligence
aox marchans de Genes b) pour V adresser ä Lyon aud. Gondy pour V envoyer
pardeca en faisant donner commission de despöcher tont propre qnant
besoing sera ä sa despence jusques ä la somme qu' el nommera, ausd.
marchans tant de Genes c) ä Lyon que de Lyon eh court cTEspagne. Et
le semblable fera le maistre des postes.
Lequel Adorno d) advertira6) tant en Rome, Naples Milan que aillieurs
et de ce mesmes de ce que desd. lieux auraf) nouvelles advertira sa
mu par la chiffre et intelligence que dessusf).
») Ursprünglich: messire Raphael.
t>) Ursprünglich: Florenca.
c) Ursprünglich: Florenca.
d) Ursprünglich: Lesquelx Adurno et messire Raphael selon que lui sera
ordonnl.
e) Irrtümlich steht noch advertiront und auront.
f) Folgt durchstrichen Quant ä Flandres pour y escripre, il se fera par
la chiffre de madame et s' escripra a Baptista de Rogeri in An versa que sera le
nom de madame. Et la lectre dud. Baptiste sera encloae dedens ung pacquet
adressant ä Camillo de Dyaceto1) et Francisco Nasy in Anversa, et led. pacquet
sera couvert dessus d1 une autre lectre adressant ä Roberto et Guillelmo N asy
et compagnia a Lyon. Quant aux responces, le maistre des postes qu'est en
Flandres a bonne intelligence pour l' envoyer par le mesme chemin.
Quant a Alemaigne Ton escripra aux Velzers et deslä ä Felingher.
x) Für diesen Camillo de Dyaceto existirt im Departement alarchiv zu Lille
ein Geleitsbrief Karls vom 7. Februar 1523, woraus man ersieht, dass dieser in
Lothringen ansässig war und zwischen Antwerpen und Frankreich (in diesem
Falle Nancy) den Handel von Tapisseriewaren vermittelte. Inventaires Sommaires
däpartementales (Nord) 1, 382.
Über die Entstehung des niederländischen
Beligionsfriedens von 1578 und Mornays Wirk-
samkeit in den Niederlanden.
Von
Albert Elkan.
Der fteligionsfrieden vom Juli 1578 hat in der niederländischen
Geschichte besonders deshalb seine Bedeutung, weil er einer der letzten
möglicherweise erfolgversprechenden Versuche Wilhelms von Oranien
darstellt, die Einigkeit zwischen den südlichen und nördlichen Provinzen
aufrechtzuerhalten. Die Hindernisse lagen vo* allem auf dem Gebiete
der Religion, aber die Gegner kamen von zwei Seiten: einmal wünsch-
ten Erzherzog Matthias, der, von dem katholischen Adel gerufen, seit
Januar dieses Jahres die Stelle eines Generalstatthalters der Nieder-
lande einnahm, und die „österreichische Partei8, dem Katholizismus
in den südlichen Provinzen seine herrschende und alleinberechtigte
Stellung zu bewahren1), andererseits aber suchten die calvirristdschen
Demokraten von Gent durch eine Volksbewegung ihren Glauben ge-
waltsam bis zur Vernichtung des Gegners durchzusetzen. Zwischen
ihnen stand Wilhelm von Oranien, der, nominell nur der General-
leutnant Matthias, in Wirklichkeit die einflussreichste und eigentlich
ausschlaggebende Persönlichkeit war; er suchte durch einen Religions-
frieden die Gegensätze auszugleichen. Über dessen Vorbereitungen
sind wir nur mangelhaft unterrichtet, aber einigermassen können wir
über Wilhelms Vorgehen doch klar werden.
*) Ritter, Deutsche Gesch. I, 530 ff. — A. D. B. XX, 631 ff. — Gro«n
v. Prinsterer VI, 387 ff.
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 461
Gegen Matthias und dessen Partei inszenirte er eine protestan-
tische Bewegung1), die ihren Ausdruck vor allem in zwei Bittschriften
an Matthias und den Staatsrat um einen Religionsfrieden fand. Aber
wie sind diese „Requesten* im einzelnen zustande gekommen? Wäh-
rend man ans Bors Darstellung2) nur erkennt, dass sie dem Staatsrat
ungelegen kamen, lassen Hooft und Brandt sie mit Zustimmung der
Dordrechter Synode vom Juni 1578 beschlossen werden. Das ist
auch, wie wir sehen werden, wahrscheinlich richtig, aber die Schwie-
rigkeiten liegen darin, dass wir einmal eine direkte Quelle für Wil-
helms Vorgehen überhaupt nicht haben, dass ferner in den Akten
dieser Synode nicht nur kein Wort von dieser Angelegenheit steht3),
sondern dass sogar Petrus Dathenus, ihr Vorsitzender, der schärfste
Gegner des Religionsfriedens war. Van Lennep meint allerdings,
Dathen habe vielleicht sofort seine Unzufriedenheit zu erkennen ge-
geben und das sei der Grund, warum er am 22. Juni, dem Tag der
Überreichung der ersten Bittschrift, in Dordrecht und nicht wie seine
Genossen hierbei in Antwerpen gewesen sei4), aber das ist nicht wahr-
scheinlich, weil man ihm später während seines langen Zwistes mit
dem Oranier von keiner Seite einen solchen Vorwurf gemacht hat, und
weil er selbst zur Beförderung der Bittschriftbewegung einen Ab-
gesandten nach Friesland geschickt zu haben scheint5). Eher löst sich
die Frage wohl so, dass er mit derselben Bewegung etwas anderes
erreichen wollte als Wilhelm. Dieser will ein Zusammenarbeiten der
beiden Konfessionen erzielen, jener ein feindliches Vordringen gegen
den Katholizismus, aber für beide konnte dann doch die Adressbewe-
gung die erste Etappe bilden. Richtig mag aber sein, was Lennep
über die Entstehung der Bittschriften vermutet5), dass sie nämlich
nicht spontan von Seiten der Kirchlichen stammen, sondern dass
Wilhelm sie veranlasst habe, ja dass sie in seiner nächsten Umgebung
aufgestellt seien. Wir wissen aus einem späteren Briefe Villiers6) —
der selbst der Synode nicht angehörte — dass er mit Dathen, von
der Heyden und Taffin von der Synode „für die Bittschrift* abgesandt
») Groen, 1. c. 385.
*) Bor, XII, fol. 37 ff. Hier auch d. vollst. Text. Titel s. u. p. 468, 2.
*) Herg. v. Rutgers in »Werken d. Marnix-Vereeniging«, Ser. II, Deel III.
*) M. F. van Lennep : G. v. d. Heyden (1884) 136 ff.
6) E. J. Diest Lorgion: Kerkhervorming in Friesland, p. 114 f. und d. Text
zweier friesischer Bittschr. ibid. p. 185 ff. — Weiteres über diese fries. Bewe-
gungen findet sich in Reitsma, 100 jaren uit de geschied, d. Hervorm. in
FriesL p. 179.
«) A. a. 0. p. 134 ff.
462 Albert Elkan.
ist, und es ist richtig, dass wir von der Hey den, Taffin1) und einige
Tage später Dathen in Antwerpen finden2); Lennep meint nun, d*»
Villiers auf den Wunsch des Oraniers die Synode um Abfertigung
einiger ihrer einflussreichsten Mitglieder (Präses, Assessor und Vertreter
der Antwerpener Wallonischen Gemeinde) zur Einreichung der Bitt-
schrift ersucht habe. Die Synode habe diese selber wahrscheinlich
nicht in Händen gehabt, während die Kommission bei der Ankunft
in Antwerpen wohl mit dem Hauptinhalte bekannt gewesen sei, denn
da sie sehr lang und schon vier Tage nach Ende der Synode einge-
reicht worden sei, habe sie wohl schon vor Ankunft der Kommission
in Antwerpen fertig gestellt sein müssen. Diese letzten Vermutungen
möchte ich doch nicht ganz teilen, denn die Theologen Emdens er-
wähnen im folgenden Jahr in einem ßrief an den Grafen Johann
Ton Nassau, dass jene Bittschrift vom 22. Juni mit gemeinsamer
Billigung der Synode und aller Reformirten dem Erzherzog and dem
Staatsrat eingereicht worden sei4). Danach muss man doch annehmen,
dass die Synode mit dem Inhalt der ersten Bittschrift, wenn auch
vielleicht sozusagen inoffiziell, vertraut gemacht worden war, was ja
auch trotz des Schweigens der Synodalakten wohl möglich ist.
Ein Brief, den ein anderes Mitglied der Synode — aber nicht
jener Kommission — einige Tage später schrieb, wirft ein interessantes
Licht auf Wilhelms Vorgehen: auf unsere überreichte Bittschrift er-
warten wir gute Antwort, ja sie sollen gezwungen sein, gute Antwort
zu geben, weil sie wegen des grossen Zulaufs zu den Predigten Auf-
ruhr fürchten6). Es mag zweifelhaft sein, ob sich das auf den Staate-
*) Janssen: Petr. Dathenus p. 126.
') Das darf man doch wohl aus der Fülle irriger Angaben bei Rahlenbedc
Taffin (BulL d. L Comm. d. Phist. d. egl. Wall. 11) p. 166 als richtig hera»-
nehmen. Taffin war ja auch Prediger des Oraniers und der wallonischen Ge-
meinde Antwerpens. Villiers, Wilhelms Hofkaplan, wohnte natürlich ebenfalls
dort. Über v. d. Hey den cf. Lennep, 130 und unten Anm. 5. Über Dathen
ebendort, sowie Schotel, kerkelijk Dordrecht I, 121.
3) Nach einem kathol. Bericht geschieht die Einreichung durch vier Personen
,de petite qualite\ dont Tun estoit banquerouttier«. (Gachard, Bibl. Nat. I, 189:
wahrscheinlich von Lalaing, dem Gouverneur v. Hennegau, oder unter dessen Auf-
sicht verfasst: Gachard, 1. c. 137. — Bussemaker, de aüscheiding der waalsche
gewesten, I, 422, 2).
4) Gerdes, Scrin. antiq. I, 120. — Diese Stelle ist bisher nicht herangezogen
worden. Sie ist auch bei Groen zitirt: a. a. 0. VII, 135.
5) Cubus aus Antwerpen, 29. Juni 78, bei Janssen, Bescheiden ang. de
Kcrkherv. in Viaanderen, Werken d. Marnix-Vereen. Ser. III, D. III, p. 7 i
Unterschrift : D. Dathenus et Caßp. Heyd. te salutant. Cubus war zweiter Schrift-
führer der Synode.
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 4ß3
Tat oder auf die Generalstände bezieht, an die die Bittschrift weiter-
gegeben worden war, wenn sie aber wirklich auf Anregung des Fürsten
entstanden ist1), so hatte er sein Vorgehen auch vor den Nächstbe-
teiligten geheim gehalten.
Auch über die direkten Verfasser der Bittschriften stellt Lennep
interessante Vermutungen auf: er meint, der Blick fiele zuerst auf
Villi er s und zugleich dürfe man annehmen, dass Philipp von Marnix
einen belangreichen Anteil gehabt habe. Das Beibringen von Vor-
bildern aus fremden Staaten und Gottesdiensten entspräche ganz der
Art dieses letzteren, ausserdem sei er damals gerade vom Reichstag
von Worms zurückgekehrt und unter den als Vorbildern angegebenen
Städten fände sich auch gerade Worms. Die zweite Schrift mit den
vielen gesetzlichen Einschränkungen verrate eine Hand, die sich darin
zu Hause fühle.
Ich habe schon früher auf ein interessantes Argument aufmerksam
gemacht8), das sich in der ersten Bittschrift findet: auf das von Du-
plessis- Mornay, dem späteren Minister Heinrichs IV., für die Möglich-
keit zweier Religionen in einem Staate sehr häufig (und von Languet
einmal) gebrauchte Beispiel von der Duldung der Juden in Rom, wo
ihnen der Papst gegen Geld sogar Synagogen zu bauen und Christus
zu blasphemiren erlaube. Ich meinte damals, die Bittschrift rühre
von der extrem-calvinistischen Partei her, zu der Mornay in Gegen-
satz stand, die aber dies Argument wohl aus seinen Schriften über-
nommen habe. Das ist aber wohl kaum der Fall, vielmehr lässt die
Bitte um einen Religionsfrieden vermuten, dass die Bittschrift von
jener selben Mittelpartei stammt, der Mornay angehörte. Hat aber
doch auch diese jenes Argument aus seinen Schriften entlehnt? Wohl
nicht, oder doch nicht allein, denn jene Erzählung findet sich ohne
Languets und Mornays Nutzanwendung, nur zur Verspottung des
Papstes, schon in einer früheren Schrift Marnix von St. Aldegondes,
in dessen berühmtem 1569 herausgegebenen „Bienkorf*8). Marnix ist
der erste von diesen dreien, der diese Erzählung hat, er bringt sie
mit Details über die vom Papst geforderten Geldsummen, die bei
J) BussemakeT, de afscheiding I, 324, begnügt sich mit einem »vielleicht«.
*) Elkan, d. Publizistik d. Bartholomaeusnacht und Mornays Vindiciae
c. Tyrannos (Heidelb. Abbandlungen, Heft 9) p. 93 und Nachtrag.
8) Oeuvres de Marnix, ed. Quinet, VI, 29. Über die Entstehungszeiten
dieser Schrift vgl. Tjalma, Fil. v. Marnix (1896) p. 14, 2, der über Thijmes und
Toorenenbergens Absichten darüber referirt. Eine ursprüngliche französische
Form scheint schon zwischen 1561 und 1565 entstanden zu sein.
464 Albert Elkan.
Mornay zu kurzen Andeutungen zusammengezogen sind, seine Er-
zählung mag also wohl die Quelle für Languet und — direkt oder
indirekt — Mornay gewesen sein1). Hat nun Marnix etwa deswegen
das ganze Bittgesuch verfasst? Ich glaube das doch nicht Denn,
wie schon hervorgehoben, so wie die Erzählung in der Requete steht
stammt sie doch ganz aus Mornays Schriften und dem stand Yilliers
damals viel näher als Marnix, von dem wir von einer persönlichen
Bekanntschaft mit jenem bis dahin überhaupt nichts wissen2). Auch
die übrigen von Lennep angeführten Gründe führen fast alle min-
destens ebensogut auf Villiers wie auf Marnix, Letzterem aber lag
der Gedanke das Religionsfriedens viel ferner als dem Hofkapkn
Wilhelms. Marnix ist viel extremer, doch mehr ausschliesslicher Cal-
vinist, er hat sonst — soviel ich weiss — nie für den Beligions-
frieden als ein allgemein erstrebenswertes Ideal seine Stimme erhoben3!
Ganz anders Villiers, Besonders ist darauf aufmerksam zu machen,
dass dieser ein Jahr später zusammen mit Taffin ausdrücklich den
Religionsfrieden von 1578 verteidigt hat4). Und hierbei fuhrt er z. R
an, dass die Reformirten Freiheit ihres Gottesdienstes im Reich, in
Gallien und Belgien nie erhoffen konnten, wenn sie nicht die Aus-
übung verschiedener Religionen in der einen Provinz Geldern dulden
f) Woher er sie genommen hat, weiss ich leider nicht Während sie näm-
lich in der Form Languets und Mornays charakteristisch ist für all mihi ig auf-
kommende friedliche Strömungen der 2. Hälfte des 16. Jahrhts., kann sie in der
Form des Bienenkorbs aus der antipäpstlichen Literatur irgend welcher Epoche
stammen. Der Gedanke findet sich in der Languet-Mornayschen Form ange-
deutet auch bei Crato, dem calvinis tischen kaiserlichen Arzt und Freunde Langueu,
in einem Brief an einen Senior der böhm. Brüder von 1575 (Fontes rer. austr.
2. Abth. Bd. 19, p. 413). Auch Mornay hatte Crato auf seinen Reisen 1571
kennen gelernt: Brief M/s in der Hof- und Staatsbibl. München, Coli, Camer.
Vol. 114, Nr. 178. — Vgl. für das Argument ferner u. p. 470, Anm. 1.
*) über die Bekanntschaft mit Villiers vgl. Elkan, a. a. 0. 70 ff. Marnix
und Mornay könnten sich freilich schon 1569 in Heidelberg näher getreten sein.
De Stassart, oeuvres div. p. 471 behauptet Mornay und Marnix hätten sich 1575
in Frankreich kennen gelernt. Das schwebt ganz in der Luft.
8) Sehr charakteristisch ist, dass er in dem Fragm. einer Antwort auf <fc>
Ablehnung d. Religionsfriedens durch d. Heneg. Staaten durchaus nicht von d.
Nebeneinanderbestehen zweier Religionen spricht, sondern nur von der Ab-
schaffung der römischen (Toorenenbergen, Marnix godsd. Geschr., Tersch,
p. 95 ff.).
«) Gerdes, a. a. 0. I, 328—342. Villerii et Taffini Responsum de Paoe
Religionis cum Pontificiis ineunda . . . Diese Schrift ist ebenso, wie die oben
zitirte der Emdener Theologen ein theolog. Gutachten auf eine Anfrage Johanns
von Nassau, Statthalters von Geldern und Zütphen, ob den Katholiken das Ter-
sprechen des Religionsfriedens gehalten werden müsse und dürfe.
über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 455
wollten1). Man müsse sich für den öffentlichen Frieden bemühen,
wenn nur die Freiheit der eigenen Eeligion unangetastet bleibe, ge-
rade wegen der Aussicht, so die „Wahrheit" verbreiten zu können2).
Ich will nicht behaupten, dass diese Übereinstimmungen durchschlagend
seien; ohne direkte Zeugnisse wird man die Urheberschaft nicht sicher
feststellen können und muss sich begnügen, gewisse charakteristische
Ähnlichkeiten mit anderen Schriften in das rechte Licht zu stellen8).
Auch ob die zweite Bittschrift, wie Lenuep vermutet, von Mamix
herrührt, ist sicher zweifelhaft. Ich wage nicht darüber ein Urteil zu
fallen; in die Marnix- Literatur ist nichts von diesen Mutmassungen
übergegangen.
Der Erfolg der Bittschriften war grösser, als der Oranier wohl
geglaubt und gehofft hatte. Zwar von den Generalständen, denen
Wilhelm und — jedenfalls unter seinem Einfluss — der Staatsrat
schon vorher, am 9. Juni, den Religionsfrieden vorgeschlagen hatte,
wurden Schwierigkeiten gemacht; sie konnten sich, als ihnen am
12. Juli der Entwurf des Friedens vorgelesen war, nur dazu verstehen,
dass er zusammen mit den Bittschriften an die Provinzen übersandt
werde. Von diesen erklärte die Geistlichkeit der am 17. Juli ver-
sammelten Stände von Flandern, sie sei wegen ihrer geringen Zahl
zu einer Antwort nicht ermächtigt, und der Adel beschäftigte sich
überhaupt nicht mit der Frage, die Hennegauer Stände aber lehnten
den Religionsfrieden rundweg ab. Der Versuch, einen allgemeinen
Religionsfrieden sofort durchzusetzen, war damit gescheitert, jede ein-
zelne Provinz konnte nunmehr den Entwurf als für sich bindend an-
erkennen oder nicht, und die Verhandlungen mit Gent, als dem wich-
tigsten Gliede Flanderns, um das es sich ja bei der ganzen Frage vor
allen Dingen handelte, dauerten bis in den Dezember des Jahres
hinein*). Die calvinistische Bevölkerung der südlichen Provinzen hatte
aber die Gewährung, ja sogar die Beratung des Religionsfriedens,
der für sie die erste öffentliche Anerkennung und Gestattung ihrer
Religion bedeutet hätte, gar nicht erst abgewartet, sondern nahm
sich selbst ihr Recht und ging sogar höchst feindlich und gewaltsam
») A. a. 0. 335. ») A. a. 0. 341.
8) Weniger günstig, doch auch nicht gerado feindlich spricht sich Villiers
in einem Brief an Wilhelm über d. Religionsfrieden aus: Groen, a. a. 0. VII.
262 ff. (17. März 1580). — Ich weiss auch nicht, wie weit etwa Taffin als
Autor in Betracht käme? Die Literatur über ihn lässt dafür im Stich.
*) Bussem ak er, op. cit. II, Bewiijsstukken Nr. 6, im Text besd. I, 338 ff.,
448 ff., II, 6, 97 ff. — Für die flandr. Versammlung vom 17. Juli : Janssen u. v.
Dale, Bijdragen tot de oudkeidknnde . . von Zeeuwsch- Viaanderen I, 113, 138 ff,
195 ff., 249 &, II, 47. — Languet, Arcana, Nr. 147 u. 148. — Groen, a. a. ü. 388.
Mitteilungen XXYII. 30
466 Albert Elkan.
gegen den Katholizismus vor. Es zeigte sich, dass sich Wilhelm ii
seiner Berechnung doch geirrt hatte; die Dinge waren, wie Groa
van Prinsterer bemerkt, bis zu einem Punkt gekommen, wo alles
schadet und nichts nützt. Besonders in Gent ging die calrinistisch-
-demokratische Bewegung unter Leitung Hembyses und Dathens bald
über alle Massen und Grenzen hinaus. Dort war von einer Gleich-
berechtigung der beiden Konfessionen sehr bald gar keine Hede mehr,
sondern es handelte sich darum, dem Calvinismus die Herrschaft zu
verschaffen. Die Geister, die Wilhelm von Oranien gerufen hatte,
nun wurde er sie nicht los. Da galt es sich der Bewegung entgegen
zu werfen, den Wahnsinn und die Ungerechtigkeit des demagogischen
Treibens zu zeigen, Ruhe- und Vernunft zu predigen.
Diesem Zwecke diente eine, teilweise, wie wir sehen werden, anch
von Wilhelm angeregte Flugschriftenliteratur, die es lohnt naher zu
betrachten. Sie wird uns gleichzeitig Gelegenheit geben, Ergänzungen
zu dem, was über den Einfluss Gastellions, des Gegners Calvins und
Bezas, in den Niederlanden, bekannt ist, zu bringen und die dortige
Wirksamkeit Duplessis-Mornays zu verfolgen. Castellion hatte im
Jahre 1562 aus Anlass des ersten französischen Religionskrieges einen
Conseil ä la France desolee verfasst, um die Gegner zur gegenseitigen
Toleranz zu ermahnen, ihnen die Verkehrtheiten ihrer Ansichten zu
zeigen und nachzuweisen, wie wenig sich sowohl Katholiken als Hu-
genotten auf die heilige Schrift berufen konnten.
Von diesem Buch erschien schon 1578 die erste holländische
Obersetzung unter dem Titel: Eaet an das verwoeste Vrankrijk; in
dieser Form wurde das Buch 1603 und unter anderem Titel noch
mehrmals in den Niederlanden aufgelegt1). Zweifellos hat man damit
auf die niederländischen Beformirten einwirken wollen, in der Idee,
dass die Meinungen, die Castellion för die französischen Zustande ver-
focht, auch für die damaligen niederländischen massgebend sein
könnten. Mit Gastellions Einfluss in den Niederlanden beschäftigt
sich auch sein Biograph Ferdinand Buisson eingehend (II, 285 ft);
allerdings überschätzt er wohl den Einfluss auf Coornhert und Armi-
nias, denn allein aus literarischen Gründen entstehen ja solche Be-
wegungen wie die in den Niederlanden nicht, dass er aber Einfluss
ausgeübt hat, kann nach den Angaben ßuissons nicht zweifelhalt sein.
Unbekannt ist ihm aber die merkwürdige Geschichte geblieben, die
jener „Baet* 1578 und 1579 gehabt hat8). Im ersten Jahre, also dem
0 F. Buisson, S6b. Castellion, 2 Bde. (1892), II, 363 f.
*) Auch sonst lassen sich Buissons Angaben darüber ergänzen. So bat
Aggaeus Albada in seinen Randbemerkungen zu den von ihm herausgegebenen
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 457
seiner eigenen Herausgabe, erschien in den Niederlanden eine Schrift
unter dem Titel: Vermaninghe ende Eaet voor de Nederlanden . . .
etc.1), die im folgenden Jahre auf französisch übersetzt als „Exhor-
tation Amiable, et Conseil salutaire pour le Pais-Bas* herausgegeben
wurde2). Diese Exhortation ist nun nichts anderes als eine Anpassung
des Castellionschen „Conseils" auf die Niederlande. Und zwar eine
Anpassung, die in der bequemsten Art vorgenommen wurde, was der
, Conseil" allerdings erleichterte. Denn in dieser Broschüre hatte
Castellion nur sehr wenig von den speziellen Zuständen und Ereig-
nissen in Frankreich gesprochen, sondern hatte vielmehr die Gelegen-
heit wahrgenommen, um seine allgemeinen Ansichten darzulegen: der
Krieg sei daraus entstanden, dass Katholiken und Evangelische Ge-
wissenszwang ausübten, wolle man den Zwiespalt beseitigen, so dürfe
man niemanden wegen Ketzerei verfolgen u. s. f.
Die einzigen Umänderungen nun, die der Verfasser der f exhor-
tation" vorgenommen hat, sind die folgenden: es wird regelmässig an
Stelle von „France" tPays-Bas" gesetzt, wenn dort ein Beispiel aus
der französischen Geschichte erzählt wird, so wird das hier als ein
Beispiel aus der Geschichte der Nachbarn gegeben u. s. w. Einige
Akten des Kölner Congresses von 1579 auch Bücher von Witlingius, Catharus
und Kleinbergius zitirt, die Lossen (bist. Taschenb. 1876r Anm. 32 zu Lossens
Aufsatz) nicht hat identifiziren können. Alle drei Pseudonymen stammen aus der
Schrift »de haereticis, an sint persequendi« (1554), an der Castellion einen Haupt-
anteil gehabt hat (Buisson, I, 372 ff.), und in der er Schriften anderer Protestanten
verwertet. Diese drei sind Brenz, Luther und wahrscheinlich David Joris
(Buisson, I, 400—404, II, 164). Albada war Schwenckfeldianer und also in man-
chem Sinne ein Gesinnungsgenosse der späteren Coornhert und Arminius; Ca-
stellio war ihm im richtigen Humanistenstyl der »Einzige1 (Ep. select. ed. Hein-
sius, p. 626). Vgl. übrigens Sepp, drie Evangeliedienaren.
') Vgl, van der Wulp, Catalogus van de Tractaten I (1866) Nr. 365; ge-
nauer Titel: Vermaninghe ende Raet voor de Nederlanden, waer in doorsake
bewesen wort vanden tegenwoordigen inlantschen twist, ende 00k de Kemedie
4ar teghen, maer principalijk wort hier bewesen oftmen de Conscientien behoort
te bedwinghen. Gedruckt 1578, in 8°, 102 S. Die Schrift findet sich auf keiner
grösseren deutschen Bibliothek. Auch van der Wulp nennt sie äusserst selten.
Die MeulmannBche Pamphletsammlung, die er beschreibt, ist später an die Genter
Bibliothek gekommen. Auch Knüttel, der die Hager Sammung beschreibt,
notirt die Schrift: Katal. v. Pamfl. I, 1. Nr. 369.
*) vgl- ▼. d. Wulp, a. a. 0. Nr. 405 ; Knüttel, a. a. 0. Nr. 424. Ich be-
nutze das Exemplar der Breslauer Universitätsbibliothek: Exhortation Amiable
Et Conseil salutaire pour le Pais-Bas. Monstrant la cause de la presente dissen-
sion intestine, & le remede qui y pourroit estre mis. Et principalmcnt est icy
auise\ 8i on doibt forcer les consciences. 1579. in 8°. 80 S. Dass diese Schrift
nur eine Übersetzung der niederländischen ist, geben v. d. Wulp und Knüttel an.
30*
468 Albert Elkan.
Bibelzitate werden genauer übersetzt und andere unbedeutende Än-
derungen ähnlicher Art vorgenommen, einige wenige Perioden, die
ganz speziell für französische Leser berechnet waren, werden ausge-
lassen, wie z. B. die Erzählung des Tumultes von Amboise ; wichtiger
aber, als alles das, ist, dass alle Stellen, in denen es bei Castellion
heisst, die Franzosen töteten sich gegenseitig, es herrsche Unfrieden,
man kämpfe nicht mehr mit geistigen Waffen, sondern gebrauche Ge-
walt und dergl. in der exhortation in die Zukunft gesetzt werden:
man bereite sich vor, sich gegenseitig zu töten, man werde keinen
Frieden haben, man beginne mit Gewalt zu kämpfen. Dies im Verein
mit zwei Einschiebseln in der exhortation ermöglicht die Datirnng der
niederländischen Schrift und die Angabe des Zwecks, den man mit ihr
verfolgte. Auf Seite 8 heisst es in der exhortation, man habe lange
das Gewissen der Evangelischen zwingen wollen, aber es sei bekannt,
was diese nicht nur in Deutschland und Frankreich, sondern auch in
Holland und Seeland getan haben, und dass sie vor kurzem hier
mehrere Bittschriften an Matthias von Österreich und die Herren vom
Staatsrat gerichtet haben, es möge ihnen die freie Übung ihrer Religion
erlaubt werden1). Das muss sich, wie schon van der Wulp bemerkt
auf jene oben besprochenen Gesuche um freie Religionsübung beziehen*).
Wenn man durch diese Gesuche also den frühesten Termin der Ab-
fassung festsetzen kann, so wird der späteste Termin durch die Er-
wähnung Don Juans als des (noch lebenden) Feindes des Niederländer
gegeben8), da dieser am 1. Oktober 1578 gestorben ist; der Zweck
der Schrift ist, gegen die drohende Uneinigkeit der reformirten und
katholischen Provinzen aufzutreten, zu zeigen, dass der extreme cal-
vinische Eifer die grösste Gefahr für den Staat bedeute, zur Einigkeit
gegen die Spanier zu ermahnen.
l) . . . & que depuis peu de temps en 9a, ils out pardeca presente diuerse*
requestes a Monseigneur TArchiduc d'Austrice Matthias, & ä Messeigneurs da
Conseil d' Estat, supplians tres-humblement que le libre exercice de leur religioa
leur fut permis.
*) Die Titel bei v. d. Wulp, op. cit Nr. 361 : Requeste presentee ä «m
Alteze et Messeigne ur 8 du Conseil d' Estat, par les habitans des pais-Bas, Pro-
testans vouloir viure selon la Reformation de l'Evangile, de 22 Juin 1578; und
Nr. 362 : Deuxifeme Requeste presentäe . . ., le 7. de Julet, par les Protestant,
de vouloir viure . . ., sur le faict de Tasse urance en P exercice de Tone et de
Tautre Religion. 1578.
') Exhortation, p. 6 : Voilä ton mal . . . qui . . . te tourmentera, jusques I
ce que tes enfans seront . . . entierement d'accord pour enchasser Don Jehaa
d'Austrice auec ses adherens, tes ennemis mortels & perpetuels.
Über die Entsiehang des niederländischen Religionsfriedens etc. 469
Es ist doch höchst merkwürdig, dass man für solche Zwecke auf
Castellions Büchlein zurückgegriffen hat, das von irgendwelchen ausser-
politischen Tendenzen völlig frei ist und nur durch humanitäres Mit-
gefühl mit dem allgemeinen Elend und durch Widerspruch in einigen
dogmatischen Fragen veranlasst worden war.
Der Verfasser der exhortation hat also mit wenig Mitteln nicht
nur den örtlichen Wirkungskreis des conseil sondern auch seine innere
Tendenz ganz verändert Wer ist dieser Verfasser? Von vornherein
liegt die Vermutung nahe, dass es ein Calvinist war, denn ein Ka-
tholik, der gegen die calvinistische Zerstörungswut aufgetreten wäre,
würde wohl kräftigere Töne angeschlagen und selbst bei vermittelnder
Tendenz die Galvinisten weniger glimpflich beurteilt haben. Aber
man kann viel genauere Vermutungen aufstellen.
Im Jahre 1579 erschien in den Niederlanden eine kleine, ano-
nyme Schrift: Discours sur la Permission de Religions-vrede, au Pais-
bas, die, wie ich strikte nachgewiesen zu haben glaube, von Philipp
Duplessis-Mornay verfasst ist1). Um dieselbe Zeit geschrieben, verfolgt
sie fast denselben Zweck wie die exhortation, doch wird in ihr be-
sonders auf die Forderung eines Religionsfriedens Wert gelegt, der
schon geplant, aber noch nicht angenommen war8). Ich kann hier
nicht den genauen Beweis für Mornays Autorschaft wiederholen, muss
aber anführen, dass Mornay bei der Abfassung in der Weise vor-
gegangen ist, dass er eine frühere eigene Schrift, die sich an die
französische Ständeversammlung zu Blois richtete, für die niederlän-
dischen Zustände von 1578 umgearbeitet und einige Stellen neu hin-
zugefügt hat8). In diesem tdiscoursg nun wird die exhortation dem-
jenigen zur Lektüre empfohlen, der sich näher darüber unterrichten
will, dass man keinen Gewissenszwang aasüben darf4). Van der Wulp,
»j Vgl. Elkan, a. a. 0. p. 109 ff.
») Vgl. Discours, p. 3—5, 50.
•) Mornay scheint die Remonstrance aux estats de Blois (geschrieben 1576)
noch ein drittes Mal in etwas veränderter Form in seiner publizistischen Wirk-
samkeit verwandt zu haben; in dem Mein, de la Ligue (2. Aufl. (1758) II, 113—
150) findet sich eine »Exhortation & Remonstrance Faite d'un commun accord
par les Francois Catholiques et Pacifiques pour la Paix . . . (am Rand: 1586—
1587; in der 1. Aufl. ohne Zeitangabe), die, wie schon der Herausgeber der
2. Aufl. feststellte, nur eine gemäss der Lage während der Liga wenig bear-
beitete Form der Schrift von 1576 ist. Der (resp die) Verfasser wird nicht ge-
nannt, während Weill (The'or. •. le poav. royal, p. 205, 5; sein falsches Zitat ist
nach der Angabe oben richtig zu stellen; die von W. angezogene Stelle p. 143)
ohne weiteres Mornay als Verfasser nennt.
4) Vgl. Discours p. 48 — 49: Et qui voudra plus amplement & tres-eui-
demment entendre & estre inform £ par viues raisons & argumenta irrefragables,
470 Albert Elkan.
der den Autor des discours nicht kannte, meinte schon, die ezhorta-
tion sei von demselben Verfasser, und es lässt sich nicht leugnen, dass
die Vermutung nahe Hegt, besonders auch, wenn man die Art und
Weise der Abfassung erwägt, da ja in beiden ältere auf Frankreich
bezugnehmende Schriften im Hinblick auf die Genter Verhältnisse
vom Sommer 1578 umgearbeitet sind.
Auch die Art der Veröffentlichung ist merkwürdig ähnlich: ei-
hortation und discours sind 1579 gedruckt worden, trotzdem sie skh
ihrem Inhalte nach nur auf die Ereignisse vom Sommer 1578 in Gent
beziehen können. Nun ist ja das niederländische Original der eihor-
tation schon 1578 erschienen, während ein solches vom discours nicht
bekannt ist1), als ein übereinstimmendes Faktum bleibt aber die Ver-
öffentlichung der beiden französischen Texte im Jahre 1579; diese
lässt sich ganz ungezwungen erklären, denn trotz des im Dezember
angenommmenen Religionsfriedens brachen schon im Februar und
März 1579 neue calvinistische Unruhen in Gent aus, neue Kultas-
und Religionsverhandlungen waren notwendig, da man immer noch
hoffte, die Gefahr eines Zwiespaltes der nördlichen und südlichen Pro-
vinzen sei abwendbar; die Ausführungen beider Schriften passten also
der Hauptsache nach noch durchaus in die Zeitverhältnisse hinein,
mochte auch Don Juan inzwischen gestorben sein.
Keines der beiden Büchlein gibt den Namen des Druckers an,
aber sie sind in derselben Offizin hergestellt2); auch das ist nicht
qu*on ne doibt nullement forcer les consciences, je le prie vouloir diligemmeat
lire un tres-excellent petit liuret nagueres imprimä, intitule" Exhortation amiable,
& conseil Baiutaire pour le Pais-Bas.
*) leb möchte durchaus glauben, dass sie existirt oder doch eziatirt hat.
Einige der 1578 neuhinzugefügten Teile des Discours sind übersetzt oder gen»
wiedergegeben in: Eon vriendelijcke vermaninghe tot allen Liefhebbers der
Vryheyt ende des Religions-vreden. 1579, (ohne Autor- und Ortsnamen), einer
Schrift, die genau denselben Zweck verfolgt wie Exhortation und Discours. Sie
ist auf keiner der grossen deutschen Bibliotheken vorhanden, bei v. d. Wulp
Nr. 470, bei Knüttel Nr. 426. Dass auch diese Schrift aus dem Mornay-Marnii-
schen Kreise hervorgegangen ist, scheiut sicher, übrigens benutzt auch sie (p. A
111 r.) das Judenargument, ob man sie aber einem bestimmten Autor zuweisen
darf, mag zweifelhaft bleiben. Johann von Österreich wird in ihr nicht erwähnt.
J) Das Buchdruckerzeichen (eine Vignette) ist auf beiden Titeln gleich:
das grosse verzierte C von Comme auf p. 3 der exhortation ist dieselbe Typ«
wie das C von Ceux auf p. 51 des discours. In beiden Schriften wird das Titel-
blatt und seine Rückseite als p. 1 und 2 gezählt, alle Buchstaben, das Papier,
das Format, die Zeilenanzahl sowie die Art der Bogenpaginirang sind gleich.
Aus welcher Druckerei die Traktate stammen, habe ich nicht feststellen köan*n.
Vergleiche mit den Ausgaben der Vindiciae von 1579, 80 und der seltenen fran-
zösischen von 1581, mit Mornays verite" de la religion chrestienne, Antw. 1581,
l
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 47 J
ganz bedeutungslos. Eine Übereinstimmung des Ausdrucks darf viel-
leicht auch erwähnt werden: in der Exhortation heisst es: voila ton
mal . . . qui . . . te tourmentera, jusques ä ce que tes enfans seront
. . . entierement d' accord pour encbasser Don Jehan d1 Austrice & ses
adherens . . . und im discours (p. 5): afin que tous d'un accord
s' employent . . . pour euchasser Don Jehan d' Austrice & ses adherens.
Stilvergleiche lassen sich sonst natürlich nicht weiter anstellen, da die
Exhortation ja abgesehen von zwei oder drei Stellen ursprünglich aus
Castellions Feder stammt. Dass von diesen wenigen Zusätzen der eine
gleich eine so grosse Ausdrucksähnlichkeit mit dem discours zeigt, ist
schon charakteristisch genug, wenn auch bemerkt werden muss, dass
Don Jehan (oder Alba, ßequesens etc.) et ses adherens in jener Zeit
eine feststehende Phrase war.
Ich resumire: gleiche Art, gleiche Zeit, gleicher Zweck der Ab-
fassung; gleiche Zeit der Veröffentlichung, gleicher Drucker, an einer
Stelle ziemlich starke Stilverwandtschaft, Empfehlung der einen Schrift
in der anderen: das sind die Momente, die wir bisher aufgefunden
haben. Sie sprechen sämtlich dafür, dass beide Bücher vom selben
Verfasser, d. h. von Mornay, herrühren. Es erheben sich die beiden
Fragen: stimmen die Ideen der Exhortation mit den Ansichten Du-
plessis überein und ist es mit seinen Aufenthaltsorten und Beschäfti-
gungen im Sommer 1578 vereinbar, dass er diese Schrift verfasst hat?
Wir wenden uns zuerst der letzteren Frage zu.
Frau von Mornay berichtet über das Leben ihres Gemahls in
dieser Zeit, er sei gegen Ende Juli von England her in Flandern
angekommen1), als die grosse Armee der Fremden in Bimenem lagerte,
und vielen niederländischen zeitgenössischen Flugschriften blieben ergebnislos.
Auch die in der vorigen Anm. genannte Schrift hat ganz andere Lettern.
') Mem. de Mad. de Mornay, 6d. Mad. de Witt (in Zukunft abgekürzt:
MW) I, 122; vgl. Elkan, a. a. 0. Anm. 118. Spräche nicht der dort angeführte
Schluss des von v. ßezold edirten Briefs Mornay s zu deutlich, so würde man
allerdings auch nach folgender Briefstelle annehmen müssen, dass M. schon
früher endgültig nach den Niederlanden gefahren ist: Sidney vom engl. Hof an
Languet, 10. März 1578; Plesseius noster brevi, credo, hinc discedet, qui nee ea
potuit obtinere, quae sane Christianae reipublicae fuissent salutaria. (Pears,
Corr. of Sidney and Languet, p. 231 ; ich hatte die Stelle früher übersehen, weil
ich mich auf das Namensverzeichnis verlassen hatte, in dem diese Stelle nicht
zitirt wird. Der Brief ist auch abgedruckt in den Zürich letters, 2. ser. her.
v. d. Parker society, bei d. latein. Briefen p. 184. Auch dort ist diese Erwäh-
nung M/s im Namenregister nicht aufgeführt). Zufriedener mit M/s damaligem
Erfolg in England scheint übrigens Heinr. v. Navarra selber gewesen zu sein,
vgl. v. Bezold, • Briefe Joh. Casiin. I, Nr. 93, auf p. 293. — De Liques, vie de
Mornay, p. 46, paraphrasirt auch hier nur die Mem. der Frau v. M. Allerdings
472 Aibert Elkan.
Ton der sich wenig später der Herzog Casimir, durch Hembyze naeh
Gent gerufen, getrennt habe. Dieser arbeitete — so schreibt Fraa
Ton Mornay — mit äusserster Heftigkeit auf das Vordringen der re-
formirten Religion hin, entgegen der Genter Pazifikation, die dadureh
in die Brüche ging. Mornay wurde damals von dem Oranier und den
Staaten gebeten in Flandern von Ort zu Ort ziehend Buhe zu predigen.
Dies tat er, indem er den Vernünftigsten vorhielt, dass diese Methode
nicht zum Aufbauen sondern zum Zerstören geeignet sei. Ja er
schrieb sogar einen kleinen Traktat über diese Fragen. Der Erfolg
dieser Wanderung (voyage) war, dass Flandern, Brügge und Tpern sieh
wieder mit den übrigen Niederlanden vereinigten, dass Gent selbst
einige Tage später den Oranier herbeirief, zur Union zurückkehrte.
Hembyze seiner Macht beraubte und den Herzog Casimir bat, es in
Frieden zu lassen. Diese letzteren Ereignisse, die alle schon in den
November und Dezember fallen1), geben uns an, wie lange Mornay
seine Bemühungen damals fortsetzte, haben aber keine Bedentang ftr
die Zeit der Abfassung der Schriften. Frau von Mornay ist über die
Ereignisse und Parteiungen recht gut unterrichtet, das Heer lagerte
Ende Juli in der Tat bei Bymenam, wo Don Juan am 1. August ge-
schlagen wurde2), nur ein chronologischer Fohler läuft ihr unter, denn
Johann Casimir zog erst am 10. Oktober den Gentern zu8), also nach
dem Tode Don Juans, und wir sahen, dass die beiden Schriften vor
diesem Ereignisse abgefasst sein mussten.
Dass Frau von Mornay (und ihr folgend De Liques) nur von
einem Traktat sprechen, der der genaueren Inhaltsangabe nach, die
sie gibt, der discours sein muss, spricht wohl kaum dagegen, dass
Mornay auch die Exhortation verfasst hat, denn bibliographische Voll-
ständigkeit hat sie auch sonst nicht angestrebt4), dazu kommt, dass
sie selber damals nicht mit ihrem Mann zusammen war. Hingegen
schreibt er: die Armee der Staaten war bei Bijmenam bei Mecheln, ,ou il *?
trouva avec M. de la Noue«. II kann im Zusammenhang nur Mornay sein, ab*r
wenn es auch richtig ist, dass sich La Noue bei der Armee befand (Motley, III
331), so glaube ich doch nicht, dass man ohne anderweitige Bestätigung eine
Angabe de Liques annehmen darf, die Frau v. M. nicht gibt. Nicht aas-
geschlossen ist vielleicht, dass il nur ein Druckfehler für eile ist, das sich anf
»rarmee« beziehen würde.
') Blök, Gesch. v. h. nederl. volk, III, 218.
*) Motley, III, 335; — Relat. polit. d. Pays-Bas av. V Anglet. X, 385.
3) v. Bezold, a. a. 0. I, Nr. 133.
*) Sie erwähnt z. B. summarisch, dass M. auf der Überfahrt nach den
Niederlanden mehrere Schriften verloren hat, von deren Abfassung sie vorher
-nichts erzählt hat.
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 473
gibt uns ihre Zeitangabe seiner Ankunft in den Niederlanden einen
Anhalt zur Erklärung für die merkwürdige Art der Abfassung beider
Traktate. Sie müssen, wie wir gesehen haben, vor dem 1. Oktober
abgefasst sein, Mornay, dessen Hauptaufgaben doch wohl auf anderem
Felde lagen, hat also nicht so sehr viel Zeit auf ihre Fertigstellung
verwenden können. Der conseil ä la France liess sich aber auch in
kurzer Zeit zur exhortation umarbeiten, wie die remonstrance zum
discours.
Die äusseren Umstände machen also Mornays Verfasserschaft
durchaus möglich, ja sprechen sogar dafür; lässt es sich aber mit
seinen Ansichten und seinem Charakter vereinen, dass er die exhor-
tation geschrieben habe?
Ich glaube, es muss unumwunden zugegeben werden, dass die im
Conseil a la France niedergelegten Ansichten Castellions — und die
Umarbeitung fügt nicht einen neuen Gedanken hinzu — mit Mornays
eigenen Ideen schlechterdings nicht zusammenpassen. Castellion predigt
fast unbedingte Gewissensfreiheit, dazu aber hat sich Mornay nie ver-
standen. Und doch sprachen soviel Gründe für seiue Verfasserschaft!
Wie ist sie zu erklären? Mornay hat immer als Politiker gedacht,
er hat das augenblicklich Nützliche immer dem an sich Guten aber
einstweilen Undurchführbaren vorgezogen: so hatte er sich in Frank-
reich den Politikern angeschlossen und gehörte doch seiner Gesinnung
nach nicht zu ihnen, so wirkte er in den Niederlanden für die Wahl
Anjous und war doch keineswegs ein Freund seiner Persönlichkeit;
wieviel leichter aber schreibt man erst aus Nützlichkeitsgründen
etwas, — und noch dazu anonym — was sich mit den eigenen An-
sichten nicht gut verträgt, als dass man ihnen entgegen handelt.
Mornay mochte eine solche Darlegung zu Gunsten einer Augenblicks-
wirkung für ganz erlaubt halten: gegen Fieber gibt man Gift.
So ist es recht wohl möglich, dass er auch jetzt einsah, dass das
zunächst Erforderliche war, eine Verfolgung der Katholiken zu ver-
hindern, denn davon hing die Fortdauer der Einigkeit ab, und dass
er deshalb das stärkste Mittel ergriff, das ihm gegeben war: die Be-
tonung des Gedankens nämlich, jeder Glaubenszwang sei verwerflich,
man könne ja gar nicht wissen, welches die rechte Religion sei, da
jede Partei auf die alleinige Richtigkeit ihres Glaubens schwöre. Es
ist nun höchst charakteristisch, dass Mornay diesen Gedanken Castel-
lions, den er in der exhortation wortgetreu wiedergibt (p. 17), auch
im discours ausdrückt und dann doch sofort zu erkennen gibt, dass
das garnicht seine wahre Meinung ist, denn er fahrt fort: es ist aller-
dings wahr, dass die Verbreitung der wahren Religion eine würdige
474 Albert Elkan.
Aufgabe der Christen sei und die Ausrottung der schlechten ein Recht
der Magistrate (p. 44 f.). Mornay wiederholt also auch hier erat, was
er von Castellion übernommen hat, trotzdem er gar nicht auf dessen
Standpunkt steht. Das spricht doch sehr stark dafür* dass er es ist
der den Castellionschen «Rat* umgearbeitet hat Auch darauf darf
schliesslich noch hingewiesen werden, dass Mornay auch in den Vin-
diciae contra tyrannos sich stark an fremde Vorbilder, Bezas and
Hotmans Schriften, anschliesst, ohne deren Namen zu nennen.
Schliesslich erhebt sich die Frage, ob die Abfassung dieser Ex-
hortation durch Mornay geeignet ist, ein neues Licht auf den Autor,
die Abfassungszeit und -art der Vindiciae zu werfen. Das ist in einer
Beziehung der Fall. Ich haben schon in meinem Buch über die Vin-
diciae darauf aufmerksam gemacht1), dass möglicherweise die hollän-
dische Übersetzung des Castellionschen conseil Mornay zu der Be-
handlung der vierten Quaestio der Vindiciae angeregt hat, in der
untersucht wird, ob fremde Fürsten den wegen der Religion verfolgten
oder den tyrannisirten Untertanen Hilfe bringen dürfen oder müssen,
da Castellion sich im conseil beiläufig auch mit dieser Frage be-
schäftigt, wenngleich er sie ganz anders löst als Mornay. Diese Wahr-
scheinlichkeit wird natürlich bedeutend vergrössert, wenn Mornay
selbst den conseil umgearbeitet hat, ja man darf wohl sagen, dass sie
fast zur Gewissheit wird, da diese Frage sonst in der gleichzeitigen
Literatur, soweit ich sehe, nicht theoretisch erörtert worden ist2).
Es würde nun — mindestens an dieser Stelle — eine fruchtlose
Mühe sein, die Gedanken der exhortation etwa mit modernen Ideen
zu vergleichen, da ein solcher Vergleich ja doch keinen Aufschlags
über die Stellung der Ideen Mornays im Gange der Entwicklung geben
könnte; was aber ergibt sich denn aus dem Resultat dieser Unter-
suchung für Mornays Leben noch über die Bereicherung unseres Wis-
sens an Tatsachen hinaus? Abgesehen von dem Licht, dass es auf
die Art und Weise seiner literarischen Produktion wirft, bestätigt uns
») A. a. 0. p. 170.
>) Ich will hier anmerken, dass ein neuer Beweis für Mornays Autorschaft
der Vindiciae sich auch au* Albadas Brief an v. d. Myle, 1582 (Heinsius, ep.
select. p. 915), ergibt, in dem er diesem Duplessis als Gesandten für den Aiigsb.
Reichstag vorschlägt, obgleich er ihn nur aus seinen Schriften kenne. Unter
seinem Namen waren bisher von M. nur theologische und ethische Werke er-
schienen, die eine besondere Befähigung für diesen Gesandtenposten, auf dem es
galt, daB Recht der Niederländer zur Wahl Anjous zu verteidigen (vgl. Elkin,
a. a. 0. 119), kaum erweisen können. So muss Albada doch wohl die Vindiciae
meinen. Dass er sie kennt, wissen wir ja ohnehin (Lossen, Albada, histor.
Taschenbuch, 1876, p. 358).
Über die Entstehung de* niederländischen Religionsfriedens etc. 475
diese Schrift wieder, dass in Mornays politischer Gedankenwelt in
dieser Zeit die antispanische Tendenz eine Hauptrolle spielt; und da
Momay wenige Jahre später einer der ersten Führer der Hugenotten
ist, so ist es auch yon allgemein-historischem Wert, zu sehen, wie
stark die Tradition der Colignyschen Politik unter den französischen
Protestanten selbst in diesen Jahren der politischen Buhe in Frank-
reich war, denn Mornays weitere Absicht ging auf ein — durch Anjou
zu verwirklichendes — antispanisches und schon dadurch antikatholi-
sches Bündnis Frankreichs und der geeinigten Niederlande.
Natürlich mochte man gern etwas über den Erfolg der exhorta-
tion und des discours wissen, leider ist es mir aber nicht gelungen,
darüber irgend welche Nachrichten, ja auch nur eine Erwähnung von
ihnen in der zeitgenössischen Literatur, selbst in der lokalen von Gent,
zu finden; das spricht ja allerdings schon dagegen, dass diesen
Schriften ein wesentlicher Einfluss zuzuschreiben wäre. Man konnte
sich mancherlei Gründe dafür denken, warum die Schriften in den
Reihen der calvinistischen Genter Demokratie keinen Eindruck machten:
in den Zeiten der Erregung wird die Stimme des ruhigen Verstandes
leicht überhört, und gerade ihre abwägenden Mahnungen sich zurück-
zuhalten mochte diese Schriften ungeeignet machen, Einfluss zu ge-
winnen. Merkwürdig aber bleibt es doch, dass wir nichts über sie
aus den Kreisen der Gesinnungsgenossen Mornays hören, dass Oranien
und seine Anhänger mit keinem Worte diese Traktate erwähnen.
Hierfür möchte man einstweilen doch die mangelhafte Überlieferung
verantwortlich . machen, denn wir wissen überhaupt über Mornays
Wirken in den Niederlanden recht wenig trotz der nicht unbedeutenden
Stellung, die er damals eingenommen hat.
Er war Gesandter Heinrichs von Navarra, dessen Beziehungen zu
den Provinzen allerdings, abgesehen von der Periode des Damenkriegs,
nicht sehr lebhaft gewesen sind und sich mehr auf die Persönlich-
keiten Condes, Alen^ons und Johann Casimirs und deren Verbindungen
mit den Niederlanden bezogen, als dass sie unmittelbare gewesen wären.
Daneben aber war er — und das interessirt hier vor allem — auch
in niederländischem Interesse tätig. Er hatte schon während seiues
Aufenthaltes in England in des Oraniers und der Stände Auftrag für
eine Unterstützung der Niederlande durch Elisabeth gewirkt1), dann
») M. W. I, 118. De Liques berichtet bei dieser Gelegenheit (p. 43), Momay
habe in Heinrich von Navarras Auftrag die in Bearn abgefangenen Briefe Johann
von Österreichs und seines Sekretärs Escovedo an Philipp, mit deren Entzifferung
Marnix so grosses Aufsehen erregte, dem Oranier zugesandt. Diese Nachricht,
die sonst niemand bringt, klingt recht unwahrscheinlich. Einmal hat nicht
476 Albert Elkan.
war er in Gent, wie oben geschildert, wiederum auf Bitten Orankus
für die allgemeine Sache der Niederlande tätig und ungefähr zur selbem
Zeit suchte er, wiederum im Einverständnis mit dem Oranier, zu ver-
hindern, dass Johann Casimir von der Pfalz in Frankreich Krieg an-
zettele1), und wenngleich hierbei auch die eigentlichen Absichten Wil-
helms, der, wie La Huguerye wohl richtig deutet, die Kräfte Frankreichs
nur zum Nutzen der Niederlande schonen wollte, nicht übereinstimmten
mit Mornays Zielen, der im Auftrag Navarras für den Frieden tätig
war, den dieser eben erst geschlossen hatte, so erkennen wir doch
seine guten persönlichen Beziehungen zu dem Fürsten. Diese waren
so intim, dass im Dezember desselben Jahres sogar schon eine Klage
gegen den Oranier bei den Ständen niedergelegt wurde, weil er sich,
Alba, Margarete, Bequesens und Don Juan nachahmend, mit einem
„arrifere-conseil* umgebe, der aus Marnix, Mornay, Villiers und an-
deren bestände8). Es ist ja bekannt, dass Wilhelm einen Kreis tob
Gelehrten und Predigern um sich sammelte, durch die er sich beraten
liess, aber solche unverantwortlichen Batgeber waren, wie man sieht,
schon damals unbeliebt; ihr „arrifere-conseil* war noch allen nieder-
ländischen Machthabern vorgeworfen worden, Margarete z. B. schon
Heinrich sondern La Noue die Briefe aufgegangen und dem Oranier mit einem
eigenen Briefe übersandt (Tgl. Relat. [polit IX, 396 ff. — Cal. ot State Pap.
Foreign, 1577—1578, Nr. 74), ferner scheinen die Anfang April geschriebenen
Briefe, die am 28. Juli 1577 den Generalstaaten vorgelegt wurden, Anfang
Juli in Wilhelms Hände gekommen zu sein (Rel. poL a. a. 0. — Hooft, NederL
Hist. XII, 516), Mornay aber reiste im April oder spätestens im Mai nach England
und zwar über La Rochelle (M. W. I, 114—117). Schliesslich wurden die Briefe
nicht in Bearn, sondern in der üascogne aufgefangen (Hooft, a. a. O. — Sonv-
miers discours etc. p. 33). Von spanischer Seite wird ausser Marnix noch Wil-
helms Agent Thlron im Zusammenhang mit der Angelegenheit genannt (CaL
Nr. 146. — Cabrera de Cordoba, Felipe II, Bd. II, (1876) p. 377), niemals aber
Mornay. De Liques Angabe ist u. a. von Toorenen bergen, Marnix godsdienstige
geschriften III (1891) p. VII übernommen worden.
») La Huguerye, M&n. II, 8—12, vgl. v. Bezold, a. a. 0. I, Nr. 123, Anm.3
zum 2. Sept. Der Bericht La Hugueryes ist nicht sehr durchsichtig. Das We-
sentliche ist, dass Joh. Cas. seine niederländischen Ländereien verkaufen will
um Geld für einen französischen Krieg zu erhalten, während Navarra durch den
Verkauf seines eigenen dortigen Besitzes dieaen Krieg zu verhindern sucht. Km
will Joh. Cas. selbst eine Stadt Heinrichs in Pfand nehmen und sie mit dea
Geld bezahlen, das er dem König von Frankreich durch einen Einfall in dk
Picardie abpressen will. Mornay spürt diese Absicht heraus und bringt es fertig,
Heinri.h zu warnen, aber Job. Cas. merkt auch, dass M. Lunte gerochen hat
und ist also auch seinerseits gewarnt.
») Cal. of St Cap. For. 1578—1579, Nr. 443. — Vgl. Wilhelms anerkennen-
des Urteil über M. bei Kervyn de Volkaersbeke und Piegerick, Docum. histor.
ineU II, p. 47.
Ober die Entstehung dea niederländischen Religionsfriedens etc. 477
ganz im Beginne der Unruhen1), später besonders Don Juan. Leider
wissen wir nnr gerade wegen dieser inoffiziellen Stellung so wenig
von diesen Einflüssen, Mornay wird auch sonst gerade in Verbindung
mit Marnix und besonders seinem Freund Villiers, dem Hofkaplan
Wilhelms, als dessen Vertrauter genannt8). Aber wir wissen zu wenigt
worauf sich nun in Einzelfallen diese Einwirkung Mornays bezogen
hat8), wenngleich man vermuten darf, dass Wilhelm sich von ihm
gerade so wie von Marnix und Villiers in allgemeinen Fragen etwa
über das Verhältnis der Untertanen zur Obrigkeit oder über die Dul-
dung Andersgläubiger durch die Regierung oder darüber, ob es nach
den Befehlen Gottes erlaubt sei, sich mit Katholiken zu verbünden4),
Rata erholte oder auch sich öffentlich verwertbare Formeln aufstellen
Hess. Es ist sehr charakteristisch, dass in der oben erwähnten Denim-
tiation von Marnix, Plessis, Villiers „und anderen Predigern* ge-
sprochen wird, als. ob Duplessis-Mornay ein Geistlicher gewesen wäre;
das zeigt, in welcher Richtung der Einfluss lag, den man fürchtete.
Bei diesem besonderen Fall scheint es sich wieder um die Vorgänge
in Gent gehandelt zu haben, denn dort befand sich der Fürst damals
(Dezember 1578), am Ruhe in die erregte Bürgerschaft zu bringen
und die Verhandlungen über den Religionsfrieden zum Ende zu führen.
Und zu dieser Stadt und der ganzen Provinz hat Duplessis überhaupt
immer in besonders engen Beziehungen gestanden, wenngleich er bei
der extrem- calvinistischen Partei, die im Juli 1579 wieder in Gent
herrschte, gleichwie La Noue und Villiers in sehr schlechtem Rufe
stand5). Begreiflich genug, war er doch scharf gegen sie aufgetreten.
f) M6moires anonymes I, 11.
*) Mornay selbst in seiner Annotatio ... ad historias Thuani (nach cL
Zitat "bei Haag, France Prot, VI, 276). — Langueti ep. ad Sydnaeuro, ed. Hailes
(1776) p. 285. Langnet konstatirt hier den Einfluss auch gerade von Marnix,.
Mornay und Villiers auf Wilhelm oder bezieht sich »ipsuin« auf den Herzog
von Anjou? — Relat. pol. XI, 390, 399. — Eine Biographie Villiers wäre sehr
erwünscht. Es ist seit der letzten Lebensbeschreibung so viel Neues über ihn
zu Tage gefördert, dass die Aufgabe sicher lohnen würde.
3) Frau v. M. schreibt (M. W. I, 132), M. habe Wilhelm geraten, womöglich
ohne Alencon auszukommen, wenn das nicht ginge, ihn als Helfer, nicht als
Herrn zu nehmen, wenn aber als Herrn, nur unter solchen Bedingungen, das*
er nicht schaden könne. — In der oben zit. Annot. berichtet M., dass er und
Languet Wilhelm eine Abschwächung seiner von Villiers verfassten Apologie
anrieten.
«) Groen, op. cit. VII 262, 276. — VgL P. L. Muller: Bijdragen tot de
Geschiedenis der Scheiding etc. in: Bijdragen voor vaderlandsche Gesch. III.
R. 8. (1894) p. 370.
•) Relat. polit. XI, 390; >§tre en pr&licament« heisst , im Rufe stehen«.
478 AlbertElkan.
Als sich aber die Parteiverhältnisse von ueuem geändert hatten, lies
ihn dann die Provinz anfangs 1580 durch Wilhelm von Oranien auf
dessen eigenen Bat sogar bitten, das Amt La Noues, der nach Frankradi
gereist war — hauptsächlich doch offenbar als Berater — zu über-
nehmen1). Er lehnte das allerdings wegen seiner Pflichten gegen
Heinrich von Navarra ab, eilte aber doch nach La Noues Gefangen-
nahme bei Ingelmonster drei Monate später auf die Bitten zweier ihm
nachgeschickten Gesandten nach Gent, um dort nach dem Rechten zu
sehen, obgleich er schon auf einer erneuten Beise nach England be-
griffen war8), und noch im Jahre 1582 betonte er sein warmes In-
teresse an dieser Stadt8). Als Mornay im Anfang dieses selben Jahres
die Niederlande hatte verlassen wollen, da wandten sich Wilhelm und
die Stande an ihn (und gleichzeitig an Heinrich von Navarra) mit
der Bitte, er möge noch bleiben, da sie seiner zur Leitung ihrer An-
gelegenheiten bedürften, und da ihm Heinrich einen weiteren Aufent-
halt von sechs Monaten, wenn auch ungern, verstattete, so bleibt er
noch in den Provinzen4).
Man würde, sich auf die Memoiren der Frau von Mornay stützend,
noch weitere Einzelheiten anführen können. Diese betont auch seine
Freundschaft mit dem Oranier stark5), aber auch nach ihren Angaben
gelingt es nicht, sich eine intimere Vorstellung von der Art ihres
Verkehrs zu machen. Überhaupt bleibt die Stellung Mornays unklar.
Er war — wie erwähnt — Gesandter des Navarreners, gleichzeitig
sehen wir ihn wie die anderen Mitglieder der französischen Hugenottea-
partei, zu der auch sein Bruder, der Herr von Buhy, gehörte6), für
die Wahl Anjous zum Herzog von Brabant wirken7), doch zweifellos
*) Muller-Diegerick, Documenta etc. 111, 211. — Volkaersbecke und Diege-
rick, Docum. hist. in&L II, p. 47.
») Volkaerebecke, Lettres de La Noue, 202 ff. — M. W. I, 128 f. — Z*
den für die Englandreise in meinem Buch p. 114 notirten Stellen füge hinzu:
Lettres miss. de Henri IV, I, 325.
«) M6m. et Corr. de Mornay (1824) II, 121—123.
*) Ibid. 120. — Groen, Archives, V11I, 51. — Kervyn de Lettenhove, les
Hug. et les Gueux VI, 262, Anm. — M. W. I, 135.
6) Nach Blök, Verspreide Studien (1903) p. 146 (de godsdienst van Willem
van Oranje) hätte Wilhelm in Frankreich im November 1568 bis zum Sept. 1569
u. a. mit Mornay verkehrt. Aber dieser hatte damals schon seine Reisen be-
gonnen, und es wird wohl dabei bleiben, dass sie sich erst 1578 kennen lernte*.
Vgl. auch M. W. I, 36,
ß) Muller-Diegerick, Dokuments HI 241, 256 ff., 272. — De Lettenhore
op. cit. V, 481 verwechselt die beiden Brüder.
') Die Briefe bei Muller-Diegerick, a. a. 0. I, III und IV. — Volkaerebecke
und Diegcrick, Doc. hist. in&l. I, p. 422. (Zu diesem Brief vgl. Müller-Diegerick,
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens etc. 479
im Auftrage Oraniens und der Generalstände1). Im Juli 1581 führt
ihn ein Auftrag der Provinz Flandern auf einer französischen Reise
zu Anjou2), und später sehen wir deutlich, dass er zur selben Zeit im
Dienst Heinrichs und Anjous steht8); wie war eine solche Neben-
einanderbeschäftigung möglich, sollten niemals die Interessen des einen
Auftraggebers mit denen des andern kollidirt haben? Allerdings war
dies damals nicht der einzige Fall eines solchen Doppelamts: auch
La Noue stand gleichzeitig im persönlichen Dienst Alernjons und in
dem für die Staaten, und wir wissen, dass sich bei ihm die beiden
Stellungen nicht immer miteinander vertrugen*). Die Unklarheiten der
staatsrechtlichen Lage in den Provinzen spiegeln sich eben auch in
diesen persönlichen Verhältnissen wieder.
Wenn wir somit jetzt auch noch kein ganz klares Bild von Mor-
nays Tätigkeit in den Niederlanden gewinnen können, so ist es doch
trotz der umfassenden Publikationen gerade über niederländische Ge-
schichte dieser Zeit keineswegs ausgeschlossen, dass uns neues Material
in den Stand setzen wird, Näheres über sie wie überhaupt über sein
Leben und seine Schriften zu erfahren.
Das Interesse an Mornays Lebensgeschichte in den Niederlanden
beruht vielleicht nicht einmal so sehr auf der tatsächlichen diploma-
tischen Wirksamkeit, die er selber entfalten konnte: wenn auch ein-
flussreich, so ist er doch keine Persönlichkeit ersten Banges. Aber
seine Stellang ist interessant zur Charakteristik Wilhelms von Oranien
und der Art, wie dieser sich unterrichten Hess und Einfluss auszuüben
versuchte. Dann schwebt über diesen Jahren das Geheimnis der Vin-
diciae contra tyrannos5), und schliesslich sind die Jahre stiller Arbeit,
III, 104, 2 und 148, 1). — In den oben zitirten Aufsätzen (Bijdr. VII, 276, VIII,
341, 364, 370) meint Müller, Mornay sei ein eifriger Anhänger Anjous ge-
wesen; das scheint mir weder mit der Stellung vereinbar, die M. 1576 in Frank-
reich zu Anjou eingenommen hat, noch mit dem gedämpften Ton in einigen der
von Müller selbst edirten Briefe, noch mit den Memoiren der Frau von M.
Anjous Persönlichkeit war ihm doch entschieden unsympathisch; für Mornays
Handeln bleibt natürlich Heinrichs v. Navarra Auftrag, den wir nicht kennen,
massgebend, für sein Empfinden aber der Gedanke, dass Alencon Frankreich und
die Niederlande verbinden und somit die ersehnte antispanische Koalition her-
beiführen konnte.
l) Vgl. De Liques, p. 55 u. d. Briefe bei Muller-Diegerick.
*) Muller-Diegerick, IV, 143-145.
») Besonders Mem. et Corr. U, 148: Heinrich an M„ 11. Mai 1582: ... et
8i je m' asseure qu' estant occupe* au service de S. A. vous ne seräs inutile au mien.
4) Hauser, La Noue, p. 103.
5) Zu dieser Frage noch eine Bemerkung, die eine bisher unbekannte oder
doch unbeachtete Einzelheit gibt. In den Resolutionen der Staaten von Holland
480 Albert Elkan.
die der grossen Wirksamkeit einer historischen Persönlichkeit vor-
angehen, nicht selten besonders wichtig zum Verständnis seiner Ent-
wicklung, seiner Persönlichkeit und seines Schaffens.
(im Reichsarcbiv im Haag, dessen Beamten ich für die Abschrift zu danken habe)
findet sich unter dem ]3. September 1580 ein sechsjähriges Privileg für des
Drucker Charles Silvias auf eine holländische Übersetzung der > Vindiciae codth
Tirannos»* {Ohne Quellenangabe schon erwähnt im Bibliophile Beige (TV, (18®:
p. 80), Ausgenutzt ist die» Privileg jedenfalls nicht: keine holländische Über-
setzung der Vindiciae ist bekannt und es ezistirt wohl auch keine, da sie sonst
in den trefflichen niederländischen Pamphletkatalogen notirt wäre« Der Grnaä
hierfür ist nicht ersichtlich, doch gab Silvias sein Geschäft schon Ende 1582
auf (Biblioph. Relge, a. a. 0.). Da Silvios der Bachdrucker der Staaten tos
Holland war, so ergibt sich wohl aus der Privilegerteilung für eine Übersetzung
in die Landessprache, dass man die Verbreitung des Buches zu fordern wünschte.
Ein Hinweis auf den Autor findet sich in dem Privileg nicht Das Datum de*
Privilegs ist wiederum ein Beweis dafür — und allerdings bedarf es eines solches
nicht mehr — dass die Vindiciae vor Languets Tode herausgekommen sind. —
Vergleiche der von dem Vater des Charles Silvius gedruckten Schriften mit dem
discours und der eihortation in Bezug auf Typen, Papier etc. verliefen resultatlos.
Einen nie der 1 im d. Auszug aus den Vindiciae hat erst 1586 Coornhert auf Grad
eines neuen Privilegs bei einem anderen Drucker herausgegeben. VgL Knüttel,
Nr. 7€7 und die von ihm zitirten Stellen.
■
Kleine Mitteilungen.
Der Ursprung der Consuetudo Bononiensis. Bekanntlich
genügt die über diese Zählweise handelnde Stelle bei Rolandinus1)
nicht nur vollständig den Ansprüchen praktischer Chronologen, sondern
dient auch als Kanon für theoretische Erörterungen. Indem sie näm-
lich das Wesen der eigentümlichen Datirung scheinbar erschöpft, enthob
sie die Forscher nicht nur der Mühe es methodisch zu ergründen,
sondern benahm dem Gegenstand überhaupt jeden Reiz. So geschah
es, das* in bezug auf diese Zählweise nur den allgemeinen Fostulaten
der historischeu Kritik genüge geleistet wurde: man stellte einfach
ihre geographische und zeitliche Verbreitung fest; dem Gegenstand
zu liebe wurde nicht geforscht: der Ursprung der consuetudo B. liegt
noch im Dunkeln. Zwar hat Bühl, — der übrigens die Chronologie
zuerst genetisch zu behandeln versuchte — auf die Ähnlichkeit dieser
Datirung mit der alt-attischen Einteilung des Monats (htd|i.;voc, jjlsioöv
(piKvcov) hingewiesen, aber für den auch nur entfernten Zusammenhang
dieser Zählweisen wagte er in Ermanglung jedes Beweises (wahr-
scheinlich aber hauptsächlich wegen des Fehlens eines dem alt-attischen
(lswjv entsprechenden Gliedes in der Bologneser Zählweise) nicht ein-
zutreten. Jetzt glaube ich dies wagen zu dürfen.
Die erste Etappe zu dieser Schlussfolgerung machte ich schon in
meiner Arbeit über die dalmatinische Privaturkunde2), indem ich auf
den eigentümlichen Zuwachs aufmerksam machte3), den die sogenannte
Bologneser Datirung gleichsam bei ihrem ersten Auftreten in der
•) Du Gange ed. Favre V, 3*3. Vgl. Rühl Chronologie 75.
*) Sitzungaber. der Wiener Akad. 147 (1904), 162.
») Aber, wie es scheint, keine Beachtung fand. Vgl. Grotefend in Meistere,
Grundriss d. Geschichtswissensch. 1, 298 f., wo noch immer nur von »mensis
intran%« und ,m. astans« gehandelt wird.
Mitteilungen XXVII. 31
4g2 Kleine Mitteilungen.
dalmatinischen Privaturkunde des 12. Jahrhunderts in der Formel
„mediante mense" (für den 15. Tag des Monats) besitzt. Dort wies kk
auch nach, dass Dalmatieu gegenüber Süditalien die Heimat diese;
dritten Formel sei1), was nicht Wunder nehmen kann, wenn man
z. B. bedenkt, dass im 12. Jahrhundert Cattaro zu dem Sprengel von
Bari gehörte2). Was ich aber damals zu tun versäumt habe, ist der
Schluss auf die absolute Zuständigkeit dieser Formel nach Süditaben,
somit der Schluss, dass auch der Ursprung der später sogannten Bo-
logneser Datirung hier zu suchen sei. Denn es ist auf den ersten
Blick klar, dass die Formel „mediante mense*, indem sie den Ein-
schnitt in den Monat bildet, eigentlich die beiden andern Formeln
(intrans, exiens) bedingt, somit dass die Zählweite, die tatsächlich
mit derjenigen Formel operirt, welche man bei der Bologneser Daö-
rung nur supponiren muss, älter ist als diese. Dieser süditalienistk
Typus deckt sich aber vollständig mit der erwähnten attischen Zahl-
weise. Bedenkt mau dazu, dass er gerade auf dem Boden der ehe-
maligen Magna Graecia blühte, wo die byzantinische Herrschaft an
die nicht verwischten Spuren hellenischen Lebens anknüpfte und die
Latiuisirung des Urkundenweseus sich erst im vorgeschrittenen Mittel-
alter ziemlich klar sichtbar für uns vollzog, so ist es sicher, dass die
iu Süditalien latinisirte attische Zählweise, indem sie gegen Norden
fortsckritt, ein Formelglied einbüsste und so zu der Bologneser Dati-
rung wurde.
Budapest. M. t. Sufflay.
Kleinere Bcitrfige zu den Kegesten der Könige Rudolf bis
Karl IY.3). IV. Zur Geschichte der deutsch-französischen
Beziehungen in den Jahren 1332, 1337 und 1341. Lelong.
Bibliotheque historique de la France verweist für die Beziehungen
zwischen Deutschland und Frankreich auch auf den Fonds Brienne
Nr. S8 iu der Bibliotheque Nationale zu Paris. Durch gütige Yer-
mittelung erlangte ich eine Übersicht der an dieser Stelle in Abschrift
erhaltenen Urkunden aus der Zeit Ludwigs des Bayern. Im folgenden
sollen sie, soweit sie bisher unbekannt waren, mitgeteilt werden. Die
') Cod. Cavensis 1. p. LX. Vgl. dazu besonders Kehr, Die Urk. der nor-
inannisch-sizilischen Könige 300 f. — In den Urkunden ungarischer Könige am
dem Hause Anjou kommt sie auch einige male vor. Knaus, Kortan (Chrono-
logie), 19. Vgl. auch die Urkunde von 752: veneris ante medium min»e
Aprili (Facs. bei Arndt-Tangl III, 71).
2) Jiretfek, Romanen, Denkschr. der Wiener Akad. 48 (1902), 47. 67. 79.
3) Vgl. Mitt. d. Instituts 24, 309; 25, 490 und 693.
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf etc. 433
Urkunden sind genau in dem Wortlaut abgedruckt, den der Vermittler
übersandte; eine Nachprüfung war leider unmöglich.
I. Nachdem Erzbischof Heinrich von Köln, der treueste Anhänger
Johanns XXII. in Deutschland, am 5. Januar 1332 gestorben war,
folgte ihm infolge päpstlicher Provision1) noch im Januar desselben
Jahres Walram Graf von Jülich. König Philipp von Frankreich hatte
sich für Bischof Adolf von Lüttich verwendet, aber zuspät8). Doch
gewann er, wie die folgende Urkunde zeigt, auch den neuen Erzbischof
von Köln zum Bundesgenossen.
Walram, Erzbischof von Köln, verbündet sich mit König Philipp
von Frankreich und seinem Sohne Johann besonders gegen Bobert von
Artois und den Herzog von Brabant. Senlis Mai 1332.
Biblioth. Nation. Hanauer. Fonds Brienne Nr. 88 Fol 268.
Nous Wallerons par la grace de Dieu archevesque de Coulogne et
du Saint empire archechancelier par Italie faisons seavoir a tous que. pour
T affection que nous avons ä tres excellent et puissante personne Monseig-
neur Philipe par la grace de Dieu Roy de France et ä monsieur Jehan
de France duc de Normandie son fils et pour les biens qu' ils nous ont
faicts dont nous sommes reconnaissants ä eulx et pour les biens que nous
en pouiTont avenir. Nous nous sommes lies et obliges, lions et et obli-
geons par ces presentes letters aux dessus dicts Roys de France et de
Monsieur Jehan de France son filz de les ayder et servir ä leur man dement
et requeste toutes fois et quantes fois qu' ils nous manderont ou requi-
reront pour tout le temps de lern: vie ou du survivant d' eux en la maniere
qu en suiet.
Premierement Nous sommes tenus de aydier et servir le Roy de
France et Monsieur Jehan son fils dessus dict contre Monsieur Robert
Dartois, le duc de Brebant et tout oultre qui voudroient pourter ou sustenir
le dict Monsieur Robert.
Item. Sommes tenus de les aider et servir contre tous ceux de Royaume
de France qui luy vouldroient grever ou desobeir et contre tous ceux
qui leur grevant ou desobeissant voudroient soustenir ou conforter nueuns
d' eulx dudict royaume voussissant grever ou desobeir le Roy ou Monsieur
Jehan son fils dessus dict de pourter le Roy ou Monsieur Jehan son fils
dessus dit allassent ou envoyassent servir eulx nous iceux dehors du
Royaume nous aideront ou ne devront ayder ne coro forter ou deffendre, ne
souffirons que silz de noz pais et de nos terres y allassent pour eux ou
aidier de ce n' estoient aueuns qui fussent tenus a eux par hornige en
maniere qu' ils ne les poussent laissier.
Item Se le Roy ou monsieur Jehan son fils avait affaire et marchoit
de T empire pour les causes dessus dictes, c' est assavoir contre Monsieur
1) Vatikanische Akteustücke zur Gesch. Ludwigs d. B. Nr. 1512.
2) Ebenda Nr. 1515.
31*
4g4 Kleine Mi tteilungen.
Robert Dartois, le Duc de Brebant ou ceux qui comforter le voudrcus:
nous serions tenus de les servir ou chenetair convenable envoyer et par
eus ou par V un d' eux a mille hom mes d1 armes aox gaiges dessus nomaei
et ce nous amenerons cent hommes d1 armes par dessus le dict nombrt
si auroient ils les gaiges dessus dicts.
Item Ceü Roy ou Monsieur Jehan son fils avoient affaire a aueoss
du Royaume de France que les youssissent grever ou deaobeir ou poar
la cause de Monsieur Robert Dartois ou du duc de Brebant nous seriös*
tenus de ayder le Roy et le dict Monsieur Jehan son fils et de ks
servir a deux cens hommes d' armes parmy les gaiges dessous dkn
et ce nous y armerons jusques ä trente quatre hommes d' armes par-
dessus le dict nombre si auraient ils les gaiges dessous dicts liqueh
gaiges seront tels c' est assavoir le Baneret et vingt sols tournois pu-
jour, le Bucheler dix sols tournois et quant aux gaiges des escurierf
ils penroient hors du Royaume de France six sols tournois por jour de
la monmoye courant presentement et au dict Royaume penroient ils snr
mesures gaiges mais se ils estoient en ville ou ä siege en lieu oü ik »
perissent pour fourages ils auroient septs sols de la monnoye dicte. Et
est ä savoir que nous y devons estre en nostre propre personne et se •:
nous ne poions estre par loyal personne nous y desirions envoier bon cbe-
netar pour nous.
Item Est ä savoir que li chevals de nous et de noz gens d' armes
seront prisiez par les deux marchaux de France ou par 1* un d' eulx en km
consciance et se li dictz chevals estoient morts ou perdus li Roy ou h
dict monsieur Jehan son fils nous rendroient le prix qui y auroit estre
mis par les dicts marchaux ou par Tun d' eux et s' il advenoit que en
venant au Service du Roy ou de Monsieur Jehan son fils nous partis de
nos pais aucuns des chevaux ou de noz gens mourussent li Roy ou Mon-
sieur Jehan son fils les nous rendroient selon ce que noz marchaux et
un des souffis de nostre hostel diroient en leur loyaute qu' ils voudroieni
et toutes fois ou cas ou le Roy ou Monsieur Jehan son fils auroient afikire
pour les causes dessus dictes en noz nichus hors du royaume de France
ce li Roys y estait en sa personne ou si il y envoyoit le Roy de Behaijse
chenetam pour li, nous serions tenus de servir lui et tous ou nostre avee
mille hommes d1 armes dessus dicts une foyer tant seulement.
Item Se nous ou aucuns de noz gens estions pries ces Services dessos
dicts le Roy ou Monsieur Jehan son filz seroient tenus de nous desdo-
magier et se il advenoit que nous ou noz gens prissiont aucuns prison*
ou service dessus diz ils seroient au Roy ou dict Monsieur Jehan son
fils et ce nous par la volonte et requeste de Roy ou de Monsieur Jehan
son fils dessus dict entreprenions la guerre contre Monsieur Robert Dartois
ou le Duc de Brebant ou aultre conforteur on aydant le Roy ou le Dac
Monsieur Jehan son fils ne doirent rien faire pour avoir pais trieves oq
respit aux dicts Monsieur Robert le Duc de Brebant ne ä leur conforteur
ou aydant que a de nous ne soions en la paix et que nostre raison ni
soiet tarder toutes les choses dessus dictes et chacunes di elles, nous pro-
mettons loyallement et en bonne foy par nostre service et loyaute de
tenir et garder fermement assouivre et accomplir entierement de poinet
en poinet sans conrompre et sans venir en contre ou temps advenir psr
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf etc. 4^5
nous ou par autroy par quelconque maniere que se soit Et quant ä ce
nous avons obligie et obligeons nous et noz biens (renoncant ä ce faict
a, toute exception) de fraude, nous et nos biens, meubles et non meubles
en quelconque Heu qu* ils soient, renonciant ä ce faict ä toute exception
de froude de mal et de desavance ä ce que nous peussions dire ou temps
ä venir les choses dessus dictes, non avoir ainsy este' faictes, promises, con-
venues et accordees et nous non estre tenus de faire au dessus dict Roy
de France et Monsieur Jehan son filz ou au survivant deus les devant diz
aides et Services et generaliement ä toutes aultres exceptions et raisons
barres deffenses et cautelles que l1 en pourrioit guerir et trouver dire ou
{en blanc sur V original) de droict ou defaict contre la teneur de ces pre-
sentes lettres et qui nous pourroient valloir et ayder avenier contre les
choses dessus dictes ou aucunes d' elles en tout ou en partie les quelles
generaliement dictes nous voullons avoir pour expriraies d' estre de teile
valeur comme se elles fussent dictes et exprimees sur chacun cas ou il
aftirmeroit mot ä mot.
En tesmoing des choses dessus dictes nous Wallerons archevesque
dessus dict avons faict mettre nostre seel aus presentes lettres faictes et
donnees a Senlis Tan de grace de Dieu Mil troys cens trente deux au
uioy de May.
II. In Auszug war bisher bekannt1), dass Johann von Böhmen
sich am 9. November 1337 für seinen Schwiegersohn Heinrich den
Jüngeren, Herzog von Niederbayern gegenüber Philipp von Frankreich
verbürgte. Nachfolgend erscheint Heinrichs Urkunde, allerdings nach
einer schlechten Abschrift.
Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern, verspricht
gegen 56.000 kleine Gulden den König von Frankreich gegen den König
von England mit 300 Panzerreitern zu unterstützen.
Bibl. Nat. Manuscr. Fonds Brienne toi. 282.
Nos Henricus dei gracia comes Palatinus Reni et dux Bavarie Notum
facimus, quod nos mediantibus Quinquaginta sex mille florenis parvis de
florencia nobis redditis solutis et numeratis in bono pondere et legali ex
parte et de mandato Serenissimi principis domini Philippi eadem gracia
Francorum regis, de quibus nos tenemus plenarie pro contentis, promit-
timus bona fide et ad hoc nos teneri efficaciter regi et amicis: Videlicet
quod in guerra inchoata seu quae speratur inchoari inter prefatum do-
minum regem Francorum ex una parte et regem Anglie vassalosque2)
suos et alios quoscunque sibi adherentes et auxilium et favorem et con-
silium quomodolibet impendentes, cuiuscunque condicionis aut dignitatis
existant, seu in proxima guerra eiusdem domini regis, quae contra quam-
cunque personam fuerit1), etiam si per treguas seu abstinentias velut aut
huiusmodi guerra cessarent ad tempus et postea resumerentur, cum tre-
«) Ebenda Reg. Ludw. S. 301 Nr. 431, vergl. auch S. 300 Nr. 428.
2 So wohl für das unverständliche valitrusque.
486 Kleine Mitteilungen.
centis galeatis decenter armatis equis, armis et aliis neeessariis ad &*j-
pendia eiusdem domini regis Francie in talibus dari consueta nostro e:
nostrorum periculo serviendo pei*sonaliter insistemus prebendo et exbiben&
sibi fideliter et attente quoad hoc quanto poterimus consilio et sunlia
opportuno ubique et quod de equis pro nobis aut huiusmodi galtass
necessariis si eos mori aut aliter deteriorari contigerit, quoquo modo afi-
quid a prefato domino Francorum rege petere possimus pro restanre
eorundem, tarnen1) dictum regem volumus pro huiusmodi restauro neu?
in aliquo non teneri. Et promisit nobis dictus dominus rex quod si m
huiusmodi guerra contigerit aliquem vel aliquos de predictis nostri:* ga-
leatis per inimicos capi et detineri quod in liberatione et redemptio&?
ipsorum se habebit et faciet sicut fecerit si de suis aliquis vel aliqai
essent capti. Et nos eciam volumus et consentimus quod si per nos aut
gentes nostras in huiusmodi guerra aiiqui de inimicis caperentnr et de-
teriorarentur, quod idem dominus rex de eorum liberatione possit ordinär*
sicut «ibi placuerit et videretur expedire. Promittimus eciam et ad
hoc nos teneri recognoseimus quod monentibus2) domino Philippo Fran-
corum rege prefato eius liberis et eorum quolibet seu etiam aliquo se-
perstite eorundem non erimus nee esse poterimus per nos vel per alks
quoscumque publice vel oeculte aliquo tempore in futurum contra ipsos wa
eorum alterum seu regnum Francie aliqua facta guerra insultet seu acta
nociro (?) velut aut amore odio favore aut alia causa vel occasione qaa-
eunque3). Et pro promissis omnibus et singulis a nobis promissis teneB-
dis et fideliter adimplendis no3 et bona nostra prefato domino et eius liberi>
et cuilibet eorum per presentes efneaciter obligamus et volumus renun-
ciari perpetuo et efficaciter obligari. Et nihilominus promissa omnia et
singula per nos ut premittitur promissa ad saneta dei evangelia per no
corporaliter taeta juramus tenere adimplere et inviolabiliter observare. Ad
quorum omnium et singulorum maiorum roburem firmitatem illustrem
prineipem dominum Johannem regem Boemie et comitem Lucenburgensem
socerum nostrum carissimum erga prefatum dominum regem et ein*
liberos et quemlibet eorum fideiussorum nostrum constituimus per pre-
sentes pro omnibus et singulis supradictis integraliter et firmiter ob^r-
vandis. Et nos Johannes dei gratia rex Boemie et comes Lucemburgen?!-
prefatus ad dicti domini Henrici ducis instanciam nos erga prefatum regea
et eius liberos et quemlibet ipsorum fideiussorem constituimus ad ob-er-
yanciam omnium et sirgulorum presentibus litteris contentoruni. In
quorum omnium testimonium et munimen nos rex et dux predictus *i-
gilla nostra duximus presentibus apponenda. Datum die nova novemhri>
anno domini, millesimo trecentesimo tricesimo4) septimo.
III. Der Freundschaftsvertrag zwischen Erzbischof
Heinrich von Mainz und König Philipp von Frankreich
vom September 1341. Trotz der Verabredungen mit Eduard III
*) So inuss es wohl für das unverständliche quam heissen.
2) So muss es wohl statt des unverständlichen venientibu3 heissen.
3) So die Hs. ; unverständlich.
*) In der Abschrift steht vicesimo.
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf etc. 4$ 7
nahm Ludwig der Bayer zwischen England auf der einen und Prank-
reich und dem Papste auf der anderen Seite eine schwankende Hal-
tung ein. Erst die Niederlage, welche die englische Flotte der fran-
zösischen am 24. Juni 1340 beibrachte, schuf in dieser Beziehung
Wandel. Philipp von Frankreich, der nunmehr Friede mit England
wünschte, näherte sich Ludwig, damit dieser bei Eduard deu Ver-
mittler spiele. Da Ludwig umgekehrt glaubte, Philipp könne ihn mit
dem Papste Benedikt aussöhnen, so war er sofort bereit, Frankreich
entgegenzukommen. Am 28. Januar 1341 versprach Ludwig, Philipp
wegen des Reichsgebietes1), das sich in dessen Besitz befinde, nicht
anzusprechen und das an Eduard verliehene Reichsvikariat zu wider-
rufen2), sobald er von diesem den gewünschten Freundschafts?- und
Bündnisbrief erhalten habe. Am 15. März 1341 schwor8) Philipp in
Erwägung dessen, dass sich Ludwig mit dem Papste auszusöhnen
wünsche, lebenslänglich dessen Freund und Verbündeter sein zu wollen.
Im Juni 1341 auf einem Reichstage zu Frankfurt, dem auch Erz-
bischof Heinrich von Mainz beiwohnte4), widerrief dann Ludwig feier-
lich sein Bündnis mit England und das Eduard übertragene Reichs-
vikariat.
Zwei Kurfürsten, soweit wir wissen, traten, dem Beispiele Ludwigs
folgend, mit Philipp in nähere Beziehung; es waren dies Baldewin
von Trier und Heinrich von Mainz. Sie waren insofern in derselben
Lage wie Ludwig, als auch sie sich im Banne befanden und ebenfalls
hoffeu mochten, Philipps Verwendung könne ihnen davon verhelfen.
Immerhin besteht aber in der Art, wie sich die beiden Erzbischöfe
mit dem König von Frankreich verbanden, ein Unterschied. Philipp
versprach5) Baldewin am 30. Juli 1341 zuerst Freundschaft und
letzterer gab6) erst am 17. September 1341 seine Gegenurkunde.
Heinrich von Mainz dagegen versprach zuerst unter dem 10. September
1341 Philipp treue Freundschaft und erhielt erst am 30. September
1341 dessen Gegenversicherung. Philipp kam wohl deswegen Baldewin
') Reg. S. 287 Nr. 2842.
») Ebenda Nr. 2843.
3) Reg. S. 338 Nr. 386 und S. 374 Nr. 3457«.
4) Heinrich ist in Frankfort nachweisbar: Juni 10 Urkundenb. des histor.
Ver. für Niedersachsen VI 145; Hist. Götting. ed. Scheidt part. II 46; Programm
Nordhaus. 1881 S. 23; Juni 12 Wyss, Hess. Urkundenb. II. 496; Juni 23 Herquet
Möhlhaua. Urk. 461; Juni 24 Gudenus III 317; Juni 25 Würdtw. Subs. II 6.
Baldewin war nicht in Frankfurt anwesend; er urkundet am 24. Juni in Trier
für Hermann Losse Münch. Reicharch. Mainz Erzstift VII 2/1 f. 84.
*) Reg. S. 261 Nr. 244.
«) Hontheim, hiet. Trev. II 146.
488 Kleine Mitteilungen.
entgegen, weil ihm an dessen Freundschaft viel lag; war er doch der
einflussreichste Bundesgenosse Ludwigs und der Oheim K. Johanna
von Böhmen. Heinrich von Mainz dagegen hatte für den franzö-
sischen Eonig eine solche Bedeutung nicht Darum musste er, der
um seiner selbst willen ein Bündnis mit König Philipp wünschte,
diesem gegenüber den ersten Schritt tun. Ludwig erreichte durch den
Anschluss an den König von Frankreich nichts; denn dieser konnte
ihm, obwohl er im März und April1) sowie vielleicht noch einmal im
Oktober2) 1341 in diesem Sinne bei der päpstlichen Kurie tatig wir.
die Aussöhnung nicht erwirken.
Die Urkunde, in der Erzbischof Heinrich von Mainz dem Königt
Philipp seine Treue verspricht, war bisher nicht bekannt; siefindd&A
im Fonds Brienne Nr. 88 Folio 258; sie lautet:
Henricus dei gracia sancte Maguntine sedis archiepiscopus, sacri im-
perii per Germaniam archicancellarius. Cum hiis qnos divina gracia soüo
maiestatis et Status sui magnitudine benigne extollit, specialis amicitk
ligam libenter contrahimus, per quos nobis ac nostre ecclesie promotionem,
ntilitatem et commoda pervenire speramus. Notum igitur fadmus uni-
versis quod nos serenissimo et preclaro principi Philippo Franconum regi.
cuius honorem et salutem continuum incrementum ex iustis et ratiönibi-
libus causis nos moventibus ex intimis affectamus, tenore presentium pro-
mittimus bona fide, quod ipsius ex nunc sumus et esse debeamus et veli-
mus in perpetuum quamdiu vixerimus bonus fidelis et confoederata»
amicus, ita ut omnia et singula ipsius negotia presentia et futura cum
quibuscumque promoveamus et procuremus et eisdem intendamos quatenus
commode potuerimus apostolicae sedis et nostro honore salvo per meliore»
vias quam possumus invenire seu cogitare ad eiusdem Domini regis ntili-
tatem et profectum et quod dampna eius evitemus et impediamus absqne
Actione omni ingenio malo cessante. In cuius rei testimonium sigillum
nostrum presentibus est appensum. Datum Aschaffenburg IV Idus Septem-
bris anno domini millesimo trecentesimo quadragesimo primo.
Mit dieser Urkunde findet die Philipps ihre Datirung, die bisher
nur an entUgener Stelle (Schunk Beyträge zur Mainzer Geschichte 11
S. 104) gedruckt ist. Sie lautet:
Philippus Dei gracia Francorum Eex Reverendo Patri et domino Mi*
guntinensi Archiepiscopo amico et confederato nostro carissimo salutem
in eo, qui est omnium vcra salus. Sciat vestra veneranda Paternitaa quod
dilectus vester Johannes de Siberg Canonicus ecclesie sancti Andree Colon.
clericus et secretarius vester ad nos vestras grosas (generosas) literas «1-
portavit et sub credencia designata in eis nobis exposuerit viva voce ea que
*) Vat. Akt. Nr. 2097 und Anm. 1.
*) Böhm. Font. IV 35; Jon. Vitod. 166.
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf etc. 489
iniunxeratis eidem vestrasque confederationis inter uos inite literas attulit
et alias fieri fecimus, ut decebat quas quidem literas venerande Paternitati
vestre mittimus per eundem significantes vobis quod per Dei graciam in-
tendimus prosequi iam incepta premissa complere sperantes divina gracia
largiente et ididem speramus a vobis fieri sine defectu aliquo sicut decet
nee in aliquo credimus defraudari unde si aliqua volueritis nos facturos
scribatis inde nobis cum fiducia obtinendi. Spiritus saneti gracia dirigat
gressus vestros et actus. Scriptum apud sanetum Germanum in Laya die
nltima mensis Septembris (zu ergänzen: 1341).
Mainz. H. Schrohe.
L
Literatur.
Emil Michael S. J.,""Geschichte des deutschen Volkes
vom dreizehnten Jahrhundert bis zum Ausgang des Mit-
tel altera. Dritter Band: Deutsche Wissenschaft und deut-
sche ilyatik während des dreizehnten Jahrhunderts.
Vierter Baud: Deutsche Dichtung und deutsche Musik wäh-
rend des dreizehnten Jahrhunderts. Erste bis dritte Auflage,
gr* s°, XXXI, 473 und XXVII, 457 S. Freiburg i. B., Herder 1903.
1906.
Fant und dreissig Jahre sind es her, seit ich nach eben erworbenem
Doktor und geschwellt von dem Triumphgefuhle des ersten Sieges über
die Hemmnisse der Welt von Wien zu den Freunden im Kloster Seiten-
stetten fuhr, um dort im trauten Kreise mich von den Mühen des letzten
Jahres etwas zu erholen. In dem Koupee das ich benutzte, sassen zwei
feine Herren aus der Gesellschaft Jesu, mit denen ich bald — wie es
kam, weiss ich nicht mehr, doch wird es wohl meine Schuld gewesen
sein — in ein sehr lebhaftes Gespräch über den modernen Betrieb histo-
rischer Studien geriet. Eigentlich nur mit dem jüngeren Genossen der
Fahrt,, denn der ältere lehnte die Zumutung, mitzureden, mit einer höf-
lieben Bewegung der Hand und mit den Worten ab: »Ich bin kein Ge-
lehrter*, Hess aber doch zuweilen, an schwierigen Punkten der Konver-
fiation, wie zufällig kleine Sätze fallen, aus denen sich ergab, dass er nicht
bloss der Erörterung mit vollem Verständnis folgte, sondern auch über
die Fragen, denen sie galt, aus eigener Sachkenntnis trefflich unter-
richttt warr
Gehoben von meinem noch sehr jungen Wissen, getragen von stolzen
Hoffnungen, erfüllt von kühnen Plänen — ich meinte, die Welt mir zu
erschließen, wie man eine Auster öffnet — rühmte ich Methode und Er-
gebnisse der modernen Geschichtswissenschenschaft. Obzwar durch Wilhelm
Scherers überwältigenden Einfluss zur deutschen Philologie übergetreten,
durch Johannes Vahlen, durch Hartel und Gomperz in diesem Geleise fest-
Literatur. 491
gehalten, war ich im innersten Herzen doch Historiker geblieben, hatte
bei Aschbach und Jäger, bei Lorenz und am allermeisten bei Theodor
Sickel gelernt, und — wenn ich es recht überdenke — hatten meine ersten
Entwürfe doch eigentlich den Zielen historischen Forschens gegolten, ob-
gleich sie durch philologische Mittel angestrebt werden sollten. Und der
verwegenste Enthusiasmus trieb mich an, in raschem Fluss darzulegen,
was Alles heute die geschichtlichen Wissenschaften erkunden müssten, wie
zuverlässig ihre Hilfsmittel wären, wie sicher ihre Wege, und — vor Allem
— wie unendlich weit doch ihre Ergebnisse den historischen Arbeiten der
filteren Zeitläufte überlegen seien. Meine Begeisterung traf auf eine sehr
kühle und ernüchternde Aufnahme. Mein geistlicher Gegner, der mich —
wie bald zu erkennen war — nicht bloss an Sicherheit der Umgangsformen,
sondern auch an Beweglichkeit und Schärfe der Dialektik weit hinter sich
zurücklicss, spitzte die Frage darauf zu, wer grösseres Vertrauen in An-
spruch nehmen dürfe, ein alter, zeitgenössischer Geschichtsschreiber oder
ein moderner Historiker, der die vergangenen Dinge mit allen Mitteln
seiner Kunst darstelle. »Woher nehmen sie das Recht«, meinte er, »die
englische Geschichte der Zeit Bedas und die Verhältnisse dieser Epoche
hesser wissen zu wollen als Beda der Ehrwürdige selbst, der sie zum
Teil aus eigenem Erleben kannte, zum Teil aus der besten damaligen Über-
lieferung«? Darauf erwiderte ich, dass wir allerdings manche Ereignisse
und Zustände der altenglischen Historie heute besser zu kennen und zu
beurteilen vermögen als Beda Venerabilis: wir haben Urkunden, die er
nicht besass, lesen Quellenschriften, die er nicht kannte, beurteilen von
ihm vertrauensvoll benutzte Vorlagen schärfer und vorsichtiger, als es ihm
möglich war, ja wir übersehen die Zusammenhänge von Zeit und Ort ge-
nauer, weisen daher dem einzelnen Vorgang seinen Platz richtiger an,
denn es Beda die Beschränkung seines Gesichtskreises verstattete. Davon
wollte mein Widersacher nichts wissen. »Und wäre es selbst möglich«,
erklärte er, »den alten Erzähler in dieser oder jener Kleinigkeit zu be-
richtigen, so könnte das fürs Ganze wenig austragen und würde mehr als
aufgewogen durch die Nachteile, welche der Abstand der Zeit für den
modernen Geschichtsschreiber mit sich brächte: »da ist der Mangel an
Verständnis für eine Sachlage, der man nicht persönlich gegenüber stand;
da sind die Masse der Vorurteile und falschen Begriffe, welche die Jahr-
hunderte vor dem Blick des späteren Darstellers aufhäufen und durch die
sie ihm ein zutreffendes Urteil unmöglich machen, wofern nicht schon der
Geist der neuesten Zeit überhaupt das Verständnis jener fernen Vergan-
genheit gänzlich verhinderte. Kurzum, wer »echte« Geschichte haben und
wissen will, der lese sie aus den alten Zeugen selber und lasse sich nicht
durch den subjektiven Kritizismus der Gegenwart verblenden, durch eine
bloss theoretische Methodik irreführen und mittelst einer anmassenden
wissenschaftlichen Auffassung falsche Bilder vortäuschen«. Wir haben
einander bei jener Unterredung nicht bekehrt, jeder ist in seiner Stellung
verblieben, nur dass ich durch die grössere Reife und Weitläufigkeit meines
Gegenpartes mich ein wenig gedrückt fühlte. Geschieden sind wir, so
weit ich mich entsinne, ganz freundlich, ohne dass auch nur einer des
anderen Namen kannte und ohne dass wir uns jemals wieder gesehen
hätten.
492 Literatur.
An dieses kleine- Erlebnis habe ich oftmals denken müssen, wenn ich
Janssen las oder wenn mir das Geschichtswerk von Emil Michael zur Hand
kam, mit dessen drittem und viertem Bande ich mich hier beschäftigen
soll. Seit jenen fernen Tagen habe ich gar viel Wasser in meinen Wein
gegossen, habe meine fröhlichen Vorstellungen über die Allmacht der
Wissenschaft stark herabgesetzt und wirtschafte auf schmalem Herd mit
bescheidenen Mitteln; aber, wenn ich heute meinen Gegner von damals
wieder träfe, so würde ich doch von Neuem die Überlegenheit der moder-
nen historischen Wissenschaft verfechten und dafür eintreten, dass die
Wahrheit über das vergangene Leben der Deutschen nicht allein aus den
alten Zeugnissen unmittelbar erlesen werden kann, sondern dass sie durch
alle Mittel der Historik und Philologie erforscht werden muss.
Es ist längst nicht mehr an der Zeit, über Johannes Janssens Ge-
schichte des deutschen Volkes prinzipielle Erörterungen zu pflegen. Das
Werk ist da, hat seine bestimmte Stelle und wer für oder wider ist. jeder
muss damit rechnen. Kollt Jemand heute die alten Fragen auf, so läuft
er Gefahr, sich in glittering generalities zu verlieren. Auch das
Werk von Michael, das dem Andenken Janssens gewidmet ist, bedarf in
Bezug auf seine Position des Verteidigens oder Widerlegens nicht mehr,
die Grundsätze des Verfassers und die Art, wie er sie durchfuhrt, sind
aus den beiden ersten Bänden (1897 — 1899) hinlänglich bekannt. Schicke
ich nun doch meiner Besprechung etliche allgemeinere Sätze voraus, so
beanspruche ich für diese nicht den Wert methodologischer Untersuchung,
ich will nur mein ganz persönliches Verhältnis zu den Aufgaben des dritten
und vierten Bandes von Michaels Geschichtswerk in Kürze kennzeichnen.
Michael beabsichtigt, gemäss seinem Vorwort zum ersten Bande, die
deutsche Geschichte des dreizehnten Jahrhunderts zu schreiben und zwar
von dem gewählten Ausgangspunkte ab »bis dorthin fortzusetzen, wo
Janssen begonnen hat*. Bis jetzt liegen vier Bände vor, welche die Kultur-
zustände des 13. Jahrhunderts darstellen, Michael hatte ursprünglich nur
drei dafür geplant, der Stoff hat ihn sichtlich zu dieser grösseren Aus-
breitung gezwungen. Von jetzt ab wird sich das Werk der politischen
Geschichte zuwenden. Wie es sich dann mit dem 14. Jahrhundert ver-
halten soll, über dessen Anfang der Verfasser nur gelegentlich hinausgeht,
ist aus seinen Äusserungen nicht zu entnehmen. Da Janssens erster Band
doch höchstens für das 15. Jahrhundert in Bechnung gebracht werden
kann, so wird man eine besondere Darstellung des vierzehnten von Michael
noch zu erwarten haben. Keine geringe Aufgabe, da auch dieser Zeitraum
in manchem Betrachte nicht minder revolutionär gewesen ist, als das
15. Jahrhundert, und die darin herrschenden Strömungen an Wichtigkeit
nicht viel hinter denen des 13. Jahrhunderts zurückbleiben. Jedesfalls
hat Michael den Punkt, wo seine Arbeit einsetzt, mit Bedacht und, wie
ich meine, mit Recht gewählt. Der Beginn des 13. Jahrhunderts be-
zeichnet in der Tat eine neue Zeit, indem ältere Tendenzen absterben;
andere an ihre Stelle treten. Vor allem gilt das in Bezug auf das geistige
Leben. Die französische Theologie, mit der im 11. Jahrhundert eine
Periode langsamen Aufnehmens der Klassiker der Patristik abschliest und
eine Periode der Produktion aus der Patristik heraus beginnt, hat sich im
Laufe des 12. Jahrhunderts ausgewirkt. Die Rezeption des vollständigen
Literatur. 49#
Aristoteles, das Aufkommen eines berufsmässigen Betriebes wissenschaft-
licher Studien durch die beiden Mendikantenorden verleihen der gesamten
geistigen Arbeit des 13 Jahrhunderts einen Charakter ernster Intensität,
der sie von der voraufgehenden Zeit unterscheidet. Darzutun, wie auf
dem Gebiete der Wirtschaft und Politik im 13. Jahrhundert ein Bruch
sich vollzieht, das Neue neben das Alte tritt und ausgebrauchte grosse
Impulse durch andere ersetzt werden, scheint mir vor den Lesern dieser
Blätter überflüssig. Freilich kann man dieses Zeitalter nicht in den
Eahmen der Jahreszahlen 1200 — 1300 spannen, das ginge z. B. in der
Geschichte der deutschen Poesie gar nicht an, wo zum mindesten das
letzte Drittel des 12. Jahrhunderts noch in einen Abschnitt der Entwick-
lung einzubegreifen ist, andererseits im zweiten Drittel des 1 3. Jahrhundert
Tendenzen vorbrechen und sich durchzusetzen beginnen, welche die Phy-
siognomie der deutschen Dichtung um 1300 im Vergleich mit ihrer Be-
schaffenheit hundert Jahre zuvor gänzlich verändert erscheinen lassen.
Kann man die germanische Zeit mit den Merowingern ablaufen lassen, eine
Epoche der Gründung christlich- antiker Kultur durch die Karolinger be-
zeichnen, das Entstehen eines deutschen nationalen Staates, die neue Ent-
faltung, aber auch das Vergehen des deutschen Weltimperiums durch die
Dynastien der sächsischen Kaiser, der Salier und der Staufer umgrenzen,
so hebt mit dem 13. Jahrhundert der letzte Abschnitt des Mittelalters
an, dessen Züge sich bei genauerem Zusehen schon vielfach merkwürdig
modern anlassen und das jedenfalls den sehr deutlichen Übergang zur
neuen Zeit darstellt. Hat also Michael, von Janssen zurückschreitend,
einen Einschnitt der Entwicklung gesucht, von dem aus eine Geschichte
zu schreiben wäre, die der seines Vorgängers und Vorbildes als Fundirung
dienen könnte, so hat er ganz richtig mit dem Anfang des 13. Jahrhun-
derts begonnen, denn die Überschneidungen, denen er hier nicht zu ent-
gehen vermochte, wären an jeden anderen Punkte viel tiefer gegangen.
Michael will nach S. VIII seines Vorwortes nicht »die glänzenden
Lichtseiten der merkwürdigen Epoche in einseitiger Weise hervorkehren,
sondern das gesamte Leben des Volkes mit möglichst naturgetreuer Ver-
teilung von Licht und Schatten schildern*. Er fügt hinzu, »dass trotz
aller dunkeln Erscheinungen, die sich stets im Gefolge schwerer Um-
wälzungen einstellen, das Licht sehr überwog4, und führt zum Zeugnis
zwei Strophen aus dem Preislied Walthers von der Vogelweide an. Das
scheint mir für den Standpunkt des Verfassers sehr bezeichnend. Wer die
begeisterten Verse auf deutsches Land und Volk, wie sie der grösste
deutsche Lyriker vor Goethe gesungen hat, zum Grundton seine3 Werkes
nimmt, lässt erwarten, dass in diesem die Akkorde eines gehobenen Opti-
mismus erklingen werden. Und diese Erwartung wird nicht enttäuscht.
Das Verfahren, durch welches Michael seine Aufgabe zu lösen unter-
nimmt, ist im wesentlichen das aus Janssen bekannte: die Tatsachen
sollen sprechen, möglichst unmittelbar, uud wenn es irgend angeht, der
Wortlaut der alten Überlieferungen. Dieses Vorgehen soll ein ganz ge-
treues Bild der historischen Zustände liefern. Nun lassen sich ja sofort
darüber, dass auf solchem Wege das gewünschte Ziel erreicht werde, ver-
schiedene Bedenken geltend machen. Es ist an sich nicht möglich, alle
Zeugnisse für die Kultur Verhältnisse, die es gibt, zu sammeln, und wenn
494 Literatur.
das anginge, so wäre es wieder ihres ungeheueren Umfanges wegen nicht
möglich, sie zu veröffentlichen. Zudem besitzen wir natürlich nur einen
Bruchteil — vermutlich einen sehr geringen — der Zeugnisse, die einst
wirklich vorhanden waren. Der Zufall hat über ihre Aufbewahrung ge-
waltet: war das ein Zufall, der im richtigen Verhältnis zur Wirklichkeit
uns einen Durchschnitt der Berichte und Aufzeichnungen hinterliess, oder
war es ein Zufall, der ungleichmassig verfuhr und dort Verluste und
Lücken schuf, hier durch reichlicher gerettete Fülle einzelne Momente der
alten Verhältnisse ungebührlich in den Vordergrund drängte? Wir sind
uns wohl Alle klar darüber, dass der zweite, der törichte Zufall uns die
Auswahl der Überlieferung besorgt hat. Dann, meine ich, dürfen wir uns
bei diesem Zufall n:cht beruhigen, auch nicht, indem wir die Reste der
Zeugnisse mit geschicktem Urteil ordnen, wir wüssen diesen Zufall korri-
giren, und das kann nur geschehen, indem wir forschen.
Nun hat Michael keineswegs ohne Überlegung das Verfahren Janssen?
auf die Darstellung des von ihm zu behandelnden Zeitraumes übertragen.
Das ergibt sich sofort aus der Disposition seines Werkes, die anders aus-
gefallen ist als bei Janssen, in vier Bänden am Anfange besorgt, was
Janssen zuerst in einem lieferte und vom sechsten ab fortsetzend wieder
aufnahm, indess Michael mit dem fünften erst die politische Geschichte
beginnt. In der Tat besteht ein nicht geringer Unterschied zwischen dem
historischen Material, mittelst dessen Janssen und Michael ihre Werke auf-
bauen. Janssen hatte es unvergleichlich leichter als Michael, denn für die
von ihm beschriebene Zeit fliesst die Überlieferung ungemein reichlicher,
allseitig ergibiger. Freilich hat ihn die Masse auch gehemmt, denn trote
einer angespannten grossen Arbeitskraft hat er die Überlieferung nicht
auszuschöpfen vermocht, man denke nur an Denifles Lutherbuch und an
die unermüdliche Tätigkeit des Dr. Nikolaus Paulus. Ist nun das 1 3. Jahr-
hundert um so sehr vieles ärmer an schriftlicher Tradition überhaupt als
das fünfzehnte und sechzehnte, so ist es doch um einiges reicher, als es
heute scheint. Denn nicht bloss die Geschichtsquellen dieser Zeit im
engeren Sinne sind noch keineswegs vollständig und sicher benutzbar ver-
öffentlicht, dafür zeugen dia Jahresberichte der historischen Unternehmun-
gen, angefangen von den Monumenta Germaniae bis zu der jüngsten Ge-
sellschaft für Fränkische Geschichte, der Gründung des Professor Chroust
in Würzburg. Von den Urkunden gar nicht zu reden, manche Publika-
tionen sind bekanntermassen bedauerlich im Rückstand. Müssen wir da
noch Manches von der Zukunft erhoffen und können wir heute noch nicht
daran denken, zahlreiche wichtige Punkte geschichtlicher Erkenntnis für
diese Zeit ins Reine zu bringen und Zweifel zu erledigen, so verhält es
sich viel übler um die Überlieferung für das geistige Leben des 1 3. Jahr-
hunderts. Deutsche Poesie und Prosa weisen noch wesentliche Lücken auf,
die wohl zum grössten Teil durch das Wirken der altdeutschen Kommis-
sion bei der Berliner Akademie ausgefüllt werden. So rasch lässt sich
aber den Defekten nicht abhelfen, die unserer Kenntnis über die wissen-
schaftliche Produktion in lateinischer Sprache anhaften. So weit es die
Theologie betrifft, darf ich wohl eine Stelle aus meiner eben im Druck
befindlichen akademischen Abhandlung: »Die Überlieferung der Werke
Bertholds von Regensburg. III« (Wiener Sitzungsber. 153 Band. IV, 43)
Literatur. 495
zitiren: »Wir kennen die Richtung der Scholastik und etliche ihrer Er-
gebnisse, aber von den Werken und Vorlesungen, in denen sie zum Aus-
druck gelangte, ist nur Weniges gedruckt worden, nicht immer das Beste,
und meistens spätere Ausläufer, populäre Kompendien. Solange der Stand
der Sache bleibt wie jetzt, was Ehrle mit Recht lebhaft beklagt, und so
lange die Scholastik nur mit den Phrasen der Enzyklopädisten verurteilt,
nicht aber studirt wird, lassen sich Fragen von der Art nicht
entscheidend beantworten«. Ganz schlimm steht es um die Schriften im
Fach der Naturkunde, da ist nur Vereinzeltes nach Gunst des Augenblicks
an den Tag gekommen (man erwäge, dass von den Schriften des Robert
Grosseteste und seiner wichtigsten Schüler beinahe gar nichts, von denen
Roger Bacons wenig veröffentlicht ist, die Enzyklopädie des deutschen
Arnoldus Saxo hat bisher überhaupt nur Valentin Rose ordentlich gelesen).
Es ist also Michael gegen Janssen bedeutend im Nachteil. Die Sachlage
wird nun dadurch nicht günstiger, dass Michael, bis auf geringe und sel-
tene Ausnahmen, sich auf das Studium von Handschriften nicht einlässt.
Wider eine Forderung, die sich darauf bezöge, könnte nun Michael sofort
mit gutem Recht einwenden: »Hätte ich mich mit Handschriftenstudien
befassen wollen, so hätte ich überhaupt gar nicht daran denken können,
den Plan eines Werkes, wie der meine ist, zu entwerfen, noch weniger,
ihn auszuführen«. Diese Antwort wäre triftig und unwiderleglich. Immer-
hin ergibt sich daraus schon Eines, dass Michaels Schilderung der Kultur-
zustände des 13. Jahrhunderts, zumal in ihrem dritten und vierten Bande,
höchstens den allgemeinen mittleren Durchschnitt unserer jetzigen Kenntnis
repräsentirt, nicht mehr. Wahrscheinlich entspricht dieser Sachverhalt auch
der Absicht des Verfassers und er teilt mit mir den Wunsch, sein Werk
möge durch das Erschliessen und Ausnutzen handschriftlichen Materiales
möglichst bald verbessert, ergänzt und — sofern der Zuwachs sich in eine
Umgestaltung nicht aufnehmen lässt — überwunden werden.
Dann erübrigt noch die Frage, ob die Mängel der Überlieferung aus
dem 13. Jahrhundert nicht einigermassen durch die Forschung wettzu-
machen wären. Vor einer Antwort müsste man sich wohl über den Be-
griff des »Forschens« geeinigt haben. Es nähme mich gar nicht wunder,
wenn Michael für seine Weise zu urteilen die Bezeichnung »Forschen«
beansprucht: er stellt Tatsachen und Behandlungen aus der historischen
Tradition zusammen, sortirt und sondert sie mit Urteil, scheidet aus, schiebt
zur seite, hebt hervor, Alles mit Urteil ; dieses stützt er auf eine sehr um-
fassende Vertrautheit mit der wissenschaftlichen Literatur sehr verschiedener
Fächer; endlich nimmt er in Person Stellung zu dem bearbeiteten Stoff
und unterzieht ihn nach Kategorien, die er aus seiner Weltansicht schöpft,
einer Wertschätzung in Bezug auf seine sittlichen Qualitäten. Wenn
Michael diese seine mit bedeutender Kraft geleistete Arbeit als Forschung
auffasst, so habe ich gar nichts dawider einzuwenden. Nur sei es auch
mir erlaubt, meine anders geartete Auffassung daneben zu stellen. Unter
historischem Forschen verstehe ich: bedingungsweise das Herbeischaffen
neuen Materiales, dann aber Kritik und Prüfung, sowie jene geistige Ar-
beit, welche aus der Kombination bekannter Tatsachen Schlüsse zieht und
dadurch neue Tatsachen erzwingt, endlich zu richtigerer Anschauung der
Zusammenhänge führt und zu sicherer Beurteilung ihrer Kausalität: die
496 Literatur.
Verlebendigung der Menschen alter Zeit aus ihren Handlungen oder Kunst-
werken scheint mir das höchste Ziel historisch-philologischen Nachschöpfens.
Halte ich solches Forschen für die Art der Betätigung, welche einem hi-
storischen Werke den Charakter einer wissenschaftlichen Arbeit verleiht,
dann könnte ich den Bänden der Geschichte von Michael diesen Charakter
nicht zuerkennen, denn keines der angegebenen Momente wirkt in ihnen.
Kann vielleicht auch gar nicht, denn dem Verlangen nach dieser > For-
schung€ widerspricht etwa die wohlgeplante Eigenart des ganzen Werkes
ebensosehr wie dem nach handschriftlichen Studien: es wäre dadurch un-
möglich geworden.
Diese Auseinandersetzung mag Michael ganz ruhig über sich ergehen
lassen, sie für völlig subjektiv erklären und sich auf die Erfolge des
Werkes bei dem Publikum berufen, das ihm durch solche theoretische
Erörterung nicht abspenstig gemacht werden kann noch soll. Und schliess-
lich können sogar grundstürzende Wirkungen von historischen Schöpfungen
ausgehen, denen die von mir beigebrachten Züge der Wissenschaftlichkei;
gleichfalls fehlen. Buckle's Geschichte der Zivilisation hat in solcher weise
gewirkt, ohne eigentlich zu forschen. Janssen hat die historische Welt
gezwungen, ihre Anschauungen über die Vorstufen der Reformation und
zum Teil über diese selbst einer gründlichen Überprüfung zu unterziehen,
nach der heute gar Manches sich anders ausnimmt denn zuvor. Da wäre
also ein bedeutsames wissenschaftliches Resultat erzielt worden ohne streng
wissenschaftliche Arbeit, und diese brauchte dann gar nicht für so wichtig
zu gelten, als sie mich dünkt. Gleichviel, Michael hat jedesfalls das Recht
zu fordern, dass sein Buch genommen werde, wie es ist, und dass sack-
gemäss beurteilt werde, ob es dem Ziele nahe kommt, das der Verfasser sieh
gesteckt hat, die Aufgabe löst, die er sich vorsetzte. Und ich spreche for
meine bisherigen Darlegungen nichts an, als dass sie den Standpunkt be-
gründen, von dem aus ich nun die Leistung des dritten und vierten Bandes
im Ganzen beurteilen will.
Zuvörderst nehme ich den wichtigen Abschnitt über Musik (4, 321 —
448) von meiner Kritik aus. Zwar besitze ich ein gewisses Mass musi-
kalischer Bildung, habe auch einige historische Kenntnis in mittelalter-
licher Musik mir angeschafft, doch sind meine Studien darüber weder weit
noch tief genug, um mich zu sachlichem Urteil zu berechtigen. Ich ge-
stehe also einfach, dass ich aus dieser Partie eine Menge gelernt habe,
auch dort im 7. und 8. Kapitel, wo ich die Meinungen des Verfassers
nicht zu teilen vermag.
Ferner will ich mir kein wohlfeiles Verdienst dadurch erwerben, dass
ich Einzelnheiten aufsteche und beanstände. Bei einem Werke dieses Um-
fanges wird es keinem Spezialisten schwer fallen, Irrtümer und Mängel
aufzuweisen : schneiden sie nur nicht zu tief ein, dann kommen sie gegen-
über dem Zweck einer zusammenfassenden Übersicht wenig in Betracht
Nur in Bezug auf die Anführung und den Gebrauch der Literatur zu den
behandelten Gegenständen eine Bemerkung. Michaels Werk zeichnet sich,
wie man schon weiss, durch eine ungemein ausgebreitete Bekanntschaft
mit den Fachliteraturen aus, herab bis auf die Tage der Drucklegung, so
dass sich höchst selten etwas nachtragen lässt. Gelegentlich scheinen mir
Büchertitel überflüssig oder es wird nicht streng zwischen den brauchbaren
Literatur. 497
und unbrauchbaren Schriften geschieden. Manchmal werden ganz unbe-
deutende Zeitungsartikel oder Brochüren durch Aufnahme in die Anmer-
kungen zu einer Wichtigkeit erhoben, die sie nicht verdienen. Wenn im
dritten Bande, S. XXVIII das Buch von Chr. Sommer genannt wird:
»Deutsche Frömmigkeit im 13. Jahrhundert« (Schleswig 190l), so ist das
Baumverschwendung, denn ich wüsste nicht, was Michael aus diesem kläg-
lichen Machwerk hätte lernen können (vgl. meine Besprechung dieses
Buches ALbl. 11, 430 f.). Für den ersten und achten Abschnitt hätten viel-
leicht die Notizen gute Dienste leisten können, die ich aus Jakob von Lau-
sanne im dritten Teile meiner Miszellen aus Grazer Handschriften (fünf
Hefte 1898 — 1903) veröffentlicht habe. Unter der Literatur zum vierten
Bande fallen mir die Altdeutschen Wälder der Brüder Grimm auf: dieses
Werk, das eine bibliographische Rarität geworden ist, zitirt man nicht
mehr, weil Alles, was darin wissenschaftlichen Wert besitzt, in die klei-
neren Schriften der Brüder (die nicht angeführt werden) eingegangen oder
sonst herausgegeben ist. Keiles Geschichte der deutschen Literatur hat
doch fürs 1 3. Jahrhundert nicht* geholfen. Dass Michael die von ihm ge-
nannte Beschreibung des geistlichen Schauspiels durch Heinzel für' den
achten Abschnitt benutzen konnte, habe ich nicht wahrgenommen, dagegen
vermisse ich recht sehr das Buch von Hermann Reich über den Mimus,
woraus Manches in die Darstellung hätte eingehen sollen. In den litera-
rischen Angaben zur Geschichte der deutschen Dichtung wird es bisweilen
stark bemerkbar, dass es dem Verfasser an sicherem Urteil gebricht, dass
er schlechte Arbeiten lobt, förderliche hingegen übersieht. Wenn er z. B.
S. 83 Anm. die Ausgabe des Alexius Konrads von Würzburg durch Hen-
czynski als die »bessere« bezeichnet, so ist das nur relativ richtig, denn diese
Ausgabe genügt nicht. S. 91 Anm. nennt er ein Programm über Gauriel
von Montabel, nicht aber die Ausgabe durch Khull. Wenn S. 101 Anm.
Mussafia's wichtige Studien zu den mittelalterlichen Marienlegenden genannt
werden, mussten auch die ganz unentbehrlichen Verzeichnisse des Abbe
Poncelet erwähnt werden. Wunderlich dünkt es mich, wenn der Verfasser
an verschiedenen Stellen zu den besprochenen altdeutschen Dichtwerken
die allerletzten Publikationen irgendwelcher Fragmente namhaft macht:
diese tragen zur Würdigung der Dichtungen gar nichts bei und ihre An-
führung könnte höchstens beweisen sollen, das3 Michael die wissenschaft-
liche Literatur bis auf die jüngste Zeit herab verfolgt hat, das ist aber
überflüssig, denn jeder Sachverständige sieht das auf jedem Blatte des
Buches. Nun jedoch genug solcher Adversarien, die gegenüber dem Ganzen
des Werkes wenig ins Gewicht fallen, ich habe wider dieses schwerere
Bedenken geltend zu machen.
Vor Allem Eines. Wenn Geschichte Entwicklung darzustellen hat, so
ist diese Seite des Begriffes bei Michael nicht nach Gebühr hervorgehoben.
Er schildert seinen Zeitraum, den er im Allgemeinen durch die Jahre 1200
und 1300 umgrenzt, zu sehr als etwas Einheitliches, er betont zu schwach,
dass auch während dieser hundert Jahre Alles sich im Flusse befand und
akzentuirt zu wenig die Momente, durch welche die Entwicklung sich
vollzog. In seinem Buche bilden sich die Erscheinungen wie in einer
Fläche ab, nicht in einem Belief. Am deutlichsten lässt sich das in den
fünf Abschnitten des vierten Bandes über die deutsche Dichtung ersehen,
Mittheilnngen XXVII. 32
498 Literatur.
wo die angenommene Sonderling nach dem Inhalt nicht dadurch unschäd-
lich gemacht wird, dass sich die Fäden zeigen, welche zwischen den Gat-
tungen hin und wider laufen, wo aber auch nicht deutlich wird, dass die
Auffassung der ritterlichen und nationalen Stoffe sich innerhalb des Jahr-
hundert ganz geändert hat und zwar gemäss den Stadien des grossen
pol iti seh- wirtschaf tuschen Prozesses, der sich während dieser Zeit abspielte.
Der Idealismus Wolframs von Eschenbach ist im höfischen Roman um eil
halbes Jahrhundert später nicht mehr möglich, von der gewaltigen Persön-
lichkeit des Meisters vererbt sich auf die Nachfahren nichts als die Ausspr-
uch keiten seiner Manier — warum? Gottfried von Strassburg wird mass-
gebend für die bürgerlichen Dichter — warum? Wesshalb hat das Nibe-
lungenlied so mächtig nachgewirkt, die Eudrun gar nicht? Warum tritt
die Dietrichssage nach der Blüte des nationalen Epos in den Vorder grund.
und zwar für Bürger und Bauern ? Muss nicht der Abstand zwischen dem
Aristokraten Thomasin von Zirciaria und zwischen Hug von Trimberg genauer
bemessen werden, spiegelt sich darin nicht der Wandel von Zeiten und
Dingen ab? Um 1200 war der deutsche Minnesang eine blühende Pflanze,
wenngleich samt allem Zubehör aus fremden Erdreich nach Deutschland
versetzt; um 1300 ein Haufen dürrer Blätter, und an seine statt sind
Gattungen getreten, für die sich am Beginn des Zeitraumes kaum die ersten
Spuren nachweisen lassen — wie kam das? Michael wird darauf hin sagen:
»ich bin nicht verpflichtet, mehr zu wissen, als ich von den Spezial-
iorschern bisher lernen konnte €. Oh doch, gerade der Historiker, der die
Massen im Grossen sieht, muss ihren Zusammenhang und Ablauf besser
erkennen, als die Bearbeiter kleinerer Partien, denen der Blick durch die
Einzelnheiten eingeengt wird. Michael hat es aber nicht zufällig unter-
lassen, in der deutschen Poesie der Entwicklung nachzugehen, sondern,
wie 63 scheint, mit Absicht, denn seine Betrachtungen über die Predigt
im zweiten Band, über Mystik und über die Wissenschafken im dritten
weisen dieselbe Eigentümlichkeit auf.
Damit steht es genau im Einklang, wenn Michael sich auch nicht
für das Studium der historischen Bedingtheit der grossen Menschen des
13. Jahrhunderts und ihrer Werke interessirt, wenn er gar nicht darnach
fragt, warum sie gerade damals und gerade so haben werden können.
Das wollen wir aber von ihm wissen, wer soll es uns denn sonst sagen?
Michael hat sich viel mit mit Albert dem Grossen beschäftigt, er kennt
ihn nicht bloss aus den Schriften des Freiherrn von Hertling, sondern aus
eigener Lektüre, er behandelt ihn einlässlich an mehreren Stellen, er hat
aber nirgends auch nur den Versuch unternommen, die Tätigkeit dieses
ausserordentlichen Menschen historisch zu erklären. Wenn er sie für ein
Wunder aus Gottes Weltplan hält, das nicht verständlich gemacht tu
werden braucht, dann hätte er das sagen müssen. Und wenn er aus
irgend einein anderen Grunde diese Forderung zu erfüllen ablehnt, die
heute als Pflicht des historischen Arbeitens gilt, dann hätte er auch das
angeben und begründen sollen. Die wissenschaftliche Stellung des Albertus
Magnus hat bei Michael etwas Unbegreifliches. Sie wird aber begreiflich,
sobald man sich um ihre Voraussetzungen umsieht. Da merkt man, dass
Albert mit der grossen Bewegung in Philosophie und Naturwissenschaft
zusammenhängt, die von England ausgeht, deren Mittelpunkt Bobert
Literatur. 499
<xros?eteste, Bischof von Lincoln, bildet (dieser stützt sich seinerseits auf
die Verbindung von französischer Gelehrsamkeit und der besonderen eng-
lischen Naturbeobachtung des 12. Jahrhunderts) und die in glücklichster
Weise sich der Kräfte bedient, welche die Mendikantenorden ihm zur Ver-
fügung stellen. Ebensowenig wie Albertus Magnus ist Berthold von Ee-
gensburg (im zweiten Bande) eine isolirte Erscheinung und ebensowenig
die mittelhochdeutschen Dichter der klassischen Epoche. Meinem Ermessen
nach darf der Geschichtsschreiber sich heute durchaus nicht mehr dabei
beruhigen, zu erzählen, was einst da war und wie er sich dazu verhält,
sondern er muss die Erscheinungen erklären und verknüpfen. Gewiss
leidet auch jetzt noch eine Gesamtdarstellung des geistigen Lebens im
13. Jahrhundert unter dem Mangel an Vorarbeiten, an vertiefter For-
schung, aber hätte Michael diesen Mangel empfunden und hätte er das
Bedürfnis nach solchem Verstehen nicht aus seiner Definition der Historie
ausgeschaltet, dann hätte sein Werk auch gegenüber dem heutigen Stande
der Sache an den bezüglichen Stellen eine andere Gestalt gewinnen müssen.
Im Vergleich mit diesen Einwänden lege ich viel geringeren Wert
darauf, festzustellen, dass Michael durch die Bedingungen seiner Vorbildung,
seines Standes, seiner Stellung veranlasst worden ist, die Phänomene des
geistigen Lebens, die er beschreibt, auch in einer ganz bestimmten Weise
zu beurteilen. Denn erstens befinde ich mich in einer Hauptsache in
Einklang mit ihm, nämlich in der hohen Schätzung der 13. Jahrhunderts
und ebenso in dem Bestreben, eine richtigere Auffassung dieser vielfach
noch verkannten Periode herbeizuführen. Zweitens, weiss Jedermann, der
den Titel des Werkes liest, von vornherein, was er davon zu erwarten
hat. Wenn ein Priester der Gesellschaft Jesu im Herder'sehen Verlage zu
Freiburg im Breisgau ein geschichtliches Werk erscheinen lässt, so kennt
Jeder, der es zur Hand nimmt, den Standpunkt, von dem aus der Ver-
fasser seine persönliche Meinung über die vorgebrachten Tatsachen äussern
wird. Ihm seine Haltung zu Vorwurf zu machen, schiene mir nicht sach-
gemäß und wem sie nicht passt, der braucht ja das Buch nicht zu lesen.
So lange man Geschichte schreibt, wird man sie niemals mit wirklicher
Objektivität schreiben, selbst das natürliche Auge ist durch Grenzen und
Fehlerquellen seiner Sehkraft eingeschränkt, geschweige denn die Hilfs-
gläser, deren wir uns Alle bedienen. Dasselbe historische Ereignis, die-
selbe hervorragende Persönlichkeit 'wird von verschiedenen Geschichts-
schreibern verschiedener Jahrhunderte immer wieder verschieden beurteilt
und eingeschätzt werden: nur wollen wir hoffen, dass jede neue, ihrer
Zeit geroässe Darstellung immer mehr den innersten Kern der goldenen
Wahrheit von den Verhüllungen der Irrtümer der Tradition befreien und
deutlicher an den Tag stellen wird. Ob es dafür jemals einen Abschluss
geben kann, wissen wir nicht, ich für meine Person brächte es nicht über
mich, irgend eine menschliche Forschung als abschliessend zu erklären.
Andererseits ergibt sich aus dieser nahezu selbstverständlichen Be-
trachtung, dass Michael viel zu viel versprochen hat, wenn sein Vorwort
zum ersten Bande »eine naturgetreue Verteilung von Licht und Schatten«
in Aussicht stellte. Er ist sich freilich bewusst gewesen, dass er das
doch nicht werde vollauf leisten können, darum hat er durch den Beisatz
»möglichst« die Naturtreue vor Einwendungen zu schützen gesucht. Aber
32*
500 Literatur.
er hat es begreiflicherweise auch nicht zu stände gebracht, seine Zusage Mit
dieser Beschränkung zu erfüllen. Er befindet sich von vornherein im Gegea-
satz zu verschiedenen Darstellungen von Personen und Sachen des von ihm
behandelten Zeitraumes. Der Liberalismus, der die Gebildeten des 1 9. Jahr-
hunderts zumeist in seinem Banne hielt, hat auf die historischen Unter-
suchungen und Schilderungen der alten Zeit abgefärbt, hat seine Schlag-
wörter ganz ungeschichtlich in die Beurteilung der Vergangenheit ein-
getragen und daher vielfach unrichtige, verzerrte Bilder zu wege gebracht
Dawider wendet sich Michael und da muss ich ihm oft um so eher Beeilt
geben, als ich selbst mich gleichfalls bemüht habe, die Extravaganzen einer
politischen Literaturgeschichte nach Kräften zu korrigiren. Aber, indea
Michael das Pendel in der entgegengesetzten Richtung zum Ausschlagen
zu bringen trachtet, begegnet ihm, dass er auch seinerseits es die Grenz«
der Sachlichkeit und Wahrheit überschreiten lässt. Er hat im Allgemeinen
eine zu gute Meinung vom 13. Jahrhundert. Er übersieht die Schwäche
nicht, er bespricht sie auch, aber doch im Ganzen mit solch Schonung-
voller Rücksicht (die Anm. 4, 214 über Sodomie ist leider anzutreten u
dass auch dadurch sich das Bild verschiebt und unrichtig wird. Ich er-
kenne ausdrücklich an, dass Michael in gar manchen Punkten objektiver
verfahrt, als ich von ihm erwartete, finde e3 jedoch ganz von selbst «
verstehen, dass er in Bezug auf viele andere und wichtige Punkte nicht
objektiv geblieben ist und mehr ideaüsirt hat, als die Sache erlaubt So
hat er gewiss im Aligemeinen die Beziehung der deutschen Mystik zur
Scholastik richtig beurteilt, im Besondern jedoch die realen Bedingung
nicht ganz hervorgehoben, unter denen das mystische Schrifttum in (kr
Volkssprache entstanden ist. Er hat David von Augsburg unter ihe
Rubrik »Spekulative Mystik* eingestellt S. 133 ff., das halte ich für un-
richtig. Denn David ist auf dieselbe Weise zur Mystik gekommen wie die
deutschen Mystiker aus dem Dominikanerorden, nämlich durch sein Wirkea
als Lehrer und Spiritual für geistliche Frauen. Michael kennt genau die
Arbeiten von Denifle und weiss, mit welcher, aus den Tatsachen ge-
schöpften Bestimmtheit dieser ausgezeichnete Forscher das Entstehen der
besonderen deutschen Dominikanermystik aus der (von ihm für unheilvoll
gehaltenen) Verpflichtung geistlicher Obsorge und Leitung für die Frauen-
klöster des Ordens erklärt hat. Ganz auf analoge, wonngleich nicht ebenso
kräftige Weise ist die deutsche Minoritenmystik zu stände gekommen. Das
in seiner Art herrliche Werk : » Der geistliche Baumgarten €, das zuvör-lerst
aus den Schriften Davids von Augsburg, auch uns bisher unbekannten,
dann aus Reden und Mahnungen Bertholds von Regensburg zusammen-
gesetzt ist, legt in seiner ältesten Redaktion die Wurzeln dieses Zweiges
deutscher Mystik bloss. (Im Zusammenhange mit dem Abschluas meiner
Berthok) studien will ich demnächst meine ausführlichen Untersuchungen zum
Druck bringen). In dem Abschnitte »Praktische Mystik« bei Michael fehlt
es mir an zureichender Prüfung der historischen Umstände, die bei dem
Aufzeichnen dieser Frauenliteratur mitwirken : Lektüre, persönliche Einflüsse
und Erlebnisse, Kunst u. dgl. Aber freilich hätte Michael da selber unter-
suchen müssen, denn von einer sachlichen Kritik liegen auf diesem Gebiet*
kaum die ersten Anfange vor. Genauer äussert sich Michael nur über den
Wert der Privatoffenbarungen S. 203 ff. Die Frage nach der Bedeutung
Literatur. 501
solcher Privatoffenbarungen für die Religion und ihre Entwicklung lasse ich
unberührt, im gegensatze zu Michael könnte ich mich jedoch unter gar
keiner Bedingung dazu entschiiessen, eine Aufzeichnung dieses Inhaltes als
ein Dokument von irgend welchem geschichtlichen Werte anzusehen.
Am nächsten liegt mir natürlich der Abschnitt über die deutsche
Dichtung während des 13. Jahrhunderts, der gut zwei Drittel des vierten
Bandes füllt. Der Verfasser befand sich dabei vor einer sehr schwierigen
Aufgabe. Es konnte ihm unmöglich genügen, die Zahl populärer Über-
sichten des Stoffes um eine zu vermehren, er musste sich darum beküm-
mern, eine Darstellung zu liefern, die in den Bahmen seines Gesamtwerkeä
passte und von der wichtigsten Kunst des Zeitraumes, der Poesie, ebenso
einen verständlichen Abriss gewähren sollte, wie er das sonst von der
Musik, der Historiographie u. s. w. beabsichtigte und durchführte. Es ist
für mich nun ebenfalls sehr schwierig, mich in die Lage Michaels gegen-
über diesem schriftstellerischen Problem zu versetzen, ohne das aber wird
man leicht ungerecht. Vor Allem erkenne ich an, dass Michael sieh mit
sehr achtenswertem Erfolge in die mittelhochdeutsche Lektüre eingearbeitet
hat. Zwar merkt der Philologe immer hie und da, dass es den Auszügen
und Urteilen an der recht vertierten Begründung gebricht, die Paraphrasen
weisen auch Versehen auf, doch wiegen solche Mängel nicht schwer, da
der Verfasser sich doch nicht als Spezialist im Altdeutschen etabliren will.
Schon die Gruppirung des Stoffes nach herkömmlichen Kategorien (Hö-
fisches Epos, wozu die Legenden gestellt werden, Volksepen, Novellen
und Schwanke, Lehrgedichte, Lyrik) scheint mir für die historische Behand-
lung der Materie ungünstig. Ich hätte gruppirt, wenn mir eine solche
Arbeit obgelegen wäre: ritterliche und Volksdichtung, geistliche, bürger-
liche Poesie. Dann wäre es vielleicht möglich gewesen, die Zusammen-
hänge mit der Geschichte klarer herauszustellen und innerhalb der Poesie
die Schichten aufzuzeigen. Leider ist es Michael, wie ich schon sagte,
darauf gar nicht angekommen. Doch muss ich zugeben, dass die von
Miebael gewählte Einteilung auch einen starken Vorzug besitzt: es ist mit
ihr am leichtesten, die Dichter und ihre Werke aufzählend so zu besprechen,
dass tunlichst wenig Wiederholungen vorkommen; vielleicht hat dieser
Grund auch die Wahl bestimmt. Dawider, wie die einzelnen Dichtungen
auf die Abschnitte verteilt werden, ist wenig einzuwenden; nur habe ich
mith darüber gewundert, dass die ,Vorauer Novelle« unter die » Lehr-
gedichte« geraten ist, wohin sie nach Stoff und Technik nicht gehört,
sondern unter die Legenden. »Novellen und Schwanke« werden unter
eins zusammengefassi, das gibt ein schiefes Bild von der mittelall erliehen
Novelle, die keinesweges bloss komisch ist, wie Michael zu meinen seheint
(ebenso wenig bloss erotisch, wie Jakob Ulrich glaubt). Dass die Lyrik
an die letzte Stelle gerückt wird, hat seine Ursache wohl in ihrer Bezie-
hung zur Musik, die Michael unmittelbar darnach behandelt. Das wäre
für mich nicht massgebend gewesen, ich hätte sie an die Spitze gestellt,
weil von ihr aus der ganze Stimmungsgehalt der höfischen Poesie am
leichtesten zu beschreiben ist, aber auch das Künstliehe, das Nachgeahmte,
die Modesache, die Übertragung aus dem romanischen in den deutschen
Horizont und die seltsamen Verrenkungen dabei. Wernher von Elmendorf
gehört, überhaupt nicht in die Didaxis des 13. Jahrhunderts, er schliefst
502 Literatur.
sich in allen Bezügen an die geistliche Lehrdichtung des zwölften und k
von Michael wohl nur aufgenommen worden, damit die Polemik wider
Scherers (auch von mir für unrichtig gehaltene) Auffassung zu Worte
komme: die Charakteristik des Gedichtes nimmt gar keine Rücksicht a&f
das Verhältnis zur Quelle, nach welchem alle Prädikate dem Autor des
lateinischen Traktates, Wilhelm von Conches, zufallen, nicht dem deutsche
Bearbeiter.
In der Art, wie Michael die mittelhochdeutsche Poesie darstellt and
beurteilt, tritt ein Moment sehr bezeichnend hervor: er vernachlässigt die
Form beinahe ganz, sie ist ihm gleichgiltig, seine Achtsamkeit gilt aus-
schliesslich dem Inhalt. Es sieht aus, als ob er völlig daran vergessen
hätte, dass er in der Poesie eine Kunst vor sich hat. Andersfalls wir?
es ganz unmöglich, dass er auf sechs Seiten Gottfried von Strassburg ab-
handelt und dreissig auf Wolfram von Eschenbach verwendet. Dadurck
wird das Bild von vornherein falsch. Aber selbst bei Wolfram kein Wort
über dessen ganz eigenartige künstlerische Technik, über ihren Zusammen-
hang mit seiner Persönlichkeit, über das Nachwirken dieser Manier u. s. w.
Und wie hier, geschieht es in der ganzen Darstellung. Das rein stoffliebe
Interesse wird es auch verschuldet haben, dass Konrad von Würzburg, od
formal gewandter Dichter zweiten Ranges, in einer Schilderung gewürdigt
wird, die doppelt so umfangreich ist als die seinem Meister Gottfried ge-
widmete. Nebenbei: die selbständigen CHristophorusgedichte sind poetisch
viel wertvoller als der Abschnitt des Passionais, den Michael S. 104 ff
bespricht. Am wenigsten leiden unter diesen Umständen die Darlegungen
über das Volksepos. Dagegen wundere ich mich sehr über die Bevorzu-
gung, welche dem Pfaffen Amis des Stricker zu teil wird, sie scheint mir
weit über das sachlich gerechtfertigte Mass hinaus zu gehen. Dass der
»welsche Gast« des Thomasin von Zirclaria weltliche Standesethik enthalte,
dabei niuss ich auch jetzt noch verharren, doch kann ich meine Auflas-
sung hier nicht weiter begründen. Über Freidank hat der Verfasser selbst-
ständige Betrachtungen angestellt. Der deutsche Cato ist im Verhältnis
zu seiner ausserordentlichen Verbreitung und Geltung arg zu kurz ge-
kommen, ebenso die Tierdichtung. Gut wird S. 208 f. die »Warnung*
mit dem Stricker verglichen, nur hätte ich daraus gefolgert, dass die
Äusserungen beider, so wohl die Zeit als sie selbst charakterisiren. Dass
Michael die Verfasserschaft Hug's von Trimberg für die Vita Mariae rhvtmic»
nicht für erwiesen hält, ist gewiss sehr zutreffend. Am deutlichsten prägt
sich die Eigenheit von Michaels Standpunkt aus in seiner Beurteilung
Walt he rs von der Vogelweide, bei dieser muss ich daher noch einen Augen-
blick verweilen.
Seit dem Erwachen des Interesses an der altdeutschen Dichtung am
Beginn des 19. Jahrhunderts, ja während des ganzen 19. Jahrhunderts,
haben die politischen Sprüche Walthers von der Vogel weide besondere
Aufmerksamkeit auf sich gezogen, man hat sie sogar zum Angelpunkte for
die Auffassung seines Charakters gemacht, was ich für falsch halte. Lange
Zeit hindurch hat der dominirende Liberalismus ohne jede Bücksicht auf
die historischen Bedingungen von Walthers Wirken den Dichter als Partisan
seiner politischen Anschauungen in Ansprach genommen und darin haupt-
sächlich dessen Buhm begründet gefunden. Wider dieses Hereinzerren
» Literatur. 503
Walthers in die völlig anders gearteten Verhältnisse unserer Zeit haben sich
verschiedene Forscher gewendet (ich darf mich auch dazu rechnen) und,
wie ich glaube, erreicht, dass man wenigstens in wissenschaftlichen Kreisen
diese Auffassung Walthers als eines liberalen Kulturkämpfers für abgetan
erachtet. Damit begnügt sich Michael nicht, er schreitet in seiner Dar-
stellung zum anderen Extrem vor. Es schilt Walther wegen seiner Papst-
sprüche, als ob er einen Leitartikel wider einen deutschradikalen Los-von-
Rom-Politiker zu schreiben hätte. Dabei setzt er voraus, dass für Walther
von der Vogelweide die orthodox katholischen Anschauungen unserer eige-
nen Zeit, nach dem Tridentinum, nach dem Dogma der Infallibilität, be-
reits in vollem Masse verbindlich gewesen wären. Nur daraus erklärt sich
Michaels Behauptung, Innozenz III. sei jedesfalls im Rechte gewesen, und
die Äusserung, zu der ersieh (S. 263) versteigt: »ein Gegensatz zwischen
den Interessen Deutschlands und dem heiligen Stuhle bestand tatsächlich
nicht«, was kein ernsthafter Historiker ihm glauben wird. Diese Auffas-
sung Michaels ist nun gerade so einseitig, voreingenommen und unhisto-
risch, als es früher die kritiklose Anpreisung Walthers durch die wissen-
schaftliche Journalistik gewesen war. Es hat also gar nichts geholfen,
dass ich in meinen Beiträgen zur Erklärung altdeutscher Dichtwerke 2
(1902) S. 34 — 48 ausführlich die Haltung des frommen Zisterziensers
Caesars von Heisterbach in diesem Kampfe zwischen dem Papst und dem
Deutschen Reich erörtert und gezeigt habe, wie verbreitet auch in den
Kreisen des deutschen Klerus das abfällige Urteil über die wankelmütige,
nur in der Feindschaft wider die Eeichsinteres3en beharrliche Politik Inno-
zenz III. war; Michael kennt diese Darlegungen sehr gut, er begnügt sich
aber S. 264 damit zu sagen, dass die Äusserungen des Caesarius »be-
fremden« müssen. Ihm erscheint nur Walther als der Schwankende, er
sucht keine Erklärung für das Verhalten des Dichters darin (S. 263), dass
er „trotz des Wechsels der Personen der Sache, der Ehre Deutschlands
gegenüber den Ansprüchen der Päpste treu geblieben sei*, er findet,
Walthers Poesie sei einfach dem Brot nachgegangen und zeiht damit den
Poeten» mit dessen Preislied auf Deutschland er die Vorrede seines Werkes
geschmückt hat, der schmählichsten Charakterlosigkeit. Dafür bringt er
keine Beweise vor, er sieht eben nur die Dinge so an. Nun ist es ja
wirklich schwer, über den Charakter eines mittelalterlichen Dichters zur
Klarheit zu gelangen : zumeist versagen unsere Quellen, Tatsachen und Zu-
sammenhänge werden uns nicht deutlich, der ethische Massstab für das
Wirken im Leben ändert sich immer wieder, denn, obgleich Stehlen allzeit
gegen das siebente Gebot war, hat die Ansicht, was in politischer Tätig-
keit während bewegter Epochen recht sei oder nicht, sehr stark gewechselt.
Angesichts solcher Schwierigkeiten habe ich in meinem Buche über Walther
von der Vogelweide, 2. Aufl., S. 168 ff. darnach gestrebt, aus der Zu-
sammenstellung und Deutung einer Eeihe von Sprüchen einen festen Punkt
zu gewinnen, von dem aus man zu einer sicheren Vorstellung von dem
Charakter des Dichters gelangen könnte. Diese Vorstellung habe ich dann
S. 174 f. in die Sätze zusammengefasst : »Klar ist, dass Walther von der
Vogelweide iu diesen Sprüchen als Ideal des Mannes ein festes, geschlos-
senes, in sich einheitliches Wesen rühmt, denn die von ihm hart ge-
scholtene Untreue bedeutet nicht allein Falschheit und Lüge, sondern auch
504 Literatur.
innere Unsicherheit, also dasselbe, was Wolfram von Eschenbach in Parzi?*
» Zweifel * nannte und als den Keim alles Unglücks im Schicksale des Mannes
bezeichnete. Man kann nun die Darstellung eines solchen Lebensideaks
mit Bezug auf die Persönlichkeit des Dichters verschieden auffassen. Ent-
weder besitzt der Poet die Tugenden, die er wiederholt und mit Nach-
druck rühmt, während er die gegenstrebenden Eigenschaften verwirft und
verabscheut, oder er möchte jene nur besitzen und diese abstreifen. Kack
dem Vorausgeschickten gehen wir wohl nicht zu weit, wenn wir vermuten,
das 3 Walther sich selbst und seiner Zeit ein Ideal männlicher Festigkeit
vorhält, das für ihn den obersten Zielpunkt seines Strebens bildet, das er
aber nicht ganz zu erreichen vermag. Walther war eben ein sanguinischer
Mensch, dem Wechsel der Stimmungen leicht unterworfen, Weichheit und
Schroffheit liegen ihm beisammen: von plötzlichem Entschluss war er, tob
grosser Reizbarkeit, überhaupt von einem Gemüte, das auf jeden Eindruck
rasch zurück wirkte. Wie seine Schwächen, seine nervöse Empfindlichkeit,
seine Heftigkeit, die Übertreibungen in seinen Sprüchen und Liedern, so
verdankt er diesem seinem Temperament aber auch die edelsten Impulse,
die Fähigkeit, sich zu begeistern und für eine grosse Sache sein Leben
einzusetzen*. Diese Charakteristik habe ich dann mit der Eigenart des
österreichischen Stammes in Bezug gesetzt.
Vielleicht erwidert Michael, der ja mein Buch kennt, auf diesen Tor-
halt: ,Xun, das passt mir ja vorzüglich: sanguinische Unsicherheit des
Entschlusses, Mangel an Stetigkeit, das sind Qualitäten, die zu meiner
Ansicht über den gabeheischenden Spielmann Walther sehr gut sieh
schicken«. Pardon, doch nicht: denn dieser Auffassung fehlt es an dem
Nachweise eines wichtigen Momentes, nämlich der Gemeinheit als emer
Grandlage von Walthers Charakter. Es gibt ja heute immer noch Viele,
die da meinen, zwischen menschlichen Eigenschaften einer Naturanlage und
zwischen dem Wirken desselben Individuums in Beruf und Leben bestehe
die Möglichkeit eines weit greifenden Unterschiedes. Einige Zeit lang habe
ich das auch geglaubt, heute bin ich davon überzeugt, dass solche Difie-
renzirung durch das Medium der Lebenspflicht unannehmbar ist, dass also
Jemand, der im Privatleben kein Verhältnis zur Wahrheit hat, in Wissen-
schaft und geistiger Betätigung diese üble Qualität nicht los wird, sondern
sie auch auf seine Produktion einwirken lässt. Nun ist aber die Dichtung
Walthers von der Vogelweide so beschaffen, dass es meinem Ermessen nach
ausgeschlossen ist, sie könnte von einem Menschen gemeinen Charakters
ausgegangen sein. Ist das richtig, so fällt die neue Beurteilung Walthers
durch Michael in sich selbst zusammen. Sie beeinflusst aber Michael doch
in dem Masse, dass er S. 272 beim Vergleich der Gaben Walthers mit
denen Wolframs sich dahin äussert, »der Eschenbacher hätte, wenn er sich
dazu hergegeben [als ob Minnepoesie etwas Schlechtes an sich wäre], an
Tiefe der Empfindung Walther übertroffen — € .
Damit bin ich am Ende dessen angelangt, was ich über den dritten
und vierten Band von Michaels Werk zu sagen habe. Manches habe ich
daraus gelernt, im Ganzen jedoch steht Michaels Auffassung von historischer
Arbeit und Darstellung sehr weit von der ab, die ich vertrete, so weit,
dass wir (mit einem Bilde das ich dem Briefe eines Freundes abborge)
nur »an getrennten Webstühlen* wirken können.
Literatur. 505
Professor Emil Michael ist ein streitbarer Herr und hat schon auf
Rezensionen des ersten und zweiten Bandes mit Antikritiken geantwoitet.
Ich muss desshalb darauf gefasst sein, dass er auch diesmal zur Erwiderung
greift, und habe darum noch etliche Trümpfe in der Hand behalten.
Freude hätte ich an solcher Polemik nicht, es kommt dabei für die Sache
in der Regel nichts heraus. Jedesfalls babe ich meine vorstehende Kritik
ohne jeden animus injuriandi geschrieben, wozu ich auch persönlich nicht
die mindeste Veranlassung besässe, zumal Professor Michael meine Sachen
mit einer ausnehmenden Freundlichkeit behandelt hat, die ich eigentlich
gar nicht gewohnt bin und die vielleicht auch mein Verdienst überschreitet.
Graz. Anton E. Schönbach.
Woldemar Lippert, Die deutschen Lehnbücher. Ein
Beitrag zum Registerwesen und Lehenrecht des Mittelalters. Leipzig.
Teubner 1903. 8°. 184 S.
Lipperts Abhandlung über die deutschen Lehnbücher bildet die Ein-
leitung zur Ausgabe des Lehnbuches Friedrichs des Strengen,
Markgrafen von Meissen und Landgrafen von Thüringen 1349 — 1350,
welche die kgl. sächsische Kommission für Geschichte durch W. Lippert
und Hans Beschorner veranstaltet hat (Leipzig, Teubner 1905), ist
aber, durch geringe Zusätze vermehrt, auch selbständig unter dem ob-
genannten Titel erschienen.
Durch diese Einleitung ist die Ausgabe des Lehnbuches über die
Territorialgeschichte der Wettiner und wettiniscben Lande hinaus für die
allgemein deutsche Geschichte von Wert und Nutzen geworden. Mehrere
Wissenschaftsgebiete haben ihren Teil daran : die Diplomatik, besonders die
noch arg vernachlässigte Privaturkunden-Lehre des späteren Mittelalters,
und die mit ihr eng verbundene Verwaltungsgeschichte durch die Behand-
lung einer wichtigen Gruppe von Kanzlei- und Verwaltungsbüchern fürst-
licher und privater Herrschaften; die Rechtsgeschichte, indem unsere
grossenteils auf die Theorie der Rechtsbücher gegründete Kenntnis des
deutschen Lehnrechtes aus der reichsten Fundgrube des praktischen Lebens
in wesentlichen Punkten ergänzt wird; die Genealogie, der eine ihrer be-
deutsamsten Quellengruppen nach Entstehung und Eigenart erläutert und
benutzbar gemacht wird ; und nicht zuletzt — worauf der Verf. zum Nach-
teile der Bearbeitung freilich nicht aufmerksam geworden ist — die Ag-
rargeschichte, für welche die Lehnbücher an Quellenwert unmittelbar neben
die Urbare und Traditionsbücher zu stehen kommen (vgl. Dopsch, Die
Herausgabe von Quellen zur Agrargesch. des Mittelalters, Tilles Deutsche
Geschichtsblätter 6, 162).
Die Entstehungsweise als Einleitung zur Ausgabe eines einzelnen
Lehnbuches ist allerdings auf die Art der Behandlung des Stoffes nicht
ohne Einfluss geblieben; ihr vor allem wird es zuzuschreiben sein, dass
der erste Hauptabschnitt, die Entstehung des Lehnbuchwesens — ich ge-
brauche mit Absicht diesen allgemeineren Ausdruck gegenüber dem Lip-
pertschen »Lehenregister*, mit dem die Diplomatik einen speziellen auf
IM*
rüttir,
***' .l^ nicht passenden Begriff verbindet — iai Aafban
die nH^^u ^-^ikh ^ m skizzenhaft La der Durchführung geraten &
nicht g*n* & -cfriräglich den anderen Abschnitten vorgefügt ausnimmt
an d sich •*" ^ glücklich: weil die Untersuchung mit einer Übersicht
^ ^'J /t'fluzi^regiaterwesen von Eßmerzeiten her einsetzt und ds*nit
*"*T iC* TVu^öl & die spätere Fortbildung der Lohnbücher seit dm
jabrhündtät trifft, nicht aber den Ursprung der älteren, bis in &t
raroJiug«^eit zurückreichenden Lehn- und Vasallen Verzeichnisse* der in da
urbaren zu suchen ist und erst nachträglieh (§ 4) besprochen wird, h
jer Durchführung zu skizzenhaft: weil L. sich für das ältere Lehnbaca-
wesen mit einer mehr äusserlichen Ableitung aus den Urbari allen begnügt
es zu sehr für sich allein, losgelöst von den Wandlungen der verwandten
Aufzeichnungen,, der Urbare und Traditionsbücher, und zu sehr heraus
geschnitten aus der sie alle bestimmenden wirtschaftlichen (Grundherr-
schaft) und geisteskulturellen (Schriftwesen, Sprache) Entwicklung be-
trachtet.
Diese Einschränkungen vorausgeschickt, wird man sagen dürfen: Wi^
namentlich Oswald Redlich (Über bayrische Traditionshüeber und Tradi-
tionen, diese Zeitschrift 5, Ober Traditionsbücher, Tilles Deutsche Gt-
üt.'hichtablätter 1 ) für die Traditionsbücher» Jnama - Sternegg ( Über Ür*
barien und Urbar ia Aufzeichnungen, Archivaliache Zeitschrift 2) und Josef
Susta (Zur Geschichte und Kritik der Ürbarialaufzeichnungen, Wiener SB,
13*) für die Urbitrien geleistet, dos bietet W. Lippert für die dritte Haapt-
quellengruppe der filteren Agrarge schichte, für die Lehnbücber: eine zu-
sammenhangende entwicklungageschichtliche Quellenkunde.
Merkwürdig! dass er seine Partner auf dem Gebiete der agrargeschicht-
liehen Quellenkunde nicht zu kennen scheint, denn durch Heranziehung
z. B. der Arbeit 8ustas hätte das so wichtige Kapitel über die Urbanen
als Vorläufer der Lehnregister schärfer herausgearbeitet werden können, es
wären die Bedürfnisse der Grundherrschaft als entscheidender Faktor für
die Entstehung der Lehn Verzeichnisse zu Tage getreten.
Zieht man die anderen Besitzverzeichnisse, die Urbarien und Tradi-
tionsbücher, konsequent zum Vergleiche heran, so ergeben sich wichtige
Zwischenglieder, es zeigt sich, wie diese verschiedenen Hilfsmittel zur Evi-
denzhaltung des grund herrlichen Besitzes sich in ihrer Funktion bald ab-
lösen, bald ineinanderfliessen, bald parallel laufend sich gegenseitig er-
gänzen.
Lipperts Arbeit erstreckt sich räumlich auf das ganze Gebiet des alten
deutschen Reiches und zeitlich im Wesentlichen über das Mittelalter, vor-
nehmlich auf das 13. — 15. Jahrhundert, in welche Periode die Ausbildung
der eigentlichen Lehnregister fallt. Sie behandelt den Stoff in vier Ab-
schnitten: I. Die Entstehung der Lehnregister, II. Die Grundlagen für die
Einrichtung von Lehnbüchern. Die Belehnung und ihre Beziehungen zum
Registerwesen, III. Anlage der Lehnbücher, IV. Übersicht über deutsche
Lehnbücher.
Lässt der 1. Abschnitt, wie oben erwähnt, weitergehenden Wünschen
Raum, so werden die folgenden billigen Ansprüchen in der Hauptsache
gerecht. Am wertvollsten scheint mir der 2. Abschnitt zu sein, der die
lehnrechtlichen Grundlagen für die Einrichtung der Lehnbücher behandelt.
Literatur. 507
Hier werden die entscheidenden Wandlungen des Lehenswesens und die
wichtigsten Akte der Belehnung selbst, Lehensuchung und Lehenempfang
(warum bei Lippert Lehenempfangnis ?) besprochen und dabei die Fragen
nach Zeit der Lehnsuchung, n.ch dem Vorgehen des Vasallen und dem
Verhalten des Herrn und seiner Kanzlei vom Gesichtspunkt der sich daraus
ergebenden Buchungsmodalitäten mit Umsicht und Erzielung beachtens-
werter Ergebnisse untersucht. Es ergibt sich folgende interessante Auf-
einanderfolge der Lehen Vorgänge : zuerst Belohnung durch den Herrn, dann
Treueid des Vaaallen und darnach erst Benennung der Lehensstücke
durch den Vasallen. Da musste die Belehnung natürlich mit Vorbehalt
der Richtigkeit der Angaben geschehen.
Bei dem Material für die Redaktion der Lehnbücher (Vermerkzettel
de9 Herrn und seiner Kanzlei, mündliche, später schriftliche Selbsterklä-
rungen der einzelnen Lehnsleute oder eines besonderen Vasallenausschusses,
Lehenreverse der Vasallen über vollzogene Belehnung, daneben auch Ur-
kunden) wird die Analogie mit den Urbaren besonders deutlich, die ja auch
zusammengestellt wurden auf Grund des der Grundherrschaft zustehenden
schriftlichen Materials und der Zeugnisse der Untertanen selbst (Weisun-
gen, Kollektiv-, Einzelzeugnisse) mit eventueller Heranziehung urkundlicher
Belege. (Vgl. die Definition der Urbare in dieser Zeitschrift 20, 328).
Für die Art der Anlage (Abschnitt Hl) waren ähnliche Prinzipien
massgebend wie für andere verwandte Büchergruppen (vgl. z. B. die Char-
tulare, Traditionsbücher): Selten die alphabetische Folge nach den Namen
der Lehensleute, häufiger sachliche (Standesklassen der Mannen), geogra-
phische und chronologische Anordnung.
Von diesen systematischen, nachträglich aus Einzelblättern zus immen-
gestellten Lehenbüchern sind diplomatisch streng zu scheiden die unmit-
telbar geführten Originallehenregister mit gleichzeitigen Eintragungen, die
natürlich — wenn auch nicht immer genau eingehalten — zeitliche Auf-
einanderfolge aufweisen.
Hervorzuheben ist der Nachweis, dass förmliche Lehnbriefe neben dem
Büchereintrag anfänglich nur in Ausnahmsfallen (auf besonderen Wunsch
des Lehensmannes gegen Erlag der Kanzleigebühren, bei Verleihungen an
rechtlich Unmündige, bei Wechsel des inhabenden Geschlechtes durch
Heimfall oder Verkauf, für kirchliche Anstalten und bei besonders wich-
tigen Belehnungen) ausgestellt wurden, dass die Ausstellung von Lehn-
briefen seit dem 15. Jahrhundert immer häufiger und in der Neuzeit mit
der Einrichtung besonderer Lehnhöfe und eigener Lehnkanzleien als Ein-
nahmsquelle für diese obligatorisch wird.
Bei solchem Sachverhalt vermisst man ungern ein Kapitel über die
öffentliche Rechtskraft der Lehnbücher als Beweismittel. Waren
sie blosse Verwaltungsbehelfe oder galten sie wie die Urbare als vollwer-
tige Belege für die lehenrechtlichen Verbindlichkeiten? Soviel ich sehe,
scheint ihnen volle Beweiskraft nur für das Verhältnis zwischen dem Herrn
und dem Vasallen zugekommen zu sein, nicht auch gegenüber dritten
Personen vor dem Öffentlichen Gericht, es sei denn dass ihnen diese spe-
ziell verliehen worden war. Einen solchen Fall kenne ich aus der Zeit
K. Friedrichs IH.. der auf Klage des Erzb. Jakob von Trier über Verlust
508 Literatur.
der Lehenbriefe in den Kriegsläufen durch Urkunde von 1442 August 27
den Kur-Trierschen »lehenpüchern, die man mannepücher nennet c, gleich«
Kraft wie den Hauptbriefen zuspricht (Chmel Beg. Frid. 1048, vgl- auch
Bresslau UL. 88 N. l). Für öffentlichrechtliche Beziehungen dürften sk
wohl nur als unbeglaubigte Aufzeichnung bewertet worden sein. Es wird
auch einen Unterschied ausmachen, ob sie von öffentlichen Urkundspersonen
verfasst sind oder nicht, so dass die landesherrlichen Lehnbücher grössere
Rechtskraft besessen haben dürften als die rein privaten. Ferner: aas
welcher Quelle schöpfen sie ihre rechtliche Beweiskraft? Alle diese Fragen
wären noch an der Hand von lehenrechtlichen Prozessen zu untersuchen.
Ebenso hätte der Übergang von der lateinischen zur deutschen Sprache
Beachtung verdient.
Die zunehmende und schliesslich regelmässige Ausstellung von Lehn*
briefen über die einzelnen Belehnungshandlungen wirkte auch auf den
Charakter der Lehenregister zurück : Hatten sie früher die Belehnungsakte
kurz und knapp verzeichnet, so werden immer häufiger die Lehenbriefe
selbst eingetragen und so wird am Ende des Mittelalters aus dem Lehen-
Aktregister ein Lehen- B rief register (Lippert sagt »Lehnkopial c), ein
Sonderregister für Lehenurkunden. Der Ausdruck Lehnkopial zur Be-
zeichnung der Aufnahme des vollständigen Urkundentextes wirkt verwischen 1
und verwirrend, weil er der üblichen diplomatischen Terminologie zuwider-
läuft, die bekanntlich von „ Register* bei Einheit des Ausstellers und Ver-
schiedenheit der Empfänger, von »Kopialbuch« bei Einheit des Empfangers
und Verschiedenheit der Aussteller spricht, so dass die Anlegung des Re-
gisters vom Aussteller, die des Kopialbuches vom Empfanger veranlasst ist.
Die Aussonderang der Lehenbriefe aus dem allgemeinen Urkunden-
register hat nicht selten den Verlust dieses speziellen Lehenregisters zur
Folge gehabt, worauf in diesem Zusammenhange hingewiesen sein möge,
weil sich daraus die Erklärung für die Un Vollständigkeit mancher Begister-
bände ergibt. Das ist z. B. der Fall bei dem landesfürstlichen Original-
register des Habsburgers Friedrichs III. 1440 — 144?, Cod. 14109 der
Wiener Hofbibliothek, das ich in dieser Zeitschrift Bd. 20, 54 besprochen
habe. Der Kodex beginnt heute mit f. 55; nach Ausweis des gleich-
zeitigen Index waren die Lehnbriefe ausgeschieden und den übrigen Ein-
tragungen auf f. 1 — 54 vorangestellt worden (hie heben sich an confir-
maciones schedenbriefe ungeltbriefe saczbrief und ander brief .... aus-
genoinen die lehenbrief, die vor an diesem register vermerket sind) ; dieses
Sonder register für Lehenbriefe ist derzeit verschollen.
Den 4. und letzten Abschnitt bildet eine dankenswerte Übersicht über
gedruckte und handschriftliche deutsche Lehnbücher, soweit sie dem Verl
bekannt geworden sind, in alphabetischer Folge; für Steiermark sei die
seitdem erschienene Publikation von Albert Starzer, Die landesfürst-
lichen Lehen in Steiermark 1421—1546, Veröffentlichungen der
bistor. Landes-Kommission für Steiermark 17 (1903) nachgetragen.
Es lag nicht in meiner Absicht alle Einzelergebnisse der Lippertschen
Studie wiederzugeben ; umsomehr muss hervorgehoben werden, dass sie *icb
als im Einzelnen durchwegs sorgfältig gearbeitet und mit reichen Quellen-
belegen versehen erweist.
Literatur. f)09
Nur eines ist ihm nicht recht gelungen; den grossen Gang, die
Hauptphasen der Entwicklung des Lehnbuchwesens und die ihn bestim-
menden Faktoren klar und scharf zu erfassen und herauszuarbeiten.
Ich will versuchen, das hier mit wenigen Strichen andeutungsweise
nachzuholen.
Aus zwei verschiedenen Wurzeln sind die deutschen Lehenbücher
herausgewachsen: ein älterer Stamm aus den Urbaren, ein jüngerer aus
den Registern der landesherrlichen Kanzleien; der ältere erhält sich auch
nach dem Aufkommen des jüngeren, aber nur mehr in bescheidener Exi-
stenz. Der verschiedenen Entstehungsart entspricht auch ein verschiedener
Charakter der beiden Hauptarten von Lehenbüchern und dieser ist bedingt
durch den Gebrauchszweck, den man bei der Anlegung verfolgte. Die in
Anlehnung an die Urbare entstandenen Lehnbücher, welche die Lehens-
leute und Lehen als Teil des allgemeinen Besitzstandes in Verbindung
oder getrennt vom allgemeinen Besitzstandsverzeichnis, dem Urbar, buchen,
fixiren einen Zustand (Schema: N. tenet (habet) in beneficio N.) und haben
keine Datirungsangaben. Vom Urbar unterscheiden sie sich wesentlich
dadurch, dass für ihre Anlage die Namen der Vasallen, für das Urbar die
Namen der Orte massgebend sind. Sie stehen im Dienste der Grund-
herrschaft, für ihre Anlegung oder Nichtanlegung sind daher die Be-
dürfnisse der Grundherrschaft bestimmend. Man könnte sie zustäudliche
oder urbariale Lehnbücher, sollte sie nicht Lehen regist er nennen, auch
dann nicht, wenn dieser Ausdruck sich in der Quelle selbst findet. Zwei-
mal ergab sich in der wechselvollen Geschichte der Grundherrschaft das
besondere Bedürfnis, derartige Lehen- und Vasallenverzeichnisse wie gleich-
zeitig auch Urbare, anzulegen: In der Karolingerzeit und wieder seit Ende
des ]2. Jahrhunderts.
Die zweite Hauptart der Lehnbücher, die Lehenregister, setzen zu
Beginn des 14. Jahrhunderts ein: Jene Grundherrschaften, welche sich zur
Stellung politischer Einheiten emporgeschwungen hatten, die Landesfürsten-
tümer, beginnen mit Hilfe von Kanzleien in eigenen Verwaltungsbüchern,
Registern, ihre Verwaltungsakte, Regierungshandlungen zu buchen; so
auch die Belehnungsakte ; zuerst ungetrennt in den allgemeinen Kanzlei-
und Urkundenregistern, später gesondert in eigenen Lehnregistern. Diese
verzeichnen also Handlungen (Schema: N. hat emphangen ze leben N.)
und sind mit Datirungsangaben versehen. Die älteren derartigen Lehen-
register enthalten, da Lehenbriefe anfanglich nur ausnahmsweise aus-
gestellt wurden, meist nur knappe Vermerke über die Belehnungsakte,
sind Lehenaktregister ; mit dem Aufkommen der regelmässigen Verbriefung
der Belehnungshandlungen wird das Lehenregister allmählich zum Lehen-
briefregister, eine Entwicklung, die vergleichbar ist der Ablösung des
bayrischen Traditionsbuches (Aktvermerke) durch das Chartular (Urkun-
denabschriften) am Ende des 12., Anfang des 13. Jahrhunderts, auch hier
hervorgerufen durch das Aufkommen, besser Wiederaufkommen der Ur-
kunde. Das Lehenbriefregister ist seit dem Ende des Mittelalters die herr-
schende Form geworden.
Die urbarialen Lehenbücher und die Lehenregister, beide sind im
Dienste des jeweilig ausschlaggebenden Gebildes im Wirtschafts- und
Staatsleben, der Grundherrschaft und der Landesherrschaft, entstanden,
510 Literatur.
beide nach dem Prinzip der Aussonderung, die einen aus den Urbaren,
die anderen aus den allgemeinen Kanzleiregistern.
Dieser Bestimmung und strengen Scheidung der Begriffe und Gruppen
bedürfen wir zur Gewinnung einer klaren Terminologie, der Voraussetzung
von Einsicht und Übersicht, müssen uns aber stets vor Augen halt«,
dass die Wirklichkeit Übergänge und Mischformen aufweist.
Die für Herstellung der Lehenregister massgebenden lehenrechtlieta
Grundlagen sind trefflich von Lippert selbst gekennzeichnet worden: hier
seien noch als Ergänzung dazu die volkswirtschaftlichen Grundlagen für
die urbarialen Lehenbücher skizzirt.
Die urbarialen Lehenbücher erfüllen einen Teil der Funktionen, denen
das Urbar dient, nämlich die Verzeichnung der Lehengüter als Teiles da
allgemeinen Besitzstandes der Grundherrschaft; die Vasallenliste ist daher
anfanglich verbunden mit dem allgemeinen Besitzverzeichnis. Grosse syste-
matische Güterverzeichnisse setzen einen gewissen konsolidirten, weniger
veränderlichen Zustand, um nicht zu sagen, Stillstand voraus. Darin liegt
der Hauptgrund für ihr Aufkommen in der Karolingerzeit und ihre Wieder-
aufnahme zu Ende des 12., Beginn des 13. Jahrhunderts. Auf die Ent-
stehung der karolingischen Güter- und Lehenverzeichnisse hat die sozial-
wirtschaftliche Politik der Staatsgewalt eingewirkt, die eine Übersicht über
das wirtschaftlich kräftigste Element, die aufstrebende Grundherrscbaft,
haben wollte; es sind aus der Zeit Karls d. Gr. sogar noch Formulare
für die Anlegung solcher Inventare erhalten; in der Form knüpfen sie an
die römische Steuerrolle an. Sie dienten fiskalischen und privaten Ver-
waltungszwecken. Im 10. Jahrhundert, mit der Auflösung des karolin-
gischen Reiches in eine grosse Anzahl kleinerer auf dem Lehensverband
beruhender Herrschaften verschwinden auch die grossen auf staatliche An-
regung entstandene Besitzstandsverzeichnisse. Zu diesem politisch-wirt-
schaftlichen Grund kam der Bückgang des Schriftwesens, der auch die Ur-
kunde durch die symbolische Rechtshandlung zurückdrängen liess. So
treten in der Zeit des 10. Jahrhunderts derartige Aufzeichnungen ganz
zurück. Der Grossgrundbesitz beginnt sich in eine lange Stufenleiter von
Afterlehen zu zersplittern. Die expansive Erwerbspolitik der kirchlichen
Grundherrschaft bewirkt ein stetes Wachstum, dem gegenüber grössere
zusammenfassende Aufzeichnungen rasch veralten mussten. Es erschien
praktischer, die Neuerwerbungen einzeln in Chartularen und Traditions-
büchern festzustellen. Das dauert an bis ins 12. Jahrhundert, bis dahin
ist das Traditionsbuch die herrschende Form für dns deutsche Prifat-
urkundenwesen, es repräsentirt geradezu die anwachsende Grundherrscharl
Im 12. Jahrhundert erfolgt der Rückschlag. Die Zeit der grossen Schen-
kungen, Erwerbungen, und sonstigen Änderungen des Besitzstandes (Tausch)
war vorüber; jetzt galt es das Gewonnene zu erhalten, gegen Entfrem-
dungen von aussen und noch mehr von innen durch Vögte, Meier, Mi-
nisterialen und Lehensmannen, die aus geliehenem Gut Eigengut zu machen
strebten.
Da bedurfte die Grundherrschaft, die geistliche wie die weltliche,
wieder schriftlicher Fixirung, rechtsgiltiger statistischer Aufzeichnung, ft
entstehen die Urbare des späteren Mittelalters und gleichzeitig mit ihnen
für den Lehenbesitz die Vasallenlisten.
f
Literatur. 51 [
Inzwischen hatte die Vasallität eine bedeutsame Wendung durch-
gemacht. Während noch im 9. Jahrhundert jeder Vasall nur einen Lehens-
herrn haben durfte, hatte er im 12. Jahrhundert meist ihrer mehrere, oft
viele. Diese Zusammensetzung des Besitzes eines Vasallen aus Benefizien
zahlreicher Herren barg eine stete Gefahr für Verschiebungen und Streitig-
keiten zwischen Herren und Vasallen wie der Vasallen untereinander und
wurde einer der Gründe für die schriftliche Festlegung der Zugehörigkeit
der einzelnen Stücke. Die unmittelbare Veranlassung hiezu konnte im
Einzelfalle sehr verschieden sein: Besitzwechsel, Herrschaftanfang eines
neuen Herrn. Beispiel der Nachbarschaft, besonderer Ordnungssinn — doch
das setzt bereits Lippert sehr hübsch auseinander und damit haben wir
den gesuchten Anschluss an seine Darlegungen gefunden.
Die Lehenbücher gewannen seit dem 15. Jahrhundert eine ausser-
ordentliche Verbreitung. Fast jede Herrschaft, kirchliche und weltliche,
die grössten wie die kleinsten Fürstentümer und Klöster, bediente sich ihrer,
die einen in der anspruchsvollen Form zahlreicher Bände von vollständigen
Lehnbriefregistern, die andern sich bescheidend mit primitiven urbarialen
Lehnbuch-Blättern. Wie die Urbare haben sie sich in praktischer Ver-
wendung erhalten bis zur Aufhebung der Lehenverfassung und des Unter-
ttoigkeits Verhältnisses im 19. Jahrhundert, erst damit sind sie rein kultur-
geschichtliche Quellen geworden.
Innsbruck. Joh. Lechner.
Bauch, Gustav. Die Rezeption des Humanismus in
Wien. Eine literarische Studie zur deutschen- Universitätsgeschichte.
Breslau, M. u. H. Marcus, 1903. 8°. VIII— 176 S.
Der Verf. ist auf dem Gebiete der Erforschung des Humanismus kein
Neuling mehr und so darf man sein Buch über das Eindringen des Hu-
manismus in Wien, das er selbst (S. V) als »eine nachgeborene Schwester*
seiner Studie über die Anfange des Humanismus in Ingolstadt bezeichnet,
mit der Erwartung in die Hand nehmen, neue und gesicherte Aufschlüsse
zur Geschichte der Wiener Universität in der zweiten Hälfte des 15. und
in den ersten Jahren des 16. Jahrh. zu erhalten. Diese Erwartung wird
nicht getäuscht. Aus den Vorarbeiten für eine Ausgabe des Briefwechsels
von Konrad Celtis hervorgegangen, baut sich der Inhalt des Buches in der
Art auf, dass Bauch zunächst nach einer kurzen Schilderung der Wiener
Scholastik die ersten Vorstösse zur Einführung der humanistischen Richtung
in Wien vorführt und sich dann eingehend mit dem Charakter und der
"Wirksamkeit des Konrad Celtis befasst, dem durch das vorliegende Buch
ein schön gemeisseltes literarisches Denkmal errichtet wird. Mit dem
Tode des Celtis (1508) schliesst das Buch ab, die Richtung freilich, die
Celtis vertrat, war bei seinem Tode an der Universität noch nicht durch-
gedrungen — - Celtis selbst stand ja nicht ohne eigene Schuld einiger-
massen abseits vom Universitätsleben — , bis zum Jahre 1521 war der
Bann der Scholastik »im wesentlichen noch nicht gebrochen« (S. 116).
Bauch betitelt sein Buch »Die Rezeption des Humanismus in Wien4, man
512 Literatur.
könnte dafür eigentlich richtiger sagen »Der Kampf gegen die Rezeption
des Humanismus in Wien4. Denn es ist ein gewaltiges geistiges Bingen,
das sich bei dieser Rezeption abspielt, das aber freilich gelegentlich anth
durch kleinliche Parteigegensätze von seiner Höhe herabgedrückt wird.
Wien ist in der Scholastik eine Hochburg der Via moderna. Die Modernen
(auch Nominalisten oder Terministen genannt) halten ihre Posten mit
zäher Ausdauer besetzt. Der Fehler in ihrem Lehrbetriebe war das Über-
wuchern der thoreti sehen Grammatik und es hielt schwer, hieri Wandel
zu schaffen. Von innen heraus kam die Reform an der Universität and
vor allem in der Artistenfakultät — um diese handelt es sich ja haupt-
sächlich — nicht, sie wurde von aussen hineingetragen. Das einheitliche
Bild nominalistischer Scholastik an der Universität wurde dadurch ver-
ändert, dass der Realist Joannes Camers wahrscheinlich unmittelbar durch
Kaiser Maximilian zu einer theologischen Professur aus Italien berufen
wurde (1497). Ein Eealist unter den Nominalisten hatte zwar etwas,
aber doch nicht viel zu bedeuten und der Humanismus musste noch lange
vor den Toren der Universität Halt machen. Besondere Beachtung ver-
dient in der Bekämpfung der Wiener Scholastik der Superintendent der
Universität Bernhard Perger. Er stammte aus Stainz in der Steiermark
und war »der erste deutsche Humanist*, der »eine lateinische Grammatik*
»auf rein humanistischer Grundlage« verfasste und drucken Hess (S. 15).
Lehrreiche Streiflichter fallen auf das Universitätsleben in den Xeun-
zigerjahren des 15. Jahrh. bei den Verhandlungen mit dem der Fakultät
unbequemen Poeten und Orator Paolo Amalteo und bei der Berufung des
Legisten und Poeten Girolamo Balbi. In seiner vielseitigen Betriebsam-
keit wird Konrad Celtis vorgeführt, der mit seinem Poetenkollegium eine
Art Konkurrenz zur Artistenfakultät bildete. Eine besonders geartete
Persönlichkeit war dieser Celtis. Nicht frei von kleinlicher persönlicher
Anmassung hat er doch weitblickend dem Universitätsunterricht neue Wege
erschlossen. Er hat zum erstenmal an einer deutschen Universität die
Germania des Tacitus erklärt (S. 91), das Griechische, in dessen Kenntnis
er freilich nicht tief eingedrungen war, galt ihm als »hochnotwendig« für
einen Lateiner (S. 137), er hat »die ersten Vorlesungen über Homer im
Urtext in Deutschland« gehalten (S. 139), neu war für Deutschland auch
die von ihm veranlasste »Vorführung von antiken Komödien* (Plautus.
Terenz, S. 153).
Wenn man dem so gehaltvollen und gründlichen Buche von Bauch
etwas wünschen möchte, so wäre es eine etwas anschaulichere Darstellung
der Verhältnisse und vor allem eine durchsichtigere Stilisirung. Solehe
verwickelte Satzgebilde, wie sie sich z. B. S. 30 und S. 164 finden,
müssen vermieden werden. Wer sich künftig mit der älteren Geschichte
der Wiener Universität befasst und dabei auch das Buch von Aschbach
benutzt, wird gut tun, sich aus den Anmerkungen bei Bauch die nicht
ganz wenigen Berichtigungen zu Aschbachs Darstellung herauszuschreiben.
»Krummau in Mähren* (S. 78) ist wohl ein Versehen für »Krumau in
Böhmen« oder »Kromau in Mähren«.
Graz. Ferdinand Eichler.
Literatur. 5J3
Holtzmann K> Kaiser Maximilian II. bis zu seiner
Thronbesteigung (1527 — 1564). Ein Beitrag zur Geschichte des
Überganges von der Keformation zur Gegenreformation. Berlin 1903.
8°, 579 SS.
In den letzten Jahren sind die Quellen zur Geschichte Maximilians ET.
durch neue Publikationen sehr erheblich vermehrt worden. Loserth
veröffentlichte im Jahre 1896 die Eegistratur Maximilians von 1547 —
1551 (Fontes rer. Aust. IL 48), 1897 erschienen die von dem Referenten
bearbeiteten Nuntiaturberiehte der Jahre 1560 — 1561, welchen 1903 die
Berichte von 1562 und 1563 folgten, die umfangreichsten Publikationen
verdanken wir jedoch Turba und Götz. Turba hat die Berichte der vene-
tianischen Gesandten in Wien von 1554 — 1576 herausgegeben1). Seine
Ausgabe, die wegen der Beherrschung des Materials und der glücklichen
Auswahl der abgedruckten Akten alles Lob verdient, enthält wertvolle
Kachrichten über Maximilian, hauptsächlich aus der Zeit seiner Regierung
(1564 — 1576). Die Gesandten haben oft von Maximilian selbst Auf-
schlüsse erhalten, sie haben sich auch nach Kräften bemüht, von anderen
am kaiserlichen Hofe tätigen Diplomaten und von Personen aus der Um-
gebung des Kaisers sich Nachrichten zu verschaffen2) — aber man er-
sieht aus der höchst sorgfaltigen Arbeit von Turba, dass eine andere
Zeit für die Beurteilung dieser venetianischen Berichte gekommen ist, dass
sie in vielen Fällen nur Quellen zweiten Banges sind, und heute bei der
Zugänglichkeit unserer Archive geringer bewertet werden müssen als früher.
Ganz anders steht es mit den Aktenstücken, die Götz veröffentlicht hat8).
Sie sollen nach dem Plane des Herausgebers in erster Linie die Geschichte
des Landsberger Bundes und die wichtigsten Ereignisse der auswärtigen
bayerischen Politik zur Zeit Albrechts V. aufklären. Und dieser Plan ist
auch in glänzender Weise durchgeführt, es sind nicht bloss die Akten des
Münchner Archivs, sondern auch Materialien aus Dresden, Wien, Simancas
u. s. w. verwertet. Aber darüber hinaus bringt diese Sammlung auch die
wertvollsten Aufschlüsse über Maximilian, die Vorgänge an seinem Hofe,
die Verhandlungen der protestantischen Stände von Niederösterreich mit
dem Kaiser u. s. w. Es sind nicht Nachrichten aus zweiter oder dritter Hand
sondern direkte Mitteilungen der massgebenden Persönlichkeiten, Schreiben
Maximilians, der kaiserlichen Bäte Seid, Zasius u. s. w. ; andererseits erhalten
wir durch Briefe des bayerischen Herzogs, Schwendi's und anderer den
schönsten Einblick in das Spiel der Kräfte, die auf Maximilian wirkten. Es ist
keine Frage, dass wir in der Aktensammlung von Götz die wichtigste Quellen-
publikation für die Geschichte Maximilians haben. Wenigstens vorläufig,
bis einzelne Partien dieser Aktensammlung nochmals, und zwar in vollem
Wortlaute, herausgegeben werden. Denn trotz aller Kunst des Heraus-
*) Venetianische Depeschen vom Kaiserhofe Band III.
2) Man vergleiche z. B. die merkwürdigen Nachiiehten über den Plan
Philipps IL, seine Wahl eventuell die seines Sohnes Don Carlos zum römischen
König durchzusetzen (Nr. 179. 180).
») ,B riefe und Akten zur Geschichte des 16. Jahrhunderts
mit besonderer Rücksicht auf Bayerns Fürstenhaus« V. Band
(1556—1598).
Mitteilungen XXVII. 33
5X4 Literatur.
gebers hat es die ungeheure Masse des Materials, das in einem Binde
untergebracht werden sollte, verschuldet, dass die meisten Aktenstucke nur
verkürzt wiedergegeben worden sind, auch solche die, wie die Briefe Seid*,
nicht nur ihres Inhaltes, sondern auch ihrer Sprache wegen zu den kost-
barsten Dokumenten zählen.
Alle diese Aktenpublikationen sind später erschienen als das Buch
von Hopfen über Kaiser Maximilian II. und den Compromisskatholieisura
Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass die Darstellung Hopfens gerade
in den entscheidenden Punkten Widerspruch hervorgerufen hat, haben
allem Anscheine nach Holtzmann bewogen, das Problem der religiösen Ent-
wicklung Maximilians nochmals zu untersuchen. Diese Untersuchung er-
folgt in einem Buche von mehr als 500 Seiten, in welchen jedoch nicht
die ganze Zeit Maximilians, sondern nur die Jahre 1527 — 1564, also die
Zeit bis zu seiner Thronbesteigung behandelt wird. H. betont in des
Vorworte, dass er seine Darstellung mit voller Absicht chronologisch an-
geordnet habe, da man nur auf diese Art »ein wirkliches Bild« von der
Entwicklung Maximilians erhalten könne. Was darunter gemeint ist, wird
schon bei einer flüchtigen Durchsicht des Buches klar. Der Verf. hat siefc
nicht darauf beschränkt, das religiöse Problem allein zu erörtern. Br btt
mit geradezu stupendem Fleisse die Aktenstücke, die auf Maximilian (bis zn
seiner Thronbesteigung) Bezug haben oder ihn auch nur erwähnen, durch-
gearbeitet, und indem er uns die Ergebnisse dieser Studien ungeschmälert
vorgelegt hat, haben wir eine Biographie Maximilians bis zum Jahre ] 564
erhalten, die in alle Details eingeht und einzelne Kapitel aus der deut-
schen Geschichte der Jahre 1544 — 1564 sehr ausführlich behandelt, un-
zweifelhaft hat diese Art der Darstellung ihre Vorzüge, aber sie hat auch
einen Nachteil: dass das eigentliche Thema, die Schilderung der religiösen
Entwicklung Maximilians, manchmal ganz in den Hintergrund gedrängt
worden ist.
In den ersten Kapiteln (I — IV) hebt Holtzmann, im Gegensatze zu der
bisherigen Annahme, hervor, »dass die protestantische Gesinnung, die Ma-
ximilian später betätigte, in langsamer und stetiger Entwicklung (seit
seiner Knabenzeit) sich bei ihm herangebildet habe4. Einer der Lehrer
Maximilians, Wolfgang Schiefer (Severus) sei Protestant gewesen und des-
halb im Oktober 1538 entlassen worden; seine Tätigkeit habe den Boden
bereitet und den ersten Samen in das junge Gemüt des Knaben gestreut
(p. 20). Dann sei Maximilian bei Beginn des schmalkaldischen Krieges
(1546) mit einer Eeihe protestantischer Fürsten, die im Lager des Kaisers
standen, bekannt geworden, diese Fürsten waren am Hofe des Kaisers, in
seiner nächsten Umgebung und diese Tatsache musste in dem jungen Ma-
ximilian die Meinung erwecken, es sei gar nichts so unerhörtes und mit
der kaiserlicher Politik unvereinbares, wenn man protestantischen Anschau-
ungen huldigte (p. 50). Aus dem Schreiben1) Ferdinands I. an seine beiden
Söhne Maximilian und Ferdinand (von 14. Februar 1547), worin er sie
ermahnte, bei der katholischen Kirche zu verbleiben, sei zu schliessen,
dass die schlichte Korrektheit im katholischen Glaubensbekenntnis, wie sie
*) Das Schriftstück hat nur die Form eines Briefes, in Wirklichkeit ist et
ein Kodizill zum Testamente Ferdinands I.
Literatur. 515
Ferdinand L selbst bewahrte, bei Maximilian damals nicht mehr vorhanden
vrar (p. 59); und die Worte, die der protestantische Graf Wolrad von
"Waldeck im Jahre 1548 über Maximilian in sein Tagebuch schrieb, »pie-
tati non adversari videtur«, seien eine klare und bestimmte Bestätigung,
das8 damals die Gesinnung M.' noch nicht schlankweg protestantisch, dass
er aber den Protestanten freundlich und geneigt gewesen sei (p. 68),
-was nach einer andern Stelle des Buches (p. 77) die Bedeutung hat »dass
M. (1548) den Protestanten auch in seiner religiösen Gesinnung nahe
stand, wenn man ihn auch noch nicht schlankweg einen Protestanten
nennen konnte4. Wenn Maximilian zur selben Zeit und auch in den nächsten
Jahren (während seines Aufenthaltes in Spanien), wie wir aus absolut
verlässlichen Berichten hören, der Messe beiwohnte, die Fasten beob-
achtete, katholische Predigten anhörte usw., so fehle doch jeder Anhalts-
punkt, dass er sich dem Katholizismus innerlicn wieder fester ange-
schlossen habe (p. 89). Aus dem Umstände dass Papst Julius III. im Jahre
1551 die Wahl Philipps II zum römischen Könige lieber gesehen hätte
als die Wahl Maximilians, gehe hervor, dass der Protestantismus M.' da-
mals schon recht weit fortgeschritten sein müsse, und man werde nicht
fehlgehen, wenn man sage, dass M. nunmehr den Protestanten näher ge-
standen sei als den Katholiken (p. 123). Und wenn M. auch (zur selben
Zeit) äusserlich stets katholisch auftrat, und auch innerlich noch nicht
völlig sich den protestantischen Anschauungen zugewandt hatte, eine Ge-
sandtschaft an den Papst schickte, so werde das eben sowenig Wunder
nehmen, wie dass er auch jetzt noch die katholische Kirche besuchte und
an ihren Zeremonien teilnahm. Denn nicht die Fortdauer gewisser äusser-
licher Verrichtungen und Verhältnisse, sondern das Auftreten neuer An-
schauungen und Beziehungen sei es, was der Geschichte eines jeden gei-
stigen und religiösen Wandels ihren Charakter gebe (p. 148). Als M.
im Jänner 1552 von einer schweren Herzkrankheit ergriffen wurde, glaubte
er bestimmt, er sei (bei einem Aufenthalte in Trient) vergiftet worden,
seine Feinde hätten ihn aus dem Wege räumen wollen, um seinem Rivalen
Philipp II. freie Bahn zu verschaffen. »Er glaubte sich von den deutschen
Katholiken auf das schändlichste verraten4, und das sei das letzte und
entscheidende Moment seiner Entwicklung zum Protestantismus gewesen.
Von neuem habe er sich mehr als bisher von den deutschen Katholiken
abgewandt, und sei in seinem ganzen Tun und Lassen immer mehr
von seinen gefestigten protestantischen Anschauungen bestimmt worden
(p. 156. 157).
Prüft man diese Argumente1), so wird man an einem nicht achtlos
vorübergehen dürfen: dass unter den Lehrern Maximilians ein Protestant
gewesen ist, Schiefer, ein Mann, von dem Luther und Melanchthon im
Jahre 1539 rühmend hervorhoben, dass er »des evangelii halben* Ver-
folgung erlitten, also ein überzeugter Anhänger der Augsburgischen Kon-
fession. Es ist wahrscheinlich, dass Schiefer seiner religiösen Überzeugung
') Holtzmann hat auch hervorgehoben, dass Maximilian im Sommer 1543
in Prag durch einige Zeit mit dem protestantischen Prinzen August v. Sachsen
verkehrte (p. 33), und dass er während des Feldzuges gegen Frankreich (1544)
nochmals Gelegenheit hatte, mit August t. Sachsen und dessen Bruder Moria
in Verkehr zu treten (p. 38).
33*
516 Literatur.
auch beim Unterriebt des jungen Maximilian Ausdruck gegeben hat, und
es ist möglich, dass z. B. scharfe Äusserungen des Lehrers über den Papst,
Mönchtum, Messe u. s. w., dem Gedächtnis des Knaben sich eingeprägt haben.
Es wäre denkbar, dass durch solche Äusserungen der erste Keim prote-
stantischer Gesinnung in M. gepflanzt worden ist, wobei man allerdingi
annehmen müsste, dass dieser Keim jahrelang geschlummert hat, um skä
plötzlich bei einer günstigen Gelegenheit zu entwickeln. Aber alles weiten
was Holtzmann für seine Theorie von der langsamen und stetigen Ent-
wicklung protestantischer Gesinnung Maximilians anfuhrt, wird schwerlich
Zustimmung finden. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, das
der Verf. durch das Bild, das M. in späteren Jahren (nach 1552) bietet,
zu sehr beherrscht gewesen ist, und dass er unter diesem Einflüsse die
Zeugnisse über die Jugendjahre M.' in unzulässiger Weise interpreärt
hat1). Es gilt dies ganz besonders von den Berichten über das religiöse
Verhalten M.1 während seines Aufenthaltes in Spanien. Diese Berichte
bilden den stärksten Einwand gegen die Theorie Holtzmanns, sie sind der-
art, dass sie, wie Maurenbrecher sagt8) »jeden Argwohn lutherischer Sjm-
patien* bei M. ausschliessen. Nach der Ansicht Holtzmanns sind jedoch
diese Berichte ohne Bedeutung, denn es fehle jeder Anhaltspunkt, dass
sich M. innerlich dem Katholizismus wieder fester angeschlossen habe.
Ein solches Argument wird man jedoch nur dann vorbringen können, wenn
feststünde, dass sich M. vorher (vor der Reise nach Spanien) innerlich vom
Katholizismus abgewandt hätte. Aber dafür liegt weder ein Beweis noch
auch nur die Wahrscheinlichkeit vor. Wie werden daher noch weiterhin bei
der Ansicht bleiben müssen, dass erst geraume Zeit nach der Bückkehr
M.'ö aus Spanien Anzeichen seiner Annäherung an den Protestantismus nach-
zuweisen sind. Erst aus dem Jahre 15558) haben wir Nachrichten, aus
*) Vgl die Ausführungen von G. Wolf in den Göttingischen Gelehrten
Anzeigen 1904, 324 ff. Dazu sei noch folgendes bemerkt: in dem Schreiben
Ferdinands I. von 1547 findet sich nicht ein Wort, aus dem man folgern könnte,
dase Ferdinand damals wegen der religiösen Haltung Maximilians Bedenken
gehabt hätte (vgl. Götz, Wahl Maximilians II., p. 24 N. 4). Die Worte des
Grafen von Waldeck über Maximilian »pietati non adversari videtur«
besagen auch dann, wenn »pietas« wirklich »wahre (d. h. protestantische) Reli-
gion« bedeuten sollte, nichts anderes als: M. scheint kein Gegner der
protestantischen Religion zu sein. Ähnlich steht es mit der Folgerung, dass der
Protestantismus M.' 1551 schon recht weit fortgeschritten sein müsse, weil Papei
Julius III. für die Wahl Philipps IL und nicht für M. sich ausgesprochen habe.
Auch wenn der Bericht, auf den Holtzmann sich stützt, eine 60lche Parteinahme
des Papst es unzweifelhaft ergeben würde, könnte die Stellung des Papstes durch
ganz andere Motive, als den Protestantismus Maximilians erklärt werden.
*) Historische Zeitschrift 32, 231.
3) Holzmann führt S. 188 an, dass Maximilian (1553) durch den Heidel-
berger Bund, dem Protestanten und Katholiken angehörten, in seiner Meinung
bestärkt wurde, dass es nichts so unerhörtes sei, sieh mit dem Protestantismus
einzulassen, und zwar äusserlich wie innerlich »das war da»
Milieu, in welchem der königliche Erzherzog (dieser seltsame Ausdruck findet
sich auch p. 109 und 322) im Verlaufe von anderthalb Jahren auch den
letzten Rest seines ererbten Glaubens verlor*. Aber dieses »Milieu« hat auf
Albrecht v. Bayern gar keine Wirkung ausgeübt. Was Holtzmann (p. 226, 227)
über das Verhältnis zwischen Maximilian und den protestantischen Fürsten
Philipp v. Hessen, Friedrich v. der Pfalz und Christoph v.' Würteniberg herror-
Literatur. 517
welchen diese Annäherung unzweifelhaft zu folgern ist. Es sind Nach-
richten von ganz verschiedenen Seiten, Berichte des Nuntius Lipomano,
Mitteilungen Blahoslavs (welcher der Gemeinde der böhmischen Brüder an-
gehörte), eine Aufzeichnung Ferdinands I.1), Briefe protestantischer Theo-
logen2). Da alle diese Nachrichten dem Jahre 1555 angehören, wird man
annehmen können, dass in diesem Jahre oder kurz vorher ein Ereignis
eingetreten ist, welches diese Meldungen vom Protestantismus8) M.1 ver-
anlasst hat; und da werden wir auf die Tatsache gefuhrt, dass seit dem
Herbste 1554 Johann Sebastian Pfauser als Hofprediger M.' wirkte und
«ehr bald auf M. den grössten Einfluss gewann, unzweifelhaft ein Prote-
stant, wenn er es auch vermied sich so zu nennen, so lange er in Wien
tätig war.
Kehren wir zur Darstellung Holtzmanns zurück. Der grösste Teil seines
Buches ist den Jahren 1552 — 1564 gewidmet. Das Eingreifen des Kur-
fürsten Moriz von Sachsen und die Gründung des Heidelberger Bundes
werden im 5. Kapitel sehr ausführlich behandelt, dann wendet sich der
Verf. wieder dem eigentlichen Thema zu, und schildert (Kap. 6 — 9) die
immer engere Verbindung M.'s mit den protestantischen Fürsten, die Wirk-
samkeit Pfausers in Wien, den Konflikt zwischen Ferdinand I. und Maxi-
milian in anziehender Form und mit Benützung des sehr grossen Akten-
materials. Die grosse Bedeutung, welche der Sendung Warnsdorfs (1560)
zukommt, und die Wendung welche die ablehnenden Antworten der
protestantischen Fürsten hervorgerufen haben, werden treffend4) ausein-
andergesetzt. Dagegen ist das Urteil Holtzmanns über den Ausspruch M.'
(vom Herbst 1560) »weder Papist noch Evangelischer, sondern Christ!*, dass
M. damit nur seine innere Haltlosigkeit verbergen wollte (p. 380) sehr
anfechtbar5), denn genau nach dieser Devise hat sich M. während seiner
Regierung und ganz besonders in seiner Todesstunde verhalten. Sachliche
Irrtümer dürften in diesen Abschnitten sehr wenige zu finden sein6).
hebt, dass M. dem einen zwei türkische Pferde schenkte, von dem anderen wie-
derum Jagdhunde geschenkt erhielt, bezeichnet er selbst als Kleinigkeiten.
') Vom 10. August 1555 (Kodizill zu seinem Testamente).
») Vgl. Bibl »Nidbruck und Tanner« Archiv f. österr. Gesch. 85, 393 N. 2.
•) Die Ansichts Maarenbrechers (Hist. Zeitschrift 32, 256) »in der Seele
Maximilians schlug die protestantische Lehre Wurzel, als er sich im Gegensatze
zur katholischen Politik der Habsburger zu fühlen begann«, ist nicht mehr
aufrecht zu erhalten. Nicht der Gegensatz zur katholischen Politik der Habs-
burger, sondern der persönliche Gegensatz zu Karl V. und Philipp II. ist es, der
Maximilian immer weiter trieb, der sein Nationalgefühl erweckte, und endlich
auch auf das religiöse Gebiet übergriff.
<) Den Ausführungen Wolfs (Göttinger gel. Anz. 1904, 332 f.) kann ich
nicht oeistimmen. Wenn die protestantischen Fürsten, ganz besonders August
von Sachsen, entschieden far Maximilian eingetreten wären, stand doch für die
protestantische Sache etwas mehr zu erwarten als , Zukunftsmusik mit äusserst
zweifelhaftem Erfolge«, wie Wolf sagt. Es sei nur auf die Verhältnisse in den
österreichischen Ländern hingewiesen, hier wäre der Abfall von der katholischen
Kirche allgemein gewesen, wenn im kritischen Momente (1560) die protestan-
tischen Fürsten sich mehr als Protestanten und weniger als Fürsten gefühlt
hätten.
») Vgl. meine Bemerkungen in den Mitth. des Instituts 20, 339—340.
6i Einen falschen Schluss hat Holtzmann (p. 367 N. 1) aus Nuntiatur-
berichte II. 1, 415 gezogen. Das betreffende Aktenstück, das sien auf die Wieder-
herstellung des Prager Erzbistums bezieht, ist in seiner ursprünglichen Fassung
51g Literatur.
Anders verhält es sich mit dem letzten Teil des Baches (cap. 10 — 12),
welcher die Jahre 1562 — 1564 behandelt. Hier bedarf die DarsteUuag
Holtzmanns zahlreicher Korrektoren, aber niemand wird daraus dem Verl
einen Vorwurf machen, denn diese Korrektoren sind erst durch den gleich-
zeitig mit dem vorliegenden Boche erschienenen Band der Nuntiaturbericbte
(1562 — 1563) ermöglicht. Es sei nur auf einige Punkte hingewiesen.
Über die Vorgänge in Prag im Februar 1562 (Holtzmann p. 404) er-
halten wir authentische Aufklärung durch Kaiser Ferdinand selbst und zwar
dass M. (vor dem Kaiser, den Erzherzogen Ferdinand und Karl und den
Mitgliedern des geheimen Rates) einen Eid abgelegt hat, katholisch
zu bleiben (N. B. p. 284). Dass der Papst zum Frankfurter Wahltage
wegen Zeitmangels keinen Legaten schicken konnte (H. p. 415), wird durch
den Bericht Delfino's von 23. Juli 1562 und das Schreiben Borromeo'g
vom 19. September 1562 widerlegt (N. B. nr. 39. 46). Über die Haltung
der protestantischen Kurfürsten bei der Wahl und Krönung Maximilians
(H. p. 420 ff.) belehren uns die Berichte Delfino's vom 23. 25. November
und 5. Dezember 1562. (N. B. nr. 54. 55. 57.). Dass der Kardinal
von Lothringen bei den Innsbrucker Verhandlungen 1563 sich rasch
mit dem Kaiser über die Konzilfrage geeinigt habe (H. p. 443),
wird durch N. B. p. 213 widerlegt. Dass der Kaiser durch die Sendung
Dodiths im Juli 1563 bewogen wurde, seine Zustimmung zur Schliessung
des Konzils zu geben (p. 477), ist unrichtig, vgl. die Berichte DelfhWs
von 1563 August 14 ff. Andererseits wird durch die Nuntiatorberichte
ganz deutlich erwiesen, dass der Schluss des Konzils im engsten Zusammen-
hange mit den Verhandlungen über die Approbation M. steht, u. s. w. Trete
dieser Korrekturen (welchen der nächste Band der Nuntiaturbericbte noch
einige für das Jahr 1564 anfügen wird) wird man das Buch Holtzmanns
als eine sehr wertvolle Darstellung bezeichnen müssen.
Prag. S. Steinherx.
Hasenclever, A., Die Politik Kaiser Karls V. und
Landgraf Philipp von Hessen vor Ausbruch des sehmal-
kaldischen Krieges (Januar bis Juli 1546). Marburg i. R,
Elwert. 1903. 88 S.
, Die kurpfälzische Politik in den Zeiten des
schmalkaldischen Krieges (Januar 1546 bis Januar 1517).
Heidelberger Abhandlungen herausg. von K. Hampe, E. Marcks und
D. Schäfer. 10. Heft. Heidelberg, Winter, 1905, XVI und 179 S.
ein Kodizill zum Testamente Ferdinands I. und nachträglich durch entsprechende
Korrekturen in eine Supplik Ferdinands an Papst Pius IV. umgewandelt worden.
In der testamentarischen Verfügung ist der Appell (N. B. p. 420 Note c) an
Maximilian als »certus et indubitatus successor in regno Bohemiae« ganz am
Platze, M. soll ja diese testamentarische Verfügung Ferdinands ausführen, aber
in der Supplik an den Papst, in welcher Ferdinand die unmittelbare Wieder-
herstellung des Prager Erzbistums behandelt, wäre dieser Appell ganz unpassend
gewesen. Man kann also aus dem Fehlen dieses Passus in der Supplik nichts
folgern.
Literatur. 519
Maurer, A. Der Übergang der Stadt Konstanz an das
Haus Österreich nach dem schmalkald. Kriege. S. A.
Schriften d. Vereins f. Gesch. d. Bodensees. XXXIII. 1904. 87 S.
Wolf, G., Aus Kurköln im 16. Jahrhundert. Histor.
Studien herausg. v. Ebering. 41 Heft Berlin, Ebering. 1905. VIII
und 340 S.
Loesche, G. Geschichte des Protestantismus in Öster-
reich in Umrissen. Tübingen und Leipzig, J. C. B. Mohr. 1902.
kl. 8°. 251 S.
Für die Überlegenheit der zielbewussten Staatskunst Kaiser Karls V.
über die ratlose und zerfahrene Politik seiner protestantischen Gegner bringt
Hasenclevers erstangeführte Arbeit neue Belege bei. Auf Grundlage
vornehmlich des Materiales der Staatsarchive von Marburg und Weimar, mit
Heranziehung von Beständen des Wiener Staatsarchives und eifriger Be-
nützung der bisher nur unvollständig ausgebeuteten einschlägigen Nuntia-
tur berichte gearbeitet, ergänzt und berichtigt sie mit Glück vorhandene
Vorarbeiten. Sie stellt die strenge Selbstzucht Karl V., der unbeirrt durch
die Bedenken seines Bruders und den Chauvinismus seines sonst hoch
verehrten Beichtvaters seinen Plan des schon im Sommer des Jahres 1545
bestimmt beschlossenen Protestantenkrieges mit Nachdruck und Vorsicht
verfolgte, in helles Licht. Eingehend ist das durch den Reichsvizekanzler
Naves vorbereitete Gespräch zwischen Kaiser und Landgraf Ende April
1546 zu Speier behandelt und gezeigt, wie die kaiserliche Politik auch
biebei über den Landgrafen im Vorteil blieb. Eine Monographie über
Naves, die H. bei dieser Gelegenheit S. 19. A. 3 als wünschenswert be-
zeichnet, hat er indessen selbst mit voller Sorgfalt ausgearbeitet (Mitt. d.
Instituts 26, 280 — 328). Philipp, der aus dem Speierer Gespräche die
klare Überzeugung gewonnen hatte, dass ein kriegerischer Zusammenstoss
mit dem Kaiser nahe bevorstehe, war vergebens um die Behebung der Zer-
fahrenheit im protestantischen Lager bemüht; lehrreich sind für die Ver-
wirrung in diesen Kreisen die mühseligen Verhandlungen auf den schmal-
kaldischen Bundestagen zu Worms und Regensburg im Frühjahre 1546.
Man bekundete das gleiche Ungeschick in der Behandlung des Pfölzer Kur-
fürsten wie des Kölner Erzbischofs Hermann von Wied ; der scharfe Gegen-
satz zwischen Hessen und Kursachsen verdarb endlich alles und der Kaiser
triumphirte. H. kommt biebei zu einem ungemein harten Urteil über
Kurfürst Johann Friedrich, dessen würdige Haltung in der Gefangenschaft
seine ebenso »egoistische als törichte* Politik in der früheren Zeit habe
vergessen lassen.
Aber auch die Staatskunst des vornehmsten weltlichen Kurfürsten,
Friedrichs II. von der Pfalz, hielt sich auf niedrigem Niveau. In seiner
zweitgenannten Arbeit fuhrt Hasenclever in die Gänge der kur pfalzischen
Politik während des verhängnisvollen Jahres 1546 ein. Die vorzüglich
auf umfangreiche archivalische Studien in Basel, Frankfurt a. M., Heidel-
berg, Karlsruhe, Marburg i. H., München, Weimar und Wien gegründete
Arbeit ergänzt die Ausführungen Rotts über Friedrich II. von der Pfalz
520 Literatur.
und die Reformation (Heidelberger Abhandlungen 4. Heft, vgl, Mitt, i
Instituts 27). Grosses ist von Kurfürst Friedrich II. und der kurpfälziscben
Diplomatie wirklicht nicht zu berichten. Ein Bollwerk des Protestantismus
wie später war die Kurpfalz damals bei weitem nicht. Friedrich, schon eis
bejahrter Herr, war wohl zur reformirten Lehre übergetreten, aber Bande
der Verwandtschaft und persönlicher Zuneigung fesselten ihn an dai
Kaiserhaus. Wenn er vom Speierertage (März- April 1546) ab in engere
Beziehungen zu seinen im Bunde von Schmalkalden geeinten Religionsge-
nossen trat, so hat er sich doch darin nie wohl gefühlt. Von den Prote-
stanten, besonders vom Landgrafen Philipp nicht ganz ohne Grund, aber
mit wenig Geschick misstrauisch beargwöhnt und dadurch noch unsicherer
gemacht, vom Kaiser mit kluger Berechnung immerfort umschmeichelt
schwankte der Pfäfeer zwischen beiden Machtgruppen planlos und haltlos
hin und her. Er entschloss sich drei Fähnlein zum Heere der Schmal-
kaldener abzusenden und Hess zugleich offiziell seine neutrale Haltung
verkünden. Schliesslich ist ihm doch ein demütigender Bittgang zu Karl Y.
nicht erspart geblieben. Am 19. Dezember 1546 fand zu Schwabisch-Haü
die Aussöhnung statt (S. darüber 5. 448 — 149), und der Kurfürst wurde
wieder zum Werkzeuge der habsburgischen Weltpolitik. Nur ein Ergebnis,
allerdings ein sehr bedeutsames, ist durch die vorübergehen! kaiserfeindliche
Stellung der Kurpfalz im Jahre 1546 gezeitigt worden, die Durchführung
der reformirten Religion im Lande. Zwar Friedrich griff auch hierin nur
halb zu und nahm das durch seine Reformationserlässe eröffnete Werk
nicht ernstlich in Angriff; aber sein Vorgehen entsprach den Gesinnungen
der Untertanen und sein Nachfolger Kurfürst Ottheinrich hat die Lässigkeit
des Vorgängers durch Energie und Nachdruck wettgemacht Zur Jämmer-
lichkeit der protestantischen Kriegsführung in öberdeutschland im Herbste
1546 bringt der Aufsatz manchen bemerkenswerten Beitrag bei. Wohl
kenntlich ist auch hier der bedeutende Einfluss, den der Reichsvixekanxler
Naves auf die Führung der kaiserlichen Angelegenheiten zu nehmen ver-
mocht hat. Von den sieben in sorgfaltigem Abdruck beigegebenen Beilagen
wird die kaiserliche Instruktion für Naves vom Juni 1546 anlässlich seiner
Beise an den kurpfälziscben Hof am meisten allgemeines Interesse finden.
Ein der kleinen Schrift beigegebenes Register orientirt sehr dankenswert in
den zahlreichen persönlichen Nachrichten, die das Buch enthält. Es wird
doch immer deutlicher, dass eine historische Arbeit gar nicht klein genug
sein kann, um nicht durch ein Register beträchtlich zu gewinnen.
Einen kleinen Beitrag zur Geschichte oder vielmehr Nachgeschickte
des schmalkaldischen Krieges enthält auch der Aufsatz von Maurer, in
welchem die Haltung der Stadt Konstanz innerhalb der Wirren dieser Zeit
beleuchtet und — verurteilt wird. Der Verf., der zu seinen Studien be-
sonders Akten aus dem Konstanzer Stadtarchiv herangezogen hat, kommt
auf Grund seiner einleuchtenden Darlegungen zum Schlüsse, dass der Ver-
lust der Reichsfreiheit von Konstanz und der Anfall als Untertanenstadt an
Österreich (l 55 1) nicht Ergebnis eines früher gefassten habsburgischen
Planes gewesen, sondern durch das flaue und unpolitische Verhalten des
städtischen Rates herbeigeführt worden sei. Die Stadt habe zweimal die
rechte Zeit versäumt, um mit dem siegreichen Kaiser zu einem leidlichen
Abschluss zu kommen. Über den tapferen Kampf der Konstanzer Bürger
Literatur. 521
auf der Rheinbrücke gegen die Spanier des kaiserlichen Obersten Alfons
de Vives (6. August 1548) wäre wohl etwas näheres mitzuteilen gewesen?
Aus Vorarbeiten zum 2. Bande seiner Geschichte der deutschen Gegen-
reformation ist Wolf 8 Monographie über Kurköln im 16. Jahrhundert ent-
standen. Sie soll die Lücke in unserer Kenntnis der kurkölnischen Ver-
hältnisse ausfüllen, die zwischen den zwei bedeutsamen Begierungszeiten
•der Erzbischöfe Hermann von Wied und Gebhard Truchsess klafft (1546
— 1576). Die konfessionspolitische Bedeutung von Kurköln war zufolge
der geographischen Lage des geistlichen Staates hart an den Grenzen der
^Niederlande eine sehr grosse. Der Verf. hat sein, wie natürlich, fast aus-
schliesslich den Kölner und Düsseldorfer Archiven entnommenes Material
zu einem notgedrungen stark ins Einzelne gezeichneten Geschichtsbilde ver-
einigt und das einförmige Durcheinander einer aller grossen Züge baren
territorialen Entwicklung mit gutem Geschick und gewandter Feder verdeut-
licht. Doch wäre zum Schlüsse eine übersichtliche Zusammenfassung der
einzelnen Phasen des in jenen Jahrzehnten durchgekämpften, aber nicht aus-
getragenen Streites zwischen den beiden Bekenntnissen auf kölnischem Boden
zu wünschen gewesen, umsomehr, als kein Register oder Chronologische
Übersicht beigegeben ist. Bedeutet Wolfs Arbeit vor allem eine dankenswerte
-und beträchtliche Erweiterung unserer Kenntnis deutscher Territorialge-
schichte, so werden seine gewissenhaften Ausführungen doch auch bei
Iriinftigen Darstellungen der deutschen Gegenreformationsgeschichte über-
haupt nicht übersehen werden dürfen. Auch in Kurköln zeigen sich ähn-
liche Erscheinungen wie in anderen Kurfürstentümern ; der grosse Moment
der Reformationszeit fand ein recht kleines Geschlecht. Der Reformations-
versuch Hermanns von Wied scheiterte an dem Mangel an Initiative beim
Landeshern, an Einigkeit und Zielbewusstsein bei Domkapitel und
Ständen. Die schwache Haltung der geistlichen Kurfürstentümer wurde
am Augsburger Religionsreichstnge offenbar; dort haben die weltlichen und
nicht die geistlichen Fürsten die Position des Katholizismus gerettet.
Auch die Folgejahrzehnte vergingen in tatarmem Schwanken der beiden
Religionsparteien, bis der (hier nicht mehr dargestellte) kraftvollere Ver-
such des Kurfürsten Gebhard Truchsess im Sinne der neuen Lehre mit
einer Katastrophe des Protestantismus endigte.
Mehr allgemeinen informativen Charakter hat das letztangezeigte Buch
von Loesche. Der durch seine mannigfaltigen Studien zur Geschichte der
evangelischen Kirche und des Protestantismus in Österreich bekannte
Verf. will hier nur eine Vorarbeit, gewissermassen den Auszug einer in
grösseren Umrissen gedachten Gesamtgeschichte des östereichischen Prote-
stantismus vorlegen und wird diesem Zwecke auch vollständig gerecht.
Die einleitenden Betrachtungen allgemeinen Inhalts über Reformation und
Gegenreformation in Österreich wird jedermann mit Nutzen lesen. Dem
Verf. eignet besonders ein Geschick persönlicher Charakteristik. So sind die
Gestalten der habsburgischen Kaiser ebenso plastisch als einwandfrei ge-
kennzeichnet. Dass in der Folge der Verlauf der Reformationsbewegung bis
auf Josef IL auch gesondert nach den einzelnen Kronländern betrachtet
wird, ist ein recht glücklicher Gedanke. Dass auch aus diesen Aus-
führungen klar wird, welche Summe ideeller und realer Werte in der
528 Literatur.
österreichischen Gegenreformation zu Grande giog, bedarf wohl keiner
Betonung.
Besonderen Wert gewinnt Loesches Bach darch die anschauliche und
klare Darstellung der Entwicklung des österreichischen Protestantismus
seit der Erlassung des Toleranzpatentes. Dieses bedeutet noch keineswegs
eine vollständige Duldungspolitik, vielmehr ist diese erst durch die Er-
lassung des Protestantenpatentes vom 8. April 1861 und die konfessionelle!
Gesetze vom 25. Mai 1868 zum Abschlüsse gebracht worden. Die Bedeutimg
der Regierung de? Kaisers Franz Josef für die Entwicklung des Prote-
stantismus in Österreich ist m. E. noch niemals so klar hervorgehoben
worden. Wann dabei der Ton stärker aktuell, aus dem Historicum un-
versehens ein Politicum wird, so ist doch an keiner Stelle die Würde der
Darstellung verletzt und keine der erhobenan Beschwerden leichtfertig
vorgebracht worden. Eine sehr brauchbare Literaturübersicht beschhest
das anregend geschriebene Buch.
Wien. H. Kretschmayr.
Briefe des Pfalzgrafen Johann Casimir mit ver-
wandten Schriftstücken. Gesammelt und bearbeitet von Fried-
rich von Bezold. Herausgegeben durch die histor. Kommission bei
der kön. Akademie des Wissenschaften. Dritter Band 1587 — 1592.
München. M. Rieger (G. Himmer). 1903. 8°. XII und 872 S.
So rasch dem ersten, im Jahre 1882 erschienenen Band dieser Serie
der Witteisbacher Korrespondenzen der zweite gefolgt war (1884), ao lange
liess der vorliegende Schlussband auf sich warten. Da zu den verzögernden
Umständen auch die Fertigstellung der Geschichte der deutschen Reforma-
tion gehört, wird man die vom Herausgeber selbst eingestandene »unge-
wöhnlich« grosse Pause leichter in den Kauf nehmen. Mittlerweile sind
die beiden ersten Bände zum eisernen Bestand der Forschung geworden,
die seit deren Erscheinen erfreuliche Fortschritte gemacht hat und nun
umgekehrt für den letzten Band eine gute Unterlage gewährte; es sei da
nur von den zahlreichen darstellenden Arbeiten auf die beiden Bande von
Ritters Deutscher Geschichte im Zeitalter des Gegenreformation und des
dreisigjährigen Krieges und das Werk Lossens über den Kölnischen Krieg,
von Quellenpublikationen auf die von Hansen, Ehses und Meister bear-
beiteten Nunziaturberichte verwiesen. Bezolds Arbeit behandelt im An-
schluss an die von Kluckhohn veröffentlichten Briefe des Kurfürsten
Friedrich HI. von der Pfalz die vielverschlungene auswärtige Politik der
pfälzischen Witteisbacher im Zeitraum von dessen Tod (26. Oktober 1576)
bis zum Ableben seines zweitgebornen Sohnes Johann Kasimir (6. Januar
1592). Fürwahr keine leichte Aufgabe, deren glückliche Lösung umso
anerkennenswerter ist, als der Gegenstand nichts weniger als anziehend
ist: weder die Person des Helden der Darstellung, der »wüste Pfalzgraf«,
dem die Religion lediglich zur Befriedigung seines ungezügelten Ehrgeizes
diente und dessen Fähigkeiten und Erfolge in so schreiendem Misverh<-
nis zu seinen Plänen standen, noch diese ganze Epoche überhaupt, die
Literatur. 523
wie keine zweite mit Explosivstoffen aller Art angefüllt und doch so arm
an grossen, mannhaften Taten ist, sind geeignet, jene Sympathien zu wecken
welche einem Herausgeber die mühevolle Arbeit des Sammeins und Sich-
tens seines Materials wesentlich zu erleichtern vermögen. Trefflich sind
die einzelnen Phasen der pfalzischen Politik herausgemodelt: der scharfe,
für die Fortentwicklung der protestantischen Machtstellung so verhängnis-
volle Gegensatz zwischen der radikalen Politik der calvinischen PfUlzer, die
auf die Vernichtung der katholischen Mächte und Zertrümmerung der Reichs-
verfassung losarbeiteten, und der konservativen vermittelnden Politik Kur-
sachsens, das die Erhaltung der Beichsgewalten über die Erweiterung der
protestantischen Machtsphäre stellte, der Kampf um das Erzbistum Köln,
die Einmischung Johann Kasimirs in die französischen Beligions wirren, die
Einfalle Spaniens und der Liga auf deutsches Gebiet, das Ende Hein-
richs III. und die Anfange Heinrichs IV. von Frankreich, die Annäherung
Sachsens an die Pfalz und die Anfange einer deutsch-protestantischen
Union. Der internationalen Bedeutung der pfälzischen Politik entsprechend
galt es aus allen Ecken und Enden Europas das Material zusammen-
zutragen, und dieser Aufgabe ist B. mit erstaunlichem Fleiss nachgekommen.
Einzelne Lücken sind wohl unvermeidlich, und »die schwerste Unter-
lassungssünde«, zu der sich der Herausgeber bekennt, das Absehen von
den englischen Archiven und Bibliotheken, wird ja doch hoffentlich bald
durch die Aktenpublikationen im Calendar of State Papers getilgt sein.
Volles Lob verdient B. für sein konsequent durchgeführtes Bestreben,
»nach Möglichkeit Baumersparnis zu gewinnen« : die Edition ist auch in
dieser Hinsicht mustergültig zu nennen. Was man bei den zwei ersten
Bänden vermissen konnte, ist im Schlussband nachgeholt: ein sorgfältig
angelegtes Register.
Wien. V. Bibl.
Kikskansleren Axel Oxenstiernas Skrifter och Bref-
v e x 1 i n g. Utgifua af Kongl. Vitterhets - Historie - och Antiquitets-
Akademien. I, 3 und II, 10 u. 11. Stockholm, P. A. Norstedt &
Söner, 1900, 1900, 1905. XXr, 818; IX, 879; VI, 871. 8°.
Die Sammlung der Briefe Oxenstiernas, von denen 1896 (vgl. XXII,
136) der erste Band erschien, nimmt doch keinen so raschen Fortgang, wie
man erwartete, als einmal der Anfang mit dem Gesamtwerke gemacht war.
Ein zweiter Band (der dritte der ersten Abteilung des Gesamtwerkes) ist erst
vier Jahre nach dem ersten in die Öffentlichkeit gekommen, und wieder
sind jetzt sechs Jahre vergangen, ohne dass er einen Nachfolger gefunden
hätte. Dieser zweite Band (I, 3) enthält die Korrespondenz des Kanzlers
aus den Jahren 1625 — 1627, die er zum grösseren Teile im Auslande,
in Livland und Preussen (hier meist in Elbing und als General-Gouver-
neur) zubrachte. Für den polnischen Krieg und seine Verlegung von der
Duna an die Weichsel sind die zusammengebrachten Briefe von der grössten
Wichtigkeit. Sie gewinnen für die deutsche Geschichte noch dadurch an
Bedeutung, dass die Frage der Einmischung in den deutschen Krieg immer
524 Literatur.
mehr zur Entscheid ang drängt. Der ausserordentliche Wert der Publikation
für d?e Geschichte des dreissigjährigen Krieges wird in den folgend«
Bänden noch immer mehr hervortreten.
Aus den drei genannten Jahren sind im ganzen 526 Briefe Oxen-
stirnas bekannt geworden. In einem Anhange gibt der Herausgeber Sam.
Clason, jetzt an Weibulls Stelle Professor der Geschichte in Lund, xwa
erhaltene Verzeichnisse von Briefen, eins von solchen die in den Jahren
1626 und 1627 an den König geschrieben worden sind, und eines, da*
zusammengestellt worden ist über Briefe Oxenstirnas aus der Zeit Ton Jnli
1626 bis April 1627. Von den 37 Briefen, die das erste aufzahlt, sind
uns nur 5 bekannt, von den 161 des zweiten nur 2. Es ist also gar
nicht zu bezweifeln, was auch ohne solche Belege wahrscheinlich genug
wäre, dass die Zahl der wirklich geschriebenen Briefe sehr viel grosser
war als die der erhaltenen ; dass der Zufall dabei eine entscheidende EoDe
gespielt hat, zeigt der Anhang des Bandes aufs deutlichste. Aus einem
schwedischen Kanzleiregistranden, der 1860 — 1861 als Besitz des dama-
ligen Königsberger Archivars Dr. Meckelburg von Karl Lohmeyer benutzt
wurde, und der nachher zeitweise verschollen war, konnten in diesem
Bande 27 noch ganz unbekannte Schreiben aus den Jahren 1626 — 1627
mitgeteilt werden. Ein vorangestelltes chronologisches Verzeichnis der
Briefe erleichtert die Übersicht über den Inhalt des Bandes.
Band 1 0 und 1 1 der zweiten Abteilung setzen die Ausgabe der Einzel-
korrespondenzen fort. Band 1 0 nimmt aber unter seinen Genossen einen bemer-
kenswerten Platz ein. Er enthält 95 Briefe des Reichsadmirals Karl Karls-
son Gyllenbjelm aus den Jahren 1614 — 1650, 104 des Bei chsrates Johann
Skytte aus den Jahren 1612—1642 und 239 des Pfalzgrafen Johann
Kasimir, aus den Jahren 1614 — 1651. Gyllenhjelm, ein Halbbruder Gustav
Adolfs, der 1614 aus schwerer, zwölfjähriger polnischer Gefangenschaft heim-
gekehrt war, nahm erst im russischen, dann im polnischen Kriege sowohl
in Livland wie in Preussen leitende Stellungen ein. Besonders aus den
Jahren 1616 — 1619, 1621, 1625 — 1628 enthalten seine Briefe wertvolle
Nachrichten. Johann Skytte gfehört zu den tüchtigsten und verdientesten
Männer, die Gustav Adolf um sich sammelte, und war auch nach dessen
Tode in hervorragender Stellung tätig. Von besonderem Werte sind die
ausführlichen Nachrichten über seine Gesandtschaft nach den Niederlanden
und England in den Jahren 1617 und 1618. Johann Kasimir von Pfak-
Zweibrücken-Kleeburg, Gustaf Adolfs Schwager und Vater Karls X Gustaf
nimmt an den Angelegenheiten Schwedens, das ihm nach der Überschwem-
mung der Pfalz durch Spanien und Ligisten eine zweite Heimat wurde,
den lebendigsten Anteil; die Aufmerksamkeit, mit der Gustaf Adolf vom
Beginn der böhmischen Wirren an die deutschen Angelegenheiten verfolgte,
tritt in den früheren Briefen besonders deutlich hervor. Den Briefen sind
68 andere, zum Teil sehr ausführliche Aktenstücke in Noten beigegeben,
die ihren Inhalt ergänzen und erläutern.
Der 11. Band der zweiten Abteilung ist wirtschaftlichen Fragen ge-
widmet. Er enthällt 236 Briefe und Berichte an Axel Oxenstierna, die
von 13 verschiedenen in Bergwerks-, Handels- und Finanzangelegenheiten
tätigen, meist in leitender Stellung stehenden Männern geschrieben sind.
Die energische und umsichtige Tätigkeit, die unter Gustav Adolf und
Literatur. 525
Oxenstierna besonders der Entwicklung des Bergwesens und des Handels
gewidmet wurde, weil diese Betriebe am meisten Aussicht gewährten, den
schwachen Finanzen des Landes aufzuhelfen, erfährt in diesem Quellen-
material, das noch durch einige Aktenstücke ergänzt ist, eine wertvolle
Beleuchtung. Ein Schlussanhang von 150 Seiten teilt die ältesten Tabellen
über Ein- und Ausfuhrhandel des Königsreich mit: Einfuhr Schwedens für
1637, Einfuhr und Ausfuhr Finlands für das gleiche Jahr, desgleichen
für Schweden und für Pinland 1640, Gesamtausfuhr Schwedens in den
Jahren 1637 — 1640 und 1645, Schwedens Handelsbilanz in diesen Jahren
und eine Berechnung über die im Sunde 1640 von schwedischen Waren
erhobenen Zölle. Eine angehängte Darlegung über das Zustandekommen
dieser Tabellen gibt einen Einblick in die früh entwickelte schwedische
Handels- und Zollstatistik. Inhaltlich ist zunächst von Interesse die Auf-
zählung der einzelnen Artikel und ihre nicht ganz gleichmässige Zusammen-
stellung zu grösseren Gruppen. Die der Förderung noch sehr bedürftige
Warenkunde erfährt dadurch eine erwünschte Ergänzung. Leider sind die
Tabellen im Register des Bandes nicht mit berücksichtigt. Stockholm
nimmt als Ein- und Ausfuhrhafen eine weit überragende Stellung ein;
erst in weiten Abstände folgt das durch Gustav Adolf mit seinem jetzigen
Namen belegte und dann erst zu grösserer Entwicklung gelangte Gotenburg.
Sonst sind in Schweden noch Ny-, Norr- und Söderköping, Kalmar und Wester-
wik in den Tabellena aufgeführt, in Finland Abo, Helsingfors, Borgo und
Wiborg, unter denen Abo als Exporthafen, Wiborg aber sonst die vornehmste
Stelle einnimmt. Wo liegt das neben Wiborg erwähnte und 1640 es ganz
ersetzende Trangsund ? Text oder Register sollten darüber Auskunft geben.
Bemerkenswert ist der Beleg, dass unter den Ausfuhrartikeln neben Me-
tallen und Erzen, Holz und anderen Waldprodukten auch Getreide eine her-
vorragende Bolle spielt. In den Jahren 1637 — 1640 wurden davon
400000 Tonnen, von denen 12 eine Last ausmachen, also gegen 70000
Tonnen (1,400.000 Zentner) nach unserer Berechnungsweise ausgeführt.
Die Gesamteinfuhr betrug in den Jahren 1637 — 1640 für Schweden gegen
11, die Ausfuhr gegen 9 Millionen Taler, von denen im ersteren Falle
etwa 67, im zweiten etwa 63°/0 auf Stockholm fielen. Die Zolleinnahmen
beliefen sich 1637 auf 263000, 1641 auf 312000, 1645 auf 410000 und
1647 wahrscheinlich auf 712000 Taler. Die 1640 im Sunde von schwe-
dischen Waren erhobenen Zölle werden auf 82781 Taler, also auf mehr
als ein Viertel der eigenen Einnahmen (doch wohl reichlich hoch), berechnet.
Auch die deutsche Handelsgeschichte zieht Vorteil von der Publikation.
Bezeichnend ist das fast völlige Verschwinden des Lüneburger Salzes gegen-
über dem »spanischen«. An Rostocker Bier werden 1637 noch 9061
Tonnen eingeführt, 1645 nur noch 10. Der Gebrauch von französischem
Wein ist im Zunehmen begriffen gegenüber dem von rheinischem. Von
deutscher Leinwand steht die schlesische breit im Vordergrunde.
Die Editionsmethode ist die bekannte. Band 10 ist wieder von Per
Sonden herausgegeben. Für Band 11 ist Nils Edän, für I, 3 Sam.
Clason neu in die Arbeit eingetreten.
Steglitz. Dietrich Schäfer.
526 Literatur.
Papst Innozenz XI. (Benedikt Odescalchi) und Un-
garns Befreiung von der Türkenherrschaft. Auf Grand
der diplomatischen Schriften des päpstl. Geheimarchivs von Wilhelm
Frakndi. Freiburg i. Br. Herder, 1902. VII 288 S.
Als Ungarn im Jahre 1886 zur zweihundert jährigen Feier der Be-
vindikation Ofens sich rüstete, entstand eine ganze Reihe von Werken, d'te
sich teils mit der Geschichte der Bückeroberung Ofens selbst, teils mit
den einzelnen Phasen des Kampfes Ungarns gegen die Osmanen befassten,
teils die politische und kulturelle Lage Ungarns in diesen Zeitpunkte be-
handelten. Es lag nun nahe, die Frage zu untersuchen, welchen Anteil
der päpstliche Stuhl an dem Befeiungskriege Ofens und Ungarns im Jahre
1686 hatte, haben ja doch die Träger der Tiara Ungarn in dem Kampf
gegen die Osmanen stets tatkräftig unterstützt. , Die im vatikanischen Ar-
chive sich befindenden diplomatischen Schriftstücke ermöglichten dem Ver-
fasser des vorliegenden Werkes sich mit dieser Frage eingehend zu be-
schäftigen.
Hundertundsiebzig Jahre hindurch lastete das Joch der Türken aof
der ungarischen Nation. Während dieser Zeit fehlte es nicht an Versuchen
die Herrschaft der Osmanen in Ungarn zu brechen, doch Geschlecht auf
Geschlecht verschwand von der Bildfläche, bis endlich Ungarn von der
Türkenherrschaft befreit aufatmete. Im Jahre 1683 erfolgt die Befreiung
Wiens und unmittelbar daran schliessen sich die Vorbereitungen zum
Türkenkriege in Ungarn, und drei Jahre später glänzte auf den Türmen
der Stadt Ofen wieder das Wahrzeichen des Christentums.
Der grosse Angriffskrieg gegen die Türken, der Abschluss des öster-
reichisch-polnischen Bündnisses, der jenem voran ging, war in erster
Reihe dem Bemühen des Trägers des päpstlichen Tiara Innozenz XI. ans
dem Hause der Odescalchi zu verdanken. Der päptliche Stuhl erkannte
schon in allem Anfange mit scharfem Auge die Bedeutung Ungarns in dem
grossen Kampfe des Christentums gegen die Osmanen. Als der Ansturm
der Türken im 14. Jahrhundert gegen das westliche Europa begann.
prallten die Wogen des Kampfes an Ungarn ab, und in den Kämpfen, die
Ungarn bis zur Schlacht von Mohacs mit den Türken focht, genoss es
werktätige Unterstützung von Seiten des heiligen Stuhles. Pastor hat in
seiner Geschichte der Päpste ausführlich über den Anteil des päpstlichen
Stuhles an den Tür kenkämpfen Ungarns gehandelt. Ihm verdanken wir
wertvolle Aufschlüsse über die Unterstützung Ungarn durch die Träger
der Tiara. Doch die Katastrophe von Mohacs konnte nicht aufgehalten
werden. Die osmanische Macht machte sich in Ungarn ansässig, und als
nach hundertsiebzig Jahren die Beutezüge der Türken gegen Westen von
neuem anfingen, gelang es den vereinten Kräften der Christenheit nicht nor
das Vordringen der Türkenmacht zu hemmen, sondern auch Ungarn von
ihrer Herrschaft zu befreien.
Papst Innozenz XI. begann sofort nach seiner Thronbesteigung die
Tätigkeit, deren Endziel die Vertreibung der Osmanen aus Europa war.
Seine Bemühungen richteten sich in erster Reihe darauf eine Aussöhnung
zwischen den christlichen Herrschern zustande zu bringen. Es gelang
ihm Frieden zwischen Ludwig XIV. und Kaiser Leopold zu stiften, so
Literatur. 527
dass er nun an die Lösung der grossen Aufgabe, die Vereinigung der
christlichen Streitkräfte gegen die Türken gehen konnte. In erster Reihe
galt nun seine Sorge dem Abschluss eines Bündnisses zwischen Polen und
dem Kaiser, das dank den fortgesetzten Bemühungen des Wiener Nuntius
Kardinal Buonvisi endlich zustande kam. Die erste Frucht dieses Bünd-
nisses war die Befreiung Wiens, in dem folgenden Jahre 1684 trat dann
auch Venedig dem Bündnisse bei, und als die »Heilige Liga4 konnten die
Verbündeten in Aktion treten. Das Vorgehen Ludwig XIV., der aus dem
Umstand, dass die Streitkräfte Kaiser Leopold's gebunden waren, Nutzen
ziehen wollte, und Luxemburg angriff, drohte für kurze Zeit den Türken-
krieg lahmzulegen. Zum Glück gelang es die beiden Fürsten zum Frieden-
schluss zu bewegen, so dass der Krieg beginnen konnte. Nachdem Karl
von Lothringen die Festung Vieegrad, danach Waitzen und Pest einnahm,
begann er die Belagerung Ofens, doch verlief diese für jetzt resultatlos.
Papst Innozenz bot nun alles auf, um die Einstellung des Krieges zu
verhindern und die Fortführung des Kampfes zu ermöglichen, und auf
sein Betreiben wurden auch überall grosse Summen Geldes flottgemacht
um den Kampf weitersetzen zu können, der dann auch im Jahre 1685
mit der Belagerung und Einnahme Neuhäusers seinen weiteren Verlauf
nahm. Der Kaiser schrieb diesen errungenen Erfolg der tatkräftigen Un-
terstützung des Papstes zu und erbat sich dessen fernere Hilfe. Innozenz
wies darauf hin, das er vorläufig nicht im Stande sei weitere materielle
Opfer zu bringen, doch stellte er später dennoch seine Unterstützung in
Aussicht Als dann der Kaiser die Rüstungen gegen die Türken wieder
ernstlich in Angriff nahm, stellte der Papst weitere Mittel dem Kaiser
zur Verfügung, nachdem er schon inzwischen dem Polenkönig Sobieski
namhafte Geldbeträge übersandt hatte. Die wieder aufgenommenen Kriegs-
operationen waren vom Glück begünstigt, nach einer monatelang dauern-
den Belagerung war Ofen wieder in den Händen der Christen.
Unter denjenigen Personen, die an der Befreiung Ungarns von der
Türkenherrschaft mitgewirkt haben, gebührt unstreitig der erste Platz
Innozenz XI, der durch seine Bemühungen die politische Verhältnisse
Europa's so ordnete, dass der Krieg gegen die Osmanen beginnen konnte,
und der durch seine beispiellose Opferwilligkeit die Fortsetzung und Be-
endigung des Krieges ermöglichte. Neben ihm gebührt der Löwenanteil
an dem Werke dem Kardinal Buonvisi, dem Nuntius am Wiener Hofe.
Die Berichte dieses Kirchenfürsten sind es nun die dem vorliegenden
Buche als Hauptquelle dienten. An der Hand der in dem päpstlichen
Geheimarchive verwahrten diplomatischen Schriften und Korrespondenzen
des Kardinals zeichnet der Verf. das Bild der Tätigkeit des heiligen
Stuhles in dieser Frage. Das Studium dieser Berichte erweiterte natur-
gemäss den Bahmen der Darstellung und so erstreckten sich die For-
schungen Fraknöi's auf die ganze Begierungszeit Papst Innozenz XI., die
mit den zur Befreiung Ungarns unternommenen Kämpfen zusammenfallt.
Der Umstand, dass die deutsche Übersetzung lange Zeit nach dem unga-
rischen Original erschien, bewirkte, dass auch die einschlägige neuere Li-
teratur zur Ergänzung der Darstellung einbezogen wurde, ohne dass jedoch
eine grössere Abweichung von dem Original erfolgte. Die Berichte Buon-
visis, die ihrer Natur nach als die Hauptquelle für den Verfasser dienten,
528 Literatur.
erschienen im Jahre 1886, gleichzeitig mit der ungarischen Aasgabe des
Werkes, in einem stattlichen Quartband der >Monumenta Vaticana historim
regni Hnngariae illustrantia €.
Die hervorragende Tätigkeit Innozenz XL in der Türkenfrage wurde
auch vom Wiener Hofe anerkannt. An seinem Grabmahl in St Feter n
Born errinnert ein Mormorrelief an die Befreiung Wiens von den Türkei,
an dieses wichtige Ereignis seines Pontifikata. Der Entsatz Ofens, der
seine Bemühungen krönte, fand an seinem Grabmahl keine Darstellung.
Doch wird der Name und das Andenken Innozenz XI. ans der Geschichte
Ungarns nicht verschwinden. Ein Tribut der Pietät ist auch das vorlie-
gende Werk, das die Verdienste Benedikt Odescalchi's durch die Feder des
hervorragendsten Historikers Ungarns für spätere Zeiten überliefert.
Budapest. A. Äldasy.
Hanns Schütter, Geheime Correspondenz Josefs IL
mit seinem Minister in den österreichischen Nieder-
landen Ferdinand Grafen Trauttmansdorff 1787-1789.
Wien, Ad. Holzhausen, 1902. XXXIX und 826 Seiten.
Statt des zweiten Teils seiner »Regierung Josefs II. in den öster-
reichischen Niederlanden1 hat uns Hanns Schütter zunächst eine neae
Quellenpublikation zur Geschichte der belgischen Revolution beschert Des
Grundstock bildet der Briefwechsel des Kaisers mit dem bevollmächtigten
Minister in den Niederlanden Grafen Trauttmansdorf. Daneben aber werden
in einem Anhang von 1011 Noten eine Reihe wichtiger Urkunden aua den
belgischen, österreichischen und preussi sehen Archiven teils in Exzerpten
verwertet, teils vollständig abgedruckt Sie sind gelegentlich von höherem
Interesse als die eigentliche Korrespondenz, und es hätte sich deshalb viel-
leicht empfohlen, die bedeutenderen Stücke entweder in den Hauptteil wrf-
zunehmen oder als besonderen Nachtrag aus der grossen Masse der An-
merkungen herauszuheben. Bei der jetzigen Anordnung ist die Übersicht
nicht leicht, da es für den Anhang weder Inhaltsverzeichnis noch Regesten
gibt. Auch strengt es die Augen an, 277 Seiten in einem Druck lesen
zu müssen, wo 800 bis 900 Worte auf die Seite gehen.
Indessen streitet es sich schlecht über Editionstechnik, für die in
Bereich der neueren Geschichte feste Normen leider noch fehlen. Man
mag die Anordnung anders, auch die Auswahl strenger wünschen und wird
sich doch des reichen und wertvollen Materials freuen, das der tätige Herr
Verfasser mit der Umsicht des erfahrenen Archivars aus den verschiedensten
Quellen in nahezu lückenloser Vollständigkeit zusammengebracht hat
Die Frage, wie sich die Schuld an der belgischen Revolution verteile,
ist alsbald nach den Ereignissen erörtert worden. Wichtigen Stoff dazn
gaben schon 1790 die von den Belgiern erbeuteten und sogleich veröffent-
lichten Originalbriefe Josefs an den Generalkommandanten d' Alton, dann
erschienen die Memoires pour servir ä la justification de feue S. E. le ge-
neral comte d'Alton, und Trauttmansdorff rechtfertigte .sich mit den Frag-
ments pour servir ä l'histoire des evenements qui se sont passös aux Paj*
Bas depuis la fin de 1787 jusqu'en 1789 (Amsterdam 1792). Gerade d»
Literatur. 529
letzten haben die Forschung bisher vielfach beeinflusst. Noch Bachholz
in der Allg. Deutsch. Biographie 38, 525 ff. hat, darauf gestützt, ein be-
dingungslos günstiges Urteil über den Minister gefallt, der zu allen un-
heilvollen Massregeln gezwungen worden sei und mit gebundenen Händen
doch Bewundernswertes geleistet habe.
Demgegenüber muss unsere Publikation als heilsames Korrektiv be-
zeichnet werden. Ich weiss nicht, ob man sagen darf, sie entlaste Josef;
denn sie gibt manche neuen Belege für seine beiden Grundfehler, dass er
die Tiefe der Bewegung unterschätzte und den unseligen Dualismus, ja
Antagonismus zwischen der Zivil- und Militärbehörde seinen Interessen
bis zuletzt (S. 411) förderlich glaubte. Die Instruktionen für d' Alton
z. B. (S. 561 ff.) bieten geradezu eine peinliche Lektüre. Also die Ver-
antwortung für die ganze Richtung der Begierungspolitik wird dem Kaiser
bleiben. Aber im einzelnen erweisen sich viele ungeschickte und gewalt-
same Schritte, die man auf Initiative von Wien her zurückführte, vielmehr
als Trauttmansdorffs Schuld, und jedenfalls zeigt seine Korrespondenz bei-
nahe auf jedem Blatt, dass auch er an sich nicht der richtige Mann war,
die schwierigen Verhältnisse mit Glück zu ordnen. Niemand wird sich
ohne Seufzen durch die langatmigen Berichte durcharbeiten, von denen der
Herausgeber dabei noch ein gutes Stück gestrichen hat. Im Gegensatz zu
der frischen, originellen, schlagenden Schreibart des Kaisers ist die Diktion
platt und breit und umständlich. Das Urteil schwankt hin und her.
Eitles Selbstlob und leichtfertiger Optimismus fordern zum Widerspruch
heraus. Immer der Augenblick gebietet Weiterreichende staatmännische
Gedanken fehlen beinahe gänzlich.
Gewiss ist richtig, dass T. der radikalen Kirchenpolitik seines Herrn
und dem d'Altonschen Säbelregiment im Grund widerstrebte. Die religiösen
Dinge erschienen ihm offenbar zu unbedeutend, um sich ihretwegen Feinde
zu machen, und Härte lag nicht in seinem Naturell, wenn er auch einmal,
um wichtige Geständnisse zu erpressen, übrigens erfolglos, Anwendung der
Folter vorschlug (S. 769). Schon aus den ersten Wochen und dann je
länger, je häufiger üessen sich Stellen zitiren, wo er im allgemeinen zur
Milde rät und Konzessionen in Sachen des der Kirche besonders verhassten
General-Seminars empfiehlt. Aber wenn er in den Fragments p. 17 be-
hauptet, seine Korrespondenz werde beweisen, dass er nichts an Bitten
versäumt habe, um den Kaiser nach dieser Sichtung zu erweichen, so
wird man ihm soweit schon nicht mehr folgen können. Dazu sind seine
Vorstellungen zu wenig entschieden und konsequent. Die ganze Gefahr
hartnäckigen Beharrens wird nie geschildert und wahrscheinlich nicht er-
kannt. Bis in den Sommer 1789 kommt es nur zu halben, diplomatisch
verklausulirten Einwendungen gegen das General-Seminar (typisch S. 46),
ja gelegentlich findet sich eine bewusste Beverenz vor dem kirchlichen
Standpunkt des Kaisers, den der Graf als Privatmann wohl teilen mochte
(vgl. die Spöttereien über die Mönche S. 227). Ähnlich der Widerspruch
gegen d1 Alton ist zunächst garnicht in dem Stil jener pathetischen und
eindrucksvollen Anklage, die er am 19. November 1789 formuliert und
dann in die Fragments (p. 94 ff.) aufgenommen hat. Das Blutvergiessen
vom 22. Januar 1788 nimmt er als petite bagarre ziemlich frivol auf die
leichte Achsel, obwohl gerade sein Bericht recht erkennen lässt, wie un-
Mittheilon&en XXVII. 34
530 Literatur.
motivirt das Einschreiten des Militärs war. Auch später begegnet dur
und wann eine gewisse Annäherung an die Auflassung des GeneraDroa-
mandanten, so, wenn er im Sommer 1788 » beinahe c eine Explaska
wünscht als einziges Mittel, zu Ende zu kommen, oder sich entschlösse,
bekennt, grosse Schläge zu fuhren (S. 111, 116). Charakteristisch ist eia
Brief an den Kabinetssekretär Anthon 28. März 1788: Des que je Be
serai plus ä cette place . . je prouverai ä l'Empereur qu'one aotc-
rite partagee est du plus grand danger ä 300 Heues du souyerain (S. 600).
Gleich, wie es seine Pflicht gewesen wäre, mag er es nicht, angebhek
aus persönlicher Delikatesse. Erst am 1. November, neun Monate später.
durch eine Indiskretion der Staatskanzlei gezwungen, gesteht er dem Mo-
narchen direkt, aber mit ängstlicher Schonung seinen Wunsch nach Ent-
fernung des militärischen Mitregenten.
Wenn eben etwas in diesen Depeschen deutlich hervortritt, ist es der
Wunsch, nichts zu sagen, was beim Kaiser irgend anstossen könnte
Philipp Cobenzl in seinen Memoiren (Archiv für österr. Geschichte 67, HO1
)iat dem späteren Eivalen ausdrücklich den Vorwurf gemacht, er habe die
Privatkorrespondenz mit Josef benutzt, um sich als Nachfolger des Fürsten
Kaunitz zu empfehlen. Der Höfling überwiegt den Minister. Tout comac
c'est V. M. seule, . heisst es einmal S. 79, qui des les premiers momente
a vu les affaires de ces pays-ci dans leur vrai jour, c'est aussi les ordre
et notions qu'EUe a daigne me donner personnellement qui m'ont le plus
servi dans les objets oü j'ai eu le bonheur de reussir (ähnlich schon S. 27.)
Das war nicht die Sprache, um einen Monarchen vom falschen Weg wrack-
zubringen, und wollen wir gerecht sein, nicht die Sprache, die Jo9ef ver-
langte ; denn der Kaiser schreibt niemals als Despot, sondern mehr ab
Freund, der Bat verträgt und sogar sucht. Seine Briefe sind freigiebig.
wo es zu loben, und sehr rücksichtsvoll und schonend, wo es zu tadeln
gilt. Man kann den Eindruck nicht abweisen, dass er männlich festen
Vorstellungen zugänglich gewesen wäre.
Dafür aber fehlten T. neben den moralischen vor allen Dingen die
geistigen Qualitäten. Er war nichts als ein leidlich gewandter Diplomat
In den seltenen Stunden der Selbstkritik gestand er zu, dass ihm für die
innere Verwaltung die nötigen Kenntnisse fehlten (S. 615), und dass es
nicht wohlgetan sei, einen Mann von seiner Vorbildung auf diesen Posten
zu stellen l). Immer sind es die kleinen Mittel der diplomatischen Haus-
apotheke, die er anwendet. Er spielt Komödie nach seinen eigenen Worten
») So heisst es in der tres humble note au sujet du conseil du gouTeme-
nient 30. August 1789 S. 723: je crois que V. M. ne devrait jamais confierU
place que j'occupe qu'ä des personnes qui auraient e*te" employeea dans les de*
parteraents internes de Ses pays heräditaires, car je sais quelles dii&cultea j'eproart
pour n'y avoir presque pas 6te\ Les affaires ätrangeres desquelles on passe ordi-
nalem ent ä la place de ministre aus Pays-Bas, sont certainement Celles qui onf
le moindre rapport avec les importantes occupations du gonvernement. Und Berg
darf T. aus Wien schreiben (S. 779), dass er dem Kaiser als eine erste Wahrheit
vorgestellt habe que, dans les temps les plus tranquilles, un ministre chargSw
gouverner par lui-m§me aux Pays-Bas, doit commettre ine>itablement des erreors
d'une tres grande consequense ei, avant son ministere, il n' a point, par fl*
6tude pratique et sur les lieux, au moins de deux ann^es, 6te" ä meme de con-
naitre ä fond les moeurs, le genie, les usages essentielsparticuliers ä chaq«
province, Variante dans chacune etc.
Literatur. 531
(S. 180). Andere sprechen von air patelin (S. 632), von tours de Bar-
tolo (S. 679). Der Statthalter Herzog Albrecht klagt über seine conduite
inegale (S. 694). Schmeicheleien und Drohungen lösen sich ab. Einmal
beim Empfang einer Stände-Deputation wirft er, wie er rückblickend er-
zählt (S. 410), in beinahe napoleonischer Manier seinen Hut auf den
Boden mit dem Bedeuten, der stelle in dem grossen Zimmer dasselbe vor,
wie die belgischen Provinzen im Ensemble der kaiserlichen Staaten.
Solche Künste blieben anfangs nicht ohne Erfolg. In den ersten
Wochen ging alles erstaunlich glatt. Insbesondere die Auflösung der
Ständeversammlungen vollzog sich ohne die gefurchteten Schwierigkeiten.
Ce debut, schrieb der kaiserliche Eabinetssekretär, est au delä de tonte
attente. Vous avez ope*rö des merveilles (S. 578). Später, nach mancherlei
Fehlschlägen inzwischen, imponirte doch wieder die Art, wie der Minister
im Januar 1789 die Brabanter Stände zur Unterwerfung brachte. Josef
verlieh ihm unter schmeichelhaften Worten das goldene Yliess. Er selbst
versicherte, S. M. könnten im Lande machen, was Sie wollten. Aber die
positiven Beformmassregeln, die man von Wien aus gewünscht hätte, ver-
zögerten sich von Monat zu Monat. T. glich dem Feldherrn, der eine
Position durch Kavallerieangriff genommen hat, aber keine Infanterie bereit
hat, um das Gewonnene zu sichern. Der diplomatische Sieg wurde nicht
politisch verwertet. Buchholz (a. a. 0. S. 525) meint, T.'s Ziel sei gewesen,
die öffentliche Meinung und die Opposition der verletzten Interessen zu
trennen und auf diese Weise den Ständen den einzigen Bückhalt zu
nehmen, der sie gefahrlich, ja unüberwindlich machte. — Dies Programm
hätte in der Tat nahe gelegen. Aber ich finde nicht, dass es T. klar oder
rechtzeitig formulirt hätte (Eher der Kaiser z. B. S. 283). Seine Depe-
schen vom Februar bis Juni 1789 zeigen eine Unschlüssigkeit und wech-
selnde Auffassung, die Kaunitz ihm direkt vorwirft (S. 674), und die es
fast unmöglich macht zu sagen, was er eigentlich wollte. Vielleicht spielte
stärker, als sich unmittelbar erkennen lässt, die Bücksicht herein, dass der
Kaiser zu sterben drohte und sein Nachfolger offenkundig eine andere
Politik wünschte. T.'s beste Hoffnung ist un heureux hazard (S. 256).
Als der ausbleibt, sieht er schliesslich keinen andern Ausweg als den
Staatsstreich, den er bis dahin heute empfohlen und morgen widerraten hat.
Die Fragments erwecken die Vorstellung, als sei er zur Aufhebung
der Verfassung und Kassirung des Bates von Brabant durch den Kaiser
gezwungen worden, die Korrespondenz dagegen lehrt, und das ist vielleicht
das interessanteste an ihr, dass die Initiative zu den verhängnisvollen
Schritten von ihm ausging. Die entscheidenden Befehle, angefangen von
der Depesche vom 7. Januar 1789, wurden in Brüssel aufgesetzt und in
Wien nur vollzogen. — Es ist in dieser Form unrichtig, wenn Philipp
Cobenzl in seinen Memoiren erzählt, die Auflösung des Bates von Brabant
habe den Kaiser geradezu erschreckt und zu einer von T. nicht befolgten
Kontreordre veranlasst. Aber die ganze Situation war sehr ähnlich; tat-
sächlich bestanden in Wien stärkere Bedenken gegen die Gewaltmassregeln
als bei T. Der Minister glaubte in einem sehr bemerkenswerten Brief
(S. 675, wahrscheinlich an Anthon) beweglich vor einer Politik der Schwäche
warnen zu sollen: Je suis sür de mon fait, ä Theure qu'il est, ä moins
que le coup a porter ne tarde trop. Nous aurons tout ce que nous
34*
532 Literatur.
voulons, nous finirons par consequent ä jamais les embarras qne k
mollesse a prodaits. Solche Vorstellungen halfen. Unter dem 6. Juni
erhielt er die notwendigen Vollmachten. Aber sie waren eventuell: si
vous le trouvez näcessaire (S. 674), und Josef schrieb ausdrücklich, T.
möge beliebigen Gebrauch davon machen: Reglez-vous selon les eircon-
stances, prenez de mes idees ce que vous croirez y convenir on n*em
prenez rien comme vous le jugerez ä propos (S. 268). Nur eins verlangte
er, es müsse irgendwie ein Ende gemacht werden.
In Wirklichkeit waren die Ereignisse vom 18. Juni nicht das Ende,
sondern der Anfang vom Ende. T. zollte sich zwar das ausschweifendste
Selbstlob und versicherte immer von neuem, alles ginge zum besten; in
sechs Wochen werde niemand mehr von dem Staatssreich sprechen (S. 277).
Aber noch ehe die sechs Wochen um waren, kam die Nachricht vom
Bastillesturm und belebte im Volk die immer vorhandene Neigung, die
Tyrannei nicht langer hinzunehmen : Le Francais nous exhorte, envions so*
honneur (S. 689). Auch das Schauspiel der Prinzenflucht wirkte un-
günstig auf den Respekt vor den herrschenden Gewalten. Die Gesellschaft
pro aris et focis (darüber ein mannigfach lehrreiches Manuskript Yoncks
S. 699 — 720) entfaltete im Innern eine rührige Agitation, die ganz wie
in Frankreich auch die Soldaten zu umfassen suchte (S. 702), und draussen
an der holländischen Grenze sammelte sich eine Emigrantenarmee. Gleich-
zeitig festigten sich die Verbindungen mit dem Ausland, die ganz nie
gefehlt hatten. Nach Frankreich ging ein Abgesandter der Vonckisten,
Der Präsident der Nationalversammlung bewilligte ihm eine Audienz. In
den Kreisen der Deputirten sprach man davon, dass beide Länder bald
eins werden würden (S. 330 f.). Mirabeau gab Winke und Weisungen,
und der Herzog von Orleans, immer auf der Suche nach einem Thron,
bot sich wiederholt als Führer an (S. 703; 439, 447). Wichtiger noch
waren die Verhandlungen die v. d. Noot und Genossen mit den Mächten
der Tripelallianz führten. Deshalb bringt S. im Anhang darüber ziemlich
umfangreiches Material. Zwei Berichte aus dem Haag und London (S* 77 1
und 791) werfen ein interessantes Streiflicht auf die englischen Vermitt-
lungsideen. Und die entschiedenere Haltung Preussens illustriren, wenn
schon nicht vollständig, eine Reihe von Aktenstücken aus dem kgL Staats-
archiv in Berlin. Auch erhalten wir als willkommenste Gabe einen aus-
führlichen Bericht v. d. Noots über seine Verhandlungen in Berlin, das
Journal de Berlin (S. 740 ff.) mit allerlei hübschen persönlichen Zügen.
F. K. Wittichen hat es für sein neues Buch: Preussen und die Bevoiu-
tionen in Belgien und Lüttich mit Nutzen verwerten können.
Trauttmansdorff verkannte die von Frankreich drohende Gefahr nicht
Sehr früh stellte er »die Ereignisse bei unsern Nachbarn* als einen un-
günstigen Faktor in Rechnung (schon 11. Juni 1788 S. 619), den Bastille-
sturm meldete er als »die grausamste all seiner Verlegenheiten * (S. 313)
und auf die orleanistischen Intriguen hatte er ein wachsames Auge. Auch
die Tripelallianz beschäftigte gelegentlich seine Aufmerksamkeit. Bemer-
kenswert für den Kenner der Verhältnisse sind die Kriegsgerüchte, die er
im August 1788 verzeichnet (S. 128, 633 f.). Schon damals zeigten sieh
Spuren preussischer Einwirkung. Der König von Preussen wurde oft im
Geheimen genannt (S. 124). Sein Gesandter im Haag Alvensleben besuchte
Literatur. 533
«inigermassen ostentativ Antwerpen, um dort die Opfer der d'Altonschen
Militärtyrannei zu beklagen (S. 128). Vollends im Sommer 1789 Hessen
sieb die preussiseben Macbinationen niebt übersehen. Nur mass ibnen
der Minister überwiegende Bedeutung niebt bei (28. August S. 36 1), und
auch der Kaiser bezeichnete alles Gerede von möglichem auswärtigen Bei-
stand zunächst als Fabeln (25. August 8. 363). Am 8. Oktober
{S. 418) aber teilte er T. mit, dass auf preussisch-englischer Seite tat-
sächlich Interventionspläne beständen und nur auf den Frühling verschoben
wären. Seine Nachrichten stammten des sources les plus pures et les
plus cachees. Worte, die wieder einmal auf einen Verräter in der Um-
gebung Friedrich Wilhelms IL hinweisen.
Als diese Warnung nach Brüssel kam, stand die Katastrophe un-
mittelbar bevor. Am 17. Oktober gelangte die Regierung in den Besitz
von Papieren, die eine Verschwörung ausser Frage stellten, wenige Tage
später überschritt die Emigrantenarmee die Grenze und schlug das Korps
des Generals Schröder bei Turahout. T. fand sich durch all das völlig
überrascht. Seine Verwaltung war seit dem Staatsstreich nicht folgerich-
tiger und einsichtiger geworden. Trotz der ungünstigen Einwirkung der
französischen Ereignisse glaubte er wiederholt verbürgen zu können, dass
ein entscheidender Schlag wie in Frankreich unmöglich sei (S. 316, 341,
349), und gleichzeitig tat er doch alles, um durch den gewohnten Wechsel
harter und schwächlicher Massregeln diesen Schlag tatsächlich herbeizu-
führen. Der immer persönlicher werdende Streit mit d' Alton nahm ihn
fast mehr als der Feind in Anspruch ; denn das Bebellenheer an der Grenze
fürchtete er nicht im mindesten. Er soll von einer »Armee im Mond«
gesprochen haben (S. 711). Ausdrücke wie armee chimerique (S. 373)
und armäe miserable (S. 404) finden sich in seinen Berichten. So war
ihm der Erfolg der »patriotischen Horden« ein Wunder. Aber auch jetzt
liess er sich in seinem Optimismus nicht irre machen. Weil dem Sieg
der Insurgenten eine allgemeine Erhebung zunächst nicht folgte, meinte
er nur umsomehr das klägliche Ende aller Revolutionsversuche voraus-
sagen zu sollen. Noch am 9. November sprach er höhnisch von dem
kreissenden Berg, der eine Maus geboren habe (S. 47 1).
Die wirklichen Ereignisse straften ihn alsbald Lügen. Was den Ver-
schworenen an rascher Beweglichkeit fehlte, ersetzte die völlige Unfähigkeit
des Militärs. D' Alton, der gegenüber wehrlosen Bürgern den traurigen
Mut der Brutalität gehabt hatte, verlor vor der ernsten Gefahr völlig den
Kopf. Es ist gewiss richtig, dass wesentlich ihn die Schuld trifft, wenn
die kaiserliche Gewalt so rasch und schmachvoll unterlag. T. bewahrte
mehr Haltung Er versuchte durch eine Politik unbedingter Zugeständ-
nisse in zwölfter Stunde wenigstens den Schein der österreichischen Herr-
schaft zu retten, indem er das Wesen preisgab. Dafür fehlte es nicht
ganz an Boden. Es gab unter den Verschworenen eine starke Partei, die
lieber, als das eigennützige Ausland aufzurufen, grossmütig »einwilligen«
wollte, unter dem souverainen Schutz des Kaisers zu leben (nous consen-
tons ä vivre sous la protection souveraine de S. M. J.), wenn die Nation
frei sein würde, ihre inneren und sogar äusseren Angelegenheiten unter
Terbesserter Verfassung selbständig zu ordnen (vgl. die Denkschrift S. 756 ff.).
Aber Josef hätte sich mit einer solchen rein ornamentalen Bolle nie be-
534 Literatur.
gnügi Welch enge Grenzen seine Nachgiebigkeit hatte, zeigt die Instruküoa
für den als ausserordentlichen Kommissar nach den Niederlanden abgeordnete»
Grafen Philipp Cobenzl (28. November S. 793 ff.). Und auch in Belgien
selbst waren die Dinge schon zu weit gediehen. Am 2. Dezember noca
schrieb T.: je me crois sür de reussir a an accomodement (S. 521). Zeha
Tage später mosste er mit den fliehenden Trappen Brüssel verlassen. Seim
aufgeregter Bericht darüber schliesst die Korrespondenz ab.
Bonn. Friedrich Luckwaldt
Hermann Hüffer, Der Krieg des Jahres 1799 and die
zweite Koalition. Band L XXIV und 472 S. Band IL XII und
384 S. Gotha, P. A. Perthes, 1905.
Es gibt keinen Gelehrten, der, wenn ihm der Tod, wie spät immer,
die Feder aus der Hand nimmt, nicht einen Teil seiner Lebensarbeit un-
vollendet zurückliesse. So ist auch H. Hüffer nach einer langen und ge-
segneten Tätigkeit im Dienst der Wissenschaft doch immer noch zn früh
abberufen worden, als dass er jenes umfassende Werk über die Revolu-
tionskriege zu vollem Abschluss hätte bringen können, dem er mehr als
vierzig Jahre ganz überwiegend geopfert hat. Von den »Quellen zur Ge-
schichte des Zeitalter der französischen Revolution« sind erst zwei Bande
erschienen (Die Kriege von 1799 und 1800, Leipzig 1900), während für
die Herausgabe der übrigen allerdings eine hochherzige Stiftung sorgen
wird; und der Zyklus darstellender Werke »Diplomatische Verhandlungen
aus der Zeit der französischen Revolution4 entbehrt wenigstens des Schluss-
bandes über Marengo und Lüneville. Dagegen hat der Verstorbene die
Ergebnisse seiner Forschung für den Krieg von 1799 unmittelbar tot
seinem Tod noch selbst in einem wertvollen Buch niedergelegt.
Dass das möglich war, ist ein schönes Zeugnis für den eisernen
Willen, der in dem feinen und sanften alten Herrn lebte. Ein schweres
Augenleiden wies ihn seit fünf Jahren beim Lesen und Schreiben ganz
auf die Hilfe seiner Umgebung an. Dazu stellte sich alsbald jene schlei-
chende Krankheit ein, der seine zähe Natur, wenn auch langsam, erliegen
sollte. Grosse Partien sind im Hospital oder mit der Perspektive aufs
Hospital zustande gekommen.
Doch zeigen sich darum keine Spuren abnehmender Kraft. Auch das
letzte Werk ist noch ein echter Hüffer: nicht allzu streng in der Kom-
position und allzu scharf in den Umrissen, aber von wohl abgewogenem
sichern Urteil, peinlichster Akkuratesse und dem leichten anmutigen Fluss
der Darstellung und des Stils, der den treuen Sohn der Goethischen Epoche
auszeichnete. Der Verf. hätte nicht nötig gehabt, an die Nachsicht seiner
Leser zu appelliren.
Nur das glaubt man hier und da zu bemerken, dass das Buch nicht
als eine organische Einheit entstanden, sondern aus einer Reihe von Einzel-
untersuchungen zusammengewachsen ist1). So nehmen, wie die Vorrede
») Der Rastatter Gesandtenmord 1896; die neapolitanische Republik des
Jahres 1799. Raumers Historisches Taschenbuch 1884, überarbeitet und ergänzt:
1
Literatur. 535
unbefangen zugibt, die Ereignisse in Neapel und Holland einen breiteren
Baum ein, als ihre Bedeutung für den Gang des Krieges strenggenommen
rechtfertigen würde, und man mag zweifeln, ob es sich nicht empfohlen
hätte, die Politik Preussens, statt als Einschlag in die holländische Ver-
wicklung, an hervorragenderer Stelle zu behandeln. Aber mindestens be-
züglich der neapolitanischen Episode ist es H. wirklich gelungen, den
, eigentümlichen Reiz«, den er für sie reklamirt, wie zu einer spannenden
[Novelle herauszuarbeiten. Namentlich die Persönlichkeit Rnffos tritt sym-
pathisch hervor, und ein Meisterstück zugleich historischer Quellenkritik
und juristischen Scharfsinns ist die Untersuchung über die vielumstrittenen
Vorgänge bei Abschluss und Bruch der Kapitulation vom 19. Juni. Sie
hat den greisen Forscher Tag und Nacht mit der Gewalt eines persön-
lichen Erlebnisses beschäftigt. Seine Entscheidung geht dahin, dass Ruffo
nicht befugt war, den Republikanern so ausserordentliche Zugeständnisse
zu machen. Deshalb liesse sich der Bruch der Abkunft an sich recht-
fertigen, aber die Art, wie er vorgenommen wurde, enthält schwere Vor-
würfe gegen alle Beteiligten. Man durfte, nachdem Nelson erklärt hatte,
die Kapitulation nicht anzuerkennen, unter keinen Umständen die Re-
publikaner im Sinn des Vertrages zur Räumung der Kastelle und Ein-
schiffung auf der englischen Flotte veranlassen. Hier liegt eine bewusste
Zweideutigkeit vor, und wenn es zweifelhaft bleibt, inwieweit der meist
angeklagte Nelson daran beteiligt war, so trifft ihn jedenfalls die Schuld,
nicht zur Gnade gegen Leute geraten zu haben, die er mindestens von
andern getäuscht wusste.
Näheres Eingehen verbietet sich hier; denn das eigentliche welthisto-
rische Problem des Krieges 1799 liegt nicht in dieser oder irgend einer
anderen Einzelheit, sondern in der grossen Frage, ob und eventuell wes-
halb es der französischen Republik möglich gewesen wäre, sich auch ohne
Napoleon gegen ihre Bedränger zu behaupten. Nach dieser Richtung
liefert H., ohne direkt Stellung zu nehmen, doch eine Fülle interessanten
Materials.
Zwar über die Verhältnisse auf französischer Seite erfahren wir be-
greiflicherweise nichts, was über das glänzende Buch von Vandal, L' avene-
ment de Bonaparte hinausführte. Die Kapitel über den 30. Prairial und
18. Brumaire lesen sich angenehm, aber die originale Forschung betrifft
doch mehr die Vorgänge innerhalb der Koalition, und hier wieder kon-
zentrirt sich wie schon in den früheren Bänden der diplomatischen Ver-
handlungen das Interesse in erster Linie auf Österreich.
Hüffers erstes grosses geschichtliches Werk (Oesterreich und Preussen
gegenüber der französischen Revolution bis zum Abschluss des Friedens
von Campo Formio. Bonn 1868) war eine Apologie der Thugutschen
Politik gegen Sybel, dessen kleindeutsche Parteilichkeit gegen Österreich
bekämpft zu haben, eines seiner vornehmsten historiographischen Verdienste
ist. Er schrieb mit entschiedener Vorliebe für den vielgeschmähten kaiser-
lichen Minister. Nunmehr aber kommt auch er zu einem ungünstigen
La fin de la Republique napolitaine. Revue historique Nov. 1903 und Jan vier
1904 ; Über den Zug Suworows in die Schweiz im Jahre 1799 in dieser Zeitschrift
1902. Bd. XXI; Der Feldzug der Engländer und Russen in Holland im Herbst
1799 und die- Stellung Preussen«. Histor. Vierteljahrsschrift 1902. 2. u. 3. Heft«
536 Literatur.
Urteil. Die Schlussbetrachtung betont aufs stärkste, welche Schuld Thugut
an den mannigfachen Fehlschlägen des Krieges von 1799 trug. Falsche
Beurteilung der politischen Lage, Starrsinn, unbefugtes Eingreifen in die
militärischen Operationen, Bevorzugung gefugiger Kreaturen vor bedeutenden
Männern werden ihm sehr mit Becht zum Vorwurf gemacht. Dass darin
ein gewisser Widerspruch ligt gegen die früher gegebene Charakteristik,
fühlt der Verf. natürlich selbst. Deshalb meint er gleich im Anfang des
neuen Buches (S. 17): Thugut war nicht mehr derselbe.
Das findet eine gewisse Stütze in gelegentlichen Klagen über ab-
nehmende Kraft, die der Minister selbst und andere Beobachter äusserten.
Auch ist zweifellos richtig, dass Thugut in den letzten Jahren des ersten
Koalitionskrieges auf Energie drängte und nunmehr Österreichs Macht
ängstlich zurückhielt. Aber der Grund dafür scheint mir nicht in ver-
änderter persönlicher Eigenart zu liegen, sondern in den veränderten po-
litischen Verhältnissen. Thugut hatte neben vielen anderen vor allem den
Fehler, dass ein blinder Hass gegen Preussen all sein politisches Denken
gleich einer Monomanie erfüllte. Preussen war der Feind. Gegen Preussen
hiess es sich stark machen. Damit hatte sich in den Jahren 1795 — 1797
eine tatkräftige Politik gegen Frankreich vertragen. Durch sie hoffte Thugut
Österreich einen Landerwerb zu verschaffen, der Preussen» Beute aus der
polnischen Teilung ausglich, und gleichzeitig Bussland und England zu
überzeugen, dass der Kaiserstaat ein besserer Bundesgenosse sei als die
Signatarmacht des Baseler Friedens. 1799 aber war die Situation anders.
Bussland und England galten seit längerem als Alliirte, auf die man sich
überhaupt nicht und am wenigsten gegen Preussen verlassen könne. In
Bussland hatte der Tod Katharinas einen Wechsel bewirkt, der trotz vor-
übergehender Erfolge nicht zu verschleiern war, und gegen England be-
stand, nicht ohne dass die russischen Verhältnisse hereinspielten, seit dem
Frieden von Leoben eine grossenteils durch Thuguts Eigensinn und
Lässigkeit verschuldete Spannung. Also war es offenbar nicht nötig, der
Verbündeten wegen besondere Anstrengungen zu machen; das eigene
Interesse aber fand sich durch die ersten raschen Erfolge in Italien im
Grund befriedigt. Die musate man ausbauen, indem man die missgünstigen
Genossen möglichst fem hielt, und im übrigen statt weiter vorzuschreiten.
lieber das Heer intakt erhalten, um preussischen Forderungen gegenüber
gerüstet zu sein. Was zwang denn, den Feind Frankreich aufs äusserste
zu treiben? Man hätte sich dadurch nur den »Freunden4 bedingungslos
ausgeliefert. Ich glaube mit H., dass Thugut die Wahrheit sprach, wenn er
gegen Lord Minto jeden direkten oder indirekten Schritt für den Frieden
ableugnete (II, 236). Aber die Möglichkeit eines Systemwechsels wünschte
er sich doch wohl offen zu halten. Sein vertrautestes Organ Graf Franz
Dietrichstein meint einmal 9. August, es sei vorteilhaft, dass der Feldzug
endige, ehe man auf französischem Gebiet stände, und H. bemerkt dazu
sehr richtig: Seine und Thuguts eigenste Gedenken kommen dabei zum
Vorschein (I, 445).
Die natürliche Folge war, dass das kaiserliche Heer nördlich der
Alpen überhaupt nicht ernstlich eingesetzt wurde. Erzherzog Karl, der
es kommandirte, musste seine Zeit bald mit unnötiger Ruhe, bald mit
zwecklosen Hin- und Hermärschen verlieren. Zunächst im April wurde
Literatur. 537
ihm nicht erlaubt, über den Rhein gegen die Schweiz vorzustossen, weil
Thogut Truppen für eine Okkupation Bayerns parat zu haben wünschte.
Dann nach der ersten Schlacht bei Zürich (4. Juni) hiess es das russische
Hilfskorps unter Korsakow erwarten, ohne inzwischen irgend etwas zu
riskiren, and als Korsakow erschien, im August erhielt der Erzherzog den
Befehl, statt mit ihm zusammen den entscheidenden Schlag gegen Massena
zu führen, vielmehr an den Mittelrhein abzurücken, um von dort aus das
holländische Expeditionskorps der Verbündeten zu kontroliren. Der ehr-
geizige junge Prinz empfand diese erzwungene Untätigkeit auf das stärkste.
In seinem späteren Werk über den Krieg deutet er an, da9s er seine
militärische Einsicht weitreichenden Gründen der Politik habe opfern müssen
and fügt hinzu: Das Opfer desjenigen, der in einer solchen Lage seine
bessere Überzeugung mit dem Gefühl aufgibt, auch seinen Ruhm aufs
Spiel zu setzen, ist eines der grössten unter den vielen, welche der Feld-
herr dem öffentlichen Wohl zu bringen verbunden ist (Hüffer I, 461).
Auch im Augenblick selbst unterliess er nicht zu remonstriren. Ja, im
April reichte er, infolge der Aufregung von seinem bekannten Leiden be-
fallen, sogar ein Abschiedsgesuch ein. Aber es fehlte nicht viel, so wäre
er wirklich des Kommandos enthoben worden, und jedenfalls entschied der
Kaiser immer für den Minister §egen den Bruder. Mit dem Fleiss des
folgsamen Schülers schrieb er in den Briefen an Karl die französischen
Vorlagen Thuguts in sein schwerfalliges Deutsch um. Es war Esaus
Hand, aber Jakobs Stimme. Nur einmal in Sachen des Abmarsches nach
Deutschland im August schien englischer Einfluss eine Modifikation der
ursprünglichen Befehle bewirken zu sollen. Thugut verhiess Lord Minto
am 23. dem Erzherzog Ordre zu schicken, in der Schweiz zu bleiben, bis
das Land einer nach Zahl und Ausrüstung den Franzosen gewachsenen
russischen Armee übergeben werden könne Aber die wirkliche Instruktion
entsprach, wie ich gegen H. bemerken möchte, nicht vollständig diesen
Zusagen, und statt in, zwei Tagen, wie verheissen war, erging sie erst
am 31. August, als es zu spät war. H. lässt unentschieden, ob es sich
dabei um eine Verzögerung oder Verschleppung handelte. Verzögerung
wäre nicht unmöglich ; denn Thugut expedirte oft mit sträflicher Langsam-
keit, so dass er in den an sich wohl nicht berechtigten Verdacht der Trägheit
geriet. Aber in diesem Fall möchte ich schon deshalb mala fides an-
nehmen, weil der Minister ausdrücklich gebeten hatte, seine Äusserungen
nicht Wickham, dem englichen Gesandten in der Schweiz, mitzuteilen,
damit der Erzherzog den Befehl nicht früher durch dritte erfahre. Jeden-
falls war die Wirkung die traurigste. Der Erzherzog hatte Korsakow
bereits sich selbst überlassen, und der russische General wurde am 26. Sep-
tember 1799 von Massena in der zweiten Schlacht von Zürich geschlagen.
Diese Niederlage aber erwies sich als der eigentliche Wendepunkt
des Krieges, entscheidender, wie mir scheint, als später Marengo. Ohne
sie hätte sich der aus Italien herangerückte Suworow mit dem Waffen-
bruder zu gemeinsamer Offensive vereinigen können. So dagegen welkten
die Lorbeeren des Gotthardübergangs unfruchtbar dahin, und der eigent-
liche Held von 1799 zog sich aus dem Kampfspiel zurück.
Auch hier gegen Suworow war Thuguts Verhalten höchst kurzsichtig
und ungeschickt. Nicht dass der grosse Feldherr irgend leicht zu be-
538 Literatur.
handeln gewesen wäre. Er gehört zu jenen eigentümlich komplizirten, un?
im letzten Grund unverständlichen Gestalten, die nur auf dem geheimnis-
vollen Boden rassischen Volkstums erwachsen. Raffinement und Naivetat,
Genie und Irrsinn, Bildung und Barbarentum, Heroisches und Groteskes
stehen unvermittelt neben einander. Für die österreichischen Verbündeten
nun überwog der Eindruck des Lächerlichen. H. hat im ersten Band der
»Quellen4 sehr lehrzeiche Beiträge dazu gesammelt, wie sich die Bezie-
hungen zwischen Suworow und den kaiserlichen Offizieren gestalteten.
Namentlich das wahrscheinlich von Weyrother verfasste »Tagebuch des
Heerzugs über den Gotthard« und die »Bemerkungen über die Beschaffen-
heit der russischen Armeen etc. « sind von hohem Interesse. Auch die Briefs
von Melas bieten viel Charakteristisches. Es zeigt sich derselbe Gegensatz
österreichischen und russischen Wesens, den Tolstoi in seinem wirklich
»historischen« Roman „Krieg und Frieden4 für das Jahr 1805 so wun-
dervoll herausgearbeitet hat. Auf der einen Seite klagt Melas, der Be-
siegte von Marengo, mit beinahe weinerlicher Bedenklichkeit, »dass ohner-
achtet der Reihe Festungen, der Flüsse und Wildbäche, die vor unserer
Fronte sind, ohnerachtet mehrerer in unserm Rücken vom Feind besetzter
Punkte wir uns in diese Gegend vorgewagt haben, ohne jemals vorher
Endzweck und Ursache zu erwägen« (I, 288). Auf der andern haben wir
das köstliche Wort Suworows : Fortunas Haare fallen nicht über den Nacken,
sondern über die Stirn herab. Sie ist schnell wie der Blitz, fassest du
sie nicht bei den Haaren, ist sie auf immer verschwunden (I, 290). Bei
den Österreichern stand die methodische Ausbildung namentlich der Gene-
ralstabsoffiziere auf unverächtlicher Höhe, das Verpflegungswesen war ge-
regelt, die Artillerie erfreute sich verdienten Rufes. Suworow selbst zollte
diesen Vorzügen mehrfach z. B. in einem Schreiben an den Zaren 4. Januar
1800 bereitwillig Anerkennung und legte grössten Wert darauf, immer
Österreicher zu seiner Verfügung zu haben. Auch fehlte es einzelnen
kaiserlichen Generälen nicht an richtigem militärischen Blick. Melas z. B.
soll nach H. das entscheidende Verdienst um den Sieg bei Novi haben1).
Umgekehrt die Russen hatten ihre grossen Fehler. Die Offiziere rückten
ohne Uhr und Karten ins Feld, die Soldaten erwiesen sich als Geissein
der Länder, durch die sie zogen, und der Grosfürst Konstantin, der die
Kampagne mitmachte, zeigte jenes Gemisch von Roheit und Feigheit* für
das er je länger je mehr einen traurigen Ruf gewann. Aber nichts war
ungerechter, als wenn der Engländer Lord Minto einmal die Äusserung
tat, Suworow verdanke seine sämtlichen Erfolge in Italien den ausgezeich-
neten österreichischen Offizieren, die unter ihm dienten (II, 280). Dai
eigentlich treibende Element war doch der russische Feldherr. Ohne ihn
wären die Verbündeten nicht im raschen Siegeslauf von Mailand nach Turin
und von Turin an die Trebbia geeilt; denn den Österreichern fehlte der
Klau, der meist das entscheidende im Kriege ist, und Suworow besass ihn
im höchsten Mass. Mit treffender Charakteristik bezeichnete er sich selbst
üIh dnen Konqueranten, dem die blosse Defensive unwürdig erscheine
(Ui H5, 120).
$ IgL\ dJe im AnüanS n» *±2 ^ abgedruckten österreichischen Berichte
Material^ h Tld dl* einG wichtige &g*arong des ™ den »Quellen« publizirten
Literatur. 539
Thugut in Wien verkannte diesen Vorzug anfangs nicht. In den
ersten Streitigkeiten zwischen Suworow und Meias ergriff er durchaus
die Partei des Bussen, der doppelt soviel ruhmvolle und glückliche Taten
aufzuweisen habe als alle kaiserlichen Generäle selbst zusammengenommen
(I, 285). Aber sehr bald schlug die Stimmung um, weil sich heraus-
stellte, dass Suworow nicht blosses gefugiges Werkzeug der Thugutschen
Politik sein wollte. Italien galt dem Minister als österreichische Domäne.
So erschien es unerträglich, dass der russische Feldmarschall die Wieder«
kehr des Königs von Sardinien betrieb; und auch dass Suworow mehr
fragte, wo der Feind stand, als wieviel Gebiet besetzt sei, vertrug sich
nicht mit den österreichichen Prinzipien. Der Sieger erhielt keinerlei
Auszeichnung. Melas wurde ihm direkt als Aufpasser gesetzt, und endlich
griff Thugut mit Freuden zu, als die Engländer vorschlugen, Suworow zur
Invasion Frankreichs aus Italien nach der Schweiz zu ziehen. Der Marschall
hätte lieber seine Mission südlich der Alpen durch Vernichtung der um
Genua konzentrirten Franzosen beendigt: >der nicht völlig ausgehauene
Wald wächst von neuem in die Höhe«, wie das der Tag von Marengo
nur zu sehr bestätigen sollte. Aber EL weist nach, dass es falsch ist,
ihm eine absichtliche Verzögerung des Abmarsches in die Schweiz vorzu-
werfen. Der erste Befehl aus Wien kam ihm am 25. August durch die
gewöhnliche Post zu, während Erzherzog Karl schon am 7. über den neuen
Kriegsplan unterrichtet war (II, 7, 12). So war es alles mögliche, dass
bereits Anfang September der Zug über den Gotthard eingeleitet wurde,
nachdem sich Suworow auf Wunsch seiner österreichischen Offiziere zu
der viel angefochtenen Wahl dieser Strasse entschieden hatte. Am 15.
abends stand das Heer bei Taverne am Fuss des Monte Cenere. Wären
die von den Österreichern versprochenen 800 Maultiere rechtzeitig zur
Stelle gewesen, so hätte der Übergang sofort seinen Anfang genommen,
Suworow wäre rechtzeitig, um die Niederlage Korsakows zu verhf.ten, auf
der Nordseite erschienen, und der Feldzug, der Krieg, vielleicht die Welt-
geschichte hätten einen anderen Verlauf nehmen können. Da sie aber
fehlten, ergab sich ein unfreiwilliger Aufenthalt von fünf Tagen, und
Suworow erschien zwei Tage zu spät im Mnttental, als Korsakow bereits
geschlagen war.
Die weitere Entwicklung, der völlige Kückzug des russischen Hilfs-
korps erklärt sich teils aus der Verstimmung Suworows, die sehr gross
war, teils und vor allem aus dem Missverständnis, das sich je länger je
mehr zwischen den Höfen von Wien und Petersburg herausgebildet hatte.
Das Urteil über Paul I. steht fest. Auch H., der sich auf die sehr wert-
vollen Berichte Cobenzl's stützt, bringt kaum neue Züge zu seinem Bild.
Aber man kann die Vorgänge am Zarenhof nicht wohl klarer und liebens-
würdiger darstellen. Vielleicht war es für jeden unmöglich, mit einem
zugleich heftigen und launenhaften Monarchen auszukommen, dessen Be-
handlung mehr einen Nervenarzt als einen Diplomaten erforderte. Aber
Thugut lässt sich der Vorwurf nicht ersparen, dass er, der keine Gelegen-
heit versäumt hatte, vor Katharina im Staub zu kriechen, sich erstaunlich
wenig Mühe gab, auf die Schwächen ihres Sohnes einzugehen. In der
Malteserangelegenheit und der Entschädigungsfrage, endlich angesichts des
bekannten Zwischenfalls bei der Einnahme von Ankona zeigte er eine
540 Literatur.
ungeschickte and harte Hand. Unter solchen Umstanden wachs die Ver-
stimmung rasch. Schon am 22. Oktober auf die Nachricht von Korsakows
Niederlage hatte der Zar dem Kaiser vorläufig angezeigt, »dass er auf-
höre mit ihm gemeinsame Sache zu machen, um nicht den Triumph der
schlechten Sache zu sichern4. Um die Jahreswende dann wurde CobentL
der persönlich in allen Stücken grössere Nachgiebigkeit empfohlen hatte,
vom Hof verwiesen. Der Bruch zwischen Österreich und Bussland war
eine vollendete Tatsache, und es sollte kein voller Ersatz sein, dass sich
gleichzeitig das Bündnis mit England wieder enger zog, indem der hass-
liche Streit um die Ratifikation des Anleihevertrages von 1797 beige-
legt ward.
Man darf nicht sagen, dass die Lage Österreichs darum schlecht war.
Seine Heere waren so gut wie intakt. In Italien waren die namhaftesten
Erfolge errungen. Die Niederlagen in der Schweiz konnten vom spezifisch
österreichischen Standpunkt verschmerzt werden. Ohne Napoleons Wieder-
kehr hätte man höchst wahrscheinlich eine Verbesserung der Bedingungen von
Campo Formio erreicht. Aber wenn es im Augenblick der ersten Siege Suwo-
rows den Anschein gehabt hatte, als würde die ganze Geschichte seit 1789
rückwärts revidirt werden, so brauchte es jetzt kaum noch der Ereignisse
des 18. und 19. Brumaire, um eine Gefahr für die Unabhängigheit Frank-
reichs auszuschliessen. Mit dem Zaren schied der überzeugteste Vertreter
des Gegenrevolutionsgedankens aus der Koalition aus. England konnte
seinen Wünschen auf dem Eontinet keinen genügenden Nachdruck geben.
und Österreich hatte weder die Kraft noch den Willen, etwas für die
Bourbonen zu tun, denen man in Wien von Anfang an höchst abgeneigt
war. Die Schwächung der Bepublik sei wichtiger als die Herstellung der
Monarchie, erklärte Thugut ausdrücklich schon im Sommer. Es genüge
eine Regierung herzustellen, die die Buhe im Innern und den Frieden mit
den Nachbarn sichern könne (I, 410, 424).
Also was die äussern Feinde anbetraf, hätte die Bepublik nicht durch
Napoleon gerettet werden müssen: in dieser Überzeugung habe ich mich
durch die Lektüre des ILschen Buches neuerdings befestigt. Eine andere
Frage ist, ob und wieweit die Dinge im Innern anders lagen. Das steht
hier nicht zur Erörterung.
Bonn. Friedrich Luckwaldt.
Schillers historische Schriften (Säkular - Ausgabe von
Schillers sämtlichen Werken in 16 Bänden, Stuttgart und Berlin,
J. G. Cotta'sche Buchhandlung Nachfolger, 13.— 15. Bd.). Mit Ein-
leitung und Anmerkungen von Richard Fester (1905).
Die Beschäftigung mit den Geisteswissenschaften füllt Schillers Leben
zwischen seinen Jünglings- und Mannesjahren aus. Als Ästhetiker und
idealibtischer Philosoph ist er schon längst anerkannt, als Geschichtschreiber
wurde er jedoch bisher nicht fest gewürdigt. Ältere deutsche Historiker
Hessen ihn zwar als solchen gelten und stellten nur an seiner historischen
Prosa manches aus, was ihr bis heute die Gunst des Publikums erhielt
Literatur. 541
aber bereits Niebahr begann an dem Urteil zu rütteln und dann gingen
die Meinungen in zwei Richtungen — für und wider Schiller — aus-
einander« Es fehlten eben die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche
Verständigung in diesem Punkte, weil man den »Kern der Frage nach'
Schillers historischen Interessen4 nicht zu erfassen vermochte: hat er die
Geschichte des Geschäftes wegen erwählt, mangelte ihm also der »historische
Trieb«? — Hier setzt Festere Einleitung zum 13. Bande der Säkular-
Ausgabe ein. Aus »Zufälligkeiten* lässt sich Schillers Geschichtschreibung
nicht erklären. Dagegen spricht vor allem die ganze Art seines Studiums,
die uns beweist, dass sich Schiller mit wissenschaftlichem Ernste der
Geschichte hingegeben hat. In den reichen Anmerkungen zu den vor-
liegenden drei Bänden bietet Fester zum erstenmale vollständig das Ma-
terial zur Beurteilung von Schillers Historiographie, die kein »Neben-
schössling*, sondern ein Postulat seines Genius war. Natürliche Anlage,
Studien und Erlebnisse führten ihn der Geschichte zu, deren er zur Er-
gänzung 8 einer Erfahrung bedurfte. Bezeichnenderweise steht
hinter dem »Demetrius* — also zu einer Zeit, wo er der Professur längst
entsagt hatte — der Plan zu einer Geschichte Borns!
Sein historischer Stil entwickelte sich allerdings erst spät, aber bereits
in der Geschichte der »Niederländischen Bebellion « versteht er es, das
trockene Material zu beleben, indem er eine bildliche Sprache gebraucht
und den Stoff als »historischer Psychologe* mit seiner Persönlichkeit durch-
dringt; namentlich ist er Meister in der Massenschilderung. In seiner
ersten Zeit findet sich wohl viel Bhetorik, die Anschauungen der damaligen
Aufklärung und die abstrakte Idee der Freiheit im Sinne des »Sturms
und Drangs4 bestimmen ihn, allein man merkt doch deutlich sein histo-
risches Bewusstsein, sonderlich dort, wo er seine Phantasie zügelt, um
nicht von der Wahrheit abzuirren. Zur Darstellung verwendete er das
gedruckte Material mit grosser Gewissenhaftigkeit, so in der» Nieder-
ländischen Bebellion4, wofür Schiller den damaligen Bestand der Quellen
(mit Ausnahme der spanischen) überblickte, wenn er auch nicht alles
benützte und ihm die primären Quellen verschlossen blieben. Aber ihren
Wert hat Schiller erfasst1). Seine Kombinationsgabe und Intuition
ersetzte dafür manches und es ist daher nicht einmal ein Zufall,
wenn er z. B. den historischen Wallenstein vorwegnahm. Gerade in der
»Geschichte des dreissigjährigen Krieges « begegnen wir, obwohl dieselbe
für weitere Kreise berechnet war, neben der äusserst geschickten Grup-
pirung der Tatsachen vielfach einer ganz modernen Auffassung historischer
Einzelheiten. Fester zeigt mit Becht ein auffallendes Beispiel in 15, 20 fg.
auf. So steht Schiller neben Herder, Schlözer, Justus Moser und Johannes
v. Müller in der »Vorhalle der deutschen Historiographie4. Während diese
Männer mit Ausnahme Herders bei der Geschichte stehen blieben, rang
sich Schiller zum ersten historischen Dramatiker der Nation auf, auch da
nirgends den Historiker vom Fach verleugnend, wie er beispielsweise im
Demetriusfragment noch völlig korrekt sein historisches Handwerkzeug zu
») Hiezu verweise ich auf die Ausführungen 0. Redlichs in einem erat jetzt
im Druck erschienenen Vortrage über Schillers hiat. Schriften (Sonder- Abdruck
au8 dem Berichte de8 Akad. Vereins deutscher Historiker über das 15. und
16. Vereinsjahr, Wien 1906, S. 8 fg.).
542 Literatur«
gebrauchen verstand. Aber wohlgemerkt! Er dramatisirte nicht einfach die
Geschichte wie Kotzebue, sondern er gestaltete eine historische Idee >m
ihrer irdischen Bedingtheit4. Schiller war also nicht bloss ein grosser
Dichter, sondern im Rahmen seiner Zeit auch ein bedeutender Geschichts-
schreiber. Er wird daher in Zukunft von den Historikern bei Behandlung
historischer Theorien wohl öfter und ernsthafter als bisher zitirt werden
und einmal in der Geschichte der neueren deutschen Historiographie seb
Plätzchen einnehmen. Wenn sich diese Anschauung nun allenthalben be-
festigen würde, wäre es gewiss nicht das geringste Ergebnis der S&kular-
feier im Jahre 1905.
Von den drei Bänden der historischen Schriften Schillers enthält
der 13. ausser der Einleitung R. Festers die berühmte Antrittsvorlesung,
dann »Aus den Vorlesungen4 und die historischen» Memoires', wozu be-
merkt sein mag, dass Fester für die Echtheit des Aufsatzes über die Ge-
setzgebung Lykurgs und Solons eintritt; die nähere Begründung gab
Fester in Sauers »Euphorion« 12,120. Im 14. Bande steht die »Geschichte
des Abfalls der vereinigten Niederlande von der spanischen Regierung«
(1788) mit den Exkursen, in den Anmerkungen S. 422 fg. der Aufsaii
über das Konzil von Trient. Den 15. Band füllt die »Geschichte des
dreißigjährigen Kriegs* (1791 — 1793), von Festers überall aufschluss-
reichen Anmerkungen begleitet. Einzelnes hieher gehörige findet sich auch
in den »Vermischten Schriften« (16. Bd. der vorliegenden Ausgabe). So-
mit besitzen wir endlich eine fachkritische »monumentale* Ausgabe von
Schillers historischen Schriften.
Graz. S. M. Prem.
Pietro Orsi, L'ltalia moderna. Storia degli ultimi 150 anni
fino alla assunzione al trono di Vittorio Emanuele IIL Edizioni
illustrata con 48 tavole fuori testo e 3 carte geografiche. XVI. 420 p.
Milano, Ulrico Hoepli, 1901.
Deutsche Ausgabe: Das moderne Italien der letzten 150
Jahre bis zum Ende des 19. Jahrhunderts. Übersetzt von
F. Goetz. Leipzig, B. G. Teubner 1902.
Diese handliche, kurze Darstellung erhebt nicht den Anspruch, neue
Aufschlüsse über dunkle Perioden in der Vorgeschichte des italienischen
Staates zu geben, ist aber im Tatsächlichen so genau, als es die nationale
Voreingenommenheit des Verfassers zulässt, und empfiehlt sich durch einen
angenehmen Erzählerton und eine elegente, nicht bombastische Sprache.
Über seine politische Anschauung wollen wir mit dem Verfasser nicht
rechten, sie geht von der Selbstverständlichkeit des Sieges der nationalen
Idee aus, die er von dem Zusammenhange mit den allgemeinen europäi-
schen Ere;gnissen möglichst loszulösen sucht. Aber wir möchten ihn in
einzelnen Punkten darauf aufmerksam machen, dass er die historiscne Ge-
rechtigkeit vielleicht unabsichtlich aber doch recht merklich verletzt
Wenn Italien und seine Patrioten vor und während des Wiener Kon-
gresses etwas Erhebliches für ihre Unabhängigkeit unternommen hätten.
Literatur. 543
wäre das Verdammungsurteil über die österreichische Fremdherrschaft viel-
leicht zu rechtfertigen. Da man aber Eugen Beauharnais und Murat fallen
.gelassen, da die oberitalischen Politiker keinen Finger für sie gerührt
haben, ist es begreiflich, dass sich bei Metternich die Überzeugung bilden
konnte, das Nationalgefühl der Italiener sei noch weniger' in die "Rechnung
der Kabinetspolitiker einzubeziehen, als das deutsche. Dass übrigens die
Regierung des Kaiser Franz jemals die Tendenz gehabt habe, das lombar-
disch-venezianische Königreich zu entnationalisiren, müsste erst nachge-
wiesen werden. Orsi erhebt diesen Vorwurf in dem lakonischen Satze:
L'Imperatore Francesco d'Austria dichiarava ai Lombardo-Veneti : Voi mi
appartenete per diretto di conquista e dovete dimenticare di essere italiani*.
Wir Österreicher sind heute gewiss weit davon entfernt, die Auswahl
Metternichs bei der Abrundung der Monarchie und namentlich die Er-
werbung der italienischen Prinzen zu rechtfertigen, wir erkennen sie viel-
mehr als einen groben Fehler des Staatsmannes, der Österreichs staatliche
Aufgabe und Bedürfnisse nicht verstanden hat, aber wir können nicht
zugeben, dass Österreich dort jemals eine Gewaltherrschaft errichtet habe,
.ehe sein Besitz gewalttätig zu stören versucht wurde. Wir können es
auch nicht unwidersprochen lassen, wenn Orsi erzählt, die österreichischen
Soldaten seien in den ersten Jännertagen 1848 nach reichlicher Verteilung
von Schnaps und Zigarren angewiesen worden, die Bürger in den Strassen
zum Zigarrenrauchen zu zwingen, während tatsächlich die italienischen
Demonstranten, die das Verbot die Konsums österreichischer Bauchartikel
durchsetzen wollten, den Bauchenden die Zigarren aus dem Munde ge-
schlagen und dadurch Tumulte hervorgerufen haben. Das unkritische
Nacherzählen aller der Lügen und Ammenmärchen, die nach der Bevolution
in Italien verbreitet wurden und bis heute in Wort und Bild mit musealer
Pietät festgehalten werden, sollte die italienische Geschichtschreibung end-
lich einmal aufgeben. Wer soll denn heute noch, wenn er nur einige
bescheidene Kenntnisse von der Kriegskunst Badetzky's und dem Geiste
seiner Armee besitzt, die Mähre für Wahrheit, hinnehmen, dass 14.000
Mann bester österreichischer Truppen von den Mailändern verjagt (>cac-
ciati«) worden seien? Glaubt Herr Orsi, der verehrte Kollege von Padova,
nicht vielleicht selbst, dass es des Feldmarschalls militärische Pflicht war,
einen Punkt, der unter den gegebeneu strategischen Verhältnissen unhalt-
bar war, freiwillig aufzugeben; glaubt er nicht, dass man mit Soldaten,
die sich von Aufständischen verjagen. Hessen, kaum einige Wochen später
die Gefechte von Santa Lucia und Somma Campagna siegreich hätte
schlagen können, und kann er es wohl selbst mit dem Heldentume der
Mailänder vereinbaren, dass sie im August desselben Jahres keine Hand
gerührt haben, um den Österreichern den Wiedereinmarsch in ihre Stadt
zu verwehren? Waren sie auch verhungert und verdurstet, wie die
65.000 Piemontesen, die von 50.000 Österreichern über Mincio, Adda und
Ticino — zurückzugehen veranlasst worden waren. Man kann doch als
Italiener kaum etwas dem eigenen Volke Abträglicheres behaupten, als
dass die um die Freiheit Italiens kämpfenden Soldaten in einem der
reichsten Länder der Erde, wo es Getreide und Wein im Überflusse gibt,
aus Schwäche umgekommen seien. »11 servizio dei viveri, che nelT esercito
piemontese fin dal principio della guerra era apparso male organizzato, in
544 Literatur.
quei giorni fa fatto cosi orribilmente cbe molti regimenti non li ricevettero
affato; il calore era intenso (vielleicht nur für die Italiener?); i soldati
spos8ati cadeyano per insolazione, per sete, per debolezza del stomaco*.
Dennoch haben vier piemotesische Brigaden drei Tage gegen fünf Armee-
korps gestritten! Dergleichen Behauptungen monströser Natur müssten
heutzutage doch mit einigen Ziffern belegt werden. Herr Orsi scheint dies
Bedürfnis nicht gefohlt zu haben.
Die unglaubliche Unerfahrenheit des Autors in militärischen Dingen
geht daraus hervor, dass er in allem Ernste die Ansicht verteidigt, Cfcar-
nowsky und Carlo Alberto hätten im März 1849, als Radetzky schon den
berühmten Flankenmarsch über den Ticino gemacht hatte, nach Mailand
rücken sollen, ohne sich um Radetzky zu kümmern. Dann hätte sich der
Marschall, nach Orsi's Ansicht, wohl um das Sardenheer auch nicht ge-
kümmert, wäre nicht hinter ihm her über den Ticino zurückgegangen und
hätte es nicht von allen Rückzugslinien abgeschnitten und zur Kapitula-
tion gezwungen? Im Feldzuge von 1859 hat nach Orsi das piemontesiaebe
Korps, wie es ja auch im Siegesturm von S. Martino auf zahlreichen al
Fresco-Bildern zu sehen ist, das österreichische Korps Benedek geschlagen.
In allen anderen Kriegsgeschichten — nicht nur österreichischen — wird
behauptet, nur Benedek habe an jenem Tage seine Schuldigkeit getan und
seine Position gegen den Gegner siegreich hehauptet.
Aber es ist ja richtig: »per quattro volte il luogo (S. Martino) fo
da essi (i Piemontesi) preso e perdutto; alla quinta finalmente poterono
mantenervisi * — nachdem Benedek, der für alle Zeiten der Sieger von
S. Martino bleiben wird, wegen des Rückzuges der Hauptarmee seine
Stellung hatte aufgeben müssen.
Ein überraschendes Geständnis in einem Werke, das doch nicht aus-
schliesslich Tagesstimmungen wiedergeben will, wird vom Verfasser im
Anschluss an den Berliner Vertrag von 1878 gemacht. Italien habe allen
Ernstes erwartet, dass Österreich, nach der Okkupation von Bosnien und
Herzegovina das Trentino, »una delle terre ancora irredente« an Italien
abtreten werde. Ohne Schwertstreich, ohne Blutvergiessen eine unein-
nehmbare Festung mit der denkbar günstigsten strategischen Lage m
opfern — das wäre mehr als Edelmut für Österreich, Pflichtvergessenheit
für den Bundesgenossen des deutschen Reiches und — zu wenig verdienst-
voll für Italien.
Doch darum keine Feindschaft! Wer die Italiener liebt, muss ihnen
auch ihre Schwächen nachsehen; und wer mit ihnen politisirt, darf über
kleine Irrtümer nicht aufgeregt werden. Orsis Vorzüge, die Übersichtlich-
keit in der Anordnung des Stoffes, die Vielseitigkeit in den kultur-
geschichtlichen Kapiteln und vor allem der schöne Fluss seiner Sprache,
sollen durch unsere notgedrungenen Berichtigungen nicht beeinträchtigt
werden. Wir haben in Österreich keinen nationalpolitischen Index, wir
bemühen uns, auch die zu verstehen, die gegen uns ungerecht sind.
Graz. Hans v. Zwiedineck.
Inhalt
* ■ ' ■>
. " \ ■ ' Seite
Landleihen, Hofrecht und Immunität. Ton Siegfried Rietschel . 385
Zur bayerischen Geschichte der Jahre 1282 und 1283. Von Josef
• Lampe 1 , '. ' . . . . . 422
Die TaxisWie Post und die Beförderung der Briefe Karls V. in den Jahren
1523 bis 1525. Von Wilhelm Bfcuer . '.*... . 436
Über die Entstehung des niederländischen Religionsfriedens von 1578 und
Mornajs Wirksamkeit in den Niederlanden. Von Albert Eikan 460
Kleine Mitteilungen:
Der Ursprung der Consuetudo Bononiensis. Von äLy, Öufflay . 481
Kleinere Beiträge zu den Regesten der Könige Rudolf bis Karl IV.
IV. Zur Geschichte der deutsch-französischen Beziehungen in den
Jahren 1332, 1337 und 1341. Von H. Seh rohe . . . 482
Literatur:
Michael Emil, Geschichte des deutschen Volkes vom 13. Jahrhundert
bis zum Ausgang des Mittelalters. HL u. IV. Bd. L— 3. Auflage.
(A. E. Schönbach) . 490
Lippert Woldemar, Die deutschen Lehnbücher. (J. Lechner) . 505
Bauch Gustav, Die Rezeption des Humanismus in Wien. (P. Eichler) 5U
Holtzmann R., Kaiser Maximilian It. bis zu seiner Thronbesteigung
" (1527—1564). (& Steinherz) . ... .513
Hasenclever A», Die Politik Kaiser Karl V. und Landgraf Philipp von
Hessen vor Ausbruch des Bchmalkal diachen Krieges (Januar bis
Juli 1562)* (H. Kretschmayr) . . . . . .518
Ders., Die kurpfalzische Politik in den Zeiten des seh malkaldi sehen
Krieges (Januar 1546 bis Januar 1547). (H. Kretschmayr) . .518
Maurer A., Der Übergang der Stadt Konstanz an das Haus Österreich
nach dem sehmalkald. Kriege. (B. Kretschmayr) . . . 519
Wolf G., Aus Kurköln im 16. Jahrhundert. (H. Kretschmayr) . . 519
Loeiche G., Geschichte des Protestantismus in Österreich in Umri&sen.
(B. KfeiKbmrvr) . .519
So*
Bezold Friedr. v., Briefe des Pfalzgrafen Johann Casimir mit rer-
wandten Schriftstücken. \V. Bibl) ... . 5Ü
Rikskansleren Axel Oxenstieraas Skrifter och Breftexling. (D. Schäfer) 533
Frakndi Wilhelm, Papst Innozenz XL (Benedikt Odescalchi) und Un-
garns Befreiung von £er TQrkenherrschaft. (A. Äldäay) . 52$
Schütter Hans, Geheime Correspondenz Josefs II. mit seinem Minister
in den österreichischen Niederlanden Ferdinand Graf Trautmanns-
dorff 1787-1789. (F. Luckwaldt) . . . . . . .528
Höffer Hermann, Der Krieg des Jahres 1799 und die zweite Koalition.
Bd. I. u. IL (F. Luckwaldt) 534
Schiller's historische Schriften. Mit Einleitung und Anmerkungen
herausgegeben von Richard Fester. (S. M, Prem) . . .510
Orsi Pietro, L' ltalia modorna. Storia degli altiroi 150 anni fino alla
assunzione al trono di Vittorio Bmanuele III. — Der*., Deutsche
Ausgabe: Das moderne Italien der letzten 150 Jahre bis zum ,
Ende des 19. Jahrhunderte. (IL v. Zwiedineck) .... 51*
Druck der WAGNER'schon buiversit&ts-Buchdruckerei in- Innsbruck
^fiaS^,
MITTEILUNGEN DES INSTITUTS
FÜR
ÖSTERREICHISCHE
GESCHICHTSFORSCHUNG.
UNTER MITWIRKUNG VON
ALP. DOPSCB, B. v. OTTENTBAL und PB. WICKBOPP
RIEDKHBT TOM
OSWALD REDLICH.
XXVIL BAND. 4. HEFT.
INNSBRUCK.
VERLAG DER WAG N E R'SCBEN UNIVERSITÄTS-BUCHHANDLUNG.
1906
Zusendungen an die Redaktion wolle man gefälligst adressiren : W i e n I.
Universität, Institut für österr. Geschichtsforschung.
Die Abonnenten der n Mittheilungen des Instituts für
österreichische Geschichtsforschung11 erhalten als Beilage
zu den einzelnen Heften ohne Erhöhung des Abonnements*
Preises die „Kunstgeschichtlichen Anzeigen", welche auch
gesondert zum Preise von K 2.40 fttr den Jahrgang aus-
gegeben werden.
Historisch-geographische Probleme1).
Von
Oswald Redlich.
Wenn ich mich erkühne, heute über historisch-geographische Pro-
bleme zu sprechen, so mag als äusserliche Legitimation der Umstand
gelten, dass ich gerade in der letzten Zeit dem Unternehmen des Hi-
storischen Atlas der österreichischen Alpenländer, dem unser unvergess-
licher Eduard Richter so früh entrissen wurde, noch näher zu treten
hatte als früher. Doch auch abgesehen davon darf ich gestehen, dass
mich die Verknüpfung der Wissensgebiete von Geschichte und Geo-
graphie von jeher interessirt hat. Und jetzt scheint es einmal an der
Zeit zu sein, gerade im Kreise einer allgemeinen Historikerversamm-
lung diese Fragen zu berühren. Denn die geographische Wissenschaft
ist mit sich so ziemlich über die Aufgaben historischer Geographie ins
reine gekommen, während die Historiker hierin vielleicht noch zu oft
an einer allzu engen Auffassung festhalten.
Nach der naturwissenschaftlichen Reaktion gegen die Einseitig-
keiten der Ritterschen Schule setzte namentlich mit dem Wirken Fried-
rich Ratzeis in der Entwicklung der Geographie neuerlich und nach
*) Vortrag gehalten bei dem 9. deutschen Historikertag in Stuttgart, am
19. April 1906; hier mit einzelnen Änderungen und Zusätzen wiedergegeben.
Die theoretischen Fragen, welche in der Diskussion Lamprecht anregend be-
rührte, habe ich mit Absicht bei Seite gelassen. Verschiedene freundliche Hin-
weise im Anschlüsse an den Vortrag verdanke ich den Herren Prof. Cartellieri
(Jena), Prof. Jung (Prag), Prof. Marx (Stuttgart), Prof. Schulte (Bonn), Freih.
v. Stromer-Reichenbach (München).
Mitteilungen XXVII. 35
546 Oswald Redlich.
und nach erfolgreich eine Richtung ein, welche wieder den gegen-
seitigen Zusammenhang und Einfluss von Erdenraum und Mensch rc
erforschen strebt. Ratzel knüpfte bewusst an Ritter an, versuchte aber
eine notwendig gewordene neue Grundlegung. In seiner „Anthropo-
geographie* und in seiner «Politischen Geographie* hat er mit der
ihm eigenen bewundernswerten Vielseitigkeit des Geistes und Wissens
gleichsam eine Theorie des Einflusses der Naturbedingungen auf die
Geschichte und Völkerentwickelung und des Zusammenhanges tob
Boden und Raum mit der Staatsgescbichte gegeben1). Mit ähnlichen
Studien beschäftigt hat Josef Wimmer in seiner , Historischen Land-
schaftskunde ä (1885) ah Ergänzung zu Ratzeis Anthropogeographie
,das historische Element in der Geographie*, oder „den descriptiven
Teil der historischen Geographie B theoretisch entwickelt and an einer
Reihe von Beispielen erläutert, das heisst die Erforschung und Schilde-
rung des „ landschaftlichen Bildes, welches irgend ein Erdenraum in
einer bestimmten historischen Epoche dargeboten hat*. Auch dieses
Ziel hatte übrigens schon Ritter vor Augen, und es schwebte dem
Werke von Ernst Curtius über den Peloponnesos (1851 — 52) vor, wie
dies selber wieder die Anregung wurde für Nissens „ Italische Landes-
kunde* (1. Bd. 1883). Überhaupt ist, wie schon diese beiden Namen
zeigen, die klassische Altertumswissenschaft mit ihren von jeher all-
umfassend gesteckten Zielen auch in dieser Beziehung Yorangeschritten.
Im Sinne dieser beiden Richtungen, die man zusammenfassend ab
wissenschaftliche Länderkunde der Vergangenheit bezeichnen könnte*},
hat die geographische Wissenschaft in den letzten zwei Dezennien die
historische Geographie zu betrachten gelernt. Es herrscht zwar nicht
volle Einigkeit über die Art der Durchführung, wohl aber doch in der
vertieften Gesamtauffassung. Hervorragende Geographen, wie Eduard
Richter, Partsch, Oberhummer, Hettner, Kretschmer haben bei ver-
schiedenen Gelegenheiten die Aufgaben der historischen Geographie
umgrenzt. Sie fordern im wesentlichen alle, dass die historische Geo-
graphie eben die Aufgaben der Gegenwartsgeographie für die Vergangen-
heit löse, dass sie uns zeige, wie das Natur- und Kulturbild eines
Landes in gegenseitiger Wechselwirkung von Natur und Mensch ge-
wesen und geworden ist8). Wir besitzen bereits mehrere Werke, welche
') Anthropogeographie 1. B<L 1882, 2. Aufl. 1899; 2. Bd. 1891. Politisch«
Geographie 1897, 2, Aufl. 1903.
*) So z. ß. Hettner in der Geogr. Zeitschr. (1898) 4, 319.
3) So, um ausser auf die treffenden Bemerkungen von Partsch in seinem
Buch über Philipp Clüver (1891, S. 45) nur auf neueste Äusserungen hinsuweisea:
Richter Die Grenzen der Geographie (1899) S. 10 ff., Kretschmer Die Beziehungen
Historisch-geographische Probleme. 547
als treffliche Beispiele für eine derartige Auffassung and Durchführung
echt historisch-geographischer Länderkunde genannt werden dürfen,
so Partsch-Neumanns Physische Geographie des alten Griechenland,
Oberhummers Cypern, Partschs Schlesien, Regeis Thüringen oder das
ausgezeichnete „Tableau de la geographie de la France* von Vidal de
la Blache, welches den Einleitungsband zu Lavisse Histoire de France
bildet. Und in den letzten Jahren sind nacheinander eine Reihe von
Werken über historische Geographie erschienen, die, von Geographen
geschrieben, im einzelnen verschieden geartet, im ganzen aber doch,
wenn auch mit ungleichem Erfolg, eben diese Ziele erreichen wollen.
Bodo Knüll gibt in seiner „Historischen Geographie Deutschlands
im Mittelalter* (1903) im Sinne Wimmers eine ansprechende, über-
sichtliehe historische Landschaftskunde, Wimmer selbst erfreute uns
jüngst mit einer „Geschichte des deutschen Bodens* (1905), die
Ton der Urzeit bis zur Gegenwart reicht Umfassender angelegt ist
Kretschmers „Historische Geographie von Mitteleuropa* (1904), welche
den Versuch macht, historisch-geographische Durchschnittsbilder für
bestimmte Epochen, wie um das Jahr 1000, um 1375 usw. zu geben,
hiebei aber den Historikern zu Liebe, jedoch nicht zu Dank schwere
„ geschichtliche Kontrebande auf das Gebiet der Erdkunde eingeschleppt
hat81). Der konsequenteste Versuch aber ist die „Historische Geographie*
ron Wilhelm Götz (1905), denn sie betrachtet nicht bloss ein begrenztes
Gebiet, sondern die ganze Erdoberfläche „in ihrem Werdegang im Zu-
sammenhang mit dem Menschen, diesem einflussreichsten Faktor für
die Änderungen im Aussehen der Erdräume*, und sie will dies erreichen
durch Vergleichung bestimmter Erdräume in ihrem historischen Bilde
und in ihrer anthropogeographisehen Bedeutung im Laufe der Ge-
schichte2).
Hat jedoch, so müssen wir fragen, diese sichtliche Vertiefung des
Begriffes der historischen Geographie auf Seiten der Historiker eine
verständnisvolle und allgemeine Würdigung und Aufnahme gefunden?
Haben wir Historiker, deren Wissenschaft auf Mittel- und Hochschulen
so enge mit der Geographie verknüpft ist, in Forschung, Lehre und
Auffassung gleichen Schritt gehalten mit den von den Geographen
zwischen Geographie und Geschichte (1900), Oberhummer Die Stellung der Geo-
graphie zu den histor. Wissenschaften (1904) und Die Insel Cypern (1903) Vor-
wort S. Viil, Hettner in der Geogr. Zeitschr. (1905) 11, 564.
») Wie Wimmer (Histor. Landschaftskunde Vorwort IV) für ähnliche Fälle
treffend gesagt hat.
*) Vgl. Götz in der Geogr. Zeitschr. 9, 362 und Histor. Geographie S. 1. —
Zu diesen Werken und den ganzen Fragen vgl. auch Besen orner Wesen und
Aufgaben der histor. Geographie, Histor. Vierteljahr schrift 1906 S. 1 ff.
35*
548 Oswald Redlich.
entwickelten Aufgaben historischer Geographie? Ich glaube nicht,
dass wir dies mit gutem Gewissen ganz allgemein bejahen könnten.
Denn trotz aller Betonung der physischen Faktoren geschichtlicher
Entwickelung ist man in unseren historischen Kreisen doch hanfig
bei oft wiederholten Allgemeinheiten stehen geblieben. Heute noeh
gelten die Worte Ratzeh kaum minder zu Recht, als wie er sie Tor
Jahren im Vorworte seiner «Politischen Geographie* ausgesprochen
hat: „Für manche Staatswissenschaftler und Soziologen steht der Staat
gerade so in der Luft, wie für viele Historiker*. Der Reichtum Ton
Anreguugen, der in diesem Werke selber steckt, scheint in eigentlich
historischen Kreisen noch wenig beachtet, weder in Zustimmung und
Verwertung, noch in einer zweifellos nötigen, aber auch fordernden
Kritik, welche sich gegen manche Konstruktionen Ratzerscher Geo-
sophie wenden müsste.
Unsere historischen Kreise stehen eben immer noch stark unter
dem Banne der Anschauung, dass die historische Geographie sieh er-
schöpfe in der historischen Topographie. Wir begnügen uns noch viel
zu sehr mit der althergebrachten Meinung, dass die Feststellung der
Lage und Namen alter Orte, Flüsse, Berge, Grenzen usw. die ganze
historische Geographie ausmache. Allein dies ist ja nur ein Teil hi-
storischer Geographie, wenn auch gewiss für viele ihrer Aufgaben ein
grundlegender, unerlässlicher, wichtiger Teil. Ein Teil, bei dem noch
dazu rein historische Arbeit geleistet werden rouss. Die kritische
Sammlung, Deutung und Verwertung der Ortsnamen kann nur mit
linguistisch-historischer Methode durchgeführt werden. Die politischen,
rechtlichen und kirchlichen Grenzen und Gebiete aller Art können nur
mit den Hilfsmitteln historischer und rechtsgeschichtlicher Forschung
festgestellt werden. Und wenn dann die Karte zu ihrer DarstelluLg
zu Hilfe genommen wird, so ist sie eben nur das geographische Yer-
anschaulichungsmittel für zunächst historische Ergebnisse und Tat-
sachen. Unsere grossen Arbeiten auf diesen Gebieten, die ganze Na-
menforschung, die Feststellung von Wüstungen, die historisch-topo-
graphischeu Ortslexika, die historischen Kartenwerke, wie der Geschicht-
liche Atlas der Rheinprovinz oder der Historische Atlas der österreichi-
schen Alpenländer, sie sind rein historische Unternehmungen, sie müs^n
von Historikern durchgeführt werden, sie dienen historisch-wissen-
schaftlichen Bedürfnissen, die Karten werden selber zur historischen
Quelle. Das Geographische dabei beschränkt sich zunächst auf die
kartographisch -technischen Fragen. Erst das vollendete Kartenbild
bietet dann die Grundlage nicht bloss zu historischen, sondern auch
geographischen Fragestellungen. Daher konnte gerade auch von geo-
Historisch -geographische Probleme. 549
graphischer Seite der lebhafte Wunsch nach historischen Karten, be-
sonders nach Siedlungskarten erhoben werden1).
Ich bin selbstverständlich weit entfernt davon, die Notwendigkeit
und Wichtigkeit dieser historisch-topographischen Arbeiten läugnen oder
auch nur einschränken zu wollen. Wer wäre nicht erfüllt von der
hohen und vielseitigen Bedeutung der Ortsnamenforschung. Wie eine
systematische Verfolgung der Wüstungen zu bedeutsamen Anregungen
führen kann, lehrt die treffliche Arbeit Alfred Grunds über die Topo-
graphie des Wiener Beckens, der zeigt, dass die zahlreichen nachweis-
baren Wüstungen Niederösterreichs nicht erst eine Folge der Türken-
kriege sind, soüdern schon im 15. Jahrhundert entstanden, und die
Möglichkeit dartut, dass sie mit der Minderung des Bodenertrages, der
Entvölkerung des flachen Landes und dem Grossbetrieb des Weinbaues
zusammenhängen. Über die Rückschlüsse, welche wir von der Land-
gerichtskarte des Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer
für die Geschichte der Grafschafts- und Gauverfassung erhoffen, will
ich hier nicht sprechen.
Aber die historische Geographie stellt noch ganz andere Aufgaben.
Den Historiker erwartet noch weit mehr Arbeit auf diesen Gebieten.
Die Geographen selber sind es, die nach der Mithilfe des Historikers
bei der Lösung jener Aufgaben verlangen, die man eben in tieferem
Sinne historisch-geographische nenuen muss. Denn nur ein geringer
Teil der Quellen, aus denen die historische Landschafts- und die hi-
storische Länderkunde zu schöpfen haben, ist physischer Natur. So
etwa die Formveränderungen der Erdoberfläche an Meeresküsten, die
Verschiebungen von Flussläufen, und Ähnliches, was in der Natur selbst
seine Spuren zurücklässt, Beste der organischen Welt in Torfmooren
und Grabeinschlüssen, Verbreitung von Pflanzen und von Tieren. Aber
alle derartigen Quellen werden seit dem Beginne geschichtlicher Zeiten
und schriftkundiger Völker an Fülle und Wichtigkeit mehr und mehr
durch die schriftlichen Zeugnisse, also durch eigentlich historischen
Quellen überboten. Von den Thojitafeln Babylons, den Hieroglyphen
und Papyri Ägyptens zu den griechischen Historikern und Geographen,
von den Ortsnamenschicliten, den Urkunden und Chroniken des frü-
heren Mittelalters bis zu den reichlicher fliessenden Urbaren, Amts-
büchern und Akten späterer und zu den Reisebeschreibungen und
Karten der letzten Jahrhunderte ist unendlicher Quellenstoff aufgehäuft.
Quellenstoff für alle die verschiedenartigen Aufgaben historischer Land-
schaftskunde und historischer Anthropogeographie : für die Geschichte
») Vgl. Hettner in der Geogr. Zeitschr. (1902) 8, 94.
550 Oswald Redlich.
der natürlichen Veränderungen der Erdoberfläche, für die Wandlungen
der Pflanzen- und Tierwelt, soweit durch sie das Landschaftsbild und
der Mensch beeinflusst wird, also z. B. für die Geschichte des Waldes,
ffir die menschliche Besiedelung und alle die Veränderungen, die der
Mensch durch seine Kultur am Kleide der Natur herrorbrachte, und
umgekehrt für den Einfluss, den der Boden, die Gewässer und die ge-
samten physisch -geographischen Verhältnisse auf die Betätigung des
Menschen geübt haben.
Nun haben ja allerdings jene allgemeinen Werke über Anthropo-
geographie und historische Geographie die allgemeinen Probleme und
Fragestellungen umschrieben und Richtungslinien gegeben. Allein jetzt
bedarf es unbedingt der Einzelforschung. Dieser Einsicht haben Geo-
graphen selbst Ausdruck gegeben wie Partsch und Richter1). Um so
energischer müssen auch wir Historiker dafür eintreten. Wenn die
allgemeine Anthropogeographie und allgemeine politische Geographie
ihre Lehre, wie Naturbedingungen und Erdenräume auf die Geschichte
der Völker und Staaten zu wirken pflegen, gewiss aus der geschicht-
lichen Erfahrung entnehmen, so müssen sie doch selber konstatiren,
dass dieselben natürlichen Bedingungen durchaus nicht immer dieselben
geschichtlichen Wirkungen hervorgebracht haben, weil neben den phy-
sisch-geographischen Faktoren auch noch andere in Betracht kommen,
und dass mau bei der Annahme eines Einflusses eben dieser Faktoren
auf Seiten menschlicher Entwickelung, wie Religion, Recht, wissenschaft-
liche und literarische Kultur, sich äusserst vorsichtig verhalten müsse.
Ratzel selbst hat es gelegentlich klar und unumwunden ausgesprochen:
man muss „die Natur und die Geschichte jedes einzelnen Falles prüfen,
um den Schematismus zu vermeiden, weil es sich nicht um Notwendig-
keiten, sondern um Möglichkeiten oder höchstens Wahrscheinlichkeiten
handelt« 2).
Dies kann aber nur mit historischer Forschung geschehen. Jener
unerschöpfliche und vielgestaltige QuellenstofF für historische Geographie,
auf den wir früher hinwiesen, er niuss mit historisch-kritischen Me-
thoden und Hilfsmitteln gesammelt, gesichtet, bearbeitet und verwertet
werden. Dies ist so einleuchtend, dass man gelegentlich auf geogra-
phischer Seite gemeint hat, die historische Geographie möge besser
ganz den Historikern überlassen bleiben8). Es wurde dagegen eiuge-
!) Richter Die Grenzen der Geographie S. 14.
*) Anthropogeographie 1. Aufl. 1, 235; ähnlich auch S. 49 ff., 62 ff. —
Trefflich handelt über die Bedeutung, aber auch die Schranken der Anthropo-
geographie Alfr. Vierkandt in der Ratzel-Gedenkschrift (1904) S. 385 ff.
3) Hettner in der Geogr. Zeitschr. 4, 319.
Historisch-geographische Probleme. 551
wendet, dass wenn Historiker Geographie treiben, es doch etwas an-
deres sei, als wenn ein Geograph es tue1). Beides ist richtig, und
beides lässt sich vereinen: die Lösung der tieferen Aufgaben historischer
Geographie erfordert eben geographisch gebildete Historiker oder hi-
storisch geschulte Geographen2).
Es sei mir nun gestattet, an einzelnen konkreten Fällen zu zeigen,
wie bedeutsam ein Zusammenwirken historischer und geographischer
Forschung und Betrachtungsweise werden kann, wie gewisse an sich
rein geographische Probleme historisch behandelt werden können und
gerade dadurch zur Vertiefung geschichtlicher Kenntnis beitragen.
Da freut es mich, gerade an dieser Stelle in der Hauptstadt des
Schwabenlandes an treffliche Arbeiten eines württembergischen For-
schers als an besonders lehrreiche Beispiele anknüpfen zu können.
Robert Gradmann hat „Das mitteleuropäische Landschaftsbild nach
seiner geschichtlichen Entwicklung* zu schildern unternommen8). Das
wichtigste Ergebnis scheint mir in dem Nachweis zu liegen, dass in
unseren Gebieten schon von vorgeschichtlichen Perioden her, jedenfalls
seit der jüngeren Steinzeit ein scharfer Gegensatz bestand zwischen
weitgedehnten wilden und unzugänglichen Urwaldgebieten einerseits
und offenem, waldfreiem oder waldarmem Kulturland andrerseits.
Schon die allerfrühesten menschlichen Siedler haben solche waldfreie,
und daher leicht besiedelbare Strecken Torgefunden. Es waren dies
ursprüngliche Steppengebiete, die gekennzeichnet werden durch das
Vorkommen des Lössbodens und der Überreste von Steppentieren und
Steppenpflanzen. Und diese Gebiete stimmen nun überein mit dem
Umkreis der aus den prähistorischen Funden festgestellten uralten
Besiedluugsräume des Menschen. Nicht der Mensch hat dieses offene
Land gerodet, sondern die Natur selbst hat es geschaffen, und weder
Kelten noch Germanen haben es wesentlich erweitert, denn den wilden
Urwald in grösserem Ausmass zu roden, dazu waren sie noch nicht
imstande. So waren aber all diesen Völkergeschieben der Weg und die
Wohnsitze vorgezeichnet, bis sie endlich aus eigener Menschenkraft
den Urwald zu lichten vermochten und bis damit eine neue Epoche
innerer Volksgeschichte begann.
») Kretschmer in der Geogr. Zeitschr. 5, 668.
2) So jetzt auch Hettner in der Geogr. Zeitschr. 11, 564. So auch Be-
echorner a. a* 0. S. 8.
3) Geogr. Zeitschr. (1901) 7, 361 ff., 435 ff. In einem kürzlich erschienenen
weiteren Aufsätze »Beziehungen zwischen Pflanzengeographie und Siedlungs-
geschichte«, Geogr. Zeitschr. (1906) 12, 305 ff. hat Gradmann die Hauptergehnisse
noch tiefer begründet und erläutert.
552 Oswald Redlich.
Dies geschah aber erst in nachrömischer Zeit. Dean auch die
Römer begnügten sich damit, einzelne Strassenzüge durch den Urwald
zu bauen, grosse Waldgebiete haben auch sie — wenigstens in Ger-
manien — nicht gerodet. Hiefür ist eine Tatsache sehr bezeichneDd,
die ebenfalls Gradmann zu deuten versucht hat1). Der obergernianisch-
raetische Limes macht sowohl in dem domitianischen, wie trajanisch-
hadrianiscjjen Zuge ein grosses Knie mitten herein in das heutige
Württemberg. Diese auffallende Einbiegung geht nun merkwürdig
parallel mit der aus späteren Zustanden erschliessbaren Südgrenze des
grossen fränkischen Nadelholzgebietes. Den unwegsamen, unfrucht-
baren, wertlosen Nadelholz-Urwald liessen die Kömer ausserhalb der
Grenze liegen, das Acker- und Weideland der schwäbischen Alb und
der Riesebene und den für die Mast nutzbaren Laubwald aber schlössen
sie innerhalb des Limes ein.
Erst mit der fränkischen Zeit beginnt die grosse Rodungsperiode,
vom 6. bis zum 13. Jahrhundert ist das Antlitz Deutschlands in seinen
südlichen, mittleren und westlichen Teilen gründlich umgewandelt
worden. Es war eine grossartige Arbeit, an der das Königtum und
die Kirche, der grosse Grundbesitzer und der einfache Markgenosse,
das ganze Bauernvolk der Deutschen teilgenommen hat. Jetzt erst
wurde der scharfe Dualismus des Landschafts- und Kulturbild^s beseitigt
und das deutsche Land in den Zügen geschaffen, die es im wesent-
lichen bis ius 18. und 19. Jahrhundert behalten hat11).
>) Peternianns Geogr. Mitteilungen 1899 S. 57 ff. Der Anschauung Grad-
manns stimmt zu Hoops Waldbäume und Kulturpflanzen im german. Altertum
157 f.
,J) Im Vortrage wies ich daran anschliessend noch auf eine andere Arbeit
Gradmanns hin, nämlich über den Dinkel und die Ala mannen (Württemberg. Jahrb.
1901 S. 103 ff.)- Hier suchte Gradmann zu erweisen, dass die heute dem süd-
westdeutschen Kulturgebicte eigentümliche Getreideart, der Spelz oder Dinkel,
durch das ganze Mittelalter hindurch in derselben scharf begrenzten Verbreitung
gebaut worden sei, dass diese Grenzen des Dinkelbaues zusammenfallen m t den
Stammesgrenzen der Alamannen, die Alamannen also den Dinkel mitgebracht
und an ihm festgehalten haben und dass demnach dieses anscheinend rein
physisch-geographische Problem nur auf historischem Wege zu lösen sei. Aber
die Untersuchungen von Hoops (Waldbäume und Kulturpflanzen im german.
Altertum 411—443), die, kurz vorher erschienen, mir entgangen waren und auf
die in der Diskussion Prof. t. Below hinwies, haben zweifellos die Annahmen
Gradmanns ganz wesentlich berichtigt und eingeschränkt. »Die Alamannen
waren nicht die Urheber des Spelzbaus, er ist nicht durch sie nach Südwest-
deutschland eingeführt worden« (Hoops 435), er war weit älter und weit aus-
gebreiteter ; allerdings aber lässt sich das zähe Festhalten an ihm dort, wo besser
Weizen oder Roggen gebaut würde, , nur durch historische, namentlich stammes-
geschichtliche Ursachen erklären« (Hoops 439).
Historisch-geographische Probleme. 553
Noch an einem anderen Komplex von Fragen möchte ich die
Fruchtbarkeit historisch-geographischer Forschung und Betrachtungs-
weise anschaulich machen.
Unter den physisch-geographischen Faktoren hat man schon seit
den Zeiten Montesquieu^ dem Klima einen besonders grossen Einfluss
auf menschliche Entwicklungen zugeschrieben. Diese Meinungen sind
durch die neue Begründung der Anthropogeographie gewiss mit Becht
stark eingeschränkt worden. Dafür wurden aber gerade auf diesem
Gebiete der physischen Geographie neue Erkenntnisse angebahnt,
welche in der Tat in sehr bedeutsame Beziehungen zu den geschicht-
lichen Dingen gebracht werden können. Seit anderthalb Dezennien ist
die Frage der Klimaschwankungen neu belebt und ihre Lösung wesent-
lich gefördert worden. Klimaschwankungen sind zu unterscheiden von
dauernden Klimaänderungen. Die Frage von dauernden Klirnaände-
rungen in historischer Zeit ist eine offene. Die Existenz jedoch von
periodischen Schwankungen des Klimas um eine Mittellage auch in
historischer Zeit ist seit dem 1890 erschienen Werke Eduard Brück-
ners1) erwiesen. „Klimaschwankungen bestehen in Schwankungen der
Temperatur, des Luftdruckes und des Regenfalles, die sich auf der
ganzen Erde gleichzeitig vollziehen". Diese Schwankungen machen
sich auf den Kontinenten geltend als ein Wechsel von feuchten und
kalten mit warmen und trockenen Perioden. Die mittlere, durchschnitt-
liche Dauer vom Zentrum einer kalten und feuchten oder warmen und
trockenen Periode bis zum nächsten gleichartigen Maximum beträgt
nach Brückners Annahme 35 Jahre. Vielleicht sind aber diese 35 jäh-
rigen Schwankungen nur ge wissermassen kleinere Oscillationen grösserer,
länger dauernder Schwankungsperioden2).
Brückner gewann seine Ergebnisse vor allem auf Grund sorg-
fältiger physisch-geographischer Forschungen über Schwankungen des
Wasserstandes von Seen und Flüssen, der Vereisung von Flüssen, der
Gletscherbewegungen, der Regenmenge, Luftdruck und Temperatur,
wofür ihm exaktes und zahlreiches Material aus dem 18. und 19. Jahr-
hundert vorlag. Lassen sich aber für die letzten zwei Jahrhunderte
regelmässige Klimaschwankungen nachweisen, so müssen sie auch in
früheren Zeiten stattgefunden haben. Es hegt daher unmittelbar nahe
zu fragen, ob sie sich nicht weiter zurückverfolgen lassen. Auch
Brückner hat dies schon versucht. Er benützte hiezu den Zeitpunkt
') Ed. Brückner Kliinaschwankungen seit 1700 (Geogr. Abhandlungen hg.
von Peuck 4. Bd.) 1890.
*; Vgl. Über die ganze Frage zusammenfassend Supan Physische Eidkunde
3. Aufl. (1903) S. 214 ff.
554 Oswald Redlich.
der Weinernte, wofür bei einer Reihe tod Weinorten Frankreichs und
der Westschweiz archivalisches Material publizirt ist; zweitens die Häufig-
keit kalter Winter, wofür Brückner eine alte Zusammenstellung am
dem 18. Jahrhundert verwendete.
Hier drängt es den Historiker einzuspringen. Die Quellen bergen
ja eine Fülle von Stoff für diese und verwandte Fragen der physischen
Geographie. Die Klimaschwankungen fanden ja ihren handgreiflichen
Ausdruck in strengen Wintern, in häufigen und starken Regen, in
früher Vereisung, in Überschwemmungen, im Vorrücken der Gletscher;
andrerseits in heissen Sommern und regenarmen Zeiten, im Wasser-
mangel der Flüsse, Zurückgehen von Seen und Gletschern; dann in
den nächsten Folgeerscheinungen, in früher und guter oder spater und
schlechter Ernte von Getreide und Wein, in Dürre, Misswachs, Teue-
rung, Hungersnot, Seuchen. Unsere alten Annalen mit ihren oft ver-
spotteten simplen Nachrichten über solche Dinge können da zu Ehren
kommen. Überhaupt können alle möglichen Quellen bedeutsam werden.
Demnächst werden in der Ausgabe der Urbare des Klosters Göttweig
zahlreiche und genaue Verzeichnisse der Getreidezehnten von 1298
bis 1370 erscheinen: sie können als Gradmesser für die Ernteertrag-
nisse dieser Zeit iu Niederösterreich dienen.
Freilich ist dieser Quellenstoff vielfach inexakt, unklar und un-
genau. Allein durch systematische allgemeine Sammlung, kritische
Sichtung und sorgsame Beachtung der Fehlerquellen kann dennoch
daraus entschieden vieles gewonnen werden. Aber dies kann nur der
Historiker mit seiner kritisch geschärften Methode durchführen. Wie
zahllos sind z. B. die Verwandtschaften und wörtlichen Entlehnungen
mittelalterlicher Annalen, die ohne Gewissensbisse auch lokale Natur-
ereignisse von einander abschrieben und z. B. was in Belgien passirte,
auch im Elsass geschehen Hessen. Die Chronologie der angegebenen
Daten, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit, die
richtige Interpretation, das sind kritische Voraussetzungen, die nur der
historisch Geschulte erfüllen kann. So hat Eduard Richter in seiner
„Geschichte der Schwankungen der Alpengletscher* die bis dahin nur
entstellt, ungenau und unvollständig bekannten Nachrichten, welche
Geographen und Geologen zu falschen Schlüssen verleitet hatten, ge-
sammelt, kritisch gesichtet, ihre Überlieferung und deren Verderbnisse
festgestellt, ihren relativen Wert beurteilt, und konnte auf Grund dieser
gereinigten Quellen an ihre erfolgreiche Verwertung auch für die Fragen
des Gletscherphänomens sowie der Kliraasch wankungen herantreten1).
») Richter in Zeitschr. d. deutschen und österr. Alpenvereins 1891. Ich
gebrauche oben Worte meines Nekrologs auf Richter, Mitteil. d. Instit 27, 199.
Historisch-geographische Probleme. 555
So gelangen wir von dieser Seite her zur Forderung einer all-
gemeinen und kritischen Sammlung der Nachrichten über
Elementar er eignisse und physisch -geographische Ver-
hältnisse der Vergangenheit. Dass die Sammlung eine streng
kritisch gesichtete sein muss, ergaben die vorausgehenden Erörter-
ungen. Dass sie eine allgemeine werden muss, das heisst nicht lokal,
territorial oder auch zeitlich beschränkt bleiben darf, ergibt die all-
gemeine, die ganze Erdoberfläche oder grosse Teile derselben be-
rührende Verbreitung und Bedeutung nicht bloss der Klimaschwan-
kungen, sondern überhaupt der elementaren Ereignisse und physisch-
geographischen Verhältnisse. Die Forderung einer solchen allgemeinen
Sammlung muss theoretisch gestellt werden, praktisch lässt sie sich
zunächst nur territorial und nur nach und nach erfüllen.
Solchen Gedanken ist man bisher von zwei Seiten näher getreten.
Einiral von Seite der Meteorologen. Abgesehen von älteren, meist
lokal begrenzten Arbeiten, schrieb im Jahre 1898 das B. Istituto Lom-
bardo di scienze e lettere in Mailand als Preisaufgabe aus: die Her-
stellung eines Katalogs der bemerkenswerten Witterungsereignisse bis
1800. Ausser zwei Arbeiten, die sich auf Italien beschränkten, lief
die Arbeit des deutschen Meteorologen R. Hennig ein, der sie dann
ergänzte und 1904 als „Katalog bemerkenswerter Witterungsereignisse
von den ältesten Zeiten bis zum Jahre 1800* herausgab1). Die
Leistung ist bedeutsam als Versuch einer ganz Europa und alle Jahr-
hunderte umfassenden Sammlung. Aber der Meteorologe — und das
bedeutet natürlich keiuen Vorwurf — ist kein Historiker, die Arbeit
ist vom historisch-kritischen Staudpunkt aus ganz unzulänglich, sie
liefert einen schlagenden Beweis für die Notwendigkeit historisch-geo-
graphischen Zusammenarbeitens in solchen Fragen. Das Bedürfnis nach
Sammlung des Quellenmateriales zur Frage der Periodicität abnormer
Witterungserscheinungen vom meteorologischen, aber auch vom hydro-
technischen Standpunkte aus betont ein Antrag des k. k. Hydrogra-
phischen Zentralbureaus in Wien, welcher einer Meteorologen Versamm-
lung im Jahre 1905 vorgelegt wurde2).
Andererseits hatte auch die wirtschaftsgeschichtliche Forschung
die Bedeutung derartiger Arbeiten zu würdigen begonnen8). Lam-
») Abhandlungen d. Preußischen Meteorol. Instituts 2. Bd. (1904).
») Nach freundlicher Mitteilung des Herrn Dr. A. Swarowsky, Konsulenten
des Hydrograph. Zentralbureaus, der bei der Hauptversammlung der Geschichts-
und Altertumsvereine in Wien im September 1906 hierüber referiren wird.
3) Auch Alwin Schultz hat in seinem Höfischen Leben zur Zeit der Minne-
singer (1879) 1, 102 ff. Nachrichten über Witterung und damit zusammen-
556 Oswald Redlich.
1
precht hat in seinem „Deutschen Wirtschaftsleben* Zusammenstellungen
hauptsächlich für das Moselland geboten und auf Lamprechts Anregung
entstand das Buch Curschmanns über die Hungersnöte im Mittelalter
(1900), das in seinem zweiten Teile eine verdienstliche , Chronik der
elementaren Ereignisse* für Deutschland und einen guten Teil Frank-
reich* von 700 bis 1317 bietet.
Wie sehr können aber auch diese wirtschaftsgeschichtlichen Ar-
beiten durch die stärkere Beachtung physisch-geographischer Be-
dingungen befruchtet werden. Hier ist der Punkt, um wieder auf
unsere Frage der Klimasch wankungen zurückzukommen und nunmehr
den Zusammenhang mit historischen Vorgängen zu beleuchten.
Ein Blick zunächst auf Verhältnisse des 18. und 19. Jahrhunderts
vermag uns solche Zusammenhänge zu lehren — eine Studie Brück-
ners über den Einfluss der Klimasch wankungen auf die Ernten und
die Höhe der Getreidepreise hat da schöne Ergebnisse geliefert1). Im
warmen, trockenen kontinentalen Südosten Europas ist Mangel an
Regen, Dürre verhängnisvoll iür die Ernte, an den feuchten atlanti-
schen Küsten dagegen wird umgekehrt allzuviel Regen gefahrlich. Da*
Ernteergebnis spiegelt sich in den Getreidepreisen. Dies allerdings
nur für eine Zeit, die noch keinen Welthandel mit Getreide kannte,
solange als der Ausfall der Ernte im eigenen Lande für die Getreidepreise
bestimmeud war. Es ist nun lehrreich zu sehen, wie die von Brückner
konstruirten Kurven der Regenmengen und der Getreidepreise mit
eioander korrespondiren. Bei den feuchten Perioden während des
18. Jahrhunderts, die im ozeanischen England für das Getreide un-
günstig waren, steige u mit den Kurven der Regenmenge genau auch
die Kurven der Weizenpreise iu Eugland. Die feuchte Periode zu
Beginn des 19. Jahrhunderts brachte für Westeuropa Auslernten, für
Russland aber gute Ernten, Russland beginnt damals eine starke Ge-
treideausfuhr nach Westen. Der Misswachs der nächsten feuchten
hängende Erscheinungen von 1100 — 1315 gesammelt — als Beitrag zum Milieu
damaligen Lebens. Rein dilettantisch und unglaublich unkritisch ist die Schrift
»Unglückschronik« von J. Wenger (Bern 1888).
') Geogr. Zeitbchr. (1895) 1, 39 ff., 100 ff. Schon bei Röscher Ansichten
der Volkswirtschaft finden sich in dem Aufsatze »Zur Lehre von den Absatx-
krisen« einzelne Andeutungen in dieser Richtung. — Gegenüber den streng
Wissenschaft liehen Ausführungen Brückners stechen andere Arbeiten über diese
Din^e durch allzu kühne Kombinationen ohne die notwendige exakte Grundlage
ab. So nach freundlicher Mitteilung des Herrn Baron v. Stromer-Reichenbaca
ein Buch von Reiny Brück, L'humanitS, son devellopement et sa duree (1851),
fclewes Über die Abhängigkeit der Nervenreizbarkeit der Völker von terrestrisches
und kosmischen Erscheinungen (Naturwissensch. Wochenschrift 1897 Nr. 46).
Historisch- geographische Probleme. 557
Periode um 1840 — 1850 führt in Irland die furchtbare Hungersnot
von 1846 bis 1849 herbei und als unmittelbare Folge davon die riesige
irische Auswanderung nach Amerika, die in den Jahren 1847 — 1851
bei zwei Millionen Menschen ihre Heimat zu verlassen zwang.
Gestatten uns die reichlichen Quellen und bekannteu Tatsachen
neuerer Zeiten leichter die Erkenntnis solcher Zusammenhänge, so ge-
währen derartige Ergebnisse die Zuversicht, dass wir auch für weiter
zurückliegende Jahrhunderte mit solchen Gesichtspunkten tiefer in den
Konnex analoger Erscheinungen eindringen können. Es ist bei diesem
Anlasse nur möglich, einige Ausblicke zu geben, doch es dürfte ge-
nügen, um auf die mannigfachen Fragen wenigstens hinzudeuten, die
sich da ergeben.
Verfolgen wir in Curschmanns . Tabellen die allgemeinen über
Deutschland und die Nachbarsgebiete sich erstreckenden Hungersnöte.
Da stellt sich heraus, wie diese allgemeinen Hungersnöte, die auch
auf allgemein wirkende Ursachen schliessen lassen, sich in bestimmten
Zeitabstanden wiederholen: um 1005, um 1045, um 1090 — 1100, um
1125, 1145—1151, 1196—1200, um 1225, 1270—1275, 1310—
1317. Vergleichen wir diese Daten mit Brückners vorläufig aufge-
stellten Perioden der Klimaschwankungen1) so findet sich, dass diese
allgemeineren Hungersnöte in der Regel mit den kaltfeuchten Perioden
zusammentreffen, die eben im westlichen Europa für die Eruten ge-
fahrlicher sind als die trockenen und warmen Perioden, und daher
zu Missernten und deren Folgen führten. Und wenn Curschmann
wiederholt von den zufälligen Ursachen der Hungersnöte, dem zufal-
ligen Auftreten und Zusammentreffen von Elementarereignissen spricht,
so waren dies eben keine Zufalle, sondern sie hängen zusammen mit
den regelmässigen Schwankungen des Klimas und die Klimaschwau-
kungen mit ihren natürlichen Folgen wurden die Ursachen wirtschaft-
licher Katastrophen.
Als eine der ständigen Folgen solcher Misswachs- und Hunger-
Perioden finden wir Wanderungen der Menschen aus den betroffenen
Gegenden in andere von Not und Hunger noch mehr verschonte Ge-
biete2). Schon Curschmann hat da auf möglichen Zusammenhang mit
der grossen Kolonisation des Ostens im 12. und 13. Jahrhundert, auch
mit dem ersten und zweiten Kreuzzug hingewiesen. All das gewinnt
nun eine weitere Perspektive. Auch eine Beobachtung Meitzen's er-
hält vielleicht einen bedeutsameren Hintergrund. Meitzen hat nach
den uns bekannten Nachrichten der Alten konstatirt, dass die Vor-
*) Klimaachwonkungen S. 271.
*) Curschmann S. 62 ff.
55S Ouwald Redlich.
stösse der alten germanischeu Völkerschaften aus dem Innern Deutsch-
laiids sich in ungefähr dreissigjährigen Perioden wiederholt haben1).
Er findet dies durch die Kleinheit des Gebietes und das starke An-
wachsen der Bevölkerung völlig erklärt Würde aber die Erklärung
nicht noch befriedigender ausfallen, wenn wir vermuten dürfen, daas
bei diesen periodisch wiederkehrenden Wanderzügen auch die pe-
riodischen elementaren Krisen mit ihren Folgen eine Bolle gespielt
haben?
Regelmässige Folgen und Begleiter der Hungersnöte sind Krank-
heiten, Seuchen. Gewinnen wir für das Auftreten von Misswachs,
Teuerung und Hungersnot durch die Beachtung der klimatologisehen
Zusammenhänge eine gewisse Regelmässigkeit, so wird dieser Gesichts-
punkt auch für die Geschichte der Epidemien zu berücksichtigen sein.
Man hat für neuere Zeiten schon eine eigentümliche Wiederkehr von
Seuchenjahren beobachtet und Brückner konnte für das 19. Jahr-
hundert einen Zusammenhang der kaltfeuchten Perioden und des
Steigens des Grundwassers mit dem stärkeren Auftreten des Typhus
und stärkerer Sterblichkeit wahrscheinlich machen2).
Und noch weiter führen uns diese Dinge. Die Statistik hat für
das 19. Jahrhundert die Beobachtung gemacht, dass die Zahl der Ge-
burten gewissen Schwankungen uuterworfeu ist, das auf eine Hebung
der Geburtenziffer wieder eine Senkung derselben folgt Man ver-
suchte dies mit grossen Ereignissen, wie mit Kriegen und Revolutionen,
aber auch mit guten und schlechten Ernten in Beziehung zu setzen3).
Allein dies gibt nur eine teilweise Erklärung. Da hat nun vor
einigen Jahren Julius Gmelin die Ergebnisse seiner langjährigen Be-
schäftigung mit den Kirchenbüchern der alten Reichsstadt Schwäbisch-
Hall und ihres Gebietes mitgeteilt4). Seit der Mitte des 16. Jahr-
hunderts, wo die Kirchenbücher beginnen, ergab sich eine auffallende
und unverkennbare Regelmässigkeit in der Zunahme und Abnahme
der Geburten. Die Maximaljahre und die Minimaljahre in Bezug auf
die Geburtsziffern liegen im Mittel je 33 bis 34 Jahre auseinander.
Gmelin ist selbst, ohne zunächst die Brückner'schen Ergebnisse zu
kennen, auf die Annahme gekommen, dass hier andere Einflüsse vor-
liegen müssen, als etwa die von Kriegen und ähnlichen Ereignissen,
*) Meitzea Siedlung und Agrarweeen 1, 386. Schon Gradmann hat in der
Geogr. Zeit8chr. 7, 438 Anm. 1 auf Meitzen und Gmelin (s. unten) kurz hin-
gewiesen.
*) Klimaschwankungen 279 ff.
») Vgl. z. B. Röscher System der Volkswirtschaft; 1 § 240.
*) Deutsche Geschichtsblätter 1, 157 ff.
Historisch-geographische Probleme. 559
und dass hier vielleicht klimatologische Verhältnisse mitspielen. Und
in der Tat drängt sich die Analogie mit den 35jährigen Klima-
schwankungen und deren Wirkungen auf, es ist möglich, dass nach
dieser Richtung eine tiefere Erkenntnis dieser eigentümlichen Erschei-
nungen zu gewinnen ist. Die Sache wurde ja zunächst nur auf Grund
eines örtlich eng begrenzten Materials untersucht. Aber schon diese
Ergebnisse regen doch lebhaft an, die Frage energisch und syste-
matisch weiter zu verfolgen. Material, speziell an Kirchenbüchern, ist
seit den letzten Dezennien des 16. Jahrhunderts in Hülle und Fülle
Torhanden, und wir könnten so für mehr als drei Jahrhunderte zu-
rück eine Grundlage schaffen, welche breit und sicher genug sein
würde, um auch Bückschlüsse für frühere Zeiten zu gestatten.
Wir wollen durchaus nicht vergessen und ich möchte es noch
nachdrücklich betonen, dass besonders diese letzten Ausblicke nur
Möglichkeiten darstellen und beileibe nicht mehr, dass sie gewisser-
massen nur einen Anreiz geben wollen, nun erst mit exakter For-
schung, mit reicherem, gesicherterem Material an solche Fragen her-
anzutreten. So viel wird man allerdings wohl heute schon sagen
dürfen: diese Fragen verdienen Beachtung, sie können uns doch wohl
ein Stück tiefer führen in der Erkenntnis des uralten Problems : Mensch
und Natur. Das ist ja das echte, das eigentliche historisch-geogra-
phische Problem. Geschichte und Geographie, historische Methode und
geographische Betrachtungsweise können sich hier organisch ver-
knüpfen. Der Geographie sei das volle Mass naturwissenschaftlichen
Gehaltes gewahrt und zugestanden, allein dies soll und kann nicht
hindern, dass die Vertreter der Natur- und der Geschichtswissenschaft
sich die Hand reichen auf dem ihnen beiden gemeinsamen Gebiete der
historischen Geographie zu dem nur gemeinsam zu vollbringenden
Werke.
1
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas
1311—1313.
Von
Vinzenz Samanek.
Zweiter Teil.
III. Verfassungskonflikt und Privilegien frage.
Überblicken wir unsere bisherigen Feststellungen, so wird zunächst
eine gewisse Ähnlichkeit der Entfaltung des Dominiums in Genua mit
jener in Asti auffallen können: auch hier vorerst die Leistung des
einfachen Treueides an den königlichen Oberherrn, dann, da diese den
letztern nicht befriedigte, die förmliche Übernahme der Begierungs-
gewalt durch Heinrich, welche noch vielmehr als bei Genua das Aus-
sehen des Staatsstreichs an sich trägt1), und endlich die Konsequenzen,
die der König aus dem Vorgange zieht2). Jedoch bleibt ein ganz
l) Es mag hier bemerkt sein, dasa die Darstellung Caros, Genua 2, 396—
406 an einem innern Widerspruch krankt. Er nimmt an, die Stadt hätte sich
bei der ersten Huldigung mit Erfolg geweigert, ihre Freiheit aufzugeben; dann
später aber sei sie mit Freuden dazu bereit gewesen, hätte geradezu den König
darum bestürmt. Wie wäre diese Wandlung zu erklären? Diese allgemeine,
tief im Volke wurzelnde Stimmung, warum hätte sie sich bei der ersten Hul-
digung gerade in ihrem Gegenteil geäussert? Warum hat mau Heinrich das ge-
geben, was ihm früher so hartnäckig verweigert worden, gegeben zu einem Zeit-
punkt, wo der verbannte Obizo eigenmächtig als des Königs Berater die Stadt
betrat? — Übrigens musste ja ohnedies Genua schon anfangs dem General vi kariate
des Grafen Amadeus finanziell beitreten.
*) G. Ventura, Ann. Ast. (Muratori XI, 229—231). Dazu trefflich stimmend
Bonaini 1, 61 Nr. 48 (1310 Nov. 15), 64 (Nov. 15): Leistung der Huldigung und
Entgegennahme durch den König; 6* ff. Nr. 53 (Nov. 18): Übernahme der Re-
gierang; Nr. 54 (Nov. 23): die Gesetzesbestimmungen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 561
bedeutender Unterschied in den begründenden Akten hier und dort,
welcher sich eben als durchgreifende Machtentäusserung in dem einen
Falle charakterisiren lässt. Bringt etwas derartiges, wie das letztere,
schon der Umstand zum Ausdruck, dass Heinrich die Fülle der kaiser-
lichen Gewalt nur in Übereinstimmung1) mit dem betreffenden Stadt-
staate auszuüben sich herbeiliess2), so zeigt sich allerdings, dass eigent-
lich schon im Wesen dieser meist gleichartigen Erscheinungen ein
Resultat liegen musste, wie es in Genua zutage tritt.
Die dem Kaiser anheimgestellte Selbstbestimmung seiner dem
Gedeihen der Stadt zu widmenden Machtbefugnisse hatte vornehmlich
dort einen Sinn, wo infolge der inneren Parteikämpfe derartiges ge-
boten schien. In diesem Zusammenhange wird die auffällige Aus-
dehnung der Gewalt in Asti verständlich; sie trägt entschieden einen
ausserordentlichen Charakter an sich, nur fallweise in krafttretend, so-
oft etwa die Notwendigkeit des Erlasses umfassender Gesetzes- oder
Friedensbestimmungen ihre Anwendung gebietet, indem sich der König
>) Das an den Staatsstreich Gemahnende bei Asti und Genua besteht dann
darin, dass diese Übereinstimmung erzwungen scheint, d. h. eben als eine solche
nur dargestellt wird. Wenn wir annehmen, dass uns eine Menge Verwal-
tungsakten in Bernards Nachlass verloren gegangen, dadurch dass sie vernach-
lässigt oder ausgeschieden wurden, wobei nur die rechtsanspruchsfahigen Bestand
gehabt hatten, so ist damit nicht berührt, dass ein grosser Teil von Stücken der
Kammernotare schon von vornherein mit einer ausgesprochen einseitigen Tendenz
des Rechtsanspruchs abgefasst sein kann (hier möchte eben vor allem auf die
Tätigkeit Bernards hingewiesen sein). — Das Vorgehen bei Asti bietet dafür einen
Beleg, da Guillelmus Ventura berichtet, der König habe hier geradezu die
Meinung einer Minderheit protokolliren lassen. Ähnliches wird auch vom ersten
Grundakte in Genua zu behaupten sein (auch in Asti war die Übernahme der
Herrschaft auf Antrag einer Person erfolgt) und dementsprechend erscheint es
als ebenso einseitig, wenn da das spätere Manifest zu verschleiern sucht, wie
doch wohl Obizo und sein Anhang eine Agitation in der Stadt entfalteten, wenn
es auch die eigentlichen Ursachen der Einschränkung, die schon in der allgem.
Volksstimmung begründet lagen (vgl. Alb. Muss. V, 9), nicht vorführt (s. oben
S. 262 A. 3). Es ist eine treffliche Illustration zu dem, was in der Einleitung
auseinandergesetzt wurde, wenn Guillelmus in seinem Zusammenhange diese
Akten des Kaisers geradezu alfl Canones, als Rechtsbücher bezeichnet,
und damit wohl vor allem sagen will, dass die Kammernotare nichts aufzeich-
neten, was vollständig zu Ungunsten des Kaisers lautete. Unsere Ausführungen
haben angedeutet, dass von jenen auch das, was den letzteren in keiner Weise
tangirte, nicht aufgenommen wurde. (Vgl. S. 240 Anm. 1; dazu 242 Anm. 3;
ferner das von einem fremden Notar gefertigte Privileg für Asti : Böhmer, Acta
sei. Nr. 1103).
*) Vgl. Bonaini 1, 69: et quamquam possit ex plenitudine potestatis hec
facere, cum sit lex animata in terris, tarnen magis placebat eidem, si vota fide-
lium cum eiusdem ad hec peragenda concurrerent.
Mitteilungen XXYII. 36
562 Vinzenz Samanek.
für solche Gelegenheit wohl ausdrücklich die , Balia6 »reserrirt*. Be-
hält dieser sich hier auch die Ausübung der Herrschaft vor, dergestalt
dass dann ein Vikar eingesetzt wurde, so stellte er binnen kurzem der
Stadt in Gegenwart des letzteren eine Bestätigung ihrer Rechte und
des „merum et mixtum Imperium* aus1), ohne dass damit natürlich
gesagt wäre, es könnte nicht im Interesse der Friedensaufgaben alles
im Wege stehende beliebig suspendirt und umgangen werden, ohne
dass also in Wirklichkeit irgendeine grundlegende Norm für die Wahr-
nehmung jenes Zweckes geschaffen worden wäre2). — Je weniger die
Gewalt etwas ausserordentliches darstellte, oder einen solchen Charakter
beibehielt, eine desto grössere Gewähr der Stetigkeit musste sie wohl
bieten; zumal wenn dann überdies die noch flüssige und vorläufige
Unbestimmtheit ihrer Ausdehnung, wie sie in den überwiegenden Fällen
zutagetritt, ?om König in einem verfassungsrechtlichen Grandakt um-
grenzt wurde. Danach scheint es eben, dass die so freiheitliche Fas-
sung des Endvertrages in Genua, welche dem Bestreben nach einer
nicht über einzelne Verhältnisse hinausgehenden Regelung entsprossen
war, gerade auch der Tendenz einer möglichst dauernden und wirk-
lichen Grundlage für eine Begierungstätigkeit in diesem Sinn hat
entsprechen sollen8).
Im Wesen kommen also die Festsetzungen für Genua demjenigen
sehr nahe, was wir in Padua beobachten können. Und das will be-
achtet sein. Denn Padua hat im Gegensatz zu den bisher berücksich-
tigten Fällen nie dem König sich unterworfen4), wofür gewiss mass-
gebend war, dass es, vom Parteienzwiste verschont5), jenem eigentlich
keine Regierungsaufgaben zu erfüllen gegeben. Musste demnach hier
die Begründung einer kaiserlichen Herrschaft, weil unmotivirt, den
alleinigen Zwecken des Reichsinteresses dienen, so war eine Vorsorge
hiegegen, die ausdrückliche Belassung der Freiheit, ja wohl angebracht.
Das Vikariat stellte somit in Padua nicht viel mehr vor, denn eine
ungewöhnliche Form, in der die sonst übliche Anerkennung der
kaiserlichen Oberherrlichkeit zum Ausdruck kommen sollte6). Leistung
») Böhmer, Acta imp. sei. Nr. 1108.
*) Vgl. besonders die Wendungen ßonaini, 1, 72 f. Nr. 55 und D5nn. 1.
12 f. Nr 10, wo bei jeder Handlung von neuem eine Erklärung über die »balia*
erfolgt.
•) Vgl. die von andern Voraussetzungen ausgehenden Erörterungen obea
S. 264 f.
«) Alb. Muss. II, 7.
6) Vgl. die darauf bezügliche Bemerkung bei Alb. Muss. III, 6.
«) Der ganze Verlauf des Verhältnisses Paduas zum Kaiser ausführlich bei
Alb. Muss. II, 7; III, 1; III, 6. Vgl. unten S. 570 Anm. 2.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 563
eines einfachen Zinses und Privilegienbestätigung kamen ja in dieser
Richtung auch bei Venedig in Frage1). Der Vorbehalt der Ehre und
Hoheit des Königs und des Reiches8) mochte unter solchen Um-
ständen, wie im genuesischen Vertragsakte, nicht viel bedeuten.
Trotz der Anlehnung an Verhältnisse, wie das eben besprochene,
blieb in Genua noch der Akt vom 14. Nov. 1311 im Hintergrund,
welcher zwar diejenige Form darstellt, unter der sonst Wahrung des
städtischen Interesses verbürgt schien, hier jedoch begreiflich erscheinen
lässt, wenn er wegen des mit ihm verbundenen Begriffs unbedingter
Gewalt nicht als ausreichende Garantie erachtet wurde. Da nun aber
auch der End vertrag selbst die Gewährleistung der Freiheit im könig-
lichen Willen wurzeln lässt, mochte immerhin gerade das im Einver-
ständnis mit der Stadt übernommene Dominium einen Anhalt für die
Herrschaftsbestrebungen des Königs bieten, was insofern wichtig ist,
als das letztere bedeutend mehr ins Gewicht fallen musste, denn das
allgemeine Reichsrecht.
Insoweit diese diplomatisch gefassten Grundakte es waren, weichein
der Folge die Tendenz schärfster Präzisirung der beiderseitigen Ansprüche
auslösten, werden wir wohl geradezu einen Verfassungskonflikt nennen
dürfen, was weiterhin zu erörtern ist. — Die Art und Weise, in welcher
Heinrich seine Herrschaft auszuüben gedachte, hatten wir zwar schon
bei Darlegung der dem Vikar erteilten Befugnisse kennen zu lernen
Gelegenheit. Jedoch kommt es jetzt darauf an, Anfang und Verlauf
solcher Herrschaftstätigkeit in der Wechselwirkung etwaiger Gegen-
bestrebungen der Stadt zu verfolgen. Die wenigstens ursächlich
frühesten Anzeichen einer Regierungsmaxime, welche mit den Inter-
essen der Stadt nicht in Einklang stand, müssen sich da bei dem-
jenigen ergeben, was der Vertrag als des Königs allernächste Aufgabe
bezeichnet8).
Ausgegangen sei davon, und nachdrücklicher, als dies früher4)
geschehen, betont, dass gegenüber der mehr tumultuarischen Über-
nahme des Regiments die spätere Entschliessung des Königs haupt-
sächlich auf einen Einfluss der sonstigen Parteihäupter sowie der da-
maligen Stadtregierung zurückzuführen sein wird5), welcher mit der
Geltendmachung der Freiheit des Staatswesens6) wohl eine Verwahrung
gegen die vornehmlich durch Obizo Spinola und sein Geschlecht ver-
l) St.-Arch. Venedig, Rechtsgutachten des Riccardua Malombra (ca. 1310).
») Vgl. bea. Alb. Muas. II, 7 und III, 6 (die königl. Urkunde).
8) Vgl. oben S. 270 f. «) Oben S. 261.
*) Unfertigkeit noch im Inatr. v. 21. Nov. 1311 8. Beil. I», S. 613 A. 4.
6) Vgl. auch schon Alb. Muas. V, 9.
36*
564 Vinzenz Samanek.
anlassten Vorgänge zum Ausdruck zu bringeu hatte1). Dass Hein-
rich VII. nach dieser Wendung gerade Obizo einseitig begünstigte,
wird sich doch kaum annehmen lassen. Für den letzteren mochte
es ja schon ein Erfolg sein, wenn er für sich und sein Haus die volle
Amnestie2) und Rehabilitirung durch eine höhere Autorität erreichte;
und des weiteren haben Obizo3), wie andere Spinola4), die sich dauernd
den Interessen der Stadt gegenüber fremd oder feindlich zeigten5),
von Heinrich bedeutende Privilegien erhalten, wie denu der erster«
wohl in der Hoffnung auf künftige Belohnung nach wie vor einer der
brauchbarsten aber auch eioflussreichsten Batgeber des Kaisers gewesen
ist, dessen Unentbehrlichkeit dieser selbst gelegentlich hervorzuheben
für nötig findet6). Im übrigen war Heinrich peinlich bestrebt, der
Äqualitat der beiden rivalisireuden Häuser gerecht zu werden, nahm
sowohl von Obizo Spinola als von Bernabo Doria Vorschläge ent-
') Ausschlaggebend ist für diesen Gesichtspunkt die kennzeichnende Stelle
in der »receptio dominii Janue«: »dem um vero vocatis ad presentiam regiam
multis de maioribus civitatis hoc idem fuit consuitum et libere et sponte
oblatum«, sowie der Gegensatz des rechts förmlichen Vorgehens beim Akte vom
21. Nov. (Willenserklärung des Königs in Beisein der Stadtregierung; Zustim-
mung durch Generalkonsil, Gubernatoren und Abt) zu der Formlosigkeit vom
14. Nov., der jedenfalls auffällt, vielleicht eben weil es sich mehr um eine
Äußerlichkeit handelt: denn Generalkonsil und Parlament mochten sich ja da-
mals nicht wesentlich unterscheiden. (Vgl. oben S. 296 Anm. 2 und Donniges
I, 92 letzt. Abs. In der Fidelitätsleistung vom 14. Nov. beauftragt das »ad vocem
preconis« berufene Volk den Markgrafen, welches im Prokuratorium mit dem
Generalkonsil identifizirt zu sein scheint. Immerhin oben S. 260 letzte Z. [Text]
doch besser der Ausdruck »Parlament«). — Erinnert sei hier an die Tatsache.
dass die Gubernatorenregierung mit grundsätzlichem Ausschluss der Spinola de
Luculo entstanden war.
l) S. Beilagen: Instrument über die Befreiung der Carcerati, welche Ober-
haupt vorwiegend für die Spinola von Wert war.
s) St.-Arch. Turin, Paese d. nuovo acquisto Tortonese 3, Arquate Nr. 4 ;1313
Juli 14): Bestätigung sämtlicher Rechtstitel des Obizo im nördlichen Ligurien,
welche schon im Entwurf eines Friedensvertrages mit der Stadt 1310 (St- Aren.
Genua, Mat. pol. 8) erscheinen. Vgl. dazu Dönn. I, 65 Nr. 45*.
♦) St.-Arch. Turin, Paes. d. n. acqu. Tort. 4 Nr. 1, 4 (Cassan Spinola): Erb-
liche Verleihung des Vikariats in bestimmten Castra und bedeutender Zollrechte
an Gianotto Spinola.
*) Vgl. St.-Arch. Turin, Republica di Genova, Mazzo 4, 1312 Nov. 17, woraus
hervorgeht, dass der Markgraf Franz v. Cravesana den Obizo und Obertus Spinola
zu Vormündern seiner Nachkommen eingesetzt hatte. Der Markgraf war aber
auch im Interessenkonflikt mit Genua.
•) Der Kaiser schlägt eine Bitte des Obizo um Genehmigung zur Annahme
einer Admiralstelle des franz. Königs ab : Dönn. I, 74 : respondu est, que li sires
a mestier de sa personne, e que il ne veult, que il se logne de lui.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 565
gegen1), aber das keineswegs bloss in Erfüllung des Zweckes der über-
nommenen Gewali Denn jedes Abweichen von einer paritätischen
Behandlung hätte, wie der Vikar sich einmal ausdrückt2), neuerdings
Gefahren heraufbeschworen, die auch dem Reichsinteresse verhängnis-
toII werden konnten. Sab man sich im Bäte des Kaisers veranlasst,
eingehende Vorschläge zur Versöhnung der Doria und Spinola zu er-
statten8), die Vikarien, worauf wir zurückkommen, ganz gleichmässig
unter diese zu verteilen4) ja denselben Gesichtspunkt auch im Distrikt,
etwa in Savona vorwalten zu lassen5), so bemerken wir, dass man
ganz besondere Vorsicht bei der Auswahl der Personen zeigte, welche
für eine Besetzung der Ämter und Kastelle in Betracht kamen. Beiden
Parteien entgegenzukommen, auch da, wo daraus den städtischen In-
teressen nur Schaden erwuchs6), musste in erster Linie im Sinne der
Herrschaftsbestrebungen des Kaisers liegen: am meisten cha-
rakteristisch in dieser Richtung ist vielleicht an und für sich ge-
nommen, dass ein Bernabo Doria gelegentlich eine Bitte um Be-
lassung der derzeitigen Kastellane ausdrücklich mit deren Zuverlässig-
keit für des Reichsinteresse motivirt7).
In Genua dürfte so wohl schon von Anfang an eine gewisse
Disposition zum Widerstand gezeitigt worden seio. In wieweit hiezu
noch treten mochte, dass auch das niedere Volk durch missliebige
Massnahmen des Königs8) seiner Herrschaft abgeneigt wurde9), ist
nicht auszumachen. Jedenfalls aber hat die Stadt den Grundakt vom
22. November 1311 nur gefasst, wie er sich eben gab. Wir suchten
im ersten Kapitel10) anzugeben, worin die Ausübung des Dominiums
dem Sinne des Übereinkommens zufolge hauptsächlich sich äussern
') Dönn. I, 73, 74; Nr. 77, 78.
*) Dönn. 1, 54 Nr. 17.
*) Dönn. I, 115.
*) Dönn. I, 116 f.: Bei der Teilung der Ost- und Westriviera in je 2 Be-
zirke ward genaue Parität eingehalten. Vgl. auch schon oben S. 270 A. 3, 4,
*) Dönn. I, 87.
«) Vgl. Dönn. I, 87 (Savona). Alles Unheil sei hier durch die Parteinamen
der Spinola und Doria entstanden »ideo supplicant quod officia et honores civi-
tatis non dividantur partialiter, sed attribuantur . . secundum bonitatem et va-
lorem hominum«.
7) Dönn. I, 73 Nr. 77: Item dist, que les chastellains qui sont maintenant
es chasteux dou destroit de Genua sont bons e süffisant pour le segnour, e
tel qui aiment son bien e son honour, e qui les changera pourra estre periouz,
e en cest cognoistra li sires ses amis.
») Vgl. auch Beilagen: Petition» Art VII; b Art XVI.
•) Alb. Muss. V, 9.
»*) S. 266—272.
566 Vinzens Samanek.
musste; es konnte für den nächsten Zweck dort ausser Betracht kom-
men, das* uns diese Regierungsaufgaben eigentlich ein Überschreiten
des ausdrücklichen Wortlauts jener Festsetzungen, wenn auch nur in
bestimmter Spezifizirung ergeben.
Das trifft insbesondere einen Punkt Indem wir es pS.mliMi
wahrscheinlich machten, dass die beiden Entwürfe über die »offieia*
uud „castra* durch die Stadt eingereicht wurden auf Veranlassung
der königlichen Regierung, die sich eine Übersicht über die Verwal-
tung des neuen Herrschaftsgebietes beschaffen wollte1), scheint doch
beachtenswert, dass Genua hiebei an den bezüglichen Vertragspunkten
einseitig festgehalten, nichts darüber hinausgehendes geboten*); und
dies wäre umso schärfer zu betonen, jemehr sich etwa annehmen
Hesse, der König habe schon ursprünglich vornehmlich an die Wahr-
nehmung seiner eigenen Herrschaft gedacht3). Tritt ans nur eine
Aufzeichnung über die ordentlichen Staatsausgaben entgegen, so wird
dies doch immerhiu den Gedanken an eine keineswegs anwichtige
Eonsequenz nahelegen, welche die Stadt aus dem Vertrage gezogen.
Die stets wachsende Verschuldung hatte Genua zu Beginn des
neuen Jahrhunderts an den Band des Staatsbankerotts gebracht. Die
ganze Finanzverwaltung ging im Schuldenwesen uuf. 1303 war eiue
umfassende Reform zur Aufbesserung der Staatsfinanzen vorgenommen
wordeu, welche mit einer Konsolidation der verschiedenen grosseu teils
fundirten Schulden, der sehr bedeutenden Zwangsanleihen (mutual
anderer hochverzinslicher Eomperen und kurzfristiger Forderungen
durch teilweise Einstellung der Zinsen natürlich auch auf Kosten der
Kapitalisten ging4). Ein gewisser Einfluss dieser Staatsgläubiger auf
die Verwaltung der Schuld ist zwar schon 1263 nachweisbar, die form-
liche Orgauisation erreichten sie jedoch erst 1323 u. zw. als ,protec-
tores et defensores comperarum capituli*5); erst um diese Zeit konnte
>) Oben S. 268 f. Der dort bereits angedeutete finanzielle Zusammenhang
dieser beiden Aufzeichnungen erhält eine vortreffliche Bestätigung durch die
mir bisher entgangene Existenz des Amtes der >duo super munitione castrorum
et solutione servientium«. (Vgl. z. B. Sieveking, Genueser Finanzwesen S. 59).
*) Keine eigentliche Zusammenstellung der Einkünfte von Genua und Gebiet :
9) Denn entsprechen die beiden Hefte dem Wirkungskreis der >duo super
muuitione castrorum et solutione servientium«, und hatten gerade diese eine
etwaige Mehreinnahme aus den den Schulden assignirten Einkünften für die
Stadt zu verwalten, so wäre naturgemäß« durch eine Zuweisung solcher Ein-
künfteverzeichnisse an den König angedeutet, dass Überschüsse Über das für die
Regierungsaufgaben von ihm Verwendete seiner Verfügung überlassen bleiben.
(Die Urkunde bei Sieveking 1. c. 197 a. 1274).
*) Vgl. Caro, Genua 2, 333 f.; Sieveking, Genueaer Finanzwesen 79 f.
8) Sieveking 1. c. 58, 89, 103 f.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 5ß7
es mithin soweit kommen, das Schwergewicht staatlicher Fürsorge mit
der Wahrung ihrer Interessen identifiziren zu müssen, derart dass man
die letzteren als das Unwandelbare im Wandel der politischen Wechsel-
falle ansah. Aber das gilt noch nicht für die Zeit Heinrichs VII.
Musste der Vikar E. Roberts sich den Protektoren unter entsprechen-
dem Eide verpflichten1), so konnte dagegen dem kaiserlichen Domi-
nium eine derartige Begierungsaufgabe keineswegs schon als in sol-
chem Grade wesentlich aufgenötigt werden. Nur die Wahrung des
Staatsinteresses kam da wohl in Betracht8), wobei freilich das Streben
nach einer gewissen Sicherstellung des Bestehenden dem neuen Begime
gegenüber umso mehr wird in Anschlag zu bringen sein, einen je
grössern Machtfaktor die Staatsgläubiger bereits darstellten8). Wenn
man der kaiserlichen Regierung das Normalbudget der letzten Ver-
fassungsform zukommen Hess4), war damit doch wohl nur der Sinn
verbunden, ihr die Einhaltung desselben nahezulegen. Wird hiemit
eine Hintanhaltung einerseits von Mehrbelastungen über das hier etwa
Vorgeschlagene, anderseits auch von irgend wesentlichen Verminde-
rungen bezweckt gewesen sein, so war dem Kaiser trotzdem die Mög-
lichkeit einer innerhalb der übernommenen Bechte sich haltenden Ab-
änderung gegeben ; inwieweit freilich damit noch vereinbar sein konnte,
dass Heinrich den höchsten Posten des Budgets, die Ausgaben für die
Servientes des Volksabts zu streichen sich veranlasst sah5), ist nicht
naher auszumachen. Besonders an dem System der Schuldenverwaltung,
für welche die Zeit des kaiserlichen Dominiums einen nicht unbeträcht-
lichen Zuwachs brachte6), war nach dem Gesagten wenigstens, wie
i) Sieveking 1. c. p. 90.
') Diesbezüglich konnte man von Heinrich Vif. irgend eine aktive Ver-
besserung der momentanen Finanzlage kaum erwarten. Solches hätte der un-
erschütterliche genuesische Kredit einstens von dem geldkräftigern Karl II. er-
reicht (Vgl. MG. SS. 18, 350 f. quia comnne Janue gravatum est variis debitis
dictus rex tradet annualiter comuni Janue ex causa mutui ff XL, vgl. auch
ib. 346 § 4).
8) Vgl. bezügl. der Unsicherheit dieser in früherer Zeit gegenüber Um-
wälzungen bes. Sieveking 1. c. 76 Anm. 3.
4) Die »Officia Janue et expense que fiebant in eis« s. Beilagen Nr. II.
*) Diese Tatsache ergibt der Zusammenhalt mit dem Bericht des Albertino
Mussat o V, 1, wonach unzweifelhaft wird, dass unter den »aatellites« bei unse-
rem Autor die »servientes« der Officia- Aufzeichnung gemeint sind. (Oben S. 278
Anm. 6 ist somit der parenthetische Satz als irrig zu tilgen).
6) Ea ist die »Compera imperatoris« von 30.000 Lire, welche noch 1340 bei
einer Kompensation mit andern Schuldgrappen erscheint (vgl. Sieveking 109 und
Hist. patr. mon. 18, 201. 2. 6. 37. 41). Waren doch auch die ausserordentlichen
Steuerforderungen des Kaisers beträchtliche.
568 Vinzenz Samanek.
man schliessen darf, im allgemeinen festzuhalten. Bestimmten Korn-
peristen gegenüber hatte die Stadt aber anscheinend es für nötig er-
achtet, sich einer ausdrücklichem Garantie seitens des neuen Regime
zu vergewissern: es waren dies die Teilhaber einer schwebenden mit
9 °|0 sich verzinsenden Schuld1), die gegen Zinsenausfall und Kars-
verlust durch den Fortbestand einer für diese Zwecke bei verschiedenen
Ämtern, namentlich den Vorstehern der bedeutendsten Distriktgemein-
de ü aufgenommenen Zwangsanleibe gedeckt werden sollten8). Das uns
erhaltene Budget scheint die letztere mit grosser Genauigkeit der kai-
serlichen Regierung in Evidenz zu führen. Bis zu welchem Ausmass
sich dann diese tatsächlich daran gebunden' hielt, wird nicht ersicht-
lich; jedoch macht es den Eindruck, als ob sie gerade auf die Kon-
tinuität der staatlichen Massregeln hinsichtlich des Schuldwesens Rück-
sicht nahm. Wenigstens legt das ein Fall nahe, aus dem wir erfahren,
dass der kaiserliche Vikar Gobert v. Aspromonte 1313 unter Mit-
wirkung von Abt und Anzianen eine 12 °/0ige Kompera zum Miss-
vergnügen der Gläubiger konvertirte und für die Auszahlung der An-
teile den Nennwert als massgebend festsetzte3). Dies war ganz im
Sinne der Reformen von 1303 gehandelt. Lässt sich nun das Ver-
langen nach Wahrung der letztem schon aus den Ansprüchen er-
schliessen, die sich hinter der nicht geradezu als Memorandum ge-
fassten Budgetaufzeichnang4) verbergen, so werden wir noeh sehen,
wie Genua derartiges dann auch formell zu einer stets zu beobach-
tenden Norm erhoben wissen wollte.
Ein anderes sehr wesentliches Moment, dessen Inhalt der Vertrag
nicht näher spezifizirte, betrifft die Frage der Regierungsform und des
damit zusammenhängenden Begriffes der Freiheit. Es bleibt zweifel-
haft, ob jene auf Seite der Stadt schon von Anfang an konkretere
Gestalt angenommen, oder ob das erst infolge der Verfassungsinstruk-
>) »Compera sindicamentorum« heisst sie, weil die Rückzahlung »ad sindi-
camentura« zu erfolgen hatte (zu dem Ausdruck vgl. Sieveking 1. c. 80; 83).
') Beil. II fol. 2': Infrascr. officia com. Janue dare consueverunt ad mutuum
infrascripta, pro quo mutuo participibus compere sindicamentorum dari debent
et consueverunt pro singulis 8 centum U novem Janue omni anno.
") Turin, St.- Aren., Banca di S. Giorgio T, Raccolta Lagomarsino 1313
Jan. 22. Die Finanzoperation wurde vorgenommen durch »electi per dominum
vicarium, abbat em et consilium ancianorum seeundum formam deereti seu re-
forniationis ancianorum, cuius tenor etc.«; am Schluas der Urkunde steht: ,pre-
dieta omnia leeta et publicata sunt in presentia domini Goberti de Asperomont«
militis vicarii in Janua et districto pro sacratissima imperatoria maiestate Ro-
mano nun, notarii abbatis et consilii ancianorum etc.« (Vgl. Sieveking 1, c 84
Anm. 3, 4, wo fälschlich vom Vikar des Podesta (!) die Rede ist).
*) Vgl. oben S. 269 Anm. 4.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 539
üon geschab. Vielleicht kann man wenigstens schliessen, dass die
Einsetzung von Vikaren durch die Stadt selbst schon ursprünglich
eine Forderung Genuas gebildet1); denn solches hätte allerdings dem
Grundakte, welcher Freiheit gewährleistete, entsprochen. Auch das
Wesen der letzteren tritt nun ihrem ganzen Umfange nach im Laufe
der Herrschaftsausübung erkennbarer hervor als dies noch im Über-
einkommen der Fall war.
Gehen wir diesen Verhältnissen nach, so ist da zunächst an den
Begriff des „merum et mixtum imperium* anzuknüpfen. Imperium
bedeutet nach streng römischrechtlicher Auffassung Amts- („ merum et
mixtum' vor allem höhere und niedere Gerichts-) gewalt innerhalb der
Befugnisse des Gewalthabers, ohne dass es diese selbst des näheren
umschreiben würde. Etwas von solcher Anschauung lag entschieden
auch in der oben gekennzeichneten Selbstbestimmung der Herrschafts-
übung des Königs. Der letztere übertrug nun das imperium seinem
Stellvertreter und durch ihn übte es die Stadt. Da diese es mit dem
Vikar in wechselseitiger Bedingtheit unzertrennlich innehatte8), war
vom kaiserlichen Standpunkt aus zunächst nur natürlich, wenn das
einer Stadt verliehene „merum et mixtum imperium exercendum per
vicarium", wie einmal geradezu der Ausdruck lautet8), nur so weit
ging, als eben mit den Herrschaftsansprüchen des Kaisers vereinbar
schien4). Kam da irgend ein Verzicht auf wenigstens nominelle Aus-
übung5) von Rechten gar nicht ins Spiel, war vielmehr bei jenem
Verhältnis ein tatsächlicher Verlust von solchen auf Seite der Stadt
zu gewärtigen, so hat sich Genua durch nähere Festsetzung der Gel-
») Vgl. oben S. 276 Anna. 5; Stella, Ann. (Muratori XVII, 1025).
*) Vgl. bes. Dönn. I, 85 Nr. 117: castrum . . conservetur pro camera im-
peratoris et detur ei merum et mixtum imperium et vicarius conceda-
tur eisdem, quem ipsi nominabunt. Hatte es die Stadt nicht, dann übte es
auch der Vikar nicht. Wäre dieses Recht der ersteren nicht mit dem Vikariat
gegeben worden, dann hätte es einem Vikar nicht vorenthalten werden können,
dann hätte die Stadt den Kaiser nicht um Verleihung desselben an den Vikar
(Dönn. I, 53 Nr. 8) oder allgemein an ihre Regierung (ib. I, 63 Nr. 41») zu
bitten nötig gehabt: dann hätte der Kaiser nicht ausdrücklich einmal (ib.) zu
betonen brauchen, das imperium sei nur in seinem Namen, nicht in dem der
Stadt zu üben. War die Vorenthaltung des imperium wohl nur Strafe wegen
Hochverrats, wie etwa bei Brescia, so dürfte sie vielleicht die Verwaltung der
Gemeinde unter einem grösseren Kriegskapitaneat bedeutet haben.
*) Barelli, Doc dell* arch. com. di Treviglio (Arch. stör. it. V, 30) 56 n. 22.
4) So wird auch verständlich, dass Heinrich die Bestätigung des , merum
et mixtum imperium « als kaum zulässig betrachtete, wenn von einer Ausübung
durch den Vikar nicht zunächst die Rede war. (Dönn. I, 26 Nr. 31: Pavia).
6) Auf den Ausdruck scheint Caro, Genua 2, 405 Gewicht zu legen.
570 Vinzenz Samanek.
tungsweite des „imperium* sicherzustellen getrachtet1); und dadurch
rausste zugleich ersichtlich werden, wie weit man mit der Aufrecht-
erhaltung einer bloss formellen Ausübung gehen konnte, ohne die
beabsichtigte Wahrung der eigenen aus den alten Kaiserprivilegiea
abgeleiteten Gerechtsame zu gefährden.
Sollte nun das kaiserliche Dominium einer entscheidenden Be-
stimmung der letzteren gerecht werden, die einen der Hauptpunkte
des Konstanzer Friedens im Wesen wiederholt, so möchte das Aus-
schlaggebende dieser Verhältnisse eben weniger dariu zu suchen dein,
dass der Vorsteher der Stadt jetzt gerade vom König bestellt wurde*),
als vielmehr darin, dass nun iu jedem Fall seine Amtstätigkeit von
dieser abhing, ihren Statuten entsprechen musste8), sein beschranktes
Imperium also nur in der Gesetzgebung der Stadt ein Regulativ hatte,
während die Rechtsverfögungen des Kaisers an dieser selbst eine
Schranke fanden. Etwas anders stand die Sache freilich noch im be-
sonderen mit der Verwaltung eines Hoheitsrecbts, welches Genua über
das den lombardischen Städten Zugestandene hinausgehend4) erhalten
hatte; es ist der zweite, für die Zeit des Dominiums jedenfalls als
bedeutender erachtete Schwerpunkt jeuer Privilegien5).
Nach Nikolaus v. Butrinto wäre es Genua auf eine Gewähr-
leistung vor allem jener Stelle der früher erworbenen Rechte ange-
kommen, welche eine Beschränkung der Heerespflicht auf die Strecke
von Arelat bis zum Mons Garganus (mit ganz Süditalien) statuirt
Dies sei ein so wichtiges Vorrecht gewesen, dass Heinrich nur ungern
>) Dass Privilegien im allgemeinen schwerer zu erlangen waren, als das
einfache »raerum et mixtum Imperium«, erhellt besonders deutlich aus Dönn, L
63 Nr. 41 » (Brescia).
*) War doch auch im Konstanzer Frieden bestimmt (MG., Const. I, 413
Nr. 8) : unaqueque civitas a nobis consulatum recipiet (finitis singulis quinquen-
niis a nobis recipiant, et infra quinquennia a nuntio nostro [sc investituram]K
Die von Heinrich bei Padua beobachtete Form mag da die Übergangsstufe zu
unserem Fall illustriren: ja das Vikariat in Padua zeigt auffallend übereinstim-
mende Formen mit den bezüglichen Festsetzungen des Konstanzer Friedens: im
Falle der Abwesenheit des Kaisers soll der Generalvikar einen der vier von der
Stadt nominirten Kandidaten bestellen.
3) Vgl. Alb Muss. III, 6 bezügl. Padua; namentlich ib. II, 7, wonach es
den Paduanern auf die Beibehaltung ihrer Verfassung und Gesetzgebung, nicht
auf die Tatsache eines Vikars ankam.
4) Ähnliches mag übrigens auch sonst vorgekommen sein; vgl. Sforza, Mem.
e doc. di Pontremoli II, Doc. 251 Nr. 6, wo Heinrich VL den Piacentinern ge-
währt »regalia in civitate et extra per totum districtum, si que sunt que non
contineantur in concessionibus factis secundum tenorem privilegiorum pacis Lom-
bardier. ») Gedr. Lib. jur. I, 207—210 Nr. 236.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311 — 1313. 571
auf dessen Abweisung verzichtete, da er ja ohne dies Hindernis eine
Position gewonnen hätte, in der es nicht nötig gewesen wäre, sich mit
einer Herrscbaftsübertragung auf beschränkte Zeit zu begnügen.
Unser Gewährsmann überschätzt aber jedenfalls das Privileg, wenn er
ihm die Bedeutung beimisst, als ob es die Garantie der „libertas*
repräsentire1). Irgend eine weitergehende Verpflichtung, als sie da ent-
gegentritt, kam übrigens schwerlich in Betracht, wenn wir sehen, dass
schon die bestehende eine Rekuperation von ganz Unteritalien in sich
begreift. Nun spricht Nikolaus überdies von einer Dienstpflicht zu
Lande bis zu einer bestimmten Ausdehnung, was sich im Wortlaut
des Privilegs nicht vorfindet Dies wäre (da ja die eigentliche Unter-
stützung durch Genua nur zur See zu erwarten stand)2), kaum von
Bedeutung, wenn sich aus diesem Zusatz nicht eben ergäbe, dass wir
hier eine Antwort auf entsprechende Forderungen des Königs vor uns
haben, eine Präzisirung der Grenze bis zu welcher man auf Seite der
Stadt etwa zu gehen geneigt war. Scheint Heinrich hohe Ansprüche
gestellt zu haben, so war das wieder nur möglich in der Voraus-
setzung, dass die Stadt in noch höherem Grade sich dem Reiche zu
verpflichten imstande sei. Die Basis, auf der man da einander gegen-
überstand, musste mithin zweifellos bilden, dass Genua als bedeutungs-
volles Recht die ihm durch Friedrich I. verliehene Militärhoheit8)
über die Rivieren geltend zu machen in der Lage war; von
dieser hing die reale Bedeutung des Artikels über die Reichsheeres-
leistung ab, der ja dem Kaiser günstig war4). An dem wichtigen Privileg
durfte also Heinrich zunächst nicht ernstlich rütteln. Aber der König
zeigte noch gleichzeitig mit Abschluss des Obereinkommens, worauf es
ihm ankam: indem er gerade damals durch Aufhebung der Verträge
Genuas mit Karl II. die bisher gebundenen Heeresleistungen dem Reiche
wieder zugänglich machte5), mochte er darzutun beabsichtigen, dass
*) Hieraus mag sich auch die irrige und in ihren Konsequenzen weitrei-
chende (vgl. oben S. 253) Interpretation erklären, welche sogar die , Übertragung
der Herrschaft auf nur 20 Jahre« als eine Folge der Ablehnung dieses Privile-
gienpunktes durch den König auflaset.
*) Vgl. Dönn. I, 99 »potentia Januensis prevalet maxime in man«.
*) Militärhoheit als Regal findet sich in Urkunden ausdrücklich verliehen
». B. im Privileg Friedrichs I. för Pontremoli (1167), wo der Kaiser zugesteht:
bannum, hostem et cetera nostra regalia (Sforza, Mem. e doc. di Pontremoli
II, Doc, 243 Nr. 2). 4) Selbst angenommen, dieser habe an einen Kreuzzug
gedacht (vgl. auch Qu. z. lothr. Gesch. IV, 37 V. 270), griff ein nicht auf Grund
eines Hoheitsrechts geforderter Zuzug, wie ihn Nikolaus fasst, schon gar nicht
in das Dominium ein. 5) Sofern nur der Missbrauch eines reichsrechtlichen
Privilegs, welcher zur Reichsfeindschaft führte, zu kassiren war, konnte immer
noch geradezu von einer Wahrung der städtischen Rechte die Rede sein.
572 Vinzenz Samanek.
seine Bestrebungen gegenüber der ihm in der Ausdehnung jenes Kriegs-
zuzugs gebotenen Gegenkonzession vor allem auf die Intensität des
letzteren gerichtet waren, wodurch Genuas Beserve erklärlich.
Welche Bedeutung den hier berührten Verhältnissen zukommen
musste, wird ein kurzer Rückblick auf ihre Entwicklung nahelegen.
War yon Friedrich I. der Stadt das in der Folgezeit mehrmals
bestätigte Becht zu Lehen gegeben worden, so oft sie es für notig
erachte, die .Maritima* von Monaco bis Porto venere zum Kriegs-
zug aufzubieten1), so entsprach das schon dem Wesen einer Gestal-
tung, welche auf Ausdehnung der Eompagna über die Herren und
Gemeinden der Seeküste hinlenkte; denn diese Eompagna sollte doch
im Grunde eine Vereinigung der Waffenfähigen Genuas darstellen2).
Die kaiserliche Verleihung vermochte mithin ganz besonders u. zw.
noch in weiterem Sinne die zahlreichen Verträge zu fundiren, welche
die Stadt während des 12. und 13- Jahrhunderts mit den einzelnes
Kommunen zur speziellen Festsetzung der Bedingungen für diese
Heeresfolge abschloss8), in denen aber auch noch wichtige Bestim-
mungen über Handel, Besteuerung und Verwaltung getroffen wurden4).
Es waren ausgesprochen einseitige Verträge, welche eine Unterordnung
unter die Befehle Genuas ausdrücklich verlangten, und es so der Stadt
ermöglichten ein Machtgebiet zu erwerben6). Auch die Markgrafen
und Grafen6) des Gebiets, deren Jurisdiktion noch das Privileg Fried-
richs I.7) bei jener Verleihung ausnahm, gingen solche Verhältnisse
ein, beschworen die Eompagna der Eommune. Die gemeinsamen
Interessen scheinen seit früher Zeit durch „Legation es* von Genua
aus unter bestimmter Beteiligung der Gemeinden Liguriens gewahrt
worden zu sein8). Schon 1204 wird den Orten der westlichen Biviera
bei Androhung einer festgesetzten Strafe befohlen, dem angegriffenen
• l) Liber jurium I, 207 ff.
*) Vgl. neuerdings darüber Sieveking 1. c. p. 14—21.
8) Die Verpflichtung war da im einzelnen verschieden.
4) Diese zahlreichen Vertrage bilden den Hauptbestandteil des > Liber ju-
rium«. Eine der wichtigsten Bestimmungen war, dass die Regiernngsbeamten
(Podesta) jährlich aus Genua zu nehmen seien. Auch von einem »dominium
comunis Janue* ist ab und zu die Rede.
*) Beachtenswert ist, dass sich konsequenter Weise wohl auch geradezu
bei den bedeutendsten Städten, wie Savona (Liber jur. I, 1044) förmliche Auf-
nahme zu genuesischem Bürgerrecht belegen lässt
•) So die von Malaspina, Carreto, Bosco, Ventimiglia etc.
7) Nicht mehr die Bestätigung Friedrichs IL!
*) Das ergibt sich aus der ständigen Erwähnung in den FideliUtsformeln :
,in legationibus quas consules communis Janue pro comuni utilitate fecerint per
omnes maritimas, nos expendemus pro libris . . .«.
1
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 573
Teile Succurs zu leisten1). Ja es ward eine förmliche Friedensbann-
gewalt Genuas über die Rivieren in den Statuten niedergelegt, wo ein
Kapitel „de riperia in tranquillitate et paee conservanda" 2) jedes be-
waffnete Vorgehen von Herren und Ortschafken des Machtgebietes ge-
geneinander untersagt, und eine Bestrafung der Zuwiderhandelnden
im Disziplinarwege seitens der genuesischen Begier ung normirt3). Der
„Districtus Janue* hatte im Laufe des 13. Jahrhunderts eine Aus-
dehnung erreicht von Corvo bis Monaco, vom Meere bis zur Höhe des
Gebirges und darüber hinaus; er umschliesst Rechtstitel, welche als
„conventionate" den „non conventionate" auch anderer Gebietsteile
gegenüberstehen4). Um dieselbe Zeit lässt sich bereits eine Verwal-
tungseinteilung Liguriens in genuesische Vikariatssprengel nachweisen5).
Über die Podestaten und Kastellane von Genuas ligurischer
Machtsphäre ist nun ein Statut aus dem 13. Jahrhundert überliefert6),
aus dem ersichtlich, dass die Kommune in militärischer Hinsicht sich
ihrer als unbedingter Stütze zu vergewissern wusste: Podesta und
Clavigeri unternahmen von Zeit zu Zeit Visitationsreisen, für Instand-
haltung und Kriegstüchtigkeit der Burgen waren die genauesten Vor-
schriften getroffen. Wichtig ist vor allem die Bestimmung, kein
Kastellan dürfe einem genuesischen Parteimann seine Mannschaft zu-
hilfe schicken7). Auf Verlässlichkeit kam es also in erster Linie an;
und die eben angeführte Stelle mag darauf hinweisen, welche Gefahr
') Lib. jur. 1, 514—515; die Hälfte der Bannbusse sollte der geschädigten
Stadt zufallen, die Hälfte Genua. Vgl. auch das Verhalten Genuas gegenüber
den Rivieren in der Salzangelegenheit : Memoires touchant la superiorite" etc. p. 55.
*) Hist. patr. mon. 18t 29 f. Nr. VII erhalten in einem Transsumpt von
1305, in dem der Podesta von Portomaurizio die Anwendung desselben in einem
gegebenen Falle verlangt.
8) Wir treffen auch geradezu auf Verwaltungskollegien »pro reformatione
et bono statu civitatis Janue, riperie et districtus«. Vgl. oben S. 311 Anm. 4.
Im Vertrage mit Karl 11. (Liber jur. IL 429 a. 1301) verspricht die Stadt ,quod
nullus de districtu Janue . . vadat et quod ipsum comune non ibit nee mittet
in auxilium seu suecursum donni Friderici seu Siculorum.
4) St.-Arch. Genua, Mat. pol. 8, Vertragsentwurf mit den Spinola : dieselben
Rollen restituiren »omnes acquisitione* . . aliquarum potestaciarum, capitaneatus,
castellaniarum, seu alieuius rectorie alieuius civitatis, castri seu terre 66u fideli-
tatum vel homagiorum districtus Janue a Corvo usque Monacum et a Jugo usque
mare et etiam ultra Jugum et alibi, que sint in iurisdictione comunis Janue, sive
sint conventionate sive non«.
6) 1269 begegnet auch ein »capitaneus pro comuni Janue in riperia con-
ßtitutus« (Caro, Genua I, 261 Anm. 2).
8) Hist patr. man. 18, 16—26.
7) De servientibus suis non mittant in auxilium alieuius de partibus civi-
tatis (ib. p. 18).
574 Vinzenz Samanek.
hier das Überhandnehmen der ailmählig alle Lebenskreise erfüllend«!
Parteisucht bedeutete. Das Staatswesen, schliesslich nicht mehr im-
stande jenen wichtigen Faktor vor Entfremdung zu bewahren, raosste
sich das zweischneidige Mittel fremder Hilfe gefallen lassen, nar um
die Aufrechterhaltung des Kastellbesitzstandes zu ermög-
lichen. Freilich hat bich Genua hiebei in jeder denkbaren Weise
salvirt: nur gewissermassen eine Probe sollte gemacht werden und
so hat denn der König auch bezüglich des Distrikts vornehmlich
die Gerichtsgewalt erhalten1), in jener Einschränkung, welche die
Privilegien, also vor allem die Militärhoheit Genuas unberührt lässt
Dem entsprach, wenn die Kastellane beschwören mussten die Bargen
für die Stadt zu verwalten, wenn sie aus Eingesessenen der Bivierei
zu wählen waren2). Aber trotz alledem — wie, wenn das Beichs-
interesse mit dem der Stadt in Konflikt kam8)? Hatte dann d&
König in den Burgen nicht ein Machtmittel zur Verfügung*)? Wie
stand es da mit der Anerkennung dessen, was doch entschieden über
die ursprüngliche kaiserliche Verleihung hinausging? Es ist ja gewiss
nicht ohne Belang, dass gerade eine Stadt wie Albenga in ihren
Statuten zwar die Kriegsverpflichtung gegenüber Genua anerkennt5),
sonst aber vollständig freies Verfügungsrecht über texercitus et ca-
valcata" aus ihrem Gebiet gegen jedermann, mit dem sie nicht beson-
deren Vertrag geschlossen, für selbstverständlich ansieht6).
•) Vgl. oben S. 265 Anm. 2, was auch vom Distrikt gilt
*) Für den oben S. 262 Anm. 3 gekennzeichneten Charakter des kg). Mani-
feste vom 21.— 22. Nov. 1311 ist »ehr bezeichnend, dass der König die Distrik-
tualen zur Besetzung der Castra heranziehen will nur deshalb »quia nullius
nacionis homines cognoscit — predictas munitiones . . . custodire possent*.
Vgl. dagegen das, was im Prokuratorium der Stadt vom 22. Nov. steht,
») Vgl. oben S. 565 Anm. 7.
4) Das war früher auch bezgl. Monacos (L. j. 1, 370 : Urk. Heinrichs TL)
nicht möglieb.
6) Accame, Stat. di Albenga (a. 1288) 222: Incipit pars priina de conven-
tione inter Jana am et Albinganam edita; 233: Kein Magistrat Albengas darf
ohne Willen des Konsils einen städtischen sindicus bestellen ,ad obligandum
comune in Janua . . . exceptis prefectis communis Janue, de quibus com. Albin-
gane tenetur prestare cautionem in Janua«; 242: Der Podesta erhalt erhöhten
Gebalt »cum exierit pro comuni in exercitu vel cavalcata vel in aliqua parte pro
negoeiis comunia, exceptosi Janue iret«. Ib. Stat. a. 1353 p. 319.
•) Accame, Stat. di Alb. (a. 1288): 222—223 »possesaiones civinm et di-
strictualium, de quibus expendunt in posse comunis Albingane et de quibus
faciunt hostem et cavarcatam, pacem et guerram ad voluntatem comunis
Albingane«; vgl. 224 etc. Ib. Stat. a. 1355: 304 >non possit poteatas face«
hostem sive exercitum aliquo modo sine voluntate consilii« ausser im Angrifisfalle:
,et hoc capitulum intelligatur de exercitibus et cavarcatis de quibus comtme
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 575
Zunächst wäre in dem Zusammenhang schon auf die Ereignisse
unter Friedrich II. hinzuweisen. Gerade unter dem letzten Staufen-
kaiser hatte sich in ganz Ligurien eine Reaktion gegen die aufge-
zwungene Herrschaft Genuas geltend gemacht: die bedeutendsten Ri-
vierenstädte erklärten damals ihre Verträge nicht mehr erneuern zu
wollen; in Savona, Albenga, Vintimiglia war 1227, 1238 der Aufstand
entbrannt1). Und Friedrich II. hatte ihn unterstützt, um den Wider-
stand der mächtigen Seestadt zu brechen. Er scheint geradezu zur
Eindämmung ihrer Ansprüche bestimmte Vikare in Ligurien eingesetzt
zu haben2). Erst nach Friedrichs IL Tode gelang es Genua die Ri-
viereuorte wieder zu unterwerfen und ihnen von neuem die einseitigen
Verträge aufzuoktroyiren3). Heinrich VII. setzte im Wesen jene an und
für sich natürliche Reichspolitik fort. Schon vor Übernahme des Domi-
niums verlieh er an Albenga eine Privilegienbestätigung und stellte
dann dieser Stadt am 2. Dec. 1311 den Revers aus, dass ein Privileg
des Markgrafen von Cravesana ihren Rechten unpräjudizirlich sein
solle4); dasselbe verlangte später Genua nicht nur für sich, sondern
für sein ganzes Machtgebiet! Des weiteren bestätigte Heinrich den
Städten Noli und Savona ihre Privilegien6), dem letzteren unmittelbar
nach den entscheidenden Ereignissen in Genua6) ; und hier fand sich die
Verfügung Friedrichs IL, dass Savona „für ewige Zeiten* dem „Dema-
nium" anzugehören habe7), was sich geradezu gegen Genua richtete!
Aber anderseits sehen wir bald, wie Heinrich dort, wo es seinem
Interesse zustatten kam, die tatsächlichen Vorteile der genuesischen
Albingane non tenetur ex aliqua convencione «. Auch Albenga müssen die Castra
seines Distrikts im Kriegsfall zur Verfügung stehen (ib. 356).
■) Vgl. Senckenberg 1. c, M&noires touchant la superiorite' etc.; Winkel -
uiann, Jahrbücher unter Friedrich II. 1, 282 f., 299; 2, 25; BFW. 2322 »—2324
13350», 13351 d, 13255».
*) M£moires touchant la superiorite* I, 43, wo die unverbürgte Nachricht
von zwei solchen Vikaren für die Rivieren anzutreffen. Sicher ist, dass Ligurien
unter dem General vikariat des Grafen Thomas von Savoyen stand. Als Vikar
in Lunigiana und Garfagnana erscheint Markgraf Hubert Palavicini, der auch
Vikar »in partibus Porti Veneris« genannt wird. Anderseits steht die Existenz
eines kaiserlichen Podesta in Savona, also in der »Riviera di ponente« fest,
dessen Amtsakten erhalten sind: Caro, Neues Archiv 23, 228—238.
*) M&noires touchant la sup. 1, 54 f. u. a.
4) M6m. touch« la sup. 2 (pifcces) Nr. 15 und 16.
6) Atti e memorie della soc. Sav. 2, 287 ff.
«) Ib. 292 Nr. 296 ff.
7) Atti e memorie Savon. 2, 294: , supplicarunt ut civitatem cum castris
et villis et toto districtu suo in demanio nostro et imperii tenere semper nee ea
semper de manibus et dominio nostro subtrahere . . aut conferre alicui
dignaremur* ; ebenso später ; vgl. auch die folgenden Verleihungen.
576 Vinzenz Samanek.
Rivierenherrschaft sehr wohl za nutzen wusste. Bereits im Februar
1311 hat der König ein Gebaltskontingent von 10.000 Goldgulden für
den lombardischen Generalvikar Amadeus v. Savoyen Genua für eine
Repartirung mit Inbegriff des Distrikts und seiner bedeutendsten Städte
(Savona, Noli, Albenga und Yintimiglia) als Pauschsumme auferlegt1).
Weit grösseres Gewicht noch musste derartiges nach der Übernahme
des Dominiums erhalten, wie schon bei Aufhebung der Verträge mit
Karl II. abzunehmen8). Jetzt stand ja nichts im Wege, dass der König
bei Verfolg seiner Herrschaft die Rivieren iu Unterordnung unter der
Kapitale verwalten Hess; so hat er denn auch die Einteilung des
Distrikts in drei Vikariatssprengel von Genua einfach übernommen3).
Ja für die Kastelle konnte Heinrich geradezu den Vertrag von 1311
als Grundlage beibehalten. Nicht anders ist es doch zu fassen, wenn
er dem Obizo Spinola eine Bitte um Verleihung der Podestarie tos
Voltabbio gerade deshalb abschlägt, weil es Grundsatz sei, nur ein-
gesessenen Popolaren, keinem Nobile die Kastellanien der Rivieren
anzuvertrauen4). Man sieht: trotzdem förmlich auf den Wortlaut des
Übereinkommens Bezug genommen ist, konnte doch auch dem Kaiser
nichts erwünschter sein, als in diese militärisch wichtigen Punkte nur
gefügige und verlässliche Personen, keine Parteihäupter entsenden zu
müssen. Nirgends vielleicht tritt so unmittelbar als in der Burgen-
politik zutage, wie Heinrich gerade das, was ihm zu einer Pflicht ge-
macht worden, in den Dienst seiner Herrschaftszwecke stellte.
Die erreichte Entwicklungsstufe genuesischer Rivierenherrschaft
indes brauchte der Kaiser desto weniger anzuerkennen, jemehr ihm
selbst die Kontinuität auf vorgefundener Grundlage massgebend
wurde; es wird uns das im folgenden noch in schärferer Beleuchtung
erscheinen, mag aber etwa schon damit in Einklang zu bringen sein,
dass z. B. in urkundlichen Wendungen die Distrikte von Savona5)
und Albenga6), in denen eigene Vikare anzutreffen sind, durchaus
gleichwertig dem von Genua an die Seite gestellt erscheinen7). Damit
l) Dönn. 2, 142: Janua cum toto districtu scilicet Sagona, Naulium, Alben-
garium, Viutimilia decem millia florenos auri.
*) Indem sich diese auch auf die Distriktualen erstrecken musste. TgL
S. 573 Anm. 3 und S. 571.
3) Vgl. Beilagen (V), Petition t> 10 mit der Instruktion, Dönn. I, 116 f.
«) Dönn. I, 74: »respondu est, que les chastellaines dou destroit de Gen«
se doivent commetre a citaiens populars de Genes e non a autrui«.
») Dönn. I, 113: universis vicariis potestatibus et aliis ofncialibus domioi
in civitatibus Janue et Saone et eorum districtibus. •) Dönn. L, 91.
7) Die Tatsache an und für sich will durchaus nicht unterschätzt sein;
s. die charakteristische Stelle in der Forderung Mailands (Dönn. I, 65 Nr.43):
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311 — 1313. 577
wird sich auch ergeben, dass wir in den hier erörterten Verhält-
nissen wohl das Wesen dessen zn erblicken haben, was uns Niko-
laus v. Butrinto in Bezug auf jenen Punkt über die Heeresdienst-
pflicht mit den Worten berichtet, Heinrich habe gehofft, innerhalb
der 20 Jahre „die ganze Herrschaft* wiederzugewinnen; dass in
diesem unbestimmten Ausdruck wohl nichts anderes enthalten sein
kann, als das Dominium mit Einschluss der dem Kaiser von Reichs-
wegen eigentlich nicht gebotenen Konzentration seiner Machtmittel
aus dem genuesischen Herrschaftsgebiete. Und man mag dann hieraus
erklären, warum Heinrich vorläufig kein Gewicht darauf zu legen
brauchte, die Berechtigung des letzteren direkt zu beanständen und
dadurch seine eigene Lage zu erschweren.
Wenn die bisherigen Erwägungen vornehmlich Iuhalt und Ten-
denz des Dominiums im Sinne der Stadt neben den aus ihm sich
ergebenden Weiterungen im Genaueren abzunehmen gestatten, so zeigen
sie zugleich, wie der Gegensatz einen offenen Konflikt bedeutete, so-
bald die auf dem Vertrage basirenden Ansprüche Genuas die Gestalt
von formellen Forderungen annahmen, sich also bestimmter äusserten,
als wir das wenigstens in einem Punkte schon annehmen konnten1).
Zweimal trat Genua in solcher Weise mit umfangreichen Desiderien
hervor. Erkenntnis und Verlauf dieser Vorgänge wird uns erst ver-
mittelt durch ein im Nachlasse Bernards auf uns gekommenes Memo-
randum der Stadt2), das nun für die nächstliegenden Feststellungen
heranzuziehen ist.
Die uns erhaltene Petition3) gliedert sich, wie man unschwer er-
kennen kann, in zwei scharf auseinanderzuhaltende Teile, von denen
jeder chronologisch und inhaltlich ein Ganzes darstellt. Der erste Teil
fallt seiner Abfassung nach noch in die Königszeit Heinrichs VII., da
durchaus nur der Titel „rex" gebraucht erscheint; im zweiten ist aus-
schliesslich vom „iinperator* die Bede4). Gleichwohl wäre es irrig,
es bloss der Tätigkeit des Kammernotars Paulus v. Poggibonsi zuzu-
Item que li eires vuelle retoumer ala segnorie e ala iuridicion dou vicaire e
dou cumun de Melan le terres . .; e ce meisme demandent de toutes les autres
terre8 qui soloient et ont acoustume estre dou conte e dou destroit de Melan,
es queles li eires a mis ses vicairea, que li sires vuelles cex vicaire s
reapeler e oster, e laieaier user de la segnorie a ceux de Melan.
J) Oben S. 566—568.
*) Vgl. oben S. 238.
s) Beilagen Nr. V.
4) Man machte hier einen bewussten Unterschied gegenüber der Königszeit :
▼gl. den Ausdruck »imperator tunc rex«.
Uittheflnngui XXVII. 37
578 Vinzenz Samanek.
1
schreiben, dass das nur als Kopie vorliegende Stück beide Teüe ii
Eins zusammenfa8st und so etwa ausschliesslich dazu dienen sollte, am
Hofe über den Stand der Angelegenheit in Zukunft zu orientiren. Es
braucht da nur auf die charakteristischen Erledigungsvermerke hin-
gewiesen zu werden. Aber gerade dieses Sachverhaltes wegen erheben
sich Schwierigkeiten, zu deren Lösung Inhalt und Form unseres
Schriftstückes allein nicht ausreichen. Zunächst lasst sich feststellen,
dass die Gesandtschaft, die über das Ganze in der Fassung, wie wir
sie vor uns haben, entschied, nicht vor den 27. März 1313 zu verlegen
ist, da die „Deliberatio* über das 12. Kapitel des 2. Teils sich aus-
drücklich auf ein Privileg bezieht, das sich als von diesem Tage daürt
nachweisen lässt1). Ferner ergibt sich, dass der fünfzehn Punkte um-
fassende erste Teil in der vorliegenden Gestalt im Wesen bereits früher
Festgesetztes wiederholt All dies wird durch die Batsakten des Kaisers
nicht nur bestätigt, sondern erst eigentlich aulgehellt.
Im April 1313 ging? wie wir hier erfahren8), eine vom kaiser-
lichen Hofrate ausgesandte und mit bestimmten Weisungen versehene
Ratskommission nach Genua, welche vor allem die Aufgabe hatte, von
der Stadt die zum Feldzug gegen König Robert erforderlichen Kriegs-
schiffe zu verlangen. Diese Kommissäre trugen nun auch zwei der
Stadt zu übergebende Privilegien mit sich, beide vom 27. März 1313
datirt, und im „Liber jurium Reipublicae Genuensis* erhalten, vou
denen das eine, eben erwähnte, die Suspension aller der Stadt schid-
lichen Immunitätsverleihungen enthält, während das andere, abgesehen
von einigen Differenzen wörtlich mit der ersten Partie im Konzepte
des Kammernotars übereinstimmt8). Da letztere dem ausgefertigt«
Privileg nicht als Vorlage gedient haben kann, diesem trotz der nur
der Königszeit entsprechenden Wendungen zeitlich nicht voranging,
sind wir zur Annahme gezwungen, dass eine wesentlich gleichlautende
Petition noch vor der Kaiserkrönung am Hofe übergeben wurde. Diese
trug sichtlich den Charakter eines Entwurfes an sich, der bloss der
urkundlichen Ausstattung bedurfte. Denn darauf weist schon die un-
gewöhnliche Form der iu dem Konzepte erhaltenen Fassung hin: sk
sieht nicht wie eine Petition aus, die einzelnen Punkte sind als ob-
jektive Verfügungen des Königs formulirt4) ; man könnte fast an eine
am Hofe selbst vorgenommene Bearbeitung denken, wenn die Tat-
!) Liber jurium II, 458; Dönniges I, 100.
*) Dönniges I, 99 ff.
*) Liber jurium II, 458 und 450 ff. Dönniges I, 100 Absatz 1 und 3.
4) Etwa : Primo dictus dominus rex confirmat ; item concedit et vult : item
non intendit; item ordinal et mandat; item cassat etc.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 579
sache der Petition nicht ausser Zweifel stünde. Die ursprüngliche,
uns nicht mehr erhaltene Supplik lässt sich aber chronologisch noch
genauer, und zwar mit grosser Sicherheit fixiren.
Im siebenten Artikel der vorliegenden Kopie wird eine Kassation
aller Gerichtssprüche verfügt, welche durch die königlichen Hofrichter
gegen die Stadt als Partei ergangen seien „postquam dominus rex
intravit Januam usque ad presentem diemg, worauf eine Lücke ge-
lassen ist. Dieser unbestimmte Ausdruck wird im Privileg vom 27. März
1813 durch ein D%tum ersetzt: , usque in diem undecimum mensis
Februarü" ohne Nennung eines Jahres. Nun sind am Schluss des er-
haltenen Petits zwei als Artikel 14 und 15 bezeichnete Klauseln an-
gefügt, von denen die eine mit Bezug auf diese Stelle verlangt „uhi
supra dicitur »in praesentem diem« dicatur »in diem privilegii«*. Solche
^Termine waren ja auch sonst zumeist mit dem Ausstellungstag des
Privilegs gegeben. Das trifft in unserem Fall nicht zu, wenn jenes
Datum auf das Jahr 1313 zu beziehen ist; vielmehr ergibt sich eine
Differenz von l1^ Monaten, die dann nur dadurch zu erklären wäre,
dass ein anderes Stadium des Beurkundungsgeschäfts als das mass-
gebende angesehen worden. Aber da dies doch unwahrscheinlich,
hätte, wie sich aus dem Folgenden zur Genüge ergeben wird, aus-
schliesslich der Zeitpunkt der Petition selbst in Betracht kommen
müssen. Dafür ist aber schon vor allem gerade der Februar 1313
als gar nicht passend abzuweisen; denn damals war der Kaiser in
Toskana in die schwierigsten Kämpfe verwickelt, musste sich den Weg
nach Pisa bahijen. Und zugegeben, eine Gesandtschaft habe sich diese
ungünstige Zeit ausgesucht, warum musste sich Genua zweimal an
Heinrich um die Gewährung der Petition wenden, in einer Sache, die
doch, wie die Fassung unserer Kopie lehrt, bereits das erstemal fest-
gelegt war? Oder wurde das ander emal eine etwaige Mehrforderung
fallen gelassen? Das ist im Hinblick auf das Ganze der uns vorlie-
ge öden Petition nicht anzunehmen. Wie sollte man dann aber über-
haupt noch diese letztere verstehen und begründen? Und endlich:
was hatte es für einen Sinn den irrelevanten Zeitpunkt der Petition
dem der rechtskräftigen Ausfertigung vorzuziehen und ihn ausdrück-
lich anzuführen? Denn, und das ist entscheidend: für den siebenten
Punkt war eiu so später Termin überhaupt nicht mehr aktuell; die
Kassation der vielen gegen die Stadt erfolgten Urteilssprüche könig-
licher Hofrichter konnte nur mit Beziehung auf die Zeit verlangt
werden, wo der König noch in Genua Hof hielt1); und diese meint
') Dies geht schon aus dem oben S. 278 f. Gesagten hervor. Dazu kommt
aber noch, dass im 16. Kapitel der späteren Petition auch die Annullirung der
37*
580 Vinzenz Samanek.
in der Tat wie das letzte Kapitel des zweiten Teils, auch jenes siebente.
Am 15. oder 16. Februar 1312 hatte Heinrich Genua verlassen1). Der
11. Februar dieses Jahres erhalt daher als allein möglicher Termii
kaum zu bezweifelnde Gewissheit8). Es fragt sich nur, wofür letzterer
in Betracht kam. Da ist festzuhalten, dass, mag auch von den beiden
erwähnten Schlusskapiteln das zweite erst später zugefügt sein1),
jedenfalls die Anweisung, an Stelle jener Lücke möge in der endgüti-
gen Ausfertigung der Tag der wirklichen Privilegienerteilung treten,
einer der ursprünglichen Petition selbstverständlichen Auffassung ent-
sprang. Wird nun in Bezug auf letzteren in dem als Entwurf ge-
fassten Memorandum von einem „dies praesens" gesprochen, so hat
man sich wohl die Ausfertigung als unmittelbar folgend, jedenfalls in
nicht allzuweiter Ferne gedacht. — Auf Grund dieser Beobachtungen
können wir an die Darstellung der betreffenden Vorgänge herantreten.
Nach den bindenden Zusicherungen im Vertrag von 1311 wird
sich wohl die Stadt bezüglich der Bestätigung ihrer alten Privilegien
zufrieden gegeben haben, da jene nicht nur für die Zeit des Domini-
ums, sondern auch darüber hinaus eine zwar summarische, aber doch
dauernde Anerkennung bildeten. Über die neueu Verhandlungen, die
etwa schon bald nach Übernahme des Regimes geführt wurden, über
das Ausmass allfälliger Eonzessionen im Verhältnis zu den Forderungen
der Stadt können wir freilich nichts Bestimmteres aussagen. Jedoch
ergibt sich bei näherem Zusehen als Resultat, dass sich Genua in dem
Verlangen nach einer besondern Privilegienerteilung jedenfalls mit der
Ausführung ganz spezieller Verhältnisse begnügte, und eine wörtliche
Bestätigung der früheren kaiserlichen Verleihungen wohl wegen der
zumeist veralteten Bestimmungen für überflüssig erachtete, was eben
nur in jener Voraussetzung geschehen konnte. Gerade auf dieses end-
liche Resultat fällt für uns das ganze Schwergewicht, weil es diejenigen
Punkte aufweisen muss, über die hinauszukommen auf beiden Seiten
vom Marschall und seinem Richter gegen einzelne Personen von Genua und
Distrikt sowie gegen Gemeinden des letzteren erfolgten Sentenzen gefordert
wird, und dass es von diesen Bannsprüchen heisst, sie seien zu einer Zeit er*
gangen »quo ipse dominus imperator tunc rex erat in Janua*.
t) Bonaini I, 328; vgl. Ludwig 1. c. 78 Anm. 2, oben 276 Änm. 3.
*) Vgl. was bei Ficker, Beitr. I, 359 über Zurückgehen auf Akten der
Kanzlei, nicht auf die unmittelbare Vorlage der Partei gesagt ist. — Das Datum
wird in der Kopie der Kanzlei eben schon verzeichnet gewesen sein; e. S. 588
Anm. 3.
s) In beiden Klauseln ist aber nur der Ausdruck »rex« gebraucht: und
auch sonst ist es wahrscheinlicher, dass später nur die letzten Worte ,ubi di»
citur »dominus rex* dicatur , sacratissimus imperator«« angegliedert wurden.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 581
nicht möglich war. Es ist am augenfälligsten in der Kopie des
Kammernotars Paulus niedergelegt, die ein merkwürdiges Gemisch von
Petition und Entwurf darstellt1); eben dies gewährt in Verbindung
mit der späteren Ausfertigung und den noch späteren Erledigungs-
vermerken jener Kopie einen untrüglichen Anhaltspunkt für die Er-
kenntnis dessen, woran man königlicherseits Anstoss nahm.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die uns entgegentretenden
Artikel keineswegs selbst nur vorwiegend Dinge betreffen müssen,
welche in die Interessen des Königs eingriffen, bei denen also die
Präsumption bestünde, dass sie, wenn nicht schon von Anfang an, so
doch im Laufe der Zeit als das verfassungsrechtliche Verhältnis von
Stadt und König bestimmende Faktoren von Bedeutung werden konnten.
Wo es sich allgemein um Desiderien der Stadt handelt, wird ja auch
soweit nur das neue Regime in Betracht kam, nicht gerade Überall die
Frage des wechselseitigen Machtverhältnisses notwendig gewesen sein;
Genua konnte vielmehr von dem Dominium hinsichtlich der Regierungs-
tätigkeit noch Verpflichtungen fordern, welche im Gegensatz etwa zur
Gerichtsgewalt ausschliesslich die eigenen Interessensphären berührten.
In dem Zusammenhang dürften wohl die in der Petition über den Handel
vorgebrachten Wünsche zu fassen sein, vor allem das Verlangen nach
Aufrechterhaltung des Statuts über das Officium der „octo super robariis*,
sofern es eben gar nicht als anstössig erachtet wurde, das3 der Vikar
dieser Behörde einen eigenen Judex beigeordnet haben sollte2); wie
wir wissen, bedeutete die Institution eine der wichtigsten Schutzmass-
regeln für den Handel, indem sie durch ihr obligatorisches und rasches
Einschreiten gegen genuesische Seeräuber eine Hintanhaltung der
ihm so schädlichen Repressalien ermöglichte8). Die „Octo* waren das
eigentliche Handelsamt; wenn die Stadt des weiteren das Bestreben
äusserte ihr die Möglichkeit zu geben, durch Beamte dieser Behörde
Beschwerden und Anliegen in allen mit letzterer Materie zusammen-
hängenden Fragen vor den König zu bringen4), so wollte sie allerdings
einen Ausweg sich offen halten auch für Eventualitäten, welche hier ein
mit der Stadt nicht übereinstimmendes Vorgehen des Vikars mit sich zu
führen vermochte. Aber der König hatte, in dem für ihn Massgebenden
doch nicht gebunden, ebensowenig Anlass die beiden Artikel abzu-
schlagen, wie dies bei Forderungen einleuchtet, welche etwa unpar-
teiische Rechtsprechung und Sicherung der Strassen enthielten6). So
mag es denn auch nicht zu auffällig scheinen, wenn Genua gewährt
*) Neben den schon als Privileg des Königs gefassten Artikeln kommt auch
die Form der Petition vor. *) Art 10.
») Vgl. Caro, Genua 2, 328 ff. *) Art. 11. •) Art. 9.
582 Vinzenz Samanek.
erhält, Stadt und Distrikt als Freistätte gegen Repressalien für alle
Kauf leute reichsgetreaer Gegenden in Angelegenheit selbst des Hofes
und seiner Beamten zu betrachten1).
Dagegen trägt nun die ausgesprochene Tendenz einer Sicher-
stellung und Salvirung, welche das Dominium traf, dem neuen Be-
herrscher gegenüber in erster Linie an sich, was bezuglich des Staats-
schuldenwesens postulirt wird : man mochte fürchten, der König werde
demselben seine Grundlagen entziehen, etwa die den Eomperen assig-
nirten Einkünfte zum eigenen Vorteile verwenden lassen. Dahingehende
Beobachtung zu machen hatten wir schon Gelegenheit. Jetzt forderte
Genua direkt unbedingte Einhaltung sämtlicher Statuten, welche sich
mit jener Kardinalfrage abgaben, vor allem wohl die unveränderte Giltig-
keit der Reformen von 1303 2). Gab Heinrich darüber zunächst sichtlich
eine beruhigende Erklärung und hat er, wie wir sahen, in der Tat
Massnahmen in diesem Geiste getroffen n), so sind für uns entscheidend
gegenteilige Verfügungen, falls seine Herrschaft im Spiele stand4).
Die übrigen Desiderien — und damit kommen wir auf das We-
sentlichste — stiessen, wenn wir etwa noch vom 2., 6., 7. und dem
die Zollfreiheit statuirenden 13. Artikel absehen, entweder als solche
oder auch nur in einzelnen Wendungen auf den unüberbrückbaren
Widerstand des vom Standpunkt des Königs gefassten Dominiums.
Überall bildet da den ausschlaggebenden Hintergrund die Frage der
genuesischen Militärhoheit, welche als notwendige Konsequenz in Er-
weiterung von bereits früher Betontem5) Intaktheit der Herrschaftstitel
Genuas an den Ri vieren erscheinen lässt. An erster Stelle figuriren
in der Petition die hiemit zusammenhängenden Punkte: die Bestäti-
gung vorab des Besitzstandes und der zahlreichen Lehnserwerbungen, die
während des verflossenen Jahrhunderts ohne oberlehnsherrliche Zu-
stimmung erfolgt waren6), dann der kolonialen Erwerbungen7). Heikel
>) Art 8. *) Art. 12. Vgl. oben 8. 566 ff.
s) Es schien dies eine so vitale Sache, dass, als der Kaiser einmal be-
stimmten Personen Exemtionen von Zwangsanleihen und Steuern gewährte, die
Stadt sich in hohem Grade geschädigt fühlte. Heinrich sah sich gezwungen die
Aufhebung dieser Vergünstigungen zu verfügen ; trotzdem erscheinen die Forde-
rungen noch in der späteren Petition Q> Art. XII.)
*) S. Vikarsinstruktion Abs. 1 (Beil. IV. S. 618). •) Oben S. 573 t
e) Wie zahlreich solche Lehnsveräusserungen waren, lehrt eine Durch-
sicht des »Liber jurium«. Auch schon vor Friedrich II. kommt dergleichen tot;
so hat, um ein bekannteres Beispiel hervorzuheben, die Kommune 1210 den
Markgrafen von Carreto ohne Zustimmung des Kaisers zur Abtretung bestimmter
Gebiete gezwungen. Vgl. übrigens die »ratio feudorum« im Lib. jur. I, 550.
7) Art. 1; 2. Beziehung des Besitzverzeichnieses dazu, s. Beil. Nr. III.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 583
musste sich die Sache gestalten, sobald die Forderungen Genuas sich
offen gegen bisherige Massnahmen Heinrichs in Ligarien richteten. Ein«
gehen mochte ja, wenn man sich gegen das kürzlich vom König dem
Markgrafen von Cravesana erteilte Privileg1) noch besonders8) zu schützen
suchte8). Auch die Verallgemeinerung dieses Standpunktes konnte man
ja königlicherseits noch gelten lassen4). Aber hier über eine prinzipielle
Formulirung hinauszugehen schien wohl äusserst bedenklich. So ist zu
erklaren, wenn in das Privileg nur der erste Teil des vierten Artikels
Aufnahme fand, wo ganz allgemein die Unpräjudizirlichkeit der anderen
Städten von Heinrich verliehenen Privilegien gegenüber Genua statuirt
wird, dass aber die königliche Regierung sich durch den spezielleren
zweiten Teil in keiner Weise binden wollte, da sie, wie der Erledi-
gungsvermerk der späteren Kopie lehrt, nur an der denkbar allge-
meinsten Auffassung des Ganzen festhielt5). Direkt undiskutabel musste
so der folgende, fünfte Petitionspunkt sein, der nichts geringeres ver-
langt als die Widerrufung sämtlicher Verleihungen, ja auch nur Be-
stätigungen von Sechtstiteln und Gebieten, in deren Besitz sich die
Stadt bei Heinrichs Ankunft befand, oder die speziell zu ihrem Macht-
gebiet gehörten. Denn sonst hätte in der Tat kein Gemeinwesen des
letzteren im Genuss seiner etwaigen Kaiserprivilegien verbleiben kön-
nen, sonst hätte vor allem Albenga seiner schon früher erhaltenen
Bestätigungsurkunde6) verlustig gehen müssen, Savona keinen Anspruch
auf die Aufrechterhaltung jener feierlichen Anerkennung der alten
Kaiserprivüegien erheben können, die es tatsächlich erhielt7), sonst
konnten auch etwa die Spinola in ihren Besitzrechten gefährdet werden8).
Die bis zum fünften Artikel des Memorandums immer entschie-
dener werdenden Forderungen Genuas auf Abgeschlossenheit des Macht-
gebiets9) führten schliesslich zur strikten Ablehnung: zu deutlich
») St.-Arch. Turin, Rep. di Gen. 1 Nr. 3 (1311 Apr.); es ist die Bestätigung
einer Verleihung Friedrichs II., in welcher dieser den Markgrafen Bonifazius ge-
genüber Genua salvirt; erwähnt auch im Priv. für Albenga Reg. Henr. 400 (M6-
nioires touchant la superiorite* etc. 2, (pieces) 39 Nr. 16).
*) Der Schutz war eigentl. schon in diesem Priv. f. den Markgr. betont..
s) Art. 3. 4) Art. 4.
*) Für die etwas mildere Fassung der Ausfertigung von 1313 war es am
Platze, ein »salvo omni iure imperii« einzuschieben.
•) Böhmer, Reg. Heinr. VII. Nr. 381. S. oben S. 575 Anm. 4.
*) Oben S. 575, Anm. 5, 6, 7.
*•) Vgl. die späteren Privilegien für Obizo : St.-Arch. Turin, Paese di nupvo
acquisto Tortonese Mazzo 3, Arquate 4; und ib. Mazzo 4t Nr. 1, 4 (Cassan Spi-
nola) für Gianotto Spinola.
») Dies ist ja natürlich auch der Sinn der Forderung bezüglich des Mark-
grafen v. Cravesana.
584 Vinzens Samanek.
wurden ja auch jene Ansprüche, nach deren sorgfaltiger Elimininmg
Punkt drei und vier noch zu retten war; nichts bezeugt sinn fälliger,
wiesehr Militärhoheit und Rivierenherrschaft den Angelpunkt der Di-
vergenzen bedeuteten, als die Tatsache, dass bei der späteren neuerlichen
Petitionirung durch die Stadt für den dritten Artikel eine andere denn
die bereits gebotene Formulirung von den Gesandten des Kaisers als
einfach unzulässig bezeichnet wurde1). Demgemäss wollte Heinrich
von einer Bestätigung der nicht unbilligen Rechts- und Besitztitel nur
wissen, wenn ihm daraus alle nutzbaren Hoheitsrechte reservirt blieben;
in Wirklichkeit gab er dem Vikar geradezu das Yeräusserungsrechl Be-
trachtete anderseits die Stadt Wahrung von „exercitus et expeditio* nicht
sosehr als der Bestätigung bedürftig, sondern als selbstverständliche
Voraussetzung2), so hat sich von da aus der prinzipielle Gegensatz nur
noch verallgemeinert Ebensowie die Stadt von Inhalt und Wortlaut
ihrer Forderungen nicht lassen wollte, ebenso scheint derartiges dem
König Veranlassung gewesen zu sein, nachdrücklichst die von ihm
beanspruchten Rechte des Dominiums hervorzukehren. Gleichzeitig
ungefähr mit der Instruktion für den Vikar zog er auf der ganzen
Linie gegen den ursprünglichen Sinn des Endvertrags von 1311 zu-
felde. Jetzt hatte nicht nur eine Ausmerzung der mit jenen unver-
einbaren Stellen zu erfolgen, sondern es sollte vor den gegebenen
Vergünstigungen grundsätzlich die „dominatio ad vicennium* mit ihren
Rechten8) die unbedingtere Giltigkeit haben4). Genua anerkannte
solche Rechte nicht, wollte aber doch die Bewilligung des Privilegs
in der verlangten freiheitlichen Fassung nicht daran scheitern lassen.
') »Terciurn capitulum sicut est concessum ita maneat«. Auch das ist doch
sehr bezeichnend, wenn es in der Ausfertigung des Punktes mit Umgehung jener
kritischen Stelle heisst : , quantum ad iura communis Janue et hominum districtui
ipsiuB sit in eodem statu Privilegium, quo erat tempore, quo Italiam intravimus*.
Vergleichen wir die betreffende Stelle des früheren Privilegs für den Markgrafen
(s. S. 583 A. 1), so siebt man, dass dort nachdrücklichst die kaiserlichen Rechte
hervorgehoben sind. Weiter wollte man später noch weniger gehen. Man halte
dazu den in gleichem Sinne behandelten 4. Artikel.
*) S. oben S. 571 und bes. Art. 5. Es hat auch den Anschein, dass was
von jenen alten Privilegien momentan für wichtig galt, in der Petition berück-
sichtigt wurde; so ist vielleicht Kap. 13 zu beurteilen; vgl. Kap. 1, 2.
3) Im Endvertrage von 1311 selbst war davon in keiner Weise die Rede.
Den einzigen Anhalt konnte hier etwa die Erwähnung der Aurrechterhaltung
von ,ius et honos imperii« bilden. Der Begriff liess sich natürlich im geg"e-
benen Falle beliebig weit dehnen, bis er jener Bedeutung nahekam. Den Sinn
hatte er aber im ursprünglichen Zusammenhang nicht. Vgl. unten S. 592, A. 5.
4) Senckenbergs Gedankengang, den wir einleitungsweise besprachen, und
der sich im Laufe unserer Darlegungen als unhaltbar erwiesen hat, erhalt in
diesem Zusammenhange die richtige Beleuchtung.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 535
So refüsirte es zwar die Inkorporirung der Klausel in das Privileg,
Hess sich jedoch herbei, diesen im Vergleich zu dem der Stadt dann
Zugestandenen doch immerhin weniger bestimmt gefassten Punkt in
einer davon getrennten Form entgegenzunehmen. Der Stadt war es
hiebei natürlich ebensowenig Ernst mit der Anerkennung des letzteren,
als wie dem König, wenn er später ganz sichtlich zum' Schein darauf
einging1), mit einer Verzichtleistung auf seinen bezüglichen Anspruch2),
da er ja sogar dem Verfassungsreskript eine Sicherungsklausel gab.
Wir werden somit sagen können: die Verhandlungen über die
einzelnen Punkte führten schliesslich zu dem Resultat, dass sich zwei
Fassungen einander gegenüberstanden, welche die beiderseitigen kon-
traren Ansprüche aus dem Dominium repräsentirten. Die eine liegt
uns im ersten Teil des Konzepts des Kammernotars vor, die andere
wesentlich in der späteren Ausfertigung. Wir haben es mit einer tat-
sächlichen, zu bestimmter Zeit erfolgten Privilegienerteilung zu tun,
welche mithin als Entwurf gefasst werden konnte8); wieweit sie ging,
lässt sich schon äusserlich, wenn man von den erörterten, auf Absicht
beruhenden Ungenauigkeiten absieht, aus dem erhaltenen Konzepte
erkennen, ebenso was einen entscheidenden Grund bildete, warum die
Ausfertigung verschoben wurde; denff gerade der fünfte Artikel ist
nur in Petitionsform stilisirt. Die kaiserliche Fassung vermied durch-
gehends die kritischen Wendungen „terrae in quibus commune habet
exercitum et expeditionem (cavalcatara)*, „homines qui sunt in oboedi-
entia comunis* und ersetzte sie durch das farblosere „horuines di-
strictus ipsius comunis*. Ausser der strittigen Klausel ergab sich
f) S. den Erledigungavermerk zum 14. Punkt in der Kopie.
*) Es wäre hier noch einer Auffassung zu begegnen, wonach das Vorgehen
der Stadt bezüglich dieser Klausel hauptsächlich mit Rücksicht auf künftige Zeiten
begründet gewesen sein könnte« Jedoch ist an und für sich schon klar, dass
wenn nur das zwanzigjährige Dominium betont war, dem Privileg daraus irgend
ein Rechtsnachteii für die Folgezeit nicht erwachsen konnte. Wenn die Stadt
nicht wollte, dass der Passus dem Privileg anhafte, so war dies doch schon
deshalb kein Mittel sich gegen Präjudiz zu sichern, weil der König die Herr-
schaft auf 20 Jahre übernommen hatte, um eben für die spätere Zeit keine
schädlichen Rechtshaltpunkte zu geben. Übrigens entsprachen doch auch min-
destens die HSlfte der Artikel, einige sogar ausschliesslich (z. B. 6, 7, 10) aktu-
ellen Bedürfnissen und Fragen.
8) Ein formell auffallend ähnlicher Vorgang lässt sich bei der »magna
Charta« Englands belegen. Hier ist uns ein Originalentwurf erhalten mit der
Überschrift: ,lsta sunt capituia que barones petunt et dominus rex concedit«.
Die einzelnen Artikel nehmen aber in der Fassung eine Mittelstellung zwischen
dem ersten und zweiten Teil unserer Petition ein; es heisst etwa: »rex non
ftaisiet terram; rex non concedet; ne rex capiat; si aliquis decesserit . . . di-
etribuatur etc. (Palaeographical society pl. 125).
586 Vinzenz Samanek.
ferner noch einiges, was doch keineswegs sonderlich als Privileg be-
trachtet werden konnte; so gleich nach dem ersten Punkte die Ver-
pflichtung nicht nur zum Lehnseid, sondern auch zn den „servitia ad
que tenebantur illi a quibus comune Janue causam habet* ; so, wenn
vor dem sechsten Artikel, der sich leicht angliedern liess, die Verfü-
gung eingeschaltet wurde, kein aus Genua oder seinem Machtgebiet1)
Gebürtiger dürfe das Amt eines kaiserlichen Vikars in der Stadt be-
kleiden. — Diesem Ergebnis gegenüber braucht hier nicht eingehender
noch der etwaige Einwand als irrig abgewiesen zu werden, als ob diese
Differenzen überhaupt nur hervorgerufen seien durch eine Umänderung
in der späteren Fassung der Petition. Denn es ist ganz selbstver-
ständlich, dass dann in der letzteren auch überall der unpassende Titel
trex« in .imperator" oder „imperator tunc rex* abgeändert worden
wäre2); sollte aber äusserlich der Anschein früherer Abmachungen
erweckt werden, so hätte man sich nicht gescheut, auch den fünften
Punkt nicht als Petition zu fassen, oder aber man hätte diesen über-
haupt dem zweiten Teile angliedern müssen.
Der 11, Februar 1312 wird als der Tag der wirklichen Verlei-
hung gelten müssen. Von einer solchen zu sprechen brauchen wir
gar keinen Anstand zu nehmen; denn die Ausfertigung der vom König
gebilligten Artikel in der entsprechenden Formulirung hing doch
sicherlich nur von der Stadt selbst ab, welche aber offenbar danach
vorläufig, in der Hoffnung auf eine spätere günstigere Gelegenheit, gar
kein Verlangen trug3), wobei auch vielleicht die nahende Kaiser-
krönung einen Vorwand gegeben haben mochte4). Und in der Tat
ergeben sich in dieser Richtung Haltpuukte, welche die ganze Sach-
lage zu erhärten geignet sind. Tolomeo von Lucca berichtet in seiner
„Vita Clementis V." ganz ausdrücklich, König Heinrich habe, wie er
vernommen, bei seinem Abzug aus Genua der Stadt ein Privileg ver-
liehen6). Dass der Autor hier einer vorzüglichen Quelle gefolgt ist,
') Man vermied natürlich die entsprechende Wendung und drückte sich
vorsichtig aus: »oriundus a Corvo usque Monacum«.
*) Wie z. B. im ersten Kap. des 2. Teils.
3) Von Handlung im Gegensatz zu Beurkundung hier zu sprechen werden
wir daher besser vermeiden.
<) Vgl. B. F. Reg. 669, Liber jurium l, 564 wo Friedrich IL (a. 1212) den
Genuesen verspricht, die Privilegien innerhalb 15 Tagen nach seiner Kaiser-
krönung zu bestätigen.
b) Baluze, Vitae Paparum Avinionensium I, 44. Tolomeo scheint hier
überhaupt sehr gut unterrichtet zu sein. Den Abzug des Königs setzt er richtig
in den Februar (eodem tempore et mense Februario, imperator recedens de
Janua), dann heisst es : Fertur autem quod in suo regressu privilegiavit Jiinuam.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 587
lassen auch die kaiserlichen Batsakten erkennen. Die Kommissäre,
die im April 1313 nach Genua gingen, erhielten unter anderem fol-
gende Anweisung1): „si aliquid diceretur pro ipso communi Janue
dictis ambaxiatoribus de graciis dicto communi concessis et non-
dum ad effectum deductis, respondeant quod non stetit per
dominum quin effectualiter traderentur*. Wird durch diese
Stelle alles früher Gesagte ganz ausser Zweifel gestellt8), so ergibt sich
geradezu, das* gegenüber dem dauernd ablehnenden Verhalten der
Stadt die kaiserliche Regierung selbst es war, welche in einem Mo-»
mente, wo sie Genuas Hilfskräfte so dringend bedurfte, die Bolle des
Nachgiebigen spielend durch eine aus eigener Initiative vollzogene
Ausfertigung der Artikel ihre Geneigtheit zur Entgegennahme weiterer
Wünsche bekunden wollte; freilich, wenn man betonte, bloss die ur-
kundliche Ausstattung den dem Wortlaut nach festgesetzten Punkten
geben zu wollen, so war derartiges doch eben nur bezüglich der von
Heinrich genehmigten Fassung gemeint8). So ward denn den Ge-
sandten die Aufgabe zuteil, die in urkundliche Form gebrachten Ar-
tikel der Stadt als ein der Gnade des Kaisers zu verdankendes Privileg
auszuhändigen *).
Die kaiserliche Regierung mochte als Folge dieses Schrittes eine
neuerliche Aufrollung der Privilegienfrage voraussehen, vielleicht war
ihr auch schon darauf bezügliches zu Ohren gekommen5). Jedenfalls
konnte man auf Kontroversen über den Wortlaut des ausgefertigten
Privilegs gefasst sein, ebenso wie auf eine etwaige Mehrforderung.
») D&nniges I, 99.
*) Ihr entsprechen auch die Erledigungsvermerke der uns vorliegenden
Kopie, welche allerdings sich natürlich vornehmlich auf die wirkliche Ausferti-
gung beziehen (Vgl.: »concessum est iam in privilegio concesso < per dominum
imperatorem; sicut est concessum ita maneat). Beim 14. Kapitel heisst es »Con-
ceditur*, während die Verleihung formell erst in einer rechtskräftigen Ausfer-
tigung geschehen konnte.
*) Vgl. übrigens dazu, was bei Ficker, Beitr. I, 348 (§ 187) von den Bre-
vjarien eines Privilegs (in denen wahrscheinlich der Inhalt der versprochenen
Vergünstigung angegeben gewesen sei) und von der Einreichung solcher Schrift-
stücke an die Kanzlei gesagt ist.
*) Dönn. I, 100: et ut oognoscat ipsum comune benivolentiam quam habet
dominus erga ipsum comune, dicant, quod dominus fecit dietas gratias com-
pleri et sigillari per Privilegium inde scriptum, quod dicto co-
muni debeant consignare.
5) Die Aufhebung der Genua schädlichen , imtnunitates et franchisiae<,
von der es nicht sicher ist, ob sie durch Petition angeregt wurde, mag vielleicht
in diesem Zusammenhange hervorgehoben sein. Vgl. auch die Hintertreibung
einzelner Repressalien gegen. Sizihaner (Dönn. I, 100 letzter Abs.)
588 Vinzenz Samanek.
Für diesen Fall erhielten die Kommissäre die Anweisung, der Stadt
einen Vortrag ihrer Wünsche am Hofe selbst anzuraten1). Als dk
Kommissäre nach Genua kamen, liessen sie am 4. Mai in feierlicher
Versammlung, wo über die Kriegsforderungen beraten werden sollte,
die beiden Privilegien öffentlich verlesen2). Es muss also wohl un-
mittelbar oder nicht lange vor diesem Akte, aber jedenfalls in diesem
Konsil gewesen sein, als die Stadt die Anwesenheit der kaiserlichen
Gesandten dazu benützte, um nochmals ihre Ansprüche in förmlich»
Weise vorzubringen. Ob diese Beschlüsse von einem renitenten An-
zianenrate oder sonstwiö gefasst waren, darüber ist nicht Klarheit m
gewinnen8). Jedenfalls wurde der alte Entwurf4) vom Feber 1312
zugleich mit einer neuen Serie von Desiderien den Gesandten zum
Zwecke einer umfassenden Privilegienerteilung vorgelegt. Die „Deli-
beratio ambaxiatorum* wollte eine solche vorbereiten. Die Kommis-
säre begnügten sich bezüglich des ersteren fast durchwegs auf die
Ausfertigung vom 27. März zu verweisen, mit nachdrücklicher Beto-
nung bei etwaigen Differenzen desselben6). Anders stand es mit dem
zweiten Teil, welcher ganz neue Forderungen brachte6). Dieser stellte
nun eigentlich fast ausschliesslich die Frage des Dominiums und es
spiegeln sich in ihm zum Teil die Folgen einer Gestaltung, welche
sich aus der Ausübung der dem Vikar vom Kaiser erteilten Macht-
befugnisse ergaben.
Wir erhalten in diesen Propositionen Ausschluss über ein ganz
merkwürdiges Projekt, das entschieden auch auf die Politik Hein-
richs VII. in der letzten Zeit seiner Regierung neues Licht zu werfeü
geeignet ist Denn es ist nichts geringeres als- die Begründung
und Sanktionirung eines förmlichen städtischen Terri-
!) Dönn. I, 100: et si aliquid ultra dictum comune Janue velit petere super
declarationibus (!) aut additionibue jlictarum gratiarum, dicant quod mu-
tant ad dominum suos ambaxiatores ; et dominus in his que potent cum honore
buo dicto com uni Janue gratiosus existet.
') Dönn. I, 101 1. Abs. : in dicto coneilio lecta faerunt . . quedam privilegia
ßigillata sigillis pendentibus dicti domini imperatoris de graciie et immanitati-
bus per ipsum factis et concessis.
») Der ganzen Kopie ist von Bernard die Überschrift gegeben: »Petita per
concilium (concionem) Janue«.
4) Man brauchte da nur etwa noch am Schluss von Kap. 15 anzuweisen:
et ubi dicitur »dominus rex<, dicatur »sacratissimus imperator« (vgl, darüber
oben S. 580 Anm. 3).
*) So heisst es beim 3. Kapitel: sicut est concessum, ita maneat; ebenso
beim 6. Kapitel. (Vgl. auch Kap. 4). Zum Unterschied davon betonte man bei
ganz gleichlautenden Stellen etwa: concessum est siout etat (petitur).
«) Die Petition, mit einer Tnvokation beginnend, ist an den Kaiser gerichtet.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 589
torialstaates durch den Kaiser, was hier in Verhandlung ge-
zogen wird. Friedrich II. hatte einst (1212) neben einer beträcht-
lichen Geldsumme den Genuesen das Fodrum und alle kaiserliche Ge-
richtsbarkeit in Mark und Konritat von Monaco bis Atreuolio als Lehn
zu überlassen versprochen1). Jetzt sollten geradezu sämtliche Rechte,
welche das Reich im bisherigen Machtgebiete Genuas von Monaco bis
zur Mündung der Magra, von Gavi bis zum Meere innehatte, also ganz
Ligurien der Stadt zu Lehn gegeben werden. Und dies um den Preis
einer einmaligen Kriegskontribution von noch zu bestimmender Höhe ;
diese hatte gewissermassen als Anleihe seitens der kaiserlichen Regie-
rung zu gelten, für die jene Rechtstitel verpfändet wurden. Die Kom-
missäre waren im Prinzipe mit den Vorschlägen einverstanden, so dass
man mit Grund auch auf seiten Genuas eine vorherige Orientirung über
die ganze Sache wird aunehmen können; heisst es doch auch in der
Petition selbst, der Kaiser müsse bekennen, die Summe entgegenzu-
nehmen „pro magna necessitate ipsius pro recuperandis terris imperii*.
Die Auffassung der Stadt ging nun dahin, dass mit Rückgabe der
ganzen Summe das Rekompensationsobjekt, die nominell als Lehen
verpfändeten Reichsrechte nicht eo ipso, sondern erst durch ausdrück-
liche Willenserklärung des Kaisers seinem rechtmässigen Besitzer zu-
fallen sollten. In letzterem Falle hätten wenigstens die in jenem
Piandobjekte inbegriffenen Rechtstitel früherer Kaiserprmlegien, vorab
Militärhoheit, sowie der mit den Gemeinden der Rivieren abgeschlos-
senen Verträge in Geltung zu bleiben, welche bei der Gelegenheit zu
bestätigen seien. Wie scharf man hier zwischen eigentlicher Verleihung
eines ganzen Territoriums2) und dem Inbegriff all jener Rechte schied,
welche die bisherige Rivierenherrschaft Genuas bedeuteten3), zeigt der
Umstand, dass die entsprechenden Kaiserprivilegien und die einseitigen
») Huill.-Br6h. Ia, 213 (B.F. 669): Item dahinaus comuni Janue in feudum
fcdrum totum sive ius exigeadi vel accipiendi fodrum omnenique iurisdictionem
et districtum quod et quam imperialis maiestas habet et solita est habere a
fossato de Atrenolio usque Monacum per marchiam et comitatum totum.
') Dort, wo Genua den früheren Kaisern Fidelität schwur, wurden übrigens
die Rivieren auch ausdrücklich als dem Reiche zugehörig betrachtet: Lib. jur. I,
212 ff. non ero in consilio etc. quod imperator perdat . . . aliquam terram aut
civitatem Janue vel comitatum et eius districtnm; ib. 373. (Ausserdem schwören
sie dem Kaiser Kriegszazug). Hier handelt es sich um den territorialen Begriff.
Ganz gleiche Fidelitätsformeln finden wir bei den Lehnshuldigungen aus dem
ligurischen Gebiete gegenüber Genua! (non ero in consilio . . quod comune
Janue perdat terram, honorem etc.).
s) Vgl. die darauf bezüglichen Wendungen im 1. und 2. Abschnitt dieses
Petitionspunktes I.
590 Vinzenz Samanek.
Verträge gerade für die vom Übereinkommen auszunehmenden grossen
Reichsvasallen innerhalb des Territoriums, nach Erloschen des Vertrags
aber für das ganze Machtgebiet Bechts Wirksamkeit zu besitzen hatten,
des weiteren das hievon unabhängige Verlangen nach Verleihung der
Rechte, welche das Reich in Amelia und Barbazano besass1). Die
Stadt trug sich ganz sichtlich mit dem Gedanken, dass eine Amor-
tisation der doch als fundirt zu geltenden Schuld des Kaisers auf ab-
sehbare Zeit nicht zu gewärtigen wäre. Dann hatte sie ja erreicht,
was bisher nur Gegenstand prinzipiellen Verfassungsstreites gewesen:
es lässt sich ermessen, welche Bedeutung Genua dem Zustandekommen
des Projektes beilegte, wenn es trotz seiner misslichen finanziellen
Lage zu ganz bedeutenden Opfern bereit war.
Aber Genua machte auch abgesehen von derartigen Plänen, wie
sich aus ihnen ergibt, in nachdrücklichster Weise seinen Standpunkt
geltend, ja verlangte geradezu zur grösseren Sicherheit eine förmliche
Bestätigung der Kaiserprivilegien, natürlich unter vorwiegender Beto-
nung von „exercitus et expeditio*, das noch eine räumliche Erweite-
rung erfahren sollte2). Indem so durch die ganze Gestaltung des Do-
miniums das Vertrauen zu den Zusicherungen von 1311 verloren ge-
gangen8), griff man nur konsequent nunmehr über das
in jenem Grundakte Gewährleistete hinaus: auch die aus-
drückliche Anerkennung aller bisherigen Verträge im Umkreis des
Machtgebiets stand unter den Postulaten. Und noch weiter suchte die
Stadt für den Ausbau der bisherigen Hegemonie über Ligurien die reichs-
rechtliche Genehmigung zu erlangen. Daher die kühne Forderung
hier willkürlich jeglichen Rechts- und Besitztitel erwerben zu können,
ohne selbst an die Schranken des Reichslehnrechts gebunden zu sein4).
l) Vgl. über das schon altere Bestreben Genuas nach Herrschaft über diese
Kastelle Caro, Genua 2, 371 Anm. 3.
*) S. die Stelle: addendo dignetur in confirmatione privilegiorum addere
ubi dicitur >a porto Veneria usque Monacum«, quod dicatur >a face Macre nsque
Monacum«, und Art. 8, oben Anm. 1.
•) Vgl. die Wendung : »dignetur imperatoria maiestas comuni Janue confir-
mare et ad cautelam de gratia innovare«. Also eine summarische Bestäti-
gung wie 1311 genügte nicht mehr. Nur die auf Sizilien bezüglichen Bestim-
mungen, welche schon in der Bestätigung Friedrichs II. (B.-F. 1179) fehlen,
waren auszulassen.
4) Art. 5. Diese Forderung, auch Reichslehen ungehindert erwerben zu
können, die als »magnum preiudicium« gegen die Ehre des Reichs abgewiesen
wird, ist im Wesen ganz dieselbe, welche im österreichischen »Privilegium
maius« als Bestandteil einer Fälschung erscheint! (Vgl. Wattenbach, Arch. i
österr. 0. 8, 115 Nr. 3: K. Heinrichs Freiheitsbrief von 1228, der überhaupt in
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 591
Daher das Bestreben die bereits statutarisch festgesetzte Landfriedens-
gewalt über das Machtgebiet in konsequenter Erweiterung der Militar-
hoheit, ebenso wie einst diese, durch Privileg zu erwirken1), derart
dass Genua nicht nur Unruhen und Aufstände daselbst durch seine
eigenen Organe zu unterdrücken, sondern in weitestem Masse das un-
bedingte Recht über Krieg und Frieden auszuüben sich vindizirt. Damit
hängt zusammen, dass die Vikare der Rivieren zwar dem von Genua
unterstehen, jedoch nur durch die Stadt selbst bestellt werden sollten,
eine Forderung, die man bei der ersten Petition zu stellen nicht ge-
wagt hätte8).
Heinrich VII. hatte anfangs von Genua 60.000 Goldgulden zum
Geschenke erhalten3). Jetzt war es ihm vor allem um Beschaffung
der Kriegsflotte für den Feldzug gegen den geächteten König zu tun,
die er doch nur von Genua erhoffen konnte. Die nach Venedig ab-
gehenden Gesandten hatten den Auftrag erhalten, eventuell statt der
Kriegsschiffe eine Kontribution in Geld zu verlangen4), aber mit der
ausdrücklichen Anweisung zu diesem Mittel erst zu allerletzt, ja auf
selbständigen Antrag der Republik zu greifen5). In Genua nun erhielt
der Kaiser die Galeeren, trotzdem wurde aber auch über eine Beisteuer
in Geld verhandelt. Heinrich und seine Regierung setzten eben alles
daran den Krieg möglichst machtvoll zu führen, und waren bereit
selbst einen Hauptbestandteil des bisher gewonnenen Herrschafts-
gebietes hinzugeben, wenn nur hiedurch die Aussicht auf den ungleich
glänzenderen Besitz6) eine desto begründetere wurde. In diesem Sinne
durften wohl die Ratskommissäre ein Projekt auch ohne ausdrückliche
Instruktion beurteilen. Erscheint es überaus merkwürdig, dass der
Kaiser den schliesslichen Erfolg des Verfassungsstreites seiner Gegnerin
Bezug auf den ganzen Besitzstand mit der Petition Genuas (bes. 1. Teil) zu ver-
gleichen ist).
«) Art. 6 s. oben S. 573.
8) Art. 10 8. Art. 6 der ersten Petition. Auch der 14. Art. der zweiten,
der die Aufhebung aller Zollprivilegien im Machtgebiete Genuas verlangt, ist in
dem Zusammenhang hervorzuheben; er richtet sich wohl auch gegen die Zoll-
befreiung der Spinola (vgl. oben S. 564, Anm. 4 : St.-Arch. Turin, P. d. n. acqu.
Torton., Mazzo 4, 1).
') Alb, Mussato V, 1.
4) Dönniges I, 104: adiutorium peccunie in tanta quantitate quanta con-
ßtarent ipse XV galee.
*) lb: expectato prius sicut eis videbitur, antequam \eniant ad petitionem
peccunie insistendo solummodo de gualeis, quod ipsi Yeneti a se ipsis moveantur
offerre peccuniam: et dicant in casu peccunie quod dominus de ipsa peccunia
faciet armari alias gualeas.
•) Vgl. auch Dönn. 2, 113 Zeile 4.
592 Vinzenz Samanek.
zu überlassen gesonnen war, so ist ein anderes noch charakteristischer:
der Auffassung Genuas, welches einem ohnehin weitgehenden Vertrag
den Charakter eines formlichen Privilegs geben wollte, vermochten
sich die Gesandten unmöglich anzuschliessen ; nach Bückerstattung
des Darlehens hatte der augenblickliche Zustand wieder in seine
Rechte zu treten1). Damit war deutlich genug gesagt: dieses
Dominium musste alle tatsachlichen Faktoren der genuesischen
Bivierenherrschaft enthalten. Bestätigung der kaiserlichen Privilegien
und tConvenidonesg2) ward erst durch wirkliche Vorlage am Hofe
zur Erörterung für fähig angesehen, wohl weil man hier auch
Verletzung des Militärregals fürchtete3). In hohem Grade be-
zeichnend ist doch, dass gerade der im sechsten Artikel nieder-
gelegte Anspruch auf unbedingte Gewalt über Krieg und Frieden im
Bereiche des Machtgebietes nur als Bestandteil des Vertragsprojektes
akzeptabel schien, das Dominium diese wichtigen Befugnisse vollauf
sich reservirt; und ähnlich dürfte die Ablehnung des achten Artikels
aufzufassen sein4). Im ersten Punkte der früheren Verleihung hatte
der König der Stadt nur ihre Besitzerwerbungen bestätigt ohne einen
wirklichen Inhalt, während im Gegensatz dazu nach dem Grundakte
von 1311 die Bivierenverträge folgerichtigerweise nicht tangirt werden
konnten, wenn die sie begründenden Privilegien intakt blieben. Die
Verschärfung des beiderseitigen Standpunktes hat jetzt mit dem Her-
vortreten der wichtigsten konkreten Streitpunkte einen Höhepunkt
erreicht. Der grundlegende Vertrag musste ja schon in sich zerfallen,
sobald nur eine solche Verschärfung eintrat, sobald vor allem der
Kaiser ein 9ius dominii'5) entwickelte, wie bei der früheren Artikel-
serie wahrzunehmen, aus dem er dann die massgebenden Konsequenzen
zog. In einem anderen, ähnlich gearteten Falle führt uns Heinrich VH
l) S. Erledigungavermerk zu Art 1. ») Vgl. übrigens S. 604 Anm. 3.
») Erledigung8 vermerk zu Art. 2. Betreffen doch die am Hofe eingelangten
Urkunden gerade diese Materie (s. Beil. VI, 1).
«) S. den Erledigungsvermerk (fieri potest ex congruis conventionibus).
5) Der Ausdruck ,ius et honos imperii«, welche nach dem Vertrage von 1311
nur unverletzt zu bleiben hätten, ist doch viel zu unbestimmt und allgemein und
dürfte sich obendrein in jenem Zusammenhang blos auf die Unpräjudizirlichkeit
des Vertrages für spätere Kaiser und Könige beziehen. Vgl. Übrigens oben S. 563
Anm. 2 und 23. 584 Anm. 3. Gegenüber etwas von vornherein nicht Bestimmten
kann eben nur das Spezielle eine Einschränkung bilden. Eine schlagende Ana-
logie findet sich bei der Verleihung Pontremolis an Lucas v. Fiesco: Die Borg
wird gegeben »cum omnibus iuribus, pert. nee non omni terra, honore,
iurisdictione, distrietn, potestate et omnibus que nos ibidem habemus«, gleich-
wohl reservirt sich der Kaiser die wichtigsten Rechte. Vgl. die folgende Anm.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 593
nur wenig später eine ganz auffallende Übereinstimmung der inhaltlich
angegebenen Bechte des Dominiums mit dem in Genua Geübten vor
Augen1).
Eine entsprechende Bechtssphäre lässt sich aber anderseits auch
bei der Stadt annehmen, welche allerdings direkt auf dem Wortlaut
des Vertrags basirt. Es brauchte danach gar nicht so wesentlich zu
erscheinen, dass die Vikare der Rivieren, wie natürlich, dem von Genua
untergeordnet sein sollten, wenn nur wenigstens bei ihnen die Stadt
selbst sich das Recht ihrer Bestellung wahrte: für die Regierung Ge-
nuas (und auch des Distrikts) sollen die Statuten die gesetzliche
Schranke aller Beamtungen darstellen. Dies ist mit besonde-
rem Nachdruck durchgehends betont8). Für die noch im Amte be-
findlichen Personen möge eine Ausnahme gemacht werden, künftighin
aber dürfen Bestellung und Amtsführung nur nach den Statuten sich
richten. Wird ausdrücklich hinzugefügt: „non obstantibus aliquibus
concessionibus privilegiorum vel rescriptis de ipsis officiis"8), so ist
kaum zweifelhaft, dass man hier vor allem an den kaiserlichen Vikar
und die ihm gegebene Verfassungsinstruktion dachte.
Tatsächlich spricht in diesem Sinne der folgende Petitionspunkt,
der Vikar t des Kaisers und der Stadt* müsse alle Genua betreffenden
Agenden mit dem Anzianenrate erledigen, zu dessen Beschlussfähigkeit
mindestens achtzehn Mitglieder erforderlich seien. Aufs bestimmteste
wird die Notwendigkeit einer verfassungsmässigen Einschränkung der
Vikarsgewalt durch die Statuten der Stadt namentlich bezgl. Veräusserung
von Staatsgeldern hervorgehoben. Heinrichs Statthalter dürfe überhaupt
ausser etwa bei gemeinen Delikten4) nichts beginnen weder allein, noch
„cum consilio ancianorum vel aliquo aliotf, was dem zuwiderliefe.
Sichtlich ist in diesem Satze auf das Institut der f Septimanarii* ange-
*) Sforza, Mem. e doc. di Pontreraoli 2, 311 Nr. 29 (1313 Juli 6) = Winkel-
mann Acta 2, 266 Nr. 415 (Verleihung von Pontremoli): Es sollen die »consueta
servitia« geleistet werden »specialiter . . nobis in imperio retinentes quod homines
dicti burgi guerram vivam faciant nostris rebellibus et aliis quibüs nos . .
bellum indiceremus vel ab illis indictum haberemus, nee non
homines nostros omni tempore intromittant ad faciendum . . guerram, et ad
exercitos nostros seu expeditiones quaudo requisiti fuerint teneantur venire et
omnia servitia nobis et imperio ex iure veteri et novo . . . prestare; salvo
finaliter nobis et successoribus nostris iure directi dominii ac omnibus
iuribus et honoribus que in feudo domino superiori reservari debent«.
*) So bei Gericht ssachen (Art. 3), wobei namentlich die Appellationen eich
an die diesbezüglichen Statuten halten sollten.
*) Art, 9.
4) Eine »curia maleficiorum« ist belegt: Dönn. I, 90 Z.* 5 v. u.
Mitteiltuffen XXVII. 38
594 Vinaeni Samanek*
spielt, mit oder ohne deren Beihilfe der Vikar ja tatsachlich die un-
beschränkteste Gewalt hatte. Wenn es auffallen konnte, daas gv
nichts von einem grossen Bäte erwähnt ist, so wird das eben
Gesagte schon die Betonung der Kompetenz des Anzianenraies als eine
wesentliche Forderung erscheinen lassen. Und gerade hierin beruht
das Eigentümliche des ganzen Vorschlages. Der Gegensatz zwischen
den geschäftsführenden Bäten und dem verfassungsmässig um die Zu*
Stimmung befragten Kolleg hatte sich bei der Tatsache, dass ein
kaiserlicher Vikar, der seine Gewalt nicht von der Stadt herleitete, die
Regierung führte, mit der Schaffung der Septimanarii zu gumsten der
ersteren verschoben. Wollte man nun auf jeden Fall die Befugnise
des Vikars an diesen Bat binden, so gab es nur den einen Weg,
diesen Gegensatz überhaupt aufzuheben. Das Kolleg als solches musste
dann die Funktionen der vexaminatores postarum* übernehmen. Und
das verlangt in der Tat die Petition1). Da nun hier, wie unter den
gegebenen Umstanden begreiflich, das Generalkonsil ausgeschaltet war,
sehen wir Verhältnissen vorgegriffen, die über das hinausgingen, w»
davon im späteren Vikariate Konig Boberts tatsachlich verwirklicht
wurde8), welche geradezu der Stellung des Dogen und seines Rates
entsprechen8). Hätte sich nun zwar immerhin auch in solcher Form
ein Interessengegensatz zwischen Bat und Vikar wenigstens dann ent-
wickeln können, wenn das zweite geforderte Moment, die stadtische
Gesetzgebung von dem letzterem nicht berücksichtigt wurde4), so
glaubte die kaiserliche Regierung am besten Einberufung des Kollegs
und was sonst vorgeschlagen ward, dem Belieben des Vikars anheim-
stellen zu sollen, um im wesentlichen nach wie vor den Standpunkt
f) Art. 11 : , ... omnia negotia exponantur consilio ancianorum si vide-
bitur vicario ipsius domini imperatoris et consilio ancianorum quod exponi de-
beant ipsi consilio*.
*) S. oben S. 297 f.
*) Vgl. oben S. 302 Anm. 5 und die Stelle: »et in quolibet consilio ancia-
norum possit esse dominus abbas populi et vocem habere sicat onus an-
cianorum«. Auch sprach man von nur achtzehn Räten!
<) Bezüglich der Möglichkeit eines Interessengegensatzes in obigem Fall«
wäre auf die dem Dogenrate analogen Verhältnisse zu erinnern, welche später
in Lucca unter der Signorie des Markgrafen Karl v. Mähren herrschten. Vikar
und Anzianen stellten hier zwei gleiche, entgegengesetzte Faktoren dar (»per
predieta non derogetur in aliquo hie, que commissa sunt vicario«). Die Anzia-
nen versammeln sich selbständig; der Vikar kann, wenn er will, ihren Versamm-
lungen beiwohnen. Die Verfugungen ergehen gemeinsam. Auch ist der Vikar
an ihre Zustimmung gebunden. In einzelnen Fällen aber scheint er eben freie
Hand zu haben. (Memorie e documenti per servire alTistoria del prineipato
Lucchese I, 287 Nr. 17. Regesti deF arch. di Lucca I>
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311 — 1313, 595
prinzipiellster Ablehnung ans dem Rechtsgrunde des Dominiums ein-
zunehmen.
Anch sonst wiesen die kaiserlichen Emmissäre Genuas An-
sprüche auf Wahrung der städtischen Legislative als unannehmbar
•ab. War das schon bezüglich der Gerichtsverwaltung namentlich
beim Appellationswesen der Fall, so schien eine nach den Statuten
vorsichgehende Wahl der städtischen Beamten vom Standpunkt des
Dominiums als reine Utopie1)« Auch die Ausübung des Notariats
war als ein Hoheitsrecht in dieser Sichtung nicht zuzugestehen8).
Nicht minder anstössig zeigte sich der Abschnitt über unge-
hinderte Ausübung, von Repressalien im Einklang mit den in den
Kapiteln darüber vorgesehenen Bestimmungen8). Konnte man früher
keinen Anstoss daran nehmen, wenn die Republik für ihre reichs-
getreuen Gebiete Schutz gegen Repressalien innerhalb des ganzen Di-
strikts beanspruchte, so musste das nunmehrige Begehren der Stadt,
ein alleiniges Recht zur Erteilung der Anwartschaft auf diese Gewalt-
massregeln zu besitzen, wie es in den Statuten festgesetzt sei, die ent-
schiedenste Abweisung erfahren*). Wir werden es als bemerkenswert
ansehen müssen, dass die Statuten gerade hier in Genua, mögen sie
auch in geringfügigen Sachen als angewendet zu belegen sein5), doch
im allgemeinen rechtlich dem beanspruchten Dominium so irrelevant
waren, wie dies sonst nicht nachzuweisen ist6). Eine derartige An-
spannung der Herrschaftsenergie wird sich uns nun auch des weiteren
als Folge des Verfassungsstreites ergeben.
Das Memorandum der Stadt ist nicht im Ratsbuche des Kaisers
überliefert. Dies kann umsomehr auffallen, [als gar kein Zweifel da-
*) Art. 3; 9. •) Art. 4. •) Art. 7.
*) Artikel 15. Vgl. Dönn* I, 65 Nr. 44, wo Kaufleute von Piacenza «ich
Aber einige Genuesen wegen Repressalienausübung beschweren, da der Kaiser
doch alle Repressalien in der Lombardei aufgehoben habe; sie bitten um Ein-
schreiten des Vikars. Vgl. auch Dönn. I, 91 Nr. 123 und I, 100: super eo quod
petuntur repressalie per quosdam Januenses contra quosdam Sicilianos dicant
•(sc. ambaxiatores) vicario quod concessionem ipsam impediat, cum hoc possit
inducere impedimentum negociis domini. Auch Dönn. I, 197: eine »robaria facta
in riparia Janue«, wird dem Vikar vom Kaiser kommittirt.
») Z. B. Dönn. I, 74 Nr. 79; 79 Nr. 99; 80 Nr. 102; 114 Nr. 83 (Supplik:
xion obstante aliqua lege comuni vel ipsius civitatis Januensis capitulo). Die
Belege zeigen, dass der Vikar gerade in den sein Interesse nicht tangirenden
Dingen mit unnachsichtiger Strenge die Statuten handhaben Hess.
e) Vgl. Dönn. I, 56 Nr. 18, wo der Vikar von Pisa sogar die Statuten be-
schwört, allerdings »de quibus sibi videbitur non esse contra honorem, ins et
fconum statum corone imperialis«.
38*
596 Vinzens Samanek.
ruber besteht, dass es bereits in die Zeit fallt, welche das letztere um*
fasst Allein, was zunächst nicbt befriedigend zu erklären ist1), Ter-
mag gerade nur noch schärferes Licht über die hier zugrundeliegen-
den Faktoren zu verbreiten. Denn das Charakteristische dieser Auf-
zeichnungen im Hofrate Heinrichs VH ist eben in einer ausschliess-
lichen Berücksichtigung dessen zu suchen, was mit der Verwaltung
und Aufrechterhaltung des in Betracht kommenden kaiserlichen Herr-
schaftsgebietes zusammenhängt Bewegen sich also die aufgenommenen
Petitionen innerhalb dieser Schranke8), blieben insbesondere ausge-
schlossen ernstlichere Erörterungen über die Grundlagen bestimmter
Herrschaftsverhältnisse8), mithin auch Forderungen, welche nicht auf
jener Voraussetzung fussten4), so ergibt das für Genua die Beobach-
tung, dass, wenn uus das Batsbuch die Intensität widerspiegelt, mit
der man am Hofe speziell genuesische Dinge sich angelegen sein liess*),
dies nur so weit geschieht, als mit der Bechtssphäre des kaiserlichen
Domiuiums vereinbar war. Das Verfassungsmemorandum erkennt nun
die letztere nicht an; in den Ratsprotokollen aber ist ein Bericht des
') Der Umfang der Petition wäre nicht ausschlaggebend, da in den Rats-
protokollen ebenfalls umfangreiche Aufzeichnungen anzutreffen sind, wobei in
Rechnung zu ziehen ist, dass diese Protokolle meist nur gekürzte Suppliken
enthalten.
*) Ja in diesem Interessenkreise sind die Begriffe Freiheit und Privilegien
schon als blosser Gegensatz zu Rebellenmassregelung zu fassen. (Vgl. Dönn.
1, 63 Nr. 41» bezüglich Brescia: li sires vuelle restituir . . . quar dure choee
est, que les ynnoces . . soient puni pour le pechiez des mauvais).
») Daher treten solche nur im Sinne des Reichsinteresses hervor, vgl. die
vorige Anm. und die Petition Savonas, Dönn. I, 87: es wird Aufstellung de*
populus petitionirt »cum hoc sit honor imperatorie maiestatis«; und wenn um
Einhaltung der Statuten gebeten wird, ist beigefügt: »salvo et reservato semper
in Omnibus et per omnia honore et speciali precepto imperatore maiestatis«.
Vgl. auch ib. I, 92 letzter Abs. Natürlich konnten sich immerhin einzelne Über-
schreitungen innerhalb der diesem Kreise entsprechenden Petitionen ergeben,
welche aber dann eben abgewiesen wurden. Vgl. dazu besonders die folg. Anm.
*) Man wird überhaupt scheiden müssen Petitionen in Angelegenheiten,
welche in keiner Weise das Reichsinteresse berührten und solche, bei denen da§
der Fall war. Waren erstere unbedingt vom Geschäftskreis des Hofrats aus-
geschlossen, so mussten die letztern dann indiskutabel sein, wenn sie die Grand*
lagen der Herrschaftsverhältnisse bedrohten. Nimmt man als Folge eine Unter-
lassung der Aufzeichnung solcher Stücke im Ratsbuch an, so deckt sich das
mit der Auffassung im Texte (VgL auch Einl. S. 251 letzter Abs.). Dana
mus8 man aus der Tatsache, dass das genuesische Memorandum nicht im Rat»,
buche erscheint, umgekehrt schliessen, dass es (was besonders nach der Erledi-
gung durch die Kommissäre begreiflich) in den Kreis der Aufzeichnungen de»
letzteren von vorneherein nicht passte,
*) Vgl. oben EinL S. 251 letzter Abs.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 597
Vikars1) verzeichnet, der ein Situationsbild Genuas bieten will; darin
ist schon äusserlich der Gegensatz ausgedrückt: dieses kann nur im
Lichte des Reichsinteresses erscheinen. Während also sonst in des
Kaisers Machtbereich Vorschläge von Städten im Einklang mit deren
Vikaren vor sich gingen und daher im Ratsbuche ersichtlich werden,
war das bei Genua infolge des Verfassungskonfliktes nicht der Fall2).
Und noch weiter ist der Gegensatz zu verfolgen.
Nachdem Gobert von Aspromonte im Februar, März oder
gar erst anfangs April 1313 seinem Nachfolger Uguccione della
Faggiuola im Vikariate Platz gemacht haben muss8), wird die Petition
Genuas vielleicht schon um diese Zeit in Vorbereitung gewesen sein,
worauf gewisse Anzeichen deuten4). Daraus liesse sich abnehmen,
jdass der neue Vikar sein Memorandum über den Stand der Dinge in
Genua, welches zwischen 16. und 18. April an den Hof nach Pisa
gelangte5), schon unter Voraussetzung der genuesischen Anspräche
abgefasst hat, indem ihm dann diese wenigstens ihrem wesentlichen
Inhalt nach kaum unbekannt sein konnten. Mag es da freilich auf«»
fallig scheinen, warum denn im Berichte des Uguccione mit keinem
Worte der Forderungen Genuas und vor allem der Berechtigung einer
Petition gedacht ist, so braucht einmal die Tatsache dieses Schrittes
bei der Stadt noch durchaus nicht festgestanden zu haben, anderseits
aber ist zu bedenken, dass schon deshalb eine Erörterung dieser Dinge
-vom Vikar nicht zu erwarten war, weil es schliesslich jedermann frei*-
stand, Forderungen direkt beim Kaiser anzubringen; ähnlich wie unter
Friedrich II. konzentrirte sich ja die Begierungstätigkeit des Kaiser*
») Pönn. I, 54 Nr. 17.
*) Vgl. die Bemerkungen oben S. 285 Anm. 3, welche in diesem Zusammen-
hange gemeint sind. . -
*) Urkundlich erscheint Gobert noch am 22. Jänner (St.-Arch. Turin, Banca
di S. Giorgio, Raccolta Lagoraarsino 1; e. oben S. 568 Anm. 3), zuletzt am
29. Jänner (Commemoriali I, 124 Nr. 553) [Die Bemerkung oben S. 276 ^Anm. 4
Z. 13 ist daher als irrig zu streichen]. Der Bericht seines Nachfolgers ist sieht-
•lieh nicht lange nach dessen Amtsantritt verfasst ; 8. den Abschnitt Über . die
Gehaltsfrage Z. 34-38.
4) Hier sei nur folgendes erwähnt: Genua suchte in der Petition eine Ge-
haltsregelung bezüglich des »künftigen« Vikars herbeizuführen. Dahingehende
Bestrebungen werden wohl ursprünglich mit dem damaligen Yikariatswechsel
in Zusammenhang stehen. Die Stadt bereitete sichtlich dem neuen Vikare
Schwierigkeiten, wie aus dem Berichte des letzteren zu entnehmen. Das mag
dann die Formulirung in der Petition erklären. Über das weitere vgl. später
im Text
*) Vgl. Dönn. I, Nr. 16 und Nr. 19, letzteres, zum 18. April, an welchem
Tage der Gesandte des Vikars zum -Hofgesinde aufgenommen wurde.
598 Vinzenz Samanek.
am Hofe selbst in weitestgehender Zentralisation1): nicht nur dass
Appellationen und Beschwerden an ihn gerichtet wurden8), auch sonst
konnten Farteihäapter und andere Persönlichkeiten ihre Bitten und
Vorschläge dem Hofe zukommen lassen8), Handlungen des Vikars an-
zuerkennen*) oder zu verhindern6), wobei unter Hervorkehrung des
Reichsinteresses selbst Kritik an den letzteren vorkam8). Der Stadt
als solcher ward aber geradezu ausdrücklich im ersten Privileg zuge-
standen worden ihre Anliegen jederzeit vor dem Kaiser vertreten zu
kSnnen7).
Zeigt sich, dass der Vikar mit seinem Berichte, ohne sich auf
prinzipielle Fragen einzulassen, einfach nichts weiter bezweckte, als aus
der augenblicklichen Lage die seiner Amtsgewalt entsprechenden selbst-
verständlichen Konsequenzen im Sinne der Reichszwecke zu ziehen,
so haben wir in dem Zusammenhang den Inhalt dieses Memorandums
zu beurteilen. Dem Vikar erscheint zunächst die gleichmässige Ver-
teilung der Ämter unter die Doria und Spinola für das Gedeihen des
Staates von der grössten Wichtigkeit, aber eben nur deshalb, weil
sonst das Reichsinteresse zu Schaden käme. Das letztere ist so über-
wiegend betont, dass gelegentlich über die auf Genua bezüglichen An-
gelegenheiten hinausgegriffen wird6). Bringt Ugguccione unter seinen
der schleunigsten Erledigung zuzuführenden Vorschlägen meist solche,
welche das aktuellste Interesse beanspruchten, so ist eben sehr be-
merkenswert, wenn sich hiebei ein formliches Gegenstück zur Desiderien-
reihe Genuas ergab: Die Ämter sollten ausschliesslich auf Veranlassung
des Vikars, nicht anderer Personen besetzt, in den Rivieren Vikare
und sonstige Beamte nur im Kamen des Kaisers von dessen
Statthalter in Genua ernannt werden, so zwar, dass bei ihrer Auswahl
eine Berücksichtigung der eigenen Landsleute zu vermeiden sei. Nur
i) Darüber künftig in meiner Arbeit über den Hofrat.
*) Z. B. Bonn. I, 68. Nr. 59;. 74 Nr. 79; 79 Nr. 96; 98, 99, 100; 80
Nr. 101, 102.
8) Z. B. Dönn. 1, 70 Nr. 80; vgl. bes. ib. 73 Nr. 77 (Bernabo Aurie) mit
Nr. 78 (Obizo); 83 Nr. 114; 89— 98 Nr. 122, 128 (Suppliken des Obertus Spinola).
«) Vgl. Dönn. I, 90; 92 etc.
*) Dönn. I, 83 Nr. 114, wo Lanceiotas Spinola ein Amt auszuüben wünscht
»hoc non obstante aliqua concessione que de dicto officio facta foret per vica-
rium Januensem, si qua facta reperiretur«.
6) VgL Dönn. I, 73 Jfr. 77, wo Bernabo Doria den Vikar der Lässigkeit
gegenüber dem Auftreten des »Rebellen4 Conrado Spinola, Admirals E. Roberts
seiht: e li vicaires y pourroit bien metre conseil, se il voloit etc.; vgl. auch I>
53 Nr. 7.
*) Axt II, vgl. Oben S. 581 Airnu 4.
8) Vorletzter Abs. des Vikarsberichtes.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313, 599
auf solche Weise könne sich der üble Zustand der Eivieren wieder
verbessern. Das Kastell von Amelia dürfe Bernabo Doria nur für den
Kaiser selbst verwalten, es schliesslich niemand anderem als diesem
resigniren. Auch über die Gehaltsfrage suchte Ugguccione Bat am
Hofe. — Dies alles also Forderungen, die auch Genua allerdings im
Sinne der Stadt beantwortet wissen wollte. Und im Rate des Kaisers
bat man die Proposita des Vikars nicht nur gebilligt, sondern noch
schärfere Konsequenzen aus ihnen gezogen.
Längstens 4. Mai mussten Genuas Petitionen, wie wir sahen, bei
den Gesandten eingebracht worden sein. So ist schon die Instruktion
an Uguccione della Faggiuola1) mit ziemlicher Sicherheit später
anzusetzen8), wo bestimmt wird, dass letzterer die Amtsführung des
Vikars der östlichen Kiviera zu kontroliren verpflichtet sei, und Vor-
schläge über eine Neubesetzung des Amtes nach Pisa zu erstatten
habe; wo des weiteren dem Verlangen der Stadt, die Ämter den Sta-
tuten unterzuordnen, das vollständig freie Verfügungsrecht des Vikars
bezüglich ihrer Besetzung entgegensteht. Offenkundig aber die Petition
zur Voraussetzung haben die Bestimmungen der Gesandschaftsinstruk-
tion vom 22. Mai3). Nach dieser sollten in der Riviera di Levante
zunächst zwei Vikare zu gemeinsamer Tätigkeit eingesetzt werden,
die dem Uguccione unterstehend und ihm zur Rechenschaft ver-
pflichtet, zur Probe auf drei Monate im Amte zu verbleiben hatten4),
später auch getrennte Vikariatsspreugel erhalten konnten. Solche bekam
auch die Riviera di Ponente, wahrend die Gebiete 9 ultra jugum* nur
ein Vikariat bildeten, das mit Obizo Spinola besetzt wurde. Sehen wir
hier im wesentlichen dieselbe Dreiteilung der Vikariatsgebiete (Riviera
di Levante, R. di Ponente, Gebiete „ultra jugum8) wie sie in der Pe-
tition sich findet, so ist dagegen an eine Bestellung durch die Stadt
nicht im entferntesten gedacht worden, die Einsetzung wird als aus-
schliessliches Recht des Kaisers betrachtet. Von eigenen. Vikaren in
Savona und Albenga ist nicht mehr die Rede: Savona bittet einmal,
der Kaiser möge die Stadt ausschliesslich ihrem Vikare zur Pazifizirung
t) Dönniges I, 113.
*) Bernabo Doria, der hier als Admiral erscheint, muss frühestens Anfang
Mai hiezu ernannt sein, s. Dönn. I, 71 Nr. 71.
*) Dönniges I, 116. Rainer v. Montimperiale wurde als Ratskommissär
nach Genua geschickt, zunächst nm der Stadt den Dank der Regierung für die
Bewilligung der Kriegskontribution auszusprechen.
<) Dönn. I, 116: et ideo statuit dominus breve tempus, ut interim probet
eorum acta et si bene se habeant, intendit dominus plus eos honorare et dictum
officium eis committere per menses tres sequentes.
600 Vinzenz Samanek.
anvertrauen, eine Einmischung desjenigen von Genua hintanhalten1).
Allein hier ein Vikar für sich, das war nicht mehr die Absicht des Kai-
sers. Auch der Vorschlag seines Statthalters bezüglich eines selbstän-
digen Kriegskapitans in Lunigiana fand seine Zustimmung nicht, letzterer
sollte vielmehr zugleich ein Teilvikariat der östlichen Biviera in von
Uguccione zu bestimmender Ausdehnung erhalten; in gleichem Sinne
ward über das Vikariat in Savona entschieden8); und damit hängt
zusammen, dass auch Albenga des Sondervikariats entbehren musste*).
Die Tendenz nach Vergrösserung und Eonzentrirung des genuesischen
Machtbezirkes liegt diesen Verfügungen zugrunde. Der eigentliche
Zweck aber all der intensiven Vorkehrungen in der letzten Zeit ist
kaum zu übersehen. Sie galten vor allem den Kriegarüstungen gegen
Eonig Robert.
Im Verfassungskonflikte mit Genua hatte der Kaiser seinem Stand-
punkt nicht das Geringste vergeben4). Er musste sich aber doch mit
dem Gedanken vertraut machen, die Ausrüstung einer Kriegsflotte auf
Kosten der Stadt werde gegebenenfalls nur auf dem Wege energischer
Massnahmen zu erreichen sein6); in erster Linie freilich war derartiges
kaum zu gewärtigen: schien der beste Weg, sich die Erfordernisse
wie anderwärts bewilligen zu lassen, so bot eben die Vikariatsverfas-
sung für den Erfolg doch eine abzuschätzende Gewähr, indem die
formelle Annahme dieser Vorlage in den Händen des vom Vikare mehr
oder minder abhängigen Anzianenrates lag. Wieder war es Obizo
Spinola, der hier seine Dienste leistete6); so erreichte man ohne
Schwierigkeit das gewünschte Ziel, die Anzahl der Schiffe und Mann-
schaft mit der auf die Ortschaften der Rmeren umzulegenden Kol-
lekte7). Wenigstens war dies eine Grundlage, auf der die kaiserliche
Regierung des weiteren keinen Widerspruch duldete8). Das wichtigste
«) Dönn. I, 87 Mitte. ») Ib. I, 55.
•) Vgl. ib. I, 91 : Der für dieses Vikariat vorgeschlagene Jacobinus Spinola
erhält ein Teilvikariat der westlichen Riviera, von Albenga bis Genua (ib. 1, 117).
«) War da Genuas gepl. cyprischer Zug (Raynald, Ann. 1313, 10) von Eraflose ?
*) Vgl. Dönn. I, 99 > si comune Janue negaret totaliter servitium guale&rum,
tunc habeant (sc. ambaiiatores) consiüum super hoc domini Ostdentis et vicarii
Janue et rescribant domino«. Der Kardinal von Ostia muss neben den Häuptern
der Doria und Spinola eine der einflussreichsten Personen gewesen *ein; vgl
Dönn. I, 58 f. Nr. 28.
•) Auf seinen Antrag wurde die Sache einem vom Anzianenrate gewählten
Ausschu8s vor den noch überdies versammelten 50 Sapientes »pro qualibet com-
pagna' zur Beratung übergeben.
7) Von dieser Kollekte sollten die Kombattanten selbst frei sein.
*) Vgl. Dönn. 1, 78 Nr. 93.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 601
blieb ja zu tun noch übrig, vor allem die Aushebung und Zusammen-
ziehung der Kombattanten aus den Rivieren und deren Besoldung.
Dazu bedurfte es eben straffster Organisation und Zentralisirung1). Die
Durchführung jener Massnahmen ward dem Bernabo Aurie als Vize*
admiral des Reiches8) anheimgestellt mit der unumschränkten Gewalt
über alle Vikare, Kastellane und Podestaten des genuesischen Macht-
bezirkes, so weit es eben zum Zwecke der Aufstellung der aus diesen
Gebieten sich rekrutirenden Kriegsflotte nötig war3). Dieser unter-
stand aber dem genuesischen Vikar, der von ihm den Amtseid ent-
gegennahm und die oberste Leitung der ganzen Angelegenheit in
Händen hatte*). Uguccione insbesondere verfügte über die Rivieren-
vikare, deren neue Organisation in erster Linie dem bestimmten Zwecke
zugute kommen sollte. Die Aufgabe der letzteren war es vor allem,
ihrerseits die Sache der Armada zu beschleunigen6), namentlich auch
eine Ausfuhr von Kriegskonterbande aus ihrem Bezirke zu verhindern6).
Vor ihrer Bestellung ward ihnen eingeschärft, dass sie für rechtzeitige
Einbringung der entsprechenden Mittel für die Besoldung der Matrosen
zu sorgen hatten7), denn im Falle eines Widerspruches würden sie
unnachsichtig durch andere, geeignetere Persönlichkeiten ersetzt werden.
Diese Verwaltungseinteilung hatte allerdings in der Auswahl der Per-
sonen bestimmte Schwierigkeiten ergeben: der Abt von Montimperiale,
der als kaiserlicher Kommissär mit der Durchführung der Organisation
betraut war, berichtete zugleich mit Uguccione8), dass zwar die
persönlichen Reibungen bisher dem Fortschritt der Rüstungen keinen
Eintrag getan, dass er aber für die Zukunft durchaus nicht garantiren
könne; denn es gehöre unbedingt die Existenz eines Vikars dazu, der
die Macht besitze, die in der nächsten Zeit aus der Riviera vorzu-
*) Die Notwendigkeit dieses Vorgehens konnte kaum ernstlich in Frage ge-
stellt werden; inwieweit der Weg, den Lanfranquinus Spinola anzugeben sich
erbot, nur Einzelheiten der Ausführung betraf, wird nicht ersichtlich. Vgl.
Anm. 8. — Freiwilliger Zuzug konnte dem Kaiser natürlich nur erwünscht
sein; vgl Dönn. I, 100 Abs* 10.
.*) Ernannt vom Admiral Grafen v. Claramonte Dönn. I, 71 Nr. 71.
*) In diesem Zusammenhang wird nun auch unmittelbar verständlich, was
es bedeutet, wenn sich Bernabo um dieselbe Zeit Über die Zuverlässigkeit der
Rivierenkastellane für den Kaiser äussert (Dönn. I, 73 Nr. 77: oben 8. 565 A. 7).
«) Dönn, 1, 114.
. . *) Die Vikare haben u. a. zu schwören : quod factum et expeditionem pre-
«entis armate gualearum toto posse accelerabunt.
8) Dönn. I, 116 (auch 114). Anfangs hatte es die kais. Regierung in dieser
Hinsicht mit friedlichen Mitteln versucht (vgl. ib. 117).
') Ib. I, 118.
•) Dönn. I, 78 Nr. 90.
602 Vinzenz Samanek.
nehmende Aushebung zu erzwingen. Uguccione hören wir noch be-
richten, welche Mühe er sich gebe um das Zustandekommen der Ar«
mada im Verein mit seinen Untergebenen; dem Admiral der genuesi-
schen Flotte Lamba Doria1) möge man jedenfalls bis Pfingsten die
Zeichen seines Kommandos übergeben8). — Dann verstummt unsere
Quelle.
Wenn wir innehalten und die Gestaltung der kaiserlichen Herr-
schaft bis zu diesem Höhepunkt überblicken, so lässt sich in der Frage
der Kmerenherrschaft in noch erhöhtem Masse beobachten, was wir
bezüglich der Vikariatsverfassung Genuas der Hauptsache nach schon
früher8) festgestellt haben. Heinrich VII. hatte unmittelbar nach dem
Übereinkommen von 1311 der Stadt gegenüber die Wahrung ihrer
Becbte auch für den ganzen Distrikt als selbstverständlich angesehen4).
Die Grundlagen der übernommenen Verhaltnisse hat er nun allerdings
beibehalten : dort, bei der Regierung der Stadt wurden sie unter folge-
richtig sich ergebender Belassung einer nur ganz untergeordneten, auf
das Äusserliche sich beziehenden Freiheit6) in eigentümlicher Weise
ausgebildet; hier bei dem nutzbaren Bechtskompleze des Machtgebietes
zeigt sich die augenfälligste aber auch schärfste Verweigerung ihrer
Anerkennung, indem sie der Kaiser als eine über das von Reichswegen
Mögliche hinausgehende Entwicklung für eigene Herrschaftszwecke un-
eingeschränkt iu Anspruch nahm.
Ward so der Grundvertrag was Freiheit und Privilegien betraf im
Wesentlichsten zunichte, so ist auch keineswegs zu verwundern, wenn
während des Verfassungskonfliktes die festgesetzte zeitliche Beschran-
kung stark in den Hintergrund trat: die Stadt selbst stellte ihre Be-
tonung vor Wichtigerem zurück6) ; auf Seiten des Kaisers aber dachte
man, wo solches etwa in Betracht gekommen wäre, gar nicht daran,
die Rechte des Dominiums in Wirklichkeit zeitlich zu beschränken,
worauf wenigstens einzelne auffallige Belege deuten7).
*) Derselbe war von der Stadt bestellt, unterstand aber dem direkten
Kommando des Generaladmirals des Reiches (Dönn. I, 99 und 103).
*) Dönn. I, 78 Nr. 91. *) Kap. IL «) S. oben S. 272,
*) Ich meine die besprochene Anlehnung an die Statuten im Ver&ssungs-
reskript, zu der auch Unterscheidung von einfacher und */s Majorität bei den
ßatsbeschlüssen (Tgl. Pet. t> 11) gezählt sei.
*) Damit widerlegt sich auch die bezgl. Ansicht Senckenbergs (oben S. 253),
7) Besonders bezeichnend ist in dieser Richtung der Entscheid zu Art 1,
Teil 2: »reatituta peccunia res sit in eodem statu in quo nunc est*, ohne dass
man von der Vertragszeit sprach. Denn das Darlehn bei diesem Projekte war
doch entschieden nicht im Sinne einer baldigen Amortisation gemeint. Vor
allem aber ist darauf zu verweisen, dass in der Instruktion, welche Ugguccione
eine umsichtige Besetzung der Kastelle vorschreibt, den Kastellanen zu gebieten
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 603
Kurz ist noch der endgiltigeh Erledigung der Petitionenserie
Genuas zu gedenken. Die mit ausserordentlichen Vollmachten aus-
gestatteten kaiserlichen Kommissare entledigten sich allerdings ihrer
Aufgabe mit grosser Sicherheit Sie entschieden über beinahe alle
Forderungen in abschlägigem Sinne, indem sie in beachtenswerter
Nivellirung bei Ansprüchen, welche dem Dominium besonders
nahetraten, mit dein Hinweis auf dieses, sonst sogar mit dem auf das
allgemeine Eeicharecht oder das natürliche Recht schlechthin1) ab«
lehnten. !
Trotzdem ist die „Deliberatio ambaziatorumtt nicht als eine end-
giltige Entscheidung zu fassen, sie bedurfte der Bestätigung des Kaisers«
Das zeigt sich besonders dort, wo die nähere Behandlung und Erle-
digung einer Sache diesem letzteren überlassen ward]; so beim Kap. 13,
wo vom Vikarsgehalte die Rede ist8); dieser Punkt wurde sichtlich
am Hofe abgelehnt8), denn er ist mit der Sigle F im Konzepte ver-
sehen. Ausser dem elften Kapitel deutet nur noch die Bandsigle des
ersten und das „non fiat* des achten Kapitels der zweiten Petition auf
eine solche letzte Entscheidung hin; für die übrigen „deliberationes*
ergeben die Sigleu freilich kein direkt verwertbares Kriterium: es ist
sonst nur soviel klar, dass die mit + versehenen Artikel nicht durchaus,
sondern nur in ihrer Formulirung beanständet wurden4), die mit F ge-
kennzeichneten aber überhaupt als nicht weiter diskutabel erschienen.
Da uns das ursprüngliche Konzeptblatt der t deliberatio ambaxiatorum*
nicht mehr erhalten ist, würde eben ohne die obigen Haltpunkte an und
für sich nicht zu erkennen sein, inwieweit es sich da um mehr als eine
äusserliche Kenntlichmachung der Vermerke handelt. Dagegen erhält
man wohl in diesen Siglen ein verständliches Kriterium für eine Ent-
scheidung am Hofe noch durch die Tatsache, dass sie offenkundig Pisaner
befohlen wird »que il les rendront a nottre segnour lempereour ou a son certain
commandement e non a autrui vivent nostre segnour lempereour«.
J) In Hinsicht auf die beiden letzteren Gesichtspunkte ist wohl vor allem
charakteristisch, dass der Stadt die Befugnis der Notarsernennung rundweg ver-
weigert wird (Art. 4). Man weiss, dass der Gang der Dinge die italienischen Kom-
munen schon im 11. und 12. Jahrhundert zur Erwerbung dieses Hoheitsrechtes
führte. Für das Dominium des Kaisers an und für sich aber war die Frage
jetzt weniger aktuell.
*) Videtur iustmn; remaneat doroino.
8) Vgl. auch oben S. 597 A. 4.
. «) Zum Vergleich mit dem Ausdruck .der bezüglichen Stelle in den Peti-
tionsvermerken sei verwiesen auf die Statuten von Albenga (ed. Accame) a. 1288
p. 244: Ut capitula intelligantur sicut litera iacet Omnia capitula, que in hoc
libro scripta sunt, intelligantur et exponi debent prout litera iacet et scripta
est, sine aliquo extrinseco intellectu.
£04 Vinienz 8amanek.
Provenienz sind1). Eine neue Privilegienerteilung war schon von den
Kommissären im Prinzipe genehmigt, wo auch der erste Teil Berück-
sichtigung finden sollte8). Tatsächlich ist es aber nicht dazu ge-
kommen. Wir sehen, wie auch das Projekt über die Anleihe definitiv
infolge der Ansprüche Genuas scheiterte, ebensowie eine Bestätigung
der Privilegien und Konventionen, wo, falls an der betreffenden Stelle
auch an die Rivierenverträge gedacht wurde8), schon die Forderung
der Vorlage sämtlicher in Betracht kommender Urkunden4) die Ab-
lehnung motivirte5). — So sollte denn die Stadt nichts erreichen, ak
etwa eine dürftige Instruktion an Uguccione, stets Gerechtigkeit in
Ausübung seines Amtes walten zu lassen6), während eine spater von
Obertua Spinola vorgebrachte Bitte um Zulassung des Populus 2u
Einern „Generalkonsul oder Parlament7) ganz dem Beheben des Vikars
anheimgestellt ward.
Die von uns ausgeführten Vorgänge haben nun wohl ihre Nach-
wirkung gehabt, als fünfzehn Jahre später König Ludwig Italien be-
trat Man konnte dem neuen Herrscher, durch die Erfahrungen be-
lehrt, geradezu eine förmliche Behabilitirnng des v Besitzrechtes* Ge-
nuas an Ligurien zumuten. Indem dieser tatsächlich der Stadt den
Besitz der Biviera vrestituirte" und dadurch den bis auf Heinrichs VEL
Ankunft geltenden Zustand wiederherzustellen meinte8), hat sich Genua
i) In den Stadtbüchern Pisas (St.-Arch.) dieser und der folgenden Zeit kann
jede Seite von der ausgebreiteten Anwendung der Sigle F (auch -f- kommt tot)
Zeugnis geben. Die Zeichen finden sich auch anderwärts, etwa in Florenz, ähn-
liches ab und zu in Genua, nirgends jedoch so auffallend wie in Pisa, ein Um-
stand, der für unsere Zwecke genügen mag.
*) Erldgsverm.» Art. 14, 15; bes. 13 »ab illo yerbo inantea videtur con-
cedendum«. •) Vgl. Beilagen Nr. III. Vorbemerkungen.
4) Man hatte zu einer solchen Forderung umsomehr Grund, als z, B. um
dieselbe Zeit die zur Bestätigung vorgenommene Einsicht in die Privilegien der
Stadt Pisa manches Ungehörige ergab (Nikolaus y. Butr. [Böhmer FF. 1, 134], der
selbst an der Prüfung derselben beteiligt war). Ähnlich stand es schon früher
mit Asti: Bonaini I, 66 Nr. 51; 67 Nr. 52.
*) Nicht ganz deutlich wird, ob das in Bernards Nachlass befindliche Pri-
vileg Friedrichs I. im Gefolge dieses Standpunktes des Kaisers eingeliefert und
später von Bernard der Fidelitätsurkunde angeheftet wurde, oder ob es sich,
wie wahrscheinlicher, schon am Hofe befand. (Vgl. oben 8. 256 Anm. 2.) Jeden-
falls kam dort auf dies einzelne, im wesentlichen schon bekannte Priv. weniger an.
Gelangte auch jene erst jetzt dahin, so wäre da die Ablehnung beleuchtet.
«) Dönn. I, 118. 7) Dönn. I, 92. (Spinola Anhänger des Populus!)
8) Das Privileg ist nicht erhalten, sondern nur erwähnt in einer Schadlot-
urkunde für Savona (Atti e mem. della soc. Sav. 2, 317 Nr. 9 a, 1328 Nov. 24);
der betreffende Passus spricht von »privilegia per nos conoessa comunitati fide-
lium imperii Janue de restitutit>ne riperie eis per nostram maiesta-
Die Terfassungsrechtliche Stellang Genuas 1311—1313. ßQ5
die Bestrebungen der henrizianischen Zeit für die reichsrechtliche Zu-
erkennung auch eines vor Heinrich nicht bestehenden Verhältnisses1)
zunutze zu machen verstanden8). Indirekt fallt so ein Streiflicht auf
das Dominium selbst, soweit es die ßivierenherrschaft betrifft.
Es erübrigt noch, mit den gewonnenen Resultaten den Bericht
des Nikolaus von Butrinto zu beleuchten. Er geht eigentlich
überall von richtigen Tatsachen aus, ist jedoch aus Mangel an Exakt»
heit für sich genommen nicht gut verwertbar. Das lasst sich jetzt ganz
präzise nachweisen. Und es findet z. T. seine Erklärung darin, dass
unser Gewährsmann gerade von diesen genuesischen Verhältnissen
an, eine Zeitlang, wie er selbst zugibt, nicht aus eigener Wahr-
nehmung die Ereignisse registrirt; eine nachträgliche Information oder
Auffassung aber war keineswegs genau. So hat denn Nikolaus ein im
Grundton zutreffendes, im übrigen entstelltes Bild von der Übernahme
des Dominiums gegeben8): es lässt sich noch recht gut erkennen, wie
ihm die zweifache Einschränkung nach den Privilegien und nach der
Zeitdauer vorschwebte, namentlich auch die Tendenz auf kaiserlicher
Seite, die Grundlagen umzustossen*) ; aber das Einzelne daran ist ganz
irreleitend und hat zu den eingangs dargelegten verkehrten Auffas-
tem facta, prout comune Janue ipeam tenebat tempore adven*
tus dive memorie Henrici imperatoria predecessoris nostri et ante ipsum
adventum«. Von dieser »restitutio riperie« soll Savona ausgenommen sein,
was der Sachlage nach sehr begreiflich. Vgl. die folgende Anm. 2.
*) Ich meine da das, was in dem Projekt betreffend das dem Kaiser zu
gewährende Darlehn gefordert ward.
*) Dass das wichtige Privileg nicht in den »Liber jurium« Aufnahme fand,
könnte unter diesen Umstanden überaus merkwürdig erscheinen. Aber es erklärt
sich daraus, dass es nur für die »fideles imperii«, also die damaligen »extrinseci«
bestimmt war, deren regimen sich in Savona befand (Stella, Anh. 1323; Mura-
tori 17, 1051). Vgl. über den Besitzstand an den Rivieren Stella, Ann. 1317
(L c. 1030), dagegen Ann. 1319 (ib. 1035), nach welchem Berichte die extrinseci
die ganze »riperia occidentalis« und Ton der östlichen einen grossen Teil inne-
hatten. Ann. 1326 (ib. 1054) heisst es da: »locorum Januensium orientalis ri-
perie dominabatur Castruccius parti maiori<; mit ihm im Bunde standen die
»extrinseci«. Vgl. das Verzeichnis der Beamten des Castruccio »de riperia ori-
entis Janue« in dem »Liber officialium« der Herrschaftsgebiete des Castruccio
(Sforza, Mem. e doc. Pontrem. 2, 334 Nr. 35). Da Castruccio degli Antelminelli
1328 Sept. 3 starb, ist es wahrscheinlich, dass die »restitutio« damit zusammen-
hängt« Für die uns interessirenden Verhältnisse kommt aber ebensowenig auf
letzteres an, wie auf die Tatsache, dass wir es nur mit der einen Partei zu
tun habeo.
«) Böhmer FF. I, 96; Heyck p. 34 f. Z. 20 f.
*) Quod infra Tiginti annos totum posset recuperare.
606 Vinzenz Samanek.
sungen geführt1). Vollends merkwürdig ist, was über die Privilegien
gesagt wird. Gleich nach der Stelle von dem Antritte der Herrschaft
heisst es da: 9interim ipse confirmabat eis privilegia aua, prout rite et
iudte eis erant concessa a predecessoribus suis*. Spater erzahlt dann
unser Gewährsmann, der Kaiser habe erst in Pisa die Bestätigung der
Privilegien vorgenommen, da er sie in Genua verweigert, xl zw. mit
Vorbehalt der Hechte des Reiches; die Stadt sei damit nicht zufrieden
gewesen, versuchte aber vergebens eine günstigere Bestätigung zu er-
reichen8). Nikolaus hat hier sichtlich mehrere Gedankenreihen mit
einander konfundirt. Wenn er das erstemal von Genehmigung der
Privilegien zu melden weiss, so dürften dafür die Verhältnisse des
Grundvertrages Anlass gewesen sein; ebenso vielleicht der Umstand,
dass schon früh eine wirkliche Privilegienerteilung erfolgte. Dan
stimmt, wie der Autor uns das zweitemal berichtet: denn kann von
einer Privilegienbestätigung gar nicht die Rede sein, so ist offen-
kundig, dass er diese und die darauf bezüglichen Vorgänge einfach
mit den neuen Verleihungen und Petitionen verwechselt hat5). Die
Übereinstimmung mit unseren Ergebnissen ist dann ganz auffallend.
Fassen wir die letzteren zu diesem Zwecke noch kurz zusammen,
so ist folgendes festzuhalten. Im Februar 1312, beim Abzug Heinrichs
aus Genua wurde der Stadt ein Privileg mit ausdrücklicher Betonung
der Herrschaftsrechte des Dominiums verliehen, dessen Ausfertigung,
weil es nicht befriedigte, bei einem besonderen Anlass 1313 in Pia
erfolgte. Unmittelbar vor der Aushändigung unterbreitete die Stadt
den kaiserlichen Gesandten neben der Bitte um rechtskräftige Aus-
fertigung ihrer Fassung der ersten Artikelserie weitere mit dem tat-
sächlich geübten Dominium des Kaisers meist ganz unvereinbare Forde-
rungen, darunter auch die um Bestätigung der früheren Kaiserprivilegien
und Verträge. Die ganze Petition hatte keinen Erfolg, sodass allein jenes
erste Privileg in den „Liber jurium* aufgenommen werden konnte.
*) Vgl. auch oben S. 571 Anm. 1.
*) Böhmer FF. 1, 134—135, Heyck 83 Z. 28 f.: »Itern in Pisis privileg»
Janueiisium confirmavit que in Janua confirmare noluit, sal?o tarnen iure im-
perii et onmium aliorum. Januenses non fuerunt content! de huiusmodi con-
firmatione; aliam tarnen confirmationem non habnerunt per eum«.
') Senckenberg (Imp. Germ, iua in Genua, p. 90) hat, indem er ein ihm
bekannt gewordenes (allerdings ganz ungenügendes) Regest des Privilegs von 1313
für ein solches der von Nikolaus erwähnten Privilegienbest&tigung hielt, nur
neue Verwirrung in die Sache gebracht.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 607
Wenn es uns gelungen sein sollte, die kaiserliche Herrschaft
über Genua in Bezug auf ihre rechtliche Begründung im allgemeinen
klarzulegen, so mag unser Zweck erreicht sein. Aber gestattet sei
noch in einem Falle die Veränderungen anzudeuten, welche die
Verhältnisse des Dominiums etwa auch in den Handelsbeziehungen
Genuas hervorbringen konnten1). Wir können diese, wenigstens was
Florenz betrifft, beiläufig ermessen. Genua hatte an Florenz wie es
scheint sehr bedeutende Schuldforderungen insbesondere wegen Ge-
treidelieferungen, welche Florenz genötigt hatten eine eigene Behörde
in Genua zu etabliren, zum Teil zur Abtragung der Schuld, zum Teil
mit der Aufgabe, eine Erhöhung der Verzugszinsen durch Selbst-
besteuerung der Florentiner zu ermöglichen. Die Massregeln dürften
ziemlich umfassend gewesen sein, wie schon ein eingehender Zolltarif
von 1307 darzutun scheint3). Die ganze Aktion erfuhr aber sichtlich
durch das Dominium des Kaisers eine jähe Unterbrechung. Zur Zeit
der Ankunft des Königs verliess der „deputatus super exactione pe-
dagii" Genua, wie wir erfahren „propter timorem imperatoris et suorum
gentium"3). Die Einhebung des Zolls wurde erst wieder im April 1313
aufgenommen, gerade um die Zeit also, da die Stadt es wagte, ihrem
Beherrscher energisch gegenüberzutreten: für die Zwischenzeit sah
man von einem nachträglichen Wiedergewinn des Zollausfalls ab, ein
Vorgehen, das der betreffende Ratsbeschluss4) mit den abnormen
Schwierigkeiten und Gefahren derselben rechtfertigt8) und das sehr
begreiflich wird durch die Annahme, das kaiserliche Regiment habe
den Genuesen ausgedehntes Bepressalienrecht gegenüber den Florentiner
Beichsrebellen gestattet6).
*) Vgl. übrigens auch Alb. Muss. V, 9.
*) Davidsohn, Forschungen z. florent. Gesch., Regest Nr. 517.
*) Davidsohn ibidem Nr. 649 ; als Datum dieses Ereignisses wird der Januar
1311 genannt, wohl irrtümlich für Januar 1312; doch würde das nicht unsere
Beobachtungen tangiren.
«) Datirt vom 10. Okt. 1313.
6) St.-Arch. Florenz, (Davidsohn Reg. 649): Et hoc consideratis multis et
maximis laboribus et expensis que propter guerras et novitates Ytalie
in transmissionibus et conductionibus mercantiarum predicto tempore ultra morem
«olitum occurrerunt.
8) Vgl. Bonaini I, 328 »item de Skac, marchan de Genes pour laines arrestees
sou8 les Florentins, dou tens monsegnour Aubri, les queles il fist sienes par le
jugement de juges le roy ; retenu etc. Dagegen rächten sich wohl die Floren-
tiner; vgl. Dönn. I, 58 Nr. 28.
608 Vinzenz Samanek.
Beilagen1)«
I, Die Imbrevlaturhefte Bernards y. Hercato Aber die
Begründung des kaiserlichen Bomininms8).
Erster Teil des Heftes oben S. 237 f. Beschreibung S. 265 — 266. Er-
gänzend zu dem hier Gestreiften, wonach, wie aus Bernards Imbreviatur
Dönn. 1 — 44 und den bezüglichen Urkunden bei Bonaini zu entnehmen, die
in den Registerheften oder -blättern (vgl S. 243 zu Anm. 4) eingetragenen
Rechtsakte der Städte teils aus Transsumpten (vgl. bes. Dönn, 1,10 Nr. 8 gegen-
über Nr. 7) teils und überwiegend aus einfachen Berichten über sie und die
damit zusammenhängenden königl. Handlungen bestehen, sei hervorgehoben,
dass eine auf mehrere Tage sich erstreckende Reihe auch bei den Instru-
menten über Asti zu beobachten ist (Bonaini 1, Nr. 40, 48, 49, 50, 53,
55; 101, 102; vgl Dönniges 1, 12 Nr. 10). — Über den Charakter
einer eigentlichen Imbreviatur s. 8. 271, 2. Abs.
a) Erste Aufzeichnung8).
[Treuschwur der Genuesen vom 14. Nov. 1311]4). In no-
mine domini amen. Anno nativitatis eiusdem millesimo trecentesimo XL,
indictione decima, die quarta decima mensis Novembris, pontincatus sanctis-
simi in Christo patris domini Clementis pape quinti anno septimo5) ac regni
Serenissimi principis domini Henrici dei gracia Romanorum regis semper
augusti anno tercio. Per hoc presens publicum instrumentum cunctis
appareat presentibus et futuris quod convocatis publice ad vocem preconis
ut moris est communi civibus et populo Janue tarn nobilibus quam po-
pularibus, ipsisque cum discreto viro domino Gabriele marchione6) de
Guavio eorum sindico actore et procuratore ad infrascripta per ipsos cives
commune et populum specialiter constituto, ut constat per publicum in-
strumentum manu Francisquini de Silva notarium publicum confectum,
constitutis in presentia supradicti domini regis et congregatia in multi-
tudine numerosa, scienter ac voluntatibus suis spontaneis unanimiter et
concorditer ipsorum nemine de quo percipi7) posset discrepante, fecerunt8)
voluerunt et preceperunt fieri9) et prestari eorum nomine et pro ipsis10)
fidelitatem ipsi domino regi et iuramentum fidelitatis per dictum domi-
num Guabrielem sindicum et procuratorem eorum in eorum animas tactis
!) Über die Überlieferungsart der hier edirten Genueser Stücke aus Ber-
nards Nachlass 8. oben S. 237 — 238, wozu ich nachträglich bemerken möchte, dass»
was dort S. 237 Anm. 3 zum Vergleiche herangezogen ist, ganz ausser Zweifel
steht, da sich die Urkunde St.-Arch. Turin, Provinzia d'Ivrea, Mazzo 1, Kr. 4
als an den Hof gelangt tatsächlich nachweisen lägst (Dönn. 2, 139 Z. 3, 2, 1
v. u. und 140 Z. 1).
*) St.-Arch. Turin, Republica die Genova Mazzo 1» Nr. 4.
«1 Format: 30-5 X 20.
4) Überschrift 8. XV: Fidelitas publice per omnes cives in platea Janue
prestita domino Henrico regi Romanorum licet per procuratorem.
ö) »per hoc presens publicum« getilgt. e) (»marchione«) durch y\ über
der Zeile nachgetragen. T) pci. 8) über der Zeile nachgetragen.
9) »fide« getilgt. »°) > eorum — ipsis« über der Zeile nachgetragen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 609
per ipsum sacrosanctis evangeliis in modum qui sequitur: In nomine do-
rn ini amen. Ego Gabriel marchio de Gavio utriusque iuris peritus, syn*
dicus actor1) et procurator potestatis abbatis consilii et8) communis8)
civitatis Janue sindicario actorio*) et procuratorio nomine predictorum iuro
ad hec sancta dei evangelia corporaliter, quod ab hac hora inantea perpetuo
ego sindicus cives commune et populus et districtuales Janue ero et
erunt fideles serenissimo principi domino Henrico dei gracia Eomanorum
regi semper augusto, domino et regi meo et eorum huic5) presenti et
imperio contra omnem hominem et quod numquam scienter ero nee erunt
in consilio vel facto quod idem dominus rex amittat vitam vel membrum
aut reeipiat in persona vel rebus aliquam lesionem iniuriam vel contu-
meliam, aut amittat aliquem honorem quem nunc habet vel antea possi-
debat6). Et si seivero vel audivero, seiverint vel audiverint de aliquo quod
velit aiiquod istorum contra ipsum dominum regem facere, ut non fiat pro
posse meo7) et ipsorum impedimentum prestabo et prestabunt; et si im-
pedimentum prestare- nequivero vel nequiverint, quameito potero et pote-
runt eidem domino regi8) intimabo et intimabunt et contra eum prout
poctero et pocterunt eidem domino regi meo et eorum prestabo et pre-
stabunt auxilium. Et si contigerit9), ipsum dominum legem rem aliquam,
quam habet in presenti vei habebit in futurum, quocumque casu ammittere,
illam recuperare iuvabo et iuvabunt et recuperatam omni tempore retinere.
Et si seivero et seiverint, ipsum dominum regem velle aliquem vel ali-
quos iuste offendere et inde specialiter vel generaliter faero requisitus, vel
fuerunt requisiti, eidem domino regi seeundum posse meum et ipsorum
prestabo et prestabunt consilium et auxilium. Et si aliquid michi vel eis
in secreto idem dominus rex manifestaverit illud sine sui licentia nemini
pandam vel pandent vel faciam seu ipsi facient quod pandatur. Et si
idem dominus rex consilium a me vel ab ipsis petierit vel postulaverit,
üiud consilium dabo vel dabunt, quod michi et eis videbitur eidem do-
mino regi magis et melius expedire. Et iuro quod numquam aliquid in
personis mea vel eorum faciam vel facient scienter quod ad ipsius domini
regis vel suorum pertineat iniuriam vel contumeliam. Et predieta omnia
iuro nomine meo in animam meam et sindicario nomine et omni modo
quo melius possum in animas omnium predictorum sie10) me deus adiuvet
et hec sancta dei evangelia.
Qua fidelitate et iuramento fidelitatis prestitis ut supra, supradictus
populus in copiosa multitudine ibidem ut supradictum est congregatus,
omnes unanimiter et concorditer ipsorum nemine discrepante quod pereipi
posset supradieta universa et singula voluerunt et approbaverunt clamantes
unanimiter alta voce: »sie, sie; fiat, fiat«. Et preeeperunt inde fieri pu-
blica instrumenta pro supradicto domino rege11).
Et de predictis omnibus dictus dominus rex preeepit fieri plura pu-
blica instrumenta eiusdem tenoris per me Bernardum de Mercato, Johan-
*) auetor. *) , consilii et* über der Zeile nachgetr. 8) »et populi«
getilgt. *) auetorio. 6) hie. 6) possidebit. 7) meco.
8) ,meo et eorum« getilgt. •) contingerit. 10) = aicut.
il) Dieser Absatz ist von Bernard sichtlich in einen aus-
fesparten Raum nachgetragen worden, wie die kleinere
chrift und der engere Interlinearraum zeigt.
Mitteilungen XXVH. 39
510 Vinsenz Samanek.
nem de Dyst eiusdem domini regis notarios, Cl&mfrancum notarium et
cancellarium comunis Janue. — Actum Janue in platea Sersani presenti-
bus et Tocatid testibus dominis Baldorino archiepiscopo Treverensi, Tkeo-
baldo episcopo Leodiensi, Henrico episcopo Tridentino ipsins domini rega
cancellario, Amedeo comite Sabaudie, Henrico de Flandria, Ludovico et
Petro de Sabaudia fratribus, Hugone Delphini, Johanne de Los domino <k
Agimont, Amedeo de Vilariis, Petro de Tuderto, Pagano de Itfarinis, Pen-
tico Salvogo, Willelmo1) de Flisco, Ortolano de Flisco comitibns Janue et
multis aliis.
[Beglaubigungsschreiben Tom 13. Nov. 1311]*).
Forma sindicatus predicti talis est.
In nomine domini amen. Dominus Symon de GrumeUo miiee chis
[etc. — Dönn. 1, 166 Nr. 33*; zum ScMuss folgt] Subscriptio vero notarii
post Signum eins talis erat: ego Franceschinus de Silva sacri imperii no-
tarius rogatus scripsi.
[Begründender Rechtsakt vom 14. Nov. 131 1]8). In nomine
domini amen. Anno nativitatis eiusdem millesimo tricentesimo underimo,
indictione decima, die quartadecima mensis Novembris, pontificatus domini
Clementis pape quinti anno4) septimo ac regni Serenissimi principis domini
Henrici dei gracia Romanorum regis semper augusti anno tercio. Per hoc
presens publicum instrumentum cunctis appareat presentibus et futuris,
quod cum6) de mandato dicti domini regis et ad vocem preconis sui ut moris
est universitas hominum tarn nobilium quam popularium civitatis Janue in
multitudine copiosa6) congregata esset in quadam platea civitatis predicte,
que platea vocatur Serzan, in presentia domini regis supradicti7) et quam-
plurimorum prelatorum principum comitum et baronum et aliorum pro-
cerum ipsius domini, ibidemque unanimiter et concorditer nemine ipsorum
in audientia8) discrepante fidel itatem et fidelitatis iuramentum eidem do-
mino regi prestiterint per venerabilem virum dominum Gabrielem mar*
chionem de Guavio iurisperitum eorum sindicum et procaratorem ab ipsis
ad hoc specialiter destinatum; hinc est quod post dictam fidelitatem pre-
stitam supradicto populo tarn nobilibus quam popularibus ibidem in mul-
titudine numerosa existentibus coram predicta regia maieatate in pleno et
generali parlamento et arengo pro audiendis voluntate et mandatis ipsio»
domini regis, inter cetera, que ibidem dicta fuerunt et acta, per nobilem
virum dominum Guillelmum de Flisco fuit dictum alta voce coram supra-
dictis domino rege, prelatis, principibus, nobilibus et popularibus ibidem
existentibus, quod ipse consulebat, quod dictus dominus rex habere t9) om-
ni modam potestatem et balliam sedandi et concordandi ac pacificandi terram
predictam. Et per dominum Opeczinum de Spinulis fuit dictum10) similiter
») vuiüo. *) Orig. Dönn. 2. 166 Nr. 33 K ») In swei gleichlautenden
Exemplaren. Das ursprüngliche Konzept A (oben S. 266 A. 1) mit viele*
Korrekturen trägt auf der Rückseite die Überschrift von Bernards Hand:
»notula fidelitatis de sindicis Janue« und Aufschrift s. XV: »potestas
data regi Romanorum per cives Janue eos concordandi etc.« Die (zum Abdruck
gewählte) Eintragung im Hefte hat die Aufschrift s. XV: »potestae data diclo
imperatori publice per cives Janue concordandi«. 4) A »sexp« getilgt. *) A
>p« getilgt, »cum« fehlt in beiden. _6) A »in — copiosa« über der Zeile nach-
getragen. 7) A »ibidemque fidelitat — et fidelitatis« getilgt. •) A »sni«
getilgt. °) über der Zeile nachgetragen. 10) A »et consu ltum« getagt
}
I
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 6H
alta voce coram omnibus supradictis et consultom nomine suo et omnium
•de domo sua Spinulorum *) et tocius populi Januensis, quod dictus dominus
rex habeat et in se recipiat omnem iurisdictionem, potestatem, et domi-
nium et totum posse8) civitatis Janue intus et extra dictam civitatem et
omnimodam potestatem et bailliam ordinandi et8) disponendi de statu ci-
vitatis et civium et districtus Janue prout dominacioni eins placuerit et
melius videbitur faciendum; et quod omnia fortalicia dicte civitatis tarn
intus quam extra habeat et teneat pro manutenendo statu pacifico et iu-
sticia in civitate et districtu Janue. Quibus verbis sie dictis et consultis
per4) dictos dominos Guillelmum et Opecinum, idem dominus rex fecit
supradictos cives et populum interrogari per5) discretum virum dominum
Petrum de Tuderto iudicem et consiliarium suum alta voce in pleno par-
lamento et arengo si placebant eis omnibus et singulis ea, que per dictos
dominum Guillelmum et Opeczinum dieta et consulta sunt ut supra, et si
volunt quod ita fiat. Qui cives et populäres predicti ibidem presentes
Tel eorum maior pars, ipsorum nemine quod pereipi posset discrepante,
clamaverunt una voce dicentes »sie, sie; fiat, fiat*, et inde preeeperunt
nobis Bernardo et Johanni notariis fieri pro ipso domino rege publica
instrumenta — presentibus eisdem testibus contentis in instrumento fide-
litatis precedenti6).
[Verfassungsrechtlicher Grundakt vom 21. Nov. 1311].
Receptio dominii Janue7).
In nomine domini amen. Anno nativitatis eiusdem millesimo tricen-
tesimo undeeimo, indictione deeima, die xxj. mensis Novembris, pontifi-
•catus domini Clementis pape quinti anno sexto ac regni Serenissimi prineipis
domini Henrici dei gracia Romanorum regis semper augusti anno tercio. Per
hoc presens publicum instrumentum eunetis appareat presentibus et futu-
ris quod prefatus dominus rex a prima die introitus sui in civitatem Janue
xogatus fuit cum instantia continuata tarn a nobilibus quam popularibus,
tarn clericis quam layeis, quod ante suum discessum predietam civitatem
poneret in statu paeifico, iusto et equo, alioquin sciret prefate civitatis
homines mox8) post suum discessum ad invicem bellaturos tarn acri bello,
«quod timendum erat9) de excidio civitatis. Et quia materiam dissenssio-
Bum atque odiorum in civitate predieta esse dicebant regimen civitatis et
custodiam castrorum sive munitionum, consulebant multi quod hec erat
sola via pacis reformande et iusticie conservande si prefatus dominus rex
■aeeiperet dominium civitatis et tocius districtus et si castra et municiones
faceret custodiri sicut sue prudencie videreiur. Que verba tociens fuerunt
memorato domino regi privatim et publice inculcata quod idem dominus
rex disposuit pettere tarn a nobilibus quam popularibus, quis esset aptus
0 A ,quod idem dominus rex hea€ getilgt. *) A ,et totum posse«
über der Zeüe nachgetragen. 8) A »et« über der Zeile nachgetragen.
4) A »per« nochmals am Anfang der nächsten Zeile. ö) A »dominum
per« getilgt. e) »presentibus — precedenti« fehlt in A. Die nächsten
zwei Folien, das Ende einer Papierlage, 6ind leergelassen. 7) Überschrift ein-
gerahmt, wie auch sonst in den Aufzeichnungen Bernards Überschriften und
Vermerke. •) »m« cörr. fehlt in der letzten Farfsung. *>) Letzte
Passung sinngemäss; ,eritc«
39*
Q\2 Vinzenz Samanek.
modus, per quem talis et tarn egregia eivitas melius posset in pace et1^
iusticia vivere et in ea permanere. Quod et fecit auditis consiiiis pene
omnium domorum sive familiarium et arcium civitatis; sicque inventum
est, quod maior pars, jmo pene omnes eonsulebant, hanc esse rectam
viam pacis et iusticia reformande ac etiam conservande, si prenominatus
dominus rex dominium civitatis et tocius districtus in se reciperet et mu-
niciones sive castra faceret custodiri. Hoc enjm sepe et publice acclama-
tum est et maxime ea die qua receptum fuit fidelitatis2) debite iuramen-
tum; tunc enim astante8) tocius civitatis multitudine copiosa hominum
tarn per aliquos nobiles nomine et vice domorum suarum quam per ali-
quos nomine populi et popularium idem fuit repetitum et scripto firma-
tum. Demum vero vocatis ad presenciam regiam multis de maioribus ci-
vitatis hoc idem fuit consultum et libere et sponte oblatum.
Ac idem rex utilitatibus tarn inclite civitatis nolens omnino deesse,
nichilque in ea vel de ea querens nisi pacem iusticiam et statum landa-
bilem equitatis, statuit annuere precibus et consiiiis et oblacionibus ci-
vium predictorum. Et sie ad honorem dei et gloriosissime matris eins et
beati Laurencii huius civitatis patroni dictus dominus rex reeipit in se
dominium et regimen civitatis et districtus predictorum et castrorum sive
municionum. — Et ut omnes gentes sciant quanta modestia predictus
dominus rex gubernatur, et quantum diligit predictorum civium libertatem
et quod in hac re non sua comoda sed solam pacem civitatis querit, vult
ipse dominus4) rex et hoc5) publice asserit, quod propter hoc dominium
sive regimen non preiudicetur in aliquo libertati et privilegiis civitatis et
civium predictorum; nee ex isto dominio sive regimine aliquid6) aecreseat
futuris regibus ßomanorum sive imperatoribus nee aliquid detrahatur li-
bertati civitatis et civium predictorum neque iuri vel honori Romani im-
perii. Et ut manifeste omnibus clareat hec sua saneta voluntas hoc do-
minium sive regimen specialiter [simpliciter7)] oblatum reeipit ad tempus
scilicet viginti annorum. Et quia nullius nacionis sive condicionis homines
cognoscit, qui caucius forcius et fidelius predietas rounitiones custodire et
conservare possent scirent aut vellent, intendit idem dominus rex memorata
castra sive fortalicia custodiri facere per homines civitatis predicte, homines
scilicet populäres divites et fideles, de quibus habeatur ürma credulitas, quod
dieta castra prudenter fortiter ac fideliter conservabunt ad ipsius domini
Bomanorum regia honorem et dicte civitatis statum paeificum, super qua
re iurabunt et dabunt fideiussores et alias securitates sicut fuerit oportu-
num; et isti taliter pro tempore eligantur, quod nullus eorum potterit
dicere >ego sum positus ad custodiam talis municionis vel castri favore
vel opere alieuius nobilisc, sed soli electione prineipis; et isti tales iura-
bunt et fideiubebunt quod predicto tempore finito vel principe rebus
humanis exempto, predieta castra sive munitiones civitati Janue fideliter
et sine difficultate aliqua resignabunt. Et intendit idem dominus rex
ponere vicarium sive vicarios in civitate predieta kistos et incorruptos^
qui iusticiam unieuique reddant et civitatem sepius nominatam in pace
i) >ad« getilgt ») fidelitas. ») astente. *) über
der Zeile nachgetragen, 6) hos. e) »aliquid« getilgt« T) in der
letzten Faeeung.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 6 13
custodiant ad ipsius domini regis semper honorem. Et de modo ipsins
regiminis taliter ordinabit, quod deus laudem, et ipse dominus rex hono-
rem et ciyitas ipsa habebit quietem atque salutem.
Hec omnia et singula suprascripta ffecit idem dominus rex sie dici
recitari et pronunciari nomine et vice eius et pro ipso per venerabilem
in Christo patrem dominum Nicholaum dei gracia Hostiensem et Velletren-
sem episcopum ipso domino rege presente et volonte, presenübus etiam
dominis Johanne de Monticello abbate populi Janue et gubernatoribus
oonronis Janue Karolo de Flisco, Gonraldo de Auria, Opecino de Spinulis
et Guasparro de Grimaldh et multis aliis civibus Janue.
Quibus verbis suprascriptis sie dictis et recitatis per dictum domi-
num cardinalem dictus dominus rex ore proprio sicut idem dominus car-
dinalis ea dixerat et protulerat, eadem approbavit voluit et ratifieavit, et
predictum dominium et regimen in se reeepit prout superius est expressum.
Supradicta vero abbas1) populi nomine suo et nomine omnium et singulorum
de eodem populo, Earolus de Flisco, Conradus de Auria, Opecinus Spinute
et Gasparius de Grimaldis nomine suo et omnium de genere suo, quorum
magna pars maiorum erat presens, de ipsorum presentium8) beneplacito
et CQnsensu expresso, cognoscentes ut asserunt supradicta omnia et sin-
gula de fönte3) equitatis et iusticie procedere divina dementia disponente
ad veram pacem tranquilütatem unitatem et statum paeificum civitatis
et di8trictus Janue et ad bonum statum et ad exaltationem Christiane
fidei ordinata, ipsa omnia et singula prout superius dieta sunt unanimi-
ter et ooncorditer sie esse et fieri voluerunt approbaverunt et laudave-
runt Et4) de predictis omnibus et singulis ipsi dominus rex et Januenses
superius nominati nominibus quibus supra preeeperunt nobis Bernardo et
Leopardo notariis fieri publica instrumenta4), offereutes6) eidem domino
regi ad eius honorem et servicium totum posse averis et personarum vi-*
delicet dictus abbas suum et tocius populi Januensis et quilibet predic-
torum nobilium suum et omnium6) et singulorum de genere suo. — Acta
sunt hec in civitate Janue in domo archiepiscopali, presenübus dominis
cardinali predicto, Balduvino archiepiscopo Tr^verensi, Theohaldo episcopo
Leodiensi, Heurico episcopo Tridentino ipsius domini regis cancellario,
Roberto de Plandria, Ludovico de Sabaudia Urbis Romane senatore, Ste-
phano de Columpna de eadem Urbe, Hugolino de Vico et multis alirs testi-
bus fidedignis ibidem astantibus videntibus et audientibus7).
0 am Rande, enger geschrieben. ') über der Zeile nachgetragen.
*) funte. 4) Der mit >et€ beginnende Satz ist ungeschickt stilisirt;
um diese unrichtige Satzfugung zu beheben, hat Bernard die mit »et« und
»offerentes« eingeleiteten Zeilen durch Verweisungszeichon umgestellt (b || bei
»et«; a || bei »offerentes«), obwohl dann die Sicherungsklausel der »obligatio
bonorum« ihre stereotype Stelle hinter dem Beurkundungsbefehle verliert. Diese
so vom inhaltlichen Standpunkt aus doch bedenkliche Formulirung (die aber
sogar bei Venedig anzutreffen: MG. Const. IV, 325 Nr. 377!) Hess nun der Notar
offenbar als nicht dem Sinne des zweiten Grundaktes entsprechend in der end-
giltigen Fassung vom 22. November, wo ja auch das unzweideutige Beglaubi-
gungsschreiben des städt. Gesandten bereits vorlag, fallen. b) »offerentes«
statt »obligantes«. 6) »et omnium« wiederholt am Anfang der Zeile^
T) Folgt leerer Zwischenraum von einigen Zeilen.
ßl4 Vinzem Samanek.
[Anfang der endgiltigen Fassung vom 22. Nov. 1311].
Secnnda receptio dominii Janue1).
In nomine domini amen. Anno nativitatis eiusdem mülesimo unde-
cimO) indictione decima, die xxij. mensis Noverobria, pontificatus domini
Clementis pape qninti anno sexto ac regni Serenissimi principis domini
Henrici dei gracia Romanorum regis semper augusti anno tercio. Per bot
presens publicum instrumentum cunctis evidenter appareat, quod convo-
catis publice et8) sollempniter8) ad yocem preconis civibus et populo Janue
coram regia maiestate et ipsis qui adesse voluerunt in multitudine copioea
coram ipso domino rege in platea ante ecclesiam sancti Laurencii prcsen-
tialiter constitutis una 8) syndico et procuratore civitatis ri-
vium comunis et populi Janue idem dominus rex per discretum viram
dominum Sanctum de Ripparolo iudicem et consiliarium sue regalis ca-
mere fecit et mandavit legi et publicari, dici et pronunciari ex parte ipsius
domini regis ea que inferius continentur: In nomine domini amen. Quo-
niam Serenissimus princeps dominus Henricus dei gracia Romanorum rex
semper augustus a prima die introitus sui in civitate Janue rogstus
mit cum instantia continuata tarn a nobilibus quam popularibus, tarn
clericis quam laicis quod ante suum discessum predictam civitatem poneret
in statu pacifico iusto et equo, alioquin sciret prefate civitatis homines
mox post suum discessum ad invicem bellaturos tarn acri bello. quod ti-
mendum erat4) de excidio civitatis, et quia materiam dissenssionum atqoe
hodiorum in civitate predicta esse dicebant regimen civitatis et custodiam
Castrorum sive munitionum, consulebant multi quod hec erat sola via paos
reformande et iusticie conservande 5)
[Anfang des Beglaubigungsschreibens vom 22. Nov. für
den städt. Gesandten]6).
Forma vero et tenor sindicatus predicti talis est7).
In nomine domini amen. Dominus Symon de Grunellis de Pergamo
miles potestas comunis Janue in presentia et voluntate domini Jokannis
de Monticello abbatis populi et consilii guberaatorum necnon et consilia-
riorum consilii generalis ad consilium cornu et campana more solito vo-
catorum et congregatorum ; et ipsi dominus abbas consilium gubernatorum
et consiliarii auctoritate et decreto dicti potestatis nomine et vioe dicü
comunis et pro ipso comuni, iaciunt constituunt creant et ordinant diclo
nomine et dicti comunis . . . . 8)
[Anfang der Kassation des Übereinkommens Genuas
mit Karl IL].
Cassatio conventionum regis Karoli condam et civium Januensium9).
Subsequenter vero anno die et loco quibus supra coram eisdem testi-
bus, civibus et populo supradictis ut superius dictum est coram supra-
l) Eingerahmt wie oben »receptio dominii Janue«. *) Über der Zeile
nachgetragen. 3) ausgesparter Raum von mehr als */b Zeile.
*) statt »erit«. 0) Der Rest der Seite und das folgende Blatt sind
leer gelassen. «) Or. in Bernards Nachlass. 7) eingerahmt; Rasur.
8) Der Rest der Seite ist leer gelassen. •) eingerahmt
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 615
dicto domino rege convocatis coaJunatis et personaliter constitutis, idem
dominus rex sedendo pro tribunali1) mandavit et precepit legi pronunciari
et publicari in sue regie mageatatis presentia per me Bernardom de Mer-
cato sue regie camere notarium ea que inferius continentur.
In nomine domini amen. Ad perpetuam rei memoriam et noticiam
presentium ac futurornm cautelam et ut iura et regalia Romani imperii
jugiter serventur illesa et ratio assignanda sit posteris profutura quiä
procedit ab arte deffenssio sed acquisitio est a casu. Idcirco inter im-
periales sollicitudines illa debet esse precipua, ipsius iura et regalia ad
Imperium Romanum spectantia illesa servare, occupata recuperare et augere
et ipsa aucta manutenere et deffensare duplici tuitione armorum videlicet
atque legum. Sane nos Henricus
• «)
[Amnestie der politischen Gefangenen Genuas 1312
Jan. l]8). In nomine domini amen. Anno nativitatis4) eiusdem millesimo
tricentesimo duodecimo, indictione decima, die prima mensis Januarii, pon-
tificatus domini Clementis pape quinti anno septimo ac regni serenissimi
principis domini Henrici dei gracia Bomanorum regis semper augusti anno
tercio. Per hoc pfesens publicum instrumentum cunctis appareat6) pre-
sentibus et futuris, quod cum prefatus dominus rex in primo adventu suo
iocondo et felici ad civitatem Janue multos invenerit homines carceratos
in carceribus civitatis Janue propter diversa6) crimina maleficia et offen-
sas, idemque dominus rex postmodum in publico et generali parlamento
sive arenga Janue in platea ante ecclesiam sancti Laurentii in conspectu
sue regie magestatis cum sollempnitate7) debita congregato die vicesima
secunda mensis Novembris nuper preteriti ab eodem populo humiliter et
unanimiter requisitus super hoc de ignata sibi dementia et pietate volens
mi8ericorditer agere cum eisdem, voluerit ordinavcrit decreverit pronun-
ciaverit atque mandaverit, omnes carceratos predictos qui non erant in
casu iudicii Ultimi supplicii sive qui ultimum supplicium non meruerunt
et qui pro debitis singularium personarum non erant carcerati, a dictis
carceribus liberari, ipsos ab aliis criminibus et maleficiis propter que car-
cerati erant ex certa sciencia liberando et absolvendo ; et Benvenutus8) de
Guillelmis civis Janue olim de civitate Janue propter guerras et dissen-
siones civium fuerit expulsus cum parte Spinulorum de Luculis9) et sie
eiectus et expulsus racione guerre predicte civibus et districtualibus Janue
et aliis dampna plurima intulerit, et sie guerram faciendo a Januensibus
captus extiterit et in dictis carceribus longo tempore detentus usque ad
tempus gracie dicti domini regis supradicte, de quibus carceribus virtute
dicte gracie extitit liberatus — ; hinc est, quod hac die presenti prefatus
dominus rex precepit et mandavit de predieta sua gracia et decreto ipsi
!) »sedendo — tribunali« über der Zeile nachgetragen. *) Der übrige
Teil der Seite und die fünf folgenden Seiten sind leer gelassen. 8) Über-
schrift 8. XV: Liberatio carceratorum Janue per Henricum Romanorum regem
propter eius adventum. 4) >dn€ getilgt. 6) »evidenter« getilgt.
•) ,I€ getilgt. 7) ,-tate« nachgetragen. 8) corr. aus , Bene-
dictus«. e) laclis.
r
, Krumen tum volena et decernens ipsum Be-
« f£f*mQ Bua graeia supradicta, inibendo expresse b*
^^j^^tdictoTam racione guerre predicte per ipsnm Be-
- *£et comruHSoram a quoquam de cetero molestetur rea-
«^Ä^iS« BOn ODstailtibus quibusenmque inqmsicionibns pn>-
^^f**£teßcnü occasione predietoram offen so min per .qnoscQznqne
J^Js^Jciritä l»tis in eundem; quaa sentencias et processus idem
jjJT^Vx certa sciencia revocavit, cassavit et eciara adnullavit pre-
f^'^i Uernardo infrascripto notario ut de predictis facerem publi-
^^v^atentnin. Actum est hoc in domo domini Bamabosii de Auria1^
t*0 ^u sancti Tbome prope Januam preaentibus domin is comite Cate-
** Mtb*4)* Ba3t^fi0 de Ganehiia. legum professore testibus ad premiss*
J^etrogatiaet .................. 5)
b) Zweite Aufzeichnung6).
(Notule de facto Janue)7).
[Letzter Grundakt; Endfassung vom 22* Nov. 1311 mit
Beglaubigungsschreiben des stttdt. Gesandten]9) = Secundi
receptio dommii Janue. Gedr. nach späterer Kopie Lib_ jur. 2, 453 — 7*).
[Kassation des Übereinkommens Genuas mit Karl IL
(1311 Nov. 22)]»). Gedr. nach spaterer Kopie Lib. jor, 2, 450— 3UV
[Königliche Ernennung städtischer Beamten (1312
Jan. 3l)]. In nomine domini amen. Anno nalivitatis eiusdem millesiroo
CCC duodeeimo, indictione decima, ultima die mensis Januarii in domo
domkü1*) Bernabovb in quadam camera dicte domua ubi Serenissimus prineeps
ac dominus dominus Henricus dei graeia Romanorum rex semper augustus
habitabat Noverint nniversi et sioguli per boc publicum instramentom,
quod placuit dicto domino regi et voluit, quod Jacobus Baratus, magister
Aetrasias de Montec-ellis, Harcianua de Litis de Terdona remaneant in
officiia conaulatuum13), in quibus nunc sunt et ea fideliter exereeant,
quousque idem dominua rex per se vel per alinm de dictis officiis aliter
duxerit ordinandum ; et precepH mihi notario infraseripto ut de premisäs
facerem publicum instrumentum. Aeta sunt bec anno dte mense indic-
tione et loco predictis in civitate Janue, presentibus dominis Conrado de
Auria, Antbonio de Placentia et Levantino de Levanto iudk-ibus et Angelo
Tartaro testibus ad premissa vocatla apecialiter et rogatis u).
*) con*. ans % Benedicto \ *) corr. au» »Benedictum*. 8) >do anr*.
*j = Katzen ellenbogen, *) Das Papierheft sebliesat mit sechs leeren
Blättern, *) Format 31-3 X22'5- 7) Überschrift Bemard« am ober*
Rande der letzten Seite. a) Überschrift s. XV : receptio dominii Janue
Facta per legem Heoricum Romanorum. B) Zwei Folien; der Rest, mehr
als anderthalb Seiten, ist leergelassen. M) Überschrift e. XV : Revoeatio
lige inhibite per regem Karolum et comunitatem Janue facta per regem Roma-
norum Henricum. *_') ausgesparter Kaum von c '/< Saite. If) »bnabosü*
getilgt. "») consolatu. l+) Der übrige Raum, mehT ala iL der Seite, sowie
die nächste Seite und die beiden folgenden Blätter dea^Papierhefta leer gelassen.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 617
II. Bas Normalbudget der Gubernatorenregierung.
(Officia- Aufzeichnung)1).
Vgl. oben S. 267 ff., 566 f. Zu der Rubrik über die Zwangdanleihen
sei noch bemerkt, dass diese, durchwegs bedeutend höher als das Gehalt,
wohl auf das Gesamtvermögen oder den kapitalisirten Wert des Gehalts
sich beziehen ;. in einem Falle wenigstens sehen wir, dass die »cancellarii*
yon ihrem jeweiligen Gehalte nur einen kleinen Bruchteil zum mutuum
beisteuerten. — Von dem früher beabsichtigten Abdruck des Stückes
mu8s hier wegen Baummangels Abstand genommen werden,
in. Fragment einer Aufzeichnung der Besitzerwerbungen
Genuas an den Iti Tieren2).
Bas in Bernards Nachlass vorliegende Fragment ist ein Auszug aus dem
* Liber jurium € der Stadt und zwar aus dem vom Herausgeber mit C bezeich-
neten, territorial gegliederten Exemplar desselben (oder einer in diese Gruppe
gehörigen Handschrift). Es bedeutet ein Gegenstück zu Nr. II und steht wie
dieses wohl in Zusammenhang mit den Bestrebungen der Stadt nach Wah-
rung der ihr im Grundakte vom 22. Nov. 1311 gemachten Zugestandnisse.
Indem hier Erwerbung von Bechts- und Besitztiteln namentlich an Kastellen
historisch begründet wird, ist doch (auch abgesehen von dem S. 269
Anm. 4 Bemerkten) nicht anzunehmen, dass die Aufzeichnung in der kgl.
Kanzlei vorgenommen wurde. Denn am Hofe kam es vor allem auf eine
Übersicht jener an, welche mehr die nutzbaren Bechte betonte, besonders
auf eine namentliche Anführung der Einkünfte (wie etwa bei den S. 269 f.
besprochenen Fällen). Aber in unserer Aufzeichnung sind gerade die
letzteren ganz ausseracht gelassen, derart dass sich höchstens Verweise
auf allfällige Anführungen im Lib. jur. finden. Man wird behaupten
können, dass die Stadt bei der Herstellung des Verzeichnisses nicht sosehr
auf diese Punkte Bücksicht nahm: indem sie im Sinne des Dominiums
eine Zusammenstellung der >Castra€ gab, verband sie damit wohl zugleich
den Zweck, die Begründung ihres Anrechtes hervorzukehren. Anderseits,
wäre es zu weit gegangen, wollte man das Fragment in Beziehung setzen
zur Forderung Genuas nach Bestätigung der Konventionen (Petition1»
Art. 1, 2) und zu dem dazugehörigen Erledigungs vermerk8). Denn im
Memorandum ist aufs schärfste unterschieden zwischen Bestätigung der Besitz-
und Bechtstitel und jener der Konventionen im engeren Sinne4). Letztere
begreifen den stets fast gleichlautend wiederkehrenden Inhalt der einseitigen
Verträge Genuas mit den bedeutendsten Bivierenstädten und -orten in
sich, welcher die eigentliche Suprematie dieses Stadtstaates über die Bi-
vieren zum Ausdruck bringt5), von dem aber in unserer Aufzeichnung,
*) St.-Arch. Turin, Bepublica di Genova, Mazzo I Nr. 17. (Papierhs.) Über-
schrift 8. XV: officia JanuenBia. *) St.-Arch. Turin. Republica di Genova,
Mazzo 1 Nr. 1. (Papierhs.). *) Ob dieser mit die Ri vieren vertrage meint,
ist übrigens nicht ersichtlich. 4) Da sich ja der Kaiser von erstem die
»*ervicia« reserviren konnte! *) VgL namentlich Lib. iur. 1, 166 (Savona);
186; 220 (Lavania); 388; 402; 435-438 (Albenga). 442 (Diano); 445 (Oneglia);
447 (S. Bemo): 474 (Noli); 514 (Präzepte an die Riviera die Levante bezüglich
gegenseitigen Kriegszuzugs) etc. etc. Vgl. auch das stereotype: sicut ceteri de
riviera qui facicnt exercitum et cavalcatam pro comuni.
61g Vinzenz Samanek.
wie trotz des fragmentarischen Charakters zu erkennen ist1), nichts ver-
lautet. Die ersteren hatte Genua schon im Art. 1 des früheren Pri-
vilegs bestätigt erhalten ; da nun das Dokument trefflich zu diesem ersten
Artikel stimmt2), braucht man keinen Anstand zu nehmen es mit dem
Privileg von 1312 zusammenzubringen, zumal es bezüglich der Lehen
gleich der Vorbehaltsklausel (»sine vicio*) auf den Brauch nachträglicher
Benennung (Lippert, Deutsche Lehnb. 55 — 68) hinweist3). — Vgl. oben
S. 266 ff, 566 A. 1 und 3, 582 A. 6. — Von dem Abdruck auch dieses
Stückes musste vorläufig abgesehen werden, da es einen allzu grossen
Baum beanspruchen würde.
IT. Verfassungsinstruktion fflr den k. Vikar4).
Dritter Teil des S, 237 f. beschriebenen Papierkonzepthefts. S. Kap.IJL5)
In nomine domini amen.
Nos Heinricus dei gracia Romanorum rex semper augustus volentes
regimini civitatis Janue salubriter providere, mandamus statuimus et or-
dinamus, quod vicarius nostre regie maiestatis qui nunc est et per
tempora fuerit in civitate Janue habeat et habere debeat usque ad nostrum
beneplacitum consiliarios viginti quatuor, duodecim videlicet ex nobilibus,
et duodecim ex popularibus civitatis predicte. Qui vocentur anciani
civitatis et comunis Janue. Cum quibus ancianis dictus vicharius de Om-
nibus et super Omnibus et singulis factis et negociis pertinentibus ad
dictum comune possit et debeat habere consilium quandocumque sibi vi-
debitur et expedierit, preterquam de hiis et super hiis, que pertineant
ad iusticiam vel vindictam et preterquam de vendendis vel donandis seu
aliquo alio modo vel titulo alienandis vel remittendis aliquibus terris villis
locis vel castris publicis iuribus hominibus vel iurisdictionibus dicti co-
munis, de quibus dicti anciani nullo modo se intromittere possint.
Quecumque autem per ipsum vicharium cum conailio ancianorum
facta et gesta fuerint, in quo consilio sint et esse debeant adminus sex-
decim ex ipsis ancianis — octo6) nobiles et octo populäres — et quorum
ancianorum in ipso consilio presentium maior pars7) super factis et negociis
pertinenlibus ad comune Janue sint et esse debeant concordes et super
factis et negociis pertinentibus ad singulares personas ipsorum ancianorum
due partes7) adminus sint et esse debeant concordes, valere et tenere et
habere validam firmitatem et ea observari et executioni mandari per ipsum
vicharium volumus et mandamus.
i) Ich verweise da auf die Tatsache, dass der wichtige Vertrag mit Albenga
in unserem Auszuge fehlt, obwohl er sich im Lib. jur. [(C 351') 1, 312 Nr. 325}
vorßndet. Diese bedeutsamen Vertrüge einzelner der hervorragendsten Städte
scheinen bei Anführung der letzteren ganz nebensächlich. *) Auch der
Schlusspassus über die ausser] igurischen Erwerbungen. In Wirklichkeit umaste
natürlich manches von den eigentlichen conventiones, die praktisch nicht recht
abzuscheiden waren, mit unterlaufen, was so z. T. auch dem exzerpirenden
Schreiber zur Last fallen mag. 8) Als Lehnbuch ist, nebenbei bemerkt,
der Registertorso Bernards (s. S. 249) zu fassen. *) St,-Arch. Turin,
Republica di Genova, Mazzo 1, Nr. 4. Überschrift s. XV: quedam libertatea
Janue. 5) Die urspr. Gliederung ist beim Abdruck beibehalten. *) corr.
7) > ipsorum« getilgt.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 619,
Et eciam volumus et mondamuä, qaod singulis septimanis per ipsos
ancianos eligantur septimanarii duo in forma infrascripta: videlicet qaod
singula nomina singulorum duodeeim ancianorum nobilium scribantur in
singulis cedulis, que cedule-ßic Scripte ponantur in uno sacalo et eodem
modo singula nomina singalornm duodeeim1) ancianorum de populo scri-
bantur in singulis cedulis et similiter ponantur in uno alio saculo, ex
quibus duobus saculis extrabantur cedule due, scilicet de quolibet sacalo
cedula una, et illi duo anciani, quorum nomina scripta fuerint in dictis
cedulis sie extractis, scilicet unus nobilis et unus popularis sint et esse
debeant septimanarii pro una edomada tan tum; et sie nat successive
usque ad consumacionem omnium cedularum, quibus cedulis consumatis
alie cedule de novo dicto modo et ordine ponantur in saculis et ex ipsis
extrahantur successive ut dictum est. — Quorum duorum ancianorum
septimanariorum officium consistat in infrascriptis. Videlicet quod illa
edomada pro qua electi fuerint ut dictum est, teneantur et debeant esse
et stare penes8) vicarium predictum pro exequendis et faciendis negoeiis
per ipsum vicarium et ancianos ordinatis et consultis prout opportuerit et
dicto vicario videbitur expedire. Et eciam teneantur examinare cum
dicto vicjrio onmes peticiones singularium personarum priusquatn consilio
ancianorum possint exponi; ita, quod peticio aliqua, requisitio vel supplw
cacio seu negocium aliquod alieuius singularis persone vel singularium
personarum non possit exponi dicto consilio nee dictum consilium super
ipsa vel ipso regi possit, nisi prius examinata et approbata fuerit per
ipsum vicarium et dictos septimanarios. Et si forte peticio aliqua, re-
quisitio vel supplicacio8) alieuius singularis persone vel singularium per*
sonarum examinata per dictos vicarium et septimanarios fuerit reprobata
vel declarata, quod non sit ad consilium ponenda, non possit modo aliquo
exponi consilio ancianorum durante tempore tunc presencium ancianorum.
Et si postmodum finito tempore dictorum tunc4) ancianorum, ipsa petitio
requisicio vel supplicacio iterum per vicarium et tunc septimanarios exa-
minata et reprobata fuerit, seu declarata, quod non sit ad consilium po-
nenda, non possit postea abinde inantea ipsa peticio requisicio vel sup-
plicatio5) modo aliquo examinari per ipsos vicarium et septimanarios nee
exponi dicto consilio ancianorum, eciainsi in ea mutata fuerit quantitas
vel forma, dummodo sit vel esse videatur illa peticio bis reprobata vel
idem factum. Si vero aliqua peticio requisicio vel supplicatio alieuius sin-
gularis persone vel singularium personarum exposita fuerit cor am ipso vi-
cario et consilio ancianorum et de ipsa peticione requisicione vel suppli-
oacione complenda vel facienda dictum consilium non concordaverit, non
possit postea dieta petitio, requisicio vel supplicatio exponi alicui consilio
ancianorum usque ad annum unum tunc proxime venturum, eciamsi in
ipsa peticione, requisicione vel supplicacione mutata fuerit quantitas sive
forma, dummodo sit vel esse videatur eadem peticio vel idem factum.
Nee possit exponi consilio ancianorum aliquid, quod pertineat vel
8pectet seu pertinere vel speetare possit vel videatur ad aliquem dictorum
ancianorum patrem vel filium seu fratrem alieuius eorum6) nee super
») über der Zeile nachgetragen. *) pene. 8) »aliqua— sup-
plicacio« nachgetragen. <) nachgetragen. *) »singlaris« getilgt.
6) ,nec« getilgt infolge Auslaufens der Tinte.
620 Viuzenz Samanek.
aliqua posta, facto . Tel negocio spectante vel quod spectare possit ad ipaos
ancianos, patrem filium vel fratrem ipsorum vel alicuius eoram eonsilium
ancianorum regi possit. Et quocienscumque saper aiiquo faeto, posta vel
negocio spectante vel qne seu quod spectare posset1) Vel videretur altem
vel aliquibus de albergo vel parentella alicuios seu aliquorum ex dietis
ancianis, eonsilium inter ipsos regi contigerit, non possit aliquis ex dictis
ancianis, qui sit de parentela vel albergo illius seu illorum ad quem vel
quos factum seu posta pertinere videbitur, vocem aliquam habere seu sen-
tenciam dare in dicto consilio nee in ipso consilio interesse.
Et duret officium2) ipsorum ancianorum per menses tres tantum ita,
quod singulis8) tribus mensibus4) alii successive eligantur, quorum electio
nat per ipsum vicarium et eonsilium ancianorum ex nobilibus et popula-
ribus civitatis Janue5) in dicto numero ut dictum est et de singulis com-
pagnis civitatis Janue cum maiori equalitate qua electiones ipse fieri po-
terunt ; eo semper salvo, quod aliquis qui fuerit ancianus non eligatur ad
ipsum ancianatus officium, nisi prius vaeaverit per annum nnnm tone
proxime preteritum et salvo eciam et sane intellecto quod aliquis de albergo
alieuius qui fuisset in dicto officio in6) tribus mensibus proxime prece-
dentibus, ancianus esse non possit. Non tarnen hoc intelligatur de ancia-
nis presentibus eiectis per nostram regiam maiestatem ex quorum ancia-
norum albergis et quolibet ipsorum7), non obstantibus supra proxime dictis,
anciani eligi possint pro primis tribus mensibus ineipiendis finito tempore
ipsorum presencium ancianorum, si ipsis vicario8) et ancianis videbitur.
Facta autem electione ancianorum ipsi anciani iurent et iurare debeant
coram ipso vichario, manutenere et defendere honorem et bonum statum
nostre regie maiestatis et officium ipsorum bene et legaliter facere et con-
sulere ipsi vichario super quibuscumque eonsilium ipsorum requnriverit
illud, quod eis pro meliori videbitur.
Salvo semper et sane intellecto quod per ea vel aliquod eoram, que
Süperius dieta sunt, baylie per maiestatem9) nostram10) concesse dicto
vicario nostro nee eciam concessioni eidem maiestati nostre facte per ipsum
lomune Janue nullatenus derogetur.
Preterea volumus et mandamus, quod electiones abbatum et conesta-
bulorum populi Janue, qui imposterum eligi debebunt, fiant et fieri de-
beant11) per illum modum12) et fonnam, de quibus18) vicario nostro14)
videbitur, circa quas16) electiones faciendas vicarius ipse non habendo re-
spectum nisi in quantum ei videbitur ad modos electionum habitos tarn1*)
super electione presentium conestabulorum quam super electionibus 17)
conestabulorum17) qui actenus ante electionem nunc eonestabulorum17)
electi fuerunt, illas equalitates servet, de quibus et prout dicto vicario
nostro cum18) honore nostre maiestatis et pro bono statu comunis et po-
puli Janue videbitur expedire.
!) corr. *) »an« getilgt. 8) , ita— singulis« auf Rasur nach-
getragen. «) »finitia« getilgt. •) ,de« getilgt. e) »qui— in«
auf Rasur. 7) ,et— ipBorura« nachgetragen. 8) corr. *) corr.
I0) >co5e« getilgt. >') ,per nfe — maiestatis vicarium« getilgt. »*) »fb«
getilgt. «») , eidem« getilgt. ") mit hellerer Tinte nachgetragen.
,Ä) qnos. i6) nachgetragen. 17) corr. • l8) nachgetragen
statt getilgtem »pro«.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 62 t
Ordo1) ancianorum Janue datus per Porchetum Salvagium, Loysium
Scarczasicum, Guabrielem de Tyba et Nycholaum de Falamonetha, cives
Januenses l).
Y, Das Memorandum Genuas yon 13132).
Zweiter Teil des S. 237 f. beschriebenen Papierheftß. S. Kap. DL
— Ein ähnlicher, vereinzelter Fall einer Supplikkopie8), aber mit zwischen
den Zeilen nachgetragenen Erledigungsvermerken : Dönniges 1, 109 Nr. 6 4).
Angliedernng der getroffenen Entscheidungen an den Text des Memoran-
dums in den späteren Akten des englischen Königsrates vorherrschend
(Proceedings and ordinances of the privy Council [by H. Nicolas]). Ein
Fall von Entscheidungen kgl. Kommissäre: Cais de Pierlas, Statuts et
Privileges accordes au comte* de Vintimille 83 — 91 ff. — Der genuesische
Stil des vorliegenden Dokuments ist ersichtlich aus MG. SS. 18, 346—51.
Petita per Januam.
j. Primo dictus dominus rex confirmat omnes emptiones donationes
et acquisitiones sine vicio per comune Janue seu alium nomine ipsius
comunis faotas, non obstante quod res ipse feudales sint et quod sint sine
consensu principis acquisite, ita tarnen, quod si qua. feudalia sunt acqui-
aita per dictum comune, que sine consensu principis alienari non potuerint,
quod comune teneatur de ipsis feudalibus domino principi fidelitatem
prestare.
ij. Item concedit5) dictus dominus rex, quod in petendo et conse-
quendo iura, que habet et habere consuevit comune Janue in rebus quibus-
•cunque existentibus ultra mare non obsit ipsi comuni aliqua prescriptio
-seu transcursus temporis cuiuscumque, in rebus autem existentibus citra
mare computetur contra dictum comune solummodo centum annorum
prescriptio videlicet in prescriptionibus pendentibus et fucturis, lege aliqua
•non obstante.
iij. Item concedit et vult, quod per Privilegium per ipsum dominum
regem coneessum Francischo marchioni Cravexane nullum fiat nee fieri
intelligatur preiudicium comuni Janue seu aiiquibus hominibus habitanti-
bus in terris dicti comunis vel in quibus dictum comune habet exercitum
et expedicionem, et quod ex ipso privilegio nullum sit nee intelligatur ius
quesitum dicto Francischo in preiudicium dicti comunis6), terrarum vei
bominum dicti comunis seu terrarum vel hominum, in quibus dictum co-
mune habet exercitum vel expedictionem.
iiij. Item quod per aliquod rescriptum vel Privilegium per ipsum
dominum regem coneessum vel confirmatum vel aliquam concessionem vel
confirmationem alicui comunitati vel singulari persone non intelligatur nee
sit factum preiudicium iuribus comunis Janue seu hominibus terris vel
locis, que tenentur ab ipso comuni et quod iura ipsius comunis et ho-
minum sint illesa a dictis privilegiis7), concessionibus et confirmationibus
!) ,ordo — cives Januenses« von der Hand Bernards v. Mercato.
») St.-Arcb. Turin, Rep. di Genova 1, 4. •) Originakuppl. ohne
Vermerke 8. NA. 27, 720 Nr. 19. 4) Von einem Kammernotar in Artikel
gegliedert, von Bernard korrigirt, von Leopardus mit den Erledigungsvermerken
versehen. *) , concedit* nachgetragen. 8) »franc« getilgt. ^ »et« getilgt.
622 Vinzenz Sanianek.
quemadmodum erant tempore, quo dictus dominus rez Italiam intrarit:
ita, quod ez aliquo privilegio ooncesso vel confirmato Tel concedendo Tel
eonfirmando Tel aliqua concessione Tel confirmatione facta Tel facienda per
ipenm dominum principem non intelligatur alicui comunitati Tel siugulari
persone aliquod ins quesitom in preiudicium dicti comunis Tel terrarum
Tel alicuius eorum Tel aliquorum hominum, que et qui sunt in obedienüa
dicti comunis.
t. Item quod ei placeat reTocare quecumque priTÜegia et reseripta
cuicumque comunitati Tel singulah persone coneessa de eoneessüme Tel
confirmacione terrarum et iurisdicionum quas dictum comune tenet et pos*
sidet Tel teneret Tel possideret Tel quasi, tempore quo dominus prineepe
accesäit ad partes Italie Tel in quibus ipsum comune habebat Tel haben
consuevit ez forma privilegiorum imperialium ezercitum Tel cavalcaiam-
tj. Item non intendit dictus dominus rez quod alique Ticarie ripe-
riarum vel alique potestacie seu eciam castellanie quibuscumque concesse
Tel concedende durent1) ultra tempus sez mensium Tel unius anni ad plus.
Tij. Item dictus dominus rez cassat et irritat omnes laudes et sen-
tencias iatas per iudices sive auditores aule sue et omnes prooeasus factos
contra comune Janue postquam dominus rez intravit Januam*) usqae ad
presentem diem 3) occasione contumacie sive4) quia dictum oonnme
non fuit deffensum, restitutis ezpensis illis, qui contra dictum comune
dictas contumacias et processus habuerunt et obtinuerunt.
viij. Item non intendit dictus dominus rez quod aliquis mercator
forensis cuius civitas vel terra sit in obedientia ipsius, possit Tel debeat
in civitate Janue Tel districtu realiter Tel personaliter impediri molestari
Tel detineri pro aliquo facto civitatis Tel loci de quo Tel qua sit, Tide-
licet pro eo, quod ciTitas ipsa Tel locus teneretur Tel teneri diceretur ali-
quid dare Tel facere ipsi domino regi, eins curie Tel officialibus Tel ahctri
de familia Tel sequentibus curiam domini nostri6) regis.
viiij. Item ordinat et mandat dictus dominus rez, quod per quoa-
cumque iudices et magistratus unicuique Januensi iusticia eipedita red-
•datur ot fiat et quod omnes strate et itinera secure teneantur.
x. Item quod capitulum quod loquitur de raubariis integraliter obser-
vetur, et quod vicarius qui nunc est et qui quo tempore fuerit, habeat
specialem iudicem dicto officio deputatum.
xj. Item quod omnes tractatores6) deputati dicto officio de raubariis et
omnes qui voluerint ezponere bonum civitatis Janue et mazime super facto
mercaturaram, habeant liberum accessum quociens ezpedierit et eis Tide-
bitur ad dictum dominum regem, ubicumque sit.
xij. Item super facto assignationis mutuorum7), compararum sali« et
aliarum similium compararum seu cabellarum, quibus sunt aliqui redditus
assignati per comune Janue, quod dominus intendit, quod rata et firma
permaneant omnia statuta et ordinamenta, nee intendit ipsa debilitare sed
pocius corroborare et augmentare.
ziij. Item donat vult et concedit, quod omnes Januenses in eundo
stände et reddeundo sint ubique terrarum liberi et immunes iu peräonis
*) »int« getilgt. *) nachgetragen an Stelle des getilgten »Italii*.
8) freigelassener Raum. 4) ,dc« getilgt« •) Nachgetragen.
e) tractore'. T) Kürzungsstr. getilgt.
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 623
mercacionibus et rebus ab ommbus pedagns theloneis1) passagiis et
«Iridis8) seu eonsuetudinibus, non obstantibus legibus vel constitationibus,
privilegiis sen eonsuetudinibus quibuscumque; se tarnen abstineant in du-
cendo vel salvando res alienas snb eornm nominibns pedagia defraudando.
Non tarnen predieta locum habeant in aliqnibns pedagiis, theloneis1),
passagiis, drictis8) seu consuetndinibns impositis vel imponendis per comnne
Janne seu ex ordinacione ipsius comunis, seu que solvuntur vel colli-
guntur ex ordinatione ipsius comunis.
Hec clausula, cuius tenor talis est:
xiiij. »Predieta omnia vult et con cedit dictus dominus rex salvo et
reservato omni iuri sibi competenti ex vigore dominationis8) sibi concesse
usqae ad tempus vicennii per comune et populum Janne« nullomodo in
privilegio apponatur, sed separatim a privilegio.
xv. Item ubicumque supra dicitur, quod dominus rex non intendit,
dicatur »concedit et vult«, et ubi supra dicitur >usque in presentem
diem«, dicatur »usque in diem privilegii«, et ubi dicitur »dominus rex€,
dicatur > sacratissimus imperator«.
In nomine domini nostri Jesu Christi et beatissime Marie semper
virginis matris eius amen.
Sacratissime Romanorum imperatorie maiestati pro parte comunis Janue
-cum reverentia supplicatur, quod dignetur ipsi comuni concedere in feudum
omnia iura et iurisdiciones que et quas ipse dominus imperator seu im-
perium habet seu habere consuevit in Omnibus et singulis terris locis ho-
minibus et territoriis que sunt a fuce Macre usque Monacum incluxive et
a Jugo infra versus mare; ita tarnen, quod in ipsam concessionem non
cedant nee cedere intelligantur iura vel iurisdiciones, que vel quas im-
perium habet in aliquibus terris locis vel territoriis, quas et que tenerent
et possiderent tempore, quo dominus imperator intravit Italiam et hodie
tenent vel possident aliqui cives originarii civitatis Janue seu aliquis
prelatus eedesie, marchio, comes, vel nobilis teneret in feudum a sacro
imperio et possideret racionabiliter dicto tempore, quo dominus imperator
tunc rex accessit ad partes Italie, quod fuit tali anno et tali mense, in
quibus que dieta sunt non cedere, comune Janue habeat ostem et4) ca-
valcatam et alia que habere consuevit5).
Et predieta irrevocabiliter concedantur, salvo si dominus imperator
restituerit comuni Janue U 6), pro quibus ffis 6) iura,
que ipse dominus imperator seu imperium habet in predictis seu habere t
in facturum, obligentur et obligata7) specialiter intelligantur, quousque dicto
comuni Janue de dictis 8is 6) fuerit integre satisfactum, qua
quantitate peceunie restituta, sit in arbitrio dicti domini imperatoris an
yelit revocare concessionem predietam et eo casu, quo revocaret, dictum
«omune habeat in predictis, que cedere debent in dietam concessionem
iura, que habere consuevit seeundum formam privilegiorum Romanorum
regum et imperatorum et conventionum initarum inter comune Janue ex
») tholoneis. «) duetis. ») corr. 4) nachgetragen;
»als« getilgt. *) Am Rande dieses Absatzes eine Hand, zum
Zeichen bes. Hervorhebung. ej ausgesparter Raum. 7) obligate.
624 Vinzen* Samanek.
una parte et civitates seu loca riperiaram Janue seu earum universiteie»
ex altera, que convenciones per ipsum dominum imperatorem confirmentor.
Et sie fiat quod dominus imperator confiteatur peceuniam, que prop-
terea dabitur ei, habuisse et reeepisse pro utilitate imperii et pro neoes-
sitate magna ipsius pro recuperandis terra imperii, et abrenunciet iuribua
que circa hec renuncianda erunt.
ij. Item dignetur ipsa imperatoria maiestas comuni Janue confirmare
et ad cautelam de gracia innovare privilegia et conventiones ipsi comuni
concessa et concessas ab aliis regibus et imperatoribus Bomanorum exceptis
articulis, qui faciunt mencionem de factis Sicilie, qui necessarii non vi-
dentur, et addendo dignetur in conßrmatione ipsorum privilegiorum addere
ubi dicitur >a Portuveneris usque Monachum* quod dicatur ,a face Macre
usque Monachum inclusive«.
iij. Item dignetur concedere quod in cognitione et diffinitione causa-
rum civilium et peceuniariarum, que sunt et erunt in civitate Janue et
districtu et in quibuscumque aliis negoeiis comunis seu singolarium per-
sonarum exceptis causis criminalibus statuta et consuetudines Janue de-
beant observari l) et quod non possit appellari nee8) supplicari in civilibus
seu criminalibus nisi seeundum formam statutorum Janue.
iiij. Item dignetur concedere per Privilegium dicto comuni, quod
nullus possit exercere publice vel privatim in civitate Janue vel suburbiis
officium notarie nisi fuerit reeeptus et scriptus in matricula notariorum
dicte civitatis examinatus et approbatus seeundum formam capitulorum et
consuetudinem dicte civitatis, aliquo rescripto facto vel faciendo non
obstante.
v. Item dignetur eidem comuni concedere, quod dictum comune per
se et quamlibet personam pro ipso comuni possit emere et quocumque
alio iusto titulo acquirere quascumque terrae et iurisdiciones et quecum-
que loca et obmagia3) quorumeumque atque fidelitates et iura sive sint
feudales vel feudalia et de feudo imperii sive non, que sint prope mare
per miliaria quadraginta, lege vel consuetudine aliqua non obstante vel
aliquo privilegio vel rescripto concesso vel concedendo et specialiter non
obstante lege statuto vel consuetudine quo vel qua res feudales alien&ri
prohibentur; et predieta concedantur salva semper fidelitate imperialL
vj. Item dignetur concedere ipsi comuni quod possit capere et punire
et capi et puniri facere per officiales et magistratus suos omnes cursales
et depredatores et sediciosos habitantes a Monaco usque ad flumen*) Macre,
qui infra dictos confines vel alibi ubicumque commiserint cursariam ra-
pinam seu sedicionem et eciam omnes habitantes extra dictos confines, qui
infra dictos confines commiserint predieta vel aliquod predictorum vel
infra ipsos confines reeeptarentur et reeeptatores ipsorum et cuiuslibet
eorum; et quod, si aliqua discordia seu guerra emergeret inter aliqua)
civitates vel loca sive inter homines alicuius ipsorum civitatum vel locorum
riperie Janue infra predictos confines, comune Janue possit ipsos univer-
saliter et singulariter compellere ad desistendum et recedendum ab ipsi*
guerris et discordiis et ipsos ad pacem et concordiam redducere.
') observare. s) nachgetragen statt getilgtem ,uf«. «) gtatt
acrift.« 4\ mrr
»homagia«. 4) corr,
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. ß25
vij. Item dignetur concedere ipsi comuni quod ipsum comune, et sin-
gulare3 persone ipsius comunis possint uti represaliis seu laudibus repre-
saliarum concessis hinc retro per ipsum comune seu officiales ipsius et
etiam quod ipsum comune abhinc inantea possit laudes represaliarum con-
cedere secundum formam capitulorum Janue, non obstantibus aliquibus pri-
vilegiis vel rescriptis hinc retro concessis vel decetero1) concedendis alicui
collegio, corpori vel universiati vel singulari persone2).
viij. Item dignetur concedere ipsi comuni in feudum iura, que ipse
dominus imperator seu imperium habet in castris seu locis Aymelie et
Babazane.
ix. Item placeat ipsi domino imperatori, quod officiales comunis Janue
cum salariq vel sine, sive eorum officia exerceri debeant in Janua sive
extra, eligantur et eligi et constitui debeant secundum quod debent ex
forma capitulorum Janue, non obstantibus aliquibus concessionibus privi-
legiorum vel rescriptis de ipsis officiis vel aliquo ipsorum factis vel fa-
ciendis, aalvo quod predicta locum non habeant in officiis que iam incepta
sunt exerceri8), quominus possint ipsi officiales eorum officia4) explicare,
dummodo eorum tempus non prorogetur ultra annum unum a die, qua
ipsa officia exercere inceperunt.
x. Item quod vicarii riperiarum Janue et ultra iugum, si videbitur
comuni Janue quod in dictis riperiis vel aliqua ipsarum seu ultra iugum
aliquis vicarius constitui debeat, eligantur et creentur per ipsum comune,
qui vicarii sint cives et continui habitatores Janue et subsint et subesse
debeant domino vicario, qui pro tempore fuerit in civitate Janue pro im-
peratoria maiestate5) et comuni Janue, secundum quod subesse consueve-
runt vicarii riperiarum et de6) ultra iugum potestati et comuni Janue;
et aliter seu alio7) modo aliquis vicarius creari seu constitui non debeat
in dictis riperiis seu aliqua earum seu etiam ultra iugum.
xi. Item quod vicarius civitatis Janue pro ipso domino imperatore
omnia negocia comunis Janue et que non pertineant ad iusticiam vel vin-
dictam nee sint contra capitula civitatis Janue facere debeat de consilio
ancianorum vel maioris partis ipsorum et si aliqua singularis persona,
corpus collegium vel universitas requireret aliqua a comuni Janue, que si-
militer non pertineant ad iusticiam vel vindietam nee sint contra aliquod
eapitulum civitatis, exponantur consilio ancianorum, si videbitur vicario
ipsius domini imperatoris et consilio ancianorum, quod exponi debeant
ipsi consilio, in quo sint adminus decem et octo anciani, quorum decem
et octo vel plurium sint adminus8) novem de populo et novem nobiles, et
due partes ipsorum presencium in ipso consilio sint concordes et servata
forma capituli de duodeeim sapientibus constitutis super moneta comunis
expendenda et aliter non valeat quiequid consilium ancianorum9) fecerit
et in quolibet consilio ancianorum possit esse dominus abbas populi et
vocem habere sicut unus ancianorum. Non tarnen possit ipse vicarius
per se vel cum consilio ancianorum vel aliquo alio aliquid facere contra
formam capitulorum Janue vel alieuius eorum, excepto super malefficiis
vel delictis.
») Nachgetragen. *) Fi Igt grösserer Zwischenraum. 8) exercere.
*) »exerc« getilgt. b\ maiestati. 6) Nachgetragen.
7) aliquo. 8) ,d« getilgt. e) >fc« getilgt.
Mittheilungen XXVII 40
626 Vinzenz Samanek.
x\j. Item quod omnes magistratus et officiales comunis Janue, qm
sunt et pro tempore fuerint, possint compellere omnes, qui vel que id*
vere consueverunt mataa dacitas avarias collectas et quascumque in-
positiones factas et facienda* per comune Janue ad solvendum ipsas arami
dacitas mutua1) collectas et quascunque imposiciones, non obatantibos
aliquibus privilegiis seu concessionibus immunitatum*) vel aliis factis vel
concessis vel concedendis per ipaum aliquibus personis collegiis Cürpon-
bus vel universitatibus.
xiij. Item placeat domino imperatori salarium vicarii, quem missnros
est Januam post istum presentem vicarium, moderare, ut babeat pro se
et quatuor iudicibus suis et socÜ3 quatuor et domicellis J
et cum equis armigeris 8) et runcinis 8) et ab»
sua familia Äs 8) tantum; et quod dicius vicarius ultra
predictam familiam suam ducere debeat milites sive equites *)
cum equis armigeris 8) et runcinis 8), qui h*-
beant et habere debeant a comuni pro eorum soldo # *)
quolibet mense pro quolibet 8) et servientes ducentos, qm
similiter habeant a comuni pro eorum soldo solidos quadraginta Janue pro
quolibet ipsorum quolibet mense; et que quantdtates tarn militum sm
equitum quam servientium solvantur et solvi debeant ipsis miütibus et
servientibus scilicet cuilibet eorum pro se et nulli alii persona pro eis Tel
aliquo eorum, quolibet mense per nuncium4) seu nuncios comunis Janue,
qui de ipsis miütibus et servientibus faciant cercam et inquirant defectm
prout videbitur expedire.
xiiij. Item quod revocentur omnia privilegia et concessiones facta et
facte per ipsum dominum alicui persone, corpori, collegio seu universiUti
de colligendis aliquibus pedagiia, tolcis seu exactionibus in civitate Janue
vel a Monaco usque Macram vel eciam ultra iugum in districtu Janue.
xv. Item dignetur concedere, quod occasione seu ex vigore aücnius
laudis represaliarum seu contracambiorum seu alicuius privilegii vel re-
scripti concessi seu concesse seu6) concedendi vel concedende, aliqua per-
sona impediri vel molestari non debeat in personis vel rebus in Janu
vel districtu, nisi ipsa laus seu rescriptum conceäsa seu concessum essent
per comune Janue et servata forma capitulorum Janue.
xvj. Item quod cum tempore, quo ipse dominus imperator tunc rex
erat in Janua, multe condempnationes banna et forestaciones facte et
facta fuerint per dominum mareschalcbum seu iadicem ipsius et que con-
dempnaciones nunc requiruntur ab ipsis condempnatis et forestatis et
fideiussoribus ipsorum, quod dignetur ipse dominus imperator ipaas con«
dempnaciones forestaciones et banna factas et facta in aliquem seu aliquos
de Janua seu districtu seu in aliquam Universitäten! de districtu Janne
cassare et irritare et mandare, quod occasione dictarum condempnaeionmn
forestationum seu bannorum ipsi condempnati forestati seu banniti seu
aliquis eorum seu fideiussores eorum vel alicuius eorum abhinc inantes
molestari 6eu inquietari non possint.
!) »et« getilgt. «) Nachgetragen. ») Ausgesparter Bans.
4) »comuni« getilgt. 6) corr.
j
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313.
627
Deliberatio Ambaxiatorum.
§ Primum capitulum conces-
sum est iam in privilegio con-
cesso per dictum imperatorem.
§ Secundum capitulum eciam
concessum est.
§ Tertium capitulum1) sicut1)
est concessum, ita maneat.
§ Quartum capitulum videlicet
quod non fiat preiudicium2) iuri-
bus comunis Janue, concessum est.
■ In quantum ad alia petitur vel
' exstenditur, non est iustum.
p § Quintum capitulum non est
iustum neque conveniens.
§ Sextum sicut concessum est,
maneat.
§ Septimum concessum est.
§ Octavum concessum est sicut
«tat.
§ Nonum concessum est sicut
stat.
§ Decimum concessum est sicut
«tat
§ Undecimum concessum est
sicut petitur.
§ Duodecimum capitulum ad-
+
mictatur, si statuta, de quibus
fit mencio in eo, non contineant
iniquitatem vel peccatum.
§ xiij. capitulum8) concessum
. in prima parte usque ad verbum
' »non tarnen« ; et ab illo verbo in
antea videtur concedendum.
§ xiiij. capitulum conceditur
primo cautela adhibita, ne pre-
-\- iudicet domino in balia dominii
et alia (?)4) sibi a comuni Janue
concessa.
§ xy. capitulum fiat in hiis
4-
que concedentur.
Secunda pars capitulorum6).
§ Primum capitulum6) conce-
datur hoc modo, videlicet quod7)
que petita sunt concedantur in
F feudum pro magna quantitate
peccunie, ita quod restituta pec-
cunia res sit in eodem statu, in
quo nunc est, et aliter non8).
§ Secundum capitulum non
-f- concedatur nisi videantur privi-
legia9) et10) conventiones.
§ Tertium11) capitulum in
prima parte servetur in statutis
. licitis, iuri et bonis1*) moribus
"• non contrariis; in secunda parte
non videtur concedendum, quia
domino derogatur.
§ Quartum non est admicten-
F dum quia contra honorem im-
perii et publicam utilitatem.
§ Quintum capitulum non con-
p cedatur, quia magnum preiudi-
cium inferret iuri imperii et
honori.
§ Sextum capitulum non est
-f- concedendum nisi in quantum13)
includeretur ex concessione primi.
y § vij. non concedatur quia
contra omnia iura de mundo.
§ viij. capitulum fieri potest
F ex congruis conventionibus. Non
fiat.
§ viiij. capitulum non conce-
y datur quia nimius derogatur iu-
risdicioni et potestati et dominio
domini ad vicennium.
p §14) x. capitulum non conceda-
I tur ut supra.
*) »concedatur ei non* getilgt; darüher »sicut«. *) »c€ getilgt»
») »concedatur« getilgt. 4) »aliui« Deutung unsicher.
6) Mit einem grossen Kapitel (§) -zeichen eingeleitet. 6) »non«
getilgt. ?) »in« getilgt. ,8) Am Rande eine Hand; vgl. S. 623,
Anm. 5. 9J corr. aus privileget. 10) corr. aus in'. |!) »Tertium
non concedatur quia iniquum per omnia« getilgt. ,8) Nach-
getragen. ,8) »co« getilgt. u »per« getilgt.
40*
628
Vinzenz Samanek.
§ xj. capitulum derogat balie
F et potestati domini; sed bonum.
est, quod servetur per vicarium,
quando viderit expedire.
§ xij. capitulum provisum est
, per dominum circa illud, quia
"■ su8pense sunt omnes immunitates
ooncesse in Janua et districtu.
p § xüj. capitulum videtur iu-
stum; remaneat domino.
§ xiiij. capitulum1) dicitur quod
F privillegia concessa nonrevocentnr
sine causa.
§ xv. capitulum non conceda-
F tur quia nimis detraheretur honcri
et iurisdicioni imperii.
§ xvj. capitulum2) posset fieri
F et concedi, sed detrahitur comodo
marischalchi.
Omnes signati per F sunt impossibiles, per -j~ u^ iacent3).
Tl. Am Hofe eingelaufene Urkunden.
1. Abschriften der Urkunden K. Friedrichs I. Siehe oben
8. 256 Anm. 2 und 604 Anm. 5.
2. Originalvollmachtsbrief Genuas vom 13. Nov. 1311.
Gedr. Dönn. 1, 166 Nr. 33b. Vgl. Beilage I S. 610 Anm. 2.
3. Originalvollmachtsbrief Genuas vom 22. Nov. 1311.
ßt.-Arch. Turin, Republica di Genova, 1 Nr. 5. Vgl. Beilage I S. 614
Amn. 6.
') »non concedetur in eo quod« getilgt *) »ex priman
conceditur« getilgt. 8) Dorsualnotiz Bernards: »Petita per conc Janue«.
Nachträge und Berichtigungen. Zu S. 241 (1) : Kopie eines [mbreviatar-
heftfragment8 des Leopardua Frenetti jetzt von Schwalm in der NationalbibL 20
Florenz entdeckt (MG. Const. IV, 418; daher Bonaini 1, 373 als Archivalie dem
Leopardus zugehörig!). 239 (6): MG. Const. IV, Nr. 462. 243 (4)y 246 (3): ib.
Nr. 455 (»traacripta« Bernards). 244 (2), 247 (1*-™), 249***: Bernards Notü ib.
Nr. 471, 472. — 8. 570 (4) ist bezgl. Genuas natürlich nur von der Hervorhebung
und der Ausdehnung über eine Anerkennung bestehender Zustände hinaus zu
verstehen. Zu S. 582 oben (und 595™, ") vgl S. 607. Zu S. 604 (4) hake man
auch B. F. H72b. S. 595 ist auch zu vgl der jetzt vorsichtigere Vermerk» Art \%
Lies S. 238** verschollener; 239 (5*) Frivilegienerteilung; 242 '* verschie-
denen; 243 (5X) er (st. ,sie€); 244* ▼• u- trotzdem; 246 (5*) einer ürk. (st. »seiner«
TL); 247 (V) Johann; 248 (0). Er spricht in dieser Beziehung von . .; 249 (3J
datirt; 255 (1) 89 b (st. 896); 260* T- »• gemeinsamen; £61* ▼• «• dominium;
263** den; 272 (3*) informationum ; 275 (3) omnimodam; 277" widerlegt, (il)
dem; 279* allerdings, (3*) anders; .82 (1) coram; 284 (V) gelegt; 285 (3*)
vicaires; 292 (2) examinatis; 295* y- n- quod; 297* geartet als das; 298/9 (8*)
campana; 301* werden; 306* ersichtlich; 308* Gemeinwesens; 309 (1) Kapitaneats;
310* ▼•»• (wie in; 314* dass. — 281 f., 308", (4**); 312" aeptimanarii st.
Beptimaniarii.
Beiträge
zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltnng
im ausgehenden 16. Jahrhundert.
Von
Alfred H. Loebl.
I. Verwaltung und Rechtspflege im allgemeinen. Zum
Geschäftsgang bei den Zentralbehörden.
Das Bild einer in fast sämtlichen Bestandteilen noch unvoll-
kommenen, durchgreifender Verbesserungen bedürftigen Maschine, ohne
zielbewusste Leiter, ohne patriotische, selbstlose Förderer, welche es
verstanden hätten, mit mannhaftem Freimute und pflichteifriger Ent-
schiedenheit helfend einzugreifen und ihre Gebrechen abzustellen —
vielleicht fehlte es ihnen allen auch an dem verständigen Kennerblicke
für die Aufgaben ihrer Zeit — *) so repräsentirt sich die Verwaltung
beim Übergange vom Ständestaat zum absolutistischen Polizeistaate, in
einem Zeiträume, in welchem die neuen Triebkräfte noch nicht so
erstarkt sind, dass sie die alten, wenn auch auf schwankenden, ge-
wohnheitsrechtlichen Grundlagen ruhenden Rechtinstitute in der Fi-
nanz-, Gerichts- und Kriegsverwaltung, welche eine jahrhundertelange
Entwicklung geschaffen hatte, leicht hätten überwinden können.
Der kaiserlichen Zentralregierung fehlte gänzlich der nur aus
voller Kenntnis der grossen Aufgaben, ihrer Ziele und klarem
l) Neudeggers Behauptung jedoch, dass die Zerrüttung de« Kanzlei-, Ge-
richts- und Hofwesens von Rudolf II. nicht ganz unbeabsichtigt war (Beitrage
zur Geschichte der Behördenorganisation VI. S. 6) ist nicht bewiesen worden
und scheint mir auch unerweislich.
630 Alfred H. LoebL
Willen entspringende grosse Zag, die sicher, folgerichtig leitende feste
Hand in dem alten Kampfe zwischen landesfürstlicher Zentralisation
und territorialer Emanzipation, der auf fast sämtlichen Gebieten poli-
tisch-wirtschaftlicher Machtfragen zu einer nahen Entscheidung drängte.
Einmal erblickte sie ihre Stütze in einem starken, möglichst festgefugten,
auf konservativer Grundlage aufgebauten Reichstage, Dann stellte sie
sich der Vermehrung der Virilstimmen im Fürstenrate entgegen1),
bekämpfte das Prinzip der Teilbarkeit fürstlicher Gebiete, unterstützte
das Streben nach Primogeniturerbfolge und Unteilbarkeit, welches die
Fürsten in Anbetracht der grossen Gefahren für den Weiterbestand
ihrer Erblande eben damals vor allem bekundeten. Man denke an
die Erbfolge wirren in Ostfriesland, in Hannover, in Mecklenburg, Jülich-
Cleve-Berg, in Baden, in der Pfalz. Ein andermal wieder kam sie dem
entgegengesetzten Streben der Territorialfürsten entgegen2), ge-
währte bei Erbteilungen auch die Stimmenvermehrung im Fürstenrate
nach dem Satze: „für jeden Besitz eine Stimme*, Hess ihr Ziel in
einem ohnmächtigen Beichtage durchblicken, war den Plänen der freien
Reichsritterschaft nach Zulassung zum Reichstage, denen der Grafen-
bank nach Stimmenvermehrung, denen der Städte nach beschliessen-
der Stimme nicht abgeneigt, forderte öfter das Streben von Bittern
und Städten nach Beichsunmittelbarkeit, oder wahrte die reichs-
unmittelbare Stellung von Kreisen in ihren Kämpfen mit den Land-
vogteien und den Land- und Hofgerichten oder mit österreichischen
Erzherzogen. In solchen Zeiten und einer so schwankenden Regie-
rung gegenüber hat nur die rasche Tat den Erfolg verbürgt Die
Landesfürsten halfen sich zumeist selbst.
Die gesamte Behördenorganisation litt unter einem ähnlich schlep-
penden Geschäftsgang, wie er noch immer die grossen Vertretungs-
körper, Reichs-, Kreis- und Landtage kennzeichnet, unter einem Wüste
formalistischer Art, bei'Beratung, Abstimmung und Verhandlang, von
langatmigen „ Ausschreiben, Gesuchen, Gesandtschaften, Propositionen,
Umbfragen* Antworten, Austausch von Bedenken und Beschwerden,
i
*) So ist auch dem Siebenbürger Fürsten Sigmund Bdthory bei der Auf-
nahme Siebenbürgens in den Reichs verband 28. Jan. 1595 wohl die erbliche
Würde eines Fürsten des h. r. Reiches aber ohne Sitz und Stimme im Fürstenraie
zugesichert worden. Lünig. Cod. Germ, diplom. 1. 1687 ff.
') Beispiele bei Waldemar Domke: Die Virilstimmen im Reichsfürstenrate
von 1494 — 1654. Unters, z. deutsch. Staats- u. Rechtsgesch. v. Gierke. XL 1882.
Über die "Bedeutung dieser gröasten, entscheidenden Körperschaft ist hier zu
wenig Sesagt. Einzusehen wären die Akten in K. bl. 256 des Münchener Staats-
archivs gewesen.
BeitrSge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc ß31
wie er die Verhandlungen zwischen den Kurien und die des Reichs-
tages mit dem Kaiser lähmte1).
In den Land- und Kreistagen nun spiegelte sich dieser Geschäfts-
gang wieder. Wie mühsam ging's schon bei der Einberufung zu!
Brauchte es doch eine lange Zeit, ehe die Instruktionen für die Land-
tagskommissarien in der Hofkanzlei ausgefertigt waren9). Und in den
langwierigen Verhandlungen steckte noch viel vom alten Formelkram.
Die Kammer bereitete die königlichen Propositionen vor. Nach An-
hören derselben wurde die Wahl des grossen Ausschusses vorge-
nommen ; der Kanzler redigirte dessen Beschlüsse. Bann wurde nach
eingehenden Vorbereitungen bei Beantwortung der Proposition der Weg
der BGravamina% der „Beschwerungen* betreten. Es war die Form,
in welcher jeder der drei oder vier Stände für die Erweiterung seiner
Rechte: „Steuerbewilligung, Huldigung, Widerstand" sorgte und für die
Beobachtung seiner Privilegien eintrat. Jeder Stand legte seine Be-
schwerden vor. Die Begierung erwiderte. Auf Beplik folgten Duplik und
Triplik. Ja es kam z. B. bei den Kreisen zu 5 — 7-maliger Antragstelung
and Beschlussfassung der Stände, ein Geschäftsgang, welcher bei der De-
zentralisation der Ämter mit der zunehmenden Macht der Ausschüsse, der
einzelnen Bänke, der Deputationen, wie in den Kreisen auf Münztagen
und bei der Präsentation der Beichskammergerichtsassessoren, so auch
auf Landtagen zum Nachteil für eine rasche Durchführung der Be-
schlüsse wurde. Für die Regelung des Landesverteidigungs- wie des
Finanzwesens wurden dort kleinere Kommissionen gewählt Über
das Verhältnis der Kurien zu einander, den Vorgang bei Abstim-
mungen, galt seit alters auch hier die Kegel, dass jeder Stand für
sich gesondert beriet, die Ergebnisse den anderen Ständen mitteilte und
dass Einstimmigkeit der Kurien erzielt werden musste8). Bedeukt man
nun, dass die meisten dieser Akte schriftlich vollzogen wurden4),
so kann man ermessen, wie schwerfällig so ein Apparat funktionirte.
>) Vgl. Gustav Wolf: Deutsche Gesch. im Zeitalter der Gegenreformation I.
S. 40—46.
*) „Es gehn alle Sachen alhie (in Frag) so langsam, schreibt der Reichs-
hofrat Paul Garzweiler einmal an den Grafen Simon VI. von Lippe am 7. Aug.
1596, dass ich mich selbst schämen muss«. Falkmann: ßeitr. zur Geschichte des
Fürstentums Lippe V. 126. Anm.
») Dabei blieb der Ausschluss der Öffentlichkeit alter Grundsatz. Über die
Kompetenz der Landtage im allgemeinen, vgl. M. Toeppen: Akten der Stände-
tage Preussens Bd. I. S. 12 ff.
<) Freilich nicht allen Territorien. Die Lüneburger, die Calenberger und
Wolfenbüttler Stände berieten sogar unter freiem Himmel an von altersher be-
stimmten Orten: So unter den Eichen zu Bedenbostel, im Walde Schott bei
632 Alfred H. Loebl.
Der Geschäftsgang, an und für sich komplizirt, war bei den
territorialen Behörden teilweise, bei den Zentralstellen vollends ins Stocken
geraten, und zwar hauptsächlich infolge des Gegensatzes zwischen stän-
discher und landesfürstlicher Beamtenschaft, zwischen den alten Rechts-
anschauungen und der romanisirenden Jurisprudenz mit ihren neuen
Vorstellungen von Fürstenrecht und Untertanenpflicht und der Fülle
neuer, dem Mittelalter fremder, gemeinnütziger, volkswirtschaftlicher
Aufgaben des Staates, wie sie eben dem römischen Rechte entwachsen
waren. Ich meine damit die ersten Anfange der auch den breiten
Schichten des Volkes zu gute kommenden Wohlfahrtsgesetzgebungen
auf den Gebieten der Schule, Kirche, Polizei, Münze und des^Gerichts-
wesens1).
Uiese Gegesatze trafen namentlich in den religiösen Fragen
stürmisch aufeinander. Wurden doch, da die Berufungen infolge der
evangelischen Majoritäten bei den Landrechten an die Hofkanzki
gezogen wurden, — welcher ohnedies die wichtigsten gerichtlichen
Entscheidungen vorbehalten waren, — die Landrechte, die Landes-
behörden überhaupt vielfach zum Stillstand verurteilt, der Instanzenzog
oft gänzlich ausser acht gelassen oder absichtlich bei Seite geschoben,
die ohnehin schwerfällig funktionirenden Zentralstellen überhäuft, die
Exekution hinausgeschoben, auch nur angedroht oder überhaupt nicht
vollzogen. Oft konnte sie gar nicht durchgeführt werden2). Den
Urteilen des Reichskammergerichtes vollends folgte seit dem Aufhören
der Visitationen die ordnungsmässige Exekution nie auf dem Fasse
Hössering, in Bardewiek, unter der Kirchhofslinde von Kloster Steina, im Knien-
holze bei Elze. Die bremische Ritterschaft kam zweimal im Jahre n. zw. xq
Fronleichnam und Dienstag nach Martini an einem freien Platze jenseits des Dorf«
Basdahl oder in llermühlen zusammen (Kobbe 287 fi.). Auch übertrugen hier
kleinere Städte oft den grösseren, einzelne Ritter und die Prälaten einigen we-
nigen aus ihren Ständen ihre Stimmen und Vollmachten, nicht allein, weil die
Beschickung zu kostspielig war, sondern auch, um den Geschäftsgang zu ver-
einfachen. Dr. Wilhelm Havemann: Geschichte des Landes Braunschweig und
Lüneburg III. S. 106, 149 und 125.
l) Hof-, Kammergerichts-, Hofkanzlei und Kammerordnungen (vgl. Stiere in
den Sitzungsberichten der Münchner Akad. d. Wiss. 1881) wechseln rasch. In
den Territorien begegnen häufiger Bau-, Feuer-, Polizei-, Schul- und Kirchen*
Ordnungen, sogar eine Vormundachafteovdnung in Nassau erwähnt E. F. Keller
Gesch. v. Nassau. I. S. 445, s. auch S. 568.
s) Der kaiserliche Herold, welcher die Achtserklärung vom 22. Mai 1606
gegen die Stadt Braunschweig überbrachte, wurde vom Volke gröblich verhöhnt.
Die Erklärung blieb wirkungslos. Über einen noch krasseren Fall von Ohnmacht
des Reichskammergerichtes gegen den Mörder Friedrich von Reiffenberg, vgl.
Keller: I. S. 559 ff.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 633
nach. Bald halfen weder die mandata de administranda iustitia noch
alle Promotorialien, um Verzögerungen hintanzuhalten, den Prozess von
der Stelle za bringen1) und auch die von der Beschwerdeinstanz häufig
angewandten Mittel gegen die rechtswidrige Versagung der Urteilshilfe
im ordentlichen Gerichtsverfahren blieben wirkungslos.
So war jene Rechtsunsicherheit entstanden, welche für die Zeit
Vor dem dreissigjährigen Kriege sprichwörtlich geworden ist und die
Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung eingeleitet hat; man
denke nur an die durch Fragen der Zuständigkeit der rückständigen
Kammerzieler hervorgerufene jahrzehntelange Verschleppung der zahl-
reichen Prozesse beim Reichskammergerichte in Lehens-, Erbschafts-
sachen, in den Klagen über Landstandschaften und Mediatisirungen,
Ton denen die ganze Territorial-, Adels- und Städtegeschichte
unserer Zeit erfüllt ist. Man erwäge die das ganze Rechtswesen
ungeme in lähmende Konkurrenzstellung zu dem immer mächtiger
werdenden kaiserlichen Beichshofrate, der sich auch im Rechts-
verfahren von den ständischen Volksgerichten emanzipirte, und stets
bereit war, Lehensstritte, und überhaupt Sachen zwischen Fürsten und
Ständen dem Reichskammergerichte zu entreissen, wenn sich eine
Partei an den Kaiser wandte, man denke an die Verhandlungs-
schwierigkeiten infolge der noch nicht genau abgegrenzten Arbeits-
teilung, der neuen Art der Geschäftsführung, vor allem der noch
nicht exakt formulirten neuen römischrechtlichen Normen im Prozess-
verfahren und der gar bald nicht mehr verstandenen Förmlichkeiten
des alten Prozessrechtes.
Gar manche Eheprozesse dauerten länger als die Ehe selbst. 58
Jahre währte der Prozess der Bürger gegen den Fürstbischof von Passau
über die Einhebung des Ungeldes auf Bier, Wein, Meth (geendet 1593) ;
siebzig Jahre dauerte der Hildesheimer Prozess über die räumliche
Ausdehnung einer Prozession, einhundertzweiunfünfzig Jahre (von
1577 — 1729) der Prozess der Trierer Ritterschaft um ihre Reichs-
freiheit — und er endete mit einem Vergleich. Die vorhin (S. 632
Anw. 2) zitirte Tatsache findet ihre Erklärung in einer Rechts-
beugung, welche jene Unsicherheit mit erklären hilft, weil sie typisch
ist. Die im Jahre 1602 zu Gunsten der Stadt erlassenen Mandate
(beiderseitiger Abrüstung sowohl des Herzogs Heinrich Julius als auch
der bekriegten Stadt) waren im Jahre 1604 vom kaiserlichen Hofrate
*) Vgl, die Studie v. K. Pereis: Die Justizverweigerung im alten Reiche
seit 1495. Zeitschr. d. Savigny-Stift. f. Rechtsgesch. XXV. germ. Abt. 1—51.
1904 S. 29 ff. Die Abteilung Hungarica des Hofkammerarchivs enthält in den
Faszikeln 14398 ff. ungezählte Beiträge für solche juristische Hilfsmittel.
634 Alfred H. LoebL
dahiu abgeändert worden, dass die Mandate „weil sie sich teils auf
falsche Berichte gründeten, teils in die beim Kammergericht noch
schwebenden Prozess eingriffen", völlig zu vernichten seien, and dies
aus dem Grunde, weil der Herzog sich im Prager Novembervergleiche
d, J. 1602 zu einer grösseren Türkenhilfe persönlich in Prag ver-
pflichtet hatte1). Und erst die Kompetenzenirrungen. So entstand
i. J. 1571 in der Tiroler Regierung ein Konflikt, da der Landesherr
die gelehrten Beamten oft den adeligen Raten vorzog. Um nun die
im Ständekampf errungenen Vorteile zu gunsten der weiter abgesteckten
Grenzen der landesfiirstlichen Gewalt zu behaupten, den Streit zum Still-
stand zu bringen, sollte der von Erzherzog Ferdinand IL geschaffene
Hofrat mit der Kompetenz einer über der Regierung stehenden Revisions-
und Obersten Appellationsinstanz2), ein kontrollirendes Organ selbst
über dem ständischen Tribunal des Bozener Hofgerichtes an der
Etsch werden und auf dessen Rechtsprechung insofern entscheidend
Einfluss nehmen, als er dessen Urteile revidiren konnte.
An wen nun gingen notwendig die aus solchen jungen Verschie-
bungen entspringenden Kompetenzenirrungen und Rechtsstritte, wenn
sie auch die vom Landesfürsten ernannten Delegirtenkommissäre selbst auf
Grund der neuen Rechte im Kampfe gegen die alten Landesordnungen*)
nicht zu entscheiden vermochten, oder wenn sie selbst der oberste stan-
dische Beamte — manchmal gleichzeitig Vertrauensmann des Landes-
fürsten, wie der Landeshauptmann von Tirol, der Bischof von Breslau,
der Burggraf von Karlstein — nicht zu schlichten wusste? An den
kaiserlichen Kelchshofrat. So kam es, dass sich die zahlreichen
— das Verhältnis der Stände und ihrer Behörden betreffenden Rechts-
>) Heinemann, Gesch. von Braunschweig und Hannover III. S. 28. Dass
es wohl nicht an Projekten zur Besserung der im Jahre 1555 geänderten Kam-
mergerichtsordnung gefehlt hat, ist bekannt. Vgl. Ed. Bodmann: Herzog Julius
v. Braunschweig als deutscher HeichsfÜrst in der Zeitschr. d. histor. Vereine« t
Niedersachsen 1887 £. 49 und Schraauss: Corp. Jur. Nr. 47 Gustav Wolf : Deut-
sche Gesch. im Zeitalter der Gegenref. I. S. 107 — 113. Die Ordnung ist gedr.
in der neuen und vollständigeren Sammlung der Reichsabschiede u. s, w., die
1747 im Verlage von Ernst August Koch in Frankfurt erschienen ist. 111 43.
Für eine Geschichte des Reichskammergerichtes bergen die Archive erdrückendes
Material. So das Münchener Staatsarchiv in den £. seh. 235, 239, 258 und 59
und K. bl. 100 u. 224, das Reichsarchiv, Reichssachen Saal XXVL Fasz. Nr. 6—13.
*) Hirn I. 469 ff. Mitglieder waren in den 70er Jahren Dr. Joh. Wellinger
als Hofmarschall, ihm folgte Dr. Justinian Moser, Vizekanzler Dr. Jakob Holz-
apfel und die Hof rate: Dr. Anton Schrotenberge r und Lizenziat Hans Dreiling.
») Über die Rezeption der fremden Rechte in Tirol und die Tiroler Landes.
Ordnungen, vgl. Sartori- AI on teer oce, Beitrage zur österr. Reichs- und Rechtagesch. L
Innsbruck 1895. S. 64 Anm.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 535
Streitigkeiten — und die vielen Revisionen der aus dem Innsbrucker Ge-
heimrate, von der Grazer „Geheimen Stelle*, von der Wiener „Regie-
rung* und auch von Ungarn an den kaiserlichen Reichshofrat appel-
lirten Gerichtsurteile kaum von diesem kaiserl. Regierungs- und ordent-
lichen Justizkolleg bewältigen Hessen, trotzdem unter Rudolf IL und
Matthias ein österreichischer Registratur und ein österreichischer Extra-
ordin. Sekretär vorkommen. Bei derartiger Überbürdung kann es nicht
wundern, dass ein empfindlicher Mangel an geeigneten Beamten für
zahlreiche Reichshofratsstellen entstand und dass man, da es an Amts-
rechten und Traditionen nicht minder fehlte, wie an regelmässigen
Bezügen, oft jahrelang um eine einzige tauglich scheinende Persön-
lichkeit werben musste. Und hatte sie schon die Reise nach Prag
angetreten, war auch dort beeidet worden, so durchziehen eigenmächtige
Urlaubsverlängerungen, häufige Bittgesuche um Entlassung und Gesuche
um Gehaltsverbesserungen, um Zulagen, Zubussen und Guadengelder
die Aktenbestände.
Beispiele mögen dies beleuchten. Am 3. Jänner 1592 fordert der
Kaiser den Reichshofrat Georg Freiherrn von Frauenhofen, der in
Bayern reich begütert war, auf, sich sofort zum Dienstesantritt nach
Prag zu verfügen. Aber selbst nach dem wiederholten Auftrag vom
19. Jänner des nächsten Jahres fand es Frauenhofen noch nicht der
Mühe wert, seinen Verpflichtungen nachzukommen. „Du hast Dich
vor etlichen Jähren gegen uus mit dem Hofratsdienst in Bestallung
verpflichtet und eingelassen, auch bereits darauf das Anzugsgeld em-
pfangen; Wir haben Dich am 3. Jänner 1592 aufgefordert, auf zu
sein, und an unseren kaiserlichen Hof zu erscheinen. Darauf ist seit
geraumer Zeit keine Antwort erfolgt* ; heisst es am 25. November
1592 an diesen Mann. „Wann uns dan solche Deine Ungepür nit
wenig frembt fürkombt, wir auch dieselbe gleichsam zu unserer Ver-
kleinerung lenger nachzusehen nit gemeint, derwegen ist hiemit bei
Vermeidung unserer Straf und Ungnad nochmals unser endlicher und
ernster Wille und Meinung, dass Du gleich, angesichts dieses Befehlichs,
gewiss und one verzüechen an unseren kaiserlichen Hof, daselbst wei-
teren Bescheidt zu gewarten, Dich gehorsamblich einstellest, so lieb
Dir ist, angeregte Straff und Ungnad zu vermeiden*. Darauf ent-
schuldigt sich der Freiherr mit einem Schreiben vom 20. Dezember
1592 aus Altenfrauenhoven : Er habe schon im Monat Jänner seiner
Pflicht nachkommen wollen; da sei ihm wegen seiner Herrschaft
Drifftlflng ein bayerisches Klagemissiv von der Kanzlei Landshuet zu-
geschickt worden. Zum Schlüsse teilt er mit, dass er erst vor zwei
Monaten von einer tötlichen Krankheit aufgestanden sei und dass die
036 Alfred H. Loebl.
Ärzte eine Reise noch nicht für rätlich hielten. Er bittet noch um
Urlaubsverlängerung bis auf Letare. Und der Kaiser gewährt sie am
29. Jänner 1593 1). Im Jahre 1594 bereits nahm sich unser Freiherr
wieder einen Urlaub ohne viel zu fragen und verlängerte ihn bis zum
Hochsommer 1595 wiederum, bis ihm die angedrohte Bestrafung zu-
gestellt wurde2). Auch Georg Ludwig, Landgraf zu Leochtenberg,
welcher während des Regensburger Reichstages zum Reichshofrats-
präsidenten angeworben, „erhandelt* worden war (am 21- Juni 1594),
musste schon nach anderhalb Jahren in Gnaden enthoben werden.
Er starb erst 1613. Der Graf Friedrich zu Fürstenberg, Land-
vogt im Elsass, wurde aufgefordert, das Amt zu übernehmen1).
Gleichzeitig ging auch an seinen alten Vater, den Grafen Joachim
ein Schreiben, dass er helfen möge, seinen Sohn zur Übernahme zu
bewegen. Alles umsonst. Beide lehnten ab*). Vier Jahre blieb der
Reichshofrat ohne Präsidium. Da Hess sich der Graf von Leuchten-
berg im Jahre 1600 wiederum iu Unterhandlungen ein, stellte höhere
Bedingungen (6000 Taler Gehalt statt 5000, Enthebung von der
Steile eines geheimen Rates, Unterstützung durch eine neue Prorefe-
rendarstelle im Reichshofrate, regelmässige Besoldung, eine Gnadengabe
vor Antritt des Dienstes und Expektanz auf ein Reichslehen) 5) und
zu Ende des Jahres trat er den Dienst an. Am 8. April 1601 werden
die Untergebenen angewiesen, ihn als alten Vorgesetzten anzuerkennen,
da seine Stellung nur als Eontinuation des bereits bekleideten Amtes
aufzufassen sei. Doch schon am 30. Jänner 1602 beschwert er sich
darüber, dass er nicht mehr die Gunst des Kaisers geniesse, und am
») »Mich verdreust am aller meisten und thuet mir web, d« man in dem
Wahn und Manung ist, cb miesst gleich und nit änderst, ein jeder Graf und
Herr im Bracht leben, übel hausen und von ihme alles verthan sein, weil Er za
dem kaiserlichen üof ziehen und sich gebrauchen wil lassen. Damit ich aber
solchem vnrat künftiger Weitterung, merklich nacbteil, schaden and vnkosten fur-
kome, so habe ich um angedeutter furgefallener Ursachen wegen wider meinen
Willen meinen Beschluss und angestellte reise nach Prag zurückgestellt«. Staats-
archiv Wien Reichshofrat Fasz. 28.
*) Am 29. Mai 1595 schreibt der Freiherr aus TrifFtlfing an den edlen, ge-
strengen, hochgelehrten Herrn Johann Wolff Freymann von Oberhausen in
Mühlfelden und Hersingen, der Rechten Dr. und geheimer Rat und Reicbshof-
ratsvizekanzler-Amtsverwalter.
3) Aus Prag am 6. Februar 1596. Staatsarchiv. Wien. Reichshofrat. Fasz. 26.
4) Friedrich aus Heiligenstadt am 17. Mai 1596. Per Vater eben daselbet
vom 22. Mai, ebenda.
ö) Am 19. Juli 1600. Am 28. Juli erhielt er einige Forderungen bewilligt,
so 6000 ff. Gehalt. Vgl. auch die Materialien im Münchener Staatsarchiv K. «eh.
339 und 372.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 637
12. März des nächsten Jahren bittet er um seine Entlassung. Und so
widerholt er diese Bitte Jahr für Jahr bis zu seinem Abgang im
Jahre 1609 *). Erst i. J. 1617 starb er in Dresden.
Unter den Reichsfürsten, an welche sich Eudolf II. bei dem
Suchen nach tauglichen, katholischen Reichshofräten vor allem wandte,
war der Bischof von Speier, als besoldeter kaiserlicher Kammerrichter,
also am Sitze des Reichskammergerichtes der meistgenannte. Ja
er unterhielt am kaiserlichen Hof einen eigenen Geschäftsträger,
mit einem Gehalte von 30 Reichstalern8), wohl hauptsächlich, um
diesem Konkurrenzgerichte des kaiserlichen Hofrates die besten Kräfte
zu entziehen. Jahrelang unterhandelte hier Bischof Eberhard ver-
geblich mit Assessoren, wie Dr. Johann Hilleprandt, Dr. Mecker3), Dr.
Both4). Auch Dr. Wilhelm Jocher sträubte sich und ebenso führten
die Unterhandlungen mit Dr. Vorburg zu keinem Ergebnisse5). Frobenius,
Graf von Helffenstein, mit dem der Kaiser seit 1601 wegen Eintrittes in
den geheimen Rat verhandelt hatte, entschuldigte sich im Jahre 1602.
Anderseits hatte der Speirer im Februar 1581 den Dr. Johann Wolff.
Freymann, im Dezember 1587 Dr. Eberhard Wamboldt von Umbstatt6),
im September 1589 Dr. Johann Zinner zum Eintritte in den kaiser-
') Höchst interessant ist der Kampf dieses Mannes mit dem Geheimen Rate
in den Jahren 1602—1609, für -welchen ich einen Bearbeiter auf diese reichen
vorgenannten Materialien aufmerksam mache. Vgl. auch Ernst Mönch, Gesch.
d. Hause* und Landes Fürstenberg, Bd. II. Aachen 1830.
*) Remling: Gesch. d. Bischöfe zu Speier II. 424 ff.
8) Dr. Johann Hilleprand Mecker war forstlich Eichstädtischer Kanzler.
Auch Achilles Ilsung sandte auf Bei'ebl des Kaisers vom 12. März 1592 einen
Boten nach Rottweil »alda er sich selbig Zeit haushäblich verhalten, wisseus zu
machen«. Doch traf ihn der Bote erst in Konstanz. Er entschuldigte sich.
Ikungs Bericht vom 22. April 1592 aus Khueneberg, k. k. Staatsarchiv Wien.
Reichsakten (in genere) Fasz. 58.
4) Am 24. Novemb. 1592 hatte der Kaiser den Bischof beauftragt, in seinem
Namen mit dem ßeichskammergerichtsassessor Dr. Rodt zu handeln. Ebenso
am 9. März 1593. Eberhard antwortete am 17. April, dass er »ermeltem Dr. Rodt
mit allerhandt beweglich persuasionibus und anmuthungen uffs best zuzusprechen,
ihme auch seiner vorgewendten difficulteten durch sonderbar vertraute Personen
auszureden nit unterlassen habe, in Hoffnung, seine wilfärig schliessliche Er-
klärung zu erlangen, dagegen er aber solche impedimente und Verhinderungen
vorgebracht, dass ich nachmals von ihme keine andere resolution bekommen
mochte, dan dass er auf seiner Entschuldigung beharrt«. Ebda.
•) Aus Speier vom 28. April 1603 und aus Prag vom 19. April 1605. Ebda.
Reichshofrat. Fasz. 28 und 31.
6) Der Kaiser an den Bischof vom 12. Nov. 1587. Am 11. Dezemb. er-
klärte sich Wamboldt bereit und an demselben Tage antwortet der Bischof über
das günstige Ergebnis. Ebda. Fasz. 32.
638 Alfred H. LoebL
liehen Hofrat veranlasst. Auch Hans Heinrich von Neuhausen und
Johann Ludwig von Ulm, später unter Matthias Hof kanzler — er war
der letzte österreichische Hofkanzler, welcher zugleich der römiaeh-
deutschen Kanzlei vorstand — bewog er zum Dienstesantritte in den
Hofrat. Er hatte diese beiden bereits am 1. Februar 1593 als .geübt
in der italienischen und französischen Sprache" „in studio juris der*
massen erfahren, dass sie beide an einem Hofgerichte docte et iuridiee
mit sonderen Lob refferieret, empfohlen und lobend hinzugefugt, dass
sie sonst auch anderer guten qualitaten und wesentlich also beschaffen
seien, dass sie verhoffenÜich E. E. M. in dero Hofrat nit übel an-
standig sein sollten, als ich albereit auch von ihnen soviel vernehme
E. K. M. sie alleruntertänigst zu dienen ganz begierig und erpietig* ^
Im Jahre 1596 war es auch dem Bischof gelungen, die Bei-
sitzer Dr. Streitt und Dr. Gregor Tengnagel zu gewinnen. Dieser
hatte bereits zugesagt, war aber dann kurz vor seiner Abreise noch
von seinem Entschlüsse zurückgetreten und nur Dr. Streitt trat den
Dienst an. Später wurden Hans Jakob von Hardegg (am 27. Joni
1603), Johann Ludwig von Pienzenau zu Zinneburg und Reichenspeier
und im Jahre 1613 Dr. Simon Ahin vom Bischof von Speier zum Ein-
tritt in den kaiserlichen Reichshofrat veranlasst.
Trotz aller Reichshofratsordnungen von d. J. 1550, 3. April 1559
v. 1570, trotz aller Bemühungen der Reichshofräte, des Land-
grafen v. Leuchtenberg, der Dr. Wamboldt und Dr. Joh. Zinner,
dem kaiserlichen Auftrage v. 25. Juni 1594 nachkommend2}, deren
Refofmation durchzuführen (in d. J. 1594 — 1597), konnten die Klagen
') »Neben diesen ist ein Praktikant allhie, mit Namen Johann Castner, der
Rechten Dr., welcher nunmehr über 3 Jahre berührtem meinem Hofgerichte
beigewohnt, in demselben, wie auch als er einst zu Assessoren präsentiert gewest,
mit Beinen relationibus derniassen bestanden, dass man seinen besonderen Fleiss
und Geschicklichkeit jedesmal gespürt; darzu der italienischen Sprache er-
fahren*. Ebda.
*) Sic sollten die Reichsbofratsordnung v. J. 1559 »ersehen« und dem Kaiser
»schriftlich referieren, was sie zu ändern oder zu bessern für nötig hielten*.
Am 25. Okt. 1596 erfolgte ein neues Dekret, da der Landgraf inzwischen
»abgezogen*, Dr. Zinner aber gestorben war, an Georg Frh. v. Frau enh off n,
Dr. Wamboldt und Dr. Jakob Eisengrein Ton Richtenfels, Reichshofratsreferendsr.
Und am 8. Aug. 1597 wird dasselbe Dekret erneuert, »weil es bisher unYerrichtet
geblieben*. Staatsarch., Wien. Reichshofrat Fasz. 1. S. auch die Akten im Münchener
allgem. Reichsarch. ad Reichssachen VIII. Reichsgericht Fasz. 6 Nr. 71/« Rep-
R/4 S. 10 k 4 f. 4. Vgl. hiezu Lehmann: in act. pub. de Pac Relig. lib. I.
cap. 37. Uffenbach V*>. Herchenhahn I. 548. Moser Staatsrecht I. 224. Ein
freilich lückenhaftes Verzeichnis der Präsidenten gibt Bergmann in den Sitzung**
her. d. W. Ak. d. W. XXVI. 204 ff.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. ß39
über Bechtsverweigerung, Kechtsbeugungen, namentlich aber über Ver-
zögerungen bis zur Ordnung v. 1617 nicht zum Schweigen gebracht
werden, Liessen ja am 25. September 1610 die drei geistlichen Kur-
fürsten dem Kaiser ein Memoriale überreichen, in welchem sie in An-
betracht der Justizverzögerungen beim kaiserlichen Beichshofrate, in
Vorschlag brachten, zu Untersuchung dieser Gebrechen einen Kur-
fürstentag auszuschreiben1). Wer denkt hier nicht schon an die Be-
schwerden der evangelischen Stände der Lande ob und unter der
Enns im Jahre 1618 und an ihre Bitte um Wiedereinsetzung eines
österreichischen Hofrates? Im ganzen aber war der Reichshofrat,
hervorgegangen aus dem königlichen Hofgericht, mehr ausführendes
Organ des Kaisers, denn ein Gerichtshof, ein kaiserliches Ratskolle-
gium2), wie der geheime Rat.
Noch schwieriger gestalteten sich die Verhandlungen in dieser
Körperschaft, noch mühseliger und schleppender war hier der Ge-
schäftsgang, obwohl diese Behörde nur aus wenigen Mitgliedern
bestand und keine „von unten nach oben appellable, konstituierte
und verfassungsmässige Behörde*, war wie Neudegger will8), mit
keinem der Länder organisch verbunden war, gleichsam über der
Verfassung schwebte, ihm auch a priori keine Aufsichtsgewalt über
die Landesbehörden, keine Justiz- und Regierungshoheit zukam,
seine Beschlüsse auch keine verbindlichen Befehle, sondern nur
Ratschläge für den Landesfürsten waren4), und wie die Sentenzen des
Reichshofrates, dem Kaiser als blosse Gutachten vorgelegt werden
mussteu. Aber dieser Behörde war eben infolge ihrer eigenartigen Stellung
eine solche Fülle von Aufgaben anvertraut, dass man sie ah die ge-
waltigste an Machtvollkommenheit mit Recht fürchtete. Der geheime
Rat hatte die den Landtagen vorzulegenden Gesetzentwürfe und Pro-
positionen zu behandeln, die Beschlüsse und Gutachten aus den ver-
J) Das Memoriale wurde vom Kammerdiener Barth el dem geheimen Rate
übergeben, daselbst am 27. Sept. in Anwesenheit der Herren Landgrafen zu
Leuchtenberg, Molart, Lamberg, Hannewaldt, Barvitius beraten nnd beschlossen,
noch eine Weile zn warten nnd alsdann dasselbe dem Kaiser extractim sowohl,
als auch in Originale vorzulegen. Staatsarchiv, Wien Reichshofrat. Fasz. 19.
Kurz vorher am 13. Sept. war zw. d. Kaiser und dem Kurerzkanzler eine Reichs-
kanzleiordnung vereinbart worden. Herchenhahn I. 558.
») Vgl. Pereis a. a. 0. S. 16.
») Beitrage zur Gesch. d. Behördenorganisation Bd. VI. S. 9.
«) Tezner : Die landesfürstliche Verwaltungsrechtspflege in Österreich. Heft I.
Wien 1898. S. 128 ff.
640 Alfred H. Loebl.
schiedeneu Ratskollegien zu prüfen tzu approbieren und zu verbessern1).
Seiuer Beratung, Eontrolle und Revision unterlagen alle in den Amts-
bereich des Herrsebers fallenden Regierungsaufgaben, alle das Finanz-
und Kameralwe8en, die Justiz- und Kriegsverwaltung, die auswärtige
Politik und die innere Verwaltungsrechtspflege des Hofrates, ja selbst
die fürstlichen Haus- und Kammergutssachen betreffenden Angelegen-
heiten2). Zudem hatte er unter dem menschenscheuen, unentschlossenen
und krankhaft zurückgezogenen Kaiser nur selten eine Einsprache
zu fürchten, so dass man seinen Präsidenten Wolfgang Rumpf, (seit
14 September 1578 Freiherr von Wuelross)8) zugleich Verwalter des
Obersthofmeister- und Kämmereramtes mit Recht als den eigentlichen
Regenten und Reichsdirektor bezeichnete. Bekannt ist, dass auch der
Reichshofratspräsident, Graf Paul Sixt von Trautson*) (vorher Oberst-
hofmarschall) als Günstling des Kaisers damals eine einflussreiche und
mächtige Stellung bekleidete. Beide regierten nebst dem geheimen
Sekretär Dr. Joh. Barvitius später Baron von Fernemont als ebenso
allmächtige Minister am Prager Hofe5), wie Don Juan Idiaquez und
Don Christoval de Mora in Madrid, in der spanischen Junta unter
Philipp II. und wachten so eifersüchtig über ihren Einfluss auf den
Kaiser wie später der Nachfolger des Niederländers Barvitius, der
unfähige Oberststallmeister Graf Attems.
i) Wie es im »Guetachten über Reformation der oeaterr. Zentral Verwaltung«
heisst, gedr. bei Neudegger, S. 27 und in der collect, histor. Bd. IL 28 — 59.
*) , Diesem Collegio wurde nit Ober ein Partikular, sondern insgemein über
Ihrer K. UK u. des hl. röm. Reiches, auch derselben Stand und Untertanen Ehre,.
Reputation und Wohlfahrt, wie auch auf die anderen Collegia und Rät, dass
sie ihren Instruktionen und officiis ein Genügen tun, ein wachendes Auge und
Obacht zu haben, anvertraut«. Ebenda S. 30 ff.
*) S. Über ihn Ehevenhiller: Conterfet, II. pag. 66, Anm. d. bei Hammer-
Purgstall: Melchior Klesl. Band I. S. 175 ff. und Stieve in den Abhandlungen
der bayr. Akad. d. Wies. XV. 1. Abt. S. 35 ff. und in der allgemeinen deutschen
Biographie; Artikel »Rumpf*.
4) S. Ehevenhiller: Conterfet, II. pag. 65 und Jos. Bergmann: Medaillen*
U. 228. Nr. LXXVIII.
5) Zu den einflussreichen Persönlichkeiten gehörten neben den angeführten
geheimen Räten auch die Reichshofräte Ladislaus v. Berkha, Dr. Eisengrin von
Richtenfels, Dr. Paul Garzweiler, Eberhard Wambold von Umbstadt und der
Reichshofsekretär Andree Hanniwaldt zu Rotensieben und PiUnitz. Die Rolle
des Beichtvaters Jakob Chamarräus ist unklar. Welche Verwirrung der Sturz
der beiden vornehmsten Minister Rudolfs IL im Hofwescn und in den Staats-
geschäften hervorgebracht hatte, schildert Stieve in d. Abhandlungen d. bayr. Ak.
d. W. XV. 47 ff.
Beiträge zur Geschichte dar kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. 64 t
Bei einer derartigen Kompetenzenfülle musste der Geschäftsgang
notwendig leiden. Die Behörde selbst aber war, trotzdem sie, wie,
in Bayern (Stieve V. 23), Brandenburg u. a. Territorien, zumeist aus
landfremden bürgerlichen Mitgliedern bestand und durch und durch
korrupt war1), eben weil sie nicht aus einem standischen Rechts-
institute erwachsen, für ihre Beschlüsse, welche gleich denen der spa-
nischen Junta stets in ein geheimnisvolles Dunkel gehüllt waren8),
nur dem Kaiser verantwortlich war, den ständischen Gegnern weniger
Angriffspunkte bot, deu Kaiser aber trotz seiner unnahbaren Sonder-
lingsnatur unmittelbar beeinflusste8), aus allen diesen Gründen am
besten geeignet die Gesamtstaatsinteressen im Kampfe mit den parti-
kularen Gewalten und die absolutistischen im Streite mit den ständi-
schen zum Siege zu führen4). Es war eine Entwicklung, die sich
ähnlich auch in mauchen Territorien, aber nirgends so typisch voll-
zogen hat5).
J) AI 8 ein Officium extraneum accessorium hat man die Rechtsstellung
dieser Behörde bezeichnet — ein Konsortium von geriebenen Kaufleuten konnte
man sie nennen. Gindely, Rudolf H. L Bd. S. 48. In der Umgebung des
Reichsoberhauptes war der Geschuftegang ganz von Geld — und Gunst-
bezeugungen abhängig. Gustav Wolf: Deutsche Gesch. i. Zeitalter der Gegen-
reformation. I. 29. Stieve, V. 111 Anm. 1. 1425, Beilage IX, iVr. 13. und VI.
74 und 100.
*) Wenn sie auch nicht wie jene bei Nacht erflossen.
*) So dass man sie in gewisjem Sinne mit diesem identifiziren konnte,
wie Neudegger richtig meint.
4) Nach Tezner kommt diese Eignung vor allem den Finanzbehörden zu.
S. 168. Abgesehen davon, dass auch die S. 172 und 173 angeführten Begünsti-
gungen der Kammer gegenüber den anderen Kollegien für unsere Zeit durchaus
nicht stimmen, diese durchaus nicht als eine »caraeralistische Epoche der Ver-
waltung des Innern* bezeichnet werden kann, trotzdem die Tatsache zugegeben
wird, dass bei Urteilsschöpfungen in Kameralsachen auch Kammerräte in die
Verwaltungsgerichtsbehörden delegirb wurden, ist auch sonst die Bedeutung dieser
Behörde etwas überschätzt worden. Solche Urteile, wie sie gar häufig über
grosse Epochen in diesem sonst trefflichen Buche leicht gefallt werden, bedürfen
noch sorgfältigster Erwägung.
6) Im allgemeinen hatte die Zentral Verwaltung in den Territorien damals
schon grössere Fortschritte gemacht als im Reichsganzen; man denke an den
geheimen Rat für die »Prinzipalsachen« in Würtemberg, an das kursächsische
Kammerkollegium seit 1589, an das Schatzkolleg in Hannover 1594, den geheimen
Rat in Bayern seit 1582. In Brandenburg bildet sich ein solcher erst 1604.
Vgl. Schmoller in der Einleitung zum ersten Bande der acta borussica. S. 70.
Gerade in unseren Jahren regt auch Ludwigs V. Kanzler Florenz von Venninger
die Zentralisation des Behördenwesens in der Oberpfalz an. Lebte doch um die
Mitte des Jahrhunderts eine Generation ganz ausgezeichneter Landesftirsten, von
denen die meisten ihren Ländern dauernde Verfassungen gegeben haben, wie
Mitthoilungon XXVII. 41
ß42 Alfred H. LoebL
Die Hofkanzlei. Infolge yon Häufung der Agenden bei der
Hof kanzlei ist allmahlig ein anderes Amt, wenn auch nicht zum ein-
flussreichsten beim Kaiser, so doch zum gewaltigsten an Machtvoll-
kommenheit emporgestiegen — das des Reichsvizekanzlers. Es hatte
sich seit der Kanzlerordnung vom Jahre 1559 als ein vom Reichs-
kanzler, dem Kurfürsten von Mainz, unabhängiges, kaiserliches Hofamt
in allen äusseren und inneren politischen Angelegenheiten, ja sogar
im Reichshofrate und damit auch in allen Straf-, Zivil- und Ter-
fassungsfragen des obersten kaiserlichen Gerichtshofes, ebenso wie im
geheimen Rate zum massgebendsten Faktor herausgebildet Dem ge-
schah auch dadurch kein Abbruch, dass es seit der Landerteilung im
Jahre 1564 wohl die Zentralstelle des Einlaufswesens blieb, also das
Einreichungsprotokoll für alle Einlaufe bildete, aber durch die Er-
richtung einer eigenen böhmischen Statthaltern in Prag (1577) l) und
durch Verlegung der Residenz von Wien nach Prag, also durch Schei-
dung des v Referats wesens" viel von seiner ehemaligen Kompetenzfalle
an die Innsbrucker und Grazer Hofkanzleien, an den ungarischen
Kanzler8), den böhmischen Oberst-Kanzler8) und an das Kollegium der
hinterlassenen deputirten Räte der niederösterreichischen Hofkanzlei
verloren hatte. Empfingen ja auch die ungarischen Locumtenenten,
ja selbst die Erzherzoge von der allgemeinen Hof kanzlei ihre Instruk-
tionen. Und da eben damals auch die Länder Innerösterreichs und
Siebenbürgen in den Verband der deutschen Reichsstände aufgenommen
wurden (1594 und 1595), waren auch sie, trotzdem die Referate für
ober- und niederösterreiehische Geschäfte seit 1564 entfallen waren,
der allgemeinen Hofkanzlei zugewiesen.
Ranke mit Recht hervorhebt »Ihr praktisch nüchterner hausvaterischer Sinn
war so gross wie ihr religiöser Idealismus«. Aber auch im einzelnen namentlich
l>ezüglich eines geregelten, vereinfachten Geschäftsganges waren manche landes-
fürstliche Zentralbehörden den kaiserlichen weit voraus. So namentlich Bayern
unter Maximilian (seit 1593). Vgl. Stieve V. .24 ff. Zu S. 18 Anm 2. Vgl
Münch. Reichsarch. Fürstensachen XXX III. Teil II fol. 249 ff.
») Sie war ursprünglich nur ein Ausschoss des böhmischen Landessenate*,
(vgl. Cornova; Stranskys Staat von Böhmen VlI. Kap, 15. „Von der kgL
Kanzley«). Die Wirksamkeit beginnt am 26. Aug. Ihr obliegen damals: För-
derung der Sittlichkeit, Schutz und Ausbreitung der katholischen Lehre, Erhal-
tung und Vermehrung der landeafurstlichen Gerechtsame, Administration guter
Justiz, Überwachung der Stadt Prag u. a.f s. Bidermann L S. 78. Anm. 128.
*) Der Bischof von Raab, Joh. Eutassy. Bis ins 17. Jahrh. war die un-
garische Hofexpedition von der ungarischen Kanzlei getrennt. Ebda. L S. 31.
•) Er war Chef der böhmischen Landesexpedition. Ein Teil des dahin
gehörigen Personals unterstand der Statthalterei, ein anderer weilte am kaiser-
lichen Hof lagen
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. G43
Seit dem Tode des Dr. Rudolf Yiehäuseri) (gest. 23. April 1587)
blieb die Stelle eines Vizekanzlers unbesetzt; das Ami wurde von
Dr. Jakob Kurz von Senftenau (welchen der Reichserzkanzler für diesen
Posten vorgeschlagen hatte) uur verwaltet und erst im Jahre 1593
erhielt er diese einflussreiche Stelle8), bekleidete sie aber nur ein
Jahr (er starb am 11. März 1594). Von da ab bis zum Jahre 1607
blieb die Stelle wieder unbesetzt. Zum Direktor der Kanzlei wird der
geheime Rat „ unser und des Reiche lieber getreuer* Dr. Johann Wolf-
gang Freymann von Oberhausen, Mühlfelden und Kerrchingen er-
nannt8) und dem Reichsvizekanzleramt wird provisorisch der Reichs-
hofrat, Dr. der Rechte Rudolf Corradutz von und zu Nussdorf bei-
gegeben, ein einflussreiches Mitglied des geheimen Rates, damit er der
Expedition assistire4).
i) In den Schreiben Rudolfs II. an den Reichserzkanzler v. 23. April 1577
u. 8. w. bis z. 16. Febr. 1593 und Wolfgang v. Dalberge an Rudolf II. v. 12. Sept.
1586 u. i. a. wird er Siegmund genannt. Staatsarch« Wien, Reichskanzlei und
Taxamt Fasz, Nr. 3 und Reichshof kanzlei Faaz. Nr. 2. Dieser zuletzt genannte
Fasz. enthält zahlreiche Akten über Viehäusers Anstellung und Wirksamkeit
aus den Jahren 1576 bis zu seinem Tode. Er war Nachfolger des geh. Rates
Dr. Joh. Baptist a Weber zu Recz und Pisenberg (Bisamberg), welcher zu Beginn
des J. 1577 in Ehren seine Entlassung erhalten hatte. Nur mit Mühe war er
nach den peinlichen Vorgängen auf dem Reichstag v. Augsburg 1586 (Vorfälle
«eines Dienstes halber) bewogen worden, (vgl. die Schreiben Wolfgangs vom
12. Sept. 1586; des Kaisers Antwort v. 6. Okt. 1586) von seiner Entlassung ab-
zustehen. Aber von einem zweimonatlichen Krankenurlaub zu Lautterbach,
kehrte er nicht mehr zurück. Trotz aller Vertröstungen konnte der erlittene
-Schmerz nicht mehr gestillt werden. Am 5. Dez. berief ihn Rudolf selbst zu-
rück. Am 14. Dez. antwortete der Schwerkranke und am 24. April kündete der
Kaiser dem Mainzer sein Ableben.
') Rudolf hatte ihn dem Reichserzkanzler am 16. Febr. 1593 zur Ernen-
nung vorgeschlagen. Der Erzbischof Wolfgang antwortet darauf am 28. März
aus Aschaffenburg. Beide Schreiben Orig. im Staat sarch. Wien. Mainzer erz-
bischöfl. Arch. Reichskanzlei und Taxamt Fasz. 3. Akte die Reichshofkanzley
und das Reichsvizekanzlariat betreffend (1565 — 1600). Ähnlich war es in Bayern
zur selben Zeit mit der Stelle des Vorsitzenden im geheimen Rate. Auch sie
wurde v. d. J. 1591 — 91 nur verwaltet. Stieve V. S. 9.
8) Dr. Frey mann war im Febr. 1581 vom Bischof von Spei er für den Reichs-
hofratsdienst gewonnen worden. Bereits im Jahre 1585 war er Reichshofrats-
referendar, 1592 wurde er mit Ludw. v. Hoyos nach Düsseldorf geschickt (ausser-
ord. Legation), im J. 1596 war er Reichs- Vizekanzleramtsverwalter. Er war
viermal vermählt. In d. J. 1575, 28. Juli 1585 zu Retz, 15. November 1587 zu
Regensburg, 25. November 1597 zu Pfaffenhofen.
4) Rudolf an den Erzbischof Wolfgang von Mainz v. Prag den 12. März
1594. Der Kurfürst antwortet am 24. März. Frey mann kam schon 1597 um
•seine Entlassung ein und Corradutz wurde im September 1597 Vizekanzler und
blieb es bis zum Jahre 1606. Auch Leopold von Stralendorf, vgl. Stieve VI. S. 74,
41*
644 Alfred H. LoebL
War es 2u verwundern, wenn der Vizekanzler bei der Fülle seiner
Macht willkürlich schaltete? Kurz von Senfftenau stand an der Spitze
der Reichshof- wie der erbländischen Kanzleien, hatte sich vom
Sekretär des geheimen Rates zu dessen Präsidenten emporgeschwungen,
nach der Ordnung von 1559 war er auch im Beichshoirate massgebend,
der einzige, der nicht vom Kaiser ernannt wurde, vertrat den Präsi-
denten in dessen Abwesenheit und war befugt, mit diesem gemeinsam
die Befähigung der Beichshofagenten zu ihrer Amtsführung zu prüfen.
Als ehemaliger Sekretär führte er noch die Geheimratsprotokolle, war
Vorstand der Registraturen, wie des Reichsarchivs und überwachte
auch die Gebarung mit den Taxgeldern, von denen die Kanzleibe-
amten besoldet wurden, nicht vom Kaiser, wie die des Hofrates, son-
dern von Mainz. Bei kurfürstlichen Wahltagen, bei landesfürstlichen
Erbhuldigungen, bei feierlichen Anlässen überhaupt, vertrat er den
Kaiser, ja er verkündete den kaiserlichen Willen auch im Reichstage
und trat hier als Vertreter der Erblande iu den politischen Fragen
Österreichs, namentlich- in den türkischen Kämpfen nicht selten sogar
in Gegensatz zu seinem Vorgesetzten, dem Reichserzkanzler, dessen
Visitation und Kontrolle er sich überhaupt zu entziehen wusste und
in dessen Namen er nur Urkunden unterzeichnete, welche ins Reich
gingen1), wenn sich der Kaiser in den Erblanden aufhielt2).
Den Geschäftsgang und das Kanzleipersonal regelt und beauf-
sichtigt der Taxator. Dieser teilt alle Briefe und Kopien, Beytragungent
leitete das Amt interimistisch (von 1606 — 1607). Neun Sekretäre standen dem
Verwalter des Reichshof- Vizekanzleramtea zu u. zw, D. Jon, Barritz f. die Ge-
schäfte des röm. Reiches (latein.) und Dr. Andr. Hanoi wald als deutscher
Sekretär. Joh. Engelhofer als Sekretär f. das Land ob und unter der Enns, drei
ungarische Sekretäre (Adam Hosszüfdthy, Faustus Vranich und Tiburz Himmel-
reich) besorgten die ungarischen Geschäfte, Johann Müllner y. Mühlhauaen die
bohm. Abteilung, Ambros Penck die diplomat. Korrespondenz mit dem Auslände.
') Vice ac nomine reverendissimi archicancellarii Moguntini (Colon. Trevir).
Wenn der Mainzer Kurfürst ausnahmsweise einen eigenen kontrollirenden Tax-
gegenschreiber nach Wien sandte, wurde diesem oft die Einsicht in die Haf-
tungen verwehrt. S. Kretechmayr : Das deutsche Vizekanzleramt, Archiv, für öeterr.
•Geschichte 84, 384—429.
*) Schriften in die Erblande zeichnete und siegelte er ohne Zusatz. Kleinert
Ein- und Ausgänge erledigten seine Sekretäre; diesen und dem Taxator unter-
stand auch das Kanzleipersonal s. w. u. Er genoss Maut und Gebürenfreiheit,
ansehnliche Laudemial- und Sportelgelder. Als geheimer Rat bezog er 1200 fL
(freilich bezogen nicht alle geheimen Räte 1200 fl. Jahresgehalt. Frh. v. Rumpf
hatte seit 1587 3000 fl. seit 1594 4000 fl. Jahresbesoldung), als Hofrat 1300 fln
als Vizekanzler 1500 fl. mit 33 fl. 20 kr. monatlicher Zubusse, welter die Tax-
qnoten aus der Kanzlei und die damals so ergiebigen Geschenke und Repräsen-
tationsgelder»
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 645
Pass und Geleitbriefe, Missiva, Mandate, Patente, Libellen, sowie sie
von den Sekretären zum Ingrossiren und Verfertigen gegeben werden,
,nach Gestalt und wie sie auf Papier oder Pergament geschrieben
werden sollen* unter die Schreiber für die kaiserliche Reichskanzlei
aus. Der Eanzleidiener muss diese Schriftstücke ehetunlichst Ter-
petschirt zum ferneren Zeichnen tragen und sie dann, unterzeichnet
-von dem kaiserlichen Sekretäre und dem Vizekanzler (bei Patenten
oder Libellen, an denen mehr gelegen war, mit den Worten : Vice ac
nomine Reverendissimi Archi-Cancellarii Moguntini) dem Taxator über-
bringen. Pergamentbriefe, welche Rechte, Freiheiten, Privilegien, In-
dulten, Schutz und Schirmreehte, Korfirmation, Nobilitation oder Pro-
zesse betreffen, mussten samt den Konzepten von dem Registrator mit
dem kaiserlichen grossen oder mittleren Siegel (mit der Kapsel, dem
gelben oder roten Wachs) versehen werden, nachdem die Freiheiten,
welche solch ein Patent oder Libell enthielt in der Relation, oder auf,
einem Nebenzettel in spezie namhaft gemacht worden waren.
Dem Taxator oblag es dann, genau darüber zu wachen, dass alle
wichtigeren Schriftstücke registrirt, die Missiva samt ihren Einschlüssen
(Bei- und Zulagen) verschlossen, mit dem kaiserlichen anhangenden
Sekret-Insiegel versehen und den Purteien gegen Erlegung einer nach
der Taxordnung festgesetzten Taxe (von einer Fürschrift 30 kr., von
einem Befehle 20 kr. den Armen aber gratis) l) ausgefolgt, oder nach
Gelegenheit durch die Post oder Boten zugestellt wurden. Dekrete,
Adels Wappen-Freiheiten oder Wappen- Verbesserungen mussten vorher
noch in ein besonderes Buch, die Wappenregistratur eingetragen
werden. Das Eintragen selbst, sowie das Vergleichen der Konzepte
mit dem Original, das Ordnen nach Materien in den verschiedenen
Registern, war Sache des Registrators2).
Die Reichskanzleigefälle musste der Taxator auf Grund seines
Amts- und Diensteides getreulich einbringen und in des Gegen-
Schreibers (als Kontrollorgans) Raitbücher eintragen. Aus den Tax-
gefallen wurde dann das Kanzleipersonal besoldet, diese Besoldungen
wurden oft über Empfehlung des Taxators, dem auch die Anstellung
») Diese Vorschrift stand nur auf dem Papier. Die Geschichte der Kanzlei
ist eine seit dem 15. Jahxh. fortgesetzte Reihe von Eigenmächtigkeit, von Be-
schwerden wegen der Taxgelder und Sportein, eine unerschöpfliche Fundgrube
für den Diplomatiker. S. unten S. 663.
') Vgl. die Instruktion f. d. Taxatoren, Taxamteverwalter, Taxanitsgegen-
händler und Gegenschreiber vom 12. Nor. 1570. K. k. Staatsarch. Wien. Reichs-
hof kanzlei, Taxamt Generalia Fasz. 11 und die Reichshof kanzleiordnungen von
1559, 1566, 1570. Ebenda Fasz. 1.
646 Alfred H. Loebl.
oblag, erhöht und auch die Reisekosten und Zehrungsgelder bei Depu-
tationen wurden aus ihnen bestritten1). Die Kanzleischreiber und Ingros-
sisten traten mit einem Monatsgehalte von 10 fl. ins Amt, erhielten
Ablauf einiger Jahre eine Gehaltsyerbesserong Ton 5 fl.2) und bei nach
guter Dienstleistung nach mehreren Jahren eine weitere, gleiche Erhö-
hung. Periodisch aber suchten die Beamten vder ßeichshofkanzlei Ver-
wandten11 der deutschen und lateinischen, der uugar. nnd bohm.
Expedition8) in corpore um Besserung ihrer monatlichen Gehalte Ton
10 fl. auf 15 fl.4), oder um Gnadenergötzlichkeiten und Zubussgelder
t) So mussten auf Reichs- und Landtagen den Kanzleipersonen die Aas-
lagen »über ihr gewönlich besoldung« ans den Taxgefallen gezahlt werden.
Der Taxator Wernher Braitscbwert sollte im Jahre 1598 dem Reichabofkanxlci
sekretär Andree Uannewaldt soviel liefern als aus der Hofkammer Ir. Mt. auch
dem gegen Regensburg deputirten Reichshofrate Hans Ludwig von Ulm pasairt
und gefolgt wurde. Den zu gleichen Zwecken mitgehenden vier Kanzelisten
Jakob [Hornsteiner, Wilhelm Peier, Hans Kalhardt, Hans Hueber wurde der
doppelte Monatsgehalt für die Zeit ihrer Abwesenheit bewilligt. Fasz. 26. Za
dem Kapitel: Ausgaben f. d. diplomat Dienst, vgl. Stieve V. 810. Anm. 3.
*) Hans Praunhofer trat 1583 ein, erhielt 1594 die erste Besserung des
Gehaltes um 5 fl. ; 1603 20 fl. rh. monatlich. Hans Zapf, der 1576 eingetreten
war, hatte 1594 bereits 20 fl. Monatsgehalt (Fasz. 47). Auch die Kanzleischreiber,
Christoph Kumbler, David Probst, Hans Bausecker, Martin Khotter, Hans Schedler,
die noch unter dem Taxator Heinrich Fehlin gedient hatten, wurden in dieser
Weise befördert (Fasz. 11). Ähnlich auch war die Gehaltssteigerung der drei
vom Hof Zahlmeister Hans Rietmann im J. 1597 aufgenommenen Reichshofkanz-
leischreiber Christoph Hörmann, Hanst Strauben und Jeremias Rueppen. (Auf-
genommen am 3. Febr., 1. Juni und 1. Okt. 1597). Andere avancirten rascher.
So wurde Puecher am 1. Jan. 1595 als Schreiber mit einem Monategehalte von
10 fl. aufgenommen, im J. 1600 bereits bekam er 20 fl., 1602 wurde er Konzipiat
mit 30 fl., nachdem er noch i. J. 1598 100 fl., 1600 300 fl. Gnadengelder er-
halten hatte. Im J. 1606 erhielt er eine Gnadenzubuess v. 400 fl. Auch der
Taxator Fehlin hatte als Kanzleischreiber angefangen. Vgl. das Schreiben des
Mainzer Kurfürsten an den Kaiser vom 25. Febr. 1602 in betreff der Kanzlei-
besoldung. (Anstellung und Besoldung der Reichshof kanzleischreiber 1572—
1645 im Staatsarch. Wien. Reichshof kanzlei Fasz. 47. z.).
8) Im J. 1610 wurde noch eine besondere Hofexpedition für Schlesien und
die Lausitz und früher noch eine besonders für Mähren errichtet, die genannte
jedoch am 26. Mai 1611 wiederum der böhm. einverleibt. Bidermann I. S. 97.
Anm. 57.
4) Huraillima supplicatio pro subsidio et stipendij augmento. Ebda. Faaz* 2&
Taxamt B. So vom 16. Juni 1598. Ebenda. Fasz. 47. Zusagende Antwort
des Kurfürsten auf des Taxators Empfehlung an den Taxator Wernher Brau-
sen werdt vom 3. August 1594. »Doch soll sich der lateinische Schreiber, weil
er albereit mit dem Heroldendienst- und besoldung bedacht, solche monatliche
Besserung aus den Tax gefallen deiner Amtsverwaltung gegen ordentliche Quit-
tung von Anfang des Jahres 1594 ausfolgen lassen«. Ebenda Fasz. 11.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 647
an, die höheren Beamten, die Registraturen, Sekretäre und später
auch die Protonotare1) suchten stets, die Ingrossisten, Kanzleischreiber
zumeist einzeln um solche Benefizien und Rennmerationen oder
Abfertigungen aus den Taxgefallen beim Reichserzkanzler2) an, der
auch nicht aufgehört hatte, im Kampfe um die Wahrung seiner
Befugnisse gegenüber der Hofkanzlei beim Kaiser einzuschreiten.
Wurde nun den Reichshofkanzleischreibern in Prag in corpore eine
Zubesserung gewährt, wie 1594, 1598 nnd 16028), so Terlangten
billigerweise auch die in Wien „hinterlassenen", auf den ungarischen
Kriegsschauplatz oder auf den ungarischen Landtag abgeordneten
„draussigen* Kanzleischreiber eine gleiche Zulage-Begünstigung. „Die
jüngeren drinnigen Reichshof kanzleischreiber, die gar nit darbey ver-
standen gewest, haben eine gnadenzubuess auf den jüngst abgangenen
Reichstag (1598) erlaugt*, so beschweren sich diese Schreiber am 16. Juni
15984), „während wir heraussen auf unser Supplizirung überhaupt
keines Bescheids teilhaftig werden khünden*. Sie hätten „auf die
Hungerischen Landtag ainichen Heller oder Pfening Lüffergeldt nie
empfangen, sondern jederzeit ihr merklichs Hochempfindtlichs darauf
eingebüesst* ; auch hätten sie „nur für den ersten Monat ihrer An-
wesenheit im Felde 12 fl. erhalten, die ganze übrige Zeit aber nichts".
Die Bittsteller berufen sich auf Wolf Unverzagt und Hans Frauen-
berger, und machen dem Taxator einen Vorwurf daraus, „dass er nicht
vorher Bericht von hie eingenommen habeg.
Und die höheren Beamten stehen natürlich nicht zurück. Nach
8echsundzwanzigjährigen Diensten bei der Reichshofkanzlei bat der
österreichische Registrator bei dieser Kanzlei, Hans Frauenberger um
ein Zubuesgeld5). Der Reichshof kanzleischreiber Matthes Ferre er-
suchte im Jahre 1603 um eine Gnadenergötzlichkeit aus den Tax-
gefällen, 1604 bekam er zu einer Rekompens 100 Taler = 116 fl.
!) Seit 1616 leitete Nicolaus Deuring dieses Amt; er bat im August 1627
um ein Gnadengeld.
*) Die Abfertigungen konnten nicht hoch genannt werden.
8) Der Erzbischof v. Mainz vom 25. Febr. 1602 »Ich habe dem Reichs-
hofkanzlei taxator Heinrich Fehlin befohlen, wie es aus nit unbedenklich Ursachen
mein lieber Vorfahre 1594 u. 1598 verordnet hat, älteren Kanzleischreibern 5 fl.
erhöhte Monatsbesoldung inskünftig ausfolgen zu lassen«. Staatsarch. Wien.
Reichshof kanzlei Fasz. 47.
4) An den Erzbischof von Mainz. Ebenda v. 16. Juni 1598.
*) An den R. K. M. geheimen Rat und Reichshof Vizekanzler Herrn Johann
Wolff. Freymann zu Oberhausen und Mühlfelden ohne Datum. Reichshof kanzlei
Fasz. 28.
g48 Alfred EL LoebL
40 kr.1). Auch seinem Vorgänger im Amte des Kanzleiachreibers
Hieron. Rappe, waren 1602 200 fl. als Gnadengeld bewilligt worden.
Johann Man hart, der seit dem Ableben des Sekretars Ambrosius
Bencken Registrator bei der lateinischen Expedition der Hofkanriei
war, erhielt auf sein Ansuchen semel pro semper 300 fl., dann
Tom 1. November 1605 ab neben seiner ordinal i Besoldung als Be-
gistrator jährlich 100 fl. als Rekompens aus der Reichshof kauzlei-
Tax8). Am 18. August 1605 wurde auch dem Reichshof Extraordinari
Secretari Buecher 400 fl. semel pro semper bewilligt8), im Jahre 1607
das Suppliziren des Reichshofkanzleischreibers Volkmar Hartleben
um 300 fl- aus den Taxgefällen und im nächsten Jahre das des Se-
kretärs Dietz wegen einer Rekompens von 500 fl. aus dem kaiserlichen
Tiroler Taxamt von Mechtel befürwortet4). Dieser war seit 1595 in
kaiserlichen Diensten. Es waren ihm jährlich 200 fl. Zubueageli aus
dem Taxamt gegeben worden. Seine Besoldung aber bezog er von da
oberösterreichischen Kammer. Im Jahre 1609 bat der Sekretär Nidas
Fassnacht um eine Gnadenergötzlichkeit; er hatte als Diener des
1606 gestorbenen geheimen RatesHans Christoph von Hornstein zu
Grüeningen gedient und war dann in gleicher Eigenschaft vom Sekretär
Gotfried Hertel bei der Expedition verwendet worden, wo er seit 1606
tätig war5). Sie wurde ihm von der Hofkammer gewährt.
Die Hofkammer (allgemeine österreichische Hofkammer). In-
folge der Länderteilung unter den Zentralstellen am meisten beein-
trächtigt, unternimmt diese Zentralbehörde in einer Zeit „organisirter
Systemlosigkeit* unter ihren Präsidenten Ferdinand von Hofmann6),
Hans Eobenzl von Prosegg, und dessen Amtsnachfolger Hans Khisl
von Kaltenbrunn, Krediteinzeloperationen, sie begibt Staatsschulden-
!) Mechtels Bericht vom 22. April aas Prag an den R. K. M. geheimen
Bat und Reichshof Vizekanzler Freiherrn Leopold von Stralendorf. Matthias
Fcrre hatte schon lange zuvor über 20 Jahre bei Erzherzog Ferdinand von Tirol
gedient, war seit 1600 in kaiserlichen Diensten zuerst mit 10 fl., dann seit 1602
mit 15 fl. monatlich besoldet.
*) Reichshofkanzlei Fasz. 29.
•) Ebenda. Er war am 1. Jänner 1595 mit einer Besoldung von 10 fl.
aufgenommen, hernach ist ihm 5 fl. und 1600 wiederum 5 fl. zugebessert worden.
Anno 1602 ist er zum Hofkonzipisten ernannt und ihm die Besoldung auf
30 fl. monatlich erhöht worden. Gnadengelder hatte er 1598 100 fl. anno 1600
300 fl 1606 400 fl. zusammen also 800 fl. erhalten. Reichshof kanzlei Fasz. 28.
4) Jenes am 27. Mai 1607 ebenda. Dieses am 22. Oktober 1608. Fasz. 2&
*) Ebenda.
•) S. Heft VI der Prager Studien a. d. Geb. d. Gesch. S. 36 und böhm.
Landtage Verhandlungen VlIL S. 72.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 549
-verschreibungen, Hofkammerobligationen, sie verkauft Anwartschaften
auf vermeintliche oder wirkliche Reichslehen, nimmt Anleihen
-auch bei Privaten, selbst Zwangsanleihen bei Klöstern, Städten oder
Märkten auf, (Thorsch gibt an, dass zu Zeiten 101 Gattungen und
197 Unterabteilungen von Schuldarten zu 16 verschiedenen Zinsfussen
verzeichnet waren) 2), ja sie verweist die Gläubiger, da die ordentlichen
Steuern, Bede und Regalien, zur Erhaltung des grossen Hofstaates
nicht hinlangten, auf die noch jungen ausserordentlichen, direkten und
indirekten Steuern, mit welchen die Landatande damals den Landes-
herren geradezu nur Geschenke zu machen brauchten.
Auch auf alle Arten von Aufschlägen, Mauten, Zollen, Kammer-
gütern und Gefallen3), auf alle Restanten, auf gänzlich überlastete
oder verpfändete Herrschaften, Pfand— Krongüter, bei welchen man
noch eine Steigerung des Schillings zu erlangen hoffte, auf noch nicht
bewilligte Proviant- oder Grenzhilfeu, auf noch zu bewilligende Sum-
men seitens der Länder, auf Konfiskationen und Stafgelder wurden die
-Gläubiger verwiesen und vertröstet, oder ihre Forderungen hypothe-
karisch auf Krongütern und Pfandschaften verschrieben4), ja sogar zur
Verpfändung oder zum Verkaufe der Regalien wurde geschritten, wenn
das Mittel der „Antizipation" versagte, welches sonst immer zur „Con-
tentierung der Zinsparteien" oder zur Aufbringung der Summen für
<las türkische Ehrengeschenk und für den Kurier nach Konstantinopel
{Liefergeldt und Curiergeldt) augewandt wurde. Aus solchen hypo-
thekarischen Verschreibungen, welche gewöhnlich für Gnadengelder
auf den landesfürstlichen Schlössern hafteten, wurden die Inhaber (der
Gnadengelder) nach und nach Pflandgläubiger des Kaisers und, da
') Vgl. Bergmann: Medaillen auf berühmte und ausgezeichnete Männer des
österreichischen Kaiserstaates, II. 60.
*) Materialien zu einer Geschichte der österreichischen Staatsschulden vor
dem 18. Jahrhundert. Leipziger Dissertation, 1891.
») »Wir haben Georgen von Redern mit 500 fl. rh. in abschlag seiner Hof-
besoldung und Zubussgeld auf unsere Kammergefälle in Schlesien euerer Ver-
waltung und das zu unserem Horwesen gehörige Deputat gd. verwiesen«, heisst
«8 beispielsweise am 5. Febr. 1593 an die schles. Kammer. Hofkammerarchiv,
Wien. Böhm. Fasz. 15719. Andere wurden auf das Lärenpecheramt ver-
wiesen. Über dieses (das Lärenpecheramt) in Wien, oder Wasserrecht (eine Art
Ndgelrecht) s. Oberleitner im Notizenblatt der Akademie d. Wiss. Beilage zum
Arch. f. K. ö. G. VI II. Jahrg. 1858 S. 23. Im Jahre 1590 betrug die Jahrespacht,
welche Christoph Castner zahlte, 2600 fl. Ein weiteres einträgliches Gefälle war
flie Wassermaut an der Donau.
4) So wurde dem Vaiwod Stephan von der Moldau das ganze Dorf ,Pusz-
dahodos, zum Gute Szathmar gehörig«, versetzt.
650 Alfred H. Loebl.
sie für Reparaturen und dergleichen Ausgaben immer Gelder Tor-
streckten, nach und nach Pfandbesitzer. „So gab es gar bald nicht
mehr genug Domänen und noch nicht genug Steuern* und der öster-
reichische Schatzmeister konnte mit Goethe ausrufen: „wir haben
soviel Rechte hingegeben, dass uns auf nichts ein Recht mehr übrig
bleibt* 1). War doch der landesherrliche Grundbesitz (das Domanium),
welcher seit dem 14. Jahrhundert, dem überhandnehmenden gutsherr-
lichen gegenüber zurückstand, wohl durch die Säkularisation der geist-
lichen Güter im 16. Jahrhundert und durch skrupellos gehandhabte
Annexion der Lehensgefälle, (des landesherrlichen Patronatsrechtes
über herrenlose und erbenlose Güter) sehr bedeutend angewachsen, in
unseren Jahrzehnten aber aufs ärgste verschleudert worden2).
Gar bald waren auch die Dreissigerstätten verschuldet Auf Ein-
nahmsquellen, wie auf dem Salzverweseramt zu Aussee, den Salzamtern
zu Pressburg und Gmunden, auf der Kupfer-Kaufstatt in Neusohl,
(Kremnitz, Schemnitz), auf den meisten Vizedomämtern in Österreich
nid und ob der Enns, auf den Aufschlagsgefallen zu Engelhardtzell
und den Dreissigerstätten zu Ungarisch-Altenburg, Pressburg, Wart-
berg, Tyrnau und Freystadt lagen hohe Schuldverscheibungen (auf den
drei letztgenannten bis Ende 1591 167075 fl-)3). Noch grossere
Summen lasteten auf dem erstgenannten Amte. Wurden ja auch die
fürstlichen Deputate der am 10. Februar 1592 verstorbenen Konigin-
Witwe Elisabeth (Magdalena) zu Frankreich und die der kaiserlichen
Brüder auf diese Amtsgefalle verwiesen4). Aus den summarischen
!) Vgl. den Bericht der hinterlassenen Hofkammer an die anwesende, in
Hinsicht des Zustandes der Pfandherrachaften, sowohl in Ungarn als in Österreich,
wie hoch selbe verpfändet, an wen und um wie viel mehr deren Pfandschilling
erhöht werden konnte, damit der höchsten Not des Gränz-Militärs abgeholfen
werde. Vom 25. April 1592. Und nun werden die Pfandherrschaften mit ihren
Lasten aufgeführt. Bofkammerarchiv, Wien. Hoffinanz Hungarn. Fasz. 1439&
') Allein in Schlesien wurden verkauft: 1582 Kruppitz, 1585 Tost und
Preiskretscham, 1587 Lublinitz, 1596 Grünberg, 1600 Zülz, Strehlitz, Steinau,
1601 Guhrau, 1602 Priebus, Naumburg, Oberglogau und Kosel, 1603 das Burg-
leben zu Jauer, 1604 Slawentitz, 1605 Schloss und Herrschaft Stein, 1607 das
Burglehen zu Schweidnitz, 1609 Ratibor, 1611 Sprottau, um nur Veräusserungen
königlicher Domänen unter Rudolf IL zu nennen. Rachfahl: Die Organ, d. Ge-
sa mtstaatsverwalt. Schlesiens v. d. 30 -jähr. Krieg S. 266 Anm. 1.
8) Bericht des Eriegszahlmeisters Egidius Gattermeyer vom 14. Juli 1592.
Die kroatischen Dreissigstämter an den steirisch-krainischen Grenzen scheinen
schon damals der Grazer Hofkammer unterstanden zu sein.
4) Auch die »Schweizerischen und Oberländischen Zinsparteien* waren
hieher verwiesen. Die Zinsen jener beliefen pich bis Pfingsten 1593 auf 3597 fl. rh.
Diese samt des Bischofs von Salzburg verfallenen Interessen auf 3500 fr. Der
Aufschlager dieser wichtigen Dreissigiststätte war Matthias Zeller.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 651'
Auszögen der Legstätten zu Thann und Freiburg in Br. l) ersieht man,
dass die Verschuldung auch bei den kleineren Ämtern so eingerissen
war, dass zur Bezahlung der an diesen Legstatten verfallenen Zinsen
die drei Landstände, und ein jeder Stand insonderheit nachtragen
musste, da gar bald die Gefalle des „Bappenmasspfennigs" 2) die
Schuldenlast der Zinsparteien nicht mehr decken konnten; daher sanken
anch die Versicherungen auf diese Legstätten und Ämter immer mehr
im Kredit So schreiben die Verordneten des Landes ober der Enns
vom 30. Juni 1592: ,Ir kays. Mayesi intention und bewilligung auf
die ungarischen Dreissigist bis in die 70.000 fl. zu anticipieren, ist
zwar an sich selbst ganz väterlich und treuherzig. Es deuten und
ziehen aber Ew. Fürstl. Drl. selbst an, dass auf diese yergewiss —
und Versicherung schwerlich etwas aufzubringen und zu erhandeln ist.
Mehren sich ja die Fälle, dass selbst Privatleute nur gegen Schuld-
verschreibungen der Stände Geld liehen*3).
Während den Gläubigern das „Hauptguet* bei einem Dreissigist-
amte verwiesen wurde, war ihnen das Iuteresse (die Zinsen) davon oft
bei einem Hofzahlamte verschrieben; oft auch wurden diese beiden
zusammengehörigen Posten in verschiedenen Währungen ausbezahlt4)
*) Karlsruher Generallandesarchiv, Kreisakt. Fasz. 909.
') Der Masspfennig der löbL drei Landstände vom Jahre 1592 betrug im
Elsass und Sundgau 6034 fl. 41 kr., aber schon im nächsten Jahre bloss 4041 —
4042 fl. 39 kr.
») Beispiele siehe Prager Studien X. S. 18—19 f. Dazu Harter, IL 328—
334. III. 89—79. IV. 501 ff. V. 7. VIII. 240, 246, 248, 375. Gegen diesen sin-
kenden Kredit halfen keine Ordnungen, wie sie damals zahlreich ausgearbeitet
wurden. Vgl. Stieve in den Ber. d. Münch. Akad. d. W. 1881.
*) Ein Beispiel: Hieron. Schobinger hat im 91. Jahre (1591) zu notfal des
Kriegszahlamtes in gueten annemblichen Tuechen 1255 fl. 27 '/« *& dargeliehen ;
zu solcher Suma seindt Ime 1744 fl. 32 kr. 2 /^ abgeraittes Interesse von seiner
Hausfrauen gebürnus aus der Stamppischen schult der noch restierenden 1 1000 fl.
samt dem Hauptguet auf die schles. Kammer, mit dem Interesse aber auf das
Hofzahlamt verwiesen, geschlagen u. also mit beeden Posten, die zusammen
3000 fl. bringen, auf die 2 Dreissigist in Ungarn Türna (Tyrna) und Wartberg
inner 3 Jaren zu bezahlen, angewiesen worden. Weil dann der [Kriegszahl-
meister, inhalt seiner Quittung, mit Ime auf deutschen werth, der Tuechhalber,
geschlossen, das darzugeschlagene Interesse auch so zu 5 % verschrieben, aus dem
Hofzahlamt gleichmässig in deutscher wehrung von gehorter Stämppisch schult
bisher jederzeit abgereit und bezahlt worden, so wi erdet solchem nach, Jme
der begerte beuelch an die ungarische kammer, nemblichen dass mit Ime aldorth
auch auf deutsche wehrung abgerait und die bezahlung darnach gericht werde,
nit zu verweigern sein. Actum den 27. October 1592. Gez: Georg Haider.
Dorsualnotiz auf einem diesbezüglichen Aktenbündel im k. k. Hofkammerarohiv,
Wien.
(J52 Alfred H. LoebL
oder verschrieben, von den Gläubigern aber in einheitlicher, womöglich
deutscher Währung verlangt Schon die vorgenannten Krediteinzel-
Operationen, namentlich aber die aus diesen mannigfachen Ver-
weisungen an die verschiedensten Zahlstätten erfliessenden Rechnung»-
Schwierigkeiten erforderten einen fast unübersehbaren Bechnungs-
apparat. Die Schwerfälligkeit der Verwaltungstechnik bei allen Be-
hörden dieser Zeit erreicht hier ihren Höhepunkt. Kamen ja zu den
Verweisungen noch die Münzverwirrung1), die Umrechnung von einer
Währung in die andere, der wechselnde Stand des Geldes, oder gar
die Umrechnung von Waren in Qeld, z. B. von „annemblichen Taechen*
oder von „minder annemblich Schlepptüchern und Lündisch*, sowie
die vielen Zahlungsmodalitäten, Termine und Zahlungs- .oder Legstätten
hinzu. Die gesamte Steuereinhebung, die Länderkammern, die Münz-
und Zollstätten, die Kriegszablmeister, die Vizedomämter, alle Gefalk-
ämter, Zehenteinnehmer und Legstätten waren an die Hof kammer ge-
wiesen. Sie musste darauf sehen, dass die mühselig eingebrachten
Steuern und Gelder womöglich in Dukaten oder wenigstens, in Taler
umgewechselt würden8), musste oft erst durch Unterhändler das land-
läufige Geld erhandeln3) und hatte neben schweren Kämpfen mit den
Wünschen der Erzherzoge u. a. noch unerquickliche Konflikte mit den
anderen Zentralstellen. Wie zwischen Reichshofrat und geheimen Bat,
so nahmen die Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Hofkammer
und der Hofkanzlei ,umb dass diese unter Wolf Unverzagte4) viel
*) Cyriacus Spangenberg» Nützlicher Traktat v. Gebr. u. Missbrauch d.
Müntzen. Frankf. 1692. S. Goldaßt: Politische Reichshändel XV. Teil pag. 565
der Ausg. Frankf. a. U. 1614. Becker, Österr. Münzwesen, IL 8. 64 ff.
') Nun standen diese gewöhnlich so hoch im Werte, dass sie zum Aus-
wechseln unter 71 kr. nicht zu erhalten waren. »Aber auch damit musst da,
wenn du sie zu geringerem werte nicht bekommst, heisst es an Geizkofler t.
18. Nov. 1592, zufrieden sein4. Reichsgedenkbuch Nr. 8, fol. 121. Am 19. Juni
d. J. erging aus Prag an den Landeshauptmann in Mähren der Befehl, die
43000 fl., welche aus mährischen Steuergeldern in verschiedenen Münssortea
angekommen waren, nach und nach in Dukaten, wo es aber nicht sein kann, in
Putschändel zu yerwexeln«. Hofkammerarchiv, Fasz. 15717.
3) So wurde mit dem Handeismanne Druen Pestoluczen dahin gehandelt»
daes er die 10000 fl., welche der Landschaftseinnehmer ob der Enns in ansehung
und bedenkung der feindts u. grenznot zu Proviantnotturften in abschlag der
obderensischen 92-er Grenzdeputat (der 50000 fl.) auf khfinftig Khrembser Markht
vorzustrecken u. richtig zu machen versprochen, vorschiesae u. sie in ungar.
Münze, als den Taler zu 70 kr. u. den anderen Teil in deutscher Wahrung erlege.
Fasz, 16780.
4) Wolf Unverzagt war dem niederösterr. Statthalter, dem Erxherx. Matthias
als Vermittler zwischen der abwesenden österr. Hofkanzlei und der niederästerr.
»Regierung« für »geheime Sachen« als Cantzler beigegeben, bekleidete aber nicht
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 653
beklagtem Regiment wider das alte Herkomen sich in die Hofkammer«
expeditiones unbefugte Eingriffe erlauben, auch 9dass es zu remedieren
«eye*, kein Ende. Deutlich illustrirt eine Beschwerde der Wiener
Hofkammer bei Erzherzog Matthias1). Diese nachteiligen Irruugen.
Der Erzherzog hatte die Fertigung einiger von der Hofkammer
vorgelegter Fassbriefe auf ungarische Weine bewilligt. Nachdem sie
in der Hof kammerkanzlei geschrieben, ausgefertigt und dem Erzherzog
zur Unterschrift vorgelegt worden waren, wurden sie von der Hof-
kanzlei aufgehalten, ein Teil der Hofkammer zurückgestellt und un-
geachtet der vorigen Bewilligung aufgehoben (,aufgehebt und ein-
gestellt*). „Zur Ordnung und Verhuetung der Konfusion in den Hof-
kammerexpeditionen, um Zerrüttung zu vermeiden, hält die Hof kammer
für notwendig, solche Eigenmächtigkeiten abzustellen. Auch leidet
■das Ansehen der Hofkammer bei den Parteien und zu nicht weniger
Yerschimpfung muss der Hof kammer auch dies gereichen, dass man
-sich bisher bei der Hof kanzlei unterstanden, der Kais. Mayst. Schreiben,
*o bei der anwesenden Hofkammer ausgegangen und an die alhierige
dirigiert gewest, zu eröffnen, zu decretieren und zu verordnen, was
sy die alhierige Hof kammer auf dieselben fürnehmen sollen*. Die
Beschwerde gelangt nach Anführung weiterer Unzukömmlichkeiten zu
dem Schlüsse, dass dies „alles bei den Parteien das Ansehen
hat, als ob die Hofkammer nunmehr ihres besonderes
Bates oder Audienz bei Ir. Drl. Endsetzt und die Expedition
in Kammersachen ex praescripto die Hofkanzlei führen und dirigieren
müsste. Es bittet also die Hof kammer Ir. Drl. wolle derlei Eingriffe
und ausser fug angemasste imperij über die Hofkammer und die Hof-
'kammersachen abstellen*2).
Solche Kompetenzkonflikte und Eifersüchteleien währten jahrelang
auch zwischen der Hofkanzlei und dem Hofkriegsrat wegen der türkis
.sehen Expeditionen, bis Rudolf am 1. Oktober 1588 den Erzherzog Ernst
beauftragte, die Sache dahin zu richten, dass hinfür die türkischen Expe-
ditionen von der Kriegs- zur Hof kanzlei gezogen, die Kriegs- und Kam-
mersachen ausgeschrieben und an ihren gehörigen Ort gebracht werden8) ;
die Stelle des Landes- u. Hof kanzlers. Bidermann I. 31. Seit d. 26. Jan. 1592 be-
kleidete Unverzagts Stelle Dr. Kbren v. Khrenberg. S. ebda. I. 95 Anm. 53.
') Die Wiener hinterl. Hofkammer an Erzherzog Matthias v. 18. Nov. 1592.
Hofkammerarchiv, Wien. Fasz. H. 14.
*) »Und sowol die erledigung und expedierung derselben bey der hof kammer
dem bisherigen Brauch nach in genaden verbleiben lassen*. Ebenda,
8) Das übrig aber, was diesen beiden Expeditiones nicht anhängig, bei der
Hof kanzlei bleiben solle, inmassen es auch hiervor jederzeit gewesen. Konzept.
Staatsarchiv Wien. Reichehof kanzlei. Verfassungsakten. Fasz. 60. Konvolut 1.
654 Alired H. Loebl.
ebenso stand es zwischen der Prager und den Gräser und Innsbrucker Hof-
kammeru, zwischen Hofkammer und Hofkriegsrat1), ja zwischen jeder der
Hofkanmiern und ihren Hüfsamtern, wie der Buchhaltern, der Kanzlei-
registratur2). Dazu kamen häufige Beschwerden der Hofkammer gegen
-die ßeichshofratsexpedition8), unbefugte Eingriffe der österreichischen
Stellen in die Beichskanzleiexpeditionen oder in die ungarische Kanzlei-
Expedition und Streitigkeiten zwischen der Reichskanzlei und der
österreichischen Hofkanzlei wegen Erteilung von Gnadenbriefen.
Die Kammern der Länder (die böhmische, mährische, schle-
sische, ungarische 4), die Zipser zu Kaschau und die niederösterreichische
für die Länder nid und ob der Enns und für einige ungarische Pfand-
besitzungen) waren als Zentralbehörden der landesfurstlichen Finanz-
Terwaltung neben den ihr unterstellten Hilfsorganen und Behörden,
•der Buchhalterei, dem Rentamte und dem Fiskalate (d. L der zur Ver-
waltung der Münz-, Berg-, Zoll-, Salz-, Regale- und des Biergeldes
eingesetzten Behörde) kollegial gegliedert, ohne eigentliche Ver-
waltungsexekution an die Hofkammer gewiesen und dieser zur Rech-
i) Siehe weiter unten über die Instruktion für den Oberstproviant-
meister. Waren ja auch der Kriegszahlmeister 1594 Matthias Zeller (froher
Aufschläger zu Engelbartzeil), der Gegenschreiber dos Kriegszahlamte« (1594
Jakob Grünauer), der Zahlmeister in der Zips (Michael Pernauer), der Verwalter
des Schiffmeisteramtes (Balth. Sachs), die Proviantkastner und Proviantamts-
verwalter mit ihren Gegenschrei bern, die Zeug- und Bauzahlmeister, die Bau-
sch reiber und Zeugwarte Organe des Wiener Hofkriegsrates. Bidermann I. 29.
') Man lese nur in dem unten zitirten Aktenfaszikel nach: Expedi-
tionen und Verrichtungen, so zu der kaiserlichen geheimen Reichshof kanzley
gehören und diesiallige Zwistigkeiten mit den Erbländischen Stellen, 1589 — 1766,
im k. k. Staatsarchiv Wien. Fasz. Nr. 60. — Zwischen dem Klosterrate und
dem eigenmächtigen, schlauen und gewalttätigen Passauer Offiziale, dem spater
übermächtigen Direktor des geheimen Rates, dem bekannten Melchior Khlesel,
kam es in unseren Jahren zu langwierigen Zwistigkeiten. S. Hammer-PurgstalL
Melchior Khlesel 8. 83 ff., 107 ff. und Beilagen Nr. 79—81.
*) Darüber, dass sich der Reichshofrat »die Disposition über die Reichs-
verwilligung und Eontribution anmasse, durch seine Expedition a*eignationes
ausfertigen zu lassen unterfange, welches E. K. M. sowol bey der Puechhalterej
als den Hof- u. Hofkriegszahlämtern Schaden u. Unrichtigkeiten verursachen
tete«. Staatsarchiv Reichshofrat.
*) Die längs der Westgrenze Ungarns von Pressburg abwarte einkommenden
Dreissigist-Gebühren waren bis z. J. 1625 der Hofkammer unmittelbar abzuführen;
die übrigen Dreissigistämter unterstanden aber der ungarischen Kammer (Bider-
mann I S. 21) natürlich ausser dem Wittumsbereiche der Königin Maria und
-des Pfand beaitzes Friedrich 111. vom Jahre 1491, welcher der niederösterreichi-
schen Regierung unterstand. Die kroatischen Dreissigistämter gehörten dem
Machtbereich der Grazer Kammer an.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. 655
nungslegung verpflichtet1). Diese wusste aber auch die Zentralbehörden
.des ständischen Finanzwesens z. B. in Schlesien2), das General-
steueramt und das Landeszahlamt, welche mit der Verwaltung der
direkten Steuern betraut waren, von sich abh äugig zu machen. Ihr
allein stand das Recht zu, ihre Verfügungen durch Zwangsmittel durch-
zusetzen. Auf ihren Befehl wurden oft unvermutet Visitationen der
Rentämter , vorgenommen. An sie gingen Quartalauszüge, ja die
„Wochenzettel* der Rentämter über den Empfang, Ausgang und Bar-
bestand, die Kammerausweise über die allwöchentlichen Revisionen der
Buchhalterei. Auf ihren Befehl auch mussten die Gefalle der Schatz-
steuern, sowie des Biergeldes unter sicherer Bedeckung an das kaiser-
liche Hof- und Kriegszahlamt befördert werden8). Ihrer Initiative
auch waren zahlreiche Verfügungen des Hofkriegsrates, so die Berg-
ordnung vom Jahre 1573 für Oberungarn u. a. zuzuschreiben.
In der Buchhalterei (Kanzlei der Kammer)4) wurden alle Be-
schlüsse des Kammerkollegs expedirt Der Sekretär verfasst das
Konzept, die Räte fügen Verbesserungen oder Abänderungen in
Porm von Marginalanmerkungen hiezu. Hierauf wird es dem Ingros-
J) Vgl. die Qebarungs-Ausweise im Hofkammerarchiv Wien. Sie waren
Organe der kaiserlichen allgemeinen österreichischen Hofkammer, welche
seit der Länderteilung eigentlich in ihrem Wirkungskreis auf die Stammländer
Österreichs unter und ob der Enns beschränkt war, deren Amtsbefugnisse sich
aber zu Ende des Jahrhundertes wieder gehoben hatten. Hatten ja selbst die
ungarischen Stände schon im Gesetzes- Artikel 38 vom Jahre 1569 dem Kaiser
eingeräumt, in Finanz- und Militärangelegenheiten, welche nicht das Land
allein angehen, durch seine Zentralstellen zu verfügen; daher schickte die
kaiserliche Hof kammer zeitweilig zur Revision der Rechnungen und Einkünfte
aus der ,Dika* und dem Anschnitte« an die ungarische Kammer ebenso Kommis-
säre, wie an die schlesische, an die Zipser (Scopusien). Freilich war der Wiener
Hofkammer auch je ein ungarischer und ein tschechischer Übersetzer mit dem
Range von Kanzleischreibern zugeteilt (Als ungarischer Dolmetscher fungirt
im Jahre 1594 Martin Schedl) Bidermann I 30. Die Zipser Kammer-Räte ge-
hörten in der Regel zum Status der Pressburger (ungarisch) Ebda. S. 124 Anm. 44.
(Vgl. Lustkandl W., österreichisch-ungarisches Staatsrecht, Wien 1863 S. 108 und
Bidermann 1. 86 Anm. 25).
») Vgl. Rachfahl S. 392.
») Ebda. S. 34 7.
4) Der böhm. Kammer sind eine Buchhalterei, eine Kanzlei mit je einer
deutschen und einer tschechischen Expedition beigeordnet. An der Spitze des
deutschen Buchhaltereiamtes stand seit 1583 Thomas Wolff v. Zwingendorf, früher
Verwalter des böhmischen Rentmeisteramtes (v. 1577—1583). Über den Ge-
schäftsgang in der Tiroler Kammer informirt die Instruktion, welche Erzherzog
Maximilian an 22. Jänner 1605 erliess (gedr. im 111. Bd. der Zeitschrift des
Ferdinandeunis).
656 Alfred H. Loebl.
sisteD der Kanzlei zur Reinschrift übergeben, diese vergleicht dann der
Registratur mit dem Konzept des Sekretärs legt sie den Raten und
dem Sekretär zum Unterzeichnen vor worauf sie vom Sekretär mit
dem kleinen Sekretinsiegel besiegelt wird. Reinschriften, welche mit
Konzept abgesandt wurden, hatte der Registrator in besonderen Reper-
torien (sogenannten Gedenkbüchern) zu registriren. Die Oberaufsicht
über die Registratur stand dem Sekretär zu.
II. Der ßeamtenkörper.
An diese obersten Behörden (Zentralstellen) gliedert sich ein weit-
verzweigter ßeamtenkörper, welcher wie die ganze so junge Behördenorga-
nisation überhaupt an der Vielköpfigkeit und Varietätenfulle von damals
kaum zu übersehenden, häufig wechselnden Beamtenkategorien, an der
Kompetenzenmacht einzelner und an dem unbestimmten Wirkungskreise
anderer litt. Da gab es, um die Hofbuchhaltung anzuführen, neben dem
Hofbuchhalter und Vizehof buchhalter, Hofbuchhalterti- Supern litaerair
oder Überraiter, Raitoffiziere, Raiträte, Ingrossisten, Registratoren, Re-
gistranten, Kanzelisten, Raitdiener; namentlich die Konzipisten, Se-
kretäre, Ratschreiber, Kanzleischreiber, Protokollisten, Oberregenten,
Amtskanzelisten bei den vielen Kanzleien der genannten Zentralstellen
weiter beim Hofkriegsrate, bei den Nieder-, Inner-, Oberösterreichischen
Regierungen u. s. w. boten eiü buntes Bild, ein loses Wirrwarr von
bureaukratischen Abstufungen, des dem Obersthofmeisterainte unter-
stehenden Hofzahlamtes mit seinen zahlreichen Beamtenkategorien, des
Münzamtes, der Forstbeamten, der Gestüttmeister, kurz der Beamten
im kaiserlichen Hofstaate1) ganz zu geschweigen.
Und neben dem Stande der Berufsbenmten im allgemeinen, hat
sich auch ein Berufs diplomatenstand herausgebildet, weit mehr
noch als jener ständischen Einflüssen und Ansprüchen entrückt, eine
') Man vgl. Vinz. Goehlert: Kaiser Rudolfs IL Hofstaat und die obersten
Behörden im VII. Jg. der Mitt. des Ver. f. Gesch. d. Deutschen in Böhmen
S. 112 ff., Ferd. Menöik : Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Hofämter im
Archiv f. österr. Gesch. 87. S. 449 ff. Über den Hofstaat Rudolfs v. J. 1577
s. Riedlers Arch. f. Gesch. etc. Jg. 1831. Urk. Bl. Nr. 1. Vgl. auch die Zu-
sammenstellung, welche der Zeitgenosse Peter Fleischmann gemacht hat in seiner
Beschreibung des zu Regensburg in diesem 94. Jar gehaltenen Reichstags, sambt
einverleibten kais. Hofstaats u. corrigirten Titulars auf der K. iiaj. und deren
Erbkönigreich und Landen, auch aus Steyer, Kärnten und Krain, hohe und
niedrige Offizier, Regimentsr&th u. Diener, sowol was auff den hunger. windisch,
u. crabat. Gräntzen für Bischofen, Prelaten, Christen, Hauptleute, Ritmaieter und
andere Befelchhaber vorhanden u. wie sie mit Namen haisaen. Regensburg.
1594 bei Andr. Burger.
Beitrüge zur Gescqichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 657
zuverlässige, neue fürstliche Stütze. Es war die Zeit, in welcher der
österreichische Freiherr Michael von Aitzing zu Schrattenthal zum
erstenmale periodische gedruckte Zeitungen als ,newe* öder „laidige*
Nachrichten oder Relationen zu den Frankfurter Messen erscheinen
liess1). Eine regelmässige periodische Literatur bildet sich und an-
lehnend an diese neue Form der Berichterstattung tauschen auch die
Fürsten solche neue Zeitungen und Berichte über Zustände und Nach-
richten aus allen Ländern mit befreundeten Höfen aus. Diese neue
Art des stabilen Geschäftsverkehrs unterstützt auch den neuen Diplo-
matenstand gar sehr und bald war das, was früher als Monopol vene-
tianischer und kurialer Staatskuntt galt, an den meisten europäischen
Höfen eingeführt: ständige Vertreter und ständige Berichte. Selbst
die kleinsten Fürsten hielten sich von nun ab in grösseren Städten
«Lakaien* oder „ Einspänner*, an einzelnen auch schon besoldete
Agenten. Dass bei so vielen Neueindrücken das Interesse an den
öffentlichen Geschäften und an den Vorfällen in der Welt grösser, der
Gesichtskreis der Regenten durch diese Nachrichten weiter wurde,
ist klar.
Gar bald begegnet man (oft internationalen, meist italienischen)
Handelsleuten oder Agenten, welche, wie Giulio Cesare Gonzaga,
Druon Pestaluczi, Bernadotto Bosso, Bongiovanni, von Hof zu Hof
pilgerten und neben Geld-, Leihe- oder anderen Geschäften auch um
diplomatische Aufträge bei verschiedenen Höfen warben. Andere wie-
derum waren durch Dienstverträge gleichzeitig mehreren Höfen ver-
pflichtet als „Provisoner*2); so Buoncorsi, auch Bonakhurs (Bona-
Ehurss) von Grien genannt8), so Bennoni für einige kleinere protestan-
tische Fürsten, Otto von By landt für katholische ; so berichtete Georg Hueter
(t 1607) von Madrid aus dem Kaiser und seinem Herrn, dem Bayern-
herzog, Hans Wol ff Teufel, Peter Krueg, Manfred Botzheim neben diesem
den verschiedensten Fürsten von Baden-Durlach oder Baden-Baden.
l) Weller, Die ersten deutschen Zeitungen ; Grashoff, Die briefliche Zeitung
des XVI. Jahrh. Stieve, Die ältesten halbjähr. Zeitungen. Abh. d. bayr. Akad.
d. W. XVI. 177. Bücher, Die Anfänge des Zeitungswesens. Entstehung d.
Volkswirtschaft S. 199 ff., die Arbeiten von Opel und zuletzt Ernst Consentius,
Die Berliner Zeitungen bis 1740. Berlin 1904.
*) Hat mit Pensionär, wie es Zwiedinek in seinen Kriegsbildern a. d. Zeit
der Landsknechte S. 19 erklärt, natürlich nichts geroein; doch begegnet man
dem Ausdruck zur Bezeichnung einer städtischen Torwache.
*) S. Riezler Gesch. Bayerns VL 241. u. Rockinger in der Festschrift zur
Feier des 70- j. Geburtstages des Prinzregenten, 1891. S. 6 Anm. Ober Andreas
dei Minucci s. Stieve, Bd. V. S. 5.
Mitteilungen XXVII. 42
058 Alfred H. Loebl.
Einige wurden auch bloss zeitweilig gesandt, um spezielle Auf-
träge auszuführen; hieher gehörten namentlich die zahlreichen Kunst-
agenten. Allein die wichtigsten sind jetzt die Vertreter, welche gegen
Besoldung standig in fremden Residenzen lebten, so wie der Kaiser
einen schon seit Jahrzenten mit grossen Kosten in Konstantinopel
unterhielt. Sie besorgter von ihrem Aufenthaltsorte einen perio-
dischen, meist wöchentlich unregelmässigen Berichterstattangsdienst
und sammelten kunterbunt alle Neuigkeiten. Sie wurden mit Geleit-
und Kredenzschreiben „ beglaubigt* , zu bestimmten Zwecken, meist
dauernd nach den Besidenzen geschickt und ihre „Zeitungen* sind
wohl die wichtigsten Quellen sowohl für die Zustande als auch für
die Begebenheiten1). Die bayrischen Agenten Christoph Speer*), Anselm
Stöckhl8) oder SteckhL, Johann Manhart4), Ludwig Haberstock und
Christoph Preiner, Joachim Graf y, Ortenburg (Kurpfalz), die venetia-
nischen Botschafter Joh. Micheles und Lunordo Donatos, die Conta-
rini6), die Bierbaumer (Agent des Tiroler Erzherzogs), Jakob Teufel
(Agent des Salzburger Erzbischofs), Joachim Lindemann (y. Lübeck)
Johann Werres (Agent des Fürstabts v. Corvey) Jobann v. Hiindel*-
hausen und Dr. Balthasar Knaust6) (v. Lippe) u. a., um nur damals in
Prag lebende Agenten und Diplomaten zu nennen, übersenden recht
oft anschauliche, getreue Nachrichten ihren Höfen.
Der Versuch, diesen Beamtenkörper aus seiner Zeit zu charakteri-
siren, erfordert düstere Farben; war dieser Körper ja von schweren
Missständen zersetzt. Ausser den vorgenannten ergaben sich zahlreiche
weitere Gebrechen aus dem Mangel an festen Amtsrechten, aus der ge-
>) Man denke auch an die ersten ständigen Vertreter der Republik Genf am
Hofe zu Versailles Paul Chevalier u. Franoois Chapeaurouge Dauphin 1592 — 1597
u. 1597 — 1609. Des erstgenannten Depeschen ed. v. d. Soctäte d'histoire de d'arch.
de Geneve f. 25. v. Fr. de Crue. Genf 1901. Im Jahre 1593 sandte Heinrich IV.
auch den ersten ständigen Vertreter Frankreichs nach dem Haag. (Paul Choart
Sieur de Buzan?al) und von England wurde erst in diesem Jahre der erste Ge-
sandte an die Pforte geschickt 0. Erauske: Die Entwicklung der st&ndigen
Diplomatie. Leipzig 1885. In Schmollers Staats- und sozial wissenschaftlichen
Forsch. V. 3.
*) S. dessen Korrespondenz v. 1591—1611 im Münch. Staatsarch. K. cchu 228/2.
8) S. dessen Korrespondenz ebenda K. seh. 147/13 und 231|14.
<) Ebenda K. seh. 232/4 (1588—1593) Tom. IV.
*) Am 30. April 1592 vom Botschafterposten Madrid nach Prag berufen.
Alberi I.6. S. 398 und Alberi Lfl. S. 194 ff. Wichtiger noch sind die Berichte
Francesco Sozanzos, welcher als Nachfolger Pietro Duodos am 7. Oktober 1603
nach Prag kam.
•) Auf dem Regensburger Reichstage v. 1594 vertritt er aber den Bischof
v. Paderborn.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 659
ringen Beaufsichtigung gerade der leitenden, mit allzu reichen Kom-
petenzen aasgestatteten Persönlichkeiten und endlich waren die Grenzen
der Machtbefugnis vielfach nicht klar abgesteckt, wodurch Irrungen
unvermeidlich wurden.
Schon das Anwerbungssystem der Hofrats-, Hofkriegsrats- oder Ge-
heimratsmitglieder barg die Schwäche einer planlosen Staatsleitung
in sich und ständische Dienste wurden noch gerne den kaiserlichen
Torgezogen, trotzdem die Werber — gewöhnlich katholische Kirchen-
fürsten wie die Bischöfe von Speier, von Würzburg, von Salzburg und
Passau — nicht ermangelten, konfessionelle Momente bei der Er-
nennung und Beförderung zu betonen. Trotz überraschend günstiger
Beförderungen betrachteten solche Bäte den Dienst oft als Neben-
beschäftigung, entfernten sich eigenmächtig auf längere Zeit von der
Besidenz des Herrschers und verlängerten die zahlreichen Urlaubs-
bewilligungen oft um Monate, ja bis zu einem Jahre und darüber,
oft ohne sich auch nur zu verantworten1). Und dies bei den ein-
flußreichsten Zentralstellen. Willkürlich aber schalteten oft solche
überaus mächtige Bäte im Dienste auswärtiger, gut zahlender Reichs-
fürsten in ihren Bessorts, nahmen Unterbeamte nach Belieben auf,
mehrten oder minderten ihre Zahl, oft ohne Bezugnahme auf den
Bedarf und kümmerten sich wenig um ihre Eignung, Fähigkeit und
Pflichterfüllung2).
Wie schwer Kriegsmänner, tüchtige ehrbahre Yerwaltungöbeamte
für den Staatsdienst zu gewinnen waren, wie dürftig die Vorschläge
der Erzherzoge sind, wenn die Stelle eines Proviantmeisters, eines
Kriegszahl-, Zeugzahl- und Bauzahlmeisters zu besetzen waren, habe
ich des öftern in den Heften VI und X der Prager Studien ausein-
ander gesetzt8).
*) S. die" Beispiele unten S. 635 ff. In der zit. Hofkammerordnung für Tirol
vom 22. Jänner 1605 sind ausdrückliche strengere Verbotsbestimmungen gegen
•diese also auch in Tirol häufiger vorkommenden Pflichtversäumnisse hervor-
gehoben. Staatsarchiv Wien. Reichshof kanzl ei Fasz. 11.
*) ,Dass die Anzahl der Skribenten in der Reichshof kanzlei bereits über-
schritten, weiter diejenigen, so aufgenommen sind, des wenigsten teils sich darin
aufhalten, sondern durch die Reich shofsekretarien und andere zu ihren sonder-
baren (d. i. besonderen) Expeditionen gezogen und mehrerenteils zu Hause ge-
halten werden«, schreibt der Erzkanzler Kurfürst Johann Adam von Mainz am
3. Oktober 1603 an den Taxator und Registrator Hans Heinrich Fehlin und
Kaspar Sartorn mit dem Auftrag, diesbezüglich zu berichten und Verzeichnisse
mitzu8enden.
*) Vgl. Heft VI. u. a. S. 43. Heft X: S. 12.\
42*
660 Alfred H. LoebL
Die Wurzel aller Übel lag wohl in der Unregelmässigkeit
der Bezüge1), in deren Folge sich die Sold- und Lohnrückstande
derart häuften, dass die Beamten auch durch die ausgedehntesten
Verschreibungen auf Staatsgüter oder auf »hinderstellige* Reichs-
hilfen nicht mehr befriedigt werden konnten and dass noch die Erben,
Nachkommen und Witwen, jahrelang um die rückständigen Dienst-
gelder anhalten und prozessiren mussten; weiters in dem System
der Gnaden Verleihungen und Beoompenseu und vor allem in,
einer Korruption, welcher besonders der Umstand Vorschub leistete*
dass die höchsten Beamten zugleich die grosssten Gläubiger des Hof-
zahlamtes oder der Hof kammer waren und neben ihren Bückstanden
an Besoldung, der Hofkammer hohe Beträge vorstreckten. Denn wer
sich der Beamtenlaufbahn widmen wollte, musste so vermögend sein,
dass er sich auf Kommissionen und Gesandtschaftsreisen oft jahrelang
auf eigene Kosten unterhalten konnte oder musste mit den geringen
Gnadenergötzlichkeiten vorlieb nehmen, die ihm aus „sonder kaiserl
Gefallen* zukamen. „Weil man den Bäten die notwendige Unterhaltung
nit bewilliget* (heisst es in dem ob. S. 640 Anm. 1 zii Guetachten
über Reformation aus dem Jahre 1611) ,so ist den muneribus und
corruptionibus die Tür also eröffnet worden, dass sich Etliche derselben
anjetzo gar nit mehr schämen, anderes nicht daraus als Übel und
Zerrüttung erfolgt ist, diejenigen aber, so sich der Corruption enthal-
ten, haben sich und die Ihrigen fast ins Elend gestürzt, oder aufs-
wenigste sich nach gelittenen grossen Schaden wegen Mangel fernerer
ehrlicher Unterhaltung von kaiserlichen Diensten hinweg und anders-
wohin begeben müssen8)*. Zahlreich sind die Fälle, dass die Sorge
für das arbeitsunfähige Alter die Beamten bei dem Mangel eines ge-
setzlich geregelten Abfertigungs- oder Alterversorgungswesens auf die
Bahn der Korruption gedrängt hat.
Aus der grossen Zahl von Beispielen seien einige charakteristische
Fälle herausgehoben. So war Dr. Andreas Gail (Gall) mit 116000 fl-
au unterschiedlichen Hofbesoldungsgeldern auf die beim Hofstifie
Münster .hinderstell ige Reichshilfe* verwiesen. Erst seine Witwe
konnte nach grossen Bemühungen und nur durch Schadlosverschrei-
') Auch in Bayern herrschen derartige Misstände. Man lese bei Würdinger,
Verhandlungen des historischen Ver. für Niederbayern Bd. XXlV. S. 28. (Sepa-
ratabdruck). Wie dann Maximilian im Kammerwesen Ordnung schuf, die
Unterschleife aufdeckte und bestrafte, das Beamtenpersonal auf die notwendigste
Zahl einschränkte, jede Ausgabe kontrollirte, vgl. Stieve, V, 31 ff. Und doch,
konnte auch er nicht des von Wilhelm schwungvoll betriebenen Amterschacbers*
d. h. der Summen, welche dieser abwarf, völlig entraten. Stieve, V. 36.
») Neudegger, Beitrage VI. S. 32.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. 661
bungen wenigstens zu den Zinsen des Geldes gelangen. Was
leuchtet deutlicher in diese Misstände, als die Tatsache, dass
man nach dem Tode des böhmischen Münzmeisters Lazarus Erber
(1583 — 1594 f) dessen Witwe Susanna mit der Fortführung des
Münzbetriebes betrauen musste, weil man ihr die Verlagsgelder nicht
zurückerstatten konnte1). Fast alle höheren Beamten waren durch
die oft hohen Gnadenverehrungen Staatsgläubiger. Freiherr David von
Ungnad, der Hofkriegsratspräsident, erhielt erst am 27. Juli 1593 als
Abschlag auf die Rückstände aus den Jahren 1581—1588 eine solche
Gnadenverehrung von 10.000 Talern an „ausständiger Hofbesoldung
und Zubuesgeld* ; mit weiteren 9883 fl. 54 kr. wurde er auf ver-
schiedene Zahlämter verwiesen 2). Zu Beginn des Jahres 1592 warder
Münzmeister Lorenz Huebner um Erhöhung seiner Besoldung von 300
auf 400 fl. jährlich3) und um die 7°/0 Verzinsung von 2000 fl. Verlags-
geld — statt wie bisher 1000 fl. — eingekommen; im Juni bat der
Stadtguardia- Hauptmann Engelhard Khurz von Senftenau um „Abschlag*
seiner verdienten Besoldung4) ; Georg Ludwig Landgraf zu Leuchtenberg
am 5000 Taler als Spesen für die Begleitung der königlichen Braut
nach Polen ; Melchior Prugger um seine Postbesoldungsausstände. Der
alte Herr von Harrach bedrängt das Rentamt von Eisenstadt wegen
seiner und seines verstorbenen Vaters ausständigen geheimen Ratsbe-
soldung im Betrage von 2375 fl., welche auf dieses Amt verwiesen
') Sie verwaltete das Amt bis zum Jahre 1600. Lehrreich auch sind die
Prozesse, welche die Söhne des kais. Hofkriegsrates Christoph v. Schleinitz
1601 gegen die Hofkammer anstrengten, am das rückständige Dienstgeld zu
erlangen, im Dresdener Archiv loc. 7314. Kammersachen 1604. Bl. 446.
*) Und zwar mit 3000 fl. auf die Dreissigistst&tte za Wartberg, mit 4000 fl.
auf Tyrna, mit 1500 fl. auf Freystadtl, mit den übrigen 1383 fl. 84 kr. auf den
Oberdreissigist zu Nedelitz, in Windischland. Am 12. Dezember 1592 bittet
Michael Schnabl, kaiserl. Meisterkoch den Kaiser, ihm auf Abschlag der
ihm bewilligten Expektanz 200 Dukaten eingegangener Strafgelder anzuweisen.
Statthaltereiarchiv, Prag.
*) Sie wurde ihm auch am 17. März 1572 von Matthias bewilligt. Newald,
Numismat. Zeitschrift XVII. 1885, S. 242.
*) Es wurda ihm verwilligt ,in Abschlag« 500 fl. in Salz zu reichen »und
soll die Hofkammer beim Salzamtmann also verordnen«. »Obwohl Ihre K. M.
solche Salzbezahlung zu dero vorwissen verbotben, so wollen doch Ire f. Drl.
(Ernst) desshalben Ir. K. M. selbst schreiben und Sy soviel berichten, dass ver-
sehenlich Ir. K. M. gnädigst zufrieden und Ihre Kammer entschuldigt sein
würde«, schreibt Erzherzog Ernst am 26. Juni 1592. Decretum per Ser. Archi-
ducem im Wiener Hofkammerarchiv. Niederösterreich Fase. 16780 Orig. Bei-
spiele auch in Würdingers Arbeit über den Freiherr* v. Sprinzenstein. S. 28.
662 Alfred H. Loebl.
war1), und Freiherr Rudolf von Salis nahm erst dann die Stelle eines
obersten Zeugmeisters in Wien an, als ihm die zum Teil auf den
kurpfälzischen fEeichsretardateu* verschriebene, ausstandige Pension
von 9006 fl. 46 kr. (u. zw. erstreckten sich seine Besoldungsrückstände
auf 6285 fl. 32 kr., die seiner zwei Hauptleute Vinzenz Pipereil und
Baptista Barrath auf 2721 fl. 14 kr.) zur Gänze auf die kurpfalztschen
Gelder verwiesen worden und er die strikte Zusicherung erhalten
hatte, dass ihm noch vor Martini sowohl seine durch Jahre aus*
standige Pension als auch die Eofbesoldung entrichtet werden
sollte2). Der Hofkriegsrat Cristoph von Königsberg, Freiherr zum Pern-
stein, hatte schon am 16. August 1590 beim Erzherzog Ernst unter
Vorstellung seines Austrittes aus den Diensten eines Kriegsrates um
Entrichtung seiner rückständigen sechsjährigen Besoldung gebeten.
Der Erzherzog wandte sich an den Kaiser und Künigsberg wurde ver-
tröstet8). Als er jetzt wieder bittlich wurde, Hess der Kaiser wohl
eine Weisung an die Wiener Hofkammer ergehen, die aber noch lange
keine Zahlungsanweisung war: 9 Die weil aber allhie die Gelegenheit
zu seiner Besoldung nicht vorhanden, wie denn auch die allhie an
unserem kaiserlichen Hofe dienenden Personen vmb ebenmässiger
Ursachen willen nicht bezahlt werden khunnen, so befehlen wir euch
demnach hiemit genediglich, ihr wollet in Beratschlagung
ziehen, wannen hero sowohl dieser Supplikant alß andere seines-
gleichen contentiert werden mechten4).
Und dabei wurden alle Quellen angebohrt und verpfändet, „was
an KammergQtern noch vorhanden war, die etbo auf Verpfändung
oder erblichen Khauf anzugreifen wären, daraus eine guette und er-
giebige Summe Geldes zu erlaugen wäre*, wie der kaiserliche Befehl
an die Hofkammer vom April 1592 lautete. Wer kann sich da
wundern, wenn im Zeichen einer solcher Misswirtschaft vom Pfleger
') B. Bablibe, Rendtmeister aus Eisenstadt v. 29. Sept. 1592 an den Hof-
kammerpräsidenten Wolfgang Jörger zu Tollet, Herrn zu Steyeregg und Erlach,
Freiherrn auf Khrumpach; ebenda Fasz. 16781.
*) Bschaidt v. 26. November. Ebenda. Reichsgedenkbuch. Fol. 267—268
und Weisung an Geizkofler v. 31. Jänner 1593. fol. 280.
») Ernst an den Kaiser v. 7. Sept. 1590; dessen Befehl an Ernst v. 13. Okt.
1590 imStaatsarchiv Wien. Reichssachen, Fasz. 34.
4) Rudolf an die hinterlassene Hofkammer vom 4. April 1592. Orig.
im Hofkammerarchiv Wien. Niederösterreich Fasz. 16780. — Man vergl. die
Beispiele, welche Hurter, III. 77, för das erste Viertel des 17. Jahrhdts. anführt.
Der von ihm (wohl) nur oberflächlich eingesehene Fasz. A. IX, 49 des nieder-
österr. Landesarchivs: Hofanweisungen auf die Landtagsbewilligungen von 1533
—1617 enthalt deren noch viele.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 663
oder Amtmann angefangen, bis hinauf zum Vizedom, den Parteien
alle erdenklichen Sportein und Taxen aus der Tasche gezogen wurden,
ehe wichtige Entscheidungen endlich wenigstens erledigt wurden. Un-
gemessene Brief- und Siegelgelder für die Ausfertigung von Verträgen,
hohe Taxen für Hausbriefe, Anleit- und Ableitbriefe, das Schreibgeld
bei jedem Rechtsgeschäft, wurden, wie in den Tagen der Kaiser Sig-
mund und Friedrich III., eingefordert und flössen in die Taschen der
Beamten. Diesem Unwesen vermochten auch kaiserliche Verbote nicht
Einhalt zu tun. Da heisst es in dem General vom 14. Jänner 1591
an die Untertanen des Erzherzogtums Österreich u. d. Enns1), auf eine
Beschwerde der Stände hin, „dass bei Todesfällen viele Grundherrschaften
ihre Untertanen wegen allerley brieflich Urkunden und Kontrakten, so
vor ihnen als Grundobrigkeiten aufgerichtet, gelest und genommen werden
mussten, mit unermesslichen Taxen belasten * dass jedes Zuwiderhandeln
mit zehnfacher Geldstrafe und Bückersatz an den Geschädigten unnach-
sichtig bestraft werde. Solchen Verboten begegnet man auch später. In
den Amtsinstruktionen f. d. böhm. Kammer von den Jahren 1527, 1530
und 1548 und bes. in der des Jahres 1592 war den Kammerräten verboten,
Geschenke, Verehrungen, Provisionen anzunehmen und unter Diensteid
aufgetragen die Amtsgeschäfte geheimzuhalten, ihre Pflicht gewissen-
haft zu erfüllen, mit den Parteien ruhig zu verkehren und namentlich
die Erledigung der Angelegenheiten armer Parteien nicht hinauszu-
schieben2). Befolgten ja die Subalternen nur das Beispiel, welches ihnen
ihre Vorgesetzten gaben. Die in den territorialen Archiven des Reiches
aufgespeicherten Prager Korrespondenzen dürften auch von anderen
grösseren und kleineren Fürstenhöfen so reichliche und dankenswerte
Aufschlüsse über dieses traurige Kapitel liefern, wie sie Falkmann aus
dem Archiv zu Lippe in seinen Beiträgen zur Geschichte des Fürsten-
tums Lippe S. 130—40 niedergelegt hat, (Vgl. Stieve V. S. 111).
Dass höhere Würdenträger grössere Zulagen erhielten, ist ver-
ständlich. So bewilligt der Kurfürst von Mainz dem Geheimen Rate
und Sekretari Johann Barvitio „vmb seiner steten müehe vnd Auf-
wartung willen11 die ohnlängst bewilligte Lunenburgische Zoller-
höhung bei der Zoll Blockhade undt- Schnackenberg, soviel deren Tax
belangt, (3000 fl. doch ausserhalb der Canzley herkhomenen Bibals und
anderer Juriuui) und wurde dem Reichshofkanzlei Taxator Mechtel
*) »General für Oesterr. vnder Enns wegen den Hebgeldern und Kanzlei-
taxen, Auf- und Abfarth, Freygelt, Schreib und Brief Tax betreffendt« vom
14. Jänner 1591 im oberöstcrr. Landesarchiv Linz. Bd. 936 Nr. 2 G. XXIV.
*) Die Instruktion im Wortlaute in den böhm. Landtags Verhandlungen
VIII, 28.
664 Alfred H. Loebl,
befohlen, dass dieselben gedachtem Herrn sobald solche Tax einkombt,
überwiesen werden1). Als der Reichshofrat Johann Matthias Wacker
yon Wackenfels im Jahre 1617 nach 36jährigem Dienste2) im 67. Le-
bensjahre in den Ruhestand treten wollte, bat er um eine Abfertigung
yon 15000 fl. Diese wurde ihm wohl gewährt, aber er musste noch
im Dienste verbleiben; noch auf sein Gesuch vom 4. April 1618 um
Erankenurlaub für einige Wochen, der ihm auch am 14. Mai ron
Matthias gewährt wurde, wird ihm befohlen, dann zum Kurföratentag
nach Regensburg sicher einzutreffen. Doch konnte er einem weiteren
kaiserlichen Befehle, sich einzustellen, wegen seiner Erkrankung nicht
nachkommen, wie er aus Jung Frauendorf vom 25. Oktober 1618
berichtet8).
Wie aber konnte das System der Gnaden Verleihungen, der
Gratifikationen — denn sie alle erhielten statt einer regelmässigen
Besoldung Onadenpensionen, Recompense, Muet- und Dorgaben und
auf ihr Ansuchen bei feierlichen Anlässen Verehrungen — solch tief-
wurzelnden Übelständen abhelfen, sie beseitigen? Ja diese Gnadener-
götzlichkeiten leerten die Kassen der Hofzahlämter, namentlich des
Hofmeisteramtes weit mehr als regelmässige Besoldungen. Erhielt doch
ein jeder, ob er Eonzipist bei der Hofkanzlei oder Koch, ob er Falken-
Harnisch- Rüstmeister oder Hofkammerheizer, Hofmusicus oder Medicus
war, zur Hochzeit, zur Kindstauf, zur Firmung eine Verehrung. Sie
bestand in einem goldenen Gnadenpfennig yon 50 — 150 fl. ungarisch
wert, oder yon 10 — 100 Dukaten schwer, in einer goldenen Gnaden-
kette yon 100 — 1000 fl., in einem Trinkgeschirr yon 30 — 300 fl. oder
in einem Diamantring und war anfanglich nur als Auszeichnung ge-
dacht, nach und nach zu einem Rechte geworden, auf welches ein
jeder, seinen angemassten Verdiensten^entsprechend, in verschiedener
») Signatum Prag 15. September 1610. Vnder Ir. Chr.-Ffltl. Gd. Handt-Sig-
natur. Dorsualnotiz : Und ist mir an heut frue gegenwärtige Bewilligung den
6. Mai 1612 durch Ir Gd. zuegeatellt und Ich derselben das Kaiserliche Privi-
legium darauf ubcrantwortt und hingegen Erpothen haben, was der Kanzlei
dar von zuegeatellt, darfür guet sein wellen. Mechtel. Reichshof kanzlei Fast 28.
') Innerhalb welchen Zeitraumes er nicht mehr als 6000 fl. empfangen
hatte. Er hatte ohne Unterbrechung als Rat und 1601 auch als verordneter Re-
ferendar gedient, zuvor aber über 14 Jahre bei dem königlichen Oberamte in
Schlesien und war zu vielen wichtigen legationibus, wie auch in extraordinari
Botschaften und Expeditionen »one verdruss und nicht one rühm* gebraucht
worden. Reichshofrat Fasz. 19.
8) Ebda. Reichshofrat Fasz. 32. Daselbst erliegt ein ganzes Konvolut Ober
Dienstverhältnisse dieses Mannes.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. ßß5
Weise Anspruch erhob1). Um die höheren nnd höchsten Beamten zu
befriedigen, gab man ihnen Privilegien und Freiheiten für Lebenszeit.
') Aus den im Hofkammerarchiv alphabetisch geordneten Namensverzeich-
nissen seien hier beispielsweise einige Hochzeitsyerebrungen (chronologisch) aus
-den Jahren 1592 und 1593 angeführt. Solche erhielten: Maximilian Stoll,
Hofkammerkonzipist und Khrebser Nathan am 4. Jänner. Der Kammerdiener
des Erzherzogs Maximilian, Hans Tschouitl am 8., Hofkammersekretär Paul
Josias Lilgenau am 21., Wenzel Harrer, Steuereinnehmer in Böhmen am
"29. und Cochy Maximilian am 30. Jänner, im April d. J. 1592: der schle-
iche Kammersekretär W. Hercules und der Hauptmann zu Semlin Zechy
Thomas (100 Taler). Des Erzherzogs Ernst Mundschenk Andreas Hermann von
Homberg, am 10. Mai, am 13. Juni der Hofkammerkanzleischreiber Ortt; Franz
Ruep, Fuetterschreiber, am 10. Juli, drei Tage früher der Steuerhändler in
Niederösterreich, Hans Baumgartner. Für die am 13. Oktober stattfindende
Hochzeit erhielt Heinrich Zischwitz, Hauptmann auf Porschwitz am 4. September,
am 14. September der kaiserliche Rat und Hofzahlmeister Hans Rietmann — und
am 27. September der Hofkammerexpeditor Jonas Paul je eine Verehrung. Im
Oktober dieses Jahres der Forstmeister im kaiserlichen Auhofe bei Wien Karl
■Zwickhl; (am 10.) der böhmischen Kanzlei Diener Ferdinand Trevisius; Dr. Joh.
Kauffer am 2. November, der Hof kämm erkanzl ei verwandte Leop. Schitpacher
am 5., M. Khornplumb und Otto Friedr. Ratschin am 24. und Wenzel Trost
Ende November. Klangvollere Namen begegnen im Dezember. Hochzeits-
geschenke für Barthol. Petz am 3.; f. den Rentmeister in Schlesien Christoph
Hülss, für Daniel Preuss, den bekannten kaiserl. Rat und Hofkammersekretär
(29. Dez.). Nur der Raitdiener bei der schlesischen Kammer Andr. Libmann ist
weniger bekannt. Im nächsten Jänner erhielt der Pfennigmeister Otto Hans ein
Hochzeitsgeschenk (am 13. J.), der Hofkammerkanzleischreiber Hieron. Kleepichler
am 18. Februar, vier Wochen später Michael Textor und Dan. Rampusch, der
Rentamtsgegenhändler zu Steyer, Michael König am 14. Aug., Abrah. Jenkwitz
am. 30. Sept., am 19 Okt. Balthasar Tschetschau v. Mettich, am 11. November
Joh. Engelshofen. Georg Horb zu Riegersberg u. a. undatirt. — Von ander-
weitigen Verehrungen wären die Diamantringe für Herz. Maximilian v. Bayern
am 3. März 1593 (2000 Dukaten), und für den Herzog v. Florenz am 20. Sept.
(3000 fl.) ; zu erwähnen weiter eine Gnadenkette für den Sekretär Zachar. Eyring
{100 Duk. a. 6. Mai 1593), eine solche im Werte v. 550 Kronen für den herzogl.
florentin. Gesandten am 22. Jänner, und eine im Werte v. 200 Kronen für Hans
Christoph Stadion, für den poln. Gesandten am 5. Oktober eine Gnadenkette von
300 Kronen und vom gleichen Tage für die polnische Kindstaufe ein Halsband
um 2375 Taler. Ausserdem erhielt der Hofmeister der kaiserlichen Edelknaben
Andreas Prudentius, (1592) eine Gnadengabe und eine Provision, andere bekamen
«inen goldenen Gnadenpfennig. Die Verzeichnisse der Adjnten, Gnadengehalte,
Gnadenabfertigungen, Gratialbesoldungen, Zulagen, Aushilfen, Zubussen, Douceur
«ive Präsente, Remunerationsn, Aufzugsgel der, Sterbquartalien, Pensionen in den
Faszikeln 28 und 29. der Abt. Reichshofkanzlei im Staatsarchiv enthalten für
diese Zeit auch reiche Materialien. Vgl. das Verzeichnis des Gehaltes und der
Gnadengaben, die vom Kaiser Rudolf IL den Räten der böhmischen Kammer
bewilligt worden waren. Handschrift im böhm. Landesmuseum zu Prag VII C 24.
Abschriftlich im Landesarchiv daselbst.
666 Alfred H. LoebL
So erhielt beispielsweise der geheime Bat Jakob Kurz von Senfftenan
auf sein Haus samt Zubehör auf dem Bohorzeliz zu Frag, dem Kloster
Mon8 Sjon, gegenüber (sonst Strahow genannt), ein Quartierfrei-
heitsprivileg1), Friedrich Mleczko von Gilownicz auf Semoradz*) ein
Mautprivileg8), dem Probst zu Eisenburg, Ludwig Ujlaky, verlieh der
Kaiser am 27. Oktober 1592 die zwei erledigten Abteien Zalavar und
Kapornak samt einer Mühle und vier Untertanen4). Graf Ferdinand
von Hardegg erhielt auf sein Ansuchen eben damals die jährlichen
Contributionseinnahmen von den zwei Märkten Raczenmarkt und
Tolna6). Graf Georg Serin bat für sich, seinen Bruder Johann und
seine Erben um das nach dem Tode der Gräfin Juliane Ton Orten-
burg an den Kaiser heimgefallenen Castell von Vorosvar*), die
Kriegäleute Johann Kovachy, Georg Fodoroczy und Georg Ghemes er-
suchten um Verleihung der teils im Zoltenser, teils im Bekeser Komitate
gelegenen Dorf er Beöd, Lak, Sz. Gall und Ketteghaz, ,die jetzt wohl in
türkischer Botmässigkeit stehen und zum Kalocsaer Erzbistum ge-
hören7)*. Johann Bika, Daniel Schleger, Georg Zombathely verlangten
statt ihrer Soldrückstäude die durch das Ableben des Ladislaos Barabas
Jr. Maj. heimgefallenen, in der Eisenburger Gespanschaft gelegenen
Güter, nämlich die Possessionen Zeolise Domokosfalva, Farkasfalva und
Molnari, Johann Typpan und Zacharias Lang kamen um Verleihung
des in der Semliner Gespanschaft gelegenen Hofes Bezegh ein, Michael
Schnabel kaiserlicher Meisterkoch bittet den Kaiser am 12. Dezember
1592, ihm auf Abschlag der ihm bewilligten Expektanz 200 Dukaten
eingegangener Strafgelder8) anzuweisen u. a. m. — fast alle mit Erfolg.
Mit diesen Beispielen aus den zwei Jahren 1592 nnd 1593 aber
ist die Liste der Gnadenergötzlichkeiten sogar aus diesen Jahren
noch lange nicht vollständig, ohne dass der zahlreichen Panisbriefe
gedacht worden wäre, welche noch immer mit dem Ansprüche auf
Laien- oder Herrenpfründen in Klöstero, ja auch in reichsunmittel-
baren Stiftern, an bejahrte Fürstendiener auf Lebensdauer ausgefolgt
i) Dat. Prag, 22. Okt. 1593. Arch. d. Minist, d. lim. IV. D. 7.
>) Soll vielleicht Senohrad oder Senohrab heissen?
») Arch. d. Minist, d. Inn. IV. D. 7.
<) Hofkammerarchiv, Wien, Hoffinanz. Hungarn. Faaz. 14398.
5) »Obwoln wir uns der ursachn, umb welcher willn wir solchen Zins yod
zwey Märkhten zu unsern Händen einzuziehn befohlen, noch wohl zu erinnern
wissen', schreibt Rudolf II. an Erzh. Matthias, »so habn wir doch nicht umbgehen
können, E. Lbd. noch überdies des Grafen begehren hiemit zu verneinen. Ebda»
•) Erzherzog Ernst an den Kaiser v. 12. Juni 1592. Ebenda.
7) Matthias an den Kaiser v. 11. Juli 1592. Ebenda.
e) Stattbaltereiarchiv, Prag.
Beitrfige zur Geschichte der kaiserlichen Zentral verwaltnhg etc. Qßl
wurden und der festen Jahresgehalte, welche die obersten Bäte als „aus-
wärtige Bäte und Diener* von den meisten deutschen Fürstenhöfen
und Städten neben zahlreichen Geschenken (esculentis u. a.) erhielten1).
Nur mit der Verleihung von Titeln und Adelsdiplomen war man
noch etwas zurückhaltender, hauptsächlich wohl deshalb, weil man
den schon etwas verblassten, doch noch nicht völlig verwischten
Unterschied zwischen dem alten Geburts- (Stammes)adel und dem
Briefadel erhalten wollte. Man weiss, welche Mühe der Uradel
aufwandte, um die alten Schranken wieder aufzurichten, wie Land-
mannschafts-Matrikeln und Landmannschaftsreverse das Eindringen
des Briefadels in die Landtage erschweren sollten2), wie sich die
Landtage sträubten, sogar landständischen aus anderen habsburg. öster-
reichischen Ländern eingewanderten Adelsfamilien das Indigenatsrecht
zu verleihen8), wie aber dann später, schon nach wenigen Jahren,
die Zugehörigkeit zur alten Lehre die jungen Adelsfamilien emporhol),
der Uradel ohnehin durch die geänderten Wirtschaftsverhältnisse, den
Zug in die Welt, weite Beisen und Studien an ausländischen Hoch-
schulen verarmte und wie die Begierung sich durch die bekannten
, Gegenbrief* solche neue reichsfreie Herrengeschlecbter zu schaffen
bemüht war, Bdie sich wie alle anderen Untertanen und Landsleute
gehorsamlich zu erweisen verpflichteten *, ohne sich wie die alten
auf ihre reichsfreie Stellung zu berufen. Vorderhand also begegnet
uns eine Erhebung in den Grafen- oder Freiherrnstand noch selten.
Man kommt mit Titeln und Auszeichnungen aus wie: „N. N. wird
zum kaiserlichen Bat und Diener von Haus aus angenommen", „wird
zum Geheimen Bat*, „Reichshof- oder Appellations-Kloster-Begierungs-
rat ernannt4), angenommen*. Das Prädikat hoch- und wohlgeboren
l) Vgl. Fr. Lud. Frh. v. Soden: Kriegs- und Sittengeschichte der Reichs-
stadt Nürnberg. 1. Teil. Erlangen 18G0. S. 3. 5. Falkmann: Graf Simon VI. zur
Lippe. Band V. S. 130—140. Stieve, V. 111. Anm. 1. S. 425. Beilage IX.
*) Auch den früheren Umbildungen des Adels (durch die Antrustionen,
durch den germ. Briefadel, durch die Dienstmannen)t waren bekanntlich ähn-
liche Kämpfe vorausgegangen.
8) In den Ländern der böhm. Krone galt die Wechselseitigkeit innerhalb
der drei Länder, so dass jeder in dem Lande, in dessen Landtafel er sein Inkolats-
Diplom hatte intabuliren lassen, berechtigt war, am dortigen Landtage teilzu-
nehmen. Bidermann, II. 104. Anm. 23 nach Fr. Jos. Schopf: Die organ. Ver-
fassung der Provinz Böhmen, Prag 1848 § 281.
*) So wurde der Graf Simon VI. v. d. Lippe auf dem Regensburger Reichstag
1594 12./22. Juni, als er in den Reichshofrat berufen wurde, zum kaiserlichen
Rate ,von Haus aus«, ernannt. Falkmann V S. 120. Am 23. März 1593 wird
Balthasar Hofer zum niederösterreichitschen Regierungsuntermarschall befördert;
der Hansgraf in Österreich und Hofsekretär Hieron. Pängel erhielt am 23. April
668 Alfred H. LoebL
wurde in der Regel erst mit dem Reichsgrafenstand verliehen1); so er-
hielt der Orator bei der Pforte, Friedrich von Kreckwitz auf Zoppen-
dorf, erst am 21. August 1591 das Prädikat „Edl, lieber ge-
trewer*)11. Sein verdienstvoller Vorganger, der Reichshofrat Dr. Bar-
tholomäus Pezzen wurde erst am 29. Bez. 1603 nach 28jährigen
schwierigen kaiserlichen Diensten in den Freiherrnstand erhoben ; erat
mit der Verleihung des Ordens vom goldenen Vlies wurde dem ver-
dienten langjährigen spanischen Botschafter, Grafen Johann Christoph
Khevenhiller (von 1571—1606) der Titel „ wohlgeboren ■ (am 23. No-
vember 1590), Zacharias Geizkoffler, der meist genannte und jeden-
falls verdienteste Mann unserer Zeit, erhielt erst am 26. März 1591
den Titel von und zu Gailenbach und wurde erst am 27. April 1600
in den Bitterstand erhoben8). Der Titel t Durchlaucht* gebührte
früher nur den Kurfürsten in der Anrede. Herzog Max von Bayern
erhielt ihn bekanntlich erst am 21. Jänner 1620.
Noch mehr aber als an den genannten Mißständen in der Ver-
waltung und in der Besoldung krankte die Behörden- und Beamten-
organisation an einer mangelhaften Kontrolle, an einer schrankenlosen
Protektionswirtschaft, an groben Pflichtverletzungen der Be-
amten und nie aufgedeckten Veruntreuungen im höchsten Ausmasse.
Sowie es die militärischen Leiter durch Betrügereien aller Art, durch
Geldgeschäfte, Wucher, Soldvorenthaltungen, durch die berüchtigten
Mittel „der blinden Namen in den Musterverzeichnissen der Best-
zeddel* und andere saubere Umtriebe verstanden, auf tote oder ab«
1593 den Titel »kaiserlicher Rat*. Am 28. August d. J. wird der Pfennigmeister
Achaz Hülss zum kaiserlichen Hat und Diener »von Haus ans« aufgenommen,
Hof kämm er sekretär Lorenz Nürnberger zum Regierungsrat ernannt. Hof kammer-
archiv, Wien. Vgl. hiezu im allgemeinen das Essay bei W. H. Riehl, Kultur-
etudien aus drei Jahrhunderten. S. 26 ff.
l) Peter Wilhelm Rosenberg erhielt dieses Prädikat »Hochgeboren« am
4. Dezember 1592.
*) «Wie die vorigen Oratoren«, heisst es in dem Reichshof kanzleidekret
vom 21. August 1591, Orig. im Hof kämm erarchiv Familia. Er war 1578 zum
Appellationsrat im Königreich Böhmen und zu Eingang des Jahres 1584 zum
Reichshofrat berufen worden. Erst 1589 wurde ihm ein Gnadengeld von 4000 fl.
geschenkt und da die Summe nicht sogleich flüssig gemacht werden konnte,
wurde ihm dieser Betrag jährlich mit 5% verzinst.
3) Original im Kriegsarchiv Wien, Hofkriegsratsexpedition. Häufiger schon
kamen solche Erhebungen im Hofstaate der Erzherzoge vor. So wurde der Oberst-
hofmeister der verwitweten Königin von Frankreich, der Reichshofrat Rueprecht
von Stolzingen zu Altensperg am 13. Januar 1592, am 31. Juli 1591 wurden
die GebrUder Colloredo, dio Kämmerer beim Erzherzog Ernst, in den Freiherrn-
stand erhobt n, der kaiserliche Rat Georg Ehrenpreis, Salzamtmann zu Badweis
erhielt am 3. Juni 1599 das Prädikat von Ehrneck.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 669
gängige Knechte Löhnungen zu beziehen1), so haben oft die höchsten
Staatswürdenträger das Interesse des Staates dem ihres Säckels hint-
angesetzt2). An die Uneigennützigkeit, den Patriotismus der Offiziere
und Beamten zu appelliren, war in unserem Zeitalter wenigstens
ganz verfehlt.
Beispiele schamloser Ausbeutung des Staatssäckels, rücksichtloser
Verschwendung, Veruntreuung, nicht bloss der Taxgebüren, nein,
der Munition, des Proviantes, des Tuches, der Gefälle u. v. a. Gelder
begeguen dem Forscher in allen Zweigen der Verwaltung3). Deutlich
beleuchtet diese Missstände ein Brief Sinzendorffs an Matthias. Am
7. August 1592 hatte nämlich Kreckwitz an Ungnad geschrieben, dass
der Pforten-Dolmetsch — damals diente seit 34 Jahren Matthias del
Faro (Dalfaro) — um 2000 Taler bitte, damit er sein Haus, das er
um den vierten Teil seines Wertes verpfänden musste, wieder aus-
lösen könne. Wohl sei der Dolmetsch zu dieser Zeit etwas refractariust
contumax und widerwärtig. Aber Kreckwitz riet dennoch, die ver-
langten 2000 Taler aufzubringen welche die Regierung eigentlich
schon unter Sinzendorff dem Orator hatte anweisen lassen (der Pforten-
Dolmetsch wurde nämlich vom Deputat des Orators mitbesoldet);
denn der Pforten-Dolmetsch gab an, dass er von diesem Gelde
nur 600 Taler empfangen habe. Auf eine Anfrage bei Joachim von
Sinzendorff, dem langjährigen Orator, schrieb dieser unterm 12. Okt.
1592 aus Ernstbrunn an Erzherzog Matthias, dass er sich wohl nicht
*) Näheres darüber in meiner Arbeit: »Die Landesverteidigungsreform«
dieser Zeit im Aren. f. österr. Gesch. Bd. XCVI. S. 57—58.
*) Hurter fahrt die Denkschrift des Franziskaner Guardians Lukas an Erz«
herzog Ferdinand (handschriftlich im Hofkammerarchiv) als reiche Fundstätte
für derartige Verbrechen an. Gesch. Ferd. HL 120 Anm. 273.
•) »Dass unsere Eammerguetsherrschaften sowenig tragen, rührt vor allem
daher«, heisst es in der Instruktion f. d. böhmische Kammer vom 1. Mai 1592,
>dass der eigen Nucz bei etlichen Ambtleuten mer als unser beliebet [und] in
acht genomben worden, die Ausständt von den Rendb Treibern nicht abgefordert
worden sind«. Böhm. Landtagsverhandlungen Bd. VIII. S. 43. Wie viel Unord-
nung und eigennützigkeit in erzaigung der Proliant ein Zeit her eingerissen, ist
unsäglich, heisat es in dem Guetachten der Grenzberatschlagung v. Prag. Ebda.
8. 119 »Ganz besonders in diesen Materiis (Proviant und Munition) herrschen
die grössten Mängel, so aus eigennützigkeit und vorteil der obersten und be-
fehlsleut erfolgen, «, sagt Erzherzog Ferdinand zu Dr. Pezzen. Ja es sei soweit ge-
kommen, dass er (Ferdinand) für ain höh notturft halte, auf einem nächsten
Reichstag ein reformatio und ein geringer bestallung vorzunehmen. Im J. 1594 unter-
standen dem obersten Proviantmeister, Wolfgang Jörger, Freiherr zu Tollet, sein
Gegenschreiber, ein Proviantkaatner zu Hainburg, allein in Ungarn vier Proviant-
amtsverwalter (zu Eomorn, Raab, Totis, Kanisza) mit je einem Gegenschreiber.
Ähnlich antworten fast alle Reichsfursten auf das Ansuchen um die eilende Hilfe.
(570 Alfred H. Loebl.
zu erinnern wisse, ob es 2000 Taler waren, welche er ftbr Freimachung
des Pforten-Dolmetschers erhalten und unter dessen Gläubiger habe
austeilen lassen. Habe er doch ,au9 eigenem säckhl, von seinem eige-
nen Verdienst, alljährlich, durch 5 Jahre lang diesem Menschen 500
Taler reichen lassen, trotzdem er kaum ein halbes Jahr lang ehrlich
und treu gedient habe; ausserdem habe er den Erlös aas den Ter-
kauften „guetterl* dessen Gläubigern einhändigen lassen und ihn mit
grosser Mühe auf freiem Fuss erhalten8. Aber im Laufe des Briefes
erinnert sich Sinzendorff merkwürdigerweise an jede Einzelheit, ver-
leumdet seinen Dolmetsch, erklärt zum Schlüsse mit der edelmütigsten
Miene „man sei in einer Zwangslage8 und schliefst: .Trotzdem der
Dolmetsch sie nicht verdiene, möge man ihm noch einmal 2000 Thaler
zahlen8.
Nicht besser erscheinen die Verhältnisse in einer unterm 31. Augast
aus Eisenstadt an die Kammer gerichteten Beschwerde des Freiherrn
yon Kolonitsch1), welcher im Auftrage der niederösterreichischen Re-
gierung darüber zu wachen hatte, dass der Rentmeister und der Gegen-
schreiber in Eisenstadt ihren Amtspflichten nachkommen. Sie richtet
sich gegen den Rentmeister, welcher im Vertrauen auf den Schals
des D. Unverzagt, des damaligen Kanzlers des Erzherzogs Matthias*)
„sich den Gegenschreiber gar nicht wolle wissen lassen8)8, führt aus,
dass der Rentmeister ein „eigennütziger, verhasster Mann und unver-
schambt vnd unzichtig, daz anders nicht wird sein khünnen, dass er
mehrmals bereits zur Ruhe, Zufriedenheit und Einigkeit vermahnt, dass
er sich um die Kammer nicht kümmert, sondern stracks mit Jr. Durch-
laucht und mit dem Unverzagt pocht. Es steht in Wahrheit im Amt
sehr übl, er leucht Gelt aus, verwechselt unter den Juden die Taler,
kaufft Weingarten; der Schaffer, als sein Sohn muss ihms bauen
lassen, er leucht hierin in der Stadt auf etliche Häuser, er, das Weib
!) Seifried Freiherr v. Kollonitscb war Hauptmann der mit der niederösterr.
Kammer yereinigten ungarischen Gebietsteile, welche im Pressburger Frieden
v, 7. Nov. 1491 als Pfandbesitz an Friedr. III. gekommen waren, e, Engel, Gesch.
d. ungar. Reiches III. 2. Abt. S. 36.
') Er war t. 1571—1578 Heichshofratssekretär. Raupach, E?angel. Ost IL
208. 260. 298 und IV. 154 ist schon seit 1567 zum Hofsekret&r angenommen
worden. Diente bis 1582 in dieser Stellung.
•) Von diesem Kanzler sagt Kolonitsch, dass auch sein Reich nicht ewig
währen würde. Dass er aber »damals quasi omnipotens* war, erfahren wir ans
einem Berichte des bayrischen Agenten Haberstock an Herzog Wilhelm aas
Wien'v. 12. Dez. 1593. München Staatsarch. 147/11 or. Manhart nennt ihn den
furnembsten man der Erzherzoge Ernst und Matthias. Ebda 50/7 F.
4) Zahlungen durfte der Rentraeister nur in Anwesenheit des KontroHors,
des Gegenschreibers, entgegennehmen und ausfolgen.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. 671
vnd seine Diener kleiden sich das Jahr sooft; in Traidkasten hat
er Übersehuss, kann in teuren Jahren das Getreide verkaufen, in
wolfeilen die Anzal wieder erfüllen. Sem Schreiber hat den Schlüssel
zu dem Kasten1); solange er da ist, hat er das Traidt nie umgeschla-
gen; er spilt halt alle Sonntag und Feiertag seine Schiessen, bleibt
ein Dreitag, das kann ich bei meinen Aidt sagen, auf dem Höchsten
in der Stadt und ich und Gegenschreiber dürfen nit darwider reden;
sagt strackhs, er sei verbürgt8); w an er aber künftig restiern
würde, wie es dan warlich nit änderst sein kann, so sollen ich und
Gegenschreiber gleich Verantwortung tragen, (wie beim Ruedhartten
geschah) das war uns schwer. Wenn aber die Kammer des Gegen-
schreibers Bücken hielt und mit mehr Ernst ihm, Gegenschreiber, den
Schlüssel zum Kasten und von Kasse verordnet, wies den änderst nit
«ein kau und dass man auf die Rest drung, wird des Rentmeisters
Betrueg an den Tag körnen* 8).
Koch tiefer liessen die Veruntreuungen in der Verwaltung des
Munitions- des Proviantwesens blicken. Vor allem hier fehlte es an
einem „erbaren embsigen, vn verdrossenen Haupt, das frei von Eigennutz*
den Augiasstall des Beamtenstatus gereinigt hätte. Trotzdem beispiels-
weise alle Tücher ffguete, gerechte, frische schepptücher und Lündisch*
vor dem Ankaufe durch geschworene „Bschauleuthe* besichtigt und
geschätzt werden mussten, gab es schon beim Einkaufe derartige
Bestechungen und Veruntreuungen, dass oft nicht die Hälfte der teuer
erkauften Waren abgeliefert und diese oft auf dem Transporte ent-
wendet wurden. Und wie blühte an den Grenzzollstätten der Schmuggel,
oft gefordert von den Beamten? Da halfen keine Mandate. Am
schlimmsten aber waren die Gefallshinterziehungen, welche der böhmi-
schen und ungarische Adel auf seinen Gütern betrieb4).
Zwei interessante Briefe anlässlich der Reichshilfenbewilligung
des obersächsischen Kreises5) werfen grelle Schlaglichter auf diese Zu-
') Zu den Amtstruhen hatten Rentmeister und Gegenschreiber je einen
verschieden konstruirten Schlüssel, so dass keiner ohne Mitwirkung des andern
Zutritt hatte.
*) Jeder Rentmeister, Gegenschreiber musste vor seiner Anstellung eine
Kaution erlegen und einen Personalbörgen stellen, welcher mit ihm für Rech-
xiungsmängel und Fehlbeträge (Reste) haftete.
8) Orig. im Staatsarchiv, Wien. Hungarica. Ebenda erliegt eine ähnliche
Klageschrift auch gegen den Gegenschreiber.
4) Nach dem Tode des Wilhelm von Malowecz des Älteren kam es heraus,
•dass er 61.000 Taler an Steuergeldern (darunter 20.000 Taler an Biergeldern)
unterschlagen hatte.
*) Vgl. meine Abhandlung in den Sitzungsberichte der kais. Ak. d. Wiss.
Wien 1906. Bd. 153. S. 85-89 f.
672 Alfred H. LoebL
stände. In jeuer Bewilligung nämlich verlangen die sächsischen Krei*-
stände, dass den Soldaten die Hilfe nicht in Waren, sondern in Geld
ausbezahlt und dass zur Auszahlung stets eine mit der Stände
Yorwis8en verpflichtete Person gebraucht werde. Ab
der Kaiser über diese Bedingung, dass eine von den Ständen zu er*
nennende Person geradezu als Aufsichtsrat über diese bewilligten
Gelder bestellt werde, verletzt antwortete, dass dies nicht gebräuchlich
sei, auch grosse Unkosten verursache, wenn jeder Kreis einen Zahl*
meister anstellte und das Misstrauen bekunde, welches man in ihn
setze1), antwortete der Herzog, der Mann, welcher von sämtlichen
evangelischen Beichsfürsten dem Kaiser am meisten ergeben war, da»
diese Bedingungen durchaus nicht gestellt worden seien, um den
Kaiser in der Ausübung der Hilfe zu beschränken, oder ihm vorzu-
schreiben, wem die Geldhilfe zuzuwenden, ob in Crabaten oder in
Ungarn, ob alten wohlverdienten oder neuen Truppen, ob für notwen-
wendige Bekleidung oder für den Unterhalt, „oder auch dass Jr. Mt
hierin das aller wenigste zue derselben vnglimpf hiermit imputiert
werden sollte*, sondern dass die Stände zu diesen Ermahnungen vor-
nehmlich bewogen worden seien, „weil ihnen nicht verborgen, wie
vorige guetherzige Contributiones, einesteils zu dem Ende, dahin sie
vermeinet, nicht angewendet; die Kriegsleut, so des Ortz gebrauchet
worden, und andere klagen, dass etzliche vorteilhaftige hendelerr
Diener, Beuelchsleute den mehreren Theil (sonder Zweifel ohne
Wissen und Willen Jr. K. Mt) unter sich gezogen, damit andere
Schulden abgelegt, Ir. Mt. mit wucherliche Partiden ubernomen,
einesteils grosse Gnadengelder davon erlangt, anderteils anch ihre»
Privatnutzes halber ohne scheu Monopolia und schedliche Verkäufe an
verlegenen Waren, Proviant und Sachen anrichten sollen, was auch
den Ständen in werenden diesen Conventen und hernacher furkomen»
als solten bereits etzliche, die doch mit dem Kriegswesen
nichts zu tuen haben, uf diess vnd dergleichen geldtlre
Bechnungen gemachet und Vorhabens sein, sobalden es erlegt
wurde, sich ihrer vorhin eingeschlagenen Waren und Viktualien, auch
alter Kriegsschulden bezahlt zu machen. Als auch, da der Kriegsleut
alte Bestanten von der jeczigen Hilf abgelegt werden sollten, die
jetzigen Kriegsleut abermals aus Mangel des geldes unbezahlt und dem
werke nicht geholfen werden könnte, ermelten Ständen auch der-
gleichen berichte von den Kriegsleuten selbst und anderen vorge-
kommen, dass auch das Geld, so bei werender Beichscontribution von
») Rudolf IL aus Prag vom 23. November 1592. Dresdener Archiv, loc-
9324. fol. 91 ff.
Beitrage zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 673
dein Beichsständen erlegt, nicht zur Bezahlung des dienenden
Kriegvolkes gebraucht, desgleichen auch dass sich Leute unter-
standen haben sollen, die Bezahlung, so die Erblande einesteils durch
ihre eigenen Zahlmeister auf ihre angewiesenen Grenzhäuser selbst ehr-
lichen tun lassen, unter dem Schein, als wurden sie von der
Kammer entlehnet, auf- und zu sich zu nehmen; daher dann
dieser schimpfliche Zustand der Grenze erfolgt, also haben Ire F. Gn. sich
von den anderen Ständen, weil sie Jr. Mt. begeren gnetwillig stadt ge-
geben, fdeglich nicht absondern und die Conditionen dem Abschied ein-
verleiben zu lassen, nicht umgehen können, solches auch nicht der Mei-
nung, dass sie einige Misstrauen in Ire Mt. setzen, sondern dass andere
Ir. Mt. und der Stände Guetwilligkeit unziemblichen missbraucheten.
Weil sie aber Irer M. allergnädigst Erbieten dahin verstehen, dass
Ire M. ermelte Geldthülf zue nichts anderem als bloss vnd allein zue
dem vorstehenden Kriegswesen, ohne Abgang vnd vorteilhaften Ge-
winst der Kauf leute und Monopolisten und anderer, auch sonst Ihrer aller
gnädigsten Erclerungen nach gebrauchen, darüber ordentliche Rech-
nung halten und andern notwendige Vorsehungen tun lassen wollen,
so seind Ire f. Gn. damit Iresteils wolzufrieden, seezen in Ir K. Mt.
kein Misstrauen bevorab, weil Sie wissen, dass Irer M. deren das Feuer
am nächsten, daran am meisten gelegen sein muess1).
Der Kaiser entgegnet am 18. Jänner: dass die seit vielen Jahren
ausständigen Reichskontributionen die Missstände verursacht hätten.
Wären alle Gelder bezahlt worden, so wären keine Restanten an
die Soldaten geblieben, andere Schäden im Proviant- nnd Muniti-
onswesen hätten verbessert werden können und es hätten nicht solche
schändliche Bedingungen mit den Kaufleuten eingegangen werden
müssen. „Dasz sich dan lezlich auch Personen unterstanden, unsrer
Lande Bezahlung, unter dem Scheine, als ob dieselben von der Kammer
entlehnet, für sich zu nehmen, das kann auch nicht verneint werden,
dass solches beschehen; aber doch wider unser Wissen und Willen;
wie es dan die Erfarung mit unser gemein Steuereinnember von
Böhmen, dem Wilhelm von Malowecz gegeben, welcher in die Steuern
gegriffen, deme es aber weder durch uns, noch unsere Stendt der
Krone Böheimb guetgeheissen, sonder als solcher Eingriff nach Auf-
nembung seiner Raittungen befunden ist2) ; seine ganze Verlassenschaft
ist darauf vermittelst rechtlicher Erkhendtnuss eingezogen, dasjenig,
so er unrechtmässigerweis zu sich gezogen, darauss genomen, und an
») Schreiben vom 26. November. Ebenda foi. 104 ff.
*) Der böhmische Adel betrieb ganz offenkundig Gefallshinterziebungen auf
seinen Gütern im höchsten Aasmasse.
Mittheilangen XXVII. 43
~1
^74 Alfred H. Loebl.
sein gehörige Ortb erstattet worden1), inmassen wir dann, da der-
gleichen durch andere vielleicht auch geschehen vnd wir dessen innen
wurden, ebenmässiges, gebaerliches Einsehen zu tuen und dissfals nie-
mandtem solche Eigennuezigkaiten zu verstatten gemaint sein*.
Nahezu zur selben Zeit hatten auch die Fürsten und Stande
Schlesiens auf dem Herbstfürstentage d. J. 1592 beschlossen, das* die
Austeilung der von ihnen bewilligten Steuergelder durch ihre eigenen
Muster- und Zahlmeister zu erfolgen habe. Die Gründe hiefftr waren
dieselben, welche sie bereits im Jahre 1579 auf dem Prager General-
landtage veranlasst hatten, zu verlangen, dass die direkten Steuern,
welche zur Bezahlung des Kriegsvolkes auf der Grenze verwendet
würden, von Verordneten der Stande ausgezahlt werden sollten. Sie
gaben an, Bdass mit ausstailung der durch sie bewilligten Stenergelder
allerlei Vortl, Vervorteillung, aigennuczigkaiten gebraucht, der Über-
schuss an der Müntz nicht dem Kriegswesen zum hosten, sondern
anderswohin verwendet und auch ihre Jungen vom Adel, so sich im
Ober-Eungern im kais. Diensten gebrauchen zu lassen begehrten, nit
angenumben werden wollen". Und sowie die Stande damals (1579)
auf ihren Beschlüssen standhaft beharrten, trotzdem der Kaiser ein-
gewandt hatte, dass die Transportkosten der Steuer von Schlesien
nach Oberungarn durch den ständischen Zahlmeister sich auf ca.
1000 Taler beliefen, während sie beim kaiserlichen Beamten nur
300 Taler betrügen, so nützten auch jetzt (1593) wiederum alle Ein-
wendungen Rudolfs nichts. Damals wie jetzt bezeichneten die Stande
ihrem Zahlmeister die zu musternden Truppen, denen er, auf Grund
von Namensregistern, die Besoldung übergeben musste8).
War nun das Verlangen jener sachsischen Kreisstande so ungeheuer-
lich ? Waren die Einwände müssig, wenn man erwägt, dass nach da-
maligen Gewohnheitsrecht die Stande die Verwendung des Geldes stets Ar
Zwecke des eigenen Territoriums vorschrieben, ja oft nur unter der Be-
dingung die Steuer bewilligten, wenn sie sicher waren, dass das Geld
nicht einem anderen Territorium zugewendet werde? Galt es ja doch
als alte Regel, dass die Steuern selbst von ihnen eingehoben und ver-
1) Da Wilhelm v. Rosenberg f 1592 dem von Malowecz 7000 fl. schuldig
war, bo sollten diese weiters 4000 Taler, welche der obriste Kanzler jenem und
8000 Taler, welche ihm ein Herr v. Smiarzicky schuldete, eingefordert» da« übrige
aus seinen Gütern eingelöst werden. Die Hofkammer v. 9. Febr. 1593. Hof-
kammerarch. Wien, Böhmen Fasz. 15719.
2) Die Schreiben des Fürstbischofs von Breslau vom 20. Nov. 1592 (im
Fasz. 15718) und v. 17. Febr. 1573 an den Fürstbischof und an den »chlesuchen
Kammerpräsidenten, im Hofkammerarchiv, Wien, Böhmen. Fasz. 15719. Tgl.
hiezu Rachfahl a. a. 0. S. 394 ff.
Beitrage zur Geschichte der kaiserlichen Zentralverwaltung etc. 675
waltet wurden 1). Die unbedingte Beitragspflicht der Stande ist nur in
wenigen Territorien und auch in diesen nur bei Aufbringung von Reichs-
steuern zur Geltung gekommen. Sogar aus der Zeit nach der Schlacht
vom weissen Berge haben wir eine Nachricht, dass die bohm. Stande
(im Jahre 1638) mit den für die Komorner Gebiete bewilligten Bei-
tragen den Prager Stadthauptmann nach Ungarn sandten, damit er
die Verwendung des Geldes hier personlich überwache. Hatten doch selbst
die österreichischen Landschaften ihre eigenen Proviantmeister, ihre eige-
nen Kriegszahlmeister8) und im Jahre 1605 hat der schwäbische Kreistag
nur unter der Bedingung seine Hilfe zugesagt, dass ihm das Recht
gewahrt werde, für die von diesem Kreise aufzustellende Volkshilfe auch
den Obersten Torzuschlagen. Und der Kaiser bewilligte die Forderung4).
Wie lange war es denn her, dass die Landschaft mit Erfolg verlangte,
dass der Landesförst laut der Landesfreiheit ohne ihr Wissen und
Willen keinen Krieg anfange, dass der Hof- und Haushalt mancher
Fürsten der Kontrolle unterzogen werde, die Tochter des regierenden
Hauses nicht ohne Bewilligung der Landschaft sich verehelichen dürfe6).
Und noch jetzt war in vielen Territorien der Grundsatz unangefochten,
dass kein Stand ohne seine besondere Einwilligung mit einer Steuer
belegt werden dürfe.
') So in Mecklenburg; vgl. Boll, Gesch. v. Mecklenburg II. 403, in Bremen
und Verden; vgL neben F. W. Wiedemann, Spittlers vermischte 8chriften XL
£.631, in Hannover; s. Heinemann II. und Wächter in Spittlers verm. Schritten
YL 239, in Lüneburg, Ostfriesland u. v. a. Ja selbst der durch seine Kämpfe
mit den Ständen berüchtigte Herzog Heinrich Julius (vgl Havemann, III. 148)
bedurfte der Stände zur Minderung der Landesschulden. Und diese alten Pri-
vilegien erhielten die Stände trotz der neuen und auch von vielen Landesfürsten
angewandten Mittel, die Stände durch Sonderverhandlnngen zu teilen und von
den getrennten Ständeteilen die Forderungen zu erwirken, und trotz der Resig-
nation, welche sich in dem System der Kichtbeschickung des Landtages offen-
barte. Freilich das Recht der »freien Beredung*, d. h. zusammentreten zu dürfen,
wann es ihnen beliebte, hatten sie in den meisten Territorien verloren.
*) Riegger, Materialien 11. Heft, Miszellen S. 37.
*) So begegnet uns Max Werndl als der Landschaft Steier , Profiandtmeister
windischer und weitschewarischer Grenzen«.
4) Vgl. Ernst Langwerth v. Simmern Dr. jur., Die Kreisverfassung Maxi-
milians I. und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtsgeschichtlichen Ent-
wicklung bis z. J. 1648. Heidelberg 1896. S. 262.
*) Das gelobte Ernst II. von Lüneburg noch im Jahre 1592. Havemann, III.
-S. 99, Anm. 2. In Preussen wussten die poln. Eommissarien dem Kurfürsten
Joh. Sigismund i. J. 1609 sogar das Recht zu entreissen, die Dienstpflichtigen
ohne Zustimmung der Stände einzuberufen. Krollmann S. 10.
«) Ebenda S. 111 und 137.
43*
676 Alfred H. LoebL
Kaiser Rudolf IL freilich hat, wie andere Landesherren1), damals
die .Privilegien* seiner Stande wenig berücksichtigt Das eben waren
mit die Wirkungen des römischen Rechtes, das dem Streben nach
fürstlicher Machtvollkommenheit .eine durch die Überlieferang ge-
weihte Grundlage gab", von welcher aus sich die Forsten leicht über
die ständischen Landesfreiheiten hinwegsetzten1). Und doch wandte
sich der Kaiser selbst an die ostfriesischen Stande, indem er ihnen
auftrug, in den Bruderstreit ihrer Landesherren vermittelnd einzu-
greifen, also das zu tun, was die österreichischen Stande 190 Jahre
früher erfolgreich durchgeführt hatten8).
Wenn man aber erwägt, wie leicht sich der Kaiser gerade auf
diesem Gebiete über Herkommen in der Wahl landfremder Ratgeber,
über das zäh festgehaltene Eingeborenenrecht hinwegsetzte, wie er die
Stände durch römischrechtliche, häufig nicht adelige Juristen verletzte,
spanische, italienische, schwäbische, also zugewanderte Räte, welche
der Rechte und Gebräuche der Landschaften oft unkundig waren,
über Böhmen, Mähren und Innerösterreich schalten liess, andere aus
Passau, Ungarn und Inner- oder Vorderösterreich nach Böhmen nahm
und umgekehrt4), dass er sich auch bei Domänenveräusserungen gar
nicht an die Zustimmung der Stände für gebunden erachtete, sondern
mit dem Grundbesitz eigenmächtig und willkürlich schaltete, ja dass
er in die ständische Steuerverwaltung einzugreifen versuchte, so wird
man die Gravamina über jene Räte verstehen, welche den Landealdndern
die Landesämter entzogen hätten, wie auch das Misstrauen würdigen*
mit welchem die Stände nach Prag blickten, als dem Ort der Zentral-
regierung5).
Der Geschichtsfreund vermag selbst diesem trostlosen Bilde Licht*
blicke abzugewinnen, in dem Gedanken, dass sich in dem Stande
^— ^— ■ — »
l) Doch ißt vor verallgemeinernden Thesen gerade hier sehr zu warnen;
zu derselben Zeit blieb in einzelnen Territorien der Einfluss der Stande noch
immer massgebend. Das ist treffend von G. von Below hervorgehoben worden.
(Territorium und Stadt S. 178 ff. und S. 180 ff. Anm. I).
*) Gewöhnlich zogen sich dann die Stande in den unaufhörlichen Zerwürf-
nissen trotzig und feindselig auf ihre Güter zurück.
*) Wiarda, Ostfriesische Geschichte X. Buch ICL Absch. S. 142 ff.
*) Vielleicht mit dem Bestreben, ihnen das Indigenat und so einen gesamt-
österreichischen Adel zu schaffen,
*) Vgl. Prager Studien Heft X. S. 36. Über Wien als Mittelpunkt der
Regierung unter Ferdinand 1. s. Bidermann I. 23. Von dem Hofrate war nur
ein Heiner Senat und dessen Manipulationspersonal, von der Hofkammer der
Registratur, dessen Adjunkt, ein Konzipist, zwei Registranten, sechs Schreiber
mit ihren Räten in Wien in der Zeit vor Rudolfe Tode »hinterlassen«. Bider-
mann I. 94 f. Anm. 50.
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral Verwaltung etc. 577
dieser kaiserlichen Berufsbeamten ohne genügende Vorbildung, ohne
geordnete und ausgestaltete Arbeitsteilung, in welchem Amtsrechte
und Amtstraditionen noch fehlten, die Gehalte unsicher und gering
waren, Instruktionen sich aus den zahlreichen Kompetenzirrungen erst
mühsam und unvollkommen kristallisirten, schon die Umrisse eines
neuen, besseren OefÜges loslösen, eines Berufsbeamtenstandes, welcher
mit dem neu zu bildenden stehenden Heere, dem Berufskriegerstand,
durch gegenseitige Interessen an den Landesfursten gebunden, nur
diesem, nicht den Standen verantwortlich und zu Gehorsam verpflichtet,
an Macht zunimmt, bald den ständischen Beamtenstand an Technik,
Sachkenntnis, Pflichtgefühl, Gemeinsinn übertrifft und gefordert von
den eingangs erwähnten Vorstellungen über Fürstenrecht und Unter-
tanenpflicht, endlich auch breiteren Volksschichten die Segnungen
einer festen Staatsstütze und die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben
der Volkswohlfahrt gewährte.
Lag doch in der steten Eontrolle der Mitglieder, in der gemein-
samen Ehre und Pflicht die Gewähr innerer sittlicher Kraft und
damit fester Dauer1). Bald war das ständische Beamtentum ein ge-
schichtlicher Begriff.
*) Schmoller in der Einleitung zum 1. Bande der Acta Borassica S. 74.
Kleine Mitteilungen.
Die letzte Krankheit des Kaisers Sigmund« Eine kleine
medico-historische Studie, die ich über die Krankheit des Kaisers
Sigmund (1400 — 1437) in Nr. 25 der Münchener med. Wochenschr.
1906 mitgeteilt habe, hat bei einigen Historikern von Fach meiner
Bekanntschaft Interesse gefunden. Daher nehme ich Veranlassung, eine
Notiz über dieses Thema an dieser Stelle zu veröffentlichen, da die
erwähnte Publikation in einer medizinischen Fachzeitschrift dem Ge-
schichtsforscher sehr leicht entgeht. Es dürfte aber auch für den
Historiker von Fach eine nicht zu unterschätzende Bedeutung haben
zu erfahren, wie ein Mediziner die Sachlage ansieht. Im allgemeinen
scheinen die Geschichtsschreiber anzunehmen, dass des Kaisers Sigmunds
letzte Krankheit auch die Gicht gewesen sei. So berichtet W. Assmann
(Geschichte des Mittelalters, 3. Aufl., 1. Liefer. S. 373. Braunschweig
1902), dass die Gicht des Kaisers, die ihn seit vielen Jahren quälte,
im August seines Todesjahres (1437) einen so bedrohlichen Charakter
angenommen habe, dass er sich deshalb einer Operation unterziehen
musste. Wir werden bald sehen, dass diese Operation nicht durch
einen Gichtanfall, der sich verschlimmert hatte, veranlasst worden ist
Jedoch ist damit nicht gesagt, dass der Kaiser überhaupt nicht an der
Gicht gelitten hat. Dass seine Lebensführung eine solche war, welche
der Entwicklung des Podagra Vorschub leistete, ist doch von vorn-
herein zuzugeben. Abgesehen von seiner Liebe zum schonen Ge-
schlecht, welche sich in dem von G. Chr. Lichtenberg (Vermischte
Schriften. Göttingen 1853, Bd. 6, S. 404) so ergötzlich geschilderten
Bai pare im Jahre 1414 in Strassburg kundgibt, geht dies auch aus
einer Unterhaltung des Kaisers mit dem Papst Eugen (Aeneas Sylvias
De viribus illustribus, ed. Stuttgardiae 1842, pg. 65) hervor. Hier
Die letzte Krankheit dee Kaisers Sigmund. 679
stellte der Kaiser seine persönlichen Neigungen und Gepflogenheiten
mit denen des Papstes in Parallele und wies auf die schlechte Be-
schaffenheit meiner Füsse hin. Überdies aber wissen wir, dass der
Kaiser im Jahre 1429 in Pressburg einen wirklichen Podagraanfall
überstanden hat. Derselbe wird direkt als solcher bezeichnet, (Eber-
hart Windeckes Merkwürdigkeiten zur Geschichte des Kaisers Sigmunds,
herausgegeben von Dr. Wilhelm Altmann S. 272 und 283). Der Kaiser
war übrigens mit seinem Podagra keineswegs ein Unikum unter seineu
forstlichen Zeitgenossea. Es sei hier nur an Albrecht den Frommen
erinnert (s. Aeneas Sylvius Cosmographia, 1689, pg. 307, Aventin I,
584). Der Kaiser war, als er diesen Gichtanfall überstand, 61 Jahre
alt. Ich weiss nicht, ob der Kaiser bereits vorher eine Gichtattacke
gehabt hat Jedenfalls können bei Personen, welche mehr als 60 Jahre
als sind, Gichtanfälle zum ersten Male auftreten, (vergl. meine Mono-
graphie über die Natur und Behandlung der Gicht, 2. Aufl. S. 180.
Wiesbaden 1906). Auch ist, so weit ich unterrichtet bin, nicht be-
kannt, ob der Kaiser Sigmund nach dem Anfall im Jahre 1429 noch-
mals einen Gichtparoxysmns gehabt hat. Assmann bezieht sich bei
seiner bereits erwähnten Angabe auf folgende Mitteilung Windeckes,
(l c. 323 § 457). Derselbe berichtet nämlich, dass der Kaiser, welcher
seit dem August 1437 in Prag verweilte, sehr krank geworden ist, so
dass man dachte, dass er vergiftet worden sei. Man meinte, dass das
Gift zu einer grossen Zehe herausgekommen sei, die man dem Kaiser
abschneiden inusste. Mit dieser Angabe von Windecke über die Ur-
sache der Zehenerkrankung kann der Arzt eine bestimmte Vorstellung
über die Natur der Krankheit des Kaisers, die ihn in jener Zeit heim-
suchte, nicht verbinden. Weit bestimmter lautet der Bericht bei Palacky,
welcher in seiner Geschichte von Böhmen (3. Bd., 3. Abteil. Prag
1854, S. 281) angibt, dass es sich bei dieser, am 9. September 1437
beginnenden Krankheit des Kaisers um den sogenannten Höllenbrand
(ignis sacer) gehandelt habe. Palacky stützt seine Angabe, wie es
scheint, auf eine Randnote des Boleluzkius, welche sich einer Mitteilung
des Bartossius (Chronicon in Dobners Monumenta historiae Bohemiae
I, pg. 199. Prag 1767) beigefügt findet und in welcher als die prin-
cipalis causa dieser Grosszehenerkrankung des Kaisers „iguis sacer*
erwähnt wird. Da Bartossius selbst, welcher fast ein Zeitgenosse des
Kaisers war — er lebte ca. 1464 — indes nur von einer „infirmitas
pollicis in pede" spricht, so könnte immerhin die Deutung des Bole-
luzkius bemängelt und ihr betreffs der Ursache dieser „infirmitas"
keine grössere Bedeutung zugeschrieben werden, wenn sie nicht durch
die Autorität eines Zeitgenossen des Kaisers gestützt und bestätigt
i
680 Kleine Mitteilungen.
würde. Aeneas Sylrius berichtet (Parallela Alfonsina, sive Apophtheg-
mata Caesarum principumque Qerraanoram etc. Hanoviae 1611)
darüber: ,Ignis, quem sacrum vocant, digitum pedis Sigismundi exu-
rebat. Et ne altius serperet timebatur. Medici abäcindendum digitnm
suasere. Paruit imperator et quasi alias inscinderetur, ita immotus
chirurgici ferrum inspectavit et pertulit*. Hatte es sich bei diesem
Leiden Sigmunds um die Gicht gehandelt, so hatten es die kaiserlichen
Leibärzte gesagt, denen die Gicht keine unbekannte Krankheit war.
Sie haben die Krankheit aber mit einem anderen Namen belegt Die
Berechtigung der Befürchtung, die bei Aeneas Sylvius ausgesprochen
wird, dass die Fußserkrankung des Kaisers sich nicht auf die grosse
Zehe beschränken würde, ergibt sich aus den Deutschen Reichstags-
akten unter Kaiser Sigmund (sechste Abteilung 1435 bis 1437, her-
ausgeg. von Gustav Beckmann. Gotha 1901). Hier liest man (Sehe
260, Fussnote) in einem daselbst abgedruckten Briefe eines unge-
nau nten Frankfurter Gesandten zum Kaiser über dessen schwer ge-
schädigten Gesundheitszustand, dass nicht nur einer seiner Fasse ent-
zündet gewesen sei und dass man eine Zehe abgeschnitten habe, son-
dern dass sie ihm auch ein Bein der Länge lang aufgeschnitten hatten.
Die Bezeichnung vignis sacer" für das Fussleiden des Kaisers ist
übrigens auch in die Aufzeichnungen späterer Berichterstatter über-
gegangen. So schreibt ein Schriftsteller aus dem 17. Jahrhundert,
Balbinus, gestorben 1689 (Epitome historica rerum Bohemicarum etc.
Pragae 1677, pg. 496): „Consulti de mariti yaletudine medici respon-
derunt (Barbarae); Actum esse, brevique inoriturum, jam enim ad
aetatem gravem ulcus in genibus, tum alvi profluvium, ac denique
sacer ignis accesserant". Darf man sich gegen die Angabe des Balbinns
betreffe des „alvi profluvium" sowie betreffs der „ulcera in genibus*
zunächst etwas skeptisch verhalten, so schwinden die Zweifel an der
letzten Angabe angesichts eines Briefes^ den ein Zeitgenosse des Kaisers,
Georg Bischof von Vieh, als Konzilgesandter zum Kaiser an das Ba-
seler Konzil (s. in dem bereits zitirten Bande der Deutschen Reichs-
tagsakten S. 262, Zeile 36 bis S. 263, Z. 7) gerichtet hat und in
welchem er das den Kaiser sosehr quälende und schwächende Fuss-
leiden als „Cancer* bezeichnet Besonders wertvoll erscheint dieser
Brief ausserdem, weil er einen Einblick in die verzweifelte Lage ge-
währt, in welcher sich der totkranke Kaiser nach seiner nach Win-
decke am 11. November erfolgenden Abreise von Prag befand. Ich
brauche auf diese Schilderung an dieser Stelle nicht genauer einzugehen,
weil sie über die Natur der Krankheit uns keinen weiteren Aufschlug
gibt. Über die Art des bereits am 9. Dezember 1437 erfolgenden
i
Die letzte Krankheit des Kaisers Sigmund. 681
Todes des Kaisers besitzen wir meines Wissens keinen Bericht yon
Augenzeugen. Was aber Windecke (1. c. S. 446) darüber mitgeteilt
bat, trägt ein so phantastisches Gepräge, dass ich yom ärztlichen
Standpunkte ans mir nicht gestatten mochte, daraus irgend welche
Rückschlüsse über die Natur der letzten Krankheit des Kaisers zu
machen.
Legt man sich nun angesichts der vorstehenden Belege die Frage
vor, an welcher Krankheit der Kaiser Sigmund in seinem Todesjahr
gelitten hat, so ersehen wir, dass sie meist als „ignis sacer* bezeichnet
wird. Nach der Angabe des Bischofs von Vieh habe es sich um
„Cancer* gehandelt. Was bedeutet nun zunächst „ignis sacer*? In
-der modernen klinischen Terminologie existirt dieses nomen morbi
nicht mehr. In der Zeit aber, in der es gebräuchlich war, hat der
Krankheitsname „ignis* zunächst zwei Bedeutungen gehabt, je nach-
dem er mit dem Epitheton „persicus* oder mit dem Beiworte „ sacer*
synonym mit «ignis St. Antonii* gebraucht worden ist. Die Bezeich-
nung „ignis persicus* ist eindeutig, in alter Zeit war dies gleich-
bedeutend mit „Karbunkel8. Die Bezeicrpiung „ignis sacer St. An-
tonii* wurde früher zur Bezeichnung des Herpes zoster (Gürtelrose)
•des Ergotismus gangraenosa (brandige Mutterkorn- Vergiftung oder
Kriebelkrankheit) oder des Erysipel gebraucht. Es handelt sich hier
also um solche Affektionen, die gelegentlich einen brandigen Charakter
annehmen können. Dass nun aber bei der Krankheit des Kaisers einer
der drei genannten pathologischen Prozesse vorgelegen hat, ist aus
folgenden Gründen nicht wohl anzunehmen. Eine Gürtelrose an einer
unteren Extremität ist zwar möglich, sie veranlasst aber nicht das
Absterben von Gliederteilen und derartige operative Eingriffe, die
Kriebelkrankheit ist eine epidemische, infolge des Genusses mutter-
kornhaltigen Getreides auftretende Krankheit Dass es sich aber hier
um eine brandige Rosenform gehandelt hat, ist nicht wohl anzunehmen.
Man wird unter diesen Umständen gut tun, wenn man sich bei der
Deutung nicht an eine bestimmte Krankheitsform klammert, sondern
mit Rücksicht auf den brandigen Charakter der Krankheit einerseits
und das Greisenalter des Kaisers andererseits sich mit der Bezeich-
nung „Gangraena senilis (Altersbrand)* begnügt Mit dem von dem
Bischof von Vieh gebrauchten Nomen morbi: „Cancer* ist aber die
Bezeichnung „Altersbrand* durchaus vereinbar, denn man bezeichnete
früher mit dem Worte: „Cancer* nicht nur den „Krebs* im modernen
Sinne d. h. eine bösartige Geschwulst sondern auch ein bösartiges
Geschwür. So heisst es in Forcellinis Lexikon: „Cancer dicitur ulcus
pessimae naturae, lividum, putridum, quoej &d entern erumpit, carnem
6g2 Kleine Mitteilungen.
consumit, serpetque vorando et insanabile aliquando est". In diesem
Sinne können nach der alten Nomenklatur die Gangraen und der
Cancer in ihrem Verlauf als gleichwertige Prozesse aufgefasst werden.
Wenn ich aber für das Wahrscheinlichste halte, dass bei dem Kaiser
Sigmund eine Erkrankung vorlag, welche wir heutzutage als Alters-
brand bezeichnen, so geschieht dies nicht nur mit Rücksicht auf
das Alter des Kaisers, der bereits 70 Jahre alt war, sondern weil der
ganzen Sachlage nach bei ihm eine Erkrankung der Schlagadern, die
sogenannte Arteriosklerose, als die zu allererst in Betracht zu ziehende
Krankheitsursache anzusehen ist, welche das allmählich fortschreitende
Absterben seines Beines bedingte.
Nachtrag. Nach Abschluss der vorstehenden Arbeit erhielt ich
durch die Güte des Herrn Privatdozenten Dr. Beckmann in München
nachstehende Notiz, aus welcher hervorgeht, dass, abgesehen von dem
Gichtanfalle im Jahre 1422, Kaiser Sigmund auch im Jahre 1433 einen
Gichtanfall überstanden hat: [1434 März 1] Goram igitur ipso (impe-
ratore Sigismundo) lecto incumbente de podägra et cirogra dictus
Johannes ezposuit per duas horas etc. etc. (Erzählung des Johannes
von Segovia, der selbst zugegen war, in seiner Chronik des Baseler
Konzils) Monumenta conciliorum generalium seculi 15. Conc. Basil
Scriptores Tomus 2. Vindobonae 1873, pg. 630.
Göttingen. Prof. Wilhelm Ebstein.
Zar Gentz-Bibliographie. Als ein Nachtrag zu Kircheisen's
Bibliographie der »Schriften von und über Gentz* in dieser Zeitschrift
XXVII, 1 sei im Folgenden nicht berücksichtigtes Material beigebracht,
das ich in die m. E. nicht glückliche Einteilung Kircheisen's einordne.
Zu I. b) Schriften bis 18061).
Gentz' Mitarbeiterschaft an der Allgemeinen Literatur»
Zeitung ist gut bezeugt. Gentz trat spätestens im Jahre 1794 im
Wesentlichen an die Stelle Rechberg's als Kritiker historischer und
politischer Schriften, die die Revolution behandelten. Vgl Bottiger
an Johannes von Müller Januar 1797 in: Briefe an J. v. Müller
I, 246 ff. und Briefwechsel zwischen Schiller und Wilhelm von Hum-
•) Das Jahr 1806 ist sehr willkürlich als ein Abschnitt gewählt. Nach
seinen Ausführungen S. 91 zu urteilen, setzt E. den Eintritt Gentz* in den
österreichischen Staatsdienst in das Jahr 1806 statt in das Jahr 1802. Dieses
letztere Jahr ist der grosse entscheidende Abschnitt in Gentz* Leben und Tätig-
keit, der nächste Abschnitt liegt im Jahre 1813.
Zar Gentz-Biblographie. 683
boldt herausgegeben von Leitzmann S. 54, 63, 75. Bechberg lieferte
noch einzelne Beiträge, auch nachdem Gentz an seine Stelle getreten
war. Vgl. Bechberg, Sämtliche Schriften II, 82. Kurz absprechende
Urteile Gentz9 Qber kleinere Schriften und Broschüren sind in den
Jahren 1794 — 1797 sehr zahlreich. Die wichtigeren Kritiken — durch
den Stil oder durch sonstige Zeugnisse als von Gentz herrührend zu
erkennen — sind etwa folgende:
1794 Nr. 58 Archenholtz, die Jakobiner in ihren Sitzungen.
Nr. 62 Erinnerungen aus dem Jahre 1790 von Georg Forster»
Nr. 68 Politische Annalen her. von Girtanner (wahrscheinlich
von Gentz).
Nr. 153 — 154 (Fichte) Beiträge zur Berichtigung der Urteile
des Publikums über die französische Revolution.
Gentz erhielt für diese Kritik ein besonderes Dank-
schreiben der Herausgeber (ungedrucktes Billet an
Brinckmann). Seine Autorschaft schon bezeugt von
Th. v. Schön, Aus den Papieren etc. III, 28 Note; K.
Fischer, Fichte (1890) S. 124, der die Kritik Reinhold
zuschreibt, ist darnach zu berichtigen.
Nr. 335 (Reichardt's) Revolutionsalmanach.
1795 Nr. 10 Mehrere Schriften über Pressfreiheit etc.
Nr. 119 Antimachiavell oder über die Grenzen des bürgerlichen
Gehorsams (wahrscheinlich von Gentz).
Nr. 154 (Reichardt's) Revolutionsalmanach 1795. Auch die
anderen Kritiken dieser Nummer Lequinio, Guerre de
la Vend6e und Refutation des Mem. du general Du-
mouriez wahrscheinlich von Gentz.
Nr. 156 Wahrscheinlich auch ganze Nummer von Gentz, sicher:
Briefe über das Fürstenbündnis zur Teilung von Polen
und Frankreich (aus dem Englischen).
Nr. 245 der Moniteur 1789 — 1795 (wahrscheinlich von Gentz).
Nr. 265 ff. [Eine Anzahl Schriften zur Gesch. des Konvents
(wahrscheinlich von Gentz).
1796 Nr. 14 Posselt's Europäische Annalen (vgl. Briefwechsel Schiller-
Humboldt S. 63, 75).
1797 Nr. 145 Moniteur, London Chronicle und andere Zeitungen.
Nr. 209 ff. Bertrand de Molle ville, private memoire (Gentz an
Böttiger Mai 1794 Dresden. Bibl.).
Nr. 219 ff. Necker, De la rövolution francaise (Gentz an Böt-
tiger a. a. 0.).
Eine interessante Kritik der gegenrevolutionären Wiener Zeitschrift
(im Jahrg. 1793 Nr. 286 f.) stammt m. E. nicht von Gentz, sondern
von Wieland.
Seit dem Jahr 1797 hielt sich Gentz von der A. Literaturzeitung
zurück und lieferte keine Beiträge mehr. Als die Redaktion nach
634 Kleine Mitteilungen.
Halle verlegt wurde und in Jena die Neugründung der Literatur-
Zeitung erfolgte, bot sich Gentz in lebhafter Entrüstung über die
Auswanderung nach Halle als Mitarbeiter für die Jenenser Fortfüh-
rung des Unternehmens Schiller in einem Briefe vom 21. September
1803 (cf. S. 690) an. Am 7. Oktober erhielt er unabhängig von seinem
Anerbieten eine schmeichelhafte Aufforderung Goethes zur Mitarbeit
(Nach einem ungedr. Schreiben Gentz' an Brinckmann 8. Oktober 1808).
Seine Beiträge, die schon Hajm (Artikel Gentz in Ersch und Gruben
Enzyklopädie der Wissenschaften und Künste S. 553 Note 38) ange-
geben hat, sind nicht sehr zahlreich. Sie erschienen mit der Chiffre
Z oder Zg.
1804 Nr. 122 und 123 G. de Bayneval, Institutions etc. (cf. Kirch-
eisen S. 107).
Nr. 157 — 159 Correspondance politique et conödentielle inedite
de Louis XVI ayec ses freres et plusieurs personnes
cälebres pendant les deraieres annees de son regne et
juaqu'a sa mort, avec des observations par Helene
Marie Williams 1803. 2 t.
Nr. 219 Georges, Chef des Chouanes. Aus dem Französischen
1804.
1805 Nr. 16 D. H. Hegewisch, Geschichte der englischen Parlaments-
beredsamkeit.
Nr. 26 B. de Molleville, A refutation of the libel on the Me-
mory of the late king of France. (Aus dem Eng-
lischen) 1804.
Nr. 150 Posselt's Taschenbuch für 1805.
Anfang 1806 sagte er Eichstadt wieder die Mitarbeiterschaft auf.
(Vgl. Gentz an J. y. Müller, 21. April 1806, Schlesier IV, 215.) Goethe
hatte ihn am Anschlagen politischer Töne in seinen Kritiken verhin-
dert. (Vgl. Sauer, Goethe in Österreich I, CIV. Schriften der Goethe-
Ges. 17.).
A memoir on the state of public opinion on the Continent und
A memoire particulier coucerning his own intentions to influence public
opinion. Mit diesen Titeln sendet Carysfort an Grenyille 12. November
1800 zwei Memoires Gentz'. Inhaltlich bei P. Wittichen, Fr. t. Gentz
und die englische Politik. 1800—1814. Preussische Jahrbücher v. 110
S. 466.
Denkschrift Gentz' 15. Okt. 1804 an Pitt Mitget von P. Wit-
tichen in dieser Zeitschrift t. XXIII.
Zu I. c) Schriften seit 1806.
Denkschrift Gentz1 über die von England zu befolgenden Politik
August 1807. Teilweise bei: Politischer Nachlass von L. von Ompteda
I, S. 316. (Datirung nach Gentz' Angabe „während meines Aufenthalts
J
Zur Gentz-Bibliographie. 635
in Prag*. Anfang August 1807 war Gentz in Prag. Am 16. August
gingen zufolge dem durch die Güte des Grafen Anton Prokesch-
Osten in dem Nachlasse Paul Wittichens befindlichen Register seiner
Briefe (ungedruckt)]Briefe an Canning, Hammond, Herzog von Orleans,
Fürst Starhemberg, Graf D'Antraigues und Vansittart nach London).
Die Denkschrift Gentz' an Budberg wäre nach Ompteda
a. a. 0. I, S. 287 vom 23. März 1807. 0. schreibt Prag 21. April
1807: „Chrysarski als Kourier nach Wien geschickt*, der die Denk-
schrift mitnimmt. Im Register steht: Prag, 21. April, Brief an Budberg.
Dazu mehrere Briefe nach Wien, alle par tMr. de Graisoffsky". Vgl.
dazu Guglia, Friedrich von Gentz S. 210 Note 3. Im Februar und
März 1807 sind im Register keine Briefe an offizielle russische Persön-
lichkeiten angegeben, was allerdings nicht viel beweist. Vgl. im Fol-
genden S. 688.
Der Commentaire de Gentz (Aoüt 1809) in: Lettres et papiers
... de Nesselrode stammt — charakteristischer Weise für diese äusserst
mangelhafte Publikation — nicht ans dem Jahr 1809, sondern aus dem
Dezember 1805. Ich bezweifle stark die Autorschaft von Gentz.
Ausführlich den Inhalt eines für die Presse bestimmten Artikels
Gentz' (geschrieben etwa im März 1810) über das österreichi-
sche Finanzedikt vom 26. Februar 1810 gibt Beer, Die Fi-
nanzen Österreichs im 19. Jahrhundert S. 65 ff.
Die Wiener Kongressakte und die Protokolle der ver-
schiedenen Konferenzen und Kongresse von 1814 an sind hier
anzuführen, soweit sie in den Werken von Martens, Klüber, Klüber-
Welker, Aegidi, teilweise mit Anführung der Autorschaft Gentz1, ge-
druckt sind. Im Bd. VliL von Klüber, Akten des Wiener Kongresses
finden sich Protokolle mit der Namensunterschrift Gentz9. Bei Mar-
tens, Suppl. au rec. des traites VIII, 562 ist nach dem Journal de
Francfort 1818 Nr. 331 der von Gentz im Auftrag der Mächte ver-
fasste: Extrait du protocole des Conferences d' Aix-la-Chapelle du 19 Nov.
1818 gedruckt.
Der Aufsatz Gentz' über die Massregeln gegen die Presse Juli
1819 ist inhaltlich und teilweise im Text bei Stern, Geschichte Europas
I 569 f. gegeben.
Die Beilagen B und C (Ober Massregeln gegen die Presse) zum
ersten Protokoll der Karlsbader Konferenzen, (Klüber-
Welker, Wichtige Urkunden u# s. w. S. 188 ff.) sind von Gentz ver-
fasst. (Vgl. Klüber- Welker S. 188 Anm. 2 und S. 199 Anm. 1; auch
Stern, I, 574).
68ß Kleine Mitteilungen.
Beilage E (Entwurf eines Preasgesetzea) zum zehnten Protokolle
der Karlsbader Konferenzen (Klüber-Welker 8. 302 ff) ist yon
Frh. Ton Plesseu und Gentz gemeinsam verfassi
Das Schreiben Metternich's (Gentz1) an Berstett vom 4 Hai
1820auch gedruckt bei Kltiber-Welcker, 335 ff, vorher im Hermes VEX
Bericht Gentz9 an Fürst Metternich 1. August 1820 über
Brockhaus1 Zeitschrift Hermes in: H. K Brockhaus, Friedrich Arnold
Brockhaus III, 355 ff Ebenda II, 322 auch das Nähere über den
Neudruck des Sendschreibens von 1797.
Das Troppauer Memoire Gentz9 Sur quelques mesures
etc. Ist vom 28. November 1820, wie Treitschke, Deutsche Geschichte
III, 167 schon richtig angibt (nicht 29. Nov., wie Stern II, 135 an-
gibt) nach Ausweis der Kongressakten im H. H. u. St.-Archiv zu Wien.
Beobachter — Artikel Gentz' vom 20. Juni 1822 bei Mendels-
*ohn-Bartholdy, Briefwechsel Gentz-Pilat S. 356 ff
Der Präsidialvortrag vom 16. August 1824 in: Protokolle der
deutschen Bundesversammlung vom Jahre 1824 S. 325 ff XXIV. Sitzung
ist von Gentz verfasst.
Memoire coufidentiel Gentz1 über die Unabhängigkeit
Griechenlands 10. November 1824 Fragment bei Prokesch-Osten, Ge-
schichte des Abfalls der Griechen I, 324, Note.
Ebenda S. 271 ff. hat Prokesch-Osten ein Memoire sur les
partis qui divisent actuellement la Grfeee von Gents
<1. Februar 1825) z. T. wörtlich benutzt.
Fragmente Gentz, veröffentlicht in Wiener Zeitschrift her.
von Witthauer 1842 Nr. 52.
Zu I d) Zweifelhafte oder Gentz untergeschobene
Schriften.
Die jedenfalls i. J. 1813 erschienene und Gentz zugeschriebene
Flugschrift: „An die Deutschen. Aus dem russischen Lager"
ist zweifellos nicht von Gentz.
Die i. J. 1814 erschienene Flugschrift: An die deutschen
Fürsten. Und an die Deutschen. Vom Kriegsrat Gentz
ist in ihrem ersten Teil ein Nachdruck der vorherbenannten Schrift,
in ihrem zweiten Teil „An die Deutschen" ein Nachdruck aus der
Vorrede zu den „Fragmenten zur neueren Geschichte des europäischen
Gleichgewichtes 1806*.
Die Schrift „Politische Paradoxien des Kriegsrat Genz.
Ein Lesebuch für den denkenden Staatsbürger Berlin-Wien 1800* ist
die etwa 1795 geschriebene Polemik eines Kantianers gegen die Burke-
bearbeitung von Gentz. Sie ist im Jahre 1800 (auch mit dem Druck-
Zur Gents-Bibliographie. 687
jähr 1800) von einem anderen Schriftsteller mit einigen Zusätzen her-
ausgegeben. Den Verfasser und Herausgeber vermag ich nicht an-
zugeben.
Zu I e) Übersetzungen.
Von der Übersetzung Mouniers sind nur zwei Teile Berlin 1795
•erschienen.
In der Zeitschrift „Der Staatsmann* herausgegeb. von Pfeilschifter
Bd. III, 1824 findet sich vou Gentz eine Übersetzung und Bearbei-
tung eines Artikels der Quarterly Review Febr. 1823: Über den gegen-
wärtigen Zustand der Opposition und der politischen Schriftstellerei
in England.
Die Redaktion der Skizze Metternich's über Napoleon Bona-
parte (Nachgel. Papiere I, 275 ff.) ist von Gentz. Vgl. Gentz1 Tage-
buch IV. 92 ff. und 210.
Zu II. Korrespondenz und Depeschen.
Gentz an Addington 9. Juni 1804 in Pellew, Life of Lord
Sidmouth II, 296 — 298 (nach dem Register ist der Brief am 17. Juni
geschrieben und am 20. Juni abgegangen „par Mr. Stuart*).
Gentz an von Archenholtz (anonym) beantwortet und dem
Inhalt nach und mit Auszügen mitget. in Archenholtz9 Minerva
Jahrg. 1803 Bd. IV, S. 350 f. (Nach dem Register geschr. am 11. Ok-
tober 1803).
Inhalt eines Briefes Gentz9 an J. E. Bollmann September 1816
in Brief Bollmann's an Varnhagen 1. Nov. 1816 bei Varnhagen, Denk-
würdigkeiten II, S. 121 f., auch gedr. bei Kapp, J. E. Bollmann S. 405 f.
Das Brieflragment Gentz1 an Bombelies bei Klinkowström,
Aus der alten Registratur der Staatskanzlei S. 181 ist die Einleitung
-eines längeren Schreibens vom 9. Nov. 1819.
Gentz an Brinckmann [Juli 1804] bei A. Pournier, Zur Ge-
schichte der Befreiungskriege. Allgem. Zeitung 1887 Beilage 5. Die
Stelle stammt aus einer inkorrekten Abschrift des Briefes Gentz1 an
Br. vom 17. Juni 1804.
Gentz an Fürst Caradja 28. Juni, 25. Juli 1814. Ebenda Beil. 7.
Gentz an Fürst Caradja 5. Juni, 15. September 1816 bei Beer,
Die Finanzen Österreichs im 19. Jahrhundert S. 422 ff.
Cobenzl an Gentz 11. Sept. 1802. Schlesier V, 15; Okt. 1*02.
Mendelssohn, Gentz Anm. 23; (7. Juni 1804) Klinkowström S. 6.
Die Briefe Gentz1 an Chateaubriand auch in: Oeuvres de
Chateaubriand ed St. Beuve t. XIL
Gentz an Cotta Ende 1821. Der ^ , * etgvM sich aus Stege-
mann au Cotta Dez. 1821 bei E. Heyk, I>^ ^e.ietxvrai^le\WTi%^%2.
688 Kleine Mitteilungen.
Gentz an Fürst Czartoriski November 1805 teilweise bei
Schlesier IV, 146. (In dem Briefregister nicht erwähnt; doch heisst es
am Schluss dieses Registers nach Berechnung der Summe toii 2010
Briefe in den Jahren 1802 (Dezember) bis 1807: „C'est-ä-dire Dem
mille lettres dans cinq ans, hors Celles que j'ai oublie de noter, et
sans compter les Bey lagen, les memoires, les copies etc.4)
Gentz an Graf O'Donnel 14. Januar 1810 bei Beer, Die Fi-
nanzen Österreichs im 19. Jahrhundert S. 413 ff,
Gentz an Francis Drake 17. Aug. 1805 in Mitt. des Inst,
für österr. Gesch. XXI, S. 115. (Vgl. P. Wittichen, ebenda XXIII,
S. 2, Note 1. Auch im Register aufgezahlt).
Gentz an Fürst Esterhazy Juni 1827 bei Graf Prokesch-
Osten, Zur Gesch. der Orient. Frage S. 162.
Gentz an Friedrich Wilhelm HL 26. September 1802 (Ent-
lassungsgesuch) Schlesier V S. 17 ff.
Der Briefwechsel Gentz-Goethe ist von Sauer gesammelt und
mit einem ausgezeichneten Kommentar über die Berührungen der beiden
Männer versehen: in Schriften der Goethe- Gesellschaft Bd. 17 Goethe
in Österreich S. 159 ff. Dazu Einleitung S. CIII ff. (Im Register
findet sich noch ein Brief an Goethe in Karlsbad vom 22. Juni 1805
verzeichnet.) Die Stellen über Gentz aus dem Briefwechsel Goethe-
Humboldt bei Bratraneck, Mitteilungen u. s. w. S. 24 f, 173, 175 sind
noch zu erwähnen.
Sir K. Gordon an Gentz und Gentz an Gordon 4. Juli und
23. Juli 1826 bei Prokesch-Osten a. a. 0. S. 135 ff.
Graf Götzen an Gentz 6., 20., 21. September 1806 und Gents
an Graf Götzen 3. Oktober, 4. Dezember 1806 bei v. Wiese, F. W,
Graf von Götzen S. 21 ff.
Gentz an Graf Götzen 16. Sept. 1806, 13. Februar, 22.,
24. April 1807, 19. Oktober, 27. November 1808 iu Fragmenten bei
Häusser, Deutsche Geschichte II, S. 719 III, S. 93, 96, 193, 212.
(Im Register Briefe Gentz1 an Graf Götzen 13. Febr. und 2., 22„
29. April 1807).
Gentz an Elisabeth Graun Briefentwurf aus dem Jahre 1791,
übersandt am 10. Dezember 1793 mit einem Begleitschreiben. Eli-
sabeth Graun an Gentz Ende Dezember 1793 oder Anfang 1794
bei Elisabeth Stägemann, Erinnerungen für edle Frauen S. 190 ff.
Der Briefentwurf auch bei Schlesier I, S. 90 f., falsch datirt und un-
vollständig. Vgl. P. Wittichen, Forsch, z. brand. u. preuss. Gesch. XK»
2 S. 28, Note 1.
Zur Gentz-Bibliographie. ßgg
Gentz an Hardenberg 26. Juni, H. an G. 24. August 1811
D. L. Z. 1901, IV.
Gentz an Graf Hardenberg (hannoverscher Gesandter) 5. Ok-
tober 1812 Fragment bei Schmidt- Weissenfeis, Friedrich Gentz II S. 42.
Gentz an Herries (nicht Herris Kircheisen p. 103) 10. Nov.
1802 in : Memoir of the public life of C. J. Herries. London 1880.
W. v. Humbold t's , Ideen über Staatsverfassung, durch die
französische Konstitution veranlasst Aus einen Brief an einen Freund
vom August 1791* sind ein an Gentz gerichtetes Schreiben. Vgl.
P. Wittichen in Forsch, z. brand. u. preuss. Gesch. XIX, 2 S. 30, Note.
W. von Humboldt an Gentz über die deutsche Verfassung
4. Januar 1814 in: W. v. Humboldt, Gesammelte Schriften Bd. XI, 113 ff
Gentz an W. von Humboldt 12. Juni 1827, 21. Januar 1828
in Nord und Süd vol. 105 (1903) S. 188 ff.
Graf Lebzeltern an Gentz 9. März, 28. Oktober 1825, 11. Fe-
bruar, August 1826 bei Prokesch-Osten a. a. 0.
Gentz an Lucchesini 23. November 1803 Fragment bei P.
Wittichen, Preussische Jahrbücher vol. 110, S. 476.
Gentz an Prinz Louis Ferdinand von Preussen 27. Mai
1805 von Bailleu teilweise in Übersetzung gedruckt in: Deutsche
Kundschau 45, S. 48 ff.
G]entz an Mackintosh Anfang 1813 mitget. von A. Fournier,
österreichische Rundschau t. VIII Heft 100 und 101 S. 239.
Graf Clam-Martiniz an Gentz 11. Februar 1826, 28. JuK
1827, 1. November 1828 bei Prokesch-Osteti a. a. O.
Maurokordato an Gentz 5. (17.) Dez. 1824 1. (13.) Januar
1825 bei Prokesch-Osten, Gesch. d. Abfalle d. Griechen IV, S. 132 ff.
Gentz an Graf Mercy 29. Januar 1810, Gral Mercy an Gentz
2. Februar 1810 bei Beer, Die Finanzen Österreichs u. s. w. 416 ff.
Gentz an Graf Metternich 7. Okt, 12. Dez. 1805 (nicht 1803
Kircheisen p. 131) bei Fournier, Gentz und Cobenzl S. 139, 180.
Gentz an Graf Metternich 5., 10., 22. Juni 1813 bei Met-
ternichs nachgelassenen Papieren I, 244 ff. 251 f.
Gentz an Fürst Metternich 13. Oktober 1814 bei v. Arneth,
Joh. von Wessenberg I, 254 f.
Fürst Metternich an Gentz 7., 12., 21., 30. Juni 1824, Nach-
gelassene Papiere IV, S. 95 ff. (Nr. 700 ff.).
Der Brief Gentz' vom 5. Okt 1824 in: tAus dem Nachlasse
Fr. von Gentz' I, 97 ff. ist an Metternich. (Statt Anrede „Sie*
lies „E. D.Ä).
Mittheilungen XXVIl. 44
690 Kleine Mitteilungen.
Fürst Metternich an Gentz 27 Briefe aus d. J. 1824 — 1829
bei Prokesch-Osten, Zar Gesch. d. orient Frage.
Gentz an Fürst Metternich 17. Sept. 1825 in Mett naehgel
Papieren IV, S. 224 Note und Metternich an Gentz 28, Juni»
11., 13. Sept. 1828 ebenda S. 415 ff. (N. 886 ff) und Gentz an
Metternich 18. Juli 1828 ebenda S. 480 Note.
Gentz an Adam Müller Spätherbst 1809 bei F. Rühl, Briefe
und Aktenstücke etc. I, 133 ff. Verbesserter Neudruck. (Sehlesier IV,
359 ff.)-
Frh. von Neumann an Gentz vier Briefe aus den Jahre 1828
bei Prokesch-Osten a. a. 0.
Gentz an Herzog von Orleans 25. März 1806 bei Graf
Thürheim, Ludw. Fürst von Starhemberg S. 344 f£ auch lütteil i
Inst f. österr. Gesch. VII, 143 ff. (Im Register unter 29. März ,par
Mlle. de Brühl", wohl als Tag des Abgangs).
Gentz an Frh. von Ottenfels und Frh. von Ottenfels aa
Gentz Briefe aus den Jahren 1823 — 1826 bei Prokesch-Osten a. a. 0.
Gentz an Sir A. Paget 17., 22. Dezember 1805, 8. Januar,
6. April 1806 15. November 1807 in The Paget Papers London 1896
t. II. (Im Register 17., 21. Dezember 1805, 8. Januar, 6. April 1806,
14. November 1807. Diese Briefe wie der an Addington waren schon
erwähnt in der Besprechung von Guglia, Fr. von Gentz von P. Wittichen
Deutsche Literaturzeitung 1901 Nr. 28.
Gentz an Friedrich Perthes in Perthes1 Leben an C. T. Perthes
5. "Aufl., leider alle undatiri Der erste I, S. 166 ist eine in Prag ge-
schriebene Antwort Gentz' auf ein Schreiben Perthes* vom November
1809, also Dezember 1809 oder Januar 1810 geschrieben; n, S. 179 f.
Brief Gentz' aus dem Jahre 1817; II, S. 218 Brief Gentz9 ans dem
Jahre 1820 oder 1821; Perthes an Gentz 1830 nach dem Juli
III, S. 313.
Gentz an Pitt Ende September 1805 („spät im September")
teilweise bei Sehlesier IV, S. 160. Im Register findet sich nur ein
Brief Gentz' an Pitt vom 17. Juni 1804. Dieser ist, ebenso wie
•ein Brief Gentz9 an Pitt vom 17. August 1805 mitgeteilt von P.
Wittichen, Preussische Jahrbücher v. HO S. 475. und 477.
Der Briefwechsel Gentz-Prokesch in: Aus dem Nachlasse des
Grafen Prokesch-Osten L
L. von Bänke an Gentz, sieben Briefe aus den Jahren 1828
—1830. Mitget. von P. Wittichen, Hist. Zeitschrift 93 (N. F. 57)
S. 76 ff. Die Antworten Gentz1 werden von mir demnächst in der*
selben Zeitschrift veröffentlicht
Zur Gentz-Bibliograpbie. g9<J
Gentz an Schiller 21. September 1803 bei Hofftaeieter, Schil-
lers Leben. Stuttgart 1842 t. V, 138. (Im Register verzeichnet).
Graf Philipp Stadion an Gentz Oktober 1802 bei Schlesier
V, S. 21 f.; vier Briefe Gentz' an Stadion a. d. J. 1802 in: Bei-
trägen zur N.' Gesch. österr.'s Sepi 1906. Die Briefe bei Klinkowström
14 ff. (Eircheisen p. 153) sind natürlich auch an Philipp St.
Gentz an Stadion 31. März, 20. April. 1807. teilw. bei Guglia
«. a, 0. S. 209 f.
Madm. de Stael an Gentz 18. März 1812 Inhaltlich bei
Pingaud, Bernadotte, Napoleon et les Bourbons S. 188.
Der Ende März datirte Brief Gentz' an Lord Stanhope bei
Schlesier V, 146 f. ist vom 7. April 1828.
Der Brief Gentz1 an Dr. Wendel vom 8. Aug. 1808 ist auch
gedruckt in Schmidts Zeitschrift für Geschichtswissenschaft I. Unge-
<lmcktes Schreiben Fr. von Gentz an den Redakteur des Nürnberger
Korrespondenten mitgeteilt vonSeebode. Dort auch Wendel's Antwort
an Gentz 16. August 1808.
Gentz an Vansittart Anfang 1813 Fragment mitget von A.
Foumier, Österreichische Rundschau t VIII, Heft 98, 99. S. 238.
Gentz an Johann von Wessenberg 18 Briefe aus den Jahren
1813, 1815 (dazu ein Fragment in der Einleitung S. 242), 1816, 1819.
Ebenda Heft 98—105.
Gentz an Johann von Wessenberg, 1. Mai, 26. November
1831; 17. März, 24. April 1832. Mitgeteilt von A. Foumier, Gentz
iontra Metternich, Deutsche Revue, Oktober 1906 S. 104 ff.
Gentz an den österreichischen General Grafen von *** (über den
Zustand der orientalischen Frage) Wien 22. Februar 1829 in der
Nationalzeitung 1854 Nr. 193.
Briefe Gentz' an? 27. November, 5. Dezember 1808 teilweise
bei Schmidt-Weissenfels I, 293 f. Oktober 1829 bei Prokesch-Osten
*. a. 0. S. 193 ff.
Ungedruckte Briefe Gentz' an verschiedene Frauen sind in Guglia,
Fr. von Gentz S. 11 ff. benützt und mitgeteilt.
Zu IV. Biographisches.
Friedrich von Gentz von Dr. Grattenauer („ Jugendfreund
•des Verstorbenen*) Schlesische Provinzialblätter Juli 1832.
Als Manuskript gedruckt und in den Bibliotheken zu Freiburg i. B.
Berlin (kgl. Bibl.) und in der Wessenberg'schen Büchersammlung zu
Eonstanz vorhanden, ist die kleine Schrift Frederic de Gentz,
«ine 1. et a., deren Verfasser J. von Wessenberg ist. Sie wird von
44*
£92 Kleine Mitteilungen.
i
mir mit Zuf&gung handschriftlicher Verbesserungen und Erweiterungen
demnächst in dieser Zeitschrift neu veröffentlicht werden.
In dem Artikel tDer Protestantismus und die Romantik4 Hallische
Jahbücher 1840 handelt Nr. 63 und 64 von tFr. v. Gentz«.
„Friedrich von Gentz als Journalist, Publizist und im aktiven
Staatsdienst" von Friedr. Steinmann im Journal Minerva, Jahrgang
1845 März, April, Mai
Artikel 9 Gentz* in Brockhaus Konversationslexikon 3. Auflage-.
&ach Haym a. a. 0. S. 336 Note von Woltmann verfasst.
C. Th. Perthes, Politische Zustände und Personen in Deutsch-
land zur Zeit der französischen Revolution 1869 t. II, Buch V.
Artikel: Gentz in Wageners Staats- u. Gesellschaftslexikon 1859 fit
Artikel: Gentz. in: Bosch er9 8 Geschichte der Nationalökonomie
(1874) 8t 756 ff.
Artikel vGentz 17. März 1880* in: L, v. Ranke, Zur eigenen
Lebensgeschichte. Vgl. ebenda S. 48, 66, 181 und Deutsche Revue
XX, 3 Äusserungen Ranke's über seine Besuche bei Gentz in Wien.
Edinburgh Review 117 (1863) 42 ff. Artikel: Diaries of F.
yon Gentz. Erneut gedruckt und erweitert in A. Hay ward's Biogr.
and Critical Essays, London 1873 new series I, 71.
(E. Guglia) Fr. v. Gentz. Grenzboten 1887 S.. 57 ff. und 159 £
Derselbe, Fr. von Gentz9 Wandlungen in der Orientfrage
Zeitschrift £ A. Gesch, I, (1884) S. 458 ff
Ottokar Lorenz, Staatsmänner und Geschichtschreiber. Berlin
1896 S. 81 ff. Metternich und Gentz.
Ungewöhnliche Sorglosigkeit zeigt Lippert, Artikel: Gents
in: Handwörterbuch d. Staatswissenschaften 2. Aufl. 1900.
Paul Wittichen, Friedrich Gentz und Preussen vor der
Beform, Forsch, z. brand. und preusa. Gesch. XVIII, 1.
Derselbe, Zur inneren Geschichte Preussens während der fran-
zösischen Revolution. Gentz und Humboldt. Ebenda XIX, 2.
H. Ulmann, Eine Denkschrift von Gentz aus dem Juni 1813
Neue Jahrbücher für das klassische Altertum Bd. 41, 1903, S. 497 ff
Die Urteile der Nesselrodes über Gentz finden sich in t II
(nicht III) der Lettres et papiers.
Von zeitgenössischen Quellen und Urteilen über Gentz führe ich
noch an, ohne dabei irgendwie Vollständigkeit anzustreben:
1. W. von Humboldt über Gentz a) in: Wilh. und Karolinen
yon Humboldt in ihren Briefen I her. von A. von Sydow, b) bei Leitz-
jnapn, Briefwechsel ^zwischen Schiller und W. v. Humboldt, c) bei
Zur Gentz-Bibliographie. 693
Bratraneck a. a. 0., d) über die Freundschaft der Humboldt's mit Gentfy
Tgl. noch Leitzmann, zn B. Haym's Gedächtnis Anhang S. 123 ff
2. Aus KarlvonNostiz1 Leben und Briefwechsel. 1848 (Berliner
Zeit Gentz' und später).
3. Bemains of Mrs. B. Trench, London 1862 (Gentz im
Jahre 1800).
4. v. Bissing, Leben der Dichterin A. von Helyig. 1889.
5. Wassiltschikow, Le eomte Andrä Basumoffski. Halld
1893 t. II, 87 ff (Gentz 1804).
6. 0. F. Walzel, Fr. Schlegel's Briefe an A. W. SchlegeL
7. Sbornik t. 82, S. 330 ff. (Czartoryski über Gentz 1806)1
8. Marianne von Eybenberg über Gentz (1802— 1810) in
Schriften der Goethe-Gesellschaft 18. Goethe in Österreich II.
• 9. Leitzmann, Briefwechsel- Karolinens von Humboldt mit Bahel
und Yarnhagen. (Sehr wichtig für das Jahr 1813. Urteile Karolinens
and Bahels über Gentz).
10. Gräfin Elise Bernstorff I, 167 u. 179 (Wiener Kongress).
Für die spätere Zeit:
1. The life of B. Owen I, 182 ff (Gentz 1818).
2. Grillparze r's bissige Urteile über Gentz. Ges. Werke
(Cotta) Bd. 19, S. 115. Bd. 14, S. 99, 150 ff 160 ff
3. Stratfort Canning 'über Gentz in St. Lane Poole, Life
of St. Canning I, 347 ff. (Gentz 1824).
Über ungedruckte Materialien zu einer Gentzbiographie, vgl. P.
Wittichen in Nachrichten der kgl. Gesellschaft der Wissenschaften zu
Göttingen 1902, Heft 2.
Auch dieser Nachtrag in Verbindung mit Kircheisen's Gentz-
bibliographie darf durchaus nicht den Anspruch der Vollständigkeit
erheben. Er mag wohl aber lehren, dass nur bei intimer Kenntnis
des Lebens Gentz1 und durch systematisches Arbeiten die recht schwie-
rige und mühsame Aufgabe einer Gentzbibliographie zu lösen wäre.
Der Verfasser dieses Nachtrages ist es dem Andenken seines ver-
storbenen Bruders schuldig, hier ausdrücklich zu betonen, dass er einen
beträchtlichen Teil seiner Kenntnis von Gentz9 Leben und Wirken
den mit Unterstützung der Wedekindstiftung in Göttingen unter-
nommenen Vorarbeiten Paul Wittichens verdankt Ihm dankt er
besonders die Anregung zur erneuten Durchforschung der Allgem.
Lit.-Zeitung, die Kenntnis entlegenerer Quellen, wie der aus der eng-
694 Kleine Mxtteüeagen«
fischen Literatur, and vor Allem die aus tuigedruekten Akten ge-
schöpften Beweisstellen für Datirungen b. s. w.
Jedem, der sich mit Gentz beschäftigt, wird wohl beim Durch-
blättern der Bibliographie der Wunsch aufsteigen, es mochte sunt
mindesten eine Sammlung der vollständig vergriffenen und zum Teil
schwer zu erhaltenden Schriften Gentz9 ermöglicht werden. Mae
Sammlung der Briefe und Denkschriften Gentz', deren noch eine
grosse Anzahl der Veröffentlichung und eine fast ebenso grosse der
Auffindung harren, könnte sich an diese erste notwendige Sammlung
erst in spitererZeit anschliessend Es wäre zu wünschen, dass zu dem
ersten Teil dieser Aufgabe vor allem die verdienstliche Zusammen-
stellung der Schriften Gentz' in Kircheisen's Bibliographie die An-
regung gäbe.
Freiburg i B. Friedrich Carl Wittichen.
Nachtrag :
Gentz an Hauenschild (österreichischer Generalkonsul in
Kurfo) g. März 1825 bei Prokesch-Osten, Geschichte des Abfalle der
Griechen IV, S, 139 ff
Gentz an von Hennings 16. Februar, 9. März 1799 miigei
von Mendelssohn-Bartholdy in Zeitschr. für preusaische Geschichte und
Landeskunde V, S. 290 ff.
Gentz an W. von Humboldt 16. August 1813 Fragment bei
Oncken, Österreich und Preussen im Befreiungskriege II, S. 373 1
Gentz an Stadion 8. Dezember 1806 Fragment bei H. Dörries,
Fr. v. Gentz1 Journal .... als Quelle preussischer Geschichte i J.
1805/6. Greifswalder Diss. 1906. Beilage 1.
Literatur.
Theodor Lind n er, Weltgeschichte seit der Völkerwanderung, III.
nnd IV. Bd. Stuttgart und Berlin 1903—1905. J. G. Cotta'sche
Buchhandlung Nachfolger.
Wilhelm Assmanns Geschichte des Mittelalters. Dritte neu-
bearbeitete Auflage herausgegeben von Prof. Dr. L. Viereck. 3. Abt.
2. Lieferung, Braunschweig 1906. Friedr. Vieweg & Sohn.
Georg Webers Lehr- und Handbuch der Weltgeschichte,
21. Auflage unter Mitwirkung von Prot Dr. R. Friedrich, Prof. Dr.
B. Lehmann, Prof. F. Moldenhauer und Prof. Dr. B. Schwabe, voll-
ständig neubearbeitet von Prof. Dr. A. Baldamus 1. u. 4. Bd. Leipzig,
W. Engelmann.
Auch diesmal mögen so wie früher die drei vorliegenden Werke unter
einem besprochen werden, so verschieden sie ihrer Anlage, ihrer Richtung
und ihrem Werte nach sind. Die vortrefflichen Seiten der Lindner'schen
Weltgeschichte wurden bereits, soweit die beiden ersten Bände in Betracht
kommen, erörtert. Die beiden vorliegenden erfüllen die Hoffnungen, die
durch die ersten hervorgerufen wurden, in vollstem Masse. Was hier
dargestellt wird, ist wirklich Weltgeschichte, die bei aller Bedeutung, die
sie der politischen Geschichte zuweist, auch dem wirtschaftlichen Leben und
der Wissenschaft und Kunst gerecht wird. Der dritte Band schildert das
Wesen und die Bedeutung, die Ausgestaltung und den schliesslichen Nieder-
gang der päpstlichen Weltherrschaft und fuhrt unter diesen obersten
Gesichtepunkten die historischen Erscheinungen in guter, stofflicher Gruppi-
rung vor. Das Ganze wird in drei Bücher: Der Kampf der letzten Staufer
mit dem Papsttum, die abendländische Kultur im 13. Jahrhundert und
der Niedergang der politischen Macht der Päpste und die europäischen
Staaten, jedes Buch in eine Anzahl von Kapiteln wohl gegliedert In der
Hauptsache ist es der Stoff, den ich in meiner Geschichte des späteren
696 Literatur.
Mittelalters behandelt habe. Brachte es der Zweck meines Baches als
Handbuches mit sich, dass es den Gegenstand in enzyklopädischer and in
gewissem Sinne dogmatischer Weise zum Vortrag brachte, so war diese
Weltgeschichte an solche Fesseln nicht gekettet, was ihr ausserordent-
lich zugute kam: die Zusammenhange können in diesem Falle genauer
ineinanderschliessen, die Erzählung kann eine freiere und dabei wieder
eine abgerundetere sein, um so mehr als sie nicht wie eine von enzyklo-
pädischen Gesichtspunkten ausgehende Darstellung verschiedenartige, oft
ganz entgegengesetzte Auffassungen berücksichtigen, annehmen oder zurück-
weisen mus8. Im ersten der drei Bücher des dritten Bandes schildert
Lindner die Reichsordnungen Friedrichs IL, dessen Kampf mit dem Papst-
tum und den Ausgang der Staufer. Die Charakteristiken, die wir hier
finden, sind sachlich genau und formell ansprechend, so die Innozenz1 HL
Friedrichs II. u. s. w.9 nur mit der Innozenz1 IV. könnte ich mich weniger
einverstanden erklären, wenn ja auch hier gesagt wird, wie diese Politik
enden musste: »Dieser Papst war der erste von denen, die durch Miss-
brauch ihrer Gewalt zu Verderbern des Papsttums wurden.4 Ohne durch
viele Einzelheiten zu ermüden, ist das Wesen der Politik Friedrichs IL,
sind seine Ziele und die Mittel, sie zu erreichen, scharf gezeichnet. Das
zweite Buch gibt eine ansprechende Ansicht von der abendländischen Kultur
im Zeitalter der letzten Staufer. Es darf hier auf die treffliehen Aus-
führungen über die Allmacht der Kirche, die Widerstände, die sie zu be-
siegen hatte, auf die wirtschaftliche Entwicklung und die Kolonisation und
Hanse hingewiesen werden. Der beste unter diesen Abschnitten ist der,
welcher die Besiedlung des deutschen Ostens und die Anfange der Hanse
darstellt. Das dritte Buch ist mit einer Betrachtung des Überganges der
Vorherrschaft in Europa auf Frankreich, deren Motive und Wesenheit ein-
geleitet. Mit Recht wird da auf die grosse Bedeutung Ludwigs IX. hinge-
wiesen; auch die Überspannnung der päpstlichen. Machtansprüche durch
Bonifaz VIII. und ihre Folgen — jetzt sind ja über Bonifaz VIII. noch
einige neue Arbeiten erschienen, die seine Persönlichkeit in eine schärfere
Beleuchtung rücken — sind gut erörtert und die Charakteristik Philipps
des Schönen verdient alles Lob. Vielleicht wäre bei der Schilderung der
kläglichen Abhängigkeit des Papsttums von der französischen Krone auf
die Tatsache und die Motive hinzuweisen gewesen, aus denen die Päpste
trotzdem keinen ihrer politischen Machtansprüche aufgaben. Aus der Dar-
stellung der deutschen Geschichte kennt man den trefflichen Kenner der
ganzen einschlägigen Periode heraus, und es mag daher ein blosser Hin-
weis auf diese Tatsache genügen : auch die kleineren einschlägigen Arbeiten
auf diesem Gebiet sind hier sorgsam verwertet. Die Beurteilung mancher
Tatsachen ist hier eine andere als man sie in den landläufigen Büchern
findet, aber sie hält in den meisten Fällen eingehender Prüfung stand,
wie z. B. die über die Stellung Ottokars zu Rudolf, die Beurteilung
Karls IV. u. a. Manches, wie z, B. die Revindikationsideen am Prager Hofe
wird man vermissen, bei anderem wie z. B. bei der angeblichen Initiative
der Pfemyslidin Elisabeth in Bezug auf die Erhebung der Lützelburger
in Böhmen oder bei den Anfangen Wiclifs anderer Meinung sein. Sehr
richtig ist, was (S. 534 — 535) über die Taboriten bemerkt wird: ihre
Lehre ist der reine Wiclifismus. Alles in Allem enthält der dritte Band
Literatur. 697
«ine treffliche Darstellung der Geschichte der abendländischen Welt und
ihrer Kultur im späteren Mittelalter.
Der vierte Band wendet sich zunächst wieder dem Oriente zu, dessen
-Geschichte das erste der drei Bücher, die er enthält, gewidmet ist, während
das. zweite die Geschichte der europäischen Staaten beim ausgehenden
Mittelalter, das dritte dessen Zersetzung, das vierte die deutsche Refor-
mation und das fünfte die ersten Entdeckungen behandelt. Im ersten
werden die Motive, die zum Untergang des griechischen Reiches und zur
Erhebung der Türkenmacht geführt haben, in lichtvoller Weise auseinander*
gesetzt, wobei auch der neu erstehenden rumänischen Staat engebilde ge-
dacht wird. Darüber gibt jetzt das Buch von Jorga die besten Aus-
künfte. Ich würde in das zu diesem Buch gehörige Literaturverzeichnis
die Bücher von A. Müller, Der Islam im Morgen- und Abendland (neben
Schiemann eines der besten Bücher der Sammlung Oncken) und Krum-
bacher, Gesch. der byz. Literatur aufgenommen haben. Bei aller Knapp-
heit gut und übersichtlich ist des türkischen Staates Wachstum, Grösse
und Verfall nach allen Seiten hin dargestellt, und die Worte des
Verf., die zum Schlüsse noch den alten grossen Kulturen des Orientes ge-
widmet sind, bilden einen vorzüglichen Übergang zur Geschichte der euro-
päischen Staaten, die nunmehr das ganze Feld einnehmen. In systemati-
scher Weise wird zunächst die der italienischen bis in die Zeiten darge-
stellt, die uns seinerzeit Bänke in seiner eigenartigen Weise geboten hat,
-daran schliesst sich die aus spröderem Material erwachsene Geschichte der
Verfassung und der Zustände des deutschen Reiches unter Friedrich HL,
die deutschen Fürstenhäuser und die Reichsreform unter Maximilian; den
Abschnitten über Skandinavien, die Hanse und den deutschen Orden, Un-
garn, Böhmen und Polen, Burgund und die Schweiz folgen jene über die
Ausbildung von Frankreich, England und den iberischen Staaten zu moder-
nen Staatsgebilden, womit dann in ganz sachlicher Weise der Übergang
zum dritten Buche »die Zersetzung des Mittelalters4 gegeben ist. Ohne auf
Einzelheiten einzugehen, sei bemerkt, dass auch die Ausführungen in den
genannten Abschnitten meistens sehr sorgsame und ansprechende sind
z. B. der Nepotismus in Rom, die Charakteristiken eines Savonarola, Julius' II.,
Maximilians, desgleichen jene, die den Übergang zur Neuzeit bilden: das
wirtschaftliche Leben am Ausgang der Mittelalters, der Humanismus, die
Renaissance in Italien und die neue Geistesrichtung in Deutschland. Das
letztgenannte Kapitel, das in meinem eigenen Buche zu kurz ausgefallen
ist, leitet mit dem über die kirchlichen und religiösen Zustände in das vierte
Buch hinüber, das in vier Abschnitten die Genesis und den Verlauf der
deutschen Reformation bis zu dem gut gewählten Markstein des Augs-
burger Religionsfriedens erzählt. Gibt es auch hier einen und den anderen
Punkt (wie z. B. in dem, was über die Wiedertäufer gesagt wird) der uns
weniger richtig zu sein scheint, so wird man doch in den meisten der
Darstellung des Verf. gern folgen. Auch hier fehlt es nicht an trefflichen
Situationsbildern und Charakteristiken, wie z. B. die von Moritz von Sachsen.
Die Bedeutung des Religionsfriedens von Augsburg, dieses durchaus un-
vollkommenen Friedens, wird in zutreffenden Worten dargelegt. Mit einem
Rückblick auf Luther und Melanchthon und ihr Werk scbliessen die inhalts-
reichen Kapitel über die deutsche Reformation. Ihnen folgen die über die
698 Literatur.
Entdeckung Amerikas und die Auffindung des Seeweges nach Indien. Die
ganze Entwicklung liegt sehr durchsichtig vor uns: das Wesen der alt-
amerikanischen Kulturen und die wirtschaftliche Bedeutung der gemachten
Entdeckungen wird — letzteres vielleicht etwas zu knapp — dargelegt.
Beide Bände enthalten Literaturangaben zu den einzelnen Abschnitten, in
die begreiflicher Weise nur das Wichtigste aufgenommen wurde. In beiden
Bänden findet die deutsche Geschichte eine besondere Berücksichtigung,
»weil in diesen Zeiten die verfassungsmässigen und territorialen Bildungen
für lange Zeit zu einem gewissen Abschlüsse kommen, so dass sie in dem
folgenden Bänden nicht mehr eingehend berührt zu werden brauchen*.
Im Zusammenhang mit dem schönen Werke mag noch auf die interessanten
Ausfährungen in Lindners Rektoratsrede hingewiesen werden1).
Von Assmanns Geschichte des Mittelalters liegt nun mit der zweiten
Lieferung die dritte Abteilung des ganzen Werkes, enthaltend die beiden
letzten Jahrhunderte der deutschen, Schweizer und der Geschichte Italiens
vollendet vor. Von den 390 Seiten der ersten ist der Band in der drittem
Auflage auf 1000 Seiten angewachsen, hat demnach einen Umfang erreicht,
bei dem es zweifelhaft ist, ob die von dem Verf. beabsichtigten Ziele damit
erreicht werden können und ob es nicht angezeigt sein wird, in den näch-
sten Bearbeitungen statt einer Vermehrung eine Verringerung der Seiten-
zahl eintreten zu lassen. Die Anlage ist im Wesentlichen dieselbe ge-
blieben, wiewohl man immer am besten tun wird, die Schweiz als einen
integrirenden Bestandteil des deutschen Reiches in die deutsche Geschichte
einzubeziehen ; man wird dabei vermeiden, bereits Gesagtes wieder vor-
zubringen oder bei Früherem auf das Spätere zu verweisen. Was aber die
Hauptsache ist : bei einer derartigen Behandlungsweise der Geschichte gehen
die allgemeinen Gesichtspunkte, mit denen eine Weltgeschichte zu operiren
hat, völlig verloren. Daran ist bei diesem Werke nun nichts zu ändern:
das liegt an der einst beliebten Methode, die Geschichte der Staaten und
Völker nach Gesichtspunkten — man möchte sie geographische nennen
— abzuhandeln, statt nach den grossen Ideen, von denen die jeweiligen
Zeiträume beherrscht sind. Sehen wir von diesen prinzipiellen Ver-
schiedenheiten ab, so kann man ja von der neuen Bearbeitung des
Buches, in die sich Fischer, Scheppig und Viereck geteilt haben, nur
das beste sagen. Die Arbeit ist eine durchaus wissenschaftliche, die neuere
Literatur ist gut und in umfassender Weise benutzt, es fehlt auch nicht
an streng wissenschaftlichen Exkursen, wie es z. B. der über die Be-
freiungssage ist, den man freilich lieber in die Noten oder in den Anhang
verlegt sehen möchte. Auch die stoffliche Gliederung ist eine gute. Ein-
zelne Irrtümer wie das Datum der Schlacht von Näfels laufen mitunter.
Der weitaus grössere Teil der Lieferung ist der Geschichte Italiens ge-
widmet, die man in ähnlicher Weise wie die der Schweiz in die allgemeine
Deutsche eingeschoben wissen möchte, in der Weise wie z. B. Werunsky
es für einen Zeitraum von 30 Jahren getan hat. Indem die Geschichte
der einzelnen Staaten Italiens: Venedigs, Genuas, Mailands, der kleineren
Staaten Italiens, Florenz', Pisas, Luccas und Sienas, des Kirchenstaates^
!) Allgemeingesthichtliche Entwicklung. Stuttgart und Berlin 1904, J. G«
Cotta'Bche Buchhandlung Nachfolger.
Literatur. 699
Neapels, Siziliens, Sardiniens und Korsikas abgehandelt wird, kann es auch
hier nicht an Wiederholungen fehlen und müssen Zeiten und Verhältnisse
tarübrt werden, die mit denen der letzten zwei Jahrhunderte des Mittel-
alters wenig gemein haben. Dahin gehört die ganze ältere Geschichte von
Venedig u. a. Die ganze Sache würde dann gerechtfertigt sein, wenn der
Titel des ganzen Werkes nicht lauten würde: Geschichte des Mittelalters
sondern Staatengeschichte im Mittelalter oder des Mittelalters. Was die
Einzelgeschichten Italiens betrifft, so sind auch diese durchaus quellen*
massig und streng wissenschaftlich mit sorgsamer Berücksichtigung der
neueren Literatur dargestellt. Es fehlt auch hier nicht an guten Literatur»
vermerken und kritischen Anmerkungen. Dem ganzen Bande ist ein zwar
nicht vollständiges aber immerhin das Wichtigste enthaltendes Literatur-
verzeichnis beigegeben. Für das Studium der mittelalterlichen Geschichte
Deutschlands, d^r Schweiz und Italiens wird das Buch sicherlich auch in
der neuen Auflage gute Dienste leisten.
Da auch über die Anlage des Weberschen Lehr- und Handbuches die
wesentlichen Momente schon früher herausgehoben wurden, können wir
uns bei der Anzeige der beiden vorliegenden Bände, von denen der eine
die Geschichte des Altertums, der andere die neueste Zeit umfasst, kurz
fassen. Wie wohl bei der Neubearbeitung mehrere Kräfte zusammen-
gewirkt haben, ist sie doch durchaus einheitlich gehalten. In sachlicher
Beziehung steht die Darstellung im ersten Bande, der die Geschichte der
morgenländischen Völker, der Griechen und Römer enthält, auf dem Stand*
punkt der neuesten Forschung, deren Ergebnisse auf den einzelnen Ge-
bieten gut verwertet bind. In formeller Beziehung könnte man die
Gliederung des Stoffes im ersten Buch beanständen ; hier wäre eine solche
erwünschter, welche die ethnographischen Zusammenhänge mehr berück-
sichtigt.
Der vierte Band enthält neun Bücher: l. Die französische Revolu-
tion und die Neugestaltung Europas, 2. Literatur und Kunst Europas im
Zeichen der Romantik, 3. Europa von der Stiftung der Heiligen Allianz
bis zur Julirevolution, 4. Von der Julirevolution bis zur Februarrevolution,
•6. Von der Februarrevolution bis zum Jahre 1863, 6. Die Gründung des
neuen deutschen Reiches und die Vollendung der italienischen Einheit,
7. Literatur und Wissenschaft Deutschlands im 19. Jahrhundert (ausser
der romantischen und modernen Literatur), 8. Europa unter dem Einfluss
der Friedenspolitik Kaiser Wilhelms I. und Bismarcks und 9. Die Zeit der
neuen Weltpolitik und Weltwirtschaft. Im Allgemeinen wird man gegen die
Gliederung nichts einzuwenden haben; nur bei dem sechsten Buche wäre
es zweckmässiger gewesen, es mit dem Beginn der italienischen Einheit
also 1859 oder mit dem Eintritt der neuen Ära in Preussen beginnen zu
lassen, denn was, um nur einen Fall herauszuheben, am Ende des fünften
Kapitels vom. fünften Buche erzählt wird, besonders § 221, gehört un-
streitig schon zum sechsten Buche. Als einen zweiten Fehler möchte ich
hervorheben, dass im Gegensatz zu anderen Gegenständen die Abschnitte über
Literatur und Kunst eine übermässig breite Behandlung erfahren haben.
Hier konnten manche Namen ohne Beeinträchtigung der Sache selbst hin-
weggelassen werden, Namen, die entweder mit Recht vergessen sind, oder
deren Bedeutung bis zur Stunde, wie z. B. die eines J. J. David, R. Kralik,
700 Literatur.
E. Lothar u. a. noch eine problematische ist. Auch da wo Namen ge-
nannt werden, die wir nicht vermissen möchten, wird in der Bewertung
mitunter fehlgegriffen. Wenn es z. B. von Ottokar Lorenz heisst, daas er
der Begründer der österreichischen Geschichtsschreibung ist, so hatte sicher
Lorenz selbst diese Überwertung seiner historiographi sehen Tätigkeit von
sich abgelehnt. Es sind ja auch in Wirklichkeit mehr die allgemeinsten
historischen Probleme oder die deutschen Verhältnisse gewesen, die
diesen Geschichtsschreiber mehr beschäftigt haben, als die österreichischen*
Wir haben hier mit Absicht österreichische Namen genannt, weil wir noch
anfügen möchten, dass die Partien der österreichischen Geschichte über-»
iiaupt nicht mit der wünschenswerten Sorgfalt abgefasst sind. Hiefnr
mögen nur einige Beispiele angeführt werden. Es wird z. B. S. 680, wo
sich übrigens auch Bemerkungen über die Genesis. des Krachs von 1873
finden, die nicht genau sind, Fürst Adolf Auersperg, „Der Bruder des
Dichters« genannt, der bekanntlich einer anderen Linie des Hauses an-
gehörte. Ebensowenig kann man S. 682 Dr. Karl Giskra »den Führer
der Verfassungspartei« nennen. Der Pairsschübe gab es mehrere für den
cbendort bezeichneten Zweck der Umwandlung des verfassungstreuen
Herrenhauses. Durch die Herabsetzung des Wahlzensus sollte nicht,
wie ebenfalls auf dieser Seite angegeben wird, die sozialistische Ar-
beiterwelt gegen das deutsche Bürgertum aufgeboten werden; vielmehr
handelte es sich um jene Gruppen des kleinen Mannes, aus denen sich
heute die christlich- soziale Partei zusammensetzt. Einen »österreichischen
Schul verein4 der dort genannt wird, gab es weder 1880 noch später,
wohl aber wirkt in Österreich verdienstlich seit dieser Zeit der deutsehe
Schulverein, nach dessen Vorgang auch die anderen Nationalitäten ihre
Vereinigungen geschaffen haben und auch ein katholischer Schul verein
entstanden ist. Auch müsste dort gesagt werden, auf welchem Boden
dieser deutsche Schulverein zu wirken hat. Das sind genug Fehler auf
dem Raum einer halben Seite. Nicht viel besser steht es um das, was
S. 764 über die österreichische Geschichte vorgetragen wird. Zunächst
ist es falsch zu sagen, dass Badeni eine Sprachenverordnung erliess, die
in rein deutschen Gegenden die tschechische Amtssprache vorschrieb. Hier
war zu sagen: für Böhmen und Mähren eine Sprachenverordnung vor*
schrieb. Auch die Beziehungen der christlich-sozialen Partei zu Badeni
erscheinen hier in falschem Licht; ebenso ist es unrichtig zu sagen, dass
die Ministerien Clary und Körber unter den Folgen der Sprachenverord-
nungen (richtiger unter den Folgen der Aufhebung der Sprachenverord-
nungen) zu leiden hatten u. s. w. Fehlen auch sonst nicht irrige Angaben,
wie es z. B. S. 686 nicht Boris sondern Loiis Melikow zu lauten hat,
so sind sie doch weniger zahlreich als in den erstgenannten Partien. Hier
wird eine bessernde Hand noch manches zu tun haben.
Graz. J. Losertb,
Literatur. 701
Kichard Scholz, Die Publizistik zur Zeit Philipp»
des Schönen und Bonifaz' VIII. Ein Beitrag zur Geschichte der
politischen Anschauungen des Mittelalters. (Kirchenrechtliche Ab-
handlungen, hg. von Ulrich Stutz, Heft 6—8). Stuttgart, F. Enke,
1903. XIV und 528 S.
Die Streitschriften aus der Zeit Bonifaz* VIII. und Philipps IV. sind
nicht minder wie die, welche der Kampf Kaiser Ludwigs d, B. mit der
Kurie hervorgerufen hat, zum grössten in Teil ungenügenden Drucken
«erstreut, manches ist überhaupt noch unveröffentlicht. Es fehlte ferner
bis vor kurzem an einem Werke, das, in gleicher Weise wie das Buch
Biezlers über die publizistische Literatur vornehmlich der Zeit K. Ludwigs,
die Fragen nach der Entstehung jener älteren Traktate, nach ihren Bezie-r
hungen zu einander, zu den Äusserungen früherer und späterer Zeit im
Zusammenhange behandelt und durch klare, analysirende und vergleichende
Darlegung des Inhalts uns das politische Denken der Zeit erschlossen
hätte. Abhilfe brachten hier zur Teil schon die schönen »Funde und For-
schungen« Heinrich Finke's (»Aus den Tagen Bonifaz' VIII, Münster
1902. S. 159 — 186), eine umfassende Darstellung besitzen wir nun in dem
— übrigens geraume Zeit vor Erscheinen des Finkeschen Buches begon-
nenen — Werke von Richard Scholz.
Er hat seine Hauptaufgabe darin gesehen, »den Inhalt der Streit-
schriften erschöpfender und systematischer durzustellen, als das bisher ge-
schehen war, um die Verbindungen zwischen der Ideenbewegung dieser
und der folgenden Perioden klarer erkennen zu können« (S. VI.). Un-
zweifelhaft sind einem tieferen Verständnis der Schriften etwa des Marsi-
liu8 von Padua oder des Wilhelm von Okkam, welche vielleicht in höherem
Masse, als man bisher annahm, nur geniale Zusammenfassungen bereits
früher gebildeter und geäusserter Gedanken geben, erst jetzt die Wege:
gebahnt (s. a. Seh. S. 452 ff.). Ferner ist z. B. Dantes Monarchia als-
eine unmittelbare Reaktion gegen die kurialistische Literatur ums Jahr
1300 aufzufassen (S. 290 f.). Schon Riezler hat daher in seinem oben
angeführten Buche lebhaft bedauert, auf die ältere Literatur aus Mangel
an Hilfsmitteln nicht eingeben zu können. Für die von den Monumenta
Germania© in die Wege geleitete Ausgabe der Streitschriften aus der Zeit
JL Ludwigs wird das Werk von Seh. — nicht minder wie die noch zu
erwartenden Arbeiten Hermann Grauerts über jene ältere Publizistik —
die wertvollsten Dienste leisten
Seh. behandelt zunächst die Kurialisten, welche lehren, dass der Papst
Herr sei über Geistlches und Weltliches; auf sie komme ich gleich noch
zurück. Dann folgt »die pligarchische Opposition im Kardinalskolleg4.
In der Bewertung des Jean le Moine schliesst Seh. sich dabei den Aus-
führungen Finke's a. a. 0. S. 126 ff., bes. S. 135 ff. an, wonach der
Kardinal wohl als ein Verteidiger der hergebrachten Rechte des heiligen
Kollegs, doch nicht, wie Souchon und Sägmüller meinten, als ein »Vertreter
der Idee des konstitutionellen Papsttums4 anzusehen ist. Eher könnte
diese Bezeichnung auf die Kardinäle vom Hause Colonna passen, die gleich-
falls ihre Ideen in Traktaten (S. 1 9 8 — 2 0 7) niedergelegt haben« Der konziliaro
702 Uteratw.
Gedanke wird hier freilich abgelehnt und an der Alleingewalt der Kurie,
d. h. des Papstes und der Kardinäle, festgehalten. Wie die Colonna ist
auch Guilelmus Duranti (»Die aristokratische Reaktion des gallikanischen
Episkopats* S. 208 — 223) äusserst kirchlich gesinnt; er tritt aber der auf
das neuere Dekretalenrecht gegründeten päpstlichen Alleinherrschaft ent-
gegen und fordert, gestützt auf ältere kirchenrechtliche Zeugnisse, eine
Einschränkung desselben zugunsten der Mitregierung des Generalkonzils.
Auch in den Schriften endlich der königlichen Partei (8. 224 — 443),
besonders in dem berühmten Traktat des Johann von Paris, findet sieh
der konziliare Gedanke. Andererseits wird hier aber das moralisch-religiöse
Gebiet streng gesondert rom weltlich- politischen und all diesen mehr oder
minder hierokratischen Lehren die »Anschauung vom mimsterium ab
Wesen der priesterlichen Gewalt4 entgegengesetzt; uneingeschränkt erscheint
daher die Bedeutung des Staates, dem im Gefolge des hl. Thomas bereits
auch die Gegner als eine selbständige, auf eigenem Rechtsprinzip beruhende
Gemeinschaft zu begreifen begonnen hatten.
Der ebenso übersichtlichen wie eindringenden Darstellungsweise des
Verfassers, welche die Eigenart und das Mass der Selbständigkeit jedes
Autors auf schönste hervortreten läsrft, kann nur vollste Anerkennung
gezollt werden; sie wurde ihr bereits von berufenster Seite zuteil (Vgl
Heinrich Finke in dieser Zeitschr. Bd. 26, S. 23). Was »die eigentlich
literarischen Fragen nach Verfassern, Abfassungszeit etc.« anlangt, so be-
kennt Seh., hier trotz Heranziehens der Handschriften meistens nur eine
unbefriedigende Antwort gefunden zu haben. Die sorgsame Arbeitsweise
des Verfassers bewährt sich aber auch dabei aufs beste. Als besonders
wertvoll erscheint mir die treffliche Sichtung und Gruppirung der Traktate
der königlichen Partei im vierten Abschnitt, dessen Umfang den der ersten
drei Teile übersteigt. Seh. zeigt hier, dass die »Quaestio in utramque
partem*, an deren Ansetzung zu 1364 — 80 durch Biezler bereits Schefler-
Boichorst und Finke (a. a. 0. S. 170, Anm, l) zweifelten, im Jahre 1302
entstanden ist; damals wurden auch die Quaestio >Bex paeificus« und das
Werk Johanns von Paris verfasst, die beide wohl die erstgenannte Schrift
benutzt haben. Diese drei Traktate sind — wie vielleicht auch Dantes
Monarchie (s. o.) --in unmittelbarem Gegensatze zu den kurz zuvor ver-
öffentlichten kurialisti8chen Schriften, den Werken des Aegidius Romanus,
gegen den Johannes1 Traktat seiner ganzen Anlage nach gerichtet ist,
des Jakob von Viterbo und des Heinrich von Cremona geschrieben.
Letzterer kam wahrscheinlich Februar 1302 im Dienste der Kurie mit der
Bulle Ausculta fili nach Paris; dabei wurden sowohl der Traktat des
Aegidius wie auch seine eigene Schrift »De potestate papae* den Franzosen
bekannt; diese bekam naturgemäss nun einen offiziösen Charakter, woraus
sich wohl die Berücksichtigung erklärt, welche das sonst nieht bedeutende
Werk bei den Zeitgenossen fand. Wie der erneute Angriff Bonifaz' VIII.
war also auch seine energische Abwehr durch das französische Königtum
von einer literarischen Bewegung begleitet. Die Verfasser der beiden
kurzen Quaestiones, Juristen, scheinen dem Legistenkreise, aus dem die
falsche Bulle Deum time hervorging, nicht ferngestanden zu haben; ihre
Schriften sollten den König zu energischem Handeln treiben; sie dienten
uer Vorbereitung jener Ständeversammlung im April 1302, Etwas jünger.
Literatur. 703
gelehrter, umfassender ist der philosophisch-theologische Traktat Johanns.
Seine Ideen dürften ans der Umgebung Nogarets stammen, der Anfang 1303
ans Ruder kam und hinausgehend über die bisher befolgte Politik den
Papst als Ketzer und Verbrecher vor ein Konzil stellen wollte. Die Not-
standstheorie spielt daher bei Johann eine grosse Bolle. Wilhelm von
Nogaret hat dann selber in einer eigenen Schrift dieser Lehre eine neue,
eigenartige Wendung gegeben, um die Tat von Anagni, die er als Privat-
mann unternahm, verteidigen zu können.
Die genannten drei Schriften behandeln die prinzipiellen und all-
gemeinen Fragen nach dem Ursprung und dem Verhältnis von Kirche und
Staat; gerade dies Verhältnis war ja von den Kurialisten in extremem Sinne
neu formulirt worden. Anders ist der Charakter der »Disputatio inter cleri-
cum et militem«, die, wie Seh. zeigt, ca. Ende 1296 verfasst ist1); e9 ist eine
Verteidigung der Ansprüche des Königtums an seine Landeskirche, keine
Erörterung der Souveränität des Papstes (Seh. 34 1). Gleicher Art und
derselben Zeit angehörig ist das Manifest »Antequam essent clerici«, dessen
Verfasserschaft Seh. dem Peter Flöte zuweist und nicht Dubois, der diese
Schrift ebensowenig wie eine der obengenannten verfasst haben kann;
weder hier noch da findet sich der eigenartige Stil des geistreichen Advo-
katen von Coutances. Dankbar sei der vorzüglichen, den Abschnitt be-
achliessenden Darlegung der Gedankenfülle dieses Mannes gedacht.
Ausführlicher möchte ich hier auf die kurialistische Publizistik eingehen.
Zu ihrer Würdigung hat Finke a. a. 0. sehr beachtenswerte Anregungen
gegeben. Seh. verhält sich ihnen gegenüber ablehnend ; er kommt dadurch
zu einer m. E. nicht ganz zutreffenden Bewertung dieses wichtigen Zweiges
der Literatur.
Beachtet worden waren die kurialistischen Schriften weit weniger als
die Traktate der anderen Parteien ; sie waren sämtlich, fast als die einzigen
unter allen, noch nicht gedruckt. Auf ein Werk des Heinrich von Cremona
und auf die dieser Zeit angehörenden Schriften Agostino Trionfos hat erst
Pinke hingewiesen. Unabhängig von ihm hatte sie auch schon Seh. ans Licht
gezogen- Von den vier Traktaten Trionfos ist einer bei Pinke, die andern sind
bei Seh. gedruckt Hier findet sich auch das Werk des Heinrich von Cremona
»De potestate papae* (S. a. Finke 166 ff.) und ein anderes (»Non ponant
laici os in coelum«), das Seh. ihm gleichfalls zuweist. Einen dritten
Traktat dieses merkwürdigen Juristen, dessen bedeutende politische Tätig-
keit im Dienste der Kurie erst Finke und Seh. in helleres Licht gerückt
*) Seh. schliesst aus einer, dem Traktat (Heinrichs von Cremona?) über
-die Bulle »Clericis laicos« folgenden, handschriftlichen Notiz, dass dieser und die
Dispntatio an der Kurie verfasst sind. Die Stelle lautet: Hie traetatns in curia
Romana dicitur factus et quid am aliiiR maior, qui intitulatur traetatus seu li-
bellus de clerico et milite, quem cito habebit, per premissa glossavit, et ipaia
habitis ordinabit responsiones contra hoc . . . (Scb. 339). Mit ,hoc« ist der
kurialistische Traktat gemeint. Für habebit und ordinabit hat Seh. wohl mit
Recht habebitis, ordinabitis vorgeschlagen; Irrtümer sind in der Hs. (e. den
Anhang bei Seh.) nicht selten. Für glossavit aber glossabitis setzen zu wollen,
-scheint mir gewagt und fuhrt auch zu keinem besseren Verständnis. M. E. ist
glossavit Prädikat zum Subjekt »quidam alius maior«, per premissa bezieht sich
auf den Inhalt des anderen Traktats. Dadurch würde Sch.'s Folgerung z. T.
hinfällig; es kommt aber, wie mir scheint, erst so ein klarer Sinn in die Stelle.
704 Literatur.
haben, wird IL Grauert herausgeben und erläutern. Diese Schrift ist 130O
entstanden, gegen Deutschland gerichtet und bezieht sich auf die Approbations-
verhandlungen mit Albrecht L Dante's Monarchia scheint gerade gegen
sie gerichtet zu sein, in der Publizistik unter Ludwig d. B. wurde sie viel
benützt (Seh. 290 f.).
Die Schriften des Aegidius und des Jakob von Viterbo sind mit
ziemlich grosser Sicherheit den Jahren 1301, bezw. 1302 zuzuweisen
(Seh. 128, 132, 152, 8. a. Finke. S. 159 ff.). Kurz zuvor, wahrscheinlich
unter dem unmittelbaren Eindrucke der an der Kurie dutch das deutsch-
französische Bündnis und den Zwist mit Florenz (1300) hervorgerufeneu
politischen Erregung hat Heinrich ven Cremona den Traktat »De potestate*
papae', noch etwas früher (1297; 8. Seh. 169 f., 340 f.) wohl den anderen,.
,Non ponant laici«, geschrieben.
Nicht nur er, auch Aegidius und Jakob standen wahrscheinlich in
nahen Beziehungen zum Papste. Ein älteres Werk des Aegidius: »De
regimine prineipum', das er um 1280 als Erzieher des Dauphin Philipp»
seines nachmaligen Gegners, verfasste, ist in staatsfreundlichstem Sinne
gehalten ; die so ganz andere Gedankenwelt, welche in dem spateren Werk
>De ecclesiastica s. de summi pontificis potestate* begegnet, lässt auf eine
mittlerweile vollzogene, enge Verbindung mit der Kurie schliessen, welche
Annahme sich auch anderweit bestätigt. Jedenfalls hat Bonifaz diese
Schrift als Grundlage für den Hauptteil der Unam Sanctam benützt Das
Buch Jakobs von Viterbo »De regimine christiano* ging hervor aus »jenem
Kreise streng kirchlich gesinnter Theologen, der sich im Herbst 1302 an,
der Kurie sammelte« (Seh. 152).
Am eigentümlichsten ist des Aegidius Lehre von Recht und Eigentum
(Seh. 65 ff.). Er zieht die Gleichung von peccatum und iniustum, von
Sündhaftigkeit und Rechtlosigkeit. Wir empfangen alle Rechte und alles
Eigentum durch die Kirche mittels der Sakramente und werden darin
durch sie erhalten. Das Recht hat also nicht nur in ihr seinen Ursprung,
auch die Fortdauer seiner Wirksamkeit wird durch sie allein bewirkt. Alle
Lebensäusserungen des Staates hängen daher von der Automation durch
die Kirche ab. »Die hierin liegende Verneinung jeder selbständigen welt-
lichen Rechtsordnung ohne Mithilfe der Kirche« (Seh. 119) bedeutet einen
Rückschritt gegenüber der Anschauung des hl. Thomas, der, obwohl päpst-
licher Absolutist, doch für das entgegengesetzte Prinzip eingetreten war.
Aegidius wird, wie früher für Philipp IV., so hier nach dem Sinne
Bonifaz* VIII. geschrieben haben. Ferner steht diese Lehre aber auch nicht
ganz im Einklang mit dem bis dahin festgelegten Dekretalenrecht. Innozenz HL
hatte dargetan, dass casualiter den Päpsten überall eine iurisdictio zustehen
könne, und ferner, dass sie eine iurisdictio ratione peccati hätten (c ]&
X. 4, 17 und c. 13 X. 2, l), d. h. sich in weltliche Händel einmischen
könnten, die ein Moment der Sünde enthielten. Der Kardinal Hoetiensis
hatte diese Lehre übernommen und an anderer Stelle hinzugefugt, überall
wo in weltlichen Recbtshändeln etwas, was de iurisdictione spirituali sei,,
berührt werde, also auch in Legitimations- und Erbschaftssachen, sei das
geistliche Gericht zuständig (s. auch Seh. 83 ff.). Doch betont er wiederum
auch, dass die Grenze beider Gewalten sorglich innegehalten werden müsse,
und wahrt wie Innozenz III. die Selbständigkeit des gleichfalls von Gott
Literatur. 705
stammenden weltlichen Schwertes (Judex ecclesiasticns denunciationem non
debet admittere indistincte nisi ... — folgen bestimmte Fälle). Aegidius
hat auch diese Lehre einer nur ausnahmsweise, in spiritualibus nämlich,
eintretenden Kompetenz. Indem er aber andererseits Moral und Recht
vollkommen einander gleichsetzt, unterwirft er das weltliche Rechtsgebiet
unmittelbar und in seiner ganzen Ausdehnung dem Papste, der darin nun-
mehr nach Belieben schalten darf, ohne seinen Eingriff ratione peccati oder
anderweit begründen zu müssen.
Wir haben hier bei Aegidius zweifellos eine im wesentlichen neue
Lehre. Kam ihr die bisherige auch entgegen, so haben Innozenz III. und
der Kardinal von Ostia doch mit derselben eine so starke Betonung der
Selbständigkeit des weltlichen Regiments für vereinbar erachtet, wie sie
sich im Zeitalter Bonifaz* VIII. durchaus nicht mehr findet, vielmehr hier
vermieden oder gar verworfen wird (s. Pinke a. a. 0. S. 151 u. ff.). Innozenz
und der Kardinal haben aber auch das ratione peccati nicht so weit gefasst
und nicht so willkürlich auch in ganz weltlichen Angelegenheiten ange-
wandt wie Bonifaz iFinke 157 f.), dessen Ansicht von der Dehnbarkeit
dieses Begriffes Aegidius vielleicht gekannt hat. Wie aber die Anwendung
dieses Rechtes durch die erörterte Lehre des Aegidius überhaupt entbehrlich
gemacht wird, so lässt sich auch bei dem Papst ein Verlassen des Grund-
salzes »ratione peccati4 beobachten, worauf Finke S. 158 f. hingewiesen
hat. Seit dem Jahre 1300 tritt er, auch in offiziellen Schreiben als
Souverän aller Fürsten im Geist Heben und Weltlichen auf. In diesen
Äusserungen des Papstes und seiner Umgebung liegt die »Neigung, die
Regelung des Verhältnisses (zwischen den beiden Gewalten) unter dem Ein-
flüsse der Theorien des Aegidius und Jakob von Viterbo grundsätzlich
vorzunehmen, indem man den Papst als den Quell, ja als den ganzen und
alleinigen Quell der weltlichen Macht bezeichnete. Wir befinden uns mit
diesem Gedanken am Anfange des Weges zur später so formulirten »potestas
direeta«. Die Lehre von dieser potestas deB Papstes scheint damals
neben die ältere des Hostiensis und Innozenz1 III. von der potestas
indireeta getreten zu sein; jene zu begründen, bezw. abzuwehren, war m.
E. die Hauptaufgabe der kur alistischen wie der Anfang 1302 einsetzenden
königstreuen Publizistik. Mit erfreulichster Deutlichkeit ergibt sich das
auch aus dem ältesten der damals entstandenen französischen Traktate,
der Quaestio in utramque partem, welche, wiewohl unmittelbar gegen
Aegidius und Heinrich von Cremona gerichtet, doch die »indirekte*, von
Innozenz formulirte Gerichtsgewalt der Kurie bereitwilligst anerkennt und
Eingriffe ins Weltliche zulässt, dagegen die Rechts- und Eigentumstheorie
des Aegidius und die Lehre von der Souveränität des Papstes im Weit-
lichen ebenso energisch verwirft (Seh. 231 ff.).
Seh., der die zitirte Ansicht Finke's über die Äusserungen Bonifaz' VIII,
ablehnt, gelangt zu einer anderen Beurte;lung des Aegidius und der Kuria-
listen. In einer nach Erscheinen des Finkeschen Buchs erst beigefügten
Ausführung (S. 88 f.) ist er auf dessen Meinung eingegangen und leugnet,
dass, wenn der Papst etwa seit 1300 die Formel ratione peccati »bei Seite
lässt und sich als Quell aller weltlichen und geistlichan Macht, als obersten
Souverän im Weltlichen und Geistlichen bezeichnet«, damit etwas »prinzipiell
Ueues gegenüber dem ratione peccati« ausgesprochen sei. Seh. gibt die
Mitteilungen XXVII. 45
706 Literatur.
Ansiebt des Hostiensis dahin wieder, dass, wiewohl die iurisdicüones ge-
trennt seien, der Papst prinzipiell doch beide Schwerter habe und der
oberste Souverän aller sei, >xunächst der Seelen und Spiritualien, per
oon8equens aber über alles andere, denn alles andere ist ein Akzidens der
Spiritualien*. Zugegeben, dass der Papst nach der Auffassung des
Hostiensis »prinzipiell4 auch das weltliche Schwert hat, so folgt für ihn
daraus doch kein Recht auf dem weltlichen Gebiete, auf das er nur kraft
seiner spiritualen Qewalt einen indirekten, wenn auch grossen Einnuss
ausübt. Batione peccati sind die Fürsten zum Gehorsam verpflichtet, da-
mit ist nicht gesagt, dass die Temporalien als solche unmittelbar und
vollständig dem Papste unterstellt sind, denn auch dass »alles andere
ein Akzidens der Spiritualien ist«, hat der Hostiensis, so viel kh sehe,
nicht gesagt (anders Heinrich von Cremona, s. Seh. S. 161).
Dass die Auffassung Bonifaz' VIII. eine andere war als die des
Hostiensis. empfanden auch die Zeitgenossen. Der Verfasser eines Traktats
aus der Zeit Johannes1 XXII. (s. Finke S. 151) erklärt, »er müsse sich
wundern über den Hostiensis, der sage: Der Papst hat sich in die Tempo-
ral ia zum Nachteile eines anderen nicht einzumischen. Das passte dem
Manne nicht, der das furchtbare Wort aussprach, der Papst könne, wenn
er nur nicht gegen den Glauben handle, tun und sagen, was er wolle,
könne jedem sein Recht nehmen . . .€. Ebenso kann man ferner aus der
bekannten Erklärung Bonifaz* VIII., er habe nie eine andere Gewalt über
den König als die ratione peccati beansprucht (1302; s. Finke S. 156),
schliessen, dass die Gegner, deren Behauptungen er so zurückweist, aus
seinen und seiner Partei Äusserungen wohl nicht mit Unrecht einen ganz
anders gearteten Anspruch als diesen herauslasen, der, wie auch Bonüaz
nachdrücklichst betont, allein dem geltenden, von Innozenz III. und dem
Hostiensis verkündeten Rechte entsprach und gegen das eine Bewegung
sich wohl gar nicht erhoben hätte (s. oben die Quaestio in utramque S. 702).
Dass das Werk des Aegidius in seinen charakteristischen Bestandteilen
Neues bringt, zeigt sich auch bei seiner zweiten, wichtigsten Lehre, bei
der vom Eigentum (Seh. S. 65). Alle temporalia gehören der Kirche, die
davon einen Jahreszins, den Zehnten, empfangt ; die Laien sind ihre Grund-
hörigen ; wie der servus mit Leib und Gut und allem, was er erwirbt, dem
Herrn gehört, so ist die Mutter Kirche Herrin über Leib und Gut aller
Gläubigen (Seh. S. 75). Der hl. Thomas dagegen bestreitet ausdrücklieh
den »tributären Charakter * der Zehnten und vergleicht sie mit vasalli-
tischen Abgaben. Die Menschen sind danach keine servi; Gott übertrug
ihnen gleichsam generali beneficio die Herrschaft über die Erde. Dafür
sind ihm Opfergaben zu zahlen, zu denen Zehnten gehören, deren Wurzel
das debitum ist, »dass denen, die spiritualia säen, carnalia geschuldet
werden«. Seh. int aber, wenn er meint, die Auffassung des Aegidius fände
sich deutlich bereits bei Innozenz HI. in der Dekretale c. 26 X. 3, 30-
Seh. sagt: Innozenz bezeichnet die Zehnten als Zeichen des universale
dominium Gottes und zieht zum Vergleich die Abgaben des zinspflichtigen
Bauern (colonus) an seinen Herrn heran. Die Zehnten sind nach Innozenz
ein Zins der Unterworfenen (S. 77 f.). M. E. hat aber I. dieselbe An-
schauung wie Thomas. Gott allein zu Ehren werden die Zehnten gegeben,
von einer Herrschaft der Küche ist nicht die Bede. Seh. gelangte zu
Literatur, 707
seiner Ansicht durch Missverständnis folgender Stelle in c 26: Et quum
-de cunctis oronina proventibus decimae sint reddendae, sicut cokmus de
parte fructuum, qnae sibi remanet ratione culturae, sie et dominus de
portione, quam pereepit ratione terrae, deeimam reddere sine diminutione
tenetur.
Der Kardinal Johannes Monachi (s. Seh. 194 ff.), der in seiner wohl
^erst Ende 1303 abgefassten Glosse zn »Rem non novam« ganz auf Seiten
der Königlichen steht, erklärt ebenda, wohl in bewusstem Gegensätze zu
Aegidius, dass die Christen zum Papste, der überdies kein Herr, sondern nur
Minister und Dispensator des Herrn sei, nicht wie Sklaven zu ihrem Gebieter,
sondern wie Freie zu ihrem Fürsten ständen. Ähnliches hatte Thomas
.gesagt. Erst die Neugestaltung der karialen Lehre unter Bonifaz rief, wie
man auch hier sieht, einen Widerspruch hervor.
Es bleibt noch einiges über Heinrich von Cremona und Jakob von
Yiterbo zu sagen. Erster er sah sich vor die Aufgabe gestellt, die Bulle
■Clericis laicos (1296) zu verteidigen (Seh. 166 ff.). Diese, welche ja den
Streit entfacht hatte, da sie von den Legisten als ein unzulässiger Eingriff
in die TemporaHen betrachtet wurde, hat H. nicht mit Hinweis auf die
Formel ratione peccati verteidigt — was nicht anging — , er leitet viel-
mehr schon in der Schrift »Non ponant laici« aus der dem Papste
prinzipiell zustehenden potestas secularis ein direktes Herrschaftsrecht
desselben auch für dieses Gebiet ab (s. S. 480: negari non debet . . .
pape Dei vicario . . . subesse regna et prineipatus ... et non solum
personas, sed etiam res). Der Papst hat die plenitudo potestatis auch
im Weltlichen. In seiner zweiten, jüngeren Abhandlung »De potestate
papae« behauptet H. sogar, der Papst könne jederzeit die einst von der
Kirche vollzogene Übertragung des weltlichen Schwertes an die Fürsten
rückgängig machen, es zieme sich aber eine unbegründete Eevokation
kirchlicher Bestimmungen nicht (S. 470).
Wir erinnern uns bei diesen Lehren jenes Traktats aus der Zeit
Johannes* XXII. und der dort mitgeteilten Worte Bonifaz* VIII. über die
Allmacht der Päpste. Beeinflusst haben Heinrichs Aufstellungen, wahr*
scheinlich den Aegidius und die Bulle Unam Sanctam (Seh. 165).
Jakob von Viterbo (Seh. 129 ff. In seiner Würdigung dieses Publi-
zisten hat auch Finke auf einige besonders charakteristische Stellen [S. 165,
Anm. l. 2] hingewiesen) endlich lehrt, dass die Kirche als eine alle
menschliche Ordnung in sich scbliessende Gemeinschaft allein »res publica«,
-allein ein Staat genannt werden könne, dass der Beruf der Bischöfe und
-des Papstes wesentlich in der Regierung dieser ecclesia bestünde und
dass dies Amt höher sei als die rein geistlichen Obliegenheiten. Während
also Aegidius, wie wir sehen, zu beweisen sucht, dass das Weltliche als
das Gebiet des Rechts wesentlich geistlicher Natur sei, verkündet Jakob,
•dass der geistliche Beruf im Grunde ein weltlicher und gleich dem des
Königs, nur noch vollkommener, sei. Gerade gegenüber dieser Willkür
wurde von den Gegnern (z. B. Johann von Paris) die völlige Trennung von
Recht und Moral betont, die rein geistliche Gewalt der Kirche gelehrt und
•damit auch ein gelegentliches Hinübergreifen der potestas spiritualis
ans Weltliche ratione peccati etc. verworfen.
708 Literatur.
Fassen wir zusammen. Obwohl die Lehre des Hostiensis und
Innozenz1 III. dem Papste ein ziemlich weitreichendes Recht, hinüberzu-
greifen ins weltliche Gebiet, zusprach, so hielt sie andererseits um so
strenger an dem Prinzip der Selbständigkeit staatlicher Gewalt fest. Es
kam alles darauf an, in welcher Weise jenes Recht des Hinübergreifens
gehandhabt wurde, ob von dem behutsamen und klugen Geist Innozenz9 IIL
oder von dem stürmischen Temperament Benedetto Ga&tanis. Schon an
sich erlaubte jenes Becht so weitgehende Eingriffe, dass eine forcirte An-
wendung sofort die Aufrechterhaltung jenes Prinzips ernstlich gefährden
musste. Da nun bei Bonifaz sich die Neigung zu unbedachtem Eingreifen
kund tut, so ist nicht verwunderlich, wenn auch die ihm ergebene
Publizistik jene von der Vergangenheit gezogene Grenze überschritt und
dem gegenwärtigen Herrn zuliebe ein neues System erfand.
Ganz anders heisst es in der von Seh. S. 445 f. gegebenen, zusammen-
fassenden Würdigung der kurialistischen Literatur: »Ihre Schriften ent-
halten im wesentlichen nicht mehr ah das Fazit der Grundsätze Gregors VIL
und seiner Nachfolger, wie sie im Dekretalenrecht des 13. Jahrhunderts
und in den dogmatischen Schriften des Thomas von Aquino bereits syste-
matisch verarbeitet worden waren. Neue Forderungen und Grundsätze
vermochten auch Bonifaz VIII. und seine Anhänger dieser absolu-
tistischen Doktrin nicht mehr hinzuzufügen, nur in Einzelheiten versuchten
sie noch eine Erweiterung €» Unter diesen versteht Seh. vor allem zwei
Punkte: das Gebiet der Rechtspflege und das Eigentum an weltlichen
Gütern. Das Königtum hatte im Kampfe gegen die geistliche Gerichtsbar-
keit und gegen die Steuerfreiheit des Klerus gesiegt. Diesen beiden
Faktoren hatte vor allem der Kampf gegolten. Als eine Beaktion der da-
bei unterliegenden Kirche stellen sich die Theorien des Aegidius dar, die
eben darum jenes extravagante Gepräge tragen.
Es befremdet, dass Seh. das Problem, ob Bonifaz neue Lehren vorge-
tragen habe, verneint, ohne der Literatur zu gedenken, die diese, fast
könnte man sagen, berühmte Streitfrage behandelt (s. bes. Berchtold, Die
Bulle Unam Sanctam, München 1887; dazu Grauert im Hist. Jahrb. EL
(1888), S. 137 — 151, andere Literatur ebenda S. 143, Anm. 4). Die
Begriffe der potestas direeta und indireeta werden bei Seh. nirgends er-
örtert und doch ist deren Unterschied gar nicht so unwesentlich, wie auch
Grauert S. 150 gegen Berchtold mit Becht geltend gemacht hat.
Dass die Kurialisten über die Grundsätze des hl. Thomas (über dessen
Staatslehre s. neuerdings Goedeckemeyer in Preuss. Jahrb. Bd. 113, S. 398 ff)
hinausgingen, hat übrigens Seh. an anderem Orte (S. 1 1 9) selber gezeigt
Nun kennen wir aber von Bonifaz VIII. — und das wäre ein
Argument gegen unsere obige Behauptung — jene Äusserung aus dem
Jahre 1302, dass er immer nur die Abhängigkeit des Königs ratione
peccati gemeint habe und auch nur diese zu Becht bestünde. Doch ist
zu bedenken, dass Bonifaz, wie wir wissen, schon früher diesem Begriffe
eine sehr weite, mit seinem Wesen kaum vereinbare Ausdehnung gegeben
hatte (8. Finke, S. 157 f.). Wie nun, wenn er, vielleicht unter Aegidius' Ein-
fluss, die Gleichsetzung von peccatum und iniustum vollzogen haben
sollte? Dann war ihm das weltliche Gebiet ja ganz und unmittelbar
Untertan. Dann war aber auch eine Position gewonnen, von der man nicht
Literatur. 709
nur vorwärts-, sondern gegebenenfalls ebensogut zurückgeben konnte. So
würde sieb ans der Publizistik aueb die Anschauung des Papstes schärfer
beleuchten lassen. Doch sei dies hier mit allem Torbebalt gesagt, um so
mehr, als H. Grauert demnächst wohl über diese Fragen, zu denen ich
hier als Referent über das Scholzsche Buch habe Stellung nehmen müssen,
«ingehender handeln wird. Mitgeteilt sei nur noch kurz ein Umstand, der
mich in dieser Beurteilung der Ideen Bonifaz' VIII. und seiner Anhänger
bestärkt hat.
Gerade im Jahre 1300 begann die Auseinandersetzung der Kurie mit
dem Beiche über die Approbation König Albrechts I. Hier hat Bonifaz,
wie ich das in meiner Abhandlung über den Einfluss des Papsttums auf
die deutsche Königswahl S. 31 f. (erschien als Berliner phil. Dissertation
unter dem Titel: Rechtsgeschichte des Kurfürstenkollegs I. Breslau 1903)
darzulegen versucht habe, neue Grundsätze eingeführt. Während bis da-
hin die Päpste — vorbildlich war ihnen die Dekretale Innozenz1 III.
Venerabilem — von den beiden bei einer Bischofswahl anzuwendenden iura exa-
min and i, dem der Person des Erwählten und dem des Hergangs der Wahl,
vorsichtigerweise stets nur das erstere (so auch Gregor X.) hatten hervor-
treten lassen, erklärt Bonifaz, jede, also auch eine ganz fehlerlos voll-
zogene Wahl sei ohne Hinzutritt der Prüfung und Bestätigung gänzlich
unwirksam; erst die Approbation gebe das Recht zur Regierung und zur
Führung des Titels: in Rom. regem electus. Vorher war Albrecht für die
Kurie nur Duz Austriae. Dadurch stellt der Papst das Reich völlig in
eine Reihe mit den Bistümern. Bei diesen aber findet das Bestätigungs-
recht Anwendung, weil sie, wie es c. 16 in VI0. I, 6 heisst, dem röim>
sehen Stuhl immediate unterworfen sind. Über sie — und demnach
auch über das Reich — hat der Papst eine potestas direeta (s. a. F. X.
Kraus, Kirchengeschichte *, S. 380).
Vor Bonifaz VIII. hatte man den Einfluss auf das Reich >spiritua-
liter« begründet. Der Kaiser empfing sein Amt als Vogt der Kirche durch
eine geistliche Handlung, durch die. Weihe des Papstes (s. Decretale.
Venerabilem), es war daher billig, dass sich dieser gegenüber der Wahl
eine gewisse Freiheit der Entscheidung vorbehielt. Damit war nur die
schlechthin zwingende Rechtskraft der Wahl für den Papst geleugnet,
sie blieb sonst, vor allem in ihrem übrigen Rechtswirkungen, dabei ganz
unangetastet. Nun aber sind nach jüngerer kurialer Ansicht dem Papste
nicht nur die personae, sondern, wie dies Heinrich von Cremona1) mit
*) Bei den nahen Beziehungen zwischen Heinrichs publizistischer Tätigkeit
und der Approbationsfrage ist vielleicht die Berichtigung eines kleinen Irrtums
bei Seh. S. 161 von Bedeutung. Heinrich ßagt nicht: »Auch steht ja im Liber
fceitus und wird tatsächlich beobachtet, dass kein zum Kaiser Erwählter die
Reichsgüter verwalten darf ohne die Konfirmation des Papstes«. Man vergleiche
den Text S. 466. Es steht eben noch nicht im Liber Sextus, erst Bonifaz re-
zipirte diesen Grundsatz. Heinrich sagt nur: et habetur etiam ßervatum de
facto, quod . . . Geäussert worden war dieser Grundsatz als zu Recht bestehend
kurz zuvor (1295) von den tuszischen Guelfen, die sich des von dem unbestä-
tigten Könige Adolf gesandten Reichsvikars mit päpstlicher Hilfe zu entledigen
trachteten (s. Ficker, Forsch, zur Reichs- und Rechtsgeschichte Italiens II, 461),
welchem Antrage die Kurie auch nachkam. Auf diesen Vorfall beziehen sich
wohl Heinrichs Worte.
710 Literatur,
Beziehung auf die weltliche Gewalt überhaupt sagt, auch die res unter*
tan; nicht nur der Kaiser, sondern auch die Wahl als weltliche Institut«
des Reiches — und damit das Recht desselben überhaupt — sind seiner
plenitudo potestatis anheimgegeben, wiewohl doch noch der Hosüanaa
(Seh. 8. 89. Anm.) gelehrt hatte, daas auch im Imperium der Papst in
den Temporalien diese Gewalt nicht beBasse. Er aber übernimmt jetzt
nicht nur bei Vakanzen die Reichsregierung, er kann, wie das aus dem
Briefe Bonifaz' an den Herzog von Sachsen (13. Mai 1300; s. Ficker,
Forschungen zur Reichs- und Rechtsgesch. Italiens IL, 462) zur Genüge
hervorgeht, jederzeit ganz nach eigenem Ermessen über das Reich Ver-
fügungen treffen, die nach dessen Recht königlicher und kurfürstlicher
Zustimmung bedürfen. Dass dies ein bis dahin unerhörter Anspruch war,
bemerkt auch Ficker. Der Papst setzt nunmehr nicht nur in Ausnahme-
fällen, bei Lässigkeit oder anderen Verfehlungen der Wahler den König
und Kaiser ein, sondern, da diese nur ein Vorschlagsreeht haben, gibt er
in jedem Falle erst den Deutschen ihr Haupt.
Wie der Widerstand gegen Bonifaz in Frankreich mit seinem Angriff
auf die Selbständigkeit der weltlichen Gewalt zusammenhängt, so ist der
in Deutschland gegen ihn und seine Nachfolger geführte Kampf aus dieser
ersten unmittelbaren Verletzung des Reichsrechtes herzuleiten. Denn
Clemens V. und Johann XXII. bauten nur auf dem von Bonifaz gelegten
Grunde weiter.
Jedenfalls ist m. E. nach allem nicht zu verkennen, dass auch in
den Beziehungen der Kurie zum Reiche ältere, geistlich begründete Maeht-
ansprüche seit Bonifaz von anderen, unmittelbarer auf das Weltliche zielenden
verdrängt wurden.
Im Zusammenhange einer demnächst zu veröffentlichenden Arbeit,
welche die Stellung Lupolds von Bebenburg in der Publizistik und seine,
wie mir scheint, nachweisbaren Beziehungen zu den Leitern der Reichs-
politik zum Gegenstande haben soll, denke ich auf die hier berührten
Fragen noch einmal zurückzugreifen. Es war für mich auch im Hinblick
auf diese Arbeit eine Notwendigkeit, auf den Anschauungskreis der Kurie
näher einzugehen, seitdem dieser durch das Scholzsche Buch in so be-
quemer Weise zugänglich gemacht worden ist. Wenn ich mich dabei auch
in einem Punkte gegen seine Auffassung wenden musste, so kann doch
die hier versuchte Richtigstellung dem grossen und bleibenden Werte des
Buches in keiner Weise Abbruch tun. Ein Werk, das eine grosse und
schwierig zu bearbeitende Strecke wissenschaftlichen Neulandes so sorgsam
bestellt, ist stets der allgemeinsten Anerkennung sicher. Im Interesse der
Wissenschaft ist es sogar zu begrüssen, wenn der Verfasser dabei zu-
gunsten seiner Hauptaufgabe auf ein von dieser leicht über Gebühr ab-
lenkendes Eingehen auf Einzelheiten verzichtet
Berlin. Mario K ramm er.
Literatur. 7£1*
Die historischen Programme der österreichischen
Mittelschulen für 1905 »).
Von den auch diesmal nicht sehr zahlreichen Aufsätzen historischen
Inhalts von allgemeinerem Interesse beruhen die folgenden auf ungedrucktem
Materiale: Beiträge zur Geschichte des ehemaligen Kartäuser-
klosters Allerengelberg in Schnals. III. von Jos. C. Rief (GL
der Franziskaner in Bozen), setzt die Urkundenregesten (vgl Mitteilungen
25t 523 und 26, 672) fort. Dieselben umfassen die Zeit von 1452 —
1479 und sind durchaus privatrechtlicher Natur. — Hezingen — Hietzing
und Pancingen — Penzing. Eine geogr.-histor. Studie von Arnold
Wink ler (Vereins-B. im 13. Bez. Wiens). Hietzing = Hof des Hezo, Pen-
zing = pan (pansky) -f- ingen = Herrenhof. Benutzte eine Originalbulle
P. Bonifaz IX. (1394) aus dem Wiener Konsistorialarchiv. — Quellen-
kritik zur Geschichte des Patriarchates vonAquileja unter
dem Patriarchen Peter II. Gerra(l299 — 1301) von E. Traversa
(G. in Görz). Der Niedergang des Patriarchates von Aquileja, einer »seit-
samen Bildung aus geographisch und kulturell unzusammenhängenden Ge-
bieten*, begann mit der Niederlage der Staufer im Kampfe mit der Kurie.
Yon da an kommt selten mehr ein Deutscher auf den Patriarchenstuhl von
Friaul und schliesslich wird der Patriarch der Vasall Borns. Mit Peter II.
Gerra treten die Anzeichen des Verfalles offen zu Tage. An der Hand
der Geschichte jener Zeit werden die Quellenangaben kritisch geprüft,
wobei noch auf einiges Handschriftliche verwiesen ist. Leider zitirt der
Verfasser oft sehr ungenau und finden sich viele Druckfehler in seiner
Arbeit (Forts, folgt). 'S. 42 finden sich Abbildungen von Silberdenaren
Peters IL und Ottobonos de'Bazzi nach Stücken im Kommunalarchiv zu
Udine. — Francisci Castilionensis vita Victorini Feltrensis,
hg. von Karl Müllner (G. im 6. Bez. Wiens). Nach einer kurzen Ein-
leitung über das Leben und die Bedeutung des Schulmannes und Grün-
ders des ersten modernen Gymnasiums Viktor Bambaldoni aus Feltre
(1378 — 1446) wird die bisher* unedirte Vita Vietorini von Francesco da
Castiglione vollständig abgedruckt (S. 8 — 15). — DieOrganisation
der Olmützer Stadtbehörde im Mittelalter von Franz Dou-
b r a v s k y (G. in Mähr.-Neustadt). Da Boczeks Urkunde von der Beteiiung der
Stadt Olmütz mit deutschem Recht gefälscht ist, lässt sich dieser geschicht-
liche Vorgang nicht sicher darstellen, da aber Prerau 1256 das Recht der
Stadt Olmütz erhält, so muss Olmütz natürlich schon früher damit begabt
gewesen sein (nämlich mit Magdeburger Recht). Nun wird S. 14 ff. die
Organisation der Stadtbehörde im späteren Mittelalter nach den Quellen
dargestellt. Von ungedrucktem Materiale wurde das Olmützer Stadtbuch
des W. v. Iglau und das älteste Stadtbuch und das Fragm. Olomuc.
Diarii cet. benützt. Aus dem Olmützer Stadtarchiv wird ein Rechtsspruch
des Breslauer Stadtrates für Olmütz (von 1480) und ein Rechtsspruch der
Olmützer für Littau (1465) aus dem Littauer Stadtarchiv abgedruckt.
Seit 1352 war Olmütz » Oberhof« für die Städte und Orte Nordmährens
mit Magdeburger Recht. — Der Krieg Maximilians I. mit Venedig
*) Gymnasium wird mit G., Realschule mit R. gekürzt.
712 Literatur.
(1510), 2. Teil (Schluss) von Franz Berger (Privat- G. Peirinnm in
Linz-Urfabr). Hierüber wird an anderer Stelle berichtet werden. — Ge-
nnina narratio tragicae praecipitationis et fnnesti casus
e fenestra regiae cancellariae ßohemicae cet. (Der Prager
Fenstersturz, 1. Teil). Manuskript des Stiftes Ossegg, hg. von P. Gregor
Fischer (Kommunal-G. in Komotau). Die hier im Wortlaut abgedruckte
Handschrift wurde kürzlich im Ossegger Stiftsarohiv (E. 37, l) entdeckt;
sie schildert den Prager Fenstersturz (1618) und die Flucht des Grafen
Martinitz über Platz, Tepl, Tachau und Landshut nach München und von
dort zum Erzherzog Leopold nach Passau und stützt sich vorzüglich auf
Briefe, die Martinitz und andere Beteiligte an die Höfe von München,
Passau und Wien schrieben. Die Darstellung scheint von Martinitz selbst
herzurühren. — Über den Tod des Herzogs Bernhard von Wei-
mar (l. Teil) von Joh. Czerny (G. in Wiener-Neustadt). Sofort nach
dem Tode Bernhards zu Neuenburg a. Rh. (nach Pufendorf an der »Lager-
seuch« im 35. Lebensjahre am 18. Juli 1639) hiess es, er sei vergiftet
worden, und man verdächtigte zunächst Richelieu, der ihn durch seinen
Genfer Leibarzt Blandini aus politischen Gründen vergiften habe lassen.
Dies wird hier zurückgewiesen. Ausser den bekannten Quellen wurden
ein ungedrucktes Stück aus dem herzoglichen Archive zu Gotha und einige
schwer zugängliche Schriften wie das Berner Manuale 1639 benützt. —
Gutachten des Fürsten Gundacker von Liechtenstein über
Edukation eines jungen Fürsten und gute Bestellung de*
geheimen Rates von W. Eymer (Staats- G. in Leitmeritz). Das in
der k. k. Hofbibliothek in Wien liegende Ms. 10286 (ungefähr aus dem
Jahre 1657), unzureichend gedruckt im österreichischen Archiv von Mühl-
feld und Kohler (1829, 1830), wird hier genau w'edergegeben und dem
Abdrucke eine biographische Skizze Liechtensteins (1580 — 1658) voraus-
geschickt. — Geschichte Lundenburgs, IV. Teil von L. Preuss
(Kommunal- G. in Lundenbung). Diese Fortsetzung der Stadtgeschichte
setzt mit dem Jahre 1650 ein, dem Jahre, als die Schweden endgiltig
Mähren verHessen und man die Schäden des Krieges auszubessern anfing.
Interessant ist die Nachricht, dass der Brünner Landtag schon 1653 über
die Sch!ffbarmaehung der Maren beriet. Benützt wurden zur Darstellung
die Pfarrakten von Lundenburg und Teile der tschechischen Chronik Srhild-
bergers in deutscher Übertragung u. a. Handschriftlicher, namentlich das
Wirtschaftsbuch des Liechtensteinschen Hauptmanns J. Pokorny in Lunden-
burg. Manches Neue wird auch für die Zeit der Türkenkriege, besonders
fcu 1663 — 1664, und der ungarischen Unruhen, dann aus dem spanischen
und österreichischen Erbfolgekrieg beigebracht; hier tritt der Verf. den
wahrscheinlich absichtlich gefälschten Angaben Cudans über die Verheerung
Möhrens durch die Preussen entgegen. S. 59 fg. werden einige Urkunden
aus dem Pfarr- und dem Schlossarchiv von Lundenburg über Kirchenb&uten
im 18. und 19. Jahrh. und in einem besonderen Anhange S. 70 Urkunden
von Jost von Mähren (1389) und von K. Karl VI. (1712, 1721) für die
Herren von Liechtenstein abgedruckt. — Aus der Chronik des Mähr.-
Trtibauer Webermeisters Michael Heger (1663 — 1730) von F.
Spina (G. in Mähr.-Trübau), druckt die im Privatbesitz befindliche Chro-
nik, wehhe Ereignisse aus der Zeit von 1635 — 1725 (samt Entlehnungen
Literatur. 7UJ
«us der Stadtchronik Martin Weidlichs, selbständig erst von 1676 ab)
-verzeichnet, mit einigen Bemerkungen ab. Die Chronik berichtet von
lokalen Begebenheiten und von Truppendurchmärschen in der Zeit der
Türkenkriege und der ungarischen Rebellion. — Beiträge zur Ge-
schlechterkunde tirolischer Künstler aus dem 16. — 19. Jahr-
hundert von L. Schönach (Ober-R. in Innsbruck). Enthält Auszüge
-aus den Matriken von Innsbruck, Imst, Hall, Matrei und Battenberg über
tirolische Künstlerfamilien. — Spigolature d'Arcbivio, 2. Teil (Fort-
setzung von 1903) von V. Zanolini (fb. Privatgymnasium in Trient),
Besprechung und Mitteilung von .Urkunden aus dem Kapitelarchiv in Trient
(Testament des Petrus de Malusco 1228, ein Inventar aus Tenno vom
16. Jahrh.) und einiger Briefe und Schriften des humanistischen General-
yikars Nikolaus Tridentinus namentlich an den Kardinal Seripando 1539
«--1542 aus der Nätionalbibliothek in Neapel.
Abhandlungen zur Geschichte und Kultur des Altertums auf Grund
-des gedruckten (und des epigraphischen) Materials: Athen. Begleitworte
au einer Reihe von Projektionsbildern von F. Prix (G. der Theresianischen
Akademie in Wien). — Das sittliche Moment in der äussern
Politik des Demosthenes von Samuel Spitzer (G. in Radautz),
— Zum griechischen Vereinswesen von J. Oehler (Maximilians-
<j. in Wien), enthält eine geographisch geordnete Liste der griechischen
Vereine als Ergänzung zu dem Buche von Ziebarth über denselben Gegen-
stund; besonders ist das epigraphische Material herangezogen, worunter
sich Neues befindet. — Zwei Reisen nach Griechenland und
Kleinasien von Franz Hübler (Staats-R. in Reichenberg), J. Teil.
{Schluss folgt). — Skizze meiner Studienreise, nach Griechen-
land und Italien von H. Fleischmann ( Alb rech t-G. in Teschen),
•ein blosses Itinerar. — Reisebilder aus Italien (nach Erinnerungen
und Tagebuchblättern), II. Bologna-Marzabotto (vom archäolog. Gesichts-
punkte, 1>*97) von R. Wurzer (l. Staats-G. in Czernowitz). — Quae
fuerit Romae Ciceronis temporibus ludorum scaenicorum
eondicio? Lat. Abhandlung von A. Dorozynski (l. poln. G. in
Przemysl). — Spartakus und der Sklavenkrieg in Geschichte
und Dichtung von E. Müller (Staats-G. in Salzburg). — Zur Schul-
lektüre des Tacitus (Fortsetzung) von A. Strobl (G. in Innsbruck).
— AStius und seine Zeit von Franz Rubatsch (D. Landes-R. in
(Jöding), stellt den wahrscheinlich von germanischem Geschlechte stammen-
den Feldherrn als den ersten und grössten Schützer des Reiches unter
Valentinian III. auf Grund der Quellen dar. — Joviacum, das heu-
tige Schlügen, und seine Umgebung. Eine Studie über das obere
Ufernorikum von R. Trampler (K. Franz Josef-R. in Wien), mit zwei
Plänen. Bespricht die Ausgrabungen und die Funde in dem römischen
Standlager bei Haibach a. D., die Römerstrasse nach Wels mit ihren Ver-
zweigungen, dann die Geschichte und Verwaltung des Gebietes in römi-
scher Zeit, den Aufenthalt des hl. Severin, den Martertod des hl. Maxi-
mian und den Untergang Joviacums zwischen 455 und 477 n. Chr.
Mittelalter und Neuzeit: Papst Gregor I. (Fortsetzung) von F. Lex
(G. in Cilli), behandelt Gregors Beziehungen zu Byzanz, zu den Franken,
den Westgoten in Spanien, ferner die innere Kirchenordnung Gregors und
714 Literatur.
seine Schriften. Den Schluss bildet eine Charakteristik des grossen Papstes.
— Ludwig der Fromme und die Papste. Ein Beitrag zur Srhen-
kungsfrage von Hans Protiwinsky (Staats-R. im 5. Bez. Wiens).
Nach kurzer Einleitung über die Beziehungen der Karolinger zu den
Päpsten wird das Ludovicianum (817) und schliesslich das Verhältnis des
Kaisers zu Gregor IV. besprochen« — Die Römer züge Kaiser
Otto 8 III. von B. Eucninka (D. Landes- R. in Kremsier), eine histori-
sche Erzählung von Otto III. nach den bekannten Darstellungen. —
Über das sog. »Fürstenbuch von Österreich und Steier« des
Jansen Enenkel von Fr. Himml (G. in Arnau). — Kolonisation
und Besiedlung Mährens im 12. und 13. Jahrhundert von
Fr. Schmidt (Landes-R. in Neutitschein), fuhrt auf Grund der gedruckten
Literatur aus, wie die ungenügende Verwertung des Bodens durch die
Slaven seit 1200 den Einzug der Deutschen verursachte und das natio-
nale jus bohemicum vom deutschen Recht verdrängt wurde, und ver-
breitet sich dann eingehender über die Vorgänge bei der Kolonisation, über
Siedelungs- und städtische Verfassungsverhältnisse. — Die Deutschen
und ihre Rechte in Böhmen und Mähren im 13. u. 14. Jahr-
hunderte. Nach Quellen bearbeitet von Georg Juritsch (Staats-G.
in Mies), auch gesondert erschienen, 183 S. (mit Registern). Die Arbeit
wird an anderer Stelle dieser Zeitschrift besprochen werdea Eine Er-
gänzung dazu ist: Die Verbreitung deutscher Dorfnamen in
Böhmen vor einem halben Jahrtausend. Nach Quellen von G.
Juritsch (D. Staats-R. in Pilsen), mit einem nach Bezirkshauptmann-
schaften geordneten Verzeichnisse deutscher Dorfnamen Böhmens im 13.
und 14. Jahrhundert. — Das deutsche Königtum Friedrichs des
Schönen von R. 01b rieh (D. Landes- R. in Sternberg), eine Darstellung
der Wahl, des Kampfes und der »Regierung* Friedrichs nach bekannten
Quellen und Behelfen ; dabei sind ein paar Versehen untergelaufen (S. 1 $\
In den Verträgen von 1325 — 1326 spielte immerhin auch die Unzuver-
lässigkeit Ludwigs eine Rolle. — Louis Bourdaloue (1632 — 1704),
Prediger am Hofe Ludwigs XIV. von B. Grassl (D. Staats-G. in
Pilsen). — Japan bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts von M.
Landwehr v. Pragenau (Erzherzog Rainer-G. in Wien).
Biographisches und Verschiedenes: A. Egger v. Möliwald. Ein
Lebensbild von Karl Ziwsa (G. der Theresianischen Akademie in Wien).
— Eduard Richter. Sein Leben und seine Arbeit von Georg A.
Lukas (Staats-R. in Graz) mit einem Verzeichnisse der Schriften Richters.
— Die lateinische Kirchensprache nach ihrer geschicht-
lichen Entwicklung von Jakob Felder (Staats-G. in Feldkirch).
— Die ältesten und einfachsten Handelsformen. Kultur-
geschichtliche Abhandlung mit Analogien aus allen Zeiten von J. Kr ein er
(D. Staats-R. in Budweis), behandelt in diesem Teile der Arbeit auf Grund
einer reichen Literatur den »ersten Kulturpionier* in der Geschichte, den
Handelsmann. — Kritische Studien zur ältesten Geschichte
der Chinarinde von J. Kompel (G. der Jesuiten in Feldkirch).
Schulgeschichte und Schulangelegenheiten: Chronik der Anstalt
in den ersten 50 Jahren ihres Bestandes, Festschrift von K.
Ullrich. Beilage zum 50. Jahresbericht der (Staats-R. im 4. Bez. Wiens).
Literatur. 7 15
— Rückblick auf das erste Halbjahrhundert des Bestandes
der 1. Staatsrealschule im 2. Wiener Gemeindebezirke (illu-
strirte Festschrift) von E. Kaller (1. Staats-B. im 2. Bez. Wiens). —
Die Halbjabrhundertfeier der Anstalt von J. Dechant
(8ta*ts-R. im 6. Bez. Wiens). — Znr Geschichte der Anstalt,
2. Teil von A. Plundrich (Landes-G. in Stockerau). — Die Errich-
tung der n.-ö\ Landesoberrealschnle inWaidhofen a. d. Ybbs
von A. Kopetzky (Landes-R. in Waidhofen a. d. Ybbs). — Geschichte
des Gymnasiums zu Krcmsmünster. IV. Teil (Schluss, 1849 —
1905) von Altmann Altinger (G. in Kremsmünster) mit zwei Ab-
bildungen. < — Zum 40-jahrigen Jubiläum der Anstalt. Rede
yon M. Strach (D. Staats- G. in Praehatitz), nach Akten des Gymnasiums.
— Festrede zur Feier der Erinnerung an den 30-jährigen
Bestand der Anstalt von K. Klostermann (D. Staatsreal schule in
Pilsen), eine kurze Geschichte der D. Realschule in Pilsen enthaltend. —
Die k. k. Staatsrealschule in Teplitz-Schönau von J. Blumer
(R. in Teplitz-Schönau), eine Geschichte der Anstalt mit zahlreichen Ab-
bildungen. — Geschichte der Schule von F. Gärtner (Lehranstalt
für Textilindustrie in Asch) mit Abbildungen. — Das deutsche Gym-
nasium in Olmütz (3. Fortsetzung). Geschichtlicher Rückblick von
A. T sc hochner (D. Staats-G. in Olmütz). Da hier die Zeit von 1631 —
1650 behandelt wird, ist die Arbeit auch allgemein geschichtlich wichtig
(Forts, folgt). — Historisch-statistischer Überblick der Anstalt,
2. Teil, aus Anlass des 50-jährigen Bestandes verfasstvon J oh. Gallina (D. G.
in Ungar. -Hradisch). — Das erste Jahrzehnt der Kaiser Franz Josef-
Höheren Handelsschule (in Brunn) von K. Böhm, mit zahlreichen
Abbildungen. — Geschichte des Troppauer Gymnasiums. IV. Teil
von K. Knaflitsch (D. G. in Troppau), behandelt die Geschichte des
Gymnasiums als Staatsanstalt von 1808 — 1849 mit Benützung ungedruekter
Akten. — Dokumente zur Geschichte der Anstalt nebst Er-
läuterungen. IV. Die teilweise Übertragung der Weisswasserer Stiftungs-
fonde ans Weidenauer Gymnasium (1884) von Franz Prosch (G. in
Weidenau). — Das k. k. Staats-Obergymnasiura zu Rudolfs-
wert (Forts.) von K. Panier (G. in Rudolfswert), nach Schulakten ver-
fasst mit zahlreichen kulturhistorisch interessanten Kachrichten. — Ent-
stehungsgeschichte des k. k. Rudolf-Gymnasiums in Brody
(2. Teil) von J. Kustinowicz (G. in Brody). — Storia deT i. r.
Ginnasio superiore in Zara (Schluss) von T. Erber (it. G. in Zara),
behandelt die Geschichte der Anstalt von 1813 — 1904 vorzüglich auf
Grund der Akten der Statthalterei und des Gymna3ialarchivs in Zara. —
Annali del ginnasio di Rovereto (1780 — 1850), 2. und 3. Teil
von G. B. Filzi (it. G. in Rovereto) mit Benützung amtlicher Akten. —
Fondazione del' i. r. Scuola Reale superiore Elisabettina
di Rovereto e suo sviluppo nei primi cinquant' anni di vita
von L. Rosati (ital. R. in Rovereto) mit Abdruck zahlreicher amtlicher
Aktenstücke aus den Jahren 1808 — 1856.
Die Mittelschule und die neue Zeit (Forts.) von A. Hofer (D. G.
in Triest). — Gedanken über die ästhetische Erziehung an öster-
reichischen Gymnasien von ErwinHanslik (G. in Bielitz), Ideen aus
716 Literatur.
dem Geschichtsunterricht, für dessen Reform der Verf. eintritt. — Über den
Unterricht in der bildenden Kunst am Gymnasium. IIL Malerei,
von Fr. Sommer (G. in Freistadt, Oberösterreich). — Zum Geschichts-
unterricht in den Oberklassen von Hans Stiglmayr (Kommunal-R.
in Eger). — Katalog der Lehrmittelsammlungen von J. Wimmer
(Privat-G. der Jesuiten in Kalksburg bei Wien). — Katalogdes Seite n-
stettner geographischen Kabinettes (4. Forts.) von J, Schock (G. in
Seitenstetten). — Das Archiv des ersten deutschen Staatsgym-
nasiums in Brunn von J. Wallner (1. D. G. in Brunn). Dieses Archiv
besteht aus dem Archiv der bis 1849 bestandenen philosophischen Lehr-
anstalt in Brunn und aus dem Archiv des .Gymnasiums selbst, dessen
Akten S. 5 verzeichnet werden. — Die Inkunabeln und Früh-
drucke bis 1520, sowie andere Bücher des 16. Jahrhunderts
aus der ehem. Piaristen- nun Hausbibliothek des Gymnasi-
ums in Hörn, N.-Österr. (Forts.) von J. Kreschniöka (Landes-G. in
Hörn), Schluss folgt.
Geographie und verwandte Gebiete: Übersetzung ausgewählter
Kapitel aus dem arabischen Geographen Ibn Rusta (nachdem
Originaltexte) von A. Kyas (Stifts-G. in Braunau, Böhmen); aus der be-
sonderen Geographie wird S. 55 fg. das Kapitel über Sana übertragen. —
Die Landschaften Hoch-Armeniens bei griechischen und
römischen Schriftstellern von H. Montzka (Privat-G. im 8. Bes.
Wiens). — Die »grusinische Militärstrasse* (Wkdikawkas-Tiflis)
von A. Rzehak (D. Landes-R. in Brunn). — Die Erdbeben des
Baikalgebietes von Paul Krcmarik (G. in Nikolsburg). — Durch
Montenegro (Forts.). Beiseskizze von J. Bubenföek (d. Staats-G.
in Prag-Neustadt) mit zahlreichen Abbildungen (Schluss folgt). — Die
österreichische Donau und die österreichische Elbe als
Wasserstrassen, I.Teil von Ignaz Brommer (Staats-G. in Florids-
dorf). Die Vorbedingungen für die Schiffahrt sind für beide Flüsse auf öster-
reichischem Boden nicht ganz günstig. — Beiträge zur Kenntnis
der Höhenregionen in den Ostalpen, 2. Teil von 0. Sigmund
(Staats-R. in Görz), behandelt das Murgebiet (mit dem Pols- und Wötetal)
und stellt für die Höhengrenzbestimmungen Tabellen auf (Schluss folgt).
■ — Bericht über die von den Professoren Dr. A. Becker und
Dr. B. Hödl unternommenen geographisch-historischeu
Schulausflüge (Staats-G. im 8. Bez. Wiens). — Eine Schüler-
reise in die Ennstaler Alpen von A. Bupp (2. Staats-R. im 2. Bez.
Wiens) — Der Unterricht in der Heimatkunde mit beson-
derer Rücksicht auf die Einführung in das Kartenver-
ständnis von W. Stibitz (Lehrerbildungsanstalt in Mies). — Lins
und Umgebung im Dienste des erdkundlichen Unterrichtes
III. (l. Abt. Anschauungsunterricht am heimatlichen Sternenhimmel) von
L. Poetsch (R. in Linz), (Forts, folgt). — Beiträge zur Föhn-
theorie von K. Kruse (Staats-R. in Bozen). — Über das Seemessen
von E. Fugger d. J. (Staats-R. in Marburg) mit Abbildungen. — Die
Bevölkerungsdichte von Böhmen von W. Spachovsky (d.
Staats-G. in Kremsier) nach den Ergebnissen der Volkszählung von 1 890.
— Mähren und seine Bevölkerung von Wilhelm Iiling (Lan-
Literatur. 717
des-R. in Zwittau), behandelt die geographische Beschaffenheit des Landes
mit Rücksichtnahme auf dessen Geschichte; im Anhange eine Isothermen-
nnd Regenkarte von Mähren. — Die Vegetationsverhältnisse
xles Damberges bei Steyr von Fr. Herget (R. in Steyr) mit einem
geographischen Überblick und mehreren Plänen und Tabellen. — Über-
sicht der an der meteorologischen Beobachtungsstation in
Eger im Jahre 1904 angestellten Beobachtungen (Tabellen)
von J. Kostlivy (Staats-G. in Eger). — Die meteorologischen
Verhältnisse von Weidenau und Umgebung im Jahre 1904
.von Karl Sywall (G. in Weidenau).
Aus slavischen Schulprogrammen: Das homerische Troja. Aus
einer Studienreise (Forts.) von T. Sileny (0 Troji Homerova, 2. böhm.
G. in Brunn). — Herodot und die Schlacht bei Marathon von
F. Van «5k (Herodot a bitva marathonska, b. G. in Ung.-Hradisch, Mähren),
— Die Thraker. Eine Probe aus der Schrift »Geschichte Mazedoniens
im Altertum« II. Ethnographische Probleme von J. St'astny (Thrakove\
ükazka ze spisu >Dejiny Makedonie ve starovSku«. IL Dil. Narodopism6
probl&ny, böhm. G. in der Korngasse zu Prag). — Die Weltkarte und
ihre historische Entwicklung im Altertum (Schluss) von F.
Kahlik (Mapa sveta a jeji historicky vyvoj ve ztarem vSku, b. Privat-G.
in Hohenstadt). — Des Klaudius Ptolemäus Nachrichten über
Böhmen und die Nachbarländer von E. Smejkal (Kl. Ptolemaia
zemepisne* zpravy o zemicb öeskych a sousednich, böhm. R. in Pardubitz)
mit zwei Karten Grossgermaniens von Ptolemäus. — Die territoriale
Entwicklung der römischen Herrschaft auf dem Gebiete
der heutigen österreichisch-ungarischen Monarchie von
228 v. Chr. bis 375 n. Chr. von J. Machaßek (Uzemni territorialni
vyvoj panstvi ffmsköho na püd$ dneäniho mocnafstvi rakousko-uhersköho
228 pr. K. — 375 po K., böhm. G. in Budweis). - Über die Be-
ziehungen der Karolinger zu den Päpsten 739 — 754. Ein Bei-
trag zur Entstehung des Kirchenstaates (2. Teil) von V. Sladky (Styky
prvnich Karlovcu s papezi 739 — 754. PHspevek k vzniku cirkevniho statu,
böhm. G. in Beneschau). — Das dritte und älteste glagolitische
Breviar des hl. Cyrill und Method von M. Kevi6 (Treda i najsta-
rija glagolska sluiba sv. Cirila i Metodija, kroat. G. in Spalato). — Die
drei wichtigsten Lebensbeschreibungen des hl. Adalbert
von J. Wierzbicki (Trzy gtöwne zyciorysy sw. Wojciecha, poln. G. in
Zloczow). — Byzantinische Kultur und Renaissance von A. Ja-
rolimek (Kultura byzantinska a renaissanßni, böhm. G. in Trebitsch),
14 Seiten. — Königliche Richter in Klattau von F. Nekola
(Kraloväti rychtafove* v Klatovech, böhm. G. in Klattau). — Politische
und Kulturgeschichte der k. Hauptstadt Olmütz, 5. Teil von E>
Dolefcil (Politicke* a kulturni dfljiny kraL hlavniho mesta Olomouce, b. Privat-R.
in Olmütz). — Aus der ältesten Geographie und Geschichte
Schlesiens von J. Pospiöil (Z nejstaräiho zemS- a d£jepisu slezsk^ho, böhm.
G. in Troppau). — Skizzen aus der Kulturgeschichte Schlesien»
von Fr. Popiolek (Szkice z djiejöw kultury Slazka, poln. G. in Teschen)
nach gedruckten Quellen. — Die Politik des polnischen Salomo
(=Stanislaus H. Lubomirski) von J. Magiera (Polityka Salomona pols-
718 Literatur.
kiego, poln. G. in Neusandez), 41 S. — Einige Sagen und Gedichte
über die Schlacht bei Grunwald (Tannenberg) ans dem 15. and
16. Jahrhundert von H. Osuehowski (Niektdre opowieaci i wie*»
o Grunwaldzie w XV. i XVL wiekn, poln. G. in Tarnopol). — Wado-
wice. 1. Aus der Vergangenheit der Stadt. II. Städtische OrgnaiartMm
und Verwaltung von 1550 — 1784 von T. Klima (Wadowiee. L Z
przeszlosci raiasta IL Organizacya miejska i sadownictwo od 1550 — 1784
r„ poln. G. in Wadowiee) mit Benützung des Stadtarchivs in Wadowiee.
— Materialien zur Geschichte der Kirche in Drohobycz von
Felix Gatkiewicz (Materialy do historyi koseioZa w Drohobyczu, poln.
G. in Drohobycz). Druckt aus dem Kirchen- und dem Stadtarchiv daselbst
mehrere Urkunden ab: Privileg K. Kasimirs für die Kirche in Drohobycz
1456, Urkunden der polnischen Könige Sieground August, Siegmund HL
und Johann Kasimir. — P. Franz Bohomoleö S. J. Leben und
Werke von F. Paczosa (Ks. Franciszek Bohomolec S. J. zycie i dziela,
poln. G. in Jaslo). — Der böhmische Landtag zur Zeit Ferdi-
nands L von F. Hnidek (Snöm cesky za Ferdinand* L, böhm. R. in
den K. Weinbergen in Prag), nach den gedruckten Quellen. — Gesehich te
der Kirchenangelegenheiten in Prossnitz vom Jahre 1620
bis zur Gegenwart von F. Kozeluha (Pamöti o vöcech naboienskych
v Prostfjovg od r. 1620 a2 na naöi dobu, böhm. B. in Prossnitz), Forts.
der Arbeit von 1901 mit Benützung ungedrackter neuerer Aktenstücke.
— Graf Franz A. Sporck. Kukus (bei Graslitz) zu seiner Zeit
(Forts.) von T. Halik (Hrabe Frank Antonin Sporck. Kuks zajehodoby,
böhm. G. in Königinhof) mit zahlreichen Abbildungen. — Das Berg-
werkstheater in Idria von M. Pirnat (Budnisko gledaliäce v Idriji,
8lov. B. in Idria) mit Abbildungen. — Von einem Ausfluge an die
Küsten dem Mittelmeeres von J. Doleial (Z vyletü ku brehäm
raofe Stfedozemniho, böhm. G. in Olmütz) mit zahlreichen Abbildungen
im Text. — Eindrücke von der Reise ans Baltische Meer von
M. Kaska (Dojmy z cesty k mofi Baitickemu, böhm. B. in Badweis). —
Die mathematischen Grundlagen der Kartographie von A.
ijomnicki (Podstawy matematyczne kartografii, poln. G. in Tarnöw). —
Klassifikation und Bedeutung der Anthropogeographie von
£. MuSka (Klassifikace a v/znam anthropogeografie, böhm. B. in Bakonitz),
Beiträge und Ergänzungen zur Geschichte des Gymna-
siums in Neuhaus, 4. Teil von Gustav Heä (Dodatky a doplnky
k d*\jinam gymnasia Jindrichohradeckeho, böhm. G. in Neuhaus) mit Ab-
bildungen — Das erste Vierteljahrhundert des Caslauer Gym-
nasiums von W. Marek (Prvni ctvrtstoleti gymnasia Öaslavskeho, böhm.
G. in Oaslau). — Kurze Geschichte der Anstalt von A. Kolärik
(Strucne dfjiny üstavu, böhm. B. in Jungbunzlau). — Geschichte des
zehnjährigen Bestandes der böhm. Landesoberrealschule
in Leipnik (1895 — 1905) von F. Jansa (Pameti desitileteho trvani
ceske zemske vyäöi realky v Lipniku, böhm. Landes-B. in Leipnik). —
Die Gründung des k. k. Gymnasiums in Strassnitz von M.
Fischer (Zalofceni c. k. gymnasia ve Strafcnici, böhm. G. in Strassnitz).
— Zur 150-jährigen Jubelfeier. Beiträge zur Geschichte des Gym-
nasiums in Buczacz von Franz Zych (W 150 rocznie,. Przyczynki do
Literatur. 719
Iristoryi baciackiego gimnazyum, poln. G. in Buczacz). — Übersicht
über die Entwicklung des Gymnasiums in Brzezany 1789 —
1905» 1. Teil, von St. Tomaszewski (Poglad na rozwöj gimnazyum
£rze£an8kiego 1789 — 1905, poln. G. in Brzezany).
Graz. S. M. Prem.
Die historische Literatur Nieder- und Oberösterreichs
in den Jahren 1902—1904.
A) Niederösterreich.
In den grösseren periodischen landeskundlichen Veröffentlichungen
traten im Berichtsabschnitte mannigfache Veränderungen ein. Es zeigt
«ich wie auch anderswo das dem praktischen Bedürfhisse entspringende Be-
streben, die umfangreicheren Untersuchungen von den Vereinsmitteilungen
und kleineren Notizen zu trennen, jene in einer zusammenfassenden Jahres-
publikation zu vereinigen, diese in kurzen Zwischenrämen an die Mitglieder
Auszusenden. So lässt denn auch der Verein für Landeskunde von Nieder-
äst erreich an Stelle der » Blätter € des Vereines seit dem Jahre 1902 ein
»Jahrbuch für Landeskunde von Niederösterreich* erscheinen,
wie jene von Anton Mayer redigirl Von den bisher vorliegenden drei
Jahrgängen eröffnete jeden eine Untersuchung von Josef Lampel über
die Grafschaften der Ostmark, die allerdings im 1. Jahrgang den allgemeineren
Titel: »Untersuchungen und Beiträge zum historischen Atlas von Nieder-
österreich« I. Teil geführt hatte, deren Fortsetzung aber präziser: »DieBaben-
bergische Ostmark und ihre tres comitatus« genannt wurde, jedoch noch zu
keinem Abschluss gelangt ist. Ganz unschuldigen Anstoss dazu gab lief., der
am Schluss eines im Verein für Landeskunde gehaltenen und in den »Blättern*
Abgedruckten Vertrages ganz beiläufig hinwarf, dass der zur Karolingerzeit
in unserem Lande auftauchende Grunzwitigau vielleicht mit den späteren
Grafschaften des Landes im Zusammenhang stehe, und die Erwartung aus-
sprach, dass auch über diese Frage die Arbeiten an dem eben damals in
Angriff genommenen Historischen Atlas der Alpenländer Licht verbreiten
würden. Lampel hat sich jedoch nochmals in das Meer unsicherer und
dürftiger Nachrichten, die wir aus der ersten Zeit der Besiedelung be-
sitzen, hineingestürzt und vor allem nochmals umständlich alle frfiieren
Hypothesen zugleich mit einem nochmaligen Abdruck und einer Über-
setzung der Baffelstättener Zollurkunde auseinandergesetzt. Dankenswert
ist die genauere Feststellung der Begriffe »Grenzgraf« und »Markgraf« in
der Karolingermark in weiterer Verfolgung der Scheidung, wie sie schon
Dümmler angebahnt hat. Entgegen der grammatikalischen Worterklärung
Bichard Müllers für Grunzwiti sucht L. wieder eine slawische Ableitung
sind geht auf die ältere Deutung »Grenzwald« zurück. Die drei Graf-
schaften Aribos in der Baffelstättener Zollurkunde verweist er in das
Land ob der Enns. Die Untersuchung über die »drei Grafschaften«
Ottos von Freising, welche sich daran in den beiden weiteren Jahr-
büchern anreiht, ist noch zu keinem abschliessenden Ergebnis ge-
kommen und kann wohl erst, wenn dies der Fall sein wird, besprochen
720 Literatur.
und beurteilt werden. Besonders energisch wendet sich L. gegen die
Hypothesen von Strnodt, Dopach und Hasenöhrl und untersucht den Zu-
sammenhang von Grafschaft und Grafschaftsrechten, sowie die Lehenrührig-
keit Österreichs von Bayern. — Der hier abgedruckte Vortrag von Ä.
Van es a über »Topographische Ansichten mit besonderer Berücksichtigung
Niederösterreichs € und die wichtige Veröffentlichung über »Das Archiv
und die Registratur der niederösterreichischen Stände von 1518 — 1848*
von Anton Mayer wurden bereits selbständig gewürdigt (Siehe XXIV. Band»
S. 343 und XXV, 519). Die Arbeit Robert Siegers über »Die Grenzen
Niederösterreich 8€ ist zwar ihrem Wesen nach eine geographische,
besonders auch verkehrsgeographische Untersuchung, aus der jedoch auch
der Historiker mancherlei Gewinn ziehen kann.
Eine interessante gleichzeitige Quelle über den bayerisch- fran-
zösischen Einfall in Österreich 1741 — 1742, nämlich die Auf-
zeichnungen des St. Pöltener Chorherrn Aquilin Josef Hacker, der über-
haupt eine gar nicht unbedeutende wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet
hat, aber bis in die jüngste Zeit nahezu unbekannt geblieben ist, teilt
Josef Schwerd feger mit Übersetzung und Eommentirung mit. Die
Studie Walter Boguths über »Die Aufhebung der Eartanse
Mauerbach* gewinnt dadurch ganz besonderes Interesse, weil die Vor-
gänge, die zur Aufhebung dieses Klosters führten, den Anstoss zu der
ganzen Josefinischen Klosteraufhebung gegeben haben. Schliesslich setzt
Kretschmayr seine, »Archivalischen Beiträge zur Geschichte nieder«
österreichischer Städte und Märkte« aus den »Blättern« mit den Ur-
kunden der Stadt Hainburg fort.
Im II. Jahrgang finden wir zwei Arbeiten von Viktor Bibl: »Die
niederösterreichischen Stände und die französische Revo-
lution« und »Die katholischen und protestantischen Stände
Niederösterreichs im 17. Jahrhundert«. Die erstere, eigentlich
ein Vortrag, dessen pikanter Titel einigermassen irreführt, beschäftigt sich
im Wesentlichen nur mit einer interessanten Denkschrift der Stände,
welche sich gegen einige Hofresolutionen richtete, in denen sich merk-
würdiger Weise die freiheitlichen Anschauungen der französischen Revolu-
tion wiederspiegeln. Die zweite, weit umfangreichere Arbeit ist charak-
terisirt durch den Untertitel »Ein Beitrag zur Geschichte der ständischen
Verfassung*, denn B. steht auf dem einzig richtigen Standpunkt, dass die
Geschichte der religiösen Kämpfe des 16. und 17. Jahrhunderts in unseren
Ländern nicht von der Geschichte des Stände wesens getrennt werden dürfe
und umgekehrt. Die protestantischen Stände sind die Verfechter der alten
ständischen Privilegien gegen die landesfürstliche Macht und diese ver-
teidigt gegen sie nicht nur die katholische Religion, sondern auch die
eigene Existenz. Indem die katholischen Stände beim Landesfürsten den
Schutz ihrer Religion suchen, müssen sie andererseits die ständischen Ge-
rechtsame opfern. Auf Grund des noch wenig durchforschten äusserst er-
gibigen Aktenmateriales des n.-ö. Landesarchives schildert B., wie die
protestantischen Stände nach den energischen Bückschlägen am Ende des
16. Jahrhunderts seit dem Jahre 1600 unter dem Drucke der Verhältnisse*
namentlich während des Bruderzwistes im Hause Habsburg abermals an
Boden gewinnen, wie ihnen K. Mathias Konzessionen machen muss und
Literatur. 72 J
die katholischen St&nde mit ihnen eine Vereinbarung treffen müssen —
um der Parität willen wird der Verordnetenrat von sechs auf acht Mit-
glieder (vier protestantische, vier katholische) erhöht — nnd wie es nach
dem Aasbrache der böhmischen Bebellion and nach dem Tode K. Mathias^
eine kurze Zeit den Anschein gewinnt, als sollte eine grosse ständische
Koalition der österreichischen Länder zustande kommen. Die kaiserliche
Schlassresoiation vom 18. Mai 1620, die überraschende Milde walten liess,
erweist sich denn als ein ausgezeichneter Schachzug, denn durch sie wer-
den die protestantischen Stände in zwei Lage gespalten, die Mehrzahl hul-
digen Ferdinand II., die andern gehen zwar zum Feinde über, werden aber
mit den Böhmen in der Schlacht am weissen Berge zu Boden geschlagen
und nun wird das protestantische Element bei den Ständen in den Hinter-
grund gedrängt Die Katholisierung der ständischen Beamtenschaft ist der
Schlussakt.
Ein sehr wertvolles Kapitel aus der Entwicklungsgeschichte unseres
Landes hat Viktor Thiel in Angriff genommen; eine »Geschichte der
älteren Donauregulierungsarbeiten bei Wien*. Ist doch die
Donau für den Verkehr und Handel Niederösterreichs und insbesondere
Wiens von massgebender Bedeutung und ist doch die Frage trotz der in
der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts vollzogenen Regulierung bis heute in
mehrfacher Hinsicht — ich erinnere nur an die erst kürzlich ihrer Ver-
wirklichung nahe gerückten Wasserstrassenprojekte — aktuell geblieben.
Th. bespricht zuerst die vielen Veränderungen des Stromlaufes während
des Mittelalters, die endlich — die erste Nachricht stammt au3 dem Jahre
1379 — zu Vorkehrungsmassregeln führten. Es folgen dann Begulirungs-
arbeiten in der zweiten Hälfe des 16. Jahrhundert« und ein Projekt des
Freiherrn Ferdinand Albrecht Hoyos i607 — 1609. Doch blieben alle Schutz-
bauten bis zur Mitte de3 18. Jahrhunderts, bis zu welchem Zeitpunkt
Th. diesen ersten Teil seiner Untersuchung führt, ohne bedeutenden Erfolg.
Von den kleineren Beiträgen des 2. Jahrgangs seien noch die Nach-
richten über einige Orte im Tullnerfeld (Königstetten, Wösendorf, Winkel
u. s. w.) aus der Zeit des zweiten Türkeneinfalles, die Laurenz Pro 11
aus dem Archive des Stiftes Schlägl, das dort begütert war, mitteilt, und
die Regesten der Urkunden des Schlossarchives za Weitra von 1339 — 1606,
zusammengestellt von P. Benedikt Hamm er 1, erwähnt. — Im 3. Jahr-
gang erscheinen die zwei Beiträge, die Oskar Freiherr v. Mitis unter
dem Titel »Niederösterreichische Stadtrechte im 13. Jahrhundert * bietet,
von besonderer Bedeutung. Der eine (ein Wilheringer Fragment) ist der
Entwurf eines Stadtrechtes für den Freisingischen Markt Aschbach auf
Grundlage des Ennser Bechtes, der höchst wahrscheinlich unter die vielen
Stadtrechtsprivilegien K. Budolfe von Habsburg aus dem Jahre 1277 fallt, der
zweite bringt ein Fragment der bisher ältesten Handschrift des Wiener
Neustädter Bechtes von c. 1300. M. neigt der Ansicht zu, dass auch
Wiener Neustadt im Jahre 1277 dieses Becht von Budolf von Habsburg
bestätigen lassen wollte. — Eine umfassende topographische Untersuchung
ist die Monographie über die einst Schaunbergische, später Jörgerische
Herrschaft Walpersdorf von Martin Kroissmayr. Sehr zu begrüssen ist
es, dass ein jeder Jahrgang der Jahrbücher ein eignes ausführliches Orts-
and Personennamen-Begister (verfasst von Viktor Thiel) enthält.
Mittheünngeti XXYII. 46
722 Literatur.
Im »Monatsblatt des Vereines für Landeskunde toi
Niederösterreich,« gleichfalls von Anton Mayer redigirt, finden ack
jetzt die für die landeskundliche Forschung so äusserst wichtigen und unent-
behrlichen bibliographischen Obersichten über die landeskundliche Jahres-
literatur, die im ersten Jahre noch Bef. in Verbindung mit Viktor Thiel,
seit 1903 letzterer allein zusammengestellt hat. Das Erscheinen im
» Monatsblatt € bringt nur den kleinen Übelstand mit sich, daß das Ver-
zeichnis auf mehrere Nummern verteilt werden muß. Von den zahlreichem
kleineren Mitteilungen und Materialien seien hervorgehoben die topogra-
phischen Beiträge von Plesser über Bothenböfe und über in Vergessenheit
geratene Burgen und Schlösser im Wald viertel, Zak (über verschollene
Orte im Waldviertel; über Walkenstein; Eibenstein und Primeradorf ; Per-
negg) und Starzer (Dopel); ferner die interessante Mitteilung von Hass-
linger über Grenzsteine in der Umgebung von Mödling sowie von Harn-
merl über die Beste des gänzlich verloren geglaubten Stadtarchives von
ÜVaidhofen an der Thaya, endlich von Drei ler über römische Funde
in Klosterneuburg und von Dachler über die letzte Erwähnung des
Stadtnamens Carnuntum, der nachweist, dass in der bekannten Stelle
Einharts über Landzuweisung zwischen Sabaria und Carnuntum an die
Awaren, eine Verwechslung mit Karantanum (Kärnten) vorliegt.
Von der »Topographie von Niederösterreich« wurde die
"Schlüsslieferang des V. Bandes ausgegeben, mit dessen Vollendung der
Redakteur Albert Starzer seine Stelle niederlegte. Die Redaktion übernahm
Max Vancsa, der gewisse Beformen, wie sie durch die geänderten wissen-
schaftlichen und praktischen Anforderungen und ähnliche derartige Be-
strebungen in Deutschland bedingt sind, in Angriff nahm und unter Heran-
ziehung einer grössern Reihe von Mitarbeiten eine systematischere Ver-
teilung des Stoffes anstrebte. Für die Mitarbeiter arbeitete er eine Instruk-
tion und ein Verzeichnis der allgemeinen landeskundlichen Litteratur und
Quellen aus. Dadurch wird eine grössere Einheitlichkeit in der Bearbeitung
und eine intensivere Ausnützung der Quellen erzielt werden. Vorläufig
sind vom VI. Bande zwei Lieferungen (bis zum Artikel »Mautern«) er-
schienen.
Von den »Berichten und Mitteilungen des Altertums-
vereines« gelangten in den Berichtsjahren die Bände 36 — 38 zur Aus-
gabe und zwar der 36. und 37. als Doppelband, der fast ganz durch die
umfangreiche und erschöpfende Arbeit des Hauptmannes Alois Veltze
über die »Wiener Stadtguardia« angefüllt wird. Das ist die mili-
tärisch organisirte Wiener Stadtwache, wie sie sich von der bürgerlichen
Torwache, die schon im ersten erhaltenen Stadtrecht von 1221 erwähnt
wird, zum kaiserlichen Fähndl (1582) und zum Regiment (1618) entwickelt
das dann im Jahre 1741 aufgehoben wurde. Sie hat durch viele Miss-
bräuche und Ausschreitungen kein gutes Andenken hinterlassen, obwohl
der Verfasser nachweist, dass sie mindestens in der ersten Zeit ihres
organisirten Bestandes ihre Pflicht erfüllt hat. Das nahezu ganz unbe-
kannte Material lieferte hauptsächlich das Kriegsarchiv. Der Geschichte
der Guardia sind auch Biographien ihrer Kommandanten (seit 1580), Offi-
sierslisten und reiche Beilagen angefügt. — Der übrige Teil des Bandes
ist einer Studie von Leopold Senfe lder über »den kaiserlichen
Literatur. 723
Gottesacker vor dem Schottentore« gewidmet, einem der schönsten
und reichsten Friedhöfe Wiens, geweiht ungefähr 1576, und besonders da-
durch interessant, dass sich auf ihm auch eine grosse evangelische Ab-
teilung befand, in der viele Mitglieder der protestantischen Stände be-
graben lagen. Im Anhang werden das katholische und evangelische Ur-
bar des Gottesackers, die zu den ältesten (seit 1617, bezw. 1600) und
umfangreichsten dieser seltenen Gattung gehören aus dem Schottenarchive
mitgeteilt.
Der 38. Band war eigentlich eine Jubiläumspublikation aus Anlass
des 50jährigen Bestandes des Vereines und enthält den grosszügigen Fest-
vortrag Josef Neuwirths über »Die Stellung Wiens in der bauge-
^chichtlichen Entwicklung Mitteleuropas«, in welcher natürlich
das Hauptgewicht auf der Bauhütte von St. Stephan lag. Den zweiten
.Halbband bildet die Geschichte eines der historisch interessantesten Ge-
bäude Wiens, des Hauses der niederösterreichischeu Stände oder des nieder-
österreichischen Landhauses in der Herrengasse. Das jetzige Ge-
bäude wurde in den Jahren 1837 — 1848 aufgeführt, aber eine Reihe
prachtvoller alter Bäume wurde aus dem ursprünglichen Ständehaus un-
verändert übernommen, nicht nur der grosse Sitzungssaal, in dem noch
heute der nieder- öst er. Landtag Beratungen abhält, mit den Barock-
fresken Antonio Beduzzis, sondern auch die heutigen Bibliotheksräume,
die aus dem Jahre 1571 — 72 stammend zu den prachtvollsten, aber
wenigst gekannten Renaissance-Innenräumen Wiens gehören. Das Haus
war im ausgehenden Mittelalter Eigentum der Herren von Liechtenstein
und wurde erst 1513 von den Ständen angekauft. Die baulichen Ver-
änderungen des Hauses bis 1848 und die Verwendung der Räume nach
den Akten des Landesarchives klar gelegt und alle altertümlichen Teile
und Baureste aufgespürt und zum Teil in schönen Reproduktionen der
Baugeschichte beigegeben zu haben, ist das grosse Verdienst des Landes-
archivars Anton Mayer.
Die drei Jahrgänge des »Monatblattesdes Altertums Vereines«,
das seit dem Jahre 1902 Albert Starzer redigirt, erhalten wieder zahl-
reiche kunsttopographische Notizen und Mitteilungen. Von Aufsätzen, zum
Teil Auszüge aus den im Vereine gehaltenen Vorträgen, nenne ich die Bei-
träge zur Wiener Schulgeschichte im Mittelalter von Mayer, zur Bauge-
schichte von St. Stephan von Neuwirth nach Baurechnungen aus dem
Jahre 1476, die sich im Brünner Landesarchive gefunden haben, über
mehrere Wiener Friedhöfe (Mariahilf, Kumpfgasse) von Senfe lder, über
die Hofs tallungen von Starzer, über Schottenportale von Wilhelm Neumann
(mit ungemein interessanten Beziehungen kirchlicher Bauwerke), über Alt-
Währing von Wünsch, über die Wiener Burgfriedensgrenze und zwei
Burgfriedensteine im Bezirk Margarethen von Maurer; Urgeschichtliches
von Much, Römisches von Kenner, Groag und Kubitschek u. s. w.
Einem in mehreren Fortsetzungen gegebenen Abdruck eines Verzeichnisses
von Häusern, die Adeligen, Geistlichen oder der Universität gehörten, aus
dem 16. Jahrhundert, fehlt leider jedweder Zusatz über Provenienz und
Art dieses Verzeichnisses.
Reiches, kunsttopographisches Materal li^ern für beide Länder die
Publikationen der Zentralkommission fftr Kunst- und histo-
46*
724 Literatur.
rische Denkmale, die nunmehr auch ein »Jahrbach4 mit grösserei
Abhandlangen neben den »Mitteilungen«, welche bisher bestanden, aber
nunmehr in kürzeren Zwischenräumen in einzelnen Heften zur Ausgabt
gelangen, heraasgibt. Besonders die prähistorischen Funde und die Funde
aus der Römerzeit (in Wien, dann in Margarethen am Moos, Velm u. s. w.,
sind hier genau verzeichnet und bewertet
In den »Deutschen Geschichtsblättern* erschienen von Van es a Über-
sichten über »historische Topographie mit besonderer Berücksichtigung Nie-
derösterreichs «, worin er zugleich seinen Plan für die Fortführung der »Topo-
graphie von Niederösterreich4 (siehe oben) entwickelt, III, 1902, (vgl. die»
Zeitschrift XXIV, 342) und über den Stand der siedlungsgeechichtlichei
Forschung (V, 1904), sowie eine über »Staatliches Archivwesen in Öster-
reich« von Karl Giannoni (V, 1904).
Die »Mitteilungen der III. (Archiv-) Sektion der k. t
Zentralkommission« VL Band ( 1 904) enthalten von Giannoni eh»
Zusammenstellung über Archive in Niederösterreich, Viertel unter
dem Wienerwald, die jeder begrüssen wird, der die Archivalien in Nieder-
österreich und ihre schwierige Auffindbarkeit kennen gelernt bat.
Für die Genealogie des niederösterreichischen Adels ist ein Aufsatz
(Vortrag) von Friedrich Freih. von Haan »Einige historisch-genea-
logische und archivalische Beobachtungen über Einwan-
derungen und Emporkommen von Familien in Niederöster-
reich« im »Jahrbuch der k. k. heraldisch-genealogischen Gesellschaft
Adler« (N. F. 13, 1903) deshalb von besonderer Bedeutung, weil der
Verf. für die Tatsache der starken Einwanderung, des häufigen Wechsels
und der kurzen Lebensdauer der adeligen Geschlechter in Niederösterreich
allgemeine Leitgedanken zu geben sucht, wobei er sich auf das archiva-
lische Material der Gerichte, das ihm besonders zugänglich war, stützt. Selbst-
verständlich überwiegen dadurch die Beobachtungen für die Zeit nach der
Mitte des 16. Jahrhunderts, während die frühere Entwicklung zwar in
Kürze vorgeführt wird, aber eingehenderer Untersuchung bedürfte. Es ist
erfreulich, dass man jetzt auch auf dem früher durch Dilettanten stark
diskreditirten Gebiete der Genealogie nach tieferen Begründungen sucht
Verf. erklärt, die erwähnten Erscheinungen nicht nach der Gewohnheit älterer
Genealogen mit den vielen Kriegen, die unser Land heimgesucht haben,
— Reformation und Gegenreformation sowie die Türkenkriege müssen ja
wie so oft auch hiebei herhalten — , sondern aus den wirtschaftlichen
und rechtlichen Verhältnissen, besonders soweit sie das Grundeigentum
betreuen. Übrigens stellt er fest, dass von der Babenbergerzeit bis zum
Beginn des 1 6. Jahrhunderss trotz mancher Verschiebungen keine wesent-
liche Neueinwanderung von Geschlechtern nachzuweisen ist; diese beginnt
erst mit Ferdinand I. Er bezeichnet das 1 6. und 1 7. Jahrhundert als die
Periode der innerösterreichisch-schwäbisch-italienischen, das 18. Jahrhun-
dert als die der bunten Einwanderung. Die vielen gegebenen Nach-
weise unter Anführung der Ursachen bieten der heimischen Geschichts-
forschung reiche Anregung.
Im 12. Bande (1902) veröffentlicht August von Dörr Auszüge ans
den schwer zugänglichen Matrikeln der k. k. Hof- und Burgpfarre in
Literatur. 725
Wien vom Jahre 1619 bis auf die jüngste Zeit, soweit sie österreichische
Adelsfamilien betreffen. Ein Namensregister ist beigegeben.
Zur niederösterreichischen Kirchengeschichte lieferten die letzten Jahr-
gänge des »Wiener Diözesanblattes* die Regesten der Pfarren Döb-
ling bis Eggendorf am Walde, in deren Bearbeitung sich Franz Bied-
ling, Leopold Picigas, Josef Neubauer und Johann S wo boda teilten,
während die in diesem Zeiträume erschienenen Hefte des 8. Bandes der
»Geschichtlichen Beilagen des St. Pöltener Diözesanblattes«
eine Reihe Monographien von Pfarren des bisher durch die Forschung
ziemlich vernachlässigten Viertels ober dem Manhartsberg brachten u. zw.
wurde die Geschichte der Propstei und Pferde Eisgarn, die Pfarren Isper
und Weitersfeld vom Pfarrer Alois PI esse r, die der Stadtpfarre Gmünd
von Friedrich Dwirka bearbeitet.
In den »Studien und Mitteilungen aus dem Benedik-
tiner- und Zisterzienserorden« Bd. XXIU, 1902, veröffentlicht
Tezelin Haiusa eine kurze lateinische Geschichte der Heiligen-
kreuzer Äbte bis nach* 1728 von einem unbekannten Verfasser aus dem
18. Jahrhundert; im XXIV. Bande, 1903 behandelt Friedrich Endl die
»Beziehungen des Stiftes Altenburg, sowie der umliegen-
den Stifte, Klöster und Weltpriesterpfarren zum Piaristen-
Eollegium in Horn€, besonders die hier abgehaltenen gelehrten Dispu-
tationen. Otto Grillnberger brachte für die Identifizierung Hein-
richs von Haimburg mit Heinrich von Laa, welche zuerst Emier be-
hauptete, neue Beweise, jedoch unter gleichzeitiger Kritik der Aufstellungen
von Krones.
Für die protestantische Kirchengeschichte enthalten wieder anderer-
seits die »Jahrbücher der Gesellschaft für Geschichte des
Protestantismus in Österreich« mannigfaches, wenn auch verstreutes Ma-
terial. Wichtig ist der Aufsatz Bibls über »Das österreichische Re-
formationsedikt vom Jahre 1578* im Jahrgang 1902, weil er
den Nachweis erbringt, dass dieses Edikt, von dem sich bis jetzt kein
Original auftreiben Hess, ja das man nicht einmal im Wortlaute kannte,
an dessen Existenz man aber doch auf Grund des Berichtes Khevevhüllers
m dessen > Annales Ferdinandei« nicht zweifeln zu dürfen glaubte und das
deshalb als erster einsehneidender Begierungsakt K. Budolfs II. in Sachen
der protestantischen Bewegung in allen Darstellungen dieser Epoche eine
grosse Rolle spielte, überhaupt niemals existirt hat. Zur Biographie des
bekannten niederösterreichischen Landhauspredigers Opitz veröffentlicht
Witz im selben Jahrgange einige Urkunden, aus dem Regensburger Stadt-
archive, aus dem schon Otto Bohl für sein Werk (siehe unten) das Haupt-
material schöpfte, Friedrich Koch 1903 Briefe von und an niederöster-
reichische Prädikanten. Manche verstreute Beiträge, welche die Kenntnis
über diese Prädikanten fördern, finden sich in dem fortlaufenden Artikel-
reihen aus den Wittenberger Ordiniatenbüchern seit 1573 von Buch-
wald und über den »Zug der österreichischen Geistlichen nach und aus
Sachsen« von Schauffler. Im Jahrgang 1904, dem Jubiläumsbande
(25.) gibt G. A. Skalsky eine Vorgeschichte der evangelisch theolo-
gischen Lehranstalt in Wien, deren Begründung (1806 erfolgt) schon seit
dem Toleranzpatente K. Josefs II. ins Auge gefasst war.
726 Literatur.
Dieser Aufsatz führt uns hinüber zu den Arbeiten über die Sdral-
geschichte, wie sie namentlich in den »Beitragen zur österreichischen
Schul- und Erziehungsgeschichte« niedergelegt sind. Das IV. Heß
(1902) wird gefüllt von der Arbeit Karl Wotkes »Vincenz Eduard
Milde als Paedagoge und sein Verhältnis zu den geistigen
Strömungen seiner Zeit«, die sich weit über den Rahmen des
speziellen Gegenstandes, der ja durch die Persönlichkeit dieses Kirehen-
fürsten und sein grosses pädagogisches Lehrbuch immerhin bereits interes-
sant genug ist, zu einer wertvollen, wenn auch vorläufig nicht erschöpfen-
den und dennoch den Rahmen sprengenden Darstellung der theologische*
Studien in Österreich im 18.. und der Pädagogik in der ersten Hälfte des
1 9. Jahrhunderts erhebt. Die Arbeit Wotkes ist dazu angetan, die Franzis-
zische Periode in Bezug auf das Schulwesen in ein besseres Lieht zu
rücken, als sie bisher gestanden. Nicht minder tut dies ein anderes gross
angelegtes und umfangreiches Werk, das als »Ausserordentliche Beiträge
zur österreichischen Schul- und Erziehunnsgeschichte « im Jahre 1904 in
Graz (»Styria«) erschienen ist. Es ist dies die »Geschichte der öster-
reichischen Volkschulec von Anton Weiss, welche trozt des allge-
meinen Titels Helferts Werk »Die österreichische Volksschule unter Hark
Theresia4 nur fortsetzen will und zwar in zwei sehr ungleichen Bänden,
deren erster (237 Seiten) die Entstehungsgeschichte des Volksschulplanes
von 1804, der zweite (l 102 Seiten) die Volksschule unter Franz I. und
Ferdinand I. 1792 — 1848 behandelt Obwohl sich das Welk auf Gesamt-
österreich bezieht, ist es doch selbstverständlich auch im Besondern für
Niederösterreich von grossem Wert, dem (bezw. auch Oberösterreich) im
letzten Buche, das über die Verbreitung des Schulwesens handelt, ein
eigenes Kapitel gewidmet ist.
Was die niederösterreichische Münz- und Medaillengeschichte betrifft, so
setzte in den »Mitteilungen des Klubs der Münz- und Medaillen-
freunde 1902* der seither verstorbene verdienstvolle Numismatiker Nent-
wich seine » Regesten zur Geschichte der Münzstätte Wien* fort. In den
Jahrgängen 1903 und 1904 veröffentlicht Heinrich Cubasch Zusammen-
stellungen der »Medaillen auf Bauten und Denkmäler Wiens und solche
mit Ansichten und Teilen derselben« und der »Medaillen der Bürger-
meister und Ehrenbürger der Stadt Wien«, dazu auch eine bisher unbe-
kannte auf Bürgermeister Georg Fürst 1581. — In der »Numismatischen
Zeitschrift« XXXIV. Band 1902, weist Franz Kovats auf interessante
Nachmünzungen Wiener Pfennige (die sogenannte »weisse Münze«) um die
Mitte des 15. Jahrhunderts in Pressburg hin.
In der »Zeitschrift für historische Waffenkunde« II. und III. Band
(1901 — 1904) gibt Karl Schalk, ausgehend von der historischen Waffen-
sammlung der Stadt Wien neue Aufschlüsse über die militärische Organi-
sation der Stadt.
Schliesslich seien noch, obwohl sonst grundsätzlich Zeitungsaufsätze
von dieser Übersicht ausgeschlossen sind, zwei Artikel aus der »Wiener
Zeitung« erwähnt, welche selbständigen wissenschaftlichen Wert bean-
spruchen können (übrigens beide ursprünglich Vorträge im Altertumvereine),
nämlich »Der Burgfrieden der Stadt Wien im Mittelalter« von
Viktor Thiel (1904, Nr. 106 und 109) und »Die neue Walhalla
Literatur, 727'
und der alte Kahlenberg« von Josef L a m p e 1 (ebenda Nr. 7 and 13),
welcher gegenüber einem jüngst aufgetauchten Projekt, auf dem Leopolds-
berge bei Wien eine österreichische Walhalla zu erbauen, für die Wieder-
aufrichtung der alten Babenbergerburg eintritt und dabei sorgfaltig alle
Nachrichten über diese zusammenstellt.
Von den Einzelerscheinungen beanspruchen die wichtigen Quellen-
Publikationen: die für die Wirtschaftsgeschichte beider Enzherzogtümer so
hochbedeutende Ausgabe der landesfürstlichen Urbare von Dopsch,
das umfangreiche Göttweiger Urkundenbuch (Fontes rer. Austr.
2. Abt. 51, 52. und 55. Band) hg. von Fuchs, und der 3. Band der
U. Abteilung der »Quellen zur Geschichte der Stadt Wien«:
»Verzeichnis der Originalurkunden des Stadtarchives 1458 — 1493«, hg.
von Karl Uhlirz (Wien 1904), ferner die mehr oder minder aufschluss-
reichen Untersuchungen: »Das Privilegium Friedrichs I.« von
Wilhelm Erben, »Die Beziehungen von Staat und Kirche in
Österreich wahrend des Mittelalters« von Heinrich von Srbik,
»Zur Bechtsgeschichte des adeligen Grundbesitzes in Öster-
reich« von Sigmund Adler, »Beiträge zur Geschichte der Refor-
mation in Österreich« von Eduard B ö h 1 und »Die Restauration
der niederösterreichischen Landesverfassung unter Leo-
pold II.« von Viktor Bibl ausführlichere Besprechungen, als ihnen im
B ahmen dieser Übersicht zuteil werden können, und sind fast allen bereits
zuteil geworden. (Siehe XXIV, 322; XXV, 351; XXVI, 517, 527).
An Arbeiten aus der römischen Periode erwähne ich in Kürze außer
der Fortsetzung der von der kaiserl. Akademie der Wissenschaften heraus-
gegebenen Publikation »Der römische Limes in Österreich« von
Sommerlad, »Die Lebensbeschreibung Severins als kultur-
geschichtliche Quelle« (Leipzig 1903) und die »Austria Bomana«
von Pichler (Leipzig 1902 und 1904, 2 Bände als 2. und 4. Heft der
Quellen und Forschungen zur alten Geographie und Geschichte, hg. von
Sie gl in), eine recht krause Anhäufung von tausenden von Namen, un-
übersichtlich und wenig benutzbar. — Mit der ersten deutschen Besiedlung
unter den Karolingern beschäftigt sich der 3. Band des Werkes »Erlebt
— erwandert« von Alexander vonPeez (Wien 1902) mit dem Sonder-
titel: »Blicke auf die Entstehung der Ostmark und Karl der Grosse als
Neubegründer des deutschen Volksstamms«. Es ist zwar keine wissen-
schaftliche Arbeit, zieht aber doch auch die neuen Forschungsgebiete, wie
Hausbau, Ortsnamen u. dgl. in den Bereich und bietet durch eine Reihe
geistreicher, allerdings vielfach sich ins Phantastische verlierende Einfalle
und Annahmen mancherlei Anregungen.
Eine Lebensbeschreibung »Leopolds des Heiligen« verfasste
Bichard Kralik für die »Sammlung illustrirter Heiligenleben« (München
und Kempten 1904, Josef Kösel). Obwohl darin auch die sagenhaften und
poetischen Überlieferung stark verwertet sind, kann sie als eine gute und
sinnige Zusammenstellung aller Nachrichten gelten, der auch zahlreicher
Bilderschmuck beigegeben ist. — Die schon mehrfach behandelten »Ver-
suche der Babenberger zurGründung einer Landeskirche in
Österreich« untersucht Hermann Krabbo neuerdings im »Archiv f.
öst. Geschichte« 93. Band (1904), ohne viel Neues bieten zu können.
728 Literatur.
Seine Hypothese, Herzog Friedrich der Streitbare habe die Absicht gehabt,
gleichzeitig mehrere Bistümer ms Leben zu rufen, vermag nicht zu über-
zeugen. Georg Loesche hat im Auftrage der Gesellschaft für die Ge-
schichte des Protestantismus in Österreich eine populäre »Geschichte
des Protestantismus in Österreich in Umrissen« (Tübingen
and Leipzig 1902, K. B. Mohr) geschrieben (vgl. XXVII, 519).
Im 91. Bande des „Archivs £ öst Geschichte«, S. 121 f. (1902), hat
Josef Schwerdfeger seine Arbeit über den »Bayerisch -franzö-
sischen Einfall in Ober- und Niederösterreich (l74l) und
die Stände der Erzherzogtümer« fortgesetzt (s. XXII, 340) und
in diesem 2. Teil der Einfall in Niederösterreich behandelt. Im Gegen-
sätze zur wenig rühmlichen Haltung der oberösterreichischen Stände haben
die niederösterreichischen eine derartige Opferwilligkeit gezeigt, dass die
bedrängte Kaiserin sie mit Fug und Recht als ihren »fast alleinigen Trost«
in aller Trübsal bezeichnen konnte. Das reichhaltige Material, aus welchem
Verf. die wichtigsten Stücke anhangsweise mitteilt, entnahm er dem nieder-
österreichischen Landeäarchive, wozu die gleichzeitigen Aufzeichnungen des
St. Pöltener Chorherrn und Pfarrers von Grafendorf, Aquilin Hacker (siebe
oben) mehrfache Ergänzungen lieferten.
Ein durchaus nicht unwichtiges Kapitel aus der Verwaltungsgeschichte
der jüngsten Vergangenheit behandelt Albert Star zer: »Die Konstituirnng
der Ortsgemeinden Niederösterreichs« (Wien 1904, Verlag der k. k. n. o.
St atth alterei), worüber an anderer Stelle referirt werden wird.
Wenden wir uns nun zu den speziell ortsgeschichtlichen Werken, so
sehen wir zunächst die Stadt Wien mit einer Neubearbeitung der seiner-
zeit viel verbreiteten populären Geschichte der Stadt Wien von Moriz
Bermann durch K. E. Schimmer unter dem Titel: »Alt- und Neu-
Wien« in zwei Bänden (Wien 1904, Hartleben) vertreten. Der Bearbeiter
hat das Werk nicht nar fortgesetzt, sondern war redlich bemüht, den stark
von mehr oder minder gut überlieferten Sagen und Anekdoten über-
wucherten älteren Text nach der neuen Literatur sachlicher zu gestalten.
Ganz vermochte er das Gestrüpp freilich ebenso wenig zu entfernen wie
die scheusslichen unhistorischen Illustrationen.
Ein gewisses aktuelles Interesse erlangte die »Geschichte der
Grossgemeinde Floridsdorf« umfassend die Orte Floridsdorf, Jedler-
see, Douaufeld und das Jediersdorfer Fabriksgebiet von Hans Smital
(Floridsdorf 1903, Verl. der Gemeinde), denn durch die kurz darauf er-
folgte Vereinigung Floridsdorfs mit Wien gehört nun auch die Geschichte
dieses Gebietes der Geschichte Wiens an. Früher konnte sich die Gemeinde
berühmen, die grösste Gemeinde Niederösterreichs zu sein, nun besitzt sie
auch die umfangreichste Ortsgeschichte — nicht weniger als 678 Seiten!
Da die genannten Ortsschaf ten alle auf keine bedeutende Geschichte
zurückblicken können, so kann man sich denken, welchen Baum in dem
Buche die Darstellung der neuzeitlichen Verhältnisse einnimmt und welche
Unmasse von Einzelheiten hier mit Bienenfleiss zusammengetragen ist,
die nicht nur eine Übersichtlichkeit nicht aufkommen lassen, sondern
schon über den Rahmen einer »Geschichte« hinausfallen. Um von diesem
Zuviel nur ein Beispiel zu geben, sei erwähnt, dass neben einer Häuser-
chronik, auch ein Gassennamenbuch beigefügt ist, das von allen Persönlich-
Literatur. 729
leiten, auch den Fernstehenden, nach denen die Namen gewählt sind
(z. B. von Bismarck, Moltke u. a.), Biographien und Porträts bietet!
Unter den übrigen Städten Niederösterreichs erfreute sich bekanntlich
Tulln der ersten im modernen Geiste angelegten und geschriebenen
Stadt geschiente von Anton Eerschbauroer. Sie war im Jahre 1874 er-
schienen. Nun hat der greise Senior unserer lokalen Geschichtschreibung
«ine zweite Auflage herausgegeben (Krems 1902, Verlag der Stadtgemeinde),
in der er nicht nur die neuere Entwicklung verfolgt und die seither zu-
tage geförderten Forschungsergebnisse berücksichtigt, sondern auch durch
«ine teils straffere, teils erweiterte Disposition das Buch noch besser aus-
gestaltet hat. Auch einige wenige Bilder sind beigegeben. Der Fachmann
wird allerdings den Ausfall des reichhaltigen Regesten- und Urkunden-
Anhanges bedauern.
Yon bescheidenem Umfange und ohne quellenmäS3ige Forschung ist
die Geschichte, welche die Stadt Feldsberg durch Karl Hoess (Felds-
berg 1902, Selbstverlag) erhielt. Wie meist in diesen lokalpatriotischen
Büchlein tritt das Historische gegen die Schilderung der Gegenwart und
<ler Lobpreisung der Bezirkshelden zurück. — Eine kunterbunte Blüten-
lese zur Geschichte, Kultur-, Verfassungs-, Verwaltungs-, Wirtschafts- und
Kunstgeschichte der »Stadt Hörn um das Jahr 1600c (Stift Alten-
burg 1902, Selbstverlag) hat P. Friedrich Endl aus dem Stadt- und
Herrschaftsarchiv von Hörn und aus dem Stiftsarchive von Altenburg —
«um Teil aus seinen eigenen früheren Publikationen — zusammengestellt
und sie ohne einheitliche Verarbeitung, ohne Abschnitte und ohne Register
{bei 164 enggedruckten, doppelspaltigen Seiten!) aneinandergereiht. Wer
vor diesem Urwald von Materialien nicht zurückschreckt, wird gute Aus-
beute finden. — Eine sachgemässe Darstellung hat »Die k. k. Weiber-
strafanstalt in Wiener-Neudorf 1853 — 1903c anlässlich ihres
50jährigen Jubiläums durch Leopold Senfelder erfahren, welche Publi-
kation durch einen Anhang über die Geschichte Wiener-Neudorfs von
Albert Starzer noch an topographischem Werte gewonnen hat.
Was die Geschichte einzelner Herrschaften und die damit im engen
Zusammenhang stehende Geschichte der landsässigen Adelsgeschlechter be-
trifft, so kann die erfreuliche Tatsache verzeichnet werden, dass sich unsere
Adeligen selbst wieder mit der Geschichte ihrer Familien und ihrer Güter
zu beschäftigen beginnen. Eine bemerkenswerte Publikation dieser Art,
welche auch den strengeren Anforderungen der Wissenschaft entspricht,
ist die des Erbgrafen Ferdinand von Trautmansdorff über die Stuchsen
von Trauttmansdorff, einem Ministerialengeschlecht, das in Niederösterreich
reich begütert war und um 1429 ausstarb, aber mit der aus Steiermark
stammenden, noch jetzt blühenden Familie, wie es scheint, nicht in Ver-
bindung steht. Das reichhaltige Urkundenbuch, das dem Werke beigegeben
ist, ist eine trefffiche Arbeit Karl Hönels. Schade, dass das Werk den
unbezeichnenden und irreführenden Titel »Beitrag zur niederöster-
reichischen Landesgeschichte« (Wien und Leipzig 1904, Brau-
müller) führt. — In einiger Entfernung muss die »Geschichte der
Schlösser und Güter Brunn am Walde, Lichtenau, Allent-
gschwendt, Eppenberg und Rastbach« von Freiherrn Bernhard
730 Literatur.
von Eh renfei 8 (Graz 1904, Leykam) angereiht werden, obwohl hier der
wissenschaftliche Apparat fehlt.
In dem wenigstens unter der Ägide hoher einheimischer Adeliger,
des regierenden Fürsten Liechtenstein und des Grafen Wilczek, heraus*
gegebenen grossangelegten Werke »österreichische Burgen4 von
Otto Piper (Wien 1902 ff., Holder), das allerdings in erster Linie die
bauliche Seite berücksichtigt, aber doch auch die wichtigsten geschicht-
lichen Notizen bietet und insbesondere auch die früheren Bauzmtände
quellenmassig darzustellen sucht, ist in den bisher erschienenen drei
Bänden Niederösterreich hervorragend vertreten (mit 27 Burgen und
Ruinen), während von oberösterreichischen Burgen nur vier behandelt sind.
— Über das kaiserliche Lustschloss Schlosshof, eines unserer schönsten
Barockschlösser, das so lange unbeachtet blieb, bis eines Tages im Jahre
1898 durch die vollständige Bäumung desselben (die stilvollen Möbel,
Öfen, ja Skulpturen und Gartengitter wurden an die verschiedensten
anderen Schlösser verteilt I) und Errichtung eines Militär- Beit- und Fahr-
lehrerinstitutes darinnen unliebsames Aufsehen erregt wurde, hat Oberst-
leutnant Max Haller eine kleine, reich illustrirte Monographie veröffent-
licht (Wien 1903, Hölzel).
Der Umstand, dass mit dem 1. Jänner 1904 der neu errichtete
Gerichtsbezirk Liesing zur Bezirkshauptmannschaft Hietzing- Umgebung
hinzukam, bot die Veranlassung, dass der Bezirkshauptmann Primo Calvi,
welcher bereits im Jahre 1901 eine Darstellung seines politischen Bezirkes
veröffentlicht hatte (vgl. XXV, 183), nunmehr als Ergänzung auch eine
gleiche Darstellung des »Gerichtsbezirk Liesing« (Wien 1904,
Selbstverlag) folgen Hess. Von ihr gilt das seinerzeit über das Haupt-
werk Gesagte. — Sehr dürftig ist die > Kurze Beschreibung des
politischen Bezirkes Unter-Gänserndorf« von Franz Biedling
(O. 0. 1904, Selbstverlag) ausgefallen.
Andere topographische und genealogische Erscheinungen, wie etwa
Ludwig Josef Mayers »Geschichtliches über die Euenringerveste Agg-
stein, Spitz a. d. Donau, den Erlahof und die lutherische Kirche, den
späteren sogen. Judentempel« (Wien 1903, Selbstverlag) oder »Gedenk-
schrift eines verdienstvollen Wiener Bürgers Franz Edler (sie!) von Mack
Hofjuwelier der Kaiserin Maria Theresia und seine Bedeutung für Kalks-
burg, Mauer und Umgebung« von D. S. Mayer von Rosenau (Atzgersdorf
1904, Selbstverlag), dessen den Kegeln der Grammatik Hohn sprechender
Titel unwillkürlich abschreckt, verlieren sich bereits ganz ins Dilettantenhafte.
B) Oberösterreich.
Das einzig wissenschaftliche Organ für die Landeskunde bildeten hier
bisher die »Beiträge zur Landeskunde von Österreich ob der
Enns«, welche jährlich zusammen mit den »Jahresberichten des
Museum Francisco-Carolinum« erscheinen. Sie pflegten regel-
mässig eine grössere, ab und zu auch mehrere kleinere landeskundliche
Arbeiten zu veröffentlichen, wobei die Geschichte zwar nicht ausschliesslich,
aber doch vorzugsweise berücksichtigt wurde. Bei dem Umstände, dass
diese Zeitschrift bisher die einzige Stelle war, an welcher die wissen-
schaftliche Forschung eine Heimstätte fand, muss man es bedauern, dass
Literatur. 731
nunmehr zwei dieser kostbaren Jahrgänge (1902 und 1903) entgegen der
sonstigen Gepflogenheit einer sogenannten »populärwissenschaftlichen«,
das heisst einer aus den allgemein bekannten leicht zugänglichen Werken
kompilirten, der näheren Belege entbehrenden Abhandlung »Zur
Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der österreichi-
schen Herzogtümer mit besonderer Berücksichtigung Ober-
österreichs4 yon Alexander Nicoladoni u. zw. den I. Teil, der das
Mittelalter zum Gegenstande nahm, eingeräumt waren, einer Abhandlung,
die in wichtigen Fragen, wie z. B. in Bezug auf das Privilegium minus
und das Landrecht nicht einmal die neueste Literatur berücksichtigt.
Einen gewissen Wert erhält sie erst dort, wo sie ihren eigentlichen
Charakter aufgibt und Spezialnachweise über oberösterreichische Landtage
im 15. Jahrhundert liefert. Der Jahrgang 1904 ist zwei bibliotheks-, bzw.
kunstwissenschaftlichen Arbeiten gewidmet: »Die Sammelbände aus
der Reformationszeit im Landesarchiv zu Linz«, beschrieben
von Ferdinand Krackowizer und >Zur Ikonographie der Floriani-
legende« von Hermann üb eil.
Bei der geringen Beweglichkeit und den beschränkten Kaumverhält-
nissen dieser bisher einzigen Zeitschrift Oberösterreichs war die Begründung
eines zweiten Organes schon längst ein dringendes Bedürfnis. Ein erfreu«
liches Zeichen, dass man sich auch in Oberösterreich wieder intensiver
mit der historischen Forschung beschäftigt, ist das Erscheinen einer neuen,
wenn auch auf die kirchlichen Verhältnisse beschränkten landeskundlichen
Zeitschrift: »Archiv für die Geschichte der Diözese Linz€ (als
Beilage zum Linzer Diözesanblatt), womit allerdings nur eine seinerzeit
schon bestandene historische Beilage zum Diözesanblatt in systematischerer
Weise und grösserem Stile wieder aufgenommen wurde. Es will nicht
wie die beiden ähnlichen Organe in Niederösterreich mehr oder weniger
ausgeführte Pfarrgeschichten bieten, sondern zunächst Materialien sammeln
und Einzeluntersuchungen pflegen. Dies und die Aufnahme von kleineren
Notizen und Literaturbesprechungen geben dem Organe den Charakter
einer Zeitschrift, wie sie eben den örtlichen Verhältnissen besser entsprach.
Leider wurde die neue Zeitschrift bereits im ersten Jahre ihres Bestehens
(l 904) von einem schweren Verluste betroffen, indem der eine der beiden
Redakteure, der in der wissenschaftlichen Welt bestbekannte Archivar und
Bibliothekar des Zisterzienserstiftes Wilhering, Otto Grillnberger, im
frühesten Mannesalter durch den Tod weggerissen wurde. Der zweite
Redakteur, Konrad . Schiff mann, der sich durch seine Arbeiten zur
Wirtschafts- und Literaturgeschichte seines Heimatslandes einen guten
Namen erworben hat, bietet indessen Gewähr dafür, dass das junge Unter-
nehmen eine gedeihliche Entwicklung nehmen wird. Im vorliegenden ersten
Jahrgang war Grillnberger auch der Hauptmitarbeiter. Beiträge zur
Geschichte der Pfarre Höflein (mit Abdruck eines Pfarrurbares aus dem
Jahre 1627), über das Wallseer Spital zu Ottensheim, über die ältere
Kirche zur hl. Dreifaltigkeit in Linz, über Grabinschriften stammen aus
seiner Feder und ausserdem veröffentlicht er eine aus dem Ende des
18. Jahrhunderts herrührende lateinische Geschichte des Klosters Engelszeil
von P. Cölestin Weinberger: Compendium chronologioum de ortu et pro-
gressu monasterii de Cella Angelorum. Schi ff mann teilt eine Dienst-
732 Literatur.
Ordnung für das Patroziniums- und Kirchweihfest an der Pfarrkirche zu
Enns aus dem Jahre 1500 und ein Schatzverzeichnis des Klosters Wald-
hausen aus dem Jahre 1471 mit und B. Grüner behandelt die Waisen-
knabenstiftung zu Lambach. Ein besonderes Interesse beansprucht der
Aufsatz über Johann E. Lamprecht von Franz Berger. Er setzt nicht
nur diesem zu Lebzeiten viel zu wenig gewürdigten, unermüdlichen und
verdienstvollen Topographen Oberösterreichs, der sowohl auf dem Gebiete
der historischen Kartographie als auch der Diöze3an- und Lokalgeschichte
zahlreiche treffliche Werke geschaffen -^ sein Hauptwerk, die »Grosse
Matrikel des Landes ob der Enns mit urkundlichem Nachweis sämtlicher
Ortsnamen4, blieb freilich ungedruckt und ruht gegenwärtig im Landes-
archiv zu Linz — ein ehrenvolles Denkmal, sondern gibt auch eine
dankenswerte Übersicht über die bisherigen topographischen Bestrebungen
im Lande, von denen es nur wünschenswert wäre, dass sie in umfassen-
derer und systematischer Weise fortgesetzt würden.
Otto Grillnberger hat auch in den »Studien und Mitteilungen
aus dem Benediktiner- und Zisterzienserorden* XXIV, 1903, noch eine
gediegene Arbeit über »Die Anfänge des Zisterzienserstiftes
Wilhering* veröffentlicht, in welcher er die Berichte des Chronisten
von 1287 und des Kaspar Broschios über die Grandung des Stiftes einer
scharfen Kritik unterzog. In demselben Bande gab Schiff mann wieder
eines der alten oberösterreichischen urbare, nämlich eines dem 13. Jahr-
hundert an gehöriges aus Garsten, heraus.
Im Jubilaurnsbande (25.) des »Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte
des Protestantismus in Österreich« gibt K o c h > Streif lichter zur Geschichte
des Protestantismus (besser gesagt, der Gegenreformation) in Oberöster-
reich* und Fr. Seile teilt eine Bekenntnisschrift der Stadt Steyr vom
Jahre 1597 mit.
Im 5. Heft der »Beiträge zur österreichischen Erziehungs- und Schul-
geschichte« 1904 handelt Jäkel über »Ferdinand I. und die Sti-
pendiaten aus den Partikularschulen Oberösterreichs in
den Jahren 1551 — 1554€.
In den » Mühlviertier Nachrichten« hat im Jahre 1902 Laurenz Pro 11
in einer grösseren Reihe von Feuilletons, die er dann gesammelt in Buch-
form unter dem Titel »Das Obermühlviertier Bauernhaus und
seine Schicksale in den Kriegszeiten4 erscheinen Hess, nicht
nur sehr wertvolle Beiträge zu der jetzt so eifrig betriebenen Bauernhaus-
forschung geliefert, sondern überhaupt zur Kultur- und Wirtschafts-
geschichte der Müblviertler Bauern, namentlich im 17. und 18. Jahr-
hundert, wozu dann die historischen Daten aus derselben Zeit etwas
unorganisch hinzutreten. Leider hat durch die ursprüngliche Veröffent-
lichungsart die notwendige Übersichtlichkeit stark gelitten.
Die auch für dieses Kronland in Betracht kommenden Werke von
Loesche, Weiss und Piper wurden schon oben bei der niederöster-
reichischen Literatur besprochen. Die Arbeiten von Hackel über die
» Besiedlungsverhältnisee des oberösterreichischen Mühlviertels € und von
Krackowizer über das oberösterreichische Landesarchiv haben selbst-
standige Würdigung gefunden. (Vergl. diese Zeitschrift XXIV, 126,
XXV, 519).
Literatur. 733
Von Julias Strnadt, der auch eine in Lieferungen erscheinende
2. Auflage von St iev es bekanntem Werke »Der oberösterreichische
Bauernaufstand« herauszugeben begonnen hat, rührt ein volkstüm-
liches Büchlein »Der Bauernkrieg in Oberösterreich« (Wels 1902,
Herrn. Haas) her, das in temperamentvoller Darstellung die Absicht ver-
folgt, für diese Episode der oberösterreichischen Geschichte, welche im
Unterrichte und in der offiziellen Geschichtechreibung verpönt und ver-
rufen ist, die Begeisterung der breiteren und unteren Bevölkerungsschichten
wachzurufen und bei ihnen ebenso populär zu machen wie etwa bei den
Tirolern die Freiheitskämpfe v^n 1809. Obwohl demnach mehr volks-
tümliche Tendenzschrift hat das Werk doch durch quellenmässige Dar-
stellung und Belege auch wissenschaftlichen Wert.
Einen Beitrag zur oberösterreichischen Kirchengeschichte liefert das
Werk : »Die AltpfarreTraiskirchen mit ihren einstigen Filialkirchen
Utzenaich, Riedau, Dorf und Andrichsfurt« von Alois Hab er 1 (ürfahr
1902), 2 Bände, das freilich mehr Fleiss als wissenschaftliche Be-
gabung zeigt.
Anlässlich der Aufstellung eines Denkmales zur Erinnerung an das
blutige Gefecht bei Ebelsberg am 3. Mai 1809 erschien eine kleine
anonyme Darstellung dieses Gefechtes, in welchem sich die Wiener Frei-
willigen auszeichneten (Linz, G. Mareis).
Wien. M. Vancsa.
Erklärung1)*
Herr Fournier hat zweimal, zuletzt im Anhang seines »Napoleon I.c
(IH. Band, 2. Aufl.), gegen meinen »Napoleon« den Vorwurf des Plagiata
erhoben. Ich hatte nicht die Absicht, darauf zu antworten ; meine Freunde-
widerrieten es mir; sie sagten, die Begründung durch Herrn Fournier
selber mache es überflüssig. Nachdem aber Herr Dr. Schütter in einer
Zeitschrift von dem Bange der MittheiL d. Instit. f. österr. Ge3chichtsf.
(Band 27 Seite 358) diese Anklage wiederholen durfte, sehe ich mich zu
nachstehender Erklärung veranlaßt.
Es sind im ganzen 8 Stellen, auf welche Fournier sich stützt. Fünf
davon stehen in den beiden Endabscbnitten meines Buches. Es handelt
sich um je 1 lj2 bis 3 V2 Zeilen und um die Angabe von Tatsaohen, die
wir alle aus der Tertia wissen: daß die Soldaten des Kaisers auf dem
Bückzuge von Moskau in ihren leichten Kleidern, denn es war kalt, sehr
gefroren und dazu noch gehungert haben; daß Napoleon auf dem Schloß-
hof von Fontainebleau, nachdem ihn die meisten seiner Diener verlassen,
von seiner Garde Abschied genommen, die Fahne geküßt und nach einem
letzten Gruss davon gefahren ist, nach Elba nämlich; dass er auf dem
Marsch nach Paris vor Grenoble das ihm entgegengestellte Bataillon, die
Brust den Flintenläufen darbietend, durch die Worte entwaffnet hat: »Wer
von euch wird auf semen Kaiser schießen wollen ? * ; daß er nach Waterloo
auf der Beise an die Küste sich noch einmal erboten, als einfacher General
*) Diese Zuschrift, die im August der Redaktion eingesandt wurde, konnte
in das 3. Heft nicht mehr aufgenommen werden.
734 Literatur.
dem Vaterland zu dienen; and endlich, daß er, bevor er den Bellerophon
bestieg, dem Prinzregenten von England jenen Brief geschrieben hat, in
dem er, wie einst der große Athener, den sein Volk verstoßen hatte, den
Erbfeind seines Landes bat, ihm eine Freistatt an seinem Herde zu ge-
währen. In Summa also lautet die Anklage dahin, dass ich Tatsachen
nnd Worte des Kaisers wiederhole, die in hundert und aber hundert
Büchern zu lesen sind, von jedem Schulbuben gewußt werden und in
keiner Biographie Napoleons, und wäre sie von dem bescheidensten Umfange,
übergangen werden können — nur weil sie auch in Fourniers Buch stehen. Als
ob irgend etwas daran läge, wenn wirklich einmal bei solchen Selbstver-
ständlichkeiten ein Wort oder auch ein Satzteilchen aus der einen in die
andere Darstellung überginge. Mit kaum geringerem Recht könnte Four-
nier es mir zum Vorwurf machen, davon gesprochen zu haben, dass der
Vater Napoleons Carlo und seine Mutter Lätitia hiessen, dass er bei Auster-
litz gesiegt hat und bei Leipzig geschlagen worden ist — denn auch
darin stimmen wir beide überein. Um aber die Wucht dieser Argu-
mente voll auf sich wirken zu lassen, lade ich den geneigten Leser ein,
die betreffenden Abschnitte meines Buches selbst zu vergleichen, gleich die
nächsten Zeilen vor, hinter und sogar innerhalb dieser Parallelstellen, und
so auch alle anderen Seiten rechts und links — und er wird finden, dass
ich (e$ widersteht mir fast, davon zu sprechen) nicht bloss in Komposition
und Ausführung, und vor allem in der Gesamtauffassung dieser leider
(denn der dem Bach gesetzte Umfang war bereits überschritten) nur kurz
skizzirten Schlusskapitel eigene Wege gehe, sondern eine Beihe von falschen
und schiefen Ausdrücken und Urteilen Forniers richtiger gefaßt habe1).
Von den drei andern Stellen, die Fourniers Anklagematerial bilden,
ist die eine (S. 97) wieder eine ebenso welterschütternde Neuigkeit wie
die genannten fünf. Ich wiederhole nämlich, und muss es gestehen mit
Fourniers eigenen Worten, dass im Jahre 1800, nach Marengo, aus Europa
die Fremden nach Paris gepilgert sind, »um den Mann zu sehen, der
den empörten Wogen Ruhe geboten hatte*. Hier also bekenne ich
mich schuldig: die Stelle ist aus alten Excerpten, da ich nun das Buch
nicht wieder dabei ansah, in meinen Text übergegangen. Es ist zum Glück
nur eine Zeile, ein Dutzend Worte, und der Leser möge abermals in der
ganzen Umgebung, dem ganzen Kapitel, von der Heimkehr Napoleons aus
dem Ägypterlande bis zum Plebiszit von 1802 nachsuchen und vergleichen,
was ich und was Fournier darüber zu sagen gewusst haben — und er
wird mir, ich hoffe es bestimmt, Absolution erteilen.
Bleiben noch zwei Stellen übrig, Seite 46 und 21 meines Buches
— zusammen fünf Worte. An ersterer ist es ein Zitat, eine Quellen-
*) So z. B. bei dem Themistokles-Brief, dessen Originaltext ich selbstver-
ständlich vor mir hatte (wer kennt ihn nicht?), wo Fournier in der ersten
Auflage von dem Bellerophon nur als von einem »Schiff«, einem »Fahrzeuge«
spricht. Jedoch nur daraus, dass es, wie ich und Jedermann sonst schreiben, ein
Linienschiff war, erklärt es sich, dass die beiden französischen Fregatten
nicht wagen konnten, auszulaufen ; nur wenn die e*ine, wie es ja eine Zeit lang
im Plan lag, sich an das grosse Schilf hing, hätte der Kaiser vielleicht hoffen können,
auf der andern zu entschlüpfen. In seiner zweiten Auflage hat Fournier den
ungenauen Ausdruck zu verbessern gesucht, aber er vermeidet dabei seltsamer
Weise wieder das Wort Linienschiff und setzt daför (weshalb?) das bei dem
heutigen Sprachgebrauch ganz irreführende Kreuzer ein.
Literatur. 735
stelle, die ich nur bei Fournier fand und, da sie für meine psycho-
logische Entwicklung Napoleons ungemein wichtig war, in dieselbe hin-
über nahm. »Au destin«, so las ich bei Fournier, »hieas jetzt sein Wahl-
spruch, den er der Lebensgefährtin, die er sich erkor, in den Brautring
-schrieb*; woraus ich, seine schiefe Ausdrucksweise vermeidend, machte:
»Au destin, so lautete der Denkspruch, den Napoleon in Josephinens
Brautring hatte eingraben lassen*. Litterarische Nachweise werden in
den Monographien zur Weltgeschichte nicht gegeben. Seit wann aber ist
es überhaupt verboten, Quellen material von Andern zu tibernehmen? Sind
solche Zitate sakrosankt, sobald sie irgendwo einmal angeführt sind? Dann
würde von den für Napoleon charakteristischen Worten wenig übrig bleiben
und seine Biographien arg beschnitten werden müssen: Fourniers eigenes
Buch müsste vielleicht ein Drittel oder noch mehr an Umfang einbüssen.
Docn wozu halte ich mich dieser Thorheit gegenüber mit solchen Fragen
«uf! Möge der Leser nur wieder die beiden Stellen vergleichen und nach-
sehen, was ich aus dem Zitat gemacht, wie ich dieses Wort, es einem
Ausspruch des jungen Bismarck vergleichend, und im Gegensatz zu dem
schalen Auslegungsversuch Fourniers, überhaupt erst in seiner Bedeutung
erkannt und ihm die rechte Stelle in der Entwickelung des jungen Helden
angewiesen habe.
Und nun das letzte Argument Fourniers, seine piece de resistance,
der Haupttrumpf, den er in Händen hatte. Und wirklich, hier ist es ein
ihm eigentümlicher Gedanke, den ich von ihm übernommen habe. Er
schliesst bei mir die Erzählung ab von der Wahl Napoleons zum zweiten
Kommandanten des Nationalgardenbataillons von Ajaccio, die er am 1. April
1792 mit List und Gewalt durchsetzte. »Aber der so gut geführte
Schlag4 so schreibe ich, »sein erster Staatsstreich könnte man
sagen, sollte für ihn und seine Freunde ein übles Nachspiel haben«. Die
drei Worte »sein erster Staatsstreich4 sind Fourniers Eigentum. Ich setze
freilich hinzu »könnte man sagen4, einmal, um dadurch demjenigen, der
Fourniers Buch kennt, (in erster Linie also ihm selbst) anzudeuten, dass
ich das Wort von ihm akzeptire, dann aber auch, um es ein wenig zu
limitiren, da ich es wirklich nicht für so absolut geistreich und zutreffend
halten kann. Leider hat Fournier diese Absicht missverstanden und den
Zusatz — man höre! — als einen Versuch aufgefaßt, das Plagiat, dessen
ich mich schuldig gemacht, zu verschleiern ! Und dabei weiss niemand
-besser als er, dass ich nicht bloss diesen Absatz, sondern die ganzen
Kapitel von der Jugend und dem Emporkommen Napoleons, Zeile um
Zeile, unmittelbar aus den Quellen (soweit sie überhaupt uns Deutschen
im Druck zugänglich sind) herausgearbeitet habe; und musste er wissen,
dass ich von den Historikern des jungen Napoleon, Masson, Chuquet und
Jung, in einer Reihe wichtiger und nur durch ausführliche Erörterungen
2U beweisender Punkte abweiche. Es kann ihm ferner garnicht entgangen
sein, dass ich auch weiterhin nicht bloss in UrteiL und Auffassung durch-
aus selbständig bin, sondern auch (was an sich bei den Monographien zur
Weltgeschichte von niemand verlangt wird) meine Darstellung mehrfach
auf eingehenden, erst zum Teil veröffentlichten Spezial Studien aufgebaut
habe ; dass ich ferner, obschon ich, wie andere meiner Vorgänger, so auch
ihn (denn wozu forscht man sonst?) gelegentlich benützt habe, dennoch
736 Literatur.
auf jeder Seite im Gegensatz zu seiner Auflassung der Epoche und ihr»
grossen Trägers stehe; und endlich, dass meine Gegner an meiner Auf-
fassung Kapoleons und seiner Politik schon früher (wofür mein ganzes
Buch von neuem Zeugniss ablegt) nicht sowohl die Abhängigkeit von an-
dern Meinungen, als gerade die Abweichung von den » landläufigen c Vor-
stellungen, wie Bänke sie nannte, getadelt haben. Lenz.
Entgegnung«
Meiner Überzeugung nach hätte Herr Professor Lenz besser getan,,
dem Bat seiner Freunde Folge zu leisten — keine Erklärung abzugeben.
Denn ich kann nicht finden, da3S die Sache durch die vorstehenden Aus-
führungen im Wesen anders geworden sei, wesshalb ich auch meine Auf-
fassung davon nicht zu ändern vermag. In Kürze aber noch folgendes:
Professor Lenz sagt, es verstehe sich wohl von selbst, dass jeder Biograph
Napoleons von dem Abschied des Kaisers im Schlosshof zu Fontainebleau
und auch davon erzählen müsse, dass Napoleon dort die Fahne geküssi
habe und nach einem letzten Grass davon gefahren sei. Das alles ist ohne
Zweifel richtig, aber auffallen muss doch, wenn man darüber bei dem
Einen liest: >Bald wurde es öde um den gestürzten Kaiser ... Er hätte
(sagte er) seine Existenz enden können, aber er wolle weiterleben, um zu
schreiben und der Nachwelt die Grosstaten seiner Krieger zu verkünden.
Dann küsste er den General Petit, der die Garden kommandirte, küsste
ihre Fahne, rief seinen ,alten Brummbären1 noch einen letzten Grass zu
und fuhr von dannen€ — und später bei dem Andern: »Nun ward es
öde um den Kaiser ... (er sagte) dass er seine Existenz hätte enden
können, aber er wolle weiter leben, um zu schreiben und der Nachwelt
die Taten seiner Krieger zu verkünden. Er küsste den General, küsste
die Fahnen, rief seinen Braven noch einen letzten Gross zu und fuhr
davon*. Hätte doch Herr Professor Lenz das Eingeständnis, das er bei
einer Stelle macht, diese sei »aus alten Exzerpten in seinen Text über-
gegangen4, auf alle ausgedehnt! Das wäre vielleicht richtiger gewesen,
als dem Autor — einem wissenschaftlichen Gegner — dessen Werke er
wörtlich Stellen entlehnte, hinterher noch »schiefe Ausdrucks weise « u. 8. w.
nachzusagen. Nebenbei erwähne ich nur, dass der Ausdruck »Plagiat«
weder von Herrn Professor Fournier, so viel ich sehe, noch von mir ge-
braucht worden ist Schütter.
Inhalt
Smu
Historisch-geographische Probleme. Von Oswald Redlich. . . 545
Die verfassungsrechtliche Stellung Genuas 1311—1313. 11. Teil. Von
' Vinzenz Samanck . . . .*. . . . . . 5€0
Beiträge zur Geschichte der kaiserlichen Zentral?erwultung im ausgehenden
16. Jahrhundert. Von Alfred H. Loebl «29
Kleine Mitteilungen;
Die letzte Krankheit des Kaisers Sigmund. Von Wilhelm Ebstein 678
Zur Gentz- Bibliographie. Von Friedrich Carl Wittichen . 682
Literatur:
Lindner Theodor, Weltgeschichte seit der Völkerwanderung. Bd. III
und IV. (Joh. Loserth) . 695
Assniimn Wilhelm, Geschichte des Mittelaltert. 3. Aufl. herauegeg.
von Prof. Dr. L. Viereck. 3. Abt. 2. Lief. (Joh. Loserth), . 635
»Weber Georg, Lehr- und Handbuch der Weltgeschichte, neubearbeitet
von Prof. Dr. A. Baldamus. Bd. I und IV. (Joh. Loserth) . 695
Scholz Richard, Die Publizistik zur Zeit Philipps des Schönen und
Bonifaz4 VIII, (Mario Krammer) 701
Die historischen Programme der österreichischen Mittelschulen für
1905. (S. M. Prera) . . .711
Die historische Literatur Nieder- und Oberösterreicbs in den Jahren
1901—1904. (M. Vaucsa) . 719
Erklärung. (Max Lenz) 733
Entgegnung. (Hans Schütter) .736
Druck der WAGNEK'scheu Universitats-Buchdruckerei in Innsbruck.
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